Radikale Demokratie bei Jean-Jacques Rousseau


Trabajo de Seminario, 1999

42 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Die Zeitumstände

II. Der Staatsbegriff Rousseaus in »Vom Gesellschaftsvertrag«
1. Entwicklung vom Naturzustand zum Gesellschaftsvertrag
2. Der Gesellschaftsvertrag
3. Souveränität
Gesetzgeber und Gesetzgebung
4. Gemein- und Einzelwille
organisatorische Realität in der Verwaltungsform

III. Einfluß der radikal demokratischen Staatstheorie Rousseaus auf moderne Verfassungen?

Appendix

Zeittafel

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Die Zeitumstände

Die Wirksamkeit Rousseaus1 fällt in die zweite Hälfte der 18. Jahrhunderts. In dieser Zeit vollendet sich eine große Epoche und beginnt sich auch schon der bevorstehende allgemeine Umbruch vorzubereiten, der durch die Französische Revolution 1789 gekennzeichnet ist. Der Charakter und die Spannungen dieser Periode haben einen großen Einfluß auf Rousseau und sein Schaffen; eine kurze Vergegenwärtigung dieser Zeitumstände erscheint deshalb sinnvoll. Die Aufklärung hat geistesgeschichtlich ihren Höhepunkt erreicht. Die Vernunft triumphiert: Es scheint, daß der Mensch, frei von allen Autoritäten, nur auf seine Vernunft bauen muß, um allen etwaigen Problemen Herr zu werden. Demnach gilt es, den Menschen seine Vernunft erkennen und benutzen zu lehren, um dadurch alle Rätsel aus der Welt zu schaffen, alles vernünftig einzurichten und so das Paradies au Erden zu erreichen. Zu soviel und nicht weniger ist die Menschheit fähig.

Der Rationalismus verbindet sich hier mit einer ungeheuren Fortschrittsgläubigkeit und einem großen Bildungsoptimismus. Besondere Auswirkungen hatte diese Strömung freilich auf die Naturwissenschaften. Sie erlebten einen gewaltigen Auftrieb und mit ihnen auch die sensualistische Erkenntnismethode und der Materialismus als Weltanschauung. Vor allem diese Materialisten gaben den Anstoß zur eigentlichen Entwicklung der Technik und damit der Industrialisierung Europas, welche dem Staatsdenken viele neue Probleme geben sollte. Das Experiment und der Verstand beherrschten das Feld vollkommen. Dies bedeutete eine noch radikalere Loslösung von allen Autoritäten zugunsten der Ratio als im Zeitalter der Renaissance. Die Tradition , das moralische und sittliche Bewußtsein, das Dogma einer Religion, die irrationalen Faktoren des Glaubens, der Offenbarung und des Fühlens, sie alle wurden als Trug entlarvt oder in eine rationalistische Form gepreßt. Auch der äußeren Macht der Kirche, des Adels und der Staaten wird jede Berechtigung zur Einflußnahme auf Formung und Entfaltung der Kultur in Abrede gestellt. Der Einzelne muß uneingeschränkt seine Vernunft zur Anwendung bringen können; er braucht dazu größtmögliche Freiheit. Die Persönlichkeit des Individuums ist autonom geworden. Demzufolge hat die staatliche Organisation der Gesellschaft keine andere Aufgabe, als allen Menschen eines bestimmten Territoriums eine möglichst weitgehende Persönlichkeitssphäre zu garantieren. Das ist die Begründung der liberalen Staatsidee neuzeitlicher Prägung.

Dieser geistesgeschichtlichen Situation steht eine andersartige Realität gegenüber, die hinter der geistigen Entwicklung noch zurückgeblieben ist. In Europa herrscht einstweilen die soziale Ordnung des Feudalismus. Aber sie hat ihre reale Bedeutung verloren; mühsam wird sie noch mit den Argumenten des Gottesgnadentums gestützt. Nicht einmal die aufgeklärten Monarchien ersetzen die alte Ordnung durch eine wirklich neue. Überall sind die Staatswesen diktatorisch gelenkte Willkürherrschaften, ob sie nun ihrer äußeren Form nach Monarchien oder Republiken sind. Obwohl die Leibeigenschaft weitestgehend aufgehoben ist , bestehen krasse Standesungleichheiten. Ein privilegierter und in Frankreich gar steuerfreier Adel2 »schmarotzt« auf einem zwar ökonomisch starken, jedoch politisch ohnmächtigen Bürgertum, welches seinerseits ebenfalls auf der völlig recht- und machtlosen »Bauernstand« lastet und das auch, besonders in den großen Städten, die Bildung eines Proletariats begünstigt. Daneben steht, mit Sonderrechten ausgestattet, der Klerus, der ebenfalls wieder in eine mächtige und privilegierte Elite und in die arme nieder Geistlichkeit zerfällt. Die Prachtentfaltung der Höfe und die Kriegspolitik mit den teuren Söldnerarmeen verschlingen Unmenge an Geld3, was zur Folge hat, daß die Landbevölkerung fast überall bis zur völligen Armut und Not ausgesogen wurde und bei der finanzstarken und solventen Bürgerschicht Anleihe auf Anleihe aufgenommen wurden.4

Auch die Wirtschaft wird staatlich nach dem untauglichen merkantilistischen System gelenkt. Gerade Frankreich steuerte unter diesen Umständen unaufhaltsam dem Staatsbankrott entgegen.5 Während aber die Not nur die untersten Schichten betrifft, ist die Ungleichheit und Unfreiheit das Los aller, wenn auch in unterschiedlichem Maß. Kirchliche und staatliche Zensur unterbinden jedes freie geistige Schaffen. Mitwirkung an Staatsangelegenheiten war völlig ausgeschlossen.

So standen die tatsächlichen Verhältnisse und die geistige Entwicklung in einem schroffen Gegensatz. Je mehr die Aufklärung sich praktisch auswirkte, desto weniger waren die herrschenden Institutionen in der Lage, ihre Funktionen zu erfüllen. Deshalb verband sich mit den rationalistischen Thesen in der Aufklärungsliteratur ein Reformprogramm. Es sollte in Europa die Bedingungen für den Fortschritt auf vernünftiger Grundlage schaffen. Diese Reformideen wurden unterstützt durch das wirtschaftlich aufkommende Großbürgertum, das sich selbst einen erheblichen Nutzen davon versprach. Solche Bestrebungen riefen natürlich die noch vorhanden Gegenkräfte auf den Plan: Zensur, Wirtschaftseingriffe, Polizeiakte usw.

wurden verschärft. Daß aber keinen wirksamen Maßnahmen und Erneuerungen zustande kamen, zeigte aber gerade die Funktionsunfähigkeit er bestehenden Ordnung. Je klarer dies erkannt wurde, desto lauter wurde der Ruf nach Reform; was um 1750 von der geistigen Elite diskutiert wurde, riß eine Generation später die Bevölkerung zur Revolution mit. Das Reformprogramm der Aufklärung war liberal. Die Staatsform sollte so beschaffen sein, daß jede Person alle Möglichkeiten der freien Entfaltung haben würde. Demzufolge wurde Gewaltentrennung, Legalität der Staatsakte und Gewährleistung eines Katalogs von Persönlichkeitsrechten postuliert. Um für alle wirklich gleiche Möglichkeiten zu schaffen, verlangte man auch die Abschaffung der Privilegien. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß keineswegs das Königtum angefeindet wurde oder die Einrichtung des Referendums verlangt worden wäre. Im Gegenteil: man stand der Beteiligung des »Pöbel« und des Bauerntums eher skeptisch gegenüber und hoffte, sie durch Delegation der Staatsgewalt oder gar durch Censuswahlrecht fernzuhalten. Wie sich im Folgenden herausstellen wird, war Rousseau diese Art von Referendum fremd, vielmehr stand er dieser ablehnend gegenüber.

II. Der Staatsbegriff Rousseaus in »Vom Gesellschaftsvertrag«

Zum Verständnis des Staatsbegriffs Rousseaus, der eine notwendige Voraussetzung für die Untersuchung eventueller radikal demokratischer Ansätze bildet, müssen die notwendigen Bestimmungen seines Staatsbegriffs angeführt werden, um eine Untersuchung zu ermöglichen, ob und wenn ja, welche radikal demokratischen Ansätze bei Rousseau zu finden sind.

Die Aufgabe, die sich Rousseau in diesem Werk stellt, ist schon fast aus dem Untertitel des Werkes - Prinzipien des Staatsrechts - ersichtlich. Seine Untersuchung soll klären, ob es für die Gesellschaftsordnung eine legitime und sichere Verfassung gibt, wenn man die Menschen so nimmt, wie sie sind, und die Gesetze so, wie sein könnten.6

Hier wird die Parallele zu anderen ,,Staatstheoretikern" wie John Locke7 und Thomas

Hobbes8 deutlich, die ebenso wie Rousseau, die Notwendigkeit des Staates aus der Natur des Menschen deduzieren.9

»Der Mensch wird frei geboren, aber überall liegt er in Ketten.«10

Die erste Eigenschaft, die Rousseau dem Mensch als solchen zuspricht, ist die, von Natur aus frei zu sein. Doch diese Freiheit hat der Mensch offensichtlich verloren. Die historische Entwicklung dieses Übergangs von der Freiheit zu den Ketten will Rousseau nicht weiter untersuchen. Ihn interessiert vielmehr, was diese Ketten legitimieren könnte.

