Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für die Vertragsgestaltung des Einkaufes


Trabajo de Seminario, 1999

21 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Gliederung

1. Was ist das UN-Kaufrecht ?

2. Wann gilt das UN-Kaufrecht ?
2.1 Einführung
2.2 Anwendungsbereich
2.2.a Niederlassungen
2.2.b Vertragsstaaten
2.2.c Internationales Privatrecht (IPR)
2.2.d Geltung für einen Vertrag
2.2.e Ausschluß des UN-Kaufrechtes

3. Struktur der Einfuhren nach Deutschland
3.1 Einleitung
3.2 Einfuhren aus anderen EU-Mitgliedsstaaten
3.3 Einfuhren aus anderen europäischen Ländern
3.4 Einfuhren aus den USA bzw. Kanada
3.5 Einfuhren aus den übrigen Ländern
3.6 Einfuhren aus mittel- und osteuropäischen Staaten, sowie GUS-Staaten
3.7 Einfuhren aus Entwicklungsländern
3.8 Einfuhren aus Staatshandelsländern in Asien
3.9 Entwicklung der Einfuhren von 1992-

4. Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis:

Tabelle 1 Einfuhren nach Ländergruppen nach Deutschland 1997, BMWi

Tabelle 2 wichtigste Handelspartner der BRD 1997

Tabelle 3 Vergleich UN-Kaufrechtsmitgliedsstaaten, EU-Mitgliedsstaaten, wichtigste Handelspartner der BRD 1997

Tabelle 4 Darstellung der Einfuhren aus MOE-Ländern und GUS-Staaten 1997

Tabelle 5 Übersicht über die Entwicklung der Einfuhren nach Deutschland von 1992-1996

Abbildungsverzeichnis:

Abb. 1 Einfuhren nach Ländergruppen nach Deutschland 1997, BMWi

Einführung

Deutschland exportiert und importiert viele Güter an das Ausland und aus dem Ausland. Die Frage die sich stellt ist welches Vertragsrecht bei Vertragsstörungen anzuwenden ist. Da die Vertragspartner in verschiedenen Staaten ihre Niederlassungen haben kann nur eins der Vertragsrechte zur Anwendung kommen. Hier setzt das UN-Kaufrecht an. Das UN-Kaufrecht versucht die Vereinheitlichung des Vertragsrechtes in einem bestimmten Umfang. Die Problematik auf die dieses Thema hinausläuft ist die Problematik welches Vertragsrecht bei internationalen Verträgen zwischen Vertragspartnern, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, über den Warenkauf bei Vertragsstörungen zur Geltung kommt. Die Frage die in dieser Hausarbeit erläutert werden soll ist, soll die Vertragsgestaltung des Einkaufes im internationalen Handel, hier speziell der Gestaltung von Importverträgen deutscher Unternehmen, an das UN-Kaufrecht angepaßt werden, oder hat das UN-Kaufrecht nur eine geringe Bedeutung für deutsche Importeure.

Die Bedeutung die das UN-Kaufrecht für die Vertragsgestaltung durch deutsche Importeure hat werde ich in dieser Hausarbeit anhand des Anwendungsbereiches des UN-Kaufrechtes in Verbindung mit Statistiken über den deutschen Außenhandel, speziell an der Einfuhrstatistik 1997, herleiten.

Eine weitere Möglichkeit die Bedeutung darzustellen wäre der Vergleich der Vorschriften des nationalen Vertragsrechtes, in Deutschland das BGB/HGB, mit den Vorschriften des UNKaufrechtes. Dies habe ich in dieser Hausarbeit nicht betrachtet, da dies nur eine unterstützende Rolle zu der Betrachtung des Anwendungsbereiches des UN-Kaufrechtes und der Außenhandelsstatistiken spielt.

Am Schluß dieser Hausarbeit werde ich nur eine generelle Aussage darüber treffen können, ob es sich lohnt die Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Regelungen des UN-Kaufrechtes anzupassen. Ich werde keine speziellen Handlungsempfehlungen zur Vertragsgestaltung geben können, nur eine allgemeine Aussage, ob das UN-Kaufrecht in der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden sollte oder nicht. Jedes Unternehmen im Importgeschäft sollte im Einzelfall prüfen ob eine Anpassung der Verträge an das UN- Kaufrecht sinnvoll ist oder nicht. 1. Was ist das UN-Kaufrecht ?

