Die evolutionäre, die vertragstheoretische und die wohlfahrtsökonomische Begründung der Verfassung aus der Sicht von Friedrich August von Hayek


Term Paper (Advanced seminar), 1996

18 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

1 EINFÜHRUNG

2 DAS ,,WARUM" - F. A. VON HAYEKS BEGRÜNDUNG EINER VERFASSUNG
2.1 Einführung
2.2 Der Gedanke der ,,Evolution" bei Hayek
2.2.1 Spontane Ordnung als ,,unintendiertes Gesamtresultat"
2.2.2 Spontane Ordnung als Evolutionskonzept - ,,gewachsene Regeln"
2.3 Vertragstheoretische Überlegungen
2.4 Der wohlfahrtstheoretische Ansatz
2.4.1 Regeln und M ä rkte
2.4.2 Ungerechte Verteilungen
2.4.3 Die Angst vor Hammer und Sichel
2.5 Zusammenfassung

3 DAS ,,WIE" - HAYEKS VORSCHLAG EINER VERFASSUNG
3.1 Organisations- und Begrenzungsregeln
3.2 Das Zwei-Kammer-System
3.2.1 Die legislative Versammlung
3.2.2 Die Regierungsversammlung
3.2.3 Weitere Institutionen
3.3 Zusammenfassung

4 DIE VERTRAGSTHEORIE VON BUCHANAN IM VERGLEICH ZUR SOZIOÖKONOMISCHEN EVOLUTIONSTHEORIE VON V. HAYEK
4.1 Die Vertragstheorie von Buchanan
4.2 Gemeinsamkeiten und Unterschiede

5 SCHLUßBEMERKUNG

LITERATURVERZEICHNIS

1 Einführung

,,Durch die ganze Geschichte hindurch haben Redner und Dichter die Freiheit gepriesen, aber niemand hat uns gesagt, warum die Freiheit so wichtig ist." 1

Mit diesem Zitat beginnt Hayek das erste Kapitel seines Buches ,,Die Verfassung der Freiheit". Bereits an diesem Zitat erkennt man, daß die Freiheit für Hayek das höchste Gut einer menschlichen Gesellschaft ist, frei nach dem Motto: ,,Levve un levve losse" 2 . Auf diesem Hintergrund entstanden Hayeks Überlegungen zur menschlichen Gesellschaft.

In seinem Bemühen die Notwendigkeit zu betonen, daß einerseits Theorien ökonomische, politische und gesellschaftliche Überlegungen integrieren müssen und andererseits die Interaktionen gleichartig sind, egal ob es sich um das wirtschaftliche, poltische oder soziale System handelt, steht Hayek in einer langen Tradition von Theoretikern des 17. und 18. Jahrhunderts, wie beispielsweise John Locke, David Hume und Adam Smith.3

Im ersten Teil dieser Arbeit wird auf die Begründung der Verfassung nach Friedrich August von Hayek eingegangen. Es wird getrennt zwischen einem evolutionären, einem vertragstheoretischen und einem wohlfahrtsökonomischen Ansatz. Im zweiten Teil wird dargelegt, wie Hayek diese verschiedenen Ansätze in einer Verfassung verbindet. Im letzten Teil wird dann die Verbindung zu James M. Buchanans Vertragstheorie gebildet und versucht, Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten.

2 Das ,,Warum" - F. A. von Hayeks Begründung einer Verfassung

2.1 Einführung

Grundlegende Überlegung von F. A. von Hayek ist die Unterscheidung von ,,Organisation" und ,,Spontaner Ordnung".4

Organisation ist immer das Ergebnis einer bewußten Anordnung. In unserer Betrachtung kann man die vertragstheoretischen und die wohlfahrtsökonomischen Überlegungen von v. Hayek in die Kategorie ,,Organisation" nehmen, d. h. es gibt von außen vorgegebene Regeln, die einen bestimmten Zweck verfolgen.

Spontane Ordnung gibt eine endogene, gewachsene Struktur an, die durch Anpassung der Elemente hervorgebracht wird. Zu diesem Themenbereich gehören ganz klar Hayeks Überlegungen zum Evolutionskonzept.

2.2 Der Gedanke der ,,Evolution" bei Hayek

,,Et k ü tt, wie et k ü tt" 5

Hayek charakterisiert den Prozeß der Herausbildung einer spontanen Ordnung als einen evolutorischen Prozeß. In diese Kennzeichnung gehen zwei voneinander zu unterscheidende Vorstellungen ein:6

2.2.1 Spontane Ordnung als ,,unintendiertes Gesamtresultat"

Die erste Vorstellung ist, daß aus einem Prozeß, welcher durch allgemeine Regeln gesteuert wird, ein ,,unintendiertes Gesamtresultat", sprich ,,Ordnungsergebnis", hervorgeht.

