Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im System der BRD anhand des Kruzifix-Urteils


Seminar Paper, 1997

12 Pages, Grade: befried.


Excerpt


Einleitung

Selten erregte ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichts so viel Aufmerksamkeit der Bevölkerung, wie der am 16.05.1995 gefällte.1 Gerade weil dieser Beschluß mehr Briefe als jemals zuvor beim

Bundesverfassungsgericht hat eingehen lassen, ist er ein besonders gutes Beispiel, um die Stellung des BVerfGs im politischen System der Bundesrepublik Deutschland für die politische Meinungsbildung und den Konsens über Grundwerte unserer Verfassung zu erläutern.

Meine Aufgabe in dieser Hausarbeit soll es nun sein, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorzustellen, klarzustellen, was es vorschreibt und was nicht, herauszuarbeiten, was die Öffentlichkeit an diesem Urteil so störte, weshalb ein solcher Protest oder eine solch weitreichende Diskussion überhaupt zustande kam. Weiterhin möchte ich noch darauf eingehen, was die Richter des Bundesverfassungsgerichts2 zu dem enormen öffentlichen Aufkommen sagen. Meine Aufgabe kann es nicht sein, alle Meinungen zum Thema „Kruzifix-Urteil“ zu beleuchten, da das den Umfang dieser Arbeit bei weitem sprengen würde. Überhaupt ist die Dimension dieses Urteils so groß und die Folgen so weitreichend, daß es unmöglich ist, alle Aspekte im Rahmen einer Hausarbeit zu beleuchten. Vor allen Dingen lasse ich den Juristischen Aspekt weg, da er mich als Politikwissenschaftler wenig tangiert.

1. Die Entstehung des „Kruzifix-Urteils“

Das „Kruzifix-Urteil“, wie der Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Mai 1995 auch genannt wird3, ist nicht der erste Beschluß des höchsten deutschen Gerichts über Kreuze in öffentlichen Gebäuden. Schon einmal vor 24 Jahren mußte das BVerfG eine Entscheidung treffen, damals ging es um die auf den Tischen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stehenden Standkruzifixe (ca. 75 cm. hoch und ca. 40 cm. breit). Ein in London lebender jüdischer Rechtsanwalt beschwerte sich darüber, er vertrat in einem Lastenausgleichsverfahren mit Wiedergutmachungscharakter eine frühere deutsche Jüdin. Er wollte nicht unter einem Kreuz verhandeln und bekam damals Recht zugesprochen.4

Es ist wichtig den Beschluß im Zusammenhang mit früheren Fällen, nicht nur mit diesem Fall, zu sehen, da man erst dann eine Linie der Verfassungsrechtsprechung erkennen kann.5

Das Verfahren, das unmittelbar gegen zwei schon vorher vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erlassene Beschlüsse geht, mittelbar aber gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern vom 21. Juni 1983, beruht auf der Möglichkeit der sogenannten „Jedermann-Verfassungsbeschwerde“ nach Art. 93 I Nr. 4a GG. Nach diesem Artikel kann „jedermann“ die Verfassungsbeschwerde, mit der Behauptung durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu sein, erheben.6

In diesem Fall nun sind die Kläger äußerst seltsame Personen, was aber für den Gegenstand des Verfahrens keine Rolle spielt. Die Kläger heißen Ernst und Renate Seler, Eltern von drei Kindern. Sie legten, stellvertretend für ihre Kinder, unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs7, einen Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts8 und mittelbar gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO)9 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung von Kreuzen oder Kruzifixen in Schulräumen. Damit die Verfassungsbeschwerde aber überhaupt Aussicht auf Erfolg hat und nicht direkt von den Vorkammern des Bundesverfassungsgerichts als nichtgültig zurückgewiesen wird, muß der Kläger in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung eines Grundrechts erblicken und den Rechtsweg erschöpft haben10. In diesem Falle meint der Kläger eine Verletzung des Grundrechts seiner Kinder auf negative Religionsfreiheit11 sowie ihres religiösen Erziehungsrechts als Eltern12 sowie ferner „in besonderem Maße“ eine Verletzung, der dem Staat obliegenden Verpflichtung zur religiösen Neutralität, zu sichten. Der Rechtsweg war bereits ausgeschöpft. Das alles nur, weil die Kläger ihren Kindern nicht zumuten wollten „unter dem Kreuz“ zu lernen.

