In dieser Einsendeaufgabe geht es um verschiedene Bereiche des Wirtschaftsrechts.
Im ersten Teil wird auf einen Fall eingegangen, bei der ein Kunde einer Drogerie Schadenersatz fordert. Dieser Anspruch wird geprüft und ausgewertet.
Im zweiten Teil wird auf die OHG eingegangen. Sie wird definiert und in ihrer rechtlichen Stellung knapp erläutert.
Zum Schluss wird auf die Kündigung eingegangen. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der Kündigung im Rahmen des Covid-19-Virus.
Inhaltsverzeichnis
1. Prüfung eines Schadensersatzfalles auf seine Gültigkeit
1.1. Darstellung des Falls
1.2. Überprüfung der Rechtslage
2. Die Offene Handelsgesellschaft
2.1. prägnante Definition der OHG
2.2. Erläuterung der Geschäftsführung und Vertretung
3. Die Kündigung (§ 622, 626 BGB)
3.1. Überblick über den Fall
3.2. Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung
3.3. Das Covid-19 als Ursache für Kündigungen
1 .Prüfung eines Schadenersatzfalles auf seine Gültigkeit
1.1. Darstellung des Falls
Anton hat sich verletzt, als er eine Drogerie betritt, um dort einzukaufen. Ein Mitarbeiter des Geschäfts, dessen Name Felix ist, wischt zu dieser Zeit den Fußboden feucht auf. Aufgrund dessen, dass der Boden mit glänzendem Belag versehen ist, ist es unmöglich, die Nässe zu erkennen. Genau zu der Zeit als Anton die Drogerie betritt, ist Felix für ihn nicht sichtbar und es bestehen keine Hinweise, wie ein Warnschild wegen Nässe. Da Anton ausrutscht und sich einen Bänderriss im linken Fuß zuzog, verlangt dieser nun Schadensersatz für die Heilbehandlungskosten, die er selber zahlen müsste, vom Inhaber des Geschäftes. Nun ist die Rechtslage des aktuellen Falls zu untersuchen. Allgemein ist zu sagen, dass das jedem anderen, der die Drogerie betreten hätte, passiert wäre und Anton keine Möglichkeit hatte, zu erkennen, dass der Boden gewischt wurde.
1.2. Überprüfung der Rechtslage
Konkretisierung des Falls (wer will was von wem woraus): der Geschädigte Anton will Schadensersatz für die entstandenen Heilbehandlungskosten von dem Inhaber der Drogerie Meier.
Eine Pflichtverletzung liegt vor bei Unmöglichkeit, bei Schlechtleistung und bei Verzug. In diesem Fall liegt eine Pflichtverletzung vor, da der Schuldner, der Mitarbeiter der Drogerie, schlecht geleistet hat, da dieser ein Warnschild für Nässe aufstellen hätte müssen. Eine Pflichtverletzung hat unterschiedliche Rechtfolgen, die Erfüllung, der Schadensersatz und der Rücktritt. Der Gläubiger kann in dem vorliegenden Fall Schadensersatz aus § 280 BGB verlangen. Die Unmöglichkeit liegt nicht vor, da der Schuldner die Leistung erbringen kann. Nach § 276 BGB hat der Schuldner seine Pflichten zu vertreten. Nun stellt sich die Frage, ob Felix vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Vorsatz würde vorliegen, wenn er mit Wissen und Wollen gehandelt hätte. Jedoch hat der Mitarbeiter eindeutig mit Fahrlässigkeit gehandelt, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Er hat nicht absichtlich gehandelt, jedoch vielmehr die Gefahr, die eintreten kann, hätte sehen müssen. Als Rechtsfolge hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des Schadens nach §§ 280 ff BGB, da durch die Pflichtverletzung ein Schaden bei Anton entstanden ist, nämlich der Bänderriss im linken Fuß. Dem zu Folge, dass ein Schadenersatzanspruch aus Gefährdung entstanden ist, muss nun die Art und die Höhe des Schadensersatzes ermittelt werden. Dies erfolgt nach §§ 249 bis 254 BGB. Der Schuldner, Felix, muss den Zustand, der bestehen würde, wenn der Umstand nicht eingetreten wäre, also, wenn Anton nicht ausgerutscht wäre, nach § 249 I BGB wiederherstellen. Da man den Bänderriss im