Das Phänomen der Holocaust-Leugnung in den siebziger Jahren sowie in der ersten Hälfte der achtziger Jahre und die Reaktion von Justiz, Öffentlichkeit, und Gesetzgeber


Script, 1999

58 Pages, Grade: 2,7


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

1. DER HOLOCAUST UND DIE HOLOCAUST-LEUGNUNG
1.1 DER HOLOCAUST ALS HISTORISCHE TATSACHE
1.2 DIE LEUGNUNG DES HOLOCAUST
1.2.1 Die „ Auschwitz-Lüge “
1.2.2 Der Revisionismus
1.2.3 Die Holocaust-Leugnung
1.2.4 Der Negationismus

2. DIE REAKTION DER JUSTIZ
2.1 DER FALL ROEDER
2.1.1 Die Entwicklung zum Holocaust-Leugner
2.1.2 Die Reaktion der Ö ffentlichkeit
2.1.3 Prozesse gegen Roeder
2.1.3 Ö ffentliche Urteilsschelte
2.1.4 Roeder entwickelt sich zum Terroristen
2.2 DER FALL SCHÖNBORN
2.2.1 Fälschungsvorwurf gegen das Tagebuch der Anne Frank
2.2.2 Schönborn wird freigesprochen
2.2.3 Die Reaktion der Ö ffentlichkeit
2.2.4 Staatsanwaltschaft erhebt Sammelklage
2.3 DER FALL ENGELHARDT
2.3.1 Die Harpprecht-Affäre
2.3.2 Die Reaktion der Ö ffentlichkeit
2.3.3 Geldstrafe für Engelhardt
2.4 DIE HOLOCAUST-LEUGNUNG IM BEREICH DER SCHULE

3. DIE REAKTION DES GESETZGEBERS
3.1 DER GESETZENTWURF DER SOZIALLIBERALEN KOALITION
3.1.1 Die Initiative der SPD
3.1.2 Die Reaktion der Ö ffentlichkeit
3.1.3 Die Bedenken der FDP
3.1.4 Lob und Tadel
3.2 DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN DER CHRISTLIBERALEN KOALITION
3.2.1 Kontinuität in der Rechtspolitik
3.2.2 Die Reaktion der Ö ffentlichkeit
3.2.3 Koalitionsstreit und Kompromiss mit der CDU/CSU
3.2.4 Kontroverse Diskussion
3.3 DAS 21. STRAFRECHTSÄNDERUNGSGESETZ
3.3.1 SPD drängt auf Beratung des Gesetzentwurfes
3.3.2 Verabschiedung des Kompromissentwurfes
3.3.3 Die Aufrechnungsdebatte

AUSBLICK

LITERATURVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Neue Medien, neue Möglichkeiten - auch für Straftaten. Im November befasste sich erstmals ein deutsches Gericht mit der Holocaust-Leugnung im Internet.1 Das Mannheimer Landgericht befand den Australier Fredrick Toben der Volksverhetzung, der Beleidigung sowie der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener für schuldig und verurteilte ihn zu zehn Monaten Haft.2 Der gebürtige Deutsche war im April festgenommen worden, als er ausgerechnet einem Mannheimer Staatsanwalt seine „ Erkenntnisseüber die historische Wahrheit3 nahebringen wollte, die er im Verlauf einer Europareise gewonnen habe. Den Holocaust4 und speziell die Vergasung von Juden bezeichnet er als „ Hirngespinst “. In seiner Heimat leitet Toben das „Adelaide Institute“, das der Verfassungsschutz als „ Teil eines internationalen Netzwerks von Revisionisten5 einstuft. Im August letzten Jahres veranstaltete er dort einen internationalen Kongress, auf dem die bekanntesten Holocaust-Leugner auftraten. Die Reden verbreitete er anschließend über das weltweite Datennetz. Ein pikantes Detail des Prozesses: Nicht nur der Angeklagte, sondern auch sein Anwalt schwiegen während den Verhandlungen. Der zum Pflichtverteidiger bestellte Ludwig Bock hatte sich nämlich im März bereits eine Geldstrafe eingehandelt, als er im Prozess gegen den Neonazi Günter Deckert beantragte, deutsche Politiker als Zeugen dafür zu laden, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe.6

Der Fall Toben ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Zunächst zeigt er, dass das Thema Holocaust-Leugnung noch immer aktuell und zum Zweiten nach wie vor eine internationale Erscheinung ist. Drittens sucht sie sich immer neue Wege, wie in diesem Fall das Internet, um ihr Gedankengut zu verbreiten.

Das Phänomen der Holocaust-Leugnung ist indes nicht neu. Schon 1948 veröffentlichte der französische Professor Paul Rassinier die Broschüre „Die Lüge des Odysseus“, in der er die Zahl der Opfer in den deutschen Konzentrationslagern anzweifelte. Als ehemaliger Kommunist

saß er selbst in einem KZ ein und wird deshalb als „Kronzeuge“ der Holocaust-Leugner bis heute gerne zitiert.7 Zu dieser Zeit war das Thema Holocaust in Deutschland noch tabu. In den siebziger Jahren bekannten sich die Holocaust Leugner jedoch auch hier öffentlich zu ihren Thesen. Noch waren diese aber größtenteils so offensichtlich falsch und antisemitisch, dass sie nicht recht ernst genommen wurden. Seit Beginn der achtziger Jahre kleidete sich die Holocaust-Leugnung dann aber zunehmend in ein pseudowissenschaftliches Gewand. Fredrick Toben wird heute beispielsweise als „ Historiker8 bezeichnet, der ein Institut leitet, das Kongresse veranstaltet und Tagungsberichte herausgibt. Diese wissenschaftliche Fassade ist durch ihre vorgebliche Seriosität in der Lage - zumindest bei schlecht informierten Zeitgenossen - Zweifel zu säen.

Wie reagierten also Justiz und Gesetzgeber auf die neue Erscheinung der offenen Holocaust- Leugnung und ihre zunehmend perfideren Methoden? Und wie wurde das alles von der Öffentlichkeit aufgenommen? Diesen Fragen will die Arbeit anhand der Berichterstattung in den Printmedien, ergänzt durch Gerichtsurteile, nachgehen. Die Reaktionen werden überwiegend anhand der Berichte in den überregionalen Tageszeitungen „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und der „Frankfurter Rundschau“ verfolgt. Durch diese Wahl soll eine gewisse Ausgeglichenheit der politischen Standpunkte erreicht werden, da die FAZ eher aus einem liberal-konservativen Blickwinkel berichtet, und die FR als tendenziell linksliberal bezeichnet werden kann. Die öffentliche Meinung setzt sich dabei nicht nur aus Kommentaren von Journalisten, sondern auch Stellungnahmen von Politikern und Funktionären betroffener Organisationen sowie zahlreichen Leserbriefen zusammen. Um den inhaltlichen Zusammenhang nicht zu zerreißen, wird die Reaktion der Öffentlichkeit immer an der Stelle beschrieben, an der sie sich äußerte. Das Material aus der FR ist übrigens umfangreicher, weil dort schon seit längerer Zeit eine Sammelmappe zum Thema „Auschwitz-Lüge“9 angelegt wurde, die ein

Angestellter des Archivs mit der „ antifaschistischen Tradition10 des Blattes begründet. Zudem zeigten sich die Mitarbeiter der Rundschau sehr kooperativ bei den Recherchen. Die Arbeit gliedert sich in drei Teile. Im theoretischen ersten Teil werden noch einmal kurz wichtige Fakten zum Holocaust in Erinnerung gerufen und etwas ausführlicher Ziele und Methoden der Holocaust-Leugner betrachtet. Die beiden folgenden Teile arbeiten dann ausführlich die Geschichte der Holocaust-Leugnung in der Bundesrepublik Deutschland, die als Erbe der historischen Schuld natürlich eine besondere Verantwortung trägt, empirisch anhand der genannten Materialien auf.

Der zweite Teil beschreibt die Reaktion der Justiz exemplarisch an den Fällen Roeder, Schönborn und Engelhardt, die die größte Aufmerksamkeit der Medien auf sich zogen. Durch diese Auswahl soll aber nicht der Eindruck entstehen, dass es sich hier um Einzeltäter handelte. Im untersuchten Zeitraum gab es eine Vielzahl ähnlicher Fälle, die jedoch meist auf einzelne Taten und Urteile beschränkt blieben, und sich somit wenig zum Vergleich der Interpretationen von Gerichtsentscheidungen in verschiedenen Instanzen eigneten. Aufgrund der auf deutsche Tageszeitungen beschränkten Recherchen blieben auch die ausländischen und die aus Deutschland geflüchteten Holocaust-Leugner weitgehend ausgeblendet. Am Ende des zweiten Teils wurde ein Kapitel über die Holocaust-Leugnung im sensiblen Bereich der Schule aufgenommen, das durch seinen geringen Umfang aus dem Rahmen fällt. Dieser Mangel wird aber m.E. durch die inhaltliche Brisanz aufgewogen.

Der dritte Teil zeichnet den langen Weg des 21. Strafrechtsänderungsgesetzes nach, mit dem der Gesetzgeber auf das vermehrte Auftreten von Holocaust-Leugnern und die Schwierigkeiten der Justiz bei deren Strafverfolgung reagierte.

1. Der Holocaust und die Holocaust-Leugnung

1.1 Der Holocaust als historische Tatsache

„ Unter entsprechender Leitung sollen nun im Zuge der Endlösung die Juden in geeigneter Weise im Osten zum Arbeitseinsatz kommen. In großen Arbeitskolonnen, unter Trennung der Geschlechter, werden die arbeitsfähigen Juden straßenbauend in diese Gebiete geführt, wobei zweifellos ein Großteil durch natürliche Verminderung ausfallen wird. Der allfällige, endlich verbleibende Restbestand wird, da es sich bei diesem zweifellos um den widerstandsfähigsten Teil handelt, entsprechend behandelt werden müssen, da dieser eine natürliche Auslese darstellend, bei Freilassung als Keimzelle eines neuen jüdischen Aufbaus anzusprechen ist. “ 11 Diese Zeilen aus dem Protokoll zur so genannten „Wannsee-Konferenz“ vom 20.1.1942 zeigen den menschenverachtenden Plan hinter dem im Dritten Reich begangenen Genozid, dem Höhepunkt einer schon lange währenden Judenverfolgung.

Bereits 1924/25 hatte Hitler in seinem Buch „Mein Kampf“ die Juden als die vermeintlichen Todfeinde der Menschheit identifiziert, was von da an ein zentrales Element des Nationalsozialismus wurde. Die Verfolgung seit der Machtübernahme Hitlers 1933 begann zunächst mit Boykott und Plünderung jüdischer Geschäfte. Die „Rassengesetze“ von 1935 grenzten diese Bevölkerungsgruppe dann aus dem öffentlichen Leben aus, bis schließlich beim vorläufigen Höhepunkt der Ausschreitungen, der Reichspogromnacht12 am 9. November 1938, über 90 Menschen ihr Leben verloren.13 Im folgenden Jahr verkündete Hitler am Jahrestag der Machtergreifung, dass es im Falle eines Krieges zur „ Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa14 kommen werde. Danach begannen die Deportationen in Konzentrationslager, wo während der Kriegsjahre von 1941 bis 1945 Millionen Juden im

Zuge der „Endlösung“ ermordet wurden, deren Gesamtzahl bis heute nicht zuverlässig ermittelt werden konnte.15 Zwischen 5,29 und knapp über sechs Millionen Leben hat der Holocaust gefordert, berichtet die jüngste Untersuchung.16 Eine herausragende Rolle bei diesem „ industriell betriebenen Massenmord17 spielte das Konzentrationslager Auschwitz in Polen, das der dortige Kommandant Rudolf Höß selbst als die „ gr öß te Menschen- Vernichtungsanlage aller Zeiten “ bezeichnete. Dort wurden täglich mehrere hundert Menschen hingerichtet.18

1.2 Die Leugnung des Holocaust

Begriffe wie „Auschwitz-Lüge“, „Revisionismus“, „Holocaust-Leugnung“, oder

„Negationismus“ werden oft synonym verwendet. Allen gemeinsam ist, dass sie eine

angesichts der Millionen Opfer des Nationalsozialismus besonders

verabscheuungswürdige Ausprägung des Rechtsextremismus19 bezeichnen, die sich von Beginn an nicht auf Deutschland beschränkt, sondern wie der Antisemitismus ein internationales Phänomen darstellt. Es breitete sich seit Anfang der fünfziger Jahre von Frankreich und den USA her aus.20 Der Antisemitismus reicht zwar schon wesentlich länger zurück, scheint aber auch für die Holocaust-Leugnung eine starke Triebfeder zu sein. Die „Anti-Defamation-League“ in New York nennt als wesentliche Zielsetzungen zum einen die Absicht antisemitische Themen wieder ansprechen zu können, und zum anderen sogar die „ Legitimation des Staates Israel anzugreifen.“21 In Deutschland ist als weiteres Ziel die für die „ Weiterverbreitung des Deutschnationalismus wichtige Entlastungsfunktion22 zu nennen. Durch die Leugnung des Holocaust soll der Nationalsozialismus rehabilitiert und solchem Gedankengut erneut der Boden bereitet werden.

So knapp und schwer einsehbar diese Ziele auch sind, desto umfangreicher ist das Instrumentarium an Mitteln sie zu verwirklichen. Über diese Methoden sagen die eingangs genannten Synonyme schon eine ganze Menge aus.

1.2.1 Die „Auschwitz-Lüge“

Der deutsche Agrarjournalist Thies Christophersen berichtete 1972 in seiner Broschüre „Die Auschwitz-Lüge“, dass er als SS-Sonderführer für Pflanzenschutz im Lager Auschwitz weder Exekutionen noch Gaskammern gesehen habe.23 Der Titel dieses Pamphlets ist mittlerweile zum Synonym für die Holocaust-Leugnung geworden,24 eine Bewegung, die es als Lüge bezeichnet, dass die Nationalsozialisten die oben beschriebenen Verbrechen begangen haben. Da die „Auschwitz-Lüge“ nun aber eine Lüge ist - Christophersen selbst hat sie einmal offen so bezeichnet25 - wird sie meist in Anführungszeichen gesetzt. Wird dies versäumt, könnte der Eindruck entstehen, dass der Begriff nun wiederum die Aussagen der Holocaust-Leugner als Lüge bezeichnet, was zwar in der Tat richtig wäre, aber den Ausdruck zweideutig macht. Der ehemalige Ankläger in den Nürnberger Prozessen, Robert Kempner, bezeichnete die Holocaust-Leugner beispielsweise als „ Auschwitz-Lügner “.26 Nun darf Kempner hier sicher ein Wortspiel zugetraut werden, aber er zeigt auch die Problematik des Begriffes auf. Deshalb sollte der Ausdruck „Auschwitz-Lüge“ m. E. ganz vermieden werden.27 Die Lüge war jedenfalls von Anfang an ein wichtiges Instrument der Holocaust-Leugner. So wurde zum Beispiel 1973 in der von Heinz Roth verfaßten Broschüre „Warum werden wir Deutschen belogen?“ der UNO die Behauptung untergeschoben, dass die Zahl der jüdischen Opfer etwa 200 000 betrage. Obwohl es sich auch hier um eine freie Erfindung handelt, verbreiten sich solche Lügen rasch unter den rechtsextremen Autoren, die sich stets wechselseitig als

Beweisquelle anführen.28 Es gehört zu ihrer Technik diese so lange zu wiederholen, bis sie als scheinbare Selbstverständlichkeiten keiner weiteren Überprüfung mehr bedürfen.29 Ebenso werden gerne so genannte „Gegenbeweise“ präsentiert, die sich jedoch allesamt als Fälschungen entpuppten.30

1.2.2 Der Revisionismus

Scheinbar durchgesetzt, wenngleich auch ursprünglich von rechten Ideologen als „ verharmlosende Selbstbezeichnung31 geprägt, hat sich der Ausdruck Revisionismus. In dieser Arbeit wird Revisionismus jedoch nur im weiteren Sinne gebraucht, der den Versuch darstellt, das in der Nachkriegszeit angeblich falsch dargestellte Geschichtsbild über die Zeit des Dritten Reiches in Deutschland zu verändern.32 Durch diesen Begriff wollen sich die Holocaust-Leugner von den platten Lügen ihrer Anfangszeit zumindest sprachlich abheben. Sie wollen eine „ Revision der Geschichte “ 33 erreichen, und heften sich mit diesem Ausdruck, der eigentlich ganz anderen Ideen vorbehalten ist,34 das Etikett der Wissenschaftlichkeit an. Dadurch hoffen sie aus der braunen Ecke heraustreten und gesellschaftsfähig werden zu können. In jüngster Zeit ist der Revisionismus jedenfalls schon zu einem Bindeglied der verschiedensten rechtsextremistischen Strömungen geworden, von den Alten Rechten über die Neonazis bis in die Skinhead-Szene.35 Manche Autoren kommen zwar aus einem akademischem Milieu, sind jedoch zumeist keine Historiker, wenn überhaupt Wissenschaftler. Sie geben ihren Publikationen einen scheinbar seriösen Anstrich, um so die „ Wissenschaftsgläubigkeit breiter Bevölkerungsschichten auszunützen36 Ein Paradebeispiel für das Verwischen der Grenzen zwischen Wahrheit und Lüge ist der britische Schriftsteller und „ Pseudohistoriker “ David Irving. Dieser wird war erst seit seinem Bekennen vielleicht schlicht kein Platz mehr für Anführungszeichen blieb, ist es beim ersten nicht einsehbar, warum diese entgegen der üblichen Praxis weggelassen wurden.

zum ersten Leuchter-Bericht im Jahr 1989 als Holocaust-Leugner bezeichnet,37 hatte aber zuvor schon eine Reihe erfolgreicher und sehr umstrittener Werke zur Geschichte des Weltkrieges veröffentlicht.38 Seitdem arbeitet Irving zwar noch wie vor mit historischem Material, wählt dieses inzwischen jedoch so tendenziös aus, dass die Wahrheit entstellt und verdreht wird. Er interpretiert zudem nur das hinein, was seinen Propagandathesen entspricht.39

1.2.3 Die Holocaust-Leugnung

Durch seine beispiellose Grausamkeit steht dem Ziel den Nationalsozialismus zu rehabilitieren vor allem der Massenmord am jüdischen Volk im Wege. Deshalb ist es „ kein Wunder, daßalle, die diese Geschichte von ihren Blutflecken säubern wollen, gerade die Verbrechen von Auschwitz in das Zentrum ihres Leugnungsbestrebens stellen.“40 Deshalb wird nicht nur versucht die Zahl der Ermordeten herunterzurechnen oder sie mit den Verbrechen anderer Nationen aufzurechnen, sondern die Tatsache gar schlicht bestritten. Diese Leugnung des Holocaust wird auch als Revisionismus im engeren Sinne bezeichnet. In dieser Arbeit wird aber vor allem der Ausdruck Holocaust-Leugnung verwendet, der das Phänomen m. E. wesentlich treffender beschreibt als alle anderen Synonyme.