Diese Vorstellung beruht darauf, daß sich die einzelnen Akteure innerhalb des durch allgemeine Regeln gesetzten Rahmens gegenseitig steuern und so ihre Handlungspläne wechselseitig anpassen. Die sich so herausbildende spontane Ordnung weist zwei Charakteristika auf: Einerseits wird eine solche spontane Ordnung mehr Wissen nutzen und daher auch komplexer sein können als jede auf zentraler Koordination beruhende Organisation.7 Dies schließt aber andererseits auch den Verzicht ein, den konkreten Inhalt der Ordnung zu bestimmen.8

2.2.2 Spontane Ordnung als Evolutionskonzept - ,,gewachsene Regeln"

Die zweite Vorstellung besagt, daß sich die ,,allgemeinen Regeln, die die Grundlage spontaner Ordnung bilden, selbst in einem Prozeß allmählicher Entwicklung als unintendiertes Produkt des Zusammenspiels individueller Bestrebungen herausbilden und verändern." In dieser zweiten Variante verwendet Hayek das Evolutionskonzept, also ,,die Idee einer evolutionären Herausbildung jener allgemeinen Regeln, auf denen eine spontane Ordnung beruht."9,,Jene Gesellschaften und Gruppen, die Regelungen und damit spontane Ordnungen hervorbringen, die sich für das soziale und wirtschaftliche Zusammenleben als überlegen erweisen, werden sich durchsetzen und verbreiten."10 Es erfolgt also ein Selektionsprozeß, in dem sich bestimmte Verhaltensregeln durchsetzen, weil die Gruppen, in denen diese Verhaltensregeln entstanden sind, befähigt werden, sich gegen andere Gruppen durchzusetzen.11 Es findet eine natürliche Selektion statt, wobei der entscheidende Faktor dabei ,,die Nachahmung der erfolgreichen Institutionen und Bräuche" ist, es also um die Weitergabe und Verbreitung ,,durch Lernen und Nachahmung" geht.12 Für die spontane Ordnung ,,Marktwirtschaft" prägte Hayek in diesem Zusammenhang den Ausdruck ,,Wettbewerb als Entdeckungsverfahren". Diese Idee ,,gilt nach ihm (aber auch) genau so für den politischen oder sozialen Bereich und deren abstrakte Regeln. Auch hier behaupten sich die effizientesten Lösungen durch Lernen und Nachahmung In diesem langwierigen Evolutionsprozeß sind die besseren Regelungen nicht das Resultat einer bewußten Wahl jedes Individuums, sondern ... das gesellschaftlich effiziente und gewünschte Ergebnis (ist) unabhängig davon, ob sich die Individuen dessen bewußt sind oder diesen Evolutions- und Auslesemechanicmus nicht durchschauen."13

Zusammenfassend kann man sagen, daß die evolutionäre Begründung einer Verfassung nach Hayek also darauf beruht, daß die gesellschaftlichen Regeln gewachsen sind und sich ständig effizient weiterentwickeln (und auch entwickeln sollen).

2.3 Vertragstheoretische Überlegungen

Hayek spricht sich im allgemeinen gegen regeln aus, die Gegenstand einer bewußten Gestaltung sind. Die Ordnung einer modernen Gesellschaft beruht zu wesentlichen Teilen auf gewachsenen Regeln, aber über diesen gewachsenen Regeln liegt eine ,,relativ dünne Schicht von Regeln, die bewußt angenommen oder modifiziert wurden."14

Abstrakte Regeln sind für das Funktionieren des Systems der freien Marktpreise notwendig. Preise sind das Ergebnis von Verträgen, ,,deren Anbahnung, Aushandlung und Einhaltung in vielfältiger Weise auf Erwartungen über transaktionskonformes Verhalten von Akteuren beruht, die sich häufig völlig fremd sind."15 Damit die einzelnen Individuen eine Rechtssicherheit haben, die es ihnen erlaubt, von der Erfüllung der von ihnen geschlossenen Verträge auszugehen, sind abstrakte Regeln notwendig, um transaktionskonformes Verhalten, wie z. B. Betrug u.s.w. zu unterbinden. Durch diese Rechtssicherheit sind die Erwartungen der Individuen bezüglich der Erfüllung der Verträge sehr hoch und sie versuchen durch Tausch ihre Bedürfnisse zu befriedigen. Es kommt zu der Bildung von Marktpreisen. Ohne diese Rechtssicherheit würde jeder versuchen, sein Eigentum zu schützen und keine Transaktionen vorzunehmen. Das System der freien Marktpreise würde zusammenbrechen.

