Konsequenzen für die Bilanzierung von Rückstellungen nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002


Seminar Paper, 2000

17 Pages, Grade: nicht benotet


Excerpt


Inhaltsverzeichnis:

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS:

1. EINLEITUNG

2. BILANZIERUNG IM HANDELS- UND STEUERRECHT
2.1 Handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze
2.2 Steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften
2.3 Verknüpfung von Handels- und Steuerbilanz

3. ÄNDERUNGEN BEI DER BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN
3.1 Rückstellungen für Zuwendungen wegen eines Dienstjubiläums
3.2 Rückstellungen auf Anschaffungs-/Herstellungskosten auf noch nicht angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
3.3 Pensionsrückstellungen

4. NEUREGELUNGEN ZUR BEWERTUNG VON RÜCKSTELLUNGEN
4.1 Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen
4.2 Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen
4.3 Berücksichtigung künftiger Vorteile
4.4 Ansammlungsrückstellungen
4.4 Abzinsung von Geld- und Sachleistungsverpflichtungen

ANLAGE 1: ERMITTLUNG DER SACHLEISTUNGSVERPFLICHTUNGEN NACH R 33 ABS. 1 ESTR

GESETZE, RECHTSVERORDNUNGEN, VERWALTUNGSANWEISUNGEN:

RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS:

LITERATURVERZEICHNIS:

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Am 19.03.1999 stimmte der Bundesrat der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags vom 04.03.1999 über die Verabschiedung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu.1

Das Gesetz erlangte am 01.04.1999 - mit teilweiser Wirkung bereits ab dem 01.01.1999 - Gesetzeskraft.

Ziele waren unter anderem die Schaffung von mehr Steuergerechtigkeit sowie die Vertiefung des deutschen Steuerrechts. Dies sollte durch eine Senkung des Eingangssteuersatzes und einer Erhöhung des Kindergeldes Entlastung für Familien und Arbeitnehmer bringen.

Unternehmer werden durch eine Senkung des Höchststeuersatzes für gewerbliche Einkünfte auf 45 % entlastet.2

Allerdings gehen viele Gegenfinanzierungsmaßnahmen auf Kosten der Unternehmer. So sollen beispielsweise durch die Neuregelung der Rückstellungen 4,849 DM eingenommen werden.3

Durch diese, wie auch durch andere Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird der Grundsatz der Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG mehr und mehr durchbrochen, was zu zwei völlig verschiedenen Rechenwerken führt, der Handelsbilanz und der Steuerbilanz.4

2. Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht

2.1 Handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze

Die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz, also dem Betriebsvermögensvergleich, am Ende eines Wirtschaftsjahres ergibt sich für Kaufleute aus § 238 HGB. Die einzelnen Vorschriften hierzu finden sich in den §§ 252 ff HGB, den sogenannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.

2.2 Steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften

Durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG gelten auch in der Steuerbilanz die Regelungen des HGB. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 5 Abs. 6 EStG der Ansatz nach handelsrechtlichen Regeln nur dann zulässig ist, wenn im Steuerrecht keine andere Regelung festgelegt ist. Diese sind durch den Bewertungsvorbehalt vorrangig zu behandeln.5

2.3 Verknüpfung von Handels- und Steuerbilanz

Steuer- und Handelsbilanz sind wie bereits erwähnt durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG und umgekehrte Maßgeblichkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 3 EStG miteinander eng verbunden.

Bis zur Einführung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 führte dies zu einem fast identischen Ergebnis von Handels- und Steuerbilanz, was dazu führte, dass häufig eine Einheitsbilanz erstellt werden konnte. Nach der Einführung des StEntlG scheint dies nun eher unwahrscheinlich, da die Neuregelungen den be- stehenden handelsrechtlichen Vorschriften häufig entgegenstehen. Hierbei stellt sich die Frage inwieweit das Ergebnis der Steuerbilanz und somit die Bemes-sungsgrundlage für die Besteuerung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungskraft entspricht, nach der in Deutschland besteuert wird.

