Assistierter Suizid. Wie hochrangig ist das Selbstbestimmungsrecht im Kontext der Sterbehilfedebatte zu sehen?


Hausarbeit, 2020

13 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung und Vorstellung der Agenda

2. Autonomie – Annäherung an einen vielschichtigen Begriff

3. Assistierter Suizid – Rechtslage und ethische Problematik

4. Autonomie und assistierter Suizid - ein würdevolles Sterben in Selbstbestimmung?

5. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

1. Einführung und Vorstellung der Agenda

„Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren“ 1

Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 26.02.2020 markiert den vorläufigen Höhepunkt in der Debatte um Sterbehilfepraktiken in Deutschland und stellt zugleich einen Wendepunkt im gesellschaftlichen Diskurs dar. Erstmals wird das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ausdrücklich nicht mit unheilbaren oder schweren Krankheiten verbunden, sondern gilt in jeder Phase des Lebens zu respektieren. Befürworter einer liberalen Sterbehilfepraxis sehen im Urteil einen wichtigen Schritt für ein selbstbestimmtes Sterben, Kirchenverbände befürchten einen Dammbruch und den Weg in eine Dienstleistung des Sterbens. Unabhängig der jeweiligen Position bleibt eines festzuhalten: Der Gedanke der Autonomie erfährt in den aktuellen Debatten eine herausragende Stellung. Gerade in Zeiten der modernen Gerätemedizin mit seinen nahezu unendlichen Möglichkeiten zur Lebenserhaltung scheint die Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegenüber Eingriffen der Medizin und der Ärzte zu fungieren. Doch so wichtig die Autonomie in den Diskussionen erscheint, so unscharf bleibt die Definition des Begriffs, so vielfältig die Bedeutungen. Aus diesem Grund soll zuerst der Begriff der Autonomie aus historischer Perspektive und seiner Entwicklung für heutige ethische Debatten näher beleuchtet werden, ehe die Rechtslage des assistierten Suizids und die ethische Problematik, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen eigenem Willen und miteinbezogener Personen ergeben kann, behandelt wird und mögliche Grenzen der Selbstbestimmung aufzeigt. Das Kapitel „Autonomie und assistierter Suizid“ soll den Würdebegriff aufgreifen und der Frage nachgehen: Wie wollen wir wirklich sterben? Nahezu alle Umfragen zum Thema stoßen immer wieder auf dieselben Begriffe: Menschenwürdig und selbstbestimmt! Erfüllt ein Sterben durch assistierten Suizid diese Ansprüche und ist Menschenwürde damit reduzierbar auf einzelne überprüfbare, objektivierbare Faktoren? Auf diese höchstkomplexen Fragen versuche ich im Folgenden mögliche Antworten herauszuarbeiten.

