Smart Contracts. Wesentliche rechtliche Aspekte, insbesondere bei Leistungsstörungen


Bachelor Thesis, 2020

60 Pages, Grade: 1.7

Anonymous


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung

Abstract

A. Einleitung

B. Smart Contracts im Überblick
I. Geschichte der Smart Contracts
II. Definitionsansätze von Smart Contracts
III. Technischer Hintergrund und Funktionsweise
1. Blockchain – Technologie
2. Funktion eines Smart Contracts im Rahmen einer Blockchain
IV. Merkmale von Smart Contracts in der Blockchain
1. Automatisierung und Wegfall von Intermediären
2. Transparenz und Rechtssicherheit
3. Beschränkung auf Leistungen in der Blockchain
4. Beschränkung auf digital prüfbare Ereignisse
4.1. Beschränkung
4.2. Oracles-Schnittstelle: Verbindung mit der Außenwelt
5. Anonymität
IV. Anwendungsbeispiele von Smart Contracts

C. Wesentliche rechtliche Aspekte der Smart Contracts
I. Vorbemerkung: Code is not law
II. Smart Contracts und Vertragsschluss i.S.d. deutschen Zivilrechts
1. Vertragsparteien
1.1. Maschine als Vertragspartei?
1.1.1. Kein Rechtsubjekt nach BGB
1.1.2. Zukommen einer eigenen Rechtspersönlichkeit?
1.1.3. Analoge Anwendung des Minderjährigenrechts und beschränkte Teilrechtsfähigkeit?
1.1.4. Zwischenfazit
1.2. Rechts- und Geschäftsfähigkeit hinter den Transaktionen stehender Personen
1.3. Pseudonymität als Vertragshindernis?
1.4. Zwischenfazit
2. Übereinstimmende Willenserklärungen
2.1. Willenserklärung
2.1.1 Maschinenbasierte Willenserklärung
2.1.2. Qualifikation als rechtliche Willenserklärung
2.2. Abgabe und Zugang
2.2.1. Abgabe
2.2.2. Zugang
2.3. Widerruf
2.4. Zurechnung
2.5. Auslegung
3. Vertragsinhalt:
3.1. Grundsatz der Inhaltsfreiheit
3.2. Grenzen
4. Zwischenfazit
III. Programmiersprache als Vertragssprache
1. Individualvertragliche Smart Contracts
2. Anfechtbarkeit wegen Unkenntnisse der Programmiersprache
IV. Anfechtung im Falle der Smart Contracts
1. Irrtümer im Rahmen von Smart Contracts
2. Anfechtungsbefugnis
2.1. Bei Fehler im Rahmen der Dateneingabe
2.2. Bei Fehler im Rahmen der Datenverarbeitung
V. Formbedürftige Rechtsgeschäfte
1. Notarielle Beurkundung und öffentliche Beglaubigung
2. Schriftform und elektronische Form
3. Textform
VI. Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen
1. Im elektronischen Geschäftsverkehr
2. Fernabsatz
VII. Smart Contracts und AGB-Recht
1. Vorliegen von AGB
2. Einbeziehung, insbesondere Sprachregelung
2.1. Im B2C-Verkehr
2.2. Im Verkehr zwischen Unternehmern
3. Inhaltskontrolle
3.1. Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB
3.2. Unangemessene Benachteiligung § 307 I S.1 BGB
VIII. Smart Contracts und Rückabwicklung
1. Unbeachtlichkeit der Blockchain-Charakteristika
2. Anspruchsdurchsetzung
IX. Leistungsstörungsrecht im Vertragsverhältnis eines Smart Contracts
1. Leistungsstörungen bei Smart Contracts
2. Leistungsstörungsrecht im Verhältnis eines Smart Contracts
2.1. Leistungsunmöglichkeit
2.1.1. Anfängliche Unmöglichkeit
2.1.2. Nachträgliche Unmöglichkeit
2.2. Schlechtleistung
2.2.1. Unerwünschte Transaktionen
2.2.2. Mangel an dem Vertragsgegenstand selbst
2.2.3. Rechtsfolge und Auslösung
2.3. Verzug

D. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Glossar

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Darstellung der Adresserzeugung und Signierung von Transaktionen in einem Bitcoin-Wallet

Abbildung 2: Darstellung Ausfallen von Blöcken bei sog. (soft) Fork

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zusammenfassung

Mit der Entwicklung der Blockchain-Technologie kommt es zur Wiederauferstehung von Smart Contracts. Dabei handelt es sich bei Smart Contracts um Software, die die rechtlich relevanten Handlungen automatisiert. Im Einzelfall, wenn die Vertragsparteien den Programmcode verwenden, um inhaltlich Willenserklärung auszudrücken und diese in der Blockchain signieren, stellt der Smart Contract ein Vertrag im Rechtsinne dar. Die Verwendung des Codes als Vertragssprache ist bei individual vereinbarten Smart Contracts zulässig. Wenn dieser aber AGB enthält, ist die Verwendung nicht gegenüber Verbrauchern, sondern nur im B2B-Bereich gestattet. Ein Smart Contract genügt die formbedürftigen Rechtsgeschäfte nicht, eignet sich sondern nur für formlose Rechtsgeschäfte. Im elektronischen Geschäftsverkehr und Fernabsatz unterliegen Smart Contracts darüber hinausgehenden Pflichten. Die Rückabwicklung eines Smart Contracts ist unabhängig von den Charakteristiken der zugrundeliegenden Blockchain-Technologie. Die Anspruchsdurchsetzung ist allerdings problematisch. Bei Leistungsstörungen greifen die Leistungsstörungsrechte nach dem dispositiven Recht. Die Auslösung der Rechtsfolge ist ebenfalls aufgrund der Technologie zweifelhaft. Es bleibt bei Smart Contracts offen, wie die Einhaltung zivilrechtlicher Grundsätze überwacht wird. An einigen Stelle bedarf es hinsichtlich der technischen Besonderheit die Erklärung über die Gewährung des Rechts.

