Kooperation von Fachkräften und Familie in stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Welchen Beitrag leistet die gelingende Kooperation von Fachkräften und Familie für die Lebenssituation der Betroffenen innerhalb der Einrichtung?


Bachelor Thesis, 2020

51 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Stationäre Unterbringung
2.1 Kinder- und Jugendhilfe
2.2 Familie
2.3 Fachkräfte
2.4 Heimerziehung

3 Kinderrechte & Elternpflichten
3.1 Pflichten zur Erziehung eines Kindes
3.2 Besonderheiten der Rechtslage zur Jugendarbeit
3.3 Besonderheiten der Rechtslage zur Heimerziehung (KJHG)

4 Das System Familie
4.1 Die Familie von Heimkindern
4.2 Situation der Familien
4.3 Systemische Blickweise auf Individuum und Familie

5 Eltern- und Familienarbeit
5.1 Definition von Familienarbeit
5.2 Notwendigkeit und Ziele von Eltern- und Familienarbeit
5.3 Qualifikation der pädagogischen Mitarbeiter*innen für Eltern- und Familienarbeit
5.4 Haltung der Mitarbeiter*innen

6 Methoden und Konzepte für gelingende Kooperation
6.1 Informelle Elterngespräche
6.2 Formelle Elterngespräche
6.3 Familientherapie
6.4 Hausbesuche
6.5 Family Group Conference
6.6 Familienarbeit ohne Familie

7 Probleme, Hindernisse und Grenzen der Kooperation

8 Empfehlung für eine gelingende Kooperation zwischen Fachkräften und Familie

Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die Bindung eines Kindes an seine primären Bezugspersonen gilt als lebensnotwendig für eine gesunde menschliche Entwicklung. Es zeigt sich immer wieder, dass Menschen, unabhängig von ihrem Alter am glücklichsten sind und ihre Persönlichkeit bestmöglich entfalten können, wenn sie wissen, dass bestimmte Menschen hinter ihnen stehen, denen sie vertrauen können und die ihnen bei Bedarf zu Hilfe kommen (Bowlby, 2009, S.130). Wird das Kind von seiner Bezugsperson getrennt entstehen Ängste, Trauer und Schuldgefühle. Die Trennung des Kindes von seiner Bezugsperson kann zu großen seelischen Schäden führen. Neben der Trennung als solches wirken sich auch traumatische Lebensumstände, in denen das Kind aufwächst, ungünstig auf die Lebenssituation der Betroffenen aus. Das Bindungsverhältnis wird erneut gestört und letzten Endes können unsichere Bindungen und Bindungsstörungen entstehen (Grossmann & Grossmann, 2003, S.59ff.). Unsichere, desorganisierte Bindungen und Bindungsstörungen werden häufig bei Kindern und Jugendlichen, welche im Rahmen von Hilfen zur Erziehung in einer Heimeinrichtung stationär untergebracht sind, festgestellt. Meistens haben sie schon zahlreiche Bindungsabbrüche und Trennungen erlebt. 143.316 Kinder und Jugendliche nehmen im Jahr 2019 den Anspruch auf Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII wahr (vgl. Statistisches Bundesamt). Mit dem Anspruch auf diese Hilfen wird klar, dass diese Kinder und Jugendlichen in ihren Biografien schon einige belastende Erfahrungen und Erlebnisse haben machen müssen. Diese jungen Menschen werden in ihrer Sozialisation und in der Entwicklung ihres Selbst von Missbrauch, Verwahrlosung, Erniedrigung, Vernachlässigung und/oder Zurückweisungen geprägt. Sie haben einen prägenden und langen Zeitraum ihres Lebens unter ungünstigsten und traumatischen Lebensumständen verbracht (Paeßens, 1996, S. 43).

Nur wenige Kinder und Jugendliche, welche stationär untergebracht sind, können die Erfahrung machen in einem fürsorglichen und behüteten Lebensumfeld aufzuwachsen, in welchem die kindlichen Signale angemessen interpretiert und beantwortet werden. Charakterisiert wird das Leben der Betroffenen durch mangelnde Ernährung, Mangel an Aufmerksamkeit, unzureichende Kleidung und Pflege, ungenügende Anregung und Förderung emotionaler, motorischer, geistiger und sozialer Fähigkeiten, ständig wechselnde Beziehungsangebote sowie generationsübergreifende Übertragung von Traumatisierungen. Sie sind in ihrem Bindungsverhalten erheblich beeinträchtigt (Schleiffer, 2007, S. 115). Im Rahmen der Heimerziehung haben die Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagogen*innen und Erzieher*innen mit der oben beschriebenen Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen zu tun.

Dem zur Folge sind die Anforderungen an die Qualität der Betreuung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sehr hoch. Als Aufgabe zählt somit die Betroffenen auf eine selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung vorzubereiten und traumatisierende sowie ungünstige Erlebnisse und Erfahrungen in ihrem bisherigen Leben mit ihnen aufzuarbeiten. Ziel der Unterbringung in eine stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist es, eine Akzeptanz und einen Umgang für die aktuelle Lebenssituation zu schaffen, das Gefühl der Verlässlichkeit zu vermitteln und negative Bindungserfahrungen gegen neue und positive auszutauschen (Grossmann & Grossmann, 2006, S. 371ff). Das meist auffällige Verhalten des Kindes kann nur nachhaltig beeinflusst werden, wenn sich das Umfeld und die Familie mitverändern (Teuber, 2003, S. 10).

