Welche Anforderung stellt das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz um Unternehmensbereich (KonTraG) an den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers


Seminar Paper, 1999

15 Pages


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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
2.1 Anwendungsbereich des Gesetzes
2.2 Neuregelungen für den Wirtschaftsprüfer
2.2.1 Ausschlussgründe bei der Wahl des Abschlussprüfers
2.2.2 Durchführung der Abschlussprüfung
2.2.3 Prüfungsbericht
2.2.4 Bestätigungsvermerk
2.2.5 Haftung des Abschlussprüfers
2.3 Weitere Änderungen

3 Anforderungen an den Wirtschaftsprüfer
3.1 Die Erwartungslücke
3.1.1 Begriff der Erwartungslücke
3.1.2 Schließung der Erwartungslücke
3.2 Unterstützung des Aufsichtsrates
3.3 Prüfung des Vorstandes

4 Schlussbemerkung Literatur

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Maßgebliche Neuregelungen für den Abschlussprüfer

Abbildung 2: Maßgebliche Neuregelungen für den Vorstand

1 Einführung

Der Deutsche Bundestag hat am 05.03.1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) verabschiedet, dass einen Beitrag zur Reformierung und Modernisierung des deutschen Unternehmens- und Kapitalmarktrechts beitragen soll. Die Bemühungen um eine Änderung sowohl des Aktienrechts als auch des Rechts der gesetzlichen Abschlussprüfung waren unter anderem auch durch Unternehmenskrisen der jüngeren Vergangenheit (Schneider, Balsam, Metallgesellschaft) ausgelöst worden.

2 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

2.1 Anwendungsbereich des Gesetzes

Ziel des Reformvorhabens ist u. a. eine Novellierung des deutschen Aktienrechts, mit der dem Vorstand zusätzliche Berichtspflichten auferlegt werden. Dem Aufsichtsrat sollen dadurch verbesserte Kontrollmöglichkeiten an die Hand gegeben werden. Auch die Kontrollfunktion von Hauptversammlungen und Abschlussprüfern werden damit gestärkt. Adressaten des KonTraG sind damit vor allem börsennotierte Aktiengesellschaften und weniger mittelständige Unternehmen, wobei insbesondere der zunehmenden Globalisierung der Kapitalmärkte und einer anlegerorientierten Unternehmensstrategie Rechnung getragen wird. Jedoch beschränken sich die Auswirkungen des KonTraG nicht auf die Änderung des deutschen Aktienrechts, sondern erstrecken sich - aus der Systematik der Vorschriften zur Rechnungslegung - auch auf das Handelsgesetzbuch. Somit sind alle unter die Prüfungspflicht der §§ 316 ff. HGB fallenden Unternehmen, d. h. im wesentlichen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, seltener Einzelunternehmen und Personengesellschaften1, von den Änderungen betroffen.

2.2 Neuregelungen für den Wirtschaftsprüfer

Die nachfolgend dargestellten Änderungen sind verpflichtend anzuwenden auf nach dem 31.12.1998 bzw. nach dem 31.12.2001 beginnende Geschäftsjahre.

2.2.1 Ausschlussgründe bei der Wahl des Abschlussprüfers

Ein Ausschlussgrund für die Übernahme eines Mandats liegt gemäß § 319 Abs. 2 Nr. 8 HGB dann vor, wenn der Anteil eines einzelnen Mandats an den Gesamteinnahmen eines Abschlussprüfers mehr als 30 % beträgt. Bisher betrug dieser Schwellwert 50 %.

Zur Gewährleistung des Wechsels des den Bestätigungsvermerk unterzeichnenden und damit verantwortlichen Abschlussprüfers wurde als weiterer Ausschlussgrund festgelegt, dass bei Aktiengesellschaften, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, ein Wirtschaftsprüfer nicht ausgewählt werden kann, wenn dieser in den letzten Jahren in mindestens sechs Fällen den Bestätigungsvermerk gezeichnet hat2. Eine Verpflichtung zum Wechsel der Prüfungsgesellschaft wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Diese Änderung ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31.12.2001 beginnende Geschäftsjahr.

2.2.2 Durchführung der Abschlussprüfung

Mit der Neufassung des § 318 HGB wurden auch die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung - in Anlehnung an internationale Gesetze - neu geregelt. Mit dem Ziel einer stärkeren Problemorientierung und einer Erweiterung der Prüfungsinhalte soll eine bessere Beurteilung der Tätigkeit des Vortandes möglich sein. Die Abschlussprüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die sich auf die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens3 wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, entsprechend zu prüfen, sofern die Jahresabschlüsse nicht aufgrund handelsgesetzlicher Vorschriften geprüft wurden.

