Metaphysische und transzendentale Deduktion der Kategorien in Kants "Kritik der reinen Vernunft"


Dossier / Travail de Séminaire, 2001

20 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis:

Transzendentale Analytik

Die metaphysische Deduktion der Kategorien

Das Leitfaden-Kapitel

Die Urteilstafel
Anmerkung zur Leitfaden-Metapher
Die Synthesis
Die Kategorientafel
Anmerkung zur behaupteten Vollständigkeit der Kategorientafel

Die transzendentale Deduktion der Kategorien
Erster Schritt der Transzendentalen Deduktion (§ 15 – 21):
Zweiter Schritt der Transzendentalen Deduktion (§ 22 – 27):

Anhang:

Literaturverzeichnis:

Transzendentale Analytik

„Wenn sich jemand wagt, mit Hilfe der Logik über Gegenstände zu urteilen, die Logik also als Organon zu betrachten, so findet er jederzeit, daß diese Logik eine solche des Scheins, d.i. dialektisch sei. Eine solche ist der Würde der Philosophie auf keine Weise gemäß (B 86).

Die Verachtung Kants, die dem falschen Gebrauch der Logik gilt, der darin besteht, von den bloß formalen Prinzipien des reinen Verstandes materialen Gebrauch zu machen, ist leicht nachzuvollziehen. Die abstrakte Logik, die Kant „allgemeine Logik“ nennt, ist nämlich lediglich in der Lage, logische Formen selbst im Verhältnis zueinander zu betrachten, mit dem Inhalt dieser Formen, der Erkenntnis, hat die allgemeine Logik nichts zu tun.

Kants transzendentale Logik will aber auch für die Inhalte, also die Erkenntnisse, mit denen die allgemeine Logik umgeht, eine Wissenschaft gründen. Sein Bemühen besteht also darin, neben die formale eine materiale Logik zu setzten, die gleichwohl a priori gültig sein muss.

In der Erwartung, daß es Begriffe geben könne, die sich a priori auf Gegen­stände beziehen mögen, nicht als reine oder sinnliche Anschauungen, sondern bloß als Handlungen des reinen Denkens, mithin Begriffe weder empirischen noch ästhetischen Ursprungs, machen wir uns die Idee einer Wissenschaft der reinen Verstandes- und Vernunfterkenntnis, dadurch wir Gegen­stände völlig a priori denken (B 81).

Die neue, transzendentale Logik entwickelt Kant in der Kritik der reinen Vernunft (kurz KrV) ganz traditionell, indem er sie zunächst analytisch, darauf dialektisch durchführt:

Der Teil einer transzendentalen Logik also, der die Elemente einer reinen Verstandeserkenntnis vorträgt, und die Prinzipien, ohne welche überall kein Gegenstand gedacht werden kann, ist die transzendentale Analytik, und zugleich eine Logik der Wahrheit (B 87).

In dieser Hausarbeit wird nun untersucht, wie Kant den Gegenstandsbezug menschlichen Denkens auffasst. Anhand des Leitfaden-Kapitels der transzendentalen Analytik der KrV wird die Metaphysische Deduktion der reinen Ver­standesbegriffe dargelegt und anhand der transzendentalen Deduktion wird gezeigt, wie es kommt, daß reine Begriffe einen empirischen Gegenstandsbezug haben können. Das Ergebnis ist Kants bahnbrechende Erkenntnis, daß Gesetze nicht in den Erscheinungen existieren, sondern lediglich im Bezug der Erscheinungen auf das Subjekt.

Angemerkt sei, daß in dieser Arbeit die transzendentale Deduktion von 1787 diskutiert wird und daß grundsätzlich aus dieser zweiten Ausgabe der KrV zitiert wird.

Die metaphysische Deduktion der Kategorien

B 89 erläutert Kants Taktik bei der Suche1 nach denjenigen Begriffen, die Handlungen des reinen Denkens entspringen:

Die transzendentale Analytik ist die Zergliederung unserer gesamten Erkenntnis a priori in die Elemente der reinen Verstandeserkenntnis. Es kommt hierbei darauf an, daß (1.) die Begriffe reine und nicht empirische Begriffe seien, (2.) daß sie nicht zur Anschauung und zur Sinnlichkeit, sondern zum Denken und Verstande gehören, (3.) daß sie Elementarbegriffe seien und von abgeleiteten oder zusammengesetzten unterschieden werden, (4.) daß ihre Tafel vollständig sei.

