Welche Ausnahmen vom allgemeinen Kartellverbot gibt es im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen? Wie sind die Ausnahmen zu beurteilen bzw. zu rechtfertigen


Seminar Paper, 1998

20 Pages, Grade: gut-

Anonymous


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Inhalt:

1 Einleitung

2 Begriffsbestimmung
2.1 Wettbewerb
2.2 Kartell

3 Grundlegende Systematik des GWB und der Kartellbehörde
3.1 Organisation der Kartellbehörde
3.2 Systematik

4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
4.1 Grundlagen
4.1.1 Allgemeines Kartellverbot
4.1.2 Mißbrauchskontrolle
4.1.3 Fusionskontrolle

5 Ausnahmen des Allgemeinen Kartellverbots
5.1 Einkaufskooperationen
5.2 Erzeugervereinigungen
5.3 Normen- und Typenkartell
5.4 Angebots- und Kalkulationsschemakartell
5.5 Exportkartell
5.6 Rabattkartell
5.7 Konditionenkartell
5.8 Spezialisierungskartell
5.9 Kooperationskartell/Mittelstandskartell
5.10 Strukturkrisenkartell
5.11 Das Höherstufige Rationalisierungskartell
5.12 Importkartell
5.13 Ministerkartell
5.14 Beförderungsunternehmen
5.15 Staatsmonopole
5.16 Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
5.17 Verwertungsgesellschaften
5.18 Versorgungsunternehmen

6 Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

In der Bundesrepublik Deutschland ist das volkswirtschaftliche System der freien Marktwirtschaft gegeben, das sich insbesondere gegenüber der sozialistischen Planwirtsschaft als vorteilhafter erwiesen hat. Notwendige Voraussetzung für Bestand und Funktion der freien Marktwirtschaft bildet der freie Wettbewerb. Es muß daher eines der grundlegenden Ziele staatlicher Ordnungspolitik sein, durch Vorgabe entsprechender Rahmenbedingungen dafür Sorge zu tragen, daß Marktmacht verhindert wird, und der Wettbewerb als Mittel zur Leistungssteigerung und bestmöglichen Marktversorgung aufrecht- erhalten bleibt.1

Aufgrund dieser Zielsetzung wurde 1957 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung

(GWB) in Kraft gesetzt, welches das Ziel hat, sich gegen private Störungen des Wettbewerbs durch Wettbewerbsbeschränkungen verschiedenster Art. z.B. Verträge, Beschlüsse und tatsächliche Verhaltensweisen von einzelnen oder Gruppen zu wenden. Zu Wettbewerbsbeschränkungen kommt es durch Vereinbarungen der Unternehmen, den Wettbewerb auszuschließen, um ihre eigene Position gegenüber potentiellen Wettbewerbern zu manifestieren.

Die Aufgabe des Rechts gegen Wettbewerbsbeschränkung ist es, die Privatautonomie der Unternehmen zu so begrenzen, daß sie sich nicht selber aufhebt.2 Es gilt, die Freiheit des Wettbewerbs aufrechtzu- erhalten.3 Aus diesem Grund erscheint ein allgemeines Verbot von Absprachen und Zusammenschlüssen prinzipiell sinnvoll. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dies in allen Bereichen volkswirtschaftlich erwünscht ist oder ob Ausnahmen hinsichtlich wichtiger Versorgungsleistungen, die bei reiner marktwirtschaftlicher Betrachtung, zu einer Unterversorgung einzelner Bevölkerungsteile oder zu sonstigen Fehlallokationen führen würde, erwünscht sind.

Der Schwerpunkt der nachfolgenden Arbeit bezieht sich daher auf die Untersuchung der Ausnahmen von einem prinzipiellen Absprache- und Zusammenschlußverbot.

2 Begriffsbestimmung

Bevor die Systematik des GWB erläutert wird, sind zunächst einige Begriffsbestimmungen vorzunehmen.

2.1 Wettbewerb

Wettbewerb bedeutet in einer Marktwirtschaft das Bestreben, den eigenen Kundenkreis auf Kosten des Kundenkreises anderer zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren.4

In unserer heutigen hochentwickelten Gesellschaft bedeutet der Wettbewerb die Grundlage einer funktionierenden Marktwirtschaft. Er hat die Aufgabe, die Leistung der beteiligten Unternehmen am Markt zu steigern, die Innovation der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Herausforderungen und eine Selektion hervorzubringen.

2.2 Kartell

Vereinbarungen von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck, die geeignet sind, die Erzeugung oder den Verkehr von Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.5

Im Kartell bleiben beim Zusammenschluß alle Unternehmen rechtlich selbstständige Wirtschaftssubjekte.

