ISGH und Streitbeilegung im Völkerrecht


Trabajo de Seminario, 1999

21 Páginas, Calificación: 1,1


Extracto


Gliederung

A. Einführung

B. Begriff und Geschichte friedlicher Streitbeilegung im Völkerrecht
I. Begriff der friedlichen Streitbeilegung
1. Friedenspflicht
2. Abgrenzung von Streit beilegung und Streit erledigung
3. Schiedsgerichte und Internationale Gerichte, Zuständigkeit und Abgrenzung
a) Begriff der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
b) Begriff der Internationalen Gerichtsbarkeit
c) Schiedsgerichtsbarkeit „im weiteren Sinne“
II. Überblick über die Entwicklung der völkerrechtlichen (Schieds-) Gerichtsbarkeit
1. Die Schiedsgerichtsbarkeit
2. Die Internationale Gerichtsbarkeit

C. Die Entstehung des Internationalen Seegerichtshofs, seine Errichtung und die Begründung seiner Zuständigkeit
1. Die III. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, ein Überblick
2. Der Internationale Seegerichtshof
Exkurs: M/V Saiga - der erste Fall des ISGH

Anhang: Die Richter des Internationalen Seegerichtshofs

Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

A. Einführung

Aufgrund des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ)1 vom 10. Dezember 1982 wurde der Internationale Seegerichtshof (ISGH, englisch: International Tribunal for the Law of the Sea, ITLOS) mit Sitz in Hamburg errichtet2. In ihm soll dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag (IGH) ein Rivale geschaffen worden sein3. Die Schöpfung dieses neuen Spruchkörpers im System der völkerrechtlichen einvernehmlichen Streitbeilegung legt es damit nahe, die Beziehungen der verschiedenen Schieds- und Rechtsprechungsinstanzen zueinander zu ermitteln, um schließlich die (künftige) Rolle des ISGH in diesem Gefüge zu bestimmen. Hierfür wird zunächst ein Überblick über den Begriff und die Geschichte friedlicher Streitbeilegung im Völkerrecht gegeben (unter B.). Hierin liegt auch der Schwerpunkt der Bearbeitung. Darauf folgt (unter C.) die Darstellung der Genese des ISGH, sowie seine Errichtung und die Begründung seiner Zuständigkeit. Hierbei gilt es insbesondere, die Vorbehalte der „nicht westlichen“ Staaten gegenüber der bisherigen Praxis der Streitbeilegung und deren Auswirkungen auf die Errichtung des ISGH während der III. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen zu beachten. Anschließend (unter D.) findet sich ein Überblick über die Jurisdiktion des ISGH, dabei ist die partielle Parteifähigkeit natürlicher und juristischer Personen zu beachten. Ein Resümee zu ziehen erscheint angesichts der nahezu ausschließlich deskriptiven Darstellung nicht angebracht.

B. Begriff und Geschichte friedlicher Streitbeilegung im Völkerrecht

I. Begriff der friedlichen Streitbeilegung

Die Beendigung von Streit kann im Völkerrecht, also unter Völkerrechtssubjekten, sowohl gewaltsam als auch friedlich erfolgen. In der Regel sind die Nachteile, Risiken und Unwägbarkeiten kriegerischer Auseinandersetzungen meist für beide Parteien zu groß, um nicht alle erträglichen friedlichen Möglichkeiten der Lösung eines Konflikts unversucht zu lassen. „Krieg“ bzw. „kriegerisch“ soll hier nicht im völkerrechtstechnischen Sinne - als etwa Wille zur Setzung von Gewalthandlungen nach Abbruch diplomatischer Beziehungen4 - verstanden werden, sondern entsprechend Art. 2 Nr. 4 Charta der Vereinten Nationen5 (UN-Charta) jegliche Art von unfriedlichem Verhalten erfassen. Aufgrund des geltenden Prinzips souveräner Gleichheit muß jede rechtsverletzende Tat als unfriedlich eingestuft werden6.

Streit beilegung ist im Sinne einvernehmlicher Konfliktlösung zu verstehen. Begrifflich ist sie damit von der sogenannten einseitigen Streit erledigung, maßnahmebezogen wird statt dessen auch von Sanktionen oder von Durchsetzungsmitteln gesprochen, abzugrenzen7. Dies wird durch die amtliche Überschrift des VI. Kapitels der UN-Charta gestützt, hier wird von der Beilegung von Streitigkeiten gesprochen8.

1. Friedenspflicht

Streitigkeiten mit internationalem Charakter (vgl. Art. 2 Nr. 3 UN-Charta) ist die Verpflichtung der beteiligten Parteien eigen, hierbei allein friedliche Mittel zu verwenden. Ausdrücklich geht dies für Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aus Art. 2 Nr. 3 UN-Charta hervor, alle anderen Staaten sind kraft universellen Völkergewohnheitsrechts hieran gebunden9. Für das internationale Seerecht ergibt sich die Friedenspflicht als „materienspezifische Ausprägung“10 aus Art. 279 ff. SRÜ.

