Börsenumsatzsteuer und Spekulationsgewinne. Sollte der Fiskus risikolos mitverdienen?


Bachelor Thesis, 2016

57 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlegende steuerliche Eigenschaften
2.1 Generelle Intentionen der Steuererhebung
2.2 Steuersystematische Einordnung

3 Begriffsabgrenzung und fundamentale Charakteristika
3.1 Tobin-Steuer
3.2 Finanzmarkttransaktions- versus Börsenumsatzsteuer
3.3 Bankenabgabe und Finanzaktivitätssteuer

4 Historischer Rückblick
4.1 Deutsches Reich
4.2 Bundesrepublik Deutschland
4.3 Vereinigtes Königreich
4.4 Schweden

5 Forderungen der Politik nach Finanzmarkttransaktionssteuern
5.1 Bundesrepublik Deutschland
5.2 Europäische Union

6 Motive der Befürworter

7 Status quo

8 Konzeption und fiskalische Ziele in der Europäischen Union
8.1 Fiskalische Perspektive
8.2 Konkrete Gestaltungsparameter und erwartetes Steueraufkommen in der Europäischen Union

9 Analyse potentiell eintretender Effekte
9.1 Ausweichreaktionen und Auswirkungen auf die Handelsaktivitäten
9.2 Handelsverlagerung und Gegenmaßnahmen
9.3 Einflüsse auf den Derivatehandel
9.4 Markteffizienz
9.5 Krisenprävention
9.6 Steuergerechtigkeit
9.7 Vermögensverteilung
9.8 Private Altersvorsorge

10 Schlussfolgerungen
10.1 Fazit, Alternativen und Lösungsvorschläge
10.2 Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Neuauflage einer Börsenumsatzsteuer (BUSt) ist immer wieder Gegenstand des politi­schen, gesellschaftlichen und akademischen Diskurses. Vor allem die globale Finanzmarktkrise seit 2007 rückte die Debatte über eine Wiedereinführung der Besteuerung von Finanzmarkt­transaktionen wieder in den Fokus der Öffentlichkeit.1 Doch welche Vor- und Nachteile, wel­che Kosten, welchen Nutzen brächte die Etablierung dieser Steuer mit sich? Welche Argumente sprechen aus Sicht der Nationalstaaten, der Realwirtschaft, des Finanzsektors, aber auch des einzelnen Bürgers, für ein risikofreies Nutznießen durch den Fiskus - und welche sprechen dagegen?

Ziel dieser Arbeit ist es, das Für und Wider einer steuerlichen Belastung von Börsenumsätzen zu erörtern. Zu diesem Zweck sollen zunächst die grundsätzlichen Motivationen, Steuern zu erheben sowie deren zentrale Funktionen dargestellt werden. Anschließend wird der Terminus BUSt in seinen steuersystematischen Kontext eingeordnet und vor allem in Abgrenzung zur Finanzmarkttransaktionssteuer (FTS) erläutert. Im Anschluss an eine Betrachtung historischer Erfahrungen mit Kapitalverkehrsteuern (KVSt), werden die Forderungen der Politik sowie die grundlegenden Motive der Befürworter von FTS und BUSt aufgegriffen und die aktuelle Situ­ation in der Europäischen Union (EU) geschildert. Darüber hinaus sollen die von der EU-Kom­mission avisierten Gestaltungsparameter der geplanten Steuer sowie das erwartete Steuerauf­kommen aufgezeigt werden. Hierauf aufbauend erfolgt die eigentliche Auseinandersetzung mit den aus einer Implementierung von FTS oder BUSt mutmaßlich resultierenden Effekten. Im Zentrum der Analyse stehen dabei die mannigfaltigen Ausweichreaktionen der Marktakteure, die mit dem Besteuerungskonzept in Verbindung gebracht werden. Außerdem werden mögliche Auswirkungen von BUSt oder FTS auf den Derivatehandel und die Effizienz der Kapitalmärkte gezeigt und die Steuer auf ihre Eignung, zur Prävention von Finanzmarktkrisen beizutragen, überprüft. Ergänzt wird die Analyse um eine Auseinandersetzung mit den potentiellen Einflüs­sen auf Steuergerechtigkeit, Vermögensverteilung und private Altersvorsorge. Ein abschließen­des Fazit erfolgt unter Einbezug alternativer Maßnahmen und gibt einen Ausblick in die Zu­kunft.

Wenngleich das Thema BUSt/FTS - knapp ein Jahrzehnt nach Ausbruch der Finanzmarktkrise - weitgehend von der Agenda verschwunden war, könnte es, hinsichtlich des herannahenden Bundestagswahlkampfs in Deutschland wieder an Relevanz gewinnen. Dass die Finanzbranche dieser Tage aus den Negativschlagzeilen2 kaum noch wegzudenken ist, dürfte Befürwortern der Besteuerung von Kapitalmarktumsätzen Aufwind verschaffen.

