Grundkonzeption und historische Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland


Hausarbeit, 1999

15 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Aufgabenstellung

B. Begriffsbestimmungen
I. Begriff, Rechtsnatur und Rechtsinhalt der Staatsangehörigkeit
1. Allgemeines
2. Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen und im völkerrechtlichen Sinn
3. Rechtsnatur und Rechtsinhalt der Staatsangehörigkeit
a. Staatsangehörigkeit als Rechtsverhältnis
b. Staatsangehörigkeit als rechtliche Eigenschaft (Status)
c. Stellungnahme
aa. Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen Sinn bb. Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinn
4. Ergebnis
II. Abgrenzung der Staatsangehörigkeit
1. Volkszugehörigkeit
2. Nationalität
3. Fazit

C. Konzeption des Staatsangehörigenrechts in Deutschland
I. Geschichtliche Entwicklung der Erwerbsprinzipien
1. Das Angehörigkeitsrecht im Mittelalter bis zum Absolutismus

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Begriff. Rechtsnatur, und Rechtsinhalt der Staatsangehörigkeit

1. Allgemeines

Staatsangehörigkeit setzt den Staat voraus und ist mit diesem untrennbar verbunden. Ohne das Zuordnungsobjekt Staat kann es keine Angehörigkeit an den Staat geben.1 Umgekehrt ist die Existenz eines Staates ohne eigene Staatsangehörige nicht denkbar. Der Staat wird nach traditioneller Auffassung neben den Elementen des Staatsgebietes und der Staatsgewalt durch das Staatsvolk konstituiert, das rechtlich erfaßt werden muß.2 Aber erst etwa zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde die Staatsangehörigkeit nach und nach zum Gegenstand gesetzlicher Regelung und gewann in der Folgezeit beträchtlich an Bedeutung. Denn im Zuge der zu dieser Zeit beginnenden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wurden die bisherigen rechtlichen Schranken, die das Staatsvolk in verschiedene Gruppen (Stände, Zünfte) zerlegten, aufgehoben. Der Staat knüpfte immer mehr Rechtswirkungen an das einheitliche Merkmal der Staatsangehörigkeit an, während früher die Zugehörigkeit zu einem ständischen Verband oder der Wohnsitz ausschlaggebend waren.3

Ein weiterer Grund für die stark zunehmende Bedeutung der Staatsangehörigkeit liegt im Aufkommen des Nationalgedankens zu Beginn des 19. Jahrhunderts, das auf staatspolitischem Gebiet die Entstehung von Nationalstaaten in Europa entscheidend beeinflußte. Der Staatsangehörigkeit kam in diesem Zusammenhang die Funktion zu, die Einheit der Nation rechtliche zu erfassen und innerhalb des Staates abzusichern.4 Die politische Entwicklung hat zuerst in Frankreich dazu geführt, dass die Voraussetzungen des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeit gesetzlich festgelegt wurden.5 Mit der Revolution wurde der Staatsbürger an der gesetzgebenden Gewalt beteiligt. Voraussetzung hierfür war jedoch die Zugehörigkeit zum französischen Staat, deren Regelung dadurch zentrale Bedeutung erhielt. Die Verbreitung des revolutionären Gedankenguts führte in anderen Ländern zu gleichen Auswirkungen. Während die Wahrnehmung der neu entstandenen politischen Rechte von der Zugehörigkeit zum Staat abhängig war, diente dieses Merkmal andererseits auch dazu, denjenigen Personenkreis festzulegen, der gewissen, für den Staat bedeutsamen Verpflichtungen, wie z.B. der Wehrpflicht, nachkommen mußte.6 Die auch in verschiedenen deutschen Staaten angelaufene Entwicklung hin zum Verfassungsstaat findet auch in der sich wandelnden Terminologie ihren Ausdruck. In den aus der Zeit vor der Errichtung des verfassungsrechtlichen Konstitutionalismus stammenden Gesetzgebung Preußens und Sachsens ist noch von ,,Untertanen" oder ,,Untertanenrecht" die Rede7. In den Verfassungen Bayerns und Württembergs finden sich andere Bezeichnungen wie ,,Indigenat"8 bzw. ,,Staatsbürgerrecht"9. Die zuerst genannten Begriffe gehen auf die Vorstellung zu Zeiten der Feudalherrschaft zurück, dass sich das Wesen der Zugehörigkeit zum Staat in der Gehorsamspflicht des Untertanen zum Souverän (Monarch) erschöpfe. Dagegen betont der Begriff des Staatsbürgerrechts die Rechte, die dem Inländer hinsichtlich der Beteiligung an der öffentlichen Willensbildung zustehen.10 Im Grunde genommen ist der Unterschied zwischen diesen Bezeichnungen und der Staatsangehörigkeit aber nur terminologischer Art; denn inhaltlich nehmen sie alle auf die Zugehörigkeit zum Staat Bezug, die unabhängig ist von einem bestimmten Staatstyp11. Als Gesetzesausdruck findet sich der Begriff der Staatsangehörigkeit zum ersten mal im Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz für den Norddeutschen Bund vom 1. Juni 1870.

2. Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen und im völkerrechtlichen Sinn

Es ist umstritten, ob die Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen und im völkerrechtlichen Sinn lediglich staatsrechtliche und völkerrechtliche Aspekte einer einheitlichen Staatsangehörigkeit sind oder ob sie auseinanderfallen können und demzufolge auch begrifflich zu unterscheiden sind.

Die Vertreter eines einheitlichen Staatsangehörigkeitsbegriffs gehen von dem völkerrechtlichen Begriff der Staatsangehörigkeit aus, der die allgemeine Angehörigkeit zu einem Staat beinhalte, ein Status, dessen Erwerb und Verlust durch innerstaatliche Rechtsnormen bestimmt werde. An diesen allgemeinen Begriff der Staatsangehörigkeit knüpfe das Völkerrecht ebenso wie das innerstaatliche Recht gewisse Rechtsfolgen an, er sei dem innerstaatlichen Recht genauso gut bekannt wie dem Völkerrecht12. Friedrich Berber definiert die Staatsangehörigkeit als eine ,,öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung, kraft deren ein Mensch als mit einem bestimmten Staat in effektiver, dauernder und regelmäßig ausschließlicher Weise verbunden angesehen wird, und zwar sowohl von seinem eigenen Staat wie von dritten Staaten"13. Er unterscheidet zwischen staatsrechtlichen und völkerrechtlichen Wirkungen der Staatsangehörigkeit. Danach zählen zu den Ersteren, nach innen gerichteten Wirkungen die personelle Konstitution des Staates im Staatsvolk, die Teilnahme an der staatlichen Willensbildung durch den Staatsbürger und die Unterordnung unter die Rechtsordnung des Staates. Die nach außen gerichteten Wirkungen werden in der ausschließlichen Unterworfenheit unter die Personalhoheit des eigenen Staates, im Schutzrecht des eigenen Staates gegenüber anderen Staaten und in der Auslösung einer Haftung des eigenen Staates gegenüber anderen Staaten bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gesehen14.

Dagegen wird unterschieden zwischen der Staatsangehörigkeit als Begriff des Völkerrechts und als Begriff des innerstaatlichen Rechts15. Für die Zwecke des Völkerrechts seien nur die aus der Staatsangehörigkeit abgeleiteten Rechte und Pflichten zwischen Staaten, d.h. zwischen dem Heimatstaat und anderen Staaten bedeutend. Staatsangehörigkeit i.S. des Völkerrechts wird gleichsam als technischer Begriff verstanden, der die Zuordnung eines Individuums zu einem bestimmten Staat, dem Heimatstaat, als dessen Mitglied beinhaltet; sie stelle die Verbindung zwischen dem Individuum und dem Völkerrecht her, da die Rechte des Individuums im Völkerrechtsverkehr in der Regel nur vom Heimatstaat als Völkerrechtssubjekt wahrgenommen werden könnten.16 Demgegenüber bedeute Staatsangehörigkeit für Zwecke des innerstaatlichen Rechts ein bestimmtes Verhältnis zwischen dem Angehörigen als Individuum und dem Heimatstaat, das von Übertragung gegenseitiger rechte und Pflichten geprägt sei.17

Darüber hinaus wird als weiteres Argument für eine begriffliche Trennung angeführt, dass jemand die Staatsangehörigkeit eines Staats i.S. des Völkerrechts besitzen kann, ohne dass der betreffende Staat in seinem innerstaatlichen Recht an diese Staatsangehörigkeit Rechte und Pflichten anknüpft.18 Der Kreis der Staatsangehörigen i.S. des Völkerrechts braucht also nicht mit dem der Staatsangehörigen i.S. des innerstaatlichen Rechts übereinzustimmen, sondern kann sowohl weiter als auch enger sein; die Wirkungen der Staatsangehörigkeit können auf den zwischenstaatlichen oder auf den innerstaatlichen Bereich beschränkt werden.19 Dass sich Staatsangehörigkeit i.S. des Völkerrechts nicht unter Rückgriff auf innerstaatliche Rechte und Pflichten des Individuums gegenüber dem Staat definieren läßt, verdeutlicht folgendes Beispiel: Personen, die von ihrem Heimatstaat ausgewiesen und von allen Pflichten befreit worden sind, ohne dass ihnen ausdrücklich die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, sind nach einheitlicher Staatenpraxis lediglich de facto staatenlos, de iure aber sind sie Staatsangehörige ihres bisherigen Heimatstaates geblieben.20