1.2.4 Der Negationismus

Um den von den Siegermächten angeblich aufgezwungenen Schuldkomplex loszuwerden, mißachten die Holocaust-Leugner wissenschaftliche Methoden und negieren gesicherte Forschungsergebnisse.41 Deshalb werden sie vielfach auch Negationisten genannt. Obwohl sich diese Bezeichnung bisher nur in Frankreich durchgesetzt,42 wird sie an dieser Stelle der Vollständigkeit halber erwähnt, um noch einmal die Notwendigkeit einer eindeutigen Sprachregelung zu unterstreichen.

2. Die Reaktion der Justiz

2.1 Der Fall Roeder

2.1.1 Die Entwicklung zum Holocaust-Leugner

Es gibt kein ernstzunehmendes Dokument, das die Gesamtverluste der jüdischen Bevölkerung im letzten Krieg höher als mit 200 000 beziffert ... Und in den jüdischen Gesamtverlusten sind sogar die natürlichen Todesfälle mit enthalten.“43 schrieb Rechtsanwalt Manfred Roeder aus Bensheim bei Darmstadt im Frühjahr 1973 in seinem Vorwort zu Thies Christophersens Broschüre„Die Auschwitz-Lüge“. Es sei längst bewiesen, dass es auf deutschem Boden niemals Gaskammern gegeben habe, behauptete der damals 43- jährige Gründer und Vorsitzender eines als gemeinnützig anerkannten Vereins mit Namen „Deutsche Bürgerinitiative“, die die Broschüre herausgab.44

„Die Auschwitz-Lüge“ markierte den vorläufigen Höhepunkt einer Reihe von spektakulären Aktionen. Als konservativer Hardliner hatte sich Roeder, den die katholische „Neue Bildpost“ als den „ Revolutionär von der Bergstraße45 feierte und der mietfrei in einer Villa der evangelischen Kirche wohnte,46 schon seit 1970 einen Namen gemacht, als er mit Farbbeuteln und Buttersäure47 Anschläge auf Erotikmessen verübte.48 Später richtete er Hasstiraden gegen Politiker und zeigte sein wahres Gesicht, als er eine Feierstunde zu Ehren von Rudolf Heß organisierte und ihm eine Friedensmedaille verlieh.49

Knapp zwei Jahre später, im Januar 1975, betrat Roeder erneut die öffentliche Bühne, als er mit seiner „Bürgerinitiative“ und dem „Frankfurter Kreis Deutscher Soldaten“ unter Führung des Verlegers Erwin Schönborn am Jahrestag der Wannsee-Konferenz vor der Anwaltspraxis des ehemaligen stellvertretenden US-Hauptanklägers in den Nürnberger Prozessen, Robert

Kempner, demonstrierte. Dabei bezeichnete Roeder, begleitet von der ersten Strophe des Deutschlandliedes, die Bundesrepublik als „ Drecksrepublik, in der das zionistische Lumpengesindel das Sagen hat.“50 Die VVN hatte zu einer Gegendemonstration aufgerufen, an der sich allerdings nur wenige Menschen beteiligten.51 Nachdem sich die Polizei zunächst darauf beschränkte die Demonstranten auseinanderzuhalten, hat sie die Kundgebung schließlich „ wegen strafrechtlich-erheblicher Äußerungen Roeders “ aufgelöst.52 Obwohl zuvor schon in einem Flugblatt Hitlers „Endlösung“ als Märchen bezeichnet worden war, hatten die Behörden die Versammlung nicht verboten, weil sie sich ihrer Ansicht nach „ am Rande der Legalität “ bewegte.53

2.1.2 Die Reaktion der Öffentlichkeit

Das Echo auf die Leugnung des Holocaust in der Broschüre „Die Auschwitz-Lüge“ blieb zunächst gering. Als der Leiter des „Wiener Dokumentationszentrums“, Simon Wiesenthal, sie an die Frankfurter Rechtsanwaltskammer schickte, reichte sie diese lediglich an die dortige Staatsanwaltschaft weiter, die sie wiederum zu den Kollegen in Darmstadt überstellte.54 Spürbare Reaktionen für Roeder blieben zunächst nur die Aufhebung seines Mietvertrages durch die Kirche55 und das Absprechen der Gemeinnützigkeit für seine „Bürgerinitiative“.56

Wesentlich härter ging die öffentliche Meinung mit Roeder aber nach der Demonstration gegen Kempner ins Gericht. Der Kommentator kritisierte scharf, dass es zu einer „ Offenen Volksverhetzung unter den Augen der Polizei “ gekommen sei, die vermeidbar gewesen wäre.57 Die VVN warf den Verantwortlichen vor, ihre Pflicht verletzt zu haben. Das im Vorfeld der Aktion vom FKDS verbreitete Flugblatt sei eindeutig verfassungswidrig gewesen.58 Auch in der Politik löste Roeders Auftritt parteiübergreifend heftigen Widerspruch aus. Die Opposition m hessischen Landtag verlangte in einer Anfrage Aufklärung über die beiden Organisationen.59 Der damalige Justizminister Günther telegrafierte an den „Zentralrat der Juden in Deutschland“, dass er „ mit Abscheu und tiefer Empörung “ von dem Vorfall Kenntnis genommen habe. Er wolle mit allen Mitteln gegen Roeder vorgehen, denn die deutsche Demokratie müsse solchen Anfängen entschieden entgegentreten. Robert Kempner selbst äußert sich dagegen eher gelassen. Er bezeichnete Roeder als „ Exponenten einer nur winzig kleinen Gruppe von unbelehrbaren früheren Nationalsozialisten oder Anhängern dieser Ideologie “,60 erinnerte aber gleichzeitig daran, dass die Nazis anfangs auch nur in kleinen Gruppen gegen Einzelpersonen vorgegangen waren.

2.1.3 Prozesse gegen Roeder

Auf die Auschwitz-Broschüre reagierte das Darmstädter LG zunächst recht zögerlich. Zwar stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf ein Verfahren gegen Roeder wegen Volksverhetzung, dieser wurde von der IV. Strafkammer jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die „Auschwitz-Lüge“ „ keinen Angriff auf die Menschenwürde der jüdischen Bevölkerung darstelle.“61 Da der Staatsanwalt jedoch auf seiner Forderung bestand, sollte sich das Frankfurter Oberlandesgericht der Sache annehmen.

Nachdem aber wegen der Aktion Kempner Strafanzeige gestellt wurde, und die Bundesanwaltschaft, die wegen versuchter Nötigung im Zusammenhang mit einem Drohbrief Schönborns an Helmut Kohl ermittelte, weiteres Material sichergestellt wurde, kamen die Ermittlungen in Gang.62 Ein Jahr darauf, im Februar 1976, wurde Roeder zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und 3000 Mark Geldbuße verurteilt. Das LG Darmstadt befand ihn der Volksverhetzung und Beleidigung in seinem Vorwort zur Schrift um „Die Auschwitz- Lüge“ für schuldig. In der Urteilsbegründung hieß es, Roeder habe die jüdische Bevölkerung beschimpft, verleumdet und verächtlich gemacht.63 Der Vorsitzende Richter der I. Strafkammer kritisierte zugleich, dass die IV. Kammer desselben Gerichtes zuvor die

Eröffnung eines Verfahrens abgelehnt hatte. Das OLG Frankfurt hatte diese Entscheidung aufgehoben. Ebenfalls bedauerte er, dass er Roeder mit diesem Prozess eine Öffentlichkeit verschafft habe, die dieser nutzte, um seine Thesen zu verbreiten.64 In seinem Plädoyer hatte der Oberstaatsanwalt seine Forderung nach einem Jahr Haft ohne Bewährung damit begründet, dass der „ Haßals Nährboden65 gefährliche Aktionen gegen jüdische Mitbürger provozieren könne. Zudem prognostizierte er beim Angeklagten eine große Wiederholungsgefahr. Dem entsprach Roeder umgehend, als er in seinem einstündigen Schlußwort behauptete, er sei „ für eine gewisse Art von Zionismus sehr zu haben wie Adolf Hitler, der eine Heimstatt für die Juden schaffen wollte, wo sie in Ruhe leben und arbeiten können.“66 Sowohl der Staatsanwalt als auch Roeder selbst legten Revision beim BGH in Karlsruhe ein. Damit wurde das Urteil nicht rechtskräftig.

2.1.3 Öffentliche Urteilsschelte

Die Öffentlichkeit zeigte sich verstimmt über das milde Urteil. Es sei „ keine geeignete Antwort “,67 befand der Kommentar, für einen Verurteilten, der noch auf dem Weg aus dem Gerichtsgebäude in das von seinen Anhängern angestimmte Kampflied „ Einst kommt der Tag der Rache ...68 eingestimmt habe. Die VVN ging sogar soweit zu behaupten, dass das Strafmaß „ so erschreckend niedrig69 sei, dass man Volksverhetzung für ein Kavaliersdelikt halten könne. Die SPD-Fraktion im Wiesbadener Landtag übte ebenfalls herbe Kritik am Urteil, der die CDU entgegenhielt, dass eine solch „ massiveöffentliche Urteilsschelte70 die richterliche Unabhängigkeit gefährde. Justizminister Günther kündigte an, die Ausschreitungen im Umfeld des Prozesses näher untersuchen zu wollen. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung, die von der „ Prognose künftigen Wohlverhaltens “ ausging, teilte er nicht.71 Wenig später zeigte sich die „Zionistische Vereinigung Frankfurt“ besorgt über die „ in den letzten Monaten sich häufenden antisemitischen und antizionistischen Tendenzen in der

Bundesrepublik.“72 Sie mahnte Einzelfälle wie Friedhofsschändungen oder den Fall Roeder nicht zu einer Massenbewegung werden zu lassen.

2.1.4 Roeder entwickelt sich zum Terroristen

Noch im November 1976 hob der BGH in Karlsruhe in der Revision das Darmstädter Urteil aus sachlichen Gründen in vollem Umfang auf, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Frankfurter LG zurück. Der BGH kritisierte unter anderem, dass die Darmstädter Strafkammer Roeder nach § 130 StGB73nicht durch das Bestreiten der Vergasung von Juden im KZ Auschwitz, sondern durch die Art und Weise, in der er seine Behauptungen vorgetragen und verbreitet hat “ verurteilte.74 Sie habe „ Zu Unrecht ... die rechtliche Bedeutung der Massentötung jüdischer Bürger während des NS-Regimes ... verneint “,75 während sie an andere Stelle die Äußerungen des Angeklagten gerade deshalb als abwertend und damit strafbar bewertet, „ weil ihnen die geschichtliche Tatsache der nationalsozialistischen Judenausrottung entgegensteht.“76 Die Richter empfahlen in der erneuten Verhandlung die Tatsache des Holocaust durch einen Historiker einbringen zu lassen. Ebenso kritisiert die Urteilsbegründung, dass dem Angeklagten zu Unrecht als strafmildernd zugebilligt wurde, dass er nur durch den Prozess eine Öffentlichkeit bekommen hätte. Dieser Argumentation konnte der BGH nicht folgen, da schon in der ersten Auflage 2000 Exemplare hergestellt und verteilt wurden. Weiterhin habe der Angeklagte darauf spekuliert, dass die Presse auf die Schrift aufmerksam wird, was eine noch „ wesentlich gr öß ere Ö ffentlichkeit “ als das Gerichtsverfahren bedeute.77

Ein halbes Jahr darauf im Mai 1977 wurde gegen den ehemaligen Rechtsanwalt erneut Strafanzeige gestellt, nachdem er mit seiner „Bürgerinitiative“ in Begleitung einer rechtsextremen Schlägertruppe in Regensburg aufmarschierte um einen „Reichstag“ abzuhalten. Die vorgewarnten Behörden bezichtigten sich hinterher gegenseitig nicht eingegriffen zu haben, als ihnen vorgehalten wurde, dass die Roeder-Truppe bei dem Versuch in anderen Städten ihre „Reichstage“ zu veranstalten immer auf erbitterten Widerstand gestoßen war.78 Seit dem Sommer 1978 wurde Roeder per Haftbefehl gesucht. Nachdem er den deutschen Strafverfolgern im Oktober 1979 in der Schweiz noch knapp entwischt war,79 saß er seit Herbst 1980 in Haft. Im November 1981 mußte er sich noch einmal wegen der Broschüre „Die Auschwitz-Lüge“ vor dem Frankfurter LG verantworten.80 Ende Juni 1982 wurde er dann aber vom Stuttgarter OLG als „ Rädelsführer einer terroristischen Vereinigung “ für Sprengstoffanschläge auf Unterkünfte von Asylbewerbern und den „ Tod von zwei Vietnamesen “ in Hamburg im August 1980 verantwortlich gemacht und zu 13 Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt.81 Nach diesem Schlag distanzierte sich Roeder zur Überraschung seiner Anhänger im rechtsextremen Lager von der „Auschwitz-Lüge.“ Vor dem Frankfurter LG, das er tags zuvor noch „ Drecksgericht82 genannt hatte, lies er erklären: „ Ich weißheute, daßin Auschwitz Juden in großer Zahl getötet wurden, allein weil sie Juden waren “, und weiter, er sei „ jetztüberzeugt, daßin Auschwitz eine Massenvernichtung der Juden stattgefunden hat.“83 Weiterhin bedauerte er das Vorwort zu Christophersens Broschüre geschrieben zu haben: „ Niemals mehr werde ich einen Beitrag zu einer derartigen Schrift leisten.“84 Aufgrund dieser Erklärung wurde der Prozess als geringfügige Nebenstraftat eingestellt. Der Staatsanwalt mutmaßte, dass er dadurch wohl seine Chance verbessern wolle nach zwei Dritteln der in Stuttgart verhängten Strafe entlassen zu werden.

2.2 Der Fall Schönborn

2.2.1 Fälschungsvorwurf gegen das Tagebuch der Anne Frank

Vom ehemaligen Oberleutnant der Wehrmacht Erwin Schönborn aus Frankfurt war schon im Januar 1975 die Rede, als er mit seinem „Frankfurter Kreis Deutscher Soldaten“ und Manfred Roeders „Deutscher Bürgerinitiative“ gegen den ehemaligen US-Ankläger in Nürnberg, Robert

Kempner, demonstrierte. Den FKDS hatte er 1967 gegründet, „ um die Ehre des deutschen Soldaten wiederherzustellen85 und zwischenzeitlich in „Kampfbund deutscher Soldaten“ umbenannt.

Im Sommer 1978 lies er an Schulen in Frankfurt und Nürnberg, die den Namen der Anne Frank trugen, ein Flugblatt verteilen lassen, dass Lehrer und Schüler aufforderte ihre Lehranstalten nach einem Meyer-Levi umzubenennen. Der Jude Meyer-Levi sei laut Schönborn nämlich der tatsächliche Verfasser des berühmten Tagebuches der Anne Frank, das er damit offen als Fälschung bezeichnete. Es sei ein „ Produkt jüdischer antideutscher Greuelpropaganda “,86 mit der „ die Lüge von den sechs Millionen vergaster Juden87 gestützt werden solle.

Später hatte Schönborn die Bundesrepublik auf einer Versammlung in Fürth als „ Bonner Lügenstaat88 bezeichnet und zudem Postkarten verschickt, auf denen zu lesen war: „ Ich Esel glaube noch, daßin einem deutschen KZ Juden vergast wurden.“89

2.2.2 Schönborn wird freigesprochen

Aufgrund der Äußerungen in Fürth wurde der damals 64-jährige Schönborn im Februar 1979 vom dortigen AG zu einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe und tausend Mark Geldbuße verurteilt.90 Hinsichtlich des Fälschungsvorwurfes gegen das Tagebuch der Anne Frank wurde Schönborn im März 1979 von einem Schöffengericht in Frankfurt überraschend frei gesprochen. Das Gericht hatte es zunächst sogar abgelehnt, die Anklage überhaupt zuzulassen, mußte das Verfahren dann aber auf Weisung des Frankfurter LG doch eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hatte wegen Volksverhetzung zehn Monate Haft ohne Bewährung gefordert, weil Schönborn als Verleger des „Verlages für Volkstum und Geschichte“ schon in der Vergangenheit immer wieder neonazistische Äußerungen veröffentlichte. Gegen ihn waren zu dieser Zeit mehrere Ermittlungsverfahren anhängig. Da bis dahin aber keines der bereits gesprochenen Urteile rechtskräftig geworden war, schlug die Anklagevertretung ein

Sammelverfahren vor, in dem alle isolierten Äußerungen zusammen betrachtet werden sollten.91

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Fälschungsvorwurf zwar unzutreffend sei, aber keinen Angriff auf die Menschenwürde darstelle, wie ihn der Tatbestandes der Volksverhetzung nach § 130 StGB fordere. Damit seien die Äußerungen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Ein Angriff auf die Menschenwürde hätte laut Urteilsbegründung erst dann vorgelegen, wenn die Juden explizit als Menschen zweiter Klasse bezeichnet, oder ihnen das Menschsein abgesprochen worden wäre. „ Der Täter mußden anderen im Kernbereich seiner Persönlichkeit treffen wollen “,92 führte das Gericht aus. Die Argumentation des BGH, dass ein solcher Angriff schon in der Identifikation mit dem nationalsozialistischen Gedankengut, das die Juden generell als minderwertig einstufte, enthalten sei,93 könne hier ebenfalls nicht angewendet werden, denn Schönborn „ wendet sich in seinen Flugblättern nicht gegen Juden schlechthin, sondern gegen alle, die ihm Angriffspunkte hinsichtlich seiner Behauptung bieten, Judenvergasungen hätten niemals stattgefunden.“94. Endgültig ausgehebelt wurde die Argumentation des BGH aber dadurch, dass das Schöffengericht die Angriffe des Angeklagten nicht als Fortsetzung der nationalsozialistischen Grundeinstellung einstufen wollte, „ weil er gerade diese Grundeinstellung zumindest in ihrer letzten Konsequenz, nämlich der Ausrottung der jüdischen Rasse, in Abrede stellt.“95 Im Klartext: Laut BGH kann ein bekennender Nationalsozialist wegen Volksverhetzung verurteilt werden. Laut vorliegendem Urteil kann aber ein Holocaust-Leugner nicht als Nationalsozialist bezeichnet werden.

