Kontraktualismus der Neuzeit


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

12 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Thomas Hobbes

2.1. Der Naturzustand
2.2. Vertragsabschluss und Unterwerfung

3. John Locke
3.1. Der Naturzustand
3.2. Vom Naturzustand zum liberalen Staat

4. Jean-Jacques Rousseau
4.1. Der Naturzustand
4.2. Der Gesellschaftsvertrag

5. Schlussbetrachtung

6. Bibliographie

1. Einleitung

Aristoteles sah den Menschen als ein politisches Lebewesen, das von Natur aus in der politi- schen Gemeinschaft lebt. Er unterscheidet zwischen häuslicher und politischer Gemeinschaft. Die häusliche Gemeinschaft dient der Erhaltung des natürlichen Lebens, während die politi- sche für eine Gewährleistung des guten Lebens besteht. Die politische Philosophie der Neuzeit geht auf den Menschen zurück und fragt, was es bedarf, das Zusammenleben mit anderen Menschen zu regeln. Im Unterschied zu Aristoteles, der eine natürliche Ungleichheit der Men- schen annimmt, geht die Neuzeit davon aus, dass alle Menschen von Natur aus gleich sind.

Während Aristoteles das gute Leben der Menschen als Zweck des Staates bestimmt, so be- steht in der Neuzeit das Ziel, „die Sicherung der individuellen Selbsterhaltung“ und „die Si- cherung des Friedens“ in einer staatlich organisierten Form zu gewährleisten (Braun et al. 1998, S. 118). Ausgehend von einem Gedankenexperiment, wird der Mensch in einen Zustand ohne Staat, den Naturzustand, versetzt. In diesem Zustand verhält sich der Mensch frei von allen staatlichen Beschränkungen und Zwängen. Sein einziges Ziel ist das Streben nach Selbst- erhaltung. Wenn nun aber alle Menschen ohne jegliche Beherrschung nach ihrer Selbsterhal- tung streben, so entsteht eine Situation völliger Unsicherheit und Gefahr. Um nun diesen un- angenehmen Zustand zu verlassen und schliesslich Sicherheit und Frieden herzustellen, ist eine staatliche geregelte Form notwendig. Der Übergang vom Naturzustand in den Staatszu- stand erfolgt nun durch Abschluss eines Vertrages.

(Vgl. Braun et al. 1998, S. 107ff.)

Ausgehend von Thomas Hobbes‘ Vertragskonzeption möchte ich nun anhand des Schemas „Naturzustand - Vertrag - Staat“ auf die Vertragstheorien von John Locke und Jean-Jacques Rousseau eingehen und diese kritisch vergleichen. Weiter werde ich die Legitimation und Begrenzung politischer Herrschaft behandeln und dabei Unterschiede und Gemeinsamkeiten erläutern, um die Gedankenzusammenhänge in der Neuzeit zu veranschaulichen.

