Unternehmensbesteuerung in Belgien - Steuersysteme der EU-Mitgliedsstaaten


Seminar Paper, 2007

31 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Körperschaftsteuer
2.1 Persönliche Steuerpflicht
2.2 Sachliche Steuerpflicht
2.3 Steuerbefreiungen
2.3.1 Schachtelprivileg
2.3.2 Veräußerungsgewinne
2.3.3 Fiktiver Zinsabzug
2.3.4 Koordinations-, Vertriebs- und Dienstleistungszentren
2.3.5 Investitionsanreize

3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage
3.1 Betriebseinnahmen
3.2 Betriebsausgaben
3.3 Korrekturvorschriften
3.3.1 Verdeckte Gewinnausschüttung
3.3.2 Gesellschafterfremdfinanzierung

4. Verlustabzug

5. Steuertarif und Steuererhebung

6. Bestimmungen weiterer Einzelsteuergesetze

7. Besteuerung des Gesellschafters
7.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen
7.2 Veräußerungsgewinne von Anteilen

8. Fazit

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit setzt sich zum Ziel, die binneneuropäische Sitzverlegung vom Blickwinkel des belgischen Steuerrechts zu beleuchten. Die steuerrechtlichen Regelungen stellen einen nicht zu unterschätzenden Standortfaktor dar. Auslandsinvestitionen in der Form von Tochtergesellschaften bilden ein Kernstück der Wirtschaftspolitik der international agierenden Unternehmen. Die Expansion der Unter­nehmen über die staatlichen Grenzen hinweg ist mit steuerlichen Belastungen bzw. Entlastungen verbunden. Ziel dieser Arbeit ist es daher die Thematik der Unternehmensbesteuerung in Belgien zu analysieren.

Im Rahmen dieser Untersuchung werden die unterschiedlichen Steuerbefreiungen und Investitionsanreize dargestellt. Im ersten Schritt der Arbeit wird auf das Wesen der körperschaftlichen Steuerpflicht eingegangen. Der zweite Schritt der Untersuchung bezieht sich auf die in Belgien geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

Des Weiteren wird die staatsspezifische Erfassung von Verlusten erläutert. Im weiteren Verlauf werden überblickartig die Steuerarten mit jeweiligen Sätzen in den Vordergrund gestellt. Im Anschluss daran soll die Besteuerung der Anteilseigner als eine natürliche Person aufgezeigt werden. Einige Unterpunkte werden anhand praktischer Bespiele verdeutlicht.

2. Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer (Impot des sociétés, Vennootschapsbelasting) mit der Gesetzesgrundlage in Artikel 179 bis 219 EStGB und allgemeinen Vorschriften ab Artikel 249 EStGB ist eine föderale Steuer auf das Gesamteinkommen aller erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.[1] Belgien erhebt weder Gewerbe- noch Vermögensteuer, so dass die Körperschaftsteuer bzw.

Einkommensteuer (bei natürlichen Personen, einschließlich der Einzelgewerbe- treibenden) die einzigen Steuern auf den Unternehmensgewinn sind.[2]

2.1 Persönliche Steuerpflicht

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht knüpft an folgenden Voraussetzungen: Der Steuerpflichtige muss ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen sein, das seinen Firmensitz, seinen Hauptbetrieb oder seinen Verwaltungssitz in Belgien hat, und in der Form einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit betrieben wird.[3] Diese unterliegen mit ihren sämtlichen weltweit erzielten Einkünften der belgischen Körperschaftsteuer.[4]

Die wichtigste Bedingung für die Körperschaftssteuerpflicht ist die eigene Rechtspersönlichkeit des Unternehmens.[5] In Belgien ist kein einziges Unternehmen in der Form einer Handelsgesellschaft der Einkommensteuerpflicht unterworfen, weil alle im belgischen Handelsgesetzbuch kodifizierten Gesellschaftsformen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und damit körperschaftsteuerpflichtig sind.[6] Die in Belgien ansässigen Gesellschaften, die weder gewinnbringend noch gewerblich tätig sind, sind nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern unterliegen der Steuer der Rechtspersonen (Impot des personnes morales, Rechtspersonenbelasting) mit der Gesetzesgrundlage in Artikel 220 bis 226 EStGB. Dazu gehören der Staat, die Provinzen, Gemeinden und in Belgien ansässige gemeinnützige Organisationen. Beschränkt steuerpflichtige Personen sind in Belgien nichtansässige ausländische Gesellschaften, Vereinigungen und sonstige Rechtspersonen, unabhängig von ihrer Rechtsform (weder Sitz, Hauptniederlassung noch Ort der Geschäftsleitung in Belgien)[7]. Die beschränkt steuerpflichtigen Rechtspersonen sind der Körperschaftsteuer für gebietsfremde Personen (Impot des non-résidents, Belasting van niet-inwoners) mit der Gesetzesgrundlage in Artikel 227 bis 248 EStGB unterworfen, wenn sie durch eine Zweigniederlassung gewinnbringende oder gewerbliche Aktivitäten in Belgien ausüben (Betriebsstätte).[8]