2.2.3 Die Reaktion der Öffentlichkeit

Nach dem Frankfurter Freispruch kam es zu heftigen Protesten von allen Seiten. Der Kommentator warf der Justiz vor mit zweierlei Maß zu messen, wenn sie Schönborn das

Recht auf freie Meinungsäußerung gewährt, das sie der anderen Seite des politischen Spektrums in ähnlichen Fällen streitig mache. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht erkannt, dass auch eine liberale Auslegung der Meinungsfreiheit keinen Platz für solche Äußerungen lassen dürfe. Er erinnerte an den besonderen Zynismus des Angeklagten gegenüber den Juden, die nun auch noch „ schuld daran sein sollen, daßuns heutzutage völlig zu Recht ihre Vernichtung angelastet wird.“96 Die VVN kritisierte das Urteil noch schärfer und warf dem Gericht vor „ Nazi-Propaganda abgesegnet97 und damit die Verfassung verletzt sowie dem Neonazismus Vorschub geleistet zu haben. Als „ juristisch bedenklich und politisch naiv “ bezeichnete die hessische SPD das „ Fehlurteil98, das in einer höheren Instanz revidiert werden müsse. Der DGB sah darin einen „ Hohn auf die ungezählten Opfer des Faschismus.“99 Staatssekretär Andreas von Schoeler (FDP) bezeichnete die anhaltenden Äußerungen Schönborns als „ unfaßbare Sturheit eines geschichtlichen Ignoranten “.100 Besonders schwerwiegend sei dabei der Umstand, dass Schönborn seine Hetzschriften ausgerechnet vor Schulen verteile. In einer Resolution wandte sich das Kollegium der Frankfurter „Otto-Hahn-Schule“ gegen den Freispruch, denn dieser „ erschwert in erheblichem Maße das Bemühen um antifaschistische Aufklärung an den Schulen “.101 Schönborn sei als „ Ratgeber der auch an der Otto-Hahn-Schule auftretenden neonazistischen Schüler102 in Erscheinung getreten. Besonders schmerzlich für das Frankfurter Gericht dürfte die Frage einer Kollegin aus Wiesbaden gewesen sein, die in einem Leserbrief schrieb: „ Was ist für den Richter ... und seine Schöffen eigentlich Volksverhetzung, wenn nicht diese Äußerungen?103 Die Parolen Schönborns stellten selbstverständlich einen Angriff auf die Menschenwürde dar, kritisierte sie ihre Kollegen, die den Begriff freie Meinungsäußerung gründlich mißverstanden hätten. Dieser decke nämlich nicht falsche Tatsachenbehauptungen, wie in jedem GG-Kommentar nachzulesen sei.104 Es ist nicht auszuschließen, dass die heftigen Reaktionen auf das Urteil unter anderem daher rührten, dass die Öffentlichkeit im Frühjahr 1979 durch die Ausstrahlung der vierteiligen amerikanischen Serie „Holocaust“ im deutschen Fernsehen besonders sensibilisiert war.

2.2.4 Staatsanwaltschaft erhebt Sammelklage

Zwei Monate später stand Schönborn vor dem gleichen Richter und mußte sich nun für ein Bündel von fünf verschiedene Straftaten verantworten, wie es die Staatsanwaltschaft vorgeschlagen hatte. Darunter zum Beispiel für den Vorschlag an Mainzer Karnevalsvereine die Judenvergasung zum Thema von Büttenreden zu machen, wozu er eigens einen „ Vergasungssong105 getextet hatte. Wie vom BGH empfohlen,106 wurde zum Faktum Holocaust ein Historiker als Sachverständiger gehört.107 Im Verlauf des Prozesses beantragte der Anwalt der VVN, die wegen Beleidigung als Nebenklägerin auftrat, wiederholt erfolglos eine psychiatrische Untersuchung des Angeklagten, der erklärte: „ Ich war, bin und bleibe Nationalsozialist.“108 Die Staatsanwaltschaft forderte wegen Volksverhetzung und Beleidigung in mehreren Fällen zwei Jahre und drei Monate Freiheitsentzug.109 Ende Juni wurde Schönborn dann zu eineinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht befand ihn der Beleidigung, üblen Nachrede und versuchten Nötigung für schuldig, nicht aber der Volksverhetzung. Die Urteilsbegründung war im Wesentlichen dieselbe wie schon im vorhergehenden Prozess. Der Staatsanwalt kündigte an, wegen des strittigen Punktes der Volksverhetzung in Berufung zu gehen.110

Rund eineinhalb Jahre später, im Februar 1981, wurde Schönborn von einer sechsmonatigen Haftstrafe beurlaubt, zu der er von einem Nürnberger Gericht wegen Beleidigung verurteilt worden war, um seine bevorstehende Verteidigung im Berufungsprozess vor dem Frankfurter Landgericht besser vorbereiten zu können. Da bis zu diesem Zeitpunkt noch keines der Frankfurter Urteile rechtskräftig geworden war, verfolgte die dortige Anklagevertretung dieses

Mal das Ziel Schönborn gleich für mehrere Jahre hinter Gitter zu bringen.111 Mit der Verurteilung zu zwei Jahren und acht Monaten Haft entsprach das LG dann auch dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Gesamtfreiheitsstrafe für mehrere Fälle von Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede, versuchter Nötigung und auch Volksverhetzung.112 Das LG bewertete den Vorschlag für die Karnevalsveranstaltungen beispielsweise als völlig ausreichend, um einen Angriff auf die Menschenwürde darzustellen: „ Das Schicksal ihrer Angehörigen wird nicht nur geleugnet, sondern in einer Weise ins Lächerliche gezogen, die den getöteten Menschen den Persönlichkeitswert völlig abspricht. Da das Selbstverständnis der heute lebenden Juden von dem historischen Schicksal ihrer Menschengruppe nicht zu trennen ist, trifft sie dieser Hohn ganz persönlich in ihrer Menschenwürde.“113

Ein im Verlaufe des Prozesses erstelltes psychiatrisches Gutachten bezeichnete Schönborn zwar als schuldfähig, bescheinigte ihm aber gleichzeitig, dass „ sein Denken und seine Vorstellungen von ungewöhnlicher Eindimensionalität geprägt “ seien.114 Der so Beschriebene lies sich auch von der Gefängnisstrafe nicht beeindrucken: Während der Haft verfaßte er weitere Texte mit der Holocaust-Leugnung, die Gesinnungsgenossen dann als Flugblätter verteilten. Daraufhin verurteilte ein Schöffengericht im hessischen Friedberg den bereits Inhaftierten im Dezember 1984 zu weiteren zehn Monaten Haft wegen fortwährender Beleidigung der Juden.115

2.3 Der Fall Engelhardt

2.3.1 Die Harpprecht-Affäre

Im Januar 1979, während die Serie „Holocaust“ ausgestrahlt wurde, sollte die Hamburger Fernsehjournalistin Renate Harpprecht, schriftlich beweisen, ob und auf welche Weise ihre

Angehörigen vergast wurden. Harpprecht war mit ihrer Schwester während der NS-Zeit in Auschwitz und Bergen-Belsen interniert. Ihre Eltern wurden in einem KZ ermordet. Der Nürnberger Rechtsanwalt Eberhard Engelhardt drohte der Journalistin im Auftrag seines Mandanten Hans Kroker aus dem saarländischen Kleinblittersdorf mit einer Klage wegen „ Beleidigung und Volksverhetzung.“116 Der ehemalige SS-Mann Kroker fühlte sich nämlich von einer Bemerkung Harpprechts in einer Diskussion im Anschluss an eine der Holocaust- Folgen diffamiert, wo sie den Mord an ihren Angehörigen erwähnte. Denn sowohl er als auch sein Anwalt hielten die „ Vergasungsstory “ für „ eine längst durch Geschichtsforscher des Auslands und auch des Inlands widerlegte Greuelmär...“.117 Kroker verlangte von Harpprecht Auskunft darüber, wann und in welchem KZ die Tat geschehen sei, woher sie davon wusste und ob es dort Seuchen gegeben habe. Als Zeugen für die angebliche Widerlegung des Holocaust führte er unter anderen die prominenten Holocaust-Leugner Rassinier, dessen geistigen Nachfolger Faurisson oder den deutschen Richter a.D. Wilhelm Stäglich an.118 Für seine Bemühungen stellte Engelhardt Frau Harpprecht zudem 174,90 Mark in Rechnung.119

2.3.2 Die Reaktion der Öffentlichkeit

Der Vorsitzende der Westberliner Jüdischen Gemeinde, Heinz Galinski,120 fordert daraufhin den Ausschluss Engelhardts aus der Anwaltskammer. Die Affäre sei ein „in der Geschichte der deutschen Justiz einzigartiger Skandal.“121 Engelhardts Verhalten sei standeswidrig, weil es sich gegen die geschichtliche Wahrheit und die rechtsstaatliche Ordnung richte. Ein Leserbriefschreiber reagierte mit Entsetzen auf „ die nicht zuüberbietende Geschichtsunkenntnis122 von Engelhardt, während es ein anderer als „ Zeichen dafür, daßimmer mehr der das Recht der freien Meinungsäußerung knebelnden Tabus fallen123 ansah, dass der Brief im Wortlaut abgedruckt wurde. Das sei wahre geistige Freiheit, lobte er, und erkundigte sich, ob Frau Harpprecht die ihr eingeräumte Frist respektiert habe.124 Da sowohl der Inhalt als auch der Ton des Schreibens derart unglaublich seien, fragte sich die Bundeszentrale für Politische Bildung gar, ob es denn wirklich im Wortlaut wiedergegeben sei. 125

Unterdessen stellte Engelhardt die angekündigte Strafanzeige nicht, weil er von seinem Mandanten keinen Auftag dazu bekommen habe.126 Von Galinski aufgeschreckt, erinnerte sich nun auch der Vorsitzende der Nürnberger Rechtsanwaltskammer, die den Brief ihres Kollegen in aller Schärfe mißbilligte, an den 74-jährigen Engelhardt: „ Er war im Dritten Reich ein großer Nazi wie er ihm Buche steht.“127

2.3.3 Geldstrafe für Engelhardt

Im Februar 1980 erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg Anklage beim dortigen AG gegen Engelhardt. Gegen diesen war zu diesem Zeitpunkt nach Auskunft des Oberstaatsanwalts außerdem ein Ehrengerichtsverfahren vor der Anwaltskammer anhängig.128 Vier Monate nach Anklageerhebung und fast eineinhalb Jahre nach der Tat, eröffnete das Gericht im Juni 1980 die Hauptverhandlung,129 und verurteilte ihn wegen versuchter Nötigung zu 1500 Mark Geldstrafe.130 Die Berufung des Verurteilten wurde im Januar 1981 verworfen.131

Engelhardt führte seine holocaust-leugnende Propaganda jedoch weiter. In der Schrift „KZ- Wahrheit gegen Lügen“ behauptete er, dass die „ 6-Millionen-Lüge juristisch widerlegt “ und von den Nationalsozialisten auch „ keine systematische Ausrottung des jüdischen Volkes “ betrieben worden sei.132 Das von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im März 1982 eingeleitete Verfahren wegen des Verdachts auf Volksverhetzung wurde jedoch eingestellt. Auf die Vorwürfe der bayerischen SPD, dass die rechtsextremistische Schrift nun mit

123 Peter Graf: Meinungsfreiheit ohne Tabus, in: FR vom 6.6.1979.

„richterlichem Segen“133 verbreitete werden dürfe, erwiderte Justizminister Hillermeier, „ daßnach allgemeiner Auffassung der Strafverfolgungsbehörden nicht nur in Bayern das bloße Leugnen der Judenvernichtung nicht den Tatbestand der Judenvernichtung erfülle.“134 Dazu notwendige Strafanträge wegen Beleidigung seien keine gestellt worden.

2.4 Die Holocaust-Leugnung im Bereich der Schule

Im April 1979, kurz nachdem sich das Kollegium einer Frankfurter Schule über den Freispruch Schönborns empört hatte, weil dieser die Holocaust-Leugnung nun auch in die Schulen getragen habe, machte die VVN auf das Treiben eines Pädagogen135 an einer Realschule in Hanau aufmerksam. Der damals 49-jährige Lehrer hatte im Februar einer Schülerin der zehnten Klasse auf dem Schulhof Christophersens Druckschrift „Die Auschwitz- Lüge“ zugesteckt. Zudem händigte er ihr nach einer Diskussion im Unterricht anläßlich der Fernsehserie „Holocaust“ den Fotoband „Bilddokumente für die Geschichtsschreibung“ aus, in dem die Judenvergasungen ebenfalls als unwahr dargestellt werden.136 Der Pädagoge für Biologie und Mathematik soll im Unterricht behauptet haben, „ daßes gar nicht zur Vergasung von sechs Millionen Juden gekommen sein könne,“137. weil dazu, wie er selbst errechnet habe, die Kapazitäten der Vernichtungsanlagen gar nicht ausgereicht hätten.138

Der Beamte wurde daraufhin vom Dienst suspendiert, ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Hanauer Staatsanwaltschaft begann wegen des Verdachtes der Volksverhetzung nach § 130 StGB zu ermitteln.139 Drei Monate später wurden diese Ermittlungen jedoch eingestellt, weil der Lehrer „Die Auschwitz-Lüge“ nicht von sich aus weitergereicht habe, sondern von den Schülern darauf angesprochen worden sei.140 Der Leitende Oberstaatsanwalt führte weiterhin an, dass der Lehrer den Holocaust auch nicht selbst im Unterricht thematisiert habe, sondern die Schüler ihn danach gefragt hätten. Dabei habe dieser lediglich zu bedenken gegeben, dass zur Frage der Judenvernichtung auch noch andere Auffassungen vertreten würden. Die Staatsanwaltschaft habe keinen Hinweis darauf finden können, dass er sich den Inhalt der Broschüre zu eigen gemacht habe.141 Das zuständige Regierungspräsidium werde noch entscheiden, ob der Pädagoge weiter vom Dienst suspendiert bleibe und eine disziplinarische Maßnahme angemessen sei.142

Die ehemaligen Widerstandskämpfer der VVN zeigten sich empört über die Einstellung der Ermittlungen. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft „Die Auschwitz-Lüge“ zwar einerseits als eindeutig volksverhetzend anerkenne, diesen Tatbestand aber andererseits nicht als gegeben betrachte, wenn ein Lehrer so etwas an seine Schüler verteile, polemisierten sie: „ Soll damit zum Ausdruck gebracht werden, daßNeonazi-Schriften künftig im Unterricht verwandt werden dürfen ?“143 Aber auch andere Stimmen, wie zum Beispiel ein Hanauer Landtagsabgeordneter, bezeichneten das Verhalten des Lehrers als „ unfaßbar verantwortungslos.144

3. Die Reaktion des Gesetzgebers

3.1 Der Gesetzentwurf der sozialliberalen Koalition

3.1.1 Die Initiative der SPD

Nach der Bundestagswahl 1980 wurden im Oktober gesetzgeberische Maßnahmen gegen die Holocaust-Leugnung Gegenstand der Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und FDP.145 Im Januar kündigte Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel ein neues Strafgesetz gegen die „ Verherrlichung und Verharmlosung nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürmaßnahmen “ an.146 Er räumte ein, dass die bestehenden Gesetze zur Bekämpfung des Rechtsextremismus zwar ausreichten, aber es gebe zum Beispiel dort eine Lücke, wo Schriften „ unter Benennung von angeblichem Beweismaterial die Tatsache der Judenvernichtung durch den Nationalsozialismus leugnen147 Der Gesetzgeber reagierte hier auf ein Urteil des BGH, der im September 1979 festgestellt hatte, dass durch die Holocaust-Leugnung auch alle lebenden Juden beleidigt würden.148 Vogel bezeichnete es aber als nicht hinnehmbar, dass solche Behauptungen als Privatangelegenheit der jüdischen Mitbürger betrachtet würden.149 Nach der bestehenden Rechtslage konnte die „Auschwitz-Lüge“ ja nur dann geahndet werden, wenn zum Beispiel Verwandte von Nazi-Opfern Strafantrag stellten.150 Die Holocaust-Leugnung sollte also von einem Antrags- in ein Offizialdelikt umgewandelt werden, wodurch die Staatsanwaltschaft künftig schon von Amts wegen ermitteln müsste.

