Vergleich der Berufsbilder Baubetreuung und Projektsteuerung


Tesis, 2000

66 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung
1.1. Entstehung der beiden Berufsbilder
1.2. Begriffsklärung
1.2.1. Baubetreuung im engeren Sinne, Baubetreuung im weiteren Sinne und Bauträgerschaft
1.2.2. Projektmanagement, Projektsteuerung und Projektleitung
1.2.3. Generalunternehmer, Generalübernehmer
1.3. Zweck der Untersuchung

2. Abgrenzung der Leistungsbilder Baubetreuung – Projektsteuerung
2.1. Leistungsbild Baubetreuung
2.1.1. Technischer Bereich nach HOAI § 15
2.1.2. Wirtschaftlicher Bereich
2.2. Leistungsbild Projektsteuerung
2.2.1. Leistungsbild nach HOAI § 31
2.2.2. Leistungsbild der Projektmanagementverbände
2.2.3. Leistungsbild des AHO

3. Rechtliche Aspekte
3.1. Grundlegendes
3.1.1. Gesetzestext
3.1.2. Wesen, Inhalt und rechtliche Folgen von Dienstvertrag, Werkvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
3.1.2.1. Dienstvertrag
3.1.2.2. Werkvertrag
3.1.2.3. Geschäftsbesorgungsvertrag
3.2. Rechtliche Einordnung verschiedener Bauverträge
3.2.1. Baubetreuungsvertrag
3.2.1.1. Vollbetreuung
3.2.1.2. Teilbetreuung
3.3. Projektsteuerungsvertrag

4. Honorierung
4.1. Grundsätzliches
4.2. Baubetreuung
4.2.1. technischer Bereich
4.2.2. wirtschaftlicher Bereich
4.3. Projektsteuerung
4.3.1. nach § 31 HOAI
4.3.2. nach § 206 AHO

5. Befragung von Praktikern
5.1. Fragenkatalog
5.2. Befragung von Baubetreuern
5.3. Befragung von Projektsteuerern

6. Auswertung
6.1. Bewertung anhand der Befragungen
6.2. Bewertung aus theoretischer Sicht
6.2.1. Leistungsbild
6.2.2. Rechtliche Aspekte
6.2.3. Honorierung
6.3. Zusammenfassung und eigene Einschätzung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlage

1. Einführung

1.1. Entstehung der beiden Berufsfelder

Die beiden Berufsfelder Baubetreuer und Projektsteuerer haben eine gänzlich unterschiedliche geschichtliche Entstehung.

Die Baubetreuung entstand eigentlich aus einer staatlichen Förderung für Wohnraumförderung heraus. Sowohl nach dem Ersten, als auch nach dem Zweiten Weltkrieg herrschte in Deutschland akuter Wohnungsmangel, der starke Mietpreissteigerungen zur Folge hatte. Hier setzten nun staatliche Förderungsmaßnahmen zur Schaffung von neuem Wohnraum ein. Um diese öffentlichen Mittel zu erhalten, mussten die Bauwilligen zugelassene Betreuungsunternehmen bei ihrem Wohnungsbau hinzuziehen, die wiederum vom Staat überwacht wurden und deren Entgelt staatlich festgelegt war. Später förderte der Staat den Wohnungsbau über das Bausparen, wobei von den Bausparkassen Betreuungsgesellschaften gegründet wurden, die für die Grundstücksbeschaffung, Bereitstellung von Baugeldern und die wirtschaftliche Betreuung der Bauvorhaben zuständig waren.

Nach und nach wurde das Aufgabengebiet für die Baubetreuung ausgeweitet: Von Bauträgerschaften wurden Bauwerke erstellt, für die erst dann, also nach Fertigstellung, Wohneigentum begründet wurde. Es wurden auch Aufgaben bei Untersuchungen, wie eine Geländeerschließung im städtebaulichen Hinblick zu gestalten ist, übernommen. Nachdem ab Mitte der Siebziger Jahre das Betätigungsfeld sich auch auf die Erbauung von öffentlichen Bauten, Schulen und Universitäten erstreckte, zählen in jüngerer Zeit auch privatwirtschaftliche Bauherren aus der Industrie zu den Auftraggebern, die sowohl eine technische, wie auch eine wirtschaftliche und finanzielle Betreuung wünschen.