In der Vergangenheit konnten Familien die Umsetzung der Hilfe jedoch nicht weitreichend mitbestimmen. Erst durch die Einführung des KJHG am 01. Januar 1991 werden Familien neue Rechte an der Mitwirkung der Hilfe gewährt. Die Eltern haben seitdem nicht nur ein Recht auf Hilfe und Unterstützung zur Erziehung, sondern auch das Recht, die Hilfe mitzubestimmen (vgl. §1 Abs. 1 SGB VIII.). Doch selbst heutzutage wird dem Gebiet der Familienarbeit eher wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Es fehlt häufig an Personal, welches die Arbeit bewältigen kann und die Mitarbeiter*innen fühlen sich mehr dem Kind als seiner Familie verpflichtet. Dies bestätigt eine Studie, die von Marie-Luise Conen (2002) durchgeführt wurde. Zwar geben viele Heime darin an, dass die Kooperation mit den Eltern wichtig sei, aber kaum durch die angegebenen Gründe zustande kommt. Es kommt in den wenigsten Fällen zu einer geplanten Familienarbeit. Oft handelt es sich bei den Gesprächen zwischen Mitarbeiter*innen und Familie um Tür- und Angelgespräche (Taube, 2000, S.24f.).

Aus dieser Erkenntnis leitet sich folgende Leitfrage ab: Welchen Beitrag leistet die gelingende Kooperation von Fachkräften und Familie für die Lebenssituation der Betroffenen innerhalb der Einrichtung?

Im Rahmen dieser Bachelorarbeit soll zunächst ein Zusammenhang zwischen den bereits durch die Herkunftsfamilie geprägten Erfahrungen der Kinder und Jugendlichen, sowie den Möglichkeiten, Chancen und Grenzen der heutigen Heimerziehung hergestellt werden. Daraus ergeben sich die Fragen, inwieweit sich die bereits erlernten Verhaltensmuster verändern lassen und mögliche Trauma aufgearbeitet werden können. In welchen Fällen stößt die Heimerziehung an ihre Grenzen und welche Faktoren begünstigen einen positiven Entwicklungsverlauf? Inwieweit ist es möglich, dass die pädagogischen Fachkräfte als Bezugspersonen agieren? Wie gestaltet sich eine gesunde Betreuer*innen-Kind-Beziehung hinsichtlich des Konflikts zwischen Nähe und Distanz?

Zunächst muss die Heimerziehung genauer untersucht werden. Die Heimerziehung, ist ein Teilbereich der Hilfen zur Erziehung. Von „Heimerziehung“ hat fast jeder, der gefragt wird, eine bestimmte Vorstellung. Auch die Vorstellung eines Heimes für „Schwererziehbare“ im Sinne einer geschlossenen Unterbringung ist weit verbreitet. Beides gibt es zwar auch in der heutigen Heimlandschaft, entspricht aber nicht dem Gesamtbild der aktuellen Heimerziehung. Wenn in dieser wissenschaftlichen Arbeit von Heimerziehung die Rede ist, so geht es um die moderne Heimerziehung, die den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und seiner Ausführungsbestimmungen unterworfen ist, also eine „Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht“, unter Beachtung der heute geltenden Standards für Personal, Einrichtung und Gruppengröße.

Weiterhin wird in dieser Arbeit auf die rechtliche Situation und zudem auf das Kinder- und Jugendhilferecht (§36 KJHG) eingegangen und anschließend wird das System Familie genauer untersucht. Aus welchen Familien kommen Heimkinder? Wie sind die familiären Situationen und wo liegen die Schwierigkeiten und die Krisen im System Familie?

Im weiteren Verlauf der Bachelorarbeit wird die Familienarbeit in der Heimerziehung erörtert. Es geht darum herauszufinden wie notwendig Familienarbeit ist und welche Ziele die Familienarbeit sich gesteckt hat. Wichtig ist es ebenfalls herauszufiltern, welche Kompetenzen Mitarbeiter*innen für Familienarbeit mitbringen sollten und wie diese Mitarbeiter*innen eine Kooperation mit der Familie erzielen können. Es geht hierbei nicht nur um die Eltern, sondern auch um die Familie der betroffenen Kinder und Jugendlichen.

Als nächstes werden verschiedene Methoden und Konzepte einer gelingenden Kooperation vorgestellt, um die in der Bachelorarbeit zuvor erwähnten Ziele und Aufgaben der Familienarbeit zu bewältigen.

Des Weiteren werden die Probleme, Hindernisse, Grenzen und Schwierigkeiten der Kooperation zwischen Familie und Fachkräften beschrieben. Daran wird auch deutlich, welchen Stellenwert Elternarbeit in einer stationären Einrichtung genießt, denn schwierige Arbeitsbedingungen können eine intensive Kooperation unmöglich machen und sich damit negativ auf die Qualität der Erziehungsarbeit auswirken.

Nach einer Empfehlung für zukünftig gelingende Kooperation zwischen Fachkräften und dem System Familie folgt ein Fazit, indem eine Reflexion in Bezug auf die Leitfrage stattfindet. Das Thema der Bachelorarbeit wird im gesamten Kontext nochmal reflektiert und bewertet.

2 Stationäre Unterbringung

Der Begriff „stationäre Unterbringung“ wird in der Kinder- und Jugendhilfe vielfältig verwendet. In diesem Abschnitt der Bachelorarbeit folgt eine Begriffserklärung, die den jeweiligen Begriff in einem Kontext vorstellt, der als Grundlage dieser Arbeit dient. Alle Aussagen sind im Zusammenhang mit dem Thema Familie und Elternarbeit im Kontext stationärer Unterbringung zu interpretieren. Eine Beschreibung des Kontextes stationärer Unterbringung ist erforderlich, da dieser als Hinführung zum Thema dient und in den nun folgenden Kapiteln vertieft wird.

