Psychiatrische Gutachten im Schweizerischen Strafrecht


Trabajo Escrito, 1998

24 Páginas


Extracto


A. EINLEITUNG

Die Frage, auf welche Art und Weise sozialgefährliche Täter beurteilt, behandelt und verurteilt werden sollen, beschäftigt die Öffentlichkeit seit längerer Zeit und in großem Masse, vor allem im Zusammenhang mit Gewalttaten, die von internierten Tätern auf Hafturlaub oder unter ähnlichen Umständen begangen werden. Es ist also von Interesse, die Vereinbarkeit von Psychiatrie und Strafrecht und die Rolle, welche erstere im Rechtssystem einnimmt, zu untersuchen.

Gegeneinander abzuwägen sind verschiedene Interessen des Strafrechts und überhaupt der Rechtsordnung. Der Grundsatz der Verhältnism äß igkeit verlangt eine möglichst schonende, angemessene Behandlung des Täters im Bewußtsein, daß das Strafrecht die Ultima ratio sein sollte; gleichzeitig müssen andere Grundsätze wie z.B. der Schutz der Öffentlichkeit, im Auge behalten werden. Der Täter soll geheilt werden, u.U. überwiegt aber der Sicherungsaspekt. Um diese Interessen gegeneinander abwägen zu können, muß die Sozialgefährlichkeit des Täters möglichst genau bestimmt werden, z.B. mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Dabei rückt auch die Frage, inwiefern die Psychiatrie dazu beitragen kann, ins Zentrum des Interesses.

B. Juristische Grundlagen

1. Zum Strafprozess

1.1 Zweck

Zweck des Strafprozesses ist es, unter Wahrung der Justizförmigkeit den Schuldigen seiner Strafe zuzuführen und den Unschuldigen davor zu bewahren. Um dem Grundsatz "Jedem das Seine" gerecht zu werden, muß der Richter seinem Urteil die materielle Wahrheit zugrunde legen. Er muß also zur materiellen Wahrheit gelangen, wozu er Beweise erstens erheben und zweitens werten muß, um, indem er diese würdigt, zur materiellen Wahrheit als einer modifizierten Form des historischen Sachverhaltes zu finden.

1.2 Form

Der Strafprozeß findet unter Wahrung der sogenannten Justizförmigkeit statt. Darunter versteht man der Erlaß und die Einhaltung genauer Prozeßvorschriften. Damit soll einerseits eine möglichst präzise Wahrheitsfindung ermöglicht und andererseits staatlicher Rechts- und Machtmißbrauch verhindert werden. Der formellrechtliche Grundsatz der Justiz- oder Prozeßförmigkeit ("nulla poena sine processu poenali") entspricht dem materiellrechtlichen Legalitätsprinzip ("nulla poena sine lege").

1.3 Wirklichkeit und materielle Wahrheit

Nach der Korrespondenztheorie spricht man von Wahrheit, wenn eine Aussage, die richtig oder falsch sein kann, mit ihrem Objekt, dem beschriebenen Sachverhalt, übereinstimmt. Wahrheit bedeutet also die Übereinstimmung einer Aussage mit der Wirklichkeit; wahr ist eine Aussage, die zutrifft.

Will man die Begriffe Wahrheit und Wirklichkeit im obigen Sinne als austauschbar betrachten, so wird klar, daß für eine richterliche Würdigung z.B. eines Gutachtens kein Raum mehr bleibt, falls erstens der Sachverständige die Wirklichkeit korrekt beschreibt und zweitens die Kommunikation zwischen Richter und Sachverständigem einwandfrei funktioniert; es sei denn, man gehe davon aus, daß der Richter einen Sachverhalt zutreffender erkennen kann als der Sachverständige. Diesfalls besitzt nicht der Sachverständige keinen Sachverstand, sondern ein Nicht- Sachverständiger wird als Sachverständiger ausgegeben; dies ist eine Frage ihrer Auswahl.

Daraus erhellt, daß die Wahrheit im obigen Sinne noch keine Wahrheit im juristischen Sinne verbürgt; vielmehr muß das Abbild der Wirklichkeit durch einen richterlichen "Filterprozeß", die freie Beweiswürdigung, die Qualifikation der materiellen Wahrheit erhalten.

2. Sanktionen

Das schweizerische Strafrecht kennt verschiedene Rechtsfolgen einer Straftat, Maßnahmen und Strafen. Das in der Schweiz geltende, sog . dualistisch-vikariierende System erlaubt eine gleichzeitige Ausfällung beider Sanktionen, wobei zuerst die Maßnahme und dann allenfalls noch die Strafe vollzogen wird.

2.1 Strafe

Strafe ist ein gewollter Eingriff in die Rechtssphäre des Verurteilten, also in Vermögen (Busse), Freiheit (Gefängnis- oder Zuchthausstrafe, wobei dieser Unterscheidung kaum mehr praktischer Wert zukommt) oder beides; früher auch Leben und Ehre. Voraussetzung einer Strafe ist neben der Erfüllung des Tatbestandes auch Schuld; gleichzeitig ist die Schuld auch die äußerste Grenze einer Strafe. Man spricht von der strafbegründenden und der strafbegrenzenden Funktion der Schuld. Aus dieser Konzeption ist ersichtlich, daß das Strafrecht von der grundsätzlichen Willensfreiheit des Menschen ausgeht; nach dieser Ansicht trifft den, der nicht anders handeln kann, an seiner Handlungsweise keine Schuld. Der Gesetzgeber ging und geht also von einem mehr oder weniger indeterministischen Menschenbild aus. Es gibt aber auch die Ansicht, daß der Mensch, von äußeren Faktoren wie Erziehung, genetischer Disposition usw. geprägt, auf seine Handlung kaum Einfluß ausüben könne und deswegen nicht zu betrafen sei, sondern zu heilen.

2.2 Maßnahmen

Als Maßnahme läßt sich zunächst jede Rechtsfolge einer Straftat ohne Strafcharakter bezeichnen. Sie kommt dort zur Anwendung, wo ein Täter rechtswidrig, aber nicht schuldhaft gehandelt hat. Trotzdem kann nicht gesagt werden, daß eine Maßnahme nicht eine "gewollte Übelszufügung" sei. Das Unterscheidungskriterium ist wohl eher, daß einer Strafe eine öffentliche Mißbilligung anhaften soll, nicht aber der Maßnahme. Meist wird der Begriff jedoch in einem engen Sinne verwendet, im Sinne der sichernden Maßnahmen. Ob eine solche Maßnahme anzuordnen ist, wird oft durch ein psychiatrisches Gutachten ermittelt.