Das UN-Kaufrecht ist der Versuch ein international geltendes Recht für internationale Kaufverträge zu schaffen. Mit dem Haager EKG wurde 1964 erstmals ein Versuch unternommen ein solches Recht zu schaffen. Dieses setzte sich aber nicht durch und so wurde UNCITRAL, eine Unterorganisation der UN, damit beauftragt ein neues einheitliches Recht für internationale Kaufverträge zu schaffen. Es wird vermutet, das durch die ablehnende Haltung der Entwicklungsländer die Industrieländer davon abgehalten wurden dem UN- Kaufrecht beizutreten1. Im Jahre 1980 wurde eine Konferenz in Wien einberufen, um das von UNCITRAL ausgearbeitete neue internationale Kaufrecht zu beraten und zu verabschieden2.

Dies geschah am 11.04.1980. Das UN-Kaufrecht wird auch als UNCITRAL-Kaufrecht, Wiener Kaufrecht oder CISG bezeichnet3. Im folgenden werde ich das,,Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" als UN-Kaufrecht bezeichnen oder als CISG, wenn es sich um Artikel des Gesetztes handelt. Das UN-Kaufrecht hat 54 Vertragsstaaten4 (Stand: 13.04.1999). Unter den Vertragsstaaten sind Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländer5. Das UN-Kaufrecht soll in seinem Geltungsbereich bei Vertragsstörungen eine einheitliche Rechtsgrundlage schaffen.

2. Wann gilt das UN-Kaufrecht ?

2.1 Einführung

In diesem Gliederungspunkt werde ich die Grundzüge des Anwendungsbereiches des UN- Kaufrechtes erläutern. Eine detaillierte Darstellung des Anwendungsbereiches des UN- Kaufrechtes halte ich für dieses Thema nicht für notwendig, da schon aus den Grundzügen deutlich wird für welche Arten von Verträgen und wann das UN-Kaufrecht gilt.

2.2 Anwendungsbereich

Nach Art. 1 (1) CISG gilt das UN-Kaufrecht wenn ein Vertrag über die Warenlieferung zwischen zwei Vertragsparteien geschlossen wird, die ihre Niederlassungen in zwei verschiedenen Staaten haben,

- die entweder Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes sind,
- oder durch die Regeln des IPR daran gebunden sind6.

Das UN-Kaufrecht gilt also für grenzüberschreitende Verträge über Warenlieferungen, wenn die Verträge Kontakt zu mindestens einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens haben. Das bedeutet, daß es nur für internationale Kaufverträge gelten kann7. Das UN- Kaufrecht gilt aber nur dann, wenn es nicht wirksam durch die Vertragsparteien gem. Art. 6 CISG ausgeschlossen wurde, oder ein Vertragsstaat Vorbehalte gem. Art. 92 ff CISG geäußert hat. Werklieferungsverträge (§§ 651 ff BGB) sind gem. Art. 3 (1) CISG den Kaufverträgen gleichgestellt, wenn der wesentliche Teil der Leistung des Verkäufers in der Übertragung des Eigentums des hergestellten Werkes besteht und nicht in der Herstellung selbst. Damit das UN-Kaufrecht gelten kann, muß der Vertrag schwerpunktmäßig kaufrechtlich zu beurteilen sein. Dies ist beim Werkvertrag (§ 631 BGB) nicht der Fall, bei dem die Herstellung des Werkes im Vordergrund steht.

Die Staatsangehörigkeit der Vertragspartner sowie die Tatsache ob eine oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder nicht, ist nicht von Belang, gem.

Art. 1 (3) CISG8. Bei der Frage der räumlichen Ansiedlung des Handelspartners ist nur die Niederlassung von Interesse9.

Es hat keine Gültigkeit für den nationalen Handel. Im nationalen Handel gilt weiterhin uneingeschränkt das BGB bzw. HGB10.

2.2.1 Niederlassungen

Das UN-Kaufrecht gilt nur bei internationalen Verträgen11. Das Merkmal, an dem ein internationalen Vertrag im UN-Kaufrecht festgemacht wird, sind die Niederlassungen der Vertragsparteien. Der Kaufvertrag hat internationalen Charakter, wenn sich die Niederlassungen in verschiedenen Staaten befinden12.