Viel wichtiger, als für private Entscheidungen wirtschaftlicher Art, sind abstrakte Regeln für kollektive Entscheidungen auf Ebene des Staates, da bei diesen die Einheit und intertemporale Indentität individueller Entscheidungen - insbesondere bei Mehrheitsbeschlüssen - wegfällt und die Gefahr des Machtmißbrauchs durch Mehrheitsentscheidungen existiert.16 Es sei eine ,,tragische Illusion" zu meinen, daß die Übernahme demokratischer Verfahren es ermögliche, auf alle anderen Beschränkungen der Regierungsgewalt zu verzichten.17,,Normalerweise stimmen sie (eine bestimmte Gruppe - Anm. des Verf.) lediglich deshalb zu, daß anderen, von denen sie kaum etwas wissen, etwas gegeben wird, und zwar gewöhnlich auf Kosten dritter Gruppen, weil dies der Preis für die Befriedigung ihrer eigenen Wünsche ist, ohne jeden Gedanken daran, ob diese verschiedenen Forderungen gerecht sind. Jede Gruppe ist bereit, selbst unbilligen Wohltaten für andere Gruppen aus der gemeinsamen Kasse zuzustimmen, wenn dies die Bedingung für die Zustimmung der anderen zu dem ist, was diese Gruppe als ihr Recht anzusehen gelernt hat."18 Um solche ineffizienten Entscheidungen zu verhindern, sind abstrakte Regeln notwendig. Im allgemeinen enthält die Verfassung eines Staates derartige abstrakte Regeln. Diese abtrakten Regeln charakterisieren den staatlichen Eingriff in einer bestimmten Weise negativ: Es darf lediglich die Übertretung von Verboten sanktioniert werden, keinesfalls jedoch dürfen bestimmte Handlungen erzwungen werden. Diese Verbote engen die Entscheidungsfreiheit der Individuen nicht über Gebühr ein, ,,sondern definieren nur den Bereich, in dem jedes Individuum sich frei von Interventionen des Staates oder andrer Menschen entfalten kann."19

Die vertragstheoretische Begründung einer Verfassung beruht also auf der Gefahr des Martkmißbrauchs und auf der Notwendigkeit des Funktionierens der Märkte:

2.4 Der wohlfahrtstheoretische Ansatz

Von Hayek befürwortet das marktwirtschaftliche System, welches er als das Ergebnis kultureller Evolution ansieht, wegen des hohen Maßes an Freiheit, das diese Ordnung beinhaltet und erfordert. Er betont aber, daß die Ergebnisse der Gruppenselektion nicht unbedingt als ,,gut" anzusehen sind.20

2.4.1 Regeln und Märkte

Von Hayek lehnt sich an das ,,invisible hand"-Theorem von Adam Smith an, sagt aber, daß Freiheit der Wirtschaftsgüter gleich Freiheit unter dem Gesetz bedeutet, nicht jedoch das Fehlen jeglicher Regierungstätigkeit.21 Die Regierung soll sich nicht grundsätzlich aus den Wirtschaftsangelegenheiten heraushalten, sie soll nicht in den privaten Bereich eingreifen, der durch allgemeine Rechtsregeln geschützt ist. Es gibt also staatliche Maßnahmen, die aus keinerlei Zweckmäßigkeitsgründen gerechtfertigt sind und deshalb unterbleiben sollen. Das Gesetz sollte das Kriterium dafür sein, welche Maßnahmen mit dem System der freien Marktpreisbildung vereinbar sind und welche nicht. Es ist also Aufgabe des Gesetzes festzulegen, daß ,,alle Zwangsausübung der Regierung durch ein dauerndes gesetzliches Rahmenwerk eindeutig bestimmt sein muß, so daß der einzelne mit einem gewissen vertrauen planen kann und die menschliche Unsicherheit so gering wie möglich wird."22 Wichtige Aufgaben sind die Einführung eines verläßlichen Geldsystems, einer Normierung von Gewicht und Maßen, die Bereitstellung von Information und die Unterstützung der Schulerziehung, sowie die Garantie der Vertragsfreiheit. Auf gar keinen Fall darf der Staat aktiv in den Preismechanismus eingreifen, sei es durch Mindestlöhne oder durch Richtpreise, weil dadurch das System der freien Marktpreisbildung zerstört werden würde. Aber Hayek erkennt auch, daß es kein angemessenes Kriterium für die Unterscheidung zwischen den in einem freien System zulässigen und nicht zulässigen Maßnahmen gibt. ,,Es ist reichlich Raum für Experimentation und Verbesserung innerhalb des permanenten gesetzlichen Rahmens, der es möglich macht, daß eine freie Gesellschaft äußerst erfolgreich funktioniert."23