2. Thomas Hobbes

2.1. Der Naturzustand

„Die Natur hat die Menschen hinsichtlich ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten so gleich geschaffen, dass trotz der Tatsache, dass bisweilen der eine einen offensichtlich stärke- ren Körper oder gewandteren Geist als der andere besitzt, der Unterschied zwischen den Men- schen alles in allem doch nicht so beträchtlich ist, als dass der eine auf Grund dessen einen Vorteil beanspruchen könnte, den ein anderer nicht ebensogut für sich verlangen dürfte“ (Hobbes 1992, S. 94). Hobbes‘ These von der Gleichheit der menschlichen Fähigkeiten und sein negatives Menschenbild (homo homini lupus) führen schliesslich zur Konstruktion eines Zustands, in dem sich die Menschen befunden haben sollen. Dieser Zustand zeichnet sich aus durch das Fehlen einer staatlichen Ordnung. Wenn staatlicher Zwang den Menschen nicht aufhält, wenn es keine Gesetze gibt, die den Menschen einschüchtern, wird den niederen, de- struktiven Trieben des Menschen freien Lauf gelassen. Nun fallen die Menschen übereinander her, um sich gegenseitig auszuplündern, zu unterwerfen und zu töten. Davon kann sie auch keine Überlegung abhalten, denn der Trieb ist wesentlich stärker (vgl. Hobbes 1992, S. 131ff.). Nun kann sich aber, aufgrund der Gleichheit der Kräfte, ein jeder berechtigte Hoffnung auf die Erfüllung seiner Triebe machen. Am wichtigsten ist an dieser Stelle der Wunsch nach Selbst- erhaltung. Wenn nun ein Mensch nach Selbsterhaltung strebt, dann wird er andere angreifen müssen, um ihren Feindseligkeiten zuvorzukommen. Was nun logischerweise folgt, ist der sogenannte „bellum omnium contra omnes“ (jeder kämpft gegen jeden). Keiner kann sich seines Lebens, seines Besitzes und der Früchte seiner Arbeit sicher sein; „das (...) Leben wirkt armselig und angstvoll“ (Braun et al. 1998, S. 130). Diese Furcht, insbesondere die Furcht vor dem Tod, ist schliesslich das Motiv, warum der Naturzustand beendet und eine staatliche Macht geschaffen werden soll. (Vgl. Hüning 1998, S.80ff.)

2.2. Vertragsabschluss und Unterwerfung

Das Naturrecht (jus naturale) ist das Recht, welches im Naturzustand herrscht. Es ist „die Freiheit eines jeden, seine eigene Macht nach seinem Willen zur Erhaltung seiner eigenen Na- tur, das heisst seines eigenen Lebens, einzusetzen und folglich alles zu tun, was er nach eige- nem Urteil und eigener Vernunft als das zu diesem Zweck geeignetste Mittel ansieht“ (Hobbes 1992, S.99). Im Gegensatz zum Naturrecht, welches eine Freiheit beinhaltet, basiert das Natur- gesetz (lex naturalis) auf einer - von der Vernunft ermittelten - Verbindlichkeit. Solange der Naturzustand gilt, existiert für alle das Naturrecht; alle haben das Recht auf alles. Wenn aber alle ein Recht auf alles haben, schränken sie sich gegenseitig total ein: der Krieg aller gegen alle ist die logische Folge. Die Naturgesetze entspringen schon im Naturzustand aus den Köpfen der Menschen, allerdings haben sie dort noch keine praktische Gültigkeit. Diese vernünftigen Gesetze können nur Gültigkeit erlangen, wenn es eine Staatsgewalt gibt, die für ihre Einhal- tung sorgt. Aufgrund der wichtigsten Naturgesetze (vgl. Hobbes 1992, S.99f.) muss jeder ein- sehen, dass die Beendigung des Krieges aller gegen alle, also der Friede, erstrebenswert ist. Ein jeder wird sich also wünschen, dass dieser Zustand ein Ende hat. Wenn keine Hoffnung dar- auf besteht, wird er alle Mittel - die das Naturrecht erlauben - benützen, um sich selbst zu erhalten. Nun muss jedem einleuchten, dass der Kriegszustand nur dann beendet werden kann, wenn er - und auch alle anderen - auf sein Naturrecht verzichtet oder es an eine Obrig- keit überträgt. „Der alleinige Weg (...) liegt in der Übertragung ihrer [der Menschen] gesamten Macht und Stärke auf einen Menschen oder eine Versammlung von Menschen, die ihre Ein- zelwillen durch Stimmenmehrheit auf einen Willen reduzieren können“ (Hobbes 1992, S. 134). Diese Übertragung ist jedoch nur mit Hilfe eines Vertrages möglich, wobei jeder zu je- dem sagen müsste: „Ich autorisiere diesen Menschen oder diese Versammlung von Menschen und übertrage ihnen mein Recht, mich zu regieren, unter der Bedingung, dass du ihnen ebenso dein Recht überträgst und alle ihre Handlungen autorisierst“ (Hobbes 1992, S. 134). Ist nun dieser Schritt vollzogen, so wird diese zu einer Person vereinten Menge zum Staat. Dies ist nun die Erzeugung des grossen Leviathan, des „sterblichen Gottes“, dessen Leib aus mensch- lichen Körpern zusammengesetzt ist. Erschaffen aus dem Gemeinschaftswillen, um den Frie- den und die Gesetze zu gewährleisten, thront der mächtige Leviathan über den Sterblichen.