2. Der Kruzfixbeschluß

Der Beschluß des BVerfGs besagt in seinen Leitsätzen nur, daß die „Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, [...] gegen Art. 4 Abs.1 GG“ verstößt und daß „§ 13 Abs.1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern [...] mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig“ ist.13 Diese beiden Leitsätze sind der Urteilsbegründung vorangestellt.

Der eigentliche Urteilstext umfaßt 34 Seiten, ist aber durch seine juristische Sprache und seine komplexe Art für Laien nur schwer verständlich, deswegen auch die Leitsätze am Anfang der Urteilsbegründung. Über das Problem der juristischen Korrektheit der Urteile, die nur gewährleistet werden kann, wenn auch eine juristentypische Sprache verwendet wird, wodurch dann wieder das Problem der Unverständlichkeit für Laien resultiert, sind sich die Richter im Klaren.14 Der Beschluß selber ist, so wie alle Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, durch kein anderes deutsches Gericht revidierbar, lediglich in Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts ist das BVerfG der Autorität des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften unterworfen.15 Problematisch und unkorrekt jedoch war die Pressemitteilung des BVerfGs, die die Leitsätze und die Begründung des Beschlusses formulierte, peinlich war dann der nachgeschobene Erläuterungsversuch durch Bundesverfassungsgerichts- Vizepräsident Prof. Dr. Johann Henschel, der auch gleichzeitig Vorsitzender des Ersten Senats des Gerichts ist. Der erste Leitsatz lautet: „Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.“16 Henschel erklärte später:“ Wir haben beim Leitsatz I eine Mißverständliche Formulierung gewählt“. Dort fehle der Hinweis auf die „staatlich angeordnete Anbringung“ von Kreuzen in Schulen.

„Wir hätten richtigerweise formulieren müssen: Die ‘staatlich angeordnete’ Anbringung eines Kreuzes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.“ In dem Leitsatz, aber auch in anderen Passagen fehlen die Worte „staatlich angeordnete“. Also ist nicht das Anbringen von Kreuzen grundsätzlich verboten, das Gericht urteilte lediglich über die staatlich angeordnete Anbringung.

Weil bei einem Beschluß wie diesem das Grundgesetz ausgelegt, das heißt einzelne Passagen oder Wörter ihrem Verfassungsverständnis nach definiert werden müssen, handelt es sich letztendlich bei einem Beschluß der Verfassungsrichter um einen Kompromiß von Meinungen um die Richtigkeit der Definitionen der mit der Mehrheit von 5:3 gefällt wird. Diese Definitionen sind inhaltlich sehr umstritten. Bei diesem Beschluß kommt noch hinzu, daß er auch unter Juristen nicht unumstritten ist. Besonders zwei Passagen der Urteilsbegründung sind sehr problematisch, die Definitionen der Begriffe Kreuz17 und negative bzw. positive Religionsfreiheit18 enthalten viel Diskussionspotential, ihre Definition ist auch eigentlich mehr Ausdruck einer sowohl politischen als auch lebensphilosophischen Einstellung. Eine grundlegende Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich „das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen [...]“.19 Somit, und genau dieser Punkt ist ein oft kritisierter, machen die Verfassungsrichter Politik, vor allem, weil das Gericht nicht, wie das höchste amerikanische Gericht, der US-Supreme Court, über die Möglichkeit der political question-Doktrin verfügt.20 Dadurch wird auch die Besetzung der Richterstellen fast schon zu einem Politikum, das Ausfallen eines Richters bei einer wichtigen Entscheidung kann daher das sorgsam hergestellte politische Gleichgewicht empfindsam stören.21 Deshalb zum Beispiel wird von dem CDU-Rechtsexperten Horst Eylmann ein Quorum von 6:2 gefordert, anstatt der bisherigen 5:3 Mehrheit.22 Die Richter dagegen sind der Meinung, daß gerade solche Kritik immer von den Personen kommt denen ein Beschluß oder Urteil nicht in den Kram paßt.23 Die Tendenz, daß die Politik verjudiziert wird, das heißt, daß immer mehr große und wichtige Fragen der Politik den Gerichten zugeschoben werden, daß vielleicht sogar politische Niederlagen auf Kosten des Gerichts in juristische Siege verwandelt werden, ist deutlich sichtbar.24