3. Änderungen bei der Bildung von Rückstellungen

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln, haben nach § 279 Abs. 1 HGB und § 5 EStG Rückstellungen zu bilden für zukünftige Verpflichtungen, die im laufenden Wirtschaftsjahr verursacht werden. Rückstellungen dienen somit der periodengerechten Gewinnermittlung.6

Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 führt nun zu einigen Änderungen bei der Bildung von Rückstellungen und damit zu einem Auseinanderfallen von Handels - und Steuerbilanz. Der Grundgedanke, der periodengerechten Gewin-nermittlung soll aber durch das StEntlG nicht abgeschafft werden. Vielmehr handelt es sich um eine „realitätsnähere Bewertung von Rückstellungen“7 Die Neuregelungen betreffen mehrere Einzelarten der Rückstellungen, auf deren Bildung sowohl vor als auch nach der Einführung des StEntlG soll im nun folgenden Teil näher eingegangen werden.

3.1 Rückstellungen für Zuwendungen wegen eines Dienstjubi- läums

Die Neufassung des § 5 Abs. 4 EStG ist nur redaktioneller Natur, da hier der § 52 Abs. 6 EStG in das Gesetz integriert worden ist. Eine materiell-rechtliche Änderung ergibt sich dadurch nicht.

Nach der Neufassung gelten für Jubiläumsrückstellungen folgende Voraussetzun- gen:

- Das Dienstverhältnis muss mindestens 10 Jahre bestanden haben
- Das Dienstjubiläum setzt ein Dienstverhältnis von mindestens 15 Jahren vor- aus
- Die Zusage wurde schriftlich erteilt
- Die Anwartschaft wurde nach dem 31.12.1992 erworben8

Die Einschränkungen der Steuerbilanz gelten jedoch nicht für die handelsbilanzielle Bildung von Jubiläumsrückstellungen. Hier gilt weiterhin § 249 Abs. 1 HGB, wonach für alle rechtsverbindlich zugesagten Leistungen des Arbeitgebers Rückstellungen zu bilden sind.

Durch die Neuregelung kommt es zu einem Auseinanderfallen von Steuer- und Handelsbilanz. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob die Bildung einer Steuerabgrenzung gem. § 274 HGB möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine temporäre Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz handelt. Dies ist gewährleistet, da die Jubiläumsrückstellungen keinem Abzugsverbot unterliegen. Es ist also möglich einen Abgrenzungsposten nach § 274 Abs. 2 HGB in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung zu bilden, da der Steueraufwand bezogen auf das handelsrechtliche Ergebnis zu hoch ist.9

3.2 Rückstellungen auf Anschaffungs-/Herstellungskosten auf noch nicht angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter

Durch den neu eingeführten § 5 Abs. 4 b EStG ist es künftig nicht mehr zulässig, Rückstellungen für Aufwendungen zu bilden, die Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten sind. Ein Verbot der steuerlichen Rückstellungsbildung für Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten findet sich ferner in H 31 c Abs. 1 EStH.10 Die Einführung dieses Verbots entspricht der bisherigen Rechtsprechung11. Be- gründet wird dies mit der Tatsache, dass Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten lediglich eine Umschichtung von Betriebsvermögen darstellen. Erst durch die spä- teren Abschreibungen wird die Ausgabe als Aufwand auf die Nutzungsdauer ver- teilt12. Dies ist auch dann der Fall, wenn im laufenden Wirtschaftsjahr eine An- schaffung für das folgende Wirtschaftsjahr geplant ist, da hier die wirtschaftliche Veranlassung regelmäßig im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zu sehen ist, und nicht im Jahr der Planung.