Voraussetzungen der Anordnung einer Maßnahme:

1. der Täter befindet sich in einem abnormen Zustand, der eine besondere Rückfallgefahr mit sich bringt,
2. die begangene Straftat bringt gerade diesen Zustand zum Ausdruck,
3. die Maßnahme ist ein geeignetes Mittel, um die Rückfallgefahr herabzusetzen und wird als Ultima ratio angewandt und
4. der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in die Rechtssphäre steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und den zu befürchtenden weiteren Delikten.

3. Schuld

3.1 Definition

Man unterscheidet Unrecht und Schuld. Unrecht bedeutet jede rechtswidrige Verletzung einer Gesetzesregel. Schuld bezieht die Persönlichkeit des Täters in die Beurteilung ein; nach dem (heute überholten) psychologischen Schuldbegriff bedeutet Schuld eine bestimmte persönliche Beziehung des Täters zu seiner Tat, unabhängig von der persönlichen Vorwerfbarkeit. Rechtswidrigkeit bildet ein Unwerturteil über die Tat, Schuld über den Täter.

Nach dem vorherrschenden normativen Schuldbegriff meint Schuld die persönliche Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Handlung: der Täter hat rechtswidrig gehandelt, obwohl er auch anders hätte handeln können.

3.2 Schuldfähigkeit

Damit dem Täter seine Handlung vorgeworfen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. er muß fähig sein, das Unrecht der Tat einzusehen und
2. er muß sich gemäß dieser Einsicht verhalten können und
3. die Umstände müssen die Anwendung dieser Fähigkeiten erlauben.

Das heißt, die Schuldfähigkeit besteht aus einem intellektuellen und einem voluntativen Element. Sie kann auch in vermindertem Grade vorliegen (Art. 11 StGB).

4. Zurechnungsfähigkeit

4.1 Defitition

Art. 10 StGB beschreibt das Gegenteil der Zurechnungsfähigkeit, die Unzurechnungsfähigkeit. Sie besteht in der Unfähigkeit des Täters, wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewußtseins zur Tatzeit das Unrecht der Tat einzusehen und/oder sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten. Folglich kann dem Täter sein Verhalten nicht - im Sinne einer Schuld - zugerechnet werden.

Geisteskrankheit bedeutet nicht Geisteskrankheit im streng medizinischen Sinn, sondern jede psychische Auffälligkeit, die eine entsprechende Schwere erreicht.

Schwachsinn ist eine angeborene Intelligenzschwäche. Man unterscheidet Idiotie (bei Bildungsunfähigkeit), Imbezillität (der Intelligenzgrad entspricht etwa dem eines Erst- bis Zweitkläßlers) und Debilität (entspricht dem Intelligenzgrad eines Sechstkläßlers). Man nimmt in der Regel nur bei Idiotie und schweren Fällen der Imbezillität Unzurechnungsfähigkeit an.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann geschlossen werden, daß das Gesetz die Zurechnungsfähigkeit als Normalfall betrachtet, ihr Fehlen als Ausnahme.

4.2 Gemischte (biologisch-psychologische) Methode

Mängel der Zurechnungsfähigkeit werden durch zwei Kriterien bestimmt: Es muß erstens ein durch einen medizinischen Befund ein Defekt nachgewiesen werden und zweitens muß sich dieser Defekt in der geforderten Weise ausgewirkt haben; er muß die allgemeine soziale Kompetenz des Angeschuldigten erheblich beeinträchtigen. Biologische Kriterien können nicht genügen, falls menschliche Charaktereigenschaften berücksichtigt werden; würden nur psychologische Kriterien berücksichtigt, wäre eine uferlose Exkulpation zu befürchten.

5. Gutachten und Sachverständige

5.1 Definition des Gutachtens

Im Gutachten äußert sich ein Sachverständiger. Er wendet seinen Sachverstand gemäß richterlichem Auftrag (Art. 94 Abs. 1 BStP) und nach bestem Wissen und Gewissen auf den fraglichen Sachverhalt an. Den Befund teilt er nach Möglichkeit sofort mit und in der Regel schriftlich (Art. 95 BStP).

Sein Zweck besteht darin, dem Richter bezüglich der beweismäßigen Beurteilung von Sachverhalten Sachverstand zu vermitteln. Damit dient es der Verwirklichung der Inquisitionsmaxime, der Ermittlung der materiellen Wahrheit,

5.2 Der Sachverständige

Dieser Begriff erklärt sich nur auf den ersten Blick von selbst. Im Strafprozeß ist ein Sachverständiger eine amtlich bestellte Person, die der Richter beizieht, damit sie ihm ein besonderes Fachwissen auf relevantem Gebiet vermittelt; der Sachverständige ist Entscheidungsgehilfe des Richters. Je nach Umständen muß der Richter, gemäß der Inquisitionsmaxime, die besagt, der Richter müsse nach der materiellen Wahrheit suchen, einen Sachverständigen beiziehen.

Aus Art. 92 BStP folgt, daß Gutachten mangelhaft sein können, Sachverständige also nicht immer Sachverstand besitzen oder dieser zumindest nicht in jedem Falle zur Anwendung kommt. Das deutsche Strafrecht kennt eine Abstufung des Sachverstandes.

5.3 Beizug Sachverständiger

Der Beizug von Sachverständigen ist entweder vorgeschrieben oder wird vom Richter angeordnet, wenn er zur Ansicht kommt, es fehle ihm der erforderliche Sachverstand. Dies folgt direkt aus der Inquisitionsmaxime. Außerdem kann die Erstellung eines Gutachtens mittels eines Beweisantrages von dem Parteien verlangt werden.

6. Zum Beweis

6.1 Definition und Terminologie

Das Wort Beweis wird in verschiedenen Bedeutungen verwendet. Die Mittel, mit denen der Zweck des Beweisens verfolgt werden soll, sind die Beweismittel; der Beweis ist die Summe der Beweismittel. Der Beweis strebt die Hervorrufung und Begründung einer Ü berzeugung bei einem Beurteilenden dar; beim Staatsanwalt, ob das Verfahren zu verfolgen oder einzustellen sei; beim Richter, ob er freisprechen oder verurteilen soll. Der Zweck ist immer die Verwirklichung der materiellen Wahrheit.