Die belgische Form der Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) werden steuerrechtlich als Kapitalgesellschaften erfasst.[9] Die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die belgische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) inklusive Einmanngesellschaft sowie

die genossenschaftliche Gesellschaft mit und ohne beschränkte Haftung werden steuerrechtlich als Personengesellschaften angesehen.[10] Diese sind der Körperschaft­steuer unterworfen und werden unabhängig von den Gesellschaftern besteuert (Trennungsprinzip).[11]

2.2 Sachliche Steuerpflicht

Die Körperschaftsteuer bei ansässigen Gesellschaften bemisst sich allgemein nach den Welteinnahmen unter Berücksichtigung zulässiger Abzüge (Welteinkommensprinzip)[12]. Alle Einkünfte (Gewinne), die von Gesellschaften erzielt werden, bilden steuer- pflichtige gewerbliche Einkünfte.[13]

Die sachliche Steuerpflicht der nicht-ansässigen Personen erstreckt sich auf alle in Belgien erzielten oder zugeflossenen Nettoeinkünfte (Territorialprinzip).[14]

2.3 Steuerbefreiungen

2.3.1 Schachtelprivileg

Gemäß dem Schachtelprivileg sind erhaltene Dividenden, die eine belgische Gesellschaft bzw. Betriebsstätte von einer in- oder ausländischen Gesellschaft bezieht, bei der belgischen Empfängergesellschaft zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit und die verbliebenen 5 % der Körperschaftsteuer unterworfen.[15] Dies gilt sogar dann, wenn die Betriebstätte der belgischen Gesellschaft im Ausland gelegen ist.[16] Um in Genuss des Schachtelprivilegs zu kommen, muss die so genannte Mindestbeteiligungs- und Besteuerungsbedingung erfüllt werden. Die Empfangs­gesellschaft muss zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung eine Mindestbeteiligung von 10 % oder eine Beteiligung, deren Anschaffungspreis mindestens 1,2 Mio. € beträgt, halten; die Anteile müssen sich als Bilanzposition (Finanzanlagen) eignen und sie müssen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr vor der Dividendenausschüttung bei Empfangsgesellschaft im Besitz sein, um die Steuer- befreiung in Anspruch nehmen zu können.[17]

Die Mindestbesteuerungsvoraussetzung gilt als erfüllt, wenn die ausschüttende Gesell­schaft dem belgischen oder einem vergleichbaren ausländischen Körperschaftsteuer­system unterworfen ist, welches nicht vorteilhafter als das belgische System ist oder einer globalen Gewinnbesteuerung von mindestens 15 % unterliegt.[18] Bei in einem EU- Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften bzw. gelegenen Betriebsstätten wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Abzug erhaltener Dividenden erfüllt sind.[19] Nach belgischem Recht gilt diese Bedingung als ebenfalls erfüllt, sofern die ausschüttende Gesellschaft ein Koordinations-, Vertriebs- oder Dienstleistungszentrum ist.[20]

2.3.2 Veräußerungsgewinne

Seit dem Steuerjahr 1992 sind Veräußerungsgewinne von Anteilen, die eine Gesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen (belgischen oder ausländischen) Gesellschaft erzielt, steuerfrei, wenn die Bedingungen des Abzugs empfangener Dividenden (Schachtelbefreiung) zum Zeitpunkt der Gewinnerzielung erfüllt sind.[21] Die Mindestbeteiligungsvoraussetzung der Schachtelbefreiung ist bei der Befreiung von Veräußerungsgewinnen nicht anzuwenden.[22] Falls frühere Abschreibungen auf die veräußerten Anteile steuerlich anerkannt wurden gilt die Befreiung nur für den Teil der erzielten Veräußerungsgewinne, der höher als die Abschreibung auf diese Anteile ist.[23]