Um die allgemeinen Fälle, bei denen das Verbot weitestgehend anerkannt ist, geht es im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 jedoch nicht. Vielmehr werden mit dem neuen § 5 Abs. 4 b EStG solche Fälle geregelt, bei denen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Ver- pflichtung stehen.13

Besonders betroffen von der Neuregelung ist die Atomindustrie. Sie wird sowohl in § 5 Abs. 4 b Satz 2 EStG als auch in § 52 Abs. 6 b EStG konkret erwähnt. In Deutschland besteht für Atomkraftwerke die Verpflichtung, bestrahlte Brenn- elemente zu sog. MOX-Brennelementen zu recyceln. Dabei entstehen Kosten, die über die Anschaffungskosten eines neuen Brennelements hinausgehen. Bislang war es den Kernkraftwerken daher erlaubt, in Höhe des Verpflichtungs- überschusses eine Rückstellung zu bilden. Nach der neuen Regelung ist dies nunmehr nicht mehr zulässig. Ferner sind die Kernkraftwerke nach § 52 Abs. 14 EStG dazu verpflichtet, bereits gebildete Rückstellungen für solche MOX- Brennelemente im ersten, noch nicht bestandskräftigen, Veranlagungszeitraum ergebniswirksam aufzulösen.14 Eine Übergangsregelung diesen, aus der Auflö- sung der Rückstellung entstehenden, Mehrgewinn auf mehrere Wirtschaftsjahre zu verteilen, ist im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nicht enthalten. Zusätzlich zu dieser Regelung ist die Atomindustrie von der Neuregelung über die Ansammlungsrückstellungen betroffen, auf die später noch näher eingegangen wird.

3.3 Pensionsrückstellungen

§ 6 a Abs. 4 EStG wurde bereits durch das Steueränderungsgesetz 1998 vom 19.12.1998 geändert. Im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wird nun nur noch festgelegt, dass die Heubeck’schen Richttafeln erstmals ab dem Veranla- gungszeitraum anzuwenden sind, der nach dem 31.12.1998 endet.15 Die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik sind dabei erhalten geblie- ben. Es wurde lediglich der höheren Lebenserwartung Rechnung getragen. Unter- schiedsbeträge, die sich aus der neuen biometrischen Rechnungsgrundlage erge- ben, auf maximal 3 Jahre verteilt werden dürfen, also auf die Jahre 1999 bis 2001.16

4. Neuregelungen zur Bewertung von Rückstellungen

Das Steuerentlastungsgesetz hat aber nicht nur Auswirkungen auf die unter Punkt 3 genannten Rückstellungsarten. Auch die Bewertung der anderen Rückstellungs- arten ist davon betroffen. Die Neuregelung der Rückstellungsbewertung soll si- cherstellen, dass Verluste, ebenso wie bisher die Gewinne erst dann berücksich- tigt werden, wenn sie realisiert sind, und nicht bereits, wenn sie wahrscheinlich sind. Alle hier genannten Neuregelungen gelten nach § 52 Abs. 16 EStG ab dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahres. Für die aus der Neure- gelung resultierenden Mehrgewinne können steuermindernde Rücklagen in Höhe von 9/10 gebildet werden, die in den folgenden 9 Veranlagungszeiträumen aufzu- lösen sind.

Hier sind folgende Änderungen bzw. Neuregelungen zu nennen:

4.1 Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen

Mit dem neu eingeführten § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a EStG wurden die Erfahrun- gen der Vergangenheit und die BFH-Rechtsprechung in das Steuerrecht mit auf- genommen.17 Damit hat die Gesetzesänderung nur klarstellende Funktion.18 Unter die Neuregelung fallen vor allem Rückstellungen für Garantie- und Kulanz- leistungen sowie Schadensregulierungen der Versicherungsunternehmen.19 § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a EStG fordert, dass bei der Bildung von Rückstellun- gen, die Erfahrungen aus der Vergangenheit mit einfließen müssen. Dies ge- schieht durch einen Abschlag für nicht in Anspruch genommene Teile der Rück- stellungen.20

Durch die Neuregelung ergeben sich im wesentlichen keine Änderungen in der Steuerbilanz, da sich aus dem Handelsrecht über den Grundsatz der Maßgeblich- keit nach § 5 Abs. 1 EStG der nun steuerrechtlich geregelte Ansatz ergibt. § 253 Abs. 1 HGB schreibt die vorsichtige Bewertung von Rückstellungen unter kauf- männischen Gesichtspunkten vor. Damit ist eine Rückstellung mit dem Betrag der höchsten Wahrscheinlichkeit anzusetzen und nicht mit dem ungünstigstenfalls zu erwartenden Betrag. Erfahrungen der Vergangenheit fließen somit automatisch in die Bewertung mit ein.21