2.1 Kinder- und Jugendhilfe

Die Kinder- und Jugendhilfe ist grundsätzlich für alle jungen Menschen zuständig, die in Deutschland leben. Die Nationalität spielt dabei keine Rolle. Allerdings können Ausländer*innen nur einklagbaren Anspruch auf ihre Leistungen einfordern, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das heißt jedoch nicht, dass ihnen auch ohne diese Voraussetzungen aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts, Leistungen gewährt werden (vgl. § 27 Abs. 1 SGB VIII). Für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung kommen die Eingliederungshilfen dazu, die sie zur Überwindung ihrer behinderungsbedingten Nachteile erhalten. Diese sind im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu finden; jedoch ab dem 01.01.2020 im Neunten Buch „Sozialgesetzbuch- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (SGB IX). Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst allgemein folgende Leistungen:

- Jugendsozialarbeit
- Angebote der Jugendarbeit
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
- Hilfe(n) zur Erziehung
- Hilfe(n) für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfe(n) für junge Volljährige und Nachbetreuung (vgl. §2 Abs. 2 SGB VIII)

Weitere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind die Erteilung bzw. Rücknahme(n) der Pflegeerlaubnis, das Mitwirken in Verfahren vor dem Familien- und Vormundschaftsgericht, sowie dem Jugendgericht. Eine weitere Aufgabe ist die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ohne die Zustimmung der Personensorgeberechtigten (vgl. § 2 Abs. 3 SGB VIII).

2.2 Familie

Ein erster grundlegender Einblick in „Familie“ wird durch die Betrachtung der Entwicklungen und Verhältnisse in und mit den Menschen möglich gemacht. Veränderungen in Wirtschaft, Technik und Politik bringen entsprechende Veränderungen der Familien. Die Familie kann sich durch diese Faktoren in Hinblick auf Lebensorte, Familiengröße und Bildungs- und Kulturangebote stark verändern (Beck, 1986, S.205).

Ebenfalls ändern sich Soziale Mikrostrukturen und Biografien lösen sich von traditionellen Mustern ab. Beck betont, dass eine dreifache Individualisierung stattfindet (Ebd., 1986, S.206f.). Kinder spielen dabei eine wichtige Rolle; sie mutieren zum einzig festen Punkt innerhalb der Familie. Feste Partnerschaften werden biografisch gesehen zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen, da die Adoleszenz sowie die Ausbildung länger dauern. Somit ist es möglich mehr Partner „auszuprobieren“. Dementsprechend sinkt die Kinderanzahl und verkürzt somit die eigentliche Familienphase. Im Zuge dessen wird die nachelterliche Phase entsprechend länger. Die Ehe mit Kindern ist nach wie vor statistisch und nach Ansicht der Bürger*innen das Normalmaß (Ebd., 1986, S.206f.).

2.3 Fachkräfte

Alle Berufe haben eine bestimmte Funktion für die Gesellschaft zu erfüllen. Die Funktion der Sozialen Arbeit ist eine intermediäre: sie vermittelt zwischen Individuum und Gesellschaft mit dem Ziel, ein besseres Verhältnis der Menschen zu ihrer näheren und ferneren sozialen Umwelt zu erreichen (Hamburger, 1997, S. 245, Staub-Bernasconi, 2000, S. 631, Heiner, 2010, S. 101ff). Um dieses Ziel zu erreichen agiert die Soziale Arbeit mit Hilfe von Fachkräften. Doch was sind Fachkräfte und was sind ihre Aufgaben? Unter einer Fachkraft versteht die Bundesregierung grundsätzlich sowohl Personen mit einer anerkannten akademischen als auch einer anerkannten anderweitigen mindestens zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung (vgl. Deutscher Bundestag, 2011, Drucksache 17/4784 S.3). Fachkräfte haben ein hohes Maß an Verantwortung. Sie sind die Akteure der Sozialen Arbeit. Damit Fachkräfte bzw. die einzelne Fachkraft eine Rückmeldung zu einem möglichen Erfolg ihres eigenen Handelns erlangt, bedarf es einer professionellen Reflexion. Die Reflexivität Sozialer Arbeit bezieht sich ebenso auf die grundlegenden Ziele und Werte der Profession als auch auf das alltägliche Handeln der einzelnen Fachkräfte. Um das Ziel der Vermittlungstätigkeit von Sozialer Arbeit, also die Ermöglichung sozialer verantwortlicher Selbstverwirklichung von Individuen, zu erreichen, muss die Lebenslage dieser verändert werden. Die Lebenslage umfasst die Lebensbedingungen und die Lebensweise von Personen, d.h. ihre (Un-)Fähigkeit(en) ihr Leben zu gestalten und zu bewältigen. Fachkräfte beeinflussen Lebenslagen, indem sie Hilfen organisieren, Förderangebote bereitstellen und Gelder bewilligen (Heiner, 2010, Teil C).

