Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen


Dossier / Travail, 2020

17 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Tätigkeiten
2.1 Arbeitsrechtliche Einordnung
2.2 Übungsleitervertrag
2.3 Schriftliches Verfahren zur rechtsverbindlichen Entscheidung über den Status

3. Beitragsrechtliche Behandlung der gezahlten Vergütung
3.1 Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung
3.2 Nebenberuflichkeit

4. Meldungen zur Sozialversicherung

5. Beachtung von Aufzeichnungspflichten

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Merkmale der arbeitsrechtlichen Einordnung

Abkürzungsverzeichnis

Abs. - Absatz

AO - Abgabenordnung

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

BVV - Beitragsverfahrensordnung

EstG - Einkommenssteuergesetz

KasslKomm - Kassler Kommentar

KStG - Körperschaftssteuergesetz

LStR - Lohnsteuer-Richtlinien

Nr. - Nummer

Rn - Randnummern

SGB - Sozialgesetzbuch

SvEV - Sozialversicherungsentgeltverordnung

1. Einleitung

Die vorliegende Kursarbeit beschäftigt sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen. Eine Betrachtung der aktuellen gesetzlichen Vorschriften soll Aufschluss bringen, wie die Beurteilung vorzunehmen ist und welche Angaben sowohl für den Übungsleiter als für den Verein zu tätigen sind.

Der beim Registerrecht eingetragene Verein ist als juristische Person eine rechtsfähige Körperschaft und damit vom Grundsatz her für alle Tätigkeiten, auch im Verein, verantwortlich. Beauftragt der Verein die Wahrnehmung einer Übungsstunde an einen Übungsleiter (Innenverhältnis), so ist der Verein vom Grundsatz her nach außen für die Tätigkeit des Übungsleiters verantwortlich und hat die Folgen zu tragen.1

Im ersten Kapitel wird die versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit und eine arbeitsrechtliche Einordnung vorgenommen. Hierbei werden insbesondere das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit näher erläutert.

Fortfahrend beschäftigt sich die zweite Hälfte der Kursarbeit mit der beitragsrechtlichen Behandlung der gezahlten Vergütung. Neben dem Arbeitsentgelt, steuerfreien Einnahmen und der Nebenberuflichkeit, werden der Freibetrag und steuerpflichtige Zuwendungen aufgeführt. Abschließend wird die Meldung zur Sozialversicherung und die Beachtung der Aufsichtspflichten erklärt und aufgezeigt. Dies basiert auf den verschiedenen Gesetzesgrundlagen und aktuellen Gerichtsurteilen sowie den Anmerkungen des Kasseler Kommentars. Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Arbeit die neutrale Sprachform des Übungsleiters durchgängig verwendet.

2. Versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Tätigkeiten

Die Sportvereine treffen die Entscheidung selbst, ob ein Übungsleiter selbstständig oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in ihrem Verein arbeitet. Rechtlich wird das Beschäftigungsverhältnis im § 7 Absatz 1 Buch IV im Sozialgesetzbuch geregelt. Dem Gesetz zufolge ist damit eine Beschäftigung eine nichtselbstständige Arbeit, besonders in einem Arbeitsverhältnis. Des Weiteren werden Faktoren genannt, die für eine Beschäftigung sprechen, wie zum Beispiel, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen vorliegt und die betreffende Person in die Organisation des Weisungsgebers eingegliedert wurde.2 „Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.“3 Dies schließt betriebliche Aus- und Weiterbildungen sowie Umschulungen mit ein. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass es nicht ausschließlich um die Formulierung in den Arbeitsverträgen geht, sondern um die tatsächliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Zudem kann auch ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis eine Beschäftigung vorliegen, wenn zum Beispiel die konkreten Handlungen in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung dem Weisungsrecht des Unternehmens unterliegen. Es ist wichtig die gesamte tatsächliche Situation zu beurteilen.4