2.2.2 Vertragsstaaten

Bis zum 13. April 1999 haben 54 Staaten das UN-Kaufrechtsabkommen unterzeichnet. In 49 Staaten ist das UN-Kaufrecht schon in Kraft getreten. In 3 Staaten tritt das UN-Kaufrecht erst noch in Kraft. Zwei Staaten haben das UN-Kaufrechtsabkommen zwar unterzeichnet, es aber noch nicht in geltendes Recht umgesetzt13.

Unter den Vertragsstaaten sind Industrie-, Schwellen- und Entwicklungs-länder14. Vertragsstaaten sind Länder, in denen das UN-Kaufrecht ratifiziert oder anders genehmigt und in Kraft gesetzt wurde15.

2.2.3 internationales Privatrecht (IPR)

Das deutsche internationale Privatrecht ist im Art. 3-38 EGBGB verankert. Es bestimmt welche Rechtsordnung anzuwenden ist, wenn ein deutsches Gericht bei Verträgen mit Auslandsberührung angerufen wird16. Für die Anwendung des UN-Kaufrechtes sind Art.

27,28 EGBGB i.V.m. Art. 3 (2) EGBGB, weil diese die Rechtswahl regeln, oder Art. 3 (2) EGBGB alleine von Bedeutung. Das UN-Kaufrecht ist eine völkerrechtliche Vereinbarung17. Nach Art. 3 (2) EGBGB gehen völkerrechtliche Vereinbarungen dem nationalen deutschen Recht vor. Je nach Variante des Art.1 (1) CISG wird das EGBGB angesprochen.

2.2.4 Geltung für einen Vertrag

Das UN-Kaufrecht kann auf 2 Arten für einen Vertrag zur Geltung kommen.

1. Sind die Niederlassungen der Vertragsparteien in Vertragsstaaten des Abkommens, dann gilt das UN-Kaufrecht automatisch für den Vertrag. Das UN-Kaufrecht kommt gem. Art. 1(1)

a) CISG zur Anwendung. Es muß nicht extra vereinbart werden18.

2. Ist nur eine oder keine der Vertragsparteien in einem Vertragsstaat niedergelassen, dann kann das UN-Kaufrecht nach den Regeln des IPR für diesen Vertrag Geltung erlangen. Das UN-Kaufrecht kommt über

Art. 1 (1) b) CISG zur Geltung. Das IPR ist in Deutschland im Art. 3 - 38 EGBGB verankert19. Die Art. 27 f EGBGB befassen sich mit der Rechtswahl bei internationalen Verträgen. Hier gibt es 2 Möglichkeiten:

a) Die Vertragsparteien vereinbaren, gem. Art. 27 (1) EGBGB, das Recht eines Vertragsstaates des UN-Kaufrechtes. Da das UN-Kaufrecht das nationale Vertragsrecht bei internationalen Verträgen verdrängt (Art. 3(2) EGBGB), kommt das UN-Kaufrecht zur Anwendung20.
b) Treffen die Vertragsparteien keine Rechtswahl, dann wird nach Art. 28 (1) EGBGB im Zweifel das Recht des Staates angewendet zu dem der Vertrag die engste Verbindung hat. Die engste Verbindung zum Vertrag wird bei der Vertragspartei angenommen, die die vertragstypische Leistung erbringt. Bei einem Kaufvertrag ist dies die Lieferung der Ware21. Führt das IPR zu dem Recht eines Vertragsstaates des UN-Kaufrechtes, dann kommt es zur Anwendung. Aus deutscher Sicht kommt regelmäßig bei Importverträgen das ausländische Vertragsrecht zur Anwendung, weil nach Art. 28 (1) EGBGB die engste Verbindung zum Verkäufer unterstellt wird. Dies ist allerdings nur der Regelfall. Es kann auch andere Fälle geben.

Da das IPR uneinheitliches nationales Recht ist, kommt es bei der Frage nach welcher Rechtsordnung ein Vertrag beurteilt werden soll je nach Staat zu unterschiedlichen Ergebnissen22.