Vielfach wird die Meinung vertreten, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a EStG eingeführt wurde, um die Rückstellungen für Schadensregulierungen der Versiche- rungsgesellschaften zu regeln. Hierbei handelt es sich um Rückstellungen für Aufwendungen zur Regulierung von Schäden, die voraussichtlich nach dem Bilanzstichtag eintreten werden.22

4.2 Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen

Nach der bisherigen, vor Einführung des Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 gültigen, Rechtslage konnten sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit ihrem Erfül-lungsbetrag angesetzt werden. Dabei fallen unter diese Rückstellungsart bei-spielsweise Einzelgarantiefälle, Jahresabschlusserstellung und -prüfung, Erstellung der Jahressteuererklärung, Abrechnungsverpflichtungen (im Baugewerbe) oder Kosten der Schadensermittlung für Versicherungsgesellschaften.23 Dies bedeutet, dass sich der Rückstellungsbetrag wie folgt ermittelt:

Einzelkosten + notwendige Gemeinkosten = Vollkosten24

Nach dem neu eingeführten § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b EStG sind die Rückstel- lungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und angemessenen Teilen der Gemeinkosten zu bewerten. Damit lehnt sich die Neuregelung an die Kostenrechnung an.25 Die Gesetzesbegründung enthält jedoch keine Erläuterung, was unter den „angemessenen Teilen der Gemeinkosten“ zu verstehen ist. Setzt man diesen Begriff jedoch mit dem, in R 33 Abs. 1 EStR verwendeten, Begriff der notwendigen Gemeinkosten gleich, so ergibt sich daraus eine Hilfestellung durch die analoge Anwendbarkeit dieser Vorschrift.26 Damit sind auch Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten von der Bewertung nicht ausgeschlossen.27 Ebenso wie in der Kostenrechnung hat die Bewertung der Rückstellung für Sachleistungsver-pflichtungen, insbesondere des angemessenen Teils der Gemeinkosten, unter vernünftigen betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Demnach sind nur sol- che Gemeinkosten in die Bewertung mit einzubeziehen, die mit der Sachleis- tungsverpflichtung in Zusammenhang stehen. Ungewöhnlich hohe Kosten, be- triebs- oder periodenfremde Kosten dürfen also nicht in die Bewertung mit einflie- ßen. Da diese Neuregelung den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht, die bereits vor Einführung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit in die Steuerbilanz einflossen, ergibt sich für die Bewertung keine Änderung.28 Anders hätte es ausgesehen, wenn der Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes Gesetzeskraft erlangt hatte, in dem die Bewertung der Sachleistungsrückstellung nur mit den variablen Kosten vorgesehen war.29

4.3 Berücksichtigung künftiger Vorteile

Durch den neu eingeführten § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. c EStG wird festgelegt,dass bei der Bewertung von Rückstellungen für Verpflichtungen, solche zukünfti- gen Vorteile zu berücksichtigen sind, die mit der Verpflichtung in Zusammenhang stehen.30 Damit versucht der Gesetzgeber an die bisherige BFH-Rechtsprechung anzuknüpfen. Diese besagte, dass Ansprüche bei der Bewertung von Rückstel- lungen zu berücksichtigen sind, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen, rechtlich verbindlich der Entstehung der Erfüllung der Verbindlichkeit nachfolgen und vollwertig sind. Musterfälle hierfür sind beispielsweise Rückgriffsrechte gegen Versicherer oder Bürgschaften.31 Dies entsprach dem handelsrechtlichen Ausnahmefall. Grundsätzlich gelten im Handelsrecht der Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB und das Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 HGB und demzufolge ist eine Berücksichtigung künftiger Vorteile nicht zulässig.32

Die steuerrechtliche Pflicht, alle voraussichtlichen Vorteile wertmindernd zu berücksichtigen verstößt jedoch nicht nur gegen die oben genannten handelsrechtlichen Vorschriften, sondern auch gegen das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Damit führt die Neuregelung also unweigerlich zu einem Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz in solchen Fällen.

