Die Betriebsstätte aus ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Sicht


Seminararbeit, 2020

33 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition und Entwicklung
2.1. Definition
2.2. Entwicklung

3. Anknüpfungspunkte für Betriebsstätten im Überblick
3.1. Der Regelfall: Die feste Geschäftseinrichtung
3.1.1. Geschäftseinrichtung
3.1.2. Verfügungsmacht und Tätigkeit
3.2. „Fiktive“ Betriebsstätten
3.2.1. Bauausführung bzw. Montagebetriebsstätte
3.2.2. Dienstleistungsbetriebstätte
3.2.3. Vertreterbetriebsstätte

4. Ertragsteuerliche Auswirkungen
4.1. Die feste Geschäftseinrichtung
4.2. Bauausführung bzw. Montagebetriebsstätte
4.3. Vertreterbetriebsstätte

5. Umsatzsteuerliche Auswirkungen
5.1. Die feste Geschäftseinrichtung
5.2. Bauausführung bzw. Montagebetriebsstätte
5.3. Vertreterbetriebsstätte

6. Fazit und Kritik

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Woran knüpft die Steuerpflicht in Österreich? Bei natürlichen Personen und Körperschaften ist dies eindeutig: Der Wohnsitz beziehungsweise der Sitz der Gesellschaft oder der Ort deren Geschäftsleitung. Wie ist es jedoch, wenn eine Gesellschaft mehrere Niederlassungen oder Geschäftsstellen in unterschiedlichen Ländern hat? Hier bedient man sich bezüglich der Feststellung und Abgrenzung der Steuerpflicht des Konzepts der Betriebsstätte, was auch das Thema der vorliegenden Seminararbeit darstellt. Kaum ein Thema ist im Steuerrecht auf internationaler Ebene so omnipräsent und Grundlage unzähliger Diskussionen wie die Betriebsstättenproblematik. Ziel dieser Arbeit ist es, einen möglichst umfassenden Überblick über die Betriebsstätte in den Bereichen Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht zu geben und dabei auf die Besonderheiten der einzelnen Betriebsstättenvarianten einzugehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird während der gesamten Arbeit die innerstaatlich gebräuchliche Schreibweise „Betriebsstätte“ verwendet.

Während Kapitel 2 die grundsätzliche Definition und die Entwicklung des aktuell gültigen Betriebsstättenkonzepts beinhaltet, umfasst Kapitel 3 eine Gegenüberstellung der verschiedenen Begründungsarten von Betriebsstätten, wobei hier der Fokus auf der Vertreterbetriebsstätte aufgrund ihrer kontroversen Diskussion liegt. Mittelpunkt dieses Kapitels wird die Abgrenzung der unterschiedlichen Begründungstatbestände voneinander sein. Anschließend wird in Kapitel 4 auf die ertragsteuerlichen Folgen für die Gesellschaft eingegangen, die sich durch die Begründung der jeweiligen Betriebsstätte ergeben. In diesem Kapitel wird auch der Bereich der Verrechnungspreise kurz thematisiert, jedoch nur in geringem Umfang, um die weitreichende Bedeutung der Betriebsstättenbegründung im Ausland darzustellen.

In Kapitel 5 liegt der Fokus auf den verbrauchsteuerlichen Folgen der Betriebsstättenbegründung, wobei hier ausschließlich die Umsatzsteuer thematisiert wird. Speziell aufgrund der unterschiedlichen Erfordernisse zur Begründung, die die verschiedenen Betriebsstättenarten mit sich bringen, ergeben sich auch unterschiedliche Folgen für die begründende Gesellschaft. Das Ende dieser Seminararbeit wird ein kurzes Fazit in Form einer Zusammenfassung aller wesentlichen Ausführungen sowie eine kritische Betrachtung bilden.

