Zivilprozeßrecht II(Zwangsvollstreckungsrecht)


Apuntes (de lección), 1999

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Extracto


Anfechtungsgesetz

mal unverbindlich lesen. Hier geht es darum, daß der Gläubiger ggf. auch auf das Vermögen Dritter zugreifen kann, denen der Schuldner Zuwendungen geleistet hat.

Beachte bei der Anfechtung von Abtretungen: Trotz erfolgreicher Anfechtung bleibt der alte Gläubiger Inhaber der Forderung, sie fällt nicht automatisch an den Schuldner zurück Der Anfechtung kommt keine dingliche Wirkung zu; die erfolgreiche Anfechtung führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur relativen Unwirksamkeit der Rechtshandlung im Verhältnis Anfechtender zu Anfechtungsgegner.

Klausel

§§ 724 ff.

läßt erst eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels entstehen. Nach § 727 erleichtert sie es auch, gleich eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger zu erlangen.

I titelergänzende Klausel

§ 726 bestimmt eigentlich, daß die Klausel bei bedingten Ansprüchen nur erteilt werden darf, wenn der Eintritt der Bedingung nachgewiesen wird. Als Bedingungen i.d.S. gelten aber nicht die Fälle, in denen die Klausel erteilt wird, trotzdem aber erst nach Eintritt einer (vom Vollstreckungsorgan nachzuprüfenden) "Bedingung" vollstreckt wird. Siehe §§ 751, 756, 765. Lies Dir überhaupt den ganzen Klauselkrempel noch mal im Text durch. Das betrifft Daten, die vorherige Sicherheitsleistung und Zug-um-Zug-Leistungen. Für letztere ist § 726 II zu beachten - die Gegenausnahme. Besteht die Gegenleistung einer Zug-um-Zug-Leistung in der Abgabe einer WE, so darf noch keine Klausel erteilt werden - nach § 894 I 2 gilt ja die Erklärung mit Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung schon als erteilt! Der geschickte Kläger jedenfalls wird die Tatsache, daß sich der Gegner in Annahmeverzug befindet, schon im Tenor (!) des Urteils feststellen lassen, denn auch das Urteil ist ja öffentliche Urkunde - der GV wird dann vollstrecken.

II titelübertragende/titelumschreibende Klausel, §§ 727 ff.

die aber im Zusammenhang mit §§ 325, 326 zu lesen sind. Das gilt also bei Rechtsnachfolge, Nacherbfolge, Firmen- und Vermögensübernahme. Lies auch die §§ 742 ff. für die Gütergemeinschaft.

Noch zur Erbschaft: Hat die Vollstreckung beim Tod des Erblassers schon begonnen, so gilt § 779 I, wenn nicht, muß eben der Titel nach § 727 umgeschrieben werden. Beachte aber § 1958 BGB - vor Annahme der Erbschaft haftet nicht der Erbe, sondern bloß der Nachlaß. In dieser Zeit kann also der Titel nicht gegen den Erben umgeschrieben werden. Der Erbe in der Zwangsvollstreckung ist sowieso ein interessantes Thema, siehe auch §§ 781, 785 - der Erbe muß seine Einwendungen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, § 767 geltend machen.

c) Rechtsbehelfe

(1) des Schuldners

- Klauselerinnerung, § 732. Sie erfaßt sowohl formelle, als auch materielle Unwirksamkeitsgründe
- Klauselgegenklage, § 768 ZPO. Beide Arten stehen dem Schuldner frei zur Wahl, beim § 768 kann er aber nur die dort geltend gemachten Einwendungen geltend machen.

(2) des Gläubigers

- Erinnerung nach § 576 I, II (Urkundenbeamter)
- Rechtspflegererinnerung, § 11 RPflG (Rechtspfleger)
- Beschwerde nach § 54 BeurkG, §§ 20 ff FGG (Notar) Je nachdem, wer konkret gehandelt hat.
- § 731 - Klage auf Erteilung der Klausel - der Gag ist, daß hier auch andere Beweismittel als öffentliche Urkunden zugelassen sind! So kann man die Erfordernisse der §§ 727 ff. umschiffen.

Pfändung

a) allg.

Ist ein staatlicher Hoheitsakt des Vollstreckungsorgans, durch den die Sache der

Verfügungsgewalt des Schuldners entzogen wird (Beschlagnahme), zu dem Zweck, den

Gläubiger zu befriedigen. Diese Pfändung erfolgt bei beweglichen Sachen dadurch, das der Gerichtsvollzieher diese in Besitz nimmt. (§ 808)

b) Voraussetzungen

Es müssen die üblichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, dazu noch die Pfändungsvoraussetzungen

- zur rechten Zeit (§ 761)
- am rechten Ort (§§ 808, 809)
- in der rechten Weise
- im rechen Umfang

Organe der Zwangsvollstreckung

Soweit das Vollstreckungsgericht berufen ist, ist nach § 20 Nr. 17 RPflG meist der RPfl zuständig, außer, es handelt sich um Rechtsbehelfe.

