Die Verfassung in Baden von 1818


Notes (de cours), 1998

16 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Voraussetzungen
1.1. Territoriale Neuordnung
1.2. Staatliche Neuordnung

2. Die Wende

3. Motive der Verfassungsgebung
3.1. Der Deutsche Bund
3.2. Liberalen Strömungen entgegenwirken
3.3. Reformwerk gegen Mediatisierte schützen
3.4. Die Souveränität des Landesherren.
3.5. Die Unteilbarkeit des Territoriums
3.6. Die Bildung eines Nationalgeistes
3.7. Die Finanzen

4. Die Verfassung wird erlassen

5. Die Verfassung von 1818

6. Literaturliste

1. Voraussetzungen

1.1. Territoriale Neuordnung

Das Schicksal des Großherzogtums Baden war eng mit dem Siegeszug Napoleons auf dem gesamten Kontinent verknüpft. Erst 1771 waren die beiden Markgrafschaften Baden-Baden und Baden-Durlach unter Karl Friedrich wiedervereinigt worden. Kurz vor dem Reichsdeputationshauptschluß lebten hier auf einer Fläche von 3500 Quadratkilometern knapp eine viertel Million Menschen. Nach der letzten Neuerwerbung, der Landgrafschaft Nellenburg, im Jahre 1810 war dieses Gebiet auf das Vierfache des ursprünglichen Umfangs angewachsen und beherbergte 900000 Menschen.

Begonnen hatte der Länderschacher unter Napoleon 1801, als die linksrheinischen Teile des Deutschen Reiches im Frieden von Lunèville an Frankreich abgetreten wurden. Im Gegenzug wurde Baden mit der Säkularisierung geistlicher Territorien und der Mediatisierung kleinerer Gebietsherrschaften im Reichsdeputationshauptschluß von 1803 entschädigt. "Die Entschädigungspolitik von 1802/03 verfolgte das Ziel, Preußen als Gegengewicht zu Österreich aufzubauen und In Süddeutschland feste Länderblöcke zu bilden, die als Pufferstaaten zwischen den beiden deutschen Großmächten und Frankreich dienen sollten."Der Friede von Preßburg 1805 hatte weiteren Gebietszuwachs, vor allem auf Kosten Österreichs, gebracht. Im Jahre 1806 wurde dann die Rheinbundakte unterzeichnet, die den Abschluß der Mediatisierungen brachte und gleichzeitig das Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen bedeutete. Auch hier kam dem badischen Land wieder das Wohlwollen Napoleons zugute. Dabei zielte die Territorialpolitik des Korsen allerdings hauptsächlich auf eine politische Neuordnung Europas. "Napoleon wollte die Bildung eines Bundes deutscher Staaten unter dem Schutze Frankreichs, einer Bundes, der unter der Form der vollen Souveränität seiner Fürsten ihm doch die gesamten Kräfte ihrer Länder zur Verfügung stellten." Als Grenzland sollte Baden außerdem eine Schlüsselstellung bei der Sicherung der französischen Rheingrenze einnehmen.

Hinzu kamen Gründe verwandtschaftlicher Art. Der Erbprinz Karl hatte 1806 die Adoptivtochter Napoleons, Stéphanie Beauharnais geheiratet und Napoleon wünschte sich für die angehende Großherzogin einen angemessenen Staat.Des weiteren brachte diese Verbindung dem Usurpator nützliche dynastische Beziehungen, da die Töchter der Erbprinzessin Amalie, der Schwiegertochter Karl Friedrichs, mit den führenden Herrschern Europas vermählt waren.

Und schließlich erhoffte und verlangte Napoleon militärische und finanzielle Unterstützung seitens der Rheinbundstaaten für seine Eroberungsfeldzüge quer durch Europa. So verdankte Baden, dieses von 1802 bis 1810 künstlich geschaffene Gebilde, seinen territorialen Zuwachs der speziellen Machtlage dieses Jahrzehnts. "Napoleon hat, als er Deutschland in Trümmer schlug, durch die Erhebung der neuen Mittelstaaten, dem künftigen Deutschen Reich den Weg gebahnt."

Die Aufgabe des Großherzogtums, wie es sich seit 1806 nannte, bestand nun in der Integration der einzelnen Teile zu einem Ganzen.

1.2. Staatliche Neuordnung

So wie sich Freiherr Sigismund von Reitzenstein außenpolitisch für territoriale Zugewinne Badens stark gemacht hatte, so setzte sich Hofratsdirektor Friedrich Brauer im Inneren für ein Zusammenfügen der verschiedenen Landesteile ein. Bereits 1803 verfaßte er die 13 Organisationsedikte, die eine einheitliche Verwaltung für Baden zum Ziel hatte. Es sollte ein Überbau geschaffen werden, der das Zusammengehörigkeitsgefühl stärken sollte.