Gleichzeitig üben Fachkräfte auch Druck aus und wirken disziplinierend und kontrollierend, um die Betroffenen zu aktivieren. Somit geben sie Hilfe zur Selbsthilfe. Dennoch setzen sie Grenzen, um andere Beteiligte zu entlasten, gesellschaftliche Normen und Erwartungen durchzusetzen und/oder um Betroffene zu schützen (Ebd., 2010, Teil C). Fachkräfte arbeiten je nach Tätigkeitsbereich und Hierarchie in einer Einrichtung unterschiedlich mit Leistungssystemen zusammen. Leitungskräfte sind stärker an Entwicklung, Planung und politischen Durchsetzungen von Veränderungen innerhalb des Leistungssystems beteiligt. Für die verschiedenen Berufe ist die Arbeit mit dem Leistungssystem ebenfalls wichtig, um den Betroffenen neue Perspektiven zu ermöglichen. Der Versuch eine ganzheitliche Problemlösung zu erschaffen, ist ein charakteristisches Merkmal der Sozialen Arbeit (Ebd., 2010, Teil C).

2.4 Heimerziehung

Um Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen nach § 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) zu beschreiben, wird der Terminus „Stationäre Unterbringung“ gewählt.

Der Gesetzgeber unterscheidet im § 34 KJHG „Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen“ zwischen Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen der Heimerziehung. Dennoch versieht er die gleichen Aufgabenstellungen und Ziele. Es entsteht der Eindruck, dass der Begriff der Heimerziehung eher vermieden wird. Mögliche Ursache könnte die Stigmatisierung des Begriffes in der Vergangenheit sein. Des Weiteren haben sich im Zuge der Heimreform viele alternative Wohnformen, wie z.B. Außenwohngruppen, innewohnende Gruppen und betreutes Einzelwohnen gebildet, die sich kaum noch als Heim bezeichnen lassen können (Post, 2002, S. 11). In seiner ursprünglichen Bedeutung wird der Begriff der „Heimerziehung“ als eine Form der institutionellen Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen verwendet. Heutzutage wird Heimerziehung „(…) stärker als ein Konzept der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (…) verstanden, dass nach Intensität, Dauer, Organisation und Struktur sehr differenziert ist.“ (BMFSFJ, 1998, S. 38).

3 Kinderrechte & Elternpflichten

Für die Grundrechte der Kinder gibt es seit 1989 ein weltweites Grundgesetz: die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF setzt sich dafür ein, dass diese Rechte auf der ganzen Welt verwirklicht werden. Neben der Elternverantwortung verpflichten sich alle Vertragsstaaten durch Regelungen, Maßnahmen und Gesetze, die die Prinzipien der Konvention erfüllen. Dieses Abkommen gilt für alle Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren. Dabei spielt Hautfarbe, Sprache, Geschlecht, nationale, ethnische oder soziale Herkunft keine Rolle. Ebenso ist es egal, welcher Religion oder politischer Überzeugung sie angehören. Bei allen Maßnahmen steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Trotzdem müssen die Pflichten, Aufgaben und Rechte der Eltern oder anderer Erziehungsverantwortlichen unterstützt und respektiert werden.

Die Kinderrechtskonvention umfasst insgesamt 54 Artikel einschließlich der Präambel und den Ausführungsartikeln, in denen sowohl wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bürgerlich-politische Rechte gleichermaßen erfasst sind. Die Kinderrechte lassen sich grob in vier Rechtsbereiche untergliedern (Trisch & Lohrenscheit, 2006, S.2):

- Entwicklungsrechte: Rechte, die eine angemessene Entwicklung garantieren, z.B. Recht auf Freizeit, Schule, Religion, Freiheit des Denkens, des Gewissens und das Recht auf Bildung.
- Schutzrechte: Rechte, die Kinder und Jugendliche vor Ausbeutung, Missbrauch und Prostitution schützen.
- Überlebensrechte: Rechte, die das Überleben sichern, z.B. Recht auf medizinische Versorgung, Wohnen und Nahrung.
- Partizipationsrechte: Rechte, die dem Kind eine freie Meinungsäußerung und Mitsprache in allen sie betreffenden Angelegenheiten sichern.

Die Kinderrechte weisen genau wie die Menschenrechte grundlegende Merkmale auf (Lohrenscheit, 2006, S.6f.). Sie sind universell und gelten somit unterschiedslos für alle Kinder und Jugendliche weltweit. Des Weiteren stehen die dort verankerten Freiheits- und Gleichheitsrechte in keinem hierarchischen Verhältnis, sondern in einem systematischen Zusammenhang. Sie bilden eine Einheit und lassen sich nicht unabhängig voneinander betrachten (Trisch & Lohrenscheit, 2006, S.2f.).

Die Kinderrechte gelten für jeden Menschen, „der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht beendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem das auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“ (vgl. Art.1 KRK). Wenn die Volljährigkeit in einem Staat bereits vor dem achtzehnten Lebensjahr eintritt, wird die Person nicht mehr als Kind angesehen. Dementsprechend ist sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Kinderrechtskonvention geschützt (Schick & Kwasniok, 2000, S.20).

3.1 Pflichten zur Erziehung eines Kindes

Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch ihre oberste und wichtigste Pflicht. Auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der eigenen Kinder einzugehen und das Anliegen der Eltern jederzeit für Schutz und Wohlbefinden ihrer Kinder zu sorgen, liegt in der Natur des Menschen. Dies führt zu Verhaltensweisen von Eltern, die als erzieherisch betrachtet werden können. Jedoch wird in modernen Industriegesellschaften die Verantwortung über beträchtliche Anteile der Betreuung und Erziehung der Kinder früh an pädagogisch arbeitende Institutionen (ab)gegeben (Hurrelmann & Bründel, 2003, S.96). Grundbedürfnisse und Grundrechte von Kindern sind essenzielle Eckpfeiler kindergerechter Erziehung. Partizipationspädagogische Konzepte wirken sich positiv sowohl auf das allgemeine soziale Klima zwischen allen Beteiligten als auch auf das individuelle „psychosoziale Wohlbefinden der Kinder“ aus (Böhme & Kramer, 2001, S.34). Die Pflichten sowie die Rechte sind sowohl im Familienrecht als auch im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt. Unter § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe ist folgendes zu finden:

„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“ (vgl. SGB VIII, Artikel 1 §1 S.1163).

