Familienrecht - "Begriff der unbenannten Zuwendung und Geschäfte der Schlüsselgewalt"


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1996

35 Pages, Note: 11 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Anspruch auf Zahlung von 100.000,-- DM
1. aus Verlöbnis, § 1301 BGB
2. aus Schenkungsvertrag, §§ 516, 530 BGB
3. aus Gesellschaftsvertrag, §§ 705, 738 I S. 2 BGB
a) durch Beschluß des Zusammenziehens
b) durch den Hausbau
4. aus ungerechtfertigter Bereicherung
a) § 812 I S. 2, Alt. 2 BGB
b) § 812 I S. 2, Alt. 1 BGB
5. Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 242, 305 i.V.m. 1372 BGB
a) Kriterium des (Mit-)Eigentums an dem Familienwohnheim
b) Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse
c) Kriterium der sog. Zeit/Wert-Relation

Anspruch auf Zahlung von 50.000,-- DM
1. aus Dienstvertrag, § 611 I, II BGB
2. aus Auftragsverhältnis, §§ 670, 662 BGB
3. aus Schenkungsvertrag, §§ 516, 530 BGB
4. Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 242, 305, 1372 BGB
- Unzumutbarkeit, § 242 BGB
a) Wert/Zeit-Relation
b) vorhandene Vermögensmehrung
c) Einkommens- und Vermögensverhältnis

Anspruch auf Zahlung von 120.000,-- DM
1. nach §§ 426 I, II, 427 BGB i.V.m. §§ 714, 705 BGB
a) Gesellschaftsvertrag, § 705 BGB
b) Nichtigkeit des Ratenkreditvertrages, § 138 I, II BGB aa) Zinssatz
bb) fehlende Bonität des Schuldners
cc) Ausnutzen einer aussichtslosen Situation
c) Vertretungsvollmacht, §§ 709 I, 714, 164 BGB
- Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
2. nach §§ 426 I, II, 427 BGB i.V.m. § 1357 I S. 2 BGB
a) direkte Stellvertretung, § 164 BGB
b) „Schlüsselgewalt", § 1357 BGB
aa) Auswirkungen auf §§ 427, 421 BGB bb) Anwendungsbereich
cc) Abzahlungskäufe und Kreditaufnahmen
- Lebensbedarf der Familie
- Angemessenheit des Bedarfsdeckungsgeschäfts

Wertausgleichsanspruch des S gegen F

Sachverhalt

Frederike (F) und Sigbert (S) sind verlobt und wollen noch vor der Hochzeit zusammenziehen. Da sie auf Dauer auch Kinder wollen, beschließen sie, bereits jetzt ein kindgerechtes Haus mit Spielplatz im Garten zu errichten.

F ist Eigentümerin eines Grundstücks. Dieses stellt sie dem gemeinsamen Zweck zur Verfügung, bleibt jedoch als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Darüber hinaus verfügt sie über Ersparnisse i.H.v. 50.000 DM, die sie für den Hausbau investiert. Die Summe der Ersparnisse des S beträgt 100.000 DM, auch diese werden restlos für den Hausbau aufgewendet. Ferner investiert S, der handwerklich begabt ist, seine ganze Freizeit in den Hausbau.

Der Wert des bebauten Grundstücks beläuft sich nunmehr auf 500.000 DM. Vorher hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 150.000 DM. F und S ziehen stolz in ihr neues Heim. Kurz darauf heiraten sie; dabei wählen sie den Güterstand der Gütertrennung.

Einige Zeit später erbt S von seinem Onkel Otto ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 200.000 DM. Nun beschließen S und F, das Familienheim mit einem luxuriösen Swimmingpool und einem Tennisplatz noch wohnlicher zu machen. Zu diesem Zweck nimmt S, der seit seiner Karriere als erfolgloser Rasenmähergroßhändler bei den ortsansässigen Banken als nicht kreditwürdig gilt, einen Ratenkredit i.H.v. 90.000 DM (Laufzeit zwei Jahre bei einem effektiven Jahreszins von 15,75%) bei dem Kredithai K auf. Dieser hat aus beruflichen Gründen Kenntnis von der Kreditunwürdigkeit des S. Zur Sicherung des Kredits bestellt S zugunsten des K formwirksam eine Grundschuld auf dem ererbten Grundstück, welches bislang lastenfrei war. Zugleich unterwirft sich S der Zwangsvollstreckung. Mit dem Geld lassen S und F die Umbauarbeiten an ihrem Haus durchführen. Durch den Bau des Swimmingpools und des Tennisplatzes erfährt das Grundstück eine Wertsteigerung i.H.v. 200.000 DM.

Nachdem das Haus endgültig fertiggestellt ist, zerstreiten sich F und S. S zieht aus dem gemeinsamen Haus in eine kleinere Wohnung um. Nach einem Jahr wird die Ehe geschieden.

S ist mittlerweile mit sechs Monatsraten im Verzug. K hatte ihn im Laufe der Zeit mehrfach erfolglos zur Zahlung des rückständigen Betrages aufgefordert und dabei erklärt, daß er ansonsten nach zwei Wochen die gesamte Restschuld verlangen werde. Da S keine Zahlungen leistet, betreibt K aufgrund der Unterwerfungserklärung die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des S; es wird für 160.000 DM zwangsversteigert. K erhält hiervon 80.000 DM (Restkredit zuzüglich Zinsen), S die restlichen 80.000 DM.

S begehrt von F

1. Zahlung der 100.000 DM, die er für den Hausbau investiert hat,
2. Zahlung von 50.000 DM für die in seiner Freizeit erbrachte Arbeitsleistung beim Hausbau (es ist davon auszugehen, daß dieser Betrag der Arbeitsleistung des S entspricht),
3. Zahlung von 120.000 DM für den Verlust des ererbten Grundstücks (200.000 DM Grundstückswert abzüglich des an ihn ausgezahlten Versteigerungserlöses) und
4. DM als hälftigen Ausgleich für die Wertsteigerung des Grundstücks der F

F will nicht zahlen und wendet sich ausgerechnet an Sie mit der Bitte, in einem Rechtsgutachten zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.

Bearbeitervermerk: Sofern ausdrückliche Angaben fehlen, ist davon auszugehen, daß K alle Formvorschriften des VerbrKrG beachtet hat. Ferner ist davon auszugehen, daß der an K ausgezahlte Betrag rechnerisch richtig ist.

Anspruch auf Zahlung von 100.000,-- DM

1. aus Verlöbnis, § 1301 BGB

S könnte gegen F einen Zahlungsanspruch i.H.v. 100.000,-- DM aus Verlöbnis nach § 1301 BGB haben.

S hat die 100.000,-- DM für den gemeinsamen Hausbau investiert. Im Zeitpunkt der Hingabe der 100.000,-- DM waren S und F verlobt. Nach § 1301 S. 1 BGB kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe der Gegenstände, die er dem anderen geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach Bereicherungsrecht herausverlangen. Dies gilt aber nur insoweit, als eine spätere Eheschließung unterbleibt. Nachdem das Haus fertiggestellt ist, haben S und F geheiratet, mithin scheidet ein Zahlungsanspruch aus § 1301 BGB damit aus.

Wenn Leistungen erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit dazu dienen, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich zustandekommenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, ohne daß besondere Abreden getroffen worden sind oder die Leistung bei Scheitern der Ehe gesetzlich, insbesondere durch den Zugewinnausgleich, ausgeglichen werden, ist die Interessenlage durchaus vergleichbar mit derjenigen bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung. Verlobte stehen bereits in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis1, was das Verlöbnis von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft abhebt. Daher nimmt die Rechtsprechung2 an, daß daneben weitere vertragliche Ansprüche bestehen können.

2. aus Schenkungsvertrag, §§ 516, 530 BGB

S könnte gegen F einen Anspruch auf Rückgewähr der 100.000,-- DM aus Schenkungsrecht nach §§ 516, 530 BGB haben.

Grundsätzlich ändert das ehelose Zusammenleben an den Vermögensverhältnissen nichts. Daher muß es möglich sein, Vermögensverfügungen die ein Lebenspartner im Zeitpunkt des Bestehens des Verlöbnisses getroffen hat, entsprechend auch nach den Maßstäben einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beurteilen zu können, ohne das Rechtsverhältnis des Verlöbnisses dabei zu betrachten.

Hat ein Partner dem anderen während des Zusammenlebens eine Zuwendung gemacht, so kann Schenkung vorliegen3. Voraussetzung dafür ist, daß in der Hingabe der 100.000,-- DM seitens des S eine unentgeltliche Zuwendung zu Gunsten der F zu sehen ist.

Objektiv müßte in der Hingabe des Geldes eine Zuwendung zu sehen sein, welche das Vermögen der F gesteigert hat. S hat die 100.000,-- DM für den Hausbau auf dem Grundstück der F investiert. Dadurch hat das Grundstück der F zweifelsfrei eine Wertsteigerung erfahren.

Subjektiv wird die Einigung über die Unentgeltlichkeit zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger vorausgesetzt. Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur dann, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung geschieht4. An der Unentgeltlichkeit fehlt es jedoch dann, wenn die Zuwendung zur Ausgestaltung des gemeinsamen Lebens dient. In einem solchen Fall geschieht die Zuwendung nämlich in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und nicht unentgeltlich i.S. des § 516 BGB.

Sowohl S als auch F haben ihre Ersparnisse zur Errichtung eines Hauses in der Vorstellung einer späteren Ehe aufgewendet. Die Hingabe der 100.000,-- DM erfolgte also nur insoweit, als S nach seiner Vorstellung damit rechnen durfte, daß auch F für ihren Teil, zur Finanzierung und Errichtung des Familienhauses beiträgt. Die eigene Leistung wird also gerade in synallagmatischer Abhängigkeit der Gegenleistung versprochen. Damit scheidet eine Schenkung mangels Unentgeltlichkeit aus.