Hobbes sieht den Staat folglich als „eine Person, bei der sich jeder einzelne einer grossen Menge durch gegenseitigen Vertrag eines jeden mit jedem zum Autor ihrer Handlungen ge- macht hat, zu dem Zwecke, dass sie die Stärke und Hilfsmittel aller so, wie sie es für zweck- mässig hält, für den Frieden und die gemeinsame Verteidigung einsetzt“ (Hobbes 1992, S. 134f.).

An der Konzeption des Gesellschaftsvertrages von Hobbes ist - im Vergleich zum Mittelalter - neu, dass die Legitimation der Macht nicht mehr von Gottes Gnade oder ähnlichem abgeleitet wird, sondern von den Menschen. Weiter ist die politische Herrschaft - aufgrund des absolutistisch herrschenden Leviathan - unbegrenzt.

3. John Locke

3.1. Der Naturzustand

Wie Hobbes geht auch John Locke vom Naturzustand aus, in dem die Menschen ursprünglich leben. Er charakterisiert ihn als Zustand der Rechtsunsicherheit, der vollkommenen Freiheit und der Gleichheit: „Es ist ein Zustand vollständiger Freiheit, innerhalb der Grenzen des Ge- setzes der Natur ihre Handlungen zu regeln und über ihren Besitz und ihre Persönlichkeit so zu verfügen, wie es ihnen am besten scheint, ohne dabei jemanden um Erlaubnis zu bitten oder vom Willen eines anderen abhängig zu sein. Es ist darüber hinaus ein Zustand der Gleichheit, in dem alle Macht und Rechtsprechung wechselseitig sind, da niemand mehr be- sitzt als ein anderer (...)“ (Locke 1977, S. 201). Gleichheit ist demnach - so Lockes Auffassung - eine Frage der Gleichverteilung von Eigentum, während die Freiheit meint, über Besitz nach Gutdünken zu verfügen. Eingeschränkt wird diese Freiheit jedoch durch die natürlichen Ge- setze der gegenseitigen Achtung und Anerkennung, die ihre Wurzel in der göttlichen Schöp- fung der Welt haben. Wolfgang Kersting fasst den Unterschied des Naturzustandes von Hob- bes im Vergleich zu Locke wie folgt zusammen: „Lockes Naturzustand ist kein anthropologi- scher Naturzustand, dessen Grundstruktur durch deskriptive anthropologische Merkmale ge- prägt ist, sein Naturzustand ist ein anthropologieneutraler normativer Zustand, ein Rechtszu- stand, der die grundlegende normativen Beziehungen benennt, die zwischen den Menschen apriori, von der Natur aus bestehen“ (Kersting 1996, S. 110). Im Unterschied zu Hobbes, für den ein Gesetz ohne sanktionierende Gewalt nutzlos ist, sieht Locke den Naturzustand als Rechtsunsicherheit, aber nicht als Krieg. Locke grenzt sogar den Naturzustand ausdrücklich vom Kriegszustand ab. Der Kriegszustand besteht darin, dass Menschen versuchen, andere ihrer natürlichen Rechte und Freiheiten sowie ihres Eigentums zu berauben, und damit ihr von Gott gegebenes Recht auf Selbsterhaltung verletzen. Das Recht auf Selbsterhaltung ist für den Menschen in Lockes Konzeption in erster Linie auf das Privateigentum gegründet. „Dieses Recht auf Eigentum begründet Locke als erster in der Geschichte der Philosophie ausdrücklich mit der Arbeit“ (Braun et al. 1998, S. 140). Privatbesitz und Geld sind nach Lockes Auffassung legitim. Er befasste sich ebenfalls mit dem Geld und meinte dazu, dass die Kluft zwischen Besitzenden und Besitzlosen nur entstanden sei, weil dem Geld - aufgrund gegenseitiger Ü- bereinkommen - ein Wert beigemessen wurde und diese ungleichen Besitzverhältnisse darum gerechtfertigt seien (vgl. Braun et al. 1998, S. 143ff.).