3 Grundlegende Systematik des GWB und der Kartellbehörde

Durch das GWB wird der Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland geregelt und kontrolliert. Es ist in drei Bereiche (Allgemeines Kartellverbot, Mißbrauchsaufsicht, Fusionskontrolle) unterteilt, die in Kapitel 4 genauer dargelegt werden. Dabei ist es hilfreich, zunächst die allgemeine Kontrollsystematik des GWB und die Organisation der Kartellbehörden kurz zu erläutern .

3.1 Organisation der Kartellbehörde

Oberste Aufsicht über Kartellfragen hat der Bundeswirtschaftsminister. Seinem Ministerium ist das Bundeskartellamt als ausführende Behörde unterstellt.

3.2 Systematik

Man unterscheidet fünf Gruppen von Kartellen, wobei sich die ersten vier nach der Stärke der von den Aufsichtsbehörden ausgeübten Kontrolle strukturieren lassen (einfach kontrollierte Kartelle, Anmeldekartelle, Widerspruchskartelle, Erlaubniskartelle). Die fünfte Gruppe stellen Sonderfälle dar (Beförderungsunternehmen, Bundesbank, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, Verwertungsgesellschaften, Versorgungsunternehmen). Einfach kontrollierte Kartelle bedürfen keiner Anmeldung. Sie unterliegen nur der Mißbrauchskontrolle.(Einkaufskooperationen, Land-, Forst-, Fischwirtschaft) vgl. 5. Anmeldekartelle werden bereits mit der Anmeldung bei der Kartellbehörde wirksam. (Normen- und Typenkartelle, Angebotsschema-Kartelle, Einfache Exportkartelle) Widerspruchskartelle sind solche, die auch bei der Kartellbehörde angemeldet werden müssen, aber erst wirksam werden, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten widerspricht. (Rabattkartelle, Spezialisierungskartelle, Kooperationskartelle) Die Wirksamkeit der Erlaubniskartelle ist von der notwendigen Genehmigung des Kartells durch die zuständige Kartellbehörde abhängig. Es ist keine Einhaltung einer Widerspruchsfrist notwendig. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängen und sollte maximal für einen Zeitraum von drei Jahren gelten. (Strukturkartelle, Rationalisierungskartelle, qualifizierte Exportkartelle, Importkartelle, Gemeinwohlkartelle)

4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung

4.1 Grundlagen

Durch das GWB wird der Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland geregelt und kontrolliert. Es ist in drei Bereiche (Allgemeines Kartellverbot, Mißbrauchsaufsicht, Fusionskontrolle) aufgeteilt.

4.1.1 Allgemeines Kartellverbot

§ 1GWB besagt: "Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist."

Als Beschluß einer Vereinigung von Unternehmen gilt auch der Beschluß einer juristischen Person, soweit ihre Mitglieder Unternehmen sind.

Kartellvereinbarungen, die geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen sind nach §1 unwirksam. Es gilt das Verbotsprinzip.6

4.1.2 Mißbrauchsaufsicht

Eine bestehende Marktmacht wird vom GWB grundlegend geduldet bzw. akzeptiert. Ein Mißbrauch hingegen wird nicht erlaubt und demnach als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Da der Mißbrauch sehr schwer nachzuweisen ist, verordnet das Bundeskartellamt kaum Mißbrauchsverfügungen.

4.1.3 Fusionskontrolle

Ein Zusammenschluß von Unternehmen kann vom Bundeskartellamt untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, daß eine Marktmacht entsteht oder sogar vergrößert wird.

5 Ausnahmen des Allgemeinen Kartellverbots

5.1 Einkaufskooperationen(§ 5c GWB)

5.1.1 Begriff

Seit 1989 ist bei der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen bei dieser Form des Zusammenschlusses eine Freistellung kraft Gesetzes gegeben. Wie schon beim Kooperationskartell schließen sich kleinere und mittlere Unternehmen zusammen. Der Zweck ist die gemeinsame Güterbeschaffung. Die Voraussetzungen sind, daß keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Einkaufskooperation entsteht und daß kein Bezugszwang für die an der Einkaufskooperation beteiligten herrscht. D. h. jeder Beteiligte hat weiterhin die Wahlfreiheit bei seinen Lieferanten. Die Einkaufskooperationen sind nicht meldepflichtig, unterliegen aber der Mißbrauchsaufsicht nach § 12 GWB.

5.1.2 Beurteilung

Wie beim Mittelstandskartell dient eine solche Vertragsart dazu, die Wettbewerbsfähigkeit kleinerer oder mittelständischer Unternehmen zu fördern.

