Der Diktaturenvergleich. Theorien und Konzepte zur Analyse des NS-Herrschaftssystems und des SED-Regimes


Trabajo de Seminario, 1999

22 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis:

Die politisierte Justiz im ›Dritten Reich‹ und im SED-Staat. Rechtsunsicherheit im Strafrecht: Instrument des Machterhalts in den beiden deutschen Diktaturen?

1. Einleitung

2. Rechtsunsicherheit im Strafrecht der beiden deutschen Diktaturen
2.1 Rechtsunsicherheit im Nationalsozialismus
2.2 Rechtsunsicherheit in der DDR

3. Schlußbetrachtung

4. Literaturangaben

1. Einleitung:

„Recht als eine normierte Ordnung zur Sicherung der Freiheiten aller ist der Todfeind der Willkür, es wird von ihr, kaum kommt sie zum Zuge, entmachtet, in Teilen außer Kraft gesetzt, in anderen vergewaltigt, verstümmelt und, selbst wenn es heil bleibt, mißbraucht.“1

Eugen Kogon

Die Entstehung von neuzeitlichen Verfassungsstaaten ist ohne die Entwicklung einer eigenständigen Justiz nicht denkbar. Ihre wichtigste Funktion besteht in der Verteidigung der Grundrechte des einzelnen Bürgers vor staatlichen Eingriffen.2 Demokratische Verfassungen wie die der Bundesrepublik Deutschland sind bewußt auf die Verwirklichung von Recht in diesem Sinne ausgerichtet.3 Die geschriebene Verfassung, die rechtliche Umgrenzung der Staatsmacht, die Sicherung der staatsfreien Sphäre durch unantastbare Grundrechte, gerichtlicher Rechtsschutz, die Unabhängigkeit der Gerichte und schließlich die Rechtssicherheit sind elementare Institutionen eines Rechtsstaates.

Das Hitler-Regime und das SED-Regime erhoben durch die jeweilige Existenz einer „Weltanschauung ... den Anspruch auf eine Wahrheit“.4 Die Durchdringung und Gleichschaltung der Gesellschaft in ihrem Sinne erforderte die Einbeziehung aller im Staat vorhandener Machtpotentiale. Neben einer Massenpartei, einem Unterdrückungsapparat, staatlichen Organisationen und dem Militär gehörte unter anderem die Justiz zu den tragenden Faktoren der Systeme. Sie sollte die Regime legitimieren sowie die „ideologischen Feinde [ausgrenzen] und gegebenenfalls [vernichten]“.5

Es stellt sich aber die Frage, inwieweit die Justiz diese Funktion aus- und erfüllte. Da dieser Bereich in seiner Komplexität das Format einer Hausarbeit bei weitem überträfe, betrachten wir in dieser Untersuchung einen der grundlegenden Bestandteile des Rechts - die Rechtssicherheit. Sie trägt erheblich zum Erhalt einer rechtsstaatlichen Ordnung bei, indem sie die Grundrechte wahrt und den Bürger sein „Verhalten ... planen läßt“.6 Rechtssicherheit im Strafrecht bedeutet zum ersten das Verbot der Rückwirkung von „Strafe und Strafbarkeit zum Nachteil des Täters“,7 zweitens das Analogieverbot8 und drittens das Verbot eines Wiederaufgreifens rechtskräftiger Entscheidungen.

Bei dieser Arbeit beziehen wir uns auf das Rückwirkungsverbot und das Analogieverbot -„nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz). Um eine Gegenüberstellung zu ermöglichen, wird der Darstellung des Umgangs mit beiden Rechtsgrundsätzen im Nationalsozialismus, dann unter der Herrschaft der SED erfolgen. Kurz angesprochen wird die Stellung des Menschen im Gefüge der Ideologien, sowie die daraus resultierende Bedeutung der Grund- und Menschenrechte - namentlich im Strafrecht. Besondere Bedeutung erhält die Betrachtung der ´Rechtswirklichkeit´, denn sie entspricht schließlich der unmittelbaren Wirkung des Rechts und der ´Rechtspflege´ auf den einzelnen Staatsbürger. Um die hier gewonnenen Erkenntnisse zu verdeutlichen, ihnen ´realen´ Nachdruck zu verleihen und die Urteilsbegründungen der Gerichte aufzuzeigen, werden die Betrachtungen durch jeweils einen exemplarischen Fall aus dem Justizalltag ergänzt. Die Schlußbetrachtung nimmt dann den Vergleich der Erscheinungsformen und die Intensität der Instrumentalisierung der genannten Rechtsgrundsätze in den beiden deutschen Diktaturen durch eine direkte Gegenüberstellung ´in summa´ vor.

Während sich für die Recherche zum Nationalsozialismus eine ungeheure Fülle an Quellensammlungen und Sekundärliteratur anbietet, entstehen bei der Arbeit über die Justiz der DDR erhebliche Schwierigkeiten: beinahe ein Jahrzehnt nach dem Ende des SED- Regimes ist das Angebot an Forschungsergebnissen sehr spärlich. Gewinnbringende Arbeiten über die Frage der Rechtsstaatlichkeit der DDR sind kaum vorhanden. Besonders die Publikationen vor 1989 scheinen in vielen Fällen von einer durch den Kalten Krieg beeinträchtigen Sichtweise bestimmt zu sein, die über die Darstellung eines bedrohlichen ´Unrechtsstaates´ nicht hinaus zu gelangen vermag. Ausnahmen machen hier vor allem einige Gesamtdarstellungen des Systems. Das eher ärmliche (und somit in vielen Fällen vergriffene) Kontingent neuester Ergebnisse in Berliner Bibliotheken ergibt ein weiteres Manko. Trotzdem läßt sich sagen, daß im Gegensatz zum Totschweigen und zur Verdrängung der Rolle der Justiz in den Jahrzehnten nach der Befreiung vom nationalsozialistischen Terrorstaat eine offene Auseinandersetzung über die Funktion der ´dritten Gewalt´ unter sozialistischer Herrschaft im Gange ist.

2. Rechtsunsicherheit im Strafrecht der beiden deutschen Diktaturen

2.1 Rechtsunsicherheit im Nationalsozialismus

Im Zentrum der nationalsozialistischen Weltanschauung stand die „organische Volksgemeinschaft“. Ihr ging es nicht um die Wahrung der „Individualinteressen auf Kosten der Gemeinschaft“;9 der einzelne hatte vielmehr zur Erhaltung der Herrschaft des Nationalsozialismus beizutragen. Roland Freisler10 postulierte bereits 1934, daß der Schutz des einzelnen ´Volksgenossen´ zurückzutreten habe angesichts des Schutzes der Staats- und Volksinteressen.