2. Abgrenzung von Streit beilegung und Streit erledigung

Einseitige Streit erledigung ist gegeben, wenn mangels guten Willens der Gegenseite keine einvernehmliche Lösung des Konflikts herbeigeführt werden kann und sich die andere Partei nunmehr zur Durchführung einseitiger Maßnahmen veranlaßt sieht11. Die Feststellung des Mangels an gutem Willen trägt noch keine Wertung in sich, sondern ist eine Frage von tatsächlichen Gegebenheiten. Ausreichend ist für dessen Annahme etwa die Überzeugung der Gegenseite, der streitige Sachverhalt sei nicht justitiabel, sondern lediglich politischer Natur, eine Streit beilegung käme folglich nicht in Betracht12. Wege der Streit erledigung sind Retorsion, Repression, Selbsthilfe und Selbstverteidigung13.

Dem stehen die unterschiedlichen Mittel14 der Streit beilegung gegenüber. Es gibt keinen numerus clausus der verschiedenen Streitbeilegungsmittel, der lediglich beispielhafte Charakter der Aufzählung in Art. 33 Abs. 1 UNCharta wird dort am Ende ausdrücklich benannt („oder durch andere friedliche Mittel“). Von den dort genannten Verfahren sind hier Schiedsspruch und gerichtliche Entscheidung von Interesse.

3. Schiedsgerichte und Internationale Gerichtsbarkeit, Zuständigkeit und Abgrenzung

Bei näherer Betrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, daß auf nationaler Ebene Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und des Verfahrens durch Hoheitsakte in Form von Parlamentsgesetzen geregelt werden. Zum einen wird die sachliche Zuständigkeit einzelner Gerichtsbarkeiten begründet, etwa innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit die der Amts- und Landgerichte erster Instanz in Zivilsachen nach §§ 23 ff.; 71 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), für Strafsachen (Strafrichter oder Schöffengericht) nach §§ 24 ff.; 73 ff. GVG. Ferner sei für die sogenannte Fachgerichtsbarkeit beispielhaft § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannt, nach welchem sich bei fehlender aufdrängender Sonderzuweisung (wie z. B. § 126 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte richtet. Der eigentliche Verfahrensablauf wird in verschiedenen Prozeßordnungen ebenfalls durch einen Akt hoheitlichen Handelns festgelegt. Die Beteiligten des Verfahrens haben an sich keine Möglichkeit, hierauf Einfluß zu nehmen. Ist eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts Partei in einem Verfahren außerhalb des Zivilverfahrens, sieht sie sich einem hoheitlichen Gegner gegenüber. Die Parteien sind einander zwangsläufig nicht ebenbürtig.

In völkerrechtlichen Streitigkeiten stehen einander dagegen ausschließlich gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüber. Keine der Parteien ist der anderen institutionell überlegen, vielmehr sind sie souverän gleich. Völkerrechtssubjekte sind nicht von vornherein einer rechtsprechenden Gewalt unterworfen. Eine solche muß zwischen den Rechtsträgern erst geschaffen, dann ihre Zuständigkeit begründet werden. Dies geschieht zwischen Völkerrechtssubjekten mittels vertraglicher Regelungen.

a) Begriff der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist die Einrichtung der bindenden richterlichen Entscheidung von völkerrechtlichen Streitigkeiten zwischen Völkerrechtssubjekten durch Personen ihrer Wahl15. Dabei ist zwischen ad hoc vereinbarten und gebildeten, sowie ständigen Schiedsgerichten zu unterscheiden.

Sogenannte ad hoc- oder isolierte16 Schiedsgerichte werden für die Beilegung eines konkreten Rechtsstreits eingesetzt. Das kann vor oder nach Entstehung des Streits geschehen17. Die Parteien einigen sich in einem Schiedsvergleich im Sinne von Art. 52 des 30. Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Haager Übereinkommen)18, einem sogenannten compromis, auf Verfahren und Streitgegenstand19. Sie benennen hierin eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern, die sich dann einen Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende ist regelmäßig unparteiisch20.

Ständige Schiedsgerichte werden dagegen für alle künftigen Streitigkeiten aus einzelnen oder mehreren bi- oder multilateralen Verträgen eingesetzt. Dies geschieht mittels einer vertraglichen Schiedsklausel im jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag oder besonderen Schiedsverträgen. In der Regel sind ständige Schiedsgerichte als institutionelle Schiedsgerichte in der Lage, aufgrund einer gewissen professionellen Erfahrung einen effektiveren Verfahrensablauf durch geeignete Schiedsrichter zu gewährleisten21. Beispiele für eine solche Schiedsklausel sind Art. 288 Abs. 3 SRÜ, Art. 26 Abs. 2 IGH-Statut22 oder Art. 32 Satzung des Weltpostvereins. Im Falle von Art. 26 Abs. 2 IGH-Statut können die Parteien eine aus Richtern des IGH zusammengestellte Kammer bilden und diese entscheiden lassen. Als Beispiel für einen eigenen Schiedsvertrag wird der deutsch-schweizerische Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag vom 3. Dezember 192123 angeführt24. Der „Ständige Schiedshof“ in Den Haag ist kein Schiedsgericht, sondern an sich eine Liste mit den Namen von denjenigen Völkerrechtsspezialisten, die für Streitigkeiten als mögliche Schiedsrichter in Frage kommen. Grundlage für diese Einrichtung sind Art. 41-50 I. Haager Übereinkommen. Ferner richtet sich das Verfahren nach den (dispositiven, vgl. Art. 51 - „soweit“) Art. 51 ff. I. Haager Übereinkommen.

b) Begriff der Internationalen Gerichtsbarkeit

Internationale Gerichtsbarkeit ist demgegenüber die ständige, also institutionelle, Einrichtung der bindenden richterlichen Entscheidung völkerrechtlicher Streitigkeiten zwischen Völkerrechtssubjekten25. Konkret bedeutet dies, daß hier alle Richter des zuständigen Spruchkörpers zur Entscheidung berufen sind und nicht nur diejenigen, auf deren Mitwirkung sich die Parteien geeinigt haben. Ferner bedarf es für die „Rechtshängigkeit“ des Verfahrens keines compromis, da die einseitige Klageerhebung ausreicht.