Man unterscheidet zwischen persönlichen Beweisen (Einvernahmen) und sachlichen Beweisen (Urkundenbeweis, Augenschein, Beweissachen) und zwischen direkten Beweisen (unmittelbar relevante Tatsachen) und indirekten Beweisen (nur mittelbar relevante Tatsachen). Unter Umständen ebenfalls relevant sind bloße Hilfstatsachen und Indizien.

6.2 Beweisführung

Ziel der Beweisführung ist die Klärung des Sachverhaltes und die Bereitstellung der für das Urteil relevanten Tatsachen. Es sind alle unter Umständen relevanten persönlichen Elemente abzuklären. Die Klärung obliegt in erster Linie dem Untersuchungsrichter. Er muß mit gleicher Sorgfalt den belastenden wie entlastenden Umständen nachgehen, doch wird er als Organ der Strafrechtspflege eher belastende Momente suchen.

Nicht alle Beweise sind erlaubt; es gibt Beweisverbote. Darunter versteht man im weiten Sinne jene Regeln, die die Beweise und die Beweisführung im Strafverfahren beschränken. Man unterscheidet in Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote. Das Erheben von Beweisen kann ausgeschlossen sein, um höherwertige Interessen, v.a. verfassungsmäßige Freiheitsrechte, zu schützen. Z.B kann es verboten sein, gewisse Tatsachen zum Gegenstand eines Beweises zu machen (Beweisthemaverbote) oder gewisse Beweismittel zu verwenden (Beweismittelverbote). Weiter kann es verboten sein, Beweismittel zu verwerten, die unter Verletzung der Justizförmigkeit erhoben wurden.

6.3 Unmittelbarkeitsprinzip

Nach dem Unmittelbarkeitsprinzip darf der Richter nur berücksichtigen, was ihm mündlich durch die Beteiligten oder durch Vorlesen aus den Akten zur Kenntnis gebracht wird. Außerdem ist die Anwesenheit des Richters während der ganzen Verhandlung erforderlich; wenn bei einem Richterwechsel der neue Richter sich die notwendigen Kenntnisse nicht durch Protokolle verschaffen kann, muß die Verhandlung wiederholt werden. Die Hauptverhandlung muß außerdem in möglichst ununterbrochener Folge vor sich gehen. Längere Unterbrechungen können den Anspruch auf Wiederholung begründen.

Am wichtigsten ist die Gewinnung unmittelbar sinnlicher Wahrnehmung für die Tatsachen, welche die Urteilsgrundlagen bilden, also bei der Beweisaufnahme. So kann der Beurteilende Eindrücke sammeln, die möglicherweise für die Beweiswürdigung bedeutsam sind.

In der Schweiz sind die Kantone im Rahmen des übergeordneten Rechts frei in der Gestaltung der Strafprozeßordnung. Hinsichtlich der Kontinuität der Hauptverhandlung und der dauernden Anwesenheit der Richter ist die Unmittelbarkeit in der Schweiz gewährleistet; das Prinzip der direkten Beweisaufnahme ist jedoch stark verkümmert. Nach anderer Ansicht ist Unmittelbarkeit in der Schweiz überhaupt die Ausnahme, Mittelbarkeit dagegen die Regel.

6.4 Beweisantrag durch die Parteien

Um die Übermacht des Untersuchungsrichters auszugleichen, wird den Parteien im Strafverfahren ein weitreichendes Beweisantragsrecht eingeräumt. Dieser Anspruch ergibt sich alleine schon aus Art. 4 BV und Art. 6 EMRK (Anspruch auf rechtliches Gehör); er umfaßt den Anspruch, die relevanten Beweise nennen zu dürfen und die Pflicht der Behörden, rechtzeitig und formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen. Angerufene Beweise darf der Richter nicht allein gestützt auf subjektives Empfinden und ohne Rücksicht auf konkrete Umstände ablehnen. Dieses Recht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Es bedeutet nicht, daß alle beantragten Beweise ohne nähere Prüfung auch erhoben werden müssen. Der Richter kann die Erhebung eines Beweises ablehnen, wenn er gestützt auf die konkreten Umstände des Falles zum Ergebnis gelangt, der Beweis könne zu keinem anderen zuverlässigen Ergebnis gelangen. Diese vorweggenommene Würdigung ist zwar vorsichtig zu handhaben, widerspricht aber nicht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

6.5 Freie Beweiswürdigung

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besteht in der Bewertung der aufgenommenen und verwertbaren Beweise nach ihrer Zuverlässigkeit und Richtigkeit. Erhobene Beweise kann und muß der Richter frei würdigen. Für diesen Vorgang ist nur die freie, persönliche Meinung des Richters maßgebend.

Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer allfälligen Beweisaufnahme. Der Inhalt der Verhandlungen umfaßt das gesamte Verhalten der Prozeßteilnehmer, ihre Reaktion auf Vorgänge während der Verhandlung, ihr Erscheinungsbild usw., soweit nicht ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht.

Nur dadurch kann der Richter ein für den Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Es wird sichergestellt, daß der Richter nichts als erwiesen betrachten muß, was es nach seiner Überzeugung nicht ist und umgekehrt. Damit ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung die logische Fortsetzung des Prinzips der Suche nach der materiellen Wahrheit.

Der Richter kann einem Gutachten ganz oder teilweise folgen. Ein Abweichen ist v.a. denkbar, wenn darin nicht reine Fachfragen, sondern Fragen, die im Kern eine juristische Fragestellung enthalten, betroffen sind, etwa bei der Zurechnungsfähigkeit. Allerdings muß der Richter ein Abweichen stichhaltig begründen. Wo das Gesetz die Einholung eines Gutachtens zwingend vorschreibt, darf der Richter von diesem Gutachten nur abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern.

C. Psychologisch-psychiatrische Grundlagen

1.Terminologie

1.1 Psychologie

Die Psychologie ist die Lehre der Psyche; sie beschäftigt sich mit dem Seelenleben des Menschen. Im Unterschied zu den anderen Sozialwissenschaften befaßt sie sich auch mit Biologie. Ihr Untersuchungsspektrum reicht also vom Zellstoffwechsel auf der einen bis zur Kindererziehung auf der anderen Seite. Wenn diese Untersuchungen Licht auf psychische Erkrankungen werfen sollen, betrachtet man sie als der Psychiatrie zugehörig.

1.2 Psychiatrie

Die Psychiatrie ist die Lehre der Geisteskrankheiten und ihrer Behandlung. Dabei ist ihr Untersuchungsgebiet die Psyche und der menschliche Körper.