Für die gesunde Erziehung eines Kindes ist ein Familienklima erforderlich, indem es Wertschätzung, Wärme, Geborgenheit, Respekt, Offenheit, Unterstützung und Anregung erfahren kann. Um dies zu erreichen, benötigt es zumindest eine verlässliche Bezugsperson, die sich in das Kind einfühlen und es altersentsprechend führen kann. Die Elternpflicht kann dadurch abgeleitet werden, dem Kind ein grundsätzliches Interesse an ihm zu zeigen. Positive Eigenschaften und Stärken sollten erkannt und vor allem gefördert werden (Grossmann & Grossmann, 2006, S. 371ff.). Zur Förderung der geistigen Entwicklung gehört z.B. das Erlernen einer Sprache und die Fähigkeit des Übertragens von erlebten Situationen auf andere. Ebenfalls zählt das Erlernen des selbstständigen Denkens zur Förderung geistiger Entwicklung (Ebd., 2006, S.371ff.).

Die Art und Weise auf die Gefühle des Kindes einzugehen sowie die Beziehung und die Einstellung zum Kind sind entscheidende Faktoren für die seelische Entwicklung eines Kindes. Es ist essenziell mit Aggressionen und Frustrationen umzugehen, denn ein Kind, welches beispielsweise Erniedrigung, Kränkung und Ablehnung erleidet, wird in seiner seelischen Entwicklung gehemmt, gestört oder geschädigt (Ebd., 2006, S.371ff.).

Um die soziale Entwicklung zu fördern, ist es wichtig, dass das Kind sich auf seine Eltern verlassen kann. Es müssen Werte, Normen, Regeln und Grenzen vermittelt werden, die notwendig für ein soziales Zusammenleben sind. Das Kind kann nur dann von einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit profitieren, wenn es den Umgang mit Jüngeren, Gleichaltrigen und Erwachsenen erlebt. Das Kind kann sich so orientieren und mit anderen auseinandersetzen. Zum Wohle des Kindes gehört insbesondere auch der Umgang mit Personen, zu denen das Kind bereits Bindungen aufgebaut hat, wie z.B. Geschwistern oder Großeltern (Ebd., 2006, S.371ff.).

3.2 Besonderheiten der Rechtslage zur Jugendarbeit

Jugendhilfe setzt immer dann ein, wenn Eltern Schwierigkeiten bei der Erziehung ihrer Kinder haben, um sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen. So wird die Erziehungsfähigkeit der Eltern gestärkt und die Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien verbessert. Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch darauf, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (vgl. §27 Abs. 1 SGB VIII). Mit Erreichen der Volljährigkeit sind Jugendliche selbst anspruchsberechtigt und können eigenständig einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen (vgl. §41 Abs. 2).

Da die Trennung der Kinder von der Familie einen massiven Eingriff bedeutet, ist bei jeder Hilfe zur Erziehung zu prüfen, ob „nicht ein Verbleib des Kindes in der Familie als die weniger schädliche Alternative anzusehen ist“ (Winkler, 2007, S.215). Der Versuch die Jugendhilfe nicht als Eingriffsbehörde, sondern als soziale Dienstleistung darzustellen, ist nicht immer möglich. Ziel ambulanter Hilfen sind familiäre Ressourcen zu aktivieren, auszubauen und zu erhalten. Des Weiteren soll das soziale Umfeld des Betroffenen erhalten bleiben. Doch „reichen Qualität und Kapazität der elterlichen Erziehung nicht aus oder ist die Erziehung durch sie überhaupt nicht verantwortbar, ist eine ambulante Hilfe zur Erziehung ungeeignet“ (Post, 2002, S. 69).

Alle Menschen, die das Gefühl haben, Rat oder Unterstützung zu benötigen, können sich an eine Beratungsstelle, an Fachkräfte in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder an das Jugendamt wenden. Nicht immer wenden sich Eltern an das Jugendamt. Es kommt auch vor, dass Kinder oder Jugendliche sich selbst beim Jugendamt melden. Sie haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung ihrer selbst an das Jugendamt zu wenden (vgl. § 8 Absatz 2 SGB VIII). Die Entscheidungen darüber, ob und welche Hilfe(n) notwendig und geeignet sind, dürfen und sollen nicht über die Köpfe der Betroffenen hinweg gefällt werden. Ist eine längerfristige Hilfe in Aussicht gestellt, muss mit den Sorgeberechtigten und dem betroffenen Kind oder Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt werden (vgl. § 36 KJHG). Voraussetzung(en) dafür sind eine zuvor durchgeführte ausführliche Informationsbeschaffung sowie eine Beratung durch das Jugendamt. Besonderes Interesse liegt bei Kindern und Jugendlichen, die bereits in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben. Junge Erwachsene können diese Art der Hilfe immer fortsetzen bzw. neu beginnen, wenn es aufgrund ihrer aktuellen individuellen Situation erforderlich ist. In der Regel wird die Hilfe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. In besonderen und begründeten Einzelfällen kann die Hilfe auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden (vgl. § 41 SGB VIII).

