Rechtsfragen des kirchlichen Glockenläutens


Seminar Paper, 1999

39 Pages, Grade: 13 Punkte


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

THEMA: DIE RECHTSFRAGEN DES KIRCHLICHEN GLOCKENLÄUTENS

A. Einleitung

B. Rechtsnatur des liturgischen Glockenläutens
I. Justitiablitiät kirchlicher Handlungen
1) Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
a) Abgrenzung nach dem Kriterium der "Innerkirchlichkeit"
b) Abgrenzung nach den Schranken von Art. 137 III WRV
2) Diskussion und Ergebnis
3) Rechtsweggarantie
II. Rechtsweg bei Klagen unmittelbar gegen die Kirche
1) Verwaltungsrechtsweg
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
aa) Körperschaft des öffentlichen Rechts
(1) Geschichtliche Begründung
(2) Körperschaftsstatus
(a) Öffentlich-rechtlicher Gesamtstatus
(b) Formeller Körperschaftsbegriff
(c) Materieller Körperschaftsbegriff
(3) Diskussion und Ergebnis
bb) Res sacrae
(1) Geschichtliche Entwicklung
(2) Widmung
(3) Gebrauch
(a) Öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Gebrauchs
(b) Privatrechtliche Rechtsnatur des Gebrauchs
(4) Diskussion und Ergebnis
cc) Ergebnis zum Körperschaftsstatus und den res sacrae
b) Ergebnis zur öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
2) Ergebnis Verwaltungsrechtsweg
3) Privatrechtsweg
III. Ergebnis
IV. Probleme der Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen
1) Klageart
2) Rechtsschutzbedürfnis

C. Rechtsnatur des profanen Glockenläutens
I. Sinn des profanen Läutens
II. Rechtsnatur des Gebrauchs der Glocken zur Zeitangabe
1) Öffentlich-rechtliche Rechtsnatur
2) Privatrechtliche Rechtsnatur
3) Diskussion
III. Ergebnis

D. Materielle Rechtsfragen bzgl. des Glockenläutens
I. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
1) Eingriff in subjektives öffentliches Recht
a) Art. 4 I GG
b) Art. 2 II S. 1 GG
aa) Güterabwägung
(1) Gleichbehandlung
(2) Sonderstellung der Kirchen
bb) Ergebnis
2) Hoheitlich
3) Rechtswidrigkeit
4) Wiederholungsgefahr
II. Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern
III. Privatrechtlicher Unterlassungsanspruch

E. Exkurs: Der Ruf des Muezzins
I. Gemeinsamkeiten
II. Unterschiede
III. Ergebnis

F. Zusammenfassung
I. Rechtsnatur des Glockenläutens
II. Rechtsweg
III. Materielle Beurteilung des Läutens
IV. Muezzin

Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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Thema: Die Rechtsfragen des kirchlichen Glockenläutens.

A. Einleitung

In der Arbeit geht es um die umfassende Darstellung der rechtlichen Schwierigkeiten, die das kirchliche Glockengeläut begleiten. Dabei wird sowohl zwischen dem Geläut zum Gebet als auch dem profanen Geläut, z.B. Zeitschlagen der Kirchturmuhren, zu unterscheiden sein.

Der Fragenkreis, der sich um die Rechtsprobleme des Glockenläutens gebildet hat, ist erst neueren Ursprungs und begleitet die Menschheitsgeschichte in der gerichtlichen Auseinandersetzung seit 1903, als das Reichsgericht1 diesbezüglich eine Entscheidung zu fällen hatte.

Mit Voranschreiten des 20. Jahrhunderts haben sich die Klagen gegen kirchli- ches Glockenläuten gehäuft, obwohl das Glockenläuten bereits seit dem 6. Jahrhundert verbreitet ist.2 Insbesondere seit Anfang der siebziger Jahre, zu- nehmend aber in jüngster Zeit häufen sich die Klagen. Als Grund hierfür ist weniger die Zunahme des Läutens vorstellbar, als vielmehr der Anstieg der weltlichen Geräusche und die damit einhergehende höhere Lärmempfindlichkeit der Bevölkerung.3 Der Geräuscheindruck eines Menschen setzt sich nicht nur aus objektiv meßbaren Tönen zusammen, sondern wird auch von subjektiven Empfindungen beeinflußt. Dabei nimmt die subjektive Lärmbelästigung zu, je unsympathischer dem Hörenden die Geräuschquelle ist.4 Gerade in der subje k- tiven Empfindung von Geräuschen könnte also die Ursache für die Klagezu- nahme zu erblicken sein. Die Präsenz und die Akzeptanz der Religionsgemein- schaften in der heutigen technisierten und säkulären Welt ist zudem weniger verbreitet, als noch im vorigen Jahrhundert. Die sinkende Zahl der Kirchenmit- glieder beweist dies eindrucksvoll.5

Die Problematik der Klagen gegen das Geläut der Kirchenglocken liegt vorder- gründig in der Bestimmung des Rechtswegs. Den Hintergrund dieser Schwie- rigkeit bildet die Streitfrage um die Rechtsnatur des Glockenläutens, die un- trennbar mit der Frage der Eigenschaft der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Kirchen verbunden ist. Die verschiedenen Meinungsspektren neigen sich dabei in wechselnder Gewichtung - mal in Richtung des ordentlichen Rechtswegs mal in Richtung des Verwaltungsrechtswegs.

Die vorgenannten Streitfragen ergeben sich demzufolge nicht bei Religionsge- meinschaften, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht innehaben. Hier ist unzweifelhaft bei Klagen gegen die Gemeinschaft der or- dentliche Rechtsweg zu beschreiten. Hingegen ist bei Klagen gegen die Ord- nungsbehörde auf Einschreiten gegen die Religionsgemeinschaft auch hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da in dieser Fallgestaltung streitgegenständlich das öffentliche Recht betroffen ist. Außer Betracht bleiben hier kirchenvertrag- liche Ausgestaltungen, die fraglos zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit führen, da aufgrund der Rechtsnatur dieser Verträge die Grundrechtsausübung zum Gegenstand öffentlichen Rechts wird.6

In dieser Arbeit wird ferner neben den bereits angesprochenen Punkten untersucht, welche Auswirkungen der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der großen Religionsgemeinschaften auf die Begründetheit eventueller Klagen gegen das Glockenläuten hat. In einem Exkurs wird aus aktuellem Anlaß auf die Vergleichbarkeit von Glockenläuten und dem Ruf des Muezzins einer muslimischen Religionsgemeinschaft einzugehen sein.

B. Rechtsnatur des liturgischen Glockenläutens

Bevor die Frage nach der Rechtsnatur des Glockenläutens beantwortet werden kann, ist zunächst Klärung hinsichtlic h der Justitiabilität kirchlicher Handlungen durch staatliche Gerichte erforderlich.

I. Justitiablitiät kirchlicher Handlungen

Den Kirchen, die den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus besitzen, ist in Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV ein Selbstbestimmungsrecht zuerkannt worden. Das Selbstbestimmungsrecht könnte die staatliche Gerichtsbarkeit über kirchliche Akte möglicherweise verwehren. Diese Frage wird aber nur dann relevant, wenn ein Nachbar unmittelbar gegen die Kirche klagen will. Strebt der Nachbar eine Klage gegen die Immissionsschutz- bzw. Ordnungsbehörde an, so ist bereits aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen Schutznorm (z.B. § 24 BImSchG) als Streitgegenstand der Weg zum Verwaltungsgericht gegeben.

1) Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV regelt abschließend die Freiheit zur Ord- nung und Verwaltung der religionsgesellschaftlichen Angelegenheiten, muß aber unter Einbeziehung der Grundrechte aus Art. 4 I, II GG ausgelegt werden.7 Diese verfassungsrechtliche Garantie umfaßt alle erforderlichen Einwirkungs- möglichkeiten im öffentlichen Bereich, damit die Kirchen und Religionsge- meinschaften, gemäß ihrem Selbstverständnis, in Freiheit ihre nicht von der Welt stammende Verantwortung wahrnehmen können.8 Im einzelnen unterfal- len dem Selbstbestimmungsrecht z.B. die Bestimmung von Lehre und Kultus, die Organisation der Religionsgemeinschaft, die Beitrags- und Gebührenerhe- bung, der Erlaß kirchlicher Inkompatibilitätsvorschriften, die Gestaltung des Mitgliedschaftsrechts etc. Aus dem Selbstbestimmungsrecht resultiert das Ein- griffsverbot des Staates, innere kirchliche Angelegenheiten nicht durch seine Gewalten zu tangieren. Mit der Verbürgung dieses Selbstbestimmungsrechts wird jedoch nicht die Konstituierung eines verfassungsrechtlichen Status‘ iso- lierender Exemtion der Religionsgemeinschaften bezweckt, sondern gerade die freiheitliche Einbettung religiösen Wirkens in die staatliche Verfassungs- und Rechtsordnung. Also bedeutet religiöse Selbstbestimmung nicht Freiheit vom Staat, sondern Freiheit im Staat und seiner Ordnung.9

Um die Frage nach der Justitiabilität kirchlicher Handlungen beantworten zu können, ist es folglich erforderlich das Maß des Selbstbestimmungsrechts zu präzisieren und zu umgrenzen.

a) Abgrenzung nach dem Kriterium der "Innerkirchlichkeit"

In der Rechtspraxis hat sich der Begriff der Innerkirchlichkeit zur Definition des vor staatlichen Zugriffen geschützten Bereichs verbreitet. Dieser Begriff kenn- zeichnet im Wesentlichen die sog. Bereichslehre, bei der zwischen kirchlichen Maßnahmen, die dem innerkirchlichen Bereich angehören und solchen unter- schieden wird, die in den staatlichen Bereich hineinragen. Im letzeren Fall sei eine in der Sache begründete Einschränkung und somit Justitiabilität möglich.10 Bei der Ausfüllung des Begriffs besteht noch insoweit Übereinstimmung, als unter den Kernbereich der Innerkirchlichkeit die Glaubenslehre, der Gottes- dienst, die Verwaltung der Sakramente, die Kirchenverfassung, die Ordnung der geistlichen Ämter sowie der Status der Mitglieder gerechnet wird.11 Schwierig- keiten bereitet die Zuordnung aber immer dann, wenn sich die Handlungen nicht zweifelsfrei in den religiösen Kernbereich eingliedern lassen. Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob das liturgische Glockenläuten dem innerkirchlichen Bereich zuzuweisen und somit der staatlichen Justiz ent- zogen ist.