3. aus Gesellschaftsvertrag, §§ 705, 738 I S. 2 BGB

Zu prüfen ist vielmehr, ob die Hingabe der 100.000,-- DM im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages erfolgt sein kann.

Nach ständiger Rechtsprechung5 ist der Gesellschaftsvertrag gegenseitiger Vertrag, obwohl dieser nicht auf Austausch, sondern auf Vereinigung von Leistungen gerichtet ist. Wenngleich die Parteien vor der Eheschließung zur Schaffung eines Familienwohnheimes zusammengewirkt haben, wird hierdurch die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regeln nicht ausgeschlossen6.

S könnte gegen F einen Zahlungsanspruch i.H.v. 100.000,-- DM aus Gesellschaftsvertrag nach §§ 705, 738 I BGB haben.

Voraussetzung dafür ist, daß zwischen S und F ein Vertrag besteht, durch den sich die beiden verpflichtet haben, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern und die vereinbarten Beträge zu leisten, § 705 BGB. Dieser könnte sich auf das Zusammenziehen schlechthin oder auf die gemeinsame Errichtung des Familienheimes beziehen.

a) durch Beschluß des Zusammenziehens

Ein Gesellschaftsvertrag in Form einer sog. BGB-Innengesellschaft könnte durch den Beschluß des Zusammenziehens vor Eheschließung von S und F zustande gekommen sein. Fraglich ist, ob in dem nichtehelichen Zusammenleben in vermögensmäßiger und persönlicher Hinsicht ein Gesellschaftszweck i.S. des § 705 BGB gesehen werden kann. Dagegen sprechen sowohl familienrechtliche als auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte.

Zum einen statuiert Art. 6 I GG und § 1353 BGB einen Typenzwang für eine rechtlich verfaßte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, und zwar im Hinblick auf die Ehe. Eine solche zentrale Wertung kann nicht generell durch die Annahme eines Gesellschaftsvertrages unterlaufen werden7. Zum anderen fordert das Gesellschaftsrecht einen bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine Gesellschaft für alle Vermögensbeziehungen zwischen zwei Personen ist deshalb ausgeschlossen. Sie muß sich vielmehr auf einen begrenzten Anwendungsbereich beziehen.

Auch ist zu berücksichtigen, daß eine Gesellschaft nicht nur Rechte im Falle ihrer Auseinandersetzung, sondern auch Pflichten während ihres Bestehens schafft. Eine Förderungspflicht im Hinblick auf die Vermögensangelegenheiten der Lebensgemeinschaft ist aber ohne Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse nicht denkbar8.

Somit scheidet das Zusammenleben als Zweck i.S. des § 705 BGB aus.

b) durch den Hausbau

Da gesellschaftsrechtliche Grundsätze nur auf eine Lebensgemeinschaft anwendbar sind, soweit die Partner im Innenverhältnis über die Lebensgemeinschaft hinaus die Absicht verfolgen, einen wirtschaftlich gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, den sie für die Dauer ihrer Partnerschaft gemeinsam benutzen und der ihnen nach ihrer Vorstellung gemeinsam gehören soll9, bleibt zu prüfen, ob in der Errichtung eines Familienhauses ein tauglicher Gesellschaftszweck gesehen werden kann.

Das Errichten eines Wohnhauses stellt zwar für sich genommen einen wirtschaftlichen Wert dar, den beide auch für die Dauer ihrer Partnerschaft gemeinsam benutzen. Dieser geht aber nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus, denn das Errichten eines Wohnheimes dient ausschließlich der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft.

Die Rechtsprechung10 nimmt daher an, daß ein stillschweigender Abschluß eines BGB- Gesellschaftsvertrages nicht in Betracht kommt, da die Annahme eines Gesellschaftsvertrages in einem solchen Fall zu einer unüberschaubaren Rechtslage führen würde, wenn neben der Lebensgemeinschaft im Hinblick auf größere Vermögensgegenstände eine Vielzahl von Innengesellschaften bestehen könnte.

Ausnahmsweise wird der Gesellschaftszweck dann bejaht, wenn er über das hinausgeht, was der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dient, etwa auf Kapitalbildung, die Ausübung eines Gewerbes oder die Führung eines Unternehmens gerichtet ist. Der Umstand, daß die Parteien zur Schaffung eines Familienwohnheimes durch beiderseitige Leistungen zusammenwirken, reicht zur Annahme gesellschaftsrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Beziehungen nicht aus, da sich daraus allein noch nicht entnehmen läßt, daß die Parteien mit ihren Leistungen für den Hausbau eine gemeinsame Wertschöpfung im Auge hatten11. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, scheidet ein gesellschaftsvertraglicher Anspruch aus.

4. aus ungerechtfertigter Bereicherung

a) § 812 I S. 2, Alt. 2 BGB

S könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 100.000,-- DM wegen Zweckverfehlung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 I S 2, Alt. 2 BGB haben.

Dies setzt voraus, daß der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Die von S erbrachten Ersparnisse i.H.v. 100.000,-- DM dienten dem Zweck, für die Parteien von Anfang an beabsichtigte Ehe ein Familienwohnheim zu schaffen. Auch waren S und F zum Zeitpunkt bereits verlobt, mithin bestanden ernst gemeinte Heiratsabsichten, als mit dem Hausbau begonnen wurde. Der Wohnungsbau ist - vor Eheschließung der Parteien - vollendet worden, der Erfolg ist damit auch eingetreten. S und F sind in ihr neues Heim bereits eingezogen, als sie erst kurz darauf die Ehe geschlossen haben.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I S. 2, Alt. 2 BGB scheidet mangels Zweckverfehlung aus.

b) § 812 I S. 2, Alt. 1 BGB

S könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 100.000,-- DM wegen Wegfalls einer Verpflichtung gem. § 812 I S. 2, Alt. 1 BGB haben.

Dazu müßte nachträglich eine Verpflichtung weggefallen sein. Eine Verpflichtung des S könnte durch das Scheitern der Ehe nachträglich weggefallen sein.

Der BGH12 hat wiederholt entschieden, daß nach dem Scheitern einer Ehe grundsätzlich keine Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung stattfindet. Mit dem Scheitern der Ehe fällt dieser Vertrag, der mit der Zuwendung erfüllt worden ist, der also kein Dauerschuldverhältnis im eigentlichen Sinne begründet hat, und der durch ihn geschaffene Rechtsgrund auch nicht weg. Die Tatsache, daß S die Leistung noch vor der Eheschließung, aber im Hinblick auf die schon beabsichtigte Eheschließung erbracht hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Ein Anspruch auf Zahlung von 100.000,-- DM aus § 812 I S. 2, Alt. 1 BGB kommt nicht in Betracht.

5. Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 242, 305 i.V.m. 1372 BGB

Zu prüfen ist weiterhin, ob S gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 100.000,-- DM wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach dem Scheitern der Ehe gem. §§ 242, 305 i.V.m. 1372 BGB geltend machen kann.

Zum einen stellt sich hierbei die Frage, ob eine Leistung, die noch während der Verlobungszeit erbracht wurde, überhaupt im Wege der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe in Betracht kommt. Auch müßte zwischen den Parteien ein Vertrag bestanden haben. Desweiteren erscheint es fraglich, ob in Fällen vereinbarter Gütertrennung die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nach § 1372 ff. BGB Anwendung finden können, insbesondere deshalb, weil die Vorschriften des Güterstandes der Gütertrennung keinen umfassenden Vermögensausgleich vorsehen.

Es könnte daher die Auffassung vertreten werden, daß Leistungen unter Verlobten nur dann erstattungsfähig seien, soweit zwischen den Parteien ein spezieller, im BGB geregelter Vertrag vorläge. Ansonsten würden diese Leistungen ersatzlos von demjenigen erbracht, der gerade dazu in der Lage sei. Damit würde man Verlobte gleich denen Personen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht dem erweiterten Schutz des Art. 6 GG unterstellen.

Dagegen nimmt die neuere Rechtsprechung13 an, daß wenn Leistungen erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit dazu dienen, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich zustandekommenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, ohne daß besondere Abreden getroffen worden sind oder die Leistung bei Scheitern der Ehe gesetzlich, insbesondere durch den Zugewinnausgleich, ausgeglichen werden, ist die Interessenlage durchaus vergleichbar mit derjenigen bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung. Verlobte stehen bereits in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis14, was das Verlöbnis gerade von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft abhebt. Geht man daher zutreffend mit der Rechtsprechung davon aus, daß Leistungen, die zur Zeit der Verlobung erbracht worden sind, nach dem Scheitern der Ehe für mögliche Ausgleichsansprüche in Betracht kommen, so stellt sich die Frage, worin die Vertragsgrundlage gesehen werden kann, die einen solchen Ausgleichsanspruch tragen würde und deren Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe weggefallen ist.

Wie bereits dargelegt, kommen sonstige im BGB geregelte vertragliche Ansprüche nicht in Betracht. Die Rechtsprechung15 geht mit weiten Teilen der Literatur16 davon aus, daß ein familienrechtlicher Vertrag besonderer Art zustande kommen kann, wenn der eine Ehegatte bei Gütertrennung den Erwerb eines Hausgrundstücks durch den anderen mitfinanziert hat. Teilweise wird an dieser Rechtsprechung Kritik geübt, weil der Abschluß eines solchen Vertrages, vor allem aber der konkrete Inhalt völlig im Dunkeln bleibe17.