Abstract

With the development of blockchain technology, smart contracts are resurrected. Smart contracts are a piece of software which automates legally relevant actions. In individual cases, if the contracting parties use the program code to express the content of the declaration of intent and signature this on the blockchain, the smart contract represents a contract in the legal sense. The use of the computer code as the contractual language is permitted for individually agreed smart contracts. However, if this contains general terms and conditions, use is not permitted for consumers, but only in the B2B sector. A smart contract does not suffice for legal transactions that require form but are only suitable for informal legal transactions. Smart contracts are subject to additional obligations in electronic business and distance selling. The reversal of a smart contract is independent of the characteristics of the underlying blockchain technology. However, enforcement is problematic. In the event of service disruptions, the service disruption rights apply according to the concessionary law. The triggering of the legal consequence is also doubtful due to the technology. With Smart Contracts, it remains open how the observance of civil law principles is monitored. At some points, a declaration of granting the right is required with regard to the technical peculiarity.

A. Einleitung

Spätesten seit die Kryptowährung Bitcoin im Jahr 2008 der Weltöffentlichkeit vorgestellt wurde1, erhält die ihr zugrundeliegende Blockchain – Technologie immer größere Aufmerksamkeit. Blockchains sind eine Art elektronisches Register von Transaktionsdaten, um Informationen dauerhaft, transparent und vertrauenswürdig zu speichern und zu verteilen.2 Die Transaktionen werden zwischen verschiedenen Akteuren über Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P) und Konsensalgorithmen durchgeführt.3 Dabei wird keine zentrale Kontrollinstanz benötigt.4

Während die Technologie der ersten Blockchain – Generation fast ausschließlich verwendet wurde, die Kryptowährung zwischen Akteuren zu transferieren, gibt es bei der zweiten Blockchain – Generation (Blockchain 2.0) Smart Contracts.5 Diese sog. „intelligente Verträge“6 sind gegenwärtig in aller Munde und mit ihnen sind zahlreiche Assoziationen und Erwartungen verbunden. Die Vor- und Nachteile, Potenziale sowie die Einsatzmöglichkeiten von Smart Contracts werden innerhalb und außerhalb der Digitalbranche intensiv diskutiert. Sowohl die Fachliteratur7, die Legislative8 als auch zahlreichende Unternehmen9 beschäftigen sich mit dem Thema „Smart Contracts“ und treiben ihre Entwicklung sowie Verbreitung voran. Währenddessen bezweifeln einige noch die Nennenswerte der Anwendungsmöglichkeiten von Smart Contracts und die zukünftige Überflüssigkeit des gesamten Rechtssystems.

Smart Contracts werden dabei oftmals als „Verträge“ beschrieben, die nicht mehr (nur) in menschlicher Sprache sich finden, sondern als computerisiertes Transaktionsprotokoll geschrieben sind und sich dadurch teilweise oder ganz selbst ausführen können.10 Sie lassen sich weltweit zwischen Vertragspartnern abschließen, die sich weder kennen noch vertrauen müssen.11 Die automatische Ausführung von Smart Contracts garantiert die Manipulationssicherheit und spart Transaktionskosten des Vertragsprozesses.12

Was genau Smart Contracts ausmacht, wie sie funktionieren und ob es sich überhaupt um Verträge im Rechtssinne handelt – sind Fragen, die in dieser Bachelorarbeit untersucht werden. Weiterhin betrachtet die Arbeit wesentliche rechtliche Aspekte von Smart Contracts. Obwohl die Anwendung von Smart Contracts sich nicht auf physische Grenzen von Nationalstaaten beschränkt, ist das anzuwendende Recht weitestgehend national. Smart Contracts können, abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der Nutzer bzw. getroffener Rechtswahlvereinbarung, völlig unterschiedlichen Rechtssystemen unterliegen.13 Dementsprechend werden unterschiedliche Anforderungen an Smart Contracs gestellt. Diese Arbeit konzentriert sich deshalb auf die rechtliche Beurteilung von Smart Contracts nach deutschem Zivilrecht.

Die Arbeit vermittelt einen Einblick in die technischen Grundlagen und Merkmale von Smart Contracts. Es wird aufgezeigt, in welchen Feldern Smart Contracts Anwendungsmöglichkeiten finden und wo Beschränkungen bestehen. Weiter wird ein Einblick in verschiedene rechtliche Aspekte eingeräumt, die im Zusammenhang mit Smart Contracts bedeutend sind, unter anderem: Wie werden Smart Contracts zivilrechtlich qualifiziert? Welche regulatorischen Hürden gibt es? Wie ist die Rechtslage, insbesondere bei Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis eines Smart Contract?

B. Smart Contracts im Überblick

I. Geschichte der Smart Contracts

Der Begrifft „Smart Contracts“ wurde bereits in den 90er Jahren von dem Informatiker Nick Szabo diskutiert.14 Der Gedanke war, Vertragsbeziehungen durch webbasierte Computerprotokolle zu formalisieren und abzusichern: „ Smart Contracts combine protocols with user interfaces to formalize and secure relationships over computer networks“ 15. Die Vertragsverhandlung und/oder -durchsetzung werden technisch unterstützt, sodass auf eine menschliche Instanz verzichtet werden kann. Dementsprechend lassen sich Risiken und Transaktionskosten dadurch reduzieren.16

Die Idee von Nick Szabo über Smart Contracts lässt sich am bekannten Beispiel des Warenautomaten gleichsetzen.17 Wenn ausreichendes Geld in den Warenautomaten eingeworfen und der passende Knopf gedrückt wird, kommt die gewünschte Sache. Bei der Transaktion ist keine unmittelbare Beteiligung eines anderen Menschen nötigt. Die Abwicklung des Kaufes findet automatisiert statt.18 Dabei ist die Beschreibung des Beispiels mit Vorsicht zu genießen. Die Mechanik eines Warenautomaten stellt keinen Vertrag dar. Sie führt lediglich die faktische Übergabe der Ware aus. Der Kaufvertrag ergibt sich aus den äußeren Umständen.19

Über den Gedanken von Smart Contracts wurde eine lange Zeit nicht lebhaft diskutiert. Mit der Entwicklung der Blockchain-Technologie in den letzten Jahren kam es zur Wiederauferstehung von Smart Contracts (zu Blockchain–Technologie siehe unter B. III. 1.).20 Die Ausführung von Smart Contracts müssen nicht notwendigerweise auf einer Blockchain erfolgen.21 Das traditionelle Client – Server – Modell ist beispielweise für den Einsatz gleich gegeben.22 Hierbei steht der Serverbetreiber als ein vom Vertragsverhältnis unabhängiger Dritter für die Ausführung des Smart Contracts ein. Die Vertragsparteien müssen ihm demnach vertrauen.23 Sowohl dieses Vertrauensproblem als auch die damit verbundene Vertragssicherheit und Transaktionskosten werden durch die Anwendung der Blockchain–Technologie behoben. Diese technische Ausgestaltung garantiert die zwei zentralen Versprechen von Smart Contracts und bringt diese wieder in den Fokus der Diskussion.24

II. Definitionsansätze von Smart Contracts

Eine allgemeine anerkannte Definition von Smart Contracts ist bislang nicht ersichtlich.25 Im IT-Bereich wird der Begriff häufig als Schlagwort verwendet26, weshalb bei der Betrachtung von Smart Contracts jeweils eine klare Definition unabdingbar ist.