Er stellt die traditionelle Wohlfahrtsökonomik in Frage, die davon ausgeht, daß alle Individuen ein gesellschaftliches Optimum erreichen können. Aber gesellschaftliche Effizienzurteile scheitern daran, daß es kein Wissen über die individuelle Wohlfahrt eines einzelnen Individuums gibt und so erst recht kein Wissen über die Wohlfahrt aller Individuen.24 Somit gibt es also keinen Grund für staatliches Eingreifen in den Marktprozeß.

Für den Wettbewerbsprozeß sind also abstrakte Regeln notwendig, die institutionell entstanden sind, um das System der freien Marktpreise aufrecht zu erhalten.

2.4.2 Ungerechte Verteilungen

Auch wenn das marktwirtschaftliche Preissystem mit Abstand die größte Wohlfahrt für die Individuen bringen kann, so kann es doch zu ungerechten Verteilungen kommen. Hayek meint, daß die Allgemeinheit eine gewisse Vorsorge für Menschen treffen muß, die durch Umstände, die nicht in ihrer Macht liegen, von Armut oder Hungen bedroht sind. Er sieht allerdings Gefahren für die Freiheit durch zu große staatliche Einflußnahme: ,,Doch es ist ganz wesentlich, daß wir uns der Trennungslinie klar bewußt werden zwischen einem Zustand, in dem die Gemeinschaft die Pflicht anerkennt, wirkliche Not zu verhüten und für ein Minimum an Wohlfahrt zu sorgen, und einem Zustand, in dem sie sich die Macht anmaßt, jedermanns `gerechte´ Stellung zu bestimmen, und jedem zuteilt, was er ihr zu verdienen scheint."25 Er plädiert für eine Einschränkung der Macht der Regierung. Sie soll lediglich das Existenzminimum der Individuen sichern, keinesfalls jedoch darüber hinaus Zuwendungen an Individuen leisten mit der Begründung, daß dies sozial notwendig ist, damit nicht durch Regierungstransaktionen das marktwirtschaftliche Preissystem in Gefahr gebracht wird.26

2.4.3 Die Angst vor Hammer und Sichel

Hayek meint, daß distributive Gerechtigkeit die Verteilung durch eine Zentralbehörde erfordert. Er lehnt allerdings eine solche Zentralbehörde ab: ,,Während es nicht richtig ist, daß ein solch zentral geplantes System leistungsfähiger wäre als ein freies Marktsystem, ist es richtig, daß nur ein zentral gelenktes System es unternehmen könnte, den verschiedenen Individuen das zu sichern, was sie nach irgend jemandes Meinung aus moralischen Gründen verdienen."27 Von Hayek vertritt die Auffassung, daß der Sozialismus als Gesellschaftsmodell hundert Jahre nach Erscheinen des kommunistischen Manifestes diskreditiert ist. Er trägt allerdings die Sorge, daß ,,der Sozialismus von vielen Gesellschaftsreformern durch einen `Mischmasch´ inkonsistenter Ziele unter dem Etikett des Wohlfahrtsstaates ersetzt würde, der sorgfältig darauf überprüft werden müsse, ob seine Ergebnisse nicht denen eines ausgewachsenen Sozialismus sehr ähnlich sein würden."28 Hayek erkennt im Wohlfahrtsstaat eine - wenn auch nicht notwendig beabsichtigte - Tendenz zumSozialismus, welches für ihn die Folge eines Defektes in der Verfassung der vorherrschenden Demokratie ist. Man muß sich also durch eine verfassungsmäßige Einrichtung, also eine Institution, welche nicht gewachsen, sondern geplant ist, vor einem Abgleiten in den Sozialismus und damit in einen totalitären Staat, der zur Destruktion der demokratischen Ordnung führt, schützen.29

Zusammenfassend kann man sagen, daß die wohlfahrtsökonomische Begründung der Verfassung nach F. A. von Hayek zum einen auf dem Ziel eines leistungsfähigen und reibungslosen Funktionierens des Marktes beruht, zum anderen warnt er jedoch, daß der Staat mit dem Argument einer gerechteren Verteilung sehr schnell in den Sozialismus rutschen kann. Er fordert deshalb abstrakte Regeln, die einen freien Marktprozeß garantieren und den Staat vor dem Sozialismus schützen.

