Raumordnung und Raumordnungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland


Trabajo de Seminario, 1994

14 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Überblick Raumordnungsverfahren
1.1 ROV als Instrument der Raumordnung
1.2 Gegenstand des ROVs: raumbedeutsame Vorhaben
1.3 Aufgaben des ROVs
1.4 Durchführung des ROVs
1.5 Wirkung des ROVs

2. Ablauf des Raumordnungsverfahrens in Hessen
2.1 Vorhabensanzeige und Verfahrensantrag
2.2 Entscheidung über die Erforderlichkeit des ROVs
2.3 Raumordnungsuntersuchung
2.3.1 Beschreibung des Vorhabens
2.3.2 Ausgangssituation
2.3.3 Auswirkungen des Vorhabens
2.4 Beteiligungsverfahren
2.5 Abschluß und Einstellung des ROVs

3. Bewertung des Raumordnungsverfahrens

4. Abkürzungen

5. Schriftenverzeichnis

6. Anlagen

1. Überblick Raumordnungsverfahren

"Um ihrer raumordnerischen Aufgabe gerecht werden zu können, bedarf die Landesplanung neben dem Instrumentarium der Programm- und Planaufstellung weiterer Mittel, die der Sicherung, Koordination und Durchsetzung der landesplanerischen Erfordernisse bzw. der Abstimmung sonstiger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen untereinander und gegenüber der Landesplanung dienen (ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 163)." Hier wird das wichtigste dieser Instrumente, das Raumordnungsverfahren, vorgestellt. Der Verfahrensablauf wird am Beispiel Hessens in der zur Zeit, im April 1994, gültigen Form erläutert. Zum Schluß wird eine Bewertung des Raumordnungsverfahrens versucht.

1.1 ROV als Instrument der Raumordnung

Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein Arbeitsmittel (Instrument) der Landesplanung.

Zu den Instrumenten der Raumordnung und Landesplanung gehören:

1. Planungsinstrumente wie die Verfahren zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung regionaler Raumordnungspläne (RROP) und
2. Instrumente zur Sicherung und Verwirklichung der Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung wie ROV, Untersagungsverfahren und andere (ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992 passim).

Während bei der Aufstellung der Pläne und Programme auf Landesebene bzw. in der Region (RROP) die gesamtplanerische Konzeption des Landes bzw. der Region festgelegt wird, werden in Raumordnungsverfahren Einzelvorhaben abgestimmt (ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 166). Das ROV dient mithin zur Koordination der Fachplanungen mit der überörtlich, überfachlich und zusammenfassend angelegten Landesplanung (ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 163).

"Das Raumordnungsverfahren ist ein förmliches Verfahren zur Prüfung eines raumbedeutsamen Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und zur Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer Planungsträger, das mit einer landesplanerischen Beurteilung, Feststellung oder Entscheidung abschließt" (CHOLEWA et al. 1993 5 VI. Vorbem. 13).

Rechtsquellen für das ROV sind § 6a Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) in der Neufassung vom 28. April 1993 und die Landesplanungsgesetze. Wir beziehen uns hier auf das Hessische Landesplanungsgesetz (§ 11 HLPG) vom 1. Juni 1970 in der Fassung vom 15. Oktober 1980 und die Hessische Richtlinie zur Durchführung von Raumordnungsverfahren, 2. Fassung, 1993 (HMLWLFN 1993). Es liegt ein Entwurf vom 1. Dezember 1993 zur Neufassung des HLPG vor, der hier aber nicht berücksichtigt wird.

1.2 Gegenstand des ROVs: raumbedeutsame Vorhaben

Gegenstand eines ROV ist in der Regel der Wunsch eines Planungsträgers (Vorhabensträgers) für ein raumbedeutsames Vorhaben von den Zielen des RROP abzuweichen und befreit zu werden (HMLWLFN 1993 Abschnitt I.2.3 - I.2.4).

