Hermann Staub (Leben und Werk)


Trabajo de Seminario, 1998

24 Páginas, Calificación: 12 Punkte


Extracto


Gliederung

A. Einleitung

B. Das Leben Hermann Staubs
Exkurs: Jüdische Rechtsanwälte in Preuß en im Kaiserreich

C. Das Werk Hermann Staubs
I. Dogmatische Leistungen
1. Die positiven Vertragsverletzungen
2. Die Staub ’ sche Lehre vom Scheinkaufmann
II. Kommentierungen
1. Handelsrecht
2. Wechselordnung
3. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
III. Deutsche Juristenzeitung (DJZ)
1. Herausgeber
2. Kolumnist
a) 1. September 1896
b) 15. Mai 1897
c) 15. Juni 1898
d) 1. Juli 1898
e) 1. Januar 1900

D. Fazit

E. Verzeichnis der Monographien und Kommentare

Literaturverzeichnis

Canaris, Claus-Wilhelm; Handelsrecht; 22. Aufl., München 1995 (zitiert: Canaris, HandelsR).

Dernburg, Heinrich; Über das Rücktrittsrecht des Käufers wegen positiver Vertragsverletzung; in: DJZ 1903, S. 1 ff.

Döhring, Erich; Geschichte der deutschen Rechtspflege seit 1500; Berlin 1953 (zitiert: Döhring).

Hachenburg, Max; Hermann Staub; in: Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1904, S. 237 ff.

Heinrichs, Helmut; Hermann Staub (1856-1904), Kommentator des Handelsrechts und Entdecker der positiven Vertragsverletzung; in: ders./ Franzki, Harald/ Schmalz, Klaus/ Stolleis, Michael; Deutsche Juristen jüdischer Herkunft; München 1993, S. 385 ff. (zitiert: Heinrichs, in: jüdische Juristen).

Gidal, Nachum T.; Die Juden in Deutschland von der Römerzeit bis zur Weimarer Republik; Köln 1997 (zitiert: Gidal).

Krach, Tilmann; Jüdische Rechtsanwälte in Preußen; München 1991 (zitiert: Krach, Rechtsanwälte).

Larenz, Karl; Schuldrecht I - Allgemeiner Teil; 14. Aufl., München 1987 (zitiert: Larenz, SchuldR AT).

Liebmann, Otto; Hermann Staub, Ein Gedenkblatt; in: DJZ 1904, Sp. 825 ff.

Lorenzen, Sievert; Das Eindringen der Juden in die Justiz vor 1933; in: DJ 1939, S. 731 ff.

Medicus, Dieter; Bürgerliches Recht; 17. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 1996 (zitiert: Medicus, BR).

Palandt; Bürgerliches Gesetzbuch; 57. Aufl., München 1998 (zitiert: Palandt- Bearbeiter).

Schmidt, Karsten; Handelsrecht; 4. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 1994 (zitiert: Schmidt, HandelsR).

Staub, Hermann; Kommentar zum Handelsgesetzbuch - Erster Band; 6. und 7. Aufl., Berlin 1900 (zitiert: Staub, HandelsR). ders; Die positiven Vertragsverletzungen; Berlin 1904 (zitiert: Staub, pVV).

Staudinger; Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - Zweites Buch, Recht der Schuldverhältnisse (§§ 255 - 292); 13. Bearb., Berlin 1995 (zitiert: Staudinger- Bearbeiter).

Weiß ler, Adolf; Die Geschichte der Rechtsanwaltschaft; Leipzig 1905 (zitiert: Weiß ler).

Quellen

Archiv der Universität Leipzig:

Rep. I / XVI / VII - Auszug aus den Protokollen der erteilten Sittenzeugnisse.

B 58 - Auszug aus der alphabetischen Studentenliste

A. Einleitung

Diese Arbeit befaßt sich mit Leben und Werk des preußischen Rechtsanwalts Hermann Staub. Die Schwierigkeit bei der Erstellung dieser Arbeit lag darin, daß es über Staubs Leben keine inhaltlich über die Arbeit von Heinrichs 1 hinausgehende Literatur gibt. Zu seinen Lebzeiten erschienene Veröffentlichungen Dritter befassen sich einleuchtenderweise weniger mit ihm selbst, als mit seinen rechtsdogmatischen Arbeiten. Heinrichs hat sich nach eigener Auskunft selbst nahezu vergeblich um ältere Quellen bemüht2. Der Verfasser dieser Arbeit hat auf der Suche nach Literatur im Jüdischen Lexikon, Philolexikon3, sowie anderen -dem Titel nach möglicherweise einschlägigen- Werken4 keinerlei weiterführende Informationen auftun können. Die WorldWideWeb- und Juris- Recherchen blieben ebenfalls erfolglos. In besagten Werken ging es, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen, um (jüdische) Rechtslehrer in „Deutschland“, verfaßt zumeist von ihren Kollegen in der Bundesrepublik5. Für die vorliegende Arbeit bedeutet dies, daß sich die Darstellung (unter B.) auf die Wiedergabe fremder Arbeit über Staubs Leben (vornehmlich der von Heinrichs, ergänzend Liebmann 6 ) beschränken muß. Hierbei wurde ein chronologischer Aufbau gewählt. Dies wird um einen von der Darstellung Krachs 7 getragenen Exkurs ergänzt. In diesem wird die Situation jüdischer Rechtsanwälte in Preußen zu Zeiten vor, nach und während Staubs anwaltlicher Tätigkeit (Oktober 1882 - November 19038 ) erläutert. Im nächsten Teil geht es um Staubs Werk (unter C.), untergliedert in rechtsdogmatische Arbeiten und ihre Veröffentlichung in Monographie, Kommentierung und Zeitschriften. Dabei wird besonders auf die Lehren von der positiven Vertragsverletzung und vom Scheinkaufmann, sowie die Kommentare zum Handels-, Wechsel- und Gesellschaftsrecht und die Deutsche Juristenzeitung (DJZ) einzugehen sein.