Der Verwaltungsreform folgte dann die Übernahme des code civil als Badisches Landesrecht, das große Bedeutung für die Schaffung einer wirklichen Staatseinheit besaß. Der innere Aufbau des Landes wurde dabei nach französischem Vorbild geformt, wobei jedoch die badischen Besonderheiten berücksichtigt wurden, was ganz im Sinne des Großherzogs Karl Friedrich war. Die Verbindung der alten und neuen Landesteile stand im Vordergrund. "Dieses sollte aber nicht in der gewaltthätigen und stürmischen Weise geschehen, wie das in anderen Staaten des Rheinbundes der Fall war, noch auch lediglich in äußerlich wahrnehmbaren Formen sich vollziehen, sonder Karl Friedrich wünschte die neuen Lande allmählich durch den Geist der Weisheit, Klugheit und Mäßigung, welcher die Verwaltung der Markgrafschaft ausgezeichnet hatte, mit dem staatlichen Gebilde, in das sie nun eingegliedert waren, auch innerlich in eine feste und unlösliche Verbindung zu bringen." In Friedrich Brauer hatte er dabei einen Baumeister gefunden, der ganz in seinem Sinne handelte, war er doch selber in der ständisch-feudalen Gesellschaft groß geworden und daher bemüht, die Traditionen so weit wie möglich zu erhalten. "So war Brauers Werk eine Übertragung des großen französischen Gesetzeswerkes ins Deutsche in einem viel tieferen, als nur sprachlichen Sinn: ein Dokument, wie sich die rechtlichen Ideen der französischen Revolution in ihrer Gestalt wandeln, wenn sie auf deutschen Boden nicht aufgelegt, sondern in ihn eingepflanzt werden."

Dies alles geschah natürlich auch unter dem Druck Napoleons, der sich immer öfter auch in die inneren Angelegenheiten des Landes mischte. Gerade Reitzenstein hatte mit seinem analytischen Verstand erkannt, daß ein Staat, der nicht untergehen wollte, sein inneres System der aktuellen politischen Lage anpassen mußte und sich auch den Wandlungen unter Napoleon nicht verschließen durfte. Dabei hatte Reitzenstein von Anfang an eine radikale Neugestaltung des Landes gefordert, um jeglichen Restaurationsversuchen einen Riegel vorzuschieben. Doch zunächst hatte sich Brauers Kurs durchgesetzt. "Er glaubte, ständig Rücksicht nehmen zu müssen, wo andere, eben wie Reitzenstein oder Montgelas in Bayern, gerade die Rücksichtslosigkeit zum Prinzip, zu einer Existenzfrage erklärten." So wurde denn die Kritik an Brauer nach 1806 immer lauter, da die einzelnen Gebiete immer mehr Eigenleben führten und somit den Restaurationsversuchen geradezu Vorschub geleistet wurde. "Das Staatsschiff drohte nicht bloß aus dem Ruder zu gleiten, seinem Eigner drohte auch der Bankrott."

In diesem Moment erschien Reitzenstein mit seinem Organisationsedikt vom 26. November 1809 auf der politischen Bühne. Das Land wurde daraufhin ohne Rücksicht auf historische Gegebenheiten in Kreise eingeteilt und alle Hoheitsrechte in der Hand des Monarchen vereint. Die Gefahr der Erstarkung der restaurativen Kräfte war somit zunächst gebannt, dafür tauchten neue Probleme auf. Die Schwäche des bürokratischen Staates lag darin, daß sich die Bürger nur schwerlich mit dem neuen Gebilde identifizieren konnten. Denn: "Es gab kein badisches Volkstum, so wenig wie es eine deutsche Nation gab. Es gab im neuen Baden Katholiken und Reformierte und Lutheraner, es gab Alemannen, Schwaben und Pfälzer Franken, es gab Bauern und Städter, Handwerker und Kaufleute , großen und kleinen Adel, Dynastie und Bürokratie, Menschen der Ebene, des Hügellandes, der Berge, alle mit allerlei heimatlichen Gebräuchen u01

2. Die Wende

Der große Umschwung auf dem europäischen Kontinent setzte in den Jahren von 1812 bis 1814 ein, als sich die Großmächte Preußen, Österreich und Rußland endlich entschlossen, dem "korsischen Löwen" Einhalt zu gebieten. Auch die Rheinbundstaaten wurden nun aufgefordert, sich dem Kampf gegen den Usurpator anzuschließen. Während Bayern noch vor der Völkerschlacht von Leipzig im Oktober 1813 auf die Seite der Verbündeten wechselte, kämpften die badischen Truppen in Spanien für den Kaiser der Franzosen.