Diese Kritik ist aber schon deshalb unbegründet, scheitert die Annahme eines - wie oben dargestellten - BGB-Innengesellschaftsvertrages doch nur daran, daß beide Parteien mit ihren Leistungen keine gemeinsame Wertschöpfung im Auge hatten. Die Möglichkeit einer über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden vertraglichen Beziehung wird nicht ausgeschlossen. Der von der Rechtsprechung angenommene Rechtsgrund des familienrechtlichen Vertrages ist also nicht „völlig aus der Luft gegriffen" und schon gar keine „Fiktion"18.

Außerdem verkennt diese Auffassung, daß es nicht Aufgabe des BGH sein kann, ein gesetzgleiches Regelsystem zu verabschieden. Vielmehr soll er nur einzelne, entscheidungserhebliche Rechtsfragen beantworten. Auch lassen sich nur wenige allgemeingültige Aussagen über den dem dinglichen Zuwendungsakt zugrundeliegenden Vertrag der Ehegatten machen. Denn aufgrund der Privatautonomie ist es in erster Linie den Ehegatten selbst überlassen, den konkreten Inhalt zu bestimmen. Weiterhin ist es auch vorstellbar, daß die Ehegatten künftig zunehmend von dieser Gestaltungsfreiheit Gebrauch machen werden, insbesondere nach Beratung durch die Notare, die mit dem Vertragstyp „ehebezogener Zuwendungen" immer vertrauter werden19. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß mit einer unbenannten Zuwendung ein spezielles familienrechtliches Rechtsgeschäft eigener Art zustande kommen kann.

Für die Annahme eines familienrechtlichen Vertrages müßte eine auf den Vertragsinhalt bezogene Einigung beider Parteien vorliegen. Ein derartiger Vertrag i.S. des § 305 BGB kann auch stillschweigend geschlossen werden20.

S hat die 100.000,-- DM für den Hausbau aufgewendet. S und F waren sich darin einig, daß im Hinblick auf die von ihnen ins Auge gefaßte Eheschließung durch gemeinsame Leistungen ein Familienwohnheim zu schaffen, um darin später nach der Eheschließung die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Dadurch haben sich die Verlobten verpflichtet, durch beiderseitige Beiträge zumindest finanzieller Art nach Kräften das Bauvorhaben auszuführen und zu unterstützen. Darin kann der Vertragsinhalt in Form eines sog. Kooperationsvertrages gesehen werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Beginn ihres Zusammenwirkens den Fall bedacht haben, ihre von Anfang an ins Auge gefaßte Ehe schon nach kurzer Dauer scheitern, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie sich darüber keine Gedanken gemacht haben. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist daher kein Raum. Diese ist insoweit ausgeschlossen, als sich ein Ereignis infolge einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht21.

Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geschaffenen Vermögenszuordnung zu einer dem benachteiligten Ehegatten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Verteilung der Vermögenswerte führen würde22. Zur Feststellung der danach für das Bestehen, die Art und die Höhe des Rückgewähranspruchs wichtigsten Voraussetzung, der Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben, verlangt der BGH eine Abwägung „aller Umstände" des Einzelfalls nebst einer „Gesamtwürdigung, die Beurteilungselemente aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu berücksichtigen hat".

a) Kriterium des (Mit-)Eigentums an dem Familienwohnheim

Ein Anhaltspunkt für die Unzumutbarkeit könnte sich unter dem Gesichtspunkt ergeben, als die Zuwendung im Hinblick auf die Schaffung eines Familienwohnheimes erfolgt ist, welches beiden Parteien gleichermaßen bis an ihr Lebensende als Wohnsitz dienen sollte. Daraus könnte gefolgert werden, daß die Zuwendung nur in der Vorstellung erbracht wurde, daß S künftig nicht nur die Mitnutzung, sondern darüber hinaus Miteigentum am Familiengrundstück zustehen sollte. Für diese Auslegung des Vertrages spricht, daß der Zuwendende dem Empfänger durch seine Leistung in konsequenter Verwirklichung der Lebenspartnerschaft ein Stück mehr Sicherheit für die Deckung des Wohnbedarfs gegeben hat. Daß dieser Zweck im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft , der Geschäftsgrundlage des Zuwendungsvertrages, nach deren Scheitern nicht mehr erreicht werden kann, betrifft die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Zuwendenden genauso wie diejenigen des Empfängers. Diese Überlegung macht deutlich, wie wichtig es ist, an die „Personenbezogenheit23 " des Zuwendungsvertrages sowie daran zu denken, daß die Rückabwicklung oder Anpassung von personenbezogenen Verträgen nach Geschäftsgrundlagenwegfall zum Teil an anderen Kriterien auszurichten ist als diejenige von Austauschverträgen. Gerade durch diese Personenbezogenheit entsteht eine besondere Bindung an den Vertrag, die zu gesteigerter Rücksichtnahme, Sorgfalt und Schutz verpflichtet. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendenden muß daher ebenso Rücksicht genommen werden wie auf diejenigen des Empfängers.

b) Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse

Demzufolge ist mit dem BGH24 davon auszugehen, daß auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zuwendenden nebst seinen künftigen Einkommensaussichten und sein Alter für die Interessenabwägung relevant sind.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Falles läßt sich sagen, daß mit der Ehescheidung für S eine allgemeine Verschlechterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Bereits nach dem Zerwürfnis mit F ist S in eine kleinere Wohnung umgezogen. Dies zeigt, daß S nach der Ehescheidung nicht mehr in der Lage war, seinen bis dahin erreichten Lebensstandard beizubehalten.

c) Kriterium der sog. Zeit/Wert-Relation

Die oben angeführten Gesichtspunkte machen deutlich, daß bei diesem Zuwendungstyp ebenso die Dauer der Lebensgemeinschaft ein wichtiges Abwägungskriterium darstellt. Es läßt sich demnach sagen, daß je kürzer sie - im Vergleich zum Wert der Zuwendung - bei einer auch den wirtschaftlichen Standard der Lebenspartner würdigenden Betrachtung der Zeit/Wert-Relation war, desto eher kann dem Empfänger ein Ausgleich in Geld angesonnen werden; denn desto weniger können jene Gesichtspunkte das uneingeschränkte Behaltendürfen rechtfertigen25.

Die Zuwendung i.H.v. 100.000,-- DM seitens S stellt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse einen erheblichen Wert dar, denn diese hat bei der Finanzierung des Familienwohnheimes entscheidend dazu beigetragen. Dagegen steht die Zeit der Verlobung sowie die Dauer der Ehe von lediglich einem Jahr. Damit läßt sich sagen, daß die Dauer der Ehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Zuwendung steht. Im Hinblick auf die seinerzeit festgelegte Zweckbestimmung der Hingabe der 100.000,-- DM, die Schaffung eines Familienwohnheimes, ist daher bei abschließender Gesamtwürdigung des Falles nach dem unstreitigen Scheitern der Ehe ein angemessener Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu gewähren. Denn einerseits hat S mit den 100.000,-- DM erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt. Es wäre ein unerträgliches Ergebnis, wollte man S allein auf den Zugewinnausgleich verweisen. Treu und Glauben gebieten deshalb nunmehr eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse. Auszugleichen sind allerdings nur von S bis zur Eheschließung erbrachten Leistungen; nicht aber zu berücksichtigen sind also die Beträge, die er nach Eheschließung geleistet hat. Die Zuwendung erfolgte vor Eheschließung.

S hat gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 100.000,-- DM aus § 242 BGB.

Anspruch auf Zahlung von 50.000,-- DM

1. aus Dienstvertrag, § 611 I, II BGB

S könnte gegen F einen Zahlungsanspruch i.H.v. 50.000,-- DM für die in seiner Freizeit erbrachte Arbeitsleistung beim Hausbau gem. § 611 I, II BGB haben.

Hierzu wäre das Bestehen eines Dienstvertrages im Sinne eines Arbeitsvertrages zwischen S und F erforderlich. Ein Arbeitsverhältnis könnte konkludent durch das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsleistung des S als Arbeitnehmer sowie durch seine Einstellung durch F als Arbeitgeber begründet worden sein. Arbeitgeber ist, wer einen anderen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer beschäftigt26. Unerheblich dabei ist die Art der Arbeit und ob der Arbeitgeber ein Gewerbe betreibt. Die Arbeitsleistung hat S zwar auf dem Grundstück der F erbracht, insoweit wird ein mögliches Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen, als auch unter Familienangehörigen ein Beschäftigungsverhältnis bestehen kann27.

Bei einem Dienstvertrag i.S. des § 611 I BGB wird aber vorausgesetzt, daß sich der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Eine derartige Verpflichtung seitens F ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, daß S die Arbeitsleistung ausschließlich gegen ein entsprechendes Entgelt erbringen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Arbeitsleistung von S erbracht wurde, weil dieser handwerklich begabt und gerade zur Verrichtung bestimmter Baumaßnahmen in der Lage war. Außerdem erfolgte die dem Hausbau förderliche Arbeit in eigenem Interesse und in der Vorstellung, daß S selbst nach Fertigstellung des gemeinsamen Hauses dort einziehen werde. Die Arbeitsleistung ist damit nicht fremdbestimmt, schon gar nicht übte S eine weisungsgebundene Tätigkeit aus.

Ein Dienstvertrag zwischen S und F wurde nicht geschlossen, ein Anspruch aus § 611 I, II BGB kommt folglich nicht in Betracht.

2. aus Auftragsverhältnis, §§ 670, 662 BGB

S könnte gegen F einen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.H. der erbrachten Arbeitsleistung von 50.000 DM nach §§ 670, 662 BGB haben.