5.2 Erzeugervereinigungen (§ 100 GWB)

5.2.1 Begriff

Die Vereinigung von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte sowie die Fisch- und Forstwirtschaft finden hier keine Anwendung auf §1, 15 und 18 des GWB, soweit sich diese ohne Preisbindung für die Erzeugung, den Absatz ihrer Produkte oder die Benutzung gemeinsschaftlicher Einrichtungen oder Geräte zusammenschließen. D. h. landwirtschaftliche Betriebe können sich zur Benutzung von Einrichtungen und Gerätschaften zusammenschließen. Diese Verträge sind aber dennoch der Kartellbehörde zu melden.

5.2.2 Beurteilung

Volkswirtschaflich gesehen ist hier ein Vorteil gegeben, weil die Kapazitätsauslastung der Hallen, Gerätschaften usw. keinen Preisnachteil für Verbraucher ergibt.

5.3 Normen- und Typenkartell(§ 5 I GWB)

5.3.1 Begriff

Beim Normen- und Typenkartell handelt es sich in der Regel um Zusammenschlüsse, die nur eine einheitliche Anwendung technischer Normen als Inhalt des Kartellvertrages haben, wie dies z. B. bei den Deutschen Industrie Normen der Fall ist. Bei der Anmeldung eines solchen Kartelltyps ist die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes hinzuzufügen (§ 5 I S. 2 GWB). Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland derzeit nur eine ganz geringe Anzahl dieser Kartellformen, die freigestellt wurde, da die Empfehlungen für eine einheitliche Verwendung der Normen und Typen im Sinne des § 38 II S. 2 GWB eine größere Rolle spielen.

5.3.2 Beurteilung

Die einheitliche Verwendung bringt sowohl den Unternehmen als auch den Endverbrauchern Vorteile, da sich aufgrund der Standardisierung, Produkte verschiedener Hersteller ohne Probleme kombinieren lassen (z. B. Papier mit Druckern oder Kopierern oder Schrauben und Muttern mit entsprechendem Werkzeug und Pfandflaschen mit den dazugehörigen Getränkekästen).

5.4 Angebots- und Kalkulationsschematakartell (§ 5 IV GWB)

5.4.1 Begriff

Es bestehen Absprachen über die einheitliche Form der Beschreibung der einzelnen Leistungsbestandteile und deren Preise. Diese Kartellformen kommen häufig in Unternehmungen vor, die Angebote aufgrund von vorhergehenden Ausschreibungen machen. Die Angebots- bzw. Kalkulationsschematakartelle benötigen ebenfalls eine Anmeldung, werden aber schon bei Vertragsabschluß wirksam. Im Falle einer verzögerten Anmeldung ist der Vertrag zwar nicht unwirksam, aber dieses Verhalten ist lt. § 39 I S.2 GWB eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

5.4.2 Beurteilung

Bei einer Einigung auf eine einheitliche Form bei der Beschreibung der einzelnen Leistungsbestandteile und deren Preise lassen sich diese Angebote wesentlich besser vom Anforderer vergleichen, als wenn jeder Anbieter seine eigene Form wählen würde. Jedoch ist zu beachten, daß nur die Form festgelegt werden darf und nicht etwa Preise oder Bestandteile.

5.5 Exportkartell (§ 6 I GWB)

5.5.1 Begriff

Exportkartelle sollen den Export von deutschen Gütern sicherstellen bzw. fördern. Sie sind dann freigestellt, wenn sie keine Auswirkung auf den inländischen Markt haben. Dies ist darauf begründet, daß sich das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur für den Schutz des deutschen Marktes einsetzt, so daß, wenn dieser nicht gefährdet ist, Ausfuhrkartelle erlaubt sind.7

Voraussetzung ist ferner, daß deutsche Unternehmen am Kartellvertrag beteiligt sind, die ihren Firmensitz in Deutschland haben. Preise oder Quoten für den Export dürfen nicht Bestandteil der Vereinbarung sein. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn man einer möglichen Einfuhrbeschränkung eines anderen Landes zuvorkommen möchte und deswegen sich selber einschränkt. Maßnahmen gegen ein solches Kartell kann die zuständige Kartellbehörde (hier der Bundeswirtschaftsminister, § 44 I S. 2 GWB) ergreifen, falls die außenwirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich beeinträchtigt werden sollten (§ 12 II GWB). Wenn ein Exportkartell Wettbewerbseinschränkungen auf dem inländischen Markt verursacht, kann nur das Bundeskartellamt die Erlaubnis für das Exportkartell erteilen (siehe § 6 II GWB und § 44 I S.1a GWB). Eine Einschränkung liegt z. B. dann vor, wenn durch eine Exportkartellvereinbarung unbeteiligte Unternehmen in ihrem Herstellungs- oder Vertriebsprozeß behindert bzw. beeinträchtigt werden. In Bezug auf die Abnehmer der Waren/Güter liegt eine Einschränkung dann vor, wenn deren Marktchancen aufgrund der aus dem Kartell stammenden Waren negativ beeinflußt werden.8

5.5.2 Beurteilung

Die Ausnahme vom Kartellverbot wird beim Exportkartell mit der Stärkung der deutschen Unternehmen gegenüber den ausländischen Mitbewerbern begründet.