linken Fuß nicht rückgängig machen kann, gibt es die Möglichkeit der Geldentschädigung. Nach § 249 II BGB ist dies möglich, wenn eine Person verletzt wurde. Es ist genau der Geldbetrag zu leisten, der für die Heilbehandlung des linken Fußes nötig ist und, die nicht von der Krankenkasse übernommen wird. Demnach kann der Zustand wiederhergestellt werden. Auch gibt es nach dem Gesetz eine Geldentschädigung für Anton, da es ein Nichtvermögensschaden ist. Das heißt, dass ein Schaden an immateriellen Rechtsgütern entstanden ist, zu dem die Verletzung einer Person zählt. Ein Vermögensschaden wäre es, wenn ein materielles Gut verletzt wurde. Es muss nur der unmittelbare Schaden, also bei Körperverletzung die Heil- und Pflegekosten, ersetzt werden. Ebenso wichtig ist es, die Kausalität des Rechtfalls zu überprüfen. Man unterscheidet zwei Arten, die haftungsbegründete und die haftungsausfüllende Kausalität. Es ist nun zu überprüfen, ob die Rechtsgutverletzung ohne die Handlung entstanden wäre. Bei der haftungsbegründeten Kausalität wird die kausale Beziehung zwischen der Handlung und der Verletzung überprüft. In dem vorliegendem Fall wäre es nicht zu einer Verletzung des Gläubigers gekommen, wenn der Mitarbeiter der Drogerie den Boden nicht gewischt hätte. Die haftungsausfüllende Kausalität überprüft die kausale Beziehung zwischen dem Schaden und der Rechtsgutverletzung. Der Schaden wäre nicht ohne Rechtsgutverletzung entstanden. Nämlich, wenn Felix ein Hinweisschild aufgestellt hätte, wäre Anton auf den feuchten Fußboden aufmerksam geworden und hätte beim Betreten des Geschäftes Acht gegeben. Ein Mitverschulden des Gläubigers liegt in diesem Fall nicht vor. Jedoch hat Anton Schadensersatz vom Inhaber des Geschäfts gefordert, dieser hat nichts mit dem Schaden zu tun. Es ist nun zu überprüfen, ob der Schuldner, der Mitarbeiter Felix, oder doch der Arbeitgeber von Felix für die Geldstrafe aufkommen muss. Es wird angenommen, dass ein Arbeitsvertrag zwischen den Inhaber der Drogerie und des Mitarbeiters Felix abgeschlossen wurde. Dem- nach hat sowohl der Dienstberechtigte, als auch der Dienstverpflichtete Pflichten. Der Dienstverpflichtete, der Arbeitnehmer, hat Hauptpflichten, jedoch auch Nebenpflichten. Nach § 242 BGB bestehen Schutz- und Treuepflichten gegenüber dem Dienstherrn. Dazu gehört auch beim Wischen des Bodens das Aufstellen eines Warnschildes für Nässe. Nun wird überprüft, ob der Arbeitgeber ein Mitverschulden an dem Schaden hat oder nicht. Wenn der Inhaber der Drogerie Meier den Mitarbeitern kein Warnschild für Nässe zur Verfügung stellt und diese nicht darauf hingewiesen hat, dieses aufzustellen, haftet der Inhaber teilweise. Jedoch, wenn dies gegenteilig der Fall ist, hätte der Mitarbeiter das ihm vorliegende Warnschild aufstellen müssen. Im Regelfall haftet der Arbeitnehmer gegenüber Dritten Außenstehenden voll, da der Arbeitgeber damit nichts zu tun hat. Somit ist Anton verantwortlich, alle Heilbehandlungskosten zu zahlen, wenn es ein Warnschild gegeben hat und er dieses aufstellen hätte können, es aber nicht getan hat. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern kein Schild für Nässe zur Verfügung stellt, trifft ihm eine Teilhaftung. (Paulic, 2018, S. 38-87)