B. Das Leben Hermann Staubs

Am 21. März 1856 wird Samuel Hermann Staub im preußischen Nikolai (Oberschlesien) geboren9. Der Vater Michael Staub war Kaufmann, vielleicht Hausierer, und betrieb einen Kleinhandel. Obgleich die Familie arm ist, ermöglichen die Eltern ihrem Sohn den Besuch des Gymnasiums in Beuthen. Staub wohnt dort beim Ehepaar Schindler, einer Tante und einem Onkel von ihm, seinen späteren Schwiegereltern. Nach der Schulzeit studiert er zunächst in Breslau und schließlich vom 2. Mai bis zum 2. August 1876 in Leipzig Rechtswissenschaften. Staub wird in Leipzig unter seinem Vornamen Samuel mit der Einschreibenummer 3079 immatrikuliert10. Hier hört er im Sommersemester 1876 bei Friedberg 11, Binding 12, Wächter 13 und Roscher 14. Entgegen der Annahmen von Heinrichs und Liebmann 15, ist nicht zu belegen, daß Staub in Leipzig auch bei Windscheid gehört hätte. Er besucht während seines Studiums nie eine Vorlesung über den Gegenstand seiner umfangreichsten Veröffentlichungen, das Handelsrecht. Das Studium finanziert Staub selbst, er erteilt Nachhilfeunterricht. Am 2. August 1876 werden ihm „Testimonii“ und Sittenzeugnis ausgestellt, er schließt sein Studium ab16. Referendar wird Staub am 17. November 1877 einundzwanzigjährig in Preußen, erste Ausbildungsstation ist das Appellationsgericht in Ratibor17. Zum Dr. jur. wird Staub in Leipzig 1880 über das „Pretium Certum“ promoviert. Das Assessorexamen besteht er am 19. Juni 1882 mit „gut“. Im Oktober des Jahres wird er beim Landgericht Berlin I zugelassen und beginnt, ein Anwaltsbüro aufzubauen18. Bereits 1883 veröffentlicht Staub einen ersten Aufsatz über den „Tenor im Pfandrechtsprozesse“19. Zwei Jahre nach der Zulassung, im Jahre 1884, heiratet er seine sechs Jahre jüngere Cousine Laura Schindler. Das Ehepaar hat zwei Kinder, Otto Michael (*1885) und Margarete Dora Erna (*1889)20. Staub hält Zeit seines Lebens am jüdischen Glauben fest, er läßt sich nicht taufen. Dieses Festhalten wird als Ursache dafür angesehen, daß Staub weder zum Universitäts- noch zum Honorarprofessor berufen, bzw. ernannt wurde21. Zu Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit verfügt Staub weder über hilfreiche Beziehungen zu eingeführten Mitgliedern der Berliner Gesellschaft und Anwaltschaft noch ist er Protegé eines solchen Mitglieds. Es gelingt ihm dennoch in einem Zeitraum von nur etwa zehn Jahren, eines der wichtigsten handels- und wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Büros aufzubauen und zu führen, er wird als „echter self-made man“ bezeichnet22. Staub gehört damit, erst sechsunddreißigjährig, zu den bekanntesten und wichtigsten Anwälten Berlins. Grundlage des großen Erfolges sind nach Heinrichs und Liebmann 23 eine bestechende anwaltliche Begabung, humorvolle und schlagfertige Umgangsformen, Selbstbewußtsein und eine enorme Arbeitskraft gewesen. Liebmann würdigt Staubs Arbeitsweise24: Er hätte für jedes Mandat gleichermaßen alles gegeben, jedoch niemals aussichtslose Fälle übernommen oder solche, die ihm unehrenhaft erschienen. Zugleich sei Staub vor allem jüngeren Kollegen stets Rede und Antwort gestanden. Versuche, ihn in seinem Arbeitseifer zu bremsen, blieben vergeblich. In den Jahren nach seiner Zulassung folgen weitere Aufsätze über zivilrechtliche Themen, handelsrechtliche Problemkreise werden bis zur Veröffentlichung seines Kommentars zum ADHGB (Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch) im Jahre 1893 kaum behandelt. Staub wird in den Vorstand der Anwaltskammer im Bezirk des Kammergerichts und des Berliner Anwaltsvereins gewählt. Er begründet 1896 mit Paul Laband (1838 - 1918), Otto Liebmann und Reichsgerichtsrat Stenglein die Deutsche Juristenzeitung (DJZ), wird deren Mitherausgeber und Kommentator der Rubrik „Juristische Rundschau“ (hierzu unter C. III.). Achtzehn Jahre nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft wird Staub 1900 zum Notar ernannt. Er hatte Neider, aber angeblich keine Feinde25. Seine Kollegen unterbrachen ihn bei einem auf dem Anwaltstag 1901 in Danzig gehaltenen Vortrag über die rühmliche Beteiligung der Anwaltschaft bei der Rezeption des BGB mit lauten Zwischenrufen: während der Nennung der Namen verschiedener in diesem Sinne verdienter Anwälte durch Staub skandierte man „ Staub ! Staub !“26.

Hermann Staub stirbt am Nachmittag des 2. September 1904 an einem Krebsleiden und ist auf dem jüdischen Friedhof in BerlinWeißensee in der Ehrenreihe begraben.

Exkurs: Jüdische Rechtsanwälte in Preuß en im Kaiserreich

Am 1. Oktober 1879 wurde im Deutschen Reich durch die Rechtsanwaltsordnung (RAO)27 die freie Advokatur eingeführt. Zum Rechtsanwalt wurde hiernach zugelassen, wer zum Richteramt befähigt ist (§ 1 RAO; vgl. heute § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO]), es sei denn, in der Person des Assessors liegende, gesetzlich bestimmte Gründe hinderten die Zulassung (§§ 4 a.E.; 5; 6; 14 RAO, heute §§ 7 ff.; 14; 114 I Nrn. 4, 5 BRAO). Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften waren Rechtsanwälte bis 1783 als Assistenzräte und Justizkommissare, dann nach der preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung (AGO) von 1793 nur als Justizkommissare Staatsbeamte28. Dies hinderte lange Zeit den Zugang von Juden zum Anwaltsberuf, der einen juristischen Vorbereitungsdienst damals wie heute voraussetzt. Der Vorbereitungsdienst wurde in zwei Abschnitte, die Auskultatur (ein praktischer Teil der Ausbildung zwischen Studium und Referendariat29 ) und das Referendariat aufgeteilt. Juden wurden, sofern sie sich nicht haben taufen lassen, bis um den 20. Oktober 1848 vom Kammergericht nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen30. In anderen deutschen Staaten gab es zu Beginn des 19. Jahrhunderts einige wenige jüdische Advokaten, so z.B. Jacob Dernburg (Mainz), der unter napoleonischer Besatzung zugelassen wurde und nach deren Ende seine Zulassung behalten konnte, oder Salomon Philipp Gans (Celle), den auch die Aufhebung aller Verordnungen aus der Rheinbundzeit durch das Königreich Hannover nicht in seinem Anwaltsdasein anficht31. Um die Nichtzulassung von Juden zum Vorbereitungsdienst zu begründen, berief man sich im Staatsministerium, später (etwa ab Februar 1848) nur noch beim Kammergericht, auf die gem. AGO III. Teil, 4. Titel, §§ 13 ff. von den Anwärtern wahrzunehmenden richterlichen Tätigkeiten32. Unvereinbar seien hiernach mit dem Judentum insbesondere die Eidesleistung bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst und die Eidesabnahme während der richterlichen Tätigkeit33, da die Eidesformel eine christliche Bekräftigung enthalte. Ferner sei die Frage der Arbeit am Sabbat bislang nicht hinreichend erörtert worden34. Das Justizministerium stellt mit dem Erlaß der „Verordnung über einige Grundlagen der Preußischen Verfassung“, deren § 5 besagte, daß „Die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte fortan von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig ist“, dem ersten ausgewählt werden und hatte die Instruktion des Zivilprozesses zur Aufgabe (Döhring, a.a.O.). Juden die Übernahme in den Vorbereitungsdienst in Aussicht. Dies geschieht dann auch im Oktober35. Dieser Dienst wurde für Juden anders ausgestaltet als für Christen, auf das erstere nicht in Kontakt mit christlichen Eiden kämen36.

