"Das Erstellen eines Insolvenzplans nach der neuen InsO"


Seminar Paper, 1998

21 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


I. GRUNDLAGEN

1.Geschichtliche Entwicklung

„Die 1967/1968 beginnende politische Diskussion über notwendige Veränderungen in der Gesellschaft, erstreckte sich bald auch auf Fragen der Wirtschaft und traf dort ab 1972 auf eine Rezession, verschärft durch die Ölpreiskrise von 1973.“1

Erstmals seit dem 2. Weltkrieg wurden viele Unternehmen insolvent, verloren viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz aus konjunkturellen, weniger individuell unternehmerischer Fehlleistung zuordenbaren Gründen. In dieser Situation gab das Insolvenzrecht den betroffenen Unternehmen keinerlei Hilfestellungen.

Ein neues Problemfeld wurde entdeckt: die Sanierung von Unternehmen und die Schaffung eines funktionsfähigen Konkursrechtes.

1978 wurde vom damaligen Justizminister Dr. Hans-Joachim Vogel eine Kommission für Insolvenzrecht- bestehend aus Wissenschaftlern, Praktikern und Vertreter aus Gewerkschaften und Wirtschaft eingesetzt, die eine Reform des Insolvenzrechts ausarbeiten sollte. Das Ziel war es, ein Insolvenzrecht zu schaffen, welches den Bedingungen der modernen Industriegesellschaft und der heutigen Rechts- und Wirtschaftsordnung entspricht. Die Kommission griff dabei auf Erfahrungen und Strukturen des Insolvenzrechts der Vereinigten Staaten von Amerika zurück.

Das Endprodukt war dann die Insolvenzordnung (InsO) vom 05.10.1994 die am 01.01.1999 In Kraft treten soll.

Die Insolvenzordnung und das zugehörige Einführungsgesetz werden das gesamte geltende Konkurs- , Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsgesetz ersetzen und damit zugleich die innerdeutsche Rechtssicherheit in diesem Bereich wiederherstellen. Mit der Verkündung der Insolvenzordnung und des Einführungsgesetzes am 18. Oktober 1994 konnte das jahrzehntelange intensive Bemühen um eine Reform des geltenden Konkurs- und Vergleichsrechts erfolgreich abgeschlossen werden. Das Bedürfnis für eine umfassende Reform dieses Rechtsgebietes ist seit langem offenkundig. Bereits wenige statistische Angaben belegen, daß das geltende Konkursrecht weithin funktionsunfähig geworden ist.

2. Mängel des Konkurs- und Vergleichsrechts

Wie bereits erwähnt, war eine Reform des geltenden Konkursrechts unumgänglich, wie folgende Zahlen belegen:

- In den letzten Jahren wurden über 75 % der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen
- 1950 lag dieser Anteil nur bei 27 %
- 1960 bei 35 %
- und 1970 schon bei 47 %

Kommt es nun zur Eröffnung eines Konkurses, verhindern Zahl und Ausmaß der Vorrechtsforderungen (u.a. Aus- und Absonderung) ein Mindestmaß an Verteilungsgerechtigkeit. Die nicht bevorrechtigten Gläubiger erzielen seit Jahren im Durchschnitt nur etwa 5% auf ihre Forderungen.

Das Vergleichsverfahren ist vollends zur Bedeutungslosigkeit herabgesunken.

Seit 1983 wurde in weniger als 1% der Insolvenzen ein gerichtlicher Vergleich bestätigt. 1950 lag dieser Anteil noch bei 30%, 1960 bei 12% und 1970 bei 8%. Lediglich in etwa 8% der eröffneten Konkursverfahren kommt es zu einem bestätigtem Zwangsvergleich. Die Funktion von Vergleich und Zwangsvergleich zur Abwendung der Zwangsverwertung des Vermögens insolventer Schuldner wird kaum noch erfüllt, weil gesicherte Gläubiger nicht in die Verfahren einbezogen sind und dem Unternehmen unentbehrliche Betriebsmittel entziehen können. Es stand nicht mehr die Befriedigung des einfachen Konkursgläubigers im Mittelpunkt, sondern die Feststellung und Befriedigung der Aus- und Absonderungsrechte. Somit führte das Versagen der Konkursordnung zu schweren Mißständen.