Darüber hinaus sollten noch zwei weitere Gesetzeslücken bei der Bekämpfung des Neonazismus geschlossen werden. Die Koalitionsfraktionen zeigten sich zu diesem Zeitpunkt noch einig in der Absicht, zum einen den Import von Nazipropagandamaterial aus dem

Ausland, und zum anderen die Verbreitung von Nazi-Schriften aus der Zeit vor der Gründung Bundesrepublik unter Strafe stellen zu wollen.151 NS-Originale sollten jedoch für wissenschaftliche Zwecke weiterhin zur Verfügung stehen.152

Staatssekretär Hans de With verteidigte die Pläne der SPD zur Verbesserung des strafrechtlichen Instrumentariums mit der Analyse: „ Die seit Jahren zu beobachtende Agitation hat offenbar in zunehmendem Maße den Ü bergang zur kriminellen Aktion zur Folge.153

3.1.2 Die Reaktion der Öffentlichkeit

Der Gesetzentwurf fand in der Öffentlichkeit zunächst wenig Beifall. Als einer der wenigen zeigte ein Zeitungskommentator Verständnis für das Vorhaben. Er räumte zwar ein, dass er Strafgesetze nicht für den besten Weg halte, um den Neonazismus zu bekämpfen. Hier hätten vielmehr Gesellschaft und Schulen versagt. Anderseits könne aber der Gesetzgeber die öffentliche Verharmlosung und Leugnung der NS-Verbrechen auf keinen Fall dulden.154 Dieser Kommentar erzürnte einen Leser, weil er darin „ eine ernst zu nehmende Bedrohung unserer Informations- und Meinungsfreiheit155 entdeckte. Geschichtliche Ereignisse dürften vom Gesetzgeber nicht festgeschrieben und damit dem Forschungsprozess entzogen werden. So könne der Neonazismus nicht bekämpft werde, denn dessen tragende Säulen seien vielmehr die Furcht vor Überfremdung oder auch die „ Spaltung und Entrechtung des deutschen Volkes.“156 Das Gesetzesvorhaben werde das wichtige Thema NS-Zeit aus der öffentlichen Meinungsbildung ausklammern, befürchtete ein anderer Leser. Es gehe zudem „ auf Kosten der Objektivität157, wenn die Wissenschaft künftig herausfände, aber nicht mehr öffentlich behaupten dürfe, „ daßdie NS-Verbrechen vielleicht nicht ganz das Ausmaßhätten, das man bisher von ihnen behauptet,“ denn „ dann wäre das künftig ja wohl

strafbare Verharmlosung.“158 Eine Leserin sah ebenfalls die Freiheit der Forschung bedroht durch eine Bundesregierung, die sich „ im Besitz der allein gültigen geschichtlichen Wahrheit “ wähne.159 Im übrigen sei es gleich, ob man Bücher, wie im Dritten Reich, verbrenne, oder, wie in der heutigen Bundesrepublik, gar nicht erst drucken lasse.160 Nachdem es fast ein halbes Jahr ruhig um die Initiative geworden war, forderten die „Aktion Sühnezeichen“ der evangelischen Kirche und das „Öffentliche Komitee der Auschwitz- Überlebenden in Israel“ im Sommer 1981 in einer gemeinsamen Erklärung die baldige Verabschiedung des Gesetzes.161

3.1.3 Die Bedenken der FDP

Im August 1981 lies Vogels Nachfolger im Amt des Bundesjustizministers,162 Jürgen Schmude (SPD), überraschend den Plan fallen, die Verbreitung von Original-Nazischriften bestrafen zu lassen. Es sei sehr selten, und auch nicht besonders ernst zu nehmen, erklärte Schmude, dass auf einem Flohmarkt ein paar Exemplare von Hitlers „Mein Kampf“ gehandelt würden. Unverändert solle aber der Import von neuem Propagandamaterial aus dem Ausland unterbunden, sowie die Holocaust-Leugnung stärker verfolgt werden. Man könne sich bei der „Auschwitz-Lüge“ nicht mit Erfolgen in Einzelfällen begnügen, in denen ein Hinterbliebener Strafanzeige stellte. Andererseits dürfe aber die Strafandrohung nicht zu weit gefaßt werden, um nicht mit dem Recht auf Meinungsfreiheit in Konflikt zu geraten.163

Beobachter in Bonn erklärten den Sinneswandel Schmudes mit starken Bedenken des Koalitionspartners FDP gegen das Verbot so genannter vorkonstitutioneller Schriften. Denn nach Auffassung der Liberalen könne es derjenige, der solche Schriften verbreite, nicht automatisch auf die Schädigung der bundesrepublikanischen Verfassungsordnung abgesehen haben, weil diese Schriften schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes gedruckt wurden.164 Bezüglich der Holocaust-Leugnung hatte Andreas von Schoeler als Bedingung, für die Zustimmung der FDP gestellt, dass es gelingen müsse „ einen zweifelsfrei eingegrenzten

Tatbestand zu finden und damit Gefahren für die Meinungsfreiheit auszuschließen.“165 Noch bestanden aber bei den Liberalen, nach Aussage des Rechtsexperten Hans Engelhard, weitere Vorbehalte. Im Hinblick auf andere Verbrechen, wie zum Beispiel die in der Sowjetunion unter Stalin, entstehe der Eindruck, dass zweierlei Maß angelegt würde. Sein sozialdemokratischer Kollege Alfred Emmerlich entgegnete dem, dass die Deutschen mit Stalins Verbrechen nun mal nichts zu tun hätten. In Bezug auf den deutschen Nationalsozialismus stellte er aber fest, dass der Versuch diesen von seinen Verbrechen zu trennen unbedingt verhindert werden müsse.166

Obwohl sich die FDP bei der Holocaust-Leugnung nicht durchsetzen konnte, hatte sie doch erreicht, dass die Strafvorschrift über die NS-Originale nicht im Gesetzentwurf auftauchte, den das Bundesjustizministerium im November 1981 präsentierte. Neben dem Verbot der Einfuhr von Nazipropagandamaterial aus dem Ausland sollte dadurch künftig auch die Holocaust- Leugnung unter Strafe gestellt werden. Nach §140/2 StGB sollte demjenigen, der den Völkermord „ in einer Weise, die geeignet ist, denöffentlichen Frieden zu stören,öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ... billigt, leugnet oder verharmlost “,167 bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe drohen. Mit der Unterbringung der Holocaust-Leugnung in Paragraph 140 sollte diese an das überindividuelle Rechtsgut des öffentlichen Friedens angebunden werden. Bisher konnte sie ja nur als individuelle Beleidigung bestraft werden.168 Der Kompromissentwurf mit der FDP bescherte Schmude allerdings auch Kritik aus den eigenen Reihen.. Der SPD-Bundestagsabgeordnete Manfred Schmidt zum Beispiel bezeichnete ihn als „ absolut unzureichend. “ Neben dem Verbot alter nationalsozialistischer Schriften vermisste er auch den ausdrücklichen Hinweis, dass mit dem Bestrafen der Holocaust-Leugnung der Neonazismus bekämpft werden solle.169 Die angekündigte Strafrechtsverschärfung wurde trotzdem einen Monat später als Referentenentwurf fertiggestellt, und schien somit auf dem besten Wege zu sein. Obwohl eine

Zustimmung des von der Union dominierten Bundesrates, nicht notwendig war, gab es auch mit der CDU/CSU, zumindest in den Grundlinien, keinen Konflikt.170

3.1.4 Lob und Tadel

Ein Kommentator, der den Gesetzentwurf grundsätzlich begrüßte, kritisiert den Teilrückzug Schmudes in der Frage der Nazi-Original-Schriften als Verharmlosung. Es sei entgegen der Auffassung des Justizministers ein gutes Geschäft solche Schriften nachzudrucken, denn die Neonazis benutzten solches Material in ihren Nachwuchsorganisationen zur Indoktrination von Jugendlichen.171 Der „Republikanische Anwaltsverein“, eine Vereinigung linker und liberaler Anwälte, lobte die Bundesregierung grundsätzlich für das Vorhaben den Neonazismus auch mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen. Allerdings dürfe die „ immer noch ausstehende Bewältigung unserer grauenhaften Vergangenheit172 nicht allein der Justiz überlassen werden. In den Schulen würde die Jugend zum Beispiel in „ grenzenloser Unkenntnisüber die Greuel des Hitler-Regimes gehalten.“173 Dagegen vertrat wiederum der gleiche Kommentator die Ansicht, dass die „ zur Zeit oft empfohlene geistige Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus174 nicht zu einer wirksamen Bekämpfung ausreiche. Hier sei das Strafrecht vonnöten, auch wenn damit nur die gröbsten Auswüchse wie die offene Holocaust-Leugnung erfasst werden könnten.175 Ein Leser unterstellte ihm daraufhin, dass er bei Links- und Rechtsextremismus zweierlei Maß anlege, wenn er nur die einseitige Bestrafung fordere. Weiterhin kritisierte er, dass mit dem geplanten Gesetz durch das Beschränken der Meinungs- und Informationsfreiheit die „ Verfassung aus den Angeln gehoben “ werde176. In Anlehnung an die „Auschwitz-Lüge“ müsse man dann von der „ Meinungsfreiheit-Lüge “ sprechen.177

Nach langer Bedenkzeit meldeten sich schließlich im Juni 1982 auch die Historiker vom Münchner „Institut für Zeitgeschichte“ zu Wort. Sie hielten die Gründe für die geplante

Strafrechtsverschärfung zwar für respektabel, stellten aber in Frage, ob sie „ rechtspraktisch sinnvoll “ sei, denn sie „ könnte den fatalen Eindruck erwecken, als gebe es eine staatliche, judikative Kompetenz auf dem Gebiet historischer Tatsachenfeststellung. “

Den wissenschaftlichen, publizistischen und gesellschaftlichen Kräften würde zudem zu Unrecht abgesprochen, dass sie imstande seien, „ Ehrlichkeit, Moralität und Anstand in der Wiedergabe der Bewertung der Massenverbrechen des NS-Regimes selbst durchzusetzen.“178

3.2 Das Gesetzgebungsverfahren der christliberalen Koalition

3.2.1 Kontinuität in der Rechtspolitik

Im Jahr 1982 geriet die SPD/FDP- Koalition in eine tiefe Krise, und der Entwurf gegen die Holocaust-Leugnung wurde nicht mehr vorangetrieben. Nachdem sich die vier FDP-Minister endgültig aus der Regierungsverantwortung zurückgezogen hatten, billigte ihn die SPDMinderheitsregierung aber noch in ihrer letzten Kabinettssitzung im September.179 Da er vor allem von der CSU inzwischen aber heftig kritisiert wurde, hoffte Schmude, „ daßniemand es wagen wird, den Gesetzentwurf wieder vom Tisch zu wischen.“180

Nach dem geglückten Mißtrauensvotum der Opposition im Oktober brachte die SPD ihren Gesetzesentwurf unverändert wieder im Bundesrat ein, in dem immer noch die unionsgeführten Länder die Mehrheit hatten. Die Länderkammer nahm zu der Vorlage kritisch Stellung, und rügte, dass sie zu unbestimmt formuliert, wenn nicht gar gänzlich unnötig sei. Gesetzestechnisch war diese Ablehnung nun zwar nicht von Bedeutung, weil die Zustimmung des Bundesrates nicht gebraucht wurde, aber die politische Signalwirkung war gewichtig.181 Im November einigte sich die neue christlich-liberale Regierung dann, dass der Entwurf vor der Bundestagswahl im März 1983 nicht mehr verabschiedet würde. Der neue Bundesjustizminister Hans Engelhard (FDP) maß dem Entwurf zu dieser Zeit auch noch keine besondere Dringlichkeit zu. Es müsse erst geklärt werden, ob der Begriff der Verharmlosung des Holocaust nicht zu unbestimmt, und das Herausgreifen allein des nationalsozialistischen Völkermordes angemessen sei. Ferner stellte der Justizminister zu diesem Zeitpunkt noch grundsätzlich in Frage, ob man einen auch „ noch so verwerflichen oder bornierten Irrtumüber historische Vorgänge182 unter Strafe stellen solle.

In der Folgezeit profilierte sich Engelhard aber zunehmend im Kampf gegen den Rechtsextremismus. Im April 1983, einen Monat nachdem die Regierung Kohl als Sieger aus den Neuwahlen hervorgegangen war, kritisierte er anläßlich der Schändung einer KZ- Gedenkstätte, dass Neonazis nicht länger als „ Spinner183 verharmlost werden dürften. Die Erfahrung der letzten Jahre zeige, dass der Agitation vielfach die gewaltsame Aktion folge. Engelhard, dessen Partei sich in der sozialliberalen Koalition gegenüber der geplanten Strafrechtsverschärfung anfangs noch eher skeptisch gezeigt hatte, bezeichnete es jetzt als untragbar, dass „ der Verharmlosung und Leugnung schwerster NS-Verbrechen nicht ausreichend begegnet werden kann.“184 Gleichzeitig bahnte sich zwischen den Koalitionspartnern ein Konflikt hinsichtlich des wiedereingebrachten Entwurfes für das 21. Strafrechtsänderungsgesetzes an. Der FDP-Justizminister galt mittlerweile nämlich als Verteidiger dieses Erbes aus der Regierungszeit mit der SPD, während vor allem die CSU das Projekt ablehnte.185 In einer Bilanz zum Jahreswechsel 1983/84 verwies Engelhard auf die „ liberale Kontinuität186 in der Rechtspolitik. Und obwohl die Stellungnahme der neuen Regierung zu der ablehnenden Äußerung des Bundesrates bis dahin noch ausstand, lobte er die konstruktive Zusammenarbeit mit der Union. Im Zusammenhang mit dem Gesetz gegen die Holocaust-Leugnung verwies er jedoch darauf, dass die Rechtspolitik verstärkt den „ Zusammenhang zwischen Freiheit und Verantwortung “ verdeutlichen müsse.187

3.2.2 Die Reaktion der Öffentlichkeit

Nachdem das Minderheitskabinett der alten Regierung den Gesetzentwurf noch gebilligt hatte, warf eine Leserin der SPD Illiberalität gegenüber politischen Gegnern und Einäugigkeit in

Bezug auf Linksextremisten vor. Da die Meinungs- und Informationsfreiheit zudem gefährdet sei, hielt sie den Entwurf schlicht für verfassungswidrig.188 Dem entgegnete ein anderer Leser, dass es ihn erschrecke, dass jemand die Strafverfolgung von Leuten, die die Ermordung von Millionen Menschen leugnen, als Illiberalität bezeichnen könne.189 Mit Hinweis auf ihre antifaschistische Arbeit behauptete eine weitere Leserin, dass sich erst in den letzten Jahren ein Bewußtsein für die Gefahren des Rechtsradikalismus entwickelt habe. Den Vorwurf der Einäugigkeit wollte sie nicht gelten lassen, denn schließlich fielen beispielsweise auch die Berufsverbote für Kommunisten in die Regierungs- bzw. Mitregierungszeit der Sozialdemokraten.190

3.2.3 Koalitionsstreit und Kompromiss mit der CDU/CSU

Als das Bundeskabinett im Februar 1984 zum 21. StrÄndG Stellung nahm, kam diese nicht nur spät, sondern fiel auch recht knapp aus. Darin wurde festgestellt, dass die Freiheit der Forschung nicht behindert werden dürfe, und der Tatbestand der Verharmlosung zu unbestimmt sei. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren solle geprüft werde, ob auf letzteres verzichtet werden könne.191 Zwei Monate später bat Engelhard Bundeskanzler Helmut Kohl, der das Verbieten der schriftlichen Holocaust-Leugnung ja schon befürwortet habe, weitere Verzögerungen zu vermeiden. Er nannte das „ von der CSU befehdete Anti-Nazi-Gesetz192 ein bedeutendes Vorhaben, und wies darauf hin, dass auf Druck des Bundesrates bereits die mündliche Leugnung, „ beispielsweise bei Stammtischgesprächen “,193 als Tatbestand ausgeschlossen worden sei. Die CSU sperrte sich aber weiterhin gegen das Gesetz und warf dem Justizminister, der es mehrfach öffentlich verteidigte,194Propaganda “ vor.195 Der rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe, erklärte den Widerstand damit, dass man die Justiz vor der ihnen „ wesensfremden Aufgabe196 bewahren wolle, Beweiserhebungen über historische Tatsachen führen zu müssen. Die Gerichtssäle drohten dadurch nämlich zu einer Bühne für das zu werden, was unterbunden werden solle.197 Zudem hatte sich die CSU inzwischen die früheren Bedenken der FDP zu eigen gemacht, die auf eine Gleichbehandlung von nationalsozialistischen und beispielsweise auch stalinistischen Verbrechen zielten. Diese Vorbehalte verwendete sie jetzt gegen den liberalen Bundesjustizminister.198 Um den Streit zu beenden, legten beide Seiten dem Kabinett im April einen Kompromissentwurf vor. Darin wurde mit dem Ziel einer größeren „ tatbestandlichen Bestimmtheit199 auf das Bestrafen der Verharmlosung des Holocaust und entsprechender mündlicher Äußerungen verzichtet. Bestraft werden sollte jetzt, wer Schriften verbreite, „ die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene oder unter einer anderen Gewalt und Willkürherrschaft gegen Deutsche begangene200 Untat billigt oder leugnet.201 Der Entwurf stand daraufhin noch im gleichen Monat zur ersten Lesung im Bundestag an. Dort musste ihn Engelhard gegen den von der SPD unverändert wieder eingebrachten Original- Entwurf aus ihrer Regierungsperiode verteidigen. Im Verlauf der Lesung zeigten sich zwar alle Parteien einig, dass der Neonazismus bekämpft werden müsse, Regierung und Opposition bezeichneten ihre Pläne aber gegenseitig als in der Praxis nicht durchführbar. Die CSU hegte nach wie vor „ juristische Einwände202 gegen alle vorgelegten Entwürfe und der Grünen- Abgeordnete Otto Schily zeigte sich im Gegensatz zu einigen seiner Fraktionsmitglieder nicht überzeugt, dass das Problem mit dem Strafrecht bekämpft werden könne. Der ehemalige Justizminister Schmude bezeichnete den Entwurf seines Nachfolgers als „ verwässert.“ Er habe „ so große Mängel, dass sein endgültiges Scheitern droht.“203 Mit der Ausweitung auf ähnliche Verbrechen, habe Engelhard das gerichtlich gesicherte Feld der NS-Verbrechen verlassen, und damit der Justiz unüberwindbare Hürden aufgebaut. Zudem sei nicht hinnehmbar, dass durch das Ausklammern der mündlichen Äußerungen, die Holocaust- Leugnung zum Beispiel in einer Rede vor großem Publikum straffrei bleiben solle.