1.3 Geisteskrankheit

Eine Geisteskrankheit scheint zunächst eine Erkrankung des Geistes zu sein, ohne daß klar wäre, was mit dem Begriff des Geistes gemeint ist. Folgerichtig gab es immer wieder Strömungen, die Geisteskrankheiten auf organische Erkrankungen zurückführen zu können glaubten, so daß kein Unterschied mehr bestand zwischen einer Geisteskrankheit und irgendeiner Krankheit. Trotzdem wurde der Begriff der Geisteskrankheit ein zentraler Begriff der Psychologie.

Heute ist der Begriff der Geisteskrankheit eher außer Gebrauch geraten; man spricht differenzierend von verschiedenen Arten von Psychopathologien, z. B. von Neurosen, Psychosen usw.

- Neurosen sind als Reaktionen auf ein durchlittenes Trauma zu verstehen. Freud verstand unter diesem Begriff darunter seelisch bedingte Gesundheitsstörungen , deren Symptome Folge eines unbewältigten, unbewußten seelischen Konfliktes sind. Die Neurose entsteht also in der Kindheit und wird durch eine spätere Belastung reaktiviert. Geschieht die Traumatisierung noch nicht in der Kindheit, sondern erst später, spricht man nicht von einer Neurose, sondern von einer Belastungsreaktion.

Neurosen und Belastungsreaktionen zeichnen sich vor allem durch psychische Beeinträchtigungen wie Angst und Niedergeschlagenheit aus, können aber auch somatische Störungen bewirken. Häufig kommt es zu Phobien, also zu übertriebenen Ängsten, die meistens an eine bestimmte Zeit, einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Situation gebunden sind. Am bekanntesten sind Klaustrophobie (Angst vor geschlossenen Räumen), Zoophobie (Angst vor Tieren) oder Agoraphobie (Platzangst).

- Psychosen sind Erkrankungen mit erheblicher Einschränkung und Beeinträchtigung der psychischen Funktionen. Oft entsteht ein gestörter Bezug zur Wirklichkeit und mangelnde Fähigkeit, den sozialen Anforderungen zu entsprechen. Man unterscheidet zwischen endogenen und exogenen Psychosen, je nachdem, ob sie sich auf organische Ursachen zurückführen lassen oder nicht. Ein Beispiel für eine endogene Psychose ist die Schizophrenie.

1.4 forensische Psychiatrie

Die forensische Psychiatrie im engeren Sinne befaßt sich mit den Fragen, die vom Gericht und Behörden an einen Psychiater gerichtet werden. Ihre Wurzeln hat diese Disziplin in der Rechtswissenschaft und der Gerichtsmedizin. Sie bewegt sich an den Rändern einer Reihe von Wissenschaften wie der Rechtswissenschaft, der Medizin, der Psychiatrie, der Kriminologie, der Soziologie, wobei die Erfüllung der forensisch- psychiatrischen Aufgabe die Beherrschung nur jeweils weniger Einzelbereiche verlangt.

In einem weiteren Sinne deckt die forensische Psychiatrie das Gebiet an der Schnittstelle von Recht und Psychiatrie ab. Meist hat sich die forensische Psychiatrie um die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, der Steuerungsfähigkeit, der emotionalen Affektion usw. zu kümmern.

2. Allgemeines zum Gutachten

2.1 Definition

Im weiteren Sinn ist jede Aussage, die auf irgendwelchen psychologischen Erkenntnissen oder Überlegungen beruht, ein psychologisches Gutachten. Als psychologisches Gutachten im engeren Sinne wird allerdings nur ein Gutachten verstanden, soweit es folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die Aussagen werden aufgrund intensiver Vorstudien gemacht;
2. dabei werden die neuesten Erkenntnisse der psychologischen Forschung berücksichtigt und
3. die Aussage beantwortet eine gestellte Frage.

2.2 Formen

Es werden vor allem folgende Formen von psychologischen Gutachten unterschieden:

- Das darstellende, illustrative Gutachten,
- das stellungnehmende und urteilende Gutachten und
- das beratende Gutachten.

Das psychiatrische Gutachten im Auftrag eines Gerichtes besteht meist aus einer Kombination der beiden letzteren Typen. Es verlangt vom Gutachter, daß er seine Befunde mit einer Norm in Zusammenhang bringt; er muß den Probanden im Bezug auf dessen Verhältnis zu einer Norm beurteilen. Meist liegt diesen Gutachten ein Vergleich zwischen dem Probanden und anderen Personen zugrunde.

Die ä ußere Form ist meist folgende:

I. Sachverhalt

II. Psychologische Untersuchung

1. Entwicklungsgang und Lebensumstände
2. Stellungnahme des Probanden zur Fragestellung und seinem bisherigen Verhalten
3. Allgemeine Leistungsaspekte

III. Stellungnahme zur Fragestellung

Zusammenfassung

2.3 Verfahren im Allgemeinen

Die vielen verschiedenen Verfahren zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens lassen sich grob in zwei Gruppen unterteilen: Die mehr deduktiven und die mehr induktiven Verfahren. Im Falle eines induktiven Gutachtens stützt sich der Gutachter mehr oder weniger ausschließlich auf empirisch gesammelte Daten. Im anderen Falle werden Erfahrungswerte ebenfalls berücksichtigt, gewisse Aussagen werden aber aus entsprechenden Persönlichkeitstheorien abgeleitet. Diese Verfahren sind insofern problematisch, als sich in praktisch jeden Bereich der Psychologie und Psychiatrie verschiedene Theorien widersprechen. Sollen sie gegeneinander abgewogen werden, sind jedenfalls wieder empirisch gesammelte Tatsachen notwendig.

Das bevorzugte Verfahren ist meistens vom Standpunkt des Gutachters abhängig. Die "sozio-ethische" Orientierung des Psychiaters spiegelt sich also im Gutachten.

2.4 mögliche Aussagen

Die forensische Psychiatrie muß vor allem Feststellungen über die Anordnung einer Maßnahme und über mögliches zukünftiges Verhalten des Probanden treffen. Diese Fragen können allerdings nie mit absoluter Sicherheit beantwortet werden; es sind immer nur Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines bestimmten Ereignisses oder über das Verhalten eines Probanden möglich. Die Treffsicherheit der Aussage hängt von der Zuverlässigkeit und der spezifischen Gültigkeit der benützten Untersuchungstechnik ab, von der Präzision der gerichtlichen Fragestellung und der Arbeitsweise des Gutachters. Aber auch bei aller Sorgfalt sind sichere Aussagen nicht möglich.

