Allgemeines zum Baurecht


Trabajo Escrito, 1998

13 Páginas, Calificación: 2


Extracto


1. Allgemeines zum Baurecht

Das Baurecht umfaßt Rechtsvorschriften, die sich auf den bebauten oder noch zu bebauenden Boden beziehen. Hierbei ist zwischen dem Bauplanungsrecht einerseits und dem Bauordnungsrecht andererseits zu unterscheiden:

a) Das Bauplanungsrecht umfaßt vor allem Vorschriften zum Recht der Bauplanung, der Bodenordnung und der Erschließung. In diesem Rechtsgebiet finden sich auch die Regelungen zum Flächennutzungs- und Bebauungsplan. Das Grundgesetz weist in Art. 74 Nr. 18, Art. 75 Nr. 4 GG dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Bauplanungsrecht zu, so daß sich die wesentlichen Regelungen im Baugesetzbuch, einem Bundesgesetz finden.
b) Das Bauordnungsrecht enthält die Voraussetzungen, die ein konkretes Bauvorhaben im Hinblick auf Sicherheit und die bauliche Ausgestaltung erfüllen muß. Die Länder haben die Kompetenz zur Regelung des Bauordnungsrechts. Für das Land Bremen gilt die Bremische Landesbauordnung (BremLBO) vom 27. 3. 1995.

Eine erste Zusammenfassung des - bis zu diesem Zeitpunkt in eine unüberschaubare Vielzahl von Reichs-, Bundes-, Landes und Ortsbestimmungen zersplitterten - Baurechts wurde zunächst durch das Bundesbaugesetzbuch vom 23. 6. 1960, sowie durch das Städtebauförderungsgesetz in der Fassung vom 18. 8. 1976 erreicht. Diese Gesetze wurde später durch das jetzt geltende Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. 12. 1986 zu einer einheitlichen Regelung zusammengefaßt.

In den neuen Bundesländern waren bis zum 31. 12. 1997 aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands verschiede Überleitungsregeln - auch hinsichtlich Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung - in Kraft.

2. Baugesetzbuch (BauGB)

Das BauGB regelt im ersten Kapitel vor allem die Bauleitplanung, die Sicherung der Bauleitplanung, aber auch die bauliche und sonstige Nutzung, die Bodenordnung, die Enteignung und die Erschließung von Grundstücken. Im zweiten Kapitel finden sich Regelungen über die Gewährung eines Härteausgleichs bei nachteiligen Auswirkungen von Bebauungsplänen (§ 181 BauGB).

3. Bauleitplanung

a) Allgemeines zur Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB). Hierbei werden von der Gemeinde Bauleitpläne aufgestellt, die eine „ geordnete städtebauliche Entwicklung “ und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Darüberhinaus soll die Bauleitplanung sowohl den Schutz der Umwelt, als auch der natürlichen Lebensgrundlagen sicherstellen.

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan - als vorbereitender Bauleitplan - und der Bebauungsplan - als verbindlicher Bauleiplan.

Bei ihrer Aufstellung sind insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, soziale und kulturelle Bedürfnisse sowie die Belange von Umweltschutz und Wirtschaft zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1, 3, 7 und 8 BauGB) zu berücksichtigen. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden.

Diese zum Teil gegensätzlichen Zielsetzungen sind im Rahmen eines Abwägungsvorganges zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, d. h. weder die Interessen der Allgemeinheit (Interesse an Vollbeschäftigung, Umweltschutz) noch die Privatinteressen (beispielsweise die des Bauherrn oder auch die eines Gewerbetreibenden) dürfen vollständig zurückgedrängt werden (§ 1 Abs. 6 BauGB).