3.2.4 Kontroverse Diskussion

Der Kompromiss wurde in der Öffentlichkeit breit diskutiert, erntete aber vorwiegend Kritik. Als ein „ Erbe von früher204 bezeichnet ein Zeitungs-Kommentator den Gesetzentwurf, mit dem die neue Koalition nun fertig zu werden habe. Das Ziel der Pönalisierung der Holocaust- Leugnung sei zwar in allen Parteien unumstritten, aber die angemessene Form dagegen um so mehr. Er erinnerte daran, dass die FDP bereits in der alten Koalition ob des Widerspruches, die Jugend einerseits über den Holocaust aufzuklären und ihnen auf der anderen Seite den „ Zugang zu den trüben Quellen zu versperren “,205 Widerstand geleistet habe. Ebenso wurde schon damals eine „ gesetzliche Fixierung der Forschung gegenüber dem Rechtsextremismus bei freier Beurteilung des Linksextremismus206 beanstandet. Ein anderer kam zu der Einsicht, dass die Strafverfolgung der neonazistischen Agitation dem Staat trotz allem „ mehr Gefahren als Nutzen207 bescheren würde. Durch den wissenschaftlichen Anstrich der Hetzschriften könnten die Gerichte künftig gezwungen sein „ gegen kleine Neonazis Mammutprozesse zu führen.“208

Ein recht polemischer Kommentar löste eine Flut von Briefen an den Herausgeber aus: „ So treibt man Schindluder “ 209 titelte er, und fragte: „ Gibt es in der zivilisierten Welt auch nur ein einziges Beispiel für den Straftatbestand der Leugnung eines historischen Faktums ?“210 Das Vorhaben der Liberalen, die Behauptung, dass die nationalsozialistischen Verbrechen „ ganz oder zum Teile erlogen seien “, unter Strafe zu stellen sei „ so absurd “, dass er fast davor zurückschrecke, sich dieses Themas anzunehmen. Dennoch bezeichnete er das Gesetzesvorhaben als „ grotesk “, so grotesk, dass die deutschen Historiker es wohl nur aufgrund dieser Tatsache bisher versäumt hätten sich dagegen zu verwahren.211 Die kommenden Generationen würden über dieses Gesetz gegen die „ Auschwitz-Lügen-Lüge212 nur spotten können, oder schlimmer, sogar falsche Rückschlüsse über das gesellschaftliche

Klima in Deutschland während seiner Entstehungszeit ziehen. Der nationalsozialistische Ungeist würde durch ein solches Vorhaben jedenfalls nur beflügelt.213

Ein Pfarrer forderte daraufhin den „ Ehrenschutz der noch lebenden Hinterbliebenen der Auschwitz-Opfer “, denen man wenigstens die Peinlichkeit ersparen solle, sich in Einzelklagen „ gegen die Verhöhnung ihrer Toten214 wehren zu müssen. Ihm selbst, als einzigem Überlebenden einer Großfamilie, habe man auf die Gegenfrage, wo sonst, wenn nicht in Auschwitz, seine deportierten Verwandten verschwunden sein sollen, einmal geantwortet, dass sie vielleicht an der „ Syphilis kaputtgegangen “ seien.215 Ein weiterer Geistlicher, dieses mal ein Pastor, äußerte sich enttäuscht über die Ausweitung des Tatbestandes auf die von anderen Nationen gegen Deutsche begangenen Verbrechen. Er könne nicht erkennen, das diese von irgend jemand geleugnet würden, befürchtete aber gleichzeitig, dass der veränderte Entwurf das Aufrechnen der Holocaust-Opfer mit diesen Verbrechen gegen die Deutschen geradezu nahelege.216

Auch einige Akademiker, insbesondere Juristen, machten nun ihrem Unmut Luft. Der bereits erwähnt ehemalige Ankläger in den Nürnberger Prozessen, Robert Kempner, forderte erregt, dass die Strafbestimmungen über Volksverhetzung wirksamer gestaltet werden müssten, um die „ Umweltverpestung durch antisemitische und fremdenfeindliche Exkremente zu verhindern.“217 Ein Landgerichtsrat bemängelte, dass bei der Gesetzesinitiative die Leiden des deutschen Volkes nur dann berücksichtigt würden, wenn sie von anderen begangen wurden. Er empfahl dringend der Jugend die ganze Wahrheit zu sagen, dass die Nationalsozialisten nämlich auch für den Tod von dreieinhalb Millionen deutscher Soldaten und rund 600 000 Zivilisten verantwortlich seien. Angesichts dieser Tatsachen fänden die Neonazis kein Publikum mehr.218 Eine drastische Mindestfreiheitsstrafe ohne Chance zur Bewährung, empfahl dagegen ein Landgerichtsdirektor a.D., um der Zahl der Opfer auch nur annähernd gerecht werden zu können.219 Im übrigen sollte das „Neonazismus-Gesetz“ aber eher „AuschwitzGesetz“ getauft werden, um die rechte Szene nicht überzubewerten.220

In der Schweiz fragte sich ein deutscher Professor, ob es zur Vergangenheitsbewältigung nicht bessere Möglichkeiten gebe, als dieses Gesetz. Geduld und Vertrauen in das deutsche Volk schlug er mit Blick auf Max Planck als Alternativen vor: „ Die Wahrheit triumphiert nie, aber ihre Gegner sterben aus.“221 Gegenwarts- statt Vergangenheitsbewältigung sei angebracht, meinte dagegen ein anderer Hochschullehrer. Mit Blick auf die weltpolitische Situation kam er zu dem Schluß, dass die „ Verniedlichung sowjetkommunistischer Untaten noch weit gemeingefährlicher ist als das Leugnen der Hitleruntaten.“222 Eine freiheitliche Rechtsordnung und das zugehörige Strafrecht hätten im Bereich von Meinungen nichts zu suchen, stellte ein dritter Professor fest. Denn eine Meinung könne zwar unmoralisch, aber eben kein Unrecht sein. Andernfalls befinde sich der Justizminister auf dem Weg zu einem Gesinnungsstrafrecht.223

Ein Bundestagsabgeordneter wies Engelhard per Leserbrief darauf hin, dass die Bestrafung der Holocaust-Leugnung eine „ durch nichts zu rechtfertigende Aufwertung “ dieser absurden Propaganda bedeute.224 Ein Anderer wies darauf hin, dass doch gerade das Verbotene reize. Insofern müsse das Gesetz genau das Gegenteil dessen provozieren, was es erreichen wollte.225 In einem letzten Brief kritisierte der Autor, dass der Gesetzentwurf nur die jüdischen Opfer des Holocaust schützen solle. Da er aber - obwohl kein Jude - auch eine Schwester im Konzentrationslager verloren habe, fordert er diesen Schutz für alle Opfer ein.226 Lediglich der „Zentralrat der Juden in Deutschland“ begrüßte den in erster Lesung behandelten Gesetzentwurf unumschränkt.227

3.3 Das 21. Strafrechtsänderungsgesetz

3.3.1 SPD drängt auf Beratung des Gesetzentwurfes

Nach dem Kompromiss der Koalition wurde es fast ein Jahr ruhig um die Gesetzesvorlage. Als sich aber im Februar 1985 der Rechtsausschuß des Bundestages, auf Betreiben der Unionsparteien hin, zum wiederholten Mal nicht mit dem Thema beschäftigte, drohte die SPD im Plenum einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Beratungen zu verlangen.228 Das Stocken des Entwurfs machte nämlich offenbar auch den Gegnern in den eigenen Reihen wieder Mut, ihn nun endgültig zu Fall zu bringen. Anfang März wandte sich die bayerische FDP gegen das Gesetz, mit der Begründung, dass nur das Verdeutlichen der geschichtliche Wahrheit gegen die Holocaust-Leugnung weiterhelfen könne, nicht aber das Strafrecht. Die Bundestagsfraktion der Liberalen wurde gebeten, sich nicht mit dem Vorhaben zu befassen, da man nicht erkennen könne, dass die „ schändlichen Verharmlosungen229 den öffentlichen Frieden störten. Das FDP-Präsidium reagierte prompt und bestärkte den neuen Parteivorsitzenden Bangemann darin, den Unionspartnern mitzuteilen, dass die Liberalen an dem geplanten Gesetz gegen die Holocaust-Leugnung nicht mitwirken würde. “Jede Form des von der Union gewünschten, ursprünglich von SPD-Justizminister Schmude angeregten Gesetzesüber die ´ Auschwitz-Lüge ´ werde von der FDP abgelehnt.“230 Damit hatten sich die Freidemokraten offen gegen ihren eigenen Justizminister gewandt. Wie aus dem Präsidium bekannt wurde, hatte neben dem bayerischen Landesvorsitzenden Brunner besonders Otto Graf Lambsdorff das Vorhaben kritisiert.231 Schon in der Woche darauf erklärte auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, dass sie dem Entwurf keinesfalls zustimmen werde. Das geplante Gesetz sei kontraproduktiv, weil es „ den wenigen Extremisten232 in Gerichtsprozessen ein Forum bieten werde, um ihre Propaganda zu veröffentlichen. Noch am gleichen Tag mahnte jedoch SPD-Oppositionsführer Hans-Jochen Vogel den Entwurf, den er vor mehr als vier Jahren auf den Weg gebracht hatte, noch vor dem vierzigsten Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai zu verabschieden, um weiteren Schaden im internationalen Ansehen der Bundesrepublik zu vermeiden. Er stellte zudem noch einmal klar, dass es nicht darum gehe Gerichte künftig über geschichtliche Wahrheiten urteilen zu lassen. Die „Auschwitz-Lüge“ sei bereits strafbar, und solle lediglich in ein Offizialdelikt umgewandelt werden.233 Um zu verhindern, dass die Regierung dem Entwurf nun ein so genanntes „Begräbnis dritter Klasse“ im Rechtsausschuss bescheren würde, wo die Mehrheit die Tagesordnung bestimmt und dadurch einen ungeliebten Antrag verschleppen kann, erzwangen die Sozialdemokraten eine Bundestagsdebatte über den Entwurf. Möglich war dies nach einer Bestimmung der Geschäftsordnung des Bundestages, die es zum Beispiel Gruppen von Angeordneten oder Fraktionen erlaubt, zehn Sitzungswochen nach der Überweisung einer Vorlage, einen Bericht über den Stand der Beratungen im Plenum zu verlangen.234

Als die Union sich nun eindeutig gegen das Gesetzesvorhaben wandte, während die SPD auf ihrem ursprünglichen Entwurf beharrte, schienen die Fronten wenige Tage vor der anberaumten Debatte verhärtet. Inzwischen fand die FDP-Führung aber wieder zu einer gemeinsamen Linie in Form eines neuen von Engelhard entwickelten Kompromiss-Entwurfes. Dieser sah vor, dass die Holocaust-Leugnung durch die Verschärfung eines bereits im StGB verankerten Paragraphen verfolgt werden sollte, wodurch kein neuer Straftatbestand des Verharmlosens und Leugnens von nationalsozialistischen Verbrechen eingeführt werden musste. Durch die Anbindung an den so genannten Beleidigungsparagraphen sollte die Holocaust-Leugnung jetzt zwar ein Offizialdelikt werden, aber nur wenn sie zusammen mit einer Beleidigung geäußert wurde, die „jemand verunglimpft oder verleumdet, der ´ sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat.´“235 Die „Auschwitz-Lüge“ ohne Beleidigung der jüdischen Opfer sollte auch weiterhin nur auf Antrag verfolgt werden können.236. Diesen Vorschlag verbanden die FDP mit der Drohung an die Union, dass im Falle einer Nichteinigung die Liberalen ohne Fraktionszwang abstimmen wollten. Dann aber nicht über den so genannten „Engelhard-

Kompromiss“, sondern den ursprünglichen Entwurf ohne die Erweiterung um die Vertreibungsverbrechen an Deutschen.237

Die Regierungskoalition konnte sich dann aber doch noch vor der Aussprache im Bundestag Mitte März auf den Engelhard-Kompromiss einigen, und auch die Debatte selbst verlief recht einvernehmlich. Alle Parteien zeigten sich einig in der Verurteilung der Holocaust-Leugnung, und dem Ziel dagegen etwas unternehmen zu wollen. Als die Koalition zusagte, die Beratungen im Ausschuss bis Ende April abschließen zu wollen, signalisierte auch die SPD Kompromissbereitschaft.238 Aber auch danach gab es aber immer noch offene Frage zu klären. Justizminister Engelhard wollte den Umfang des Gesetzes beispielsweise noch dahingehend ausdehnen, dass die Staatsanwalt auch dann selbständig ermitteln könnte, wenn außer den von den von den Nazis Ermordeten auch die noch lebenden Opfer beleidigt würden. Die CSU meinte hierzu, daß die Lebenden sich selbst helfen könnten, indem sie einen Strafantrag stellten.239

3.3.2 Verabschiedung des Kompromissentwurfes

In Anbetracht des von ihnen selbst gesetzten Ultimatums bis 8. Mai wollten die Sozialdemokraten noch im April eine weitere Debatte im Plenum über den Gesetzentwurf erzwingen. In einem Brief an Bundeskanzler Helmut Kohl sah Oppositionsführer Vogel die wachsenden Bedenken der SPD, ob der neue Kompromiss umsetzbar sei, darin bestätigt, dass das Justizministerium dem Rechtsausschuss bisher noch keinen neuen Text vorgelegt habe.240 Erst als die Bundesregierung signalisierte, dass sie sich bemühen werde in einem Koalitionsgespräch eine entscheidungsreife Vorlage zu formulieren, die dem Rechtsausschuss vorgelegt werden könne, lies die Opposition die bereits beantragte Berichterstattung des Rechtsausschusses wieder von der Tagesordnung streichen.241 Aus diesem Gespräch ging dann die letzte Version des Gesetzentwurfes hervor, der im Rahmen eines veränderten

Paragraphen 194 StGB vorsah, dass die Holocaust-Leugnung in Schriften, auf Versammlungen oder im Rundfunk entweder als Verunglimpfung des Andenkens der ermordeten oder Beleidigung der lebenden Juden auch ohne Strafantrag einer Privatperson verfolgt werden müssen.242 Allerdings wurde dieser Schutz auch auf die Opfer einer anderen Gewaltherrschaft ausgedehnt, was für weiteren Zündstoff sorgen sollte.243 Die SPD kündigte daraufhin nämlich an, dass sie der Regierungsvorlage voraussichtlich nicht zustimmen werde. Der rechtspolitische Sprecher Emmerlich wandte sich im Namen seiner Partei vor allem gegen die Ausweitung auf Verbrechen, die an Deutschen begangen wurde, denn damit würde „ den schrecklichen Aufrechnern Recht gegeben, die den Holocaust gegen die Vertreibung aufrechnen wollen.“244 Der deutsche Staat würde also ähnlich argumentieren, wie die Neonazis selbst, abgesehen davon, dass es in der Praxis sowieso kaum vorkomme, dass die an Deutschen begangenen Verbrechen bestritten würden.245 Anläßlich einer Rede Kohls im KZ Bergen-Belsen, bei der dieser die Einmaligkeit der Nazi-Verbrechen hervorgehoben hatte, verlangte Vogel Ende April die Konsequenz, das Gesetz gegen die Holocaust-Leugnung ohne die Gleichstellung mit den Verbrechen anderer Gewaltherrschaften zu verabschieden. Durch diese Gleichstellung würde diese Einmaligkeit nämlich geradezu geleugnet.246 Und Vogel lies auch weiterhin nicht locker, indem er Kohl vorwarf, dass die vor allem vom Bundeskanzler zu verantwortende Aufrechnungsdebatte einen Schatten auf den bevorstehenden Besuch des amerikanischen Präsidenten Reagan werfe.247 Trotzdem zeigte sich die Koalition aber noch am Tag vor der abschließenden Abstimmung im Rechtsausschuss zu keiner Änderung mehr bereit.248

Gegen die Stimmen der Opposition, ohne ausdrückliche Aufhebung der Fraktionsdisziplin, beschloss der Bundestag dann schließlich am späten Abend des 26.5.1985 das 21. Strafrechtsänderungsgesetz, in dem durch den neugefassten § 194 StGB die Holocaust- Leugnung zur strafbaren Beleidigung erklärt wurde, die die Staatsanwaltschaft von sich aus verfolgen muss. Die SPD erklärte abermals ihre ablehnende Haltung mit dem Vorwurf der Aufrechnung. Abgeordnete der Regierungsparteien hielten dem entgegen, dass noch Ende der fünfziger Jahre sowohl die SPD als auch der Zentralrat der Juden eine Sondergesetzgebung, wie sie jetzt gefordert werde, abgelehnt hätten.249 Justizminister Engelhard bezeichnete das Gesetz als „ vernünftige und praktikable Regelung “,250 verheimlichte aber nicht, dass er persönlich eine andere Lösung bevorzugt hätte. Mitbeschlossen wurden auch zwei weitere unumstrittene Maßnahmen im Kampf gegen die Neonazis: Es wurde einerseits verboten, NS- Embleme einzuführen, zu verbreiten oder vorrätig zu halten, und andererseits die Beschlagnahmung neonazistischer Schriften auch dann noch erlaubt, wenn die eigentliche Straftat ihrer Herstellung bereits verjährt war.251

Am 24. Mai stimmte auch der Bundesrat dem 21. Strafrechtsänderungsgesetz abschließend zu. Zuvor waren die fünf SPD-regierten Länder mit ihrem Antrag gescheitert, das Gesetz noch einmal im Vermittlungsausschuss beraten zu lassen.252

3.3.3 Die Aufrechnungsdebatte

In der Öffentlichkeit wurde während der Endphase der Gesetzgebung vor allem der Begriff des Aufrechens von Holocaust-Opfern gegenüber den Verbrechen an der deutschen Bevölkerung breit diskutiert. Der Vorsitzende des deutschen Richterbundes, Helmut

Leonardy, kritisierte den Kompromiss, die Holocaust-Leugnung an den Beleidigungsparagraphen anzuhängen als der Dimension der Verbrechen „ nicht angemessen “,253 da die Beleidigung eine der geringfügigsten Straftaten darstelle, die meist nur mit Geldstrafen geahndet wird.254 Zudem entspringe die Ausweitung auf die gegen Deutsche begangenen Verbrechen seiner Ansicht nach einer „ widerlichen Aufrechnungsmentalität.“255 Ein Zeitungs-Kommentator gab mit Blick auf den Begriff „Gewalt- und Willkürherrschaft“ zu bedenken, dass dieser möglicherweise nicht alle Verbrechen erfasse, die gemeint seien. So wäre es zum Beispiel schwierig die Morde an Deutschen in der Tschechoslowakei nach Kriegsende darunter zu fassen, als dieser Staat noch ein Mehrparteiensystem hatte.256 Ein Rechtsanwalt wies in einem Leserbrief darauf hin, dass er die Bedenken des Kommentators gegenüber der Formulierung “Gewalt- und Willkürherrschaft“ teile. Es sei nämlich nicht einzusehen, warum ähnliche Verbrechen in anderen Systemen ausgegrenzt werden sollten. Als Beispiel nannte er unter anderem auf die Bombardierung Dresdens kurz vor Kriegsende durch die Alliierten.257

Heinz Galinski zeigte sich unzufrieden mit dem Kompromiss. Der Holocaust sei so einmalig, argumentierte er, dass er auch einmalige Strafmaßnahmen und damit einen eigenen Paragraphen im Strafgesetz verdiene. Die politische Auseinandersetzung mit den Nazi- Verbrechen hielt er zwar für notwendig, aber eine solche habe es in der Bundesrepublik bisher nicht gegeben. Das ganze Gesetzesvorhaben komme ohnehin schon vierzig Jahre zu spät.258 Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium Erhard antwortete auf Galinskis Stellungnahme, dass es nicht im Interesse der jüdischen Mitbürger sei, einen eigens für ihre Belange geschaffenen Strafgesetzparagraphen zu bekommen. Durch ein solches Sonderrecht würde diese Bevölkerungsgruppe dann erneut von der übrigen Bevölkerung abgehoben, und biete so der antisemitischen Propaganda neue Angriffsflächen. Außerdem seien auch in der Vergangenheit schon Holocaust-Leugner verurteilt worden.259