2. Autonomie- Annäherung an einen vielschichtigen Begriff

Autonomie als zentraler Begriff einer hochindividualisierten Gesellschaft findet im Alltag, auch im Rahmen einer bestimmten Lebenskultur Ausdruck, die aus Slogans der Werbeindustrie besteht. „Nimm dein Leben selbst in die Hand“ oder „Du weißt immer noch am besten, was gut für dich ist“ sind Aussprüche, die die Autonomie auf ein alltägliches Streben nach Selbstkontrolle, Unabhängigkeit und den Wunsch ein möglichst mündiger Bürger zu sein, reduzieren. Eine erweiterte Definition des Autonomiebegriffs findet man beim Schweizer Philosophen Peter Bieri, der Autonomie als Fähigkeit sieht, sich selbst zu bestimmen und sein Verhalten oder Leben im Lichte von eigenen Gründen, nach eigenen Regeln, Gedanken, Gefühlen und Werten zu führen.2 Dabei gehe es nicht nur um Unabhängigkeit von den Anderen, da jeder in bestimmten Grenzen und Prägungen und in Beziehungen der Bedingtheit lebe.3 Dies greift in gewisser Weise Martin Heideggers Begriff des „Geworfenseins“ auf, in denen Menschen soziale Strukturen und Werte vorfinden, die nicht selbst gewählt und auch nur schwer veränderbar sind. Zuerst lohnt sich jedoch ein kurzer Blick in die historischen Ursprünge des Begriffs der Autonomie. Aus dem politischen Kontext heraus stamme sie aus der Selbstgesetzgebung der griechischen Stadtstaaten, die so eine Unabhängigkeit von anderen Mächten erreichen wollten.4 Dabei stand nicht das individuelle Subjekt im Vordergrund, Ziel war ein normativer Anspruch politisch autonom handeln zu können. Nach der Zuschreibung in einen politischen Kontext erreicht die Autonomie nach Ende des Mittelalters eine juristische Ergänzung um freie Wahl der Religionszugehörigkeit oder die Gleichheit der Rechte. Maßgeblich sind dabei die Revolutionen im 17. Jahrhundert in England oder später in Frankreich, die das Bewusstsein schafften, dass alle Menschen frei sind, gleich an Rechten geboren werden und es auch bleiben. Dieser Zugewinn an Rechten und Unabhängigkeit von der damaligen Feudalherrschaft wird aber nicht ausschließlich positiv bewertet. Er erfährt auch eine durchaus negative Begleitung in Hobbes Schilderung eines Naturzustands, indem er fürchtet, ohne eine staatliche Kontrolle gleite die Selbstentfaltung und Selbsterhaltung des Menschen in „(…) ein Verhalten, das gleichbedeutend ist mit einem Krieg aller gegen alle.“5 Maßgeblich für den heutigen Gebrauch des Terminus der Autonomie ist jedoch Immanuel Kant, der den ethischen Kern der Definition offenlegt. Die persönliche Lebensführung, die auch das eigene Sterben beinhaltet, ist dabei keineswegs eine rein willkürliche Umsetzung der eigenen Vorstellungen. Vielmehr gehe es im Vollsinne des Begriffs der Autonomie um die Freiheit, an Vernunft und Recht orientierend denken zu können. 6 Kant sieht die Autonomie, wie im kategorischen Imperativ dargestellt, nicht als Mittel nach eigenem Ermessen handeln zu können, es gehe um die „ (…) Wahl der Lebensführung, die sich an den Maßstäben einer vorgegebenen Einsicht in das Gesetz der Vernunft orientiert (…).“7 Erst durch die Orientierung an der Vernunft kann Selbstbestimmung, losgelöst von individuellen Wünschen und Bedürfnissen, eine objektive Gültigkeit erlangen. Dies bedeutet in seiner praktischen Konsequenz also keine willkürliche Freiheit, sondern das Begreifen geltender rechtlicher, ethischer und sozialer Normen einer Gesellschaft, unter derer man die Möglichkeit bekommt, objektiv gültige und moralische Entscheidungen zu treffen. Gerade in Bezug auf eine mögliche Selbsttötung eines Menschen, der hoffnungslos und durch eine schwere Erkrankung gezeichnet beschließt, sein Leben in einem noch erträglichen Zustand abzukürzen, erfährt die objektive Gültigkeit einer Handlung großes Gewicht. Untersucht man den Entschluss zu einer mögliche Selbsttötung unter dem Aspekt einer autonomen Entscheidung auf die Einhaltung der Selbstzweckformel von Kant: „ Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst“8, so kann die Umsetzung der Tat eben nicht als Ausdruck des Respekts des Mensch-Seins an sich verstanden werden, sondern lediglich als Mittel, um den eigenen, als unerträglich empfundenen Leidensweg abzukürzen. In einem solchen Fall kollidierte das eigene Streben nach einer autonomen Handlung mit dem Würdebegriff des Menschen. Dieses Beispiel macht deutlich, dass es ein scheinbar unbegrenztes Recht auf Selbstbestimmung nicht geben kann, sofern man die Freiheit des Anderen nicht begrenzen oder ihm die Würde als autonomes Wesen absprechen möchte. Zusammengefasst bleiben folgende Überlegungen als essenziell bedeutsam festzuhalten, um die Bandbreite des Autonomiebegriffs abzudecken:

1. Autonomie ist an keine konkrete Handlung gebunden, sondern wohnt dem Menschen jederzeit, von Geburt bis zum Sterbeprozess, inne. Dabei sei sie Selbstgesetzlichkeit und keine Selbstgesetzgebung.9
2. Autonomie sei kein Ausdruck eines isolierten Individualismus, sondern Garant der Gemeinschaftlichkeit des Menschen.10 Die Selbstgesetzlichkeit des Einen bedeutet somit immer auch Selbstgesetzlichkeit des Anderen. Der Respekt vor dem Anderen beinhalte laut Kant deshalb auch immer die Selbstbegrenzung des eigenen Willens.11
3. Autonomie könne kein Recht sein, anderenfalls könnte sie verletzt und darauffolgend auch eingeklagt werden. Beides sei jedoch nicht möglich, da der Mensch von sich aus autonom ist.12

Für ein mögliches erstes Fazit kann festgehalten werden, dass eine Gleichsetzung des Autonomiebegriffs mit einem Recht auf unbegrenzte Selbstbestimmung eine eklatante Verkürzung der Begrifflichkeit darstellte, die auch für Entscheidungen am Lebensende zu berücksichtigen sind.

3. Assistierter Suizid – Rechtslage und ethische Problematik

Ist von Autonomie am Lebensende die Rede, so ist die Konfrontation mit den Begriffen des „Assistierten Suizids“ bzw. der „Beihilfe zum Suizid“ unvermeidlich. Die individuelle Gestaltung des Lebensendes und der Bestimmung des Todeszeitpunktes sind Themen, die in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit geraten sind. Viele Ärzte oder Pflegekräfte werden nicht selten mit dem Wunsch schwerstkranker Patienten konfrontiert, das Sterben zu beschleunigen, um einen vermeintlich würdevollen Tod erreichen zu können. Deshalb ist es ratsam, zuerst den Blick auf die Begrifflichkeit des assistierten Suizids zu legen und herauszufiltern, was im Konkreten darunter verstanden wird. Der Nationale Ethikrat formuliert die Beihilfe zum Suizid folgendermaßen: „Verschaffen Ärzte oder andere Personen jemandem ein todbringendes Mittel oder unterstützen sie ihn auf andere Weise bei der Vorbereitung oder Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung liegt Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) vor.“13 Obwohl das Lebensrecht, wie auch im Grundgesetz im Artikel 2 verankert, eine herausragende Bedeutung besitzt, so lässt sich daraus keine Lebenspflicht ableiten. Es gebe in dieser Konsequenz „(…) kein Recht des Staates oder anderer, den Suizid unter allen Umständen zu verhindern und so dem Betroffenen eine Pflicht zum Weiterleben aufzuerlegen.“14 Daraus kann auch konsequenterweise nur folgen, dass sowohl der Suizid als auch die Assistenz des Suizids straffrei bleiben, vorausgesetzt der Suizident handelt selbstverantwortlich und nimmt das todbringende Mittel selbst ein. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht Ende Februar 2020 durch sein Urteil etwaige juristische Unsicherheiten in Bezug auf eine mögliche Strafbarkeit einer geschäftsmäßigen ärztlichen Suizidassistenz auflösen wollte, so bleibt doch unklar, worauf ein entsprechendes Recht auf Sterbehilfe überhaupt gründet oder ob es gar eine moralische Verpflichtung zur Hilfe geben könnte. Falls es nämlich ein moralisches Recht gebe „x“ zu tun, „(…) dann haben andere entweder die Pflicht, mich nicht daran zu hindern, oder die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ich in der Lage bin, x zu tun.