Die Vorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen.

b) Flächennutzungsplan - vorbereitender Bauleitplan

Nach § 5 BauGB ist im Flächennutzungsplan (FNP) die sich aus der beabsichtigen städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in ihren Grundzügen für das ganze Gemeindegebiet darzustellen. Inhalt des Flächennutzungsplans ist im wesentlichen die Darstellung der für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen oder besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen bzw. Baugebiete), sowie nach dem Maß der baulichen Nutzung. Darüberhinaus ist auch die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs (z.B. Schulen, Kirchen, Krankenhäuser) darzustellen sowie Flächen für Verkehr und Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

c) Übergeordnete Planung: Raumordnung und Landesplanung

Zudem sind diese Pläne den jeweiligen Zielen der Raumordnung und der Landesplanung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Bauleitplanung wird durch das Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 28. 4. 1993 stark beeinflußt. Nach den Leitvorstellungen dieses Gesetzes ist die Struktur des Gesamtraumes der BR Deutschland so zu entwickeln, daß sie der freien Entfaltung der Persönlichkeit am besten dient, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sichert, Gestaltungsmöglichkeiten offenhält und gleichwertige Lebensbedingungen der Menschen in allen Teilräumen bietet. Grundsätze der Raumordnung sind unter anderem die Entwicklung eines ausgewogenen Verhältnisses von Verdichtungsräumen und ländlichen Gebieten, die Sicherung und Weiterentwicklung der Gebiete mit gesunden Lebensbedingungen, Verbesserung der Lebensbedingungen in zurückgebliebenen Gebieten, Stärkung der Leistungskraft der neuen Bundesländer, sowie der Schutz der Natur, Landschaft, Boden, Wasser und der natürlichen Ressourcen, aber auch die Entsorgung von Abwasser und Abfällen. Diese Aufgaben sind Sache des Bundes und seinen Planungsbehörden im Zusammenwirken mit den Ländern. Es werden hierzu unter Mithilfe eines Beirats für Raumordnung Programme zwecks großräumiger Planung aufgestellt. Für regionale Planungen gelten die Landesplanungsgesetze.

4. Bebauungsplan

a) Allgemeines

Der Bebauungsplan enthält die „ rechtsverbindlichen Festsetzungen 1 für die städtebauliche Ordnung“ (§ 8 Abs. 1 BauGB). Sie geben denplanerischen Willen der Gemeinde wieder. Ein Bauvorhaben in demPlanungsgebiet, daß gegen diese Festsetzungen verstößt, ist unzulässig, eine Baugenehmigung dürfte in einem solchen Fall nicht erteilt werden. Neben diesen Festsetzungen sind auch die Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung zu beachten.

b) Einteilung der Bebauungspläne

aa) Einteilung der Bebauungspläne nach ihrem Inhalt

Zunächst können die Bebauungspläne anhand ihres Inhalts unterschieden werden. Einen Bebauungsplan, der als Mindestinhalt Art und des Maßes der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und örtlichen Verkehrsflächen festsetzt, bezeichnet man als qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB). Dieser Plan stellt eine umfassende und abschließende Regelung der Bebauung des Planungsgebietes dar.

Im Gegensatz dazu enthält der einfache Bebauungsplan nicht diese für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlichen vier Festsetzungen (§ 30 Abs. 2 BauGB).

Die Frage, ob ein Bauvorhaben zulässig ist, ergibt sich im Falle des qualifizierten Bebauungsplanes alleine aus seinen Festsetzungen. Im Rahmen des einfachen Bebauungsplanes kann diese nur zusammen mit Vorschriften des BauGB (§§ 34, 35 BauGB) entschieden werden. Gemeinsam ist beiden Plänen, daß sie eine Sperrwirkung in Bezug auf solche baulichen Vorhaben entfalten, d.h. ein Vorhaben ist dann unzulässig, wenn es gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstößt. Der einfache Bebauungsplan wird häufig zur Planung technischer Großvorhaben, um Flächen für Bundesautobahnen festzusetzen und zur ordnenden Gestaltung bereits bebauter Ortsteile aufgestellt.

bb) Einteilung nach Verhältnis zum Flächennutzungsplan

In § 8 Abs. 2 steht, daß der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Es besteht also grundsätzlich eine Bindung des Bebauungsplansinhalts an die Vorgaben des Flächenutzungsplans, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Diese Abhängigkeit des Bebauungplanes vom Flächennutzungsplan wird als „Entwicklungsgebot“ bezeichnet.

Neben der Möglichkeit den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, kann der Bebauungsplan auch zeitgleich mit dem Flächennutzungsplan entwickelt werden (Parallelverfahren). Jedoch ist auch hier das Entwicklungsgebot zu beachten, d.h. der Bebauungsplan kann erst dann aufgestellt werden, wenn der ihm zugrundeliegende Flächennutzungsplan in diesem Punkt die erforderliche Planreife hat.

