Die Todesstrafe


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

27 Pages, Note: 2


Extrait


Inhalte der Hausarbeit „Die Todesstrafe”

1. Vorwort

2. Der Zusammenhang Todesstrafe und Gesellschaft am Beispiel Hexenwahn im Mittelalter

3. Strafe und Bestrafung
3.1. Die Strafe an sich

4. Begründungen der Todesstrafe
4.1. Straftheorien:
4.1.1. Utilitaristische Straftheorie
4.1.2. Vergeltungstheorie ( absolut - subjektiv )
4.1.3. Sühnetheorie ( wahrhaft absolut - subjektiv )
4.1.4. Strafanspruchstheorie ( absolut - objektiv )
4.1.4. Strafanspruchstheorie ( absolut - objektiv ):
4.2. Die ethische Begründung der Todesstrafe
4.2.1. Immanuel Kant
4.2.2. G. F. W. Hegel

5. Die religiöse Begründung der Todesstrafe
5.1. Allgemein
5.2. Die katholische Kirche
5.3. Die protestantische Seite
5.4. Zusammenfassung und Anmerkung zur kirchlichen Haltung

6. Die Unvollkommenheit der Todesstrafe oder Die menschliche Fehlbarkeit und die Irreparabilität der Todesstrafe

7. Mißbrauch der Täter zugunsten gesellschaftlicher Bedürfnisbefriedigung
7.1. Forderung nach Blut und Rache
7.2. Das Phänomen der Projektion

8. Die Brutalität der Todesstrafe
8.1. Verrohungsaspekte

9. Mißachtung menschlichen Lebens und Menschenwürde Nachwort des Verfassers

„ Die W ü rde des Menschen ist unantastbar

( Artikel 1 , Grundgesetz der BRD )

Allein der Tod ist noch das Ä rgste nicht

( Sophokles, um 496 - 406 v. Chr. )

Wir d ü rfen nicht t ö ten, weil wir nicht wissen, was der Tod eigentlich ist

( Jean Cocteau )

Die Todesstrafe schlie ß t allein schon durch ihre Art und Weise jede m ö gliche Form einer Verantwortung aus

( Arthur Köstler )

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit, und Sicherheit der Person ”

„ Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden

( Artikel 3 und 5 der Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte am 10.12.1948 )

1. Vorwort

Todesstrafe.

Sie bedeutet die Bestrafung eines Menschen mit dem Tod. Ein Mensch muß sterben für eine Tat die er verbrochen hat ( abgesehen von den Fällen des Justizirrtums ... ). Der Henker muß Hand an das Leben eines anderen Menschen, den er vielleicht sogar persönlich gekannt hat, legen. Er muß diesem Menschen das Leben nehmen, das von einer höheren Macht gegeben wurde. Er tut dieses mit Erlaubnis der Justiz, die diesen Mord an einem Menschen sozusagen legitimiert.

In der Beschäftigung mit diesem Thema tauchen immer wieder Feststellungen und Fragen auf, die sich mir stellen:

- Was ist an der Todesstrafe die “Strafe” ?

- Das “Tot-gemacht-Werden” ?

- Die Angst vor dem Tod, die erzeugt wird (Todes-Angst-Strafe ) ?

- Ein Mord ist meistens nicht so kaltblütig geplant wie eine Hinrichtung
- Eine festgesetzte Hinrichtung ist unausweichlich, während das Mordopfer bis zu seinem Tode hoffen konnte, doch noch mit dem Leben davonzukommen
- Die Todesstrafe wird deshalb nicht als Mord angesehen, weil dem Staat durch das Gesetz die Straffreiheit zusteht.
- Wie ist die Situation bei einem “Justizmord” ?
- Hat sich die “Abschreckungstheorie “ bestätigt ?
- Wie begründet sich die Todesstrafe ?

Ist die Tat, die bestraft werden soll, wirklich des Todes würdig, womöglich noch auf eine Weise des Sterbens, die jeder humanen und moralischen Sichtweise entbehrt ? Viele Strafmaßnahmen sind doch auch als eine Art Machtbeweis gewisser Personen, Institutionen oder Einrichtungen zu sehen. Viele Arten der Bestrafung sind das Resultat eines Minderwertigkeitsgefühls der verantwortlichen Menschen, der Gesellschaft. Eines Gefühls der Ohnmacht gegenüber den sozialen Mißständen, die solche Straftaten wie Raub, Mord und ähnliches hervorrufen.

Diese Erscheinungen sind aber nur die Symptome einer Gesellschaft. Die Ursachen dafür liegen meiner Meinung nach aber viel tiefer verborgen. Es ist aber hier nicht unsere primäre Aufgabe, diese Ursachen zu erforschen, obwohl wir zu gegebenen Umständen darauf zurückkommen werden. Es existieren zu viele Randbedingungen, die diesen Mechanismus abweichenden Verhaltens unterstützen, jedoch sollte man sich sehr wohl bewußt sein, daß an jeder Verhaltensabweichung eines Individuums die Erziehung und unsere Gesellschaft eine nicht zu unterschätzende Mitschuld tragen. Diese Tatsache ist auch im Zusammenhang mit der Todesstrafe wissenschaftlich belegt und ist heute wieder aktueller denn je.

2. Der Zusammenhang Todesstrafe und Gesellschaft am Beispiel Hexenwahn im Mittelalter

Die geschichtliche Situation ist als Maßstab für eine ethische Beurteilung nicht ausreichend, dennoch sollte man einen Blick auf die mittelalterliche Situation nicht ablehnend gegenüberstehen, um einen Einblick in eine mögliche Theorie der Bestrafung zu bekommen.

Betrachten wir uns einmal das Mittelalter: Der Alltag der in dieser Zeit lebenden Menschen war von Entsagungen, Verzicht und viel Arbeit geprägt. Eine individuelle Entfaltung, wie sie heute in unserer Gesellschaft fast selbstverständlich ist, gab es damals nicht. Es herrschte eine strenge und ständige Kontrolle der Menschen durch die damals herrschenden Gesetze in Bezug auf Kleidung, Einhaltung des Gottesdienstes, Berufsergreifung usw.

Besondere Einschränkungen mußten auf dem Gebiet der Sexualität hingenommen werden. Besonderen Nachdruck verliehen dazu die asketischen, lustfeindlichen Vorstellungen der mittelalterlichen Kirche. Die Priesterschaft hatte sich dieser Art von Leben zu unterwerfen und verteufelte alles, was sich mit einer individuellen Lebensführung verband, insbesondere auf sexuellem Gebiet. So war das damalige Leben freudelos, trist und von Entbehrung, drückender Arbeit und Angst vor stets drohenden Strafe geprägt. Weiterhin war es auch die Machtlosigkeit gegen die immer wieder hereinbrechende Katastrophen, wie Hungersnöte, Seuchen, Kriege und dergleichen, denen die Menschen machtlos gegenüberstanden. Es war also kein Wunder, daß in dieser strengen Reglementierung solche Gefühle wie Haß, Eifersucht, Rachgier und Neid in allen Formen bestens gedeihen konnten, gegen die auch diese strengen Regeln nichts ausrichten konnten. Dieses Gefühl der Machtlosigkeit und das daraus resultierende Haßpotential suchte sich also einen Verantwortlichen für all diese Übel. Im Inneren der Menschen loderten die Flammen und warteten nur auf den Ausbruch über eine “legale” Möglichkeit der Schuldtilgung.

Die damaligen “Heiligen” waren das Vorbild für ein sündenfreies, gottgefälliges Leben. Die Maßstäbe, die sie setzten, waren aber für den damaligen Durchschnittsmenschen nicht zu erreichen. Deswegen haßte man diesen “irdischen” Teil der Versuchung seiner selbst. Es wurde also ein Sündenbock für die eigenen Triebregungen gebraucht und auch gefunden. Die Frauen wurden als die Versinnbildlichung aller irdischen Versuchung angesehen.