2.5 Zusammenfassung

Für Hayek steht die Freiheit an oberster Stelle. Das System der Marktpreise muß frei sein, damit es sich effizient weiterentwickeln kann. Um aber ein reibungsloses Funktionieren dieses Systems zu gewährleisten, Gefahren für das System abzuwenden und Schwächen dieses Systems zu beheben, sind einige abstrakte Regeln notwendig. Wie es nun in einer Gesellschaft zu diesen abstrakten Regeln kommen kann und wie Gefahren des Systems abgewendet werden können, beschreibt Hayek durch seinen Vorschlag einer Verfassung.30

3 Das ,,Wie" - Hayeks Vorschlag einer Verfassung

3.1 Organisations- und Begrenzungsregeln

Hayek unterscheidet zwischen Organisationsregeln und Begrenzungsregeln.31

Die Organisationsregeln einer Verfassung bestimmen innerhalb des durch die Begrenzungsregeln gegebenen Rahmens, welche politischen Institutionen zu bilden sind, wie diese sich zusammensetzen, welche Kompetenzen sie haben u.s.w.

Die wichtigsten abstrakten Regeln sind die Begrenzungsregeln, sie bestimmen den Freiheitsraum der individuellen Entscheidungen und schützen, beispielsweise über die Definition von Grundrechten, die Sphäre des Individuums.32

,,Die grundlegende Klausel einer solchen Verfassung müßte zum Ausdruck bringen, daß zu normalen Zeiten und abgesehen von bestimmten, klar definierten Notstandssituationen Menschen nur in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des gerechten Verhaltens, die dazu bestimmt sind, die individuelle Sphäre jedes einzelnen zu definieren und zu schützen, daran gehindert werden könnten, bestimmte Dinge zu tun."33 Diese Regelungen sollten nicht veränderbar sein und alle staatlichen Autoritäten bzw. Jedes Regierungshandeln beschränken.

3.2 Das Zwei-Kammer-System

Hayek plädiert für die Einrichtung zweier verschiedener Kammern, zum einen eine legislative Versammlung, zum anderen eine Regierungsversammlung.

3.2.1 Die legislative Versammlung

Innerhalb der Vorgaben der Verfassung soll die legislative Versammlung Gesetze erlassen. Hayek schlägt eine Versammlung von Männern und Frauen vor, ,,die in einem relativ reifen Alter für ziemlich lange Perioden, wie etwa fünfzehn Jahre, gewählt werden Das Ergebnis wäre eine legislative Versammlung von Männern und Frauen zwischen ihrem 45. Und 60. Lebensjahr."34 Außerdem müßte es verschiedene Vorsichtsmaßnahmen geben, damit eine vollständige Unabhängigkeit der legislativen Versammlung von Parteien und Interessengruppen besteht. So wären z. B. ehemalige Mitglieder der Regierungsversammlung oder Parteifunktionäre von einer Mitgliedschaft in der legislativen Versammlung ausgeschlossen. Durch diese Maßnahmen ist eine totale Unabhängigkeit der legislativen Versammlung von der Regierungsversammlung gewährleistet.

3.2.2 Die Regierungsversammlung

Getrennt von der legislativen Versammlung soll die Regierungsversammlung eingerichtet werden, die aus ihren Reihen eine Regierung als Exekutive bestimmen soll. Regierung und Regierungsversammlung sind sowohl der Verfassung, als auch den von der Legislativen Versammlung erlassenen Gesetzen unterworfen. Diese Aufteilung der Kompetenzen hat vor allem den Vorteil, daß es bestimmten Gruppen einer Gesellschaft schwerer fällt, staatliche Maßnahmen auf Kosten anderer Gruppen zu ihren Gunsten durchzusetzen. Dieses Verhalten ist laut Hayek in erster Linie auf die Mehrheitsregel bei Abstimmungen zurückzuführen, wird aber durch das Konstrukt der zwei Kammern fast unmöglich gemacht. Allerdings dürfe die Mitgliedschaft dieser beiden Körperschaften nicht auf dieselbe Weise zusammengesetzt sein. In der Praxis könnte dies durch verschieden lange Wahlperioden oder durch andere Wahlverfahren erreicht werden können.35

3.2.3 Weitere Institutionen

Wenn nun in einem Staat die beiden Kammern eingerichtet worden sind, so kommt es unweigerlich zu Kompetenzkonflikten zwischen den beiden Kammern. Um diese Konflikte zu beheben, schlägt Hayek die Einrichtung eines Verfassungsgerichtes vor. Dieses sollte frei von der Regierung sein, d. h. die Ernennung von Richtern und die Höhe der Gehälter soll von einem Komitee aus früheren Mitgliedern der legislativen Versammlung entschieden werden und das Gericht müßte über ein von der Regierung bereitgestelltes Budget für die Organisation des Gerichtes selbst entscheiden dürfen.36