2. Definition und Entwicklung

2.1. Definition

Der Begriff “Betriebsstätte” ist keine österreichische Erfindung, sondern dient in verschiedenen Steuerrechtsordnungen als Ankünpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht von Steuerausländern im Inland. In der österreichischen Steuerrechtsordnung ist dies in § 981 Abs 1 Z 3 TS 1 EStG verankert. Im rechtlichen Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen dient der Betriebsstättenbegriff der territorialen Abgrenzung von Besteuerungsansprüchen zwischen dem Ansässigkeitsstaat (auch Stammhausstaat) und dem Quellenstaat (Betriebsstättenstaat).2 Die Betriebsstätte erfüllt allem voran die Funktion eines Gradmessers für die Verfestigung eines Unternehmens in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat. Das bedeutet weiters, dass die durch die Begründung einer Betriebsstätte entstehenden Steuerpflichten im anderen Staat, auch Quellenstaat, normalerweise umfassender sind, als ohne eine derartige Begründung.3 Im Bereich der Umsatzsteuer ist der Begriff „Betriebsstätte“ im Sinne einer „festen Geschäftseinrichtung“ zu interpretieren, was Art 192a MwstSyst-RL4 zu entnehmen ist. Hier besteht also bereits ein definitorischer Unterschied zwischen dem Ertragsteuerrecht und dem Umsatzsteuerrecht.5

Die Definition im OECD-Musterabkommen und den darauf basierenden Doppelbesteuerungsabkommen unterscheidet sich erheblich von den innerstaatlichen Regelungen, da diese breiter gefasst sind. Die in §§ 296 und 307 BAO, § 818 EStG („Lohnsteuerbetriebsstätte“) oder § 49 KommStG („Kommunalsteuerbetriebsstätte“) definierten Betriebsstätten fordern hier im Gegensatz zu denen nach OECD-Definition kein funktionales Element.10 Bis zu einer expliziten Neudefinition der Betriebsstätte in der Umsatzsteuer war § 29 BAO auch Grundlage für die Begründung einer umsatzsteuerlichen

Betriebsstätte.11 Die Prüfung, ob eine Betriebsstätte vorliegt erfolgt zuerst aufgrund der nationalen Rechtsvorschrift, in Österreich § 29 BAO und anschließend auf Basis eines anzuwendenden DBA. Ergibt sich nach innerstaatlichem Recht keine Betriebsstätte, so kann auch abkommensrechtlich keine bestehen.12 Dies hat den Effekt, dass automatisch jede abkommensrechtliche Betriebsstätte aufgrund der enger gefassten Definition auch immer eine Betriebsstätte nach innerstaatlichem Recht darstellt.13 Das hat zur Folge, dass ein internationales Unternehmen nicht nur im Ansässigkeitsstaat, sondern auch in jedem Quellenstaat, in dem es aktiv ist, der Besteuerung unterliegen kann. Eine Betriebsstätte ist kein eigenes Steuerrechtssubjekt und besitzt daher auch keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist ein unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Unternehmens.14 Eine Betriebsstätte ist auch nie abkommensberechtigt, das bedeutet, sie kann sich nie auf eine in einem DBA festgehaltene Regelung berufen. Dieses Recht obliegt einzig und allein der Person, der die Betriebsstätte zuzurechnen ist.15 Dies unterscheidet Betriebsstätten ganz grundsätzlich von Tochter(kapital)gesellschaften, welche als „separate entities“ jeweils auch steuerliche Abschirmwirkung entfalten.16 Die Vorgaben im OECD-MA stellen allerdings nur eine Orientierung dar, die nur durch Übernahme in entsprechende DBAs auch rechtsgültig wird. In der Literatur wird das OECD-MA daher auch als “Orientierungskompass” für Betriebsstätten bezeichnet.17

Eine Betriebsstätte wird sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach den gängigen DBAs durch eine der in Art 5 Abs 2 OECD-MA demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten begründet. Hat ein Unternehmen also in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte und ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, so begründet es in diesem anderen Staat eine Betriebsstätte. Diese Paradefälle sind nicht von der Problematik rund um die Begründung einer Betriebsstätte erfasst, da die Auslegung hier sehr klar ist. Für alle nicht in dieser demonstrativen Aufzählung erwähnten Tätigkeiten, sind die Abs 4 - 8 des Art 5 OECD-MA einschlägig.