Eine Ausnahme zu diesen beiden Bebauungsplantypen stellt der vorzeitige Bebauungsplan dar. Dieser Plantyp liegt vor, wenn ein Bebauungsplan aufgestellte, geändert oder ergänzt wird, bevor ein Flächennutzungsplan aufgestellt worden ist. Dieses Verfahren ist jedoch nur zulässig, wenn dringende Gründe, z.B. dringender Wohnbedarf bzw. Bedarf an Industrie- oder Gewerbegebieten, es erfordern und dieser vorzeitige Bebauungsplan nicht im Widerspruch zur beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung steht. Ein weiterer Fall des (unechten) vorzeitigen Bebauungsplanes liegt vor, wenn zwar ein Flächennutzungsplan aufgestellt worden ist und der Bebauungsplan im Widerspruch zu diesem Bauleitplan steht, aber der Flächennutzungsplan in der Zukunft dem vorzeitigen Bebauungsplan angepaßt werden soll.

Eine Durchbrechung dieses zweistufigen Prinzips ist der selbstständige Bebauungsplan. Dieser kann aufgestellt werden kann, ohne daß bereits ein Flächennutzungsplan vorliegt, wenn der Bebauungsplan alleine ausreicht, um die geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen (z.B. bei Gemeinden mit geringer baulicher Entwicklung).

Weiterhin können Bebauungspläne nach ihrem Entstehungszeitpunkt eingeteilt werden. Zum einen die Bebauungspläne, die auf der Grundlage des Baugesetzbuches erstellt worden sind, zum anderen die übergeleiteten Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfüllen müssen.

Bebauungspläne. Hierunter sind die Bebauungspläne zu verstehen, die aufgrund anderer Gesetze aufgestellt worden sind. Auch wurden zahlreiche DDR-Pläne im Zuge der Wiedervereinigung bestätigt.

c) Inhalt des Bebauungsplanes - Baunutzungsverordnung

Welchen Inhalt ein Bebauungsplan haben darf ist in § 9 BauGB und in der Baunutzungsverordnung abschließend geregelt, jedoch besteht die Möglichkeit der Gemeinde Ausnahmeregelungen zuzulassen.

Die Festsetzungen dürfen nicht zu unbestimmt sein (z.B. die Angabe der Höhe einer baulichen Anlage mit „etwa 7,50 m“). Ist dies der Fall, ist der Bebauungsplan fehlerhaft und deshalb ganz oder teilweise unwirksam. Auch ist es erforderlich, daß alle Festsetzungen für ein Gebiet in einem Bebauungsplan festzuhalten sind (Plankonzentration). In der Regel wird diese Plankonzentration dadurch erreicht, daß Bebauungspläne, die eine Gemeinde im Anschluß an einen bereits bestehenden Bebauungsplan beschließt, als Änderungs- oder Ergänzungspläne zu qualifizieren sind.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind rechtsverbindlich; d.h. er entfaltet rechtliche Wirkung für und gegen jedermann. Hierin besteht ein deutlicher Unterschied zum Flächennutzungsplan. Auch Behörden sind an ihn gebunden. Jedermann, der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Bauvorhaben verwirklichen will, ist an den rechtlichen Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet gebunden. Hierzu zählen in erster Linie alle nach dem Bauordnungsrecht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigebdürftige Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben (§ 30 BauGB).

aa) Art der baulichen Nutzung ( §§ 1-15 BauNVO)

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB kann der Bebauungsplan die „Art der baulichen Nutzung“ festsetzen. Er konkretisiert damit den Flächennutzungsplan, der die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nur grob in Bauflächen oder Baugebiete einteilt. Im Bebauungsplan können folgende genau festgelegte Baugebiete festgesetzt werden:

① Kleinsiedlungsgebiete (WS), § 2 BauNVO:

Sie dienen vorwiegen der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten, Gartenbaubetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Gaststätten und nicht störende Handwerksbetriebe. Ausnahmsweise können hier auch Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bestimmte gemeinnützige Einrichtungen2, Tankstellen und nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.