Für den Bereich einer eheähnlich geführten Lebensgemeinschaft hat der BGH28 entschieden, daß rechtliche Bindungen und rechtlichverbindliche Geschäfte in aller Regel nicht gewollt, sondern die Ausnahme sind. In dem dort zu entscheidenden Fall ist der BGH jeweils davon ausgegangen, daß persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die im Interesse dieser Gemeinschaft liegen, grundsätzlich nicht gegeneinander auf- oder untereinander abgerechnet, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der gerade hierzu in der Lage ist. Dies soll aber nur für den Fall gelten, als keine besonderen auftragsrechtlichen Vereinbarungen unter den Lebenspartnern getroffen wurden. Zu prüfen ist, ob zwischen S und F ein Auftragsverhältnis, die Arbeitsleistung betreffend, bestanden hat.

Dazu müßte F den S zur Verrichtung der Arbeit beauftragt haben. Der Abschluß eines Auftragsvertrages kann durch Vertragsangebot vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer ausgehen. Die Annahme des Vertrages kann konkludent erklärt werden, so z.B. durch den Beginn der Ausführung.

Das Vertragsangebot könnte in dem Zur-Verfügung-Stellen des Grundstücks zwecks Errichtung des Familienwohnheimes seitens F gesehen werden. Dieses Angebot hat S mit Beginn seiner Arbeit auch angenommen. Desweiteren müßte es sich bei der verrichteten Arbeit um ein Geschäft handeln, welches für den Auftraggeber und dementsprechend in fremdem Interesse besorgt wird.

In Abgrenzung zum Dienstvertrag nach § 611 BGB steht der Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht entgegen, daß der Beauftragte mit der Besorgung zugleich eigene Interessen mitverfolgt29.

Die Besorgung des Geschäfts müßte unentgeltlich sein. Der Beauftragte erhält für seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers für die Arbeitsleistung und den Zeitaufwand, die damit verbunden sind, als solche keine Vergütung. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die zur Ausführung zu entwickelnde Tätigkeit zu dem Beruf oder Gewerbe des Beauftragten gehört30. Die Arbeitsleistung i.S. eines Vermögensopfers nach § 670 BGB kann daher regelmäßig nicht als Aufwendung verstanden werden, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages freiwillig gemacht hat.

Ein Anspruch des S gegen F in Form des Aufwendungsersatzes für geleistete Arbeit nach §§ 670, 662 BGB kommt nicht in Betracht.

3. aus Schenkungsvertrag, §§ 516, 530 BGB

Der BGH hat wiederholt ausgesprochen, daß rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen Ehegatten auch dann vorliegen können, wenn es nicht zu dem Abschluß eines typischen bürgerlichrechtlichen Vertrages gekommen ist. Er hat die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten nicht dem Recht der Schenkung unterstellt, sondern ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art angenommen, aus dem sich - insbesondere bei Gütertrennung - nach dem Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben können, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist. Die Arbeitsleistung, die ein Ehegatte erbringt ist mithin nicht unentgeltlich, weil sie nach der übereinstimmenden Vorstellung der Ehegatten um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.

Vorliegend handelt es sich bei den Arbeitsleistungen des S mangels Unentgeltlichkeit um keine Schenkung i.S. des § 516 BGB.

Ein Anspruch aus §§ 516, 530 BGB scheidet damit aus.

4. Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 242, 305, 1372 BGB

Arbeitsleistungen, die ein Ehegatte zugunsten seines Ehepartners erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können allerdings begrifflich nicht als Zuwendung und damit auch nicht als ehebezogene Zuwendung angesehen werden. Unter „Zuwendung" versteht das BGB nämlich nur die Übertragung von Vermögenssubstanz, nicht aber das Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitskraft. Das bedeutet aber nicht, daß solche Arbeitsleistungen - anders als ehebezogene Zuwendungen - nach dem Scheitern der Ehe nicht zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen können, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Der BGH31 hat deshalb nach Scheitern der Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheimes in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Anknüpfungspunkt für diese Entscheidung bildete ein Fall vergleichbaren Inhalts32. Dort hat der BGH eine stillschweigende Vereinbarung der Ehegatten über die ohne Gegenleistung erbrachten Arbeitsleistungen angenommen. Indessen ist diese vom BGH vertretene Auffassung gefestigte Rechtsprechung, an der - unter den bereits dargelegten Gesichtspunkten - festzuhalten ist. Mit der Figur des Anspruchs auf Ausgleich einer ehebezogenen „unbenannten Zuwendung" lassen sich seither einseitige Vermögenssteigerungen korrigieren, die durch die Übertragung von Vermögenssubstanz hervorgerufen wird33. Auch kommt ein solcher Ausgleichsanspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage regelmäßig nur dann in Betracht, wenn beim Scheitern der Ehe die Früchte der geleisteten Arbeit in Gestalt einer meßbaren Vermögensmehrung beim anderen Ehegatten noch vorhanden ist; denn nur dann wird ein Ausgleich angemessen sein, weil es sich bei der Vermögensregelung nach Scheidung nicht eigentlich um die Bezahlung für geleistete Dienste, sondern nur um eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten handeln kann. Das ergibt sich aus der auch bei Gütertrennung notwendigen Berücksichtigung des Charakters der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und damit Risikogemeinschaft34.

Erbringt - insbesondere bei Gütertrennung - ein Ehepartner Arbeitsleistungen, die lediglich das Vermögen des anderen mehren und deren Umfang über das hinausgeht, was er im Rahmen der unter Ehegatten bestehenden gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflicht i.S. des § 1353 BGB und der ehelichen Unterhaltspflicht schuldet, so ist - wie bei der Zuwendung von Vermögenssubstanz - in der Regel davon auszugehen, daß diese Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft der Ehegatten zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.

- Unzumutbarkeit, § 242 BGB

Ob und in welcher Form ein Anspruch gegeben ist, hängt weiterhin wie bei unbe-nannten Zuwendungen unter Ehegatten von den besonderen Umständen des Einzel-falles, insbesondere der Dauer der Ehe, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen überhaupt ab. Ist danach trotz vereinbarter Gütertrennung die Aufrechterhaltung des bestehenden Vermögensgegenstandes für den Ehegatten, der ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, unzumutbar, so hat ein billiger Ausgleich dafür zu erfolgen, daß die vereinbarte ungestörte und dauernde Mitnutzung der Früchte seiner Arbeit für die Zukunft entfällt35.

Zu prüfen ist, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall in Bezug auf die von S erbrachte Arbeitsleistung gegeben sind.

a) Wert/Zeit-Relation

Die Aufrechterhaltung des vorhandenen Vermögensgegenstandes könnte für S unzumutbar sein, wenn die Dauer der Ehe in einem krassen Mißverhältnis zum Wert der erbrachten Arbeitsleistung steht.

Die Ehe wurde bereits nach einem Jahr wieder geschieden. Die Arbeitsleistung wurde ausschließlich in der Vorstellung erbracht, daß die Ehe auch in Zukunft Bestand hat und daß S an dem Familienheim ein Wohnrecht zusteht. Das aus § 1353 I BGB folgende Wohnrecht steht S aber nur für die Dauer der Ehe zu. Mit der Scheidung hat S das Wohnrecht an der Ehewohnung, mithin den berechtigten Mitbesitz verloren. Berücksichtigt man dabei noch, daß eine Ehe grundsätzlich nur nach Ablauf eines Trennungsjahres gem. § 1565 II BGB geschieden werden kann, so läßt sich sagen, daß der kurzen Ehe verhältnismäßig hohe Arbeitsleistungen gegenüberstehen. Damit stehen Dauer der Ehe und die Höhe der Arbeitsleistung in einem krassen Mißverhältnis, was für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ausreichend ist.

b) vorhandene Vermögensmehrung

S hat, da er handwerklich begabt ist, in seiner Freizeit mit einer Arbeitsleistung im Gegenwert von 50.000,-- DM zum Hausbau beigetragen. Dabei ist von der Richtigkeit dieses Betrages mangels entgegenstehender Hinweise im Sachverhalt auszugehen. Unzweifelhaft ist durch die Arbeitsleistung das Vermögen der F auch vermehrt worden, denn S konnte die Arbeit nur verrichten, weil er über handwerkliches Geschick verfügt. Hätte S die Arbeit dementsprechend nicht ausführen können, so hätten zur Verrichtung dieser baulichen Maßnahmen bezahlte Arbeitskräfte eingesetzt werden müssen, die über das nötige Fachwissen verfügen. Dies ist eine Überlegung, die auch im Rahmen der Vertragsanpassung von § 242 BGB getragen wird.

Nach dem Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Betrag von 50.000,-- DM dem der Arbeitsleistung des S entspricht.

Damit wäre ein Ausgleichsanspruch auch in dieser Höhe gerechtfertigt.

c) Einkommens- und Vermögensverhältnis

Bei einer Gesamtbetrachtung des Falles läßt sich sagen, daß mit der Ehescheidung für S eine allgemeine Verschlechterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Bereits unmittelbar nach dem Zerwürfnis mit F ist S in eine kleinere Wohnung umgezogen. Dies zeigt, daß S nach der Ehescheidung nicht mehr in der Lage war, seinen bis dahin erreichten Lebensstandard beizubehalten.

S ist daher ein Ausgleichsanspruch i.H.v. 50.000,-- DM für die geleistete Arbeit nach Maßgabe des § 242 BGB einzuräumen.