3. Der Stein des Anstoßes

Was nun erregte eine Vielzahl von Bundesbürgern, darin eingeschlossen nicht nur Bürger des erzkatholischen Bundeslandes Bayern, sondern Menschen aus allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, katholische wie evangelische, an diesem Beschluß so, daß sie zur Feder griffen und ihre Meinung dem Bundesverfassungsgericht schriftlich mitteilten und das sogar öfter als es bisher in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts jemals vorkam und nicht nur Politikern aller Parteien die Schelte am BVerfG überließen?25

Die korrekte Antwort darauf können natürlich nur alle Briefe, die an das Bundesverfassungsgericht geschrieben worden sind, geben. Eine Erklärung aber für das außergewöhnlich hohe Interesse ist sicher, daß der Gegenstand des Verfahrens viele Leute an einem sehr persönlichen Punkt, der Religion, tangiert. Vor allem ging es jedoch bei dem Beschluß um eine Definition des Begriffs der Religionsfreiheit, wie er in Art. 4 Abs.1 und 2 unseres Grundgesetzes beschrieben wird.

Dazu haben die Richter schon im Juli 1973 Recht gesprochen.26 Sie betonten schon damals, daß der „positiven“ Glaubensfreiheit, also dem Anspruch auf öffentliches Bekenntnis der eigenen Religion, eine „negative“ Variante, das „Freiheitsrecht“, von staatlichen Zwängen in weltanschaulisch-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben, ebenbürtig zur Seite steht. Das dem Minderheitenschutz damals wie heute größere Bedeutung als dem Mehrheitswillen zugesprochen wird, auch das führte zu der heftigen Kritik und stößt vor allen Dingen beim Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) auf Unverständnis. Er schildert den Sachverhalt so: „Ich habe sehr großes Verständis für die Empörung der Leute, denn viele haben das Gefühl, daß hier der Intoleranz einer kleinen Minderheit der Boden bereitet wird. [...] Ich stelle die Autorität des Bundesver- fassungsgerichts nicht in Frage. Aber auch die Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts müssen sich auf den Prüfstand stellen lassen, wenn sie mehr spalten als versöhnen.“27

Ob man das einen Boykott nennen kann, wie es als nächste Frage in diesem Interview heißt, oder nicht, darüber läßt sich streiten, aber daß man sich besser zurückhalten sollte mit derartiger Kritik, gerade wenn man so in der Öffentlichkeit steht wie manche Politiker, das klingt auch recht vernünftig, gerade vor dem Hintergrund, daß ein solcher vielleicht als Aufruf zum Boykott gegen einen Beschluß des Bundesverfassungsgericht verstandener Ausspruch den Weg für Boykotte gegen Gesetze jeglicher Art ebnet.28

Kritik der Art, daß die Kreuze das letztemal unter Hitler abgehängt werden sollten, sollte man sich dann doch eher sparen, zumal der Vergleich sehr hinkt, auch wenn sich wahrscheinlich einige wenige Zeitzeugen an diese Zeit erinnert fühlen.29

4. Fazit

Was besagt dieser Beschluß für mich persönlich? Was schreibt das Bundesverfassungsgericht mir persönlich in meinem konkreten Handeln vor? Diese Fragen sollte sich jeder stellen der große Kritik am Bundesverfassungsgericht geübt hat. Denn eigentlich spielt dieser Beschluß für den Alltag der meisten, es sei denn man hat gerade schulpflichtige Kinder und ist nicht Christlich und möchte nicht, daß seine Kinder „unter dem Kreuz“ lernen, keine Rolle, zumindest keine so schwerwiegende, da man zu Hause so viel Kreuze und Kruzifixe aufhängen darf wie man will, lediglich die staatlich angeordnete Religionspräsenz in den Schulen wurde untersagt, was, wenn man genauer darüber nachdenkt auch, gar nicht so unvernünftig ist, da es mittlerweile genug nichtchristliche deutsche Staatsbürger geben dürfte, die dann, ohne diesen Beschluß, alle das Recht hätten das Symbol ihres Glaubens in der Schule aufzuhängen.

Ohnehin scheint mir der Ausspruch von Stoiber: „Ich sage noch einmal, die Kreuze bleiben zunächst hängen, auch weil die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung dafür ist.“30 übertrieben, da bei der Emnid-Umfrage für den Spiegel vom 11. August 1995 bei der Frage: „Wie finden sie das Urteil?“ nur 47 Prozent aller Befragten (in diesem Fall 500) die Frage mit „finde ich falsch“ beantwortet haben, 24 Prozent antworteten „finde ich richtig“, 29 Prozent keine Angabe machten oder „ist mir egal“ antworteten. 53 Prozent also haben gegen den Beschluß nichts einzuwenden, zumindest erregt er nicht übermäßig ihr Interesse.