② Reine Wohngebiete (WR), § 3 BauNVO

Sie dienen dem Wohnen, so daß abgesehen von Wohngebäuden nur ausnahmsweise andere Nutzungsarten

③ Allgemeine Wohngebiete (WA), § 4 BauNVO

Diese Gebiete dienen überwiegend Wohnzwecken, in erster Linie sind hier Wohngebäude untergebracht, aber auch der Versorgung der Bevölkerung des Gebiets dienende Ladengeschäfte, Gaststätten und Handwerksbetriebe sowie bestimmte gemeinnützige Einrichtungen. Auch hier sind Ausnahmen zulässig.3

④ Besondere Wohngebiete (WB), § 4a BauNVO

Hierbei handelt es sich um bereits bebaute Gebiete, die eine „besondere Eigenart“ haben, und die erhalten und weiterentwickelt werden soll. Diese Gebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, aber es können auch Gewerbebetriebe und Bürogebäude zugelassen werden, soweit diese mit der besonderen Eigenart dieses Gebietes vereinbar sind.

⑤ Dorfgebiete (MD), § 5 BauNVO

In dieser Gebietsart sollen in erster Linie Land- und Forstwirtschaftsbetriebe angesiedelt werden, aber es soll auch dem Wohnen dienen. Außerdem sind Betriebe verschiedener Art zugelassen, die der Versorgung der dortigen Bevölkerung dienen, jedoch ist der Entwicklung der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe Vorrang einzuräumen.

⑥ Mischgebiete (MK), § 6 BauNVO

Mischgebiete dienen sowohl dem Wohnen, als auch der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetrieben, im Gegensatz zu den vorherigen Gebietstypen, bei denen die gewerbliche Unternehmen „nicht stören“ durften.

⑦ Kerngebiete (MK), § 7 BauNVO

Hier sind vor allem Handelsbetriebe und zentrale Einrichtungen von Wirtschaft, Verwaltung und Kultur untergebracht, aber auch Wohnraum ist in den Kerngebieten vorgesehen.

⑧ Gewerbegebiete (GE), § 8 BauNVO

In den Gewerbegebieten sollen „erheblich belästigende“ Gewerbebetriebe aller Art eingerichtet werden und die zugehörigen Lagerhäuser und Lagerplätze, aber auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Sportanlagen.

⑨ Industriegebiete (GI), § 9 BauNVO

In diesen Gebiete sind „ausschließlich“ gewerbliche Unternehmen anzusiedeln, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Im Gegensatz zu den Gewerbegebieten sind hier weder Sportanlagen noch Geschäfts-, Bürooder Verwaltungsgebäude vorgesehen.

⑩ Sondergebiete (SO), §§ 10 und 11 BauNVO

Auf der einen Seite gibt es Sondergebiete, die in erster Linie der Erholung dienen, also vorwiegend Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplätze. Im Bebauungsplan kann für solche Gebiete ein bestimmter Zweck, dem dieses Gebiet dienen soll, und die Art der Nutzung festgelegt werden.

Auf der anderen Seite können sonstige Sondergebiete festgelegt werden, die eine andere besondere Zweckbestimmung haben. Hierbei sind insbesondere Gebie für die Fremdenbeherbung und Kurgebiete, Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe zu nennen, aber auch Klinik und Hafengebiete.

Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten grundsätzlich zulässig.

bb) Maßder baulichen Nutzung

Darüberhinaus kann durch den Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Das Maß der baulichen Nutzung kann bestimmt werden durch

① Grundflächenzahl / Größe der Geschoßfläche

Die Grundflächenzahl (GFZ) das Ausmaß der erlaubten Bebauung fest. Es wird eine relative Zahl genannt, die das Maß der Bebauung im Verhältnis zur Grundstücksgröße angibt. Wenn beispielsweise als Grundflächenzahl 0,4 angegeben ist, dann dürfen 4/10 des Grundstücks bebaut werden, wobei es auf die Grundstücksgröße nicht ankommt.

Um zu gewährleisten, daß auf Grundstücken unterschiedlicher Größe nur bauliche Anlagen bis zu einer bestimmten Größe errichtet werden, kann auch (absolut) die Größe der Geschoßfläche festgelegt werden.

