Grundlagen des Sport- und Vereinsrechts. Haftung, Arbeitsrecht, steuerliche Aspekte eines Sportvereins und das Beispiel eines Sponsoringvertrags


Tarea entregada, 2018

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Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 GRUNDLAGEN SPORT- UND VEREINSRECHT
1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung
1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV
1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage
1.4 Konsequenzen
1.5 Zusammenfassung
1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e.V

2 HAFTUNG IM SPORT
2.1 Haftung - Teil I
2.2 Haftung - Teil II
2.3 Haftung - Teil III

3 ARBEITSRECHT IM SPORT
3.1 “Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht - Fall I
3.2 “Arbeitsrecht“/Steuerrecht - Fall II
3.3 “Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht - Fall III

4 SPONSORINGVERTRAG

5 STEUERLICHE ASPEKTE IM SPORT- UND VEREINSRECHT
5.1 Steuerliche Sphären
5.2 Umsatzsteuer

6 LITERATURVERZEICHNIS

1 Grundlagen Sport- und Vereinsrecht

1.1 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Struktur, Organigramm und Satzung

Nach §21 BGB darf der Zweck eines nicht wirtschaftlichen Vereins nicht auf den wirt­schaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein. Unterstützt wird diese Rechtslage durch den Bundesgerichtshofbeschluss II ZB 7/16 vom 16. Mai 2017, welcher einen Verein aufgrund des Verstoßes gegen diesen Paragrafen aus dem Vereinsregister hatte löschen sollen. Im Folgenden wird untersucht, ob dem Fußballverein RasenBallsport Leipzig e.V. aufgrund einer Ausrichtung des Hauptzwecks auf den wirtschaftlichen Geschäfts­betrieb Ähnliches drohen kann.

Laut des Organigramms sind die Vorstands- und Ehrenratspositionen im RasenBallsport Leipzig e.V. mit Personen aus der Führungsetage der Red Bull GmbH besetzt. Durch diese engen Zusammenhänge kann von einer Einflussnahme im Bereich der wirtschaft­lichen Interessen des Getränkekonzerns durch die führenden Mitglieder auf den Verein ausgegangen werden. Da die Red Bull GmbH als Hauptsponsor des Fußballvereins gilt, werden durch diese personellen Begebenheiten die Grenzen zwischen einem üblichen Sponsoring und einer Einflussnahme auf die Geschicke des Vereins verwischt und eine unternehmerische Ausgestaltung der Vereinsarbeit liegt nahe.

Bei Betrachtung des Satzungsauszuges fällt auf, dass die Personenzahl der stimmbe­rechtigten Mitglieder zwischen 7 und 11 begrenzt ist. Durch diese Festlegung ist eine Regulierung der bestimmenden Personen des Vereins, die „an der Gestaltung des Ver­einslebens mitwirken“ und somit die Interessen des Vereins vertreten, gegeben.

1.2 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand GuV

In Anbetracht der Gewinn- und Verlustrechnung aus der Saison 2012/2013 können ebenfalls interessante Erkenntnisse in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Ver­eins gewonnen werden.

Der Fokus des Vereins liegt klar auf dem Profibereich, da dieser die meiste mediale Aufmerksamkeit mit sich bringt und somit auch am meisten Einnahmen generiert.

Über 80% der Einnahmen wurden durch das erfolgreiche Auftreten der Profimannschaft erwirtschaftet, nicht etwa durch die Jahresbeiträge der Mitglieder, welche üblicherweise 3/16 den größten Einnahmenblock eines idealtypischen Vereins stellen. Allein diese Ausrich­tung auf die Profimannschaft zeigt auf, wo der Verein seinen Schwerpunkt setzt. Ein Nebeneffekt dieser hauptsächlich wirtschaftlichen Tätigkeit könnte sich im Merchandi­sing bemerkbar machen, welches mit 2,5% in der 2.Liga nur sehr wenig zum Gesamter­gebnis beiträgt. Da viele Fußballinteressierte und als „RB Leipzig“-Fans in Frage kom­mende die Vorgehensweise des Vereins und seines Sponsors ablehnen, gibt es nur we­nige, die sich mit dem Fußballverein identifizieren und seine Merchandisingprodukte kaufen. 67,1% (16,25Mio €) aller Aufwendungen in der 2. Bundesliga konnten dem Profi­Spielbetrieb zugeordnet werden, während für die Jugend bzw. den Amateursport gerade einmal 1,47Mio € (6,1%) aufgewendet wurden. Problematisch ist das, da die Jugendar­beit bzw. der Breiten- oder Amateursport in einem gemeinnützigen Verein einen viel höheren Stellenwert genießen sollten.