Raumbedeutsam sind Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung, durch die erstens Grund und Boden in Anspruch genommen wird (raumbeanspruchende Vorhaben) oder die zweitens die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflussen, einschließlich des Einsatzes raumbedeutsamer Investitionen (raumwirksame Vorhaben) (HMLWLFN 1993 Erläuterungen und Abschnitt 2.4.1). Raumbeanspruchende Vorhaben sind raumbedeutsam, wenn sie der Zweckbestimmung des Standortes (z.B. Naturschutzgebiet, Wasseschutzgebiet) entgegenlaufen. Raumwirksame Vorhaben sind raumbedeutsam, wenn sie die Intensität der Raumnutzung ändern, d.h. Auswirkungen auf das bestehende und erwartete ökonomische, siedlungsstrukturelle und ökologische Geflecht haben und damit die räumliche Struktur eines Gebietes, mithin seine Landschafts-, Siedlungs-, Bevölkerungs-, Wirtschafts- und

Infrastruktur beeinflußt wird (SCHMIDT 1990: 87-91). "Ein immissionsreiches Werk kann in einem Erholungsgebiet oder in der Nachbarschaft größerer Siedlungen raumwirksam sein, obwohl die Flächeninanspruchnahme möglicherweise gering ist". Andererseits: Die Erweiterung oder Neuanlage eines Werks "in einem Industriegebiet innerhalb des gültigen Flächennutzungsplanes benötigt zwar viel Raum, ändert aber die (überörtliche) Umgebung nicht. Daher würde hier kein Raumordnungsverfahren durchgeführt" (SCHNITKER 1979: 141).

Durch die Raumordnungsverordnung (RoV) ist ein Mindestkatalog derjenigen Vorhaben festgelegt, für die in der Regel ein ROV durchzuführen ist (HMLWLFN 1993 Abschnitt I.2.3 und 2.4; § 8 Abs. 3 HLPG). Dazu gehören der Bau von kerntechnischen Anlagen, Abfallentsorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Bundesfernstraßen, Schienenstrecken, Wasserstraßen, Feriendörfern sowie bergbauliche und andere Vorhaben (§ 1 RoV).

1.3 Aufgaben des ROVs

Das ROV hat zwei Aufgaben (§ 6a Abs. 1 Satz 2 ROG; HMLWLFN 1993 passim; ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 166).

1. Feststellungsaufgabe: Durch das ROV wird im ersten Schritt festgestellt, ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Die Prüfung der Raumverträglichkeit schließt die Prüfung der Umwelt- und Sozialverträglichkeit mit ein.

Exkurs: Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind die Grundsätze, Ziele und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung. Grundsätze sind durch Gesetz (ROG; HLROP) vorgegebene raumpolitische Leitvorstellungen zur Ordnung und Entwicklung des Raumes, die bei raumbedeutsamen Vorhaben gegeneinander und untereinander abzuwägen sind (HMLWLFN 1992 Erläuterungen). Ziele sind aufgrund § 5 Abs. 4 ROG verbindlich festgelegt (u.a. im RROP) und können nicht mehr abgewogen werden. "Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind im Verhältnis zu den Grundsätzen der Raumordnung räumlich konkret; sie sind auf abgegrenzte Planungsräume bezogen und geben für diese die raumordnerischen Entwicklungsrichtlinien ab. Sie sind nicht Maßstab, sondern Ergebnis der Abwägung" (ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 172). Beispiele für Ziele sind Planungen für überörtliche Straßen, die im RROP in Text und Karte dargestellt sind. Sonstige Erfordernisse sind unverbindliche Empfehlungen, Stellungnahmen, Hinweise, Gutachten o.ä (ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 97f).

2. Abstimmungsaufgabe: Durch das ROV wird im zweiten Schritt festgestellt, wie die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, von denen gegebenenfalls konkurrierende Nutzungsansprüche an ein und dieselbe Fläche gestellt werden, aufeinander abgestimmt werden können, wobei die Übereinstimmung aller räumlich und sachlich betroffenen Stellen (Straßenbauämter, Bundesbahn, Telekom, Naturschutzbehörden usw.) herbeigeführt werden soll. Das ROV soll "auch dazu dienen, Eingriffe in schützenswerte Bereiche abzuwenden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, Fehlplanungen zu vermeiden und zu einer bestmöglichen geordneten Entwicklung des Landes beizutragen Neben die Aufgabe, mehrere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen auf- und untereinander abzustimmen, tritt die Frühkoordinierung der fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen eines Vorhabens" (ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 167).