Auch als den Juden die Erlangung der Befähigung zum Richteramt ermöglicht wurde, wurden kaum welche in den Justizdienst übernommen. Bis 1907 wurden zwei Juden zu Oberlandesgerichtsräten (heute: Richter am Oberlandesgericht, RiOLG), Siegfried Sommer und Albert Mosse. Sommer verdankt seine Ernennung der Fürsprache eines ehemaligen Schulkameraden, Kaiser Wilhelm II 37 . Richter am Reichsgericht wurde bis 1919 nur ein Jude, Jakob Friedrich Behrend im Jahre 188738. Die Einführung der freien Advokatur stellt einen tiefen Schnitt in der jüdischen Anwaltsgeschichte dar. Wie oben bereits geschildert, konnte sich nunmehr jeder Volljurist39 zum Anwalt zulassen lassen, gleich welcher Religion er angehörte. Dies drückt sich in der Anzahl der jüdischen Rechtsanwälte und ihrem Anteil an der Anwaltschaft aus: die Anzahl der jüdischen Anwälte steigt von 146 im Jahre 1880 (Anteil: 7,3 %), über 885 im Jahre 1893 (Anteil: 25,4 %) auf 1287 (Anteil: 27,4 %) im Jahre 1904 an40. Die antisemitische Presse war dankbar über die Neuerung der freien Advokatur, bot diese ihr doch Vorwände, den jüdischen Anwälten die Schuld an vielerlei Mißständen zu geben oder diese kurzerhand zu diffamieren. Zunächst war man sich etwa einig, daß die Anwaltschaft den Juden preisgegeben wäre und nunmehr zum Gewerbe, nach kaufmännischen Gesichtspunkten betrieben, verkomme41. Ab und an werden deutliche antisemitische Pamphlete veröffentlicht, in denen „talmudistische Praktiken, durch die Recht zu Unrecht verdreht würde und die im Widerspruch zu dem geschriebenen deutschen Rechte innewohnenden Rechtsbegriffen stehen“42 angegriffen werden und die jeglicher seriöser Grundlage entbehren. Anwalt beim Reichsgericht wurde bis auf eine, bei Krach nicht benannte Ausnahme, kein Jude43. Anders als der Zugang zur Rechtsanwaltschaft, wurde der Zugang zum Notariat nicht reichsrechtlich geregelt. Zum Notar wurde man in Preußen als Anwalt durch Verleihung des Titels durch die Justizverwaltung. Die bei der Ernennung von Richtern geübte Praxis der Benachteiligung setzte sich hier fort, trotz oder gerade wegen des hohen Anteils von Juden unter den Rechtsanwälten. Anders als ihre christlichen Kollegen, wurden Juden durchschnittlich nicht nach acht, sondern erst nach achtzehn Jahren anwaltlicher Tätigkeit zu Notaren ernannt44. In der Öffentlichkeit versuchte man dies u.a. damit zu rechtfertigen, daß „Betriebsamkeit“ oder „Spitzfindigkeit“ bei Anwälten dem Mandanten hilfreiche Tugenden darstellten, bei einem Notar würden, wie auch beim Richter, andere Qualitäten zählen45. Die Qualität dieser Argumentation und des vermeintlich gestützten Ergebnisses bedürfen hier keiner inhaltlichen Erörterung.

B. Das Werk Hermann Staubs

I. Dogmatische Leistungen

1. Die positiven Vertragsverletzungen

Im Jahre 1902 veröffentliche Staub in der Festgabe zum XXVI. Deutschen Juristentag seinen Beitrag „Die positiven Vertragsverletzungen und ihre Rechtsfolgen“. Er zeigte hierin erstmals46, daß das Recht der Leistungsstörungen im BGB eine Vielzahl von Fallgestaltungen nicht befriedigend zu lösen vermag47. Ausgehend hiervon formuliert er den Grundsatz, daß die Rechtsfolge einer schuldhaften Verletzung einer bestehenden Verbindlichkeit in der Verpflichtung zum Schadensersatz bestünde, sofern dies nicht durch Gesetz ausgeschlossen sei48. Hierüber war man sich in Rechtsprechung und Schrifttum einig. Um so umstrittener war aber die dogmatische Herleitung dessen49. Staub berief sich darauf, daß in Vorschriften über den Verzug (§§ 286, 326 BGB) ein analogiefähiger Gedanke enthalten sei, der seinen Ansatz zu tragen vermochte. Durch die hierdurch gewährte Rechtsfolge Schadensersatz allein würde man aber etwa Dauerschuldverhältnissen wie Bierlieferungsverträgen nicht gerecht, wenn es dem Geschädigten schlechthin unzumutbar sei, am Vertrag für die Zukunft festhalten zu müssen. Daher stützte Staub die Analogie weiter auf die Ersatzpflicht bei Unmöglichkeit im einseitigen und gegenseitigen Vertrag, §§ 280, 325 BGB, in denen auch der Rücktritt vom Vertrag vorgesehen ist.

Dem wurde energisch widersprochen, wobei sich zwei Richtungen ausmachen lassen: Nach Goldmann / Lilienthal 50 und Himmelschein 51 solle bei den beschriebenen Pflichtverletzungen immer ein Fall der (Teil-) Unmöglichkeit vorliegen. Nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses sei eine pflichtgemäße Leistung nicht mehr möglich. Bedeutender war die Ansicht des Reichsgerichts (II: Zivilsenat)52, gestützt von Crome 53 und Dernburg 54, wonach sich die Pflicht zum Schadensersatz direkt aus § 276 BGB ergebe. Man war hier der Meinung, daß der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für ein Tun oder Unterlassen nicht definieren würde, ohne auch eine Rechtsfolge setzen zu wollen. Auf die Entgegnung Staubs, wenn Vertretenmüssen und Schadensersatzpflicht identisch seien, ist § 286 BGB überflüssig, antwortet man mit „doppelt hält besser“55. Staub ist entrüstet, den Verfassern des BGB dürfe man nicht „imputieren“, überflüssige Regelungen zu treffen, schon gar nicht nach „doppelt...“ verfahren zu haben56. Außerdem seien Vertretenmüssen und Schadensersatzpflicht keineswegs identisch, wie sich aus § 462 und § 279 BGB ergebe. Es sei hiernach zum einen möglich, trotz Vertretenmüssens eine andere Rechtsfolge als Schadensersatz zu erzielen, in dem man wandelt oder mindert (§ 462), bzw. zum anderen einen Umstand zu vertreten zu haben, ohne daß man schuldhaft gehandelt hätte (§ 279)57.

Die Lehre von der pVV ist mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt58, wobei sich der BGH Staubs Analogie zu §§ 280, 286, 325, 326 BGB angeschlossen und sich hierin von der Ansicht des Reichsgerichts deutlich distanziert hat59.