Rechtsbehelfe

in der Zwangsvollstreckung - Überblick

a) des Schuldners

- § 766 - Erinnerung gegen die Art und Weise
- § 793 - sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungs- oder Prozeßgerichtes
- § 11 RPflG - gegen Handlungen des Rechtspflegers
- §§ 768, 732 - Klage bzw. Erinnerung gegen die Klauselerteilung
- § 767 Vollstreckungsgegenklage nach § 767 wegen materieller Einwendungen

b) des Gläubigers

- § 766 - Erinnerung
- § 793 - sofortige Beschwerde
- §§ 731 bzw. 567 - Klage auf Klauselerteilung/Beschwerde

c) Dritte

- §§ 771, 805, 766.

Rechtsbehelfe

in der Zwangsvollstreckung, Einzelheiten I A. wegen materieller Einwendungen

1 Drittwiderspruchsklage

§ 771

Nach § 771 III, 769 können auch hier einstweilige Anordnungen ergehen. In Konkurrenz zur Drittwiderpsruchsklage steht die Erinnerung nach § 766, die auch der Dritte erheben kann, soweit er in seinen Verfahrensrechten verletzt ist, z.B. die Pfändung von Zubehör, das im Haftungsverband der Hypothek unterliegt, § 865 II.

a) die Zul ä ssigkeit ist ganz ä hnlich:

- Rechtsweg, § 13 GVG
- örtliche Zuständigkeit, § 771
- sachliche Zuständigkeit, §§ 1 ZPO; 23, 71 GVG; vgl. zur Berechnung § 6 ZPO < § 802 spricht nur von den örtlichen, nicht von den sachlichen zuständigkeiten!
- Antrag
- Statthaftigkeit - wenn die Vollstreckung in den Rechtskreis des Dritten eingreift - ein tatsächlich die Veräußerung hinderndes recht gibt es ja nicht.
- Rechtsschutzbedürfnis

b) f ü r die Begr ü ndetheit

muß das Recht also dem Dritten zustehen.

In frage kommt jedenfalls das Eigentum, nach HM auch das Sicherungseigentum (das die MM zu Unrecht als verkapptes Pfandrecht ansieht).

Allerdings hat die Sicherungsabrede doch wieder quasidingliche Wirkung, wenn Dritte das Sicherungseigetum pfänden und statt des SG verwerten wollen - das widerspräche ja der Sicherungsabrede, es sei denn, nach dieser könne auch der SN schon verwerten. Letztlich kann also Drittwiderspruchsklage erhoben werden vom Gläubiger und Schuldner (SN und

SG) - für den Vollstreckungsgläubiger freilich ist das mißlich. Ich schlage deshalb vor, er darf das Sicherungseigentum des SN pfänden, ist aber in der Verwertung an die Sicherungsabrede gebunden, d.h. evtl. verpflichtet, es dem SG zurückzuübertragen. Das ist wenig, aber es ist etwas. Das geht bei der derzeitigen Dogmatik aber deshalb wohl nicht, weil ja in der ZV Eigentum kraft staatlichen Hoheitsaktes erworben wird. Evtl. geht es aber über eine andere Form der Verwertung.

- Deshalb ist auch eine Anwartschaft ein die Veräußerung hinderndes Recht, denn § 161 I gilt nur bei rechtsgeschäftlichen Erwerbungen.

- Auch der Inhaber einer Forderung kann sich so wehren - zwar geht die Pfändung ins Leere, aber auch der Schein muß beseitigt werden können.

- § 771 geht nicht bei Verschaffungsansprüchen (z.B. § 433 I - der Gegenstand gehört dann noch zum Schuldnervermögen lies mal eben den Hemmer Fall, Rn. 274

2 materielle Ansprüche nach der Vollstreckung

- § 816 scheidet aus, denn es liegen keine Verfügungen vor, die rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleichstehen.

- aber die EK nach § 812 I 1 2.Alt. Natürlich nicht wegen des Gegenstandes selbst - hier ist die Versteigerung nach § 817 ZPO ein Rechtsgrund vorliegt. Aber wegen des Erlöses.

- weiter AG aus §§ 823; 826; 687 II; 678; PVV.

Hemmer Fall Rn. 282. Der Gag ist, daß erlangtes Etwas eben nicht der Gegenstand selbst ist (§ 817 I als Rechtsgrund), sondern die Befreiung von der Barzahlungspflicht, wenn der Gläubiger selbst den Gegenstand ersteigert.