“15 Zieht man Kants Prämissen zu Rate, nach dem das Selbstbestimmungsrecht auch immer Selbstbegrenzung gegenüber der Autonomie Anderer beinhaltet, so kann die Bereitstellung todbringender Medikamente durch Dritte nur schwerlich mit einem Anspruchsrecht verbunden werden. Sowohl der Weltärztebund als auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin stehen einer solchen moralischen Verpflichtung äußerst kritisch gegenüber. So heißt es von Seiten der deutschen Palliativmediziner, dass der ärztliche Suizid nicht zu den Aufgaben der Ärztinnen und Ärzten gehöre und diese im Einzelfall vor einem Dilemma stünden.16 Auf Basis ihres Fachwissens würden in diesem Falle keine Maßnahmen zur Lebenserhaltung stattfinden, sondern im Gegenteil den Tod herbeiführen. Dabei stellt sich die Frage, inwiefern es moralisch gute Gründe geben könnte, dem Sterbewilligen beim Suizid zu helfen. Allein der Wunsch des Betroffenen „(…) bedeutet bloß, dass es erlaubt ist, nicht dass es auch getan werden soll.“17 Der ethische Grundsatz „In dubio pro vita“ verbindet sich hierbei mit Kants Ansatz wonach „(…) das Leben eines Menschen nichts anderes ist als seine spezifische Seinsweise als Vernunftwesen (…)“18. Daraus folgend derjenige die Beweislast trage, der das Leben beenden wolle und nicht derjenige, der es erhalten möchte.19 Als solche Gründe der Lebensbeendigung werden häufig z.B. unheilbare Krankheiten genannt, die in der Folge schwere Schmerzen verursachen. Allein die Autonomie einer Entscheidung rechtfertige in dieser Argumentation also nicht die Hilfe, erst die Berücksichtigung eines guten Grundes könnte eine Rolle dabei spielen, ob man helfen sollte. Eine Erlaubnis stelle dies jedoch nicht dar.20 Ein Punkt in der Debatte um mögliche gute Gründe auf Basis unheilbarer Erkrankungen stellt dabei das Motiv des „unerträglichen Leidens“ dar, das häufig zur moralischen Legitimierung eines Suizids oder einer möglichen Assistenz des Suizids herangezogen wird. Häufig wird dieser Begriff um „sinnlos“ oder „unzumutbar“ ergänzt, um einen gewissen Nachdruck in den subjektiven Leidensprozess einzubauen. Dadurch stellt sich die Frage, ob es eine objektive Definition für „unerträgliches Leiden“ geben kann, die sowohl vom Suizidenten als auch von einem möglichen Helfer anhand fester Kriterien gewählt wird, um zu entscheiden, ob ein Leben lebenswert erscheint oder für beendigungswürdig erklärt wird. Das Lebensende kann zweifellos subjektiv unerträgliche Leiden auslösen, darunter eine Reihe von Gefühlen wie Hass, Trauer, Verzweiflung aber auch somatische Beschwerden wie Schmerz, Übelkeit oder Atemnot. Was wird aus meinen Angehörigen? Kann ich Ihnen durch meine Erkrankung in offenbar unzumutbarer Weise zur Last fallen? All diese Emotionen, Symptome und Zukunftsfragen lösen nicht selten eine depressive Verstimmung in Verbindung mit Angstgefühlen aus. Kann hier von einer autonomen Abwägung von Möglichkeiten gesprochen werden, losgelöst von externen Einflüssen, die bewusst oder unbewusst auf den Sterbewilligen einfließen? All jene genannten Kriterien „(…) bedürfen ihrerseits eine Interpretation und Bewertung“21 und seien „(…) wiederum fragwürdig und damit selbst interpretationsbedürftig (…)“22 und sind daher nicht ohne Weiteres universell anwendbar. Da das Leben in all seinen Facetten nicht frei von Leid und Herausforderungen ist, erscheint es nicht plausibel, warum der Ausnahmesituation des Sterbens hierbei eine Sonderrolle zukommen sollte. Zumindest aus theologischer Perspektive gehöre die Leidensfähigkeit schon immer zum Menschen, mache diesen aus und verschaffe am Ende des Lebens die Chance, manche Zerwürfnisse zu beseitigen oder sich mit der Familie auszusöhnen.23 Ein Mitleid mit dem scheinbar „sinnlos Leidenden“, „(…) das nicht bereit ist, den Weg mit dem Sterbenden zu gehen, kann sich freilich auch als wenig human erweisen.“24

[...]