5.6 Das Rabattkartell (§ 3 I GWB)

5.6.1 Begriff

Verträge zur Gewährung von Rabatten sind lt. § 3 I GWB nur dann zulässig, wenn der Unternehmer einen besonderen Vorteil hat, der auf einer zusätzlichen Leistung des Abnehmers begründet ist. Dies ist z. B. bei Mengen- oder Umsatzrabatten der Fall. Ferner müssen alle Abnehmer gleich behandelt werden. D. h. es darf keine Diskriminierung von Wirtschaftsstufen und innerhalb einer gleichen Wirtschaftsstufe durch den Lieferanten stattfinden. Zur Anmeldung des Kartells ist eine Stellungnahme der Wirtschaftsstufen hinzuzufügen, die von der Rabattregelung betroffen sind.

Die Mißbrauchsaufsicht nach § 12 GWB ist auch auf Rabattkartelle anzuwenden.

5.6.2 Beurteilung

Ziel ist es, die Transparenz des Marktes und der Preise sowie die Qualität der Leistungen zu verbessern. Die Rabattkartelle sind von § 1 GWB ausgenommen, obwohl hierdurch der Wettbewerb unter Umständen stark eingeschränkt werden könnte. Diese Kartellform hat jedoch inzwischen nur geringfügige Bedeutung, da die früher existierende vertikale Preisbindung für Markenartikel weggefallen ist und der Bundesgerichtshof Rabattkartelle, die sich auf den Gesamtumsatz aller am Kartell Beteiligten beziehen, für unzulässig erklärt hat, weil kein wirkliches Leistungsentgelt für den Lieferanten erkennbar ist9.

5.7 Das Konditionenkartell(§ 2 GWB)

5.7.1 Begriff

Das Konditionenkartell beinhaltet eine Vereinbarung von Unternehmen, die sich beispielsweise auf gemeinsame Verwendung gleicher Geschäftsbedingungen bezieht. Sofern ein Unternehmen an einer solchen Kartellform beteiligt ist, ist es an die Inhalte des Kartells gebunden und muß diese auch anwenden. Zu den Inhalten können Vereinbarungen zu Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder auch Skonti sowie Fracht- und Verpackungskosten gehören, nicht aber die Festlegung der Höhe der Preise oder Preisbestandteile.

Ähnlich den Konditionenkartellen sind die von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen herausgegebenen Empfehlungen im Sinne des § 38 II S. 3 GWB, die eine einheitliche Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen und auch häufiger Anwendung finden, als das Konditionenkartell.

Eine Ausnahme bilden bestimmte Unternehmensformen, wie beispielsweise Banken, Versicherungen und Versorgungsunternehmen, auf die § 2 GWB keine Anwendung findet. Für diese Unternehmensformen gelten die §§ 102ff GWB.

Bei der Anmeldung sind sowohl Stellungnahmen der Lieferanten als auch die der Abnehmer abzugeben.

5.7.2 Beurteilung

Durch solche Vereinbarungen soll eine bessere Vergleichbarkeit der Unternehmen geschaffen werden, die dann eine Förderung des Qualitäts- und Preiswettbewerbs der Unternehmen zur Folge hat.

5.8 Das Spezialisierungskartell (§ 5 GWB)

5.8.1 Begriff

Es findet eine vereinbarte Arbeitsteilung unter den - am Vertragszusammenschluß beteiligten Unternehmungen statt, wobei sich die Unternehmen die Produktion der verschiedenen Produkte untereinander aufteilen. Dies sollte dann zu einer Ertragssteigerung führen, da sich die Stückkosten der Produkte bei allen Beteiligten verbessern sollten. Es sind aber auch Spezialisierungen in anderen Bereichen, wie z. B. dem Einkauf, der Lagerhaltung oder dem Vertrieb denkbar, vorausgesetzt dies führt zu einem Kosten-/Nutzen-Verhältnis.10 Sofern Preis- bzw. Konditionsabsprachen zu einer effektiven Spezialisierung notwendig sind, sind diese ausnahmsweise zulässig. Wenn solche Absprachen getätigt werden, die sich auf Preise o.ä. beziehen, darf der vom Kartell betroffene Marktanteil 10-15 % nicht übersteigen.11

5.8.2 Beurteilung

Von Vorteil ist dies vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, weil diese Kartellform im Gegensatz zu den Rationalisierungskartellen nicht eine Erlaubnis der Kartellbehörde als Voraussetzung hat, sondern nur ein eventueller Widerspruch den Zusammenschluß verhindern könnte. Aus diesem Grunde ist diese Kooperationsform auch häufig genutzt.