Hinzu kam die Angst, bei einem Wechsel der Fronten die territorialen Neuerwerbungen wieder zu verlieren. Außerdem waren noch immer Franzosen auf deutschem Boden und den Alliierten war noch kein endgültiger Sieg über Napoleon gelungen. Nicht zu unterschätzen in diesen hektischen Tagen war auch die Persönlichkeit des Großherzogs Karl, der seit 1811 die Geschicke des Staates lenkte. "Das Scepter, welches der müden Hand des greisen Karl Friedrich entglitt, hätte von einer kräftigen Faust ergriffen werden müssen, wenn dem Notstand und dem Leiden der badischen Lande abgeholfen werden sollte. Nun aber war die Hand, die es aufnahm, zwar jung, aber schwach. Dem Großherzog fehlten alle Eigenschaften, welche diese Zeit, welche die Interessen dieser Lande forderten."

So war es schließlich wieder einmal Reitzenstein, der auf sofortigen Anschluß an die Alliierten drängte, denn auch Württemberg und Hessen waren bereits Ende Oktober übergetreten. Außerdem standen die Armeen der Verbündeten bereits an der badischen Grenze und die französischen Truppen zogen sich zurück.

So wurde der Beitrittsvertrag schließlich am 25. November 1813 von Großherzog Karl ratifiziert und die badischen Truppen schlossen sich denen der Alliierten an. 1814 marschierte das Koalitionsheer in Frankreich ein und nahm im März Paris. Napoleon mußte abdanken und auch die nochmalige Rückkehr des Korsen auf die politische Bühne im März 1815 war nicht von Erfolg gekrönt. Die Schlacht von Waterloo im Juni 1815 bedeutete das endgültige Ende Napoleons.

3. Motive der Verfassungsgebung

Schon 1814 hatten sich die siegreichen Mächte in Wien versammelt, um nach dem Sturz Napoleons eine Neuordnung Europas auszuarbeiten, wobei die deutsche Frage im Vordergrund stand. Preußen legte bereits im September 1814 einen Verfassungsentwurf für ein neues Deutschland vor, der eine preußische Vormachtstellung vorsah. Und obwohl auch Österreich eine gesonderte Stellung im neu zu schaffenden Deutschland einnehmen sollte, stellte sich Metternich gegen diese Pläne.

Erst der jubelnde Empfang, der Napoleon bei seiner Rückkehr von Elba bereitet wurde, trieb die Verhandlungen über den Deutschen Bund voran. Baden gelang es dadurch auch, seine Stellung zu festigen.

3.1. Der Deutsche Bund

Während an der Front die verbündeten Armeen ein letztes Mal gegen Napoleon kämpften, war in Wien weiter am Grundgesetz des Deutschen Bundes gearbeitet worden. Die feudale Reaktion nutzte den Wiener Kongreß zur Sicherung ihrer Macht und besonders der Österreicher Metternich tat sich hier als Bewahrer des Althergebrachten hervor. "Mit einer doktrinär konservativen und streng reaktionären Politik, die sich auf keine Zugeständnisse an die bürgerlichen Kräfte einlassen wollte, sollte unter allen Umständen die alte, auf die Herrschaft des Adels und der Kirche ausgerichtete Ordnung gesichert werden." Ein nationaler Einheitsstaat kam aber nicht in Frage, denn einerseits wollten die außerdeutschen Großmächte kein machtvolles Großdeutschland und andererseits waren die Landesfürsten der Mittelstaaten nicht bereit, ihre eben erst erlangte Souveränität wieder abzugeben. Schließlich einigte man sich auf einen lockeren Staatenbund, der am 10. Juni 1815 abgeschlossen wurde. [...] freilich nur ein in jeder Hinsicht mangelhaftes und ungenügendes Werk, von dem niemand befriedigt war und auf dessen Grundlage dann fünfzig Jahre lang das deutsche Volk ein seiner Größe und Bedeutung durchaus unwürdiges politisches Scheindasein fristete."

Die Frage nach einer Verfassung für die Staaten des Deutschen Bundes war im Laufe der Verhandlungen auf dem Wiener Kongreß immer mehr in den Hintergrund gerückt worden, so daß Artikel 13 der Bundesakte schließlich nur noch folgenden Wortlaut beinhaltete: "In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden." Die Bevölkerung war somit gänzlich von dem Wohlwollen ihres jeweiligen Landesfürsten abhängig. In Baden war es wiederum Reitzenstein, der Großherzog Karl zum Erlaß der Verfassung drängte, wobei der Artikel 13 der Bundesakte sicher nicht der wichtigste Grund für sein Drängen war.