In einem Staat gibt es immer wieder Situationen, wo ein Notstand ausgerufen werden muß und die Macht zentralisiert werden muß, um diesen Notstand zu beseitigen. ,,Wenn ein äußerer Feind droht, wenn Rebellion oder gesetzlose Gewalt ausgebrochen ist oder eine Naturkatastrophe schnelles Handeln auf der Basis aller nur irgendwie geeigneten Mittel erforderlich macht, muß irgendjemandem die Gewalt der Zwangsorganisation übertragen werden, die normalerweise niemand besitzt."37 Damit aber keine Gefahr für die Demokratie besteht, schlägt Hayek vor, daß die legislative Versammlung den Notstand beschließen kann, dadurch aber ihre Macht an die Regierungsversammlung abgibt. Damit die Regierungsversammlung diese Macht nicht zu ihren Gunsten ausnutzen kann, kann die legislative Versammlung jederzeit den Notstand wieder aufheben. Durch dieses Konstrukt ist sichergestellt, daß niemand durch Ausrufen des Notstandes erheblich an Macht gewinnt, die er nachher nicht mehr verlieren kann.38

3.3 Zusammenfassung

In seinem Vorschlag für eine Verfassung erkennt man Hayeks Angst vor einer Konzentration der Macht und vor einem Einschnitt in die Freiheit der Individuen. Um dieses zu verhindert entwickelt er das Zwei-Kammer-System, welches gänzlich unabhängig voneinander ist. Aber selbst diese Unabhängigkeit ist Hayek noch nicht genug, so daß er die Freiheit durch ein Verfassungsgericht schützen möchte.

4 Die Vertragstheorie von Buchanan im Vergleich zur sozioökonomischen Evolutionstheorie von v. Hayek

4.1 Die Vertragstheorie von Buchanan

Buchanans Ansatz seiner Vertragstheorie geht von der Anarchie aus. Er sieht in der Nichtexistenz eines Staates zwei wesentliche Gefahren: Zum einen gibt es keine Institution, die den eigenen Freiheitsbereich vor den Übergriffen anderer schützt und zum anderen kann eine Gesellschaft ohne Staat keine gemeinsamen Anliegen verwirklichen. Alle Individuen können also ihre Situation verbessern, wenn sie einen Staat bilden. Ein solcher Staat kommt durch einen Verfassungsvertrag zustande, der laut Buchanan einstimmig angenommen werden soll. Ziel bei Buchanan ist nicht die völlige Unterwerfung eines jeden unter die Staatsmacht, sondern die ,,geordnete Anarchie". Dieses präzisiert Buchanan in seinen Überlegungen mit den Begriffen des Leistungsstaates und des Rechtsstaates.

Im Rechtsstaat werden die Freiheitsräume der einzelnen Individuen gegeneinander abgegrenzt. Zu den Institutionen des Rechtsstaates zählen in erster Linie Gerichte, Polizei und Streitkräfte, die dafür Sorge tragen, daß die Rechte der Individuen nicht durch andere in Frage gestellt werden können.

Der Leistungsstaat ist dafür da, gemeinsame Anliegen zu verwirklichen, die die Individuen alleine nicht realisieren können. Dazu gehört der gesamte Bereich der öffentlichen Güter.39

4.2 Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Hayek geht zwar grundsätzlich von einer evolutionären Theorie aus, sagt aber, daß es auch Institutionen geben muß, die im Rahmen einer Verfassung ihre Möglichkeiten und Grenzen haben. Er befindet sich also nicht weit weg von der Vertragstheorie von Buchanan entfernt. Bei Buchanan wird die Verfassung im Konsens festgelegt, während sie bei Hayek implizit adoptiert wird. Beides läuft aber dann nicht mehr grundsätzlich auf einen großen Unterschied hinaus. Unterschiede in Buchanans Vertragstheorie und der Theorie der sozioökonomischen Evolution von v. Hayek bestehen in der Entstehung der Institutionen. Die Vertragstheorie geht von einer festen Verfassung aus, die sich nur in längeren Abständen verändert. In der sozioökonomischen Evolutionstheorie wird die soziale Ordnung als ein sich ständig verbesserndes Netz von Arrangements angesehen.40 Diese Unterschiede sind allerdings so gering, daß die normativen Empfehlungen von Buchanan und von v. Hayek fast identisch sind. Buchanan unterscheidet zwischen Rechtsstaat und Leistungsstaat, was im wesentlichen den Funktionen von Hayeks legislativer Versammlung und Regierungsversammlung entspricht.