Darüber hinaus spricht für eine begriffliche Trennung, dass die Staatsangehörigkeit i.S. des Völkerrechts notwendig an die Völkerrechtsfähigkeit des handelnden Subjektes gebunden ist, während für die Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen sinne die landesrechtliche Staatsqualität der betreffenden Gebietskörperschaft ausreicht.21

Eine Gegenüberstellung der verschiedenen Auffassungen zum Begriff der Staatsangehörigkeit ergibt, dass Staatsangehörigkeit übereinstimmend als rechtlicher Zugehörigkeit eines Individuums zu einem bestimmten Staatsvolk aufgefaßt wird.22 Im Grunde genommen geht der Streit nur darum, ob die verschiedenen Wirkungen der Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen und im staatsrechtlichen Bereich auch begrifflich zum Ausdruck gebracht werden sollen. Da diese Wirkungen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten auftreten und die beiden Erscheinungsformen der Staatsangehörigkeit nicht notwendig auf den gleichen Personenkreis bezogen sind, erscheint eine terminologische Differenzierung durchaus angebracht.23 Gleichwohl können beide Begriffe der Staatsangehörigkeit zusammenfallen, wenn der betreffende Staat völkerrechtsfähig ist und in einem Gesetz über die Staatsangehörigkeit Erwerb und Verlust der völkerrechtlichen und der innerstaatlichen Staatsangehörigkeit nach denselben Prinzipien regelt.24

3. Rechtsnatur der Staatsangehörigkeit

In der Rechtslehre entwickelten sich zwei grundlegende Auffassungen über die rechtliche Natur der Staatsangehörigkeit; sie wird entweder als Rechtsverhältnis oder als rechtliche Eigenschaft (Status) betrachtet.

a. Staatsangehörigkeit als Rechtsverhältnis

Wenn man die Staatsangehörigkeit als Rechtsverhältnis ansieht, ist damit ein rechtlich geregeltes Lebensverhältnis zwischen dem Individuum und dem Staat als beteiligt Subjekt gemeint. Als Individuum kommt dabei nur der Staatsangehörige in Betracht, d.h. derjenige, der die in den speziellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen geregelten Voraussetzungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit erfüllt hat.25 Die Auffassung von der Staatsangehörigkeit als Rechtsverhältnis zwischen Staatsangehörigem und Staat geht auf die aus der Feudalzeit stammende Vorstellung zurück, dass das Wesen der Staatsangehörigkeit durch das Verhältnis des Untertanen zum Monarchen bestimmt sei.26

b. Staatsangehörigkeit als rechtliche Eigenschaft (Status)

Betrachtet man die Staatsangehörigkeit hingegen als rechtliche Eigenschaft (Status), ist darunter die Eigenschaft eines Staatsmitgliedes zu verstehen, an die die Rechtsordnung verschiedene Rechte und Pflichten anknüpft; die Eigenschaft als Staatsangehöriger ist in jedem Fall also Veraussetzung dafür, dass der Staat diese Person in besonderer Weise berechtigen oder verpflichten darf.27

Diese Auffassung hat ihre geschichtlichen Wurzeln im römischen recht, nämlich im Begriff des ,,status civitatis", der zur Unterscheidung zwischen Bürgern von Rom und Nichtbürgern diente.28 Sie gelangte auf privatrechtlichem Wege in die moderne Rechtswissenschaft und liegt den staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen des französischen Code civil, Art. 8, ,,Jeder Franzose soll der Zivilrechte genießen" zugrunde, die die Franzoseneigenschaft, d.h. die Staatsangehörigkeit, zur Bedingung der Zivilrechte macht. Die Auffassung von der Staatsangehörigkeit als rechtliche Eigenschaft spiegelt sich auch in der neuzeitlichen deutschen Verfassungstheorie wieder, die den Staat als juristische Person ansieht, innerhalb deren der Monarch die Stellung eines Organs einnimmt. Das Individuum wird als Angehöriger des eine Gebietskörperschaft bildenden Staates betrachtet; die Mitgliedschaft stellt einen rechtlichen Status dar.29