In der Literatur werden zahlreiche unterschiedliche Meinungen vertreten. Im Allgemeinen können diese Meinungen in 2 Gruppen unterteilt werden. Die eine Seite vertritt die Ansicht, dass es sich bei Smart Contracts um Software handelt, die bei Eintritt der zuvor festgelegten Bedingungen die darin verankerten vertraglichen Rechte und Pflichten selbständig ausführen.27 Vereinfacht gesagt, Smart Contracts ermöglichen eine automatisierte Ausführung von Wenn – Dann – Beziehungen.28 Eine solche könnte z.B. lauten: Wenn Leasingrate des Pkws bezahlt ist, dann schaltet die Zündung des Pkws frei.29

Diese Gedanken führen zu dem von Szabo definierten Begriff zurück: „ Ein Smart Contract ist eine Reihe von Zusagen, die in digitaler Form spezifiziert sind, einschließlich Protokollen, innerhalb derer die Parteien diese Zusagen einhalten “.30

Darüber hinaus werden Smart Contracts als computerisierte Transaktionsprotokolle verstanden, die zur Dokumentation von Vertragsabschlüssen und deren (Teil-) Automatisierung genutzt werden können.31 Die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die vertragswesentlichen Rahmenbedingungen werden in digitaler Form gespeichert, sodass die Erfüllung selbständig auslöst, ohne eine weitere Instanz zu benötigen.32 Die Vertragsklauseln werden dazu in der Software abgebildet, also menschliche Sprache in Maschinensprache (Code) überführt. Dadurch werden Missinterpretation vermieden.33 Technologieneutral sind Smart Contracts soweit eine Kombination aus folgenden Eigenschaften: (1) einem digital prüfbaren Ereignis (Bezahlung der Pkw- Leasing- Rate: ja/nein?); (2) einem Programmcode, welcher das Ereignis verarbeitet (Software im Boardcomputer des Pkws) und (3) einer rechtlich relevanten Handlung, die auf Grundlage des Ereignisses ausgeführt wird (Herstellung der Fahrbereitschaft).34

Nach der anderen Auffassung werden Smart Contracts als rechtliche Verträge verstanden, bei denen etwaige Rechte und Verpflichtungen von Vertragsparteien in eine Programmierung umgewandelt werden.35 Smart Contracts führen den Abschluss und Vollziehung von Rechtsgeschäften selbst durch.36 Die Vertragsbestimmungen werden direkt in einem Code, also einem Computerprogramm, abgebildet. Der Vertrag prüft selbstständig und anschließend, ob die vorher festgelegten Bedingungen eingetreten sind. Sobald es der Fall ist, erfüllt und vollzieht der Smart Contract die Bedingungen automatisch.37

Diese Ansicht ist nach h.M jedoch missverständlich: die Bezeichnungen wie “rechtliche Vereinbarungen“38, „internetbasierte Verträge“39 stellen den herkömmlichen Verträgen im Rechtsinne nicht gleichbedeutend.40 Smart Contracts bilden lediglich einen nach allgemeinen Regeln geschlossen Vertrag ab und/oder setzen automatisiert bestimmte rechtlich relevante Abläufe in Gang.41 Mit Hilfe von Smart Contracts können weitergehend zwar rechtsgeschäftliche Willenserklärungen erzeugt und abgegeben werden42 oder sogar rechtsgeschäftsähnliche Handlungen vorgenommen werden43 ; sind Smart Contracts dadurch nicht zu einem Vertrag im Rechtsinne. Smart Contracts sind in solchen Fällen nicht anders als „ autonom agierenden Software-Agenten “, die einen Vertrag erst zustande bringen können.44

Somit ist ein Smart Contract „ eine Software, die rechtlich relevante Handlungen45 (insbesondere einen tatsächlichen Leistungsaustausch) in Abhängigkeit von digital prüfbaren Ereignissen steuert, kontrolliert und/oder dokumentiert, mit dessen Hilfe aber unter Umständen auch dingliche und oder schuldrechtliche Verträge geschlossen werden können “.46

III. Technischer Hintergrund und Funktionsweise

1. Blockchain – Technologie

Wie bereits angedeutet, Smart Contracts müssen nicht zwingend mit Blockchain-Technologie (auch Distributed-Ledger-Technologie (DLT))47 verwendet werden. Diese Technologie (insbesondere durch die Einführung sog. Ethereum-Blockchain) bietet jedoch ideale technische Möglichkeiten für Smart Contracts48, sodass Smart Contracts in jüngerer Zeit immer zunehmend mit der Blockchain verwendet sind49 (siehe oben B. I.).

Die Blockchain-Technologie setzt unter anderem auf der Logik der P2P-Netzwerke auf.50 Eine Blockchain ist - vereinfacht gesprochen – eine virtuelle Datenbank, die die Speicherung der in das P2P-Netzwerk gesendeten Transaktionen erlaubt.51 Sie besteht aus einer Vielzahl an miteinander verketten, validierten Blöcken. In jedem Block wird eine Transaktion nur aufgenommen, die hierin nicht bereits enthalten ist. Dadurch wird sichergestellt, dass der Absender die Transaktion tatsächlich nur einmal versenden kann.52 Der einzelne Block ist stets mit dem vorangegangenen Block verlinkt, sodass kein Rechner des Netzwerks einen Block fälschen und auswechseln kann. Dementsprechend sind die auf der Blockchain gespeicherten Datensätze unveränderlich und manipulationssicher.53 Alle Blöcke der Blockchain werden auf jedem Rechner des P2P-Netwerks gespeichert. Es gibt somit weder einen zentralen Speicherort54 noch eine zentrale Instanz, die die Blöcke verwaltet55.