Sinn und Zweck des liturgischen Glockenläutens ist der Ruf zum Gottesdienst, das Anhalten der Christen zum Gebet und die Verkündung der Präsenz der Kirche in der Gesellschaft.12

Das Betätigen der Glocken vor oder während des Gottesdienstes dient folglich nur der Unterstützung bzw. Vorbereitung der Sakramente wie z.B. der Gabe des Abendmahls oder dem Vollzug der Taufe. Das Läuten selbst ist kein Sakrament, sondern entspricht seiner Zweckbestimmung nach eher einem Annex der Sak- ramente. Andererseits bedarf es nicht des Sakramentsstatus‘, um dem Bereich der Innerkirchlichkeit zugeordnet zu werden. Auch die Gestaltung des Gottes- dienstes gehört zu den inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsge- meinschaften. Zu beachten ist jedoch, daß das Läuten der Glocken den Beginn und das Ende des Gottesdienstes sowohl für die Gemeindeglieder als auch die übrige Bevölkerung anzeigt. Demzufolge ist das Glockenläuten nic ht aus- schließlich den innerkirchlichen Angelegenheiten zuzuordnen. Es stellt sich die Frage, ob in dem Grenzbereich zwischen Innen- und Außenwirkung das Krite- rium der Innerkirchlichkeit zu unscharf und abgrenzungsschwach hervortritt. Zudem ist ungeklärt, wer die Innerkirchlichkeit definiert, und ob die Kirchen, wenn sie hierzu berufen wären, nicht willkürlich Handlungen der Justitiabilität mit Hilfe des Arguments des Rechts auf Selbstbestimmung entziehen könnten.13

b) Abgrenzung nach den Schranken von Art. 137 III WRV

Die Schranke des Art. 137 III WRV könnte für die Abgrenzung geeignet sein. Dem Rechtsanwender wäre es möglich, trennscharf zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und staatlicher Justizhoheit zu unterscheiden. Zudem trüge diese Art der Unterscheidung den Vorteil eines verfassungsrechtlichen Abgrenzungskriteriums in sich. Diese Abgrenzungsmethode wird vornehmlich von der Literatur vorgenommen. Laut Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV finde das kirchliche Selbstbestimmungsrecht seine Grenzen in den allgemeinen Ge- setzen. Die allgemeinen Gesetze seien dadurch gekennzeichnet, daß sie für Re- ligionsgemeinschaften dieselbe Bedeutung haben, wie für jeden Bürger. Die Einschränkung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erfolge somit nicht anhand von gezielten und unmittelbaren Gesetzen, die in die Freiheit der Kir- chen eingreifen, sondern anhand von Gesetzen, die beiläufig und ungezielt auf das Selbstbestimmungsrecht einwirken.14 Das für alle geltende, also allgemeine Gesetz binde die Kirchen nur dort, wo sie die Sphäre ihrer eigenen Angelegen- heiten verlassen und in den staatsgesetzlich geregelten Raum der Gesellschaft treten.15 Dies bedeutet, daß die staatlichen Gerichte zuständig sind, wenn schlüssig dargelegt werden kann, daß eine Überschreitung der Grenze - die durch die allgemeinen Gesetze gezogen ist - vorliegt.16

Das Glockenläuten könnte möglicherweise durch die Lautstärke den Immissi- onsschutzgesetzen zuwiderlaufen oder gar die Verletzung des Art. 2 GG bedeu- ten. Auch ist ein Verstoß gegen das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht vorstellbar. Sowohl die Immissionsschutzgesetze der Länder und des Bundes als auch die Grundrechte und das Ordnungsrecht stellen allgemeine Gesetze dar, in denen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht seine Grenzen findet. Es han- delt sich bei den genannten Gesetzen nicht um solche, die dazu bestimmt sind, gerade die Freiheit der Kirchen zu beschränken, sondern um jene Gesetze, die für alle Bürger Geltung entfalten.

2) Diskussion und Ergebnis

Ob eine Zuordnung kirchlicher Handlungen nach dem Kriterium der Innerkirch- lichkeit und damit nach der sog. Bereichslehre oder nach der Schrankensyste- matik des Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV vorzunehmen ist, bedarf einer Entscheidung, um zu einem gültigen Ergebnis hinsichtlich der Problematik des Glockenläutens zu gelangen.

Der Versuch der Rechtspraxis, insbesondere der Rechtsprechung, mit dem Beg- riff der Innerkirchlichkeit eine Abgrenzung zwischen kirchlicher und staatlicher Gerichtsbarkeit zu entwickeln, ist nachvollziehbar aber wenig ergiebig. Wie bereits angedeutet, versagt das Abgrenzungskriterium gerade in den Fällen, in denen es Klarheit verschaffen sollte. Der Begriff der inneren kirchlichen Angelegenheiten ist an die Formulierung der "eigenen Angelegenheiten" in Art. 137 III WRV angelehnt. Damit wird eine Verfassungsnähe erzeugt, die den An- schein erweckt, das Kriterium der Innerkirchlichkeit entspringe dem Grundge- setz und finde dort seine Legitimation. Dabei handelt es sich bei dem Terminus lediglich um eine höchstrichterliche Formulierung, die sich im Laufe der Jahre beinahe in Form eines Rechtsinstituts verankert hat. Das Problem bei der Ver- wendung der Innerkirchlichkeit als Kriterium liegt zum einen in der Frage, welche Qualität die Handlung zu einer innerkirchlichen macht und zum zweiten in der Frage, wer die Innerkirchlichkeit definieren darf. Wären die Kirchen hierzu berufen, so könnten sie sich Weiten außerhalb jeglicher gerichtlicher Kontrolle schaffen. Andererseits wäre bei Ausfüllung des Begriffs von Seiten des Staates die Gratwanderung zwischen Grundrechtsgewährleistung und Ein- griff nahezu unmöglich.

Für eine Abgrenzung gemäß dem Gesetzesvorbehalt des durch Art. 140 GG inkorporierten Art. 137 III WRV, spricht hingegen nicht nur die verfassungs- mäßige Verankerung, sondern auch die Möglichkeit der klaren Bereichsbe- stimmung zwischen Kirche und Staat. Gerade an dieser Klarheit fehlt es bei der Innerkirchlichkeit als Kriterium. Zudem ist dadurch, daß nur allgemeine Geset- ze die Freiheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften beschränken dürfen, ausgeschlossen, daß der Staat Gesetze erläßt, die speziell die Kirchen belasten sollen. Solche Normen würden schon kein allgemeines Gesetz darstellen und folglich keine wirksamen Beschränkungen errichten können.

Der Bereichslehre ist ferner vorzuwerfen, daß sie den Gehalt der in Art. 137 III WRV gesetzten Schranke nicht berücksichtigt, denn die Schrankenformel ist einheitlich auf die religionsgesellschaftlichen Angelegenheiten bezogen und nicht nur auf die äußeren Angelegenheiten zugeschnitten. Das bedeutet, die Freiheitsgewährung und der Schrankenvorbehalt betreffen die Gesamtheit kirchlichen Handelns, einschließlich des innerkirchlichen Bereichs.

Mit Nutzung des Gesetzesvorbehalts als Ein- und Abgrenzungsmerkmal kann die notwendige Eindeutigkeit zwischen kirchlichen und somit nicht justitiablen Handlungen und Handlungen, die allgemein und damit der Justitiabilität unterworfen sind, erlangt werden.

Schlußendlich kann festgestellt werden, kirchliche Aktivitäten sind trotz des in Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV normierten Selbstbestimmungsrechts der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen, soweit die Grenze der allgemeinen Gesetze überschritten wird.

3) Rechtsweggarantie

Es kann festgestellt werden, daß kirchliche Aktivitäten, soweit sie nicht dem Selbstbestimmungsrecht zuzuordnen sind, der staatlichen Gerichtsbarkeit unter- fallen.

Die Zulässigkeit und Gebotenheit staatlicher Gerichtsbarkeit folgt aus der dem Rechtsstaatsprinzip entnommenen Justitzgewährungspflicht und aus Art. 19 IV GG. Die allgemeine Justitzgewährungspflicht - als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols - findet ihre spezielle staatskirchenrechtlich begründete Schranke an den inneren Angelegenheiten der Kirchen.17 Ein Anspruch auf Gewährung der staatlichen Justiz in einem Streit mit der Kirche, basiert auf der allgemeinen Justizgewährungspflicht, wenn es sich bei dem Streitgegenstand um ein Rechtsverhältnis handelt, welches nicht auf den öffentlichen Aufgaben beruht, die der Staat auf die Kirche übertragen hat. Die Rechtsschutzgarantie besteht unabhängig von dem Spezialgrundrecht des Art. 19 IV GG, das den Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt sicherstellt. Art. 19 IV GG kommt hingegen ins Spiel, wo den Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, an ihren förmlichen Status anknüpfend, staatliche Gewalt übertragen worden ist.18 Hier üben die Kirchen öffentliche Gewalt iSd Art. 19 IV GG aus, weil Organisationsform und Handlungsauftrag gleichermaßen dem öffentlichen Recht zugeordnet sind. Eine Total-Exemtion aus der staatlichen Gerichtsbarkeit, quasi eine neue Form von Immunität, kommt trotz des kirchlichen Selbstbe- stimmungsrechts nicht in Betracht.19

II. Rechtsweg bei Klagen unmittelbar gegen die Kirche

Es verbleibt die Entscheidung, welchem Rechtsweg die Streitigkeit zugeordnet werden muß. Das Rechtswegesystem läßt nur zwei Möglichkeiten zu: Das kirchliche Glockenläuten ist entweder bürgerlichrechtlich gemäß § 13 GVG oder öffentlichrechtlich gemäß § 40 I S. 1 VwGO.

Zunächst wird die unmittelbar gegen die Kirche gerichtete Klage auf Unterla s- sen des Glockenläutens behandelt.

Seminar: Staatskirchenrecht - SS 1999

1) Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn gemäß § 40 I S. 1 VwGO eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt und weder auf- noch abdrängende Sonderzuweisungen existieren.

a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Streitgegenständlich müßte eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfas- sungsrechtlicher Art betroffen sein. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend macht oder wenn das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen vom Ge- richt festgestellt werden soll, öffentlich-rechtlicher Natur ist. Der geltend ge- machte Anspruch hat dann öffentlich-rechtlichen Charakter, wenn er auf eine normierte oder ungeschriebene Vorschrift des öffentlichen Rechts gestützt wird. Begehrt der Kläger die Aufhebung einer bereits bestehenden Rechtsbeeinträch- tigung oder die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen, so steht ihm demzu- folge dann der Verwaltungsrechtsweg offen, wenn er einen öffentlich- rechtlichen Abwehranspruch geltend macht. Ein solcher kann konsequenterwei- se nur durch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme ausgelöst werden. Das heißt, die rechtliche Qualität der eingreifenden Maßnahme legt die Qualität des Reak- tionsanspruchs fest. Damit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 I S. 1 VwGO eröffnet ist, müßte das liturgische Glockenläuten öffentlich-rechtlicher Rechts- natur sein.

aa) Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Öffentlich-Rechtlichkeit des Glockenläutens könnte sich formell aus dem Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Kirchen ergeben. Gemäß Art. 140 GG iVm Art. 137 V WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie bisher - also bis Inkrafttreten der WRV - diesen Status innehatten.