Die Recherche im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Arbeit umfasste vorwiegend aktu­elle Publikationen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften und Primärquellen wie beispiels­weise von der EU veröffentlichte Dokumente oder Drucksachen des Deutschen Bundestages. Zum Verständnis der Thematik unerlässliche Grundbegriffe sind diversen Lehrbüchern und Fachlexika entnommen. Zwecks Darstellung des vorherrschenden Stimmungsbildes wurden zudem vereinzelt Zeitungsartikel und Ergebnisse repräsentativer Studien von primär internati­onalen Organisationen herangezogen.

2 Grundlegende steuerliche Eigenschaften

Als Fundament der eigentlichen Analyse potentieller Auswirkungen von FTS, soll zunächst geklärt werden, in welchem steuerrechtlichen und steuersystematischen Rahmen diese und die BUSt zu verorten sind. In diesem Zusammenhang soll zunächst der konstitutive Zweck der hoheitlichen Besteuerungspraktik erläutert werden, um im Anschluss eine Einordnung in die Steuersystematik vornehmen zu können.

2.1 Generelle Intentionen der Steuererhebung

„Steuern sind ein Mittel [...] [der (Anm. d. Verf.)] gezielten Beeinflussung sozialer Lebensbe­dingungen von Menschen.“3 Zwar komprimiert dieses Zitat Sinn und Zweck von Steuern in nur wenige Worte, jedoch sind die Gründe, aus denen Steuern innerhalb eines Nationalstaates er­hoben werden, weitaus vielfältiger als der Satz zunächst suggeriert.4 Im deutschen Steuerrecht dienen Steuern grundsätzlich, gemäß § 3 Abs. 1 AO, der „Erzielung von Einnahmen“, haben also einen sogenannten Fiskalzweck. Diese Einnahmenerzielung muss nicht zwangsläufig Pri­märziel einer Steuer sein, definiert diese aber gemäß § 3 Abs. 1 Hs. 2 AO als solche.5 Steuer­einnahmen gewährleisten die Finanzierung staatlichen Handelns. Sie tragen den gesamten Staatsapparat, ermöglichen die Existenz öffentlicher Einrichtungen und sind Voraussetzung für Aufbau und Erhalt der Infrastruktur.6 Folglich sind die „Verstetigung der Staatseinnahmen“7 und die möglichst langfristige Kalkulierbarkeit des Steueraufkommens von besonderer Wich­tigkeit für den Fiskus. Steuern, deren Aufkommen aufgrund verschiedenartiger Einflussfakto­ren schwanken, haben entsprechend eine geringere Eignung, die Planungssicherheit der öffent­lichen Hand zu gewährleisten als solche mit eher konstanten Steuereinnahmen. Neben der reinen Generierung von Einnahmen zur Finanzierung des Staatshaushalts verfolgt die Erhebung von Steuern zwei weitere grundlegende Funktionen: Den Lenkungs- sowie den Umverteilungs­zweck. Unter Lenkungszweck wird die buchstäbliche Intention von Steuern, nämlich zu steu­ern, verstanden. Der steuererhebende Staat versucht demnach, durch eine bestimmte Steuerpo­litik, gezielt das Verhalten seiner steuerzahlenden Bürger zu beeinflussen beziehungsweise zu lenken.8 So belegt er zum Beispiel Tabakprodukte mit verhältnismäßig hohen Abgaben, um - neben dem fiskalischen Zweck - auf die gesundheitlichen Risiken des Tabakrauchens aufmerk­sam zu machen und den Raucher zum Aufhören zu bewegen.9 Darüber hinaus dient der Um­verteilungszweck von Steuern der Schaffung sozialer Gerechtigkeit. Diesbezüglich wird nicht allein in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder vor allem über die Einführung einer Vermögensteuer diskutiert, deren Befürworter einer zunehmenden Ungleichverteilung von Vermögen entgegenzusteuern beabsichtigen.10 Auch einer Steuer auf Kapitalmarktumsätze wird mitunter ein Umverteilungspotential beigemessen.11 Dieses Potential soll an späterer Stelle dieser Arbeit noch Gegenstand der Untersuchung sein.

2.2 Steuersystematische Einordnung

Die BUSt ist, wie auch die seit der Weltfinanzmarktkrise ebenfalls vieldiskutierte, zum Teil synonyme FTS,12 eine sogenannte (spezielle) Verkehrsteuer.13 Sowohl BUSt als auch FTS wer­den als KVSt bezeichnet, da auf ihrer Grundlage Finanzmarkttransaktionen mit Abgaben be­lastet werden.14 Steuerrechtlich werden unter Verkehrsteuern diejenigen Abgaben subsumiert, die sich auf „Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs“15 beziehen. Im Unterschied zur allgemeinen Verkehrsteuer, der Umsatzsteuer,16 werden im Rahmen spezieller Verkehr steuern bestimmte Transaktionen im Wirtschaftsverkehr besteuert, zu denen im deutschen Steuerrecht, neben BUSt und FTS, beispielsweise auch die Versicherungsteuer oder die Grunderwerbsteuer zählen.17 Bezüglich ihrer generellen Funktionsweise, sind Kapitalverkehr- und Umsatzsteuer dementsprechend vergleichbar: Die Umsatzsteuer belegt „den Austausch von Lieferungen und Leistungen“,18 die KVSt hingegen An- und Verkauf von (bestimmten) Finanztiteln mit Abga- ben.19