Man muß dazu sagen, daß viele Frauen der damaligen Zeit über das Wissen der Wirkung von Kräutern und ähnlicher Mittel zur Krankenpflege verfügten, und somit eine Macht innehatten, die nicht allen Menschen vergönnt war. Diese Macht war aber mit dem unheilvollen Beigeschmack der Hexerei verknüpft, derer die Menschen machtlos gegenüberstanden. Da nun viele Todesfälle auf diese “Kunst” zurückgeführt wurden, wurden natürlich meistens die Frauen der Hexerei beschuldigt, ein Sündenbock war gefunden. Der Rest ist tragische Geschichte.

Auch vor Männern und Kindern (!) wurde nicht haltgemacht, jedoch wurden sie nicht in dem Ausmaß verfolgt, wie die Frauen der damaligen Zeit. Hauptsächlich auf sie wurde alle Schuld und die damit verbundenen Gefühle abgeladen und sie hatten demnach ein schweres Schicksal, nämlich als Hexe oder Zauberer den Tod auf dem Scheiterhaufen zu erleiden. Friedrich von Spee, ein Angehöriger des Jesuitenordens war einer der ersten, die gegen die Hexenprozesse auftraten. Er hatte mehr als zweihundert Hexen und Zauberer auf dem Weg zu ihrer Richtstätte begleitet und war zu der Überzeugung gekommen, daß alle völlig unschuldig starben.

Es dauerte eine ganze Weile, bis die später einsetzende Aufklärung zunehmend das Licht der Vernunft in das dunkle Meer des Wahnsinns brachte und der Hexenwahn allmählich als Verirrung angesehen wurde. Auch wurde dank der Wissenschaft Erklärungen für die Ursachen von Krankheiten und den Naturgewalten gefunden. Auch der Hexenwahn war von diesem Wandel betroffen und die Bestrafung für angebliche Hexerei wurde immer mehr Opfer des rationalen Denkens. Diese Wende ist zum Teil den mutigen Gedankenäußerungen vernünftiger Denker jener Zeit zu verdanken, die den damaligen Zeitgeist in Bewegung brachten. Auch die sich aus den Umständen erzwingende Wandlung, die Abwendung von primitiven Rachegelüsten, wurde in der Bevölkerung immer mehr verbreitet. Trotzdem blieb die Bestrafung mit dem Tode ein immer anwesendes Gespenst, über das sich die Gemüter bis aufs äußerste erregen konnten und es immer noch tun.

Man kann auch sagen, daß die Geschichte der Bestrafung in ihrer Vielfältigkeit der Geschichte des Verbrechens in nichts nachsteht und sogar oft weit übertrifft. Man muß sich nur die Relation des Vergehens zur Bestrafung veranschaulichen, um sich die Frage zu stellen: Wird hier nur der Gerechtigkeit Gen ü ge getan, oder wird hier auch eine Befriedigung verborgener sadistischer Triebe vollzogen ?

Beispiele hierzu:

die Bestrafung zweier Menschen in Frankreich mit dem Tode durch Rädern (!) wegen Diebstahl von etwas Wäsche und einem Stück Käse. ( Frankreich , 1770 ); die Hinrichtung aller Zigeuner in Preußen ( a.D. 1725 );

die Hinrichtung von 13 Personen, denen die Gesellschaft von Zigeunern nachgewiesen wurde;

der Ausspruch verschiedener Todesurteile in der Schweiz aufgrund ihrer kostengünstigeren Ausführung gegenüber der Gefängnisstrafe;

Auch in dem Vollzug der Todesurteile wird einem deutlich, welche Innovativität bezüglich der Handlungen an den Tag gelegt wurde:

Kreuzigen, Ersticken im Schlamm, Lebendigverbrennen, in Ö l sieden, Eingie ß en von fl ü ssigem Blei in den Mund, Pf ä hlen, Erw ü rgen usw.

Als besondere Spezialität seien noch erwähnt: Abschaben des Fleisches von den Knochen bei lebendigem Leib oder das Annageln des Darmendes an einen Baum, um den der Verurteilte dann herumgetrieben wurde. Man sieht, daß sich der dem Menschen innewohnender Sadismus bis zum Exzeß bei der Vollstreckung eines Todesurteils austoben konnte.

Als älteste Strafart war die Todesstrafe sowohl im germanischen wie auch im römischen Recht fest verankert. Ihr ursprünglich sakral-kultischer Charakter ging in fränkischer Zeit verloren. Von nun an war sie ausschließlich säkularisiertes Bestra- fungsmittel. Im 12. und 13. Jahrhundert wurde sie als Sanktionsmaßnahme auf viele Verbrechensarten ausgedehnt. Dabei ging den diversen Arten ihrer - öffentlichen - Vollstreckung oftmals Folter (Verstümmelung, Schleifen zum Richtplatz etc.) vor- aus. Im Spätmittelalter konnten selbst Kinder und Geisteskranke hingerichtet werden.1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. I

Hexenbestrafung

Dieser Holzstich aus dem 17. Jahrhundert zeigt eine fr ü her ü bliche Bestrafungsmethode von Hexen und Prostituierten: Die Verurteilten wurden auf einem Stuhl festgebunden und mehrfach minutenlang ins Wasser eingetaucht.

( Quelle: Microsoft Encarta 97 Enzyklopädie CD-ROM)

3. Strafe und Bestrafung

3.1. Die Strafe an sich

Die Strafe hat die Funktion, auf ein bestimmtes Verhalten eine unangenehme Konsequenz desselben zu zeigen und ein erneutes Verhalten in der vorangegangenen Richtung zu unterdrücken bzw. zu vermeiden. Dies ist eine Definition aus der Pädagogik für gegenwirkende Maßnahmen gegen individuelles Verhalten, das durch Androhung von Strafe verlernt werden soll. Dem Individuum soll mit der Strafe verdeutlicht werden, daß die vollbrachte Tat negative Auswirkungen hat. Negative Auswirkungen für die Gesellschaft und für das Individuum selbst. Nun sollen aber gleichzeitig mit der Bestrafung auch Verhaltensalternativen aufgezeigt werden, die für das Individuum nachvollziehbar sind und im Idealfall zur Einsicht führen. Weiterhin sollte die Bestrafung nach dem Prinzip der Wiedergutmachung erfolgen, d.h. der Täter soll eine Chance bekommen, die Tat vor den Betroffenen zu sühnen und das geschehene Unrecht auf eine bestimmte Art und Weise wieder rückgängig zu machen. ( vgl. Hobmair, H. [Hrsg]: Pädagogik;.; Stam Verlag 1996 )

Natürlich ist bei einem Mord die Frage des “Rückgängigmachens” etwas deplaziert, aber durch die Tatsache, daß ein Mörder seine Tat mit seinem eigenen Leben bezahlen soll, wird das Mordopfer nicht wieder lebendig gemacht. Somit wird durch diese Tatsache die Todesstrafe schon in Frage gestellt.

4. Begründungen der Todesstrafe

4.1. Straftheorien:

4.1.1. Utilitaristische Straftheorie

vgl. Utilitarismus: < lat.-fr.> der; - Begriff aus der Philosophie; bezeichnet eine Lehre, die davon ausgeht, da ß der Zweck von Handlungen f ü r den Nutzen des Einzelnen oder der Gemeinschaft sei. Nutzenorientiertes, gewinnorientiertes Handeln.