Dieser Maxime standen die auch im Strafrecht verankerten Grund- und Menschenrechte im Sinne des liberalen Rechtsstaates nur allzu lästig im Wege. Bildete vor 1933 der einzelne Tatbestand den Mittelpunkt richterlicher Beurteilung, war jetzt alleine die Person des Angeklagten relevant. Jedoch wurde er nicht als „Subjekt“ betrachtet, sondern als Teil oder Feind der `Volksgemeinschaft´. Höchstes Ziel sei es, ´fremdes Blut´ fernzuhalten und ´entartetes´ auszuschalten. Innerhalb der Volksgemeinschaft habe die gerechte Bestrafung deren Festigung und dem Schutz dienen. Außerdem sollte das Strafrecht nach den Entwürfen des Reichsrechtsamtes der NSDAP von 1935 zur Erziehung und Besserung der Verbrecher und der „noch nicht verlorenen Volksgenossen“11 eingesetzt werden. Die Unterscheidung „zwischen ´gut´ und ´böse´ [war] überholt“.12 Alfred Rosenberg faßte schon 1930 in seiner scheinwissenschaftlichen Begründung des Nationalsozialismus ´Der Mythos des 20. Jahrhunderts´ zusammen: „Recht und Unrecht gehen nicht umher und sagen: das sind wir. Recht ist das, was arische Männer für recht befinden“.

Zwei Jahre nach der nationalsozialistischen ´Machtergreifung´ wurde die Umwandlung des Strafrechtes in Angriff genommen. Zu den „wesentlichen Forderungen des nationalsozialistischen Strafrechtsreformprogrammes“ gehörte vor allem die Streichung der „Magna Charta des Verbrechers“13 - das Analogieverbot. Seit 1851 war der Rechtsgrundsatz „nulla poena sine lege“ im Preußischen Strafgesetzbuch festgeschrieben und durfte auch durch Art. 48 der Weimarer Verfassung nicht aufgehoben werden.14 Mit diesem Verbot wurden die Gerichte strikt an den Wortlaut der Gesetze gebunden, die schon zur Tatzeit galten. Den Nationalsozialisten hingegen war das Analogieverbot ein Freibrief für jedes Verbrechen, „weil [es] ´Gemeinschädlingen´ die Möglichkeit eröffne, ... durch die Maschen des Gesetzes zu schlüpfen“.15 Daher müßten den Richtern „in gewissem Umfange die Möglichkeiten gegeben werden, Lücken des Strafgesetzes“ zu schließen.16

Durch den ersten Schub der Rechtsreform wurde der Grundsatz „nulla poena sine lege“ am 28. Juni 1935 vollständig aufgehoben. An seine Stelle trat eine Formulierung nach nationalsozialistischen Vorstellungen, die keine gesetzesfreien Räume offen lassen sollte:

„Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafrecht unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.“17

Der rechtsstaatliche Grundsatz, daß eine Tat nur zu bestrafen wäre, wenn das Strafgesetz sie als verbotene Handlung beinhalte, war aufgehoben. Jedoch nicht nur die Beugung des Rechts, bis sich der ´Täter´ bestrafen ließ und schließlich dem „gesunden Volksempfinden“ genüge getan war, sondern auch die Verurteilung bereits zurückliegender Handlungen aufgrund nachträglicher Gesetze wurde zur täglichen Praxis. Das Verbot von Gesetzen mit rückwirkender Kraft, der sogenannten ´ex post facto-Gesetze´, wurde ebenfalls mit der einsetzenden Strafrechtsreform gelöscht. Damit war jedoch lediglich der rechtliche Schritt getan. Bereits das „lex Lubbe“18 vom 29. März 1933 brach mit jenem Grundsatz. Es legte fest, daß die Reichtagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, die die Todesstrafe für zuvor mit Zuchthaus bestrafte Handlungen forderte, rückwirkend für die Zeit zwischen Machtergreifung und Reichstagsbrand galt.

Das Rückwirkungsverbot, daß sich zwischen „Bestrafungswünsche und Bestrafung“ stellte, wurde in Etappen beseitigt. Im Zuge der Strafrechtsänderung von 1935 strichen Reichsjuristen die „ehrwürdige Regel“, daß bei einer Differenz der Gesetze zur Zeit der Tat und zum Zeitpunkt des Urteils das mildeste Gesetz anzuwenden sei.19

Auch den nationalsozialistischen Juristen galt die „Abkehr vom liberalistischen Rechtsstaat“20 als Fortschritt, machte sie doch die ersehnte Geschlossenheit des Rechts möglich, ohne die Kompetenz der Justiz zu mindern.21 Nach dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches“ brauchten Richter und Staatsanwälte Angeklagte so nicht mehr eines konkreten Rechtsbruches zu überführen, sondern lediglich die gebotene Bestrafung nach „dem gesunden Volksempfinden“ nachzuweisen. Doch selbst dort, wo ein Gesetz auf eine Tat zutraf, die zu verhängende Strafe aber als zu gering angesehen wurde, verhängten die Gerichte oft härtere Urteile.22 Nicht das Strafgesetz, sondern der Wille des Führers, in ´natürlicher´ Übereinstimmung mit dem Interesse des Volkes, sollte die richterliche Entscheidung bestimmen.

Auch wenn die offensichtliche Aufhebung des Analogieverbotes als klarer Schritt in der Entwicklung nationalsozialistischen Rechts erscheint, erfolgte er doch aus einer Konsequenz heraus. Die „normative Macht des Faktischen“ machte die strafrechtlichen Regeln vage und erzeugte einen schnellen Wechsel des geltenden Rechts. Orientierung fand das juristische Personal nicht in den Gesetzestexten, sondern in der Verwirklichung eines strikten Dezisionismus, der es den Regelbenutzern erlaubte, auf den „Willen der Volksgemeinschaft“ einzugehen.23 Freisler lieferte 1942 die Absicherung für die Justiz, indem er ihr bescheinigte, bei genauer Befolgung der Bestimmungen Hitlers und des Reichsgesetzblattes „nicht fehlgehen [zu] können“.24 Sie war eine „verständnisvolle Verbündete des Gesetzgebers“,25 die vor allem wegen den „drakonischen Strafandrohungen im Dritten Reich ... eine höchst gefährliche Macht“ erhielt.26

Für den einzelnen Staatsbürger bedeutete dies die ständige Gefahr eines willkürlichen Zugriffes auf seine Person. Die Grenze zwischen legaler und strafbarer Handlungen wurden von dem nationalsozialistischen System im Dunkeln gehalten. Es „kam nicht einmal der selbstverständlichen Pflicht“ jedes demokratischen Rechtsstaates nach, „diese über Leben und Tod ... entscheidenden Anordnungen zu veröffentlichen“.27 Eine enorme Anzahl an ergänzenden Strafgesetzen „von brutaler Härte, die den Gesamtcharakter des deutschen Strafrechtes im Sinne eines terroristischen Revolutionsstrafrechtes“ prägten,28 machte jegliche Berechenbarkeit von Handlungen unmöglich. Um mit völliger Willkür gegen ´Reichsfeinde´ verfahren zu können, „kodifizierten die Nationalsozialisten bewußt kein neues Rechtssystem“, sondern bedienten sich einer „Doppelstrategie, die ein nebeneinander von Rechtsbereichen entstehen ließ“.29 Während z.B. im bürgerlichen Recht weiterhin die Normen des bisherigen Rechts galten, trugen die Maßnahmen des ´Führerwillens´ zu enormen Veränderungen im öffentlichen und politischen Recht bei.30