Standardbeispiel für ein solches Gericht ist der IGH in Den Haag. Auch der ISGH stellt einen (jüngeren) Teil der institutionellen internationalen Gerichtsbarkeit dar. Zu nennen ist in dieser Reihe noch der zu errichtende Internationale Strafgerichtshof, der seinen Sitz in Den Haag haben wird (Art.

3 Statut des Internationalen Strafgerichtshofs26 )27. Obligatorische Gerichtsbarkeiten bestehen beispielsweise für Menschenrechtsfragen in Europa und „Amerika“ im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 19 ff. [Europäische] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten28 ) und dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte in San José, Costa Rica29. Innerhalb der Europäischen Union spielt ferner der Europäische Gerichtshof eine große Rolle für die Anwendung und Durchsetzung europäischer Rechtsnormen in den Mitgliedsstaaten. Die Kriegsverbrecher Tribunale für Jugoslawien und Rwanda beruhen demgegenüber nicht auf völkerrechtlichen Verträgen, sondern auf Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen30.

Ferner ist ihre Zuständigkeit im Vergleich zum IGH nur innerhalb eines zeitlich und thematisch deutlich engeren Rahmens gegeben.

c) Schiedsgerichtsbarkeit „im weiteren Sinne“

Die vertragliche, mithin rechtsgeschäftliche Begründung der Zuständigkeit einer rechtskräftig bindenden rechtsprechenden Instanz ist beiden Formen gemein. Der Gegensatz zur hoheitlich errichteten Gerichtsbarkeit auf nationaler Ebene rechtfertigt es, Schiedsgerichtsbarkeit und die internationale Gerichtsbarkeit begrifflich als „Schiedsgerichtsbarkeit im weiteren Sinne“ zusammenzufassen. Dies gilt für die sogenannte internationale Gerichtsbarkeit, wie auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (im engeren Sinne, s.o.). Die Unterschiede zwischen beiden Rechtsschutzformen sind, jedenfalls soweit es sich um die ständige Schiedsgerichtsbarkeit handelt, „fast bis zur Unkenntlichkeit verwischt“31. Dies ist auf die von vornherein feststehenden Zuständigkeiten für künftige

Streitigkeiten, Verfahrensvorschriften und anzuwendenden streitentscheidenden Rechtsnormen zurückzuführen. Diese sind internationaler Gerichtsbarkeit und ständiger Schiedsgerichtsbarkeit gleichermaßen eigen32. Sachlich ändert die Bezeichnung als „Schiedsgerichtsbarkeit im weiteren Sinne“ gleichwohl nichts.

II. Überblick über die Entwicklung der völkerrechtlichen (Schieds -) Gerichtsbarkeit

1. Die Schiedsgerichtsbarkeit

Bereits für die altgriechisch-persische Zeit sind in der Ilias schiedsgerichtsähnliche Verfahren zwischen Fürsten beschrieben, ferner gibt es Beweise für die Existenz von Schiedsgerichten in Staatsurkunden des Hettiter-Reiches aus dem 2. vorchristlichen Jahrtausend33. Reibstein zitiert ferner für die Anfänge der Schiedsgerichtsbarkeit das Buch Genesis 31, 36 und 3734. Die Griechen entwickelten dann die Schiedsgerichtsbarkeit als zwischenstaatliches Mittel friedlicher Streitbeilegung, so daß Friedensverträge zu dieser Zeit häufig Schiedsklauseln enthalten35. Im römisch-hellenistischen Zeitalter fungierte Rom häufiger als Schiedsrichter bei Schiedsverfahren mit griechischer Beteiligung, als Partei trat Rom hier aber nicht in Erscheinung36.

Zu verfeinernde Grundlagen fanden sich für das Schiedsverfahren bereits im Corpus Iuris Civilis (z.B. Digesten 4. Buch, 8. Titel).

Im frühen und hohen Mittelalter „blühte“ in Süddeutschland, der jungen Schweiz, Südfrankreich und Südwestdeutschland die Schiedsgerichtsbarkeit unter Fürsten oder auch städtischen Gemeinden. In Italien finden sich Schiedsverträge und -gerichte bereits im 11. Jahrhundert zwischen norditalienischen Städten, die sich so der kaiserlichen Jurisdiktion entziehen wollten37.