Der Utilitarist hält nicht alle Strafen für eine gute Sache an sich, sondern die Strafe hat die Funktion, größere Übel zu vermeiden. Der erste, der diese Straftheorie bis ins Detail entwickelt hat, war Jeremy Bentham. Er hat hervorgehoben, daß „ ...nur die Folgen von Strafen einen Rechtfertigungsgrund abgeben, und nicht etwa die vagen Vorstellungen von Schuld und Verdienst.”2

Die Tat eines Verbrechers soll durch die Strafe in den Zustand zurückversetzt werden, der vor der Begehung der Tat geherrscht hat.

Im Bezug auf die Todesstrafe kann man damit auch ausdrücken, daß eine Vollstreckung eines Todesurteils die Wirkung haben soll, weitere Straftaten, die die Todesstrafe zur Aussicht haben können, zu verhindern. Der Nutzen für die Gesellschaft sollte der sein, daß die Gesellschaft sich in absehbarer Zeit vor solchen Straftätern durch diese Art der Abschreckung schützen kann. Diese Annahme hat sich aber in der Vergangenheit bis in die Gegenwart hin nicht als bestätigt erwiesen. Zumindest hat sich für die Gesellschaft in Bezug auf Prävention nicht das gewünschte Ergebnis gezeigt. In vielen Staaten der Welt werden viele Verbrechen begangen, obwohl sie mit der Todesstrafe belegt sind.

Es werden hier meiner Meinung nach die Symptome sozialer Entwicklungen einzelner Menschen bekämpft aber nicht ihre Ursachen.

Die Todesstrafe ist als Präventivmaßnahme zur Verbrechensbekämpfung nicht geeignet und somit scheidet diese Theorie in ihrer Anwendung zur Todesstrafe aus

4.1. 2. Vergeltungstheorie( absolut - subjektiv ):

„Der Täter erhält die Strafe, die seine Tat wert ist” auch: Retributive Straftheorie

vgl. Retribution: <lat.> die; - Die Bedeutung ist zu ü bersetzen mit R ü ckgabe, Vergeltung; Mann kann diesen Begriff mit “ Vergeltungstheorie ” gleichsetzen, wobei man durch den Begriff “ Retribution ” eine Assoziation mit dem Begriff “ Rache ” vermeiden will, um den teilweise primitiven Z ü gen aus dem Weg zu gehen.

Der Ausdruck des Retributivismus ist im biblischen jus talionis zu finden, wobei hier aber die Formulierung “Und du sollst in dir kein Mitleid aufsteigen lassen: Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß” ( 5. Buch Moses 19, 21) impliziert, der Geist der Rache sei in der Weise gerechtfertigt, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, so daß Mitleidsbekundungen die Urteilsaussprechungen (und so die Strafe) nicht beeinflussen können. Aber diese Implikationen beziehen sich auf Mitleid, das als falsch und parteiisch einzustufen ist. Dagegen muß unparteiisches Mitleid auch das Opfer der Straftat und alle übrigen Betroffenen und Gefährdeten berücksichtigen.

Anstelle der Vergeltung (Gleiches mit Gleichem) muß ein Äquivalent zu der Straftat stehen. Daraus ergibt sich ein Dilemma, daß entweder “ ...das Postulat der Proportionalit ä t von Verbrechen und Strafe buchst ä blich als jus talionis verstanden wird und ad absurdum gef ü hrt, oder es wird gar nicht danach verstanden damit willk ü rlich und diffus”. ( Hugo Adam Bedau: “Retribution and the Theory of Punishment”; 1978, Seite 611 )

Die Vorstellung, daß die Todesstrafe die einzige gerechte Möglichkeit der Vergeltung für Mord wäre, ist im Talion zu suchen. Das Talion ist als ein umstrittener, aber im Volksbewußtsein noch nachwirkender Strafrechtsgrundsatz für die Anwendung im heutigen Strafrecht meiner Meinung nach untauglich. Untauglich deshalb, weil mit dieser Anschauung den primitiven Rachegelüsten der vollziehenden Gewalt Vorrang gegeben wird, denen der Verurteilte ausgesetzt ist. Einer nüchternen Betrachtung und somit die Möglichkeit eines wirklich gerechten Urteils unter Miteinbeziehen der ganzen Umstände, die zu der Tat führten, wird hier in einem so geringen Ausmaß genüge getan, daß hier nicht von einem menschenwürdigen Vorgehen gesprochen werden kann.3

4.1.3. Sühnetheorie ( wahrhaft absolut - subjektiv ):

„Die Schuld des Täters auf eine bestimmte Art und Weise getilgt”

Diese Theorie ist zweigeteilt. Zum einen wird darunter die Tilgung der Schuld an der Gesellschaft bzw. an der Gemeinschaft verstanden, zum anderen die Tilgung der eigenen Gewissensschuld an der ethischen Freiheit, der sich der Täter aussetzen muß. Im erstgenannten Fall ist die Todesstrafe ein “Grenzfall”, in dem eine Schuldtilgung als unmöglich erscheint, der “friedlose Zustand” entsteht zwischen dem Täter und der Gesellschaft. Nur in den Fällen, in denen keine Sühne möglich ist, wird die Todesstrafe als einzige Sühnemöglichkeit benutzt. Der Gedanke der Sühne läuft dabei aber Gefahr, seine besondere Würde einzubüßen, denn die Todesstrafe ist nicht heilend. Sie ist nicht imstande, diesen friedlosen Zustand aufzuheben. Die Schuld des Täters bleibt. Aber das Leben und somit die Chance, durch eine andere Art und Weise die Schuld an der Gesellschaft zu tilgen, werden durch diese Strafe von vornherein im Keim erstickt.

Auch wird diese Theorie gerne dargestellt, als würde durch diese Art der Sühne das Gewissen von seiner Schuld befreit und der Täter durch die Anerkennung der Strafe, durch die Bejahung der Strafe als letzten Ausdruck der Gerechtigkeit, als das rechtlich - sittlich Notwendige, um die durch die Tat verlorenen ethische Freiheit wiederzugewinnen. Das Erleiden des Todes wäre in einem solchen Fall die einzige Möglichkeit der Sühne. Diese Theorie scheitert in der Realität aber daran, daß diese Freiheit real gesehen gar nicht erreicht wird, und über die tranzendente Wirkung der Todesstrafe gar nichts bekannt ist. Sie nimmt dadurch sogar sehr eindringliche Formen der Verantwortungslosigkeit an, da die Rechtfertigung der Strafe mit dem Tode auf die Annahme einer Glaubensanschauung beruht. Eine Sühne würde aber nur dadurch erreicht, wenn an ein Leben nach dem Tode geglaubt wird und der Schuldige nicht mehr schuldbeladen vor seinen letzten Richter tritt. Andererorts ist man der Auffassung, daß “ein würdevoller Tod besser wäre, als ein schuldbeladenes Leben” . Diese Ansicht wird auch im selben Atemzug der These genannt, daß z. B. eine langjährige Haftstrafe dem Schwerstverbrecher nicht genug Möglichkeit zur Entsühnung gäbe. Aufgrund dieser Betrachtung ist diese Straftheorie als sehr zweifelhaft zu anzusehen und eine kritische Haltung und auch eine Umsetzung dieser kritischen Haltung in die Praxis halte ich für unumgänglich.

4.1.4. Strafanspruchstheorie ( absolut - objektiv ):

„Durch die Tat entsteht ein Strafanspruch”

Aus einem „Berechtigungsgefühl” des Staates gegenüber dem Verurteilten entsteht diese sog. Strafanspruchstheorie. Sie kann als Machtbeweis der verurteilenden Institution, des Staates, gesehen werden, der sich somit auch als “vollkommene” Rechtsgemeinschaft versteht. Diese Form der Theorien wird im allgemeinen als die farbloseste unter den absoluten Straftheorien bezeichnet, da sie sehr primitive Züge in ihrer Begründung aufzeigt.