Hitlers „Vorstellung von der staatlichen Rechtsordnung war von der Überzeugung“ erfüllt, „daß dem Führer von Staat und Volksgemeinschaft die Kompetenz zu willkürlichem Handeln gegeben“31 sein müsse, um alle Opponenten ´auszuschalten´. Von enormer Tragweite waren entsprechender Weise die Delikte, die die Todesstrafe zur Folge hatten.32 Das Regime steigerte mit einer Flut von Paragraphen die mit Todesstrafen bedrohten Tatbestände von früher drei auf insgesamt 46.33 Dieses, in der Zeit des Krieges nach 1939 stark verschärfte, Strafrecht wurde mit der Verbindung von legitimer Beugbarkeit des Rechts und dem enorm erweiterten Strafbestand generell zum „Terrorstrafrecht“.34 Mit der zu verhängenden Todesstrafe bei Hochverrat (§ 81), Brandstiftung (§ 307), Beschädigung von Eisenbahnanlagen (§ 315 Abs. 2) begonnen und mit dem Sonderstrafrecht des Krieges fortgesetzt, war es möglich geworden, jeden ´Tatbestand´ mit der „Vernichtung der Angeklagten“35 zu belegen. Das Sonderstrafrecht im Kriege vom 17. August 1938 (hierunter fielen u.a. die Zersetzung der Wehrkraft, die Plünderung im freigemachten Gebiet, Verbrechen bei Fliegergefahr, Ausnutzung des Kriegszustandes), die Verordnung gegen „Volksschädlinge“ vom 5. September 1939 und die Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen für das Abhören ausländischer Sender kosteten in ihrer ´großzügigen Anwendbarkeit´ für das Reichsgebiet36 von 1938 bis zum August 1944 insgesamt 11 733 Menschen das Leben.37

Die „Strafverfolgung gegen ´Verbrecher´“ sollte in großen Teilen „in einen Kreuzzug gegen Ketzer“38 umfunktioniert werden. Besonders deutliche Konsequenzen zeigte dieser Wille in Landes- und Hochverratssachen. Die politischen Gerichtshöfe des ´Dritten Reiches´ wandten die Hochverratsbestimmungen auch dann an, wenn nicht der geringste Verdacht einer geplanten ´gewaltsamen Verfassungsänderung´ bestand. War der Tatbestand dennoch erfüllt, wurde der Hochverratsparagraph als zu gering erachtet und wegen Landfriedensbruch noch eine Zusatzstrafe verhängt. Aber auch die Verleumdung der Partei, ihrer Mitglieder oder nationalsozialistischer Hoheitszeichen wurde so weitreichend unter Strafe gestellt, daß es möglich wurde, „jede mißliebige Kritik durch die Opposition“39 strafrechtlich zu bekämpfen. Unter Freisler, nach eigener Einschätzung „politischer Soldat“, galt: „Wir brauchen kein Recht, wir brauchen kein Gesetz mehr. Wer Gegner ist, wird vernichtet.“40

Bis 1938/39 herrschte noch das Streben nach einer engen Zusammenarbeit zwischen Justiz und Politischer Polizei. Die Justiz wußte sich durch ein ständiges Entgegenkommen vor allzu großen Einschnitten in ihren Geltungsbereich zu schützen. Auch wenn es der Gestapo schon seit 1936 oblag, Fälle als politisch relevant einzuordnen und sie entweder der Justiz oder der Politischen Polizei zuzuordnen, hielt sich letztere, was die außerrechtlichen Maßnahmen betraf, noch zurück. Ab 1939 jedoch stellte sich bei Besprechungen zwischen Reichsjustizministerium, Staatsanwälten und Gestapo heraus, daß die Justizbeamten gegen den größten Teil der polizeilichen ´Vorbeugungsmaßnahmen´ und ´Korrektur-Fälle´ nichts einzuwenden hatten. Der Versuch, die ´Schutzhaftmaßnahmen´ zu verrechtlichen und sie zu beeinflussen, war fehlgeschlagen. Die „komplette Kapitulation vor der Gestapo in allen politischen Strafsachen“ bestand in dem Versprechen, sämtliche betroffene Personen an die geheime Staatspolizei zu überstellen.41 Zu erwartende Strafen ließen sich nun gar nicht mehr abschätzen - war es doch Sache nationalsozialistischer Willkür, jeden, „der sich aktiv oder passiv aus der Volksgemeinschaft [ausschließt], von der Volksgemeinschaft [liquidieren]“42 zu lassen. Parallel zu den ordentlichen Gerichten bestand so eine „wilde politische Justiz“, die mit der Unbestimmbarkeit ihres Eingreifens in den „Gesetzesstaat“ einen ständigen „Ausnahmezustand im öffentlichen Leben“ erhielt.43

Der Fall des Landwirts Ignatz Kaczmarek vor dem Oberlandesgericht Kattowitz am 27. Juni 194444 macht die Willkür des ´Terrorstrafrechts´ sehr deutlich. Es erlaubte jegliche Bestrafung, auch wenn der Straftatbestand die ´Voraussetzungen´ für die Todesstrafe nicht erfüllte:

Der Angeklagte, im „polnisch gewordenen Teil von Oberschlesien“ als Landwirt tätig, wurde Ende der dreißiger Jahre „in die Abteilung 4 der deutschen Volksliste aufgenommen, ... doch gilt er noch heute als überzeugter Pole“. Im März 1943 trat er „mit dem ... Viehkaufmann ... Ratka wegen des Ankaufs eines Schweines in Verbindung“. Er erzählte, „daß er ausländische Sender abhöre, auch äußerte er sich dahin, daß Polen wiedererstehen und Deutschland zerschmettert werde“. Aufgrund dieser Aussagen bestellte der Zeuge Ratka zum nächsten Treffen den Gendarmeriewachtmeister Zurek, der die Unterhaltung „bei geöffneter Tür von einem Nebenraum aus“ mithörte. Der Angeklagte hatte „sich im Laufe des Gesprächs in ähnlichem Sinne wie am Vortage ausgelassen“. Er höre drei „Auslandssendungen“ ab, und die deutschen Zeitungen schrieben „nicht die Wahrheit“; die „Russen [hätten] sehr gute Waffen“, die der Deutschen seien „nicht so gut“. „Den weiteren Verlauf des Krieges hat er in einer Weise dargestellt“, daß Deutschland bald besetzt würde und „daß der polnische Staat wieder erstehen würde, und gedroht, daß alle Deutschen bis zu den Kindern in der Wiege ausgerottet würden“. Die Deutschen hätten den Krieg begonnen; die „Bolschewiken“ seien „gar keine wilden Bestien“ und „Adolf Hitler sei nur dadurch an die Macht gelangt, daß er viele deutsche Persönlichkeiten habe erschießen lassen“. Obwohl er die Sendezeiten wußte, verneinte er die Frage nach dem Besitz eines „Empfangsgerätes“.