3.2. Liberalen Strömungen entgegenwirken

Bereits am 18. März 1816 erläßt Großherzog Karl ein Edikt zur Verfassungsfrage: "Mit der wiederhergestellten Ruhe und Ordnung in Europa ist auch der Zeitpunkt erschienen, der uns erlaubt, die künftigen verfassungsmäßigen Rechte unserer Untertanen näher festzulegen und ihnen eine höchste Grundlage und Garantie zu geben. Wir sind überzeugt, daß wir diese Rechte nicht dauerhafter begründen und zugleich unsere Untertanen aller Klassen über ihr Verhältnis gegen uns und unsere Behörden und unsere Regierungsgrundsätze mit beruhigenderem Zutrauen erfüllen können, als durch Einführung einer landständischen Verfassung."

Doch diese Ankündigung wurde zunächst nicht in die Tat umgesetzt. Aber in den Köpfen des Volkes reifte die Idee einer Volksvertretung immer mehr heran. [...] sie wuchs aus der wirtschaftlichen Not, aus wirtschaftlicher Notwendigkeit, sie wurde Element eines neuen, politisch-wirtschaftlichen Denkens." Denn die Jahre unter der Vorherrschaft Napoleons hatten die Landbevölkerung ausbluten lassen. Die Aushebungen für das Militär hatten die guten, jungen Arbeitskräfte entzogen. Die Lieferungsbefehle für landwirtschaftliche Produkte und die finanzielle Last besonderer Kriegssteuern hatten den kleinen Wohlstand, den man sich aufgebaut hatte, zerstört.

Und kaum war Friede eingekehrt hatten die Bauern, insbesondere im Jahre 1817 mit einer katastrophalen Mißernte zu kämpfen. Die Preise stiegen rasend schnell, so daß die Produkte für die Masse der Bevölkerung nicht erschwinglich waren. Doch auch die Bauern trugen keinen Gewinn davon. Entweder hatten sie sowieso gar keine Ernte eingefahren oder es reichte gerade eben für den Eigenbedarf. "Mehr und mehr schien in den Tagen des ohnehin schweren, von Hungersnot und innerer politischer Unzufriedenheit gepeinigten Jahres 1817 das Verhängnis über den fiebergeschüttelten, jungen Staat hereinzubrechen: ein unfähiger, fauler, schwerkranker Fürst; ein fauler, vollgefressener Minister (v.Haacke), ein innerlich angefressener Hof, eine haltlose, tyrannische Bürokratie voll Intrigen und Kabalen; von außen die drohende Gier des das Erbe anschleichenden bayerischen Löwen; dahinter ein uneiniges, die Bedeutung des oberrheinischen Raumes völlig übersehendes Deutschland - es schien, als sei irgendein böser Geist am Werk, um das junge Land so rasch wie möglich wieder zu zerstören."

Der Druck auf Großherzog Karl wurde also sowohl von außen, als auch von innen immer größer. Hinzu kam, daß sich die französische Revolution mit ihren Ideen auch in den Köpfen des badischen Volkes festgesetzt hatte. Die aufklärerische Bewegung war nicht mehr aufzuhalten und so erschien es als ein Akt politischer Klugheit der alten Gewalten, der Strömung so weit wie nötig entgegenzukommen, aber gleichzeitig nicht zu viele Zugeständnisse zu machen. "Statt ihr [der Bewegung] starren Widerstand entgegenzusetzen, der schließlich doch gebrochen wäre [...] versuchte man in Baden durch die Gewährung einer Konstitution dieser Gefahr zuvor zu kommen und sie dadurch zu paralysieren, daß die Regierung die wesentlichen Forderungen des Volkes selbst in sich aufnahm und meist in ihrem Sinne umformte." Die Regierung stellte sich im Grunde an die Spitze der Verfassungsbewegung, um ihr nicht am Ende zum Opfer zu fallen.