Wie weit aber geht im Einzelfall die Berechtigung zur Bestrafung, vor allem die Bestrafung mit dem Tode ? Wo ist der Maßstab für die Schwere einer Ordnungsverletzung, die sie mit der Schwere der Bestrafung in Relation setzt ? Dieser Theorie haftet an, daß sich

- die Bestrafung zu einem reinen Zweckdenken entwickeln könnte und
- sie setzt voraus, daß diese Rechtsgemeinschaft eine völlig perfekte und intakte Gesellschaft darstellt.

Da der erste Punkt eine gewisse Willkür beinhaltet, die sich gefährlich auswirken kann, und der zweite Punkt eigentlich unmöglich zu erfüllen ist, kann man diese Theorie in Bezug auf Sinnerfüllng einer Strafe, geschweige denn als ethische Begründung, eigentlich als völlig unbrauchbar, ja sogar sehr primitive Züge aufweist, die in einer modernen („perfekten und intakten ?”) Rechtsgemeinschaft nichts zu suchen haben.4

4.1.5. Restitutionstheorie ( wahrhaft absolut - subjektiv ):

„Die verletzte Ordnung (das Gesetz) wird wieder hergestellt”

Man kann gedanklich zwei Formen der Rechtsordnung betrachten, die einer Verletzung ausgesetzt werden können.

1. Die überreale Ordnung, auch die ideale Rechtsordnung:

Hier bietet sich sogleich der Einwand an, daß es uns im Einzelfall an notwendigem Realismus fehlt, um das Strafmaß zur Wiederherstellung oder Heilung der Ordnung bestimmen zu können. Man läuft Gefahr, sich im Feld der reinen Spekulationen zu bewegen. Auch stellt sich die Frage: Ist eine überreale Ordnung überhaupt so verletzbar, daß sie einer Heilung bedarf ? Falls ja, ist eine Heilung überhaupt möglich? Das Verbrechen, das begangen wurde, ist ja ein nicht mehr rückgängig zu machendes Übel ist, das in die Welt gesetzt wurde. Die überreale, verletzte Ordnung hingegen bleibt davon, real gesehen, unberührt.

2. Die reale Ordnung, auch die konkrete Rechtsordnung:

Man spricht hier von der “Wiederherstellung des Gleichmaßes der Sozialpsyche”, die durch die Bestrafung erreicht werden soll. Ein Verweis auf den Vergeltungsgedanken wird hier wieder sichtbar, da nur durch die Bestrafung des Mordes mit dem Tode eine Wiederherstellung herbeigeführt würde.

Eine Ordnung kann durch den gewollten Tod eines Menschen nur noch mehr verletzt werden, als daß sie schon verletzt worden ist. Demnach ist also das “Wiederherstellen” einer Ordnung, gleich ob es sich nun um eine überreale oder eine reale Ordnung handelt, durch ein Todesopfer eine Verfahrensweise, die einer sachlichen Beurteilungsfähigkeit des Falles entbehrt und deswegen auch hier wieder einmal als Strafmaßnahme völlig ausscheidet.5

4.2. Die ethische Begründung der Todesstrafe

4.2.1. Immanuel Kant

Er hat in seiner Begründung der Todesstrafe einerseits durch seinen kategorischen Imperativ den Gegnern der Todesstrafe ein wertvolles Argument geliefert:

“Handle so, daß dein Handeln als höchste Maxime für alle gelten soll” “Handle so, wie du auch behandelt werden willst”

Man kann das aber auch so auslegen, daß der Gedanken der Vergeltung ( das Talion, “Gleiches mit Gleichem” ) durch diese Aussage gestützt wird.

Es geht um die Frage: “Welche Art und welcher Grad der Bestrafung ist es, welche die ö ffentliche Gerechtigkeit sich zum Prinzip und Richtma ß e macht ?“ Kein anderes, als das Prinzip der Gleichheit, sich nicht mehr auf die eine, als auf die andere Seite hinzuneigen. Also: was f ü r unverschuldetes Ü bel du einem anderen Volke zuf ü gst,, das tust du dir selbst an. Schl ä gst du ihn, schl ä gst du dich selbst; t ö test du ihn, t ö test du dich selbst. Nur das Wiedervergeltungsrecht kann diese Strafma ß in Qualit ä t und Quantit ä t bestimmen ” .

Kant stützt sich auf den Talionsgedanken, der allerdings in Bezug auf die Vergeltung sehr schnell ins Schwanken kommen kann.

Wie z. B. sollten Sittlichkeitsverbrechern ihre Taten vergolten werden ?

Zum ersten wäre diese Strafpraxis in der Anwendung bei einfachen Dieben schon fast als Ermunterung zu sehen, da, wenn der Dieb nur hin und wieder erwischt werden, sich diese Art von “Geschäft” für den Täter sich schon lohnend auswirken würde.

Zum zweiten würden sich die Henker im Falle der Todesstrafe selbst “ans Messer liefern”, da ja die Exekution auch als Mord betrachtet werden kann.

So würde, wenn man diesen Gedanken als Gesetzesgrundlage konsequent in einer bestimmten Richtung fortführen wollte, sich die Kette der Hinrichtungen und der daraus resultierenden Mördern und ihren Opfern endlos fortführen lassen.

Drittens ist das Talion wegen seiner “Scheuklappenmentalität”, die die Hintergründe eines Mordes keineswegs berücksichtigt und somit den Täter als Mörder allein identifiziert, unbrauchbar. Es isoliert den Täter von seinen weiteren, guten Eigenschaften, die ihn als Mensch ausmachen. Die Beurteilung nach dem Talionsgedanken ist menschlich gesehen somit nicht zulässig.6

4.2.2. G. F. W. Hegel

Seine Theorie ist im Gegensatz zu Kant nicht auf das Talion gestützt, sondern stellt das Erstreben einer Wertgleichheit zwischen Verbrechen und Strafe in den Vor- dergrund. Das Prinzip der Vergeltung als Forderung läßt nur eine Annäherung zu. Trotzdem bejaht Hegel die Todesstrafe als eine Ausnahme vom Strafprinzip:

Wenn nun bei der Vergeltung nicht auf spezifische Gleichheit gegangen werden kann, so ist dies doch anders beim Morde, worauf die Anwendung der Todesstrafe zwingend ist ” .

In dieser Aussage ist ein Widerspruch seiner eigenen Grundauffassung von Strafe zu erkennen. Hegel sieht das Leben an sich als ganzen Umfang des Daseins. Für das Leben gibt es aber keinen vergleichbaren Wert und somit ist für ihn der Entzug des Lebens die einzige mögliche Form der Bestrafung für Mord..

Was ist aber mit anderen Vergehen, die zwar nicht als Mord bezeichnet, aber doch in ihrer Abscheulichkeit dem Morde ähnlich sind, jedoch mit Gefängnisstrafe und ähnlichem geahndet werden? Durch die Annahme des Talionsgedankens einerseits und durch seine Ablehnung andererseits entsteht ein Widerspruch, der diese ethische Grundlage sehr schwammig erscheinen läßt, da die Grenzen willkürlich verschoben werden können.7

5. Die religiöse Begründung der Todesstrafe

5.1. Allgemein

In den althergebrachten Überlieferungen sah sich die christliche Kirche der Bestrafung mit dem Tode eher abgeneigt, jedoch, mit steigender Beteiligung an der staatlichen Macht, war die Kirche dieser Art der Bestrafung zunehmend angetan. Der frühchristliche Grundsatz “ecclesia non sitit sanguinem” (lat.; zu deutsch etwa: “ ...die Kirche straft nicht mit Blutvergie ß en” ) wurde in seiner Bedeutung immer unwichtiger und -- besonders bei den Ketzer- und Hexenprozessen -- bestenfalls als gut ausgeführte Heuchelaktion mißbraucht: Der Ketzer oder die Hexe wurden mit der Bitte um Gnade dem weltlichen Gericht übergeben, das aber zur Hinrichtung verpflichtet (!) war.