Das UN-Kaufrecht regelt inhaltlich nicht alle Aspekte, die mit der Beurteilung eines Vertrages zusammenhängen23. Der inhaltliche Anwendungsbereich wird in Art. 4 CISG näher bestimmt. Das UN-Kaufrecht regelt nur den Abschluß des Vertrages und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien24. Die Gültigkeit des Vertrages sowie einzelner Vorschriften oder Gebräuche und die Wirkung des Vertrages auf das Eigentum regelt das UN-Kaufrecht nicht25. Alle Rechtsfragen außerhalb des inhaltlichen Anwendungsbereiches sind mit dem IPR zu beurteilen26, d.h. nach dem unvereinheitlichten nationalen Recht des Staates zu dem das IPR führt. Hier sind insbesondere die Überprüfung der AGB27, die Verjährung28, die Aufrechnung von Ansprüchen29 und die Abtretung von Ansprüchen30 zu nennen. Das Hauptaugenmerk liegt hier auf den AGB. Die Einbeziehung der AGB ist durch das UN-Kaufrecht geregelt. Die Überprüfung einzelner Klauseln ist dem unvereinheitlichten nationalen Recht überlassen31.

Das UN-Kaufrecht gilt gem. Art. 2 CISG nicht für den Kauf von Gegenständen zum privaten Gebrauch32. Dies hat den Hintergrund, daß die nationalen Bestimmungen zum Verbraucherschutz zur Anwendung kommen33.

Weitere Ausnahmen sind34

- Versteigerungen
- Aufgrund von Zwangsvollstreckungen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen
- Wertpapiere und Zahlungsmittel
- Seeschiffe, Binnenschiffe, Luftkissenfahrzeuge, Luftfahrzeuge
- elektrische Energie

2.2.5 Ausschluß des UN-Kaufrechtes

Das UN-Kaufrecht kann durch den Vertrag, also die Parteivereinbarung, ganz ausgeschlossen oder teilweise abgeändert werden, gem. Art.6 CISG35. Die Parteien können die Wirkung des UN-Kaufrechtes ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen36. Weiterhin gibt es Möglichkeit einzelne Vorschriften des Abkommens durch Parteivereinbarung zu verändern37. Die Abänderung ist durch die Erklärung des Vorbehaltes nach Art. 96 CISG eingeschränkt38.

3. Struktur der Einfuhren nach Deutschland

3.1 Einleitung

Deutschland importiert Güter aus der ganzen Welt, wie aus Abb.1 ersichtlich wird. Die im folgenden aufgezeigten Erkenntnisse werde ich anhand von Statistiken des BMWi erläutern. In den weiteren Ausführungen werde ich nur die Geltung des UN-Kaufrechtes nach Art. 1 (1)

a) CISG betrachten, da die Variante Art. 1 (1) b) CISG für den deutschen Importeur keine Bedeutung hat39.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1 Einfuhren nach Ländergruppen nach Deutschland 1997, BMWi40

Einfuhr

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1) einschl. Schiffs- und Luftfahrtsbedarf; nicht ermittelte Länder , nicht aufgliederbares Intrahandelsergebnis

Tabelle1 Einfuhren nach Ländergruppen nach Deutschland 1997, BMWi41

In der Tabelle 2 sind die 15 wichtigsten Handelspartner deutscher Unternehmen dargestellt.

Mrd DM Anteil in %

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Statistisches Bundesamt; vorläufige

Ergebnisse

Tabelle2 wichtigste Handelspartner der BRD 1997 42

3.2 Einfuhren aus anderen EU-Mitgliedsstatten

Wie schon in der Tabelle1 und in Abb. 1 zu sehen ist, ist der Anteil der Importe aus EUMitgliedsstaaten sehr groß. Der Anteil an der Einfuhr deutscher Unternehmen aus anderen EU-Ländern betrugt 1997 53,6 %43.

Von den 15 EU-Mitgleidsstaaten sind 12 Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3 Vergleich UN-Kaufrechtsmitgliedsstaaten,EU-Mitgliedsstaaten, wichtigste Handelspartner47

Daraus läßt sich ableiten, das das UN-Kaufrecht bei Verträgen mit Handelspartnern in anderen EU-Staaten, bis auf Verträge mit Handelspartnern aus Großbritannien/Nordirland, Republik Irland und Portugal, nach Art.1 (1) a) CISG schon automatisch zur Anwendung kommt. Weitere Ausnahmen bilden hier Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden. Diese Länder haben den Vorbehalt nach Art. 92 CISG geäußert. Das bedeutet, daß diese Staaten was den Teil II des UN-Kaufrechtes anbelangt, d.h. die Bestimmungen über den Vertragsabschluß Art. 14-24 CISG, nicht als Vertragsstaaten im Sinne des Art. 1 (1) CISG zu betrachten sind48. Hier gelten bei Importverträgen die Regeln des IPR.