3.3. Reformwerk gegen Mediatisierte schützen

Die Verfassungsbewegung war "eine Bewegung, deren Kern und Zusammenhalt darin bestand, daß ihre Anhänger und Wortführer eine politische Ordnung verlangten, die Wünsche und Interessen der verschiedenen, bunt zusammengewürfelten Untertanengruppen besser zu berücksichtigen versprach, die auch institutionell mehr aus sie ausgerichtet war." Dabei waren es verschieden Kreise der Bevölkerung, die sich dieser Bewegung anschlossen. Der dritte Stand erhoffte sich eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage und eine Umsetzung der Ideen der französischen Revolution. Doch nicht nur die Bauern verfolgten die badische Frage mit großem Interesse. "Das taten auch all jene, die im Innern des Landes zu den Opfern der Staatsneugründung gehörten oder sich zu ihnen zählten, alle jene , die sich durch Annexion, Säkularisation und Mediatisierung, durch die inneren Reformen und Veränderungen direkt oder indirekt in ihren bisherigen Rechten und Interessen, in ihren Ansprüchen und Zukunftserwartungen gekränkt und verletzt fühlten." Der Adel sah den jungen Staat als Vergewaltiger des historischen Rechts, sie forderten die Wiederherstellung der Zustände des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nationen. Die Regierung hatte die Gefahr erkannt, die von den Mediatisierten ausging, doch "eines wollten sie auf keinen Fall, auch und gerade im deutschen Südwesten nicht: zurück hinter den Stand von Staatlichkeit, den sie in den zehn Jahren zwischen dem Ende des Alten Reiches und dem Ende des napoleonischen Systems schließlich erreicht hatten." Die Modernisierung von Staat und Gesellschaft, die sich in dieser Zeitspanne vollzogen hatte, sollte durch die Verfassung abgesichert werden. Ein dualistischer Ständestaat kam für die Regierung nicht mehr in Frage, deshalb mußte das Reformwerk vor der Restauration geschützt werden und dies konnte nur durch gesetzliche Regelungen in einer Verfassung geschehen.

3.4. Die Souveränität des Landesherren.

Der Großherzog hatte in den Jahren napoleonischer Herrschaft seine Machtbefugnisse erheblich erweitert. Und er war nicht gewillt, den Forderungen der Mediatisierten nachzukommen, hätte dies doch eine Beschränkung seiner Souveränität bedeutet.

Und ebensowenig wollte er Kompetenzen an eine höhergestellte Bundesversammlung abgeben. "Sie hatten sich [die südwestdeutschen Mittelstaaten], Bayern an der Spitze gegen die Zumutung der Bundesakte einer landständischen Verfassung mit aller Entschiedenheit als einen unerhörten Eingriff in ihre Souveränität gewehrt, aber sie gingen sehr schnell und entschieden in das konstitutionelle Lager über." Dieser Meinungsumschwung lag darin begründet, daß die Landesfürsten wohl erkannt hatten, daß die Verfassungsgebung ihre Chance war, die neu erlangte Souveränität auch gegen Ansprüche von seiten des Deutschen Bundes abzusichern. In Baden wurde die Verfassung auch deshalb gerade im Jahre 1818 erlassen, weil die Bundesversammlung in diesem Jahr angekündigt hatte, eine präzisierende Stellungnahme oder sogar bindende Erläuterungen zum Artikel 13 der Bundesakte, der Anordnung landständischer Verfassungen, abzugeben. Die Befürchtung war, daß Bundesauflagen einen Souveränitätsverlust des Fürsten bedeuten würden. Und auf keinen Fall wollten die Mittelstaaten, etwas von der Selbständigkeit, die sie erlangt hatten, wieder abgeben, sei es an den Deutschen Bund oder an die Kräfte im Inneren.

3.5. Die Unteilbarkeit des Territoriums

Baden hatte noch einen weiteren wichtigen Grund, eine Verfassung zu erlassen. Der Staat war auf das Vierfache des ursprünglichen Territoriums angewachsen, was er vor allem dem Wohlwollen Napoleons verdankt. Doch nach der Verbannung des Korsen auf Sankt Helena wurden sowohl bei Österreich und vor allem bei Bayern alte Begehrlichkeiten wach. Deshalb wollte man möglichst schnell das neue Staatsgebilde konsolidieren und unangreifbar machen. Die Österreicher meldeten erneut Ansprüche auf den Breisgau an, der im Preßburger Frieden von 1805 an Baden abgetreten worden war. Dabei waren die Gebietsveränderung der napoleonischen Zeit in den Wiener Verträgen von 1814/1815 anerkannt worden. Doch auch Bayern wollte den Verlust der rechtsrheinischen Pfalz nicht hinnehmen und berief sich deshalb auf den Sponheimer Erbvertrag von 1425(!). Die linksrheinisch gelegene Grafschaft Sponheim war in bayerisch-badischem Kondominium verwaltet worden, wurde aber 1805 an Frankreich abgetreten. Baden hatte dafür im Gegenzug als Entschädigung die rechtsrheinische Pfalz erhalten, die bis 1803 in Wittelbach`scher Hand gewesen war. Die regierende Linie der Wittelsbacher in Bayern wollten nun ihre angestammte Herrschaft wieder zurück und argumentierten mit dem Sponheimer Erbvertrag. Dieser besagte, daß bei dem Aussterben einer Linie, also entweder der Zähringer oder der Wittelsbacher die Grafschaft Sponheim, ganz in die Hände des verbleibenden Hauses übergehe. Wäre also die Zähringer Linie 1803 ausgestorben, hätte die Grafschaft Sponheim Bayern gehört und Baden hätte keinen Anspruch auf Entschädigung gehabt und die rechtsrheinische Pfalz wäre immer noch Herrschaftsgebiet der Wittelsbacher.