Der heutige Stand der theologischen Diskussion um die Todesstrafe ist als nicht standfest zu bezeichnen - zumindest nicht für eine hieb- und stichfeste Bejahung der Todesstrafe. Das Alte Testament ist aufgrund unserem heutigen Werte- und Normensystem als nicht brauchbar anzusehen, da wir uns über sein ganzes Strafsystem hinweggesetzt haben. Es wurden damals Vergehen mit dem Tode bestraft, die uns heute als Lappalie und somit nicht einmal mehr als strafbar erscheinen. Das mosaische Gesetz von damals ist auch eher als Lebensführungsregel denn als Glaubenssatz zu verstehen. Auch das oft erwähnte “Wer Menschenblut vergießt, des Blut soll wieder vergossen werden” enthält eher eine Verheißung, als ein Gebot.

Dem Neuen Testament ist hingegen keine Anweisung für gesetzgeberisches Verhalten zu entnehmen, was auf eine opportunistische Haltung der Kirche in Bezug auf die Todesstrafe hinweisen läßt.

5.2. Die katholische Kirche

Aus einschlägiger Literatur ließ sich entnehmen, daß der Klerus die Todesstrafe nicht gefördert, sondern nur geduldet habe. Jedoch beweisen uns die überlieferten Tatsachen des Mitwirkens der katholische Kirche bei der Verfolgung angeblich vor Gott schuldig gewordener Menschen, daß der Sühnegedanke mindestens genauso vorherrschend war, wie die These der Notwendigkeit.

Obwohl Thomas von Aquin die Todesstrafe weitgehend soziologisch begründete, wurde doch eine darüber hinausgehende Rechtfertigung derselben im Sinne von Vergeltung und Sühne von den meisten katholischen Autoren als erstrebenswert gehalten, vor allem, weil doch der Glaube an ein Weiterleben nach dem Tode aufrechterhalten wurde. (vgl. Th. v. Aquin: “Begriffsmerkmal der Strafe sei, daß sie für Schuld verhängt wird”; Summa theologica I. II. q. 46 a. 6 ad 2 )

5.3. Die protestantische Seite

Hier sind wieder zwei verschiedene, sich gegenüberliegende Richtungen zu verzeichnen: Zum ersten die vorherrschende, traditionelle, die Unverletzlichkeit und Heiligkeit der sittlichen Ordnung betonend. Repräsentativ dafür sind die Äußerungen:

“ Zum Mord als radikalstes Verbrechen, als Aufhebung aller Ordnung und Mitmenschlichkeit m üß te auch dessen Bestrafung radikal sein. Die Gnade hebe dieses irdische Gesetz nicht auf, denn die Gnade ist ein Akt zwischen Mensch und Gott. ”

“ Die Todesstrafe ist ein Ausdruck des g ö ttlich heiligen Zornes ü ber die verletzte Gottesordnung ”

Mit diesen Aussagen wird die Todesstrafe in Bezug auf Mord als Verbrechen wieder als Strafe zulässig, wobei aber sich mir persönlich die Frage stellt, inwieweit dieser “göttliche” Gnadenakt durch Menschenhand berechtigt mit der irdischen Gesetzgebung überhaupt in Verbindung gebracht werden kann. Es fehlen auch hier die realen Nachweise über eine “göttliche Rechtsordnung” und deren Verletzung. Zum anderen wird das Evangelium in den Mittelpunkt gestellt:

“ Nach christlicher Erkenntnis hat sich die Gerechtigkeit Gottes ja schon darin gezeigt und ausgewirkt, indem Gott seinen eigenen Sohn hingegeben hat. ” 8

Diese Stelle verbietet sozusagen das Vorgehen mit dem Sühnegedanken, das in der Kirche nur zu alltäglich ist. Auch im Neuen Testament finden wir Stellen, die das Vergelten verbieten und zur Duldung verpflichten.

5.4. Zusammenfassung und Anmerkung zur kirchlichen Haltung

Anläßlich dieser Informationen läßt sich sagen, daß die Kirche, gleich ob von ka- tholischer oder protestantischer Seite, insgesamt eine sehr wackelige Stütze ihrer Begründung der Todesstrafe abgeben, die insgesamt doch als sehr widersprüchlich anzusehen ist. Wackelig deswegen, weil sie von einer “Fahne-im-Wind”- Mentalität geprägt ist. Einerseits die Gebote zur Haltung “Vergeltet niemandem Böses mit Bösem”, die sogar schriftlich fixiert wurden, andererseits aber auch die Bejahung dieser Strafe im Sinne von Vergeltung. Vergeltung einer Schuld vor Gott durch Menschenhand.

Die Kirche war und ist immer noch eine Vertreterin der Nächstenliebe ( zumindest ist sie das nach außen hin ! ). Für die Nichttheologen steht immer noch die christliche Botschaft der Liebesethik im Mittelpunkt, die sich aber durch die Diskussion um die Todesstrafe aus christlicher Sicht in eine heftige Auseinandersetzung um die überlieferten Grundsätze der Glaubenslehre hineinsteigern kann. Die vermittelten Inhalte einerseits und die uns überlieferte Geschichte andererseits beweisen, daß sich die Kirche mit ihren Dogmen und deren Ausführung mit sich selbst nicht im Reinen ist. Sie predigt die Praxis der Nächstenliebe und tritt im selben Atemzug ihre eigenen Gesetze mit Füßen. Es stellt sich die Frage, wer die wahren Ketzer sind. Eine Begründung oder eine Bewertung der Todesstrafe aus kirchlicher oder christlicher Sicht ist mir nicht eindeutig möglich, da ich über den wahren Standpunkt der Kirche oder des Christentums bezüglich der Strafe insbesondere der Todesstrafe keine handfesten Aussagen treffen kann.9

6. Die Unvollkommenheit der Todesstrafe oder

Die menschliche Fehlbarkeit und die Irreparabilität der Todesstrafe

Die Verbrechensrate beweist, daß kein Mensch so vollkommen ist, daß er nicht ohne Fehler sei. Auch jedes vom Menschen geschaffene Werk ist mit derselben Fehlerhaftigkeit ausgestattet, wie es auch der Mensch selbst ist. Kein von Menschenhand geschaffenes Werk kann sich mit Perfektionismus rühmen. Somit beweist auch das Gesetz und seine Rechtssprechung durch seine vielen Lücken, daß es nicht ohne Fehler ist. Was ist aber im Falle der verhängten Todesstrafe ? Wie kann sich die Justiz immer sicher sein, den richtigen Straftäter in ihren Fängen zu haben, wo doch die mit der Lösung eines Verbrechensfalles beauftragten Menschen Fehler in ihren Ermittlungen machen können? Zu oft ist es schon zu sogenannten Justizirrtümern gekommen, in denen unschuldige Täter zu Opfern gemacht wurden. Der Ausdruck “Justizmord” ist, in Anbetracht der Tatsache, daß viele Ermittlungsfehler auf schlampige und unverantwortliche Denk- und Hand- lungsweisen zurückzuführen sind, gar nicht so abwegig, der moralische Abstand zum Mord gar nicht mehr so groß.