3 Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805

Die Pfändung soll durch die Inhaber besitzloser Pfand- und Vorzugsrechte nicht blockiert werden können. Sachliche und örtliche Zuständigkeit in § 805 II. Behaupten mehrere Gläubiger, ihr Recht gehe vor, gibt es ein Verteilungsverfahren, §§ 878 ff.

II wegen verfahrensrechtlicher Mängel

Da es so viele Rechtsbehelfe gibt, muß deren Statthaftigkeit besonders aufmerksam geprüft werden. Bei den wegen verfahrensrechlichen Mängeln ist zu unterscheiden:

- gegen Maßnahmen in der ZV findet die Erinerung nach § 766 statt.
- gegen Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde nach § 793 gegeben. Hat aber nicht der Richter, sondern der RPfl. enschieden, wird diese durch den speziellen Rechtsbehelf aus § 11 I RPflG verdrängt - die Rechtspflegererinnerung.

Ob eine Entscheidung vorliegt, entscheidet die HM nach rein formalen Gesichtspunkten: Wenn ein Beschluß des Prozeß- oder Vollstreckungsgerichtes nach Anhörung der Parteien ergeht. Nich aber ein Urteil, da nach § 793 die mündl. Verhandlung bloß fakultativ sein darf, zudem gegen ein Urteil die normalen Rechtsbehelfe gegeben sind.

Gibt der Richter der RPflE. statt, so ist dagegen nach § 11 III RPflG wiederum die Beschwerde nach § 793 stathaft.

- Abzugrenzen ist weiter von den Behelfen im Vorverfahren, z.B. bei der Klauselerteilung (siehe dort).

1 Die Vollstreckungserinnerung, § 766

- Zuständigkeit, 766 I, 764 I, 802 - ausschließlich das AG in dessem Bezirk vollstreckt wird.
- Statthaftigkeit
- Form, keine Frist
- Beschwer, das meint hier nur, daß die Verfahrensvorschrift gerade dem Schutz des

Beschwerdeführers dienen soll. problematisch ist das meist nur bei Dritten, die Erinnerung einlegen.

Einstweilige Anordnungen sind möglich nach §§ 766 I 2, 732 II.

2 sofortige Beschwerde, § 793

Bedenke bitte, daß die Beschwerde in den §§ 567 ff. extra geregelt ist. Es gilt auch hier:

- Zuständigkeit
- Statthaftigkeit
- Form u. Frist
- Beschwer

analoges gilt für die Rechtspflegererinnerung, § 11 IV RPflG.

Sicherung

der Zwangsvollstreckung

I eidesstattliche Versicherung und Haft

§ 899 ff. - das letze Mittel, danach Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis, §§ 915 ff. Antrag des Gläubigers nach § 900. Nach § 901 kann bei Nichterscheinen auf Antrag Haft angeordnet werden.

II einstweiliger Rechtsschutz

§§ 916-945. Die beiden Formen schließen sich aus: Der Arrest für die auf Geld gerichteten Forderungen, die Einstweilige Verf ü gung für sonstigeAnsprüche.

1 Arrest, § 916 ff.

Es bedarf eines Arrestanspruches und eines Arrestgrundes, §§ 916, 917. Nach § 922

entscheidet das Gericht durch Urteil oder Beschluß. Gegen das Urteil ist Berufung, nicht aber Revision möglich (§ 545 II), gegen den Beschluß ist wenn ablehnend normal die Beschwerde statthaft, wenn stattgebend der Widerspruch, § 924 I.

SEA ggf. aus § 945

2 einstweilige Verfügung, § 935 ff.

a) Zulässigkeit - siehe § 937, 943

b) Begründetheit

Verfügungsanspruch und

Verfügungsgrund, §§ 936, 920 (nämlich wie beim Arrest).

Unterscheide Sicherungsverfügung, § 935; Regelungsverfügung, § 940 und die nur ausnahmsweise zulässige Leistungsverfügung.

Titel

Meist nach § 704 (formell!) rechtskräftige Endurteile. Wird das Urteil angegriffen, aber bloß teilweise besteht die Möglichkeit des § 534 I (der steht sinnigerweise bei den Rechtsmitteln) - teilweise Vollstreckbarkeitserklärung.

Urteile können auch vorläufig vollstreckbar sein - meist gegen Sicherheitsleistung, §§ 708 ff.

- Beim Vergleich sind die §§ 795 I, 797 IV zu beachten, wenn Vollstreckungsgegenklage nach § 767 erhoben wird - die zeitliche Grenze des § 767 II gilt dann nicht. Das ist aber eigentlich auch egal, denn Gründe, die den Vergleich von Anfang an unwirksam machen, sind sowieso durch Fortsetzung des alten Prozesses geltend zu machen.
- betreffs der Kosten muß erst Kostenfestsetzungsbeschlu ß ergehen, §§ 103 ff.
- ganz toll sind vollstreckbare Urkunden i.S. von § 794 I Nr. 5 S. 2. Auch hier ist § 797 IV zu beachten - § 767 II gilt nicht. Das ist klar, denn der Schuldner hatte ja noch gar kein Erkenntnisverfahren, in dem er sich hätte wehren können.