Ferner werden KVSt als indirekte Steuern klassifiziert. Im Gegensatz zu direkten Steuern, zu denen unter anderem die Einkommensteuer gehört, werden indirekte Steuern nicht direkt vom Steuerschuldner erhoben, sondern auf eine andere (juristische oder natürliche) Person, den Steuerzahler, überwälzt.20 Im Falle von FTS oder BUSt läge die Entrichtung der Steuer also nicht unmittelbar beim Steuerschuldner selbst, sondern mittelbar bei einem die steuerrelevante Transaktion durchführenden Finanzintermediär, beispielsweise einer Depotbank.21 Dass der die Steuer entrichtende Intermediär nicht gleichzeitig auch Steuerträger, das heißt, tatsächlicher wirtschaftlicher Träger der Kosten ist, sondern die zusätzlich entstehenden (Verwaltungs-) Kos­ten an den Endkunden weiterreicht,22 erscheint zunächst plausibel, ist in der bestehenden Wett­bewerbssituation in der Branche aber unwahrscheinlich.23 Werden Steuern, wie im Falle von BUSt oder FTS wie oben dargestellt, direkt an der Quelle ihres Entstehens an den Fiskus abge­führt, werden sie außerdem als Quellensteuern bezeichnet. Quellensteuern reduzieren vor allem den bürokratischen Aufwand ihrer Erhebung, insbesondere, wenn der Ort der Entstehung einer Steuerschuld und der Wohnsitz des Steuerschuldners voneinander abweichen. Folglich sind die Möglichkeiten, eine Quellensteuer zu umgehen, massiv eingeschränkt und damit das Aufkom­men für den Fiskus besser kalkulierbar. Nachteilig für den Steuerzahler ist allerdings, dass per­sönliche Lebensverhältnisse und Leistungsfähigkeit bei der Erhebung nicht unmittelbar berück­sichtigt werden und es somit zu Über- oder Nachzahlungen kommen kann. Bekanntes Beispiel für eine Quellensteuer ist die in der Bundesrepublik Deutschland vorhandene, aber auch inter­national verbreitete Kapitalertragsteuer, auf Basis derer Kapitalerträge aus beispielsweise Zins- und Dividendenzahlungen mit Abgaben belastet werden.24

Die Steuerhoheit über die in der Bundesrepublik Deutschland ehemals existente BUSt oblag dem Bund.25 Käme es gegenwärtig oder zukünftig zu einer Implementierung einer FTS inner­halb der Europäischen Staatengemeinschaft, würden die Einnahmen zumindest anteilig dem Haushalt der EU zufließen und dieser damit eine originäre Steuer verschaffen.26 Die jeweilige Höhe einer durch Besteuerung von Finanzmarkttransaktionen entstandenen Steuerschuld, wird regelmäßig auf Grundlage des „Nominalwerts] des gehandelten Papiers“27 ermittelt. Die Ab­gabe wird dabei relativ auf Basis des Bruttoumsatzes erhoben.28 Wegen ihres in Relation zum Erhebungsaufwand erfahrungsgemäß niedrigen Beitrags zum Gesamtsteueraufkommen in ei­ner Volkswirtschaft, werden Steuern auf Finanzmarkttransaktionen beziehungsweise Börsen­umsätze als Bagatellsteuern bezeichnet.29 Bagatellsteuern werden folglich eher aufgrund ihres Lenkungscharakters denn ihres Beitrags zur Staatsfinanzierung erhoben.30

3 Begriffsabgrenzung und fundamentale Charakteristika

Unter dem Oberbegriff der KVSt werden verschiedene Unterformen der hoheitlichen Besteue­rung von Finanzmarkttransaktionen subsumiert. Im Unterschied zu KVSt, werden im Rahmen von Bankenabgabe und Finanzaktivitätssteuer nicht die einzelnen Finanzmarktgeschäfte, son­dern vielmehr Finanzdienstleistungsunternehmen mit (zusätzlichen) Abgaben belastet.31 Die einzelnen Besteuerungskonzepte sollen an dieser Stelle voneinander abgegrenzt und in ihrer jeweilig unterschiedlichen Ausgestaltung knapp erläutert werden. Im Rahmen dieser Arbeit wird primär die steuerliche Belastung von Kapitalmarktumsätzen behandelt, deren Ausgestal­tungsformen mitunter erheblich variieren.