Als Schiedsrichter traten zumeist hohe Kleriker, bisweilen auch der Papst selbst auf. Ein geistlicher Schiedsrichter barg für die obsiegende Partei den Vorteil, daß er dem Schiedsspruch durch die Verhängung von Kirchenstrafen für den Fall der Nichtbefolgung indirekt Nachdruck verleihen konnte. Freilich setzte dies eine Unterwerfung der Parteien unter die Kirche voraus, was nicht immer geschah. Obligatorische Schiedsrichterfunktion konnten die Päpste nicht erlangen. Papst Bonifaz VIII. trat bei einem Schiedsverfahren 1298 zwischen den Königen von England und Frankreich gemäß dem Schiedsvertrag ausdrücklich als Privatperson Benedikt Gaetani („tamquam in privatam personam et Dominum Benedictum Gaytanum“) auf. Frieden wurde wegen der Weigerung Englands, den Schiedsspruch anzuerkennen erst 1303 zwischen Frankreich und England geschlossen. Der Schiedsspruch habe zu sehr erkennen lassen, daß sein Urheber als oberster Richter der Christenheit entscheiden wollte38. Die Bestellung des Schiedsrichters erfolgte ab dem 13. Jahrhundert mit der Formel arbiter, arbitrator et amicabilis compositor, wobei hierin auch die Befugnis liegt, als Vermittler (arbitratio oder compositio) eigene Wege bei der Schlichtung zu gehen39.

Als Schiedsrichter waren im Mittelalter etwa das Parlament von Paris im Jahre 1244 zwischen Kaiser Friedrich II. und Papst Innozenz IV., Karl von Anjou im Jahre 1276 zwischen den Königen von Ungarn und Böhmen oder im Jahre 1317 Papst Johann XXII. zwischen dem König von Frankreich und den flandrischen Städten tätig40.

Im sog. spanischen Zeitalter (etwa 1500-1648) spielte die Schiedsgerichtsbarkeit im Vergleich zum Mittelalter eine geringere Rolle. Dies wird auf die Reformation zurückgeführt, die eine religiöse Zersplitterung nach sich zog. Ferner soll das Entstehen des souveränen Staates der Neuzeit hierzu beigetragen haben. Bei der Kriegsverhütung, also in der eigentlichen friedlichen Streitbeilegung spielt die Schiedsgerichtsbarkeit so gut wie keine Rolle. Schiedsklauseln finden sich vorwiegend als Folge vorausgegangener Kriege41. So im Friedensvertrag von Münster von 1648, in den eine Schiedsklausel für den Streit um Lothringen aufgenommen (§ 4 Instrumentum Pacis Monasteriense) wird42. Hugo Grotius (1583-1645) hält es in „De Iure belli ac pacis“ für tatsächlich nützlich und beinahe notwendig, daß zwischen christlichen Mächten bestehende Streitigkeiten durch unbeteiligte Dritte entschieden werden43. Der Beginn der internationalen Phase der modernen Schiedsgerichtsbarkeit wird im sogenannten Jay-Vertrag vom 19. November 1794 gesehen44, einem Vertrag betreffend Schiffahrt, Handel und freundschaftliche Beziehungen zwischen den USA und Großbritannien. Hier ist durch Art. 5 eine paritätisch besetzte Kommission ermächtigt worden, die nach dem Frieden von 1783 strittige Frage des genauen Grenzverlaufs zwischen dem britischen Kanada und den Vereinigten Staaten beim St. Croix River zu beantworten45. Geschlossen wurde der Vertrag auf Seiten der USA in London von Staatssekretär und Chief Justice John Jay. Dieses Ereignis fällt in das sogenannte französische Zeitalter (etwa 1648-1815) und zog bis auf einen Zusammenstoß 1812-1814 die gütliche Einigung aller künftigen Grenzkonflikte zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten nach sich46. Vorher setzte sich der Niedergang der Schiedsgerichtsbarkeit fort, der im spanischen Zeitalter begonnen hatte.

Bis zum ersten Weltkrieg erlebt die internationale Schiedsgerichtsbarkeit im englischen Zeitalter eine „Blütezeit“47, bzw. eine „Wiedergeburt“48. In Südamerika werden unter dem Eindruck des Jay-Vertrags viele, im Falle Brasiliens sogar alle Grenzen durch Schiedsgerichte ermittelt49. Zu nennen ist hier weiter der Alabama-Fall. Hier hatten sich Großbritannien und die Vereinigten Staaten darüber auseinanderzusetzen, ob Großbritannien im amerikanischen Bürgerkrieg gegen seine Neutralitätspflicht verstieß, indem man in englischen Häfen Bau und Ausrüstung von Hilfskreuzern für den Süden übernahm50. Die bisherige Praxis der Bestellung von Staatsoberhäuptern dritter Staaten wurde häufig beibehalten. So hat der Deutsche Kaiser Wilhelm I. als Schiedsrichter den zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten 1877 im dreißig Jahre währenden Streit um die San Juan Boundray als letztem Stück nicht festgelegter Grenze entschieden. Dies entsprach aber mehr dem traditionellen Verfahren, das auf „diplomatischen Ausgleich“ angelegt war. Im Vordringen war nun ein Verfahren, das auf die sachkundige Klärung der streitigen Fragen hinwirken sollte. Das Verfahren wurde „gerichtsförmig“ ausgestaltet. Der Spruchkörper wurde zunehmend mit Schiedsrichtern besetzt, die keine politischen, sondern fachliche Autorität besaßen und darüber hinaus durch ihre Unparteilichkeit bestachen, was auch im Alabama-Fall geschah51. Auf den Haager Friedenskonferenzen wurde durch praxistaugliche Abkommen der Ständige Schiedshof (Cour Permanente d’Arbitrage) eingerichtet52. Über eine Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit kam man jedoch nicht hinaus, so daß sich Vorbehalte vieler Staaten bezüglich der Unterwerfung unter den Schiedsspruch niederschlugen. Die vielen großen Kriege im ausgehenden 19. Jahrhundert zeigen, daß die kriegsverhütende Funktion der Schiedsgerichtsbarkeit sich nicht wirklich entscheidend niederschlug.