(1) Geschichtliche Begründung

Mit Beibehaltung der Eigenschaft der öffentlichen Körperschaft der Kirchen, sollte den Religionsgesellschaften garantiert werden, daß der Status und die Vorrechte, die sie bislang genossen haben auch unter einer neuen Verfassung erhalten bleiben würden.20 Sinn und Zweck des Erhalts des öffentlich- rechtlichen Status‘ der Kirchen liegt in der Eigenart der Beziehung von Staat und Kirche am Ende des letzten Jahrhunderts. Obwohl Staat und Kirche von- einander getrennt wurden, was insoweit mit der Erklärung des Ausschlusses einer Staatskirche in Art. 137 I WRV Niederschlag fand, kam es zur Verbür- gung der korporierten Kirche. Diese Kuriosität entsprang einem Kompromiß zwischen den an der Verfassungsgebung Beteiligten. Ohne Einfügung des Art. 137 V WRV wäre die Verfassung nicht zustande gekommen.21 Die Kirchen bewahrten sich so vor dem Abstieg in den Bereich des für den Staat Beliebigen und Unwesentlichen. Die Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Körper- schaftsstatus‘ verliert vielleicht seine Rätselhaftigkeit, wenn man sich bewußt macht, daß mit dieser Bezeichnung nichts anderes gemeint war und ist, als der öffentlich-rechtliche Sonderstatus, bestimmter, für das im Staat verfaßte Volk bedeutsamer Organisationen, die ihrer Struktur nach Personenverbände sind und daß schließlich der Begriff als ein verfassungsrechtlicher, seinen Inhalt aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassung bezieht.22

(2) Körperschaftsstatus

Um zu einer Einordnung der Rechtsform kirchlichen Handelns - insbesondere des liturgischen Läutens - zu gelangen, könnte das Verständnis der Korporati- onsqualität entscheidend sein. Der Körperschaftsstatus dient unter den neuen verfassungsrechtlichen Anzeichen nicht mehr dazu, die Kirchen in den Staat zu inkorporieren. Vielmehr ist er ein Mittel, die Eigenständigkeit und Selbstbe- hauptung der Kirchen gegenüber dem weltlichen Staat zu schützen.23 Hier ist fraglich, wie sich dieser verfassungsrechtliche Sinnwandel auf den Rechtsweg auswirkt, denn der in der Verfassung festgesetzte Status blieb den Kirchen über die WRV hinaus, bis in das heutige Grundgesetz erhalten. Literatur und Recht- sprechung sind sich, aufgrund der Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körper- schaft, uneinig bezüglich der Rechtsnatur kirchlicher Handlungen. Vertreten wird einerseits ein formeller, andererseits ein materieller Körperschaftsbegriff sowie ein öffentlich-rechtlicher Gesamtstatus.

(a) Öffentlich-rechtlicher Gesamtstatus

Das BVerwG schuf mit der denkwürdigen Entscheidung vom 07.10.1983, ent- gegen der früheren Spruchpraxis und der Meinungen in der Literatur, die Figur des öffentlich-rechtlichen Gesamtstatus‘ der Kirchen und verlagerte somit die Streitigkeiten um das Glockenläuten von den Zivilgerichten zu den Verwaltungsgerichten. Dabei konstatierte das Gericht, daß sowohl der öffentlich- rechtliche Körperschaftsstatus als auch die Glocken, als öffentliche Sachen, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd § 40 I S. 1 VwGO begründeten.24 Um der Garantie der Rechtsform gerecht zu werden, sei davon auszugehen, daß Strei- tigkeiten außerhalb der Schranken des Selbstbestimmungsrechts als öffentlich- rechtlich einzustufen seien.25

Das liturgische Glockenläuten ist gemäß des öffentlich-rechtlichen Gesamtstatus‘ in jedem Fall als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.

(b) Formeller Körperschaftsbegriff

Die Anhänger der Theorie des formellen Körperschaftsbegriffs sehen in der Anerkennung einer Institution als Hoheitsträger noch keinen Anknüpfungspunkt für die rechtlic he Qualifikation des weiteren Auftretens. Vielmehr besitze die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts, nur die Fähigkeit, Träger ganz bestimmter, vom Staat abgeleiteter Befugnisse zu sein. Der Status einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft habe folglich nur verbalen Charakter. Das Verhal- ten der Kirchen unterliege dem Privatrecht, soweit nicht ausdrücklich öffent- lich-rechtliche Befugnisse auf die Religionsgemeinschaft übertragen wurden. Es könne daher keine allgemeine Rechtsnatur für kirchliche Äußerungen festgelegt werden. Inwieweit das staatliche Recht die körperschaftlich verfaßten Religi- onsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichen Kompetenzen ausgestattet habe, sei im Einzelfall zu prüfen. Dieser Ansatz, der bis zur oben genannten Ent- scheidung des BVerwG herrschende Meinung war, ordnete aufgrund des histo- rischen Bestands, das Kirchensteuerrecht, die Dienstherrenfähigkeit, die Diszip- linargewalt und einige andere Rechte dem öffentlichen Recht der Kirchen zu. Das Glockenläuten ist hiernach privatrechtlichen Charakters.

(c) Materieller Körperschaftsbegriff

Anderer Ansicht nach, wird sowohl ein öffentlich-rechtlicher Gesamtstatus als auch ein formellen Körperschaftsbegriff zur Charakterisierung der Religions- gemeinschaften abgelehnt. Hinter der Theorie des materiellen Körperschaftssta- tus‘ verbergen sich mehrere Deutungsansätze, die zum Teil konträre Auswüchse haben, aber dennoch als materieller Körperschaftsbegriff verstanden sein wol- len.26 Einige ziehen aus dem personenrechtlichen Status Konsequenzen für die Handlungsform. Die Religionsgemeinschaften werden danach umfassend in das öffentliche Recht miteinbezogen, soweit sie im Bereich ihres Selbstverständnisses handeln. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen sie zumindest im Zweifel öffentlic h-rechtlich handeln, weil sie eben aufgrund ihrer Organisationsform dieser Teilrechtsordnung unterworfen seien.27

Dieser Meinungsvariante nach, wäre das Handeln der Kirche, z.B. in Form des Glockenläutens, öffentlich-rechtlich zu bewerten.

Andere Vertreter des materiellen Körperschaftsbegriffs ordnen das Handeln der Religionsgemeinschaften nur dann dem öffentlichen Recht zu, wenn diese selbst es wollen und die hoheitliche Handlungsform wählen (sog. Angebotsthe- orie).28 Das mit der Theorie des öffentlich-rechtlichen Gesamtstatus‘ einherge- hende Verständnis, sei nicht mit der Heterogenität und Komplexität kirchlichen Wirkens vereinbar. Nicht nur der charakteristische Kernbereich der Lehre und die Verbreitung des Glaubens unterfallen nach dem öffentlich-rechtlichen Ge- samtstatus dem öffentlichen Recht, sondern auch alle Tätigkeiten, die nach dem Selbstverständnis der Kirchen mit ihrem Sendungsauftrag in Zusammenhang stehen.29 Wäre diese Vorstellung richtig, so müßten folglich die gottesdienstli- chen und sakralen Handlungen bei einer notwendig werdenden Qualifizierung nach weltlichem Recht, entweder als schlichtes Verwaltungshandeln oder als Verwaltungsakte zu werten sein, weil die Kirchen dann an die allgemeinen Strukturelemente des Verwaltungsrechts gebunden wären. Taufe und Abend- mahl würden als Einzelfallregelungen einen hoheitlichen Verwaltungsakt dar- stellen, die in den evangelischen Abendmahlsgottesdiensten übliche Generala b- solution, eine Allgemeinverfügung, die Predigt, das sonntägliche Posaunenspiel, das Singen des Kirchenchors oder das Orgelspiel ein schlichtes aber hoheitli- ches Verwaltungshandeln.30 Um hoheitlich Handeln zu können, sei aber ein Wille erforderlich, der sich genau auch auf die Hoheitlichkeit bezieht. Die Kir- chen müßten, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Fähig- keit besitzen, sich des öffentlich-rechtlichen Sonderrechts zu bedienen, bewußt zu der hoheitlichen Maßnahme greifen. Gerade dies sei aber nicht anzunehmen, sofern nicht das Hilfsargument „Tradition“ den Handlungswillen in Richtung öffentliches Recht deuten kann. Zu beachten ist dabei, daß die Begründung von Gewohnheitsrecht zunächst eine über längere Zeit fortdauernde, ständige Übung voraussetzt. In Anbetracht dessen, daß bis in die achtziger Jahre hinein der for- melle Körperschaftsbegriff vorherrschte, demzufolge korporierte Körperschaften nur für befähigt gehalten wurden, auf wenigen, historisch tradierten Einzelgebieten öffentlich-rechtlich in Erscheinung zu treten, kann eine Einordnung in den hoheitlichen Bereich nicht aufgrund von Tradition vorgenommen werden.31 Somit müßte im Gegensatz zum Ansatz des öffentlich-rechtlichen Gesamtstatus‘ im Zweifelsfalle eine Zuordnung zum Zivilrecht erfolgen, es sei denn, die Kirche agiert bewußt im öffentlichen Recht.32 Die Korporationsgarantie der Verfassung ist demnach nur als Angebot zu verstehen, sich der öffentlichrechtlichen Gestaltungsmittel zu ermächtigen.33

Hier wird die Einordnung der Rechtsnatur des Geläuts in den Bereich des Zivilrechts vorgenommen, soweit nicht ausdrücklich ein Bekenntnis zu öffentlichrechtlichem Handeln vorliegt. Somit wäre keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 I S. 1 VwGO anzunehmen.

(3) Diskussion und Ergebnis

Das Glockenläuten wird je nach Verständnis des Körperschaftsbegriffs verschieden qualifiziert. Eine Entscheidung, welchem Deutungsansatz zu folgen ist, kann somit nicht dahinstehen.

Den Erklärungen des formellen sowie des materiellen Körperschaftsbegriffs zur verfassungsrechtlichen Stellung der Religionsgemeinschaften, ist gemein, daß sie nicht per se von der Organisationsform als öffentlich-rechtliche Körper- schaft, auf die Handlungsform schließen. Aus dem Umstand der Organisation in der Form der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, läßt sich auch nicht notwen- dig schlußfolgern, daß die Religionsgemeinschaften auch hoheitlich agieren, sondern lediglich, daß ihnen die M ö glichkeit zu hoheitlichem Handeln eröffnet ist.34 Selbst Bund, Länder und Gemeinden werden trotz ihrer Eigenschaft als unmittelbare Staatsverwaltung nicht stets hoheitlich tätig. Schon aus diesem Grund wäre es falsch, den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die noch nicht einmal die Funktion mittelbarer Staatsverwaltung bekleiden, allseitiges hoheit- liches Handeln zu unterstellen. Diesen Gedankengang verfolgte aber ehedem das BVerwG als es von dem öffentlich-rechtlichen Gesamtstatus ausging. Der im Verwaltungsrecht anerkannte Grundsatz des unzulässigen Schlusses von der Kompetenznorm auf die Handlungsform findet hier ein Ebenbild: den unerlaubten Schluß von der Organisationsform auf die Handlungsform.35 Ein öffentlichrechtlicher Gesamtstatus ist folglich abzulehnen.