Werden Projektunterlagen für mehrere Alternativstandorte vorgelegt, so wird damit die Möglichkeit eröffnet, im ROV zwischen verschiedenen Standorten oder Trassenkorridoren abzuwägen. Für das nachfolgende Zulassungsverfahren soll dabei ausreichend Spielraum offengelassen werden. Für Straßen und Eisenbahnstrecken soll der Korridor z.B. 600 m breit sein (HMLWLFN 1993 Abschnitt III.3.5; ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 177).

1.4 Durchführung des ROVs

Verfahrensträger ist in Hessen die oberste Landesplanungsbehörde (der für Landesentwicklung zuständige Minister) oder die von ihr bestimmte Stelle, i.d.R. eine obere Landesplanungsbehörde, also der Regierungspräsident. (§§ 1 Abs. 3, 11 Abs. 1 HLPG; HMLWLFN 1993 Abschnitt I.2.4).

Am ROV Beteiligte sind die Träger öffentlicher Belange, die kommunalen

Gebietskörperschaften, die Öffentlichkeit und die Naturschutzverbände (HMLWLFN 1993 Abschnitt I.2.4.4 Absatz 3). Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören unter anderen die Kreisausschüsse bzw. Magistrate der kreisfreien Städte, Arbeits-, Forst-, Wasserwirtschafts-, Schul- und Straßenbauämter, Kirchen, Stromversorgungsunternehmen sowie die Industrieund Handelskammern (StAnz. 1989: 2055-2065).

Durch die seit 1. Mai 1993 geltende Neufassung des ROG wurde die Dauer von ROV auf

6 Monate befristet (HMLWLFN 1993 Vorwort).

1.5 Wirkung des ROVs

Das Ergebnis des ROVs hat gegenüber dem Träger des Vorhabens (z.B. Straßenbauamt bei Landesstraßen, Energieversorgungsunternehmen bei Atomkraftwerken) und gegenüber einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es ersetzt nicht die fachgesetzlichen Zulassungsverfahren, ist von den Behörden aber im nachfolgenden Zulassungsverfahren (z.B. in der Bauleitplanung) sowie bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen (§ 6a Abs. 9 und 10 ROG). Das Ergebnis des ROV hat nicht die gleiche Bindungswirkung wie die Ziele der Raumordnung, die zu beachten sind (§ 5 Abs. 4 ROG). Damit wird unterstrichen, daß das ROV kein Zielaufstellungsverfahren ist (ERBGUTH & SCHEOENEBERG 1992: 190).

Sofern das ROV eine positive landesplanerische Beurteilung zum Ergebnis hat und der zuständige Fachminister sein Einvernehmen erklärt hat, ist die Abweichung vom RROP zugunsten des Vorhabens zuzulassen (HMLWLFN 1993 Abschnitt III.3.5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HLPG).

2. Ablauf des Raumordnungsverfahrens in Hessen

2.1 Vorhabensanzeige und Verfahrensantrag

Vorhabensanzeige: Der Planungsträger teilt der obersten Landesplanungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle wesentliche raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß § 10 HLPG mit.

Verfahrensantrag: Mit der Anzeige ist der Antrag auf die Durchführung eines ROVs sowie auf Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von einem RROP nach § 8 Abs. 3 HLPG zu verbinden. Der Vorhabenträger legt für die Entscheidung über die Erforderlichkeit des ROVs notwendigen Informationen vor: eine ausgiebige Darlegung der Konzeption sowie eine kartographische Darstellung des Vorhabens mit Angaben zur Standortfläche oder Trasse (HMLWLFN 1993 Abschnitt II.1).

2.2 Entscheidung über die Erforderlichkeit des ROVs

Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet auf Grundlage des Verfahrensantrages innerhalb von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen, ob ein ROV erforderlich ist. Die Behörde kann auch von Amts wegen tätig werden, wenn sie von dem Vorhaben Kenntnis erhält (SCHMIDT 1990: 81; HMLWLFN 1993 Abschnitt III.1).