Die Begriffe Kreuz und Religionsfreiheit wurden vom obersten deutschen Gericht auf ihr Verfassungsverständis hin definiert, aber niemand schreibt mir vor, welchen Symbolgehalt ich dem Kreuz zuordne, wie ich persönlich Religionsfreiheit definiere. Daß die Verfassungsrichter den Schutz der Minderheit hierbei über den Mehrheitswillen gestellt haben, darf eigentlich nicht verwundern, da gerade in Deutschland, aufgrund seiner schwierigen geschichtlichen Situation, der Minderheitenschutz äußerst hochgehalten wird, man kann ja auch nicht per Mehrheitsentscheid über Grundrechte bestimmen.

Was diesen Beschluß für den Wähler so wertvoll macht, ist die Tatsache, daß jede Partei, jeder große Politiker, eine Meinung zu diesem Gerichtsbeschluß hat und diese auch gerne kundgetan hat. Somit besteht für den Wähler die Möglichkeit klar festzustellen, ob der Politiker, die Partei, die ich eventuell bei der nächsten Wahl unterstützen möchte, in diesem Punkt meine Meinung vertritt. Ein besseres Politbarometer kann ich mir als Wähler gar nicht wünschen.

Für die Kirchen hatte der Beschluß den Vorteil, daß ohne viel Pressearbeit ihrerseits eine breite Diskussion über den Symbolgehalt des Kreuzes und die Rolle der Kirche in Deutschland geführt wurde.

Schade ist vor allen Dingen, daß sich das Bundesverfassungsgericht solche Kritik wie die von Herrn Stoiber ohne Möglichkeiten der Gegenwehr gefallen lassen muß. Wie schon der jetzige Bundespräsident Roman Herzog, Vorgänger von Bundesverfassungsgerichtspräsidentin Jutta Limbach, sagte: „Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Gerichtsvollzieher.“. Frau Limbach meint: „Es kann auch nicht mit Bußgeldern darauf hinwirken, daß einem Urteil Folge geleistet wird. Doch in der Mehrzahl aller Fälle ist Karlsruhe der Respekt nicht versagt worden.“31 Das zeigt, welch hohe Stellung das Bundesverfassungsgericht bei der Mehrzahl der Bundesbürger genießt.

5. Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

6. Literaturverzeichnis

- Limbach, Jutta: „Die Grenzen sind erreicht“. Jutta Limbach über die Kritik am Kruzifix-Urteil und an den Verfassungsrichtern. In: Spiegel-Gespräch. Der Spiegel 35/1995, S. 38.
- I BvR 1087/91 erschienen in BVerfGE 93, 1.
- I BvR 308/69.
- Schlaich, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen. 2., neubearb. Auflage. München 1991.
- Pappert, Peter: Den Nerv getroffen. Engagierte Stimmen zum Kruzifix-Urteil von Karlsruhe. Aachen 1997. S. 12 f.
- BVerfGE 33, 247 (S. 258 f.);
- BVerfGE 45, 63 (S. 74).
- Stoiber, Edmund: „Die Kreuze bleiben“. Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) über das Kruzifix-Urteil. In: Spiegel-Gespräch. Der Spiegel 33/1995. S. 32-34.
- Streithofen, Basilius: Das Kruzifix-Urteil. Deutschland vor einem neuen Kulturkampf?

[...]


1 - I BvR 1087/91- erschienen in BVerfGE 93,1

2 Limbach, Jutta: „Die Grenzen sind erreicht“. Jutta Limbach über die Kritik am Kruzifix-Urteil und an den Verfassungsrichtern. In: Spiegel-Gespräch. Der Spiegel 35/1995, S.34-38.

3 Anm.: Eigentlich ist die Bezeichnung falsch, da es sich bei Kreuzen die in Schulen hängen zwangsläufig nicht immer um Kruzifixe handelt, der Volksmund unterscheidet aber nicht zwischen Kruzifix und Kreuz, obwohl es sich bei Kruzifixen, laut Definition des Brockhaus Bd. 2 [...] um die bildliche Darstellung des gekreuzigten Christus [...] handelt. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch gegen die Anbringung sowohl von Kreuzen als auch von Kruzifixen. Weiterhin ist zu bemerken, daß es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluß handelt, der Unterschied ist in § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geregelt. Gemäß § 30 Abs. 1, S. 3 BVerfGG sind zudem ausschließlich Urteile, nicht aber Beschlüsse unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.