Spezialisierungskartelle sollen der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen und trotzdem einen Wettbewerb nicht wesentlich einschränken.

5.9 Das Kooperationskartell/Mittelstandskartell (§ 5b GWB)

5.9.1 Begriff

Es besteht hier die Möglichkeit des Zusammenschlusses von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Sie werden den großen Unternehmen im Rahmen der Mittelstandspolitik entgegengesetzt. Die Definition von kleinen bis mittleren Unternehmen ist jedoch nicht klar festgelegt, so daß häufig die Unternehmen am Umsatz gemessen werden. Die Grenzen liegen dann zwischen 50 und 250 Mio. DM.12 Oft handelt es sich hierbei um Vertriebsgemeinschaften (beispielsweise bei Zulieferern für den Baubedarf). Es muß ein Rationalisierungseffekt erkennbar sein, der die Leistungsfähigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit der Unternehmen stärkt. Aus diesem Grunde sind Preisabsprachen in Verbindung mit § 5b GWB nicht möglich, da dann die Verbesserung des innerbetrieblichen Verhältnisses vom Aufwand zum Ertrag fehlen würde. Diese Kartellform ist die bedeutsamste Ausnahme vom § 1 GWB und unterliegt zugleich auch der Mißbrauchsaufsicht. Ein Mißbrauch wäre dann gegeben, wenn der Marktanteil eines solchen Kartells auf über 15 % steigen würde oder ein Großunternehmen dem Kartell beitreten würde.13

5.9.2 Beurteilung

Das Kooperationskartell, das auch als Mittelstandskartell bezeichnet wird, soll kleinen und mittelständischen Unternehmen helfen, durch Kooperationen und Spezialisierung gegen Großunternehmen wettbewerbsfähig bleiben zu können, auch wenn dies mit erheblichen Störungen des Wettbewerbs verbunden ist.

5.10 Strukturkrisenkartell(§ 7 GWB)

5.10.1 Begriff

Die sogenannten Strukturkrisenkartelle können durch das Bundeskartellamt auf Antrag erlaubt werden. Grundlage bildet ein Nachfrage- bzw. Absatzrückgang, der nicht auf konjunkturelle Schwankungen zurückzuführen ist. Ziel ist es, daß der betroffenen Branche die Möglichkeit gegeben werden soll, ihre Kapazität dem entsprechenden Bedarf anzupassen, in dem z. B. Überkapazitäten abgebaut werden. In Europa ist dies z. B. bei der Stahlindustrie der Fall, so daß hier eine solche Verbesserungsmöglichkeit angewandt werden soll.14 In der Regel ist eine solche Erlaubnis nach § 11 I GWB auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt.

5.10.2 Beurteilung

Durch die Erlaubnis des Strukturkrisenkartells besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, kurzfristig die Konjunkturschwankungen auszugleichen. Dies ist volkswirtschaftlich betrachtet positiv zu bewerten, da Arbeitsplätze erhalten werden können.

5.11 Das Höherstufige Rationalisierungskartell (§5 II, III GWB)

5.11.1 Begriff

Das höherstufige Rationalisierungskartell (§ 5 II, III GWB) wird unter der Voraussetzung erlaubt, daß eine wesentliche Verbesserung der Kostenstruktur eintritt und die Erfolge, die durch Rationalisierung entstehen, die i.d.R. auftretenden Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen. D. h. der betriebliche Aufwand für bestimmte Vorgänge (z. B. Finanzierung, Investitionen, Einkauf, Produktion und Absatz) wird verringert.15 Inhalte einer solchen Absprache können die Festlegung von Gesamtvolumina, verabreden, die sich auf den Gebietsschutz beziehen und auch für den gemeinsamen Vertrieb der Güter unerläßliche Preisabsprachen sein. Sofern eine deutliche innerbetriebliche Leistungs- und Wirtschaftlichkeitssteigerung und ebenfalls die der beteiligten Unternehmen erkennbar ist, besteht sogar ein Erlaubnisanspruch nach § 5 II GWB.16

5.11.2 Beurteilung

Die Rationalisierung sollte im Interesse der Allgemeinheit liegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Bedarf an Gütern durch einen solchen Zusammenschluß besser gedeckt werden kann oder aber Arbeitsplätze durch eine solche Regelung erhalten werden können. (Beispiel: Die Festlegung von Taxiunternehmen für Höchstpauschalen zu bestimmten Fahrtzielen, um den Nachteil zu Mietwagenunternehmen ausgleichen zu können.).