Dies heißt aber nicht, daß er ein Apologet der zu seiner Zeit vorherrschenden Verhältnisse gewesen wäre. Die Legitimation der Ketten heißt vielmehr, daß der von ihm betrachtete gesellschaftliche Zustand durch einen der gerechten Vergesellschaftung ersetzt werden solle.11

Ihm ist es daran gelegen, zu untersuchen, »ob es für die Gesellschaftsordnung eine legitime und sichere Verfassung gibt, wenn man die Menschen so nimmt, wie sie sind und die Gesetze so, wie sein könnten.«12 Er setzt also für eine adäquate Bestimmung einer legitimen Verfassung eine objektive Bestimmung des Menschseins voraus.13 Objektiv muß diese Bestimmung deshalb sein, weil die von Rousseau angestrebte Legitimität eben notwendig an den Menschen, wie er ist, gebunden ist, ihr Maß am Menschen schlechthin hat, ihm also entsprechen soll.14 Dies macht eine Untersuchung des Naturzustandes zwecks Determination des menschlichen Seins notwendig.

1. Entwicklung vom Naturzustand zum Gesellschaftsvertrag

Der von Rousseau vorstellig gemachte Naturzustand, von dessen Existenz er fest überzeugt war15, ist an und für sich der Zustand, in denen die Menschen am wenigsten böse und am zahlreichsten auf der Erde sind.16 Der Mensch steht von Natur als Individuum für sich alleine.17 Er vegetiert als »wilder Mensch« vielmehr zerstreut und solitär zwischen den Tieren dahin.18 Aber der Mensch ist nicht nur Tier. Was ihn vom Tier unterscheidet und zum Menschen macht, ist die geistige Fähigkeit, frei entscheiden zu können.19 Er erwirbt all seine Eigenschaften über die menschliche Besonderheit der Perfektibilit ä t.20 Die oberste Pflicht des Menschen im Naturzustand besteht im wesentlichen in der eigenen Erhaltung, der alle anderen Pflichten subsumiert sind.21 In dieser natürlichen Ordnung sind alle Menschen gleich.22 Die Tragödie beginnt, als seine Gattung, das Menschengeschlecht, geschlossen hervortritt. Die Entwicklung brachte die Gattung Schritt für Schritt an den Abgrund: Die gelegentlichen gesellschaftlichen Interaktionen der einzelnen Menschen waren nur auf ein bestimmtes Objekt bezogen und währten nur so lange, bis das Bedürfnis, über die diese Interaktion zustande kam, befriedigt war. Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Individuen waren äußerst selten. Der Mensch hat sich also vom ursprünglichen Zustand, dem Naturzustand entfernt.23

Die sich wiederholenden Interaktionen und Familienbildungen24 der Individuen führte dazu, daß die Menschen relativ friedlich in einer »Herde«25 zusammenlebten und zur Entwicklung des »goldenen Zeitalters«, dem Bindeglied zwischen ursprünglichen Naturzustand und der Zeit der bürgerlichen Gesellschaft.26 Die Ursache für das Zusammenkommen der Menschen muß nach Rousseau mehr oder weniger auf äußere Umstände zurückzuführen, ohne deren Zusammentreffen und fortlaufende Wirkung der Mensch in seinem ursprünglichen Zustand verblieben wäre.27 Diese Ursachen waren im wesentlichen physischer Art, denn wie sollten Menschen, deren erste Pflicht in der Selbsterhaltung besteht, anders zusammenfinden, als durch die neue Notwendigkeit, die physische Lebensgrundlage zu erhalten, da sie vorher sich selbst genügend dahingelebt haben.28 Auffällig ist, daß Rousseau die Vorstellung, daß der Mensch von Natur aus ein soziales Wesen, ein »zoon politikon«29 sei, ablehnt, daß es also keine natürliche und allgemeine Gesellschaft, das heißt, kein von der Natur diktiertes Gesellschaftsabkommen gebe. Er ist allerdings der Meinung, daß die Gesellschaftlichkeit sich, wenn auch nicht unmittelbar, doch mittelbar aus der Natur des Menschen ergebe. Das Zusammenleben war möglich, ohne daß es irgendwelchen Regelungsbedarf dieses Zusammenlebens bedurft hätte, da die Menschen immer noch von der Natur geleitet waren. In der Natur des Menschen liegt aber auch, daß er sich in ein vergleichendes Verhältnis mit seinesgleichen setzt. In dieser abstrakten Gleichstellung mit anderen werden diese notwendig zu Feinden, da jeder Mensch danach strebt, der Mächtigste, Glücklichste und Reichste zu sein.30 Dies ist nach Rousseau der Urwiderspruch, der bewirkt, daß die gesellschaftlichen Zuneigungen nur scheinbar sind. Doch sobald einmal die »Herdenbildung« stattgefunden hat, findet auch eine gesellschaftliche Teilung der Arbeit statt, die längerfristig durch die sich einstellende Entwicklung der Produktivkräfte zu einer Spezialisierung eben dieser führte und die die Bedürfnisse des Menschen derart steigert, daß er nicht mehr ohne seinesgleichen auskommt.31 Mit steigendem Fortschritt umspannen seine Wünsche die ganze Natur.32 In diesem Materialismus entdeckt Rousseau den Grund für die Bösartigkeit des Menschen. Aus der natürlichen produktiven Schwäche des Menschen erwächst die Raffgier. Die Bedürfnisse bringen die Menschen in dem Maß zusammen, wie sie dadurch immer mehr Feinde werden, aber auch immer mehr aufeinander verwiesen sind.33 Dies dauert solange fort, bis die Menschen an einem Punkt angelangt sind, die einem Verharren im Naturzustand entgegensteht:

»Die entstehende Gesellschaft macht dem entsetzlichsten Kriegszustande Platz.«34

Die Menschheit würde zugrunde gehen, wenn sie diesen Zustand nicht überwinden würde. Um aber diesem Schicksal zu entgehen, und die oberste Pflicht des Menschen ist eben nach Rousseau die Selbsterhaltung, haben sie kein anderes Mittel, als die einzelnen Kräfte durch eine Allianz zu bündeln und gemeinsam dieses Problem zu beheben.35

2. Der Gesellschaftsvertrag

Die Aufgabe, die diese Allianz 36 bewältigen muß, stellt sich wie folgt dar:

»Es muß eine Gesellschaftsform gefunden werden, die mit der gesamten gemeinsamen Kraft aller Mitglieder die Person und die Habe eines jeden einzelnen Mitglieds verteidigt und beschützt; in der jeder einzelne, mit allen verbündet, nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie zuvor.«37

Die Lösung der Aufgabe der Vergesellschaftung sieht Rousseau im Gesellschaftsvertrag. Die Grundbedingung des Gesellschaftsvertrags ist die vollständige Überäußerung jedes Gemeinschaftsmitglieds mit all seinen Rechten an die Gemeinschaft. Die Gesellschaftsgründung soll demnach nicht als Unterwerfung einer Menge unter die Regierung, sondern als eine Teilnahme zum Nutzen aller verstanden werden; es soll also nicht eine Gesellschaft schlechthin, sondern eine Gesellschaft, die sich an dem Naturzustand der natürlichen Gleichheit orientiert und ihr und damit der Natur des Menschen zu entsprechen versucht.38

In dieser Art dieser Überäußerung entdeckt Rousseau dementsprechend zwei Momente, die notwendig für diese Allianz und nicht anders einzuholen sind:

1. Die Bedingung dieser Überäußerung sind für alle gleich, so daß keine objektiv differenzierten Beeinträchtigungen der Einzelnen entstehen.
2. Die Überäußerung geschieht vorbehaltlos, das heißt, niemand kann nach dem Vertragsschluß Privilegien geltend machen.