c. Stellungnahme

Wenn man das Rechtsverhältnis zwischen Staatsangehörigen und Staat lediglich als abstraktes betrachtet30, ergeben sich zur Statustheorie keinerlei praktische Unterschiede. Den engen Zusammenhang zwischen beiden Auffassungen bringt eine vermittelnde, beide Elemente berücksichtigende Theorie zum Ausdruck, die die Staatsangehörigkeit als Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Angehörigen bezeichnet, ,,bei dessen Regelung die Eigenschaft der Person als Subjekt dieses Rechtsverhältnisses einen rechtlichen Status dieser Person bildet."31 Auch in der Rechtsprechung des BVerfG findet sich keine einheitliche Terminologie; einmal wird die Staatsangehörigkeit als ,,bedeutsamer Status"32, ein anderes Mal als ,,umfassendes Rechtsverhältnis, aus dem rechte und Pflichten erwachsen", bezeichnet.33

Eine Auseinandersetzung um die Rechtsnatur der Staatsangehörigkeit erscheint daher nur dann gerechtfertigt, wenn man die Staatsangehörigkeit entweder als bloßen rechtlichen Status oder als konkretes Rechtsverhältnis ansieht.34 Denn dann stellt sich die Frage, ob die Staatsangehörigkeit unmittelbar mit bestimmten Rechten und Pflichten zwischen Individuum und Staat bzw. zwischen den Staaten verbunden ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwischen der Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen und im völkerrechtlichen Sinn zu unterscheiden.

aa. Staatsangehörigkeit im staatsrechtliche Sinn

Für den Bereich des staatlichen Rechts ist der Auffassung von Staatsangehörigkeit als Bereitschaftsstatus der Vorzug zu geben.35 Der moderne staatliche Gesetzgeber regelt in seinen Staatsangehörigkeitsgesetzen wie z.B. im RuStAG lediglich die Voraussetzungen für den Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit, verbindet damit aber nicht unmittelbar Rechtsfolgen für den Staatsbürger. Das Wahlrecht ist beispielsweise nicht automatisch Folge der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. des Status eines Deutschen i. S. des Art. 116 I GG, sondern von weiteren Voraussetzung wie dem Mindestalter und dem Erfordernis eines Wohnsitzes innerhalb des Bundesgebietes abhängig (BWG). Auch die Wehrpflicht setzt im Normalfall neben dem Mindestalter als weiteres Tatbestandsmerkmal den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus (§ 1 WPflG).

Davon abgesehen steht es nach allgemeinem Völkerrecht jedem Staat frei, ob und gegebenenfalls welche staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten er auf seine Staatsangehörigen überträgt, sofern keine humanitätswidrige Behandlung oder eine Verletzung der Menschenwürde vorliegt.36 Auch wenn demnach je nach Rechtsordnung innerstaatliche Besonderheiten der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsstatus´ bestehen, läßt sich dennoch sagen, dass zumindest die politischen Rechte typischerweise an die Staatsangehörigkeit anknüpfen.37

Wenn somit die Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen Sinn als Bereitschaftsstatus zu verstehen ist und das Staatsangehörigkeitsrecht, soweit es um Rechtsfolgen der Staatsangehörigkeit geht, abstrakten Charakter hat, bedeutet die jedoch nicht, dass der Staatsangehörigkeit selbst unbedingt eine formale Konzeption zugrunde liegen muß. Die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrecht, die Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit regeln, können durchaus Kriterien enthalten, die ein materielles Konzept der Staatsangehörigkeit zum Ausdruck bringen.38 Von einer materiellen Konzeption der Staatsangehörigkeit kann aber in einem republikanischen und demokratischen Staat die Rede sein, wenn in den innerstaatlichen Vorschriften über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eine positive Einstellung gegenüber der Verfassung des einbürgernden Staates vorausgesetzt wird.39

Darüber hinaus kann die Beziehung des einzelnen zu seinem Staat durch geschichtliche oder kulturelle Überlieferungen bestimmt sein oder sich eher an politischen Werten orientieren. Dementsprechend läßt sich die Staatsangehörigkeit entweder als ,,eine durch Abstammung und Volkszugehörigkeit schicksalhaft bestimmte Bindung" versteh oder man kann das Staatsvolk als eine ,,Willensgemeinschaft von Menschen begreifen, die dem Staat angehören, weil sie sich in Freiheit dafür entscheiden".40 Auch diese Formen einer materiellen Konzeption der Staatsangehörigkeit setzen nicht notwendigerweise voraus, dass mit der Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen Sinn unmittelbar Rechtsfolgen verbunden sind.