3.1 Tobin-Steuer

Die Idee, den Kapitalverkehr mit Abgaben zu belegen, wird häufig mit der nach dem Nobel­preisträger für Wirtschaftswissenschaften, James Tobin, benannten Tobin-Steuer in Verbin­dung gebracht.32 Als Antrieb für die Initiative des Ökonomen seinerzeit den Handel mit Devi­sen steuerlich erfassen zu wollen, lässt sich das Scheitern des Bretton-Woods-Systems anführen.33 Dieses war ein nach Ende des Zweiten Weltkriegs etabliertes internationales Sys­tem fester Wechselkurse, das Anfang der 1970er Jahre zusammenbrach.34 Ziel des daraufhin im Jahr 1972 publizierten Konzepts der Tobin-Steuer war vor allem die Reduktion kurzfristiger Devisengeschäfte auf globaler Ebene.35 Zu diesem Zweck schlug Tobin vor, jegliche Wäh­rungsgeschäfte mit Abgaben zu belegen, um „kurzfristige Spekulationen auf Währungsschwan­kungen“36 zu reduzieren und damit einer durch volatile Wechselkurse verursachten Destabili­sierung der Realwirtschaft entgegenzuwirken. Die Tobin-Steuer sollte weltweit homogen ausgestaltet und auf nationalstaatlicher Ebene erhoben werden sowie Devisengeschäfte relativ zu ihren Transaktionsvolumina mit einer Abgabe von 0,5 % belegen. Das generierte Steuerauf­kommen sollte nach James Tobins Vorstellungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF) oder die Weltbank fließen.37

3.2 Finanzmarkttransaktions- versus Börsenumsatzsteuer

„Manchmal heißt die Abgabe Finanztransaktionssteuer, mal Börsenumsatzsteuer. Der Zweck ist stets derselbe: Wertpapiergeschäfte besteuern.“38 Wenngleich vor allem die Termini FTS und BUSt mitunter synonym verwendet werden,39 gibt es Unterschiede zwischen ihnen, die eine Differenzierung nicht nur möglich, sondern vielmehr notwendig machen: Die FTS und die BUSt sind KVSt im weiteren beziehungsweise engeren Sinne. In diesem Zusammenhang bein­haltet die konventionelle Konzeption einer FTS die universelle Besteuerung sowohl börslicher als auch außerbörslicher Umsätze (OTC-Markt) aus dem Handel mit Finanzinstrumenten wie Devisen, Derivaten und Wertpapieren40 sowie sonstigen handelbaren Finanztiteln.41 Indes wer­den auf Basis einer BUSt üblicherweise lediglich Umsätze aus dem börslichen Handel mit be­stimmten Effekten, insbesondere Aktien und Anleihen, mit Abgaben belegt.42 Unter Effekten sind in diesem Kontext am Kapitalmarkt handelbare, vertretbare Wertpapiere zu verstehen, welche für gewöhnlich zum Zweck der Kapitalanlage beschafft werden.43 Finanzprodukte wie Devisen und Derivate werden hingegen nicht mit einer Kapitalmarktsteuer in Form von BUSt belegt, sondern üblicherweise eher in der umfassenderen Variante einer FTS.44

3.3 Bankenabgabe und Finanzaktivitätssteuer

Von der FTS, die eine umfassende Besteuerung von Finanzmarkttransaktionen vorsieht sowie der BUSt und der Tobin-Steuer, gemäß derer ausgewählte Kapitalmarktgeschäfte mit Abgaben belegt werden, sind zwei weitere Besteuerungskonzepte zu differenzieren: Zum einen die Ban­kenabgabe und zum anderen die Finanzaktivitätssteuer, die beide eine steuerliche Belastung von Finanzdienstleistungsunternehmen vorsehen.45 Beide Besteuerungskonzepte werden in diesem Abschnitt kurz erläutert. Sie sind im Krisenkontext vermehrt, vorrangig vom IWF, als Beitrag zur Regulierung des Finanzsektors ins Feld geführt worden.46

Der Bankenabgabe liegt mitunter die sogenannte, für die Weltfinanzmarktkrise seit 2007 cha­rakteristische Too-big-to-fail-Problematik zugrunde. Szenarien, wie die Rettung systemisch re­levanter Kreditinstitute vor dem Zahlungsausfall durch die öffentliche Hand, sollen durch die Bankenabgabe der Vergangenheit angehören. Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen einer Bankenabgabe die Kreditinstitute selbst einen sogenannten Restrukturierungsfonds finanzieren, dessen Zweck die „Restrukturierung oder Abwicklung angeschlagener systemrelevanter Ban­ken“47 ist.48 Mit Inkrafttreten des Restrukturierungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011 sollten durch den Steuerzahler finanzierte Hilfen für privatwirtschaftlich organi­sierte Kreditinstitute obsolet werden - so zumindest die Theorie. In der Praxis kann diesem Stabilisierungsversuch des Finanzsystems jedoch allenfalls Symbol charakter zugesprochen werden, da die durch die Bankenabgabe bisher erzielten Einnahmen lediglich einen Bruchteil der während der Krise benötigten Gelder betragen.49