Wenn sich jeder allen überäußert, überäußert er sich damit niemanden, denn die Rechte die man anderen über sich selbst einräumt, werden einem selber auch von diesen über diese selbst eingeräumt, so daß sich eine abstrakte Gleichheit der einzelnen einstellt. Den abstrakten Begriff des Gesellschaftsvertrags benennt Rousseau wie folgt: »Jeder von uns unterstellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft der höchsten Leitung des Gemeinwillens (volonté générale) und wir empfangen als Körper jedes Glied als unzertrennlichen Teil des Ganzen.«39

Hier wird ersichtlich, daß aus dem Gesellschaftsvertrag im Augenblick der Vergesellschaftung ein neuer, kollektiver und moralischer Körper entspringt, der über einen eigenen Willen verfügt40 - den Gemeinwillen - und es sich im Sinne Rousseaus um eine rechtmäßige Gesellschaft handelt, in der nicht bloß ein Übergang von einem nichtgesellschaftlichen Zustand umfaßt, sondern auch den Übergang von einer historischen und blinden Gesellschaft zu einer rechtmäßigen umfaßt. Gleichzeitig ist an dieser Stelle prägnant, daß eine rechtmäßige Gesellschaft erst dort Wirklichkeit werden kann, wo die Menschen nicht nur ein Selbstbewußtsein haben, sondern auch die Gesellschaft Gegenstand des Denkens, der Reflexion und des Handelns geworden ist:41 »Um zu überleben, bleibt ihnen kein anderes Mittel, als durch Zusammenschluß so viele Kräfte zu bilden, die dann den Widerstand überwinden können. [...] Die Summe an Kräften kann nur im Zusammenwirken mehrerer entstehen, die ausschließlich auf die Erhaltung der Kräfte und der Freiheit jedes einzelnen abzielen.«42

Dieser voluntaristische Akt des Zusammenschlusses hat aber auch historisch-sozialisierenden Bezüge: Die Freiheit ist durchzogen von einer historisch gebildeten Gemeinschaftlichkeit, die ihre Veranlagung in den Mitteln der Vorfahren und ihren Zielen, ihrer Art, das Überleben zu sichern und ihr Leben zu gestalten. Es gibt demnach eine Art lokalen, von anderen unterschiedenen Charakter, der in der rousseauschen Theorie unter Umständen wesentlich für den Gesellschaftsvertrag wird und zwar dann, wenn er sich als der Bezugsrahmen in der Differenz zu den anderen lokalen Charakteren für die sich vereinigende Masse erweist - der »Volkscharakter«.43 Interessant bei diesem voluntaristischen Akt ist auch, daß Rousseau das Prinzip dieser Abmachung mit dem der Verpflichtung verbindet, wobei dies nicht aus dem Grund geschieht, weil das Recht auf Abmachung ruht und deshalb verpflichtet, sondern die Abmachung gilt, weil nur das Recht auf Verpflichtung ruht - und innerlich verpflichten kann nur die Freiheit.44

Der schon oben erwähnte Kollektivkörper nennt Rousseau selbst Staatsperson oder Staatskörper, so daß also Gesellschafts- und Staatsgründung in eins fallen.45 Aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben sich demnach folgende »Kategorien«46: Der neu entstandene moralische Körper als Staat; die Bezeichnung durch seine Mitglieder, wenn er passiv ist. Der selbe moralische Körper als Souver ä n 47 ; die Bezeichnung durch seine Mitglieder wenn er aktiv ist.

Der moralische Körper unter seinesgleichen - also im Verhältnis zu anderen Staatskörpern - wird als Macht bezeichnet. Zwischen diesen Mächten muß als logische Konsequenz der Naturzustand weiterbestehen, da der Gesellschaftsvertrag zum gegenseitigen Schutz vor anderen - also als Verteidigung gegen andere - von den Gesellschaftern eingegangen wurde.48 Für die Entstehung der verschiedenen Staatskörper ist die notwendige Voraussetzung der Volkscharakter49 der zu Konstitution von V ö lkern führt, ohne die die »Kategorie« Macht sinnlos wäre.

Als Teil des Volkes und der Gemeinschaft heißen die einzelnen B ü rger (citoyens), wenn sie an der Staatsautorität also an der Ausübung der Souver ä nit ä t teilhaben.

Wenn sie den Staatsgesetzen unterworfen sind, heißen die einzelnen Untertanen (sujets)

3. Souveränität

Nun bedarf es einer näheren Betrachtung der Souveränität, da sie die oberste Staatsautorität ist und es entscheidend ist, wie das Verhältnis zwischen dieser Souveränität und der Demokratie ist.

Aus dem Akt der Vergesellschaftung ergibt sich zunächst eine doppelte Verpflichtungsbeziehung50: Der Gesellschafter als Staatsbürger ist einen Teil der Öffentlichkeit und ein Glied des Souveräns und durch den Vertrag damit den anderen Gliedern - also den anderen einzelnen Gesellschaftern - verpflichtet. Er ist aber zugleich auch Untertan und damit als Glied des Staates wegen des Gesellschaftsvertrages auch dem Souverän verpflichtet.51 Bei genauerer Betrachtung wird aber noch eine dritte Verpflichtungsbeziehung deutlich:

»Welches Volk ist für die Gesetzannahme geeignet? Das Volk, das durch Ursprung, Interesse und Überlieferung bereits geeint ist, das aber noch nicht das wahre Joch der Gesetze getragen hat.«52

p>Da Rousseau den Akt der Verpflichtung zugleich als »Vertrag mit sich selbst«53 ansieht, verdoppelt sich die Gesamtheit: ist der einzelne sich selbst als Element des Staates verpflichtet - weil er Bestandteil des Souveräns ist - dann ist er auf der anderen Seite als »Mitglied des Souveräns« - also Bestandteil der Öffentlichkeit - nur dann sich selbst verpflichtet, wenn es ein Bewußtsein von dieser Öffentlichkeit gibt, die Öffentlichkeit also selbst als Gesamtheit wahrgenommen wird, das heißt, als Volk und zwar schon vor dem Akt der Vergesellschaftung. Der Gesellschaftsvertrag schließt also nicht nur das Verhältnis der einzelnen zu einander und des einzelnen zur Gesamtheit ein, sondern auch das der Gesamtheit zum einzelnen. Es kann insofern festgehalten werden, daß der Begriff der Souveränität bei Rousseau nicht aus den tatsächlichen historischen Machtverhältnissen folgt, also nicht ein Herrscher der Souverän ist, sondern das Volk. In illegitimen gesellschaftlichen Verhältnissen gibt es demzufolge keine Souveränität, denn Legitimität setzt eine Verpflichtung des einzelnen gegenüber dem politischen Körper voraus; eine Verpflichtung, die nur aus einem auf Freiheit fußenden Vergesellschaftungsakt erwachsen kann.54 Verpflichtend ist ein solcher politischer Körper deswegen, weil Rousseau den Gesellschaftsvertrag als einen Akt der einzelnen versteht, den sie aus ihrem eigenen Interesse heraus unternehmen, und der Gesellschaft die Zweckbindung gibt, dem im Dienst des einzelnen zu stehen. Der rechtliche Staat ist deshalb derjenige, der sich als taugliches Mittel also als Instrument zum Vorteil all seiner Glieder versteht und diesen Vorteil so verwirklicht, daß er die als Autonomie verstanden Freiheit beachten. Wie aus den Modalitäten des Gesellschaftsvertrages ersichtlich wurde, wählt Rousseau auch deshalb den Vertrag als Stifter der Vergesellschaftung, weil in ihm der einzelne den anderen als abstrakt gleicher - das heißt, daß die konkrete Ausprägung der Eigenschaften, Fähigkeiten, Ziele und Mittel des einzelnen nivelliert werden - gegenüber tritt, daß er einen Anspruch auf Freiheit hat.55 Aus der Prämisse der Freiheit erwächst ein Anspruch des einzelnen auf Anerkennung der Person und damit des Lebens und auch ein Anspruch autonome Lebensplanung und Lebenssicherung, aber eben unter Berücksichtigung dieser Prämisse.

Zweifellos modifiziert die Herrschaft der Gesetze die Bestimmung der natürlichen Freiheit: Die Autonomie der Individuen innerhalb der Gesellschaft, die Legalität, sich ihre Zwecke selbst zu setzen und die dementsprechenden Mittel zu wählen, werden nicht bloß von der Gesellschaft abstrakt garantiert, sondern bestimmte Mittel und Zwecke können auch durch Gesetze eingeschränkt oder unterbunden werden, wenn sie der Aufrechterhaltung des politischen Körpers entgegenstehen. Die Gesellschaft trägt aber auch zur Freiheit der einzelnen Individuen bei, indem die Gesetze den einzelnen vor der Willkür der anderen schützen.

»Ich nenne daher Republik jeden Staat, der von Gesetzen geleitet wird, unter welcher Verwaltungsform er auch erscheint. Denn nur dann allein regiert das Staatsinteresse, und die öffentliche Sache hat ihren Wert. Jede rechtmäßige Regierung ist republikanisch.«56 Nur darf die Herrschaft der Gesetze nicht als Bestimmung der Freiheit verstanden werden. Umgekehrt - Leitfaden der Gesetze muß die Freiheit sein, das heißt, die Unabhängigkeit der Individuen.57 Die Herrschaft der Gesetze ist vielmehr nur eine formelle Bestimmung. Die Öffentlichkeit ist, wie oben festgestellt, eine aus dem interpersonalen Verhältnis entstandene Gesamtheit und als solche Bestimmungsmoment der Souveränität,58 so daß anzunehmen wäre, daß sie die Basis für die Aushandlung für Gesetze wäre, somit die Gesetzgebung durch das Volk geschieht. Doch ist Rousseau skeptisch ob der Fähigkeiten der Menschen und läßt ihn vor diesem Schritt zurückschrecken:

»Wie soll eine blinde Menge, die oft nicht weiß, was sie will - weil sie selten weiß, was ihr guttut - von sich aus ein so großes und schwieriges Unternehmen wie ein System der Gesetzgebung ausführen? Von sich aus will das Volk immer das Gute, aber von sich aus erkennt es das Volk nicht immer. Der Gemeinwille hat immer recht, aber das Urteil, das ihn führt, ist nicht immer erleuchtet.«

Das durch die Öffentlichkeit gewonnene Urteil des Volkes, stellt zwar einen realen allgemeinen Willen dar. und insofern auch einen Gemeinwille, der immer im Recht ist, aber deswegen ist das Urteil noch nicht angemessen. Gemeinwille im Sinn von Rousseau ist also als Gemeininteresse zu deuten und hängt somit auch von äußern Umständen, also von dem, was den Staat erhält und die allgemeine Freiheit des einzelnen sichert.