Während reine Hilfstätigkeiten oder Vorbereitungsarbeiten beispielsweise bereits eine Betriebsstätte nach § 29 BAO begründen können18, sind sie in auf dem OECD-MA basierenden DBAs explizit ausgenommen. Der Art 5 OECD-MA enthält in Abs 4 einen Negativkatalog, der die dort taxativ aufgezählten Tätigkeiten iSd OECD-MA nicht als betriebsstättenbegründend definiert, sofern die Tätigkeiten der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen.

2.2. Entwicklung

Die Entwicklung des Betriebsstättenbegriffes begann bereits im 19. Jahrhundert19, wurde jedoch erst 1956 von der Vorläuferorganisation der OECD konkretisiert. Das damals verfasste Musterabkommen enthielt bereits die Prinzipien der rechtlichen Selbständigkeit und des Fremdvergleichs („separate entity and arm's length principles“). Die praktische Auslegung dieser Prinzipien variierte allerdings stark, weshalb sowohl der Wortlaut als auch die Musterkommentierung des Art 7 im Zuge der Revision des OECD-MA im Jahr 1977 geändert wurden. Aufgrund eines in den 80er Jahren entstandenen Berichtes über die Gewinnabgrenzung von Bankbetriebsstätten veröffentlichte der Steuerausschuss der OECD 1993 einen Bericht über die „Attribution of Income to Permanent Establishments“, was erneut zu Änderungen des OECD-MA zu Art 7 führte. Die weiteren Überlegungen hinsichtlich der stärkeren Verselbständigung von Betriebsstätten resultierten im OECD- Betriebsstättenbericht 2008, welcher die immer noch gültige Auslegung des alten Wortlautes des Art 7 OECD-MA enthält20.

Die durch die gedankliche Verselbständigung der Betriebsstätte erreichte höhere Rechtssicherheit im Umgang mit der schwierigen Abgrenzung von Betriebsstätteneinkünften ist anschließend für zukünftig zu verhandelnde DBA auf eine neue Grundlage gestellt worden, indem die OECD den Wortlaut des Art 7 OECD-MA dahingehend verändert hat, dass die für Auslegungsunterschiede anfälligen Abs 3-6 der Vorschrift gestrichen worden sind. Zusätzlich ist der in Art 7 Abs 2 enthaltene Fremdvergleichsgrundsatz um die Selbständigkeitsfiktion („functionally separate entity approach“ oder auch „Authorised OECD Approach“ [„AOA “]) ergänzt worden. Die bisher fehlende und nunmehr ergänzte Rechtsgrundlage für eine unilaterale Gegenberichtigung analog Art 9 Abs 2 OECD-MA findet sich in Art 7 Abs 3 OECD-MA 2010. Der vormalige Art 7 Abs 7 OECD-MA 2008 ist wortgleich in Art 7 Abs 4 OECD-MA 2010 übernommen worden.21

Zur Verhinderung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus war es für die OECD im Oktober 2015 erforderlich, den Betriebsstättenbegriff auszudehnen, um so den Quellenstaaten früher als nach bisherigem Recht ein Besteuerungsrecht dem Grunde nach einzuräumen.22 Diese Überlegungen, rund um die Vorgaben des BEPS-Aktionspunktes 7, waren der Grundstein für die vollkommene Überarbeitung des Betriebsstättenbegriffes im OECD-MA Update 2017. Folgende Tatbestände sind von dieser Überarbeitung betroffen23:

- Art 5 Abs 4 OECD-MA: Hilfsbetriebsstätten, die vom Betriebsstättenbegriff ausgenommen sind, müssen nun nach dem Gesamtbild der Tätigkeit vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sein. Die demonstrativ aufgezählten Aktivitäten in Art 5 Abs 4 lit a bis f OECD-MA müssen nun auch explizit von vorbereitender Art sein oder eine Hilfstätigkeit darstellen.24
- Art 5 Abs 4.1. OECD-MA: Aufgrund der neuen „Anti-Fragmentierungs-Regel“ kommt es bei Tätigkeiten verschiedener verbundener Unternehmen in einem DBA- Staat zu einer Konzernbetrachtung hinsichtlich der Hilfstätigkeiten. Dadurch kommt es zu einer Gesamtbetrachtung aller wirtschaftlich zusammengehörigen Aktivitäten, um so der Vermeidung von Betriebsstättenbegründungen entgegenzuwirken.25
- Art 5 Abs 5 OECD-MA: Der Tatbestand der Vertreterbetriebsstätte wurde erheblich erweitert. So begründet nun auch eine Person, “die für ein Unternehmen tätig ist und dabei gewöhnlich Verträge abschließt oder gewöhnlich eine wesentliche Rolle spielt, die zum Abschluss von Verträgenführt, die routinemäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen geschlossen werden”26 eine Vertreterbetriebsstätte.27
- Art 5 Abs 6 OECD-MA: Die explizite Ausnahme von Maklern, Kommissionären und anderen unabhängigen Vertretern vom Vertreterbetriebsstättentatbestand wurde gestrichen.28
- Art 5 Abs 8 OECD-MA: Der Begriff „eng verbunden“ („person closely related“) ist [...] abweichend vom Begriff des „verbundenen Unternehmens“ iSd Art 9 OECD- MA definiert und umfasst im Wesentlichen Beteiligungsverhältnisse ab einer 50%igen Verflechtung.29

3. Anknüpfungspunkte für Betriebsstätten im Überblick

3.1. Der Regelfall: Die feste Geschäftseinrichtung

Der Art 5 Abs 1 OECD-MA besagt, dass eine feste Geschäftseinrichtung vorliegen muss, durch die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird30, wodurch die feste Geschäftseinrichtung als Generaltatbestand qualifiziert werden kann.31 Die Feststellung der festen Geschäftseinrichtung hat als Einzelbetrachtung des jeweiligen Steuersubjekts zu erfolgen und nicht als Konzernbetrachtung.32 Allerdings wird von dieser Ansicht im OECD-MA Update 2017 etwas Abstand genommen, da hier, wie oben erwähnt, die Vermeidung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus („Anti­Fragmentierungs-Regel“) forciert wurde.33 Auch das inländische Steuerrecht knüpft an eine ortsbezogene dauerhafte Anlage bzw (Geschäfts-)Einrichtung34, wie auch aus den §§ 29 BAO oder 81 EStG hervorgeht. Im Begriff „fest“ manifestieren sich die Präsenzanforderungen in zeitlicher, rechtlicher und örtlich-sachlicher Hinsicht.35 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung umfassen vier Merkmale, die kumulativ erfüllt werden müssen.36 Eine feste Geschäftseinrichtung kann grundsätzlich auch eine feste Niederlassung iSd UStG sein, wobei auf diese später explizit eingegangen wird. Der Fokus liegt hier auf einer festen Geschäftseinrichtung im Sinne des Ertragsteuerrechts.