Zusammenfassend sind Blockchains „ fälschungssichere, verteilte Datenstrukturen, in denen Transaktionen in der Zeitfolge protokolliert, nachvollziehbar, unveränderlich und ohne zentrale Instanz abgebildet sind “.56

Es wird zudem zwischen öffentlichen Netzwerken, sog. Public Blockchains und zugangsbeschränkten Netzwerken, sog. Private Blockchains unterschieden. Public Blockchains sind für jedermann (und jeden Smart Contract) zu jeder Zeit zugängig. Hingegen bedarf es bei Private Blockchains eine Berechtigung zur Teilnahme an dem P2P-Netzwerk. Es wird von den Betreibern klar festgelegt, wer den Zugang zu dieser Blockchain hat.57

2. Funktion eines Smart Contracts im Rahmen einer Blockchain

Im Rahmen einer Blockchain liegt die Kernfunktion von Smart Contracts darin, Parteivereinbarungen auf der Blockchain aufzuzeichnen und im Nachhinein die hierfür notwendigen Transaktionen automatisch durchzuführen.58 Die Vereinbarungen werden zuerst in die Programmiersprache der Blockchain als Code umgewandelt (bei Ethereum-Blockchain also in „Solidity“ oder „Vyper“)59 und auf der Blockchain-Infrastruktur aufgesetzt. Der Smart Contract wird dann erstellt und ist selbst ein Akteur des Netzwerks, der rein nach den Regeln seines Codes agiert.60 Erfüllen sich die im Code vordefinierten Bedingungen, wird eine informationstechnische Reaktion ausgelöst und folglich eine virtuelle Transaktion durch den Smart Contract bewirkt . Dieser Prozess wird ebenfalls in der Blockchain protokolliert.61 Die Ausführung der Transaktionen wird vom Smart Contract autonom vorgenommen, d.h. ohne weitere Einflussmöglichkeit von außen.62 Es wird zudem garantiert, dass derselbe Input immer denselben Output erstellt.63

IV. Merkmale von Smart Contracts in der Blockchain

1. Automatisierung und Wegfall von Intermediären

Als Softwareanwendung der Blockchain erhalten Smart Contracts einige typische Charakteristika der zugrundliegende Technologie.

Smart Contracts führen die digitalen Transaktionen automatisch aus.64 Eine zentrale Stelle, die Transaktionen kontrolliert und die Durchführung der Vertragsbedingungen überwacht, ist nicht beabsichtigt. Die Blockchain gewährleistet eine Verlässlichkeit der dafür benötigten Daten und die tatsächliche ordnungsgemäße Ausführung des Smart Contracts. Dementsprechend müssen sich die Vertragsparteien nicht kennen und auch nicht vertrauen, was anders als bei der Nutzung von zentraler IT-Infrastruktur vorgesehen ist.65

2. Transparenz und Rechtssicherheit

Smart Contracts bieten „ eine neue Form von Transparenz66 und Rechtssicherheit. Durch die Verkettung der Blöcke sind getätigte Transaktionen bis zum allerersten Block nachvollziehbar und unveränderlich dokumentiert. Eine nachträgliche Änderung des Codeinhalts ist undenkbar. Die Leistungen erfolgen automatisiert, sodass eine Vertragspartei sie weder verhindern noch manipulieren kann.67 Die dabei begegneten Herausforderungen (wie z.B. komplexe Softwareentwicklung oder schwer zu verstehende Codearten) werden bei „modernen“ Smart Contracts auf der Ethereum-Blockchain durch leistungsfähige Tools (z.B. „Etherscan“) gelöst.68

3. Beschränkung auf Leistungen in der Blockchain

Die Grenze der Leistungsdurchführung von Smart Contracts ist bei der realen Welt gezogen. Sie können nur Leistungen erbringen, die sich digital auf eine Blockchain abbilden lassen. Somit wird z.B. eine Reparatur eines Autos durch Smart Contracts naturgemäß unmöglich. Viel mehr scheinen sich Smart Contracts für Bezahlungen in Form von Transaktionen, Austausch digitaler Güter und Registereinträge zu eignen.69 Beispielsweise können Smart Contracts für die einfache Rechtsdurchsetzung verwendet werden, wie etwa beim Einzug von Zahlung und entsprechende digitale Freigabe der Sache.70

4. Beschränkung auf digital prüfbare Ereignisse

4.1. Beschränkung

Weiter ist die Leistung von Smart Contracts auf digital prüfbare Ereignisse beschränkt. Das heißt, der Eintritt der in einer Blockchain abgebildeten Bedingungen wird mittels einer informatischen true/false (wahr/falsch) Betrachtung geprüft. Die Ereignisse, die in der realen Welt eintreten, können durch Smart Contracts nicht kontrolliert und befasst werden. Um Smart Contracts mit dieser Begebenheit verbinden zu können, bedarf es weitere Schaffung von IT-Schnittstellen (sog. Oracles; dazu gleich unter).71

Ein Smart Contract gelangt darüber hinaus bei komplexen Prüfaufgaben an seine Grenzen. Das ist der Fall, wenn das zu prüfende Ereignis mit unbestimmten Rechtsbegriffen verknüpft wird (z.B. Ablauf der angemessenen Frist)72 oder wenn die Prüfaufgaben über eine reine true/false Betrachtung hinausgehen.73 Smart Contracts sind in dieser Hinsicht nicht smarter als andere Software und auch nicht smart i.S.v. künstlicher Intelligenz.74

4.2. Oracles-Schnittstelle: Verbindung mit der Außenwelt

Smart Contracts können nur auf Informationen zugreifen, die sich auf der Blockchain befinden. Soll etwa eine Transaktion ausgeführt werden, wenn eine physische Ware übergeben wurde, benötigt der Smart Contract zunächst diese Information. Um das Problem zu lösen, wird eine Oracles-Schnittstelle benötigt. Oracles stehen in der Informatik für Verfahren, die es ermöglichen, Daten zwischen der realen Welt oder dem Internet und der Blockchain auszutauschen.75 Dadurch wird der benötigte Input für Transaktionen beschafft und eine automatische, mittels Smart Contracts vorgenommene Mängelrüge wäre auch denkbar. Da Informationen von einer externen Quelle einwirken, besteht demgegenüber die Gefahr einer einseitigen Beeinflussung und Fehleranfälligkeit, die ein Risiko für die automatische Erfüllung des Smart Contracts birgt.76