In der Vergangenheit haben sich immer wieder verurteilte und hingerichtete “Mörder” als unschuldig erwiesen. Die Nachweise ergaben sich aber meistens erst, nachdem durch irgendwelche Zufälle die Gerichtsverfahren neu aufgerollt und so die wahren Täter ermittelt werden konnten. Diese Justizmorde sind sehr oft auf Fehleinschätzungen, moralisches und intellektuelles Versagen, Voreingenommenheit und Leichtgläubigkeit seitens des juristisch “ausgebildeten Personals” und auf deren Leichtfertigkeit in der Urteilssprechung zurückzuführen. Menschliche Fehler, die für sich allein genommen nicht so sehr mit Tragik behaftet sind, aber in Verbindung mit Justitia verheerende Folgen haben können.

Wie viele Richter und Geschworene müssen mit dem Gedanken leben, ein unschuldiges Menschenleben ausgelöscht zu haben? Ausgelöscht wegen einer schlampigen Beweisführung, die der Verantwortlichkeit des für den Fall zuständigen Gerichts anzulasten ist ! Warum geschehen in unserer so fortschrittlichen Zeit immer wieder Fälle dieser Art ?

Justizmorde sind Morde, ganz gleich in welcher Form sie legitimiert werden und wenn man sich die Umstände betrachtet, in denen solche Justizmorde passiert sind ( viele sogar noch in diesem Jahrhundert ! ), so muß man sich seiner eigenen Sicherheit betreffend anscheinend ein neues Bewußtsein schaffen. Jeder könnte aufgrund dieser Umstände zum Opfer werden, jedoch in dem Bewußtsein, für ein Verbrechen zu büßen, daß er gar nicht begangen hat.

7. Mißbrauch der Täter zugunsten gesellschaftlicher Bedürfnisbefriedigung

7.1. Forderung nach Blut und Rache

Aus den im vorigen Abschnitt genannten Aspekten ergibt sich die Frage, ob sich die Bestrafung mit dem Tode nicht auch zum großen Teil aus primitiven Zügen des Menschen herleiten läßt. Der Satz “ ...das Menschenopfer ist eine religi ö se Einrichtung und dient dem Schutze der Gesellschaft. Ein Mensch hat zu sterben und seine soziale Funktion ist, Unheil abzuwenden... ” ist ein Zeugnis dieser kritikwürdigen Einstellung, die das Töten in der Form zuläßt, als daß durch den Tod eines Menschen die Gesellschaft von allem Übel errettet werde. Der Opfergedanke ist liegt eigentlich schon auf der Hand und Die “Sündenbocktheorie” hat darin in dieser Aussage ihren Ursprung. Die Forderung der Gesellschaft nach fließendem Blut war daher in der frühen Zeit bis in das Mittelalter aufgrund dieser Anschauung sehr stark ausgeprägt und hat sich bis in die heutige Zeit, zwar etwas abgeschwächt, aber dennoch mehr oder weniger gehalten. Betrachtet man sich den aktuellen Fall „LaGrand” aus den USA, dann sieht man, daß diese Mentalität dort immer noch eine große Rolle in der Bevölkerung und in der Justiz spielt. Der Tod war die einzige gerechte Strafe für die Brüder LaGrand, die im März dieses Jahres wegen Mordes angeklagt und hingerichtet wurden. Alle Gnadengesuche wurden von der Gouverneurin abgelehnt, ja sogar abgeschmettert. Eine große Rolle spielte dabei die politische Situation: Wenn ein potentieller Kandidat für das Weiße Haus sich für die Abschaffung der Todesstrafe engagiert, dann hat er keine allzu großen Chancen auf eine politische Karriere, da seiner Wahl bzw. Wiederwahl seine kritische Haltung im Wege steht. Mit dieser einfachen Theorie kann man Rückschlüsse auf die Haltung des Volkes zu dem Thema Todesstrafe ziehen. Das primitive Gedankengut der Rache und Vergeltung ist nicht mehr fern im Staate der Richter und Henker.

Dem christlichen Gedankengut liegt diese Theorie ja auch sehr nahe. Seine höchste Steigerung hat der Sündenbocksgedanke ja im Opfertod Christi erfahren. Der Unterschied zu allen menschlichen Praktiken der Schuldübertragung ist aber der, daß Christus die fremde Schuld freiwillig auf sich geladen hat.10

Aber was sind die eigentlichen, wahren Gründe und Motive, die die Forderung nach Blut aufrechterhalten ?

7.2. Das Phänomen der Projektion

Aus der Literatur der Psychologie läßt sich eine dem Menschen innewohnender Ab- wehrmechanismus herleiten, der sich auf die Umgangsweise des Gesetzes mit der Bestrafung mit dem Tod sehr einfach übertragen läßt. Die Projektion wird definiert als „ ...Vorgang, in dem eigene, unangenehme Eigenschaften, die man nicht an sich selbst wahrhaben will, anderen Personen bzw. Personengruppen zugeschrieben werden ” . 11

Man das nun wie folgt übertragen: Um seine eigenen Schuldgefühle mit einem Gefühl des „Gerecht seins” zu eliminieren, wird ein Mensch sich immer damit identifizieren, daß die Todesstrafe für Mörder die einzig richtige Strafe sei und auch eine dementsprechende Haltung stark verteidigen. Nicht er selbst ist böse und ungerecht sondern der Mörder. Die eigenen Unzulänglichkeiten werden auf den Täter projiziert. Die Gesellschaft projiziert ihre unbewältigten Triebe auf den Täter, dessen Bild dadurch stark verzerrt wird. Eine objektive Beurteilung dieses Menschen und der Umstände die zu seiner Tat geführt haben, ist nicht mehr einwandfrei möglich.

Es kommt noch hinzu, daß eben diese Gesellschaft sich aber nicht in diesem Bild wiedererkennt, sondern versucht, die Kluft zwischen dem Verbrecher und sich selbst so groß zu ziehen, daß keine noch so kleine zwischenmenschliche Beziehung mehr möglich ist. Doch gerade die sich der „Gerechtigkeit” so bewußten Gesellschaft hat sich in der Vergangenheit bis in die Gegenwart hin immer wieder als potentielle, kollektive Mörderschaft bewiesen.

8. Die Brutalität der Todesstrafe

Um die Brutalität der Bestrafung mit dem Tode zu verdeutlichen, ein kleines Beispiel aus dem späten Mittelalter. Es schildert die Hinrichtung des adligen Verschwörers Grumbach aus dem Jahre 1567:

„ Auf dem Gothaer Marktplatz hatten die Scharfrichter ein gro ß es Ger ü st aufgebaut, das als Fleischbank beschrieben wurde. Die ganze Prozedur der Hinrichtung Grumbachs und seiner Helfer dauerte zwei Stunden die Hinrichtung gestaltete sich wie ein hoheitlicher Akt. Das Urteil wurde jedem Verurteilten vom Malefizschreiber er ö ffnet, dann folgte die Bekanntgabe der Gest ä ndnisse ... Darauf wurde Grumbach ausgezogen, aufgebunden und ihm sein Herz aus dem Leib geschnitten, das der Scharfrichter ihm mit den Worten „ Siehe Grumbach, das ist dein falsches Herz ” um den Mund schlug. Danach hieb der Henker seinen K ö rper in vier St ü cke. Dasselbe Schicksal erlitt Grumbachs Kanzler Br ü ck. Als man ihm das Herz aus dem Leib schnitt, soll er „ gr ä ulich und lang geschrien haben ” . Die weiteren vier Verurteilten erlitten „ mildere ” Strafen: Der erste wurde enthauptet und dann gevierteilt, der zweite zum Tode verurteilt aber dann zur Gef ä ngnisstrafe begnadigt. Der dritte wurde in „ herrlicher ” Kleidung enthauptet und der letzte schlie ß lich geh ä ngt. ” 12

Dies sei nur ein kleiner Ausschnitt aus dem breiteren Feld der brutalen Vorgehensweise der verurteilenden und richtenden Institutionen. Heute haben sich diese Arten von Hinrichtung meines Wissens nach zum Glück aus den Gesetzesbüchern entfernt, jedoch haben die heutigen Hinrichtungsmethoden an Brutalität kein bißchen eingebüßt.