bb. Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinn

Es fragt sich nunmehr, ob auch die Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinn lediglich ,,Bereitschaftsstatus" ist oder ob mit ihr konkrete völkerrechtliche Folgen unmittelbar verbunden sind. Nach Völkergewohnheitsrecht besteht ein Recht des Heimatstaats, seine Angehörigen zu verpflichten, auch wenn eine Anknüpfung des Verpflichtungstatbestandes zum Staatsgebiet nicht besteht. Darüber hinaus ist der Heimatstaat berechtigt, Ansprüche wegen der völkerrechtswidrigen Behandlung seiner Angehörigen gegenüber dem verletzenden Staat geltend zu machen. Demzufolge betrachte die überwiegende Mehrheit in der Literatur die Personalhoheit und das Recht auf diplomatischen Schutz als unmittelbare Rechtsfolge der Staatsangehörigkeit i.S. des Völkerrechts.41 Überwiegend wird hierzu auch die Gewährung des Aufenthaltsrechts an seine Angehörigen bzw. die Aufnahmepflicht des Heimatstaats gegenüber anderen Staaten gezählt.42

Die unterschiedliche Beurteilung der Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen und völkerrechtlichen Sinn wird auch deutlich, wenn man den Aufbau einer staatlichen Rechtsordnung mit dem der völkerrechtlichen vergleicht. Eine innerstaatliche Rechtsordnung ist normtechnisch relativ hoch entwickelt und besteht vorwiegend aus gesetzten Rechtsnormen, die an die Staatsangehörigkeit als Bereitschaftsstatus jeweils bestimmte Rechte und pflichten anknüpfen. Dagegen ist das Völkerrecht entscheidend durch Gewohnheitsrecht geprägt, aus dem sich im laufe der zeit bestimmte Rechtsinstitute wie z.B. die Staatsangehörigkeit herausgebildet haben. Die von vornherein mit bestimmten Rechtsfolgen verbunden sind. Dies wird dadurch unterstrichen, dass das Völkerrecht als universell geltendes Recht eine einheitliche Anknüpfungspraxis postuliert.43

4. Ergebnis

Abschließend läßt sich demnach folgendes festhalten: Begrifflich ist zwischen der Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen und im völkerrechtlichen Sinn zu unterscheiden. Bei der Staatsangehörigkeit im staatsrechtlichen Sinn handelt es sich um einen Bereitschaftsstatus, an den die innerstaatlichen Rechtsordnung verschiedene Rechstfolgen anknüpfen, während die Staatsangehörigkeit im völkerrechtliche Sinn als Rechtsverhältnis zu qualifizieren ist, das typischerweise durch die Personalhoheit, die Aufnahmepflicht und das Recht auf diplomatischen Schutz des Heimatstaates gegenüber anderen Staaten gekennzeichnet ist.

II. Abgrenzung der Staatsangehörigkeit

1. Volkszugehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist von der ,,Volkszugehörigkeit" zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich nicht um einen rechtlichen, sondern um einen soziologisch-ethnischen Begriff. ,,Volkszugehörigkeit" bezieht sich auf ,,Volk" i.S. einer Abstammungs- und/oder Kulturgemeinschaft,44 die durch bestimmte objektive Merkmale wie gemeinsame Sprache, gemeinsame Kultur und gemeinsame geschichtliche Erfahrungen geprägt ist; hinzu kommt das subjektive Bewußtsein der Volkszugehörigkeit.45 Bei der Frage, ob eine Gemeinschaft als ,,Volk" bezeichnet werden kann, darf nicht auf ein Kriterium allein abgestellt werden, es ist aber andererseits auch nicht notwendig, dass sämtliche gemeinsamen Merkmale gegeben sind. So gibt es Völker mit gleicher Sprache, ohne dass sie deshalb ein Volk sind (z.B. Engländer und US-Amerikaner), ebenso können aber auch in einem Volk verschiedene Sprachen gesprochen werden, wie z.B. in der Schweiz.46

Das Volk im ethnischen Sinn ist mit dem Volk im staatsrechtlichen Sinn, als dem der Staatsgewalt unterworfenen (=Staatsvolk) nicht notwendig identisch; als Folge solcher Diskrepanzen sind das Postulat des Nationalstaats und die Minderheitenprobleme entstanden.47

2. Nationalität

Der Begriff der ,,Nationalität" ist schwieriger einzuordnen, weil er eine ambivalente Bedeutung hat.

Im völkerrechtlichen und diplomatischen Sprachgebrauch wird der Begriff der ,,Nation", auf den sich ,,Nationalität" bezieht, häufig als Synonym für ,,Staat" gebraucht48 ; ,,Nationalität" wird daher zum Teil i.S. von ,,Staatsangehörigkeit" verwendet.