5. Anonymität

Schließlich ist die Verwendung von Smart Contracts aufgrund der Anonymität der Blockchain grundsätzlich anonym. Die Nutzer kommunizieren direkt mit dem Smart Contract als Akteure selbst in dem dezentralen Netzwerk der Blockchain. Dabei werden die Transaktionen auf der Blockchain und nicht auf dem Server des Erstellers gespeichert. Demzufolge liegen die Transaktionsdaten nur anonym vor.77 Den am Smart Contract Beteiligten ist jedoch nicht ausgeschlossen, ihre Identität zu offenbaren, insbesondere bei Leistungsaustauschen. Verzichten die Beteiligten auf eine Identifizierung, wird die weitergehende Rechtverfolgung (wie z.B. Gewährleistungsrechte) faktisch unmöglich. Der Einsatz der Smart Contracts kommt daher sinnvollerweise dort in Betracht, wo ein geringes Schlechtleistungsrisiko besteht oder es deswegen auf die Identität der Vertragsparteien nicht ankommt.78

IV. Anwendungsbeispiele von Smart Contracts

Die Anwendungsfelder von Smart Contracts sind vielfältig und bislang noch nicht vollständig erfasst.79 Im Prinzip lässt sich alles, was digital eindeutig abbild- und prüfbar ist, mithilfe von Smart Contracts automatisieren. Daraufhin dürfte der Bedarf für die Verwendung von Smart Contract mit der Digitalisierung verschiedener Lebensbereiche weiterwachsen.80 Zu den aktuellen Anwendungsfeldern zählen beispielweise die Finanzbranche, Sharing Economy, Energiesektor und Supply Chain Management.81

Ein faktisches Beispiel für den Einsatz der Smart Contracts im Bereich Versicherung ist die Flugverspätungsversicherung getNeo der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG. Die Versicherung implementiert eine vollautomatisierte Auszahlung der Versicherungsleistung bei Verspätung, Annullierung oder Umbuchung des versicherten Fluges.82 Der Abschluss und folgende Auszahlung der Versicherung laufen wie folg ab: Der Kunde erfasst den Flug mit Flugnummer und Flugdatum auf der Webseite der Versicherung. Er wählt eine Versicherungsvariante, gibt weitere persönliche Daten ein und zahlt die Prämie. Smart Contract wird abgeschlossen. Der Smart Contract bezieht Flugdaten bzw. Flugverspätungsdaten aus frei öffentlich zugänglichen Flugdatenarchiven (www.flightstats.com).83 Liegt ein Versicherungsfall vor, wird der Schaden durch den Smart Contract vollautomatisiert ausgezahlt (in Form von Überweisungen), ohne dass der Fluggast diesen melden muss.84 Die gleiche Funktion verfügte auch die ehemalige Fizzy – Flugverspätungsversicherung der AXA-Group.85

Smart Contracts finden weiter im Bereich Energieversorgung eine Vielzahl an Anwendung. Ein Beispiel dafür ist das durchgeführte Share&Charge - Projekt der MotionWerk GmbH (Essen), das die Ladevorgängen vom fremden E-Autos auf fremden Ladestationen gegen Gebühr ermöglicht.86

Die Besitzer von Ladestationen (privat oder auch gewerblich) und E-Autofahrer registrieren sich zunächst in die dafür entwickelte App. Die Ladenstationsbesitzer hinterlegen in der App den exakten Ort der Ladesäule, sowie die Bedingungen, zu denen sie bereits sind, Strom an Dritte zu verkaufen. Die E-Autobesitzer hinterlegen in der App die Guthaben und kann können die Suchfunktion die Ladenstation finden. Wenn der Besitzer des E-Autos mit den Ladebedingungen einverstanden ist, kann er den gewünschten Ladenvorgang in der App anmelden. Die Ladestation wird für ihn freigeschaltet und das Auto kann aufgeladen werden.87 Die Abrechnungen zwischen dem Strom-Käufer und Verkäufer, sowie zwischen Ladenstationsbetreiber und MotionWerk GmbH als Transaktionsgebühr erfolgen automatisiert auf dem im Hintergrund Smart Contract.88

C. Wesentliche rechtliche Aspekte der Smart Contracts

I. Vorbemerkung: Code is not law

In der Smart Contracts-Community wird sich ausgesprochen, dass Smart Contracts eigenen Regelungen unterliegen, die sich ausschließlich aus dem Programmcode ergeben, nämlich „ Code is law “.89 Danach bestimme ausschließlich die Programmierung über das rechtliche Verhältnis zwischen den Nutzern und gesetzliche Anforderungen seien nicht durchzusetzen.90

Es muss allerdings bedacht werden, dass weder das Internet noch eine Blockchain-Technologie sich in einem rechtsfreien Raum bewegen.91 Zahlreiche klassische Fragen des Vertragsrechts werden auch und gerade bei Smart Contracts aufgeworfen: Wonach kommt ein Smart Contract wirksam zustande? Ist die codierte vertragliche Vereinbarung inhaltlich zulässig? Wie sind die Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen? Diese Fragen können auch Smart Contracts nicht vollständig autonom, sondern nur im Zusammenhang mit dem geltenden Recht regeln. Smart Contracts stehen deshalb nicht außerhalb des Gesetzes.92 Dementsprechend beziehen sich auf Smart Contracts dieselben Schranken und Regelungen, wie sie für Verträge gelten, unabhängig davon, in welchem Hilfsmittel sie gestaltet und in welcher Sprache sie formuliert sind.93

Letztlich unterliegen Smart Contracts den Anforderungen des Zivilrechts, trotz „code is law“.

II. Smart Contracts und Vertragsschluss i.S.d. deutschen Zivilrechts

1. Vertragsparteien

1.1. Maschine als Vertragspartei?

1.1.1. Kein Rechtsubjekt nach BGB

Ein Vertragsschluss kommt nach deutschem Zivilrecht durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen mehrerer Rechtssubjekte zustande.94 Er setzt somit unter anderem eine Beteiligung von mindesten 2 Rechtsubjekten voraus.95 Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sind dabei die notwendigen Voraussetzungen an die Rechtssubjekte, um Verträge rechtsgültig abschließen zu können (§ 105 BGB).