Unzweifelhaft ist, daß der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religi- onsgemeinschaften jedenfalls nicht gleichzusetzen ist mit dem verwaltungs- rechtlichen Körperschaftsstatus. Verwaltungsrechtlich ist der Begriff fixiert auf rechtsfähige Verwaltungseinheiten, welche in mehr oder minder großer Abhän- gigkeit von unmittelbaren Staatsbehörden öffentliche Aufgaben erfüllen, die anderenfalls vom Staat selbst wahrgenommen werden müßten. Die Pflege der religiösen Interessen der Bürger ist aber nach der modernen Staatsauffassung unbestritten keine Aufgabe des Staates und somit auch keine der Verwaltung ieS. Der Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts wird folglich nicht mit dem gleichen Inhalt ausgefüllt. Der Verfassungsgeber ist freilich nicht gehalten, den Begriff der öffentlichen Körperschaft nur auf Organisationen an- zuwenden, die in seinen Staatsaufbau in verwaltungstechnischer Sicht einge- gliedert sind. Es ist möglich, den Begriff auf Einheiten auszudehnen, die zwar keine staatlichen Aufgaben, aber dennoch in organisatorischer Sonderung vom Staat Gemeinschaftsinteressen der Bürger wahrnehmen. Die Religionsgemein- schaften öffentlichen Rechts sind somit eher Körperschaft des Verfassungs- rechts als des Verwaltungsrechts. Aufgrund dieser Sonderstellung ist es, wenn es zu Streitigkeiten kommt, die einer gerichtlichen Auseinandersetzung bedür- fen, nicht einfach, den notwendigen Schritt der Einordnung in eines der zur Verfügung stehenden Rechtsgebiete zu vollziehen. Eine Deutung der Rechts- stellung der Kirchen, die öffentliche Körperschaften sind, kann und muß folg- lich immer im Lichte des Verfassungsrechts und der geschichtlichen Entwic k- lung und Begründung des Körperschaftsstatus‘ erfolgen.

Bereits im allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794 waren die Religionsgesellschaften mit Sonderrechten ausgestattet worden. Das Läuterecht beispielsweise, stand nach § 25 des 11. Teils nur den öffentlichen Kirchengesellschaften zu, nicht aber den bloß geduldeten. In § 17 des gleichen Teils wurden den öffentlich aufgenommenen Kirchengesellschaften die Rechte privilegierter Korporationen zuerkannt. Die Organisationsform der Religions- gemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaft reicht somit schon weit zurück und der Bezug zum öffentlichen Recht hat eine lange Tradition. Wie bereits erwähnt, haben sich die Kirchen ihre Sonderstellung seither bewahrt, obwohl die anderen Rechtsgebiete entweder erst neu begründet wurden oder starken Veränderungen unterworfen waren. So erklärt sich auch die unterschie d- liche inhaltliche Ausfüllung des Begriffs öffentlich-rechtliche Körperschaft. Heute wird darunter in der Regel eine Verwaltungsorganisation der mittelbaren Staatsverwaltung verstanden. Zur Zeit, als den Kirchen die besondere Organisa- tionsform zugestanden wurde, gab es die mittelbare Staatsverwaltung in der heutigen Form noch nicht. Schon daraus erklären sich Unterschiedlic hkeiten und das Verbot der unbesehenen Egalisierung von Kirchenkörperschaften und Verwaltungskörperschaften. Die Kirchenkörperschaften sind Körperschaften sui generis.36 Folgte man dem formellen Körperschaftsbegriff, so stellten die Kir- chen bei Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe, wie der Erhebung der Kir- chensteuer, lediglich beliehene Unternehmer dar. Der verfassungsrechtliche Aufwand der Korporationsgarantie wäre übertrieben, wenn diese nicht zu mehr als dazu nütze, den Anknüpfungspunkt für eine Beleihung zu bilden, wie sie der Staat auch sonst gegenüber Privaten vornimmt. Träfe dieses funktionsminima- listische Verständnis zu, so deckte der Körperschaftsstatus die eigentliche, aus eigenem Recht fließende, religiöse Wirklichkeit der Kirchen nicht ab.

Der von Müller-Volbehr37 vertretenen Theorie des materiellen Körperschaftssta- tus' in Form der sog. Angebotstheorie, ist entgegenzuhalten, daß sie das Recht als einen Selbstbedienungsladen38 ausgestalten wolle. Öffentlichrechtliche Rechtsträger unterliegen aufgrund ihres Auftrags zunächst der Sonderrechtsord- nung der Hoheitsträger. Ein Tätigwerden im privatrechtlichen Bereich ist von bestimmten Voraussetzngen abhängig und nicht ohne weiters möglich. Dieser Grundsatz gilt auch für Kirchenkörperschaften, so daß eine freie Wahl des Rechtsgebiets abzulehnen ist.

Rechtswegfragen in kirchlichen Angelegenheiten müssen so gelöst werden, daß die verfassungsrechtliche Rechtsformgarantie wirksam wird. In dieser Arbeit wird daher der Regelung gefolgt, die im Zweifel öffentlich- rechtliches Handeln der verfaßten Religionsgemeinschaften annimmt.

bb) Res sacrae

Nachdem ein öffentlich-rechtlicher Gesamtstatus nicht anerkannt wurde, kann zur Lösung der Rechtswegfrage nunmehr die Rechtsnatur der Kirchenglocke an sich Aufschluß geben.

Die Streitigkeit könnte als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sein, wenn es sich bei den Kirchenglocken um res sacrae handelt. Res sacrae sind öffentliche Sachen, die den Kirchen zur Religionsausübung dienen, also solche, die unmit- telbar dem gottesdienstlichen Gebrauch zugeordnet sind.39 Als öffentliche Sa- chen werden unumstritten die Kirchengebäude, kirchliche Friedhöfe, gottes- dienstliche Geräte, Kirchenglocken, Altäre, Orgeln und andere Einrichtungsge- genstände eines Kirchengebäudes, wie die Kanzel und der Kirchenstuhl angese- hen.40

Da die Kirchenglocken dazu bestimmt sind, die Gläubigen zum Gottesdienst zu rufen sowie die Präsenz des christlichen Glaubens in der Gesellschaft zu de- monstrieren,41 dienen sie unmittelbar dem gottesdienstlichen Gebrauch und sind folglich res sacrae.

(1) Geschichtliche Entwicklung

Die Eigenschaft der res sacrae als öffentliche Sachen, ist schon auf die Zeit vor der Weimarer Verfassung zurückzuführen: dort waren sie landesrechtliches Institut und hatten über Art. 55 EGBGB, auch nach Inkrafttreten des Bürgerli- chen Gesetzbuchs, Fortbestand.42 Durch die Weimarer Reichsverfassung wurde das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in den Art. 136 ff. WRV neu fixiert. Nach dem bei Inkrafttreten des Grundgesetzes die Kirchenartikel der Weimarer Verfassung durch Art. 140 GG in unveränderter Form in das Grundgesetz auf- genommen wurden, bildet für die res sacrae auch heute noch Art. 137 V WRV die verfassungsrechtliche Grundlage. Die Problematik, die sich um die Kirche als Korporation rankt, setzt sich somit denknotwendig in dem Punkt der Rechts- fragen der res sacrae fort. Obwohl die Rechtsnatur der res sacrae immer wieder neu diskutiert wird, besteht insoweit Einigkeit, daß es grundsätzlich möglich ist,kirchliche Vermögensgegenstände in das staatliche öffentliche Sachenrecht einzubeziehen. Vorbedingung hierfür ist natürlich ein dementsprechender Widmungsakt.

(2) Widmung

Die Widmung legt die Zweckbestimmung der öffentlichen Sache fest. Sie macht den Inhalt der Dienstbarkeit aus, die auf dem privaten Eigentum lastet, womit die Duldungspflichten des Eigentümers umschrieben sind.43 Das Selbst- bestimmungsrecht aus Art. 140 GG iVm Art. 137 V WRV und die Religions- freiheit aus Art. 4 GG sind dabei Grundlagen der Widmung,44 aus denen sich die Widmungsbefugnis ergibt.45 Einer weitergehenden Anerkennung der kirch- lichen Widmung durch das staatliche Recht durch Einzelakt oder Rechtsnorm bedarf es dabei nicht. Die kircheninterne Handlung bildet einen einheitlichen Lebensvorgang mit der weltlichen Bestimmung zur öffentlichen Sache, mithin handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Akt kirchlichen Handelns.46 Als Widmungen fungieren in der kirchlichen Wirklichkeit vor allem die Weihung, aber auch die bloße Ingebrauchnahme.47

(3) Gebrauch

In Rechtsprechung und Literatur herrscht gegenwärtig eine neue Diskussion darüber, ob der Gebrauch einer öffentlichen Sache dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Bis zum Glockenurteil des BVerwG aus dem Jahr 1983, das in seiner Argumentation weitgehend dem Gutachten von Isensee folgte, wurde eine weitreichende Vermutung zugunsten der öffentlich- rechtlichen Rechtsnatur für das kirchliche Sachenrecht abgelehnt.48

(a) Öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Gebrauchs

Einer Ansicht zufolge sei für die Bestimmung der Rechtsnatur des Gebrauchs kirchlicher öffentlicher Sachen das Benutzungsverhältnis ausschlaggebend, da Sachgebrauch ohnehin nur in personalen Rechtsverhältnissen möglich sei.49 Soweit das kirchliche öffentliche Sachenrecht den Schranken des für alle gel- tenden Gesetzes unterliege, folge es auch dem sachenrechtlichen Typenzwang.50 Dieser Typenzwang führe bei einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhält- nis zur regelmäßigen Vermutung der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Gebrauchs.51 Der öffentlich-rechtliche Status und der Gebrauch gewidmeter res sacrae fließen somit ineinander.52 Dem Einwand, der bei einer solchen Annah- me der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur eine rechtswidrige Verkennung des Angebotscharakters von Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV proklamiere, kön- ne nicht zugestimmt werden. Denn der Angebotscharakter, so man denn dem materiellen Körperschaftsbegriff folge, werde schon aufgrund dessen gewahrt, daß die Religionsgemeinschaft zuvor die Sache zu einer öffentlich-rechtlichen gewidmet habe. Die Rechtsnatur des Gebrauchs einer so gewidmeten Sache stelle dann lediglich eine schlichte Fortsetzung des vorher gewählten Rechts dar. Die sich aus der Widmung zur öffentlichen Sache ergebende Sonderstel- lung manifestiere sich in der Handlung des Läutens. Es sei folglich nicht erfor- derlich, daß bezüglich der Willensentschließung zum Gebrauch der öffentlichen Sachen ein öffentlich-rechtliches Handlungsbewußtsein aktuell vorliegen müsse.

Dieser Ansicht folgend, ist die Rechtsnatur des kirchlichen Glockenläutens als öffentlich-rechtlich zu beurteilen.