Das Berufsbild der Projektsteuerung kommt aus dem Bereich des Projektmanagements, das an sich nicht allein auf die Bauwirtschaft beschränkt ist. Schon in früheren Jahrhunderten waren für große Bauprojekte Organisatoren notwendig, die den Gesamtablauf des Projektes koordinierten. Doch während sich damals diese Bauvorhaben über Generationen erstreckten, ist es heute notwendig, große und komplexe Bauaufgaben innerhalb kurzer Zeit zu bewältigen. Zudem stellt die Entwicklung in der Bauwirtschaft in jüngerer Zeit immer härtere Anforderungen an die Projektbeteiligten. Musste früher mehr oder weniger nur der Bauablauf koordiniert werden, so bewegt sich der heutige Projektsteuerer im gesamten Spannungsfeld zwischen Kosten-, Termin- und Qualitätsüberwachung. Diese ursprünglich vom Bauherren wahrgenommenen Aufgaben werden heute speziell bei großen Bauvorhaben vom Projektsteuerer übernommen.

1.2. Begriffsklärung

Da in der Praxis sowohl im Bereich der Baubetreuung als auch im Bereich der Projektsteuerung viele Begriffe oft unterschiedlich verwendet werden, ist zunächst einmal eine klare Begriffsklärung notwendig. Darüber hinaus sollten beide Vertragsverhältnisse auch vom Generalunter- bzw. Generalübernehmervertrag abgegrenzt werden.

1.2.1. Baubetreuung im engeren Sinne, Baubetreuung im weiteren Sinne und Bauträgerschaft

In juristischen Schriften sind drei Begriffe im Gebrauch:

- Baubetreuung im engeren Sinn (Baubetreuung i.e.S.)
- Baubetreuung im weiteren Sinn (Baubetreuung i.w.S.)
- Bauträgerschaft.

Deswegen ist zunächst eine Abgrenzung der drei Begriffe zur Klärung der Aufgabenstellung sinnvoll.

Der in der Praxis am gebräuchlichste Begriff der Bauträgerschaft ist juristisch gleichbedeutend mit der Baubetreuung i.w.S., womit eigentlich nur noch eine Unterscheidung zwischen der Baubetreuung und der Bauträgerschaft vorzunehmen ist. Diese Unterscheidung ist auch deshalb sinnvoll, da die Gewerbeordnung (GewO) und die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) genauso differenziert.

Der Hauptunterscheidungspunkt ist dabei, dass bei der Bauträgerschaft dem Bauherren das Grundstück von der Seite des Bauträgers angeboten wird, während der Baubetreuer ein Grundstück des Betreuten bebaut.

Im juristischen Sinne ist entscheidend, ob Baubetreuung im engeren Sinn oder

Baubetreuung im weiteren Sinn (also Bauträgerschaft) vorliegt.

Wenn in der Literatur nichts anderes angegeben wird, so kann normalerweise bei der Verwendung des Begriffs der Baubetreuung von der Baubetreuung i.e.S. ausgegangen werden. Auch diese Diplomarbeit behandelt in den nachfolgenden Kapiteln, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird, die Baubetreuung i.e.S..

1.2.2. Projektmanagement, Projektsteuerung und Projektleitung

Eine Definition der drei Begriffe erhält man zunächst aus den Regelwerken DIN 69901, HOAI § 31 und des Verbandes der Projektsteuerer:

Projektmanagement: Gesamtheit von Führungsaufgaben, -organisation,

-techniken und -mitteln für die Abwicklung eines Projektes (DIN 69901).

Projektsteuerung: Nach § 31 HOAI Leistungen von Auftragnehmern, die Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen.
Nach der Berufsordnung des Deutschen Verbandes der Projektsteuerer (DVP) ist Projektsteuerung die neutrale und unabhängige Wahrnehmung von Auftraggeberfunktionen in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinne von § 31 HOAI.

Projektleitung: Für die Dauer eines Projektes geschaffene Organisationseinheit, die für Planung, Steuerung und Überwachung dieses Projektes verantwortlich ist. Sie kann den Bedürfnissen der Projektphasen angepasst werden (DIN 69901).

Wichtig, da in der Praxis häufig verwechselt, ist die genaue Unterscheidung zwischen Projektmanagement und Projektsteuerung. Beide erbringen Leistungen in den vier Bereichen: Organisation, Qualität, Kosten und Termine. In der Projektsteuerung geht man jedoch von einer reinen Beratung des Auftraggebers aus, wohingegen im Projektmanagement die Kompetenzen noch weiter gehen. Der Projektmanager hat bestimmte Vollmachten als Delegierter des Auftraggebers. Diesen Gegensatz in der Einbindung bei der Projektabwicklung verdeutlicht Abbildung 1:

Abbildung 1:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Diplomarbeit behandelt in den nachfolgenden Kapiteln, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird, die Projektsteuerungsleistungen.