Begründet wird die Neuregelung damit, dass zukünftige Einnahmen die Belas-tungswirkung der später zu erfüllenden Verpflichtung mindern. Allerdings wird ein- geräumt, dass Vorteile nicht zu berücksichtigen sind, wenn nur die bloße Möglich- keit der Entstehung bei der Erfüllung der Verpflichtungen besteht. Ein Beispiel für dieses Vorgehen bei der Bewertung von Rückstellungen ist beim Ausweis von Rekultivierungsverpflichtungen zu sehen. Hier bestehen die zukünfti- gen Vorteile in den von Dritten gezahlten Kippentgelten, die der Unternehmer ver- einnahmt. Zu berücksichtigen sind diese Zahlungen jedoch nur, sofern bereits Ver- träge über die Kippentgelte mit Dritten abgeschlossen wurden.33

4.4 Ansammlungsrückstellungen

Durch den neu eingeführten § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. d EStG wird die Bildung von Ansammlungsrückstellungen geregelt.

Von Ansammlungs-Rückstellungen spricht man bei Rückstellungen, die für Verpflichtungen gebildet werden, deren rechtliche Entstehung an einen Zustand in der Vergangenheit anknüpft, auf die der Kaufmann hinsichtlich der tatsächlichen Zahlung keinen Einfluss mehr hat.34

Abzugrenzen hiervon, und demnach auch nicht von der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. d EStG betroffen, sind Rücklagen für solche Verpflichtungen, deren Höhe zum Bilanzstichtag eines jeden Veranlagungszeitraum tatsächlich ermittelbar ist.35 Solche Verpflichtungen, wie z. B. die Rekultivierungsverpflichtungen, entsprechen den allgemeinen Grundsätzen und deren Bewertung wird durch diese Neuregelung nicht geändert. Dies wird durch den Zusatz „für deren Entstehen [...] der laufende Betrieb ursächlich ist“ klargestellt.36

Unter diese Neuregelung fallen also beispielsweise Entsorgungs- und Abbruchsverpflichtungen (zur Berechnung s. Anlage 2).

Die Bildung der Rückstellungen hat nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. d EStG durch Zuführung in gleichen Raten über die Wirtschaftsjahre verteilt zu erfolgen, die für die Entstehung ursächlich sind.

Satz 2 enthält zusätzlich eine spezielle Vorschrift für die Atomindustrie. Danach müssen Rückstellungen für die Stilllegung eines Kernkraftwerks über 25 Jahre, nicht wie bisher 19 Jahre, angesammelt werden, sofern ein genauer Termin zur Stilllegung nicht feststeht. Die bisher gebildete Rückstellung muss in Höhe des Unterschiedsbetrags, der sich aus der Neuregelung ergibt nach § 52 Abs. 16 EStG ergebniswirksam aufgelöst werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine steuermindernde Rücklage in Höhe von 9/10 des Gewinns zu bilden, die in den folgenden 9 Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen ist. Scheidet die Rück- stellung während dieses Zeitraums aus dem Betriebsvermögen aus, so ist die Rücklage in diesem Wirtschaftsjahr voll gewinnerhöhend aufzulösen.37

4.5 Abzinsung von Geld- und Sachleistungsverpflichtungen

Mit Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e EStG besteht die Pflicht, Rückstel- lungen für Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.38 Dies gilt jedoch nur, sofern die Verpflichtung eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten hat oder verzinslich ist bzw. auf einer Anzahlung oder Vorleistung beruht.39 Begründet wird diese Änderung des Gesetzes damit, dass unverzinsliche Verpflichtungen für das Unternehmen eine geringere wirtschaftliche Belastung darstellen als verzinsliche Schulden.40

Ein Beispiel für diese Neuregelung ist die Rückstellung für die Rückzahlungsver- pflichtung von unverzinslichen Abschlussgebühren im Falle eines Darlehensver- zichts der Bausparkassen. Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e EStG darf die Bausparkasse für eine neu entstandene Einlagenrückerstattungs- verpflichtung in Höhe von 100 DM nur eine Rückstellung in Höhe von 94,79 DM bilden. Dies widerspricht der allgemeinen Auffassung, nach der eine Rückstellung in voller Höhe zu bilden ist.41