Eine besondere Gefahr liegt in der Versuchung, allgemeine psychologische Erkenntnisse auf den betreffenden Sachverhalt anzuwenden, ohne sie auf ihre spezifische Gültigkeit zu überprüfen.

3. Psychiatrische Verfahren zur Beurteilung eines Probanden

Es gibt unzählige Verfahren zur Beurteilung der Persönlichkeit eines Probanden. Hier sollen einige wenige vorgestellt werden, um einen Einblick in die Arbeitsweise der Psychologie zu ermöglichen.

3.1 Leistungs- und Fähigkeitstests

Diese Tests dienen der Beurteilung der Ausprägung gewisser Fähigkeiten, der Lagerung der Interessen und Begabungen des Probanden.

Stellvertretend für andere sollen folgende Tests angeführt werden:

- Intelligenz-Struktur-Test (IST): Dabei müssen unter Zeitdruck intellektuelle Leistungen erbracht werden, wie z.B. Satzergänzungen, Analogien, Rechenaufgaben, Figurenauswahlen usw. Es sollen Aussagen über Intelligenzstruktur, Begabungen und Berufseignung gemacht werden; die Fähigkeiten des Probanden werden mit Fähigkeitsprofilen anderer Personen, gewisser Berufsgruppen usw. verglichen.
- Aufmerksamkeits-Belastungs-Test (d2): Hier soll die Leistung, das Arbeitstempo, des Probanden in "intelligenzunabhängigen Situationen", bei denen es v.a. darauf ankommt, Details schnell und sicher zu unterscheiden, beurteilt werden, also das Verhalten in einem großen Bereich der einfachen Routinearbeiten. Das erzielte Resultat wird mit normierten Standardleistungen verschiedenen Altersgruppen verglichen.
- Konzentrations-Leistungs-Test (KLT): Mit diesem Test sollen Aussagen über die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit und Ausdauer bei intellektueller Anstrengung gemacht werden. Die Leistung des Probanden wird wieder mit einem Standardwert verglichen.

3.2 Fragebogenverfahren

In diesen Verfahren äußert sich der Proband selbst zu diversen Fragen. Wieder werden einige der angewandten Verfahren beschrieben.

- Mannheimer Biographisches Inventar (MBI): Der Proband äußert sich zur
-elbsteinschätzung in verschiedenen Bereichen, z.B. Familiensituation, Arbeitsverhalten, Leistungsmotivation, Streßverhalten, Durchsetzungsvermögen etc. Damit sollen allgemeine Charakterausprägungen des Probanden festgestellt werden.
- Persönlichkeits-Interessen-Test (PIT): Der Proband äußert sich zu Selbsteinschäzung und nimmt Stellung zu vorgegebenen Aussagen. Es sollen Fähigkeit zur Selbstkritik, soziales Verhalten, Reaktionsweise auf Krisen, psychische Belastbarkeit usw. beurteilt werden.
- Freiburger Persönlichkeits-Inventar (FPI): Das FPI ist ein Fragebogen, der die Beschreibung von Personen in zwölf Eigenschaftskategorien gestattet. Der Proband äußert sich zu vorgegebenen Aussagen. Zuerst wird die Offenheit des Probanden dem Fragebogen gegenüber festgestellt, dann, davon abhängig, werden Extraversion, emotionale Stabilität, Nervosität, Gehemmtheit usw. beurteilt.

3.3 projektive Verfahren

In den projektiven Verfahren muß der Proband selbst tätig werden, z.B. muß er zu einem Bild eine Geschichte erfinden, zu Wörtern Assoziationen angeben, Bilder ergänzen usw. Damit können besonders deutliche Erkenntnisse über Aspekte der Persönlichkeit des Probanden gewonnen werden.

- Picture-Frustrations-Test (PFT ): Damit sollen verschiedene Formen des Verhaltend des Probanden im Konflikt mit alltäglichen Situationen beurteilt werden, z.B. Aggressionspotential, Selbstkritik, Frustrationspotential usw. Die erzielten Werte werden mit Normalwerten in Beziehung gesetzt, so daß Aussagen über die Wahrscheinlichkeit bestimmter verhaltensweisen getroffen werden sollen.
- Thematischer Apperzeptionstest (TAT ): Der Gutachter versucht, Persönlichkeitseigenschaften wie soziale Offenheit, Reaktionen auf Angst usw. anhand von Geschichten, die der Proband zu bestimmten Bildern erzählen soll, zu bestimmen.
- Rorschach-Verfahren (Ro): Im Ro können Erkenntnisse über die Intelligenzleistung und Intelligenzstruktur des Probanden gewonnen werden, indem Assoziationen zu Bildern untersucht werden.

D. Der Sachverständige im Prozessverlauf

1. Bestellung des Sachverständigen

1.1 Kompetenz zur Bestellung

Die Bestellung des Sachverständigen ist im schweizerischen Strafprozeßrecht in erster Linie Sache der Untersuchungsbehörden. In den meisten Kantonen ermitteln allein diese den Sachverhalt und sammeln die Beweise für das urteilende Gericht, ohne daß dieses selber Beweiserhebungen durchführt. Im Kanton Zürich wird der Sachverständige vom Bezirksstaatsanwalt beigezogen.

In der Regel gilt diese Zuständigkeit bis zur Anklageerhebung, später ist das erkennende Gericht zur Erteilung eines Gutachterauftrages kompetent.

Wo die Unmittelbarkeit gilt, bestimmt das erkennende Gericht, wann es Sachverständige hören will und wer dazu ernannt werden soll. Aber auch außerhalb der Beweiserhebung ist das Gericht jederzeit berechtigt, Sachverständige zu hören, wenn es der Ermittlung der materiellen Wahrheit dient.

1.2 Privatgutachten

Der Angeschuldigte darf ein Privatgutachten einholen, d.h. er darf seinerseits einen Sachverständigen mit der Begutachtung eines bestimmten Sachverhaltes beauftragen.

Dieser Privatgutachter wird aber einseitig von einer Partei beauftragt und nicht vom Richter in die Pflicht genommen; er untersteht auch nicht der Strafandrohung wegen falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB (falsches Gutachten). Deshalb kann ein Privatgutachten vor Gericht nicht als Beweismittel gelten, sondern nur als Parteibehauptung. Indessen können Ausführungen eines Privatgutachters, besonders wenn es sich um eine anerkannte Kapazität oder um das Gutachten einer Amtsstelle handelt, zur Glaubhaftmachung eines Anspruches genügen, oder im ordentlichen Verfahren den Richter dazu führen, die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit einer gerichtlich angeordneten Expertise zu verneinen und deshalb eine Oberexpertise einzuholen.