2. Die internationale Gerichtsbarkeit

Die internationale Gerichtsbarkeit begann 1920 mit der Errichtung des Ständigen Internationalen Gerichtshof (StIGH) in Den Haag. Dies geschah aufgrund von Art. 20 der Satzung des Völkerbundes. Der Erfolg der internationalen Gerichtsbarkeit steht und fällt mit der Anzahl der Staaten, die sich ihr unterwerfen. Die Vorbehalte vieler (auch demokratischer Staaten) waren in dieser Hinsicht zu groß, so daß eine effektiv globale Judikatur nicht ergehen konnte. Die anerkanntermaßen vorzügliche Verfahrensordnung des (StIGH) wurde nach dem Ende des Völkerbundes durch die Vereinten Nationen weitgehend als Verfahrensordnung für den neugeschaffenen Internationalen Gerichtshof (IGH) übernommen (vgl. Art. 92 UN-Charta). Die Zuständigkeit des IGH beruht stets auf einer Vereinbarung der streitenden Parteien (Art. 36 Abs. 3 a. E. UN-Charta, „unterbreiten“). Sie regelt lediglich in Art. 35 Abs. 2, 93 die Parteifähigkeit vor dem IGH. Der IGH ist nach Art. 7 Abs. 1 UN-Charta ein Hauptorgan der Vereinten Nationen und nach Art. 92 UN-Charta deren Hauptrechtsprechungsorgan.

Auf das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und der Tribunale für Jugoslawien und Rwanda ist oben bereits hingewiesen worden.

C. Die Entstehung des Internationalen Seegerichtshofs, seine Errichtung und die Begründung seiner Zuständigkeit

1. Die III. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, ein Überblick

Der ISGH ist „ein Produkt“ der III. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen (United Nations Conference on the Law of the Sea, UNCLOS). Hier wurde das Seerechtsübereinkommen verabschiedet und unterzeichnet, auf dessen Grundlage der ISGH errichtet wurde, Art. 287 Abs. 1 lit. a SRÜ. Die III. Seerechtskonferenz dauerte von 1973 bis zur Unterzeichnung des Schlußprotokolls in Montego Bay, Jamaika, 10. Dezember 1982. Getagt wurde in elf Sessionen in Genf, Caracas und New York. Diese beanspruchten insgesamt 94 Sitzungs- und Verhandlungswochen, die Verhandlungen zwischen den Sessionen nicht mitgerechnet53. Nach Zeitdauer und Teilnehmerzahl ist sie die bislang größte Konferenz der Völkerrechtsgeschichte54. Angestoßen wurde die Konferenz 1967 durch die Rede des damaligen UN-Botschafters Maltas Arvid Pardo, der forderte, den gesamten Meeresboden und -untergrund als common heritage of mankind vor Aneignung und Ausbeutung zu schützen, sofern er sich außerhalb der Hoheitsgewalt einzelner Staaten befindet55. Ferner hielt die „Gruppe 77“ der Entwicklungsländer die Ergebnisse der ersten beiden Seerechtskonferenzen von 1958 und 1960 in Genf für zu konservativ. Eine möglichst abschließende Kodifikation des Meeres sei für eine gerechtere Wirtschaftsordnung nötig56.

Darüber hinaus gab es entschiedene Vorbehalte der sozialistisch- kommunistischen Staaten gegenüber der obligatorischen Gerichtsbarkeit, die hierin eine mit der marxistisch-leninistischen Lehre unvereinbare Veräußerung ihrer staatlichen Souveränität erblicken57. Die Entwicklungsländer standen der Fortführung der traditionellen europäisch- abendländischen Völkerrechtslehren ablehnend gegenüber. Diese Lehre diente Jahrhunderte der Politik der Kolonialmächte. Dem IGH brachte man wenig Vertrauen entgegen, dieser hatte seinen Sitz schließlich in einer ehemaligen Kolonialmacht und urteilte nach überkommenen Grundsätzen des Völkerrechts. Ziel war es nunmehr, für die Errichtung eines Seegerichtshofs zu sorgen, der gerade nicht westlich dominiert sein sollte58. In diesen Zusammenhang gehört auch Kritik, die am deutlichsten von Richter am IGH Shigeru Oda geäußert wurde. Oda befürchtet kurz gesagt, daß die Rolle des IGH als zentralem „Weltgerichtshof“ durch die Tätigkeit des ISGH geschmälert und das Seevölkerrecht als zentraler Bestandteil des Völkerrechts nunmehr getrennt vom übrigen Völkerrecht behandelt würde59.

Nach Art. 308 Abs. 1 SRÜ bedurfte es für das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Hinterlegung der Beitritts- oder Ratifikationsurkunden von sechzig Staaten bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen (vgl. Art. 306 a.E.; 307 a.E. SRÜ) und hiernach des Ablaufs einer Frist von zwölf Monaten. Guyana hinterlegte am 16.

November 1993 als sechzigster Staat das nötige Dokument, woraufhin das Seerechtsübereinkommen am 16. November 1994 in Kraft trat60.