3.2. Vom Naturzustand zum liberalen Staat

Im Naturzustand bei Locke fehlt es an konstituierten Normen, eben weil die Zustimmung aller nicht bedingt ist, somit ist es schwer Konflikte zwischen den Menschen zu neutralisieren, da es keine unparteiische Richter gibt. Locke meint damit, dass das Zusammenleben durch be- stimmte Disharmonien charakterisiert ist. Wie soll nun ein Bürger seine Rechte durchsetzen können? Mit der Schaffung einer politischen Gesellschaft, die die Wahrung und den Schutz der eigenen Rechtssprechung, die Freiheit und vor allem des Eigentums zum Zweck hat und nur durch freiwillige Zusage ihrer Mitglieder zustande kommen kann, wäre dies realisierbar. Lockes eigentumstheoretische Ansätze sehen auch Beständigkeit dieser Rechte vor. Diese Konzeption fordert einen Vertrag, bei dem jeder Mensch denjenigen Teil seiner vorstaatlichen Rechte aufgibt, der notwendig ist, um im Verbund mit demselben Teil der Rechte aller ande- ren Menschen, die der bürgerlichen Gesellschaft beitreten, eine politische Gewalt zu begrün- den. Die Menschen die dem Vertrag zustimmen, bilden einen einzigen politischen Körper, in dem die Mehrheit das Recht hat, zu handeln und die übrigen mitzuverpflichten. Revolutionär wählt er hier die Gewaltentrennung und zwar hat der geschaffene Staat eine legislative Position und eine exekutive Gewalt, sollten doch die Menschenrechte und Freiheit von einer Macht kontrolliert bzw. überwacht werden. Lockes Idee eines Gesellschaftsvertrages beinhaltet, dass alle Menschen ihr Recht auf Bestrafung aufgeben und es dem Staat übertragen, auch wird das Widerstandsrecht und die Selbstjustiz gegenüber dem Staat erwähnt, denn ebenfalls ist es ein wichtiges Ziel die staatliche Gewalt einzuschränken. Die Volkssouveränität kristallisiert sich bei diesem Aspekt heraus, denn die demokratischen Elemente seiner Gesellschaftsvorstellung beinhalten die Zustimmung des Volkes. (Vgl. Locke 1977, S. 260ff. / Braun et al. 1998, S. 146ff. / Kersting 1996, S. 122ff.).

Die durch die Konstitution des bürgerlichen Zustands zu leistende Sicherung des Eigentums weist Locke als obersten Zweck und zugleich als Legitimationskriterium der Staatsgewalt aus. Inhalt und Grenzen staatlicher Herrschaftsbefugnisse bestimmen sich durch die Funktion der Sicherung und effektiven Handhabung der naturgesetzlichen Ordnung und der in Überein- stimmung mit ihr entstandenen gesellschaftlich-vorstaatlichen Eigentumsverhältnisse. Der Vertrag bindet die politische Herrschaft an die Bedingungen der Entstehung und macht den fundamentalen Vereinigungszweck, die Rechtssicherung, den Eigentumsschutz und die Erhal- tung der politischen Gemeinschaft als „legitimationsentscheidende Herrschaftsgrenze“ (Kers- tin 1996, S. 132) geltend. (Vgl. Kersting 1996, S. 132f. / Herb 1989, S. 64ff.).