Nun stellt sich aber die Frage, wie einem Volk eine rechtmäßige Gesetzgebung zuteil werdens kann.

Gesetzgeber und Gesetzgebung

Da Rousseau keine andere Instanz der Willensbildung als die Öffentlichkeit zuläßt, ihr aber, wie gerade gezeigt, aber ihr aber zugleich Mißtrauen ob dieser Fähigkeit entgegenbringt, bleibt als Quelle des Urteils nur ein einzelner übrig:

»Man brauchte Götter, um den Menschen Gesetze zu geben.«59

Doch sollte man dies nicht so deuten, daß der Mensch nicht in der Lage wäre, eine Gesetzgebung zu vollziehen. Rousseau selbst hat sich in »Überlegungen über die Regierung von Polen und ihre geplante Neugestaltung« und in »Entwurf einer Verfassung für Korsika« in der Position des Gesetzgebers befunden, wenn auch beide sich nicht in der Praxis beweisen konnten. Vielmehr muß diese Aussage so gedeutet werden, daß eine menschliche Verfassung ohne eine wirklich objektive Kenntnis über den Menschen selbst, fehlerbehaftet sein kann. Aber dennoch kann folgendes über den von Rousseau vorstellig gemachten Gesetzgeber festgehalten werden: Der Gesetzgeber darf kein Teil der Gesellschaft, also des politischen Körpers und somit des Souveräns sein, was sich aus der Notwendigkeiten eines objektiven Standpunkt ohne Einfluß eines Partikularinteresse des Gemeinwesens ergibt, da dies sonst der Konstituierung eines nicht auf der Volkssouveränität basierenden Herrschaftsverhältnis gleichkäme.

Dieser als exklusiv bestimmte Gesetzgeber deutet wohl darauf hin, daß es zwar wenige Weise geben mag, aber das die Existenz eines idealen Volkes von Rousseau wohl als noch unwahrscheinlicher erachtet wurde, das zu urteilen in der Lage ist, welche Gesetze für es angemessen sind, für seine Größe, historische Situation, geographische Lage und im Verhältnis zu anderen Staaten.60

Dies führt auch zu einer Äquivokation des Begriffs Gesetzgeber. Zum einen gehört nach Rousseau die gesetzgebende Gewalt dem Volk61, ist also ist das Volk Gesetzgeber. Zum anderen traut er dem Volk diese Fähigkeit, wie oben gesehen nicht zu und überläßt die Gesetzgebung einer wie auch immer gearteten weisen Person. Diese Person ist allerdings nur für das Verfassen der Gesetze zuständig, die dann vom Souverän gebilligt werden müssen - die Bezeichnung für diese Person ist ebenfalls Gesetzgeber.

Der Gemeinwille hat also bei näherer Betrachtung zwei Ausgangspunkte, nämlich zum einen das originäre Urteil des Gesetzgebers und den Willen der Öffentlichkeit, der die Gesetze als die seinen anerkennt. Die Prämisse hierfür ist allerdings, daß die Öffentlichkeit offen genug ist, das vom Gesetzgeber eingebracht äußere Wissen, welches ihren Gesetzen zugrunde liegt, als adäquat für ihr Interesse zu gewahr werden, das heißt, das Volk muß lernfähig sein. Doch dies sieht Rousseau durchaus als problematisch an, denn gleich den Menschen sind die Völker nur in ihrer Jugend lernfähig.62

Es ist überdies auch deutlich geworden, daß die Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag nicht nur die Zustimmung zu einer Gesellschaft schlechthin bedeutet - also den Willen, einen politischen Körper zu bilden -, sondern in dieser Zustimmung gleichzeitig eine Affirmation zu einem Gesetzeswerk bedeutet, die ihren Bezug in der Lage des Gemeinwesens hat, aus denen die Gesetze die Schlußfolgerungen sind. Diese wissende Zustimmung bildet das Prinzip der staatsbürgerlichen Verpflichtung, denn die Bürger sind durch diese Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag nicht nur gegenüber den anderen als Mitglieder der Gesellschaft verpflichtet, sondern ebenso den Gesetzen, da sie durch den Vertragsschluß auch ihnen schon zugestimmt haben und dabei ist gleichgültig, inwiefern sie direkt oder indirekt an der Gesetzgebung partizipiert haben, denn es sind ihre Gesetze, denen sie sich verpflichten. Als Mitglied der Gesamtheit, Teil des Souveräns tritt der einzelne in Verantwortung für das Ganze den übrigen gegenüber. Rousseau politisiert damit das individuelle Handel, was aber nicht heißt, daß er es auf gesellschaftliche Institutionen richtet, ihm eine bestimmte Verfügungsgewalt oder genauer definierbare Teilnahme an den Staatsgeschäften zuspricht, sondern im Gegenteil die Gesellschaft zwar als politischer Körper anspricht, aber als Souverän, und die Teile des Souveräns sind ausschließlich all die einzelnen und nicht die gesellschaftlichen oder staatlichen Institutionen63, so daß ihnen eine direkte staatsbürgerliche Verantwortung auferlegt wird: die rechtliche Gesellschaft lebt durch die Handlungsweise der einzelnen als Mitglieder des Ganzen. In einer auf das Ganze gerichtete Handlungsweise zeigen sie sich als Staatsbürger, geführt von den Gesetzen, denen sie auf Grund ihrer Selbstverpflichtung verantwortlich sind, sind sie Untertanen, angewiesen, nicht nur die Gesetze als Demarkation ihrer Handlung, sondern als Ausdruck der Souveränität zu erkennen und als Mitglied dieses Souveräns dies auch in ihren auf die anderen bezogenen Handlung wirksam werden zu lassen.64

Diese Unterordnung des Einzelindividuums unter die Gesamtheit, also die Souveräne Gewalt, die über die einzelnen herrscht, hat Rousseau scharfe Kritik eingebracht. Vor allen Dingen das Konstrukt einer Gesamtheit, die dem Willen des einzelnen autokratisch beschränkt und des Gemeinwillens, der dem einzelnen Willen widersprechen kann, scheinen diametral zur individuellen Freiheit zu stehen. Eine solche Kritik geht aber fehl. Sie erfaßt nicht die Absicht Rousseaus: Seine Freiheitsbegriff entwickelt er nicht aus einer Entgegensetzung von Gesellschaft und Individuum, er versucht die durch den Kriegszustand gefährdete natürliche Freiheit in gesellschaftlichen Bezügen zu sichern.65 Er erfaßt die Gesellschaft schon in der voroganistaroischen und damit grundsätzlicheren Ebene als Gesamtheit, die von einzelnen in ihrem Interesse unter vorgegebenen gesellschaftlichen Bedingungen, wie eben z.B. der oben schon erwähnte Volkscharakter oder eine gemeinsame Sprache gebildet, und unter prinzipieller Teilhabe aller an der Souveränität und zwar dadurch, daß auf eine organisatorische Eingrenzung verzichte wird. Souverän bleibt damit da Volk. Genau dadurch erhält der Begriff des Souveräns etwas Schwebendes: Der politische Körper ist der Souverän, insofern er von allen einzelnen zu ihrem Nutzen und zum Zweck der individuellen Freiheit gebildet ist. (Der Souverän kann deshalb schon aus seiner Bestimmung heraus keine ihren Interessen entgegenstehenden Interessen verfolgen.)66 Die Souveränität liegt bei den einzelnen, soweit sie Mitglieder des politischen Körpers sind und ist dabei unveräußerlich67 ; als Individuen um ihren Erhalt besorgt, besitzen sie vom Willen des Souveräns unterschiedene Einzelinteressen.

Die Souveränität ist unteilbar68, der Souverän hat aber keinen von seinen Mitgliedern verschiedenen Körper.

Souverän ist die Gesamtheit, die sich ihre Gesetze selbst auferlegt und somit über den Gesetzen steht69, was aber jedoch nicht heißen soll, daß die Gesetze aus dem Miteinander bzw. Gegeneinander seiner Mitglieder seiner Mitglieder entspringt, sondern dem Verstand eines Gesetzgebers, der nicht Teil der kein Teil des Souveräns, also außerhalb der Gesellschaft stehen sollte.