Titelumschreibung

vor allem möglich bei Rechtsnachfolge, die es auf Gläubiger- und Schuldnerseite geben kann. So kann (eine neuer) Gläubiger sich einen schon titulierten Anspruch pfänden und überweisen lassen, auch Abtretung ist möglich. Beachte, daß § 325 II nicht bei der Titelumschreibung zu berücksichtigen ist, sondern erst nach §§ 732, 768 geltend gemacht werden muß. Auf Schuldnerseite kann Erbschaft möglich sein (lies §§ 778 - 781), aber auch Vermögensübernahme/Firmenfortführung (§ 729), spezielle Erbangelegenheiten (§ 728), Parteien kraft Amtes (§ 727 analog).

Beachte: Es gibt keine Vollstreckungsstandschaft.

Verstrickung

- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in bewegliche Sachen, Punkt d) Wirkung der Vollstreckung

Vollstreckungsgegenklage nach § 767

Ziel kann nicht die Beseitigung des Titels sein, aber die seiner Vollstreckbarkeit, denn

die Vollstreckungsgegenklage durchbricht nicht die Wirkungen der materiellen Rechtskraft.

Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage. § 769 gewährt den vorläufigen

Rechtsschutz in dieser Klageform. Den sollte man auch nutzen, denn

die Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsrechtes haben keinen Suspensiveffekt. (Sonst wären es ja auch Rechtsmittel _.)

I Zulässigkeit

Im Groben wie bei jeder Klage, jedenfalls

- Rechtsweg

- sachliche/örtliche Zuständigkeit

nach § 767 das Prozeßgericht (ausschließlich, § 802), beachte § 797 V, der sagt, was denn Prozeßgericht bei vollstreckbaren Urkunden ist, die ja nie vor Gericht waren.

- Statthaftigkeit

gegen einen Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt, gegen den der Schuldner materielle Einwendungen hat

- Form - allg. Vorschriften (§ 253)

- Rechtsschutzbedürfnis

wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat, aber noch nicht beendet ist.

De facto heißt das, daß man sich beim T/P vor § 253 bedienen kann, wenn man bloß die

Modifikationen in Zuständigkeit und RSB nicht verpennt. Zudem ist immereine

Statthaftigkeitsprüfung vorzunehmen, einfach weil von vornherein mehrere Rechtsbehelfe in Betracht kommen.

Zur Zulässigkeit der Klage, Statthaftigkeit, ebenso zu den Formulierungen des

Antrags/Tenors steht einiges (wenn auch nicht viel) im · T/P 767/4 ff., insb. 12 zum Tenor

II Begründetheit

wenn nicht durch § 767 II präkludierte Einwendungen bestehen. Problematisch ist dies bei Gestaltungsrechten - auf welchen Zeitpunkt ist hier abzustellen? Nach der RS auf den der

Entstehung des Rechtes (Anfechtung!).

Rechtsfolge ist § 775, siehe Nr. 1 - das gilt auch für die anderen Rechtsbehelfe

III Anträge/Tenor

Sie gehen dahin, die Zwangsvollstreckung in aus einem genau bezeichneten Titel für unzulässig zu erklären. Also ein Tenor etwa:

"I. Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG (...) vom (...) wird i.H. von 5.000 DM f ü r unzul ä ssig erkl ä rt.

II. (Kosten)

III. (vorl. Vollstreckbarkeit)"

[siehe auch: · Klausel, Rechtsbehelfe ]

Vollstreckungshindernisse

Diese müssen fehlen, damit vollstreckt werden kann.

Hier ist insbesondere der Konkurs relevant. Die Zwangsvollstreckung kann auch eingestellt nach § 775 sein oder die Parteien haben einen Prozeßvertrag geschlossen.

Vollstreckungsorgane

Eine rechtmäßige Vollstreckung setzt voraus, daß das richtige Vollstreckungsorgan gehandelt hat. Das wird relevant im Fall des §§ 766 ZPO. I.A. sind das der Gerichtsvollzieher, § 753 I oder das Vollstreckungsgericht, z.B. § 828 I.

Manchmal aber auch das Grundbuchamt oder das Prozeßgericht.

Zwangsvollstreckung, Def.

¯ ist das staatliche Verfahren zu zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von privaten Leistungsansprüchen, die in einem Vollstreckungstitel verbrieft sind.

Repetition: Selbsthilfe ist nur in einigen, wenigen Fällen zulässig, §§ 229, 561 I, 859 f., 910. 962 BGB.