„Angesichts des Reformzieles der Schaffung eines effektiven und funktionsfähigen Insolvenzrechtes müssen sich die Bestimmungen der Insolvenzordnung mindestens daran messen lassen, ob die konstatierten, angeblich der Konkursordnung anhaftenden Mängel nachhaltig beseitigt werden“.2 Der nach einhelliger Meinung größte Mangel der Konkursordnung besteht darin, daß die meisten Konkursverfahren schon vor Eröffnung Mangels Masse abgelehnt werden.

Dies hatte u.a. folgende Gründe:

- verspätete Konkursantragstellung
- die Aushöhlung der Konkursmasse durch Masseverbindlichkeiten
- die Vorwegverteilung der Konkursmasse durch Sicherungsrechte der Gläubiger
- das Steuervorrecht des Fiskus
- die Vorrechte der Sozialversicherungsträger

Wenn ein Konkurs nicht eröffnet wird, findet eine geordnete gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nicht statt. Wer seine Interessen härter durchsetzt als andere oder wer gute Beziehungen zum Schuldner unterhält, wird voll befriedigt.

Nachgiebige oder weniger informierte Gläubiger, insbesondere Kleingläubiger, gehen allzuoft leer aus. Für ungesicherte Gläubiger lohnt sich die Teilnahme am Konkursverfahren kaum. Besonders die Arbeitnehmer haben unter der Funktionsunfähigkeit des geltenden Konkursund Vergleichsrechts zu leiden.

Wird ein Verfahren nicht eröffnet, erhalten sie ihren Lohn in der Regel nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ihr Anspruch auf Konkursausfallgeld ist gefährdet, wenn nicht ein Konkursverwalter bei der Antragstellung hilft und die Lohnbuchhaltung aufarbeitet. Die älteren Lohnrückständen fallen den Arbeitnehmer fallen meist ganz aus. Auf einen Sozialplan haben sie kaum Aussicht. Wird betriebsnotwendiges Sicherungsgut von gesicherten Gläubigern abgezogen, verlieren die Arbeitnehmer vorzeitig ihren Arbeitsplatz. Die Regelungen der Insolvenzordnung sollen somit die Konkursmasse so vergrößern, daß auch die nicht bevorrechtigten Gläubiger eine angemessene Quote erzielen.

3. Grundzüge der neue Insolvenzordnung

Die neue Insolvenzordnung will u.a. ein rechtzeitiges und leichtes Eröffnen des Insolvenzverfahrens erreichen. Dazu wurde ein neuer Eröffnungsgrund , der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), eingeführt.

„Während grundsätzlich sowohl Schuldner als auch der Gläubiger berechtigt sind, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, hat für den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nur der Schuldner eine Antragsbefugnis.“3 Der Schuldner hat nun die Möglichkeit bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, entweder eine freie Sanierung zu versuchen oder ein gerichtliches Verfahren zu beantragen Weiter Neuerungen in der Insolvenzordnung sind u.a.:

- Möglichkeit der Restschuldbefreiung für den Schuldner
- Einbeziehung der gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren
- Wegfall der bevorrechtigten Konkursforderungen
- Verschärfung des Anfechtungsanspruches
- Möglichkeit der Eigenverwaltung
- Das Institut des Insolvenzplans

„Das Kernstück der Insolvenzordnung als einheitliche Verfahrensordnung ist der Insolvenzplan. Dessen Aufstellung, Niederlegung, Annahme, Durchführung und Überwachung im 6. Teil in den § 217-269 InsO geregelt sind.“4

Ich werde mich im weiteren Verlauf nun mit dem Institut des Insolvenzplans beschäftigen, da dies eine der bedeutsamsten Neuregelungen der Insolvenzordnung darstellt und an die Stelle von Vergleich und Zwangsvergleich tritt.

II. DER INSOLVENZPLAN

1. Ziele des Insolvenzplans

„Mit dem Wegfall der Vergleichsordnung und des Zwangsvergleichs wird künftig der Insolvenzplan marktkonformere und flexiblere Möglichkeiten zur Unternehmessarnierung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen bieten.“5

§ 1 der InsO sagt dazu:„ Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

Der Insolvenzplan dient dabei hauptsächlich als Informationsquelle über die wirtschaftliche Situation der insolventen Unternehmung.

Dabei soll vor allem die Einbeziehung der absonderungsberechtigten und nachrangigen Gläubiger neue Möglichkeiten und Perspektiven für das insolvente Unternehmen und die Schuldner ermöglichen.

„Dabei sollten sich die Gläubiger bewußt sein, daß sie mit dem Instrument des Insolvenzplans das Verfahren in die von Ihnen gewünschte Richtung dirigieren können.“6

Die Gläubiger können eine gewinnbringende Liquidierung, eine Sanierung oder ein Verkauf des Unternehmens erreichen.