Andererseits wurde der Begriff der ,,Nation", der seinen etymologischen Wurzeln nach ,,Abstammung" oder ,,Herkunft" bedeutet, insbesondere in der Romantik auf die ethnische Gemeinschaft i.S. des Volkes bezogen und in einen Gegensatz zum ,,Staat" gebracht.49

Begrifflich drückte sich dieser Gegensatz in der Unterscheidung zwischen ,,Kulturnation" und ,,Staatsnation" aus.50 Mit der Entstehung des Nationalbewußtseins und dem Aufkommen der Idee des Nationalstaates im 19. Jahrhundert erhielt der Begriff der ,,Nation" seinen bis heute gültigen politischen Gehalt.51 Nation läßt sich daher nach Veiter als ,,auf Staat bezogenes Volk"52 definieren, d.h. nation wird als das im Staat organisierte oder wenigstens zur Staatlichkeit strebende Volk verstanden.53 Für die Klärung des Zusammenhangs zwischen Volk und nation hält es Stern für entscheidend, ,,daß das Zusammengehörigkeitsgefühl des Volkes sich in der Nation bewußt ausdrückt, sich dort als politisch gestaltender Wille entfaltet, womit sich das Volk im natürlichen Sinne auf einen Staat zubewegt, d.h. als Staatsvolk in eine Beziehung zu staatlichen Existenz tritt."54

In dieser Abgrenzung kommen gleichzeitig die beiden Kriterien des Begriffs der nation, nämlich das objektive, auf die Elemente des Volks im natürlichen Sinne und das subjektive, auf den politischen Willen abstellende kriterium, zum Ausdruck, die beide begriffsnotwendig sind, aber nach dem jeweiligen Nationsverständnis unterschiedlich betont werden, so dass sich eine verbindliche, allgemein akzeptable Definition nicht geben läßt.55 Der Begriff der ,,Nationalität" bezeichnet jedoch im heutigen Sprachgebrauch eine von der Nation verschiedene soziale Gruppe. Unter einer ,,Nationalität" wird eine ,,ethisch oder sprachlich bestimmte Minderheit innerhalb eines größeren Staatsverbandes", d.h. eine Volksgruppe oder eine nationale Minderheit verstanden.56 Klassischer Nationalitätenstaat war die österreichisch-ungarische Monarchie, die ehemalige sozialistische Republik Jugoslawien, heute vor allem Belgien und die Schweiz. Wenn sich Nationalitäten zu einem eigenen Staat verselbständigen, können si zu Nationen werden. Wird im folgenden der Begriff ,,Nationalität" auf eine Person bezogen, ist damit nicht ihre Staatsangehörigkeit, sondern ihre Zugehörigkeit zu einer Nation gemeint.

3. Fazit

Eine klare Abgrenzung gegenüber der Staatsangehörigkeit läßt sich aus den schillernden, unterschiedlich verstanden Begriffen der ,,nation" bzw. ,,Nationalität" nicht gewinnen; Nation läßt sich - kurz gesagt - als ,,auf Staat bezogenes Volk" definieren und vereint damit objektive und subjektive Merkmale in sich. Darüber hinaus bleibt die Unterscheidung zwischen Volkszugehörigkeit als soziologisch-ethnischem und der Staatsangehörigkeit als rechtlichem Begriff festzuhalten. Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit können, müssen aber nicht übereinstimmen.