1.3 Beurteilung wirtschaftlicher Verein anhand Schreibweise, Logo, Sponsoring und Homepage

Bei Betrachtung der Schreibweise „RasenBallsport Leipzig e.V.“ ist die Verwendung der Großbuchstaben „R“ und „B“ besonders auffällig, da diese auch bei der Red Bull GmbH wesentlicher Namensbestandteil sind. Durch die Verwendung des Namens „Ra­senBallsport“ findet zwar namentlich keine Nennung des Sponsors statt, die Nähe zu diesem dürfte aber dadurch jedem klar sein. Spätestens nach der Ansicht des Logos be­steht dann kein Zweifel mehr, wer der Haupt-Geldgeber des eingetragenen Vereins ist. Die beiden roten, aufeinander zuspringenden Bullen sind das unverkennbare Marken­zeichen des Getränkekonzerns und wurden für das Logo des derzeitigen Bundesligisten lediglich noch leicht modifiziert, um für den Spielbetrieb zugelassen zu werden. Auch auf dem Logo sind die beiden roten Buchstaben „RB“ deutlich zu erkennen. Des Weite­ren sind die offiziellen Vereinsfarben „rot-weiß“ (DFB, 2018) beim Getränkekonzern ebenfalls ein Teil des Markenauftritts. Die Farbe rot spielt hier, wie der Name „Red Bull GmbH“ vermuten lässt, die zentrale Rolle. Wiederfinden lassen sich die Farben rot und weiß auf den Bundesliga-Heimtrikots der Saison 2018/2019, auf welchen außerdem als Trikotsponsorship das Logo der österreichischen GmbH zu finden ist (redbullshop.com, 2018). Durch den Internetauftritt des Clubs wird die Nähe zur Red Bull GmbH und die damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins noch einmal besser deut- lich, als nur durch die Vereinsfarben. Die Homepage ist vollständig in blau-rot gehalten, welches auch die dominanten Farben auf der Dose des Hauptproduktes der Red Bull GmbH sind (Red Bull GmbH, 2018), sowie auf deren Webseite. Ein weiterer sehr inte­ressanter Aspekt ist, dass der Onlineshop, über den die gesamten Merchandisingartikel des Clubs online verkauft werden, den Namen „redbullshop.com“ trägt und laut Impres­sum (policies.redbull.com, 2018) an derselben österreichischen Adresse sitzt, wie die Red Bull GmbH. Das Sponsoringengagement der Red Bull GmbH bei RB Leipzig geht selbstverständlich noch weit über den Betrieb des Onlineshops hinaus. So werden dem Bundesligisten z.B. Jahr für Jahr Darlehen gewährt, welche mittlerweile schon für Ver­bindlichkeiten im hohen zweistelligen Millionenbereich gegenüber der Red Bull GmbH gesorgt haben (sponsors.de, 2018).

1.4 Konsequenzen

Wie in bereits erwähntem Beschluss des Bundesgerichtshofes II ZB 7/16 vom 16. Mai 2017 dargestellt wird ein eingetragener Verein bei Feststellung der hauptsächlich wirt­schaftlichen Tätigkeit aus dem Vereinsregister gelöscht. Damit einher gehen einige, vor Allem steuerrechtliche, Nachteile. Allen voran jedoch, dass der Spielbetrieb nicht länger aufrechterhalten werden könnte, da bei jedem Bundesligaclub laut Reglement der Deut­schen Fußball Liga der eingetragene Verein die Mehrheit der Stimmen halten muss, welcher in diesem Fall aber gar nicht mehr existierte.

Die vier Sphären eines idealtypischen Vereins werden nun genauer hinsichtlich der möglichen steuerlichen Konsequenzen betrachtet.

Die erste Sphäre beinhaltet den ideellen Bereich, welchem z.B. Mitgliedsbeiträge oder Zuschüsse zugeordnet werden. Als wirtschaftlicher Verein fallen vermutlich die Zu­schüsse von Sportverbänden, Stadt usw. kleiner aus oder sogar völlig weg. Die Mit­gliedsbeiträge müssten komplett mit 19% versteuert werden, da sie wie Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gewertet würden.