2. Der Internationale Seegerichtshof

Am 1. August 1996 erfolgte die Wahl der Richter, der ISGH konstituierte sich am 1. Oktober 1996, die feierliche Verpflichtung der Richter fand in Hamburg am 18. Oktober statt. Der ISGH hat unabhängige 21 Mitglieder (Art. ). Anders als beim IGH, bei dem im Richterkollegium lediglich keine Nationalität zweimal oder mehr vertreten sein darf, muß bei der Besetzung des ISGH auf die gerechte geographische Verteilung geachtet werden (Art. ). An sich sieht Art. 3 Abs. 2 vor, daß jede der fünf geographisch relevanten Regionen drei Sitze bekommen solle. Strittig war die Aufteilung der verbleibenden sechs Sitze, auf die man sich aber wie folgt einigen konnte: Danach haben die Regionen Asien und Afrika jeweils fünf Sitze, Lateinamerika und Westeuropa jeweils vier und Osteuropa drei Sitze zu besetzen. Entscheidend ist dabei weniger, aus welcher Region der Kandidat selbst stammt, sondern welche Region von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch macht oder ihn sich im Falle der Wahl zurechnen läßt61.

Zu erwähnen ist weiter, daß der ISGH kein Organ der Vereinten Nationen, sondern eine eigene internationale Organisation ist. Gleichwohl wurde ihm nicht im gleichen Umfang wie der ebenfalls durch das SRÜ geschaffenen Meeresbodenbehörde internationale Rechtspersönlichkeit zuerkannt62. Die Zuständigkeit des ISGH für Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des SRÜ setzt grundsätzlich die Unterwerfung beider Parteien unter seine Jurisdiktion in dieser Angelegenheit voraus, Art. 287 Abs. 1 lit. a SRÜ. Nach dieser Vorschrift kann auch die Zuständigkeit des IGH oder verschiedener in Übereinstimmung mit den Anlagen VII und VIII des SRÜ gebildeter Schiedsgerichte vereinbart werden, lit. b-d.

Obligatorisch zuständig ist der ISGH für vorläufige Maßnahmen nach Art. 290 Abs. 5 SRÜ, wenn der Streit in der Hauptsache von einem Schiedsgericht entschieden werden soll. Dies gilt, soweit die Parteien sich nicht anderweitig geeinigt haben.

Ferner besteht stets unabhängig von der Entscheidung der Parteien nach Art. 287 Abs. 1 SRÜ die Zuständigkeit des ISGH im Verfahren zur Freilassung von Schiffen (sog. prompt release of vessels and crews) nach Art. 292 SRÜ (vgl. Abs. 1 a.E. „oder“), wobei der Flaggenstaat sich hierbei wohl auf die Verpflichtung des Küstenstaats aus Art. 73 Abs. 2, 220 Abs. 7, 226 Ib SRÜ auf Freigabe nach Sicherheitsleistung, bzw. auf deren Verletzung durch den Küstenstaat berufen wird. Zu beachten ist dabei die Frist von zehn Tagen, deren Zweck darin besteht, die Parteien unter Zugzwang zu setzen63. Maßnahmen zur Festsetzung von Schiffen durch den Küstenstaat werden beispielsweise hinsichtlich der Ahndung von Umweltverstößen durch Art.

218, 220 Abs. 2, Abs. 6 SRÜ gerechtfertigt. Das SRÜ dient hier der Durchsetzung von internationalen Umweltstandards, gleich ob die Verletzung auf Hoher See oder in nationalen Gewässern geschah64. In diese Richtung geht auch die Ermächtigung zur Festsetzung wegen fehlender Seetüchtigkeit nach Art. 226 Abs. 1 lit. c. Darüber hinaus können Verstöße gegen Fischereirechte des Küstenstaates entsprechend Art. 73 Abs. 2 SRÜ geahndet werden. Das Verfahren zur Schiffsfreigabe ist ein zwischenstaatliches Verfahren, Private können aber nach entsprechender Ermächtigung durch den Flaggenstaat „on behalf“ tätig werden. Damit wäre es auch Reedern oder Charterern möglich, das Verfahren vor dem ISGH zu betreiben.

Exkurs: M/V Saiga - der erste Fall des ISGH

In dem Verfahren nach Art. 292 SRÜ beantragte der Flaggenstaat St. Vincent and Grenadines die Anordnung der sofortigen Freigabe des Tankers M/V Saiga durch den Küstenstaat Guinea. In der ausschließlichen Wirtschaftszone Guineas (exclusive economic zone) hatte die M/V Saiga Schiffe mit Treibstoff versorgt und hierdurch behauptetermaßen gegen Gesetze Guineas verstoßen. Guinea brachte das Schiff auf und setzte es samt Besatzung im Hafen von Conakry fest, die Ladung wurde gelöscht65. Mit zwölf zu neun Stimmen erließ der ISGH am 4. Dezember 1997 die beantragte Anordnung gegen eine Sicherheitsleistung des Flaggenstaats i.H.v. $ 400.000 an den Antragsgegner Guinea.

Exkurs Ende

Wegen der Ausübung küstenstaatlicher Rechte in Bezug auf Schiffahrt, Meeresforschung, Fischfang und Bergbau kann der ISGH nur im Rahmen der Ausnahmen nach Art. 297, 298 SRÜ angerufen werden. Streitgegenstand sind hierbei Maßnahmen, die von einer Partei als Verletzung ihrer „seerechtlichen Grundfreiheiten nach dem SRÜ“ darstellen und mithin vom ISGH auf ihre „Meeresverfassungsmäßigkeit“ überprüft werden sollen.