5 Schlußbemerkung

Von Hayek hat immer die Freiheit der Individuen im Auge. Sie ist für ihn das höchste zu schützende Gut. Allerdings ist diese Freiheit nicht in Anarchie möglich, es müssen einige Regeln her, um die Freiheit der Individuen vor anderen Individuen und vor dem Staat zu schützen und um den Staat selbst vor sozialistischen Tendenzen zu bewahren. Er formuliert staatliche Eingriffe sehr vorsichtig, damit es nicht zu Machtkonzentrationen kommen kann und damit die Freiheit der Individuen wieder eingeschränkt wird. Auf diesem Hintergrund entwirft er einen Vorschlag für eine Verfassung, die auf den ersten Blick der Verfassung eines modernen Staates nahekommt. Er präferiert ein Zwei-Kammer-System und möchte dadurch die Gewalt in einem Staat teilen. Man könnte nun sagen, daß es in einer modernen Demokratie auch Trennung in verschiedene Kammern gibt. Sieht man sich aber Hayeks Vorschlag etwas genauer an, so erkennt man, daß er etwas anderes meint. Die von Hayek vorgeschlagene legislative Versammlung kommt nicht dem Parlament gleich, da das Parlament die Regierung wählt und gleichzeitig auch legislative Macht hat. In Hayeks Vorschlag einer Verfassung sind die legislative Macht und die exekutive Macht wirklich getrennt in zwei verschiedene Kammern, die sowohl von den ihnen angehörenden Personen, als auch von den Wahlverfahren, die sie zustande bringen, verschieden sind. In der Praxis gibt es dagegen Partial- und Gruppeninteressen, die sich aufgrund des nicht ausgereiften Systems und der unvollkommenen Mehrheitsentscheidungen durchsetzen. ,,In der Form, in der wir diese Teilung der Gewalt zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und der Verwaltung kennen, hat sie nie erreicht, was sie erreichen sollte. Regierungen haben überall durch verfassungsmäßige Mittel Gewalten erworben, die jene Männer (die Gründerväter der modernen Demokratien - Anm. des Verf.) ihnen hatten vorenthalten wollen. Der erste Versuch, die individuelle Freiheit durch Verfassungen zu sichern, ist offensichtlich fehlgeschlagen."41 Hayek begründet dieses mit Fehlern in den Verfassungen der modernen Demokratien.

Literaturverzeichnis

BLANKART, CHARLES B., STOETZER, M.-W.: (Theorien, 1991) Ökonomische Theorien des Staates, in: WIST, Heft 4, 1991, S. 164 - 170.

HAYEK, FRIEDRICH A. v.: (Studien, 1969) Freiburger Studien, Gesammelte Aufsätze, Tübingen, 1969.

HAYEK, FRIEDRICH A. v.: (Verfassung, 1971) Die Verfassung der Freiheit, Tübingen, 1971.

HAYEK, FRIEDRICH A. v.: (Regeln, 1980) Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Band 1: Regeln und Ordnung, München, 1980.

HAYEK, FRIEDRICH A. v.: (Recht, 1981) Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Band 3: Die Verfassung einer Gesellschaft freier Menschen, Landsberg am Lech, 1981.

HAYEK, FRIEDRICH A. v.: (Conceit, 1988) The Fatal Conceit - The Errors of Socialism, London, 1988.

STREIT, MANFRED E.: (Wissen, 1992) Wissen, Wettbewerb und Wirtschaftsordnung - Zum Gedenken an Friedrich August von Hayek, in: Ordo, Bd. 46, 1992, S. 1 - 29.

SUGDEN, ROBERT: (Judgements, 1993) Normative Judgements and Spontaneous Order: The Contractarian Element in Hayek´s Thought, in: Constitutional Political Economy, Vol. 4, No. 3, 1993, S. 292 - 424.

VANBERG, VIKTOR: (Evolutionismus, 1981) Liberaler Evolutionismus oder vertragstheoretischer Konstitutionalismus ? Zum Problem institutioneller Reformen bei F. A. von Hayek und J. M. Buchanan, Tübingen, 1981.

VANBERG, VIKTOR: (Hayek, 1989) Hayek as Constitutional Political Economist, in: Wirtschaftspolitische Blätter, 36. Jg., 1989, S. 170 - 182.

ZINTL, ROBERT: (Ordnung, 1983) Individualistische Theorien und die Ordnung der Gesellschaft, Untersuchungen zur politischen Theorie von James M. Buchanan und Friedrich A. v. Hayek, Berlin, 1983.

[...]