Die Kosten, die für Hilfen zur Erziehung entstehen, trägt grundsätzlich das Jugendamt. Bei einer Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und bei der Erziehungshilfe in Form einer Tagesgruppe wird geprüft, ob und in welcher Höhe die Personensorgeberechtigen zu den Kosten herangezogen werden können (§§ 91 – 96). Die Höhe der Kosten errechnet das Jugendamt. Entscheidender Punkt hierbei ist das Einkommen der Familie. Familien, mit geringem Einkommen zahlen entweder wenig oder nichts. Wichtig ist, dass eine notwendige Hilfe nicht an fehlendem Geld scheitern darf (Büttner, 1980, S. 30).

Hilfe(n) zur Erziehung umfassen ein sehr breites Spektrum individueller pädagogischer/therapeutischer Hilfen. Hierzu zählen unter anderem:

- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII),
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIIII),
- Vollzeitpflege in einer anderen Familie (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII),
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII),
- Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).

Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (vgl. § 35a SGB VIII). Für geistig oder körperlich behinderte Kinder und Jugendliche ist der Träger der Sozialhilfe (SGB XII) zuständig. Erfolg und Wirksamkeit pädagogischer Leistungen, wie zum Beispiel Erziehungshilfen, sind in hohem Maß von der Mitwirkungsbereitschaft, der Akzeptanz und der Motivation der Betroffenen abhängig. Aus diesem Grund werden bei längerfristigen Hilfen in einem Hilfeplanverfahren Betroffene an der Feststellung des individuellen Bedarfs sowie an der Entscheidung über die Art, die Gestaltung, die Zielsetzung und die Dauer der Hilfe beteiligt (vgl. § 36 SGB VIII).

3.3 Besonderheiten der Rechtslage zur Heimerziehung (KJHG)

Gesetzlich verankert ist die Jugendhilfe im achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII), das den Namen „Kinder- und Jugendhilfegesetz“ (KJHG) trägt. Dieses Gesetz löste am 01. Januar 1991 das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ab und führte durch seine Namensgebung den Begriff der Jugendhilfe ein. Durch die Einführung des KJHG werden Familien neue Rechte an der Mitwirkung der Hilfe gewährt. Die Eltern haben seitdem nicht nur ein Recht auf Hilfe und Unterstützung zur Erziehung, sondern auch das Recht, die Hilfe mitzubestimmen. Heimerziehung soll also keine familienersetzende, sondern eine familienergänzende Hilfe darstellen. Die Eltern verlieren mit der Fremdunterbringung ihres Kindes nicht ihre elterlichen Rechte. In diesem Zusammenhang wurde auch der Hilfeplan eingeführt, der die zu erfüllenden Ziele sowie das Ergebnis dokumentieren soll. Welche Ziele im Fokus stehen sollen, bestimmen die Eltern mit und können so als Partner und Ressource im Hilfeprozess gesehen werden. Deutlich wird dies anhand der Tatsache, dass nur in seltenen Fällen die Kinder gegen den Willen der Eltern, also aufgrund eines gerichtlichen Sorgerechtsentzug, stationär untergebracht werden (Conen, 2002, S. 14f.). In den meisten Fällen stellen die Eltern einen Antrag und erklären sich somit mit der Hilfe einverstanden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt in der Heimerziehung ist die Partizipation. Neben der Lebensweltorientierung ist Partizipation, also die Beteiligung der Betroffenen, ein essenzielles Prinzip des KJHG. Diesem wird beispielsweise mit dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprochen. Sowohl die Eltern als auch das Kind bzw. der Jugendliche weisen dementsprechend ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Einrichtung auf. Diesem Wunsch gilt es zu entsprechen, sofern dadurch nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen (vgl. §5 SGB VIII). Das KJHG ist also nicht nur für Kinderrecht, sondern auch für Elternrecht zuständig. Der Fokus bzw. der zentrale Punkt in der Mitbestimmung von Personensorgeberechtigten ist der Paragraph 36 KJHG.

Die Gestaltung des Hilfeplans sieht vor, dass gemeinsam mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und/oder Jugendlicher, Fachkräfte) über die Inanspruchnahme einer oder mehrerer Hilfen zu beraten ist. Da es sich bei der Heimerziehung meistens um eine längerfristig zu leistende Hilfe handelt, die eine Hilfeplanung voraussetzt, finden in regelmäßigen Abständen Hilfeplangespräche statt, an denen die Eltern und das Kind teilnehmen (vgl. §36 Abs. 2 SGB VIII). Die Beteiligung der Eltern am Hilfeprozess zeigt, dass die Eltern „jetzt Partner mit Rechtsanspruch auf Hilfe“ sind (Späth, 1992, S. 150). Dadurch bleiben diese auch bei einer Fremdunterbringung für das Kind präsent und die Bedeutung der Eltern-Kind-Bindung wird geachtet. Die Unterbringung nach § 34 KJHG bringt mehrere Ziele mit:

- die Rückkehr des Kindes in die Familie zu erreichen oder, wenn dies nicht möglich ist
- die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten oder
- eine auf längere Zeit angelegte Lebensform zu bieten und es auf ein selbständiges Leben vorzubereiten.