Auf die Meeresforschung bezieht sich dabei Art. 297 Abs. 2 SRÜ, der sich sachlich wiederum entscheidend auf Art. 246, 253 SRÜ bezieht. Absatz 3 verweist auf die Fischerei. Zu beachten ist im Falle des Art. 297 SRÜ insbesondere, daß der ISGH das Ermessen des Küstenstaats nach Art. 297 Abs. 2 lit. b SRÜ kaum überprüfen darf.

Die Meeresbodenkammer ist im Rahmen von Streitigkeiten gemäß Art. 187 SRÜ („Meeresbodenstreitigkeiten“) ebenfalls nicht dazu berufen, das Ermessen der aufgrund Art. 156 ff. SRÜ errichteten Internationalen Meeresbodenbehörde zu überprüfen (Art.189 S. 1 SRÜ). Ihre Zuständigkeit ist soweit ausschließlich, als daß die Vertragsstaaten keinen anderen Spruchkörper zur Entscheidung berufen können. Bemerkenswert ist hierbei, daß auch natürliche und juristische Personen hier Recht geltend machen können. Sie sind auf Verfahren nach Art. 187 lit. c Nrn. i; ii; lit. d; lit. e beschränkt. Die Beteiligung von natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts, also z.B. von Unternehmen ist im Völkerrecht eine große Ausnahme.

Im Zusammenhang mit Anfragen mit der Meeresbodenbehörde gibt es nach Art. 191 SRÜ auch die einzige Befugnis für den ISGH, konkret die Meeresbodenkammer, Rechtsgutachten zu erstatten.

Anhang: Die Richter des Internationalen Seegerichtshofs Präsident Thomas A. Mensah, Ghana (für 9 Jahre gewählt) Vizepräsident Rüdiger Wolfrum, Deutschland (9 Jahre) Joseph Akl, Libanon (3 Jahre) David H. Anderson, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (9 Jahre) Hugo Caminos, Argentinien (6 Jahre) Gudmundur Eiriksson, Island (6 Jahre) Paul Bamela Engo, Kamerun (3 Jahre) Anatoly Lazarevich Kolodkin, Russland (3 Jahre) Edward Arthur Laing, Belize (6 Jahre) Vincente Marotta Rangel, Brasilien (3 Jahre) Mohamed Mouldi Marsit, Tunesien (9 Jahre) Tafsir Malick Ndiaye, Senegal (6 Jahre) L. Dolliver M. Nelson, Grenada (9 Jahre) Choon-Ho Park, Republik Korea (9 Jahre) P. Chandrasekhara Rao, Indien (3 Jahre) Tullio Treves, Italien (6 Jahre) Budislav Vukas, Kroatien (9 Jahre) Joseph Sinde Warioba, Tansania (3 Jahre) Soji Yamamoto, Japan (9 Jahre) Alexander Yankov, Bulgarien (6 Jahre) Lihai Zhao, China (6 Jahre) Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Beckert, Erwin / Breuer, Gerhard; Öffentliches Seerecht; Berlin, New York 1991 (zitiert: Beckert / Breuer, Öffentliches Seerecht).

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Ziegler, Karl-Heinz; Völkerrechtsgeschichte; München 1994 (zitiert: Ziegler, Völkerrechtsgeschichte).

[...]


1 Bundesgesetzblatt (BGBl.) 1994 II, S. 1799.

2 Außerhalb der Bearbeitung sei an dieser Stelle auf die Unterstützung von Mrs. Ellen Schaffer, Librarian des ISGH, bei der Literaturbeschaffung vor Ort hingewiesen.

3 Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Rn. 1752.

4 so Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Rn 1830. Die Definition von Krieg im Rechtssinne ist freilich umstritten, vgl. Bothe, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), VII. Rn 9 ff., 55 ff. Eine Klärung dessen ist im Rahmen dieser Bearbeitung nicht angezeigt.

5 vom 26. Juni 1945, BGBl. 1973 II, S. 431; 1974 II, S. 770; 1980 II, S. 1252.

6 Simma (Hrsg.)- Tomuschat, Art. 2 Ziff. 3, Rn 25.

7 Doehring, Völkerrecht, Rn 1054 ff.; von M ü nch, Völkerrecht, S. 245 ff.; SeidlHohenveldern, Völkerrecht, Rn 1772. Simma (Hrsg.) - Tomuschat, Art. 2 Ziff. 3 vollzieht diese begriffliche Unterscheidung dagegen nicht nach.

8 Die Überschrift des Art. 33 UN-Charta in der Textsammlung Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge, 8. Auflage, München 1999 ist nicht amtlich und daher in eckigen Klammern gesetzt. Die dortige Verwendung des Begriffs friedlicher Streiterledigung kann somit zwar zur Auslegung des Inhalts des Artikels herangezogen werden, nicht jedoch zur Präzisierung der Terminologie.

9 IGH 27. 6. 1986, ICJ Rep. 1986, 145 („Nicaragua“); Schr ö der, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), VI Rn 52, 56; Simma (Hrsg. )- Tomuschat, Art. 2 Ziff. 3, Rn 9; ders., Art. 33, Rn 30.

10 so Schr ö der, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), VI Rn 51.

11 Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, vor Rn 1772.