1.3 Notwendigkeit der Bestellung

Es läßt sich in Anbetracht der Vielzahl der möglichen Fragen im Rahmen eines Strafprozesses keine allgemeine Regel aufstellen, wann Sachverständige zuzuziehen sind. Die Beantwortung der Frage, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist, liegt im Ermessen des Gerichtes. Nach der Inquisitionsmaxime ist der Richter jedenfalls dann zur Einholung eines Gutachtens verpflichtet, wenn ihm der zur Beurteilung einer relevanten Frage erforderliche Sachverstand abgeht. Der Richter ist nicht nur zur Einholung eines Gutachtens verpflichtet, wenn er bei der Beurteilung eines Sachverhalts an seiner Kompetenz zweifelt, sondern auch, wenn an nach den Umständen des Falles daran zweifeln sollte.

Bestehen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit oder sind zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Maßnahme Erhebungen über den physischen oder psychischen Zustand des Angeklagten erforderlich, ist nach Art. 13 StGB eine ärztliche Untersuchung anzuordnen.

Gerade bei der Beurteilung spezieller psychologischer Fragen wird dem Gericht die erforderliche Sachkenntnis abgehen, der Richter also einen Gutachter zuziehen müssen.

Ist bereits in einem früheren Verfahren ein Gutachten erstattet worden, darf darauf abgestellt werden, soweit das Gutachten noch als schlüssig erscheint. Es bleibt aber zu beachten, daß jeder Mensch, auch der Schwachsinnige, im Laufe der Zeit Erfahrungen sammelt. Da das fundamentale Recht des Menschen auf persönliche Freiheit auf dem Spiel steht, muß im Zweifelsfalle ein neues Gutachten eingeholt werden.

1.4 Auswahl der Sachverständigen

Die Auswahl des Sachverständigen ist Sache der zuständigen Behörde, ergeht also durch Beschluß oder Verfügung. Dieser Entscheid soll das Thema das Gutachtens, den Namen des Gutachters und den Beweisführer, also die Partei, die sich auf den Beweis berufen darf, nennen. Ohne die förmliche Sachverständigenbestellung darf das Urteil nicht auf fachliche Äußerungen einer Person gestützt werden. Innerhalb der gesetzlichen Schranken ist die Behörde frei in der Auswahl der Sachverständigen; es ist eine Ermessensfrage, bei der der Richter allerdings mit großer Vorsicht vorgehen muß. Gerade im psychologisch-psychiatrischen Bereich kann von der Auswahl des Experten sehr viel mehr abhängen als im technischen Bereich. In der Praxis zeigt sich denn auch eine große Regelmäßigkeit in der Gutachterbestellung.

Die Behörde hat eine zweifache Auswahl zu treffen: Erstens die Auswahl des Fachgebietes. Es muß bestimmt werden, welcher Fachrichtung der Sachverständige angehören soll; in der Regel dürfte diese Auswahl kaum Schwierigkeiten bereiten. Zweitens muß die Person des Sachverständigen ausgewählt werden. Je nach Lage des Einzelfalles sind dabei verschiedene Kriterien zu berücksichtigen:

- Sachkunde: Es kann natürlich nur als Sachverständiger bestellt werden, wer die nötige Sachkenntnis besitzt. Es soll eine Relation zwischen Schwierigkeit der Frage und Sachverstand bestehen (also auch nicht höchstqualifizierte Fachleute für die Beantwortung von Fragen einer relativen Einfachheit).
- Persönliche Eignung: Dazu gehört die Zuverlässigkeit, Sorgfalt, Vertrauenswürdigkeit, namentlich auch die Verschwiegenheit. Wesentlichstes Element ist sicher die Unvoreingenommenheit.
- Natürliche oder juristische Personen: Es kommen nur natürliche Personen in Frage. Es ist möglich, mehrere Gutachter zu wählen.

1.5 Einflußder Prozeßteilnehmer auf die Auswahl

Ein Anspruch der Parteien auf Mitwirkung an der Auswahl der Sachverständigen existiert - im Unterschied zur zivilprozeßualen Regelung - nicht als allgemeines Prinzip und fließt auch nicht unmittelbar aus Art. 4 BV. Nur wenige StPO sehen ausdrücklich eine solche Mitwirkung vor. Es ist allerdings wenig sinnvoll, einen Sachverständigen auszuwählen, der unmittelbar danach mit Erfolg abgewehrt werden kann. In verschiedenen Kantonen soll kein Sachverständiger eingesetzt werden, der auch als Richter abgelehnt werden könnte. Demnach ist richterliche Ablehnbarkeit ein eigentlicher Unfähigkeitsgrund, der es ausschließt, die betreffende Person als Sachverständigen auszuwählen.

2. Erstellung des Gutachtens

2.1 Festlegung des Beweisthemas

Mit der Bestellung eines bestimmten Gutachters muß die Behörde auch die Aufgabe das Gutachters bezeichnen. Allgemein gehaltene Fragen genügen diesem Anspruch nicht. Allerdings kann die Interpretation des gerichtlichen Auftrags enger oder weiter sein, denn oft enthält die Fragestellung gesetzliche Kriterien, die nicht die Kriterien der Beantwortung derselben Frage des jeweiligen Wissensgebietes des

Sachverständigen sind. Eine zu enge Interpretation könnte dann zu einer Verzerrung der Frage führen.

2.2 Instruktion des Sachverständigen

Die Instruktion des Sachverständigen geschieht durch die betreffende Behörde. Dabei muß der Sachverständige das Versprechen ablegen, seine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Die als Unterlagen des Gutachtens dienenden Beweisstücke sind dem Gutachter zur Verfügung zu stellen.

Die Instruktion des Sachverständigen kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Parteien haben aus Art 4 BV und Art. 6 EMRK (Anspruch auf rechtliches Gehör) Gelegenheit zu ergänzenden Hinweisen oder Fragen zu erhalten. Deshalb ist die schriftliche Instruktion den Parteien zuzustellen; bei einer mündlichen Instruktion dürfen sie anwesend sein. Der Sachverständige ist verpflichtet, den (Untersuchungs- )richter auf Mängel der Fragestellung und der Unterlagen aufmerksam zu machen; die vorsätzliche Erstattung eines falschen Befundes oder Gutachtens ist nach Art. 307 StGB strafbar.