Die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in einer stationären Einrichtung soll durch Verbindung von pädagogischen sowie therapeutischen Angeboten und Alltagsleben gewährleistet werden (vgl. §34 SGB VIII). Die Würdigung des Elternrechts ist für die Hilfe zur Erziehung in der stationären Einrichtung inhaltlich elementar. Familien und vor allem Eltern sind an allen wesentlichen Entscheidungen des Unterbringungsprozesses zu beteiligen. „Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines [...] vertretbaren Zeitraumes so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann“ (vgl. § 37 (1) KJHG).

4 Das System Familie

In der Regel gibt es nicht den einen Grund für eine Fremdunterbringung. Es treten meist zeitnah multiple Probleme auf, verstärken sich gegenseitig und überfordern schlussendlich die Bewältigungskompetenzen bzw. Strategien einer Familie. Oft sind die Problemlagen zu komplex, um mithilfe linearer Ursache-Wirkungsaussagen eine Lösung zu erzielen (Conen, 2007, S. 70). Trotz pluralisierter Familienformen wird häufig noch am idealisierten Familienbild festgehalten. Die Vater-Mutter-Kind-Familie wird auch in den Medien immer wieder genannt. Dessen müssen sich Sozialarbeiter*innen bei Familienberatungen bewusst sein, um den Eltern/Erziehungsberechtigten Ängste zu nehmen und Entscheidungen zu erleichtern (Ritscher, 2005, S.117).

„Der Begriff Familie bezeichnet im allgemeinsten Sinn ein System, in dem Kinder und für sie sorgende Erwachsene als primäre Bezugspersonen langfristig zusammenleben“ (Ritscher, 2005, S.117). Der systemische Ansatz eignet sich, um ein besseres Verständnis für familiäre Situationen von Heimkindern zu erlangen. Ein weiterer Vorteil des systemischen Denkens ist, dass die Familie und das Handeln der einzelnen Familienmitglieder nicht isoliert betrachtet wird. Diese stehen immer in Wechselwirkung mit anderen Systemen. Systeme werden dabei als eine zusammenhängende Ganzheit betrachtet, in der jeder Teil direkt oder indirekt mit den anderen Teilen verbunden ist. Der systemtheoretische Blick richtet sich darauf, wie ein System als Ganzes funktioniert. Das bedeutet, dass die Veränderung eines Teiles auch die Veränderungen anderer Teile bewirkt (Miller, 2001, S. 28f.). Damit Familie ein funktionstüchtiges System wird, bilden sich verschiedene Subsysteme heraus. Diese erfüllen, abhängig von ihrer Rolle, verschiedene Aufgaben.

Den Pflege- bzw. Erziehungsauftrag gegenüber den Kindern, das Tragen von Verantwortung sowie das Sichern des Einkommens der Familie fällt in die Zuständigkeit der Eltern. Sehr eng verbunden fühlen sich häufig Geschwister. Sie schließen sich zusammen, um gegenüber den Eltern gemeinsame Interessen durchzusetzen. Durch die einzelnen Subsysteme wird die Handlungsfähigkeit der Familie gefördert und somit die Stabilität des ganzen Systems gestärkt.

Durch die Kontinuität, die Dauer des Zusammenlebens und die Nähe bildet jede Familie eine innere Zusammengehörigkeit. Erler geht davon aus, dass diese familiale Kohäsion durch die alltäglichen Konflikte ständig bedroht wird. Für Familien ist es deshalb essenziell ein Gleichgewicht zwischen Konflikt und Kohäsion, d.h. eine Balance zwischen starren und flexiblen internen Strukturen zu finden (Erler, 2003, S. 43).

Eine Familie kann sich eine eigene Identität erschaffen. Dies ist möglich, in dem sie sich von ihrer Umwelt abgrenzt, indem sie gemeinsam festlegt, wer zum System gehört und wer nicht (Schlippe & Schweitzer, 2002, S. 59). Da der systemtheoretische Blick immer auf das gesamte System gerichtet ist, stehen nicht nur die einzelnen Familienmitglieder und deren Handlungen im Mittelpunkt, sondern auch ihre Beziehungen zueinander. Greifbar werden diese erst durch die Art und Weise der Kommunikation untereinander. Dies folgt dem systemischen Grundprinzip: „Wenn du wissen willst, wie ein System funktioniert, dann beobachte, wie im System kommuniziert wird“ (Miller, 2001, S. 57).

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei vielen Heimkindern die familiären Interaktions- und Kommunikationsprozesse massiv gestört sind. Bei einer Fremdunterbringung sind meist im Vorfeld Konflikte zwischen den Familienmitgliedern über längeren Zeitraum beobachtbar. Wenn diese nicht adäquat gelöst werden, entwickelt sich eine eigene Familiendynamik. Im Zuge dessen spitzen sich Konflikte oft schnell zu und eskalieren. Das Verhalten jedes einzelnen hat Einfluss auf das System und das Verhalten der anderen Systemteilnehmer (Ritscher, 2005, S. 251). Trotzdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass jeder einzelne für sein eigenes Handeln verantwortlich ist. Erst wenn es den Fachkräften gelingt diesen Zusammenhang bewusst zu machen, ist eine Intervention in Form einer Verhaltensänderung möglich. Die Aufgabe der Fachkräfte muss dann sein, den Familienmitgliedern Handlungsalternativen aufzuzeigen und sie zu motivieren, diese auszuprobieren.