„Nach Vorstellung des Gesetzgebers bei der Erstellung des Diskussionsentwurfs soll der Insolvenzplan den Beteiligten (insbes. den Gläubigern) gestatten, die für sie günstigste Art der Insolvenzabwicklung zu entdecken und durchzusetzen.“7

Daraus lassen sich 3 Gründe für die Aufstellung eines Insolvenzplans ableiten:

- die Insolvenzmasse soll verwertet und an die beteiligten Gläubiger verteilt werden
- das Unternehmen soll an einen Dritten verkauft werden und von dem Erlös bzw. von den künftigen Überschüssen werden die Gläubiger befriedigt
- die Ertragskraft des Unternehmens soll wiederhergestellt werden, wobei die Gläubiger aus evtl. künftigen Überschüssen befriedigt werden.

Es ist ersichtlich, daß der Insolvenzplan nicht auf den Fall der Sanierung beschränkt ist. Je nach Verwertungsart kann es zu einem Sanierungsplan, einem Übertragungsplan und einem Liquidationsplan kommen.

Auch beim Insolvenzplan sind viele Elemente aus dem US-Recht entnommen. Sie stammen aus dem Chapter 11 Bankrupty Code (vergleichbar mit dem deutschen Konkursrecht) der USA, welches 1978 in Kraft trat. Die wichtigsten übernommen Elemente sind die Planstruktur, die Notwendigkeit einer umfassenden Information, die Gruppenbildung, das Obstruktionsverbot, sowie der Minderheitenschutz

2. Initiativrecht

Ein Initiativrecht für den Insolvenzplan steht dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter zu. Daneben kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Erstellung beauftragen.

Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- verfahrens verbunden werden.

Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binner angemessener Frist dem Insolvenzgericht vorzulegen.

Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken wenn vorhanden der Gläubigerausschuß, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß der Angestellten und der Schuldnerberater mit.

3. Inhalte des Insolvenzplans

„In der Insolvenzordnung findet sich keine Legaldefinition des Insolvenzplans. Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die wesentlichen Planinhalte vorzugeben“8

Es läßt sich anhand des Gesetzes sagen, das der Insolvenzplan aus einem darstellenden Teil (§ 220 InsO) und einem gestaltenden Teil (§ 221 InsO) besteht.

In den § 229 und § 230 InsO ist weiterhin geregelt welche Anlagen dem Insolvenzplan beizufügen sind. So muß ein Ergebnis- und Finanzplan sowie eine Vermögensübersicht dem Insolvenzplan beigefügt sein, wenn das Unternehmen vom Schuldner oder von einem Dritten weitergeführt wird und die Gläubiger aus zukünftigen Erträgen befriedigt werden sollen. Außerdem muß der Unternehmer lt. § 230 InsO eine Erklärung abgeben, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf Grundlage des Plans bereit ist.

Inhalt eines Plans kann also nicht nur die Sanierung des Schuldners, sondern auch die übertragene Sanierung eines Unternehmens sein. Auch ein Stufenplan, der etwa eine zeitweilige Fortführung des Schuldnerunternehmens und dessen anschließende Liquidierung vorsieht, ist zulässig. Sämtliche Mischformen der herkömmlichen Typen von Liquidation und vergleichsrechtlichen Regelungen sind erlaubt. Einen Typenzwang der möglichen Plangestaltung gibt es nicht. Sämtliche Arten der Masseverwertung werden den Beteiligten gleichrangig zur Verfügung gestellt. Weitere inhaltliche Vorschriften oder Zwänge gibt es nicht. Die Detail - Gestaltung des Insolvenzplans liegt nun bei den Gläubigern.

Der Gesetzgeber setzt hier auf die Gläubigerautonomie, wonach diese selbst entscheiden können welche Inhalte für sie wichtig sind und wie das Schuldnervermögen am günstigsten für sie verwertet werden kann.

4. Aufbau eines Insolvenzplans

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5. Erläuterung der Planbestandteilen

5.1. Der Darstellende Teil

„Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.“9

Mit dem darstellenden Teil soll zunächst eine Informationsbasis geschaffen werden, die es den Beteiligten sowie dem Insolvenzgericht ermöglicht, zu einer abgesicherten Entscheidungsfindung über die im gestaltenden Teil vorgeschlagenen Maßnahmen sowie letztendlich der Chance einer Plandurchführung gelangen zu können.