Vom Abschlussprüfer ist zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang stehen. Ferner muss der Abschlussprüfer prüfen, ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage des Konzerns vermittelt. Ferner muss geprüft werden, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind4.

Bei Aktiengesellschaften, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, ist im Rahmen der Abschlussprüfung außerdem zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm obliegenden Maßnahmen im Sinne des § 91 Abs. 2 AktG in geeigneter Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Risikomanagement- und Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann5.

2.2.3 Prüfungsbericht

Die Vorschriften über Inhalt, Form, Umfang, Art und Weise der Berichterstattung durch den Abschlussprüfer wurden neu gefasst.

Gemäß § 321 Abs. 1 HGB hat der Abschlussprüfer in seinem Prüfungsbericht vorweg eine Beurteilung der Lage aus der Sicht des Prüfers, insbesondere des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens aufzunehmen. Dabei hat er sowohl den Lagebericht als auch bei der Prüfung von Mutterunternehmen den Konzernlagebericht zu berücksichtigen.

Der Abschlussprüfer hat im Hauptteil des Prüfungsberichts darzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung entsprechen. Der Prüfungsbericht muss ferner Aussagen dazu enthalten, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangte Aufklärung und Nachweise erbracht haben. Im Prüfungsbericht ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss ein dem tatsächlichen Verhältnis entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt.

Soweit die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich verbessert wird und die Angaben nicht bereits im Anhang enthalten sind, sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses im Prüfungsbericht aufzugliedern und ausreichend zu erläutern6. Ziel dieser Regelung ist die bessere Beurteilung der Tätigkeit des Abschlussprüfers.

Ist im Rahmen der Abschlussprüfung eine Beurteilung der dem Vorstand nach § 91 AktG obliegenden Maßnahmen angegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichtes oder in einem besonderen Bericht in entsprechender Anwendung der in den beiden vorstehenden Abschnitten dargestellten Vorschriften über die Berichtsinhalte darzustellen. Der Prüfungsbericht bzw. der gesonderte Bericht muss - soweit erforderlich - Maßnahmen nennen, die notwendig sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern7. Unbedeutende Sachverhalte können vom Abschlussprüfer in einem sog. Management-Letter festgehalten werden.

Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen. Wurde der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt, so ist der Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen, wobei dem Vorstand vor der Zuleitung des Prüfungsberichtes an den Aufsichtsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist8. Zudem ist der Prüfungsbericht jedem Aufsichtsratsmitglied oder ggf. den Mitgliedern des Bilanzausschusses des Aufsichtsrates auszuhändigen9.

2.2.4 Bestätigungsvermerk

Die 1985 eingeführte Regelung des sog. ,,Formeltestats" hat sich gemäß der amtlichen Begründung zum Referentenentwurf nicht bewährt, da die Pflicht zur Ergänzung, wenn ansonsten ein falscher Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerkes entstehen würde, in der Praxis kaum beachtet wurde. Dadurch wurde die im formelhaften Text des Bestätigungsvermerkes liegende Gefahr der Überschätzung des Testats weiter verstärkt. Aufgrund der begrenzten Aussagekraft des Formeltestats und wegen der fehlenden Beschreibung, wie die Prüfung durchgeführt wurde, war eine Novellierung der Vorschrift des § 322 HGB notwendig geworden, um damit diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss, der - wie ggf. auch der Vermerk über seine Versagung - in den Prüfungsbericht aufzunehmen ist, hat der Abschlussprüfer nunmehr das Ergebnis der Prüfung zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Abschlussprüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Hat der Abschlussprüfer keine Einwände, die zu einer Versagung des Bestätigungsvermerkes führen, so ist im Bestätigungsvermerk zu erklären, dass die nach den Grundsätzen des § 317 HGB durchgeführte Abschlussprüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt10. Auf das bisherige Formeltestat wird verzichtet. Statt dessen soll die Beurteilung des Ergebnisses der Abschlussprüfung allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben11.

Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsergebnis auf im Rahmen der Abschlussprüfung festgestellte Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, einzugehen12. Insofern ist im Bestätigungsvermerk auch darauf einzugehen, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht nach der Beurteilung des Abschlussprüfers ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vom Geschäftsverlauf und der Lage des Unternehmens oder des Konzern vermittelt. Im Bestätigungsvermerk ist auch festzuhalten, ob die Risiken der künftigen Entwicklung dargestellt sind13.