Eine Finanzaktivitätssteuer sieht demgegenüber eine Besteuerung der Vergütung von Mitarbei­tern sowie der Überschüsse von Finanzdienstleistern vor. Entsprechend zielt dieses Besteue­rungsinstrument vor allem darauf ab, Spitzengehälter und Tantieme mit zusätzlichen Abgaben zu belegen.50 Allerdings läge bei Einführung einer solchen Steuer der Fall einer Mehrfachbe­steuerung vor, da sowohl die erwirtschafteten Unternehmensgewinne als auch die Bezüge der Mitarbeiter schon einmal mit Abgaben in Form von Körperschafts- und Lohnsteuer belastet wurden.51 Dass es infolge der Finanzmarktkrise nicht zur Implementierung einer Finanzaktivi­tätssteuer in Europa kam, lässt sich außerdem mit dem vergleichsweise niedrig einzuschätzen­den Steueraufkommen begründen.52

4 Historischer Rückblick

Überlegung und Praktik, Finanzmarkttransaktionen mit hoheitlichen Abgaben zu belegen, stel­len kein Novum dar. Daher wird in diesem Kapitel auf die facettenreiche Geschichte der BUSt zurückgeblickt, weil besonders die jüngeren Entwicklungen der vergangenen drei Jahrzehnte wesentliche Erkenntnisse offenbaren, die bei der Erörterung von Kosten und Nutzen einer Be­steuerung von Kapitalmarktumsätzen herangezogen werden sollten. So sind speziell die prak­tischen Erfahrungen aus Großbritannien und Schweden seit Mitte der 1980er Jahre sehr auf­schlussreich, da diese Länder sowohl positive als auch negative Bilanzen ihrer jeweiligen Besteuerungspraktik vorlegen können.53 Diesbezüglich soll in diesem Abschnitt zunächst ein fundamentaler historischer Überblick verschafft werden, um im weiteren Verlauf der Arbeit die britischen und schwedischen Erfahrungen wieder aufgreifen und die Ursachen für Erfolg und Misserfolg im Detail analysieren und gegenüberstellen zu können.

4.1 Deutsches Reich

Die Geschichte der Besteuerung von Finanzmarkttransaktionen reicht bis weit in die (deutsche) Vergangenheit zurück - konkret bis in das Jahr 1881, als Otto von Bismarck das Reichsstem­pelgesetz erließ, das sich an der britischen sogenannten Stamp Duty orientierte. Eine Dekade zuvor, im Jahr 1871, war das Deutsche Reich aus süddeutschen Staaten und Norddeutschem Bund hervorgegangen. Das neugegründete Deutsche Reich war jedoch von Finanzierungseng­pässen belastet, was Reichskanzler Bismarck dazu veranlasste, Börsenumsätze mit Abgaben zu belegen. Diese Abgaben wurden auf zweierlei Art ausgestaltet: Zum einen wurden sämtliche an deutschen Wertpapierbörsen bereits ausgegebenen sowie alle ab diesem Zeitpunkt emittier­ten Wertpapiere mit einer Einmalabgabe belegt. Zum anderen kam es im Rahmen des Reichs­stempelgesetzes von 191354 zu einer Besteuerung aller an deutschen Börsen getätigten Finanz­geschäfte. Nach mehrfach überarbeiteten Tarifen lagen die Steuersätze auf die Ausgabe von Wertpapieren, je nach Art des Finanztitels, zwischen 1 und 3 %. Demgegenüber richteten sich die Abgaben auf Börsenumsätze nach den jeweiligen Transaktionsvolumina und wurden in der Dimension von 0,01 % bis 0,03 %, das heißt im Zehntel-Promille-Bereich, angesetzt. Als Re­aktion auf den verlorenen Ersten Weltkrieg und die damit verbundenen finanziellen Schwierig­keiten des Deutschen Reiches, wurde die BUSt 1922 durch das Kapitalverkehrsteuergesetz (KVStG) novelliert und die Abgaben angehoben. Seit 1944, kurz vor Ende des Zweiten Welt­kriegs, wurde die Steuer, mutmaßlich wegen kriegsbedingten Personalmangels und niedriger Handelsumsätze, außer Kraft gesetzt.55

4.2 Bundesrepublik Deutschland

Auch in der Bundesrepublik Deutschland existierte schon einmal eine FTS - gestaltet als BUSt. Diese wurde 1948, noch vor Gründung der Bundesrepublik, eingeführt. Die rechtliche Grund­lage der BUSt bildeten die §§ 17-25 des KVStG von 1972 sowie die §§ 20-38 der Kapitalver­kehrsteuer-Durchführungsverordnung (KVStDV) von 1960.56 Obwohl die Steuer anfangs noch von den Bundesländern erhoben wurde, waren die aus der BUSt generierten Einnahmen infolge einer Grundgesetzänderung im Jahre 1969 wieder Mittel des Bundes.57 Die deutsche Interpre­tation der BUSt erfasste den An- und Verkauf von Aktien und Anleihen, unabhängig davon, ob die Transaktion über eine Wertpapierbörse oder über den außerbörslichen Handel abgewickelt wurde.58 Ferner wurden einzig Geschäfte mit der Steuer belastet, deren Abschluss im deutschen