Es wird die Ist-Situation des Unternehmens analysiert. So werden alle Vermögenswerte und Schulden zusammengestellt. Es wird eine betriebswirtschaftliche Kennzahlenanalyse, sowie eine Analyse der Konkurrenzsituation durchgeführt.

Wie schon angesprochen hängt der Inhalt des Insolvenzplans bzw. des darstellenden Teils des Plans, maßgeblich davon ab was die Gläubiger mit diesem Plan erreichen wollen. So sind bei einer beabsichtigten Unternehmenssanierung alle geplanten Eingriffe in die Vermögens-, Finanz-, und Ertragssituation und die zu erwartenden Auswirkungen dieser Eingriffe ausführlich darzustellen.

Der darstellende Teil muß im Interesse der Gläubiger und des Insolvenzgerichts so viele Informationen wie möglich über das Unternehmen und dessen Situation enthalten, damit die Gläubiger in die Lage versetzt werden, nach eingehender Prüfung über die Annahme oder Ablehnung des Plans zu entscheiden.

Gleiches gilt für die gerichtliche Bestätigung des Plans.

Die wichtigsten Bestandteile des darstellenden Teils sind:

- Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
- Verwertungsart
- Vergleichsrechnung
- Sanierungskonzept
- Betriebsänderungen
- Sozialplan

„Auf den darstellenden Teil kann verzichtet werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind.“10

5.2. Der Gestaltende Teil

„Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.“11

„Die Beteiligten, deren Rechtsstellung geändert werden kann, sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger, der Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, die am Schuldner beteiligten Personen.“12

Im gestaltenden Teil erfolgt also ein Aufteilung der Gläubiger in verschiedene Abstimmungsgruppen, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Der § 222 InsO gibt nur 4 Gläubigergruppen vor, die gebildet werden müssen:

- Die Absonderungsberechtigten (§222 Abs. 1InsO)
- Die Insolvenzgläubigern (§222 Abs.1 InsO)
- Die nachrangigen Insolvenzgläubigern (§222 Abs.1 InsO)
- Die Arbeitnehmer (§222 Abs. 4 InsO)

„Der Gläubigerkreis kann jedoch auch in beliebige andere Gruppen aufgesplitert werden. Dem Gläubigergruppierungen können dann unterschiedliche Quoten angeboten werden“13, aber innerhalb der verschiedenen Gläubigergruppen sind den Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.

Die Gruppenbildung erfolgt unter Benennung der Abgrenzungskriterien (Bsp. siehe Musterinsolvenzplan).

Es werden nur solche Beteiligte in einer Abstimmungsgruppe zusammengefaßt, die bei einer konkursmäßigen Zwangsvollstreckung den gleichen Rang hätten.

In der Regel wird ein Insolvenzplan für Beteiligte verschiedenen Ranges auch unterschiedliche Planwirkungen vorsehen.

Die Insolvenzordnung ermöglicht es auch, daß in geeigneten Fällen auch Beteiligte ein und derselben Rangklasse in unterschiedlichen Abstimmungsgruppen zusammengefaßt werden, wenn sich die Gruppen im Hinblick auf das geplante Verwertungsziel sachgerecht voneinander trennen lassen.

Auf Grundlage des Sanierungskonzepts des darstellenden Teils werden nun die Rechtsstellungen der einzelnen Gläubiger so verändert, das eine Plandurchführung möglich ist.

So können die Forderungen nachrangiger Gläubiger gekürzt werden. Ist im Insolvenzplan nichts anderes geregelt, gelten die Forderungen der nachrangigen Gläubiger als erlassen. Der Plan kann vorsehen, daß die Insolvenzgläubiger dem Schuldner einen wesentlichen Teil ihrer Forderungen erlassen oder stunden.14 Dabei gibt es keine gesetzliche Mindestquote oder Frist. Arbeitnehmer können in diesem Teil des Insolvenzplans zum Verzicht auf rückständige Lohnforderungen verpflichtet werden (soweit diese nicht durch Insolvenzausfallgeld gedeckt sind).

Auch die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger können gekürzt oder gestundet werden. Durch diese Regelungen wird eine hohe Flexibilität des Insolvenzplans erreicht.

Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Plans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.

Dies bedeutet einen großen Vorteil für die nachrangigen Insolvenzgläubiger, die nach dem alten Verfahren meist leer ausgingen, nun aber haben sie die Chance wenigstens einen Teil Ihrer Forderungen zu bekommen.

Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit.