Zwangsvollstreckung

allg. Voraussetzungen grob

a) · Titel, §§ 704, 794

eine öffentliche Urkunde, in der ein vollstreckbarer Anspruch unter Benennung des Umfanges und der Parteien verbrieft ist.

b) Klausel, §§ 724, 725

diese bezeugt Bestehen, vollstreckungsfähigen Inhalt und Vollstreckungsreife des Titel.

Achtung, es gibt Titel, die oft ohne Klausel vollstreckt werden können, nämlich

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen, §§ 796, 929 I, 936

c) Zustellung, §§ 750, 170, 190

die beurkundete Übergabe des Titel oder einer Abschrift

Eselsbr ü cke - die Vorschriften kommen im Gesetz in der richtigen Reihenfolge!

d) Antrag, §§ 753 I, 754 außer § 865 II

Die §§ sprechen zwar von "Auftrag", dies ist aber nicht im privatrechtlichen Sinne zu verstehen, da der GV hoheitlich tätig wird.

e) keine Vollstreckungshindernisse Zwangsvollstreckung

systematisch

I Wegen Geldforderungen

1 In das bewegliche Vermögen

a) Abgrenzen

nach § 865 von der Immobiliarvollstreckung, zu der ja auch z.B. Zubehör gehört. Nach dem Schutzzweck (Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit) muß davon auch das Anwartschaftsrecht an z.B. Zubehör betroffen sein. Es darf daher wohl ein solcher Gegenstand schon nicht gepfändet werden. Völlig Wurscht ist, ob eine Hypothek tatsächlich

besteht.

Beachte aber § 810 - obwohl Bestandteil dürfen Früchte auf dem Halm gepfändet werden.

b) Pf ä ndungsbeschr ä nkungen

nach § 811 beachten. Ein Verstoß macht die Pfändung nicht nichtig, er muß im Wege des § 767 gerügt werden.

c) Ablauf

Es ergeht ein Antrag des Gläubigers nach §§ 753 ff. Bezüglich der Zeit ist § 761 zu beachten, örtlich kann der GV tätig werden, wo Vermögen liegt. Bei Vollstreckungen in der Wohnung ist Art. 13 I GG zu beachten - der GV braucht analog § 761 eine richterliche Erlaubnis - nicht aber bei Gefahr im Verzuge.

Der GV pfändet Sachen im Gewahrsam des Schuldners, § 808. Dritte müssen nach § 809 zur Herausgabe bereit sein. Bei JP haben nur die Organe Gewahrsam, andere sind bestenfalls Besitzdiener.

Bei Eheleuten beachte § 739, der die Eigentumsfiktion des § 1362 BGB auf der Gewahrsamsebene fortsetzt.

d) Wirkung

Verstrickung und Entstehung eines Pfändungspfandrechtes.

_ Verstrickung: entsteht kraft der öffentlich-rechtlichen Stellung des GV, bedeutet die

Beschlagnahme der Sache und den Entzug aus dem Verfügungsbereich des Schuldners. Sie führt zu einem relativen Verfügungsverbot i.S. der §§ 136, 135 BGB.

Der Vollstreckungsakt darf nicht nichtig sein, was aber nur bei sehr evidenten Verstößen anzunehmen ist, ansonsten ist er bloß anfechtbar - die Verstrickung entsteht. Gutgläubiger Erwerb der Sache und damit Aufhebung der Verstrickung ist nach §§ 136, 135 II BGB möglich.

¯ Pfändungspfandrecht: § 804, wirkt wie ein vertragliches Faustpfandrecht und hat auch rangwahrende Funktionen über §§ 804 III bzw. 1209 BGB.

Zur Entstehung des PPR gibt es drei Theorien.

- Nach der privatrechtlichen entsteht das PPR wie ein privates nur, wenn eine Forderung

zugrundeliegt, schuldnereigene Sachen gepfändet wurden und alle Vorschriften gewahrt sind.

- Nach der öffentlich-rechtlichen läßt die Verstrickung als öffentlicher Akt das Pfandrecht unbedingt mitentstehen.

- Nach der gemischt privatrechlich-öffentlich rechtlichen entsteht das PPR nur, wenn die Pfändung rechtmäßig durchgeführt wurde (unbeachtlich sind reine Ordnungsvorschriften). Für die Verwertung des Gegenstandes soll aber die Verstrickung reichen. Und die entsteht ja immer, es sei denn, die Pfändung ist wirklich nichtig (z.B. falsches Vollstreckungsorgan handelte).

< Für eine wirksame Verwertung ist nur die Verstrickung notwendig, nicht mehr.

< Das PPR steht einem vertraglichen PR gleich und entsteht also nur, wenn alle privatrechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

D.h. es entsteht z.B. nicht, wenn schuldnerfremde Sachen gepfändet wurden oder z.B. fehlerhaft zugestellt oder der Titel nicht umgeschrieben war.