Es ist daher zu erklären, ob es bei den Vertragsparteien von Smart Contracts um anerkannte Rechtssubjekte handelt und ob die vorausgesetzte Rechts- und Geschäftsfähigkeit an diese vorliegen.

Nach BGB sind Rechtsubjekte, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, nur natürliche und juristische Personen.96 Dass eine Maschine oder ein autonomes System Vertragspartei sein könnte, ranggiert außerhalb der Vorstellungskraft eines Juristen.97

1.1.2. Zukommen einer eigenen Rechtspersönlichkeit?

Es könnte jedoch diskutiert werden, ob einem Smart Contract eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.

Es ist zu beachten, dass ein Smart Contract zwar die Leistungserfüllung selbständig vornimmt und diese automatisch durchsetzt. Er ist jedoch nicht in der Lage, eigene Willen zu bilden und zu äußern. Demzufolge kommt einem Smart Contract keine eigene Rechtpersönlichkeit zu.98

Strittig bleibt bei Smart Contracts, die mit Hilfe von autonomen Systemen auch ohne genau konkretisierte Voreinstellung eigenständige Entscheidung treffen könnten.99 Fraglich ist gleich, ob eine Notwendigkeit besteht, autonomen Systemen de lege ferenda eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu zubilligen. Es ist zu berücksichtigen, dass ein autonomes System selbst keine Haftungsmasse aufweist. Wenn keine gesetzliche Verpflichtung gegeben ist, autonome Systeme mit einer Haftungsmasse auszustatten oder gegen angebrachte Schäden zu versichern, bleiben deren Fehlentscheidungen folgenlos. Die Überlegung, autonomen Systemen eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu zubilligen, erscheint insofern problematisch.100

Es ist auch zu beachten, dass autonome Systeme auf absehbare Zeit keine moralischen Entscheidungen treffen können. Aus der ethischen Hinsicht ist daher auch gegen die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit solcher autonomen Systeme zu sprechen.101

1.1.3. Analoge Anwendung des Minderjährigenrechts und beschränkte Teilrechtsfähigkeit?

Weiter könnte in Betracht gezogen werden, autonomen Systemen analog zum Recht der Minderjährigen eine Teilrechtsfähigkeit zu zubilligen und damit in die Fähigkeit zu versetzen, Rechtsgeschäfte eingehen zu können.102 Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein autonomes System mangels einer eigene Rechtspersönlichkeit nur eine Willenserklärung abgibt, die einem Dritten zuzurechnen ist. Demgegenüber gibt ein Minderjähriger eine Willenserklärung ab, die ihm zuzurechnen ist. Es besteht daher keine ausreichende Vergleichbarkeit für eine Analogie.103

Somit kommen auch einem autonomen System keine (Teil-)Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu.

1.1.4. Zwischenfazit

Folglich können Maschinen oder Systeme, auf den ein Smart Contract läuft, kein Rechtsubjekt und somit keine Vertragspartei sein.104 Viel mehr spricht es dafür, dass die durch Software getätigten Transaktionen auf denjenigen Rechtsträger zurückzuführen sind, der die Software zu seinen Zwecken nutzt.105 Betreibt vergleichsweise ein Unternehmer Getränkeautomaten, so ist auch nicht der Automat der Vertragspartner, wenn ein Kunde sich am Automaten bedient, sondern der Unternehmer selbst. Mit anderen Worten, Vertragsparteien sind diejenigen (natürlichen oder juristischen) Personen, die hinter den Transaktionen stehen und diesen zuzurechnen sind (siehe Zurechnung unter C. II. 2. 2.4.).

1.2. Rechts- und Geschäftsfähigkeit hinter den Transaktionen stehender Personen

Dann müssten die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Personen, die hinter den Transaktionen stehen, vorliegen. Um die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu gewährleisten, müssen sich diese Personen in irgendeine Form identifizieren. Diese Voraussetzung ist insofern problematisch, als bei der Nutzung von Smart Contracts die jeweilige Gegenpartei nicht bestimmt oder bestimmbar ist und für die Nutzung dieser Technologie kein Nachweis der eigenen Handlungsfähigkeit vorausgesetzt ist.106

Finden sich Smart Contracts auf einer privaten Blockchain (siehe B. III. 1.), erlauben die in diesem Umfeld entstandenen Rechtsverhältnisse einen Rückschluss auf die hinter der Transaktion stehende Person.107 Demgegenüber können Rückschlüsse auf die Identität des Nutzers bei einer öffentlichen Blockchain nur unter Auswertung von zahlreichen Daten erfolgen. Dies kann zu wesentlichen Problemen führen, denn Rechtsgeschäfte mit z.B. beschränkt geschäftsfähigen Parteien ex tunc nichtig sind, sofern keine Genehmigung der gesetzlichen Vertretung gegeben wird.108

1.3. Pseudonymität als Vertragshindernis?

Die Nutzer der Blockchain sind nicht über personenbezogenen Daten identifizierbar, sondern erhalten für jede Transaktion ein Pseudonym.109 Es stellt sich insofern die Frage, wie Verträge möglich sein können, bei denen sich die Parteien nicht kennen.

Die Pseudonymität könnte für einen Vertrag unproblematisch sein, wenn es den Vertragsparteien auf die Person der Gegenseite nicht ankommt. Vergleichsweise ist es wie etwa beim sog. Geschäft für den, den es angeht. 110 Dort kommt ein Vertrag mit den Vertretenen über einen Stellvertreter zustande, trotz der Unkenntnis vom Vertragspartner. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Geschäftsgegner sich freiwillig der Ungewissheit des Vertragspartners aussetzt und somit über das zu seinem Schutz bestehende Offenkundigkeitsprinzip nach § 164 BGB disponiert.111

Die Unkenntnis der Vertragsparteien spielt in gleicher Weise bei einem Smart Contract keine Rolle, bei dem der Leistungsaustausch unmittelbar stattfindet. Solcher Leistungsaustausch könnte beispielweise Lizenzerteilung gegen Zahlung der Lizenzgebühr sein. Dort ist es für die Vertragsparteien nicht zwingend notwendig, die wahre Identität von dem Vertragspartner zu kennen.112