3.1.1. Geschäftseinrichtung

Eine Geschäftseinrichtung wird durch eine dauerhafte Verbindung eines Objektes zur Erdoberfläche betrachtet. Dies ist zeitgleich auch der Anknüpfungspunkt für eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO.37 Eine dauerhafte Verbindung wird von der österreichischen Finanzverwaltung in der Regel ab einer Dauer von sechs Monaten angenommen, zum einen weil dies die für Bau- und Montagebetriebsstätten maßgebliche Frist in § 29 BAO ist und zum anderen weil sich Hinweise für diese Auslegung auch im OECD-MK finden.38 In diesem Sinne können auch Geldspielautomaten, Server, Kabeltrassen oder Wasserleitungen an deren Aufstellungsort39 eine Betriebsstätte begründen.40 Wichtig ist jedoch, dass die hauptsächliche Leistung des Unternehmens auch durch das mit der Oberfläche verbundene Objekt erbracht wird und keine reine Aufstellung und Vermietung des selbigen vorliegt. Dies würde die Begründung einer Betriebsstätte verhindern. In diesem Zusammenhang können auch ein „Briefkasten“ einer Briefkastenfirma oder ein Bankkonto keine Betriebsstätte nach österreichischem Recht begründen.41 Die Auslegung dieser zu erbringenden Leistung ist allerdings sehr weit gefasst, weshalb beispielsweise auch Pipelines eine Betriebsstätte begründen können. Eine klare Grenze wird bei schwimmenden Objekten gezogen, da hier keine dauernde Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche gegeben ist.42 Aus diesem Grund können beispielsweise keine Betriebsstätten durch Schiffe begründet werden.43

3.1.2. Verfügungsmacht und Tätigkeit

Die Verfügungsmacht findet zwar im Wortlaut des Art 5 OECD-MA keine dezidierte Erwähnung, stellt aber dennoch ein notwendiges Tatbestandsmerkmal dar.44 Um also tatsächlich als Geschäftseinrichtung eines Unternehmens qualifiziert zu werden, bedarf es der Verfügungsmacht des selbigen über diese Geschäftseinrichtung. Das geht aus dem OECD-MK von 1977 hervor, in welchem diese erstmalig erwähnt wurde. Die Verfügungsmacht muss nicht auf einem privatrechtlich gesicherten Recht bestehen, eine bestimmte Einrichtung zu nutzen und kann daher auch durch eine unrechtmäßige Nutzung erlangt werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine Einrichtung dem Unternehmen offensichtlich zur Verfügung steht, wobei hier die Präsenz des Unternehmens ein wichtiger Indikator ist. Auch in diesem Fall sind Zeit und Intensität zwei Kernfaktoren, zur Beurteilung der Betriebsstättenbegründung, da die Beurteilung anhand der effektiven Verfügungsmacht, dem Ausmaß der Anwesenheit des Unternehmens und der Art der dort ausgeübten Tätigkeit erfolgt. Bei Vorliegen einer dauerhaften rechtlichen Verfügungsmacht, die einem Unternehmen ein exklusives Nutzungsrecht hinsichtlich einer bestimmten Einrichtung einräumt und die nur der Ausübung der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens dient, steht diese Einrichtung zweifelsfrei dem Unternehmen zur Verfügung.45 Dies umfasst auch Mietverhältnisse, da diese in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht mit sich bringen46, nach der bisherigen Rechtsauffassung des BMF nicht jedoch bloße Mitbenutzungsmöglichkeiten.47 48 49 Allerdings befindet sich diese innerstaatliche Rechtsauffassung im Wandel, da in Art 5 Z 12 OECD-MK eine andere Ansicht vertreten wird, wie auch aus der aktuellen Kommentierung der Bundesabgabenordnung hervorgeht.4849

Darüber hinaus ist es notwendig, dass die dauerhaft zur Verfügung stehende Betriebsstätte auch ein aktiver Teil der Unternehmensaktivitäten ist. An dieser Stelle wirkt das Automatenbeispiel erneut klärend: Die Aufstellung und der anschließende Betrieb von Automaten wirkt betriebsstättenbegründend, die anschließende Vermietung allerdings nicht.50 Auch das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten eines Vertragspartners reicht für sich alleine noch nicht aus, um die für eine Betriebsstättenbegründung erforderliche Verfügungsmacht zu erlangen.51 Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise eine reine Vermögensverwaltung grundsätzlich nicht als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren, da hierbei selbst bei Bestehen einer festen Geschäftseinrichtung lediglich Passiveinkünfte erzielt werden. Analog hierzu stellt die Arbeitskräfteüberlassung eine passive Leistung dar, die grundsätzlich nicht zur Begründung einer Betriebsstätte in einem anderen Staat führt.52