Daraus ergibt sich eine dreistufige Teilung:

(1) bei besonders groben Verstößen entsteht gar nichts

(2) bei "normalen" Verstößen gegen verfahrensrechliche oder materiellrechliche Vorschriften entsteht die Verstrickung, aber kein PPR

(3) beim Verstoß gegen bloße Ordnungsvorschriften (z.B. Protokollpflicht nach §§ 762 f.) entsteht alles.

Auswirkungen des Streits: liegen vor allem im materiellen Recht bei der Rückabwicklung. So kann das Pfändungspfandrecht ein Rechtsgrund i.S. des § 812 sein. Weiterhin ist ja auch seine Rangwirkung entscheidend.

e) Verwertung

Nochmal: Grundlage ist allein die Verstrickung.

a) Gepfändetes Geld ist nach § 815 I abzugeben, beachte aber Abs. II - Hinterlegung zur Wahrung der Rechte Dritter, lies auch Abs. III.

Zur Verwertung sonstiger Sachen lies die §§ 814 ff. Das Gericht kann nach § 825 auch ein anderes Verfahren anordnen, die §§ 814 ff. sind also nicht zwingend.

b) Interessant ist § 817 - der Zuschlag bringt eine Art Vertrag zustande - aber eben einen

öffentlich rechtlichen. Dieser ergibt einen Anspruch (schuldrechtliche Seite) auf Ablieferung ( Eigentumsübertragung), der aber nicht eingeklagt werden kann, sondern mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen ist.

§ 817 III ist eine AG des Gläubigers gegen den nichtzahlenden Ersteigerer - ein SEA in der ZPO.

Die Ablieferung bewirkt die Eigentumserlangung (dingliche Seite) - diese erfolgt originär (!), der Erwerber ist nicht Rechtsnachfolger des Alteigentümers - d.h. bei der Versteigerung schuldnerfremder Sachen schadet ihm nicht einmal Bösgläubigkeit.

c) § 819 ist wie § 815 III eigentlich bloß eine Gefahrtragungsregel - der Schuldner soll nicht doppelt bezahlen. Achtung: An die Stelle des Erlöses tritt kraft dingl. Surrogation, § 1247 S.

2 BGB analog der Erlös - er gehört also, wem immer das Pfand bis jetzt gehörte. War das ein Dritter, kann er weiter die Drittwiderspruchsklage führen, denn er hat nun Eigentum an dem Erlös.

d) bei mehreren ranggleichen Gläubigern kann, wenn der Erlös nicht ausreicht, ein

Verteilungsverfahren angeordnet werden, §§ 872 ff. Wer meint, ein besseres Recht zu haben, muß nach § 805 klagen; beim bessere Pfändungspfandrecht aber gilt § 878.

e) Zu Wertpapieren siehe §§ 821 f., 831

2 Vollstreckung in Ford. u.a. Vermögensrechte, §§ 828 ff.

a) Allgemeines

- bei der Forderungspfändung ist die Forderung genau zu bezeichnen, da sie ja abstrakt ist,

damit das Vollstreckungsorgan überhaupt pfänden kann. Ein allgemeiner Antrag genügt nicht.

- bestimmte, nämlich (meist nach dem BGB) nicht übertragbare Forderungen dürfen nach § 851 nicht gepfändet werden - auch eine Pfändung ist ja eine Art der zwangweisen Übertragung. Abs. II schränkt das wieder etwas ein. Lies weiterhin zum Pfändungsschutz §§ 850 ff. - und tu es wirklich - steht alles sehr dezidiert drin.

- bei der Pfändung von Bankguthaben meint der BGH, auch die Pfändung zukünftig

eingehender Beträge bis zum Ausgleich der Forderung sei bestimmt genug, denn es bestünde ja ein Girovertrag, es sei also immer klar, welche Ansprüche gemeint seien. Bedenke - es handelt sich um ein Kontokorrent.

- Problematisch ist die Mitgläubigerschaft (§ 732 BGB - der Regelfall der Gläubigerschaft).

Da hier der Schuldner "der Mitgläubiger) nur an alle leisten kann, kann der

Vollstreckungsgläubiger nicht etwa den Anteil des Vollstreckungsschuldners gegen den Schuldner pfänden, sondern nur dessen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Mitgläubigergemeinschaft.

b) Ablauf

Antrag des Gläubigers, Prüfung des Rechtspflegers, ob die ZV zulässig ist, insb. die

Forderung bestehen kann. PfÜB und Zustellung nach § 829 - notwendig ist die Zustellung an den Drittschuldner, die an den Schuldner macht die Pfändung nicht unwirksam, Umkehrschluß aus § 829 III.

c) Wirkung

- Die Pfändung bewirkt die Verstrickung der Forderung und die Entstehung eines Pfändungspfandrechtes.