Das Bundessozialgericht wägt die Merkmale mit Hilfe einer Gesamtwürdigung kontinuierlich ab. Das Bundessozialgericht entwickelt und präzisiert die Merkmale laufend weiter. Demnach kommt es bei einer Tätigkeit die sowohl Merkmale für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine selbstständige Tätigkeit ausweist darauf an, welche Merkmale der ausgeübten Tätigkeit anlässlich einer Gesamtwürdigung in dem jeweiligen Einzelfall überwiegen.5 Neben fehlenden Möglichkeiten zur freien Gestaltung der Arbeitstätigkeit können noch folgende Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis genannt werden. Diese sind beispielsweise das Fehlen des Unternehmensrisikos oder dass der Mitarbeiter persönlich und wirtschaftlich vom Beschäftigungsverhältnis abhängig ist. Außerdem wird bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis kein Eigenkapital mit ins Unternehmen eingebracht.6

Den Merkmalen zur abhängigen Beschäftigung stehen die Merkmale für unternehmerische Tätigkeit gegenüber - für eine selbstständige Tätigkeit werden in der Gesamtwürdigung die Merkmale für unternehmerische Tätigkeiten betrachtet. Dazu zählt der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und ob das unternehmerische Risiko bei der zu beurteilenden Person liegt. Zudem wird betrachtet, ob am Markt unternehmerische Chancen wahrgenommen werden und hierfür Eigenwerbung betrieben wird.7 Grundlegende Merkmale für eine unternehmerische Tätigkeit sind beispielweise, dass Rechnungen und Leistungen im eigenen Namen bezahlt und erbracht werden, sowie das eigene Entscheidungen in unterschiedlichen Bereichen getroffen werden können. Diese Bereiche beziehen sich auf die Personalentscheidungen, auf den Umgang mit Kunden und deren Zahlungsweisen, auf die Preispolitik der Tätigkeit und auf die Gestaltung von Werbemitteln und Maßnahmen.8

2.1 Arbeitsrechtliche Einordnung

Bei der arbeitsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit von Übungsleitern gibt es unterschiedliche zu untersuchende Kriterien, die sich in acht wesentliche Merkmale unterteilen lassen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Merkmale der arbeitsrechtlichen Einordnung

Diese genannten Merkmale müssen jeweils einzeln untersucht werden und lassen sich zu einer Frage zusammenfassen: „Kann der Übungsleiter eigenverantwortlich Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst festlegen und sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Sportvereins abstimmen?“9 Schwierig ist eine Einordnung, ob es sich bei dem zeitlichen Aufwand und der Höhe der Vergütung um eine selbständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass ein geringer zeitlicher Aufwand und eine geringe Vergütung einer selbständigen Tätigkeit10 zuzuordnen sind. Eine hohe Vergütung bei hohem Zeitaufwand lässt sich hingegen als eine abhängige Beschäftigung11 einordnen. Bei einer Beschäftigung würden jedoch vertraglich geregelte Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Kranken- und Weihnachtsgeld bzw. andere Leistungen gelten.

Ist bei der Übungsleitertätigkeit tatsächlich von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, so gilt der Sportverein als Arbeitgeber und muss den üblichen Arbeitgeberpflichten nachkommen.12 Der Sportverein ist als Arbeitsgeber somit verpflichtet die Lohn- und Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Hierbei wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag je zur Hälfte durch den Sportverein und dem Beschäftigten getragen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann es auch zu einer Versicherungsbefreiung kommen. „Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“13

2.2 Übungsleitervertrag

Die jeweiligen Sportvereine halten in der Regel eigene Musterverträge für die Übungsleiter vor. Wenn diese Verwendung finden, so ist grundsätzlich von einer Selbständigkeit auszugehen. Im Übungsleitervertrag sind folgende Aspekte berücksichtigt: Art, Beginn und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses; Aufgabenbereich und Weisungsgebundenheit; Leistungszeit; Vergütung; Krankheit und Vertretung; Kündigung; Anti-Doping-Erklärung; Prävention sexualisierter Gewalt; Vertragsänderungen.14 Wenn der Übungsleiter einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, so unterliegt er der Rentenversicherungspflicht, sofern er im Zusammenhang mit der selbständig ausgeübten Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.15 Der Rentenversicherungsbeitrag ist vom Übungsleiter in diesem Fall alleine zu tragen.