1.2.3. Generalunternehmer, Generalübernehmer

Gebräuchliche Beschreibungen dieser zwei Begriffe finden sich beispielsweise im Glossar, das C.J. Diederichs für die AHO-Fachkommision-Projektsteuerung 1996 erstellt hat:

„Einem Generalunternehmer werden vom Auftraggeber die Bauleistungen aller Gewerbezweige für ein Bauwerk übertragen. Dabei hat er gegebenenfalls auch Teile der Ausführungsplanung zu erbringen. In diesem Fall spricht man von einem „qualifizierten Generalunternehmer“. Häufig übernimmt der Generalunternehmer eine Kosten- und Termingarantie unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung. Er führt wesentliche Teile der Bauleistungen selbst aus, z.B. die Rohbauarbeiten. Die übrigen Bauleistungen vergibt er an Nachunternehmer, die ihre Leistungen selbständig und eigenverantwortlich auch im Rahmen von Werkverträgen erfüllen.“

„Der Generalübernehmer unterscheidet sich vom Generalunternehmer dadurch, dass er die Ausführung der Bauleistungen aller Gewerbezweige für ein Bauwerk übernimmt, jedoch selbst keinerlei Bauleistungen im eigenen Betrieb ausführt. Generalübernehmer haben für den Auftraggeber den Nachteil, dass ihr Betriebsvermögen durch das Fehlen eines eigenen Baubetriebes meistens niedriger ist als das eines Generalunternehmers.“

1.3. Zweck der Untersuchung

Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll untersucht werden, inwieweit die beiden Berufsbilder Baubetreuung und Projektsteuerung als eigenständige Zweige weiterbestehen. Ob sie sich vielleicht jeweils auf eine bestimmte Art von Bauprojekten spezialisieren, oder ob ein Zusammenwachsen der beiden aus theoretischer (siehe dazu Punkte 2 bis 4) und praktischer Sicht (siehe dazu die Befragungsergebnisse im Punkt 5) denkbar wäre, ist ebenfalls Bestandteil der Untersuchungen dieser Arbeit.

2. Abgrenzung der Leistungsbilder Baubetreuung - Projektsteuerung

2.1. Leistungsbild Baubetreuung

Bei der Untersuchung des Leistungsbildes des Baubetreuers muss zwischen den wirtschaftlichen und den technischen Leistungsbereichen unterschieden werden. Hierbei sollte erwähnt werden, dass es häufig vorkommt, dass der Baubetreuer nur den wirtschaftlichen Leistungsbereich in seinem Leistungsumfang hat.

2.1.1. Technischer Bereich nach HOAI § 15

Sofern er die Leistungen im technischen Bereich aber erbringt, umfassen sie die Tätigkeiten im Leistungsbild des §15 der HOAI, das in die nachfolgenden neun Leistungsphasen aufgeteilt ist:

1. Grundlagenermittlung
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
4. Genehmigungsplanung
5. Ausführungsplanung
6. Vorbereitung der Vergabe
7. Mitwirkung bei der Vergabe
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
9. Objektbetreuung und Dokumentation

Gängige Praxis ist es, dass der Baubetreuer nicht alle Einzelleistungen aus den obigen Leistungsphasen in seinem Auftrag hat. Einige wichtige Leistungen jedoch muss er auf jeden Fall erbringen. Es lohnt sich deshalb eine genauere Betrachtung dieser zentralen Leistungen für die einzelnen Leistungsphasen vorzunehmen:

Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1):

- Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe

Vorplanung (Leistungsphase 2):

- Erarbeiten eines Planungskonzeptes einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten
- Kostenschätzung nach DIN 276

Entwurfsplanung (Leistungsphase 3):

- Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs
- Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
- Kostenberechnung nach DIN 276

Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4)

- Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen
- Einreichen der Unterlagen
- Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen

Ausführungsplanung (Leistungsphase 5)

- Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben

Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6)

- Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
- Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7)

- Einholen von Angeboten
- Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels
- Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
- Verhandlung mit den Bietern
- Kostenanschlag nach DIN 276

Objektüberwachung (Leistungsphase 8)

- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
- Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
- Rechnungsprüfung
- Aufstellen einer Schlussrechnung
- Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
- Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen
- Auflisten der Gewährleistungsfristen
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistung festgestellten Mängel

Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9)

- Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen
- Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen auftreten
- Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Über diese Grundleistungen des § 15 HOAI hinaus hat der Baubetreuer zusätzlich noch Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflichten. So zum Beispiel muss er schon während der Planungsphase auf Risiken bei der Verwendung neuartiger, nicht erprobter Baustoffe hinweisen . Bei der Auswahl der Handwerker, Unternehmer und Lieferanten muss er den Betreuten beraten - auch im Hinblick darauf, ob der ausgewählte Auftragnehmer die erforderlichen Kenntnisse zur Umsetzung des Bauvorhabens besitzt. Dies geht sogar soweit, dass der Betreuer nicht nur auf einen ihm unzuverlässig scheinenden Auftragnehmer hinweisen muss, sondern dass er ihn bei Beauftragung durch den Betreuten besonders genau zu überwachen hat. Ferner hat der Betreuer den Betreuten über die Verjährung bezüglich der Gewährleistungsansprüche informieren.

Auch die umfassende Beratung bei Mängeln – gerade auch bei von ihm selbst verschuldeten - zählt zu den weiteren Pflichten des Baubetreuers:

Dabei muss er sowohl über die Ursachen für die sichtbaren Baumängel aufklären, als auch den Betreuten über das Vorgehen wegen dieser Mängel intensiv beraten.

Diese Beratungspflichten bezüglich der Mängel enden nicht mit Vertragsbeendigung, sondern erstrecken sich nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI bis zum Ende der Gewährleistungsansprüche.

Bezüglich der Beratungspflichten ist es wichtig anzumerken, dass sie alle zu den Hauptpflichten des Baubetreuungsvertrags gehören und somit nicht extra vergütet werden.

Neben diesen Aufgaben der Objektplanung erbringt der Baubetreuer häufig auch Aufgaben des Statikers sowie sonstiger Sonderfachleute.

2.1.2. Wirtschaftlicher Bereich

Im wirtschaftlichen Leistungsbereich, der das wesentliche Merkmal eines Baubetreuungsvertrages ausmacht, in Abgrenzung zu den reinen Objektplanungsleistungen des § 15 HOAI, setzten sich die Leistungen u.a. wie folgt zusammen:

- Regelung der dinglichen Rechtsverhältnisse am Grundstück
- Regelung der Finanzierung
- Abschluss von Versicherungen für das Bauwerk
- Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Abwicklung des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs
- Aufstellen einer Schlussrechnung

Auch hier gibt es, wie im technischen Leistungsbereich, Pflichten, die der Baubetreuer auf jeden Fall übernehmen muss. Hier sind als erstes (wenn nicht auch der technische Bereich zum Vertrag gehört und sie dadurch schon Bestandteil des Leistungsbildes sind) die folgenden Leistungen eines Architekten zu nennen:

- die Kostenschätzung,
- die Kostenberechnung
- und der Kostenanschlag aus den Leistungsphasen 2, 3 und 7 des § 15 HOAI.

Diese Leistungen sind selbst dann vom Betreuer zu leisten, wenn es sich um ein Festpreisangebot handelt. Das Anfertigen einer Kostenfeststellung nach Leistungsphase 8 muss so geschehen, dass die Art der Rechnungszusammenstellung für den Betreuten prüfbar ist.

Darüber hinaus zählen weitere Aufgaben zu den Grundleistungen des Baubetreuers im wirtschaftlichen Leistungsbereich. Der Baubetreuer muss einen Finanzierungsplan aufstellen und dem Betreuten auch bei der Beschaffung der nötigen Kredite zur Seite stehen. Er ist verpflichtet, einen Zahlungsplan aufzustellen, zu überwachen und auch fortzuschreiben. Von Fall zu Fall, kann es auch notwendig werden, dass der Betreuer dem Betreuten eine Bauwerks- und Betriebskostennutzen-Analyse und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (diese ist Pflicht, wenn der Betreute ein sogennantes Renditeobjekt bauen will) erstellen muss oder Kredite zur Finanzierung/Zwischenfinanzierung vermitteln muss.

Auch bei all diesen Pflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten für den Betreuer.

Analog zum technischen Bereich hat der Betreuer auch im wirtschaftlichen Bereich darüber hinaus weitreichende Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflichten. Sie sind nicht generell festgelegt, sondern erwachsen aus der Verpflichtung des Baubetreuers, so kostengünstig wie möglich für den Betreuten zu bauen (Ausnahmen: Festpreisangebot und Baukostengarantie). Aus der Verpflichtung heraus, die Vermögensinteressen des Betreuten zu wahren und so preisgünstig wie möglich zu bauen, folgen Pflichten in den Gebieten der Finanzierung, Vermittlung von Krediten und bei der Notwendigkeit einer Zwischenfinanzierung. Bei der wirtschaftlichen Vergabe, beim Abschluss von Mietverträgen und bei der Bestellung eines Verwalters hat er genauso mitzuwirken, wie bei der Abwicklung des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs. Auch im Hinblick auf Fragen der Steuern ist der Betreuer verpflichtet, den Betreuten auf alle Möglichkeiten von Steuervergünstigungen hinzuweisen und die vom Betreuten gewünschten wahrzunehmen.