Die metaphysische Deduktion der Kategorien führt Kant sodann in vier Schritten durch:

1. Es wird die Bedeutung der Funktion des Verstandes analysiert
2. Aus der logischen Funktion des Verstandes wird das Vermögen zu Urteilen abgeleitet
3. Die Urteilsklassen werden abgeleitet
4. Die Urteilstafel führt zu den reinen Verstandesbegriffen oder Kategorien

Das Leitfaden-Kapitel

Der „transzendentale Leitfaden der Entdeckung aller reinen Verstandesbegriffe“, B 92 ff2, zeigt bereits die ersten drei Schritte der metaphysischen Deduktion: Der äußerst komprimierten Form wegen sei die Analyse dieses Leitfaden-Kapitels im Detail dargestellt, wobei dessen Einteilung in die Absätze (a) bis (h) im wesentlichen den vielfältigen Konklusionen folgt, die Kant vornimmt. So erfolgt Schritt 1der metaphysischen Deduktion mit Absatz (c), Schritt 2 mit Absatz (d) und Schritt 3 in den Absätzen (d) bis (f).

B 92 ff:

(a) (1) Der Verstand wurde oben bloß negativ erklärt: durch ein nichtsinnliches Erkenntnisvermögen. (2) Nun können wir, unabhängig von der Sinnlichkeit, keiner Anschauung teilhaftig werden. (3) Also ist der Verstand kein Vermögen der Anschauung.

Auslegung zu Absatz (a)3:

Satz (1) teilt den Geist in sinnlich und nicht-sinnlich, was für den Aufbau der KrV grundlegend ist. Der Verstand ist also ein nicht-sinnliches Erkenntnisvermögen In Satz (2) rekapituliert Kant, was dies für uns Menschen („wir“) bedeutet.

Satz (3) verbindet Sätze (1) und (2) und erinnert dadurch an B 75.

(b) (4) Es gibt aber, außer der Anschauung, keine andere Art, zu erkennen, als durch Begriffe. (5) Also ist die Erkenntnis eines jeden, wenigstens des menschlichen, Verstandes, eine Erkenntnis durch Begriffe, nicht intuitiv, sondern diskursiv.

Auslegung zu Absatz (b)4:

Satz 4 stellt fest, daß es nur zwei Arten von Erkenntnis gibt, nämlich entweder Erkenntnis durch Anschauung oder Erkenntnis durch Begriffe.

Satz 5 ist die These, daß jede menschliche Verstandeserkenntnis diskursiv sei. Diskursive Erkenntnis ist ein anderer Ausdruck für „Denken“ oder „Erkenntnis durch Begriffe“.

(c) (6) Alle Anschauungen, als sinnlich, beruhen auf Affektionen, die Be­griffe also auf Funktionen. (7) Ich verstehe aber unter Funktion die Einheit der Handlung, verschiedene Vorstellungen unter einer gemeinschaftlichen zu ordnen. (8) Begriffe gründen sich also auf der Spontaneität des Denkens, wie sinnliche Anschauungen auf der Rezeptivität der Eindrücke.

Auslegung zu Absatz (c)5:

Satz (6) enthält eine neue und für den Leitfaden grundlegende These, nämlich die Behauptung „Begriffe beruhen auf Funktionen“ Diese These besagt, daß Begriffe dadurch entstehen, daß Anschauungen durch Ausübung einer Funktion in eine hierarchische Ordnung gebracht werden. Dies bezieht sich implizit auch auf reine Begriffe.

Satz (6) klärt also, worauf es beruht, daß der menschliche Verstand über Be­griffe verfügt.

Die Einheit der Handlung, durch die einer bestimmten Vorstellung verschiedene andere Vorstellungen untergeordnet werden, heiße Funktionen.

(d) (9) Von diesen Begriffen kann nun der Verstand keinen anderen Gebrauch machen, als daß er dadurch urteilt. (10) Da keine Vorstellung unmittelbar auf den Gegenstand geht, als bloß die Anschauung, so wird ein Begriff niemals auf einen Gegenstand unmittelbar, sondern auf irgendeine andere Vorstellung von demselben (sie sei Anschauung oder selbst schon Begriff) bezogen. (11) Das Urteil ist also die mittelbare Erkenntnis eines Gegenstandes, mithin die Vorstellung einer Vorstellung desselben.

Auslegung zu Absatz (d)6: mit „nun“ in Satz (9) beginnt ein neuer Gedanke, womit auch die Abschnitte a bis c formal als eine Sinneinheit abgeschlossen werden und Kant sich dem Hauptthema, dem „logischen Verstandesgebrauch überhaupt“ zuwendet.

Satz (9) behauptet: „Der Verstand kann von Begriffen keinen anderen Gebrauch machen, als daß er dadurch urteilt“.