4 BVerfG vom 17.7.73, AZ I BvR 308/69.

5 Vgl. Streithofen, Basilius: Das Kruzifix-Urteil. Deutschland vor einem neuen Kulturkampf?

6 Schlaich, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen. 2., neubearb. Auflage. München 1991.

7 Beschluß vom 3.07.1991 -7 CE 91.1014 - veröffentlicht in: BayVBl. 1991, S. 751

8 Beschluß vom 1.03.1991 - RO 1E 91.0167 - veröffentlicht in: BayVBl. 1991, S. 345 mit abl. Anmerkung von Ludwig Renck.

9 GVBl S. 597

10 BverfGG § 90 Abs. 2 Satz 1

11 Art. 6 Abs. 1 und 2 GG

12 Art. 6 Abs. 2 GG

13 Leitsätze zum Beschluß des Ersten Senats vom 16. Mai 1995 - 1 BVR 1087/91 -

14 Vgl. Limbach, Jutta: „Die Grenzen sind erreicht“. Jutta Limbach über die Kritik am Kruzifix-Urteil und an den Verfassungsrichtern. In: Spiegel-Gespräch. Der Spiegel 35/1995, S.34-38.

15 Vgl. Schlaich, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen. 2., neubearb. Auflage. München 1991. S. 17.

16 Leitsätze zum Beschluß des ersten Senats vom 16. Mai 1995 -BvR 1087/91-

17 -1 BvR 1087/91- S.25 f.

18 -1 BvR 1087/91- S.

19 BVerfGE 33, 247 (258 f.); 45, 63 (74).

20 Vgl. Schlaich, Klaus: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen. 2., neubearb. Auflage. München 1991. S. 267 f.

21 ders.: S. 29-33.

22 Limbach, Jutta: „Die Grenzen sind erreicht“. Jutta Limbach über die Kritik am Kruzifix-Urteil und an den Verfassungsrichtern. In: Spiegel-Gespräch. Der Spiegel 35/1995, S. 38.

23 Vgl. dieselbe: Der Spiegel 35/1995, S. 38.

24

25 Anm.: Nicht nur beim BVerfG kam eine Unmenge von Briefen an, bei allen großen Tages- und Wochenzeitungen gingen ungewöhnlich viele Leserbriefe ein. Beim Spiegel, dem bekannten wöchentlichen Nachrichtenmagazin, gab es in der Ausgabe Nr. 35/1995 vom 28. August nur ein Leserbriefthema, das Kruzifixurteil, um nur ein Beispiel zu nennen.

26 BVerfG vom 17.7.73, AZ I BvR 308/69.

27 Stoiber, Edmund: „Die Kreuze bleiben“. Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) über das Kruzifix-Urteil. In: Spiegel-Gespräch. Der Spiegel 33/1995. S. 34.

28 Vgl. Limbach, Jutta: „Die Grenzen sind erreicht“. Jutta Limbach über die Kritik am Kruzifix-Urteil und an den Verfassungsrichtern. In: Spiegel-Gespräch. Der Spiegel 35/1995, S. 38.

29 Vgl. Pappert, Peter: Den Nerv getroffen. Engagierte Stimmen zum Kruzifix-Urteil von Karlsruhe. Aachen 1997. S. 12 f.

30 Stoiber, Edmund: „Die Kreuze bleiben“. Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) über das Kruzifix-Urteil. In: Spiegel-Gespräch. Der Spiegel 33/1995. S. 33.

31 Limbach, Jutta: „Die Grenzen sind erreicht“. Jutta Limbach über die Kritik am Kruzifix-Urteil und an den Verfassungsrichtern. In: Spiegel-Gespräch. Der Spiegel 35/1995, S. 38.

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Details

Title
Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im System der BRD anhand des Kruzifix-Urteils
Grade
befried.
Author
Year
1997
Pages
12
Catalog Number
V95167
ISBN (eBook)
9783638078467
File size
351 KB
Language
German
Notes
Hatte damals noch keine Ahnung wie man eine Hausarbeit schreibt. Und mochte den Dozent nicht, was auf gegenseitigkeit beruhte.
Keywords
Stellung, Bundesverfassungsgerichts, System, Kruzifix-Urteils
Quote paper
Frank Livani (Author), 1997, Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts im System der BRD anhand des Kruzifix-Urteils, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95167

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