Von einem ROV kann abgesehen werden, wenn eine ausreichende Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung auf andere Weise gewährleistet wird; dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen des RROP entspricht oder unabdingbar widerspricht oder in einem Bebauungsplan oder anderen Abstimmungsverfahren festgesetzt wurde. In diesem Fall genügt zur Abstimmung eine formlose, mit den betroffenen Belangsträgern abgestimmte landesplanerische Stellungnahme (§ 6a Abs. 3 ROG; HMLWLFN 1993 Abschnitt I.2.4).

Kommt die oberste Landesplanungsbehörde zu dem Ergebnis, daß ein Vorhaben raumbedeutsam und abstimmungsbedürftig ist, wird das ROV eröffnet.

2.3 Raumordnungsuntersuchung

Die Planungsunterlagen sind vom Vorhabensträger in Abstimmung mit dem Verfahrensträger zu ergänzen (HMLWLFN 1993 Abschnitt III.1). Sie bestehen aus Text, Abbildungen, Tabellen, Graphiken und Karten (in der Regel im Maßstab 1:25 000) und sollen auch für Laien leicht verständlich dargestellt sein (HMLWLFN 1993 Abschnitt II.2.2).

2.3.1 Beschreibung des Vorhabens

Die Verfahrensunterlagen sollen einleitend eine eingehende Beschreibung des Vorhabens, seiner Konzeption und Ziele enthalten. Darin sind auch die unternehmens- und fachpolitischen Gründe für das Vorhaben sowie detaillierte quantifizierte Angaben über Standort, Trasse oder Fläche, Art, Umfang und Bedarf an Grund und Boden sowie Kosten und Zeitrahmen darzulegen. (HMLWLFN 1993 Abschnitt II.2.1)

2.3.2 Ausgangssituation

Aus der vorstehenden Beschreibung des Vorhabens ist eine Abgrenzung des Untersuchungsraumes und des Untersuchungsumfangs abzuleiten. Die Beschreibung der Ausgangssituation soll sich auf betroffene Faktoren nach Anlage 1 der Richtlinie zur Durchführung von ROV (HMLWLFN 1993) erstrecken und auch eine Beurteilung der Raumentwicklung bei Verzicht auf das Vorhaben enthalten (HMLWLFN 1993 Abschnitt II.2.3).

2.3.3 Auswirkungen des Vorhabens

Die Auswirkungen des Vorhabens und der Planungsalternativen auf die in Anlage 1 genannten Faktoren sind zu untersuchen. Hierbei ist zu unterscheiden nach

- unmittelbaren Auswirkungen,
- mittelbaren Auswirkungen,
- vorübergehenden Auswirkungen und
- bleibenden Auswirkungen.

Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind mit der Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit der Faktoren und Belange zu verknüpfen. Es ist zu prüfen, wie nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden könne. Für Auswirkungen, die begründet unvermeidbar sind, sollten Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen aufgezeigt werden. Voraussichtlich nicht ausgleichbare Auswirkungen sind ebenfalls zu ermitteln und darzustellen.

Mit dieser Darstellung sollte der Vorhabensträger zugleich eine eigene Wertung verbinden (HMLWLFN 1993 Abschnitt II.2.4).

2.4 Beteiligungsverfahren

Die oberste Landesplanungsbehörde stellt die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen fest und beauftragt i.d.R. die zuständige obere Landesplanungsbehörde mit der Durchführung des ROVs.

Mit der öffentlichen Bekanntgabe der Eröffnung des ROV im Staatsanzeiger für das Land Hessen durch die verfahrensführende Landesplanungsbehörde erfolgt die Einleitung des ROV. Die Unterlagen werden bei der verfahrensführenden Landesplanungsbehörde und in den Gemeinden im Untersuchungsraum mindestens einen Monat lang zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Jeder kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungfrist schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen und Bedenken zu dem Vorhaben vorbringen. Die im Untersuchungsraum liegenden Gemeinden können zu dem betreffenden Vorhaben zusätzlich Bürgeranhörungen durchführen, die aber kein Ersatz für das Vorbringen von Anregungen und Bedenken sind. Die Anregungen und Bedenken sowie Niederschriften über durchgeführte Bürgeranhörungen sind an die verfahrenführende Landesplanungsbehörde weiterzuleiten.