Der Pseudonymität der Parteien werden jedoch Grenzen gesetzt, sobald es um die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten geht.113 Es ist bei Smart Contracts zwar möglich, Leistungsstörungen bereits unmittelbar bei der Erbringung der Gegenleistung zu berücksichtigen. Die Pflichterfüllung sowie Leistung von Schadenersatz werden damit automatisch ausgelöst.114 Problematisch wird es aber, wenn diese mittels Smart Contracts nicht abbildbar sind und gegebenenfalls von Smart Contracts nicht durchgesetzt werden können. Die Identität des Vertragspartners ist hierbei von entscheidendem Interesse.115

Darüber hinaus könnte die Pseudonymität an die Grenzen durch verbraucherschützende Vorschriften im B2C-Onlinehandel stoßen.116 Der Unternehmer ist z.B. gem. § 312d Abs. 1, § 312c BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs.1 S.1 Nr.2, 3 EGBGB verpflichtet, in einem Fernabsatzgeschäft neben zahlreichen Informationspflichten seine Identität und Anschrift anzugeben. Für solche Verträge ist es dann erforderlich, die Informationen außerhalb des Smart Contract anzulegen, z.B. auf der Webseite, in der der Smart Contract implementiert ist.117

1.4. Zwischenfazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Vertragsparteien von Smart Contracts die Personen sind, den die Transaktionen zugerechnet werden. Dabei ist allerdings problematisch, die vorausgesetzte Rechts- und Geschäftsfähigkeit der hinter den Transaktionen stehenden Person zu bestimmen, soweit ihre Identität nicht ermittelt oder ermittelbar ist. Das bedeutet allerdings nicht gleich, dass Verträge unmöglich sind, wenn die Parteien sich nicht kennen. Soweit es den Parteien auf die Identität des Vertragspartners nicht ankommt, stellt die Pseudonymität der Technologie kein Vertragshindernis dar. Die Grenzen werden allerdings gesetzt, wenn beim Einsatz von Smart Contracts die Gewährleistungsrechte oder andere verbraucherschützende Rechte nicht gewährleistet werden.

[...]


1 Am 01. 11. 2008 wurde die Bitcoin–Währung durch das Pseudonym Satoshi Nakamoto in einer E-Mail veröffentlicht als Lösung des Problems der Mehrfachausgabe in einem dezentralen Netz, vgl. Nakamoto, Bitcoin: A Peer–to–Peer Electronic Cash System.

2 Fill/Meier, Blockchain kompakt, S. 3.

3 Fill/Meier, Blockchain Kompakt, S. 137.

4 Fill/Meier, Blockchain Kompakt, S. 137; Wagner, Legal Tech und Legal Robots, S. 36.

5 BMVI/FIT, Gutachten, S. 37; Hoffmann/Skwarek, in: Informatik_Spektrum_42_3_2019, 197 (197).

6 Djazayeri, in: jurisPR-BKR 12/2016 Anm. 1.

7 Z.B.: Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618; Heckelmann, in: NJW 2018, 504.

8 Die Europäische Union setzt sich mit dem Thema der Blockchain–Technologie und den damit verbundenen Kryptowährungen beispielweise bereits auf gesetzgeberischer Ebene auseinander. Sie thematisiert in der 5. Geldwäsche Rechtlinie den Handel von sog. Virtuellen Währungen (vgl. Erw 8 Richtlinie (EU) 2018/843) und führt deren Legaldefinitionen ein (Art. 1 Nr. 2 lit.d Richtlinie (EU) 2018/843). Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahr 2019 mit der Ausarbeitung der Blockchain–Strategie begonnen (vgl. BMWi, Blockchain-Strategie der Bundesregierung).

9 Z.B.: Die Flugverspätungsversicherung getNeo der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG (vgl. Berlin Direkt Versicherung, siehe dazu unter Punkt B. IV. 3.).

10 Wagner, Legal Tech und Legal Robots, S. 8.

11 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (620).

12 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618).

13 Rühl, in Braegelmann/Kaulartz, Smart Contracts, S.147 ff.

14 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618); Hoffmann/Skwarek, in: Informatik_Spektrum_42_3_2019, 197 (197); Braegelmann/Kaulartz in Braegelmann/Kaulartz, Smart Contracts, S.4, Rn. 10.

15 Szabo, Formalizing and Securing Relationships on Public Networks.

16 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618).

17 Schawe, in: MMR 2019, 218 (218); Wilkens/Falk, Smart contracts, S.3.

18 Wilkens/Falk, Smart contracts, S.3.

19 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (621).

20 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618).

21 Heckelmann, in: NJW2018, 504 (505); Schawe, in: MMR 2019, 218 (218); Müller/Seiler, in: AJP/PJA 3/2019, 317 (318).

22 Schawe, in: MMR 2019, 218 (218).

23 Schawe, in: MMR 2019, 218 (218).

24 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618).

25 Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (434); Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618); C.Paulus/ Matzke, in: CR 2017, 769 (771).

26 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618); Müller/Seiler, in: AJP/PJA 3/2019, 317 (318).

27 Schawe, in: MMR 2019, 218 (218); Heckelmann, in: NJW 2018, 504 (504); Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (434); Hoffmann/Skwarek, in: Informatik_Spektrum_42_3_2019, 197 (197); vbw, Studie, S.13.

28 BMVI/FIT, Gutachten, S.33; Hanzl, Blockchain und Smart Contracts, S. 42.

29 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618).

30 Wagner, Legal Tech und Legal Robots, S. 40.

31 Hoffmann/Skwarek, in: Informatik_Spektrum_42_3_2019, 197 (197); Wagner, Legal Tech und Legal Robots, S. 40.

32 Finck, in Fries/Paal, Smart Contracts, S.2.

33 Wagner, Legal Tech und Legal Robots, S. 40.

34 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618).

35 Bafin, Blockchain-Technologie, v.19.06.2017; Essebier/Wyss, in: Jusletter 24. April 2017, Rn. 31; Bertram, in: MDR 2018, 1416 (1417).

36 Fill/Meier, Blockchain, S. 92.

37 Djazayeri,in: jurisPR-BKR 12/2016 Anm. 1.

38 Meitinger, in: Informatik_Spektrum_40_4_2017, 371 (372).

39 Djazayeri,in: jurisPR-BKR 12/2016 Anm. 1.

40 Schrey/Thalhofer, in: NJW 2017, 1431 (1432); Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (434); Müller/Seiler, in: AJP/PJA 3/2019, 318 (318).