Der Souverän hat einen eigenen Willen, den Gemeinwillen, sein Körper besteht aber aus Teilen, die ihrem eigenen Willen folgen, den einzelnen.70

Der Souverän hat sein eigenes Handlungsziel, das öffentliche Wohl, das öffentliche Interesse, oder das Gemeinwohl, doch erhält er damit seine Mitglieder nicht am Leben: dafür brauchen sie ihren Einzelwillen und besondere Aktivitäten.71

Die Handlungen des Souveräns richten sich auf sich selbst: seine Akte sind Übereinkunft des Körpers mit seinen Gliedern.72

Der Souverän hat seine eigene Sprache, die Gesetze, wobei die Realisierung dieser nicht mehr in seinen Aufgabenbereich fällt, denn durch die Anwendung auf den Spezialfall verlieren sie ihre souveräne Allgemeinheit.73

Die Durchsetzung der Gesetze ist Verwaltungsangelegenheit und nicht mehr Ausübung der Souveränität: der Staat als Summe der gesellschaftlichen Institutionen also als Regierung hat nicht Teil an der Souveränität.74

Rousseaus Souverän ist also ein politischer Körper, gebildet aus fremden Körpern aber ohne eigenen Kopf. Seinen Geist erhalten seine Glieder von außen.75 Er ist also ein Produkt menschlichen Willens, aber zugleich ohne organisatorischer Inhalt und keine organisatorischen Vorkehrungen garantieren den Souverän. Weder garantieren Mehrheitsentscheidungen den Gemeinwillen - wenn sie den Interessen des Gemeinwesens nicht entsprechen - noch sind diesem Interesse adäquate Gesetze von vornherein legal - wenn nicht das Volk als einzige Souveräne Instanz ihnen zustimmt. Weder garantiert die Rechtsstaatlichkeit, noch garantiert ein Gesetzessystem, welches sich am Prinzip der Freiheit orientiert, ein rechtliches Gemeinwesen.76

Rousseau insistiert darauf, daß der Souverän nur das Volk selbst sein kann, ohne daß diese Ausübung der Souveränität an institutionelles Gebilde delegiert werden kann.77 Einzig und allein das Volk als Öffentlichkeit ist die Quelle der Souveränität, die eine Gesellschaft beherrscht, ohne sich noch vor irgend jemanden legitimieren zu müssen. Ob aber das Volk in Lage ist, die Voraussetzungen für seine Souveränität zu erfüllen, eine rechtliche Gesellschaft, die nur durch Gesetze herrscht, die, wenn auch nicht in aber durch die Öffentlichkeit entstanden, so doch akzeptiert sind, die dem Gemeininteresse ebenso folgen, wie sie die Freiheit zum Ziel haben, all dies hängt von der geschichtlichen Reife, seinem vorstaatlichen Zustand und den es Form gebenden geographischen, innergesellschaftlichen Bedingungen ab.78 Ein politische Verfügung hierüber kann es nicht geben.

4. Gemein- und Einzelwille

Wie oben gesehen, ist der politische Körper von einem eigenen Willen getragen, dem Gemeinwillen. Dieser Gemeinwille ist bestimmt über die Einzelwillen.79 Trotzdem konstatiert Rousseau auch, daß jeder als Mensch einen eigene Willen haben kann, der mit oder gegen den er als Staatsbürger hat, weshalb der Souverän ein Mittel finden muß, sich der Treue der Untertanen zu verpflichten.80 Er war sich bewußt, daß in einer Gesellschaft, die um der Freiheit willen gebildet wurde, die einzelnen ihre autonome Individualität nicht verlieren dürfen, da sie sonst mit ihrer Unabhängigkeit ihre Freiheit verlören. Damit ist eine Differenz zwischen Einzel- und Gemeinwillen bereits angelegt: Die einzelnen bilden zwar den Gesamtwillen, aber andererseits ist er um ihrer Unabhängigkeit - und damit auch der Unabhängigkeit ihrer Interessen - willen gebildet.

Rousseau unterscheidet hier offenbar zwischen Mensch und Staatsbürger81, was zu dem oben schon erwähnten Vorwurf des Autokratismus führte, die ihre jeweiligen Interessen haben, doch wird sich im weitere Verlauf herausstellen, warum diese Differenz auch notwendig ist. Rousseau konnte bei der Bestimmung des Souveräns auf den Gemeinwillen nicht verzichten, denn ohne Wollen des Volkes, seiner Einheit, der Gesellschaft und seinem Handeln bezogen auf diese Einheit, schien ihm Souveränität undenkbar.82

Der Einzelwille hat vor allem das einzelne Individuum zum Gegenstand, seine Interesse an den Dingen, die er zum Überleben braucht, an seiner Autonomie, das heißt, selbstverantwortlich, in möglichst größer Freiheit, im gesellschaftlichen Rahmen den Weg zur Erlangung der Lebensmittel zu bestimmen. Da aber der einzelne ohne den gesellschaftlichen Bezug auf Grund der historisch gewachsen Abhängigkeitsverhältnisse als Resultat der gesellschaftlichen Teilung der Arbeit nicht mehr existieren kann, dieses autonome Handel aber auch die Gefahr des ungeordneten Gegeneinanders beinhaltet, besitzt er ein Interesse am Staat, der ihm Sicherheit bringt und damit die Unabhängigkeit - wenn auch im abgesteckten Rahmen - sichert. Der Weg zu einer solchen Sicherheit und Autonomie innerhalb der Gesellschaft führt aber nur über die allgemeine Freiheit und der dazu notwendigen abstrakten Gleichheit. Es ist also das Privatinteresse eines jeden, die den Einzelwillen zur Berücksichtigung der anderen in der eigenen Handlungsweise führt und damit auch zum Interesse an der Bildung einer Gemeinschaft nach den Prinzipien der Freiheit, damit zum Gesellschaftsvertrag und zum staatlichen Leben. Aus dem Gesellschaftsvertrag entsteht mit dem politischen Körper ein neuer Einzelwille, der auf die Angelegenheiten der Gesellschaft gerichtet ist. Der Einzelwille ist damit nicht mehr nur auf sich selbst bezogen, sondern als Mitglied des Souveräns auf das Ganze, aber er bleibt dennoch Sonderwille. Er ist durch Gesetze geleitet, denen er sich unterordnet, da sie Wille des Souveräns und somit die Gesamtheit der einzelnen sind.

Dieser das Gemeinwesen schaffende und zugleich voraussetzenede83 - also in das Gemeinwesen eingebundene - ist das subjektive Element des Gemeinwillens darin, daß eine Gleichzeitigkeit des Wollens des einzelnen, der um seiner selbst die rechtliche Gesellschaft will und des Wollens der Gesamtheit, die den Gesetzen zustimmt und so deren Legitimität für den einzelnen schafft, die aber auch in einen Zwang gegen eine Abweichung des einzelnen umschlagen kann:

»Wer dem Gemeinwillen den Gehorsam verweigert, muß durch den ganzen Körper dazu gezwungen werden. Das heißt nichts anderes, daß man ihn dazu zwingt, frei zu sein.«84 Neben diesem subjektiven Moment gibt es aber auch noch ein objektives, das die Aufgabe und das Interesse des Gemeinwesens betrifft. Diese objektiven Aufgaben ergeben sich bereits aus den Prinzipen Freiheit und Gleichheit: Schutz der einzelnen als gleichberechtigte Personen; Sicherung der Freiheit der einzelnen sowohl nach innen - indem sie via Gesetz bei Bedarf realisiert bzw. wieder hergestellt wird - als auch nach außen - gegen andere Mächte. Damit hat der Staat sich selbst zur Voraussetzung und seine objektiven Interessen, wenn er seine Aufgaben erfüllen will, sind die Selbsterhaltung und daran gekoppelt das Interesse am öffentlichen Wohl. Aber da sein Bestand nicht bedingungslos ist, muß er ein Interesse an seiner Selbsterhaltung mobilisieren.85 An dieser Stelle setzt dann auch wieder die Kritik des Autokratismus ein. Sicherlich trägt die Sorge um die Selbsterhaltung des Staates einen Selbstreflexion der Gemeinschaft auf sich selbst in sich, der nicht nur gegen die Unabhängigkeit eines einzelnen, sondern aller einzelnen wirken kann. Aber diese Spannung zwischen Freiheit und Unabhängigkeit entsteht entweder auf souveräner Basis, hat damit normativen Charakter, oder aber sie entsteht nicht auf souveräner Basis, dann hat der einzelne bzw. das gesamte Volk auch ein entsprechendes Widerstandsrecht. In diesem Selbsterhaltungsrecht ist aber wohl vor allen Dingen der Gemeinwille auf den Staat als Gesamtheit bezogen, die auf ihren Erhalt als Gesamtheit zwecks Erhaltung der Freiheit, Gleichheit und Sicherheit aus ist.86

Bei der Bestimmung des öffentlichen Wohls gibt es einen Auslegungsspielraum zwischen dem Wohl der Öffentlichkeit als Gesamtheit und dem Wohl aller die Öffentlichkeit bildenden Individuen. Diese Dichotomie macht aber nur Sinn, wenn von einem öffentlichen Wohl zu sprechen ist, das das Wohl aller nicht schon in sich einschließt.