Entscheidend für die Gestaltung und Durchführbarkeit des Insolvenzplans ist, daß die rechtliche Stellung der einzelnen Gläubiger (insb. der absonderungsberechtigten Gläubiger) im Plan anders geregelt werden kann, als dies das Gesetz vorsieht.

5.3. Anlagen zum Insolvenzplan

Als Anlage sind dem Insolvenzplan die im darstellenden Teil des Plans entwickelte Vermögensübersicht, ein Finanz- sowie Ergebnisplan beizufügen. Auch hier hängen Art und Umfang der Anlagen davon ab, was mit dem Insolvenzplan bewirkt werden soll.

So können weitere Anlagen sein:
- Schuldnerzustimmungserklärung zur Fortführung des Unternehmens
- evtl. Gläubigerzustimmung
- evtl. Drittzustimmung

6. Muster eines Insolvenzplans

A. Vorbemerkungen

Anliegen, Ausarbeitungsgrund des Planes sowie Angaben zum Planverfasser

B. Darstellender Teil ( § 220 InsO )

I. Rechtliche Verhältnisse des Schuldners

1. Rechtliche Entwicklung - Historisch Aufarbeitung der Entwicklung
2. Geschäftsführungs- und Vertretungsverhätnisse
3. Einlage, Haftungskapital bzw. Haftungsverhältnisse

II. Wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners

1. Zur unternehmerischen Betätigung und wirtschaftlichen Entwicklung

2. Umsatz- und Ergebnisentwicklung der vergangenen Perioden

3. Betriebswirtschaftliche Kennzahlenanalyse

a) Cash-flow-Entwicklung

b) Verschuldensfaktor

c) Gemmitteltes Lieferantenziel

d) Gemmitteltes Kundenziel

e) Dynamische Liquidität
- ersten Grades
- zweiten Grades
- dritten Grades

f) Abschreibungsquote vom Anlagevermögen

g) Investitionsquote vom Anlagevermögen

h) Nettoinvestitionshöhe und -quote

i) Umschlagskennzahlen des/der

- Gesamtkapitals
- Eigenkapitals
- Anlagevermögens
- Vorräte
- Forderungen

4. Auflistung noch nicht abgewickelter bzw. noch nicht akquirierter Aufträge

5. Grundbesitz

6. Miet- und Leasingverträge

7. Versicherungsverträge

8. Dienst- und Arbeitsverhältnisse
- Alter, Einstellungsdatum, Funktion, Vergütung, Sonderkündigungsschutz, Pensionszusage

9. Auflistung beidseitig noch nicht vollständig erfüllter Verträge

10. Steuerliche Verhältnisse, insbesondere Verlustabzugspotentiale

III. Konkurrenzsituation

- wichtige Wettbewerber mit Markanteilen
- ggf. Ausführung zu strategischen Abweichungen und Neuerungen der Konkurrenz

IV. Gründe der Insolvenz und Analyse der Krisenursachen

V. Maßnahmen und Rechthandlungen seit Anordnung der Insolvenzverwaltung (§ 220 Abs. 1 InsO)

1. Bereits abgeschlossene Maßnahmen
2. Bereits eingeleitete Maßnahmen
3. Bereits fest geplante Maßnahmen

VI. Beschreibende Gegenüberstellung denkbarer Verwertungsalternativen

1. Leitbildverwertung des Schuldnervermögens gemäß den §§ 38, 187ff. InsO

- Darlegungen zur Quotenerwartung, ggf. Anknüpfung zur Vermögensübersicht -bzw. Überschuldungsbilanz

2. Sonstige Verwertungskonzepte oder Sanierungsmodelle

a) Übertragene Sanierungsansätze
b) Ansätze zur Sanierung des Unternehmensträgers

VII. Darlegung eines angedachten Sanierungskonzeptes mit Laufzeitangaben

1. (Neu) Definition des strategischen Unternehmenszieles

2. Strategische und operative Sanierungsmaßnahmen

- Liquidationssicherung
- nachhaltige Beschreibung des Forderungseinzuges sowie der Forderungssicherung
- Organisationsstraffung
- Produktivitätssteigerung
- Produktneueinführung
- Akquise neuer Kunden
- Synergieeffekte
- Werbemaßnahmen

3. Finanzierung der angesprochenen Maßnahmen

a) Autonome Mittel

- sale and lease back
- Leasing statt Kauf
- Beschleunigte Rechnungslegung
- Ausnutzung von Zahlungszielen
- Straffung des Mahnwesens
- Vereinbarung von Kundenzahlungen
- Personalabbau
- Abbau freiwilliger Sozialleistungen

b) Heteronome Mittel

- Zufuhr neuen Haftkapitals
- Aufnahme neuer Gesellschafter
- Zufuhr von Fremdkapital