Ignatz Kaczmarek wurde wegen wehrkraftzersetzender Äußerungen zum Tode verurteilt. Der Senatspräsident Z. als Vorsitzender begründete das Urteil folgendermaßen: „Daß die sonach erwiesenen Äußerungen, mit denen die Niederlage des Reiches, die Ausrottung der Deutschen und die Wiedererstehung eines größeren Polenstaates vorausgesagt, andererseits aber die Stärke der Feindmacht betont und der deutsche Schicksalskampf als Unrecht hingestellt wird, geeignet sind, den Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen und zu zersetzen, bedarf keiner weiteren Erörterung,“ Hier habe ein „offenbar überzeugter Pole geradezu die Absicht verfolgt, in einem der völkischen Widerstandskraft abträglichen Sinne zu arbeiten“. Der Besitz und das Abhören eines Radiogerätes ließe sich nicht nachweisen. „Ebensowenig konnte ... angenommen werden, daß der Angeklagte ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitet hat.“ Auch wenn der Angeklagte „nicht vorbestraft“ und ein Sohn „deutscher Soldat“ sei, konnte der Senat keine „durchgreifende[n] Milderungsgründe ... anerkennen“. Seine Äußerungen seien „derart eindeutig von einem zügellosen Haß gegen alles Deutsche“ geprägt, „daß er sich auch anderen Zuhörern gegenüber keine Schranken auferlege“. Dies mache „ihn zu einem überaus gefährlichen Defätisten, der die Todesstrafe“ verdiene.

Wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, konnten dem Angeklagten weder die Vorbereitung zum Hochverrat noch ein Rundfunkverbrechen nachgewiesen werden. Die Verurteilung zur Todesstrafe erfolgte nach dem § 5 der ´Kriegssonderstrafrechtsverordnung´ aus dem Jahre 1938.45 Das Gericht nahm ein öffentliches Handeln an, obwohl die beanstandeten Äußerungen nur gegenüber einer Person gefallen sind. So wurde die Todesstrafe verhängt, obgleich diese Strafrechtsverordnung das Todesurteil nicht zwingend vorsah, sondern die Möglichkeit der Verurteilung einer Freiheitsstrafe einschloß.

2.2 Rechtsunsicherheit in der DDR

Walter Ulbricht, der Erste Sekretär des Zentralkomitees der SED, beschrieb das sozialistische Recht 1959 als den „zum Gesetz erhobene[n] Wille[n] der Arbeiterklasse“. Zurückgehend auf die marxistische Lehre, galt der Mensch den sozialistischen Machthabern in der DDR „ausschließlich als gesellschaftliches Wesen“, dessen Grundrechte nur in ihrer „Gesellschaftsbezogenheit“ Geltung haben könnten. Entgegen dem „Dogma der Interessenharmonie“,46 liefe man mit den „liberal-rechtsttaatliche[n] Einrichtungen“ Gefahr, nicht „nur individualistischen Bestrebungen zu dienen, sondern auch kapitalistischen Sonderinteressen“.47 Deswegen habe man den Rechten des Einzelnen Schranken zu setzen und ihm keine unantastbaren Grundrechte zu gewähren. Der kommunistische Rechtsbegriff kannte keinen überzeitlichen Maßstab. Die Formulierung des Rechts und seine Auslegung sollten stets vor „dem Hintergrund der politischen, sozioökonomischen und staatsrechtlichen Entwicklung“48 geschehen. Die Vorstellung von Menschenrechten war mit dieser Lehre unvereinbar, denn persönliche Interessen und Klasseninteressen bildeten von vornherein eine Einheit.

Das Strafrecht der DDR fand seine Funktion nicht in der Aufgabe des Schutzes „allgemein anerkannter Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit“ etc., sondern vorrangig im „Schutz des politischen Systems“ begründet.49 Im Sozialismus bedeute dies die „Indienstnahme des Rechts als Mittel des Klassenkampfes, ... das seinen Eigenwert“ verliere.50 Das Strafgesetzbuch differenzierte Straftaten und Verfehlungen nicht primär nach einem Vergehen gegen die Gesetze, sondern nach dem „Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit“.51 Stärkere Beachtung als die Handlung selbst fand die Gesinnung des Handelnden. Dem ´politischen Strafrecht´ wurde in diesem Zusammenhang von der Staatsführung ein „zutiefst humanistisch[er] Charakter bescheinigt“.52 Ulbricht, zu dieser Zeit auch Vorsitzender des Staatsrates der DDR, erklärte am 4. Oktober 1960: „Zum Wesen des sozialistischen Rechts gehört die Gerechtigkeit, eine wahre Gerechtigkeit, die nicht nur eine papierene Formel ist, sondern alle Bereiche des Lebens durchdringt“.

Rechtssicherheit bedeutete nach der sozialistischen Rechtswissenschaften unter anderem, daß die „in der Verfassung, in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften verankerten Rechte und Pflichten umfassend und konsequent geachtet werden“.53 Um die Bindung der Justiz an die Gesetzestexte zu verdeutlichen, nahm man Art. 125 Abs. 2 in die Verfassung von 1949 auf:54

„(2) Eine Tat zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn diese zur Zeit der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt ist, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Strafgesetze haben keine rückwirkende Kraft.“

Der Rechtssatz „nulla poena sine lege“, der sowohl die Bestrafung nach nachträglich erlassenen Gesetzen als auch die Anwendung nicht eindeutig zutreffender Straftatbestände ausschloß, war hiermit in der Verfassung der DDR fest verankert. Trotzdem forderten auch offizielle Stellen der DDR regelmäßig, „daß ... nur noch Menschen bestraft werden sollten, die ´wirklich´ etwas getan hätten“. So war einem großen Teil des Justizapparates durchaus bewußt, daß man „auch auf bloßen Verdacht hin verurteilte und daß es auf die Feststellung der Wahrheit nicht in erster Linie ankam“.55 So forderte die Justizministerin der DDR von 1953 bis 1967, Hilde Benjamin, daß ein Verbrechen „nicht deshalb straflos“ bleiben dürfe, „weil ein passendes Gesetz zu fehlen scheint“. In jedem Fall - Gesetz oder nicht - sollte bestraft werden, was die ´Partei der Gesetzlichkeit´ beim sozialistischen Aufbau störte.

Ebenso wie die sozialistische Entwicklung in Phasen eingeteilt wurde, war auch das Strafrecht und im Besonderen dessen Anwendung verschiedenen Wandlungen unterlegen. Die erste Phase der DDR, von 1949 bis 1967, galt offiziell der Errichtung der Grundlagen des Sozialismus. Die Justiz war hier lediglich „Mittel für den beschleunigten sozialistischen Aufbau“.56 In den fünfziger Jahren herrschte ein „offene[r] und bekennende[r] Justizterror“,57 eine Strafjustiz, die betrog, indem Sachverhalte verfälscht und durch die Vermischung von politischen mit kriminellen Tatbeständen die eigentlichen, politischen Hintergründe der Verurteilungen kaschiert wurden. Da das Analogieverbot und das Rückwirkungsverbot verfassungsrechtlich festgeschrieben waren und eine offizielle Abschaffung von der Parteiführung nicht gewünscht wurde, gab man sich mit einer sehr unklaren Strafgesetzgebung die Möglichkeit, unter dem Deckmantel der Rechtsstaatlichkeit starke Repressionen auf die ´Staatsfeinde´ auszuüben.