(b) Privatrechtliche Rechtsnatur des Gebrauchs

Hingegen wird insbesondere von Müller-Volbehr53 als auch von Martens54 und Schatzschneider55 die Auffassung vertreten, die Qualifizierung der Rechtsnatur beim Gebrauch kirchlicher öffentlicher Sachen hänge nicht von der Einordnung des Benutzungsverhältnisses ab. Vielmehr könne nicht das gesamte weitere Schicksal, speziell der Gebrauch, von dem Status als öffentliche Sache überla- gert werden. Es müsse eine Differenzierung zwischen Widmung und Nutzung öffentlicher kirchlicher Sachen vorgenommen werden, die in erster Linie in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Körperschaftsstatus stehen müsse. Müller-Volbehr, ein Anhänger der Lehre vom materiellen Körperschaftsstatus der Kirchen, erkennt zwar noch die Widmung zur öffentlichen Sache kraft Tra- dition an, verneint aber die öffentlich-rechtliche Qualifikation des widmungs- gemäßen Gebrauchs kraft Tradition. Erst die Urteilsbegründung des BVerwG56 habe nämlich eine Wende bezüglich des Charakters der res sacra hervorgerufen, die aber aufgrund der Kürze der Zeit nicht zur Stabilisierung eines neuen Ge- wohnheitsrechts habe führen können, da die Annahme einer öffentlich- rechtlichen Rechtsnatur der Nutzung von res sacrae seither wieder heftig umstritten sei.57 Eine solche Kontroverse verhindere aber logischerweise die Be- gründung von Gewohnheitsrecht. Ansatzpunkt für die privatrechtliche Sicht- weise der Nutzung von kirchlichen öffentlichen Sachen, die nicht im Gemein- gebrauch stehen, sei die Tatsache, daß es bezüglich des Sachgebrauchs an einer Manifestation des kirchlichen Willens zur öffentlich-rechtlichen Regelung feh- le. Im Gegensatz zur ebenfalls fehlenden Willensäußerung hinsichtlich der Widmung, könne man aber beim Gebrauch nicht von der Öffentlichrechtlichkeit aufgrund von Tradition und somit Gewohnheitsrecht ausgehen, weil das Nut- zungsverhältnis seit jeher als privatrechlich angesehen wurde.58 Zwischen Widmung und Nutzung sei zwar eine Relation zu erkennen, die aber nicht dazu berechtige, unbesehen die Gleichheit der Rechtsnatur zu unterstellen. Damit der Gebrauch einer res sacra als öffentlich rechtlich qualifiziert werden könne, sei ein erklärter Wille der Kirche notwendig. Anders liege es nur bei res sacrae im Gemeingebrauch, wo die Rechtsform der Widmung und die der Nutzung iden- tisch seien. Dies liege daran, daß beim Gemeingebrauch jeder berechtigt sei, die Sache innerhalb des Widmungszwecks zu nutzen und eine Trennung der öffent- lich-rechtlichen Widmung von einem eventuell privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnis schon terminologisch ausgeschlossen sei. Bei Kirchen sei es aber nun gerade so, daß kaum Gegenstände im Gemeingebrauch stünden, son- dern vielmehr im Anstaltsgebrauch oder im Verwaltungsgebrauch. Somit könne eine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Gebrauchs der Kirchenglocken nur dann angenommen werden, wenn die Kirchen hierzu ausdrücklich ihren Willen kundgetan hätten. Gemeinhin sei dies aber nicht der Fall, da die Kirchen sich über die Form ihres Handelns und das Wirken in der säkulären Welt selten Ge- danken machen.

(4) Diskussion und Ergebnis

Einig sind sich die Vertreter der verschiedenen Ansichten noch über die prinzi- pielle Möglichkeit der Widmung von Kirchengegenständen zu öffentlichen Sachen. Ebenso herrscht Übereinstimmung im Hinblick auf den Vollzug der Widmung als kirchlichen Weiheakt, der auch im säkulären Recht Gültigkeit erlangt. Allerdings ist die Einigkeit dort zu Neige, wo es um das konkrete Nut- zungsverhältnis der res sacrae, im besonderen der Kirchenglocken geht. Die Vertreter der privatrechtlichen Gebrauchnahme gelangen dabei im Wesentli- chen über zwei Ansätze zu diesem Ergebnis: zum einen sprechen sie sich für den Angebotscharakter des Art. 137 V WRV an die kirchlichen Korporationen aus und zum anderen unterstellen sie die Rechtsnatur des Gebrauchs von Kir- chenglocken der Willensentschließung der jeweiligen Kirche. Gesetzt den Fall, die Kirchen würden vor Nutzung der Kirchenglocken den Willen bilden, diese privatrechtlichen Ordnungen zu unterstellen, so wäre hierfür zunächst Voraus- setzung, daß die Bestimmung der Rechtsnatur des Gebrauchs auch zur Disposi- tion stünde. Dergleichen wird aber im Verwaltungsrecht überhaupt nur dort angenommen, wo es um anstaltliche Sachnutzung geht und keinesfalls bei Ein- satz öffentlicher Sachen in Gemein- oder Verwaltungsgebrauch.59 Ein anstaltli- ches Nutzungsverhältnis liegt aber beim Gebrauch von Kirchenglocken nicht vor, so daß die Rechtsnatur des Läutens schon deshalb nicht zur Disposition steht, weil außerhalb der Anstaltsbenutzung der Wechsel ins Privatrecht ausge- schlossen ist. Dieses Mißverständnis, welches der Diskussion der Rechtsnatur des Gebrauchs der Kirchenglocken zugrundeliegt, entspringt den verschiedenen Sichtweisen bei der Frage nach der Art des Körperschaftsstatus' der Kirchen.

cc) Ergebnis zum Körperschaftsstatus und den res sacrae

Den oben aufgeführten Argumenten und Gedanken zufolge, wird in dieser Ar- beit der Ansicht gefolgt, Kirchenkörperschaften handelten im Zweifel öffent- lich-rechtlich und der Gebrauch von Glocken sei öffentlich-rechtlichen Rechts- natur.

b) Ergebnis zur öffentlich-rechtlichen Streitigkeit

Die Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist aufgrund der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Gebrauchs von Kirchenglocken zu beja- hen.

2) Ergebnis Verwaltungsrechtsweg

Das Rechtsverhältnis, das mit einer Klage beeinflußt werden kann, gehört dem öffentlichen Recht an.

3) Privatrechtsweg

Zur Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs gelangen gemäß § 13 GVG all diejenigen, die den Körperschaftsstatus der Kirchen als materiell betrachten und den Gebrauch der Kirchenglocken, mangels einer Willenserklärung zur öffent- lich-rechtlichen Nutzung der Glocken, dem Privatrecht unterordnen. Klageart

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ist in diesem Fall eine Leistungsklage, mit der die Unterlassung der Störung begehrt wird.

Dieser Betrachtungsweise wurde aufgrund der oben aufgeführten Überlegungen nicht gefolgt. Soweit es Unterschiede in der Beurteilung oder Handhabung verschiedener Probleme aufgrund der unterschiedlichen Rechtswegentscheidung gibt, wird kurz darauf hingewiesen werden.

III. Ergebnis

Der Verwaltungsrechtsweg ist bei Klagen eines gestörten Nachbarn gegen die Kirche gemäß § 40 I S. 1 VwGO eröffnet. Dieses Resultat ergibt sich aufgrund der unter B. herausgearbeiteten Rechtsnatur des liturgischen Glockenläutens.

IV. Probleme der Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen

1) Klageart

Die Statthaftigkeit einer Klage richtet sich regelmäßig nach dem Begehren des Klägers. Für die Abwehr von kirchlichem Glockenläuten bieten sich damit vor- nehmlich drei Klagearten gegen die Kirche an. Zum einen ist die Unterla s- sungsklage in Form der allgemeinen Leistungsklage statthaft, wenn sich der Kläger direkt gegen die Kirchengemeinde wendet und zum anderen kommt eine nachträgliche Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht, falls der Klä- ger die Rechtswidrigkeit festgestellt haben möchte. Meist wird diese letzte Kla- geform aber nicht angestrebt, da außer der Feststellung der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit keine Rechtsfolge ausgesprochen werden kann.

Möchte hingegen der Kläger die zuständige Ordnungsbehörde veranlassen, gegen die Kirchengemeinde tätig zu werden, so ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage gemäß § 42 I S. 1 2. Alt. VwGO.

2) Rechtsschutzbedürfnis

Das Interesse des Klägers auf Rechtsschutz ist zu verneinen, wenn er sein Ziel auf prozessual einfacherem Wege erreichen kann. Es ist daher fraglich, ob ei- nem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis versagt werden kann, wenn er gegen die Behörde auf Einschreiten gegen die Kirchengemeinde klagt und nicht direkt gegen die Gemeinde. Damit die direkte Unterlassungsklage gegen die Gemein- de aber das Rechtsschutzinteresse ausschließen kann, müßte zumindest das gleiche Klageziel als auch der gleiche Klagegegner betroffen sein. Dies ist hie r- bei nicht der Fall, denn zum einen geht es um die Klage gegen die Behörde auf Einschreiten und zum anderen gegen die Kirchengemeinde auf Einstellung des Geläuts. Würde nun der Kläger auf die direkte Klage gegen die Kirche verwie- sen werden, so könnte er insoweit den ihm zustehenden Anspruch auf ermes- sensfehlerfreie Entscheidung und gegebenenfalls Tätigwerden der Behörde überhaupt nicht gerichtlich verfolgen. Dies wäre aber mit Art. 19 IV GG nicht vereinbar, wonach jedes subjektive öffentliche Recht einklagbar ist.

C. Rechtsnatur des profanen Glockenläutens

Nachdem sich die Arbeit bisher ausschließlich in der Darstellung liturgischen Glockengeläuts erschöpft hat, stellt sich zudem die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich ein Nachbar gegen das profane Glockengeläut, also das Zeitschlagen der Kirche zur Wehr setzen kann. Auch dabei kommt es natürlich wiederum entscheidend auf die Rechtsnatur des Zeitschlagens an.

Gemäß der unter B. dargestellten und befürworteten Meinung des formellen Körperschaftsstatus', ist nicht jedes Handeln automatisch als öffentlich-rechtlich zu beurteilen, wenn es von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeht, sondern nur im Zweifel. Es kommt auf den Sinn und Zweck des Tätigwerdens an, also auf die Frage ob auch das profane Geläut der Kirchen im Rahmen der Widmung liegt.

I. Sinn des profanen Läutens

Das Läuten der Glocken zur Anzeige der Uhrzeit wird seit jeher von den Kir- chen betrieben. Es ist jedoch fraglich, ob sich hinter dem Läuten in diesem Fall ein sakraler Charakter verbirgt. Unter heutigen Lebensbedingungen ist nicht anzunehmen, der Gebrauch kirchlicher Glocken zur Zeitkundgabe, gehöre zu den klassischen Aufgaben der Kirche. Die Betätigung der Glocken zur Zeitan- gabe stammt aus einem geschichtlichen Kontext, als noch nicht jedermann eine Uhr besaß und somit die Verlautbarung vom Kirchturm her noch mehr als nur eine Tradition war. Schon allein wegen der veränderten Verhältnisse kann eine fortbestehende öffentlich-rechtliche Zweckbindung allenfalls dann angenom- men werden, wenn sie vom Widmungszweck nach wie vor erfaßt ist.60

II. Rechtsnatur des Gebrauchs der Glocken zur Zeitangabe

Ebenso wie die Rechtsnatur des liturgischen Glockenläutens, ist auch die des profanen Geläuts zum Zwecke der Zeitansage nicht unumstritten.