Inland beziehungsweise unter Mitwirkung mindestens eines in Deutschland ansässigen Wirt­schaftssubjekts im Ausland erfolgte.59 Besteuert wurde lediglich der Wertpapierhandel am Se­kundärmarkt, das heißt, dass erstmalige Wertpapierplatzierungen, sogenannte Neuemissionen, von der Besteuerungspraxis ausgenommen wurden.60 Diese und weitere Befreiungen von der BUSt regelte § 22 KVStG.61 Öffentliche Anleihen wurden, neben diversen anderen, zum Teil gemeinnützigen Titeln, mit 1,0 belastet.62 Auf Aktien und Renten wurde eine Steuer von 2,5 erhoben. Der Ersterwerb von Anteilscheinen an Kapitalgesellschaften war - analog zum Ersterwerb sonstiger Wertpapiere - von der BUSt befreit. Nachfolgende Anschaffungsge­schäfte über Investmentzertifikate wurden hingegen mit einer Steuer von 2,0 belegt.63 Als Steuerbemessungsgrundlage diente der Preis, zu dem ein Wertpapier erworben wurde, exklu­sive sämtlicher Transaktionskosten.64 Seit 1991 wird die BUSt mit Wirkung des ersten Finanz­marktförderungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erhoben.65

4.3 Vereinigtes Königreich

Wie oben bereits erwähnt, ist die Besteuerung von Finanzmarkttransaktionen im Vereinigten Königreich besonders traditionsreich. Entsprechend wurde in England mit der Stamp Duty (Stempelsteuer) schon im Jahr 1694 eine annähernd vergleichbare Besteuerungspraxis ange­wandt. Seit 1986 hat sich dort nun die sogenannte Stamp Duty Reserve Tax, kurz Stamp Tax oder Stempelersatzsteuer, etabliert.66 Die Bezeichnung Stempel- beziehungsweise Stempeler­satzsteuer ist, wie auch im Deutschen Reich,67 verwaltungstechnischen Ursprungs: Der Nach­weis für eine mit den Vorschriften konforme Steuerabführung wurde mittels Abstempeln der entsprechenden Papiere erbracht.68 Die Stamp Tax belegt heute börslich gehandelte Transakti­onen, das heißt Kauf und Verkauf von Aktien und festverzinslichen Wertpapieren, mit einer Steuer von 0,5 % pro Transaktion.69 Allerdings wird die britische Stempelersatzsteuer von einer Vielzahl von Ausnahmen charakterisiert: Neben einigen anderen Abweichungen sind sämtliche durch institutionelle Anleger getätigte Transaktionen, britische Staatsanleihen, die Gesamtheit derivativer Finanzinstrumente sowie Differenzkontrakte, bekannt als CFDs, von der Abgabe befreit.70 Das Prinzip, auf dem das britische Design der FTS fußt, wird als Ansässigkeitsprinzip bezeichnet. Diesem Prinzip entsprechend, wird einzig der Erwerb von Wertpapieren steuerlich erfasst, deren Emittenten ihren Firmensitz in Großbritannien haben - wenngleich Wertpapier­geschäfte im Ausland ansässiger Unternehmen an einer britischen Wertpapierbörse zustande kommen.71 Werden vice versa Wertpapiere in Großbritannien ansässiger Unternehmen an aus­ländischen Börsen gehandelt, muss die Stamp Tax dennoch an den britischen Fiskus abgeführt werden. Durch Anwendung des Ansässigkeitsprinzips gelingt es, ein Abwandern des Handels auf andere Handelsplätze ohne analoge Steuerpolitik zu vermeiden.72 Die Stamp Duty Reserve Tax gilt als Paradebeispiel für die positive Gestaltung einer Steuer auf Finanzmarkttransaktio­nen73 und wird in Großbritannien bis heute erhoben.74 Sie trägt jährlich über 2 Mrd. Pfund zur Finanzierung des britischen Staatshaushalts bei.75