1 Bundesverfassungsgericht.de, Entscheidungen, „Zum Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020“

2 Vgl. Bieri, Peter (2011): „Wie wollen wir leben?“, München: dtv Verlagsgesellschaft, 9. Auflage, S.3

3 Vgl. ebd., S. 10

4 Vgl. Giesinger, Johannes (2020): „Autonomie“ in: Weiß, Gabriele / Zirfas Jörg (Hrsg.), Handbuch Bildungs- und Erziehungsphilosophie, Wiesbaden: Springer VS, S. 235

5 Opitz, Peter (2017): „Thomas Hobbes” in: Arnold, Heinz (Hrsg.), Kindler Kompakt „Philosophie der Neuzeit“, Stuttgart: J.B. Metzler Verlag, 3. Auflage, S. 147

6 Vgl. Gräb-Schmidt, Elisabeth (2015): „Autonomie“ in: Anselm, Rainer et al. (Hrsg.), „Zeitschrift für Evangelische Ethik“, Band 59: Heft 2, Münster: Gütersloher Verlagshaus, S. 133

7 ebd., S.133

8 Klopfer, Max (2008): „Ethik Klassiker von Platon bis John Stuart Mill, Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer, S. 323

9 Vgl. Beckmann, Jan P. (2016): „Autonomie und Selbstbestimmung auch am Lebensende“ in: Welsh, Caroline et al. (Hrsg.), Autonomie und Menschenrechte am Lebensende, Bielefeld: transcript Verlag, S. 30

10 Vgl. ebd., S. 32

11 Vgl. ebd.

12 Vgl. ebd., S. 33

13 Nationaler Ethikrat (2006): „Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende-Stellungnahme“, Berlin: Druckhaus Berlin-Mitte, S. 54

14 ebd., S. 58

15 Schaber, Peter (2016): „Assistierter Suizid: Was man tun darf und soll“ in: Platzner, Johann/ Großschädl, Franziska (Hrsg.), Entscheidungen am Lebensende, Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 1. Auflage, S. 31

16 Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (2014): „Ärztlich Assistierter Suizid- Reflexionen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin“, S.4

17 Schaber, Peter (2016),“Assistierter Suizid: Was man tun darf und soll“, S. 39

18 Rothhaar, Markus (2015): „Autonomie und Menschenwürde am Lebensende. Zur Klärung eines umstrittenen Begriffsfelds“ in: Hoffmann, Thomas Sören/ Knaup, Marcus (Hrsg.) „Was heißt: In Würde sterben?“, Wiesbaden: Springer VS, S. 105

19 Vgl. ebd., S. 105

20 Schaber, Peter (2016),“Assistierter Suizid: Was man tun darf und soll“, S. 40

21 Vgl. ebd.

22 Vgl. ebd., S. 33

23 Vgl. ebd.

24 Vgl. ebd., S. 32

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Assistierter Suizid. Wie hochrangig ist das Selbstbestimmungsrecht im Kontext der Sterbehilfedebatte zu sehen?
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Note
1,0
Jahr
2020
Seiten
13
Katalognummer
V944373
ISBN (eBook)
9783346278876
ISBN (Buch)
9783346278883
Sprache
Deutsch
Schlagworte
assistierter, suizid, selbstbestimmungsrecht, kontext, sterbehilfedebatte
Arbeit zitieren
Anonym, 2020, Assistierter Suizid. Wie hochrangig ist das Selbstbestimmungsrecht im Kontext der Sterbehilfedebatte zu sehen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/944373

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