② Geschoßflächenzahl / Geschoßflächengröße

Die Geschoßflächenzahl gibt an wieviel qm Geschoßfläche je qm Grundfläche zulässig ist, wobei die (relative) Geschoßfläche die Summe der Fläche der Vollgeschosse eines Grundstücks ist. Die Geschoßflächenzahl berechnet sich genauso wie die Grundflächenzahl.

Die Geschoßflächengr öß e gibt als absolute Zahl an, wieviel Quadratmeter der Grundstücksfläche überbaut werden dürfen (z.B. 500 qm). Auch ist eine Festsetzung der Baumasse möglich, d.h. wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundfläche erlaubt sind.

③ Anzahl der Vollgeschosse / Höhe der baulichen Anlagen

Festgesetzt werden können auch die zulässige Anzahl der Vollgeschosse in dem Planungsgebiet, aber auch die Höhe der baulichen Anlagen, da die Höhe der einzelnen Geschosse nicht festgelegt ist.

④ Bauweise / Überbaubare Grundstücksflächen / Baulinie & - grenze

In den Bebauungsplänen kann eine offene oder eine geschlossene Bauweise vorgeschrieben werden. Bei der offenen Bauweise müssen bestimmte Abstände zwischen dem Bauvorhaben und der Grundstückgrenze eingehalten werden, bei der geschlossenen Bauweise ist vorgesehen, daß die einzelnen baulichen Anlagen aneinandergrenzen (Reihenäuser).

Überbaubar ist das ganze Grundstück, jedoch können von diesem Grundsatz Ausnahmen gemacht werden. Ist eine Baulinie festgelegt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. Eine Baugrenze (Bebauungstiefe ist die hintere Baugrenze) darf nicht überschritten werden.

⑤ Sonstige Festsetzungen

Weiterhin können im Bebauungsplan Flächen dargestellt werden, die einem bestimmten Zweck dienen:

- Sportanlagen, Erholungsflächen
- Stellplätze & Garagen
- Verkehrsflächen
- Wasser- und Naturschutzflächen
- Flächen mit einem anderen besonderen Nutzungszweck (z.B. Grünflächen, Flächen für Tierhaltung)

d) Zuständigkeit und Verfahren

aa) Zuständigkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplanes

Die Aufstellung der Bauleitpläne ist Aufgabe der Gemeinde. Sie haben die Bauleitplanung für ihr Gemeindegebiet in eigener Verantwortung vorzunehmen, sobald (Zeitpunkt der Planung) und soweit (Umfang der Planung) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB), es besteht jedoch kein Anspruch (d. h. kein Recht auf) seitens der Bürger auf Aufstellung dieser Pläne (§ 2 Abs. 3 BauGB).

bb) Verfahren

① Beschluß der Gemeinde, daß ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Der Beschluß der Gemeinde (Gemeinderat) einen Bauleitplan aufzustellen ist ortsüblich bekanntzugeben.

② Verfahrensbeteiligung der Bürger und von Trägern öffentlicher Belange

An dieser Bauplanung sind neben den Trägern öffentlicher Belange auch die Bürger zu beteiligen (§§ 3-4 BauGB): Die Bürger sind so früh wie möglich über Ziele und Zwecke der Bauleitplanung, sich wesentlich unterscheidende andere Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen auf das beplante Gebiet zu unterrichten. Auch ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist mit einer Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Fristgemäß vorgebrachte Bedenken sind zu prüfen, das Ergebnis einer solchen Prüfung ist dem Einreichenden mitzuteilen. Wird der Entwurf des Bebauungsplanes nach der Auslegung ergänzt oder geändert, so ist er erneut für die Dauer eines Monats auszulegen. Von dieser erneuten öffentlichen Auslegung kann jedoch abgesehen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt worden sind oder diese Änderungen bzw. Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind.