1) Öffentlich-rechtliche Rechtsnatur

Der Gebrauch der Kirchenglocken ist nach einer Meinung stets öffentlich- rechtlich und unabhängig von dem damit verfolgten Zweck.61 Dies sei schon als logische Konsequenz aus dem kirchlichen Selbstverständnis zu entnehmen, denn es sei anzunehmen, daß auch das Zeitschlagen vom Widmungszweck er- faßt ist. Die Zeitangabe liege als nichtsakrale Nebenaufgabe, wenn auch in ge- ringerem Maße als früher, im öffentlichen Interesse.62 Das Zeitschlagen der Kirchturmuhren bedeute nach Einschätzung der Kirchen ebenso wie das liturgi- sche Läuten eine Präsenz der Kirche und die Zeitlichkeit des Menschen. Daher liege auch bei profanem Läuten ein Bezug zum besonderen Auftrag der Kirchen vor. Unter Beachtung des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV könne nicht beanstandet werden, daß die Kirche das Erfordernis von Zeitangaben nicht an den heutigen technisierten Möglichkeiten messe, son- dern die selbstgesetzte Aufgabe vor allem traditionell begreife und als traditio- nelle Äußerungsform fortführen wolle.63 Eine Differenzierung sei somit nicht beim Rechtsweg, sondern bei der Reichweite etwaiger Abwehransprüche vor- zunehmen. Geboten sei eine Differenzierung, wonach der Glockenschlag in einem sozialadäquaten Rahmen einen begrenzten Bonus erhalte, ein Übermaß beim Uhrschlag aber unmittelbar der Grenzziehung der TA Lärm unterworfen werde.64

2) Privatrechtliche Rechtsnatur

Dem wird entgegengehalten der Gebrauch einer öffentlichen Sache im engeren Sinn läge nur vor, wenn er sich auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung vollziehe. Davon sei nicht auszugehen, da das Läuten der Glo- cken zur Bekanntgabe der Zeit nicht mehr dem Bereich kirchlicher Tätigkeiten zugeordnet werden könne.65 Vom Widmungszweck sei das profane Läuten insb. das Zeitschlagen der Glocken nur dann umfaßt, wenn die öffentlich-rechtliche Zweckbindung auch dem Willen der Kirchengemeinde entspräche. Gerade dies sei aber laut Aussage von beklagten Kirchengemeinden nicht der Fall. Ihrem Verständnis nach handele es sich beim Zeitschlagen nicht um eine ihrem Son- derstatus zurechenbare Tätigkeit, sondern um die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen außerhalb eines sakralen Widmungszwecks.66 Somit ist das profane Glockenläuten privatrechtlicher Natur und unterfällt nicht dem Bereich in dem die allgemeinen Gesetze nur eingeschränkte Geltung besitzen.67

3) Diskussion

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Läuten der Glocken, je nach Zweck der Betätigung, in seiner Rechtsnatur aufzuspalten ist. Betrachtet man die Widmung der Glocke als öffentlich-rechtlich, was nach allen Meinun- gen der Fall ist, so erscheint es folgewidrig, die Rechtsnatur des späteren Ge- brauchs der Sache nach Art des Handelns zu unterscheiden. Ein Kläger, der sich gegen das Läuten in seiner gesamten Erscheinungsform, also sowohl gegen das liturgische als auch gegen das profane Geläut zur Wehr setzen möchte, müßte zwei Rechtswege beschreiten. Dieses Argument entbehrt nicht einer gewissen Tragkraft, jedoch ist die Aufspaltung des Rechtswegs Folge der Doppelnatur öffentlicher Sachen, deren Gebrauch sowohl Ausübung öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft wie Nutzung von Eigentümerbefugnissen sein kann.68 Die Schwierigkeit in den Fällen des profanen Geläuts liegt aber in der Frage, ob die Kirchen auch dieses Läuten in den Widmungszweck mit aufgenommen haben. Dabei kommen die verschiedenen Kirchengemeinden durchaus zu gegensätzli- chen Antworten, wie die Entscheide des OVG Saarlouis69 und des BVerwG70 zeigen. Wer hat nun zu bestimmen, ob das profane Läuten innerhalb des Wid- mungszwecks liegt? Kann es differierende Antworten auf diese Frage je nach Kirchengemeinde geben? Würde bei Bejahung dieser Frage eine unerwünschte Rechtsunsicherheit hinsichtlich des zu beschreitenden Rechtswegs entstehen?

Generell sei gesagt, daß die Verfassung es den Kirchen und Religionsgemein- schaften freistellt, welche Dogmen, liturgische und caritative Aufgaben und Formen sie für notwendig halten und realisieren wollen, um ihrem religiösen Auftrag nachzukommen.71 Die Reichweite des Widmungszwecks kann unter Umständen, aus Sicht der Kirche und auch innerhalb ihrer Organisation, grund- legend anders beurteilt werden als ein staatliches Gericht sie definieren würde. Diese Unsicherheit, die aus dem Selbstbestimmungsrecht fließt, ist nicht hinzunehmen. Das Selbstbestimmungsrecht bedeutet nämlich nicht Freiheit vom Staat, sondern Freiheit im Staat.72 Ein staatliches Gericht muß folglich in der Lage sein, eine einschlägige Beurteilung unter Beachtung der verfassungsrecht- lichen Vorgaben vorzunehmen, wenn sich die Tätigkeit der Religionsgemein- schaft außerhalb des justizfreien Bereichs auswirkt. Zudem ist ein privatrechtli- ches Nutzungsverhältnis wie beim liturgischen Läuten bereits festgestellt nur im Anstaltsgebrauch möglich und daher ebensowenig beim profanen Läuten anzu- nehmen. Der Zweifelsfallregelung folgend, ist das profane Läuten im Zweifel öffentlich-rechtlich zu beurteilen.

III. Ergebnis

Das profane Glockenläuten körperschaftlich verfaßter Religionsgemeinschaften, ist im Zweifel öffentlich-rechtlicher Natur und somit vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln. Andererseits ist bei Klagen gegen privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften der Zivilrechtsweg zu beschreiten.

D. Materielle Rechtsfragen bzgl. des Glockenläutens

Obwohl die Hauptproblematik bei Klagen gegen das Glockenläuten im Bereich der Zulässigkeit der Klage angesiedelt ist, ergeben sich auch bei der Begründet- heit eben jener Klagen verschiedene Gesichtspunkte, die nicht ohne jede Schwierigkeit zu beurteilen sind. Zum einen geht es um die Reichweite des Grundrechts auf Religionsfreiheit und zum anderen um die Schwierigkeit, die sich wiederum aus dem öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus ergibt, näm- lich die Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern. Letzteres Problem stellt sich für Religionsgemeinschaften, die nicht in öffentlich-rechtlicher Form organisiert sind, zweifelsohne nicht.

Im folgenden wird sowohl auf den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch als auch auf den zivilrechtlichen Abwehranspruch eingegangen werden.

I. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

Der Kläger wird einen Unterlassungsanspruch gegen die Kirchengemeinde geltend machen. Der öffentlich-rechtliche Anspruch beinhaltet, künftig zu besorgende, rechtswidrige Eingriffe in subjektive Rechte zu unterla ssen.73

1) Eingriff in subjektives öffentliches Recht

Das Glockenläuten könnte einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und in die Unverletzlichkeit des Körpers darstellen.

a) Art. 4 I GG

Das Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfaßt in seinem Schutzbereich die positive Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu haben, zu bilden, zu äußern sowie demgemäß zu handeln.74 Ebenso ist zur Vervollständigung dieses Grundrechts auch die negative Freiheit gewährleistet, also weder zu glauben noch sich dahingehend zu erklären oder gar zu handeln.75 Versteht man das Glockenläuten als Äußerung christlicher Botschaft der jewei- ligen Kirche, so könnte dadurch die negative Glaubensfreiheit der damit klang- voll erreichten Menschen verletzt sein. Dann müßte aber auch das bloße Anhö- renmüssen der Kirchenglocken in den negativen Schutzbereich eingreifen. Er- kennt man den negativen Schutzbereich als Gegenteil des positiven, so umfaßt der negative Schutzbereich in seiner Spiegelfunktion jedoch lediglich die Frei- heit des Einzelnen, sich selbst nicht äußern zu müssen, nicht aber die Äußerun- gen anderer durch die negative Freiheit beschränken zu können. Beim Glocken- geläut geht es aber nur um die Freiheit vor der Begegnung mit der Religions- ausübung anderer.76

Somit kann ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit nicht bejaht werden, weil schon nicht der Schutzbereich betroffen ist.

b) Art. 2 II S. 1 GG

Es kommt aber ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 II GG in Betracht. In den Schutzbereich des Grundrechts fällt zum einen die Gesund- heit im biologisch-physiologischen Sinn und zum anderen auch im geistig- seelischen Sinn.77

Inwieweit nun kirchliches Glockenläuten zu körperlichen Beeinträchtigungen führen kann, bleibt Tatfrage und unterliegt einer Güterabwägung, die nicht allgemein zu beantworten ist.

aa) Güterabwägung

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(1) Gleichbehandlung

Da die Kirchen an die für alle geltende Gesetze nach Art. 140 GG iVm Art. 137 I S. 1 WRV gebunden sind, ist im weiteren davon auszugehen, daß der Kirche nicht erlaubt sein darf, was jedermann verboten ist.78

(2) Sonderstellung der Kirchen

An dieser Stelle tritt aber die Frage hervor, ob die Sonderstellung der Kirchen eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz zuläßt. Ein solches Sonder- recht ließe sich nur aus der Erlaubnis zur Weihung und zum Gebrauch kulti- scher Gegenstände herleiten. Im bayerischen Freistaat existiert beispielsweise ein Landesgesetz,79 welches die Sonderstellung der Kirche hinsichtlich ihrer Schallzeichen zur Religionsausübung normiert hat. Das Verbot, andere durch Schall zu stören, trifft dort nicht auf Kirchen und ihre Emmissionen zu. Unter Beachtung der bisher erläuterten Stellung der Kirchen im säkulären Rechtssys- tem, kann eine solche Ausnahme jedoch nicht als mit dem Grundgesetz verein- bar angesehen werden. Der zulässige Gebrauch von Kirchenglocken beurteilt sich nach dem für alle geltenden BImSchG. Die Kirchenglocken unterfallen dabei dem weiten Anlagenbegriff nach § 3 V BImSchG und die Rechtmäßigkeit einer von der Behörde auferlegten Lärmschutzanordnung beurteilt sich nach § 24 S. 1 BImSchG. Die Betreiberpflichten sind in § 22 BImSchG geregelt und knüpfen an das Merkmal der "schädlichen Umwelteinwirkungen" aus § 3 BImSchG an. Umwelteinwirkungen stellen diejenigen Geräusche dar, die nach Art, Dauer und Ausmaß geeignet sind, Gefahren, erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzuru- fen. Zur Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wird die TA Lärm herangezogen, die spezifische Werte für Immissionen festlegt. Die Un- zumutbarkeit der Einwirkungen beurteilt sich nach der umgebungsabhängigen, konkreten Betroffenheit und der Sozialadäquanz des Glockengeläuts.80 Um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen, wird der Maßstab objektiv an der Betroffenheit eines verständigen Durchschnittsmenschen festgestellt. Subjektive Belange sind nicht in Augenschein zu nehmen.81 Allerdings läßt sich eine Ge- sundheitsbeschädigung nur in Ausnahmefällen annehmen.82 Regelmäßig bleibt die Dezibelzahl weit unterhalb gesundheitsbeschädigender Werte.

bb) Ergebnis

Falls im speziellen Sachverhalt ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit anzunehmen ist, kommt es zur Konkurrenz mit dem Grundrecht auf freie Religionsausübung. In diesem Fall kann nur eine Abwägung zwischen den beteiligten Rechten und Interessen zur Lösung führen. Da das Grundrecht auf Religionsausübung auf einen Bereich beschränkt werden kann, in dem die Gesundheitsbeschädigung unmöglich ist, ohne daß dabei die Religionsfreiheit an Substanz verliert, würde in einem so gelagerten Fall die Religionsausübung durch Modifizierung der Art und Weise, dem Grundrecht auf körperliche Un- versehrtheit Platz machen müssen.