Richtern und Staatsanwälten wurde mit Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung von 1949 ein effektives Mittel zur Aburteilung von ´systemfeindlichen´ Personen zur Verfügung gestellt.58 „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, ... militärische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten“, waren nach diesem Artikel „Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches“. Da das Gesetz die ´Vergehen´ nicht unmittelbar mit Strafe bedrohte, „bedurfte es des Rückgriffs auf den fortgeltenden § 1 Abs. 1 RStGB, der die mit dem Tode, lebenslangem Zuchthaus oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohte Handlungen zu Verbrechen erklärte, um ... zu der gewünschten Strafandrohung zu kommen“.59 Der Art. 6 Abs. 2 entbehrte somit jeglicher Bestimmtheit, die Rechtssicherheit im Sinne des demokratischen Rechtsstaates begründet. Der deutsche Bundesgerichtshof war 1996 der Ansicht, daß alle auf diesen Artikel gestützte Strafen „als rechtsbeugerisch überhöht anzusehen“ seien.60 Jeder konnte verhaftet werden, der die DDR und ihr Regime „verleumdet[e] oder verächtlich macht[e]“.61

Auch wenn die in Art. 49 verfassungsmäßig verankerten Grundrechte der Auslegung dieses Strafgesetzes eigentlich Grenzen setzten, stellte es doch ein mächtiges Instrument der politischen Verfolgung dar. Es ermöglichte dem Regime, „so ziemlich jedes politisch unerwünschte Verhalten [zu] subsumier[en], wenn es dem Machterhalt der SED nützlich war“.62 „Zehntausende wurden aufgrund dieses [Boykotthetze-]Artikels - bis hin zur Todesstrafe - verurteilt, wobei die Delikte von politischen Unmutsäußerungen, spontanem Widerspruch, bewußter Opposition bis hin zum konspirativen Widerstand, Zerstörung und Spionage reichten.“63

1958 wurde mit einem ersten Strafrechtsergänzungsgesetz die ´Hauptwaffe´ der politischen Justiz durch einen ausdifferenzierteren Katalog ersetzt. Die Tatbestände waren so unscharf in ihrer Formulierung, daß die Grenzen des Legalen für den Bürger nicht mehr ersichtlich waren: „Was einmal aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wurde, konnte morgen toleriert werden und umgekehrt.“64 Die Rechtsanwendung galt als „schöpferische Tätigkeit“,65 wobei die Richter trotz aller Anweisungen oft „das von der Partei gewünschte richtige Urteil zu erraten“ hatten.66 Neben dem Strafrecht eröffneten dann vor allem Kassationsverfahren, durch die von der Parteilinie abweichende Urteile nachgeordneter Gerichte korrigiert werden konnten, und die persönlichen Strafmaßveränderungen Ulbrichts (später auch Erich Honeckers) mit einem ´Federstrich´ der Staatsmacht Wege, um die „Willkür-Instrument“ wurden aber auch unschuldige, dem System verhaßte, Menschen ´unschädlich´ gemacht. Die Regelungen wurden mit dem StEG von 1958 aufgehoben.

Bevölkerung im Unsicheren zu lassen. Wo im politischen Sinne kein Bedarf zum Eingriff in die persönliche Rechtssphäre bestand, blieben die Dinge nach altem oder neugeschaffenen Recht geregelt, ohne rechtsstaatliche Grundsätze zu verletzen. Da das Recht unter diesem Vorbehalt des Politischen stand, entwickelte sich ein „halbierter Rechtsstaat“.67

Erst in der zweiten Phase, die 1967 mit dem VII. Parteitag der SED begann, wurde die „Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus beschlossen“. Nachdem die „führende Rolle der Partei“ in die Verfassung aufgenommen worden war, bediente sich die Staatsführung „bewußt der Kriterien zweckrationalen positivistischen Rechts zur formalen Regelung gesellschaftlicher Prozesse“.68 Mit der neuen Verfassung von 1968 wurde auch das Strafgesetzbuch in weiten Teilen ´reformiert´ - dem aktuellen Entwicklungs- stand der sozialistischen Gesellschaft angepaßt. Auch wenn vor allem die erste Phase als die der „wilden Jahre der Justizsteuerung“ dargestellt wird,69 kam es hier zu bedeutenden Erweiterungen der politischen Straftatbestände und Strafdrohungen. Diese „Kontinuität“70 ermöglichte einen noch bedingungsloseren Einsatz des Rechts, der Angst vor unklaren Strafen und staatlicher Willkür.

Die Verbrechen gegen die DDR im zweiten Kapitel des StGB wurden durch mehrere Strafrechtsänderungen um neue Delikte ergänzt. Zusätzlich zu den sogenannten „Staatsverbrechen“ enthielt das achte Kapitel für die Praxis sehr bedeutsame „Straftaten gegen die staatliche Ordnung“. Die Strafbarkeit des Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen (§212), der Republikflucht (§213), der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschatlicher Tätigkeit (§214), des „Rowdytums“ (§215) sowie des „Asozialen Verhaltens“ (§249) erleichterte, neben der Verurteilung ´tatsächlicher´ Verbrecher, die strafrechtliche Verfolgung von ´Störenfrieden´. Viele dieser Gesetze ließen neben der Hauptstrafe die Verhängung von Zusatzstrafen zu, wenn es „zur Erziehung oder zum Schutz der Gesellschaft erforderlich ist“.71

Doch wurde der Justizterror zurückgenommen. Im Angesicht internationaler Beachtung wurde das Regime schamhafter, was die Repression durch die Justiz betraf. Politischer Widerstand sollte im „Vorfeld von Strafverfahren“ kontrolliert und gebrochen werden. Mehr und mehr wurden „kriminell gefährdete Bürger“ unter Aufsicht der Staatssicherheit gestellt. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) stellte nun den bedeutenderen Teil der repressiven Einrichtungen dar. Das „zielstrebige Ausschöpfen aller politisch-operativen Möglichkeiten ... gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte“72 erhielt immer größeres Gewicht. Der Schuldspruch stellte so in Wirklichkeit nur das letzte Mittel der Unterdrückung,73 der Strafvollzug das letzte Mittel „politischer Selbstbehauptung“ dar.74

Schätzungen gehen von ca. 200.000 bis 250.000 strafrechtlichen Verurteilungen während der vierzigjährigen Existenz der DDR aufgrund politischer Motive aus.75 Doch die mangelnde Differenzierbarkeit ob der unklaren Tatbestände erschwert die nachträgliche Beurteilung stark. Weitaus leichter ist die Einordnung der Todesurteile: Seit 1945 wurden in der SBZ/DDR etwa 227 dieser Urteile verhängt und vollstreckt. Darunter fallen 122 Urteile aufgrund nationalsozialistischer Verbrechen, zwischen 1951 und 1967 ca. 77 Todesurteile wegen Staatsverbrechen und 22 Hinrichtungen wegen Mord. Seit 1968 wurde ein Verurteilter wegen Spionage zum Tode verurteilt, drei wegen Kriegsverbrechen und ein Mörder hingerichtet. Letztmalig wurde die Todesstrafe 1981 gegen einen Mitarbeiter des MfS vom Militärstrafsenat des Obersten Gerichts verkündet und vollzogen.