2. Die Staub ’ sche Lehre vom Scheinkaufmann

Die Lehre vom Scheinkaufmann wurde von Staub in den Worten „Wer im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, gilt als Kaufmann, und wer im Rechtsverkehr als Vollkaufmann auftritt, gilt als Vollkaufmann.“ aufgestellt60. Hierbei berief sich Staub auf die §§ 157, 242 BGB, nach denen es sich jeder gefallen lassen müsse, entsprechend seinem Auftreten und seinen Äußerungen verpflichtet zu werden. Hierin versuchte Staub eine Lücke zwischen den gesetzlichen Rechtsscheintatbeständen im Handelsrecht (§§ 5, 15 HGB) zu schließen61, betonte hierbei aber, daß man bei den Rechtsfolgen stets den Einzelfall zu berücksichtigen habe62. Das Reichsgericht und die Obergerichte folgten der Lehre vom Scheinkaufmann zunächst63. Die Staub ’ sche Lehre wird heute als deutlich zu weit betrachtet, ein richtiger Kern wird ihr aber zugebilligt, wobei auf den absoluten Vorrang der §§ 5, 15 HGB hingewiesen wird64. So sei sie anwendbar, wenn eine in sich schlüssige Erklärung abgegeben werde, aus der die Kaufmannseigenschaft abgeleitet werden könne. konkludentes Verhalten könne einschlägig sein, wenn man sich typischer kaufmännischer Einrichtungen wie z.B. der Prokura „bediene“. Dies sei allerdings nicht gegeben, wenn der Inhalt der Äußerung im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stünde, etwa dem Kaufmannsbegriff der §§ 1 ff. HGB65. In der Ausbildungsliteratur wird der Leser durchgängig und auffällig häufig davor gewarnt, hinsichtlich des Scheinkaufmanns Zirkelschlüssen zu erliegen66: So dürfe man verständlicherweise aus dem Umstand der mündlichen Bürgschaftserklärung allein, nicht schon die Bindung aus Rechtsscheintatbeständen herleiten, jegliche einschlägigen Normen würden in ihrem Schutzzweck hierdurch konterkariert. Man laufe Gefahr, von der Rechtsfolge auf den Tatbestand und umgekehrt zu schließen, eine genaue Differenzierung sei daher geboten. Denkbar ist diese etwa hinsichtlich der Anwendung von zwingendem und dispositiven Recht, sowie Kann-, Soll- und Minderkaufleuten67. An der Geltung der Lehre vom Scheinkaufmann wird sich durch das Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes nichts ändern. Über diesen Ansatz Staubs wurde eine Vielzahl von Literatur veröffentlicht, bemerkenswert ist die Anzahl der in einem überschaubaren Zeitraum erschienen einschlägigen (Leipziger) Dissertationen68.

II. Kommentierungen

1. Handelsrecht

Die meistgerühmte69 Veröffentlichung Staubs ist dessen Kommentierung zunächst des ADHGB und ab 1900 des HGB. Staub hatte Zeit seines Lebens keine Lehrveranstaltung zum Handelsrecht gehört, war auf diesem Gebiet also „Autodidakt“70. Er unterrichtete dennoch im Auftrag des preußischen Handelsministeriums nach Berlin berufene Fortbildungslehrer im neuen Handelsrecht71. Die erste Auflage erscheint 1893 und trifft auf ein dankbares Publikum. Grund hierfür ist die Abkehr Staubs vom kompilatorischen Stil und seine Wendung hin zur systematischen Durchdringung der kommentierten Vorschriften72. Die bis dahin vorherrschende Art der Kommentierung war nach verbreiteter Ansicht unpraktisch und ließ vor der Lektüre mangels Transparenz und Überschaubarkeit zurückschrecken73. „Der Staub “ macht sich schnell Freunde. Nach Hachenburg konnte die dort Vertretene Ansicht prozeßentscheidend sein oder verunsicherte Mandanten beruhigen74. Desweiteren sei der Kommentar eben das, was man gebraucht hätte: „zur Praxis gewordene Wissenschaft“, bzw. ein wissenschaftliches Werk, von einem Praktiker verfaßt. Bisherige „Spruchsammlungen“ hätten im Gebrauch zuviel Zeit beansprucht und Staub verstehe es vorbildlich, die den Einzelfallentscheidungen zugrundeliegenden allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung des täglichen Verkehrslebens zutreffend herzuleiten und zu vermitteln75. Neu sei an der Darstellung gewesen, daß zunächst Bedeutung und Zweck, so dann die Voraussetzungen und schließlich die Rechtsfolgen der Normen behandelt wurden. Der Handelsrechtskommentar erscheint bis zum Tode Staubs in 7 Auflagen, die 6./7. Auflage im Jahre 1900 wird in 13.000 Exemplaren verkauft, was im Vergleich zu anderen zeitgenössischen juristischen Publikationen enorm hoch ist76. Bis 1933 erscheint der Kommentar in 14. Auflage. 1940 wird die nächste Auflage als Kommentar zum HGB, Herausgegeben von Reichsgerichtsräten. Nach dem Krieg heißt er zunächst „Großkommentar“, ab 1982 erscheint er in vierter Auflage mehrbändig als Staub-Groß kommentar.

Der Verfasser hat sich drei Kommentare zum ADHGB aus der Zeit von 1862 bis 1885 angesehen77. Die äußere Form erschien wenig ansprechend, was aber als Eindruck relativiert werden muß, wenn man hinsichtlich dessen die Möglichkeiten des ausgehenden 19. Jahrhunderts berücksichtigt. Bei der ersten Durchsicht der Werke konnten bis auf die geringe Berücksichtigung der Judikatur keine Unterschiede zu neueren Kommentaren festgestellt werden, die Heinrichs ’ Einschätzung zu tragen vermögen. Der Verfasser kann sich durchaus vorstellen, im ADHGB angesiedelte Probleme auch ohne Rückgriff auf Staubs Kommentar mit vertretbarem Aufwand zu lösen. Angesichts der unisono kundgetanen Begeisterung über Staubs Werk, möchte der Verfasser seine eigene Ansicht hier nicht als letzten Schluß verstanden wissen.

2. Wechselordnung

Desweiteren verfaßt Staub einen Kommentar zur Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, der in erster Auflage 1895 erscheint. Bis zu seinem Tode erreicht der Kommentar vier Auflagen. Seinen erfolgreichen Stil führt Staub hier nicht minder erfolgreich fort. Die Anwaltsfamilie Stranz übernimmt das Werk, die 14. Auflage 1952 erscheint nur noch unter ihrem Namen.

3. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Letzte große Kommentierung Staubs wird die des GmbH-Gesetzes. Die erste Auflage wird im Jahre 1903 fertig, dann übernimmt Max Hachenburg die Bearbeitung (die zweite Auflage erscheint 1906) bis zur fünften Auflage, die 1927 erscheint. Ab 1953 kommen die Lieferungen zur 6. Auflage heraus.

III. Deutsche Juristenzeitung (DJZ)

1. Herausgeber

Am 1. Januar 1896 erscheint zum ersten Mal die Deutsche Juristenzeitung (DJZ). Ihre Gründungsherausgeber sind Paul Laband, Reichsgerichtsrat Stenglein, Verleger Otto Liebmann und Hermann Staub. Man hatte sich zum Ziel gesetzt, eine allgemein rechtswissenschaftliche Zeitung für den praktisch tätigen Juristen herauszugeben. Die Darstellung grundlegender Entscheidungen, die Vorstellung von gesetzgeberischen Tätigkeiten und juristische, vor allem anwaltliche Standespolitik sollte Hauptanliegen der DJZ sein.