3.3 Einfuhren aus anderen europäischen Ländern

Nicht alle europäischen Staaten sind in der EU. Nur die Schweiz, Norwegen und Island sind nicht Mitgliedsstaaten der EU. Bei Importen aus der Schweiz, Norwegen kommt das UN- Kaufrecht zur Anwendung, weil diese Länder Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes sind. Island ist nicht Vertragsstaat des UN-Kaufrechtes, d.h. das UN-Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung49.

Die Schweiz ist mit einem Anteil von 3,9 % und Norwegen mit 2,0 % am gesamten Volumen der Importe deutscher Unternehmen beteiligt50.

3.4 Einfuhren aus den USA/Kanada

Der Anteil der Einfuhren aus den USA bzw. Kanada beträgt 8,3 % des gesamten Einfuhrvolumens51. USA und Kanada sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes. Die USA hat den Vorbehalt nach Art. 95 CISG geäußert. Das bedeutet, das das UN-Kaufrecht nicht über Art. 1 (1) b CISG zur Anwendung kommt. Kanada hat den Vorbehalt nach Art. 93 CISG geltend gemacht52.

Dieser Artikel besagt, das ein Vertragsstaat der mehrere Gebietseinheiten mit unterschiedlichen Rechtsordnungen hat, dieses Abkommen auf alle oder nur auf einige Gebietseinheiten beziehen kann. Als Kanada 1992 das UN-Kaufrecht in geltendes Recht umgesetzt hat, galt das UN-Kaufrecht nicht für alle Provinzen. Mittlerweile gilt für alle Provinzen das UN-Kaufrecht53.

Das UN-Kaufrecht kommt bei allen Verträgen zur Anwendung, gem. Art. 1 (1) a) CISG.

3.5 Einfuhren aus den übrigen Ländern

Die ,,übrigen Länder" sind die Länder, die nicht in der EU sind, nicht in Europa und Nordamerika liegen und keine Entwicklungsländer sind. Der Anteil der Einfuhren nach Deutschland betrug 1997 5,6 %54. Davon hat Japan einen Anteil von 4,8 %55. Allerdings kommt das UN-Kaufrecht bei Verträgen mit japanischen Handelspartnern nicht zur Anwendung, da Japan kein Vertragsstaat des UN-Kaufrechtes ist. Bei den übrigen Ländern kann ich nicht beurteilen ob das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt oder nicht, da ich keine Informationen darüber habe welche Länder in diese Kategorie eingeflossen sind.

3.6 Einfuhren aus mittel- und osteuropäischen Staaten, sowie GUS-Staaten

Ein Großteil der MOE-Staaten sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes. Der Anteil der MOE-Länder an den deutschen Importen beträgt 9 %56. Von 27 MOE-Staaten sind 16 Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes57.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4 Darstellung der Einfuhren aus MOE-Ländern und GUS-Staaten 199758

Wie aus der Tabelle 3 hervorgeht, werden 97 % der Exporte nach Deutschland der MOE-und GUS-Staaten von 60 % der MOE-Staaten durchgeführt die Vertragsstaaten des UN- Kaufrechtes sind. Nur 3 % aller Importe aus MOE-Ländern werden aus Staaten bezogen, die nicht Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes sind. Wie aus der Tabelle 3 ersichtlich wird, hat das UN-Kaufrecht eine große Bedeutung für den Handel mit diesen Ländern.

3.7 Einfuhren aus Entwicklungsländern

Die Einfuhren aus Entwicklungsländern betrugen 1997 10,9 % am gesamten Import nach Deutschland59. Unter den Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes sind auch Entwicklungsländer60. Der Anteil der Entwicklungsländer ist mit 10,9 % an den deutschen Einfuhren nicht unbedeutend. Ich habe leider keine weiteren Daten darüber welche Länder zu den Entwicklungsländern zählen und welche Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes sind. Die Bedeutung des UN-Kaufrechtes im Handel mit Entwicklungsländern ist nicht zu unterschätzen, weil die Entwicklungsländer an der Ausarbeitung des UN-Kaufrechtes beteiligt wurden. Deshalb sind die Entwicklungsländer bereit das UN-Kaufrecht zu akzeptieren61.