Die Unabhängigkeit und Dauerhaftigkeit der Unternehmenspräsenz sind sowohl innerstaatlich als auch auf OECD-Ebene Voraussetzungen für die Betriebsstättenbegründung. So kann etwa bei einer unregelmäßigen und untergeordneten Anwesenheit eines Unternehmens nicht von einer festen Geschäftseinrichtung desselben im Quellenstaat ausgegangen werden kann.53

3.2. „Fiktive“ Betriebsstätten

3.2.1. Bauausführung bzw. Montagebetriebsstätte

Es handelt sich hierbei um tätigkeitsbezogene Betriebsstätten für Bauarbeiten und Montagen einschließlich Planung und Überwachung vor Ort bei Überschreiten einer definierten Frist.54 Mangels einer tatsächlichen festen Geschäftseinrichtungen beruht die Begründung dieser auf der Fiktionstheorie55.56 Dieser zufolge ist für die Betriebsstättenbegründung im Inland bei Bauausführungen und Montagen ausschließlich die Tätigkeitsdauer relevant, ohne Notwendigkeit einer festen Geschäftseinrichtung.57 Im internationalen Steuerrecht wird diese in Art 5 Abs 3 OECD-MA im Rahmen einer Sonderbestimmung mit Vorrang vor dem Generaltatbestand geregelt.58

[...]


1 BGBl. Nr. 13/2014, § 98 EStG 1988 (01/2015).

2 vgl. Bendlinger, Art 5, in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar2 (2019) Rz 1.

3 vgl. Rosenberger in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, Betriebsstätte im Ausland (Stand 07.2019).

4 Art 192a Rat der Europäischen Union, Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. MwStSyst-RL (11/2006).

5 vgl. Ruppe/Achatz in Umsatzsteuergesetz - Kommentar5 (2017) zu § 19 UStG; Kuder in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz Kommentar2 (2015) § 19 UStG, II. Leistungsempfänger als Steuerschuldner.

6 BGBl. Nr. 818/1993, § 29 BAO (01/1994).

7 BGBl. Nr. 163/2015, § 30 BAO (12/2015).

8 BGBl. Nr. 9/2010, § 81 EStG 1988 (01/2010).

9 BGBl. Nr. 117/2016, § 4 KommStG 1993 (01/2017).

10 vgl. Außerlechner/Frank in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, DBA - Betriebsstätten (Stand 01.2019).

11 vgl. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz5 zu § 19 UStG; Kuder in Melhardt/Tumpel2 § 19 UStG, II. Leistungsempfänger als Steuerschuldner Rz 31 f.

12 vgl. Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht6 (2020) 31 ff.

13 vgl. Kofler/Mayr/Schlager/, Digitalisierung und Betriebsstättenkonzept, in Bendlinger/Kofler/Mayr/Schlager/Zorn (Hrsg), RdW Spezial: Brennpunkt internationales Steuerrecht (2017), 369.

14 vgl. Rosenberger in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, Betriebsstätte im Ausland (Stand 07.2019).

15 vgl. Wassermeyer in Wassermeyer et al, DBA | OECD-Musterabkommen 2017 (145. EL 2019) Art 5 Rz 1.

16 Rosenberger in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, Betriebsstätte im Ausland (Stand 07.2019).

17 vgl. Puls, Kapitel 2 - Begriff der Betriebsstätte, in Wassermeyer/Andresen/Ditz (Hrsg), Betriebsstätten- Handbuch2 (2018) 27ff.

18 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 2.

19 vgl. Rosenberger in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, Betriebsstätte im Ausland (Stand 07.2019).