Am ROV sind die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften, die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird und die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Mit Einleitung des ROV erhalten sie die Verfahrensunterlagen und werden aufgefordert, bis vier Wochen nach Ablauf der entsprechenden Frist für die Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken abzugeben. Soweit erforderlich, werden diese Stellungnahmen bei einem Erörterungstermin gemeinsamen beraten.

2.5 Abschluß und Einstellung des ROVs

Das ROV ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchzuführen und abzuschließen.

Die verfahrensführende Landesplanungsbehörde erarbeitet aufgrund der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken und unter Einbeziehung der Ergebnisse des Erörterungstermins eine Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in der Anlage 1 genannten Faktoren einschließlich ihrer Wechselwirkungen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Bewertung der Auswirkungen. Bewertungsmaßstab sind der RROP, sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Die Regionale Planungsversammlung, die Vertretung der kreisfreien Städte, Landkreise und Gemeinden nach § 6 HLPG, beschließt gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 1 HLPG über die Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.

Für den Abschluß des ROVs werden die Ergebnisse der Bewertung über die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen raumrelevanten Faktoren und Belange untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abgewogen. Sofern das vorliegende Material nicht ausreicht, können weitere Unterlagen nachgefordert werden.

In der abschließenden landesplanerischen Beurteilung wird als Ergebnis der Abwägung festgestellt, ob des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Die als Voraussetzung für die Vereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung, zum Ausgleich und Ersatz (etwa Auflagen von Immissions-, Boden, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutzmaßnahmen) sind darzustellen. Es wird festgestellt, inwieweit das Vorhaben mit konkurrierenden Vorhaben anderer Planungsträger abgestimmt werden konnte. Das Ergebnis ist zu begründen.

Die Entscheidung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

Vorhabensträger und Beteiligte werden schriftlich von der landesplanerischen Beurteilung und Entscheidung unterrichtet. Sofern sich im Verlauf des ROV herausstellt, daß durch die neuen Vorhaben die Grundzüge von Zielen des RROP geändert oder ergänzt werden, ist das ROV mit der Maßgabe abzuschließen, daß hierfür das erforderliche landesplanungsrechtliche Verfahren (Planänderungsverfahren, bzw. Planergänzungsverfahren) durchzuführen ist (HMLWLFN 1993 Abschnitt I.2.1 bis 2.4, III.3.5; HLROP Teil B Nr. 10).

Wird das Vorhaben aufgegeben oder eine grundlegende und umfassende Änderung oder Ergänzung der Verfahrensunterlagen erforderlich, so ist das ROV einzustellen (HMLWLFN 1993 Abschnitt III.4).

3. Bewertung des Raumordnungsverfahrens

"Gegenüber nachfolgenden zeit- und kostenaufwendigen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren, in denen z.B. Feintrassierungen, spezielle Fachprobleme und die Rechte einzelner Betroffener geregelt werden, hat das Raumordnungsverfahren den Charakter einer Vorabstimmung hinsichtlich der Vereinbarkeit des Projektes mit öffentlichen Belangen. In Anbetracht der weitgefaßten und überschlägigen Prüfung des Vorhabens brauchen sich die beteiligten Fachbehörden noch nicht zu detailliert ausgearbeiteten Planungsunterlagen zu äußern. In der Praxis der Bundesländer hat sich die durch die Vorschaltung des Raumordnungsverfahrens erreichte Stufung des Planungs- bzw. Genehmigungsprozesses als nützlich erwiesen, da mit diesem Verfahren sehr früh die Aussichten für die Realisierung eines Vorhabens eruiert und damit die zur Abstimmung erforderlichen Schritte eingeleitet werden können" (ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 170).

"Eine Bestandsaufnahme über die Praxis der Raumordnungsverfahren in den einzelnen

Bundesländern kommt ... zu der Feststellung, daß die von der rechtlichen Systematik geforderte vorrangige Bedeutung der Pläne vor dem Raumordnungsverfahren mit dem Befund der Planungswirklichkeit nicht übereinstimmt: Das Raumordnungsverfahren hat in der Praxis eine nahezu gleich große Bedeutung. Die Praxis der Landesplanung läßt damit eine Entwicklungstendenz erkennen, die sich als Gewichtsverlagerung von der Aufstellung flächendeckender und alle räumlichen Sachprobleme zusammenfassender Programme und Pläne zu landesplanerischen Teilplanungen und projektbezogenen Raumordnungsverfahren kennzeichnen läßt" (ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992: 164f).