Hinzu kam, daß auch die Erbfolgefrage des Zähringer Hauses noch nicht geklärt war.

Großherzog Karl war in dieser Phase auch keine Stütze für den jungen Staat. Er war zwar faul und unentschlossen, wachte aber eifersüchtig über sein Recht der Entscheidung. "Dieser Ehrgeiz des souveränen Absolutisten wurde zur Katastrophe seiner Regentschaft; denn so sehr er die Entscheidung für sich wollte, sie zu treffen hatte er meist nie die Kraft." Wiederum war es der Freiherr von Reitzenstein, der den Großherzog in dieser Phase zum Handeln nötigte. Das Problem lag darin, daß beide Söhne Karls und Stéphanies kurz nach der Geburt verstarben und somit nur noch der dritte Sohn Karls Friedrich, Ludwig, als Erbfolger in Frage kam, der aber ebenfalls keine Nachkommen hatte. Die Rettung lag nun in der Anerkennung der Kinder aus der zweiten Ehe Karl Friedrichs als legitime Erbfolger. Schließlich waren die Bemühungen Reitzensteins bei Großherzog Karl von Erfolg gekrönt. Im Haus- und Familienstatut vom 4. Oktober 1817 wurde das Thronfolgerecht der Kinder Karl Friedrichs mit der Gräfin von Hochberg ausdrücklich anerkannt. "Angesichts der durch den bayerischen Reversionsanspruch auf die Kurpfalz verschärften dynastischen Probleme des Hauses Zähringer aber war für Baden die Sicherung seiner Staatlichkeit durch eine Repräsentativverfassung ein dringendes Gebot:" Auch das Hausgesetz sollte dabei Bestandteil der neuen Verfassung werden, um jeglichen Gebietsansprüchen von außen, den Riegel vorzuschieben.

3.6. Die Bildung eines Nationalgeistes

Dem jungen Staat war es gelungen, aus den bunt zusammengewürfelten Territorien eine Verwaltungseinheit zu formen, die administrative "Reform von oben" war zumindest ein erster Schritt auf dem Weg zur Integration der neuen Territorien in den badischen Staat. Doch hatte sich noch kein Staatsgefühl entwickelt. Die Staatsbildung in den süddeutschen Staaten war zunächst vorwiegend eine Verwaltungsleistung und aus dieser Verwaltungseinheit sollte nun eine "Nation" geformt werden, in der es nicht mehr Untertanen, sondern Staatsbürger mit Rechten und Freiheiten geben sollte. "Es war zwar nicht ein leidenschaftlicher und trotziger Hang zum Alten, der eine Verschmelzung der Bevölkerungen verhindert hätte. Es fehlte ein neues, alle umspannendes Bewußtsein, das Empfinden einer gemeinsamen

Schicksalsgemeinschaft, wie es sich in Frankreich und auch im preußischen Kernland gebildet hatte unter wechselvollen äußeren und inneren Kämpfen." Dieses neue Staatsbewußtsein sollte also nun mit Hilfe einer Verfassung geweckt werden. Denn nach Ansicht einer der liberalen Vorkämpfer dieser Zeit, dem Universitätsprofessor Rotteck, ist ein Volk, das keine Verfassung hat, überhaupt kein Volk. "Es ist dann ein kollektiver Begriff, eine Summe von Untertanen, nicht aber ein lebendiges Ganzes." Und trotz aller dieser drängenden Gründe, zögerte der dahinsiechende Monarch immer noch, die Verfassung zu erlassen. "Reitzenstein ruhte nicht, oft genug mußte er dem Großherzog die Akten und die Unterschriften geradezu entreißen, aber er allein war es, der alles, was schließlich erreicht worden ist, bei dem sterbenden Monarchen durchgesetzt hat." Die neuen und die alten Territorien sollten zusammengeschweißt werden, auch um eine Auflehnung der "neuen Untertanen" gegen ihren "neuen Herrscher" zu unterbinden, und dies meinte man dadurch zu verhindern, daß sie sich mit dem neuen Staat identifizierten. "Die Verfassungsurkunde war das einigende Band, das die Einwohner aller Teile dieses jungen Staates umschloß; das Gefühl des Bürgers, durch sie und ihren "liberalen" Inhalt dem übrigen Deutschland politisch weit voraus zu sein, trug mit dazu bei, die anfänglich auseinanderstrebenden Bestandteile dieses Staates zu einer auch gefühlsmäßig empfundenen Einheit zusammenzuschweißen."