Nach Rousseau gibt es keine von den einzelnen getrennte Instanz, die entscheidet, wann das Wohl des einzelnen erreicht ist. Wäre dem so, würde jeder Unzufriedene eine absolute Schranke bedeuten, die die Gemeinschaft vom Wohl aller trennt, denn selbst das als Wohl aller verstandene öffentliche Wohl macht den Staat nur für die Rahmenbedingungen verantwortlich, unter denen die einzelnen ihr Leben selbst zu bewerkstelligen haben; aber auch darüber, ob der Mangel in den öffentlichen Aufgabenbereich fällt oder in die Eigenverantwortung der einzelnen, befindet letztlich der Unzufriedene, wenn auch dieser Befund seine Relevanz nur durch die Öffentlichkeit erhält, er ihn also beweisen muß. Von dieser Art der Auslegung des öffentlichen Wohls unterscheidet sich die funktionale Disjunktion des Gemeinwillens vom Einzelwillen. Hierbei erscheint das Gemeinwohl als Realisierung dessen, was eine blinde Verwirklichung der Privatinteressen nicht schafft. Die unbeschränkte Partikularität gefährdet das Miteinander. Das diametralen Privatinteressen machten aber die Gründung einer Gesellschaft nach dem Prinzip des Gesellschaftsvertrages erst notwendig. Also besteht die Bildung eines Staates in der Begrenzung auf die konvergenten, für die Gesellschaft essentiell vorausgesetzten Interessen. Das Gemeinwohl ist also die Verwirklichung dieser gemeinsamen Interessen, denen gemäß die Gesellschaft regiert werden muß.87

Im Grunde handelt es sich hier um zweierlei:

1. Die Reduktion des Privatinteresses auf eine die Gemeinsamkeit nicht gefährdenden Grad.86
2. Originär kollektive Interessen, die die Einzelindividuen nicht als Partikularinteressenten, sondern als Volksteile verfolgen.

Während die Reduktion auf die Limitierung des Partikularinteresses im bezogen auf die Gesamtheit zielt und so dafür sorgt, daß keiner in der Durchführung seiner Interessen benachteiligt wird, also eine Homogenisierung anstrebt, grenzt die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Interessen das Volk von anderen Mächten ab, die andere Interessen besitzen und ihnen folgen und setzt somit hohen Grad an Homogenität voraus. Rousseau legt aber seinen Schwerpunkt mehr auf die Reduktion des Privatinteresses auf ein gesellschaftlich adäquates Maß. So entsteht ein Gemeinwille mit Bezug auf das Partikularinteresse, wobei sich beide nur wechselseitig bestimmen lassen. Der Gemeinwille zielt auf eine Terrainbegrenzung des Privatinteresses im Sinne des Privatinteresses. So hat das Privatinteresse seine Funktion innerhalb der Gesellschaft und auch seine Bedeutung für den Gemeinwillen: Das Privatinteresse mit seinem Hang zur Bevorzugung88 darf nicht in den Bereich des Staates eindringen, denn dies würde die Souveränität gefährden. Dies würde zu einer Verschleierung der Grenzen zwischen Einzel- und Gruppeninteressen einerseits und dem der Gesellschaft andererseits, wodurch diese von einzelnen oder Gruppen beherrscht werden würde.89

Die Funktion des Gemeinwillens wird dagegen aus der Limitierung und Sicherheit des Partikularinteresses bestimmt, die nur erfolgreich zu leisten ist, wenn der Staat sich selbst und auf seine Erhaltung bezieht. Sein Wirkungskreis ist die Gesellschaft, also jedes Individuum, ausgenommen seine Partikularinteressen; davon wiederum ausgenommen sind die Limitierungen des Partikularinteresses zugunsten einer abstrakten Gleichheit, der Allgemeinheit des Paritkularinteresses und der Gemeinschaft, die zu deren Erhaltung dient. Die Sprache des Gemeinwillens ist, wie oben bereits ausgeführt, die der Gesetze. Der Gemeinwille geht also nicht nur von allen aus, vielmehr muß er auch auf alle angewandt werden.

Mit der Fixierung des Gemeinwillens auf die Gesetze führt Rousseau ein weiteres Differenzierungskriterium zwischen Gemein- und Einzelwillen ein: Der Gemeinwille ist auf Allgemeinheit der Gesetze begrenzt, so daß eine Anwendung der Gesetze auf den Einzelfall als Tätigkeit eines Einzelwillen gedeutet werden. Das Gesetz muß aber neben seiner allgemeinen Form auch auf einen allgemein zu betrachtenden Gegenstand bezogen sein und fällt somit aus dem Bereich des Gemeinwillens heraus.

Aufgabe des Gesetzes ist es also, sowohl die Rahmenbedingungen des Lebens zu sichern, als auch in Form eines Staats- oder Grundgesetzes das Verhalten des Souveräns zum Staat als organische Realität in der Verwaltungsform zu regeln.90

organisatorische Realität in der Verwaltungsform91

Da der Vollzug der Gesetze, wie oben gesehen, die Allgemeinheit des Gemeinwillens durchbricht und somit außerhalb des Souveräns anzusiedeln ist, trennt Rousseau die Regierung vom politischen Körper. Ist der Souverän die gesetzgebende Gewalt, der beschließende Wille, dann ist die Regierung öffentliche und vollziehende Gewalt, die den Gemeinwillen zu realisieren hat.92 Hier wird deutlich, daß Rousseau durchaus ein Vertreter der Gewaltenteilung war.93

Als Ausführungsorgan eines ihr übergeordneten Willens weist Rousseau damit der Regierung in die Nähe von Verwaltung und Beamtentum ihren Platz zu. Der Souverän ist somit eine Macht ohne physische Gewalt; den Vollzug der Herrschaft eines über den anderen94 delegiert der Souverän an die Regierung. Doch diese Instanz droht sich zu verselbständigen, da die Regierung im Gegensatz zum Souverän, als ausschließlicher Gemeinwillen, über einen eigenen Einzelwillen verfügt. Dies stellt ein Problem dar: Die Regierung soll als gesellschaftliche Institution ohne eigene Willen handeln, reduziert auf eine Verwirklichungsinstanz eines äußeren Willens, aber, die Regierung setzt sich stets aus Einzelpersonen mit den entsprechenden Einzelwillen zusammen, so daß ähnlich wie bei der Bildung des Gemeinwillen, ein neuer Eigenwille entsteht, der bestenfalls dem Gemeinwillen entsprechen kann. Dabei ist fraglich, inwiefern diese Einzelwillen die Regierung prägen, und ob die Regierung als selbständige moralische Person95 einen vom Souverän wie vom einzelnen unterschiedenen Sonderwillen ausprägen kann. Dies hängt ganz entscheidend von der Regierungsform und den geschichtlichen Zusammenhängen ab.96 Als mögliche Regierungsformen nennt Rousseau Demokratie, Aristokratie, Monarchie und Mischformen aus diesen. Die für eine legitime Gesellschaft passende Regierungsform macht Rousseau von verschiedenen Bedingungen abhängig.97 Solche Bedingungen sind u.a. die Größe des Volks und des Landes, die Art der Landschaft, die Ertragsfähigkeit des Bodens, die klimatischen Gegebenheiten, die Tugendhaftigkeit der Bürger, der Entwicklungsstand des Volkes und die

Beziehung eines Landes zu den es umgebenden Ländern.98 Die Wahl der Regierung ist demnach nicht in erster Linie davon abhängig, welche Rolle die Regierung als verbindender Teil zwischen Staat und Souverän99 in bezug auf den einzelnen und den Souverän spielt, vielmehr kann zum Beispiel der Vorzug einer Monarchie dem an sich unpolitischen Grund der Landesgröße geschuldet sein100, ohne daß es darauf ankommt, daß gerade in der Monarchie die Gefahr besonders groß ist, daß die Regierung nicht dem souveränen Gemeinwillen, sondern dem monarchischen Partikularinteresse folgt.101 So prägen im wesentlichen diese eigentlichen recht unpolitischen Bedingungen die Beziehung zwischen den moralischen Personen, die die politische Gesellschaft bestimmen. Die Freiheit als Gesellschaft stiftendes Prinzip nimmt damit ein schwieriges Verhältnis zur Gesellschaft selbst ein, da ihre Realisierung in den unterschiedlichen Regierungsformen unterschiedlich stark ausgeprägt ist und es deshalb innerhalb dieser Regierungsformen zu einem Bruch der Einheit aus Freiheit und Gehorsam aus der Pflicht kommen kann, die in ein bloßen Gehorsam umschlägt. Dennoch ist festzustellen, daß bei Rousseau jeder Staat eine Republik und damit legitim ist, wenn er nach Gesetzen regiert wird, ohne daß dazu die Verwaltungsform Regierung als demokratische, aristokratische, monarchische oder Mischform eine Rolle spielen würde.102