41 Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (434).

42 Dazu unter C. II. 2.

43 Z.B.: Umbuchung von Kryptowährungen durch Änderung von Kontosalden, ausführlicher siehe Paulus/ Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (451 ff.).

44 Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (434).

45 Im Rahmen dieser Arbeit stellen sich keine zu behandelte rechtliche Fragen in Bezug auf den Vertragsschluss, wenn Smart Contracts nur die rechtlich relevanten Handlungen umsetzen soll. Da der Vertragsabschluss bereits klassisch stattgefunden hat (vbw, Studie, S.14; Hanzl, Blockchain und Smart Contracts, S. 44).

46 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618).

47 Fill/Meier, Blockchain, S. 373.

48 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (618).

49 Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (436).

50 Voshmgir, in Braegelmann/Kaulartz, Smart Contracts, S. 16, Rn. 7.

51 Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (436).

52 Kaulartz, in: CR 2016, 474 (476).

53 Hanzl, Blockchain und Smart Contracts, S. 5; Paulus, in: JuS 2019, 1049 (1050).

54 Hanzl, Blockchain und Smart Contracts, S. 5.

55 Kaulartz, in: CR 2016, 474 (476).

56 Bafin, Blockchain-Technologie, v.19.06.2017.

57 Kaulartz, in: CR 2016, 474 (475).

58 Müller/Seiler, in: AJP/PJA 3/2019, 317 (319).

59 https://ethereum.org/de/developers/#smart-contract-languages.

60 Wilkens/Falk, Smart Contracts, S.10.

61 Fill/Meier, Blockchain kompakt, S. 55.

62 Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (437).

63 Kaulartz, in: CR 2016, 474 (476).

64 Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (437).

65 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (620).

66 Erbguth, in Fries/Paal, Smart Contracts, S.28.

67 Erbguth, in Fries/Paal, Smart Contracts, S.28; Schawe, in: MMR 2019, 218 (219).

68 Erbguth, in Fries/Paal, Smart Contracts, S.28; Wilkens/Falk, Smart Contracts, S.13.

69 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (620).

70 Schrey/Thalhofer, in: NJW 2017, 1431 (1432).

71 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (620).

72 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (620).

73 Wilkens/Falk, Smart Contracts, S.13.

74 C.Paulus/Matzke, in: NJW 2018, 1905 (1905).

75 Hoppe, in Hennemann/Sattler, Immaterialgüter und Digitalisierung, S.65.

76 Müller/Seiler, in: AJP/PJA 3/2019, 317 (322).

77 Wilkens/Falk, Smart Contracts, S.14.

78 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (620).

79 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (620).

80 Wilkens/Falk, Smart Contracts, S.17.

81 vbw, Studie, S.7.

82 https://getneo.de.

83 Berlin Direk Versicherung, §8 Allgemeine Versicherungsbedingungen.

84 https://getneo.de

85 Ausführlich zu Fizzy siehe Hanzl, Smart contracts, S.47.

86 Bundesnetzagentur, Diskussionspapier, S. 25.

87 https://shareandcharge.wildcard-gruppe.de/sharecharge-airbnb-fur-ladestationen-essener-start-up-stellt-erste-offene-e-mobility-plattform-mit-blockchain-technologie-vor#

88 Bundesnetzagentur, Diskussionspapier, S. 26.

89 Kaulartz/Heckmann, in: CR 9/2016, 618 (623).

90 Adam, Blockchain-Technologie für Unternehmensprozesse, S. 137.

91 Adam, Blockchain-Technologie für Unternehmensprozesse, S. 138.

92 Rühl, in Braegelmann/Kaulartz, Smart Contracts, S. 138, Rn. 12.

93 M.Anziger, in Braegelmann/Kaulartz, Smart Contracts, S. 96, Rn. 23.

94 Aunert-Micus, in Aunert-Micus/Güllemann/Streckel/Tonner/Wiese, WR, Rn. 246.

95 Brox/Walker BGB AT §8 Rn. 1.

96 Wiese, in Aunert-Micus/Güllemann/Streckel/Tonner/Wiese, WR, Rn. 52.

97 Heckelmann, in: NJW2018, 504 (506).

98 Müller/Seiler, in: AJP/PJA 3/2019, 317 (323).

99 Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (443).

100 Grützmacher/Heckmann, in: CR 9/2019, 553 (559), Rn. 37.

101 Grützmacher/Heckmann, in: CR 9/2019, 553 (559), Rn. 37.

102 Specht/Herold, in: MMR 2018, 40 (42).

103 Grützmacher/Heckmann, in: CR 9/2019, 553 (559), Rn. 40.

104 AA Zenner, in Breyer-Mayländer, Das Streben nach Autonomie, S. 189.

105 Paulus/Matzke, in: ZfpW 2018, 431 (442).

106 Müller/Seiler, in: AJP/PJA 3/2019, 317 (323).

107 Schrey/Thalhofer, in: NJW 2017, 1431 (1433).

108 Müller/Seiler, in: AJP/PJA 3/2019, 317 (324).

109 Lupu,in: CR 10/ 2019, 631 (633), Rn. 21.

110 Schawe, in: MMR 2019, 218 (220).

111 MüKoBGB/ Schubert, 8.Auflage 2018, BGB § 164 Rn. 127.

112 Schawe, in: MMR 2019, 218 (220).

113 Schawe, in: MMR 2019, 218 (220).

114 Fries, in in: NJW 2016, 2860 (2862).

115 Schawe, in: MMR 2019, 218 (220).

116 Schawe, in: MMR 2019, 218 (220).

117 Schawe, in: MMR 2019, 218 (220).

Excerpt out of 60 pages

Details

Title
Smart Contracts. Wesentliche rechtliche Aspekte, insbesondere bei Leistungsstörungen
College
University of Applied Sciences Osnabrück
Grade
1.7
Year
2020
Pages
60
Catalog Number
V966039
ISBN (eBook)
9783346314581
ISBN (Book)
9783346314598
Language
German
Keywords
smart, contracts, wesentliche, aspekte, leistungsstörungen
Quote paper
Anonymous, 2020, Smart Contracts. Wesentliche rechtliche Aspekte, insbesondere bei Leistungsstörungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/966039

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