- Die Pfändung umfaßt die gesamte Forderung, auch wenn das an sich eine Überpfändung. § 803 darstellt - wer weiß denn schon, wieviel die Forderung wert ist. Nur darf eben der Vollstreckungsgläubiger nicht zuviel einziehen, § 1282 BGB analog.

- Um den Rang des Pfandrechtes zu wahren kann man schon mit dem bloßen

Vollstreckungstitel eine Vorpfändung betreiben, welche die Wirkung eines Arrestes hat, § 845.

- Der Pfändungsbeschluß, besser eigentlich die darus folgnde Verstrickung, bewirkt nach § 929 I das Arrestatatorium und Inhibitorium, es gelten §§ 135, 135 BGB, beachte aber die §§ 1275, 404 ff. BGB.

- Im Gegensatz zur Sachpfändung spielen die Theorien zur Natur des Pfändungspfandrechtes keine Rolle - die Pfändung einer nichtvorhandenen oder schuldnerfremden Forderung geht ins Leere.

- beachte: § 185 II analog ist bei der Forderungspfändung nicht anwendbar - sie geht auch dann ins Leere, wenn der Schuldner die Forderung später erwirbt. Dies deshalb, um dem alten, an sich gegenstandslosen PfÜB nicht später wieder Bedeutung zuzumessen, desweiteren war die Forderung ja nie verstrickt, anders als dies bei einem schuldnerfremden Gegenstand wäre; zuletzt spricht auch das Schuldrecht dafür - der gutgläubige Erwerb einer Forderung ist nicht möglich - ein analoges Problem.

d) Verwertung

durch den Überweisungsbeschluß, § 835. Bei der Überweisung zur Einziehung gibt § 836 I dem Gläubiger die Legitimation zur Geltendmachung in eigenem Namen. Beachte die Streitverkündungspflicht in § 841.

e) Rechtsverh ä ltnis Drittschuldner - Gl ä ubiger

- analog §§ 412, 404 BGB, denn

< der Drittschuldner darf gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger nicht schlechter stehen, als gegenüber dem Schuldner.

aber verliere auch den § 392 BGB nicht aus den Augen! I.Ü. werden hier häufig die alten Konstellationen anzutreffen sein:

- PfÜB wird dem Drittschuldner per Ersatzzustellung an die Ehefrau, die aber nicht Vertreter (sonst Wissenszurechnung über § 166 BGB ist) zugestellt. Seine Frau erzählte ihm davon noch nichts, als er später die Forderung an den alten Gläubiger (den Vollstreckungsschuldner) beglich.

Nach §§ 407, 362 BGB wird der Schuldner frei. Es bleibt aber der Weg über § 816 II BGB. Beachte also, daß die Ersatzzustellung zwar die Pfändung wirksam sein läßt, nicht aber Wissen i.S. des § 407 BGB fingiert - dies aber dann, wenn über § 166 BGB Wissen zugerechnet werden kann.

Den Drittschuldner schützt § 836 II, der § 409 BGB als lex specialis vorgeht. Dazu muß die Forderung aber wenigstens bestehen - ging schon die Pfändung ins Leere, gibt es keinen Schutz - der Drittschuldner muß schon wissen, von wem er noch Geld bekommt. Die Drittschuldnererklärung nach § 840 ist reine Wissenserklärung, nicht etwa ein abstraktes Schuldanerkenntnis - kein Rechtsbindungswille. Sie soll aber Wirkungen nach § 208 BGB entfalten, zudem eine Beweislastumkehr für den Bestand der Forderung bewirken.

f) nach der Einziehung

bei materiell-rechtlichen Mängeln die alten bereicherungsrechtlichen Grundkonstellationen.

Leistet zum Bsp. der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, obwohl in Wirklichkeit die Forderung einem Dritten zustand, so ist mangels Erfüllungswirkung er immer noch

verpflichtet. Der Dritte aber kann nach §§ 362 II, 185 die Zahlung genehmigen und nach §

816 II vom Gläubiger Zahlung verlangen.

g) hypothekarisch gesicherte Forderungen

können nach § 1153 II BGB nicht vom Sicherungsmittel getrennt werden. Daher gilt hier § 830. Beachte, daß nach §§ 830 I 1, II im Gegensatz zu § 829 III auch ohne Zustellung an den Drittschuldner die Pfändung bewirkt wird.

h) Herausgabeanspr ü che, §§ 846 ff.

Hier wird ein Dreipersonenverhältnis gVregelt: Der vollstreckungsgläubiger vollstreckt

wegen einer Geldforderung in den Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners gegen einen Dritten. Hauptfall ist die Sicherungsübereignung. Die Verwertung verläuft nach § 847 II wie bei gepfändeten Sachen. Für unbewegliche Sachen gilt § 848.

i) sonstige Verm ö gensrechte

hier stellt § 857 einen Auffangtatbestand dar. Er meint alle vermögenswerten Rechte, die nicht Geld- oder Sachforderungen darstellen.