„Die allgemeine Steuerbefreiung der Wertsteigerung gilt lediglich für nicht realisierte Gewinne aus Forderungen und andere Aktiva mit Ausnahme von Vorräten.“[24] Außerdem können auch realisierte Gewinne aus der Veräußerung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter der Bedingung der Reinvestition in Unternehmen von der Steuer befreit werden. [25] Diese Befreiung gilt für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die länger als fünf Jahre vor ihrer Veräußerung dem Betriebsvermögen angehört haben und wenn die Reinvestition des gesamten Veräußerungserlöses innerhalb von drei Jahren in abschreibungsfähige materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erfolgt (fünf Jahre für Gebäude, Schiffe und Flugzeuge).[26] Wenn die Reinvestition nicht fristgemäß getätigt wird, wird der Veräußerungsgewinn in dem Jahr steuerpflichtig, in dem die Reinvestitionsperiode abläuft.[27]

2.3.3 Fiktiver Zinsabzug

Ab 1.1.2006, also ab dem Veranlagungsjahr 2007, können belgische Kapital- und Personengesellschaften sowie belgische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften einen fiktiven Zinsabzug auf ihr im belgischen Einzelabschluss ausgewiesenen Eigenkapital vornehmen. [28] Dieses Eigenkapital wird im Einzelfall allerdings in einigen Punkten angepasst, um einen doppelten Abzug zu verhindern. [29] „Insbesondere sind folgende Kürzungen vorzunehmen um: - die (steuerlichen) Buchwerte eigener Anteile und von im Anlagevermögen gehaltenen Beteiligungen; - das Eigenkapital ausländischer Betriebsstätten; - den Buchwert im Ausland belegener Immobilien abzüglich der damit in Verbindung stehenden Verbindlichkeiten; - den Buchwert von Sachanlagen oder Teilen davon, insoweit die diesbezüglichen Kosten die individuellen Betriebsbedürfnisse unangemessen übersteigen; - den Buchwert von Bestandteilen, die nach ihrer Art nicht dazu bestimmt sind, ein steuerpflichtiges, wiederkehrendes Einkommen zu erwirtschaften (z.B. Schmuck, Kunstwerke usw.); - den Buchwert von Immobilien, die natürlichen Personen, die Geschäftsführer der Gesellschaft sind, deren Ehepartner oder Kinder in Gebrauch haben; - steuerfreie Teilwertaufstockungen und bestimmte Subventionen.“ [30]

Die Höhe des Zinssatzes auf das angepasste Eigenkapital ergibt sich aus dem Durchschnitt des monatlichen Referenzindex der belgischen Staatsanleihen mit einer Laufzeit von zehn Jahren. [31] Der Zinssatz ist nach oben auf 6,50% begrenzt und soll anschließend jährlich korrigiert werden, wobei die Abweichung zwischen Prozentsätzen jährlich nicht mehr als 1 % betragen darf. [32] Der durchschnittliche Zinssatz für 10- jährige belgische Staatsanleihen im Jahr 2005 wird als Grundlage für das Veranlagungsjahr 2007 festgelegt.[33] Für das Steuerjahr 2007 wird der Abzug für fiktive Zinszahlungen auf 3,442% fixiert.[34] Bei KMU (kleine und mittelgroße Unternehmen) kann dieser Zinssatz zusätzlich um 0,5 % erhöht werden.[35] Dies gilt für Gesellschaften, die nicht mehr als eines der folgenden Kriterien des Gesellschaftskodexes überschreiten[36]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wenn die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten mehr als 100 beträgt, wird eine Gesellschaft in keinem Fall als KMU angesehen.[37]

Der nicht genutzte Teil des fiktiven Zinsabzugs kann die nächsten sieben Jahre vorgetragen werden.[38] Wechselt während dieser Zeit die Kontrolle an der Gesellschaft mit dem vorgetragenen fiktiven Zinsabzug, verfällt dieser, wenn den Wechsel nicht durch rechtmäßige oder finanzielle Interessen veranlasst ist.[39]