3.7. Die Finanzen

Die verheerende Finanzlage war seit jeher ein Problem in Baden. Die Eroberungskriege unter Napoleon und die Befreiungskriege von Napoleon hatten die Staatskasse zusätzlich geleert. Der Verlust der linksrheinischen Gebiete an den Korsen machte sich ebenfalls bemerkbar, da sie die wirtschaftlich starken Regionen des Landes gewesen waren. Die Neuerwerbungen umfaßten zwar größere Territorien, doch waren sie stark mit Schulden belastet, die der junge Staat nun zu tragen hatte. Und auch die Ausgaben des Hofes nahmen immense Ausmaße an. Zwar war der Großherzog Karl Friedrich die Sparsamkeit in Person, dies konnte man jedoch von seiner zweiten Frau, der Gräfin von Hochberg ebensowenig behaupten, wie von seinem dritten Sohn Ludwig, die beide hinter seinem Rücken weiterhin Schulden machten. Um dem Ausverkauf des Staates ein Ende zu setzen, wurde 1806 vom Hofratsdirektor Brauer die Schuldenpragmatik entworfen. Dabei legte er unter anderem folgende finanzwirtschaftliche Grundsätze fest: das Verbot des Verkaufs von Staatsgütern, Rechten und Renten, die Festlegung rechtmäßiger und unrechtmäßiger Schulden und die Anbahnung strenger Etatisierung von Einnahmen und Ausgaben auch für den Monarchen. "Der Großherzog versprach in der Pragmatik für sich und für seine Nachfolger nur Schulden aufzunehmen, die durch dringende Bedürfnisse des Regenten oder des Landes notwendig sein würden." Doch es kam noch schlimmer. Betrug die badische Staatsschuld im Jahre 1806 noch acht Millionen Gulden, war sie bis im Jahre 1818 bereits auf 18 Millionen Gulden angewachsen. Denn erst allmählich machten sich die Kosten der vergangenen Jahre bemerkbar. Baden war fast zwanzig Jahre lang in Kriege verwickelt gewesen und auch in Friedenszeiten verschlang das badische Heer noch Unsummen, da ständig eine territoriale Bedrohung von außen befürchtet wurde. Und auch die Verwaltungsreformen, die den Grundstein für den neuen Staat gelegt hatten, mußten bezahlt werden. So geschah die Verfassungsgebung auch aus finanzpolitischen Erwägungen heraus "Die Konstitutionalisierung , insbesondere in Baden und Bayern hing eng zusammen mit der Hebelwirkung der bedrohlichen Schuldenexplosion die durch die Kriegsfinanzierung, die kostspielige Reformpolitik und die Übernahme der Schulden annektierter Gebiete verursacht worden war." Auch wurde es immer schwieriger, Kredite zu erhalten und die Bedingungen wurden immer ungünstiger. Deshalb wollte man durch die Verfassung, die Kredite absichern, um das Vertrauen in ihre Rückzahlung zu stärken, indem sie unter die Gewährleistung der Stände gestellt werden. "Die Verbesserung der Kreditwürdigkeit und, eng damit verquickt, die Bindung der Staatsschuld an rechtliche Normen, werden zu wichtigen Impulsen bei der Einführung der süddeutschen Verfassungen."

4. Die Verfassung wird erlassen

Trotz all dieser drängenden innenpolitischen Gründe, zögerte Karl immer noch und es waren wiederum Anstöße von außen, die schließlich dazu führten, daß die Verfassung doch noch erlassen wurde.

Zar Alexander von Rußland eröffnet am 27. März 1818 den polnischen Reichstag und kündigt an, er werde dem gesamten russischen Reich eine Konstitution geben. Da der Aachener Kongreß unmittelbar bevorsteht, der die endgültigen Gebietsfestlegungen zum Thema haben soll, erblickt die badische Regierung hier die Chance, sich das Wohlwollen des russischen Regenten zu sichern. Es wird geradezu ein Verfassungswettlauf zwischen dem bayerischen und badischen Staat eröffnet, denn die Wittelsbacher hielten ihre Gebietsansprüche weiterhin aufrecht und setzten ebenfalls auf den Zaren.

Großherzog Karl versucht selbst in dieser Phase, die Verfassungsgebung hinauszuzögern und erklärt, er warte auf eine Aufforderung des Bundestages oder eine Erklärung Bayerns oder Hessen-Darmstadts. Das Comité für Bundesangelegenheiten spricht dem Monarch aber die Empfehlung aus, Erläuterungen zu Artikel 13 der Bundesverfassung abzugeben. Zum einen, um das Volk zu beruhigen und zum anderen, weil Bayern und Hessen-Darmstadt tatsächlich eine Erklärung zu Artikel 13 angekündigt haben. "Seitdem es offenbar geworden sei, daß eine Übereinkunft der einzelnen Bundesregierungen über die Einführung landständischer Verfassungen nicht zustande käme, müsse nunmehr gehandelt werden, um eine höchst unangenehme Erinnerung des Bundestages zu vermeiden, die eine Erschütterung der öffentlichen Meinung und des sowieso nicht großen Vertrauens des Volkes und anderer Regierung zur Folgen haben würde."