Satz (11) zieht zwei weitere Schlüsse daraus. Die „Vorstellung einer Vorstellung“ muss als Vorstellung von Begriffen gedeutet werden. Offenbar ist gemeint, daß in Urteilen Begriffe als Teilvorstellungen von Vorstellungen oder als Prädikate von Gegenständen vorgestellt werden.

Die „Funktion“ besteht offensichtlich darin, dem an der Prädikatsstelle des Urteils auftretenden Begriff Vorstellungen unterzuordnen.

Weiterführung der Auslegung von (d):

Die an erster Stelle, in (d) genannte Funktion bezieht sich auf den prädikativen Gebrauch von Begriffen in Urteilen. Sie besteht in der Einheit der Handlung, eine Teilvorstellung vorzustellen. Diskursive (begriffliche) Teilvorstellungen sind gemeinsame Merkmale von Vorstellungen, woraus sich ergibt, daß es unterschiedliche Arten gibt, sie vorzustellen. Einesteils kann eine Teilvorstellung als gemeinsames Merkmal vorgestellt werden, andernteils aber auch als Merkmal einer der Vorstellungen denen sie gemeinsam zukommt. Dieser unterschiedliche Gebrauch ist es, der im Quantitätsunterschied der Urteile zum Ausdruck kommt.

(e) (12) In jedem Urteil ist ein Begriff, der für viele gilt, und unter diesem Vielen auch eine gegebene Vorstellung begreift, welche letztere denn auf den Gegenstand unmittelbar bezogen wird. (13) So bezieht sich z.B. in dem Urteil: alle Körper sind teilbar, der Begriff des Teilbaren auf verschiedene andere Begriffe; unter diesen wird er hier besonders auf den Begriff des Körpers bezogen; dieser aber auf gewisse und vorkommende Erscheinungen. (14) Also werden diese Gegenstände durch den Begriff der Teilung mittelbar vorgestellt. (15) Alle Urteile sind demnach Funktionen der Einheit unter unseren Vorstellungen, da nämlich statt einer unmittelbaren Vorstellung eine höhere, die diese und mehrere unter sich begreift, zur Erkenntnis des Gegenstandes gebraucht, und viel mögliche Erkenntnisse dadurch in einer zusammengezogen werden.

Auslegung zu Absatz (e)7:

Satz (13) präsentiert ein Urteil der Form „alle S sind P“, Satz (12) behauptet eine Generalisierung von A-Urteilen: in jedem Urteil gibt es einen Begriff X, dem viele andere Begriffe (Y,Z, etc) untergeordnet werden können. X kommt daher den Gegenständen, die unter Y, Z etc fallen, als ein Prädikat zu, d.h. X gilt für Y, Z etc, so daß Y,Z, etc Unterbegriffe von X sind. In keinem Urteil wird aber X auf alle Unterbegriffe bezogen. Vielmehr wird in jedem Urteil ein einziger Unterbegriff ausgesondert, zum Beispiel Y, und dieser auf den Gegenstand des Urteils unmittelbar bezogen.

Satz (15) stellt die Hauptthese des Absatzes (e) auf: „Alle Urteile sind demnach Funktionen der Einheit unter unseren Vorstellungen“. Die Begründung erfolgt im folgenden, zweiten Halbsatz.

Weiterführung der Auslegung von (e):

Nach (e) ist klar, daß die zweite Einheitsform im unmittelbaren Beziehen von Begriffen in Urteilen auf Gegenstände beruht. Z.B. sagt die Bejahung aus, daß der Prädikatsausdruck mit der Vorstellung der Gegenstände, die der Subjektbegriff ausdrückt, übereinstimmt. Dieser unmittelbare Gebrauch ist es, der im Qualitätsunterschied der Urteile zum Ausdruck kommt. (f) (16) Wir können aber alle Handlungen des Verstandes auf Urteile zurückführen, so daß der Verstand überhaupt als ein Vermögen zu urteilen vorgestellt werden kann. (17) Denn er ist nach dem obigen ein Vermögen zu denken. (18) Denken ist das Erkenntnis durch Begriffe. (19) Begriffe aber beziehen sich, als Prädikate möglicher Urteile, auf irgendeine Vorstellung von einem noch unbestimmten Gegenstande. (20) So bedeutet der Begriff des Körpers etwas, z.B. Metall, was durch jenen Begriff erkannt werden kann. (21) Er ist also nur dadurch Begriff, daß unter ihm andere Vorstellungen enthalten sind, vermittelst deren er sich auf Gegenstände beziehen kann. (22) Er ist also das Prädikat zu einem möglichen Urteile, z.B. ein jedes Metall ist ein Körper. (23) Die Funktionen des Verstandes können also insgesamt gefunden werden, wenn man die Funktionen der Einheit in den Urteilen vollständig darstellen kann.