Beispielhaft für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 der DDR-Verfassung (s.o.) ist der Fall der 27 jährigen Johanna T. aus dem Jahre 1952: „Intelligent, ... aber durch ihre bürgerliche Erziehung geprägt“, war sie Mitglied der DDR-CDU. Über einen früheren Vorgesetzten, der in Berlin (West) lebte, nahm sie Kontakt zur West-CDU auf. Aufgrund ihrer Einblicke in deren Organisationsform versuchte sie Bekannte und Arbeitskollegen für die Ziele der CDU in der BRD zu gewinnen. Auf der anderen Seite gab sie Informationen über ihre Universität und andere Bildungseinrichtungen in Berlin (Ost) weiter. Obwohl ein ´Verstoß´ gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 9 Abs. 1 der DDR Verfassung (1949) nicht erkennbar war, wurde sie im Juli 1952 verhaftet.

Ihre Festnahme erfolgte wegen Boykotthetze auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 2. Sie wurde im Dezember 1952 zur höchstmöglichen zeitigen Zuchthausstrafe der DDR von 15 Jahren verurteilt. Zur Begründung des Urteils werden nachfolgend Auszüge aus dem Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 20. Dezember 1952 wiedergegeben:

Wegen „Verbrechens nach Art. 6 Abschn. II der Verfassung“ verurteilte der 1. Strafsenat „die Angeklagte Johanna T. zu 15 - fünfzehn - Jahren Zuchthaus. Gründe: ... den aufbauwilligen Kräften in Deutschland [wurde] die Möglichkeit gegeben, sich wieder ... zusammenzuschließen.. [So] auch die Christlich-Demokratische Union Deutschlands. Alle Parteien leisteten „ein gewaltiges Stück Aufbauarbeit.“ Nur „einer Hand voll im amerikanischen Solde stehender Vaterlandverräter“ sei es gelungen, „ungehindert und unkontrolliert ihr verbrecherisches Treiben zum Schaden nicht nur ihrer Partei, sondern auch zum Schaden der gesamten Werktätigen von ganz Deutschland durchzuführen.“ Dabei sei zu berücksichtigen, „daß die Taten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Militärspionage als die schwerste Form der Kriegshetze betrachtet werden muß.“ Sie bedeuteten „einen Angriff auf den Frieden und Boykotthetze gegen demokratische Organisationen. Dabei war die Zielrichtung, Zersetzung und Spaltung der Christlich- Demokratischen Union in der DDR und den antifaschistisch-demokratischen Block zu schwächen, um damit den friedlichen Aufbau zu hemmen.“ Die Verbrechen erforderten angeblich die höchste zeitliche Zuchthausstrafe von 15 Jahren. „Die feindliche Einstellung der Angeklagten zu unserer heutigen Entwicklung erfordern eine lange Trennung von der Gesellschaft, weil gerade die Angeklagte durch ihre negative Einstellung ... eine besonders gesellschaftsgefährdende Tat“ darstelle. Sie könne „im Strafvollzug ... beweisen, daß sie gewillt sei, „wieder auf den richtigen Weg der anständigen Bürger der DDR zurückzukehren.“ Das Urteil solle „gleichzeitig eine Warnung an alle latenten und reaktionären Elemente sein“: „Die Werktätigen in unserer Deutschen Demokratischen Republik fordern deshalb mit Recht von ihren Staatsorganen schnelle und harte Aburteilung all solcher Verbrechen, die gegen den Bestand ihres Staates gerichtet sind.“76

3. Schlußbetrachtung

Auch in demokratischen Rechtsstaaten übernehmen weite Teile des Rechts den Schutz der freiheitlichen Grundordnung, der Verfassung und des Staates. Die Menschen- und Grundrechte jedoch sind allen anderen Regelungen vorangestellt. In den beiden deutschen Diktaturen hatten der einzelne ´Volksgenosse´ und das einzelne Mitglied der sozialistischen Arbeitergesellschaft zurückzutreten. Der als Gesamtinteresse maskierte Machtwille der Regime nützte jedes zur Verfügung stehende Instrument, um den totalitären Anspruch der Führung durchzusetzen.

Im Recht, namentlich im Bereich der Rechtssicherheit, zeigen sich deutliche Analogien: Sowohl im ´Dritten Reich´ als auch in der DDR hielt sich ein Teil des jeweils zuvor herrschenden Rechts unverändert, da er die politischen Interessen der Herrschenden nicht berührte. Neben diesem „Normenstaat“ entstand durch die ständige Verschärfung des Rechts eine politische Waffe, die in ihrer Willkür keine Grenzen kannte - der „Maßnahmenstaat“77. Die grundrechtschützenden Elemente im Strafrecht wurden dabei außer Kraft gesetzt oder völlig ausgeschaltet. Kein Element der eingangs aufgeführten Rechtssicherheit blieb bestehen, wenn es der herrschenden Ideologie im Wege stand.

Allerdings ergeben sich bei einer vergleichenden Betrachtung einige Differenzen: Während unter der Herrschaft des Nationalsozialismus das Analogieverbot und das Rückwirkungsverbot aufgehoben wurde und somit direkt als Unrecht im brutalen Kanon des Terrorstrafrechts erkennbar war, wurden beide Verbote sowohl in die erste Verfassung der DDR von 1949, als auch in die zweite Verfassung von 1968 aufgenommen. Durch eine vieldeutige und im Strafmaß, wenn überhaupt vorhanden, uneindeutige Formulierung des Strafrechts, war der sozialistischen Justiz jedoch die Möglichkeit gegeben, unter dem ´Deckmäntelchen´ des Rechtsstaates willkürlich zu agieren. „Nulla poena sine lege“ - dieser Rechtssatz galt zwar weiter, wurde aber durch die extreme Beugung des Rechts und die massenhafte Vergabe von Zusatzstrafen systematisch unterhöhlt.

Eine große Rolle spielten hier die Dauer und die Umstände der DDR-Existenz. In den fünfziger Jahren herrschte eine offensive und konsequente politische Justiz, die vorrangig nationalsozialistische Verbrecher und Feinde des ´Arbeiter- und Bauernstaates´ verfolgte. Im Angesicht der westlichen Demokratien hatte sich die DDR jedoch um ein sauberes Bild des ´real existierenden Sozialismus´ zu bemühen. Außerdem wollte man mit dem verdeckt auftretenden Machtapparat des MfS auch in der eigenen Öffentlichkeit eine Atmosphäre der Normalität und Sicherheit erzeugen. Das ´Dritte Reich´ hingegen erfuhr nur eine ´Veränderung´: den Krieg. Wie alle Bereiche der Gesellschaft wurde das Recht ´total´. Das schon ohnehin menschenverachtende Strafrecht wurde menschenfeindlich. Was im Wege stand, konnte, mußte gar ´vernichtet´ werden.