5.12 Importkartell (§ 7 GWB)

5.12.1 Begriff

Die Erlaubnis für Importkartelle kann, wie auch bei bestimmten Exportkartellen, nach § 44 I S. 1a GWB nur auf Antrag vom Bundeskartellamt erteilt werden. Zweck des Kartells ist die Sicherung und Förderung der Einfuhr von Waren auf den deutschen Markt. Ausnahmen gibt es, wenn der inländische Wettbewerb zu stark eingeschränkt wird oder Abkommen mit anderen Ländern durch eine Kartellvereinbarung beeinträchtigt werden, dann ist eine Erlaubnis nicht zu erteilen (§ 7 II und § 6 III GWB).

Bestandteile der Vereinbarung eines Importkartells können die Aufteilung des Marktes, Festlegung von Quoten, Preisen, Konditionen oder der gemeinsame Einkauf sein. An einem solchen Kartell können nicht nur deutsche Unternehmen beteiligt sein, sondern auch ausländische Unternehmen, sofern sie eine Niederlassung in Deutschland besitzen, die die Importe vornimmt.

5.12.2 Beurteilung

Durch Importkartelle kann ein Ausgleich zu evtl. im Ausland schon vorhandenen Kartellen geschaffen werden, damit inländische Unternehmen gegen die ausländischen keinen wesentlichen Nachteil haben.

5.13 Ministerkartell (§ 8 I, II GWB)

5.13.1 Begriff

Für die spezielle Erlaubnisform von Kartellen, die nach §§ 2 bis 7 GWB nicht von § 1 GWB ausgenommen werden können, kann der Bundeswirtschaftsminister lt. § 44 I Nr.2 GWB trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen ein Kartell erlauben. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine politische Entscheidung, wonach der Bundeswirtschaftsminister auf Antrag die Erlaubnis erteilen kann, obwohl eine Beschränkung des Wettbewerbs vorliegt. Hierzu müssen Gründe, die wesentlich für das Wohl der Gesamtwirtschaft und der Gemeinheit sind, überwiegen. Solche Gründe können sich beispielsweise auf folgende Bereiche beziehen: Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheit. Bei Gefahr um die Existenz von Unternehmen (z. B. bei einer Branchenkrise) kann ebenfalls durch den Bundeswirtschaftsminister ein Kartell erlaubt werden, um den Bestand der Unternehmen zu sichern.

5.13.2 Beurteilung

Die Einschränkung des Wettbewerbs muß ausnahmsweise geduldet werden, wenn volkswirtschaftlich höhere Ziele vorgehen.

5.14 Beförderungsunternehmen (§ 99)

4.14.1 Begriff

Personenbeförderungsunternehmen, die im internationalen Luft- und Binnenschiffsverkehr Absprachen und Empfehlungen treffen, sind nach § 99 GWB vom Kartellverbot ausgeschlossen. Auch sind Kooperationen von diesen Unternehmen im Inland unter Aufsicht der Genehmigungsbehörde erlaubt. Statthaft sind auch Koordinationsabsprachen von Eisenbahnunternehmen über staatlich genehmigte oder festgelegte Entgelte und Bedingungen. Speditionen und gewisse Dienstleistungen in Häfen, wie Schlepperhilfen, sind unverbindliche Preisempfehlungen erlaubt. Aber nur dann, wenn diese Unternehmen bei der Kartellbehörde unter Angabe einer Stellungnahme diese Preisempfehlungen angemeldet haben und gegenüber den Empfehlungsemfängern die Unverbindlichkeit ausdrücklich bezeichnet haben. Diese unterliegt der Mißbrauchsaufsicht nach § 104 GWB.

5.14.2 Beurteilung

Die Kooperationserlaubnis führt dazu, daß eine Art Hilfestellung für private Unternehmen geschaffen wird, um einen Wettbewerb entstehen zu lassen, da z.Zt. in diesem Bereich die staatlichen Monopole noch nicht (vollständig) aufgelöst worden sind. Bsp. Privaten Busunternehmen sollte ein Zusammenschluß erlaubt sein, um sich gegen die Deutsche Bahn AG, die auf dem Weg der Privatisierung ist, behaupten zu können. Sollte dies jedoch langfristig zu starker Konzentration im privatwirtschaftlichen Sektor führen, so muß diese Kooperationserlaubnis überdacht werden.

Durch eine unverbindliche Preisempfehlung entsteht theoretisch kein Nachteil, soweit dadurch keine faktische Preisabsprache gegeben ist. Allerdings ist fraglich, ob das Bundeskartellamt dann eine Mißbrauchsverfügung verhängt, da dies praktisch nicht nachweisbar ist. Aus praktischen Erwägungen heraus ist diese Ausnahmeregelung abzulehnen.