4.4 Schweden

In Schweden ist 1984 eine Abgabe auf Finanzmarkttransaktionen implementiert worden. Die konkrete Ausgestaltung der Steuer wurde im Zeitverlauf mehrfach modifiziert, was sich vor allem in Erweiterungen im Anwendungsbereich sowie Erhöhungen der Steuersätze äußerte. Während die Steuer zu Beginn einzig den Aktien- und Derivatehandel erfasste, wurde sie später auf den Bondmarkt inklusive Staatsanleihen ausgeweitet. Ebenfalls wurden die Steuersätze an­gepasst: Lag der Prozentsatz, mit dem An- und Verkauf von Aktien und Derivaten belegt wur­den in der Anfangsphase noch bei jeweils 0,5 %, wurde er später vervierfacht und betrug damit 2,0 % pro Transaktion. Renten hingegen wurden mit maximal 0,15 % ihres Nennwerts belas­tet.76 Was das schwedische Modell jedoch maßgeblich von der britischen Variante einer FTS unterscheidet, ist seine „Bindung an den Handelsplatz“.77 Im Unterschied zum Vereinigten Kö­nigreich, in dem die Steuerpflicht, wie oben beschrieben, vom Unternehmenssitz abhängig ist, wurden in Schweden jegliche, aber einzig im Inland gehandelte Geschäfte zur Besteuerung herangezogen.78 Diese Vorgehensweise, ausschließlich Kapitalmarktgeschäfte mit Abgaben zu belegen, die innerhalb eines Hoheitsgebiets zustande kommen, ist als Ausgabeprinzip be­kannt.79 Anders als das Ansässigkeitsprinzip, vereinfacht die Anwendung des Ausgabeprinzips die Umgehung der Steuer, da die Handelsaktivitäten lediglich auf andere Handelsplätze verla­gert werden müssen, um nicht von Abgaben belastet zu werden.80 Die schwedische FTS wird wegen Abwanderung des Handels, Ausweichens auf nicht besteuerte Finanzprodukte, Ein­bruchs der Handelsvolumina und eines hieraus resultierenden geringen Steueraufkommens nicht mehr erhoben. Sie wurde sukzessive heruntergefahren und zum Ende des Jahres 1991 vollends abgeschafft.81

Sowohl die britischen als auch die schwedischen Erfahrungen mit der Besteuerung von Finanz­markttransaktionen werden im weiteren Verlauf der Arbeit stellenweise in die Analyse inte­griert. Insbesondere die Prinzipien, die mögliche Abwanderungen der Handelsaktivitäten un­terbinden sollen, werden in den Kontext des 21. Jahrhunderts eingegliedert und im Zusammenhang mit den aktuellen Gegebenheiten dargestellt.

5 Forderungen der Politik nach Finanzmarkttransaktionssteuern

In diesem Kapitel sollen KVSt in den politischen Kontext eingeordnet sowie die Problematik der Kooperation und Entscheidungsfindung auf internationaler Ebene skizziert werden.

5.1 Bundesrepublik Deutschland

Die Weltfinanzmarktkrise und die mit ihr verbundenen, zum Teil dramatisch gestiegenen, De­fizite der nationalen Staatshaushalte82 in Kombination mit der damals nahenden Bundestags­wahl 2009, kann in der Bundesrepublik Deutschland vermutlich für ein spezielles, immer wie­derkehrendes Krisenphänomen verantwortlich gemacht werden: Die Forderung der Politik nach einer Wiedereinführung der BUSt.83 Des Wählers Wunsch, der Finanzbranche entsprechend ihrer Mitverantwortung für die Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrise die Kosten dieser Krise mitaufzuerlegen,84 veranlasste vor allem die Parteien der politischen Linken dazu, FTS wieder auf die politische Tagesordnung zu setzen. Die Vorstellungen im Parteienspektrum hinsichtlich des spezifischen Designs dieser Steuer gingen dabei jedoch weit auseinander. Das plötzliche Wiederaufleben der Steuer mag zunächst verwundern, da deren grundsätzliche Mängel unver­ändert bestehen.85 Tatsächlich zurückführen lässt sich dieser Vorstoß der Politik entsprechend weniger auf rationale Überlegungen als auf krisenbedingten Aktionismus, welcher der FTS im Anschluss an die Wahl sogar einen Platz im Koalitionsvertrag der neugewählten Großen Koa­lition verschaffte.86

[...]


1 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 18.

2 Vgl. Haas/Ehrensberger (2016), S. 26f; vgl. hierzu auch Esterhazy/Welp (2016), S. 42.

3 Wingert (2012), S. 83f.

4 Vgl. ebd., S. 83ff.

5 Vgl. Sester (2012), S. 531.

6 Vgl. Wingert (2012), S. 83ff.

7 BT-Drs. 15/1518, S. 13.

8 Vgl. Wingert (2012), S. 84f.

9 Vgl. Jesgarzewski/Schmittmann (2014), S. 4.

10 Vgl. Hey (2016), S. 6.

11 Vgl. Michler/Penatzer (2012), S. 87.

12 Vgl. Schulemann (2012), S. 1.

13 Vgl. Schulemann (2009), S. 2.

14 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 18.