Im Deutschen Reich gab es bis dahin keine juristische Zeitschrift, die inhaltlich einen berufs- und fächerübergreifenden Anspruch verfolgte78. Die zahlreichen Fachzeitschriften beschränkten sich nahezu durchgehend auf die Behandlung von nur einem Rechtsgebiet. Die seit dem 3. Februar 1872 erscheinende Juristische Wochenschrift (JW) stellte keine Alternative zur DJZ dar. Im Jahre 1899 beklagte man auf dem 19. Anwaltstag in Mainz die „Dürftigkeit“ der JW79. Sie war ein wenig herausforderndes anwaltliches Informationsblatt80, die Mitteilungen von Gerichtsentscheidungen gerieten zu „geistlosen Ausschnitten, aus denen der zugrundeliegende Sachverhalt nicht zu ersehen“ gewesen sei81. Die DJZ erschließt sich hingegen rasch eine breite Leserschaft und erscheint im vierzehntägigen Turnus. Sie wird zur bedeutendsten und angesehensten juristischen Zeitschrift82.

2. Kolumnist

Staub ist in den Registern der Jahrgänge 1896 bis 1904 mit insgesamt 260 Beiträgen verzeichnet. Hierunter finden sich Mitteilungen von Urteilen zumeist des Kammergerichts oder Aufsätze. Den größten Anteil nimmt jedoch mit ca. 192 Folgen die rechtspolitische Kolumne „Juristische Rundschau“ ein. Hier werden Gesetzesvorhaben, Tendenzen in der Rechtsprechung und das juristische Tagesgeschehen begleitet und kritisch gewürdigt. Die Beiträge in dieser Rubrik sind nicht sehr lang. Staub bedient sich hier einer präzisen, nie respektlosen und deswegen gerühmten Sprache83. Hachenburg bezeichnet die Juristische Rundschau als „Niederschlag des Denkens des klaren und ehrenhaften Juristen“, diese Rubrik hätte man nie überschlagen, vielfach sei sie auch in die Tagespresse eingegangen84. Exemplarisch seien aus den zahlreichen Juristischen Rundschauen Staubs fünf herausgenommen, um sie inhaltlich kurz vorzustellen. Dabei handelt es sich zunächst um drei Beiträge, die unmittelbar nach Verkündung des HGB85 am 10. Mai 1897 und Bürgerlichem Gesetzbuch86 (BGB) am 18. August 1896, sowie nach dem Inkrafttreten der Gesetzeswerke am 1. Januar 1900 erschienen sind87. Die beiden weiteren Artikel stammen vom 15. Juni 189888, bzw. 1. Juli 189889, sie liegen bei Vorstellung dieser Arbeit also genau 100 Jahre zurück.

a) 1. September 1896

Nach der Verkündung des BGB macht Staub sich über die Lehre des neuen „Reichscivilrechts“ und dessen „allenthalben eifriges Studium“ Gedanken90. Er konnte praktische Juristen während der Ferien mit dem BGB bestückt in der Sommerfrische beobachten, sowie ferner die Ankündigungen der ersten Lehrveranstaltungen des neuen Rechts bemerken. Diese fänden sich im Zusammenhang mit den Vorlesungen über die Pandekten oder das deutsche Privatrecht. Schließlich sind Übertragungsfehler in den Veröffentlichungen verabschiedeter Gesetze Gegenstand seiner Kolumne. Er hofft, daß diese in den maßgeblichen kaiserlichen Ausfertigungsurkunden gleichermaßen berichtigt werden, wie es in folgenden Ausgaben des Reichsgesetzblatt der Fall sei.

b) 15. Mai 1897

Staub teilt erfreuliche Fortschritte der wissenschaftlichen Durchdringung des BGB mit. Von Endemann sei ein weiteres taugliches Lehrbuch erschienen. Zu bemängeln sei allerdings in Cosacks „Lehrbuch des deutschen Bürgerlichen Rechts“ die stete Bezeichnung des Gesetzeswerks als „Reichsgesetzbuch“ und dessen Abkürzung als RGB. Im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) vermißt Staub Übergangsbestimmungen, die es nur für das Firmenrecht gebe. Außerdem sei nirgends bestimmt, wann das EGHGB selbst inkrafttreten würde. Angesichts vieler hierin enthaltener Änderungen für das GmbH Gesetz oder das Börsenrecht wäre das wissenswert. Allein für das HGB ist bestimmt, daß es gemeinsam mit dem BGB inkrafttrete. Mit gutwilliger Auslegung des Regelungs- und Kodifikationszusammenhanges käme man auf den gleichen Geltungsbeginn für das EGHGB. Bei modernen Gesetzen sei es allerdings wünschenswert, daß ihre richtige Anwendung nicht auf dieses Wohlwollen angewiesen ist. Über die USA teilt er mit, daß man im Staat New York die Pressekarikatur zu verbieten und eine Pressezensur einzuführen gedenke. Staub hält dies für eigentümliche Vorhaben „im vielgepriesenen Land der Freiheit“.

c) 15. Juni 1898

Im Frühsommer 1898 beschäftigen Staub zunächst die Planung des Deutschen Juristentags in Posen und der spanisch-amerikanische Krieg91. Er fragt sich, ob der Juristentag überhaupt zustande kommen könne, wenn man sich als Tagungsort am Schluß der Gerichtsferien die „ferne, reizlose Gegend der Ostmarken“ aussucht. Sodann stellt er eine völkerrechtliche Abhandlung von Stoerk (Greifswald) über den spanisch-amerikanischen Krieg vor. In dieser Veröffentlichung werde gezeigt, daß die Vereinigten Staaten in besagtem Krieg in egoistischer Manier Völkerrechtssätze brechen, von deren Wahrung durch Kontinentaleuropa sie (die USA) Jahrzehnte hindurch profitiert hätten. Dies sei nach Stoerk eine Verhöhnung des Völkerrechts.

d) 1. Juli 1898

Vierzehn Tage später geht es Staub um die Neufassungen der Reichsgesetzbücher, aufgrund derer man sich nunmehr von liebgewonnenen Normen verabschieden müsse92. So sei nunmehr aus § 87 CPO („Civilprozeßordnung“) der § 91 CPO geworden und die Vollstreckungsgegenklage würde sich jetzt nach § 767 (früher § 686) CPO richten. Sodann werden „eigentümliche“ Entscheidungen des Landgerichts Berlin I und des Kammergerichts in Garantiefondsprozessen des Arbeitsausschusses der Berliner Gewerbeausstellung gegen Garantiefondszeichner erwähnt. Abschließend geht es um die verfassungsrechtliche Frage, ob ein Reichstagsabgeordneter nach der Ernennung außerdem Reichsgerichtsrat sein könne. Dies wird von Staub unter Hinweis auf zahlreiche Präzedenzfälle bejaht93.

e) 1. Januar 1900

Am 1. Januar 1900 bemerkt Staub ironisch zunächst die Vorverlegung des Beginns des 20. Jahrhunderts auf eben jenen Tag. Er vergleicht die Übereinkunft von Papst und Bundesrat, das Jahrhundert ein Jahr früher beginnen zu lassen mit dem Auftritt Kaiser Sigismunds auf dem Konzil zu Konstanz und dessen Ausspruch „ego sum rex et super grammaticam“. Staub gedenkt dann der Männer, die das neue deutsche bürgerliche Recht geschaffen hätten. Er fragt schließlich, ob hierdurch bereits das Ziel erreicht worden sei, oder ob nicht vielmehr erst jetzt die eigentliche Aufgabe der Anwendung und Fortbildung des neuen Rechts bevorstehe. Andere sonst in der Kolumne registrierte Geschehnisse treten für ihn hinter den bedeutsamen Ereignissen zurück.