Die §§ 317, 321 und 322 HGB n. F. sind spätestens für nach dem 31.12.1998 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

2.2.5 Haftung des Abschlussprüfers

Die Neufassung des § 323 Abs. 2 HGB enthält eine Verschärfung der beschränkten Ersatzpflicht für fahrlässige Handlungen des Abschlussprüfers und Personen, die an der Abschlussprüfung beteiligt sind, durch Anhebung der Haftungsbeschränkung auf zwei Millionen Deutsche Mark. Bei Prüfungen von Aktiengesellschaften, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf acht Millionen Deutsche Mark14. § 323 HGB n. F. ist erstmals anwendbar auf Prüfungen von Abschlüssen, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.1998 beginnen.

Die Nachfolgende Abbildung zeigt die maßgeblichen Neuregelungen für den Abschlussprüfer im Überblick15:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Maßgebliche Neuregelungen für den Abschlussprüfer

2.3 Weitere Änderungen

Auch der Aufsichtsrat und der Vorstand sind von den Änderungen betroffen. Diese Änderungen werden im folgenden Abschnitt kurz skizziert.

A Der Aufsichtsrat

Die Anzahl der zulässigen Aufsichtsratsmandate wurde beschränkt. Die Sitzungsfrequenz bei börsennotierten Gesellschaften wird auf vier Sitzungen pro Jahr erhöht16. Die Erteilung des Auftrages zur Prüfung des Jahresabschlusses hat zukünftig durch den Aufsichtsrat zu erfolgen17. Die Prüfungspflicht des Aufsichtsrates wird bei Mutterunternehmen im Sinne des § 290 HGB auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht erweitert18.

B Der Vorstand

Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG wird der Vorstand dazu verpflichtet, den Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu informieren. Außerdem wird der Vorstand verpflichtet, ein internes Risikomanagement- und Überwachungssystem einzuführen, mit dem die für die Gesellschaft gefährlichen Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden19. Die nachfolgende Abbildung zeigt die maßgeblichen Neuregelungen für den Vorstand im Überblick20:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: : Maßgebliche Neuregelungen für den Vorstand

3 Anforderungen an den Wirtschaftsprüfer

3.1 Die Erwartungslücke

3.1.1 Begriff der Erwartungslücke

,,Mit der Erwartungslücke wird die Abweichung zwischen den Vorstellungen der Öffentlichkeit über den Umfang sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen (Jahres- bzw. Konzern-) Abschlussprüfung einerseits und der Berufsausübung nach den gesetzlich obliegenden Pflichten sowie den berufsständischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung andererseits beschrieben."21

3.1.2 Schließung der Erwartungslücke

Böcking und Orth haben festgestellt, dass sich die Erwartungslücke mit Hilfe zweier Strategien bewältigen lassen kann:

,,1. Die Abschlussprüfung - gesetzlich vorgeschrieben oder mittels Berufsgrundsätzen fixiert - wird qualitativ verbessert und/oder im Umfang erweitert und kommt somit den an sie gestellten Erwartungen entgegen (professional improvement needed).
2. Die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit an die Abschlussprüfung wird an die mit dem gesetzlichen Auftrag verbundene Auftragserfüllung herangeführt, was durch eine verbesserte Kommunikation bzw. Informationsgewährung seitens des Abschlussprüfers erreicht werden kann (better communication needed)."22

Die Änderungen, die durch das KonTraG eingeführt wurden, gehen auf beide Strategien ein (Strategie 1: Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung z. B. durch Anhebung der Haftungssumme; Strategie 2: Modifikation des Bestätigungsvermerkes).

3.2 Unterstützung des Aufsichtsrates

Durch das KonTraG wird die Zusammenarbeit zwischen dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat gestärkt. Durch die Neuregelungen über Bestellung des Abschlussprüfers, erweiterte Berichterstattung und die Teilnahme des Abschlussprüfers an Bilanzsitzungen des Aufsichtsrates23 soll das Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat verbessert werden. Diese positive Auswirkung wird sich aber nur einstellen, wenn der Aufsichtsrat auch auf den Abschlussprüfer hört. Damit der Aufsichtsrat auch ,,versteht", was der Abschlussprüfer ihm mitteilen will, ist dieser dazu verpflichtet, seinen Bericht in einer Form zu erstellen, die es auch nicht-sachverständigen Mitgliedern des Aufsichtsrates erlaubt, das Ergebnis der Prüfung zu verstehen und dann dementsprechend handeln bzw. entscheiden zu können.