2) Hoheitlich

Die Hoheitlichkeit der Handlung des Glockenläutens ergibt sich aus der Rechtsnatur des Läutens. Nach der befürworteten Ansicht ist das liturgische Geläut öffentlich-rechtlicher Rechtsnatur.

3) Rechtswidrigkeit

Sofern ein Eingriff im Einzelfall angenommen wird, müßte dieser auch rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn keine sich aus dem Gesetz, aus Vertrag oder aus einem Verwaltungsakt ergebende Duldungspflicht vorliegt. Bleiben die Dezibel-Werte unterhalb schädlicher Einwirkungen und innerhalb der TA Lärm, so treffen den gestörten Nachbarn Duldungspflichten und ein Unterlassungsanspruch wäre nicht zu bejahen. Umgekehrt hätte er einen materiellen Anspruch auf Einstellung der Geräuschemmissionen.

4) Wiederholungsgefahr

Letzte Voraussetzung für die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs, ist die mögliche Wiederholungsgefahr des rechtswidrigen Handelns. Da das Geläut in der Regel zumindest an Sonn- und Feiertagen betätigt wird, ist die Wiederholungsgefahr unproblematisch zu bejahen.

Im Falle des Vorliegens aller Voraussetzungen, hat der Kläger einen Unterla s- sungsanspruch gegen die Kirchengemeinde.

II. Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern

Anzusprechen ist in diesem Zusammenhang noch die Frage nach der Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern.

Grundsätzlich sind dabei zwei Themenbereiche zu unterscheiden: nämlich die Frage, ob ein Hoheitsträger an das materielle Polizei- und Ordnungsrecht ge- bunden ist und ob die zuständige Polizeibehörde im Falle der Bejahung dieser Frage befugt ist, das materielle Recht auch gegen den Hoheitsträger durchzuset- zen. Obwohl reger Streit hinsichtlich dieser Frage besteht, hat sich als herr- schende Ansicht herausgestellt, die Gebundenheit an das materielle Polizeirecht zu bejahen, aber die Durchsetzbarkeit im Gegenzug zu verneinen, wenn dadurch in die hoheitliche Tätigkeit des störenden Hoheitsträgers eingegriffen würde. Begründet wird dieser Ansatz insbesondere damit, daß jeder Hoheitsträger ge- halten sei, seine Tätigkeiten nicht zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden zu lassen. Wichtig ist die Frage nach der Polizeipflichtigkeit, weil auch das Immissionsschutzrecht zur Gefahrenabwehr dient und so dem Polizeirecht zuzuordnen ist. Im Hinblick auf die Frage der Durchsetzbarkeit ordnungsrechtlicher Verfügungen gegen die Kirche, hat sich zumindest keine restriktive Meinung herauskristallisiert. Es wurde zwar vom VG Stade83 die Ansicht vertreten, daß die Immissionsschutzbehörde im Normalfall nicht gegen die Kirche vorgehen dürfe, aber Eingriffe doch insoweit erlaubt seien, als sie nicht zur Behinderung der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben führten. Danach sollte staatliches Tätigwerden zulässig sein, wenn es dazu dient auf die Aufklärung des streitigen Sachverhalts hinzuwirken. Die Auferlegung der Er- stellung eines Gutachtens über die Lärmintensität, würde so beispielsweise eine zulässige Verfügung darstellen. Anders beurteilt das OVG Saarland84 die Mög- lichkeit auf Einschreiten gegen die Kirche, aufgrund ordnungsrechtlicher Be- fugnisse. Den Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichts bildet hier der Umfang des Schutzbereichs der Religionsfreiheit und des Selbstverwaltungs- rechts. Die Kirchen seien dadurch bereits hinreichend vor staatlichen Eingriffen geschützt, so daß es nicht sachgemäß sei, weitergehende behördliche Eingriffe in die kirchliche Tätigkeit auszuschließen. Der Grundsatz, daß Hoheitsträger vor Anordnungen anderer Hoheitsträger geschützt sind, sei auf Religionsgesell- schaften nicht unbesehen zu übertragen. Der Grundsatz setze voraus, daß der "geschützte" Hoheitsträger gerade die staatliche Aufgabe der Wahrung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnimmt. Dies sei bei Religionsgemein- schaften aber eben nicht der Fall, da sie vom Staat wesensverschieden seien und nicht die öffentliche Gefahrenabwehr auf ihrer Fahne stehen haben.85

Es kann also festgestellt werden, daß die Kirchen polizeipflichtig sind und zwar sowohl was die Bindung an das materielle Polizei- und Ordnungsrecht als auch die Durchsetzbarkeit anbelangt. Die Behörden sind folglich befugt, gegen die Kirchen und deren Geläut - sei es liturgisch oder profan - einzuschreiten.

III. Privatrechtlicher Unterlassungsanspruch

Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß §§ 906, 1004 BGB kommt bei privatrechtlich zusammengeschlossenen Religionsgemeinschaften als An- spruchsgrundlage zum Zuge. Inhaltlich kommt er aber zu eben jenem, oben formulierten Ergebnis des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, was sich daraus ergibt, daß der öffentlich-rechtliche Anspruch aus dem Unterla s- sungsanspruch des Zivilrechts hergeleitet wurde. Zudem beschreibt § 906 BGB die gleiche Zumutbarkeitsschwelle bezüglich "wesentlicher" Einwirkungen wie § 3 BImSchG durch das Merkmal der "Erheblichkeit".86 Damit bündeln sich die verschiedenen Anspruchssysteme im Merkmal der Unzumutbarkeit.

E. Exkurs: Der Ruf des Muezzins

In Anbetracht dessen, daß die Anzahl87 der muslimischen Bürger in Deutschland sehr groß ist, erscheint es sinnvoll, in diesem Kontext der Frage der Zulä s- sigkeit des Muezzin-Rufs nachzugehen.

Um den Streit, der über diesem Thema schwebt, verstehen zu können, ist es notwendig, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem christlichen Glockenläuten und dem Ruf des Muezzins herauszuarbeiten. Im Vordergrund steht hierbei zunächst der aus dem Arabischen übersetzte Gebetsruf:

"Allah ist der Allergrößte. Ich bezeuge, daß es keinen Gott außer Allah gibt. Ich bezeuge, daß Muhammad der Gesandte Allahs ist. Komm her zum Gebet! Komm her zum Heil! Allah ist der Alle r- größte. Es gibt keinen Gott außer Allah!"

I. Gemeinsamkeiten

Die Dauer des Rufs ist durchaus mit der des Glockenläutens zu vergleichen - in beiden Fällen währt sie ca. 2-4 Minuten. Der Inhalt, sowohl des Muezzin-Rufs als auch des Glockenläutens hat eine religiöse Funktion, wobei das Glockenläu- ten unter Umständen auch andere Aussagen beinhalten kann. Ähnlich einzustu- fen ist auch die Örtlichkeit der Klangverbreitung auf Kirchtürmen und Minaret- ten.

Beide Verlautbarungen fallen unzweifelhaft unter das Grundrecht gemäß Art. 4 I und II GG. Bei der Religionsfreiheit handelt es sich nicht um ein Grundrecht, das nur Deutschen gewährt wird.

II. Unterschiede

Unterschiede ergeben sich aber durch die Art der Darbietung. Zum einen wird der Ruf zum Gebet mittels Glocken vorgenommen, zum anderen mittels menschlicher Stimme, die unter Verwendung von Lautsprechern verstärkt wird. Beide Geräusche müssen sich nach § 3 BImSchG beurteilen lassen und unter- liegen der Indizwirkung der TA Lärm. Die Schwierigkeiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit ergeben sich nun aber daher, daß das BVerwG88 als Kriterium für die Zumutbarkeit einer Immission zusätzlich auf Merkmale wie Herkömm- lichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz zurückgreift. Diesen An- forderungen kann, unter heutigen Gegebenheiten, der Ruf des Muezzins meist nicht entsprechen, wodurch es zu einem Verbot des Rufs oder zumindest einem Lautsprecherverbot zur Verstärkung kommen kann. Das Problem der Ver- gleichbarkeit der beiden Arten, Gläubige zur Andacht zu rufen, liegt demnach z.B. in der Ausgestaltung der Immissionsschutzgesetze und der wertenden Ge- samtbetrachtung der Gerichte. Unter Umständen könnte der Ruf eines Muezzins in einem Gewerbegebiet also zulässig sein, wohingegen in einem überwiegend von Christen bewohnten Gebiet, die muslimische Art des Aufrufs zum Gebet als fremdartig empfunden werden kann und einem Verbot unterliegen könnte. Ohne Frage handelt es sich bei einem Verbot oder einer Einschränkung um einen Eingriff in das auch für Muslime geltende Grundrecht der Religionsfrei- heit. Damit dieser Eingriff gerechtfertigt wäre, muß er aufgrund eines allgemei- nen Gesetzes geschehen und verhältnismäßig sein. Soweit die Anwendung der allgemeinen Gesetze durch die Verwaltung auf dem Prüfstand des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes steht, ist nach der Rechtsprechung eine einzelfallbezo- gene Betrachtung geboten. Entscheidend ist also, welches Gewicht die grund- rechtlich geschützten Interessen der Muslime im Verhältnis zu den vom einfa- chen Recht verfolgten Zielen im konkreten Fall haben.

III. Ergebnis

Der Gebetsruf des Muezzins ist nur teilweise mit dem Glockenläuten vergleic h- bar und aufgrund dessen einer völligen Egalisierung verschlossen. Eine Einchränkung der Religionsfreiheit der Muslime kann in Abwägung mit den all- gemeinen Gesetzen vorgenommen werden, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten ist.

weiterführende Literatur:

Muckel, Stefan, NWVBl. 1998, S 1 ff.;

Otting, Olaf, Städte- und Gemeinderat 1997, S. 65 ff.; Schmehl, Arndt, JA 1997, S. 866 ff.