15 Eggert/Minter (o. J.).

16 Vgl. Daum/Petzold/Pletke (2016), S. 165.

17 Vgl. Schulemann (2012), S. 1.

18 Graf/Speck (2013), S. 101.

19 Vgl. Heinrich (2013), S. 239.

20 Vgl. Richter/Schlieper/Friedmann (2013), S. 318.

21 Vgl. Michler/Penatzer (2012), S. 94.

22 Vgl. Schäfer (2013), S. 183.

23 Vgl. Scheffler (2012), S. 10f.

24 Vgl. Dufke/Lindmayer (2013), S. 15ff.

25 Vgl. Wanner (2013), S. 20f.

26 Vgl. European Commission (2011a), S. 3; vgl. hierzu auch Michler/Penatzer (2012), S. 86.

27 Schäfer (2012), S. 5.

28 Vgl. Sester (2012), S. 529.

29 Vgl. te Heesen/Fichte (2015), S. 21f.

30 Vgl. Senger (2009), S. 194.

31 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 18f.

32 Vgl. Schulemann (2009), S. 5.

33 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 18.

34 Vgl. Boughton/Lateef (1995), S. 2f.

35 Vgl. Pickartz (2013), S. 38.

36 Vogel/Cortez (2011), S. 18.

37 Vgl. Pickartz (2013), S. 38.

38 Rautenberg (2012), S. 59.

39 Vgl. Wanner (2013), S. 20.

40 Vgl. Schratzenstaller (2013), S. 16.

41 Vgl. Schulemann (2012), S. 1.

42 Vgl. Schratzenstaller (2013), S. 16.

43 Vgl. Hintner (1961), S. 52.

44 Vgl. Schratzenstaller (2013), S. 16.

45 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 18f.

46 Vgl. Sester (2012), S. 537.

47 Krawinkel (2015), S. 165.

48 Vgl. ebd., S. 164ff.

49 Vgl. Peus (2015), S. 26; vgl. weiterführend Werner (2010), S. 12.

50 Vgl. Vogel (2014), S. 238f. und S. 256.

51 Vgl. Werner (2010), S. 12.

52 Vgl. Schäfer (2013), S. 178.

53 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 19.

54 Vgl. Erhard et al. (2013), S. 572.

55 Vgl. Wanner (2013), S. 20.

56 Vgl. Löffelholz (1983), S. 416.

57 Vgl. Wanner (2013), S. 20f.

58 Vgl. Stehle/Stehle (1967), S. 31.

59 Vgl. Löffelholz (1983), S. 416.

60 Vgl. Stehle/Stehle (1967), S. 31.

61 Vgl. Sellien/Sellien (1988), S. 915.

62 Vgl. Löffelholz (1983), S. 417.

63 Vgl. Woeste/Dempewolf, (1964), S. 286.

64 Vgl. Erhard et al. (2013), S. 575.

65 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 18.

66 Vgl. ebd., S. 21.

67 Vgl. Wanner (2013), S. 20.

68 Vgl. Heinrich (2013), S. 238.

69 Vgl. Schindler (2012), S. 1.

70 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 21.

71 Vgl. ebd.; vgl. weiterführend Ihering (2013), S. 16f.

72 Vgl. Schäfer (2012), S. 8.

73 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 21.

74 Vgl. GOV.UK (2016).

75 Vgl. Ernst and Young (2014), S. 11.

76 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 19.

77 Schäfer (2012), S. 9.

78 Vgl. ebd.

79 Vgl. Ihering (2013), S. 16.

80 Vgl. Schäfer (2012), S. 9.

81 Vgl. Vogel/Cortez (2011), S. 19.

82 Vgl. Freisleben (2015), S. 14; vgl. weiterführend European Commission (2011b), Vol. 1, S. 13.

83 Vgl. Schulemann (2009), S. 1.

84 Vgl. Heinrich (2013), S. 238.

85 Vgl. Schulemann (2009), S. 1.

86 Vgl. Koalitionsvertrag (2013), S. 64.

Excerpt out of 57 pages

Details

Title
Börsenumsatzsteuer und Spekulationsgewinne. Sollte der Fiskus risikolos mitverdienen?
College
University of Potsdam  (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Finanzierung und Banken)
Grade
1,3
Author
Year
2016
Pages
57
Catalog Number
V962187
ISBN (eBook)
9783346310460
ISBN (Book)
9783346310477
Language
German
Keywords
Finanztransaktionssteuer, Finanzmarkttransaktionssteuer, Börsenumsatzsteuer, Steuer, Quellensteuer, Kapitalverkehrssteuer, Abgeltungssteuer, Kapitalertragsteuer, Bankenabgabe, Finanzaktivitätssteuer, Schweden, Großbritannien, Europäische Union, Effizienz, Kapitalmarkteffizienz, Finanzmarkteffizienz, Altersvorsorge, Fiskus, Deutschland, Derivate, Handelsverlagerungen, Markteffizienz, Krisenprävention, Steuergerechtigkeit, Vermögensverteilung, Steuersystematik, Spekulation, Hochfrequenzhandel, Liquidität, Stempelsteuer, Stamp Tax, CDO, CDS
Quote paper
Arne Willebrand (Author), 2016, Börsenumsatzsteuer und Spekulationsgewinne. Sollte der Fiskus risikolos mitverdienen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/962187

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