Der Vorsitzende Richter am Frankfurter Landgericht bezeichnete das geplante Gesetz als gefährlich. In einem Leserbrief vertrat er die Ansicht, es sei die „ Bankrotterklärung des liberalen Rechtsstaates “,260 wenn die Wahrheit strafrechtlich geschützt werden solle. Wahr oder unwahr sei nicht die Wirklichkeit, sondern lediglich das Urteil darüber. Verbiete man nun die Unwahrheit, wäre die Wahrheit auch entwertet, findet der Jurist. Ein Notar kritisierte, das Gesetz habe, wenn auch über Umwege, einen Gesinnungsstraftatbestand geschaffen, der als

autoritärer Knüppel261 aber auch nicht weiterhelfen werde. Nur durch Erziehung, Wissensvermittlung und Aufklärung sei ein angemessen hoher Bildungsstandard erreichbar, der garantiere, dass derartige Äußerungen gar nicht gemacht würden.262 Ein Mitglied der Londoner Juristenvereinigung hielt dem deutschen Gesetzgeber vor, die Einschränkung der Redefreiheit durch das Gesetz entspringe der gleichen Geisteshaltung, die schon im Dritten Reich geherrscht habe.263

Die Medien selbst hielten sich mit ablehnenden Stellungnahmen gegen das neue Gesetz ebenfalls nicht zurück. Ein Kommentator lobte an dem von der SPD für das Gesetz gegen die Auschwitz-Lüge ins Spiel gebrachten Stichtag 8. Mai, dem „ mehrfach fragwürdigen Jubiläum der deutschen Kapitulation “,264 nur, dass so wenigstens schnell zu Ende gebracht wurde, was man besser gar nicht erst angefangen hätte. Ein Anderer sah die ganze Diskussion und den fragwürdigen Kompromiss gar als späte Rache der Geschichte dafür, „ dass allzu schnell nach der Kapitulation des verbrecherischen Hitlerregimes der Ruf nach einem `Schlußstrich ´ ertönte.“265 Die Diskussion offenbare, dass viele Deutsche auch vierzig Jahre nach Kriegsende nicht in der Lage wären den Holocaust unumwunden zuzugeben, ohne gleichzeitig mit dem Finger auf die Verbrechen der Anderen zu zeigen.266 Abgesehen davon, dass den Juden mit einer Sonderbehandlung sowieso nicht gedient sei, merkte ein weiterer Kommentator an, dass die Absicht der Koalition, „ das Gesetz dadurch zu neutralisieren, das die Verherrlichung und so weiter von Völkermord jeder Art unter die gleiche Strafandrohung gestellt werde “,267 den Sozialdemokraten die Zustimmung eigentlich hätte erleichtern sollen. Denn auch Vertriebene wählten schließlich SPD.268 Eine andere Stimme orakelte, die SPD werde einst froh sein, diesem Gesetz nicht zugestimmt zu haben, und hoffen, dass man bis dahin die Gründe dafür vergessen habe.269

Nachdem der laute Streit um das Gesetz gegen die Auschwitz-Lüge verklungen war, blieb nach Ansicht eines letzten Kommentators nur die Parole von der „Widerlichen Aufrechnungsmentalität“ hängen, wie es zum Beispiel der Vorsitzende des Richterbundes in die Debatte geworfen hatte. „ Aber wer will heute eigentlich aufrechnen ?“270 fragt der Autor, und stellt fest, dass kein ernsthaft denkender Mensch behaupten würde, dass der Judenmord deshalb weniger schlimm sei, weil es auch einen Mord an Deutschen gegeben habe. Hinter der Bedingung der Union, auch die letzteren im Gesetzestext zu berücksichtigen, stecke lediglich die moralische und geschichtspädagogische Vorstellung, dass eben auch die Massenmorde am deutschen Volk nicht in Vergessenheit geraten dürften.271 Der Geschäftsführer des Deutschen Richterbundes fragte in seiner Antwort auf diesen Kommentar: „ Läuft, wer das eine stets nur in einem Atemzug mit dem anderen zu nennen wagt, nicht zumindest objektiv Gefahr, den Anschein zu erwecken, als fehle ihm die Kraft, ein vorbehaltloses Bekenntnis zu unserer (nämlich der Deutschen) Verantwortung vor der Geschichte abzulegen ?“272

Ausblick

Im November 1985, ein halbes Jahr nach Verabschiedung des 21. Strafrechtsänderungsgesetzes, sprach das OLG Zweibrücken einen 18-jährigen vom Vorwurf der Volksverhetzung frei. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte das jüdische Volk zwar beleidigt, aber „ zugleich das Lebensrecht der Juden in Deutschland nicht bestritten “ habe.273 Dieser Fall zeigt leider allzu deutlich, dass man nun zwar eine verbesserte strafrechtliche Handhabe zur Bekämpfung der „Auschwitz-Lüge“ geschaffen hatte, aber die politische Signalwirkung, die nach wie vor von solchen Urteilen ausging, war bedenklich. Wie sich jetzt schon zeigte sollte, bot die Festlegung auf die so genannte qualifizierte „Auschwitz- Lüge“ den Holocaust-Leugnern immer noch genügend Schlupflöcher.274

Das Gesetz konnte nicht verhindern, dass die internationale Revisionismus-Kampagne seit dem „Leuchter-Bericht“ im Jahr 1989 auch in Deutschland einen ungeahnten Aufschwung erlebte. Besonders seit den Urteilen gegen den Neonazi Deckert wurden die Probleme mit der einfachen „Auschwitz-Lüge“ offensichtlich. Erst die Neufassung des § 130 StGB vom 20. Mai 1994, die auch diese unter Strafe stellte, bewirkte einen merklichen Rückgang dieser Aktivitäten in Deutschland.

Am zweiten Dezember 1999 wurde gemeldet, dass der mittlerweile 70-jährige Manfred Roeder erneut zu zwei Jahren Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.275 Das Amtsgericht Grevesmühlen sah es als erwiesen an, dass Roeder im Sommer letzten Jahres auf einer NPD- Kundgebung wieder einmal öffentlich den Holocaust geleugnet hatte. Es scheint also auch mit einem guten strafrechtlichen Schutz nicht möglich zu sein, die Unentwegten von ihrem Treiben abzubringen.

Nun soll aber an dieser Stelle weder der Justiz, aufgrund der vielfältigen Interpretationsweisen, noch der Politik, die im Tauziehen mit dem politischen Gegner manchmal das eigentliche Ziel aus den Augen zu verlieren scheint, ein Vorwurf gemacht werden, sondern selbstkritisch die eigene Rolle betrachtet werden. Es ist ein Dilemma, dass mit jeder Diskussion des Themas

Holocaust den Thesen der Revisionisten eine Öffentlichkeit verschafft wird. Dies ist - wenn auch in kleinem Rahmen - auch mit dieser Arbeit schon geschehen. Es ist nicht möglich einerseits die revisionistischen Thesen angemessen zu be- und verurteilen, ohne andererseits Aufmerksamkeit auf sie zu lenken. Einem schlechten Autor ist auch eine schlechte Kritik recht. Die schlimmste Kritik ist doch aber die, überhaupt nicht kritisiert und damit auch gar nicht wahrgenommen zu werden. In diesem Dilemma befand sich beispielsweise auch die Staatsanwaltschaft am AG München im Jahr 1991. Diese hat im Prozess gegen den Holocaust-Leugner Zündel, der zuvor angekündigt hatte das Verfahren öffentlichkeitswirksam zu nutzen, von einem Antrag auf Freiheitsstrafe abgesehen und statt dessen eine Geldstrafe von

45 000 Mark gefordert, um „ die Bedeutung dieses Angeklagten nichtüberzubewerten.“276 Das Gericht blieb mit 12 600 Mark dann noch weit unter diesem Antrag in der Hoffnung, dass die deutsche Bevölkerung „ so gefestigt “ sei, dass vom Angeklagten „ keine ernste Gefahr ausgehe.“277 Andererseits muss aber bedacht werden, dass zu dieser Festigung der Bevölkerung eben auch die offene Diskussion über die Thesen der Holocaust-Leugner gehört. Diese „ Möglichkeit einer geistig-politischen Auseinandersetzung “, die einen „ Lernprozess der Gesellschaft278 zumindest behindert, wird aber gerade durch die Strafbarkeit der „Auschwitz-Lüge“ vereitelt. Das Bestreben der Wissenschaft die Hintergründe und das Ausmaß des Holocaust wissenschaftlich zu erforschen ist wertvoll, um mit gesicherten Erkenntnissen argumentieren zu können, andererseits können solche neuen Erkenntnisse aber auch für andere Zwecke umgemünzt werden. Die Apologeten der „Auschwitz-Lüge“ haben beispielsweise in der Debatte um die Gesamtzahl der in den Konzentrationslagern ermordeten Juden dadurch Schützenhilfe bekommen, dass diese Zahl entgegen den ursprünglichen Schätzungen nach unten korrigiert werden musste. Nun ist es gewiss keinen Deut weniger schrecklich, wenn zwei statt vier Millionen Menschen ums Leben kommen,279 aber es bot zum Beispiel der DVU die Möglichkeit, anhand der „inzwischen auf einer Gedenktafel getilgten

Propagandazahl von vier Millionen Ermordeten“ zu behaupten, dass „ jahrzehntelang deutsche Schuldüberzogen und aufgebauscht dargestellt “ wurde.280 Gerade Jugendliche sind naturgemäß moralisch noch weniger gefestigt, und stehen gerade deswegen in Gefahr „ der in wissenschaftlichem Gewand daherkommenden Vielzahl von unbewiesenen Behauptungen, Verdrehungen und absurden Thesen zu erliegen281 Deshalb sollte die Gefahr, die von neuen Medien wie dem Internet ausgehen m. E. nicht unterschätzt werden. Wie viele Eltern haben denn schon wirklich die Zeit und oft auch die technische Fertigkeit zu überprüfen, was sich ihre Kinder beim grenzenlosen Internet-Surfen so alles ansehen? Der eingangs beschriebene Fall des Australiers Toben ist nicht die große Ausnahme. Wie die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften festgestellt hat, stößt, wer im Datennetz nach deutschsprachigen Texten über den Mord an den Juden sucht, „ ü berwiegend auf Angebote von Holocaust-Leugnern.“282 Nach Angaben der Prüfstelle hat sich die Zahl der Homepages mit rechtsextremistischen Inhalten allein in Deutschland in den letzten zwei Jahren verdreifacht. Von dort können alle Standardwerke der Rechtsextremen direkt am PC im Kinderzimmer ausgedruckt werden. Wegen der schwierigen Rechtslage, zumal, wenn die Computer im Ausland stehen, haben die Prüfer bisher nur in Ausnahmefällen eingegriffen. So sperrte die Telekom zum Beispiel den Zugriff auf Teile der „Zündelsite“ des Kanadiers Ernst Zündel. Über die vielen anderen Anbieter, die in Deutschland den Zugang ins Internet ermöglichen, sind diese Informationen aber nach wie vor abrufbar.283 Aber selbst wenn auch hier eine Möglichkeit gefunden werden sollte dieses Problem strafrechtlich zu verfolgen, was aus heutiger Sicht noch recht schwierig scheint, sollte zu deren Wirksamkeit die Mahnung des ehemaligen Bundesjustizministers Schmude bedacht werden: „ In der Tat wird jede Strafdrohung sinnlos bleiben, wenn sie nicht flankiert und untermauert wird durch eine Aufklärungsarbeit in der Ö ffentlichkeit, in den Medien, in den Schulen ... “ 284

Literaturverzeichnis Quellen

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- Cornelsen, Dirk: Gegen Nazi-Propaganda, in: FR vom 21.11.1981
- Cornelsen, Dirk: „Gesetz ist unzureichend“, in: FR vom 17.12.1981
- „Leugnen der NS-Morde nicht unter Strafe stellen“ [Reuter], in: FR vom 9.6.1982 · Neonazi-Schrift „abgesegnet“[dpa], in: FR vom 10.7.1982
- Cornelsen, Dirk: Neonazis Kampf angesagt, in: FR vom 30.9.1982 · Hoffmann, Bärbel: Illiberale SPD, in: FR vom 18.10.1982
- Die „Auschwitz-Lüge“ soll nicht länger ohne Strafe bleiben [o. Verf.], in: FR vom 25.10.1982
- Fragen an die Union [KK], in: FR vom 1.11.1982
- Gniffke, Kai: Scheinliberalität, in: FR vom 1.11.1982
- Wells, Heike, Leserbrief, in: FR vom 1.11.1982
- Rechtsextremist beschimpft Gericht [lhe], in: FR vom 9.11.1982
- Leppert, Norbert: Rechtsextremist „bedauert“, in: FR vom 13.11.1982
- „Neonazis nicht verharmlosen“ [AP], in: FR vom 11.4.1983
- Gründer der „Nationalen Aktivisten“ vor Gericht [schö], in: FR vom 8.12.1983 · CSU sperrt sich weiter [AP], in: FR vom 10.4.1984
- Gesetz gegen NS-Propaganda [AP], in: FR vom 12.4.1984 · Gesetzentwurf begrüßt [dpa], in: FR vom 16.4.1984
- Im Wortlaut: Wer leugnet und billigt ... [o. Verf.], in: FR vom 17.4.1984 · „Verwässerter Entwurf“ [AP], in: FR vom 19.4.1984
- Krumm, Karl-Heinz: Die rettende Formel, in: FR vom 19.4.1984 · Rothe, Wilhelm: Künftig mit Strafe bedroht?, in: FR vom 28.5.1984
- Karlsruhe lehnt Bewährung bei neonazistischen Straftaten ab [ukn], in: FR vom 16.11.1984 · Weitere zehn Monate Haft für Schönborn [ro], in: FR vom 1.12.1984 · Chancen für Gesetz schwinden [dpa], in: FR vom 13.3.1985 · SPD will freie Abstimmung [AP/dpa], in: FR vom 13.3.1985 · Lölhöffel, Helmut: FDP sucht Kompromiß zu Nazi-Lügen, in: FR vom 14.3.1985 · Lölhöffel, Helmut: Richterbund über Koalition empört, in: FR, Nr. 64/11 vom 16.3.1985, S. 1-2
- Leonardy, Helmut: Im Wortlaut: Widerliche Aufrechnung, in: FR vom 16.3.1985 · Wann soll Staat anklagen? [dpa], in: FR vom 30.3.1985
- Personalnotiz: Hans-Jochen Vogel [o. Verf.], in: FR vom 3.4.1985
- Cornelsen, Dirk: Die „Auschwitz-Lüge“ steht wieder auf der Tagesordnung, in: FR vom 15.4.1985
- Cornelsen, Dirk: Rechtspolitiker einigten sich, in: FR vom 17.4.1985
- Cornelsen, Dirk: Wie Neonazi-Propaganda, in: FR vom 18.4.1985
- Im Wortlaut: Verfolgung von Amts wegen [o. Verf.], in: FR vom 18.4.1985
- Cornelsen, Dirk: Schreckliche Aufrechnung, in: FR vom 18.4.1985
- Von Kohl Konsequenz verlangt [dpa], in: FR vom 23.4.1985
- Cornelsen, Dirk: Kohl an Belsen-Rede erinnert, in: FR vom 25.4.1985
- Cornelsen, Dirk: Leugnen von Völkermord jetzt eine strafbare Beleidigung, in: FR vom 27.4.1985
- Im Blickpunkt: Gesetz gegen Auschwitzlüge [o. Verf.], in: FR vom 25.5.1985 · Leugnen ist nur Beleidigung [dpa], in: FR vom 9.11.1985
- Willenberg, Ulrich: Erstmals Prozess wegen Auschwitz-Leugnung im Internet, in: FR vom 8.11.1999
- Prozess: Angeklagter schweigt zu Volksverhetzung [ap/wi], in: FR vom 9.11.1999
- Coordes, Gesa: Gegen rechte Hass-Propaganda im Internet gibt es kaum Handhabe, in: FR vom 10.11.1999
- Rechtsextremismus: Zehn Monate Haft für Holocaust-Leugner Toben [dpa], in: FR vom 11.11.1999
Frankfurter Allgemeine Zeitung
- Die „Auschwitz-Lüge“ [lh], in: FAZ vom 29.3.1974
- Nazi-Kundgebung im Westend [hes.], in: FAZ vom 21.1.1975 · So fing es damals auch an [R.R.], in: FAZ vom 22.1.1975
- Anzeige wegen Volksverhetzung [fh./hes.], in: FAZ, Nr. 18 vom 22.1.1975, S. 27
- „Mit Abscheu und tiefer Empörung“ [bhr/lh.], in: FAZ, Nr. 23 vom 28.1.1975, S. 21
- Rechtsanwalt Röder verurteilt [dpa/AP], in: FAZ vom 24.2.1976
- Besorgnis bei der zionistischen Vereinigung [usv.], in: FAZ vom 7.7.1976, S. 27
- Hoffmann, Volkmar: „Holocaust“-Verfahren dauert, in: FAZ vom 14.7.1981
- Auch das Leugnen oder Verharmlosen von Völkermord soll strafbar werden [fr.], in: FAZ vom 22.12. 1981
- Was Bonn in der Rechtspolitik plant [fr.], in: FAZ vom 16.11.1982
- Konzessionen der Koalitionspartner [fr.], in: FAZ vom 16.5.1983, S. 2 · Eine Probe in der Stille [o. Verf.], in: FAZ vom 16.5.1983
- Engelhard strebt mehr Gerechtigkeit im Scheidungsfolgenrecht an [hls.], in: FAZ vom 3.1.1984
- Strafbestimmungen gegen den Rechtsextremismus [fr.], in: FAZ vom 2.2.1984 · Ein Erbe von früher [fr.], in: FAZ vom 2.2.1984
- Busche, Jürgen: So treibt man Schindluder, in: FAZ vom 28.3.1984
- Engelhard: Nachholbedarf an Datenschutz [AP], in: FAZ vom 3.4.1984
- Salberg, Wilhelm: Es geht um den Ehrenschutz der Auschwitz-Hinterbliebenen, in: FAZ vom 7.4.1984
- Kempner, Robert: Gegen Volksverhetzung, in: FAZ vom 7.4.1984
- Engelhard, Hans: „Hier ist Strafrecht nötig“, in: FAZ vom 7.4.1984
- CSU wendet sich gegen Engelhard [dpa], in: FAZ vom 10.4.1984
- Verharmlosung von Völkermord wird strafbar [hls.], in: FAZ vom 12.4.1984
- „Ein Teil der Vergangenheitsbewältigung“ [AP], in: FAZ vom 14.4.1984
- Seidenberg, Hans: Was die Nazis dem eigenen Volk antaten, in: FAZ vom 14.4.1984 · Jäger, Claus: Absurdes Gesetzesvorhaben, in: FAZ vom 14.4.1984 · Wesner, Franz: Zwei Kategorien von Opfern?, in: FAZ vom 14.4.1984 · Keese, Reinhart: Wirklich nichts wichtigeres?, in: FAZ vom 21.4.1984 · Ortlieb, Heinz-Dietrich: Das gefährliche Leugnen, in: FAZ vom 27.4.1984 · Korbmacher, Franz: Das Verbotene reizt, in: FAZ vom 27.4.1984 · Scheld, Rudolf: Gegen eine staatsgefährliche Fanfare, in: FAZ vom 4.5.1984 · Köhler, Michael: Gesinnungsstrafrecht?, in: FAZ vom 4.5.1984 · Fromme, Karl: Landfriedensbruch gegen „Auschwitzlüge“, in: FAZ vom 16.2.1985 · Rechtsausschuß berät Gesetz über „Auschwitz-Lüge“ nicht [hls.], in: FAZ vom 1.3.1985 · Bayerische FDP gegen das „Auschwitzlüge-Gesetz“ [F.A.Z.], in: FAZ vom 2.3.1985 · FDP lehnt Gesetz über „Auschwitz-Lüge“ ab [C:G:], in: FAZ vom 6.3.1985 · Mischnik legt eine Bilanz vor [C.G.], in: FAZ vom 7.3.1985 · Union gegen Gesetz zur Auschwitz-Lüge [fy.], in: FAZ vom 13.3.1985 · Vogel: Schaden abwenden, in: FAZ vom 13.3.1985.
- Streit um Gesetzgebung zur Auschwitz-Lüge [hls.], in: FAZ, Nr. 61 vom 13.3.1985, S. 7
- Reißmüller, Johann Georg: Irrwege einer rechtspolitischen Idee, in: FAZ, Nr. 61 vom 13.3.1985, S. 7
- Die Koalition sucht nach gemeinsamer Linie [C.G.], in: FAZ vom 14.3.1985
- Auseinandersetzung um „Auschwitz-Lüge“ beendet [dpa], in: FAZ vom 15.3.1985
- Union und FDP einigen sich auf einen Kompromiß in der Gesetzgebung zur „AuschwitzLüge“ [hls.], in: FAZ vom 15.3.1985
- Bundestagsdebatte als Verwirklichung eines Minderheitenrechts [fr.], in: FAZ vom 15.3.1985
- Das Lügen-Gesetz [Rm.], in: FAZ vom 16.3.1985
- Galinski setzt sich für Auschwitz-Gesetz ein [Bry.], in: FAZ vom 21.3.1985 · Hermann, Hajo: Klassifizierung von Lügen?, in: FAZ vom 30.3.1985 · Noch eine Debatte zum Auschwitzlügen-Gesetz [hls.], in: FAZ vom 3.4.1985 · Maier, Hans Jakob: Die Wahrheit entwertet, in: FAZ vom 11.4.1985
- Fiebig, Andreas: Befremdliches Widerspruchsrecht, in: FAZ vom 11.4.1985
- Entscheidung im Rechtsausschuß in Sachen „Auschwitz-Lüge“? [hls.], in: FAZ vom 17.4.1985
- Neuer Anlauf zu einem Allparteiengesetz gegen die „Auschwitz-Lüge“ [hls.], in: FAZ vom 18.4.1985
- Zu Ende bringen [fr.], in: FAZ vom 18.4.1985 · Erwünschtes Ende [fr.], in: FAZ vom 20.4.1985
- Vogel: Wirrwarr belastet Besuch Reagans [hls.], in: FAZ vom 24.4.1985
- Abschluß einer mühseligen Gesetzgebung [hls.], in: FAZ vom 26.4.1985
- Kleinert: Mit der Umwandlung in ein Offizialdelikt das Entscheidende getan, in: FAZ vom 27.4.1985
- Strafbare Ignoranz [J.B.], in: FAZ vom 27.4.1985
- Kiskalt, Hans: Mehr Aufklärung statt Strafe, in: FAZ vom 13.5.1985
- John, Robert: Einschränkung der Redefreiheit, in: FAZ vom 13.5.1985
- Kein Vermittlungsverfahren zu Willkür-Opfer-Gesetz [ban.], in: FAZ vom 25.5.1985 · Reißmüller, Johann Georg: Der Betrug mit dem „Aufrechnen“, in: FAZ vom 18.6.1985 · Marqua, Peter: Was „Aufrechnung“ bedeutet, in: FAZ vom 2.7.1985