Ein wesentliches Merkmal, das beide Regime unterscheidet, sind die Straffolgen. Während in der vierzigjährigen Geschichte der DDR 227 Todesurteile ausgesprochen wurden, kamen im ´Dritten Reich´ Zehntausende aufgrund der Urteile der „furchtbaren Juristen“78 in Sonderhaft oder Konzentrationslager. Zehntausende starben auch aufgrund der Urteile der Sondergerichte, des Volksgerichtshofes und anderer Gerichte.

Trotz dem großen Unterschied in Auftreten und in der Brutalität der Urteile ist bei beiden Regimen eines jedoch eindeutig zu konstatieren: Die Machthaber nutzen die durch unscharf formulierte Gesetze und unvorhersehbare Straffolgen erzeugte Unsicherheit der Bevölkerung zur Unterdrückung jeglichen `Fehlverhaltens´. Mit der direkten oder indirekten Abschaffung des Analogie- und Rückwirkungsverbotes - im Zusammenspiel mit zu Recht erhobenem Unrecht - war es der politisierten Justiz sowohl unter den Nationalsozialisten als auch unter der SED ermöglicht worden, die Bevölkerung in steter Angst vor willkürlichen Übergriffen zu halten und ´politische Gegner´ und unliebsame Bevölkerungsgruppen zu isolieren und ´unschädlich´ zu machen.79

Angesichts dieses offensichtlichen Mißbrauchs und der Abschaffung rechtsstaatlicher Institutionen ist die Frage nach dem Verhalten des Justizpersonals von besonderem Interesse: Was bewog Richter, Staatsanwälte und ebenso Rechtswissenschaftler zu ihrer oft willfährigen Haltung? Wo gab es dagegen auch Widerstand und wie wirkte dieser sich aus? Antworten hierauf können allerdings ohne eine gründliche Betrachtung nicht gegeben werden.

4. Literaturangaben

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[...]


1 Kogon, Eugen: Der SS-Staat. Das System der deutschen Konzentrationslager, 25. Aufl., München 1993, S. 36- 37.

2 Vgl. Mengel, Hans-Joachim: Justiz und Politik, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik, Bonn 1998, S. 307-310.

3 Zwar bedient sich das Grundgesetz der Bundesrepublik nicht explizit diesen Begriffes; jedoch entwirft Art. 20 GG das Ideal der „sozialen Demokratie in den Formen des Rechtsstaates“ (BverfGE 5, 85/198).

4 Linz, Juan J.; Der religiöse Gebrauch der Politik und/oder der politische Gebrauch der Religion, in: Maier, Hans (Hrsg.): Totalitarismus und Politische Religionen. Konzepte des Diktaturenvergleichs, Paderborn 1996, S. 130.

5 Ebd.

6 Weber-Grellet, Heinrich: Rechtsphilosophie, Münster 1997, S. 104.

7 Mazurek, Peter: Wahlfachexamen. Heft 11. Rechtsphilosophie, o.O., S. 91.

8 „Rückwirkung“ im Recht ist die Wirkung eines Gesetzes auf die Zeit vor dessen Inkrafttreten. „Analogie“ im Recht ist die sinngemäße Anwendung eines Rechtssatzes auf einen vom Gesetz nicht geregelten Tatbestand.

9 Rüping, Hinrich: Zur Praxis der Strafjustiz im „Dritten Reich“, in: Dreier, Ralf / Sellert, Wolfgang (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich“, Frankfurt/M. 1989, S. 181.

10 Roland Freisler war bis 1943 im Reichsjustizministerium, dann gefürchteter Präsident des Volksgerichtshofes.

11 Majer, Diemut: Justiz und Polizei im „Dritten Reich“, in: Dreier: Recht, S. 158.

12 Fraenkel, Ernst: Der Doppelstaat, Frankfurt/M. 1974, S. 138.

13 Majer, Justiz, S. 160.

14 Aus Art. 48 der Weimarer Verfassung, 11. August 1919: „Zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ... darf [der Reichspräsident] die in den Artikeln 114 [etc.] festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen“.

15 Wagner, Heinz, in: Säcker, Franz Jürgen (Hrsg.): Recht und Rechtslehre im Nationalsozialismus. Ringvorlesung der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität in Kiel, Baden-Baden 1992, S. 156.

16 Maier, Justiz, S. 160.

17 § 2 RStGB, 1935.

18 Hitler nannte das erlassene Gesetz nach dem vermeintlichen „Reichstagsbrandstifter“ van der Lubbe.

19 Naucke, Wolfgang: Die Aufhebung des strafrechtlichen Analogieverbotes 1935, in: Kolloquien des Instituts für Zeitgeschichte (Hrsg.): NS-Recht in historischer Perspektive, München 1981, S. 86.

20 Angermund, Ralph: Recht ist, was dem Volke nutzt. Zum Niedergang von Recht und Justiz im Dritten Reich, in: Bracher, Karl Dietrich / Funke, Manfred / Jacobsen, Hans-Adolf (Hrsg.): Deutschland 1933-1945. Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft, 2., erg. Aufl, Bonn 1993, S. 59.

21 Broszat, Martin: Der Staat Hitlers. Grundlegung und Entwicklung seiner inneren Verfassung, München 1969, S. 405.

22 Gruchmann, Lothar: Nationalsozialistisches Herrschaftssystem und demokratischer Rechtsstaat, Schriftenreihe der niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, o. O., S. 57.

23 Rüping, S. 181.

24 Gruchmann, Herrschaftssystem, S. 57.

25 Naucke, S. 83.

26 Wagner, Albrecht: Die Umgestaltung der Gerichtsverfassung und des Verfahrens- Richterrechts im nationalsozialistischen Staat, in: Weinkauff, Hermann / Wagner, Albrecht: Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus. Band 1, Stuttgart 1968, S. 364.

27 Gruchmann, Herrschaftssystem, S. 63.

28 Schreiber, Hans-Ludwig: Die Strafgesetzgebung im „Dritten Reich“, in: Dreier, Ralf / Sellert, Wolfgang (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich“, Frankfurt/M. 1989, S. 169.

29 Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Informationen zur politischen Bildung. Der Nationalsozialismus, Heft 123/126/127, Neudruck, Bonn 1991, S. 39.

30 Vgl. Fraenkel, S. 26-95.

31 Fieberg, Gerhard: Justiz im nationalsozialistischen Deutschland, in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Bundesanzeiger, Köln 1984, S. 29.

32 In den „Verordnungen über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten“ von 1941 ist der Ursprung im Analogiesatz nicht einmal mehr zu erkennen. Die Erlaubnis, Polen und Juden zu bestrafen, wenn ihre Taten „Strafe verdienen“, übertrifft den Willkürcharakter des Strafrechts innerhalb der Reichsgrenzen bei weitem.