III. Einfluß der radikal demokratischen Staatstheorie Rousseaus auf moderne Verfassungen?

Nach der obigen Untersuchung der essentiellen Punkte der politischen Theorie von Rousseau stellt sich nun die Frage, in wie weit der Gesellschaftsvertrag als radikal demokratisch aufgefaßt werden kann. Es stellt sich vor allem die Frage, was das Wesen einer Demokratie ist. Demokratie lediglich als Volksherrschaft im Sinne von Volkssouveränität gefaßt, würde sicherlich nicht weit genug greifen, zumal dies eine semantische Verfremdung des Rousseauschen Demokratiebegriffs103, wie er ihn im Gesellschaftsvertrag als Staatsform bestimmt, gleichkommt. Festzustellen ist sicherlich, daß die Volkssouveränität ein essentieller Bestandteil der demokratischen Staatsform ist.104 Eine Auffassung von radikal demokratisch im Sinne von direkter Demokratie105 würde in etwa dem rosseauschen Begriff der Demokratie gleichkommen. Doch ist gerade dies eine Staatsform, in der Rousseau die Gewaltenteilung nicht realisiert sieht und diese Regierungsform soviel unpolitische Voraussetzungen hat106, daß er letztlich behauptet:

»Solch eine vollkommene Regierung eignet sich nicht für die Menschen.«107

Letztendlich aber wird man wohl feststellen müssen, daß Rousseaus Staatstheorie eine der Volkssouveränität ist und somit ein wesentlichen Bestandteil einer Demokratietheorie

behandelt, aber nicht über diese Volkssouveränität hinaus kommt, so daß gesagt werden kann,

daß Rousseau der Begründer des modernen, volkssouveränen Staates, aber nicht, wie eine hartnäckige Legende es will, der Begründer der modernen Demokratie ist.108

Appendix

Zeittafel

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 vgl. auch Zeittafel im Appendix, S. A ff.

2 Geiss - ,,Geschichte im Überblick, S. 323 f; zu erwähnen sei hier noch, daß dem Schwertadel jedwede direkte ökonomische Tätigkeit standeswidrig verboten war.

3 Geiss - Geschichte im Überblick, S. 324

4 Geiss - Geschichte im Überblick, S. 324

5 Geiss - Geschichte griffbereit, Epochen, S. 385

6 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.1, S. 60

7 »Um politische Gewalt richtig zu verstehen und sie von ihrem Ursprung herzuleiten, müssen wir sehen, in welchem Zustand sich die Menschen von Natur aus befinden.« (Locke - Über die Regierung, S.4)

8 »Die Absicht und Ursache, warum die Menschen bei all ihrem natürlichen Hang zur Freiheit und Herrschaft sich dennoch entschließen konnten, sich gewissen Anordnungen, welche die bürgerliche Gesellschaft trifft, zu unterwerfen, lag in dem Verlangen, sich selbst zu erhalten und ein bequemeres Leben zu führen; oder mit anderen Worten, aus dem elenden Zustande eines Krieges aller gegen alle gerettet zu werden. Dieser Zustand ist aber notwendig wegen der menschlichen Leidenschaft mit der natürlichen Freiheit so lange Verbunden, als keine Gewalt da ist, welche die Leidenschaft durch Furcht vor Strafe gehörig einschränken kann und auf die Haltung der natürlichen Gesetze und der Verträge dringt.« (Hobbes - Leviathan, S. 151)

9 auch wenn im »Diskurs über die Ungleichheit« im Exordium einen anderen Eindruck vermittelt, was aber wohl der religiösen Zensur, der Rousseau bei der Behandlung dieses Gegenstands unterliegt, geschuldet ist.

10 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, S. 61; »Wenn man die natürliche Beschaffenheit der Dinge betrachtet, dann scheint der Mensch eindeutig dazu ausersehen zu sein, das glücklichste aller Geschöpfe zu sein. Betrachtet man aber den heutigen Zustand, dann scheint das Menschengeschlecht das beklagenswerteste zu sein.« (Rousseau - Vom Naturzustand, S.212); vgl. auch Schalk - Die europäische Aufklärung, S. 509

11 »Wenn man die natürliche Beschaffenheit der Dinge betrachtet, dann scheint der Mensch eindeutig dazu ausersehen zu sein, das glücklichste aller Geschöpfe zu sein. Betrachtet man aber den heutigen Zustand, dann scheint das Menschengeschlecht das beklagenswerteste zu sein. Mit der größten Wahrscheinlichkeit sind also die meisten seiner Übel sein eigenes Werk, und man könnte behaupten, daß er mehr getan hat, um seine Lage zu verschlechtern als die Natur hätte tun können, um sie gut zu machen.« (Rousseau - Vom Naturzustand, S. 212)

12 Rousseu - Vom Gesellschaftsvertrag, 1, S. 59

13 vgl. auch Glum - Religion und Staat, S. 139; Glum erachtet die Passage »Wie ist es zu dieser Entwicklung gekommen [, daß der Mensch in Ketten liegt]? Ich weiß es nicht. Was kann sie rechtmäßig machen? Ich glaube, daß ich dieses Problem lösen kann.« (Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.1, S. 61) als Hinweis dafür, daß die Entstehung der Abhängigkeiten irrelevant ist. Dem steht aber entgegen, daß Rousseau in 1.6 und 1.8 ganz deutlich einen Übergang vom Natur- zum Gesellschaftszustand benennt, also auch einen Begriff von diesem hat, zumal sich der Diskurs ü ber die Ungleichheit explizit mit diesem Thema beschäftigt.

14 Heagi - Die politische Freiheit im Werk von Jean-Jacques Rousseau, S. 81

15 Scholz - Der Ideal- und Endzustand in der Staatstheorie von Jean-Jacques Rousseau, S. 32

16 Rousseau - Vom Naturzustand, S. 211; Rousseau hat an zahlreichen Stellen behauptet, daß der Mensch im Naturzustand glücklicher als unter der Zivilisation ist, z. B. »Halten wir unerschütterlich daran fest, daß die ersten Regungen der Natur immer richtig sind. Es gibt keine Ur-Verderbtheit des Herzen.« (Rousseau - Emil, S. 71); Vgl. auch: Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S.133, 137 ff; Rang - Rousseaus Lehre vom Menschen, S. 107; Schmidt - Philosophische Wörterbuch, S. 500

17 Scholz - Der Ideal- und Endzustand in der Staatstheorie von Jean-Jacques Rousseau, S. 30

18 Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S. 79 ff; Scholz - Der Ideal- und Endzustand in der Staatstheorie von Jean-Jacques Rousseau, S. 33

19 Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S. 99, 101

20 Perfektibilität ist die Fähigkeit, die, ohne selbst eine entelechische Qualität zu besitzen, den Menschen zu einem soziablen, sprechenden, vernünftigen Wesen werden läßt, eine Fähigkeit, in der die geschichtliche Entwicklung eines Wesens nicht ihre causa finalis, wohl aber ihren anthropologischen Ermöglichungsgrund hat. Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S. 103

21 Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S. 97, 141

22 Rousseau - Emil, S. 14; Haegi - Die politische Freiheit im Werk von Jean-Jacques Rousseau, S. 79

23 Scholz - Der Ideal- und Endzustand in der Staatstheorie von Jean-Jacques Rousseau, S. 31

24 Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S. 183

25 Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S. 187

26 Rousseau - Vom Naturzustand, S. 212; Scholz - Der Ideal- und Endzustand in der Staatstheorie von Jean-Jacques Rousseau, S. 40 f.

27 Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S. 185

28 Scholz - Der Ideal- und Endzustand in der Staatstheorie von Jean-Jacques Rousseau, S. 41

29 Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S.131; Die Annahme des Menschen als »zoon politikon« war schon in den Theorien von Platon (»Es entsteht also, sprach ich, eine Stadt (polis), wie ich glaube, weil jeder einzelne von uns sich selbst nicht genügt, sondern vieler bedarf.« [ Platon - Politeia, 369b]) und Aristoteles (»Daraus geht nun klar hervor, daß der Staat zu den von Natur aus bestehenden Dingen gehört und der Mensch von Natur aus ein staatsbezogenes Lebewesen ist.« [ Aristoteles - Politik, 1253a 1]) ein wesentlicher Bestandteil und zeitigte seine Wirkung auch noch bei Pufendorf und Grotius. Vgl. auch M ü ller - Entfremdung, S. 24

30 Rousseau - Vom Naturzustand, S. 214

31 »Die Veränderung all der natürlichen Anlagen kommt alleine aus dem Wesen der gesellschaftlichen Verhältnisse und von ihr verursachten Ungleichheit« (Scholz - Der Idealund Endzustand in der Staatstheorie von Jean-Jacques Rousseau, S. 51)

32 Rousseau - Vom Naturzustand, S. 214

33 Rousseau - Vom Naturzustand, S. 214

34 Rousseau - Diskurs über die Ungleichheit, S. 211 ff

35 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.5, S. 72

36 Hier ist selbstverständlich der Akt selbst und nicht das Werk von Rousseau gemeint.

37 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6, S. 73

38 Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 82; auch dies ist ein Grund dafür, warum Rousseau eine Determination der Menschennatur für den Gesellschaftsvertrag benötigt (siehe auch Fn. 14).