C. Konzeption des Staastangehörigenrechts in Deutschland

I. Geschichtliche Entwicklung der Erwerbsprinzipien

1. Das Angehörigkeitsrecht im Mittelalter bis zum Absolutismus

Der Begriff der ,,Staatsangehörigkeit" taucht in der deutschen Rechtsgeschichte erst um das jahr 1800 auf, ohne daß damit bewußt eine abstrakt formulierte, umfassende Zugehörigkeitsbeziehung zu einem bestimmten Staatsverband gemeint war.57 Im Mittelalter war das Verhältnis der Bewohner eines Landes zueinander von eimem durchgängigen und umfassenden Lehenssystem beherrscht, das von gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten geprägt war und grundsätzlich alle in dem jeweiligen Einflußbereich lebenden Personen ohne Rücksich auf deren Herkunft erfaßte.58 Die spätmittelalterliche Lage ist durch eine Vielfalt von Zugehörigkeitsbeziehungen gekennzeichnet, die dem Nebeneinander königlicher und fürstlicher Herrschaftsgewalt einerseits und der Herrschaftsgewalt der Stände andererseits entspricht; der Übergang von der personenverbandsrechtlichen Struktur zum ,,Territorialprinzip" bahnte sich jedoch bereits an.59 Nachdem den Landesherrn im Westfälischen Frieden von 1648 die Soverenität als rechtliche Eigenschaft bestätigt worden war, gewann die Angehörigkeitsbeziehung zum landesherr zunehmend an Bedeutung. Die Bewohner des seine Herrschaftsgewalt umfassenden Gebietes standen in einem einseitigen Untertanenverhältnis und hatten die rechtliche Eigenschaft von Zubehör, diese auf den mittelalterlischen Feudalismus zurückgehende Auffassung galt in der Zeit des Absolutismus fort.60 Unter die Gebietsherrschaft fielen sämtliche Einwohner, nicht nur die Einheimischen, sondern auch Fremde, solange ihr Aufenthalt dauerte.61 Damit waren Wohnsitz und Aufenthalt, insbesondere auch die von der Obrigkeit genehmigt Niederlassung unter Erwerbung der Gemeindeangehörigkeit die Umstände, nach den sich die Untertaneneigenschaft richtete.62 Dieser Zustand hat sich auch im aufgeklärten Absolutismus nicht wesentlich verändert, im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 finden sich keine Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.63 Erst mit der Entstehung moderner Verfassungsstaaten in Europa beim Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert wird die Staatsangehörigkeit Gegenstand mehr oder weniger ausführlicher Regelungen durch den Gesetzgeber.64

[...]


1 Grawert, Rolf, Staat und Staatsangehörigkeit, Berlin 1973, S. 21

2 Dahm, Georg, Völkerrecht, Bd. 1, Stuttgart 1958, S. 76 ff. Makarov, Alexander N., Allgemeine Lehren..., 2. Aufl., Stuttgart 1962, S. 5

3 Makarov, a.a.O., Dahm, a.a.O. S. 445

4 Makarov, a.a.O. , S. 7

5 Titel II, Art. 2 - 6 der Verfassung der französischen Republik v. 3.9.1791

6 Makarov, a.a.O., S.6 f.

7 v. Keller, Fritz/Trautmann, Paul, Kommentar zum RuStAG, München 1914, S.606/612

8 Stoerk, Felix/v. Rauchhaupt, Friedrich, Handbuch der deutschen Verfassungen, München/Leipzig 1913 S.96

9 Stoerk, Felix/v. Rauchhaupt, Friedrich, a.a.O. S. 505

10 Lichter, Matthias, Der Staatsangehörigkeitsbegriff im Wandel der Zeit, Staats- und Kommunalverwaltung 1956 S. 26 f.

11 Makarov, a.a.O. S.8

12 Makarov. a.a.O. S.11 f., de Groot, Gerard-René, Staatsangehörigkeitsrecht im Wandel, Köln/Berlin/Bonn/München 1989

13 Berber, Friedrich, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Aufl., München 1975, S. 374

14 Berber, a.a.O.

15 Hoffmann, Gerhard, Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Bundesländern, AöR 81, 1956, 304f.

16 Berber, a.a.O. S.173

17 Hoffmann, Gerhard, Zur Frage der Staatsangehörigkeit in Deutschland, Arch VR 19 (1980/81) s. 269 f.

18 Wengler, Wilhelm, Betrachtungen zum Begriff der Staatsangehörigkeit, in: Brüel, E. u.a.

(Hrsg.) Internationalrechtliche und Staatsrechtliche Abhandlungen, Düsseldorf 1960, S. 543- 558

19 Hoffmann, Gerhard, Die ,,kleine Einbürgerung". In: Selmer, Peter/v. Münch, Ingo (Hrsg.) Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, Berlin/New York 1987, S.95 f.

20 v. Mangoldt, Hans, Anerkennung der Staatsangehörigkeit und effektive

Staatsangehörigkeit natürlicher Personen im Völkerrecht und im Internationalen Privatrecht, in: Berichte der deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heft 29, Heidelberg 1988, S. 55

21 v. Mangoldt, a.a.O., S.65

22 Doehring, Karl, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Frankfurt/M. 1984, S.89, Grawert, Rolf, Staatsvolk und Staatsangehörigkeit, in: Isensee, Josef / Kirchhof, Paul (Hrsg.) Handbuch des Staatsrechts.., Bd. 1, Heidelberg 1987, S. 668, vgl. BVerfGE 37, 217 (241)

23 Maunz, Theodor / Dürig, Günter u.a., Grundgesetz, Kommentar, 27. Lieferung, Art. 16 I GG, Rn. 9 Bearbeiter Randelzhofer, München 1989, Hoffmann, Gerhard, a.a.O. S.94 f.