- beim Anwartschaftsrecht herrscht Streit, ob es als Sachpfändung, Rechtspfändung oder kombiniert gepfändet wird. Die HM vertritt die Theorie der Doppelpfändung. Die anderen Ansätze haben Schwierigkeiten: Die reine Rechtspfändung mit dem sachenrechtlichen Publizitätsprinzip, die reine Sachpfändung wäre durch Klage des (noch) Eigentümers nach § 771 zerstörbar.

- Miteigentumsanteile können so gepfändet werden - es muß natürlich noch die

Auseinandersetzung erfolgen (§ 753 BGB). Für unbewegliche Sachen aber gilt § 864 II!

- Anteile an Gesamthandsgemeinschaften

§ 859 - auch hierdurch aber gibt es entweder nur einen Anspruch auf den Gewinnanteil oder eben die Möglichkeit der Kündigung und Auseinandersetzung (722, 725 BGB). Nach Abs. II gilt das auch für die Miterbengemeinschaft, Auseinandersetzung § 86 II FGG. In den Fällen der Gütergemeinschaft aber gilt § 860 - die Pfändung des Anteils an sich ist nicht möglich.

- Grundschuld: §§ 857 VI, 830, 837.

3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

- ZPO, §§ 864 ff. und ZVG. Insbesondere im § 866 ZPO stehen die einzelnen Möglcihkeiten, falls mal jemand fragt.

Gründstücksgleiches Recht i.S. des § 864 I ist z.B. das Erbbaurecht. Bruchteil, Abs. II auch

z.B. die Eigentumswohnung nach dem WEG (spezieller Miteigentumsanteil).

- an dieser Stelle kann ein Blick in das ZVG nicht schaden. Kennen sollte man wohl wenigstens die Rangordnung der Rechte nach § 10 ZVG.

- Gemäß § 20 wird das Grdstk. beschlagnahmt, nach § 55 versteigert. Dritte müssen nach der Bekanntmachung nach § 37 Nr. 5 ihre Rechte in einer Drittwiderspruchsklage geltend machen.

II Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

1 Herausgabevollstreckung, §§ 883 ff.

Die § 811 ff gelten hier nicht, sondern nur für die Zwangsvollstreckung wegen

Geldforderungen. Bei § 885 (Herausgabe von unbeweglichen Sachen) ist zu beachten, daß z.B. bei einer WG ein Titel gegen jeden vorliegen muß, nach HM aber nicht bei z.B. Ehegatten.

Beachte bei Wohnraum den §§ 721, der Schuldner kann sich gerade hier weitgehend wehren (siehe auch das Mietrecht sowie §§ 765a ZPO).

2 Handlungsvollstreckung, §§ 887, 888

Lesen. Verfahrensrechtlich ist nach § 891 der Schuldner zu hören - das kann ihm einen Rechtsbehelf sparen.

3 Duldung und Unterlassung

Beachte, daß das Ordnungsgeld nach § 890, anders als das Zwangsgeld des § 888 nicht

lediglich Beugemittel ist, sondern auch repressive Funktionen hat, d.h. es wird einbehalten.

4 Abgabe einer WE, §§ 894 f., 898

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Zivilprozeßrecht II(Zwangsvollstreckungsrecht)
Autor
Año
1999
Páginas
18
No. de catálogo
V95993
ISBN (Ebook)
9783638086707
Tamaño de fichero
461 KB
Idioma
Alemán
Notas
für Rechtsreferendare, Arne aktualisiert seine Skripten ungefähr einmal im Monat - schaut dochmal auf seiner Page vorbei...
Palabras clave
Zivilprozeßrecht, II(Zwangsvollstreckungsrecht)
Citar trabajo
Arne Trautmann (Autor), 1999, Zivilprozeßrecht II(Zwangsvollstreckungsrecht), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95993

Comentarios

  • visitante el 20/7/2001

    Schade.

    Mach´ mal ´ne gescheite Seite. Wenn man im Zwangsvollstreckungsrecht einen Fall lösen will, braucht es fundierte Kenntnisse (wie überall). Die schnell zu vermitteln, ist zwar eine Kunst, aber gerade in dieser hochkomplexen Materie nützt es nichts (!), wenn mal ein paar Brocken zusammenhanglos hingeworfen werden. Um den Inhalt Deiner Seite zu ergründen, brauch´ ich eigentlich nur ins Inhaltsverzeichnis eines etwas dickeren Lehrbuches zu schauen. Tatsächlich nützen tut es für eine Fallösung nichts.

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Título: Zivilprozeßrecht II(Zwangsvollstreckungsrecht)



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