39 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6, S. 74

40 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6, S. 74; Rousseau - Abhandlung über die politische Ökonomie, S. 15; Rousseau - Emil, S.12

41 Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 83

42 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6, S. 72 (Hervorhebung nicht im Original)

43 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.10, S. 111 / 2.11, S.113; Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 83

44 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6, S. 73

45 Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 83

46 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6, S. 75; Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 85

47 Die Souveränität darf nach Rousseau nicht mit der Regierung verwechselt werden. Zur Unterscheidung zwischen Souverän und Regierung siehe auch Rousseau - Abhandlung über die politische Ökonomie, S.14 ff

48 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6., 73; Heagi - Die politische Freiheit im Werk von Jean-Jacques Rousseau, S. 90

49 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.8 Anm. 66, S. 106

50 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.7, S. 76

51 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.7, S. 75 f; Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 86

52 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.10, S. 111

53 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.7, S. 76

54 Nach Heagi ( Die politische Freiheit im Werk von Jean-Jacques Rousseau, S. 92) erlaubt die Rousseausche Volkssouveränität jede Staatsform, in der das Volk zumindest das Recht hat, jederzeit die Inhaber der Macht abzusetzen oder ihnen Befehle zu erteilen. Doch entspricht dies nicht Rousseaus Ausführungen, denn solange »man ein Volk zum Gehorsam zwingt, und es gehorcht wirklich, tut es gut daran. Sobald es aber sein Joch abschütteln kann, und es schüttelt es ab, tut es noch besser daran; denn wenn es seine Freiheit durch das selbe Recht erlangt, das es ihm genommen hat, hat es das Recht, die Freiheit wieder zurückzunehemen - oder man hat nie das Recht gehabt, sie ihm zu nehmen. Die Gesellschaftsordnung ist ein heiliges Recht, das die Grundlage für alle anderen Rechte ist« (Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.1, S. 62). Dieses Recht ist also schon in der Volkssouveränität verankert, bedarf somit keiner weiteren Kodifikation innerhalb der gewählten Staatsform. Aber selbst dieser Gesellschaftspakt ist nicht unwiderruflich; vgl. Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.7, S. 76 / 3.18, S. 165. Vgl. auch Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 86 f

55 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6, S. 73

56 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.7, S. 98

57 »Wir brauchen also Abmachungen und Gesetze, um die Rechte mit den Pflichten zu verbinden und die Gerechtigkeit auf ihren Zweck zurückzuführen.« (Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.6, S. 96)

58 Heagi - Die politische Freiheit im Werk von Jean-Jacques Rousseau, S. 83

59 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.7, S. 99; vgl. Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.6, S. 96

60 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.8, S. 104 / 2.9, S. 106 f / 2.11, S. 113; Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 90

61 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 118

62 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.8, S. 105

63 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.7, S. 102 / 3.1, S. 118 f

64 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.4, S. 92

65 Dies wird aber unten noch im Verhältnis zwischen Gemein- und Einzelwillen genauer zu klären sein.

66 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.7, S. 77; »Der Souverän dagegen kann den Untertanen keinen Zwang auferlegen, der der Gemeinschaft nichts nützt: Er kann es nicht einmal wollen« (Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, S. 90)

67 »Man kann die Macht sehr wohl übertragen, den Willen aber nicht« (Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.1, S. 84)

68 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.2, 85 ff.

69 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.12, S. 115; vgl. Stauber - Das Problem der Volksherrschaft, 259 f.

70 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6, S. 74 / 1.7, S. 77 / 2.1, S. 84

71 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.1, S. 85

72 »Wenn das ganze Volk über das ganze Volk beschließt, sieht es nur sich selbst.« (Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.6, S. 97)

73 » [...] jede Tätigkeit, die sich auf einen individuellen Gegenstand bezieht, ist der gesetzgebenden Gewalt entzogen.« (Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.6, S. 97)

74 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 118

75 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.6, S. 95

76 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.1, S. 85

77 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.1, S. 84

78 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.3, S. 127 / 3.8, S. 141

79 Stauber - Das Problem der Volksherrschaft, S. 258

80 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.7, S. 77

81 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.7, S. 77 / 3.2, S 124; Brunner, Conze, Kosellek - Geschichtliche Grundbegriffe, S. 684; Dieses Problem zwischen dem Willen des Bürgers und des Staatsbürgers hat eine lange Geschichte. Vgl. Hegel - Rechtsphilosophie, §187, S. 343; Marx - Kritik des Hegelschen Staatsrechts, S. 281; Felischhauer, Niejahr - Logik des kalten Buffets, S. 64, 74,75

82 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.7, S. 77; Stauber - Das Problem der Volksherrschaft, S. 258

83 Der Souverän ist damit der Grund und der Zweck. vgl. Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 94

84 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.7, S. 77

85 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 4.8, S. 205; Rousseau - Emil, S. 12 f

86 Stauber - Das Problem der Volksherrschaft, S. 264

87 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 117, 119

88 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.1, S. 85

89 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.4, S. 88; Stauber - Das Problem der Volksherrschaft, S. 268 ff

90 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 118

91 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 119

92 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 117 f

93 anders zum Beispiel Bahner - Der Gesellschaftsvertrag, S. 11

94 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 1.6, S. 74

95 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 120, 122

96 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 120 / 3.3, S. 127

97 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.8, S. 141

98 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.8, S. 141ff. / 3.13, S. 154ff

99 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 118

100 »[...]je größer der Staat wird, desto mehr muß sich die Regierung konzentrieren, so daß mit wachsender Bevölkerungszahl die Zahl der Vorgesetzen abnehmen muß« (Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.2, S. 125); Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.6, S. 135

101 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.1, S. 118

102 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 2.6, S. 99 / 3.1 Anm. 8, S. 119 ; Heagi - Die politische Freiheit, S. 97; Scholz - Der Ideal- und Endzustand in der Staatstheorie von JeanJacques Rousseau, S. 131; Stauber - Das Problem der Volksherrschaft, S. 261, 257; Zerb - Zur Semantik gesellschaftlicher Freiheit, S. 98

103 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.3, S. 126 / 3.4, S. 127 ff. / 3.15, S. 157 ff.

104 Ipsen - Staatsrecht I, S. 15;

105 »In der direkten Demokratie übt das Volk in Gestalt einer Volksversammlung die Staatsgewalt unmittelbar aus. Es entscheidet in Volksabstimmungen (Plebiszit) über alle Gesetze und polit. Maßnahmen sowie über die Bestallung aller wichtigen Amtsträger; diese sind weisungsgebundene Vollstreckungsorgane (imperatives Mandat); zudem gibt es eine Aufspaltung der Staatsgewalt auf verschiedene unabhängige Staatsorgane.« (Ohlig - Meyers großes Taschenlexikon, S. 113); Drechsler, Hilligen, Neumann - Gesellschaft und Staat, S. 114 f

106 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.4, S. 129

107 Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, 3.4, S. 130

108 Stauber - Das Problem der Volksherrschaft, S. 257

Final del extracto de 42 páginas

Detalles

Título
Radikale Demokratie bei Jean-Jacques Rousseau
Universidad
University of Göttingen
Curso
Seminar: Rechtsvergleichung und Rechtsphilosophie
Autor
Año
1999
Páginas
42
No. de catálogo
V95991
ISBN (Ebook)
9783638086684
Tamaño de fichero
563 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Radikale, Demokratie, Jean-Jacques, Rousseau, Seminar, Rechtsvergleichung, Rechtsphilosophie
Citar trabajo
Benjamin Weber (Autor), 1999, Radikale Demokratie bei Jean-Jacques Rousseau, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95991

Comentarios

  • visitante el 25/3/2004

    gut

  • visitante el 22/4/2002

    kommentar.

    da hatte wohl jemand zuviel zeit....hihi

  • visitante el 13/9/2000

    Kompetenz.

    Ich hatte zwar aufgrund akuten Zeitdrucks noch keine Gelegenheit, die vorliegende, sicherlich hochinteressante Arbeit zu lesen, aber der Name Benjamin Weber steht seit jeher für Qualität und Kompetenz. Nur zu! Shine on, you crazy diamond!

  • visitante el 21/5/2000

    Gelungen!.

    Ich kann diese Arbeit nur empfehlen!
    Sie beleuchtet alle wesentlichen Aspekte zum Zusammenhang zwischen Demokratie und Volkssouveränität bei Rousseau!

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Título: Radikale Demokratie bei Jean-Jacques Rousseau



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