Anspruch auf Zahlung von 120.000,-- DM

1. nach §§ 426 I, II, 427 BGB i.V.m. §§ 714, 705 BGB

S könnte gegen F einen Anspruch für den Verlust des ererbten Grundstücks i.H.v. 120.000,-- DM gem. §§ 426 I, II, 427 BGB i.V.m. §§ 714, 705 BGB haben.

a) Gesellschaftsvertrag, § 705 BGB

Voraussetzung dafür ist, daß zwischen S und F ein Vertrag besteht, durch den sich die beiden verpflichtet haben, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern und die vereinbarten Beträge zu leisten, § 705 BGB. Da gesellschaftsrechtliche Grundsätze nur insoweit anwendbar sind, als die Partner im Innenverhältnis über die Lebensgemeinschaft hinaus die Absicht verfolgen, einen wirtschaftlich gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, den sie für die Dauer ihrer Partnerschaft gemeinsam benutzen und der ihnen nach ihrer Vorstellung gemeinsam gehören soll36, ist zu prüfen, ob in dem Entschluß der Ehegatten, das Familienheim durch den Ausbau noch wohnlicher zu machen, ein tauglicher Gesellschaftszweck gesehen werden kann. Die Rechtsprechung37 nimmt ausnahmsweise einen Gesellschaftszweck an, wenn er über das hinausgeht, was der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dient. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Parteien eine gemeinsame Wertschöpfung im Auge haben. Der bloße Umstand, daß die Parteien zur Schaffung eines Familienwohnheimes durch beiderseitige Leistungen zusammenwirken, reicht zur Annahme gesellschaftsrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Beziehungen nicht aus, da sich aus diesem Umstand allein noch nicht entnehmen läßt, daß die Parteien mit ihren Leistungen für den Hausbau eine gemeinsame Wertschöpfung im Auge hatten.

Ein anderes könnte sich aber dadurch ergeben, daß S und F nunmehr gemeinsam beschlossen haben das bestehende Familienwohnheim durch einen Ausbau mit luxuriösem Swimmingpool und Tennisplatz noch wohnlicher zu machen. In dem Ausbau des Hauses mit einem luxuriösem Swimmingpool und Tennisplatz kann ein tauglicher Gesellschaftszweck i.S.d. § 705 BGB gesehen werden, geht dieser über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinaus. Auch hat das Grundstück durch diesen Ausbau eine Wertschöpfung i.H.v. 200.000,-- DM erfahren, die nach der Vorstellung der Ehegatten beiden gemeinsam zugute kommen sollte. Es ist daher davon auszugehen, daß durch den gemeinsamen Beschluß der Ehegatten, das Haus noch wohnlicher zu machen, stillschweigend ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, mithin eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt.

b) Nichtigkeit des Ratenkreditvertrages, §138 I, II BGB

aa) Zinssatz

S hat mit K einen Ratenkreditvertrag abgeschlossen, der den Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes entspricht. Fraglich ist, ob dieser Vertrag auch wirksam zustande gekommen ist. Der Kreditvertrag i.H.v. 90.000,-- DM zu einem effektiven Jahreszins von 15,75% bei einer Laufzeit von 24 Monaten könnte gem. § 138 I, II BGB sittenwidrig sein. Die Sittenwidrigkeit dieses Rechtsgeschäfts könnte aus einem besonders hohen Zinssatz folgen. Eine Grenze für einen gerade noch sittengerechten Zinssatz läßt sich allgemein nicht angeben, denn der Zins hängt stark von der Knappheit des Geldes und daher von der wirtschaftlich- politischen Situation ab. Die Rechtsprechung38 nimmt an, daß unter Berücksichtigung der marktüblichen Zinslage regelmäßig bei einem Zinssatz von 40% an Sittenwidrigkeit zu denken sein wird. Dem hier in Frage stehenden Kreditvertrag liegt nur ein Zinssatz von 15,75% zugrunde. Es ist davon auszugehen, daß dieser Zinssatz unter Berücksichtigung der heutigen marktüblichen Zinslage durchaus angemessen ist.

bb) fehlende Bonität des Schuldners

Die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages könnte sich daraus ergeben, daß S eine Verpflichtung übernommen hat, die über dessen voraussichtliche Leistungsfähigkeit hinausgegangen ist. Die neuere Rechtsprechung39 vertritt mit der Literatur40 die Auffassung, daß ein Verbraucherkreditvertrag nicht schon deshalb sittenwidrig sei, weil der Schuldner seine Verpflichtungen voraussichtlich nicht oder nur unter Einsatz seines ganzen pfändbaren Einkommens erfüllen könne. Dem ist zuzustimmen, da ein Schuldner - auch wenn er nur „Verbraucher" ist - seine Leistungsfähigkeit selbst einschätzen und zudem entscheiden muß, welche Risiken er eingehen will. Auch kann der Vertrag nicht als von vornherein sittenwidrig zu bezeichnen sein, wenn er später mit schlimmen Folgen fehlschlägt.

cc) Ausnutzen einer aussichtslosen Situation

Sittenwidrigkeit kann dann gegeben sein, wenn der Gläubiger durch den Vertrag bewußt eine für den Schuldner aussichtslose Situation geschaffen hat41. Vorausgesetzt wird objektiv, daß eine aussichtslose Situation i.S. einer „Zwangslage" vorliegt. Eine Zwangslage kann schon durch einen vorübergehenden Geldmangel begründet werden. S gilt bei den ortsansässigen Banken als kreditunwürdig; er wird daher von diesen kaum noch Geldmittel erwarten dürfen.

Da S für den Hausausbau aber Geldmittel benötigt, wendet er sich an K, der ihm diese Geldmittel bewilligt. In Anbetracht seiner Kreditunwürdigkeit bei den Banken und dem vorliegenden Geldbedarf liegt objektiv eine Zwangslage vor, die S dazu bewogen hat, den Kreditvertrag mit K abzuschließen.

Subjektiv müßte hinzutreten, daß K sich diese mißliche Situation des zu Übervorteilenden bewußt zunutze gemacht hat. K hat aus beruflichen Gründen Kenntnis von der Kreditunwürdigkeit des S bei den ortsansässigen Banken. Allein die positive Kenntnis von der Kreditunwürdigkeit reicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit noch nicht aus. Vielmehr wird gefordert, daß der objektiv sittenwidrig Handelnde sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen eingelassen hat42. Dafür ist nach dem Sachverhalt nichts dargetan, zumal S dem K mit der formwirksam bestellten Grundschuld auf das ererbte Grundstück eine Sicherheit geboten hat. Anhaltspunkte dafür, daß K die wirtschaftliche Situation des S ausnutzen wollte, liegen somit nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, daß der Ratenkreditvertrag wirksam zustande gekommen ist.

c) Vertretungsvollmacht, §§ 709 I, 714, 164 BGB

Fraglich ist, ob S den Kreditvertrag mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hat. Hierzu müßte S zum Abschluß eines solchen Geschäfts befugt gewesen sein. Die Vertretungsbefugnis könnte sich aus § 714 BGB ergeben. Danach kann ein Gesellschafter befugt sein, die Gesellschaft nach außen zu vertreten, soweit ihm dieses Recht aus dem Gesellschaftsvertrag eingeräumt ist. Der stillschweigend geschlossene Gesellschaftsvertrag zwischen den Ehegatten sagt aber über die Geschäftsführungsbefugnis eines einzelnen Ehegatten gegenüber Dritten nichts näheres aus. § 709 I BGB geht davon aus, daß die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zusteht, sog. Grundsatz der Einstimmigkeit. Dadurch ist das Auftreten nach außen stark erschwert. Fraglich ist, ob schon aus dem gemeinsamen Beschluß der Ehegatten, das Familienheim durch den Ausbau noch wohnlicher zu machen, eine konkludente Zustimmung bezüglich der Aufnahme des Ratenkredits angenommen werden darf.

- Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht

Eine Bevollmächtigung kann auch konkludent erfolgen, ohne daß sich ein konkreter Akt der Vollmachtserteilung feststellen ließe. Es könnte sich vorliegend um einen Fall der Duldungsvollmacht handeln. Der Erklärungsgehalt der Duldung geht nicht dahin, daß Vollmacht erteilt werde, sondern daß Vollmacht erteilt worden sei und daher Vertretungsmacht bestehe43. Fraglich ist, unter welchen besonderen Voraussetzungen eine Duldungsvollmacht angenommen werden kann und welche Rechtsfolgen sie auslöst.

Nach früherer Rechtsprechung44 soll in bestimmten Fällen zugunsten eines redlichen Dritten die fehlende Vollmacht durch einen Rechtsscheintatbestand ersetzt werden. Eine Duldungsvollmacht soll danach dann vorliegen, wenn der Vertretene weiß, daß ein anderer für ihn handele, aber zurechenbarerweise nichts dagegen unternehme, also das Auftreten des Dritten bewußt dulde. Dagegen soll eine Anscheinsvollmacht vorliegen, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen nicht kenne, dieses aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und wenn so für einen Dritten der Schein entsteht, der Vertretene kenne und dulde dieses Auftreten. Nach dieser Ansicht wird die Duldungsvollmacht in der Rechtsfolge der Anscheinsvollmacht gleichgestellt. In beiden Fällen liege keine wirkliche Vollmacht vor. Der Vertretene müsse sich aber so behandeln lassen, als habe er eine Vollmacht erteilt.