33 Schreiber, S. 171.

34 Schreiber, S. 170.

35 Wüllenweber, Hans: Sondergerichte im Dritten Reich, Frankfurt/M. 1990, S. 21.

36 Ohne das ´Reichsprotektorat Böhmen und Mähren´.

37 Broszat, S. 420.

38 Fraenkel, S. 79.

39 Schreiber, S. 175.

40 So verwundert es nicht, wenn Freislers Senat z.B. 1942 über die Hälfte aller vom Volksgerichtshof gefällten Urteile verhängte (gl. Rüping: Praxis, S. 191).

41 Broszat, S. 412.

42 Weinkauff, Hermann: Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus. Ein Überblick, in: Weinkauff, Hermann / Wagner, Albrecht: Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus, Band 1, Stuttgart 1968, S. 51 (m.w.Nachw).

43 Gruchmann, Herrschaftssystem, S. 66.

44 Staff, Ilse (Hrsg.): Justiz im Dritten Reich. Eine Dokumentation, Frankfurt/M. 1978, S. 170-175 (m.w. Nachw.).

45 Dort heißt es: „ Ziff. I.: Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft: Wer öffentlich dazu auffordert oder anreizt, die Erfüllung der Dienstpflicht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu verweigern, oder sonst öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zu wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht. Ziff. II: In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.“ (§5 Kriegssonderstrafrechtsverordnung, 17. August 1938).

46 Kraut, Gerald M.: Rechtsbeugung? Die Justiz der DDR auf dem Prüfstand des Rechtsstaates, München 1997, S. 20.

47 Sieveking, Klaus: Die Entwicklung des sozialistischen Rechtsstaatsbegriffs in der DDR. Eine Studie zur Auseinandersetzung mit dem Rechtsstaat in der SBZ-DDR zwischen 1945 und 1968, Berlin 1975, S. 35.

48 Ebd., S. 83.

49 Schroeder, Friedrich-Christian: Strafrecht, in: Eppelmann, Rainer/Müller, Horst/Nooke, Günter/u.a. (Hrsg.): Lexikon der DDR - Staatsozialismus. Das Staats- und Gesellsschaftssystem der DDR, Paderborn 1996, S. 619.

50 Laufs, Adolf: Recht und Unrecht der DDR. Versuch einer Bilanz, Heidelberg 1998, S. 14.

51 Zimmermann, Hartmut (Hrsg.): DDR Handbuch, Band II, 3., überarb. u. erw. Aufl., Köln 1985, S. 1333.

52 Schroeder, Klaus: Der SED-Staat. Geschichte und Strukturen der DDR, München 1998, S. 139.

53 Heusinger, Hans-Joachim: Rechtssicherheit - garantiert für jeden, Berlin (Ost) 1985, S. 7.

54 Sowohl in der ersten Verfassung vom 7. Oktober 1949 (Art. 125 Abs. 2) als auch in der zweiten vom 6. April 1968 (Art. 99 Abs. 2).

55 Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Im Namen des Volkes? Über die Justiz im Staat der SED. Wissenschaftlicher Begleitband, Leipzig 1994, S. 315.

56 Werkentin, Falko: DDR-Strafjustiz in Horrorperspektive? Wie repräsentativ ist das in diesem Band gezeich- nete Bild, in: Landesjustizverwaltungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, u.a. (Hrsg.): Politische Justiz in der früheren DDR. Dargestellt an ausgewählten Einzelschicksalen, o.O. (1996), S. 19.

57 Werkentin, DDR-Strafjustiz, S. 17.

58 Regelmäßige Anwendung erfuhren auch die Gesetze und Direktiven des sowjetischen Kontrollrates bei der Verurteilung von Verbrechern des Nationalsozialismus. Sie setzten das Rückwirkungsverbot aus. Mit diesem

59 Kraut, S. 164.

60 Ebd., S. 166, (m. w. Nachw.).

61 Schroeder: Entwicklung, S. 140.

62 Werketin: DDR-Strafjustiz, S. 73.

63 Kowalczuk, Ilko-Sascha: Die Legende vom guten Anfang. Vor 50 Jahren: die erste Verfassung der DDR, Berliner Zeitung, Nr. 60, 19. März 1999, S. 13.

64 Schroeder: Entwicklung, S. 142.

65 Kraut, S. 24.

66 Werketin: DDR-Strafjustiz, S. 17.

67 Werketin: DDR-Strafjustiz, S. 27.

68 Glaeßner, Gert-Joachim: Rechtliche Grundlagen der DDR-Gesellschaft, in: ders.: Die andere Deutsche Republik. Gesellschaft und Politik in der DDR, Opladen 1989, S. 110.

69 Rottleuthner, Hubert: Steuerung der Justiz in der DDR, Bonn 1998, S.26.

70 Werketin: DDR-Strafjustiz, S. 24.

71 Hierunter fallen z.B. Geldstrafe, öffentliche Bekanntmachung, Einschränkung der Freizügigkeit, Verbot bestimmter Tätigkeiten, Entzug der Fahrerlaubnis, Vermögenseinzug, Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte.

72 Ministerium für Staatssicherheit, der Minister, Befehl Nr. 1/75 vom 15.12.75, in: Werketin: DDR-Strafjustiz, (m.w.Nachw.).

73 Vgl. hierzu den Rückgang der registrierten und an die Rechtspflege übergebenen Straftaten: 1950-1959: 157 466 Straftaten; 1960-1969: 132 741 Straftaten (nach: 1988. Statistisches Jahrbuch der DDR, Berlin [Ost] 1988, S. 395).

74 Laufs, S. 34.

75 Werkentin: DDR-Strafjustiz, S. 15.

76 „Boykotthetze. Der Fall Johanna T. (1952)“; ausführlich dargestellt in: Landesjustizverwaltungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, u.a.: Politische Strafjustiz in der früheren DDR. Dargestellt an ausgewählten Einzelschicksalen, o.O. (1996), S. 73-76.

77 Fraenkel, Ernst: Der Doppelstaat, Frankfurt/M. 1974.

78 Ingo Müller: „Furchtbare Jusristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz“, München 1987.

79 Vgl. Kirchheimer, Otto: Politische Justiz, Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken, Frankfurt/M. 1981, 30-31.

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Der Diktaturenvergleich. Theorien und Konzepte zur Analyse des NS-Herrschaftssystems und des SED-Regimes
Universidad
Free University of Berlin  (Fachbereich Politische Wissenschaften)
Curso
Proseminar: Die politisierte Justiz im "Dritten Reich" und im SED-Staat. Rechtsunsicherheit im Strafrecht: Instrument des Machterhalts in den beiden deutschen Diktaturen?
Autor
Año
1999
Páginas
22
No. de catálogo
V94976
ISBN (Ebook)
9783638076562
Tamaño de fichero
403 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Diktaturenvergleich, Theorien, Konzepte, Analyse, NS-Herrschaftssystems, SED-Regimes, Proseminar, Justiz, Dritten, Reich, SED-Staat, Rechtsunsicherheit, Strafrecht, Instrument, Machterhalts, Diktaturen, Fachbereich, Politische, Wissenschaften, Freie, Universität, Berlin
Citar trabajo
Christian Neuner-Duttenhofer (Autor), 1999, Der Diktaturenvergleich. Theorien und Konzepte zur Analyse des NS-Herrschaftssystems und des SED-Regimes, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94976

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