[...]


1 Ulrich Willenberg: Erstmals Prozess wegen Auschwitz-Leugnung im Internet, in: FR vom 8.11.1999.

2 Rechtsextremismus: Zehn Monate Haft für Holocaust-Leugner Toben [dpa], in: FR vom 11.11.1999.

3 Willenberg, a.a.O.

4 „Holocaust“: engl. „Massenvernichtung“, eigentlich „Brandopfer“ von griech. „holokaustos“: „völlig verbrannt“. Vgl. dazu Brockhaus. Die Enzyklopädie, 20. überarb. u. akt. Aufl., Bd. 10, Mannheim 1997, S. 201.

5 Willenberg, a.a.O.

6 Prozess: Angeklagter schweigt zu Volksverhetzung [ap/wi], in: FR vom 9.11.1999.

7 Till Bastian: Auschwitz und die „Auschwitz-Lüge“. Massenmord und Geschichtsfälschung, München 1994, S. 69.

8 Prozess: Angeklagter schweigt zu Volksverhetzung [ap/wi], in: FR vom 9.11.1999.

9 Es ist allgemein üblich den von Rechtsextremisten geprägten Ausdruck „Auschwitz-Lüge“ in Anführungszeichen zu setzen. Kapitel 1.2.1 geht darauf ausführlicher ein.

10 Diese Aussage ist einem schriftlichen Vermerk von Kai Stahl entnommen, einem ehemaligen Mitarbeiter des Fachgebietes Politikwissenschaft an der Universität Kaiserslautern.

11 Revisionismus. Der Verfassungsschutz informiert, hrsg. v. Bayerisches Staatsministerium des Innern, 2. Aufl., München 1996, S. 6 (im folgenden zitiert als: Revisionismus.).

12 Der immer noch gebräuchliche Ausdruck „Reichskristallnacht“ stellt einen von den Nationalsozialisten geprägten Euphemismus dar, der deshalb mit Vorsicht zu gebrauchen ist. Vgl. dazu: Brockhaus, Bd. 2, Mannheim 1996, S. 202.

„Pogrom“: russ., eigentlich „Unwetter“. Bezeichnung für mit Plünderungen und Gewalttaten verbundene Ausschreitungen gegen Juden. Vgl. dazu Brockhaus, Bd. 17, Mannheim 1998, S. 261.

13 Revisionismus, a.a.O., S. 5.

14 M. Domarus: Hitler: Reden und Proklamationen 1932-1945. Kommentiert von einem deutschen Zeitgenossen, 2 Bde., Würzburg 1962-63, Bd. 2, S1058. Zit. nach: Bastian, a.a.O., S. 9.

15 Revisionismus, a.a.O., S. 5.

16 Wolfgang Benz: Dimension des Völkermordes, München 1996, S. 17 (im folgenden zitiert als Benz: Dimension.).

17 Bastian, a.a.O., S. 19.

18 ebd., S. 25.

19 Revisionismus, a.a.O., S. 5.

20 Bastian, a.a.O., S. 69 f.

21 Zit. nach: Brigitte Bailer: Der „Revisionismus“ - pseudowissenschaftliche Propaganda, in: Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus, hrsg. v. Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, 2. Aufl., Wien 1996, S. 533.

22 ebd.

23 Revisionismus, a.a.O., S. 10.

24 Bailer, a.a.O., S. 531.

25 Um die deutsche Geschichte zu verteidigen, heilige eben der Zweck die Mittel, rechtfertigte sich Christophersen. Zit. nach: Die internationale Revisionismus-Kampagne, hrsg. v. Landesamt für Verfassungsschutz Berlin in der Reihe Durchblicke, 1. Jg. (1994), Nr. 3, S. 57 (im folgenden zitiert als Durchblicke.).

26 Kempner, Robert: Gegen Volksverhetzung, in: FAZ vom 7.4.1984.

27 Die FAZ setzt den Ausdruck beispielsweise in folgenden Artikeln nicht in Anführungszeichen: Union gegen Gesetz zur Auschwitz-Lüge [fy.], in: FAZ vom 13.3.1985, oder: Streit um Gesetzgebung zur Auschwitz-Lüge [hls.], in: FAZ, Nr. 61 vom 13.3.1985, S. 7. Während der letzte Titel recht lang ist und damit

28 Bastian, a.a.O., S. 71f.

29 Benz: Dimension, a.a.O., S. 7.

30 Zum Beispiel das so genannte „Lachout-Dokument“, vgl. dazu Bailer, a.a.O., S. 532.

31 Bailer, a.a.O., S. 530.

32 Revisionismus, a.a.O., S. 15.

33 Bastian, a.a.O., S. 69.

34 Die Brockhaus-Enzyklopädie verzichtet beispielsweise unter dem Stichwort Revisionismus ganz auf die Verwendung des Ausdrucks als Synonym für Holocaust-Leugnung, und beschreibt dort vor allem die Ideen Bernsteins zur Reform der Sozialdemokratie. Vgl. dazu Brockhaus, Bd. 18, Mannheim 1998, S. 316.

35 Durchblicke, a.a.O., S. 47.

36 Bailer, a.a.O., S. 531.

37 Revisionismus, S. 10 f.

38 Durchblicke, a.a.O., S. 21.

39 Bailer, a.a.O., S. 532.

40 Bastian, a.a.O., S. 26.

41 Helmuth Auerbach: Die Auschwitzlüge, in: Benz, Wolfgang (Hg.): Legenden, Lügen, Vorurteile. Ein Wörterbuch zur Zeitgeschichte, 4. Aufl., München 1993, S. 37.

42 Durchblicke, a.a.O., S. 18.

43 Henryk Broder: „... das Gezeter wegen der toten Juden“, in: FR, Nr. 192 vom 20. August 1973.

44 ebd.

45 ebd.

46 „Die Kirche will den NS-Sympathisanten schnell loswerden“ [o. Verf.], in: FR, Nr. 235 vom 9.10.1973, S. 18.

47 Besser bekannt in Form von „Stinkbomben“.

48 Er stellte z.B. auch Strafanzeige gegen Herbert Wehner als einer der Gesellschafter der SPD-eigenen „Auerdruck in Hamburg, wo einige Ausgaben der St.-Pauli-Blätter gedruckt wurden.

49 Henryk Broder: „... das Gezeter wegen der toten Juden“, in: FR, Nr. 192 vom 20. August 1973.

50 Nazi-Kundgebung im Westend [hes.], in: FAZ vom 21.1.1975.

51 ebd.

52 „Die Endlösung ist ein Märchen“[habe], in: FR vom 21.1.1975.

53 ebd.

54 Henryk Broder: „... das Gezeter wegen der toten Juden“, in: FR, Nr. 192 vom 20. August 1973.

55 „Die Kirche will den NS-Sympathisanten schnell loswerden“ [o. Verf.], in: FR, Nr. 235 vom 9.10.1973, S. 18.

56 Roeders Verein ist nicht mehr gemeinnützig [rf], in FR vom12.10.1973.

57 Nazis in Frankfurt [rr], in: FR vom 22.1.1975.

58 „Mit Abscheu und tiefer Empörung“ [bhr/lh.], in: FAZ, Nr. 23 vom 28.1.1975, S. 21.

59 Hans-Jürgen Biedermann: Anzeige gegen Roeder wegen Volksverhetzung, in: FR vom 22.1.1975.

60 So fing es damals auch an [R.R.], in: FAZ vom 22.1.1975.

61 Die „Auschwitz-Lüge“ [lh], in: FAZ vom 29.3.1974.

62 Schönborn hatte im Ende 1974 die Freilassung des wegen Judenmords lebenslang in der Haftanstalt Dietz einsitzenden Leopold Windisch gefordert. Andernfalls müsse Kohl um Leib und Leben fürchten, in: „Versuchte Nötigung“ [habe], in: FR vom 27.2.1975.

63 Birgit-Ingeborg Loff: Die Wahrheit ist die härteste Anklage, in: FR vom 24.2.1976, vgl. auch: dies.: Roeders Auftritt im Sicherheitstrakt, in: FR vom 26.2.1976.

64 Rechtsanwalt Röder verurteilt [dpa/AP], in: FAZ vom 24.2.1976.

65 Birgit-Ingeborg Loff: Die Wahrheit ist die härteste Anklage, in: FR vom 24.2.1976.

66 ebd.

67 Keine geeignete Antwort [lo], in: FR vom 25.2.1976.

68 ebd.

69 Nach dem Roeder-Prozeß [lo/lh], in: FR vom 27.2.1976.

70 ebd.

71 Totenkopf auf Hemden [lo/lh], in: FR vom 26.2.1976.

72 Besorgnis bei der zionistischen Vereinigung [usv.], in: FAZ vom 7.7.1976, S. 27.

73 So genannter „Volksverhetzungsparagraph“ von 1960.

74 BGH, Urteil vom 11.11.1976, 2 StR 508/76, S. 7.

75 ebd., S. 8.

76 ebd.

77 ebd., S. 10.

78 Christian Feldmann: „Reichstag“ vor dem Regensburger Dom, in: FR vom 27.6.1977.

79 Neonazi Roeder wieder aus der Schweiz verschwunden [lepp], in: FR vom 23.10.1979.

80 Rundbriefe gegen die „Auschwitzlüge“ [lepp], in: FR vom 7.10.1981.

81 Norbert Leppert: Rechtsextremist „bedauert“, in: FR vom 13.11.1982.

82 Rechtsextremist beschimpft Gericht [lhe], in: FR vom 9.11.1982.

83 Norbert Leppert: Rechtsextremist „bedauert“, in: FR vom 13.11.1982.

84 ebd.

85 Anzeige wegen Volksverhetzung [fh./hes.], in: FAZ, Nr. 18 vom 22.1.1975, S. 27.

86 Norbert Leppert: „Schönborn-Äußerung ist keine Volksverhetzung“, in: FR vom 23.3.1979.

87 ebd.

88 Gefängnisstrafe für Erwin Schönborn [o. Verf.], in: FR vom 8.2.1979.

89 ebd.

90 Gefängnisstrafe für Erwin Schönborn [o. Verf.], in: FR vom 8.2.1979.

91 Norbert Leppert: „Schönborn-Äußerung ist keine Volksverhetzung“, in: FR vom 23.3.1979.

92 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.3.1979, 50 Js 19083/78 - 919 Ls, S. 4.

93 BGH, Urteil vom 11.11.1976, 2 StR 508/76, S. 11.

94 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.3.1979, 50 Js 19083/78 - 919 Ls, S. 6. Schönborn selbst hatte in seinem Plädoyer zuvor erklärt, dass er nicht etwa gegen Juden hetzen wolle, sondern es vielmehr als seine Aufgabe betrachte, „ im Rahmen einer anzustrebenden Normalisierung im Verhältnis zur jüdischen Bevölkerung “ der „Auschwitz-Lüge“ entgegenzutreten, vgl.: Norbert Leppert: „Schönborn-Äußerung ist keine Volksverhetzung“, in: FR vom 23.3.1979.

95 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.3.1979, 50 Js 19083/78 - 919 Ls, S. 6.

96 Norbert Leppert: Juristisches Hintertürchen, in: FR vom 24.3.1979.

97 „VVN-Mitglieder kritisieren Urteil [lhe], in: FR vom 26.3.1979.

98 Schönborn: Arndt sieht „Fehlurteil“ [gesch], in: FR vom 24.3.1979.

99 ebd.

100 „v. Schoeler: Sturheit eines Ignoranten“ [FR], in: FR vom 27.3.1979.

101 Lehrer empört über Schönborn-Freispruch [FR], in: FR vom 2.4.1979.

102 ebd.

103 Petra Unger: Doch Volksverhetzung, in: FR vom 28.3.1979.

104 ebd.

105 Norbert Leppert: Karneval und Massenmord, in: FR vom 4.5.1979.

106 BGH, Urteil vom 11.11.1976, 2 StR 508/76, S. 11.

107 Der beauftragte Professor Martin Broszat aus München stellte fest, es gebe „ keinen vernünftbar

begründeten Zweifel, daßdie Vergasung in den Lagern stattgefunden hat.“, in: Norbert Leppert: Karneval und Massenmord, in: FR vom 4.5.1979.

108 Kaul verlangte erneut psychiatrische Untersuchung [lepp], in: FR vom 26.5.1979.

109 Norbert Leppert: Eine „abschreckende Strafe“ wegen Volksverhetzung?, in: FR vom 16.6.1979.

110 Norbert Leppert: Schönborn zu achtzehn Monaten Gefängnis verurteilt, in: FR vom 22.6.1979.

111 Neuer Schönborn-Prozeß: Zunächst von Haft beurlaubt [o. Verf.], in: FR vom 27.2.1981.

112 Norbert Leppert: Zwei Jahre und acht Monate Haft für Rechtsradikalen, in: FR, Nr. 73 vom 27.3.1981.

113 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.3.1981, 4 Ls 32/76 (Ns), S. 62f. An anderer Stelle reicht es dem Gericht schon aus ein „ abstoßendes Bild “ von einer Bevölkerungsgruppe zu zeichnen, um diese als unterwertig in ihrer Menschenwürde anzugreifen, ebd., S. 60.

114 Norbert Leppert: Zwei Jahre und acht Monate Haft für Rechtsradikalen, in: FR, Nr. 73 vom 27.3.1981.

115 Weitere zehn Monate Haft für Schönborn [ro], in: FR vom 1.12.1984.

116 Personalnotiz: Renate Harpprecht [o. Verf.], in: FR vom 28.5.1979.

117 ebd.

118 Brief eines Anwalts [FR], in: FR vom 29.5.1979.

119 Personalnotiz: Renate Harpprecht [o. Verf.], in: FR vom 28.5.1979.

120 Galinski hatte selbst in mehreren Konzentrationslagern gesessen und als einziges Mitglied seiner Familie überlebt.

121 Galinski: Anwalt ausschließen [ojw], in: FR vom 25.6.1979.

122 Leserbrief von Andreas Meckel, in: FR vom 6.6.1979.

124 ebd.