Falls sich eine Gesellschaft in einem Steuerjahr für eine Investitionsrücklage entscheidet, kann sie fiktiven Zinsabzug während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem entsprechenden Steuerjahr nicht in Anspruch nehmen.[40] „In diesem Fall wird der Zeitraum für einen Vortrag um den Zeitraum verlängert, in dem der Abzug nicht vorgenommen werden konnte.“[41] [42] In der Körperschaftsteuererklärung wird der Abzug vor der Verrechnung mit vorgetragenen steuerlichen Verlusten ausgeübt. Von der Inanspruchnahme des fiktiven Zinsabzugs bleiben die Koordinierungszentren, deren Lizenzen noch gültig sind, Investmentgesellschaften sowohl mit festem als auch mit variablem Kapital, Factoringgesellschaften, genossenschaftliche Beteiligungsgesell­schaften und Schifffahrtgesellschaften ausgeschlossen.[43]

Der Zweck der gesetzlichen Neuregelung hinsichtlich der Gewährung des fiktiven Zinsabzugs besteht einerseits darin, die steuerliche Diskriminierung zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung der Gesellschaften zu beseitigen und andererseits eine

Nachfolgeregelung für belgische Koordinierungszentren zu schaffen, für welche die bisher geltenden steuerliche Begünstigungen zwischen dem 31.12.2005 und dem 31.12.2010 auslaufen.[44]

Beispiel für Auswirkung des fiktiven Zinsabzugs bei einer Eigenkapitalrendite von 10 %[45]:

Bilanz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.4 Koordinations-, Vertriebs- und Dienstleistungszentren

Die durch königlichen Erlass gebilligten Koordinierungszentren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren (verlängerungsfähig) steuerlich begünstigt behandelt.[46] Koordinierungszentren sind juristische Personen, die in Belgien ausschließlich von multinationalen Konzernen, bei denen Kapital und Rücklagen zusammen 24.789.352,48 € betragen, und deren Umsatz sich auf insgesamt 247.893.524,78 € beläuft, gegründet werden können.[47] Koordinierungszentren dürfen nur gewisse Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten zum allgemeinen Nutzen der Gesellschaften der Gruppe (z.B. Versicherung, Werbung, Zentralisierung von Geldgeschäften etc.; Banktätigkeiten und Dienstleistungen an Dritte sind ausdrücklich verboten) ausführen.[48]

Die Steuervergünstigung ergibt sich aus der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens auf einer pauschalen Grundlage, als Prozentsatz (8 %) der Ausgaben und Betriebskosten, unter Ausschluss von Personal- und Finanzierungskosten (Cost-Plus- Methode).[49] Darüber hinaus wird Koordinierungszentren eine Befreiung von dem Quellenabzug von Einkünften aus Immobilien und beweglichem Vermögen gewährt, falls es sich um ausgeschüttete Erträge und Einkünfte aus Forderungen und Darlehen handelt.[50] Die so ermittelte Bemessungsgrundlage wird dem normalen Körperschaft­steuer unterworfen.[51] Außerdem wird zusätzlich eine jährliche Pauschalsteuer in Höhe von 10.000 € für jeden von Koordinierungszentren Vollzeitbeschäftigten erhoben, wobei der Höchstbetrag auf 100.000 € beschränkt ist.[52]

„Im Rahmen des Europäischen Verhaltenskodex wurde beschlossen, dass das Regime für Koordinierungszentren in seiner heutigen Form ab 2006 abgeschafft werden muss.“[53] Das steuerpflichtige Einkommen soll weiterhin nach der Cost-Plus-Methode ermittelt werden, jedoch mit Einbezug von Personal- und Finanzierungskosten.[54] Darüber hinaus soll der auf den steuerbaren Gewinn angewendete Prozentsatz der Ausgaben und Betriebskosten nicht mehr fest sein, sondern muss individuell bestimmt werden (kann aber auf zwischen 5% und 10% geschätzt werden).[55] In Bezug auf die Einwendungen der europäischen Kommission gegen die Quellensteuerfreistellung auf Zinsen von Koordinierungszentren hat der belgische Gesetzgeber eine neue Freistellung für Gesellschaften eingeführt, die eine „konzerninterne Bankaktivität“ betreiben.[56] D.h. im Klartext, dass die belgische Regierung die Kritik der EU-Kommission umgeht, so dass die Koordinierungszentren als Finanzeinrichtung nach wie vor die Quellensteuerfreistellung anwenden können.[57]

