Die Maßnahmen der EU-Kommission gegen Microsoft nehmen immer drastischere Dimensionen an. Erst kürzlich verhängte die EU-Kommission eine weitere Rekordstrafe von 899 Millionen €, wegen Nichteinhaltung einer Kommissionsentscheidung aus dem Jahr 2004. Microsoft ist das erste Unternehmen seit Beginn der EU-Wettbewerbspolitik, gegen das eine solche Strafe überhaupt verhängt wird. Die gesamte Strafgeldsumme beläuft sich seit Beginn der Untersuchungen der EU-Kommission bereits auf über 1,5 Milliarden €. Diese Zahlen machen deutlich, wie ernst es der EU mit ihrem Bestreben ist, ihren kartellrechtlichen Entscheidungen Durchsetzungskraft zu verleihen und bei Verletzungen des Wettbewerbsrechts entschieden durchzugreifen.
Die Vorwürfe gegen Microsoft beziehen sich allesamt auf eine Verletzung von Artikel 82 des EG Vertrags. Das Redmonder Softwareunternehmen soll seine marktbeherrschende Stellung auf verschiedene Art und Weise missbraucht haben. In diesem Text soll es dabei vor allem um den Vorwurf gehen, Microsoft habe seine dominante Position auf dem Markt für Client PC Betriebssysteme ausgenutzt, um eine solche auch bei den Work Group Server Betriebssystemen zu erlangen. Wettbewerber, so der Vorwurf, sollten aus diesem Markt ausgeschlossen werden, indem ihnen plötzlich der ungehinderte Zugang zu Interoperabilitätsinformationen für Microsofts Betriebssysteme verweigert wurde. Microsoft begründete dies mit Hilfe des urheberrechtlichen Schutzes, den diese genießen. Geistige Eigentumsrechte stehen hier also wohlmöglich im Widerspruch zu kartellrechtlichen Bemühungen.
Als Einführung sollen im ersten Teil dieser Arbeit die Bedingungen untersucht werden, unter denen geistige Eigentumsrechte nach Artikel 82 des EG Vertrags wettbewerbsrechtlich problematisch werden können. Hierbei wird auch auf Beispiele in der vergangenen Rechtssprechung eingegangen. Im folgenden Abschnitt wird der Fall Microsoft mit seinen speziellen Charakteristika genauer beleuchtet und analysiert. Es werden hier vor allem die Begründungen der Kommissionsentscheidung und deren Rechtfertigung diskutiert. Die Arbeit schließt mit einem Fazit.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Artikel 82 des EG-Vertrags und geistige Eigentumsrechte
2.1 Missbrauch von Urheberrechten im wettbewerbspolitischen Kontext
2.2 Lizenzverweigerung und der „Incentives Balancing Test“
2.3 Marktmachtübertragung und „essential facilities“
2.4 Beispiele für die vergangene Rechtssprechung
3. Der Microsoft Fall
3.1 Interoperabilitätsinformationen als „essential facility“
3.2 Die Frage der Marktmachtübertragung
3.3 Größere oder kleinere Innovationsanreize?
3.4 Die Folgen für die Verbraucher
3.5 Die Zwangslizenz als Lösung?
4. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen geistigen Eigentumsrechten und kartellrechtlichen Bestimmungen am Beispiel der EU-Verfahren gegen Microsoft. Im Fokus steht dabei die Frage, unter welchen Bedingungen die Verweigerung von Interoperabilitätsinformationen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen als Missbrauch gemäß Artikel 82 EG-Vertrag zu werten ist und ob Zwangslizenzen ein geeignetes Mittel zur Wahrung des Wettbewerbs darstellen.
- Anwendung des Artikels 82 EG-Vertrag auf geistige Eigentumsrechte
- Analyse des Konzepts der "essential facility" im Softwaremarkt
- Diskussion der "Incentives Balancing"-Thematik für Innovationsanreize
- Bewertung von Zwangslizenzen als wettbewerbspolitisches Instrument
- Auswirkungen der Marktmachtübertragung auf nachgelagerte Märkte
Auszug aus dem Buch
3.1 Interoperabilitätsinformationen als „essential facility“
Wie bereits erwähnt, ist eine Voraussetzung für eine missbräuchliche Weigerung eigene, durch Urheberrechte geschützte Informationen preiszugeben, dass diese eine wesentliche Einrichtung in dem betreffenden Markt darstellen. Im Verfahren gegen Microsoft betraf dies die Schnittstelleninformationen mit denen Wettbewerber in die Lage versetzt werden, die Kompatibilität ihrer eigenen Produkte mit dem Betriebssystem Windows herzustellen. Da Microsoft mit Windows nahezu eine Monopolstellung auf dem Markt für Client PC Betriebssysteme innehat, würden sich mit Windows nicht kompatible Produkte schwerlich an den Mann bringen lassen und es besteht keinerlei alternative Technologie auf die zurückgegriffen werden könnte. Folglich gilt Windows, aus Sicht der Kommission, als Industriestandard und die Interoperabilität eigener Produkte mit dem Microsoft Betriebssystem muss gewährleistet sein um weiter am Markt teilnehmen zu können bzw. überhaupt erst in ihn einzutreten.