3.3 Prüfung des Vorstandes

Der Abschlussprüfer hat nicht nur das eingeführte Risikomanagement- und Überwachungssystem zu prüfen, sondern muss auch bei nicht ausreichender Berichterstattung Änderungsvorschläge unterbreiten. ,,Die Beurteilung des Überwachungssystems stößt jedoch auf ihre Grenzen bei der Bewertung der mittels des Systems aufdeckbaren Risiken bzw. Risikogrößen. Die diesbezügliche Gestaltung des Systems ist Aufgabe der gesetzlichen Vertreter."24 Es steht leider nicht fest, ob der Abschlussprüfer auch bei der Errichtung eines solchen Systems beratend tätig werden darf.

Viele der eingeführten Neuregelungen bewegen sich in Richtung ,,Geschäftsführungsprüfung". Einen Auftrag zu einer Geschäftsführungsprüfung erhält der Abschlussprüfer aber nicht.

4 Schlussbemerkung

Durch eine Vielzahl neuer Regelungen versucht der Gesetzgeber, die Kontrolle und Transparenz von Unternehmen und Konzernen zu verbessern. Durch die Internationalisierung der Rechnungslegung wird versucht, die Erwartungslücke zu schließen bzw. zu verringern. Auch die beiden Strategien ,,Verbesserung der Abschlussprüfung" und ,,Verbesserung der Informationsversorgung" werden dadurch aufgegriffen.

Das KonTraG stellt einen guten Ansatz zur Verringerung der Erwartungslücke dar. Aber ob das KonTraG auch einen Beitrag zur Objektivierung des Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens leistet, wird sich erst in nächster Zukunft zeigen.

Literatur

Kupsch, Peter/ Keim Mattias Pr ü fung von Unternehmensrisiken im Rahmen der Abschlusspr ü fung ohne Verlag, ohne Ort, 1998

Böcking, Hans-Joachim/ Orth, Christian

Kann das ,,Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)" einen Beitrag zur Verringerung der Erwartungslücke leisten? - Eine Würdigung auf Basis von Rechnungslegung und Kapitalmarkt

Die Wirtschaftsprüfung, Düsseldorf, Nr. 8, 15. April 1998

Bundestags-Drucksache 203/98 vom 06.03.1998 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

Bundestags-Drucksache 13/9712

Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

Meyer, Claus Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), in: BKK - Buchführung, Bilanz, Kostenrechnung Verlag Neue Wirtschaftsbriefe (NWB), Herne, 1998, Fach 15, Seite 1069 bis 1074

[...]


1 Vgl. Vorschriften zum PublG

2 Vgl. § 319 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Nr. 6 HGB 22 ebd., S. 353

3 Vgl. § 264 Abs. 2 HGB

4 Vgl. § 317 Abs. 2 HGB

5 Vgl. § 317 Abs. 4 HGB

6 Vgl. § 321 Abs. 2 HGB

7 Vgl. § 321 Abs. 4 HGB

8 Vgl. § 231 Abs. 5 HGB

9 Vgl. § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB

10 Vgl. § 322 Abs. 1 HGB

11 Vgl. § 322 Abs. 2 HGB

12 Vgl. § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB

13 Vgl. § 322 Abs. 3 HGB

14 Vgl. § 323 Abs. 2 HGB

15 Vgl. Kupsch, Peter/Keim, Mattias, 1998

16 Vgl. § 110 Abs. 3 AktG

17 Vgl. §111 Abs. 2 AktG

18 Vgl. § 171 Abs.1 Satz 1 AktG

19 Vgl. § 91 Abs. 2 AktG

20 Vgl. Kupsch, Peter/ Keim, Mattias, 1998

21 Böcking, Hans-Joachim/ Orth, Christian, 1998, S. 352

22 ebd., S. 353

23 Vgl. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG

24 Böcking, Hans-Joachim/ Orth, Christian, 1998, S. 359/360

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Details

Title
Welche Anforderung stellt das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz um Unternehmensbereich (KonTraG) an den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers
Course
Vorlesung: Rechnungslegung und Prüfungswesen
Author
Year
1999
Pages
15
Catalog Number
V95341
ISBN (eBook)
9783638080194
File size
444 KB
Language
German
Keywords
Welche, Anforderung, Gesetz, Kontrolle, Transparenz, Unternehmensbereich, Berufsstand, Wirtschaftsprüfers, Fachhochschule, Management, Vorlesung, Rechnungslegung, Prüfungswesen, Prof, Nobisrath
Quote paper
Sascha Pietz (Author), 1999, Welche Anforderung stellt das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz um Unternehmensbereich (KonTraG) an den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95341

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