Die neuere Rechtsprechung45 geht mit Teilen der Literatur46 davon aus, daß zwischen Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht zu trennen ist. Die Duldungsvollmacht bedeute Vollmachtserteilung durch konkludentes Verhalten; sie sei wie die Vollmachtskundgabe nach §§ 171, 172 BGB entsprechend der Außenvollmacht zu behandeln. Demgegenüber liege bei der Anscheinsvollmacht kein einer Vollmachtserteilung gleichzusetzendes Verhalten des Vertretenen vor, sondern nur Nachlässigkeit. Diese könne die Vollmachtserteilung nicht einfach ersetzen, da Verschulden noch keine Willenserklärung sei. Nach dieser Auffassung kämen nur bei der Duldungsvollmacht Verträge zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande und nur für diesen Fall würde der Dritte Erfüllungsansprüche auch gegen den Vertretenen erhalten. Dieser differenzierenden Auffassung ist zu folgen, denn wenn man die Vollmachtskundgabe nach §§ 171, 172 BGB der Außenvollmacht gleichsetzt, ist es nur konsequent, den Schutz durch die Duldungsvollmacht nicht weiter reichen zu lassen. Wer bloß geduldet hat, kann nicht unvermeidlich an die Vollmacht gebunden sein, wenn eine ausdrücklich erteilte Außenvollmacht wegen eines Willensmangels anfechtbar oder nichtig wäre. Sachgerecht ist auch die Ungleichbehandlung von Duldungs- und Anscheinsvollmacht, denn Willenserklärung und Verschulden sind verschiedene Kategorien. Nur die Willenserklärung selbst führt zu vertraglichen Primäransprüchen auf Erfüllung - das Verschulden dagegen auch sonst nur zur Haftung auf Schadensersatz. Es gibt mithin keinen Grund dafür, bei der Anscheinsvollmacht beide Kategorien einander gleichzusetzen und etwa aus c.i.c. regelwidrig einen Erfüllungsanspruch zu folgern. Geht man deshalb mit der letzten Auffassung davon aus, daß dem Dritten umfassende Erfüllungsansprüche gegen den Vertretenen nur im Falle der Duldungsvollmacht einzuräumen wären, so könnte ein Ausgleichsanspruch des Vertreters gegen den Vertretenen bei vorliegender Gesamtschuldnerschaft auch nur unter dieser Voraussetzung eingeräumt werden, soweit der Vertreter den Vertrag allein erfüllt hat.

F und S haben zwar gemeinsam beschlossen, das Familienwohnheim mit einem luxuriösen Swimmingpool und einem Tennisplatz noch wohnlicher zu machen. Davon, daß S eigenmächtig zu diesem Zweck einen Kredit aufgenommen hat, wußte F aber nichts.

Die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht liegen nicht vor.

Selbst für den Fall, daß ein Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt wäre, so träten die Wirkungen des § 714 BGB für und gegen die Gesellschaft insgesamt nur dann ein, wenn dieser erkennbar in ihrem Namen aufgetreten wäre47. Dies ist hier gerade nicht erfolgt.

Vielmehr ist S dem K in eigener Person gegenüber getreten und hat zu dessen Gunsten die Grundschuld auf dem in seinem Vermögen stehenden Grundstück bestellt, nicht etwa auf dem bereits bebauten zum Gesellschaftsvermögen zählenden Grundstück. Es handelt sich bei der Kreditaufnahme auch nicht um ein „Geschäft für den, den es angeht" i.S.d. § 164, bei dem der Vertreterwille nicht nach außen erkennbar gemacht werden muß, da sich diese Ausnahme vom Offenheitsgrundsatz lediglich auf Geschäfte des täglichen Lebens erstreckt, nicht aber auf Kreditgeschäfte bedeutenden Umfangs.

Im übrigen würde der Gläubiger nach Bürgschaftsrecht bei seriösen Kreditgeschäften, soweit er neben dem Hauptschuldner einen Dritten als Bürgen verpflichten wollte, mit dem Bürgen einen Bürgschaftsvertrag abschließen müssen, der von diesem grundsätzlich eigens zu erklären wäre. Die Stellvertretung bliebe in solchen Fällen damit zwar theoretisch noch möglich, doch zeigt die Praxis, daß der Abschluß eines Kreditvertrages durch Stellvertretung fast nicht vorkommt.

Es ist daher davon auszugehen, daß S den Kredit ohne Vollmacht und auf eigene Gefahr abgeschlossen hat, mithin ist keine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft nach §§ 427, 421 i.V.m. § 714 BGB begründet worden.

Ein Anspruch des S gegen F aus § 426 I, II, 427 BGB i.V.m. §§ 714, 705 BGB kommt nicht in Betracht.

2. nach §§ 426 I, II, 427 BGB i.V.m. § 1357 I S. 2 BGB

S könnte gegen F einen Ausgleichsanspruch für den Verlust des ererbten Grundstücks i.H.v. 120.000,-- DM gem. §§ 426 I, II, 427 BGB i.V.m. § 1357 I S. 2 BGB haben.

a) direkte Stellvertretung, § 164 BGB

Ein solcher Ausgleichsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag, den ein Ehegatte abgeschlossen hat, im Außenverhältnis auch unmittelbar für und gegen den anderen Ehegatten wirken würde. Dies könnte durch das Institut der Stellvertretung gem. § 164 I BGB geschehen sein. S und F haben gemeinsam beschlossen, das Familienwohnheim noch wohnlicher zu machen. Soll die Stellvertretung unmittelbare Fremdwirkung entfalten, so ist erforderlich, daß der Wille, in fremdem Namen zu handeln nach dem Grundsatz der Offenkundigkeit auch nach außen erkennbar wird, § 164 II BGB. S hat mit K den Ratenkredit abgeschlossen, ohne zu erklären, daß er für F handeln wollte, keinesfalls hat er gegenüber K erklärt, daß er als Stellvertreter ausdrücklich im Namen der F als Vertretenen handeln wollte. Ein Fall der direkten Stellvertretung liegt somit nicht vor.

b) „Schlüsselgewalt", § 1357 BGB

Ausnahmsweise treten aber Rechtsfolgen einer Willenserklärung für einen Dritten auch ohne Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses ein48, wenn die Voraussetzungen der sog. Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB gegeben sind. Durch die Betätigung der „Schlüsselgewalt" werden grundsätzlich beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, § 1357 I S. 2 BGB. Dies betrifft sowohl das Innenverhältnis unter den Ehegatten als auch das Außenverhältnis gegenüber Dritten.

Das Institut der Schlüsselgewalt wurde im Zuge der Reform des Ehe- und Familienrechts am 14.6.1976 durch Gesetz geändert49. Nach § 1357 a.F. war lediglich die Frau berechtigt, „Geschäfte innerhalb des häuslichen Wirkungskreises" mit Wirkung für den Mann zu besorgen, und haftete für solche Geschäfte nur bei Zahlungsunfähigkeit des Mannes. Die Schlüsselgewalt sollte es der Frau ermöglichen, ihr Recht zur eigenständigen Haushaltsführung zu verwirklichen und diente ferner dem Schutz der Geschäftspartner. Die Gesetzesreform unterzog § 1357 einer folgenreichen Umformung. Die Schlüsselgewalt steht seitdem jedem Ehegatten zu und zwar auch demjenigen Ehegatten, der nicht den Haushalt führt. Auch der Kreis der hiervon betroffenen Geschäfte ist neu geschrieben worden. An die Stelle der „Geschäfte innerhalb des häuslichen Wirkungskreises" sind die „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie" getreten. Berechtigt und verpflichtet sind nun beide Ehegatten, gleichgültig welcher von ihnen das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat. § 1357 BGB verleiht dem rechtsgeschäftlichen Handeln in eigenem Namen unmittelbare Wirkung auch für den Ehepartner des Handelnden. Soweit Schuldverträge dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB unterfallen, kann man von einer gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung sprechen. Diese tiefgreifende Änderung des § 1357 BGB ist stellenweise in der Literatur50 als rechtspolitisch zweifelhaft bezeichnet worden, da die eigentliche Funktion der Schlüsselgewalt, nämlich der Ehefrau zu einer gewissen Eigenständigkeit bei der Haushaltsführung zu helfen, zugunsten zu einem in diesem Umfang übertriebenen Gläubigerschutz aufgegeben würde. Der Gläubiger würde, ohne daß er es wollte oder auch nur von der Ehe wissen müßte, einen weiteren Schuldner erhalten. Auf die Eigentumsvermutung aus § 1362 wäre der Gläubiger dann letzten Endes nicht mehr angewiesen, weil er einen Titel gegen beide Ehegatten erwirken und dann auch die Zwangsvollstreckung gegen beide richten könne. Welchem der Ehegatten die Sache gehört, in die vollstreckt werden soll, bliebe deshalb gleich. Diese Kritik ist schwerwiegend; doch wird dabei übersehen, daß schon nach bisherigem Recht die Ehefrau in den beiden wichtigsten Fällen allein haftete, nämlich bei Zahlungsunfähigkeit des Mannes und bei Überschreitung ihres häuslichen Wirkungskreises51. Die bisherige Ausfallgarantie der Frau war darum nur scheinbar „frauenfreundlicher" als ihre jetzige gesamtschuldnerische Mitverpflichtung52.

aa) Auswirkungen auf §§ 427, 421 BGB

Mit dem Zweck des Gläubigerschutzes muß andererseits vereinbart werden, daß die Handlungsfreiheit jedes Ehegatten erhalten bleibt. Das bringt Besonderheiten für die nach §§ 1357 I S. 2, 427, 421 BGB eintretende gesamtschuldnerische Haftung.

Entgegen der Regel von § 425 BGB wird man den Ehegatten, der an der Begründung des Schuldverhältnisses unbeteiligt war, nicht mit dem handelnden Ehegatten gleichstellen können. Vielmehr ist davon auszugehen, daß nur demjenigen Gatten, von dem das Schuldverhältnis stammt, eine Einwirkungsbefugnis auf dieses einzuräumen ist53.

bb) Anwendungsbereich

Völlig beziehungslos stehen die Vermögenssphären beider Ehegatten auch in der Gütertrennung nicht nebeneinander, insoweit besteht die Schlüsselgewalt uneingeschränkt auch in diesem Güterstand54. Die Wirkungen des § 1357 I S. 2 BGB treten grundsätzlich dann ein, wenn ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie abschließt.