③ Beschluß der Gemeinde über den Plan

Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (§ 10 BauGB). Bei einer Satzung handelt es sich um konkret-generelle (für eine bestimmte Sachlage und eine Vielzahl von Adressaten geltende) Regelungen von ausgegliederten Verwaltungsträgern (nicht-staatliche Träger hoheitlicher Gewalt, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, z.B. Verbände, Kammern und Gemeinden) auf dem Gebiet ihrer Autonomie (in ihrem Herrschaftsbereich, zumeist bei Angelegenheiten der Selbstverwaltung, also bei den ihnen zugewiesenen Aufgaben).4

④ Genehmigung des Plans durch die höhere Verwaltungsbehörde bzw. Durchführung eines Anzeigeverfahrens bei dieser (§§ 6 Abs. 1, 11 BauGB)

Für eine Genehmigung bzw. die Durchführung eines Anzeigeverfahrens wäre in Bremen der Senator für das Bauwesen als der Gemeinde übergeordnete Verwaltungsbehörde. Nach § 246 Abs. 1 BauGB kann das Land Bremen bestimmen, daß die Genehmigungs- und Anzeigepflicht entfällt.Hiervon hat das Land Bremen durch das Gesetzüber den Wegfall von Genehmigungen, Anzeigen und Zustimmungen nach dem BauGB Gebrauch gemacht.

⑤ Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung bzw. des Anzeigeverfahrens (§§ 6 Abs. 5, 12 BauGB)

f) Verhältnis zum Flächennutzungsplan

Wie bereits oben festgestellt worden ist, kann der Flächennutzungsplan als eine Art vorbereitender Bebauungsplan bezeichnet werden. Es gilt das Entwicklungsgebot, d.h. der Bebauungsplan ist aus den allgemeiner gehaltenen Festsetzungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln. Im Normalfall geht die Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Aufstellung des Bebauungsplanes vor, jedoch wird hiervon im Falle vorzeitigen Bebauungsplanes, des Parallelverfahrens und bei der Aufstellung eines selbstständigen Bebauungsplanes eine Ausnahme gemacht (vgl. Einteilung der Bebauungspläne). Sowohl der Bebauungsplan, als auch der Flächennutzungsplan werden von der Gemeinde in eigener Verantwortung als Satzung beschlossen, jedoch stellt der Bebauungsplan im Gegensatz zum Flächennutzungsplan eine abschließende Regelung dar. Die Zulässigkeit eines Bauvorhaben auf dem Gebiet des Flächennutzungsplanes läßt sich nur unter Zuhilfenahme der §§ 34, 35 BauGB ermitteln.

g) Gerichtlicher Schutz: Normenkontrollverfahren

Gegen den Bebauungsplan kann jeder, auch juristische Personen, gerichtlich vorgehen. Zuständig hierfür ist das Oberverwaltungsgericht. Hier wird auf Antrag das Normenkontrollverfahren durchgeführt, in dem geprüft wird, ob der Bebauungsplan vom Verfahren her rechtswidrig zustandegekommen ist, aber auch ob er gegen die Gesetze verstößt, und damit ungültig ist. Nur wenn bei der Abwägung, die zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes geführt hat, die Möglichkeit besteht, daß Interessen des Klägers verletzt worden sind, also seine Belange bei der Abwägung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, steht dem Kläger diesen Rechtsweg offen.

[...]


1 hierdurch wird festgelegt, welche genauen Voraussetzungen die einzelnen

2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

3 Beherbungsbetriebe, Gewerbebetriebe, Verwaltungszwecken dienende Gebäude, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

4 Diese ö ffentliche Satzung, mit der die Gemeinde ihre eigenen Angelegenheiten regelt, ist von Satzungen des Privatrechts, beispielsweise der eines Vereins, zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Privatrecht, in dem die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen geregelt werden, hat das ö ffentliche Recht die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat zum Inhat.

Final del extracto de 13 páginas

Detalles

Título
Allgemeines zum Baurecht
Calificación
2
Autor
Año
1998
Páginas
13
No. de catálogo
V95793
ISBN (Ebook)
9783638084710
Tamaño de fichero
364 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Allgemeines, Baurecht
Citar trabajo
d. hettinga (Autor), 1998, Allgemeines zum Baurecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95793

Comentarios

  • visitante el 20/6/2001

    Vorhabensbezogener Bebauungsplan.

    Es wäre gut gewesen, den vorhabensbezogenen Bebauungsplan näher zu erörtern.

    P.S.: Das Vorgängergesetz zum BauGB hieß übrigens Bundesbaugesetz, nicht Bundesbaugesetzbuch.

  • visitante el 5/11/2000

    Baurecht.

    Danke, die Ausführungen haben bei der Vorbereitung zur Examenszulassung sehr geholfen.

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