So wird die Verfassung für das Großherzogtum Baden schließlich am 22. August 1818 von Karl ratifiziert und am 29. August 1818 öffentlich verkündet.

5. Die Verfassung von 1818

In seinem Vorwort zur Verfassung spricht Großherzog Karl zunächst davon, das Versprechen von 1816, dem badischen Volke eine landständische Verfassung zu geben, von dem Wunsch getragen war, dies unter Einbeziehung sämtlicher Bundesmitglieder zu tun. Da jedoch beim Deutschen Bund in nächster Zeit keine Lösung in Sicht sei, sehe er sich nun veranlaßt, sein Versprechen einzulösen. "Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des Vertrauens zwischen Uns und Unserm Volk immer fester zu knüpfen, [...], haben Wir nachstehende Verfassungsurkunde gegeben, und versprechen feierlich für Uns und Unsre Nachfolger, sie treulich und gewissenhaft zu halten und halten zu lassen."

In Abschnitt eins geht es dann zunächst um das Großherzogtum und die Regierung im allgemeinen. Dabei wird beispielsweise das Territorium unter den Schutz der Verfassung gestellt, das Hausgesetz gilt als wörtlich in die Urkunde übernommen und es wird festgelegt, daß der Großherzog alle Staatsgewalt ausübt. "Ängstlich waren die Verfassungsväter darauf bedacht gewesen, das 'monarchische Prinzip', die Prärogative des Landesherrn, in jeder Hinsicht sicherzustellen." Das läßt sich auch daran erkennen, daß es sogar noch vor den staatsbürgerlichen und politischen Rechten der Badener stand. Diese wurden dann in Abschnitt zwei geregelt und umfaßte wichtige Grundsätze, wie beispielsweise die Rechtsgleichheit (§7), die Steuergleichheit (§8)oder die Gewissensfreiheit (§18). Außerdem wird persönliche Freiheit und Eigentum unter Schutz der Verfassung gestellt. (§13).

Im Abschnitt drei der Verfassungsurkunde wird die Zusammensetzung der Kammern festgelegt, wobei die zweite Kammer die Volksvertretung sein sollte. Dort saßen 63 Abgeordnete, die indirekt vom badischen Volk gewählt wurden. Wahlberechtigt waren alle männlichen Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr erreicht hatten.

Die Einberufung der Stände war allein die Sache des Großherzogs, ebenso wie ihre Vertagung und ihre Auflösung. In Württemberg war nur für alle drei Jahre eine Ständeversammlung vorgesehen, in Baden hingegen mußte alle zwei Jahre eine Versammlung stattfinden. Die Verfassungsurkunde dieses Staates war auch insofern außergewöhnlich, als die Sitzungen beider Kammern öffentlich waren. Diese Regelung erwies sich als mächtiger Antrieb der parlamentarischen Entwicklung. "Von der Tribüne des badischen Landtages sprach man oft genug nicht nur zum badischen Volk, sondern zugleich und besonders zur deutschen Nation."

Die "Wirksamkeit der Stände" ist in Abschnitt vier der Verfassungsurkunde geregelt. Die beiden wichtigsten Befugnisse der Kammern sind wohl die Finanzgewalt und die Zustimmung zur Gesetzgebung. Weitere Bestimmungen besagen beispielsweise, daß die Schuldenaufnahme , ebenso wie die Domänenveräußerung nur mit Zustimmung der Stände geschehen darf. Abschnitt vier a gesteht den Ständen die Ministeranklage zu, wenn diese sich eines Vergehens schuldig gemacht haben.

"Die Wirkung dieser Verfassung von 1818 lag nach unserer Auffassung nicht so sehr in der Verteilung der Gewalten, die sie in für den Großherzog schonendster Form vornahm, als vielmehr in den Möglichkeiten, die sie der künftigen Gestaltung des Staatslebens eröffnete."

Bezeichnend für diese Auffassung war auch die Tatsache, daß die zweite Kammer ihre erste Sitzung ausgerechnet in dem Bereich eröffnete, der sie nichts anging. Denn eigentlich hatten die Abgeordneten kein Recht auf Gesetzesinitia01

6. Literaturliste

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Résumé des informations

Titre
Die Verfassung in Baden von 1818
Auteur
Année
1998
Pages
16
N° de catalogue
V95140
ISBN (ebook)
9783638078191
Taille d'un fichier
412 KB
Langue
allemand
Mots clés
Verfassung, Baden
Citation du texte
Stefan Strasser (Auteur), 1998, Die Verfassung in Baden von 1818, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95140

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