Die Vermögensverwaltung stellt die zweite Sphäre dar und ist normalerweise steuerbe­freit. Falls die Gemeinnützigkeit aberkannt würde, müsste sowohl die Körperschafts­steuer in Höhe von (i.H.v.) 15%, als auch die Gewerbesteuer i.H.v. 3% + Hebesatz (in der Regel 400%) gezahlt werden. Für die dritte Sphäre, den Zweckbetrieb, gilt folgen­des: Hier würde die Steuerbefreiung bis zur Grenze von 45.000€ wegfallen und es müsste, statt der ermäßigten 7% für gemeinnützige Vereine, der volle Steuersatz i.H.v. 19% gezahlt werden.

In der vierten und letzten Sphäre, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb würde sich durch eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht viel ändern, da hier auch der ein­getragene, gemeinnützige Verein normal steuerpflichtig ist. Lediglich die Freigrenze von 35.000€ gilt dann nicht mehr.

1.5 Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich aus den verschiedenen Argumentationen ableiten, dass es sich meiner Meinung nach beim RasenBallsport Leipzig e.V. um einen wirtschaftlichen Verein handelt, welcher hauptsächlich auf den wirtschaftlichen Erfolg mit Hilfe der sportlich erfolgreichen ersten Profi-Mannschaft ausgerichtet ist. Zudem wird durch die Vereinsstrukturen ermöglicht, dass die Red Bull GmbH als Hauptsponsor stark auf das Vereinsgeschehen Einfluss nehmen kann und nach dessen (wirtschaftlichen) Interessen gehandelt wird. Der Fußballverein RB Leipzig e.V. wird von der Red Bull GmbH au­ßerdem als Marketinginstrument genutzt, um die eigene Marke zu stärken.

1.6 Strukturelle Veränderung des RasenBallsport Leipzig e.V.

Die Ausgliederung der Profimannschaft sowie aller Nachwuchsteams absteigend bis zur U16 in eine GmbH war ein logischer Schritt des damaligen Zweitligisten in Richtung Professionalisierung im Spätjahr 2014. Auf einer außerordentlichen Mitgliederver­sammlung am 2. Dezember 2014 stimmten alle 14 stimmberechtigten Mitglieder für diese Maßnahme. In dieser Spielbetriebs GmbH ist die Red Bull GmbH zu 99% Gesell­schafter, lediglich zu 0,5% ist der Verein beteiligt (mz-web.de, 2016), während die Stimmrechte wegen der 50+1-Regel der DFL zu über 50% beim e.V. bleiben müssen. Durch diese Ausgliederung hat sich der Profibereich vor Allem rechtlich abgesichert, damit die Gemeinnützigkeit des RasenBallsport Leipzig e.V. nicht angefochten werden kann. Außerdem wurde dadurch eine Lizenzauflage der Deutschen Fußball Liga (DFL) für den Spielbetrieb in der zweiten Bundesliga 2014 erfüllt. Die DFL hatte gefordert, dass zumindest der Profibereich in eine Spielbetriebs GmbH ausgegliedert wird, um aus der vorherigen rechtlichen Grauzone auszutreten. Ein dritter Grund für die Ausgliede­rung wird gewesen sein, dass sich nun neue Möglichkeiten für Sponsoren bieten, da 6/16 diese nun mehr investieren können. Die Struktur hat sich insofern verändert, dass auf­grund einer weiteren Auflage der DFL ein Fördermitglied des Vereins in den Aufsichts­rat gewählt wurde. Dies wurde als Maßnahme deklariert, eine Mitbestimmung und Mit­arbeit im Verein auch Personen zu ermöglichen, die der Red Bull GmbH nicht naheste­hen bzw. dort angestellt sind.

2 Haftung im Sport

2.1 Haftung - Teil I

Kann Eishockeyfan Thomas Ersatz seiner Behandlungskosten vom Verein verlangen?