Schließlich hat der Betreuer den Betreuten auch in rechtlichen Fragen zu beraten. Dazu werden vom Betreuer Kenntnisse im Bereich der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, der nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB und der Nebengesetze verlangt. Er muss überdies in der Lage sein, dem Betreuten die „Grundzüge des Werkvertragrechts“ zu vermitteln. Zu weiteren Aufgaben aus dem rechtlichen Bereich zählen: die Vorbereitung der erforderlichen Verträge mit allen am Bau Beteiligten, die Beratung des Betreuten über den Inhalt der zu treffenden Vereinbarungen, über Verjährungsfristen, Haftungsgrundlagen und über die mit der Abnahme verbundenen Folgen und notwendigen Vorbehalte.

All diese rechtlichen Beratungspflichten sind für den Betreuer ebenfalls Hauptpflichten, deren nicht Einhaltung zu Schadensersatzansprüchen nach §635 BGB führt.

2.2. Leistungsbild Projektsteuerung

Will man das Leistungsbild der Projektsteuerung darstellen, so stellt sich die Frage, nach welcher Definition man dies tut. Einerseits gibt es hier den § 31 der HOAI, andererseits neuere Untersuchungen zum § 31 HOAI von dem „AHO - Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e.V.“

Im folgenden werden daher beide Definitionen genauer betrachtet.

2.2.1. Leistungsbild nach HOAI § 31

Im eigentlich für den Projektsteuerer ausschlaggebenden Paragraphen (§ 31 Projektsteuerung) ist diese Darstellung sehr allgemein gehalten:

„(1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbesondere:

1. Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt,
2. Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
3. Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin-, und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte,
4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen
5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,
6. Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,
7. laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers,
8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.

(2) Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden.“

Diese Beschreibung der HOAI wurde aber immer weniger den Bedingungen in der Praxis gerecht, was auch in der amtlichen Begründung zu § 31 HOAI in der Fassung vom 01.01.1977 zum Ausdruck kommt. Dort heißt es:

„Mit steigendem Bauvolumen wachsen die Anforderungen an den Auftraggeber, seine Vorstellungen von der Bauaufgabe in die Praxis umzusetzen, wobei er die Geschehensabläufe in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen hat. ... Infolge der zunehmenden Kompliziertheit der Geschehensabläufe, insbesondere durch Einschaltung von anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sind Auftraggeber ab einer bestimmten Größenordnung des Projekts nicht immer in der Lage, sämtliche Steuerungsleistungen selbst zu übernehmen. In der Praxis werden in diesen Fällen Aufträge für Leistungen bei der Projektsteuerung erteilt. Die Aufträge umfassen insbesondere Beratungs-, Koordinations-, Informations- und Kontrollleistungen. Es erscheint zweckmäßig, diese Entwicklung zu berücksichtigen.“

2.2.2. Leistungsbild des Projektmanagementverbände

Deshalb machten sich zunächst die zwei führenden Verbände für Projektmanagementleistungen in Deutschland (Gesellschaft für Projektmanagement GPM und Deutscher Verband der Projektsteuerer DVP) daran, folgende vier Schwerpunkte für die Leistungsbereiche in der modernen Projektsteuerung zu bilden:

- Organisation und Dokumentation
- Qualitäten und Quantitäten
- Kosten und Finanzmittel
- Termine und Kapazitäten

Die nachfolgende Grafik enthält die Leistungsgliederung dieser Verbände

Abbildung 2:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]

Final del extracto de 66 páginas

Detalles

Título
Vergleich der Berufsbilder Baubetreuung und Projektsteuerung
Universidad
Technical University of Munich  (Institut für Geotechnik und Baubetrieb)
Calificación
2,3
Autor
Año
2000
Páginas
66
No. de catálogo
V9459
ISBN (Ebook)
9783638161589
ISBN (Libro)
9783638697729
Tamaño de fichero
1572 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Vergleich, Berufsbilder, Baubetreuung, Projektsteuerung
Citar trabajo
David Scholl (Autor), 2000, Vergleich der Berufsbilder Baubetreuung und Projektsteuerung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9459

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