4. Prognose der Zukunftserwartungen unter Berücksichtigung der vorgenannten

Maßnahmen mit Chancen und Risikobewertung der Planumsetzung
- ggf. Anknüpfung an Planbilanz, Planerfolgsrechnung und Planliquiditätsrechnung als Plananlagen

VIII. Vergleichende Gegenüberstellung und Bewertung der in Betracht kommenden Verwertungsalternativen zur Regelverwertung
- Vergleichsrechnung ( die vergleichende Bewertung sollte sich bereits an der Gruppenbildung des gestaltenden Teils des Insolvenzplanes orientieren)

IX. Zwischenergebnis

C. Gestaltender Teil ( § 221 InsO)

I. Gruppenbildung unter Benennung der Abrenzungskriterien, etwa

1. Absonderungsberechtigte Gläubiger

a) Absonderungsgläubiger am Immobiliarvermögen

b) Absonderungsgläubiger am Mobiliarvermögen
aa) Banken
bb) Lieferanten

c) Absonderungsgläubiger auf Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

2. Insolvenzgläubiger

a) Arbeitnehmer

b) Bundesanstalt für Arbeit und Sozialversicherungsträger

c) Steuer- und Abgabenverwaltung

d) Sonstige Insolvenzgläubiger
aa) Vermögensansprüche bis DM 1.000,--
bb) Vermögensansprüche bis DM 10.000,--
cc) Vermögensansprüche bis DM 50.000,--
dd) Vermögensansprüche bis DM 100.000,--
ee) Vermögensansprüche über DM 100.000,--

3. Nachrangige Insolvenzgläubiger

II. Programm der vorgesehenen Rechtsänderungen für die Planbeteiligten entsprechend den vorherigen Gruppen

- ggf. unter Bezugnahme auf eine Aufstellung bzw. Übersicht zum Befriedigungsverlauf der einzelnen Gläubiger (Anlage)

1. Überwachung der Planerfüllung (§260 InsO)
2. Begründung von Zustimmungsvorbehalten hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte (§260 InsO)
3. Kreditrahmenabreden (§§264ff. InsO)

Gesamtergebnis und Ausblick

Plananlagen

I. Plananlagen gem. §229 InsO

1. Planbilanz
2. Planerfolgsrechnung als prognostizierte GuV- Rechnung für den Planzeitraum
3. Planliquiditätsrechnung

II. Plananlagen gem. §230 InsO

1. ggf. Fortführungs- und Haftungserklärung (§230 Abs. 1 InsO)
2. ggf. Gläubigerzustimmung (§230 Abs. 2 InsO)
3. ggf. Drittzustimmung (§230 Abs. 3 InsO)

III. ggf. Aufstellung zum Befriedigungsablauf der Einzelgläubiger15

7. Das Planverfahren

Ist nun ein Insolvenzplan vom Schuldner oder einem Insolvenzverwalter erstellt worden, wird dieser zur Prüfung beim Insolvenzgericht vorgelegt. Zur Vorlage beim Insolvenzgericht sind auch wieder nur der Schuldner oder der Insolvenzverwalter berechtigt.

„Unmittelbar nach seiner Vorlage tritt das Insolvenzgericht gemäß § 231 InsO in eine Vorabprüfung des Plans ein, in deren Rahmen neben der Prüfung der formellen Ordnungsgemäßheit des Plans im Hinblick auf dessen Durchführbarkeit vorgenommen wird.“16

Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, daß der Plan keine Chance hat von der Gläubigerversammlung gebilligt zu werden, wird es den Plan durch Beschluß zurückweisen. Ist das Gericht anderer Meinung, genehmigt es den Plan und sendet diesen den übrigen Beteiligten zu.

- dem Gläubigerausschuß
- wenn vorhanden der Betriebsrat und der Sprecherausschuß
- dem Schuldner im Falle der Einreichung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter
- dem Insolvenzverwalter im Falle der Einreichung des Insolvenzplans durch den Schuldner

Nun beginnt das Abstimmungsverfahren innerhalb der einzelnen Gläubigergruppen.

Zu diesem Zweck wird eine Gläubigerversammlung vom Gericht einberufen.

Die Abstimmung erfolgt in den Gruppen, die im gestaltenden Teil festgelegt wurden.

Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Stimmberechtigt sind alle Gläubiger, die durch den Plan tangiert sind.

„Der Insolvenzplan ist angenommen, wenn alle Gruppen (eine Gruppenmehrheit genügt nicht) zustimmen und in jeder Gruppe sowohl die Kopf- als auch die Summenmehrheit erreicht ist.“17

Dieses ist einmal die Mehrheit des abstimmenden Gläubiger zum anderen die Mehrheit der Forderungen der abstimmenden Gläubiger.

Wird nun in einer Abstimmungsgruppe die erforderliche Mehrheit nicht erreicht kann §245 der Insolvenzordnung, das Obstruktionsverbot greifen, welches für alle Gläubigergruppen außer die nachrangigen Insolvenzgläubiger gilt.

Danach gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt wenn:

- die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden
- die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll
- die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt haben

Wenn nun keine Mehrheit erreicht wurde, entscheidet das Gericht nach diesen Kriterien über den weiteren Verlauf. Entweder stimmt das Gericht dem Obstruktionsverbot zu, dann wird der Plan durchgeführt, oder das Gericht lehnt es ab und der Insolvenzplan kann so nicht durchgeführt werden.

Für die Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger gilt die Vorschrift des § 246 InsO, wonach die Zustimmung als erteilt gilt wenn:

- kein Insolvenzgläubiger besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen
- sich kein Gläubiger einer dieser Gruppen an der Abstimmung beteiligt

Eine direkte Zustimmung des Schuldners ist nicht zwingend notwendig. Widerspricht der Schuldner nicht bis zum Abstimmungstermin, gilt seine Zustimmung als erteilt.

Ist nun aber ein einzelner Gläubiger der Meinung, daß er durch den Insolvenzplan schlechter gestellt ist als ohne, hat auch er die Möglichkeit dem Insolvenzplan zu widersprechen. Dies ergibt sich aus § 251 InsO dem Minderheitenschutz.

„Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch den Plan schlechter gestellt wird.“18

Ist das Insolvenzgericht seiner Meinung wird die Bestätigung des Plans versagt.

Ist nun die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. „Nun treten auch die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen für und gegen die Beteiligten in Kraft.“19

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

Ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird, bleibt die Überwachung Aufgabe des Insolvenzverwalters. Auch der Gläubigerausschuß bleibt dann unter Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen.

8. Fazit

Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist das neue Insolvenzrecht zu begrüßen. Durch die neue Insolvenzordnung soll die hohe Anzahl von Liquidationen gesenkt werden. Im Mittelpunkt steht die Fortführung des Unternehmens und somit auch die Sicherung von Arbeitsplätzen. Desweiteren bleibt der Volkswirtschaft durch eine Sanierung das Potential der Unternehmung weitestgehend erhalten.

Probleme wird es weiterhin bei der Früherkennung von insolventen Unternehmen geben.

Zwar hat der Gesetzgeber zur Früherkennung den Insolvenzgrund der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ eingeführt, der aber nach meiner Meinung in der Praxis keine große Anwendung finden wird. Man muß sich dabei die Frage stellen welcher Unternehmer leitet schon verfrüht ein Verfahren ein, bevor nicht alle anderen erdenklichen Möglichkeiten (Zahlungsaufschub, wenn möglich Erhöhung der Kreditlinie etc.) durchgeführt wurden. Das negative Image eines Konkurses wird ihn über Jahre verfolgen und wie ein Damoklesschwert über ihm hängen. Diese Folgen wird der Unternehmer dabei wohlweislich abwägen und in den meisten Fällen wahrscheinlich zu dem Entschluß kommen kein verfrühtes Verfahren einzuleiten.

Kommt es dann anschließend zum Konkurs ist anzunehmen, daß die Masse zu niedrig ist und der Konkurs abgewiesen wird. Damit würden dann die selben Probleme wie vor der Reform auftreten.

Das Institut des Insolvenzplans ist auch nicht ganz problemlos zu betrachten. Das ganze Verfahren ist nur dann sinnvoll, wenn die absonderungsberechtigten Gläubiger entscheidend in das Verfahren mit einbezogen werden. Dadurch ergibt sich für diese Gruppe der Gläubiger natürlich eine entscheidene Machtposition, die sie unter Umständen auch mißbrauchen könnten. Die absonderungsberechtigten Gläubiger wissen sehr wohl, daß eine Sanierung der insolventen Unternehmung kaum eine Chance hat wenn sie ihre Rechte durchsetzen und dem Unternehmen wichtige Betriebs - oder Produktionsmittel entziehen.