1 Zitiert nach H.B. Phillips; Hayek benutzt dieses Zitat als Einführung des 1. Kapitels ,,Der Wert der Freiheit" in seinem Buch ,,Die Verfassung der Freiheit"

2 altes kölnisches Sprichwort, dt.:"Leben und leben lassen"; dieses Sprichwort charakterisiert sehr schön Hayeks Auffassung von Freiheit: Jeder soll frei in seinem handeln sein und andererseits niemanden in dessen Handeln beeinträchtigen, damit er auch nicht in seinem eigenen Handeln beeinträchtigt wird.

3 vgl. BLANKART, C., STOETZER, M., Theorien, 1991, S. 170

4 vgl. BLANKART, C., STOETZER, M., Theorien, 1991, S. 167

5 altes kölnisches Sprichwort, dt.: ,,Es kommt, wie es kommt"; dieses Sprichwort gibt sehr schön Hayeks Idee eines evolutorischen Prozesses wieder, d. h. es gibt keine geplante Ordnung, sondern die Ordnung hat sich im Laufe der Zeit herausgebildet und wurde von niemandem beabsichtigt geplant.

6 vgl. VANBERG, V., Evolutionismus, 1981, S. 8

7 vgl. HAYEK, F.A.v., Verfassung, 1971, S. 40

8 vgl. HAYEK, F.A.v., Studien, 1969, S. 169

9 VANBERG, V., Evolutionismus, 1981, S. 8 ff.

10 BLANKART, C., STOETZER, M., Theorien, 1991, S. 168; zum Thema der Gruppenselektion vgl. auch: SUGDEN, R., Judgements, 1993, S. 397 ff.

11 vgl. HAYEK, F.A.v., Regeln, 1980, S. 24

12 vgl. HAYEK, F.A.v., Verfassung, 1971, S. 74

13 BLANKART, C., STOETZER, M., Theorien, 1991, S. 168

14 HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, S. 20

15 STREIT, M., Wissen, 1992, S. 15

16 vgl. BLANKART, C., STOETZER, M., Theorien, 1991, S. 168

17 vgl. HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, S. 17

18 HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, S. 24

19 BLANKART, C., STOETZER, M., Theorien, 1991, S. 168, vgl. auch: ZINTL, R., Ordnung, 1983, S. 68

20 vgl. HAYEK, F.A.v., Conceit, 1988, S. 27

21 vgl. HAYEK, F.A.v., Verfassung, 1971, S. 285

22 HAYEK, F.A.v., Verfassung, 1971, S. 287

23 HAYEK, F.A.v., Verfassung, 1971, S. 287

24 vgl. STREIT, M., Wissen, 1992, S. 16

25 HAYEK, F.A.v., Verfassung, 1971, S. 366

26 Zur weiteren Erläuterung der Gefahr von Sozialtransfers der Regierung und der damit verbundenen Folgen für die Gesellschaft siehe den nächsten Abschnitt 2.4.3 ,,Die Angst vor Hammer und Sichel"

27 HAYEK, F.A.v., Verfassung, 1971, S. 298

28 STREIT, M., Wissen, 1992, S. 21

29 vgl. HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, S. 204 f.

30 siehe nächsten Abschnitt 3; Ausführlich ist Hayeks Vorschlag einer Verfassung in dem Buch HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, nachzulesen.

31 vgl. VANBERG, V., Hayek, 1989

32 vgl. BLANKART, C., STOETZER, M., Theorien, 1991, S. 169

33 HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, S. 151

34 HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, S. 156

35 vgl. HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, S. 155

36 vgl. HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, S. 165 f.

37 HAYEK, F.A.v., Recht, 1981, S. 169

38 vgl. HAYEK, F.A.v., Recht, S. 169 f.

39 vgl. BLANKART, C., STOETZER, M., Theorien, 1991, S. 168

40 vgl. BLANKART, C., STOETZER, M., Theorien, 1991, S. 170

41 HAYEK, F.A.v., Regeln, 1980, S. 13

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Details

Title
Die evolutionäre, die vertragstheoretische und die wohlfahrtsökonomische Begründung der Verfassung aus der Sicht von Friedrich August von Hayek
Grade
2,3
Author
Year
1996
Pages
18
Catalog Number
V95325
ISBN (eBook)
9783638080033
File size
471 KB
Language
German
Keywords
Begründung, Verfassung, Sicht, Friedrich, August, Hayek
Quote paper
Oliver Hoelken (Author), 1996, Die evolutionäre, die vertragstheoretische und die wohlfahrtsökonomische Begründung der Verfassung aus der Sicht von Friedrich August von Hayek, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95325

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