Nun wird dieser Fall mit einem ähnlichen verglichen, der nun kurz beschrieben wird. Eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ist auf einer frisch gewischten Treppe ausgerutscht, brach sich das linke Handgelenkt und erlitt mehrere Prellungen. Sie verklagte das Reinigungsunternehmen auf Schadensersatz. Jedoch hat den Unfall die Klägerin selbst verschuldet, da die Treppe jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt wird, wovon die gestürzte Frau wusste. Ebenso hatte das Reinigungsunternehmen keine Pflichten zur Sicherung verletzt, da man nur vor Gefahren warnen muss, wenn diese nicht offensichtlich erkennbar sind. In diesem Fall war es durch die Farbe und Musterung der Treppe eindeutig erkennbar, dass diese nass ist und somit eine Gefahr bestehen könnte. Die Frau konnte dies selbstständig erkennen, im Gegensatz zu dem zuvor bearbeiteten Fall, bei dem sich Anton beim Betreten der Drogerie verletzte. Dort war aufgrund des Fußbodens nicht erkennbar, dass dieser frisch gewischt war und somit wäre es die Pflicht des Arbeitnehmers der Drogerie gewesen, ein Warnschild für Nässe aufzustellen und somit hat er die Sicherungspflicht gegenüber Dritter vernachlässigt. (Fischer, 2013)
Zusammenfassend haftet der Arbeitnehmer selber gegenüber Dritte: „Der Arbeitnehmer haftet gegenüber diesen nach den allg. Vorschriften über die uner- laubten Handlungen. Im Innenverhältnis von Arbeitgebern und -nehmern können die Schäden Dritter nicht anders behandelt werden als Schäden des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat daher einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei betrieblicher Arbeit und leichter Fahrlässigkeit.“ (Bart- scher/Krumme/Nissen/Wickert, 2018, S. 116)
Wenn der Mitarbeiter der Drogerie eine Haftpflichtversicherung besitzt, übernimmt diese höchstwahrscheinlich die durch den Unfall entstandenen Heilbehandlungskosten des Geschädigten. Es liegt ein Personenschaden vor. Der Verursacher des Schadens hat diesen einem Dritte zugefügt, da er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat (vgl. § 823 BGB). Wegen der fahrlässigen und unabsichtlichen Handlung sollte die Haftpflichtversicherung im Normalfall entscheiden, dass diese die Kosten des Schadens trägt. Jedoch wird die Rechtsabteilung der Versicherung die Rechtslage ein weiteres Mal eigenständig überprüfen und entscheidet somit, ob die entsprechenden Heilbehandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, tatsächlich notwendig sind, um den Bänderriss im linken Fuß des Geschädigten zu heilen, oder, ob, es sich hierbei um unnötige Behandlungskosten handelt. Das Schmerzensgeld muss sich darüber hinaus auf die direkten Kosten nach dem Unfall beziehen und der Unfall muss unbeabsichtigt und nicht mutwillig entstanden sein. Demnach hat Der Mitarbeiter der Drogerie Meier, Anton, gute Chancen, dass seine Haftpflichtversicherung die notwendigen Kosten der Behandlung übernimmt.
2 . Die Offene Handelsgesellschaft
2.1. prägnante Definition der OHG
„[...] die „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG) eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.“ (Führich, 2014/Kindler, 2014; zitiert nach Hörmann/Schempf/Wirlitsch, 2015, S. 42) Die Firma des Unternehmens muss im Handelsregister eine Eintragung haben und entweder ausschließlich eigenes Vermögen verwalten oder keinen Geschäftsbetrieb erfordern. (Führich, 2014/Kindler, 2014; zitiert nach Hörmann/Schempf/Wirlitsch, 2015, S. 42) Nun werden einige Vor- und Nachteile der OHG dargestellt. Bei der OHG ist kein Mindestkapital erforderlich. Ebenso für die Offene Handelsgesellschaft spricht, dass diese ein hohes Ansehen bei Kreditinstituten, somit eine gute Kreditwürdigkeit, hat. Ebenso hat jeder Gesellschafter ein hohes Maß an der Möglichkeit mitzubestimmen. Nachteilig für die Gesellschaft ist, dass diese in eine Eintragung in das Handelsregister erfordert. Auch ist man abhängig von der Person der Gesellschafter. Ein weiterer Nachteil einer OHG ist die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten, da sehr strenge Haftungsrichtlinien bestehen.