Somit sind sämtliche Beteiligte an der Insolvenz entscheidend von dieser Gläubigergruppe abhängig.

Große Geduld und Einfühlungsvermögen erfordert auch die Bildung der einzelnen Gläubigergruppen und die Festlegung der dazugehörigen unterschiedlichen Quoten. Hier gibt es ein weiteres großes Konfliktpotential, denn jede Gläubigergruppe wird versuchen, sich von dem Kuchen ein möglichst großes Stück zu sichern. Entscheidend wird sein wie die einzelnen Gläubigergruppen untereinander kooperieren. Es ist alles ein geben und nehmen; nur das müssen die Gläubiger einsehen, wenn ein durchführbarer Insolvenzplan entstehen soll.

Problematisch ist für mich auch das Antragsrecht einzelner Gläubiger gegen den Insolvenzplan. In diesem Fällen müssen jeweils die Gerichte den Einzelfall prüfen und beurteilen. Da die Gerichte schon jetzt überlastet sind ist es anzunehmen, daß sich die Verfahren extrem in die Länge ziehen werden.

Das gleiche gilt bei der Entscheidung über das Obstruktionsverbot. Die Gerichte müssen u.a. entscheiden, ob eine Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt ist. Die große Frage ist aber, was ist angemessen?

Ich denke, über diesen und andere Sachverhalte müssen erst noch einige Grundsatzurteile ergehen, bevor Rechtssicherheit herrscht.

Da ich mich mit der Zukunft beschäftigt habe, sind meine Aussagen naturgemäß spekulativ. Sicherlich war es Zeit für eine Reform und die Ansätze sind gut. Nur darf man nicht den fatalen Fehler machen und denken, daß alles aus den USA auch auf Deutschland übertragen werden kann (wie bereits erwähnt stammen die Grundideen für die neue Insolvenzordnung aus den USA).

Die rechtliche Situation der Unternehmer und vor allem das Gerichtswesen in den USA unterscheiden sich doch erheblich von dem unseren.

Die folgenden Jahre werden zeigen, ob sich durch die Reform des Insolvenzrechtes etwas entscheidendes verbessern wird. Ich bin skeptisch.

[...]


1 RA WP Dr. Eberhard Braun „Unternehmensinsolvenzen Grundlagen Gestaltungsmöglichkeiten Sanierung mit der InsO“ S.425

2 Harald Hess.“ Insolvenzrecht“ S.238

3 Harald Hess, „Insolvenzrecht“ S.240

4 Harald Hess, „Insolvenzrecht“ S.281

5 Udo Weinbörner, „Das neue Insolvenzrecht mit EU - Übereinkommen“ S.147

6 Udo Weinbörner, „Das neue Insolvenzrecht mit EU - Übereinkommen“ S.147

7 RA WP Dr. Eberhard Braun „Unternehmesninsolvenzen Grundlagen Gestaltungsmöglichkeiten Sanierung mit der InsO“ S.439

8

9 § 220 Abs. 1 InsO

10 Bruno M. Kübler/Hanns Prütting „Das neue Insolvenzrecht“ S.450

11 § 221 InsO

12 Bruno M. Kübler/Hanns Prütting „Das neue Insolvenzrecht“ S. 452

13 Weinbörner, „Neues Insolvenzrecht“ S.152

14 Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck „Das neue Insolvenzrecht“ S.105

15 Entnommen aus: Wolfgang Breuers „Insolvenzrechts und Formularbuch“ S.515-518

16 Wolfgang Breuer „Insolvenzrechts-Formularbuch“ S. 521

17 Wolfgang Breuer „Insolvenzrechts-Formularbuch“ S. 521

18 vgl. § 251 Abs.2 InsO

19 RA WP Dr. Eberhard Braun „Unternehmesninsolvenzen Grundlagen Gestaltungsmöglichkeiten Sanierung mit der InsO“ S.488

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Details

Title
"Das Erstellen eines Insolvenzplans nach der neuen InsO"
College
University of Applied Sciences Brandenburg
Grade
2,3
Author
Year
1998
Pages
21
Catalog Number
V95315
ISBN (eBook)
9783638079938
File size
373 KB
Language
German
Keywords
Erstellen, Insolvenzplans, InsO, FH-Brandenburg
Quote paper
Jens Rothmund (Author), 1998, "Das Erstellen eines Insolvenzplans nach der neuen InsO", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95315

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Title: "Das Erstellen eines Insolvenzplans nach der neuen InsO"



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