Zu den gängigsten zählen der elektrische Stuhl bekannt ( Hinrichtung durch Stromschlag ),, das Erhängen mit dem Strang, wobei hier durch die durch Dislokation der Halswirbel der Verurteilte keinen Erstickungstod erleiden soll. Weiterhin ist das Enthaupten per Guillotine, die Hinrichtung durch Zyankaligas in der Gaskammer und die Todesspritze bekannt. Obwohl die „Erfinder” dieser heute mehr oder weniger üblichen Bestrafungsarten ihre Menschlichkeit verteidigen, ist ein brutaler Aspekt nicht von der Hand zu weisen. Den Anspruch, den Tod auf eine möglichst wenig gewalttätige Weise und ohne Schmerzen herbeizuführen, erfüllt meiner Meinung keine Art der Bestrafung mit dem Tod. Die Art und Weise, wie die Vorbereitungen zur Hinrichtung getroffen werden, sind schon scheußlich genug: Der Gefangene wird in aller Frühe von dem Henker und seinem Gehilfen überrascht, an der Wand stehend gefesselt und dann zu seiner Richtstätte geführt. Erstaunlicherweise gab es in den meisten Fällen keinen erheblichen Widerstand seitens der Verurteilten. Wahrscheinlich kann man diese Art der eingetretenen Lethargie auf den bei der Verkündung des Todesurteils früher oder später eintretenden „Tod der Seele” zurückführen. Jedoch der Vollzug der Strafe ist nach Augenzeugenberichten ein Akt der Brutalität, der seinesgleichen sucht. Ein Zeuge berichtete von einer Hinrichtung durch die Guillotine:

„ Nachdem der Kopf vom Rumpf getrennt wurde, zeigten sich krampfartige Zuckungen des Muskelgewebes, rhythmische Blutstr ö me, schreckliche und grimasseartige Verzerrungen des Mundes, starre aber tranparente Augen ohne Leichenopaleszenz. Ein Teil dieser Erscheinungen kann minutenlang, ja stundenlang andauern, der Tod tritt nicht sofort ein, die vitalen Teile ü berleben die Enthauptung, dies ist eine Vivisektion mit vorzeitiger Beerdigung ”

Anhand dieser, von einem Arzt berichteten Ereignisse, sollte man sich von diesem Irrglauben, Hinrichtungen können human gestaltet werden, sehr schnell distanzieren.

Der Tod eines Menschen wird herbeigezwungen, jede gewaltsame Art des Sterbens ist ein Akt brutaler Gewalt. Diese Aussage läßt den Schluß zu, daß wir es hier mit Mord zu tun haben, der per Gesetz legalisiert wurde.

Die anderen Hinrichtungsarten sind nicht weniger brutal, da schon allein die Gewißheit für den Verurteilten, er wird gewaltsam gegen seinen Willen sterben, ein grausiger Gedanke ist, ganz gleich welcher Art. Er stirbt sozusagen zweimal: Bei der Verkündung des Urteils (seelisch, langsam) und bei der Vollstreckung (körperlich). Aufgrund dieser Tatsachen, die meiner Meinung nach unumstößlich sind, ist die Todesstrafe ein Aspekt roher Gewalt am Menschen, im körperlichen sowie auch im seelischen Bereich.13

8.1. Verrohungsaspekte

Das die Todesstrafe im Mittelalter eine verrohende Wirkung hatte, ist nicht zu verleugnen: Da zu diesem Zeitpunkt die Hinrichtungsakte öffentlich vollzogen wurden, waren zu diesen Anlässen das ganze schaulustige Volk anwesend. Die Exekutionen stellten sich dar als ein Schauspiel und ein primitives Amusement, bei dem nicht selten Gewaltakte neben der eigentlichen Hinrichtung zutage traten. Das Volk erregte sich dabei bis zur Eskalation, so daß bei einer Hinrichtung im Jahre 1807 in England beinahe 100 Tote auf dem Hinrichtungsplatz zurückblieben. Die Konsequenz des Rückzugs der Hinrichtungen aus der Öffentlichkeit war verbunden mit dem indirekten Eingestehen, daß die Todesstrafe in ihrer Art verrohend wirkt.

In der heutigen Zeit ist die Bevölkerung nur indirekt von diesen Bestrafungsakten betroffen. Allerdings fragt man sich, wie sich die geistige Sensibilität der Henker und ihrer Gehilfen im Laufe ihrer jahrelangen Tätigkeit verändert. Je nach Art der vollzogenen Hinrichtungen haben die sie ausübenden Henker unterschiedliche Erfahrungen gemacht, ist die Hinrichtung mit der Guillotine doch erheblich blutiger als z. B. das Erhängen. Zweifellos ist aber die Anregung niederer Triebe bis zu ihrer legalen Möglichkeit des Auslebens derselben ein wichtiger Aspekt. Informationen zufolge treffen im deutschsprachigen Raum teilweise hunderte von Bewerbungen für ein unentgeltliches Henkeramt in den jeweiligen Justizministerien ein. Soweit man diese Tatsache beurteilen kann, ist dies ein bedeutender Fall der moralischen Schranken bei einem Teil der „gerechtigkeitsbewußten” Bevölkerung. Warum soll man sich eines Verlangens nach dem Töten schämen, wenn doch selbst der Staat dieses Mittel legalisiert hat ?

Ein weiterer Punkt ist die Tatsache, daß die Todesstrafe die Distanz zwischen Mensch und Töten immer wieder verringert. Die Hemmschwelle zum Töten als Gerechtigkeitsakt, gleich, in welchem Rahmen (Staat oder Privatperson), sinkt immer wieder unter das Maß der Verantwortbarkeit. Dies ist wohl als eine der größten Gefahren zu betrachten.14

9. Mißachtung menschlichen Lebens und Menschenwürde

Artikel 1, Grundgesetz: „ Die W ü rde des Menschen ist unantastbar ”

Mit diesem Satz aus dem deutschen Grundgesetz wird die eigenmächtige Vernichtung menschlichen Lebens schon als eine elementare Unmenschlichkeit dar- gestellt. Die Todesstrafe hebelt diese Verankerung der Grundrechte des Menschen auf Unversehrtheit und Unantastbarkeit unausweichlich und unwiderruflich aus ihren Wurzeln. Die Todesstrafe verlangt eine aktive Tötungshandlung seitens der Gesellschaft. Doch hier stellt sich auch wieder die Frage, inwieweit der Mensch unmenschlich sein darf, um Unmenschlichkeit zu verhindern oder vorzubeugen.

Auch sollte man sich bewußt machen, daß in jedem von uns Menschen die Anlage zum Mörder vorhanden ist. Es ist nur eine Frage, in wie weit die Hemmschwelle in uns noch existent ist.

Weiterhin haben wir ja auch schon in einem anderen Abschnitt die Frage behandelt, was nach dem Tode eines Menschen mit ihm geschieht. Die Aussagen, daß der Mensch nach seinem biologischen Tode in eine höhere Form des Daseins aufsteigt, ist im Feld der rein spekulativen Glaubens- und Wertvorstellungen zu suchen.

Jede Form des Sterbens schließt das Leben auf dieser Welt ab, eine Weiterentwicklung ist in keiner Form mehr möglich. Auch ist jeder Mensch von der Angst vor dem eigenen Tod betroffen, die Todesangst ist also eine der elementarsten Ängste seines Lebens. Durch das Aussprechen eines Todesurteils wird ein Mensch dieser Angst ausgesetzt und muß somit ein Los erleiden, das kein Mensch mit ihm freiwillig teilen will.15

So ist also die Todesstrafe als Akt der Mißachtung des menschlichen Daseins zu betrachten und der Einwand gegen die Todesstrafe absolut gerechtfertigt.