5.15 Staatsmonopole (§101 I, II GWB)

5.15.1 Begriff

Hierbei handelt es sich in §101 I GWB um die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau und in Abs. 2 um das Branntweinmonopol.

5.15.2 Beurteilung

Die Deutsche Bundesbank hat auf Grund des Bundesbankgesetzes höherwertige Aufgaben zu erfüllen, so insbesondere die Geldwertstabilität zu sichern. Ihre kartellrechtliche Sonderstellung ist nur folgerichtig, da sie durch die Festlegung der Geldpolitik den strukturellen Rahmen für einen unbeschränkten Wettbewerb schafft. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau dient anderen wirtschaftspolitischen Zielen, die aber gleichwohl eine Sonderstellung bedingen.

Auf das Branntweinmonopol soll nicht weiter eingegangen werden, weil es ein historisch bedingtes Monopol ist, dessen Bedeutung jedoch zu vernachlässigen ist.

5.16 Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (§102 GWB)

5.16.1 Begriff

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen stehen bestimmte Verträge vom §§1, 15 und 38 Abs.1 Nr. 11 GWB frei. Sie müßen jedoch den Rationalisierungs- und Geschäftsbedingungen dienen. Wenn es dennoch zu wettbewerbsbeschränkenden Zusammenschlüssen kommen sollte, muß dies bei der Kartellbehörde angemeldet werden und wird dann mit der entsprechenden Aufsichtsbehörde entschieden und kann widersprochen werden, falls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Sie unterliegen der Mißbrauchsaufsicht nach §§12, 38 Abs. 3 GWB.

5.16.2 Beurteilung

Grundsätzlich sollte die Liquiditätsversorgung der Volkswirtschaft gewährleistet sein, daher ist es selten, daß den Anmeldungen von der Kartellbehörde widersprochen wird. Die Sicherung des Bankensystems steht im Vordergrund dieser Überlegung.

5.17 Verwertungsgesellschaften (§102a GWB)

5.17.1 Begriff

Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Verträge und Beschlüsse müssen zuerst der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, die dann die Meldung an die Kartellbehörde weiterleitet. Das Bundeskartellamt kann Maßnahmen untersagen, die einen Mißbrauch ihrer Stellung im Markt darstellen. Dieses Recht steht der Kartellbehörde nur dann zu, wenn ein Nachteil für einen dritten feststellbar ist. Verfügungen dieser Art werden mit der Aufsichtsbehörde erlassen.

5.17.2 Beurteilung

Volkswirtschaflich gesehen ist für Urheberrechtsverwertungsgesellschaften hier kein Vorteil gegeben, weil ein Nachteil für Verbraucher entsteht.

5.18 Versorgungsunternehmen (§103 GWB)

5.18.1 Begriff

Verträge von Versorgungsunternehmen sind von §§1, 15 und 18 GWB für ca. 20 Jahre freigestellt. Meist handelt es sich um Demarkations- und Konzessionsverträge, die den Gebietsmonopolen der deutschen Versorgungswirtschaft entsprechen. Die Energieaufsicht und die Versorgungspflicht der Unternehmen sind durch das System der geschlossen Versorgungsgebiete legalisiert worden und beruhen teilweise auf dem Energiewirtschaftsrecht. Sie unterliegen der Mißbrauchsaufsicht zusammen mit der Fachaufsichtsbehörde.

5.18.2 Beurteilung

Die Energiepolitik innerhalb Europas sieht in nächster Zeit eine Deregulierungsmaßnahme vor. Es sollten die Gebietsmonopole durch mehr Wettbewerb aufgelockert werden, um dadurch Vorteile für den Verbraucher entstehen zu lassen.

6 Schlußbetrachtung

Es wird immer wieder Kritik an der Handlungsweise des Bundeskartellamtes geübt. Wenn man die Vielzahl der Ausnahmen des Kartellverbots betrachtet, wundert es nicht, daß der Wettbewerb in manchen Branchen zum Erliegen kommt. In den meisten Kartellanmeldungen ist der volkswirtschaftliche Vorteil sekundär. Die Begründungen der Unternehmen sind recht zweifelhaft. Untersuchungen belegen dazu, daß nur ein geringer Prozentsatz der Zusammenschlüsse unternehmenspolitsch erfolgreich verlaufe und mit Effizienserhöhung verbunden sei. Auch im Rahmen der EU ist der Themenbereich Fusionskontrolle sehr wichtig und steht häufig in der Kritik. Für das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung ist es z.B. offensichtlich, daß die EU Fusionskontrolle ein politscher Kompromiß sei. In einer neuen Analyse des Instituts zur Praxis der EU Fusionskontrolle heißt es: "Es ist höchst zweifelhaft, daß es mit dem gegenwärtigen System der europäischen Fusionskontrolle gelingen wird, effizienter Marktstrukturen aufrechtzuerhalten".