4. Jean-Jacques Rousseau

4.1. Der Naturzustand

Wie schon Hobbes und Locke geht auch Rousseau vom Naturzustand des Menschen aus. Auch seine Gedankenkonstrukte haben da ihren Ursprung. Nach seiner Konzeption waren die Menschen alle gleich. Die natürliche Güte war ein Merkmal seines Menschenbildes. Alle Men- schen lebten frei, glücklich, gut und gesund. Da sie alles selber herstellten, bedurften sie keiner Hilfe von anderen und können so als selbstständig angesehen werden. Allgemein lebten sie ein Leben in absoluter Selbstgenügsamkeit und Selbständigkeit. Durch die Vergesellschaftung des Menschen und die dadurch entstehende Arbeitsteilung kam es zu einem Ende des Naturzu- standes. Es entwickelten sich dadurch Unterschiede im Besitz und Reichtum. Es folgten auch Differenzen in Macht und Recht. Weniger Menschen hatten mehr Besitz und damit mehr Ein- fluss auf eine riesige Menschenmenge, die mit wenig Mitteln ausgestattet war. Als Folge des- sen tritt eine Ungleichheit zwischen den Menschen auf. Es bilden sich Elend und Sklaverei heraus (vgl. Rousseau 1977, S. 61ff. / Braun et al. 1998, S. 165ff.).

Rousseaus Ansatz unterscheidet sich nun von den englischen Vertragstheoretikern, indem er den Naturzustand als „gedankliches Konstrukt“ für die Beurteilung verwendet. Weiter geht er davon aus, dass die gesellschaftliche Wirklichkeit als zunehmender Verlust der Natürlichkeit des Menschen beschrieben werden kann (Braun et al. 1998, S. 166). Kersting formuliert diesen Unterschied kurz und prägnant wie folgt: „Ist die Unerträglichkeit des Naturzustands bei Hobbes und Locke Ausdruck eines zwischenmenschlichen Antagonismus, so ist sie bei Rousseau genuin naturverursacht“ (Kersting 1996, S. 157).

„Der Mensch wird frei geboren, aber überall liegt er in Ketten. Manch einer glaubt, Herr über die anderen zu sein, und ist ein grösserer Sklave als sie. Wie ist es zu dieser Entwicklung ge- kommen? Ich weiss es nicht. Was kann sie rechtmässig machen? Ich glaube, dass ich dieses Problem lösen kann“ (Rousseau 1977, S. 61). Die erste Eigenschaft, die Rousseau dem Mensch als solchen zuspricht, ist die, von Natur aus frei zu sein. Doch diese Freiheit hat der Mensch offensichtlich verloren. Die historische Entwicklung dieses Übergangs von der Frei- heit zu den Ketten diskutiert Rousseau nicht weiter. Ihn interessiert vielmehr, was diese Ketten legitimieren könnte.

Das Ziel der Theorie Rousseaus ist es, die gewordene Ungleichheit der Menschen durch den Zustand der gesellschaftlichen Gleichheit zu ersetzen. Seine Intention ist darauf gerichtet, dem Individuum als Teil der Gemeinschaft eine echte neue politische Freiheit zu geben und es an allen Aktivitäten des Gemeinwillens mitwirken zu lassen. Dies sollte - so Rousseaus Meinung - in permanenter Aktivität und zu jeder Zeit erfolgen.