3.8 Einfuhren aus Staatshandelsländer in Asien

Staatshandelsländer sind Länder in denen ein staatliches Außenhandels-monopol besteht. Dies ist üblicherweise nur in Ländern die eine staatssozialistische Zentralplanwirtschaft haben zu finden62. Der Anteil dieser Länder an den Deutschen Importen betrug 1997 3%. China hat daran einen Anteil von 2,8 %63. China ist Vertragsstaat des UN-Kaufrechtes64. Das bedeutet, das für die Einfuhren aus diesen Ländern das UN-Kaufrecht eine große Bedeutung hat.

3.9 Entwicklung der Einfuhren von 1992-1996

Entwicklung der Einfuhren von 1992-1996

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten65 66 67 68

Tabelle 5 Übersicht über die Entwicklung der Einfuhren nach Deutschland von 1992-199669

Wie aus der Tabelle 4 im Vergleich zu Tabelle 1-3 ersichtlich wird, hat sich die Struktur der Einfuhren im Zeitraum von 1992-1997 nicht grundlegend geändert. Die Zahlen sind nicht eindeutig miteinander vergleichbar. Die Zahlen in der Tabelle 1-2 und in der Tabelle 4 sind nicht von dem selben Institut erhoben worden. Die einzelnen Institute legen andere Maßstäbe fest und beziehen andere Daten mit in die Erhebung ein. Auch die Anzahl der Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes ist in den Jahren 1992-1996 immer mehr gewachsen. Deshalb ist die Tabelle 3 nicht voll vergleichbar, da in den letzten Jahren insbesondere einige MOE-Länder dem UN-Kaufrechtsabkommen beigetreten sind. Beispiele hierfür sind Bosnien/Herzegovina, Tschechische Republik, Estland, Georgien, Rumänien, Slowakei und Uzbekistan70. Ich glaube aber mit diesem Vergleich die Grundrichtung aufzeigen zu können.

Die Bedeutung des UN-Kaufrechtes für den Import, und somit für die Vertragsgestaltung durch den Einkauf, hat seit 1992 immer mehr zugenommen.

4. Zusammenfassung

Wie an den Auswertungen der einzelnen Statistiken (Gliederungspunkt 3) in Verbindung mit dem Anwendungsbereich (Gliederungspunkt 2) zu sehen ist, hat das UN-Kaufrecht doch erhebliche Bedeutung für deutsche Importeure. Über 50 % der Einfuhren nach Deutschland erfolgen aus EU-Mitgliedsstaaten. Von den EU-Mitgliedsstaaten sind 80% auch Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes, d.h. das UN-Kaufrecht kommt automatisch gem. Art. 1(1) a) CISG zur Anwendung, es sei den die Vertragsparteien haben das UN-Kaufrecht wirksam ausgeschlossen oder es wurde ein Vorbehalt geäußert. Dies ist aber nur bei den skandinavischen Staaten zu beachten. Außerhalb Europas sind die Vertragsstaaten des UN- Kaufrechtes weiter verstreut, aber der Anteil der Deutschen Einfuhr aus diesen Ländern ist aber nicht zu vernachlässigen. Die Anteile der anderen Ländergruppen, neben der EU, haben alle einen Wert um und über die 5%. Zwar liegen mir keine näheren Informationen über die Staaten vor, die in den einzelnen Ländergruppen zusammengefaßt sind vor, aber bei einem Importvolumen von 765.542 Mio. DM im Jahre 1997 sind auch ein paar Prozent nicht zu vernachlässigen.

Auch bei der Betrachtung der 15 wichtigsten Handelspartner Deutschlands sind der überwiegende Teil der Staaten Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtes. Von der Liste der 15 wichtigsten Handelspartner sind nur Großbritannien bzw. Nordirland und Japan nicht Vertragspartner des UN-Kaufrechtes. Bei allen Verträgen die ein Deutscher Importeur mit einem Vertragspartner in diesen Ländern abschließt gilt das UN-Kaufrecht, wenn es nicht ausgeschlossen ist.

Deshalb komme ich zu der Schlußfolgerung, das die Vertragsgestaltung durch den Einkauf nicht ohne die Kenntnis des UN-Kaufrechtes erfolgen sollte. Dies gilt jedenfalls für die Bereiche der Vertragsgestaltung, die von den Regelungen des UN-Kaufrechtes beeinflußt werden. Dies sind der Abschluß des Vertrages und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.