Wenn innerhalb von sieben Jahren nur ca. 2% der angemeldeten Fusionen untersagt worden sind und bei ca. 70% kein Einwand erhoben worden ist, stellt sich die Frage, ob die EU Fusionskontrolle nicht ein politischer Kompromiß ist. Es sollte genau nachgewiesen werden, ob die Zusammenschlüsse volkswirtschaftlich von Vorteil und dementsprechend moralisch zu vertreten sind.

Das wichtigste Instrument einer funktionierenden Marktwirtschaft ist der Wettbewerb. Dieser würde durch zuviele, volkswirtschaftlich nicht zu vertretende Unternehmenszusammenschlüsse gefährdet.

Literaturverzeichnis

Rittner,Fritz, [Wettbewerbs- und Kartellrecht], 5. Aufl., C.F. Müller Verlag, Hüthig GmbH, Heidelberg, 1989

Pätzold, Jürgen, [Stabilisierungspolitik], 5. Aufl., Verlag Paul Haupt, Bern, Stuttgart, Wien, 1993

Burkhardt, Jürgen Dr., [Kartellrecht], Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung, 1. Aufl., C.H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München, 1995

Dönnebrink, Elmar, [Legale und legitime Kartelle], Peter Lang, Europäischer Verlag der Wissenschaft, Frankfurt, 1995

Schierenbeck, Henner Dr., [Grundzüge der Betriebswirtschaft], 12. Aufl., R. Oldenbourg Verlag, München, Wien, 1995

Wöhe, Günter Dr, Dr. h.c., [Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre], 16. Aufl., Franz Vahlen Verlag, München, 1986

Kehl, Dieter, [Wettbewerbsrecht], Band 11, Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Berlin, Bonn, München, 1990

Gabler Wirtschafts-Lexikon, 12. Aufl., Gabler Verlag, Wiesbaden, 1988

[...]


1 Vgl. Wettbewerbs- und Kartellrecht, F. Rittner, 1995, S. 104

2 Jurathek sieht die Zielsetzung darin, "die Privatautonomie so zu begrenzen, daß sie sich nicht selber aufhebt"; S104

3 Vgl. Wettbewerbs- und Kartellrecht, F. Rittner, 1995, S. 105

4 BGH GRUR 1967, 138,141

5 Gabler Wirtschafts-Lexikon, 1988, Sp. 2770

6 GWB §1, S. 190

7 Vgl. Burkhardt (Kartellrecht, 1995) Seite 55 Rz. 165

8 Vgl. Burkhardt (Kartellrecht, 1995) Seite 55 Rz. 166

9 Vgl. Burkhardt (Kartellrecht, 1995) Seite 58 Rz. 175

11 Vgl. Burkhardt (Kartellrecht, 1995) Seite 62 Rz. 190

13 Vgl. Burkhardt (Kartellrecht, 1995) Seite 63 Rz. 193

14 Vgl. Burkhardt (Kartellrecht, 1995) Seite 55 Rz. 166

15 Vgl. Burkhardt (Kartellrecht, 1995) Seite 59 Rz. 180

16 Vgl. Burkhardt (Kartellrecht, 1995) Seite 59 Rz. 180

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Details

Title
Welche Ausnahmen vom allgemeinen Kartellverbot gibt es im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen? Wie sind die Ausnahmen zu beurteilen bzw. zu rechtfertigen
Course
VWL Fortgeschrittene VWA Köln
Grade
gut-
Year
1998
Pages
20
Catalog Number
V95266
ISBN (eBook)
9783638079457
File size
450 KB
Language
German
Keywords
Welche, Ausnahmen, Kartellverbot, Gesetz, Wettbewerbsbeschränkungen, Ausnahmen, Fortgeschrittene, Köln, Dozent, Prof, Willeke
Quote paper
Anonymous, 1998, Welche Ausnahmen vom allgemeinen Kartellverbot gibt es im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen? Wie sind die Ausnahmen zu beurteilen bzw. zu rechtfertigen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95266

Comments

  • Maria Moeßner on 3/11/2007

    Fehler in der Arbeit.

    Also seit wann haben wir denn eine freie Marktiwrtschaft in der BRD?? Wir haben seit 1949 eine SOZIALE Marktwirtschaft, die auf den Elementen der freien Marktwirtschaft AUFBAUT.

    Hier sind grobe Fehler in dieser Arbeit!

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