Die Vertriebszentren unterliegen ebenso einer speziellen Regelung, die es ihnen gestattet, ihre Aktivitäten zum Vorteil der konzernzugehörigen Gesellschaften mit einer minimalen Gewinnmarge zu betreiben.[58] Vertriebszentren können entweder als ansässige Gesellschaft oder als Niederlassung einer nichtansässigen Gesellschaft von einer Gruppe von Gesellschaften gegründet werden.[59] Die Bestimmung der Vertriebszentren ist die Realisation der Vertriebstätigkeiten des Konzerns da, wo die Nachfrage der Verbraucher entsteht.[60]

Für Dienstleistungszentren einer Gruppe von Gesellschaften, die Dienstleistungen für diese Gesellschaften erbringen, existiert eine ähnliche Regelung.[61]

[...]


[1] Vgl. Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 235, S. 47.

[2] Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.38f.

[3] Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.51.

[4] Vgl. Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 235, S. 47.

[5] Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.51.

[6] Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.51.

[7] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 119, S. 40f.

[8] Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.5, S.25.

[9] Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.52.

[10] Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.53.

[11] Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.53.

[12] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 65, S. 24.

[13] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 65, S. 24.

[14] Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.5, S.25.

[15] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 243.

[16] Vgl. Meerpohl, J. (1998), Die Mutter-Tochter-Richtlinie der EU und ihre Umsetzung, S. 115ff.

[17] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 244.

[18] Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 259f, S. 53f.

[19] Vgl. Deloitte (2006), Unternehmenskauf im Ausland, S. 87f.

[20] Vgl. Deloitte (2006), Unternehmenskauf im Ausland, S. 88.

[21] Vgl. Deloitte (2006), Unternehmenskauf im Ausland, S. 87.

[22] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 74, S. 26.

[23] Vgl. Deloitte (2006), Unternehmenskauf im Ausland, S. 88.

[24] Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.58.

[25] Vgl. Schmidt, O. (1994), Unternehmensbesteuerung in EU-Saaten, S.58.

[26] Vgl. Deloitte (2006), Unternehmenskauf im Ausland, S. 91.

[27] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 75, S. 27.

[28] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 259.

[29] Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 254, S. 51.

[30] IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 259f.

[31] Vgl. Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 255, S. 52.

[32] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 92, S. 32.

[33] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 02, S. 32.

[34] Vgl. Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 255, S. 52.

[35] Vgl. Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 255, S. 52.

[36] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 80, S. 30.

[37] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 80, S. 30.

[38] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 260.

[39] 30 Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 260.

[40] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 02, S. 32.

[41] Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 02, S. 32.

[42] Vgl. Mennel, A.; Förster J. (2006), Steuern in Europa, Amerika und Asien, Belgien, Rn. 256, S. 52.

[43] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 02, S. 32.

[44] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 259.

[45] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 260.

[46] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 93, S. 33.

[47] Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.2, S.23.

[48] Vgl. Verhaltenskodex (2000), S. 19f.

[49] Vgl. Verhaltenskodex (2000), S. 20.

[50] Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.2, S.23.

[51] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 93, S. 33.

[52] Vgl. Steuerberater Handbuch Europa (2006), Fach C, Länderdarstellung, Belgien, Rz. 94, S. 33.

[53] IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 252.

[54] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 252.

[55] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 252.

[56] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 253.

[57] Vgl. IWB, Fach 5, Belgien, Gruppe 2,S. 253.

[58] Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.2, S.23.

[59] Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.2, S.23.

[60] Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.2, S.23.

[61] Vgl. Inventar der Steuern (2000), Belgien, B 1.2, S.23.

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Details

Title
Unternehmensbesteuerung in Belgien - Steuersysteme der EU-Mitgliedsstaaten
College
University of Wuppertal
Course
Steuerlehre und Finanzwirtschaft
Grade
1,7
Author
Year
2007
Pages
31
Catalog Number
V94607
ISBN (eBook)
9783640106738
ISBN (Book)
9783640325559
File size
515 KB
Language
German
Keywords
Unternehmensbesteuerung, Belgien, Steuersysteme, EU-Mitgliedsstaaten, Steuerlehre, Finanzwirtschaft
Quote paper
Andrej Berschadsky (Author), 2007, Unternehmensbesteuerung in Belgien - Steuersysteme der EU-Mitgliedsstaaten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94607

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