Ferner besteht für Wettbewerber keine realistische, alternative Möglichkeit an die Informationen zu kommen, als über eine Lizenz durch Microsoft. Aus der Sicht von Microsoft waren die zum Teil schon bereitgestellten Informationen als Basis ausreichend und alles Weiterführende könnte nicht als wesentlich und unaustauschbar bezeichnet werden. Zudem würde die Möglichkeit bestehen, durch eigene Entwicklungsanstrengungen bzw. reverse engineering, Kompatibilität herzustellen. Die Kommission sah dies jedoch anders, da die bereits durch Microsoft bereitgestellten Informationen wohl kaum eine ausreichende, mit Microsofts eigenen Produkten vergleichbare, Interoperabilität gewährleisten könnten. Darüberhinaus wäre jeder andere Weg an die fehlenden, zusätzlichen Informationen zu kommen, wie z.B. reverse engineering, unzumutbar, da hierfür unangemessen viel Zeit und materielle Anstrengungen nötig sein würden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Arbeit führt in die EU-Wettbewerbsverfahren gegen Microsoft ein, bei denen es um den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer dominanten Marktposition durch die Verweigerung von Interoperabilitätsinformationen geht.
2. Artikel 82 des EG-Vertrags und geistige Eigentumsrechte: Es werden die theoretischen Grundlagen erläutert, unter denen geistige Eigentumsrechte mit den wettbewerbspolitischen Zielen des Artikels 82 kollidieren können, sowie das Konzept der "essential facility" und der "incentives balancing test" eingeführt.
3. Der Microsoft Fall: Dieses Kapitel analysiert detailliert den Fall Microsoft, die Einstufung der Schnittstelleninformationen als "essential facility", die Problematik der Marktmachtübertragung, die Auswirkungen auf Innovationsanreize sowie die Rolle der Zwangslizenz.
4. Fazit: Die Arbeit schließt mit der Feststellung, dass eine einzelfallbezogene Wettbewerbspolitik unter Berücksichtigung ökonomischer Maßstäbe notwendig ist, um die Wohlfahrt in der IT-Branche zu sichern.
Schlüsselwörter
Microsoft, Interoperabilität, Artikel 82 EG-Vertrag, geistige Eigentumsrechte, essential facility, Zwangslizenz, Wettbewerbspolitik, EU-Kommission, Marktmacht, Urheberrecht, Incentives Balancing Test, Softwaremarkt, Innovationsanreize, Missbrauch, Kartellrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?
Die Arbeit analysiert die wettbewerbspolitische Auseinandersetzung zwischen der EU-Kommission und Microsoft bezüglich der Verweigerung von Schnittstelleninformationen, die für die Interoperabilität von Server-Betriebssystemen notwendig sind.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Zentrum stehen das Kartellrecht (insb. Artikel 82 EG-Vertrag), der Schutz geistiger Eigentumsrechte, die ökonomische Theorie der Innovationsanreize sowie das Konzept der "essential facilities".
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Erörterung, unter welchen Voraussetzungen die Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten als missbräuchliche Marktpraxis eingestuft wird und inwieweit regulatorische Eingriffe wie Zwangslizenzen den Wettbewerb fördern.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer rechtspolitischen Fallanalyse, die sich auf bestehende Kommissionsentscheidungen, Gerichtsurteile und ökonomische Fachliteratur stützt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit detailliert behandelt?
Der Hauptteil beleuchtet die Argumentationslinie der EU-Kommission im Fall Microsoft, prüft die Rechtfertigung der Vorwürfe gegen Microsoft und hinterfragt kritisch die Wirksamkeit und Auswirkungen von Zwangslizenzen auf die Innovationskraft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die vorliegende Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Microsoft, Interoperabilität, Kartellrecht, geistige Eigentumsrechte, essential facility und Zwangslizenz.
Warum stuft die EU-Kommission die Schnittstelleninformationen von Microsoft als „essential facility“ ein?
Da Windows als Industriestandard gilt und ohne diese Informationen kein Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt für Server-Betriebssysteme möglich ist, sieht die Kommission die Informationen als unerlässlich für die Marktteilnahme an.
Wie bewertet der Autor die Wirksamkeit der Zwangslizenz im Fall Microsoft?
Der Autor zeigt auf, dass Zwangslizenzen zwar den Wettbewerb fördern können, jedoch die Bestimmung angemessener Lizenzgebühren und die zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen große Herausforderungen darstellen.
Was besagt der im Text erwähnte „incentives balancing test“?
Es ist ein Abwägungsprozess, bei dem geprüft wird, ob die exklusiven Rechte eines Unternehmens zur Innovationsförderung gewichtiger sind als das durch den Wettbewerb erreichbare, potenziell höhere Innovationsniveau in der gesamten Branche.
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- Philipp Alvares de Souza Soares (Author), 2008, Das Problem der Interoperabilität im europäischen Microsoft-Fall, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94610