2.3 Tätigkeit des Gutachters

Der Gutachter hat sich nur zu Fragen, zu deren Beantwortung er aufgrund seiner besonderen Fachkenntnis befähigt ist, zu äußern; keinesfalls darf er zu juristischen Fragen Stellung beziehen. Z.B gehört die Feststellung der Schuldfähigkeit oder ihres Fehlens nicht zur Aufgabe des sachverständigen Psychiaters; er hat nur die psychopathologischen Funktionsstörungen und deren Ausmaß zu benennen. Dabei untersteht er nach Art. 320 StGB der Schweigepflicht.

Nach der Praxis darf der Gutachter die Arbeit von Hilfspersonen in Anspruch nehmen; allerdings ist z.B. der Chefarzt, der den Gutachterauftrag entgegengenommen hat, verantwortlich für das Gutachten, auch wenn es im wesentlichen von einem Assistenzarzt ausgearbeitet worden ist.

Die praktische Durchführung des Gutachterauftrages besteht im wesentlichen aus folgenden Elementen:

- Aktenstudium: Besonders wichtig sind dabei die Anknüpfungstatsachen, also alle Informationen, welche die Untersuchungsbehörden über den betreffenden Fall zusammengetragen haben. Häufig gehören dazu auch subjektive Schilderungen des Angeschuldigten, oder des Probanden, sog. Umfelderhebungen, die die soziale Situation des Probanden erhellen sollen usw.
- Exploration und Untersuchung: Es sind die Regeln der psychiatrischen Exploration anzuwenden. Dies bedeutet u.a., daß man offene Fragen stellt, dem Probanden das Recht auf Privatsphäre zugesteht; auch muß auf eine entwürdigende Behandlung des Exploranden wie Experimente mit Lügendetektor, Narkoanalyse usw. verzichtet werden. Die Untersuchung wird ambulant oder am Ort des Maßnahmenvollzugs durchgeführt. In einer ersten Stufe werden in einer allgemeinen Untersuchung die wesentlichen krankheitsanamnetischen und biographischen Daten erhoben. Aufgrund dieses sog. Screenings werden Hypothesen erstellt, die dann in einem zweiten Schritt überprüft werden.
- Niederschrift: Der Psychiater sollte sich nach Möglichkeit aller wertenden Äußerungen enthalten, da sonst die Objektivität des Gutachters in Frage gestellt werden könnte.

Zuerst werden Formalien abgehandelt, dann werden Angaben des Probanden, Befunde und schließlich die Beurteilung angeführt.

3. Erstattung des Gutachtens

3.1 Form

Gutachten werden in der Regel schriftlich abgefaßt, können jedoch auch mündlich zu Protokoll erstattet werden. Es besteht nach der Praxis kein Recht auf mündliche Befragung des Sachverständigen, höchstens könnte es sich analog der Zeugenbefragung aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ergeben. Wird das Gutachten in der Untersuchung dem Staatsanwalt schriftlich erstattet, so steht es dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger zur Einsicht und Stellungnahme offen. Den Verfahrensbeteiligten muß die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu äußern oder Anträge zu stellen.

3.2 Erfordernisse

Am Beispiel der St. Galler StPO: Das Gutachten muß die Fragen des Untersuchungsrichters wiederholen, die zur Verfügung stehenden Unterlagen bezeichnen, den Befund beschreiben, wissenschaftliche Lehren, praktische Erfahrungen und einzelne Gründe, die das Gutachten stützen, anführen, und die sich ergebenden Schlüsse angeben. Das Gutachten muß auch für den Laien verständlich sein.

3.3 Abweichen des Richters von einem Gutachten

Wenn ein Gutachten nicht überzeugend, unvollständig, nicht genau oder nicht überprüfbar ist oder zwei Gutachten einander widersprechen, muß der Richter - nach der Inquisitionsmaxime - entweder eine Ergänzung des ersten Gutachtens durch denselben Gutachter (Ergänzungsgutachten) oder ein neues Gutachten (Obergutachten) durch einen neues Sachverständigen einholen. Wenn der Richter sein Gutachten auf ein nicht stichhaltiges oder sonst mangelhaftes Gutachten abstützt, handelt er willkürlich i.S.v. Art. 4 BV. Sind allerdings schon die Fachleute unter sich uneinig, kann ihren Aussagen auch nicht das Gewicht zukommen, das ein Abweichen ohne triftige Gründe verbieten würde.

Ein Problem besteht darin, daß der Richter, müßte er grundsätzlich bei Unsicherheit ein neues Gutachten einholen, die Unsicherheit nicht beseitigt, sondern nur verschiebt. Dieses Problem ließe sich nur durch eine Diskussion im Prozeß lösen, die entweder zur Sachkunde des Gerichtes führt oder diese so ergänzt, daß aufgrund des gesamten Prozeßinhaltes eine Überzeugung zustandekommen kann.

4. Verwertung durch den Richter

4.1 Gutachten als Grundlage richterlicher Tatsachenfeststellung

Tatsachen, welche der Experte nur durch seine besondere Fachkenntnisse ersichtlich machen konnte, sind sog. Befundtatsachen. Es kann sein, daß der Gutachter auch sog. Zusatztatsachen ermittelt, die auch das Gericht mit seinen Beweismöglichkeiten feststellen könnte, z.B. erfährt der Gutachter von weiteren Straftaten des Exploranden. Um ein Ausufern der außergerichtlichen Tätigkeit zu verhindern, müssen die Zusatztatsachen auf dem Wege eines amtlichen Beweisverfahrens zu den Urteilsgrundlagen erhoben werden, z.B. durch eine Befragung des Sachverständigen nicht als Gutachten, sondern als Zeugen.

4.2 Wertung durch den Richter

Wie bereits dargelegt, sind Gutachten Beweismittel und fallen somit unter die freie Beweiswürdigung des Richters. Dabei darf der Richter, insbesondere bei der Wertung divergierender Expertisen, nicht einfach das Ergebnis seiner Beurteilung nennen; er muß in der Urteilsberündung darlegen, warum er einer Expertenmeinung folgt.