4. Abkürzungen

BGBl. Bundesgesetzblatt

GVBl. Gesetz und Verordnungsblatt

HLPG Hessisches Landesplanungsgesetz

HLROP Hessisches Landesraumordnungsprogramm

HMLWLFN Hessisches Ministierium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz

ROG Raumordnungsgesetz des Bundes RoV Raumordnungsverordnung ROV Raumordnungsverfahren RROP Regionaler Raumordnungsplan StAnz. Staatsanzeiger des Landes Hessen

5. Schriftenverzeichnis

CHOLEWA, Werner; DYONG, Hartmut & VON DER HEIDE, Hans-Jürgen; ARENZ, Willi: Raumordnung in Bund und Ländern. Kommentar zum Raumordnungsgesetz des Bundes und Vorschriftensammlung aus Bund und Ländern. 3. Lfg. der 3. Aufl., Stand: Mai 1993. Stuttgart, Berlin, Köln: W. Kohlhammer. -- [StuB FfM HB 18: H 6804].

ERBGUTH, Wilfried & SCHOENEBERG, Jörg (1992): Raumordnungs- und

Landesplanungsrecht. 2., neubearb. und erw. Aufl. Köln, Berlin, Bonn: Heymann. 288 S. -- [StuB FfM 12.517.74].

SCHMIDT, Manfred (1990): Das Raumordnungsverfahren nach hessischem

Landesplanungsrecht: eine dogmatische und empirische Untersuchung des förmlichen Abstimmungsverfahrens nach § 11 HLPG. = Europäische Hochschulschriften Reihe 2 Rechtswissenschaft Bd. 1039. Frankfurt am Main.

SCHNITKER, Rudolf (1979): Das Raumordnungsverfahren nach dem niedersächsischen Landesplanungsgesetz. In: Informationen zur Raumentwicklung, S. 141ff. -- [zitiert nach ERBGUTH & SCHOENEBERG 1992, 183].

HLPG (1980): Hessisches Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1970 (GVBl. I S.311), geändert 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 377, 378; GVBl II 300-324).

HLPG Entwurf (1993): Hessisches Landesplanungsgesetz HLPG. Entwurf vom 1. Dezember 1993. Wiesbaden: Hessisches Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz. 15 S.

HLROP (1980): Gesetz über die Feststellung des Hessischen

Landesraumordnungsprogramms und Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes

(Hessisches Feststellungsgesetz) vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 265), geändert 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 377, 380; GVBl. II 300-24).

HMLWLFN (1993): Richtlinie zur Durchführung von Raumordnungsverfahren. 2. Fassung. Wiesbaden: Hessisches Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz. 21 S. (StAnz. 29/1993 S. 1800).

ROG (1993): Raumordnungsgesetz vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630-635).

RoV (1990): Verordnung zu § 6a Abs. 2 ROG (Raumordnungsverordnung) vom 13.12.1990.

(BGBl. I S. 2766).

6. Anlagen

Quelle: ROG (1993)

Quelle: HMLWLFN (1993): Richtlinie zur Durchführung von ROV

Quelle: HMLWLFN (1993): Richtlinie zur Durchführung von ROV

Quelle: HMLWLFN (1993): Richtlinie zur Durchführung von ROV

Quelle: HMLWLFN (1993): Richtlinie zur Durchführung von ROV

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Detalles

Título
Raumordnung und Raumordnungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Curso
Proseminar und Exkursion Anthropogeographie bei Prof. Dr. phil. nat. Elke Tharun
Calificación
2
Autores
Año
1994
Páginas
14
No. de catálogo
V96231
ISBN (Ebook)
9783638089074
Tamaño de fichero
414 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Raumordnung, Raumordnungspolitik, Bundesrepublik, Deutschland, Proseminar, Exkursion, Anthropogeographie, Prof, Elke, Tharun
Citar trabajo
Michael Pachmajer (Autor)Andrea Kirchner (Autor)Armin Doll (Autor), 1994, Raumordnung und Raumordnungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96231

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