125 Ulrich Mackensen: Eine Anzeige aus Nürnberg kam nicht, in: FR vom 29.6.1979. 126 ebd.

127 Volkmar Hoffmann: „Anwalt Engelhard war ein großer Nazi“, in: FR vom 3.8.1979.

128 Volkmar Hoffmann: Anwalt wegen Forderung nach Beweis für Vergasung angeklagt, in: FR vom 16.2.1980.

129 Verfahren gegen Rechtsanwalt [vh], in: FR vom 17.6.1980.130 Nachspiel zu „Holocaust“, in: FR vom 23.6.1980.

131 Volkmar Hoffmann: „Holocaust“-Verfahren dauert, in: FAZ vom 14.7.1981. 132 Neonazi-Schrift „abgesegnet“[dpa], in: FR vom 10.7.1982.

133 ebd.

134 ebd.

135 Der betreffende Lehrer wurde später in der Berichterstattung einmal korrekt mit Alwin S. und ein anderes mal fälschlicherweise als Alwin Luft bezeichnet. Da der Fall aber dargestellt wird, weil er sich an dem brisanten Ort Schule zugetragen hat, und der Pädagoge nicht auf eine so umfangreiche rechtsextreme Laufbahn wie Roeder, Schönborn oder Engelhardt zurückblicken kann, wird auf seinen Namen an dieser Stelle ganz verzichtet.

136 Staatsanwalt ermittelt gegen einen Lehrer [o. Verf.], in: FR vom 20.4.1979.

137 Tatbestand: Verdacht der Volksverhetzung [zg], in: FR vom 21.4.1979.

138 ebd.

139 Staatsanwalt ermittelt gegen einen Lehrer [o. Verf.], in: FR vom 20.4.1979.

140 Staatsanwalt stellte Ermittlungen ein [lhe], in: FR vom 19.7.1979.

141 Kein braunes Stäubchen auf Weste von Realschullehrer [bk], in: FR vom 20.7.1979.

142 Staatsanwalt stellte Ermittlungen ein [lhe], in: FR vom 19.7.1979.

143 „Neonazi-Schriften künftig im Unterricht?“ [dk], in: FR vom 23.7.1979.

144 Tatbestand: Verdacht der Volksverhetzung [zg], in: FR vom 21.4.1979.

145 Der ursprüngliche Vorschlag für ein Gesetz gegen die Holocaust-Leugnung wurde zuerst im Frühjahr 1980 im innenpolitischen Arbeitskreis der SDP-Bundestagsfraktion von dessen Vorsitzenden Penner geäußert, in: Johann Georg Reißmüller: Irrwege einer rechtspolitischen Idee, in: FAZ, Nr. 61 vom 13.3.1985, S. 7.

146 Personalnotiz: Hans-Jochen Vogel [o. Verf.], in: FR vom 18.1.1981.

147 ebd.

148 Die Entscheidung des BGH vom 18. September 1979 stellte zunächst klar, dass sich bei der HolocaustLeugnung niemand auf die freie Meinungsäußerung berufen könne. Das Urteil wurde damit begründet, dass das Leugnen des Holocaust die Diskriminierung der Betroffenen bis heute fortsetze, in: BGH, Urteil vom 18.9.1979, VI ZR 140/78, S. 5 u. 7.

149 Personalnotiz: Hans-Jochen Vogel [o. Verf.], in: FR vom 18.1.1981.

150 Dirk Cornelsen: Vorstoß gegen NS-Propaganda, in: FR vom 31.10.1980.

151 Strafe für Nazi-Propaganda [dc], in: FR vom 5.12.1980.

152 Schritte gegen Neonazis? [vh], in: FR vom 18.12.1980.

153 Dirk Cornelsen: Neonazistische Propaganda blieb offenbar nicht wirkungslos, in: FR vom 23.1.1981. Als Beleg für diese These kann m.E. der langjährige Holocaust-Leugner Manfred Roeder angeführt werden, der schließlich wegen seiner Beteiligung an Terrorakten mit Todesopfern verurteilt wurde, vgl. Kap. 2.1.4.

154 Aufklärung überfällig [dc], in: FR vom 31.10.1980.

155 Helmuth Michel: Gefährdete Informationsfreiheit, in: FR vom 13.11.1980.

156 Helmuth Michel: Gefährdete Informationsfreiheit, in: FR vom 13.11.1980.

157 A. Schumann: Auf Kosten der Objektivität, in: FR vom 11.11.1980.

158 ebd.

159 Bärbel Hoffmann: Geschichtszensur?, in: FR vom 18.12.1980.

160 ebd.

161 Strafe für Leugnung der Juden-Vernichtung gefordert [Reuter], in: FR vom 3.7.1981.

162 Vogel war inzwischen auf den Stuhl des Regierenden Bürgermeisters von Berlin gewechselt.

163 Dirk Cornelsen: Mit Kanonen auf Spatzen, in: FR vom 4.8.1981.

164 Dirk Cornelsen: „Mein Kampf“ wird nicht verboten, in: FR vom 4.8.1981.

165 Dirk Cornelsen: Sozialdemokratische Juristen sprechen von Verharmlosung, in: FR vom 8.8.1981, Vgl. zur Position der FDP auch: Dirk Cornelsen: „Den Rechtsextremismus politisch bekämpfen“, in: FR vom 28.10.1981.

166 Dirk Cornelsen: Vorstoß gegen NS-Propaganda, in: FR vom 31.10.1980.

167 Dirk Cornelsen: Gegen Nazi-Propaganda, in: FR vom 21.11.1981.

168 ebd.

169 Dirk Cornelsen: „Gesetz ist unzureichend“, in: FR vom 17.12.1981.

170 Auch das Leugnen oder Verharmlosen von Völkermord soll strafbar werden [fr.], in: FAZ vom 22.12. 1981.

171 Dirk Cornelsen: Ein öffentliches Ärgernis, in: FR vom 4.8.1981.

172 Neue Gesetze gegen Neonazis dürfen nicht nur Alibi sein [lepp], in: FR vom 7.8.1981.

173 ebd.

174 Unbelehrbar [dc], in: FR vom 21.11.1981.

175 ebd.

176 Michael Applegate: Ende der Meinungsfreiheit, in: FR vom 1.11.1981.

177 ebd.

178 „Leugnen der NS-Morde nicht unter Strafe stellen“ [Reuter], in: FR vom 9.6.1982.

179 Vgl. hierzu ausführlich: Die „Auschwitz-Lüge“ soll nicht länger ohne Strafe bleiben [o. Verf.], in: FR vom 25.10.1982

180 Dirk Cornelsen: Neonazis Kampf angesagt, in: FR vom 30.9.1982.

181 Fragen an die Union [KK], in: FR vom 1.11.1982.

182 Was Bonn in der Rechtspolitik plant [fr.], in: FAZ vom 16.11.1982.

183 „Neonazis nicht verharmlosen“ [AP], in: FR vom 11.4.1983.

184 ebd.

185 Eine Probe in der Stille [o. Verf.], in: FAZ vom 16.5.1983.

186 Engelhard strebt mehr Gerechtigkeit im Scheidungsfolgenrecht an [hls.], in: FAZ vom 3.1.1984.

187 Engelhard strebt mehr Gerechtigkeit im Scheidungsfolgenrecht an [hls.], in: FAZ vom 3.1.1984.

188 Bärbel Hoffmann: Illiberale SPD, in: FR vom 18.10.1982.

189 Kai Gniffke: Scheinliberalität, in: FR vom 1.11.1982.

190 Leserbrief von Heike Wells, in: FR vom 1.11.1982.

191 Strafbestimmungen gegen den Rechtsextremismus [fr.], in: FAZ vom 2.2.1984.

192 Engelhard: Nachholbedarf an Datenschutz [AP], in: FAZ vom 3.4.1984.

193 ebd.

194 Hans Engelhard: „Hier ist Strafrecht nötig“, in: FAZ vom 7.4.1984.

195 CSU sperrt sich weiter [AP], in: FR vom 10.4.1984.

196 CSU sperrt sich weiter [AP], in: FR vom 10.4.1984.

197 Vgl. auch: CSU wendet sich gegen Engelhard [dpa], in: FAZ vom 10.4.1984.

198 Verharmlosung von Völkermord wird strafbar [hls.], in: FAZ vom 12.4.1984.

199 ebd.

200 Gesetz gegen NS-Propaganda [AP], in: FR vom 12.4.1984.

201 Vgl. dazu ausführlich: Im Wortlaut: Wer leugnet und billigt ... [o. Verf.], in: FR vom 17.4.1984.

202 „Ein Teil der Vergangenheitsbewältigung“ [AP], in: FAZ vom 14.4.1984.

203 „Ein Teil der Vergangenheitsbewältigung“ [AP], in: FAZ vom 14.4.1984.

204 Ein Erbe von früher [fr.], in: FAZ vom 2.2.1984.

205 ebd.

206 ebd.

207 Karl-Heinz Krumm: Die rettende Formel, in: FR vom 19.4.1984.

208 ebd.

209 Jürgen Busche: So treibt man Schindluder, in: FAZ vom 28.3.1984.

210 ebd.

211 An dieser Stelle irrt der Kommentator, vgl. Kap. 3.1.4

212 ebd.

213 ebd.

214 Salberg, Wilhelm: Es geht um den Ehrenschutz der Auschwitz-Hinterbliebenen, in: FAZ vom 7.4.1984. 215 ebd.

216 Wilhelm Rothe: Künftig mit Strafe bedroht?, in: FR vom 28.5.1984.

217 Kempner, Robert: Gegen Volksverhetzung, in: FAZ vom 7.4.1984.

218 Hans Seidenberg: Was die Nazis dem eigenen Volk antaten, in: FAZ vom 14.4.1984.

219 Der BGH gelangte noch im gleichen Jahr zu der Auffassung, dass Freiheitsstrafen wegen neonazistischer Straftaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden sollten, weil die Bevölkerung dies als Nachgiebigkeit gegenüber dem Rechtsextremismus empfinde (Az 3 StR 449/84), in: Karlsruhe lehnt Bewährung bei neonazistischen Straftaten ab [ukn], in: FR vom 16.11.1984.

220 Rudolf Scheld: Gegen eine staatsgefährliche Fanfare, in: FAZ vom 4.5.1984.

221 Reinhart Keese: Wirklich nichts wichtigeres?, in: FAZ vom 21.4.1984.

222 Heinz-Dietrich Ortlieb: Das gefährliche Leugnen, in: FAZ vom 27.4.1984.

223 Michael Köhler: Gesinnungsstrafrecht?, in: FAZ vom 4.5.1984.

224 Claus Jäger: Absurdes Gesetzesvorhaben, in: FAZ vom 14.4.1984.

225 Franz Korbmacher: Das Verbotene reizt, in: FAZ vom 27.4.1984.

226 Franz Wesner: Zwei Kategorien von Opfern?, in: FAZ vom 14.4.1984.

227 Gesetzentwurf begrüßt [dpa], in: FR vom 16.4.1984.

228 Rechtsausschuß berät Gesetz über „Auschwitz-Lüge“ nicht“ [hls.], in: FAZ vom 1.3.1985.

229 Bayerische FDP gegen das „Auschwitzlüge-Gesetz“ [F.A.Z.], in: FAZ vom 2.3.1985.

230 FDP lehnt Gesetz über „Auschwitz-Lüge“ ab [C:G:], in: FAZ vom 6.3.1985.

231 Mischnik legt eine Bilanz vor [C.G.], in: FAZ vom 7.3.1985.

232 Union gegen Gesetz zur Auschwitz-Lüge [fy.], in: FAZ vom 13.3.1985. Vgl. auch: Chancen für Gesetz schwinden [dpa], in: FR vom 13.3.1985.

233 Streit um Gesetzgebung zur Auschwitz-Lüge [hls.], in: FAZ, Nr. 61 vom 13.3.1985, S. 7.Vgl. auch: Vogel: Schaden abwenden, in: FAZ vom 13.3.1985 und: SPD will freie Abstimmung [AP/dpa], in: FR vom 13.3.1985.

234 Bundestagsdebatte als Verwirklichung eines Minderheitenrechts [fr.], in: FAZ vom 15.3.1985.

235 Auseinandersetzung um „Auschwitz-Lüge“ beendet [dpa], in: FAZ vom 15.3.1985.

236 Helmut Lölhöffel: FDP sucht Kompromiß zu Nazi-Lügen, in: FR vom 14.3.1985.

237 Die Koalition sucht nach gemeinsamer Linie [C.G.], in: FAZ vom 14.3.1985.

238 Union und FDP einigen sich auf einen Kompromiß in der Gesetzgebung zur „Auschwitz-Lüge“ [hls.], in: FAZ vom 15.3.1985.

239 Wann soll Staat anklagen? [dpa], in: FR vom 30.3.1985.

240 Noch eine Debatte zum Auschwitzlügen-Gesetz [hls.], in: FAZ vom 3.4.1985, vgl. auch: Personalnotiz: Hans-Jochen Vogel [o. Verf.], in: FR vom 3.4.1985, und: Dirk Cornelsen: Die „Auschwitz-Lüge“ steht wieder auf der Tagesordnung, in: FR vom 15.4.1985.

241 Entscheidung im Rechtsausschuß in Sachen Auschwitz-Lüge“? [hls.], in: FAZ vom 17.4.1985, vgl. auch: Dirk Cornelsen: Rechtspolitiker einigten sich, in: FR vom 17.4.1985.

242 Im Wortlaut: Verfolgung von Amts wegen [o. Verf.], in: FR vom 18.4.1985.

243 Neuer Anlauf zu einem Allparteiengesetz gegen die „Auschwitz-Lüge“ [hls.], in: FAZ vom 18.4.1985.

244 Dirk Cornelsen: Wie Neonazi-Propaganda, in: FR vom 18.4.1985.

245 ebd.

246 Von Kohl Konsequenz verlangt [dpa], in: FR vom 23.4.1985.

247 Vogel: Wirrwarr belastet Besuch Reagans [hls.], in: FAZ vom 24.4.1985.

248 Dirk Cornelsen: Kohl an Belsen-Rede erinnert, in: FR vom 25.4.1985.

249 Kleinert: Mit der Umwandlung in ein Offizialdelikt das Entscheidende getan, in: FAZ vom 27.4.1985.

250 Dirk Cornelsen: Leugnen von Völkermord jetzt eine strafbare Handlung, in: FR vom 27.4.1985.

251 ebd., vgl. auch: Abschluß einer mühseligen Gesetzgebung [hls.], in: FAZ vom 26.4.1985.

252 Kein Vermittlungsverfahren zu Willkür-Opfer-Gesetz [ban.], in: FAZ vom 25.5.1985, vgl. auch: Im Blickpunkt: Gesetz gegen Auschwitzlüge [o. Verf.], in: FR vom 25.5.1985.

253 Helmut Lölhöffel: Richterbund über Koalition empört, in: FR, Nr. 64/11 vom 16.3.1985, S. 1-2.

254 Helmut Leonardy: Im Wortlaut: Widerliche Aufrechnung, in: FR vom 16.3.1985.

255 Helmut Lölhöffel: Richterbund über Koalition empört, in: FR, Nr. 64/11 vom 16.3.1985, S. 1-2.

256 Das Lügen-Gesetz [Rm.], in: FAZ vom 16.3.1985.

257 Hajo Hermann: Klassifizierung von Lügen?, in: FAZ vom 30.3.1985.

258 Galinski setzt sich für Auschwitz-Gesetz ein [Bry.], in: FAZ vom 21.3.1985.

259 Erhard: Ein vernünftiger Kompromiß, in: FAZ vom 22.3.1985.

260 Hans Jakob Maier: Die Wahrheit entwertet, in: FAZ vom 11.4.1985. und: Andreas Fiebig: Befremdliches Widerspruchsrecht, in: FAZ vom 11.4.1985.

261 Hans Kiskalt: Mehr Aufklärung statt Strafe, in: FAZ vom 13.5.1985.

262 ebd.

263 Robert John: Einschränkung der Redefreiheit, in: FAZ vom 13.5.1985.

264 Zu Ende bringen [fr.], in: FAZ vom 18.4.1985.

265 Dirk Cornelsen: Schreckliche Aufrechnung, in: FR vom 18.4.1985.

266 ebd.

267 Erwünschtes Ende [fr.], in: FAZ vom 20.4.1985.

268 Erwünschtes Ende [fr.], in: FAZ vom 20.4.1985.

269 Strafbare Ignoranz [J.B.], in: FAZ vom 27.4.1985.

270 Johann Georg Reißmüller: Der Betrug mit dem „Aufrechnen“, in: FAZ vom 18.6.1985.

271 ebd.

272 Peter Marqua: Was „Aufrechnung“ bedeutet, in: FAZ vom 2.7.1985.

273 Leugnen ist nur Beleidigung [dpa], in: FR vom 9.11.1985.

274 Durchblicke, a.a.O., S. 48.

275 Am 2.2.1999 gefunden auf der Internetseite: http://www.fr- aktuell.de/news/generatedSite/brennpunkte/nachrichtenueberblick/index.html

276 Rev., S. 20, vgl. auch S. 37.

277 Rev., S. 20.

278 Werner Billing: Rechtsextremismus. Eine Herausforderung der wehrhaften Demokratie, in: ders. / Barz, Andreas / Wienk-Borgert, Stephan (Hg.): Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland, Baden- Baden 1993, S.147.

279 In den Lagern Auschwitz und Treblinka wurden mehr als zwei Millionen Menschen ermordet. Vgl. Rev, S. 7.

280 Rev., S. 30, vgl. auch S. 37.

281 Rev. S. 37.

282 Gesa Coordes: Gegen rechte Hass-Propaganda im Internet gibt es kaum Handhabe, in: FR vom 10.11.1999.

283 ebd.

284 Dirk Cornelsen: Mit Kanonen auf Spatzen, in: FR vom 4.8.1981.

Excerpt out of 58 pages

Details

Title
Das Phänomen der Holocaust-Leugnung in den siebziger Jahren sowie in der ersten Hälfte der achtziger Jahre und die Reaktion von Justiz, Öffentlichkeit, und Gesetzgeber
College
University of Kaiserslautern
Grade
2,7
Author
Year
1999
Pages
58
Catalog Number
V96560
ISBN (eBook)
9783638092364
File size
503 KB
Language
German
Keywords
Phänomen, Holocaust-Leugnung, Jahren, Hälfte, Jahre, Reaktion, Justiz, Gesetzgeber
Quote paper
Michael Rindchen (Author), 1999, Das Phänomen der Holocaust-Leugnung in den siebziger Jahren sowie in der ersten Hälfte der achtziger Jahre und die Reaktion von Justiz, Öffentlichkeit, und Gesetzgeber, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96560

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