E. Kritik

1. Psychologie und Psychiatrie als inexakte Wissenschaften

Als Wissenschaft beschäftigt sich die Psychologie mit der Psyche. Es stellt sich also die Frage, was der Begriff der Psyche meint. Wenn man auf die Praxis der Psychologie abstellt, ist die Psyche die Gesamtheit der innermenschlichen nicht- materiellen Vorgänge, also ein Konglomerat von Stimmungen, Motivationen, Ansichten, Wünschen usw. Diese Psyche wird stark beeinflußt durch zwischenmenschliche nicht-materiellen Vorgänge, aber auch Materielles die Psyche, z.B. die faßbare Umwelt, Körperbewegungen etc. Der Psychologe ist damit für alle Vorgänge zuständig, die den Menschen beeinflussen, und das sind die meisten. Der Begriff der Psychologie ist damit so umfassend, wie es der Begriff der Physik wäre, wollte man am einen Ende den Mathematiker und am anderen Ende den Automechaniker dazuzählen.

Die Auswirkungen dieser Unbestimmtheit sind vielfältig. So kann die Psychiatrie beispielsweise nie sichere Aussagen machen, sie kann nur Wahrscheinlichkeiten mehr oder weniger genau abschätzen. Solche Aussagen als Grundlage der richterlichen Tatsachenfeststellung und -wertung verdienen Skepsis; insbesondere dann, wenn der Richter durch fehlende eigene Sachkenntnis nichts tun kann, als die Aussagen des Gutachtens zu übernehmen. Auch begünstigt die Inexaktheit die spezifierende Auswahl des Gutachters.

2. Dogmatismus vs. Empirismus

2.1 Dogmatismus des Rechts

Das Rechtssystem allgemein und das Strafrecht im besonderen ist ein dogmatisches System, d.h. es postuliert Grund-Sätze, die apriorische Geltung haben und, um ein Funktionieren des rechtlichen Systems zu ermöglichen, auch haben müssen. Als Beispiel wäre die Willensfreiheit des Menschen anzuführen, die die heute geltende Definition der Schuld als ein Zusammenwirken von intellektuellen und voluntativen Fähigkeiten erst ermöglicht, aber auch die Behauptung, das menschliche Leben sei schützenswert. Solche Grundsätze anzuzweifeln, wäre gewiß wenig sinnvoll, nichtsdestoweniger aber möglich.

2.2 Empirismus der Psychologie

Im Gegensatz zum Rechtssystem ist die Psychologie, und folglich auch die Psychiatrie, ein empirisches System: Von Tatsachen ausgehend wird eine Hypothese aufgestellt, deren Gültigkeit anschließend, wieder durch Tatsachenauswertung, überprüft wird. Es kommt aber nicht zu einer logisch kohärenten Wissenschaft mit einheitlicher Klassifizierung; es widersprechen sich zu viele Methoden und Systeme. Auch fehlt die Grundlage eines Wertesystems, wie es das Strafrecht kennt. Dies äußert sich einerseits in der strikten Enthaltung von wertenden Äußerungen und andererseits in der Schwierigkeit, allgemeine Sätze aufzustellen, die als Grundlage eines Systems dienen könnten.

Entsprechend interessiert sich die Strafrechtsdogmatik auch wenig für Postulate der Psychologie. Nur die Spaltung der Welt in Physisches und Psychisches fand Eingang(z.B. in den Schuld- oder Vorsatzbegriff), aber schon die tiefenpsychologische Aufteilung des Unbewußten in Ich, Es und Über-Ich ist für das Strafrecht irrelevant.

2.3 Zusammenwirken der beiden Systeme

Aus dem Aufeinandertreffen dieser zwei Systeme ergeben sich verschiedene Probleme. Bereits die Einengung der psychiatrischen Erkenntnisse auf den Tatbestand des Gesetzes zieht entweder Weglassungen nach sich oder Übertragungen juristisch-dogmatischer Positionen auf die psychiatrische Fragestellung, was mit den empirischen Tatsachen unvereinbar ist. Zum Beispiel stellt die Psychiatrie gewisse Anomalitäten fest, und der Richter mutet aufgrund dieser Feststellung zu, z.B. die Fähigkeit zur Steuerung des eigenen Verhaltens.

Eine unmittelbare Verständigung von Richter und Sachverständigem scheitert schon an der Inkongruenz zwischen empirischer und normativer Begriffsbildung.

Es ist also eine Diskussion zwischen Richter und Psychiater notwendig, die entweder zur Sachkunde des Richters führt oder diese so ergänzt, daß er ein Urteil fällen kann, das auf der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gestützten Überzeugung gründet. Denn wenn diese Diskussion fehlt, ist der Richter gezwungen, die natur- oder geisteswissenschaftlichen Befunde des Sachverständigen in juristische Tatbestände zu "übersetzen", was zu Verzerrungen führen muß.

Aufgrund dieser Unvereinbarkeiten hat sich die forensische Psychiatrie etabliert, die versucht, die empirischen Befunde der Psychiatrie in die dogmatischen Fragestellungen der Justiz einzupassen, freilich mit lockerem Umgang mit den Erkenntnissen der übrigen psychiatrisch-psychologischen Wissenschaften.

2. Kompetenzproblem

Die Urteilsfällung ist Sache des Richters. Grundsätzlich ist die Durchsetzung des materiellen Strafrechts, also das Verhängen von Sanktionen, allein Aufgabe der Allgemeinheit, also des Staates. Private Strafen sind ausgeschlossen. Entweder ist dieser Grundsatz in den kantonalen StPO aufgeführt oder gilt als ungeschriebener Rechtssatz. Daraus folgt, daß es nicht angeht, wenn ein Sachverständiger dem Richter die Entscheidung abnimmt.

Nun ist es aber unvermeidlich, daß der Richter sich zu gewissen Fragen kein eigenes Urteil bilden kann, er also Befunde kritiklos übernehmen muß. Gerade im Bereich der Psychiatrie ist die Bildung eines selbständigen Urteils sehr schwierig. Dieser Umstand führt auch dazu, daß bevorzugt immer dieselben Gutachter gewählt werden, sich die richterliche Prüfung also auf die Auswahl des Gutachters beschränkt. So konnte sich in vielen europäischen Ländern ein eigentliches Gutachterwesen etablieren.

Damit überschreitet der Sachverständige die juristisch-psychiatrische Kompetenzgrenze und greift in die richterliche Beweisfunktion ein.

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Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Freiburg i. Ue., 18.12.1998

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Psychiatrische Gutachten im Schweizerischen Strafrecht
Autor
Año
1998
Páginas
24
No. de catálogo
V95916
ISBN (Ebook)
9783638085946
Tamaño de fichero
392 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Psychiatrische, Gutachten, Schweizerischen, Strafrecht
Citar trabajo
David Vasella (Autor), 1998, Psychiatrische Gutachten im Schweizerischen Strafrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95916

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