Ich habe diese Hausarbeit aus der Vogelperspektive, sprich gesamtwirtschaftlich, geschrieben. Somit ist auch meine Schlußfolgerung aus der gesamtwirtschaftlichen Sicht zu beurteilen. Aus der Sicht des einzelnen Unternehmen mag sich der Aufwand die Verträge und die AGB`s anzupassen nicht lohnen, da das UN-Kaufrecht ja auch nur bei Vertragsstörungen zur Anwendung kommt. Aus der gesamtwirtschaftlichen Sicht ist es unverzichtbar sich mit dem UN-Kaufrecht als Importeur auseinander zu setzen, da der Ausschluß des UN-Kaufrechtes in der Praxis schwer durchzusetzen sein dürfte. Um den Ausschluß des UN-Kaufrechtes durchzusetzen bedarf es einer starken Verhandlungsposition. Ein weiterer Gesichtspunkt ist in diesem Fall auch noch die Kenntnis der Vorschriften. Es ist auf jeden Fall von Vorteil die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien zu kennen. Gilt das UN-Kaufrecht bei vielen Verträgen, dann genügt es die Vorschriften des UN-Kaufrechtes zu kennen. Gelten für eine Vielzahl von Verträgen jeweils das recht des Staates aus dem importiert wird, kommt also die Rechtswahl des IPR zum Zuge, muß der Importeur jeden Vertrag anders gestalten und somit auch sich mit jedem einzelnen Vertragsrecht auskennen, damit er auch seine Rechte richtig und rechtzeitig geltend machen kann und seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Für diesen Themenbereich Material zu finden ist sehr schwer, da es nur wenig Literatur über dieses Thema gibt. Das ist auch der Grund für die wenigen Quellen, die ich zur Erstellung dieser Hausarbeit benutzen konnte.

Quellen

Bücher:

Piltz, Dr. B. Beck (1993). Internationales Kaufrecht: Das UN-Kaufrecht (Wiener Übereinkommen von 1980) in praxisorientierter Darstellung. München

Piltz, Dr. B. Economica Verlag (1996). UN-Kaufrecht: Gestaltung von Export-und Importverträgen. Bonn

Aufsatz:

Detzer, Prof. Dr. K. und Thamm, Dr. M. (1992). Überblick über das neue UN-Kaufrecht. Betriebs-Berater 92(34):2369-2381

statistische Quellen:

BMWi: http://www.bmwi.de/infomaterial/aussen/aussenhandelsstatistik1997.htm, 06.05.99

1997:Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Institut der Deutschen Wirtschaft Köln. Deutscher Instituts-Verlag, 1997. Essen

Sonstige Quellen:

Vereinte Nationen: http://www.un.or.at/uncitral/en-index.htm, Datei: Status.pdf, Seite: 6-7 , 28.04.99

Europäische Union: http://europa.eu.int/en/eu/states.htm, 06.05.99

Gabler-Wirtschaftslexikon auf CD-Rom, 14. Auflage, Wiesbaden 1997

Final del extracto de 21 páginas

Detalles

Título
Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für die Vertragsgestaltung des Einkaufes
Universidad
Kiel University of Applied Sciences
Curso
WB Wirtschaft, Fach: Einkauf und Logistik
Calificación
2,0
Autor
Año
1999
Páginas
21
No. de catálogo
V95340
ISBN (Ebook)
9783638080187
Tamaño de fichero
440 KB
Idioma
Alemán
Notas
Analyse der Verbreitung des UN-Kaufrechtes bezogen auf deutsche Unternehmen
Palabras clave
Bedeutung, UN-Kaufrechts, Vertragsgestaltung, Einkaufes, Fachhochschule, Kiel, Wirtschaft, Fach, Einkauf, Logistik, Betreuer, Prof, Lorenzen
Citar trabajo
Christian Jene (Autor), 1999, Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für die Vertragsgestaltung des Einkaufes, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95340

Comentarios

  • visitante el 11/10/2002

    Analyse?.

    Das soll eine Analyse sein? Es ist ja wohl mehr eine Aneinanderreihung von Tatsachen. Außerdem sind in der Arbeit extrem viele Rechtschreibfehler enthalten. Von wegen FH und UNI ist dasselbe! Für eine solche Arbeit hätte es hier wahrscheinlich noch nicht mal eine 3 gegeben.

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Título: Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für die Vertragsgestaltung des Einkaufes



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