2.3 Schriftliches Verfahren zur rechtsverbindlichen Entscheidung über den Status

(1) Sozialversicherung § 7a SGB IV Statusfeststellungsverfahren à Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle Im sogenannten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kann in der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund angefragt werden, ob eine Tätigkeit nach einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Hierbei ist jeder betroffene Übungsleiter antragsberechtigt. Der Antrag kann formlos oder über ein Formular der Beratungsstelle des Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

Übungsleiter werden grundsätzlich dann von den Finanzbehörden als selbständig tätig angesehen, wenn kein Anspruch auf Urlaub besteht und wenn die nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr als sechs Stunden in der Woche ausgeübt wird.

(2) Steuerrecht § 42e EstG Anrufungsauskunft - Betriebsstättenfinanzamt

Durch Abweichungen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes und der Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses wird den Übungsleitern empfohlen, eine sogenannte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzufordern.16 Somit erhält man auch Klarheit über die steuerrechtliche Behandlung aller Übungsleiter des jeweiligen Sportvereins.

3. Beitragsrechtliche Behandlung der gezahlten Vergütung

Bei der beitragsrechtlichen Behandlung der gezahlten Vergütung wird zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen unterschieden. Zudem ist es je nach Beschäftigungsverhältnis unterschiedlich zu bewerten.

3.1 Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung

Ist ein Übungsleiter mit seiner Tätigkeit in einem abhängigen Geschäftsverhältnis angestellt, wertet die Sozialversicherung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, alle laufenden und einmaligen Einnahmen als Arbeitsentgelt. Die Form, in welcher die Einnahmen geleistet werden, bleibt unberücksichtigt. Außerdem wird nicht betrachtet ob die Einnahmen unmittelbar mit der Beschäftigung erzielt werden, oder nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit.17 Im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB IV resultieren aus dem Arbeitsentgelt die Beitragsansprüche der Sozialversicherung.

Allerdings gibt es Ausnahmen, wonach bestimmte Einnahmen laut § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden. Dazu zählen die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EstG sowie weitere steuerfreie Aufwandsentschädigungen, diese unterliegen auch nicht der Beitragspflicht in die Sozialversicherung.18 Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Übungsleiter“ weder in der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Praxis genau definiert ist. Es wird der Tätigkeit oft unterstellt ehrenamtlich zu sein, da die Übungsleitertätigkeit nicht zur Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens beitragt. Deswegen handelt es sich nicht um ein Arbeitsentgelt, sondern um eine Aufwandentschädigung.19

Die Ausübung einer Übungsleiter-, Trainer-, und Betreuungstätigkeit im Sportverein, kann nach § 3 Nr. 26 EstG als steuerfreie Einnahme verbucht werden, wenn es sich um eine nebenberufliche bzw. eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit muss in einer Einrichtung verübt werden die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9KStG fällt. Dazu zählen Einrichtungen die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) und das Gehalt darf den Betrag von 2.400,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Im lohnsteuerrechtlichen Sinne ist ein Übungsleiter, wer durch persönlichen Kontakt andere Menschen dabei unterstützt ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu fördern und zu entwickeln.20 Diese Tätigkeitsmerkmale teilt ein Übungsleiter mit Ausbildern, Erziehern oder Betreuern. Allem voran im Vordergrund steht die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeiten. Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen nach R 17 LStR ab 2008 R 3.26 LStR auch Sporttrainer.21 Für die Tätigkeiten werden vom Steuerrecht keine Qualifikationsnachweise gefordert, wie beispielsweise ein Trainerschein.22

Für eine Begünstigung im lohnsteuerrechtlichen Sinne werden pädagogische und betreuende Tätigkeitselemente verlangt. Erst wenn diese Tätigkeitselemente vorhanden sind, werden die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung geprüft. Andere im Sportverein tätige Personen, wie z.B. Sportler oder der Platzwart erfüllen die Voraussetzungen für eine steuerfreie Einnahme nicht, da diesen Tätigkeiten der pädagogische und betreuende Aspekt fehlt.23