20 vgl. Andresen, Kapitel 5 - Betriebsstättengewinnabgrenzung nach Abkommensrecht, in Wassermeyer/Andresen/Ditz (Hrsg), Betriebsstätten-Handbuch2 (2018) 301 ff.

21 Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz 2 301 f.

22 vgl. Hruschka in Schönfeld/Ditz, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - Kommentar2 (2019) Artikel 5 (2017) Rz 14.

23 vgl. Bendlinger, Das OECD-Musterabkommen 2017, SWI 9/2017, 454.

24 vgl. Bendlinger, SWI 9/2017, 450.

25 vgl. Bendlinger, SWI 9/2017, 450.

26 Art 5 Abs 5, in OECD (Hrsg), Model Tax Convention on Income and on Capital: Condensed Version 2017.

27 vgl. Bendlinger, SWI 9/2017, 450.

28 vgl. Bendlinger, SWI 9/2017, 450.

29 vgl. Bendlinger, SWI 9/2017, 450.

30 vgl. Hruschka in Schönfeld/Ditz2 Artikel 5 (2017) Rz 21.

31 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 8.

32 vgl. Außerlechner/Frank in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, DBA - Betriebsstätten (Stand 01.2019).

33 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 8a.

34 vgl. VPR 2010 Rz 161 ff.

35 Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 20.

36 vgl. Außerlechner/Frank in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, DBA - Betriebsstätten (Stand 01.2019).

37 vgl. Ritz in Bundesabgabenordnung6 (2017) § 29 Rz 2.

38 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 66b.

39 vgl. OECD, Commentary on Art 5, in OECD (Hrsg), Model Tax Convention on Income and on Capital: Condensed Version 2017 Rz 123.

40 vgl. Außerlechner/Frank in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, DBA - Betriebsstätten (Stand 01.2019).

41 vgl. Ritz in Ritz6 § 29 Rz 5; Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 22- 26.

42 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 22 - 26.

43 vgl. Außerlechner/Frank in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, DBA - Betriebsstätten (Stand 01.2019).

44 vgl. Außerlechner/Frank in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, DBA - Betriebsstätten (Stand 01.2019).

45 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 29.

46 vgl. BMF 4. 5. 1994, EAS 437 | N 527/3/1-IV/4/94.

47 vgl. BMF 18. 12. 1996, EAS 993 | W 169/1-IV/4/96.

48 vgl. Ritz in Ritz6 § 29 Rz 7; Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 33.

49 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 33.

50 vgl. Wassermeyer in Wassermeyer et al Art 5 Rz 10b.

51 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 42.

52 vgl. Außerlechner/Frank in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, DBA - Betriebsstätten (Stand 01.2019).

53 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 33.

54 Rosenberger in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, Betriebsstätte im Ausland (Stand 07.2019).

55 vgl. BMF 24. 3. 2009, EAS 3053 | BMF-010221/0763-IV/4/2009.

56 vgl. Rosenberger in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, Betriebsstätte im Ausland (Stand 07.2019).

57 vgl. Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel 2 Rz 271.

58 vgl. Außerlechner/Frank in Lexis 360 Briefing Steuerrecht, DBA - Betriebsstätten (Stand 01.2019).

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Die Betriebsstätte aus ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Sicht
Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz  (Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik)
Note
1
Autor
Jahr
2020
Seiten
33
Katalognummer
V961341
ISBN (eBook)
9783346308689
ISBN (Buch)
9783346308696
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Betriebsstätte, Permanent Establishment, PE, BS, feste Niederlassung, Umsatzsteuer, Ertragsteuer, Internationales Steuerrecht, International Tax Law, IStR, Verrechnungspreise, Transfer Pricing, Multinationale Konzerne, Multinationals, OECD, BEPS, Base Erosion Profit Shifting
Arbeit zitieren
Sebastian Kolmer (Autor:in), 2020, Die Betriebsstätte aus ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/961341

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