Nachwort

Die Todesstrafe ist eines der heikelsten Themen der Geschichte der menschlichen Entwicklung. In der Vergangenheit und auch in der Gegenwart hat man sich immer wieder darum gestritten, ob sich die Todesstrafe rechtfertigen läßt oder nicht.

Durch eine etwas intensivere Beschäftigung mit der dunklen Geschichte der Todes- strafe habe ich einen kleinen Einblick in die Hintergründe dieser Strafmaßnahme gewonnen. Die Begründungen, die für die Todesstrafe sprechen, sind nach den heutigen Maßstäben, die auch in meinem Bereich der Sozialpädagogik angewendet werden, nicht haltbar. Auch in der ethischen Betrachtung stellten sich die Straftheorien der Denker der Aufklärung und der Neuzeit als nicht anwendbar heraus. Sie reduzieren den Menschen im Grunde auf eine „Sache”, über die man nach Gutdünken verfügen kann. Der Aspekt der menschlichen Grundrechte bleibt außer Acht. Weiterhin scheinen mir die sozialen Funktionen der Todesstrafe sehr frag- würdig dazustehen. Der erwünschte Abschreckungseffekt, mit dem die Todesstrafe gerechtfertigt wird, ist nichts weiter als eine Farce, die die wahren Bedürfnisse, nämlich die Befriedigung der Blutlust, in manchen Teilen der Bevölkerung zu verdecken versucht. Auch hat sich in der Vergangenheit, gezeigt daß die Karriere politischer Amtsinhaber eine entscheidende Rolle in der Rechts- und Urteils- sprechung spielt. Die Ignoranz, die im Falle LaGrand an den Tag gelegt wurde, ist eigentlich schon nicht mehr zu überbieten. Der Staat hat sich das Recht genommen, über den Wert bzw. den Unwert menschlichen Lebens zu entscheiden.

Weltweit wurden im Jahre 1997 in internationalen Gefängnissen etwa 3700 Gefangene zum Tode verurteilt, davon wurden etwa 2700 hingerichtet. Es spielt keine Rolle, ob der Staat einem autoritären Regime untergeordnet ist, wie man am Beispiel der USA sieht. Die Höhe der Fehlurteile liegt im Dunkeln.

Ich bin mir vollkommen bewußt, daß diese vorliegende Hausarbeit das gesamte Spektrum dieses Themenbereichs nur durch ein Fenster erscheinen läßt. Es existieren noch sehr viele andere Zusammenhänge, die aber den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würden. Aber ich würde mir wünschen, daß potentielle Leser, sollten sie der Todesstrafe sich zugetan fühlen, ihre Meinung noch einmal reflektieren würden und durch eine der Menschlichkeit näheren Haltung ersetzen. Durch den Tod eines Menschen sind immer auch andere Menschen, wie z. B. die Angehörigen, betroffen, ganz gleich, ob es der Täter oder das Opfer ist.

Eine internationale Ächtung der Todesstrafe wäre ein Anfang auf dem Weg zu mehr menschlichem Urteilsvermögen, wobei man hier auch nicht ausschließen kann, daß nicht doch irgendwo auf der Welt ein Mensch per Gesetz dem Tode überlassen wird. Die Todesstrafe ist Mord, der so kaltblütig, gewollt, geplant und absolut wie kein anderer.

Hier zum Abschluß noch ein Zitat von Albert Camus, der es treffend auf den Punkt brachte:

„ Die Todesstrafe, so wie sie angewandt wird, ist eine abscheuliche Schl ä chterei. Sie ist eine auferlegte Schmach f ü r den K ö rper des Menschen und seine Ganzheit. Dieses Entzweischneiden, dieser entwurzelte lebende Kopf, das Blutspritzen, all dies r ü hrt noch von einer barbarischen Zeit her, als man glaubte, das Volk durch entw ü rdigende Schauspiele beeindrucken zu k ö nnen. Heute wird dieser unw ü rdige Tod verstohlen gehandhabt.”16

Ich versichere hiermit, das vorliegende Arbeit ohne fremde Hilfe in Eigenarbeit erstellt wurde.

Wolfgang Sing

Quellennachweis:

Müller, Frank: Streitfall Todesstrafe.

1. Auflage - Düsseldorf: Patmos Verlag 1998

Unbekannter Verfasser

Gottes willige Vollstrecker. Der Spiegel Nr. 23 / 1998

Keller, Dieter: Die Todesstrafe in kritischer Sicht

Dissertation 1968 Rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät Zürich

Wolf, Jean-Claude:

Verhütung oder Vergeltung? Einführung in ethische Straftheorien Verlag Karl Alber Freiburg/München 1992 (Reihe: Praktische Philosophie; Band 43)

van Dülmen, Richard: Theater des Schreckens; Gerichtspraxis und Strafrituale der frühen Neuzeit; Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 1985

Leder, Karl: Todesstrafe - Ursprung, Geschichte, Opfer Meyster Verlag 1980

Hobmair, H. (Hrsg): Pädagogik; Stam Verlag 1996

Hobmair, H. (Hrsg.): Psychologie; Stam Verlag 1995

Buchhorn, Martin: „Sie haben es nicht anders verdient...”

Zur Diskussion um die Todesstrafe; Beltz Verlag, Weinhem und Basel

[...]


1 1 Karl Leder; S. 200 - 207; Keller, D; S. 2 -3

2 2 Wolf, J.-C.; S. 38 - 40

3 3 Keller, D.; S. 31 - 37

4 4 Keller, D. ; S. 31 - 37

5 5 Keller, D. ; S. 31 - 37

6 6 Keller, D. : S. 31 - 37; Müller, F.: S. 177

7 7 Keller, D. : S. 31 - 37; Müller, F.: S. 177

8 8 Keller, D. : S. 31 - 37;

9 9 Keller, D.: S. 19 - 23

10 10 Keller, D.: S. 22

11 11 Hobmair, H. {Hrsg.]: Psychologie, Stam-Verlag 1995

12 12 van Dülmen, R.: S. 128 - 129

13 13 Keller, D.: S. 247

14 14 Keller, D.: S. 255 - 258

15 15 Keller, D.: S. 266

16 16 Buchhorn, M. S. 112

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Die Todesstrafe
Note
2
Auteur
Année
2000
Pages
27
N° de catalogue
V96930
ISBN (ebook)
9783638096058
Taille d'un fichier
445 KB
Langue
allemand
Mots clés
Todesstrafe
Citation du texte
Wolfgang Sing (Auteur), 2000, Die Todesstrafe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96930

Commentaires

  • invité le 28/5/2002

    von wegen.....

    Also, ich finde, daß ich eine gute Arbeit geschrieben habe. Natürlich habe ich auch Gedanke übernommen, diese wurden jedoch kenntlich gemacht.
    Desweitreren ist es nicht verwerflich, aus fremden Gedanken seine eigenen zu machen, oder?

  • invité le 13/10/2001

    Mit Vorsicht zu genießen.

    Diese Arbeit ist sprachlich das reinste Chaos, ich hatte wirklich Mühe, den Text einigermaßen flüssig zu lesen. Was den Inhalt betrifft, so ist er mit Vorsicht zu genießen. Der Autor vermittelt oft den Eindruck, er zitiere, bei genauer Betrachtung der Originalquellen stellt sich dann jedoch heraus, daß Zitate mit eigenen Gedanken vermischt wurden. Teilweise wurden Quellen schlicht mißverstanden. Ich kann diese Arbeit als Quelle nicht empfehlen und wundere mich sehr über die trotzdem gute Note...

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Titre: Die Todesstrafe



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