Wenn ein Kind fremduntergebracht wird, stellt dies immer einen massiven Eingriff in das familiäre System dar. Da das System meist aus mehreren Teilnehmern besteht und alle Teile bzw. Teilnehmer miteinander verbunden sind, kann der Ausfall einer Person nicht ohne weiteres kompensiert werden (Ritscher, 2005, S. 251). Dies hat zur Folge, dass das System in dem Moment gezwungen ist sich zu verändern, um nicht zu zerfallen. Die innere Struktur gerät in Bewegung und Aufgaben müssen neu verteilt werden. Die Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, wird ein wichtiger Teil im Leben aller Familienmitglieder. Würden sich die Eltern nun isolieren und nicht mit den pädagogischen Mitarbeiter*innen zusammenarbeiten, sinken die Chancen auf eine erfolgreiche Zurückführung in die Familie des Betroffenen (Miller, 2001, S. 57).

Selbst wenn die stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, wie z.B. das Heim, auf längere Sicht der Lebensort eines Kindes bleibt, bedeutet dies nicht, dass sich das Kind auch innerlich von seinen Eltern gelöst hat. Die Bindungstheorie weist nach, dass die Eltern für Kinder immer wichtig bleiben. Die Bindungen, die ein Kind in den ersten Lebensjahren zu seinen Bezugspersonen aufbaut, haben Vorrang vor allen anderen Bindungen, die sich im Laufe des Lebens entwickeln. Begründet wird die Bedeutung der Bindung damit, dass die Zugehörigkeit und Verbindung zur eigenen Familie für das Kind einen wesentlichen Beitrag zu seiner Identität darstellt (Conen, 2002, S. 35). Diese essenziellen bindungstheoretischen Erkenntnisse müssen bei der Hilfegestaltung beachtet werden. Für die Mitarbeiter*innen der stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung folgt daraus, dass die familialen Bindungen berücksichtigt und für die weitere Entwicklung des Kindes genutzt werden müssen.

4.1 Die Familie von Heimkindern

Die Jugendämter wollen eine Fremdunterbringung in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung möglichst vermeiden, da diese im Vergleich zu den teilstationären und ambulanten Hilfen zum einen deutlich kostenintensiver ist und zum anderen viel stärker in das Familiensystem eingreift. Wird bedacht, dass in Deutschland dennoch eine hohe Zahl Kinder und Jugendlicher zeitweise oder auf längere Dauer in Heimen untergebracht sind, wirft dies viele Fragen auf. Aus welchen familiären Verhältnissen kommen diese Heimkinder? Gibt es sogenannte Risikogruppen, also Familienformen, die in den Statistiken überrepräsentiert sind? Die wichtigste Frage: Welche Gründe machen einen Verbleib des Kindes in seiner Familie unmöglich?

In stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen leben oft Kinder und Jugendliche, die stark verhaltensauffällig sind (vgl. BMFSFJ 2002b, S. 304). Wenn das Kind im sozialen Umfeld auffällig wird und beispielsweise Beschwerden seitens der Schule über aggressives Verhalten des Kindes berichtet werden, fühlen sich Eltern mit der Situation oft überfordert. Der Fokus richtet sich dadurch unweigerlich auf die Verhaltensweise(n) des Kindes und die Probleme, die es dadurch verursacht. Um diese problematischen Verhaltensweisen bzw. deren Auslöser zu verstehen, ist es sinnvoll, den Blick auf das komplette Familiensystem zu richten. Durch die systemische Denkweise kann es gelingen, die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes als Probleme zu identifizieren, die innerhalb des Familiensystems bestehen (Ritscher, 2005, S. 251f.).

4.2 Situation der Familien

Heime waren in der Nachkriegszeit Lebensorte für elternlose Kinder. Heutzutage machen Waisenkinder nur noch einen geringen Teil der Heimpopulation aus. Gründe, weshalb Kinder und Jugendliche nicht mehr in ihren Familien leben können, wollen oder dürfen, gibt es genügend (Günder, 2007, S. 30f.). Oft erleben Kinder eine nicht angemessene Erziehung der Eltern. Überforderungssituationen der Eltern können durch unterschiedliche Szenarien entstehen. Eine mögliche Ursache ist die sozio-ökonomische Belastung, die in der Gesellschaft immer mehr zu nimmt. Besonders betroffen von dieser Entwicklung sind kinderreiche Familien. Sofern ein Elternteil arbeitslos wird, steigt das Armutsrisiko einer Familie drastisch an, da die soziale Absicherung in Deutschland im Zuge der Arbeitsmarktreformen deutlich gesenkt wurde. Eine finanzielle Not wirkt sich in unterschiedlichen Varianten auf verschiedene Lebensbereiche einer Familie aus. Angefangen von problematischen Wohnverhältnissen, über Lebensmittelversorgung bis hin zu einer schlechteren Gesundheitsvorsorge und sozialer Isolation bzw. Ausschließung aus der Gesellschaft.

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Excerpt out of 51 pages

Details

Title
Kooperation von Fachkräften und Familie in stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Subtitle
Welchen Beitrag leistet die gelingende Kooperation von Fachkräften und Familie für die Lebenssituation der Betroffenen innerhalb der Einrichtung?
College
Fliedner University of Applied Sciences Düsseldorf
Course
Kinder- und Jugendhilfe
Grade
1,3
Author
Year
2020
Pages
51
Catalog Number
V953447
ISBN (eBook)
9783346300065
ISBN (Book)
9783346300072
Language
German
Keywords
kooperation, fachkräften, familie, kinder-, jugendhilfeeinrichtungen, welchen, beitrag, lebenssituation, betroffenen, einrichtung
Quote paper
Bastian Buß (Author), 2020, Kooperation von Fachkräften und Familie in stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/953447

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