F. Zusammenfassung

I. Rechtsnatur des Glockenläutens

Die Rechtsnatur des Glockenläutens ist sowohl beim liturgischen als auch beim profanen Geläut als öffentlich-rechtlich zu charakterisieren.

II. Rechtsweg

Der Wahl des Rechtswegs steht in Abhängigkeit zur Rechtsnatur des Glocken- läutens. Es ist erforderlich, einen vom säkulären Recht angebotenen Rechtsweg zu beschreiten. Eine Total-Exemtion kirchlicher Agitationen ist nicht zulässig. Klagen gegen privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften sind vor den Zivilgerichten zu verhandeln; Klagen gegen körperschaftliche verfaßte Kirchen, aufgrund der Rechtsnatur des Läutens, im Zweifel vor den Verwaltungsgeric h- ten.

III. Materielle Beurteilung des Läutens

Sowohl bei verwaltungsgerichtlichen als auch bei zivilgerichtlichen Klagen, ist im Ergebnis die Frage nach einem Unterlassungsbegehren identisch zu beurtei- len. § 906 BGB beinhaltet als Merkmal "wesentliche" Einwirkungen und § 3 BImSchG die "Erheblichkeit" - beide beschreiben die gleiche Schwelle der Zumutbarkeit.

IV. Muezzin

Der Ruf des Muezzins ist, trotz Ähnlichkeit zum Glockengeläut diesem nicht unbesehen gleichzusetzen. Es sind in der Gesamtbetrachtung die Kriterien der sozialen Adäquanz und der Herkömmlichkeit zu berücksichtigen.

[...]


1 RGZ 56, S. 25 ff.

2 Baldus, DÖV 1971, S. 338.

3 Laubinger, VerwArch 1992 , S. 625, 3.

4 Laubinger, VerwArch 1992, S. 625, 3.

5 Im Jahr 1992 (192.800 kath. Kirche; 361.200 ev. Kirche) war der Höhepunkt der Kirchenaustrittswelle. Seitdem sinkt die Zahl der Austritte wieder. Laut Pressemitteilung vom 23.11.1998 der Deutschen Bischofs- konferenz ging die Zahl um ca. 70.000 (also auf 122.800) gegenüber 1992 zurück, was einem Rückgang um 36% entspricht.

6 Goerlich, JZ 1984, S. 221 ff. (221).

7 GG-Sachs (Ehlers), Art. 140 Rdnr. 4.

8 Bonner GG (v. Campenhausen), Art. 140 Rdnr. 29.

9 Kästner, S. 254 b).

10 BVerfG 18, S. 385 ff. (387); v. Campenhausen, StaatsKirchR, S. 372.

11 Kästner, S. 245/246 a).

12 v. Campenhausen, DVBl. 1972 S. 316 ff. (316, III.); Wiethaupt, S. 423; Martens in FS Wacke, S. 345 A. I.; Müssig, DVBl. 1985, S. 837 ff. (839, 2.); Baldus, DÖV 1971, S. 338 ff. (339); OLG Frankfurt, DVBl. 1985, S. 861 ff. (861/862).

13 Kästner, S. 245. 4

14 Muckel, Staatliche Letztentscheidung, S. 276/277.

15 Martens, FS für Wacke, S. 346 2.

16 HdStaatsR, Bd. VI (Hollerbach) § 138 Rdnr. 149. 6

17 Maunz/Dürig (Schmidt-Aßmann) Art. 19 IV Rdnr. 113.

18 Maunz/Dürig (Schmidt-Aßmann) Art. 19 IV Rdnr. 114; Isensee, GS Constantinesco, S. 306 Fn. 22; v. Campenhausen, StaatsKirchR § 37, S. 366.

19 HbStaatsR, Bd. VI (Hollerbach) § 138 Rdnr. 148.

20 v. Campenhausen, StaatsKirchR, § 17 S. 140.

21 Israël, Geschichte des Reichskirchenrechts, S. 20 ff., S. 50.

22 HbStaatsKirchR Bd. 1 (Friesenhahn), S. 548.

23 Isensee, GS Constaninesco, S. 301 ff. (315).

24 BVerwG Bd. 68, S. 62 ff. (65).

25 Isensee, GS Constantinesco, S. 301 ff. (317), HbStaatsKirchR Bd. 1 (Friesenhahn), S. 562.

26 Renck, NVwZ 1991, S. 1038 ff. (1039 1., FN 28)

27 Renck, BayVBl. 1982, S. 329 ff. (329)

28 Müller-Volbehr, ZevKR Bd. 33, 1988, S. 153 ff. (160).

29 Müller-Volbehr, ZevKR Bd. 33, 1988, S. 153 ff. (161/162).

30 Müller-Volbehr, ZevKR Bd. 33, 1988, S. 153 ff. (163).

31 Müller-Volbehr, ZevKR Bd. 33, 1988, S. 153 ff. (167).

32 Müller-Volbehr, NVwZ 1991, S. 142 ff. (144).

33 HbStaatsKirchR, Bd. 1 (Rüfner), S. 768.

34 Laubinger, VerwArch, 1992, S. 623 ff. (641). 12

35 Müller-Volbehr, ZevKR Bd. 33, 1988, S. 153 ff. (160); Laubinger, VerwArch, 1992, S. 636 ff. (641); Mainusch, S. 304.

36 Mainusch, S. 300, 1.

37 Müller-Volbehr, ZevKR Bd. 33, 1988, S. 153 ff. (155f.).

38 Renck, NVwZ 1990, S. 38 ff. (38 III.).

39 Müller-Volbehr, NVwZ 1991, S. 142 ff. (144, V. 1.); HbStaatsKirchR, Bd. 2 (Schütz), § 38 I.

40 Mainusch, S. 21; Müller-Volbehr, ZevKR 1988, S. 153 ff. (171, II.).

41 v. Campenhausen, DVBl. 1972 S. 316 ff. (316, III.); Wiethaupt, S. 423; Martens in FS Wacke, S. 345 A. I.; Müssig, DVBl. 1985, S. 837 ff. (839, 2.); Baldus, DÖV 1971, S. 338 ff. (339); OLG Frankfurt, DVBl. 1985, S. 861 ff. (861/862).

42 HbStaatsKirchR Bd. II (Schütz), § 38 III.

43 Salzwedel in Allg. VerwR, § 45 II S. 482 (8. Auflage).

44 Mainusch, S. 198.

45 OLG Frankfurt, DVBl. 1985, S. 861 ff. (861); Renck, BayVBl. 1982, S. 329 ff. (330, II. 1. B).

46 Mainusch, S. 199; Müller-Volbehr, ZevKR 1988, S. 153 ff. (171, II. 1. a)); OLG Frankfurt, DVBl. 1985, S. 861 ff. (861), Müssig, DVBl. 1985, S. 837 ff. (840, 4.).

47 Suchen, hab ich aber schon gesehen.

48 Müller-Volbehr, NVwZ 1991, S. 142 ff. (144, V. 2.).

49 Mainusch, S. 305 III.

50 Mainusch, S. 306, 1.; Renck, NVwZ 1990, S. 38 ff. (40).

51 HbStaatsKirchR Bd. 2 (Schütz), § 38 VII. S. 18; BVerwGE 68, S. 62 ff. (65); Isensee, GS Constantinesco, S. 301 ff. (318).

52 Müssig, DVBl. 1985, S. 837 ff. (844, 4.); OLG Frankfurt, DVBl. 1985, S. 861 ff. (861).

53 Müller-Volbehr, ZevKR 1988, S. 153 ff. (171 ff.); ders. NVwZ 1991, S. 142 ff. (144).

54 Martens, FS Wacke, S. 343 ff.

55 Schatzschneider, BayVBl. 1980 S. 564 ff. (565).

56 BverwGE 68, S. 62 ff.

57 Müller-Volbehr; ZevKR 1988, S. 153 ff. (176).

58 Müller-Volbehr, ZevKR 1988, S. 153 ff. (177); Schatzschneider, BayVBl. 1980, S. 564ff. (565) 18

59 Renck, NVwZ 1990, S. 38 ff. (40).

60 BVerwG, DVBl. 1994, S. 763.

61 Mainusch, S. 308.

62 Mainusch, S. 335; OVG Saarlouis, NVwZ 1992, S. 72 ff. (73); v. Campenhausen, DVBl. 1972, S. 316 ff. (316 II.).

63 OVG Saarlouis, NVwZ 1992, S. 72 ff. (73).

64 OVG Saarlouis, NVwZ 1992, S. 72 ff. (74).

65 BVerwG, DVBl. 1994, S. 762 ff. (763). 22

66 BVerwG, DVBl. 1994, S. 762 ff. (763)

67 BVerwGE 90, S. 163 ff. (167).

68 BVerwG, DVBl. 1994, S. 762 ff. (763).

69 OVG Saarlouis, NVwZ 1992, S. 72 ff.

70 BVerwG, DVBl. 1994, S. 762 ff.

71 Kästner, S. 250.

72 Kästner, S. 254.

73 OVG NW, NVwZ 1985, S. 123 ff. (123); VGH Mannheim, NJW 1986 (340). 24

74 Pieroth/Schlink, Rdnr. 583.

75 Kaup, BayVBl. 1992, S. 161 ff. (166); BVerfGE 44, 49.

76 v. Campenhausen, DVBl. 1972, S. 316 ff. (317); Kaup, BayVBl. 1992, S. 161ff. (166).

77 Pieroth/Schlink, Rdnr. 450.

78 Kaup, BayVBl. 1992, S. 161 ff. (167); Martens, S. 343/347.

79 Kaup, BayVBl. 1992, S. 161 ff. (167).

80 VG Lüneburg, NVwZ 1989, S. 497 ff. (500).

81 BVerwGE 68, S. 67/68; Haaß, Jura 1993, S. 302 ff. (305).

82 BayVGH, BayVBl. 1980 S. 563 ff. (564 II.). 26

83 VG Stade, NVwZ 1989, S. 497 ff. (500).

84 OVG Saarland, NVwZ 1992, S. 72 ff. (73).

85 Sachs, NVwZ 1988, S. 127 ff. (128 1. c)). 28

86 Haaß, Jura 1993, S. 302 ff. (305).

87 ca. 2 Millionen Muslime leben in Deutschland, dh jeder 40 Einwohner ist muslimischen Glaubens.

88 BVerwGE 79, S. 254 ff. (260); BVerwGE 68, S. 62 ff. (67); BVerwGE 90, S. 163 ff. (165/166). 30

Excerpt out of 39 pages

Details

Title
Rechtsfragen des kirchlichen Glockenläutens
Grade
13 Punkte
Author
Year
1999
Pages
39
Catalog Number
V96547
ISBN (eBook)
9783638092234
File size
435 KB
Language
German
Keywords
Rechtsfragen, Glockenläutens
Quote paper
Katrin Marei Rohde (Author), 1999, Rechtsfragen des kirchlichen Glockenläutens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96547

Comments

  • guest on 2/18/2003

    Hausarbeit.

    hallo Katrin,
    tolle arbeit .

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Title: Rechtsfragen des kirchlichen Glockenläutens



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