Diese Neuregelung führt zu einer erheblichen Änderung der Steuerrechtslage, da viele Rückstellungskategorien, wie Schadensersatzverpflichtungen, Garantieleis- tungen oder Rekultivierungsaufwendungen, keine Zinsanteile enthalten. Durch die Regelung der Handelsbilanz nach § 253 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HGB, die eine Abzinsung für solche Rückstellungen nicht vorsieht, fallen Handels - und Steuerbilanz in den oben genannten Fällen auseinander. Es handelt sich also bei dieser Neuregelung um eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes.42

Anlage 1: Ermittlung der Sachleistungsverpflichtungen nach R 33 Abs. 1 EStR

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanweisun- gen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Rechtsprechungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BGBl I 1999, S. 402

2 Kehrein: Literaturüberblick, Steuer und Studium 1999, S. 336

3 Glade: Steuerentlastungsgesetz, DB 1999, S. 400

4 Kemper / Beyschlag: Abkehr von der Maßgeblichkeit, DStR 1999, S. 737

5 Kemper / Beyschlag: Abkehr von der Maßgeblichkeit, DStR 1999, S. 737

6 Bals: Steuer-Ratgeber 1.4.1999, S. 84

7 ohne Verfasser: Familien entlasten, Arbeitsplätze sichern, Umwelt schützen, S. 10

8 Hog / Tenbrock: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, S. 61

9 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DStR 1999, S. 649

10 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DStR 1999, S. 650

11 BFH-Urteil v. 19.08.1999, BStBl II 1999, S. 18

12 Hog / Tenbrock: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, S. 62

13 Küting / Kessler: geplante Reform, DStR 1998, S. 1942

14 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DStR 1999, S. 650

15 Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BGBl I 1999, S. 402

16 Hog / Tenbrock: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, S. 65

17 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DStR 1999, S 654

18 Hog / Tenbrock: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, S. 66

19 Hoffmann: Auswirkungen des StEntlG, GmbHR 1999, S. 387

20 Glade: Steuerentlastungsgesetz, DB 1999, S. 403

21 Kemper / Beyschlag: Abkehr von der Maßgeblichkeit, DStR 1999, S. 739

22 Hog / Tenbrock: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, S. 66

23 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DB 1999, S. 654

24 Hog / Tenbrock: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, S. 63

25 Hoffmann: Auswirkungen des StEntlG, GmbHR 1999, S. 387

26 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DB 1999, S. 654

27 Hog / tenbrock: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, S. 63

28 Kemper / Beyschag: Abkehr von der Maßgeblichkeit, DStR 1999, S. 739

29 Küting / Kessler: geplante Reform, DStR 1998, S. 1944

30 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DB 1999, S. 655

31 Hoffmann: Auswirkungen des StEntlG, GmbHR 1999, S. 388

32 Kemper / Beyschlag: Abkehr von der Maßgeblichkeit, DStR 1999, S. 739

33 Hog / Tenbrock: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, S. 64

34 Küting / Kessler: geplante Reform, DStR 1998, S. 1940

35 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DB 1999, S. 655

36 BT-Drucksache 14/442, S. 9

37 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DB 1999, S. 653

38 Günkel / Fenzl: Bilanzierung und Verlustverrechnung, DStR 1999, S. 656

39 Kemper / Beyschlag: Abkehr von der Maßgeblichkeit, DStR 1999, S. 739

40 Hog / Tenbrock: Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, S. 65

41 Küting / Kessler: geplante Reform, DStR 1998, S. 1943

42 Hoffmann: Auswirkungen des StEntlG, GmbHR 1999, S. 338

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Details

Title
Konsequenzen für die Bilanzierung von Rückstellungen nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Grade
nicht benotet
Author
Year
2000
Pages
17
Catalog Number
V97126
ISBN (eBook)
9783638098014
File size
367 KB
Language
German
Keywords
Konsequenzen, Bilanzierung, Rückstellungen, Steuerentlastungsgesetz
Quote paper
Kerstin Aschermann (Author), 2000, Konsequenzen für die Bilanzierung von Rückstellungen nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97126

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