D. Fazit

Der Lebensweg Hermann Staubs weist bis zur Zulassung für einen Anwalt in Preußen an sich keine Besonderheiten auf. Auch sein Bekenntnis zum Judentum schlägt sich nach außen nur dadurch nieder, daß er zehn Jahre später als christliche Anwälte gleichen Zulassungsjahrgangs zum Notar ernannt wird. Hierin unterscheidet er sich allerdings nicht von anderen jüdischen Anwälten seiner Zeit. Um so beeindruckender ist dagegen sein Werk. Als Rechtswissenschaftler hat er sich in vergleichsweise jungen Jahren und innerhalb kürzester Zeit gleich zwei Denkmäler setzen können. Dies wird heute kaum einem Rechtslehrer zuteil, geschweige denn wie Staub einem anwaltlichen Praktiker. Die Formulierung einer Rechtsscheinlehre im Handelsrecht, die auch 98 Jahre später noch gelehrt (wenn auch von der herrschenden Meinung abgelehnt) wird, ist ohne gleichen. Mit der Entdeckung und Benennung der positiven Vertragsverletzung hat er Eingang in alle Kommentare des Bürgerlichen Rechts, in alle Lehrbücher und sogar Skripten des allgemeinen Schuldrechts gefunden. Glaubt man den Nachrufen Liebmanns und Hachenburg, nach denen Staub auch ein hervorragender Anwalt gewesen ist, muß man in ihm einen der bedeutendsten Juristen Deutschlands nach Erlaß der Reichsjustizgesetze sehen. Persönlich fand der Verfasser den Willen am beeindruckendsten, sich mit neuer und heftig bestrittener Ansicht zuversichtlich und unbeirrbar seinen Weg zur herrschenden Meinung oder ständigen Rechtsprechung zu bahnen. Einfacher wäre es gewesen, sich auf bestehende Rechtsprechung zu berufen. Diese Tugend Staubs gepaart mit juristischen Fähigkeiten und Erfolg sind dann das höchste, was ein Anwalt erreichen kann.

E. Verzeichnis der Monographien und Kommentare

- Patentrechtliche Erörterungen, 1888.
- Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 1893 (ab 6. und 7. Aufl. zum Handelsgesetzbuch - HGB).
- Kommentar zur Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, 1. Aufl. 1895 (ab 4 Aufl., zur Wechselordnung).
- Kritische Betrachtungen zum Entwurf eines HGB, 1896.
- Der Begriff der Börsentermingeschäfte, 1899.
- Die positiven Vertragsverletzungen und ihre Rechtsfolgen, 1904.
- Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 1. Aufl. 1903.

[...]


1 Heinrichs, in: jüdische Juristen, S. 385 ff.

2 Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 386 (Fn. 6).

3 vgl. „ Rechtsanwälte “, Sp. 603f., „ Staub, Hermann “, Sp. 715f., in: Philolexikon, Handbuch des jüdischen Wissens; 3. Aufl., Berlin 1936 (Nachdruck: Frankfurt/Main 1992).

4 Döhring enthält nur eine kurze biographische Notiz; Kleinheyer, Gerd/Schröder, Jan; Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten; 3. Aufl., Heidelberg 1989 (hier findet sich lediglich in den Endnoten zu Staub eine Verweisung auf Döhring); Krach, Rechtsanwälte (Der Name Staubs wird an wenig prominenter Stelle erwähnt, S. 59); Sinzheimer, Hugo; Jüdische Klassiker der deutschen Rechtswissenschaft; Amsterdam, 1938; Stolleis, Michael; Juristen; München 1995; Wolf, Erik; Große Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte; 4. Aufl., Tübingen 1963.

5 Die Geschichte der Anwaltschaft ist nach aus Bibliographien gezogenen Erkenntnissen des Verfassers bislang kaum Gegenstand rechtshistorischer universitärer Forschung gewesen. Im Sommersemester 1998 wird von Uwe Wesel ein Seminar an der Freien Universität Berlin hierzu abgehalten („Rechtshistorisches Seminar zur Entwicklung der Anwaltschaft“, Vorlesungsverzeichnis der Freien Universität, SoSe 1998, S. 268).

6 Liebmann, DJZ 1904, Sp. 825 ff.

7 Krach, Rechtsanwälte.

8 Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 387, 393.

9 Den ersten Vornamen Samuel führte Staub als Erwachsener bald nicht mehr; Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 386 (wie bereits ausgeführt, werden hier vornehmlich Heinrichs und Liebmanns Darstellungen herangezogen [ Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 386 ff.; Liebmann, DJZ 1904, Sp. 825 ff.]; auf eine durchgehende Belegführung zu Heinrichs und Liebmann wird daher zugunsten der Lesbarkeit verzichtet).

10 Universitätsarchiv Leipzig, Signatur B 58. Er wohnt in der Reichsstraße 12.

11 Evangelisches und katholisches Kirchenrecht unter Einschluß des Eherechts und des corpus iuris canonici; Universitätsarchiv Leipzig, Signatur Rep. I/XVI/VII - C 37.

12 Gemeines deutsches Strafrecht, sowie exegetische Übungen im Seminar; Universitätsarchiv Leipzig a.a.O.

13 Einleitung in das deutsche Strafrecht und die Lehre von den Strafgesetzen und Strafen; Universitätsarchiv Leipzig a.a.O.

14 Geschichtliche Naturlehre der Monarchie, Aristokratie und Demokratie; Universitätsarchiv Leipzig a.a.O.

15 Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 387; Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 830. Verfasser geht hier von der abschließenden Aufzählung der belegten Lehrveranstaltungen in den Universitätsunterlagen aus.

16 Universitätsarchiv Leipzig, Signaturen B 58, Rep. I/XVI/VII - C 37.

17 Colorandi causa sei angemerkt, daß Vizepräsident des Appellationsgerichts von 1848 bis 1867 (mit mehreren disziplinarisch bedingten Unterbrechungen) Julius von Kirchmann war; Döhring, S. 410.