Durch den Ticketkauf für das Heimspiel der „Eisbären Berlin e.V.“ und den damit ab­geschlossenen Vertrag haben beide Vertragspartner gewisse Pflichten dem Anderen gegenüber. Nach Anspruchsgrundlage von §280 I BGB besteht ein Schuldverhältnis. Durch die fahrlässige Handlungsweise des Angestellten Friedrich wurde eine Vertrags­pflicht verletzt, da keine Reparatur des kaputten Netzes stattgefunden hat, welches die Zuschauer in derartigen Situationen schützt. Nach §31 BGB haftet der Verein für einen Schaden, der, wie in diesem Fall, von einem Vorstand verursacht wurde, solange keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schaden geführt haben.

Thomas kann vom Verein den Ersatz seiner Behandlungskosten verlangen.

2.2 Haftung - Teil II

Kann die Sauerland Event GmbH von Klaus den Ersatz des Schadens verlangen?

Als Anspruchsgrundlage dient hier §823 I BGB, da es sich um deliktische Ansprüche handelt. Es liegt eine Rechtsgutverletzung des Kraftfahrers vor, da dieser eine Körper­verletzung am Boxer Arthur Abraham begangen hat. Die Verletzungshandlung ist der Unfall, welcher aus dem verkehrswidrigen Fahren resultiert. Eine haftungsbegründende Kausalität liegt nicht vor, da durch den Unbeteiligten Klaus kein Zusammenhang zur Sauerland Event GmbH besteht.

Die Sauerland Event GmbH kann somit keinen Ersatz des Schadens von Klaus verlan­gen.

2.3 Haftung - Teil III

Da es sich beim Fußball um eine Kontaktsportart handelt und Verletzungen durch Auf­einandertreffen von zwei oder mehr Spielern ganz normal sind, ist es grundsätzlich auf­grund der Haftungsprivilegierung schwierig, hier eine Haftungsfrage zu klären. Um diesen Fall nach einem Prüfschema zu untersuchen, kommt §823 I BGB in Frage, da eine Rechtsgutverletzung des Körpers und der Gesundheit des Spielers und keine ver­traglichen Ansprüche der Spieler untereinander vorliegen. Die Verletzungshandlung ist das Foul und eine Kausalität besteht: Ohne das Foul hätte sich der Spieler Meier nicht derart heftig verletzt. Ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt, kann vermutlich nicht eindeu­tig geklärt werden. Hierfür müssten Beweise und weitere Zeugen hinzugezogen werden. Ob sich der Schiedsrichter als einziger unbefangener Zeuge neben den Fans und Betreu­ern beider Mannschaften nach der langen Spielpause von Meier allerdings noch genau an die Abfolge des Fouls erinnern kann, ist fraglich.

Kann die Rechtswidrigkeit nicht nachgewiesen werden, besteht für Meier auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Schmidt. Außerdem ist im Fußball mit solch einer Verletzung durch die Härte des Spiels durchaus zu rechnen.

3 „Arbeitsrecht“ im Sport

3.1 „Arbeitsrecht“/Sozialversicherungsrecht - Fall I

Die Merkmale eines selbstständigen Sportlers sind in diesem Sachverhalt alle aufge­führt, weshalb es sich meiner Meinung nach auch um eine selbstständige Tätigkeit von Henry S. handelt. So ist vertraglich festgelegt, dass er an keinerlei Trainings- oder Wettkampfzeiten- und orte des Vereins gebunden ist. Sein Training organisiert er selbstständig und führt es auch zu Zeiten aus, die mit der Vereinsorganisation nichts zu tun haben. Ein weiteres Indiz der Selbstständigkeit ist, dass er keinen festen Monats­lohn, sondern lediglich pauschal einen Betrag erhält. Zusätzlich wird er pro Einsatz bei jedem Wettkampf für den Verein entlohnt.

[...]

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Detalles

Título
Grundlagen des Sport- und Vereinsrechts. Haftung, Arbeitsrecht, steuerliche Aspekte eines Sportvereins und das Beispiel eines Sponsoringvertrags
Universidad
Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement GmbH
Calificación
2,4
Año
2018
Páginas
15
No. de catálogo
V947570
ISBN (Ebook)
9783346282002
ISBN (Libro)
9783346282019
Idioma
Alemán
Palabras clave
grundlagen, sport-, vereinsrechts, haftung, arbeitsrecht, steuerliche, aspekte, sportvereins, beispiel, sponsoringvertrags
Citar trabajo
Anónimo, 2018, Grundlagen des Sport- und Vereinsrechts. Haftung, Arbeitsrecht, steuerliche Aspekte eines Sportvereins und das Beispiel eines Sponsoringvertrags, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/947570

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