24 Wengeler, a.a.O. S.554, v. Mangoldt, a.a.O. S.65

25 Makarov, a.a.O. S. 19 f.

26 Makarov, a.a.O. S. 24

27 Makarov, a.a.O. S. 20 f.

28 Makarov, a.a.O. S. 24

29 Makarov, a.a.O. S. 26 f., Laband, Paul, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. 1, 5. Aufl., Tübingen 1913, S.140, Kimminich, Otto, in: BK Art. 16 I GG, Rn 3.

30 Makarov, a.a.O. S.31

31 Makarov, a.a.O. S.28, Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 3. Aufl., Einleitung I, Rn.3, Frankfurt/M 1988

32 BVerfGE 37, 217 (239)

33 BVerfGE 54, 53 (70)

34 Wengler, a.a.O. S. 546, Grawert, a.a.O. S. 678

35 Wengler, a.a.O., Maunz/Dürig, a.a.O. , Kimminich, a.a.O. Rn. 4,6 , Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. Rn.4

36 Hoffmann, Gerhard, a.a.O. S.93, Kimminich, Otto, a.a.O. Rn.6

37 Wiessner, Siegfried, Die Funktion der Staatsangehörigkeit, Diss. Tübingen 1989, S. 397

38 v. Mangoldt, Hans, a.a.O. S. 46

39 z.B. in Nr. 3.1.2. EinbRL, BVerwG, InfAuslR 1987, 41 (44)

40 Dahm, a.a.O. S.453

41 Wengler, a.a.O. S.548, Dahm, a.a.O. S.445, Hoffmann, a.a.O. S. 269,272

42 Dahm, a.a.O.

43 Wengler, a.a.O. S. 546 f

44 Veiter, Theodor, Nation und Volk als Rechtsbegriffe ... in: Blumenwitz / Meissner (Hrsg.), Staatliche und nationale Einheit Deutschlands - ihre Effektivität, Köln, 1984, S. 11, Lichter, Matthias, a.a.O., S. 7

45 Veiter, a.a.O. , ders. Deutschland, deutsche Nation und deutsches Volk ... in: Das Parlament 1973 Beilage 11/73 , S. 13, Grawert, a.a.O. S.666 f.

46 Veiter, Das Parlament a.a.O. S. 10

47 Kimminich, otto, Rechtsprobleme der polyethnischen Staatsorganisation, München 1985,

S. 17, Stern, Klaus, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, München 1980,

S. 4 ff

48 Veiter, Staatliche und nationale Einheit, a.a.O. S. 107

49 Veiter, a.a.O. S. 107 f., ders. Das Parlament, a.a.O. S.16

50 Stern, a.a.O. S. 9

51 Kimminich, a.a.O. S. 27, 34, Grawert, a.a.O. S. 667

52 Veiter, Staatliche und nationale Einheit, a.a.O. S. 109

53 Veiter, Das Parlament, a.a.O. S. 19

54 Stern, a.a.O. S. f.

55 Dierse, U./Rath, H., Nation, Nationalismus, Nationalität, i: Ritter/Gründer (Hrsg.), Historisches Wörterbuch..., Bd. 6, Basel/Stuttgart 1984, S. 409

56 Lichter, Matthias, a.a.O. S. 27

57 Grawert, a.a.O. S. 22

58 Kimminich, Bonner Kommentar a.a.O. Rn. 2

59 Grawert, a.a.O. S. 30 ff, Kimminich, Polyetnische Staatsorganisation, a.a.O. S. 12

60 kimminich, a.a.O. Rn.2, Wiessner, a.a.O. S. 102 f.

61 Manske, Dieter, Entwicklung und gegenwärtige Probleme des Rechts der deutschen Staatsangehörigkeit, Diss. Braunschweig 1959, S.49

62 Bergmann, Wilfried/Korth, Jürgen, Deutsches Staatsangehörigkeits- und Passrecht, 1. Halbband, 2.Aufl., Köln/Berlin/Bonn/München 1989, S.14

63 Manske, a.a.O. , S. 52 ff.

64 Makarov, a.a.O. S.101 ff., Grawert, a.a.O. S.123

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Grundkonzeption und historische Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik)
Veranstaltung
Kurs Grundlagen des öffentlichen Rechts
Note
1,0
Autor
Jahr
1999
Seiten
15
Katalognummer
V95791
ISBN (eBook)
9783638084697
Dateigröße
426 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundkonzeption, Entwicklung, Staatsangehörigkeitsrechts, Bundesrepublik, Deutschland, Kurs, Grundlagen, Rechts
Arbeit zitieren
Roman Scharwächter (Autor:in), 1999, Grundkonzeption und historische Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95791

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