18 Bis 1887 hat Staub sein Büro am Spittelmarkt 16. Zu dieser Zeit wohnt er in S Kommandantenstraße 61 (heute alles Mitte). Das Büro befindet sich bis 1893 in der Markgrafenstraße 61/ Ecke Leipzigerstraße, dann zieht man in die Charlottenstraße 33 und schließlich 1901 in die Leipzigerstraße 10 (Tel.: I 7866). Im Jahre 1890 bezieht Staub eine Wohnung in SO Schmidstraße 44 (Mitte), von 1897 bis zu seinem Tode wohnt er dann in der Ansbacherstraße 42 (Schöneberg), Tel.: IX 6086 (Quelle: Berliner Adreßbuch, Mikrofiche).

19 in: Gruchot, Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts, Band 27 (1883), S. 707.

20 Otto Michael Staub starb 1927 in Berlin (Heinrichs, in: jüdische Juristen, S. 387 [Fn. 8]), letzte dem Verfasser zugängliche Adresse von Margarete Dora Erna Staub ist Berlin-Schöneberg, Meranerstraße 9 (Jüdisches Adreßbuch für Groß-Berlin, Ausgabe 1931[Nachdruck Berlin 1994] ).

21 Gidal, S. 281. Hier finden sich Beispiele für jüdische Rechtsgelehrte, die sich mit dem Ziel taufen ließen, Ordinarien zu werden: Georg Jellinek (1851-1911; Allgemeine Staatslehre); Heinrich von Friedberg (1813-1895; zu Zeiten Staubs Assessorexamens seit drei Jahren preußischer Justizminister); Emil Friedberg (1837-1910; Kirchenrecht); Edgar Loening (1843-1919; Verwaltungsrecht); Eduard Rosenthal (1853-1926; Staatsrecht); Paul Laband (1838-1918; von ihm stammt das „Deutsche Staatsrecht“, außerdem wird er Mitherausgeber der DJZ). Wie Staub ließen sich Philipp Lotmar (1850-1922; dessen „Der Arbeitsvertrag“ bildete die Grundlage des deutschen Arbeitsrechts), der in Bern einen Lehrstuhl erhielt und Hermann Markower (1830-1897), der 1876 erster jüdischer Prüfer im preußischen Referendarexamen wurde, nicht taufen und wurden in Deutschland keine Professoren. Vgl. auch die Beispiele bei Krach, Rechtsanwälte, S. 4 f. (Eduard Gans, Julius Rabo).

22 Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 826.

23 Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 388; Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 833.

24 Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 827.

25 Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 833.

26 Hachenburg, Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1904, 237.

27 RGBl. 1878, S. 177.

28 Döhring, S. 114 f. Vor Gericht konnten im Zivilprozeß zunächst nur die Assistenzräte auftreten, die Justizkommissare blieben auf Strafverteidigung, Beratung der Parteien vor dem Prozeß, sowie die Betreibung der Zwangsvollstreckung beschränkt. Der Assistenzrat konnte von der Partei nicht

29 Krach, Rechtsanwälte, S. 4 (Fn. 7); Lorenzen, DJ 1939, 731, S. 732.

30 Krach, Rechtsanwälte, S. 8; Lorenzen, DJ 1939, 731, S. 740.

31 Weiß ler, S. 437. Der Trierer Anwalt Heinrich (eigentlicher Vorname: Hirschel) Marx, Vater von Karl Marx, konnte seinen Beruf nur weiter ausüben, weil er sich 1816 taufen ließ (Richarz; Der Eintritt der Juden in die akademischen Berufe. Jüdische Studenten und Akademiker in Deutschland 1678-1848; Tübingen 1974, S.181).

32 Krach, Rechtsanwälte, S. 6 f.

33 In der Bundesrepublik sind Referendaren weder die Anordnung von Beeidigungen noch deren Abnahme gestattet (§ 10 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).

34 Krach, Rechtsanwälte, S. 7. Im Jahre 1862 fragte sich die Petitionskommission im Abgeordnetenhaus, ob es „zarte Rücksicht der Königlichen Staatsregierung für Religionsvorschriften sei“, daß nunmehr freiwillig von Juden am Sabbat angebotene Richterdienste abgelehnt werden, wohingegen Militär- und Geschworenendienst von Juden am Sabbat notfalls erzwungen worden seien (zitiert nach: Krach, Rechtsanwälte, S. 12 f.).

35 Krach, Rechtsanwälte, S. 7 f.

36 Krach, Rechtsanwälte, S. 9.

37 Krach, Rechtsanwälte, S. 15.

38 Krach, Rechtsanwälte, S. 15. Zur beruflichen Situation und Anzahl von jüdischen Richtern und Referendaren sei auf die Darstellung von Krach, Rechtsanwälte, S. 18 ff. m.w.N. verwiesen.

39 Das galt vorerst nur für Männer. Die ersten Jurastudentinnen wurden zum Wintersemester 1903/04 in Bayern zugelassen, in Preußen geschah dies erst 1908; Schöbel, Frauen in der bayerischen Justiz - der Weg zum Richteramt; in: BayVBl. 1998, 65 ff., 106 ff., S. 67. Studentinnen mit Anspruch auf Absolvierung des Referendarexamens gab es seit dem 18. Oktober 1910 wiederum zu erst in Bayern; Schöbel, a.a.O., S. 69. Als erste Rechtsanwältin Deutschlands, ebf. in Bayern, wurde Dr. Maria Otto am 18. Dezember 1922 zugelassen; Schöbel, a.a.O., S. 106.

40 Krach, Rechtsanwälte, Tabelle 2: Juden in Justizdienst und Anwaltschaft Preußens 1880-1904, S. 415. Dabei darf nicht übersehen werden, daß sich die Anzahl der preußischen Anwälte von ca. 2000 (im Jahre 1880) über knapp 3500 (1893) auf fast 4700 (1904) mehr als verdoppelt hat.

41 Das Volk, Ausgabe vom 27. April 1889, zitiert nach: Krach, Rechtsanwälte, S.

27. Der Verfasser fragt sich, ob die scheinbar seit Generationen tiefdeutsche und inkonsequent verfolgte Abneigung gegen „das Gewerbe“, bzw. „die Gewerbsmäßigkeit an sich“ einen nachvollziehbaren Ursprung hat.

42 so im Jahr 1912 Justizrat Heinrich Claß unter dem Pseudonym Daniel Fryman in seinem Pamphlet „Wenn ich Kaiser wär’“, S. 31 ff., zitiert nach: Krach, Rechtsanwälte, S. 29. Das Buch von Claß (Fryman) erreicht in zwei Jahren fünf (!) Auflagen (Krach, Rechtsanwälte, S. 29).

43 Krach, Rechtsanwälte, S. 59.

44 Krach, Rechtsanwälte, S. 25.

45 Die Post, Abendausgabe vom 7. Februar 1901, zitiert nach: Krach, Rechtsanwälte, S. 26.

46 Staudinger- Löwisch, Vorbem. zu §§ 275 ff., Rn 22.

47 Staub, pVV, S. 5 f.

48 Staub, pVV, S. 6.

49 Staub, pVV, S. 30.

50 Goldmann/Lilienthal; Das BGB, systematisch dargestellt - Allgemeiner Teil und Recht der Schuldverhältnisse; Berlin 1903, S. 333.