3.2 Nebenberuflichkeit

Des Weiteren ist zu beurteilen, ob die Tätigkeit von Übungsleitern einer Nebenberuflichkeit zuzuordnen ist. Grundsätzlich wird eine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, wenn diese nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs einnimmt. Auch Hausfrauen, Studenten, Rentner und Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein, obwohl sie im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. Mit der Tätigkeit wird jedoch der Lebensunterhalt bestritten oder die Tätigkeit ist als eine Haupttätigkeit anzusehen, so liegt keine Nebenberuflichkeit vor. Werden im Sinne des §3 Nr. 26 EStG mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, so muss die Nebenberuflichkeit jeder Tätigkeit einzeln beurteilt werden. Handelt es sich um gleichartige Tätigkeiten, so werden diese zusammengefasst. Auch hierbei gilt, dass der oben genannte Grenzwert von einem Drittel nicht überschritten werden darf, ansonsten entfällt die Steuerfreiheit.24

In §5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz ist definiert, unter welche Einrichtungen Sportvereine fallen. Hierbei gehören „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen,“25 da Sportvereine ihre Tätigkeit darauf richten, „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“26. Daher muss lediglich die Feststellung durch die Finanzverwaltung erfolgen, ob ein Sportverein die beschriebenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt. Die Finanzverwaltung kann auch rückwirkend den Status der Gemeinnützigkeit wieder entziehen, sodass die Steuerfreiheit der Übungsleiterpauschale entfällt.27

Dem Übungsleiter steht ein Freibetrag von 2.400 Euro pro Jahr zu.28 Wird dieser Betrag überschritten, so unterliegt der darüberhinausgehende Betrag der Steuerpflicht. Die Einbeziehung erfolgt zunächst aller steuerpflichtigen Zuwendungen. Der Jahresbetrag gilt für das Kalenderjahr und wird pro Person nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Für die Aufwendung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem privaten PKW können zudem steuerpflichtige Zuwendungen erhalten werden. Dies ist ebenfalls bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr gegeben. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich nach §2 Abs. 1 Nr. 4 EStG um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn und kann durch einen Pausschalsteuersatz29 besteuert werden. Eine Beitragsfreiheit wird durch §1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV durch die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber ausgelöst.

4. Meldungen zur Sozialversicherung

Übungsleiter in einem Sportverein sind dann zur Meldung bei der Sozialversicherung verpflichtet, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies muss der Sportverein gemäß der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) umsetzen.30

[...]


1 §278 BGB „Erfüllungsgehilfe“.

2 Vgl. § 7 Abs. 2 IV SGB.

3 § 7 Abs. 2 IV SGB.

4 Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019; § 7 Abs. 2 IV SGB; KassKomm SGB IV § 7 Rn. 33-36.

5 Vgl. KassKomm SGB IV § 7 Rn. 47a.

6 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund 2015, Präsentation S. 1.

7 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund 2015, S. 2.

8 Vgl. Ebd.

9 Deutsche Rentenversicherung Bund 2015, S. 2.

10 §18 EstG.

11 § 7 Abs. 1 SGB IV.

12 § 612 Abs. 1 BGB.

13 §8 SGB IV.

14 Vgl. Mustervertrag im Anhang.

15 §2 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

16 Vgl. §42e EstG.

17 § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

18 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV; § 3 Nr. 26 EStG.

19 Vgl. KassKommSGB IV § 14 Rn. 16c.

20 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund 2015, S. 5.

21 Vgl. § 3 Nr. 26 EstG.

22 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund 2015, S. 5.

23 Vgl. ebd.

24 Vgl. §3 Nr. 26 EStG.

25 § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 3a.

26 §52 AO.

27 Vgl. §52 AO i.V.m. §1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV.

28 Vgl. §3 Nr. 26 EStG.

29 §40 Abs. 2 S. 2 EStG.

30 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund 2015, S. 9.

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen
Université
University of Applied Sciences Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth
Note
1,7
Auteur
Année
2020
Pages
17
N° de catalogue
V944975
ISBN (ebook)
9783346280411
ISBN (Livre)
9783346280428
Langue
allemand
Mots clés
Rechtsaspekte, Übungsleiter, Vereine, Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, Sozialversicherung, Arbeitsrechtliche Beurteilung
Citation du texte
Esther Ott (Auteur), 2020, Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/944975

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