Über den Umfang des Geschäftskreises des § 1357 BGB und der Auslegung des Begriffs der „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs" bestehen starke Unsicherheiten. Hierzu werden drei unterschiedliche Ansätze vertreten.

p>(1) Der Umkreis der von § 1357 BGB erfaßten Geschäfte ist der gleiche wie vor der Gesetzesreform, mit der Folge, daß demnach nur „Geschäfte des häuslichen Wirkungskreises" in Betracht kommen, die ein Ehegatte mit Wirkung für beide tätigen können soll.
(2) Die Neufassung des § 1357 BGB ist der Geschäftskreis wesentlich erweitert worden, so daß hierunter alle Geschäfte zu fassen sind, die der angemessenen Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse der Familie zu dienen bestimmt sind.
(3) Nach der dritten Auffassung sollen von § 1357 BGB nur unterhaltsorientierte Geschäfte mit erheblichen Einschränkungen erfaßt sein. Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden können und üblicherweise von den Eheleuten vorher besprochen werden, sollen nicht in den Anwendungsbereich des § 1357 BGB fallen.

Abzulehnen ist die zweite Auffassung, da die Umformung des § 1357 I BGB lediglich dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß die Hausfrauenehe nicht mehr als gesetzlicher Regeltyp anerkannt wird. Keinesfalls aber sollte mit der Neuregelung eine generelle Erweiterung des Geschäftskreises der Schlüsselgewalt eintreten. Wollte man den Geschäftskreis der Schlüsselgewalt erweitern, so würde dies zu einer Umgestaltung zugunsten einer weithin unbegrenzten Verpflichtungs- und Verfügungsmacht des einen Ehegatten über das Vermögen des anderen führen. Eine Erweiterung der Schlüsselgewalt wäre sachlich unangemessen und kann mitunter vom Gesetzgeber in dieser Form durch die Neuregelung nicht gewollt sein, sonst würden sich auch verfassungspolitische Bedenken aus Art. 6 I GG ergeben. Zwischen der ersten und der dritten Auffassung besteht heute im Ergebnis weitgehende Übereinstimmung.

cc) Abzahlungskäufe und Kreditaufnahmen

Das Verhältnis der Schlüsselgewalt zu den Teilzahlungsgeschäften hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die frühere Rechtsprechung55 hat derzeit angenommen, daß Abzahlungsgeschäfte grundsätzlich nicht in den häuslichen Wirkungskreis der Ehefrau fallen, da sie eine Kreditaufnahme enthielten, Darlehensverträge aber den Rahmen der Schlüsselgewalt sprengten. Diese Auffassung ist heutzutage nicht mehr haltbar, da die Masse der unproblematischen Bargeschäfte des Alltags sich von selbst erledigt; § 1357 BGB aber gerade erst bei Kreditgeschäften praktische Relevanz entfaltet56. Bei einer Beschränkung auf Bargeschäfte wäre die Vorschrift gleichsam entbehrlich. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß Kredite als Abzahlungsgeschäfte ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 1357 BGB fallen können, wenn die mit ihrer Hilfe zu beschaffende Leistung oder Ware der familiären Bedarfsdeckung dient und wenn die dadurch eingegangenen Zins- und Tilgungsverpflichtungen die Mittel für den laufenden Unterhalt nicht erheblich einschränken57. Allerdings ist regelmäßig bei Geschäften, welche die Lebensbedingungen der Familie und ihrer Mitglieder grundlegend bestimmen oder verändern, anzunehmen, daß diese wegen ihrer fundamentalen Bedeutung für das gemeinschaftliche Leben in der gemeinschaftlichen Kompetenz beider Ehegatten bleiben; sonst könnte ein Ehegatte in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung den anderen durch den Abschluß von Rechtsgeschäften mit Dritten mühelos überrumpeln58. S und F haben gemeinsam beschlossen, das Familienwohnheim durch einen Ausbau mit luxuriösem Swimmingpool und Tennisplatz noch wohnlicher zu machen. Bei den Bauvorhaben dieser Größenordnung handelt es sich zweifelsfrei um eine Angelegenheit von tragender Bedeutung, zumal diese Ausgaben ohneweiteres zurückgestellt werden könnten und das Maß des verkehrsüblichen Wohnens überschreiten. Beide Ehepartner haben die Finanzierung dieser Bauvorhaben gemeinschaftlich zuvor besprochen. An dem Kriterium gemeinschaftlicher Kompetenz mangelt es daher nicht. Zu prüfen ist daher, ob der Abschluß des Ratenkreditvertrages durch S i.H.v. 90.000,-- DM ein Rechtsgeschäft darstellt, welches der Deckung des Lebensbedarfs der Familie dient.

- Lebensbedarf der Familie

Der Begriff des Lebensbedarfs umschreibt die unterhaltsrechtlichen Lebensbedürfnisse der Ehegatten i.S.d. §§ 1360, 1360 a BGB59. Soweit man in dem Ratenkredit ein Schlüsselgewaltgeschäft erblicken will, wird vorausgesetzt, daß dies an die Finanzierung eines bestimmten Bedarfsgegenstandes gebunden ist, weil anders die Voraussetzungen des § 1357 I BGB in konkreten Fall nicht überprüft werden könnten. Von den Bedarfsdeckung auszuscheiden sind solche Geschäfte, die der beruflichen Sphäre eines Ehegatten dienen60.

S hat den Ratenkredit i.H.v. 90.000,-- DM aufgenommen, um das Familienwohnheim durch den Ausbau mit luxuriösem Swimmingpool und dem Tennisplatz noch wohnlicher zu machen. Der Kredit diente damit der familiären Sphäre, denn die Geldmittel sind unmittelbar dem bebauten Grundstück zugute gekommen. Bei dem Ratenkredit handelt es sich dementsprechend um ein Geschäft, welches nach seiner Art und Zweckbestimmung dazu geeignet ist, dem Lebensbedarf der Familie zu dienen.

- Angemessenheit des Bedarfsdeckungsgeschäfts

Ein Geschäft, das seiner Art nach ein Lebensbedarfsgeschäft sein kann, unterliegt der Schlüsselgewalt nur, wenn es im konkreten Fall der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dient61. Durch das Kriterium der Angemessenheit trägt § 1357 BGB den unterschiedlichen Konsumstilen bei verschiedenen Vermögens- und Lebensverhältnissen Rechnung. Angemessen ist eine Bedarfsdeckung, die nach Art und Umfang den durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten von Familien in vergleichbarer sozialer Lage entspricht.

Stellenweise geht die Rechtsprechung62 davon aus, daß in Fällen, in denen eine Familie aufwendiger als üblich lebt, der tatsächliche Lebenszuschnitt maßgebend sein soll. Dabei soll ebenso entscheidend sein, ob der andere Ehepartner mit dem fraglichen Geschäft einverstanden war und ob diese Tatsache „nach außen in Erscheinung getreten" ist. Die Literatur63 nimmt an, daß ein Kreditgeschäft nur dann unter § 1357 BGB falle, wenn die dadurch eingegangenen Zins- und Tilgungsverpflichtungen die Mittel für den laufenden Unterhalt nicht erheblich einschränken.

Bei den sog. „Hausfrauenkrediten" hat die Rechtsprechung64 bislang für die Annahme der Angemessenheit enge Grenzen gesteckt. Als angemessen erachtet wurden in den 60er Jahren etwa „kurzfristige Kleinkredite" bis zu 500,-- DM. Die Kreditgewährung selbst vollzog sich dabei sogar gegen bloße Vorlage des Personalausweises und den unbestätigten Angaben des Kreditnehmers über das Familieneinkommen und die finanziellen Belastungen. Im Zuge der stetigen Geldentwertung wurde diese Grenze allmählich auf 1.500,-- DM erhöht. Mit der steigenden Kreditlinie sicherten sich die Kreditgeber zunehmend mit Rückfragen bei der Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung vor jeder Darlehensbewilligung ab. Bei einer Grenze von 1.500,-- DM ist man davon ausgegangen, daß die Hausfrau den bis auf 24 Monatsraten gestundeten Kredit aus dem Haushaltsgeld zurückzahlen kann, dieser somit noch angemessen ist, weil die Tilgungsverpflichtung den laufenden Unterhalt nicht erheblich einschränkt.

Im vorliegenden Fall geht es allerdings um einen Ratenkredit i.H.v. 90.000,-- DM mit einer Laufzeit von 24 Monaten und einem effektiven Jahreszinssatz von 15,75%. Bei vernünftiger Betrachtung der daraus resultierenden monatlichen Tilgungsverpflichtung i.H.v. 3.750,-- DM zzgl. 1.181,25 DM Zinsen läßt sich sagen, daß dies den Rahmen der monatlichen Mittel des laufenden Unterhalts eines zweiköpfigen Haushalts erheblich einschränkt. Es kann sich folglich nicht um ein Geschäft der Schlüsselgewalt i.S.d. § 1357 BGB handeln, da die Aufnahme des Kredites mangels Angemessenheit nicht mehr dem häuslichen Wirkungskreis zugeordnet werden kann. Dies hat weiterhin zur Folge, daß eine gesamtschuldnerische Haftung der F nach §§ 427, 421 BGB entfallen muß, da die F für Verbindlichkeiten des S nur dann einzustehen hätte, wenn der Ratenkredit dem häuslichen Wirkungskreis zuzurechnen wäre65.