51 Himmelschein, Erfüllungszwang und Lehre von den positiven Vertragsverletzungen; in: AcP 135 (1932), 255, S. 268 ff.; ders.; Zur Frage der Haftung für fehlerhafte Leistung; in: AcP 158 (1959/60), 273, S. 277 ff. unter Hinweis auf „nemo praecise cogi potest ad factum“, der im Zusammenhang mit § 276 BGB stünde.

52 RGZ 52, 18, 19; 53, 200, 201; 66, 289, 291; der V. Zivilsenat schloß sich dem in RGZ 106, 22, 25 f. an.

53 Crome; System des Bürgerlichen Rechts, Band II - Recht der Schuldverhältnisse, Leipzig 1902; S. 65.

54 Dernburg, DJZ 1903, 1, S. 5.

55 Darstellung nach Staub, pVV, S. 32 ff.

56 Staub, pVV, S. 33 f.

57 Staub, pVV, S. 33 f.

58 Larenz, SchuldR AT, § 24 I a, S. 366 f. Medicus, BR Rn 316; Palandt- Heinrichs, § 276, Rn 105. Staudinger- Löwisch, Vorbem. zu §§ 275 ff., Rn 24.

59 BGHZ 11, 80, 83 f. Der II. Zivilsenat des Reichsgerichts folgt Staub in der Entscheidung RGZ 54, 98 ff. Gleicher Ansicht ist die heute herrschende Meinung im Schrifttum: Larenz, SchuldR AT, § 24 I a, S. 366 f. Medicus, BR Rn 316; Palandt- Heinrichs, § 276, Rn 105; Staudinger- Löwisch, Vorbem. zu §§ 275 ff., Rn 24.

60 Staub, HandelsR, Exkurs zu § 5, Anm. 1. Dieser Grundsatz geht nicht auf Goldschmidt zurück, wie vereinzelt wohl fälschlich angenommen wird, vgl. Canaris, HandelsR, § 6 II 1, S. 73; Nickel; Der Scheinkaufmann-Wandlungen einer Lehre in acht Jahrzehnten; in: JA 1980, 566, 568 (Fn. 9); Schmidt, HandelsR, § 10 VIII, S. 330.

61 Staub, HandelsR, Exkurs zu § 5, Anm. 2 f.

62 Staub, HandelsR, Exkurs zu § 5, Anm. 6.

63 RGZ 65, 412, 413; OLG Breslau, OLGR. 6, 26, 27; OLG Hamburg JW 1927, 1109. Erst im 89. Band stellte der VI. Zivilsenat des Reichsgerichts fest, daß es einen allgemeinen Rechtssatz nicht gebe, nachdem man allein wegen seines Auftritts im Rechtsverkehr wie ein Kaufmann verpflichtet würde, RGZ 89, 163.

64 Canaris, HandelsR, § 6 II, S. 73 f. Weniger deutlich, im Ergebnis durch die feine Differenzierung aber ebenso Schmidt, HandelsR, S. 330 ff.

65 Canaris, HandelsR, § 6 II, S. 75.

66. Jung; Handelsrecht; München 1998, § 4 Rn 49; Schmidt, HandelsR, S. 330.

67 Canaris, HandelsR, § 6 II, S. 78.

68 Hier seien die bei Schmidt, HandelsR, S. 330, nachgewiesenen genannt, zwei davon von aus dem Jahre 1934. Blumenthal; Der Scheinkaufmann, Diss. Göttingen 1901; Braun; Scheinkaufleute, Diss. Heidelberg 1908; Bilger; zur Staub’schen Lehre vom Scheinkaufmann, Diss. Tübingen 1934 (hier werden immerhin noch drei Juden im Literaturverzeichnis erwähnt: Friedrich und Levin Goldschmidt, sowie Staub); Erichson; Die Geltung der Staub’schen Lehre vom Scheinkaufmann, Diss. Rostock 1934; Jacobick; Der Scheinkaufmann - § 5 HGB, Diss. Leipzig 1905; H illenbrand; Der Scheinkaufmann, Diss. Leipzig 1906; Thoering; Der Scheinkaufmann, Diss. Leipzig 1908; Patzschke; Der Scheinkaufmann, Diss. Leipzig 1908.

69 Hachenburg, Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1904, 237, S. 238; Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, 393 f.; Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 828.

70 Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 830.

71 Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 830.

72 Hachenburg, Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1904, 237, S. 238; Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 393 ff. Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 828 ff.

73 Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 392 f.: „(...) auf den ersten Blick (...)“.

74 Hachenburg, Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1904, S. 237.

75 Hachenburg, Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1904, 237, S. 238.

76 Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 829.

77 Makower; Das allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch; Berlin 1862; von Hahn; Commentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, erster Band- Zweite Abteilung (Art. 85-270); 3. Aufl, Braunschweig 1879; Puchelt; Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, zweiter Band (Art. 271-431); 3. Aufl., Leipzig 1885.

78 Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 396.

79 Ostler; Die deutschen Rechtsanwälte, 1871-1971; Essen 1971, S. 95.

80 Heinrichs, in: jüdische Juristen, 385, S. 396.

81 Weiß ler, S. 568.

82 Rüthers/Schmitt; Die juristische Fachpresse nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten; in: JZ 1988, 369, S. 370. Am 1. April 1933 jubelt der Herausgeber und Bewunderer Staubs Otto Liebmann den Machthabern in der DJZ zu, Rüthers/Schmitt, a.a.O.

83 Liebmann, DJZ 1904, 825, Sp. 828.

84 Hachenburg, Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen 1904, 237, S. 239.

85 RGBl. 1897, S. 219.

86 RGBl. 1896, S. 195.

87 Staub, DJZ 1896, Sp. 334 f.; DJZ 1897, Sp. 196; DJZ 1900, Sp. 18.

88 Staub, DJZ 1898, Sp. 262 f.

89 Staub, DJZ 1898, Sp. 280 f.

90 Staub, DJZ 1896, Sp. 334 f.

91 Staub, DJZ 1898, Sp. 262 f.

92 Staub, DJZ 1898, Sp. 280 f.

93 Richteramt und Bundestagsmandat sind nach §§ 8, 5 Abgeordnetengesetz in der Bundesrepublik inkompatibel. Verfassungsrechtlich ergibt sich dies bereits aus der Gewaltenteilung im demokratischen Rechtsstaat, Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz, vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, 33. Lfg., München (November 1997), Art. 20, V. Rn 45.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Hermann Staub (Leben und Werk)
Universidad
Humboldt-University of Berlin
Curso
Seminar "Die rechtliche Stellung der Juden in der Geschichte"
Calificación
12 Punkte
Autor
Año
1998
Páginas
24
No. de catálogo
V96628
ISBN (Ebook)
9783638093040
Tamaño de fichero
398 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit hat ein paar Mängel (auch orthographischer Art), insbesondere ist bei der pVV-Frage noch die Ansicht Emmerichs in seinem Recht der Leistungsstörungen zu beachten
Palabras clave
Hermann, Staub, Werk), Seminar, Stellung, Juden, Geschichte
Citar trabajo
Nikolas Eschen (Autor), 1998, Hermann Staub (Leben und Werk), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96628

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Título: Hermann Staub (Leben und Werk)



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