Auslegung zu Absatz (f)8:

Satz (16) stellt eine zweiteilige These auf: „Wir können alle Handlungen des Verstandes auf Urteile zurückführen“ und: „Daher kann der Verstand überhaupt als ein Vermögen zu urteilen vorgestellt werden“.

Satz (16) besagt deutlich, daß alle Verstandeshandlungen im Urteilen enthalten sind. Dies wiederum heißt, daß erstens das Urteilen schon als solches eine Handlung ist, die dem Verstand zugeschrieben werden muss und daß zweitens in der Urteilshandlung noch weitere Handlungen (als Momente des Urteilens) stattfinden.

Satz (20): der Ausdruck „durch jenen Begriff“ bezieht sich auf den in (13) und (14) als Beispiel verwendeten Begriff des Teilbaren. Satz (20) liest sich dann: „So bedeutet in dem Urteil alle Körper sind teilbar der Begriff des Körpers etwas, z.B. Metall, was durch jenen Begriff des Teilbaren erkannt werden kann.“

Satz (20) lautet also in syllogistischer Form: Alle Körper sind teilbar – Metall ist ein Körper – Metall ist teilbar. Die Aussage von (20) ist also, daß in einem Urteil der Form alles A ist B der Subjektterminus die Bedeutung hat, Obersatz zu einem möglichen Schluss zu sein. Somit lautet die Annahme von Satz (20 also: Begriffe, die in einem Urteil gebraucht werden, haben eine Bedeutung.

Satz (22) zieht eine Konsequenz („also“): In Urteilen der Form alles A ist B ist der Terminus A ein Begriff.

Kant vertritt ein Kontext-Prinzip, welches lautet: Begriffe haben nicht schon für sich eine Bedeutung, sie beziehen diese auch nicht nur aus dem Urteil, in dem sie gebraucht werden, vielmehr sind sie bedeutungsvoll erst aufgrund von Schlüssen, die in den Urteilen, in denen sie auftreten, mitgedacht werden.

Es folgt:

aus (17): Der Verstand überhaupt ist ein Vermögen zu denken

aus (18): Denken ist dasselbe wie: durch Begriffe erkennen

Schluss: Der Verstand überhaupt ist ein Vermögen, durch Begriffe zu erkennen

Unter Verwendung von Absatz (d) lässt sich der Schluss so formulieren:

Der Verstand überhaupt ist ein Vermögen, durch den Gebrauch von Begriffen in Urteilen zu denken.

Weiterführung der Auslegung von (f):

Wir erkennen aus (f), daß die Einheitsfunktion der Relation darin besteht, Be­griffe im Urteil implizit auch auf andere mögliche Urteile zu beziehen. B 98 erläutert genauer, daß im Falle des Kategorischen Urteils zwei Begriffe, im Hypothetischen Urteil zwei Urteile und im Disjunktiven Urteil mehrere Urteile im Verhältnis zueinander betrachtet werden. Dieser Gebrauch ist es, der im Unterschied der Relation der Urteile zum Ausdruck kommt.

(g) (24) Dass dies aber sich ganz wohl bewerkstelligen lasse, wird der folgende Abschnitt vor Augen stellen.
(h) (25) Wenn wir von allem Inhalte eines Urteils überhaupt abstrahieren und nur auf die bloße Verstandesform darin Acht geben, so finden wir, daß die Funktion des Denkens in demselben unter vier Titel gebracht werden könne, deren jeder drei Momente unter sich enthält. (26) Sie können füglich in folgender Tafel vorgestellt werden.

[...]


1 Auch: Begriffszergliedernde Ableitung der Kategorie

2 Im Anhang ist das Leitfaden-Kapitel, mitsamt der hier gewählten Aufgliederung, der besseren Übersicht wegen auch im Zusammenhang dargestellt.

3 Wolff 1995, S. 58

4 ebd. S. 60

5 ebd. S. 65

6 ebd. S. 73

7 ebd. S. 78

8 ebd. S. 87

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Metaphysische und transzendentale Deduktion der Kategorien in Kants "Kritik der reinen Vernunft"
Université
University of Hagen  (Philosophie)
Cours
Kritik der reinen Vernunft
Note
1,3
Auteur
Année
2001
Pages
20
N° de catalogue
V951459
ISBN (ebook)
9783346294463
ISBN (Livre)
9783346294470
Langue
allemand
Mots clés
Kategorientafel, Kritik der reinen Vernunft, Transzendentale Deduktion
Citation du texte
Axel Perlwitz (Auteur), 2001, Metaphysische und transzendentale Deduktion der Kategorien in Kants "Kritik der reinen Vernunft", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/951459

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