Ein Ausgleichsanspruch nach §§ 426 I, II, 427 BGB i.V.m. § 1357 I S. 2 BGB kommt mangels Schlüsselgewaltgeschäft nicht in Betracht.

Wertausgleichsanspruch des S gegen F i.H.v. 275.000,-- DM

S und F haben den Güterstand der Gütertrennung gewählt. Die Gütertrennung ist von der Vorstellung geprägt, daß die Ehe mit dem Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich nichts zu tun hat. Die Vermögensbereiche der beiden Ehegatten sind daher getrennt. Jeder Ehegatte soll alleiniger Inhaber der in die Ehe mitgebrachten Vermögensrechte bleiben. Bei Eheauflösung findet daher kein Ausgleich der in der Ehe erwirtschafteten Vermögenszugewinne nach dem Vorbild der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 II S. 2, 1378 BGB statt 66.

Ein Anspruch des S gegen F auf hälftigen Ausgleich i.H.v. 275.000,-- DM für die Wertsteigerung des Grundstücks der F kommt nicht in Betracht.

Autor: Thomas Michael Valdzius (cand. jur.)

Saarbrücken

Fußnoten

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1 Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Auflage 1994, § 8 III 2, S. 77

2 OLG Hamm v. 28.1.1983 - 11 U 161/82, FamRZ 1983, 494[495]; BGH v. 2.10.1991 - XII ZR 145/90, FamRZ 1992, 160[162]

3 Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 86 IV 3 Rdnr. 706

4 Palandt-Putzo, BGB, 55. Auflage 1996, § 516 Rdnr. 8

5 RG v.21.2.1912 - I 134/12, RGZ 78, 305; BGH v. 29.1.1951 - IV ZR 171/50, BGH NJW 1951, 308.

6 OLG Hamm v. 28.1.1983 - 11 U 161/82, FamRZ 1983, 494[495]

7 MünchKomm-Ulmer, 2. Auflage 1986, Vor § 705 Rdnrn. 46, 53.

8 Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 21 Rdnrn. 105, 110

9 BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910 [911ff.]; Palandt-Thomas, BGB, 55. Auflage 1996, § 705 Rdnr. 32 c)

10 BGH v. 5.7.1974 - IV ZR 203/72, BGH NJW 1974, 2045; BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910 [911ff.]

11 OLG Hamm v. 28.1.1983 - 11 U 161/82, FamRZ 1992, 494[495]; vgl. BGH v. 2.10.1991 - XII ZR 145/90, FamRZ 1983, 160[161].

12 BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910

13 BGH v. 2.10.1991 - XII ZR 145/90, FamRZ 1992, 160[161]; so bereits OLG Hamm v. 28.1.1983 - 11 U 161/82, FamRZ 1983, 494[495]

14 Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Auflage 1994, § 8 III 2, S. 77

15 BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910

16 Graba, NJW 1987, 1721[1725]; Langenfeld, NJW 1986, 2541; Jaeger, DNotZ 1991, 431 [444]

17 Olzen, JR 1982, 495[496]; Schotten, NJW 1990, 2841[2847]; ähnlich Joost, JZ 1985, 10 [15].

18 so Joost, JZ 1985, 10[15]; Frank, FamRZ 1983, 541[545].

19 Morhard, NJW 1987, 1734ff; Sandweg, NJW 1989, 1965ff.; Schotten, NJW 1990, 2841ff.

20 BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910; Jaeger, DNotZ 1991, 431[445]; Schlüter, FamRZ 1986, 405[412].

21 MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, Band 3, 2. Auflage 1986, § 157 Rdnr. 43; StaudingerDilcher, BGB, Band IV, 12. Auflage 1985, §§ 133, 157 Rdnr. 44.

22 BGH v. 1.10.1986 - IV b ZR 77/85, FamRZ 1987, 43[45]; BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910[911]

23 Chiotellis, Rechtstatsachenforschung: methodische Probleme und Beispiele aus dem Schuld- und Wirtschaftsrecht, 1985, S. 164, 165

24 BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910

25 Jaeger, DNotZ 1991, 431[470].

26 Palandt-Putzo, BGB, 55. Auflage 1996, Einf. v. § 611, Rdnr. 6.

27 BGH v. 23.2.1977 - VIII ZR 222/75, NJW 1977, 853

28 BGH v. 3.10.1983 - II ZR 133/82, FamRZ 1983, 1213[1214]und BGH v. 23.2.1981 - II ZR 124/80, FamRZ 1981, 530

29 BGH v. 9.2.1955 - VI ZR 286/53, BGHZ 16, 265[273].

30 Palandt-Thomas, BGB, 55. Auflage 1996, § 670 Rdnrn. 2, 3.

31 BGH v. 13.7.1994 - XII ZR 1/93, NJW 1994, 2545[2456]

32 BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910[911].

33 Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Auflage 1994, § 19 V 6.

34 ebenso Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Auflage 1994, § 19 V 6; Lieb, S 151 f.; Staudinger-Hübner, Band IV, 12. Auflage 1985, § 1356 Rdnr. 48.

35 so bereits BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910[911]; neuerdings BGH v. 13.7.1994 - XII ZR 1/93, NJW 1994, 2545[2546].

36 BGH v. 8.7.1982 - IX ZR 99/80, FamRZ 1982, 910 [911ff.]; Palandt-Thomas, BGB, 55. Auflage 1996, § 705 Rdnr. 32 c)

37 OLG Hamm v. 28.1.1983 - 11 U 161/82, FamRZ 1992, 494[495]; vgl. BGH v. 2.10.1991 - XII ZR 145/90, FamRZ 1983, 160[161]

38 BGH v. 12.3.1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153[161]

39 BGH v. 16.3.1989 - III ZR 37/88, NJW 1989, 1665

40 Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Auflage 1992, § 46 IV 4 Rdnr. 706c; Eckart, WM 1990, 85[87]

41 BGH v. 28.11.1989 - XI ZR 34/89, WM 1990, 96

42 BGH v. 12.3.1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153[160].

43 Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Auflage 1992, § 57 II 2) Rdnr. 930.

44 BGH v. 4.7.1966 - VIII ZR 90/64, NJW 1966, 1915[1916].

45 BGH v. 30.5.1975 - V ZR 206/73, NJW 1975, 2101

46 Medicus, Bürgerliches Recht, 12. Auflage 1984, § 5 III 3 b) Rdnrn. 100, 101; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band 1, 13. Auflage 1982, § 33 I a)

47 Palandt-Thomas, BGB, 55. Auflage 1996, § 714 Rdnr. 3.

48 Medicus, Bürgerliches Recht, 12. Auflage 1984, § 5 II 2; Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 24 III

49 BGBl. I S. 1421.

50 Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Auflage 1994, § 19 IV 7

51 Wacke, NJW 1979, 2585[2586]

52 MünchKomm-Wacke, BGB, Band 7, 3. Auflage 1993, § 1357 Rdnr. 6.

53 Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Auflage 1994, § 19 IV 7; Medicus, Bürgerliches Recht, 12. Auflage 1984, § 5 II 2 a).

54 Schwab, § 27 II Rdnr. 174.

55 LG Stuttgart v. 14.7.1965 - 5 S 111/65, FamRZ 1965, 567

56 MünchKomm-Wacke, BGB, Band 7, 3. Auflage 1993, § 1357 Rdnr. 21.

57 Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Auflage 1994, § 19 III 3; Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 24 II a) Rdnr. 146; Wacke, NJW 1979, 2585[2586].

58 Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 24 II Rdnr. 145.

59 Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 24 II b) Rdnr. 149; Wacke, NJW 1979, 2585 [2587].

60 MünchKomm-Wacke, BGB, Band 7, 3. Auflage 1993, § 1357 Rdnr. 19. Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 24 II Rdnr. 150.

61 Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 24 II Rdnr. 150; Beizke/Lüderitz, Familienrecht, 26. Auflage 1992.

62 BGH v. 13.2.1985 - IV b ZR 72/83, FamRZ 1985, 576[578]

63 Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 24 II Rdnr. 151

64 LG Saarbrücken v. 10.12.1970 - 2 S 160/70, FamRZ 1971, 172; LG Stuttgart v. 14.7.1965 - 5 S 111/65, FamRZ 1965, 567

65 vgl. Wacke, NJW 1979, 2585[2586].

66 Schwab, Familienrecht, 5. Auflage 1989, § 27 II Rdnr. 173.

Fin de l'extrait de 35 pages

Résumé des informations

Titre
Familienrecht - "Begriff der unbenannten Zuwendung und Geschäfte der Schlüsselgewalt"
Université
Saarland University
Cours
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Note
11 Punkte
Auteur
Année
1996
Pages
35
N° de catalogue
V96056
ISBN (ebook)
9783638087339
Taille d'un fichier
538 KB
Langue
allemand
Annotations
Zahlungsanspruch aus Verlöbnis (§ 1301 Abs. 1 BGB) - Rückgewähranspruch aus Schenkungsvertrag (§§ 516, 530 BGB) - Ansprüche aus BGB-Gesellschaftsvertrag durch Beschluß des Zusammenziehens vor Eheschließung - Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Scheitern der Ehe - Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages, § 138 Abs. 1, 2 BGB - Geschäfte der "Schlüsselgewalt" (zur Deckungdes Lebensbedarfs), 1357 BGB - Probleme der Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Mots clés
Familienrecht, Begriff, Zuwendung, Geschäfte, Schlüsselgewalt, Bürgerlichen, Recht, Prof, Elmar, Wadle
Citation du texte
Thomas Michael Valdzius (Auteur), 1996, Familienrecht - "Begriff der unbenannten Zuwendung und Geschäfte der Schlüsselgewalt", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96056

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