2.2. Erläuterung der Geschäftsführung und Vertretung
Bei der OHG muss nach §§ 114 bis 117 bzw. §§ 125 bis 127 HGB zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden. Das Innenverhältnis meint das Verhältnis der Geschäftsführung der Gesellschafter untereinander. Wohingegen beim Außenverhältnis Dritte hinzugezogen werden. Wichtig ist das Treffen von schnellen Entscheidungen. Aus diesem Grund ist für die Gesellschaft die Einzelgeschäftsführung angesetzt. Es darf auf diese Art jedoch nur über gewöhnliche Betriebshandlungen entschieden werden. Außergewöhnliche Geschäfte werden nur mit der Zustimmung aller Geschäftsführer beschlossen. Die Vertretungsmacht nach außen ist für alle Gesellschafter uneingeschränkt. (Hörmann/Schempf/Wirlitsch, 2015, S. 44-47) „Gesellschafterbeschlüsse sind danach für außergewöhnliche Geschäftsmaßnahmen sowie natürlich für die Grundlagenentscheidung wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Fortsetzung der Gesellschaft nach Kündigung oder Austritt eines Mitgesellschafters oder auch die Auflösung der Gesellschaft erforderlich.“ (Meyer, 2018, S. 124) Diese werden nur gefasst, wenn alle Gesellschafter zugestimmt haben (§ 119 I HGB). Demnach wird meist nach der Anzahl der Personen, weniger nach dessen Kapitalanteilen, entschieden. (Meyer, 2018, S. 124-125)
Alleingeschäftsführungsbefugnis
Jedem Gesellschafter steht diese Befugnis zu. Nach § 114 Abs. 2 HGB können bestimmte Gesellschafter ausgeschlossen werden. Dies wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, nämlich, dass nur bestimmte Gesellschafter die Geschäfts- führungsbefugnis haben. Wie bereits erwähnt, umfasst laut § 116 Abs. 1 HGB die Befugnis nur Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Gewerbes mit sich bringt. Nach § 116 Abs. 2 HGB muss die Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen, wenn es sich um risikoreiche Geschäfte handelt, die die gewöhnlichen Tätigkeiten der Gesellschaft übertreffen. Der Geschäftsführer veranlasst eine Versammlung der Gesellschafter, um Einstellungen hinsichtlich des Betriebes zu beschließen. Es ist auch eine Mehrheitsentscheidung möglich, da der Gesellschaftsvertrag dies zulässt. Die Geschäftsführung haftet für Schäden, die entstehen, wenn die internen Bindungen nicht ausreichend beachtet werden.
Widerspruchsrecht Die anderen geschäftsführenden Gesellschafter haben ein Widerspruchsrecht gegen einzelne Maßnahmen aus § 115 Abs. 1 HGB. Jedoch muss der Widerspruch erklärt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis wird für das eine Geschäft aufgehoben. Wenn die Handlung trotzdem ausgeführt wird, wurde der Gesellschaftsvertrag verletzt und der Geschäftsführer muss Schadensersatz leisten. Zu diesen besonderen Geschäften gehören z. B. die Ersteigerung von Grundstücken und der Verkauf von Wertpapieren. Jedoch schließt der Widerspruch gegen den Geschäftsführer ihn nicht von allen künftigen Handlungen aus und auch nicht von der gesamten Geschäftsführung. Dies gilt nur für diesen einen Fall. (Hörmann/Schempf/Wirlitsch, 2015, S. 44-47)
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