12 Beispiel bei Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Rn 1772.

13 Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Rn 1773 - 1789. Auf eine ausführlichere Wiedergabe wird hier verzichtet, Gegenstand der Darstellung ist die Streitbeilegung.

14 so Schr ö der, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), VI. Rn 59. Ohne inhaltliche Unterschiede werden sie auch als Methoden oder Verfahren bezeichnet. Nachweise hierüber bei Schr ö der a.a.O.

15 von M ü nch, Völkerrecht, S. 256.

16 zur Terminologie von M ü nch, Völkerrecht, S. 259.

17 Diedrich, JuS 1998, 158, 159; Schr ö der, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), VI. Rn 71.

18 RGBl. 1910, S. 5.

19 Schr ö der, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), VI. Rn 71; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Rn 1723; Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, S. 230.

20 Schr ö der, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), VI. Rn 73.

21 Diedrich, JuS 1998, 158, 160.

22 vom 26. Juni 1945, BGBl. 1971 II, S. 505.

23 Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1922 I, S. 217.

24 Kimminich, Einführung, S. 518; von M ü nch, Völkerrecht, S. 258.

25 von M ü nch, Völkerrecht, S. 264.

26 sog. Rome Statute (vgl. Doehring, Völkerrecht, Rn 1075 [FN 30]), A/CONF.183/9 vom 17. Juli 1998 (www.un.org/icc).

27 Zum Internationalen Strafgerichtshof vgl. jüngst: Fastenrath, JuS 1999, S. 632 ff.; Seidel / Stahn, Jura 1999, S. 14 ff.

28 vom 4. November 1950. BGBl. 1952 II, S. 686; 1968 II, S. 1116; 1968 II, S. 1120; 1989 II, S. 547; 1995 II, S. 579.

29 Wittinger, Jura 1999, 405, 408 (FN 54).

30 Resolution 808 vom 22. Februar 1993 für die Errichtung eines Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien (www.un.org/icty/basic/statut/S-RES-808_93.htm), sowie Resolution 955 vom 8. November 1994 für die Errichtung eines Internationalen Gerichts für Rwanda (www.un.org/ictr/english/Resolutions/955e.htm).

31 Simma (Hrsg.)- Tomuschat, Art. 33, Rn 30.

32 Schr ö der, in: Graf Vitzthum (Hrsg.), VI. Rn 70.

33 Ilias 23, 482 ff., 566 ff. (zitiert nach Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, S. 29); Reibstein, Völkerrecht I, S. 173.

34 Reibstein, Völkerrecht I, S. 173.

35 Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, S.36 f.

36 Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, S. 50 f.

37 Grewe, Epochen, S. 123.

38 Grewe, Epochen, S. 120.

39 Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, S. 102 f. Präziser Grewe, Epochen, S. 127.

40 Grewe, Epochen, S. 125; Reibstein, Völkerrecht I, S. 192 ff. Dort auch jeweils weitere Beispiele.

41 Grewe, Epochen, S. 235.

42 Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, S. 157.

43 in: De iure belli ac pacis libri tres, in quibus ius naturale et gentium, item iuris publici praecipua explicantur, 1635, L. II, c. XXIII, § viii; L. III, c. XX, §xlvi. - zitiert nach Grewe, Epochen, S. 236.

44 Grewe, Epochen, S. 426.

45 Grewe, Epochen, S. 426; Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, S. 189.

46 Grewe, Epochen, S. 426 f.

47 Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, S. 230.

48 Grewe, Epochen, S. 606.

49 Grewe, Epochen, S. 607.

50 Grewe, Epochen, S. 607.

51 Grewe, Epochen, S. 610.

52 Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, S. 229 f.

53 Jaenicke, NJW 1983, 1936.

54 von M ü nch, Völkerrecht, S. 425.

55 vgl. Beckert / Breuer, Öffentliches Seerecht, Rn 21.

56 Beckert / Breuer, Öffentliches Seerecht, Rn 22.

57 Charney, AJIL 90 (1996), 69, 71; Wasum, Seegerichtshof, S. 5 f.

58 Charney, AJIL 90 (1996), 69, 71; Wasum, Seegerichtshof, S. 6a.

59 zitiert nach Charney, AJIL 90 (1996), 69 ff. Charney entgegnet mit überzeugenden Argumenten eben dort.

60 Rosenne, AJIL 89 (1995), 806 f. Gegenwärtig (Stand: 9. August 1999) haben 132 Staaten das SRÜ ratifiziert und 158 haben es unterzeichnet, www.un.org/Depts/los/los94st.htm . Der Stand der Wahl des Verfahrens der Vertragsstaaten gemäß Art. 287 SRÜ ist unter www.un.org/Depts/los/los_sdm1.htm abzurufen.

61 Wolfrum, VN 1996, 205, 206.

62 Wolfrum, VN 1996, 205, 206.

63 Wolfrum, FS Herber, 567, 571.

64 Wolfrum, FS Herber, 567, 574 f.

65 zum Sachverhalt etwa Schillhorn, NJW 1998, 2955.

Final del extracto de 21 páginas

Detalles

Título
ISGH und Streitbeilegung im Völkerrecht
Calificación
1,1
Autor
Año
1999
Páginas
21
No. de catálogo
V96548
ISBN (Ebook)
9783638092241
Tamaño de fichero
382 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
ISGH, Streitbeilegung, Völkerrecht
Citar trabajo
Nikolas Eschen (Autor), 1999, ISGH und Streitbeilegung im Völkerrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96548

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