4.2. Der Gesellschaftsvertrag

Um diese Ungleichheit beenden zu können, ist es nach Rousseaus Auffassung notwendig, den Gesellschaftsvertrag (contrat social) einzugehen: „Es muss eine Gesellschaftsform gefunden werden, die mit der gesamten gemeinsamen Kraft aller Mitglieder die Person und die Habe eines jeden einzelnen Mitglieds verteidigt und beschützt; in der jeder einzelne, mit allen ver- bündet, nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie zuvor“ (Rousseau 1977, S. 73). Der Ge- sellschaftsvertrag sollte durch die Menschen freiwillig eingegangen werden. Dieser Vertrag sichert den Menschen einen Zustand staatlicher Existenz. Indem die Menschen diesen Vertrag eingehen, begründen - und legitimieren - sie auch gleichzeitig den Staat als politischen Kör- per. Die Menschen verzichten auf ihr Naturrecht und auf die Selbstbehauptung, gewinnen aber die Wahrung ihrer Freiheit und ihres Eigentums durch den Staat. Der Verzicht und die Freiheit müssen so zusammenfallen, dass der neu gebildete Körper ein Ausdruck des Gesamtwillens darstellt. Jeder Mensch muss als Staatsbürger am Gesamtwillen teilhaben und seine Einzelinte- ressen und das Streben danach in den Hintergrund stellen. Der neue politische Körper darf den Widerstand der Einzelinteressen durch Zwang brechen. Das heisst, man kann die Men- schen zur Freiheit zwingen. Rousseau meint, die Effektivität des politischen Körpers ist dann am grössten, je mehr der Einzelne auf die Mitwirkung aller anderen angewiesen ist. Ein nach diesem Prinzip zum Staatsbürger gewordener Mensch ist Untertan und Souverän in einer Per- son (vgl. Rousseau 1977, S. 72ff. / Braun et al. 1998, S. 169ff. / Kersting 1996, S. 159ff.).

Natürlich ist fraglich, wie sich der Wille eines einzelnen zur Allgemeinheit verhaltet. „Denn wenn der Wille des einzelnen in die allgemeine Beschlussfassung einfliesst, so könnte doch durchaus ein Einzel- oder Gruppeninteresse die Oberhand behalten und so den Bourgeois [Bürger] über den Citoyen [Staatsbürger] triumphieren lassen. Rousseau löst dieses Problem mit der kühnen (...) Konstruktion von der Unfehlbarkeit des Gemeinwillens, die in ihrem Kern auf die allen Menschen gemeinsame Vernunftnatur verweist“ (Braun et al. 1998, S. 175).

Kersting sieht die Vertragskonzeption von Rousseau als einen „Kooperationskontraktualismus mit gesellschaftsgerichteter Gravitation“, während er Hobbes‘ und Lockes Theorie als einen „Konfliktregulierungskontraktualismus mit staatsgerichteter Gravitation“ bezeichnet (Kersting 1996, S. 158).

Abschliessend kann man anfügen, dass nur ein Wille, durch den die Ausübung staatlicher Herrschaft auf den möglichen allgemeinen Willen eines jeden gegründet wird, „die Kriterien der staatsrechtlichen Legitimation“ erfüllt (Hüning 1998, S. 274). Nach Richters Auffassung bleibt die Rechtfertigung und Begrenzung von politischer Herrschaft bei Rousseau an die Kleinräumigkeit seines Staatsideals gebunden (Richter 1994, S. 63). Herb meint bezüglich der Grenzen politischer Herrschaft, dass bei Rousseau die Grenzen der Souveränität bereits durch die Konstitutionsbedingungen des Gemeinwillens - „des idealen souveränen Gesetzgebungswillens“ - bezeichnet werden (Herb 1989, S. 194).

5. Schlussbetrachtung

Die beiden englischen Theoretiker (Hobbes und Locke) bestimmen den Menschen als Wesen, das nach Selbsterhaltung strebt. Dieses Streben bleibt dasselbe im Staatszustand wie im Na- turzustand; es ändert sich lediglich die Form, in der es realisiert wird. Der Staat ist dann das Werkzeug, das friedliche Selbsterhaltung sichert. Braun, Heine und Opolka sprechen von einer „instrumentellen Staatsauffassung“. Die französische Tradition um Rousseau dagegen vertritt die These, im Übergang vom Naturzustand in den Staatszustand wandle sich der Mensch von Grund auf. Über die bloss natürliche Freiheit hinaus erwerbe er eine ganz neue Qualifikation: die politische Freiheit. Das heisst, dass der Mensch nicht mehr allein als Bourgeois (Bürger) im Interesse seiner Selbsterhaltung handelt, sondern er stellt sich als Citoyen (Staatsbürger) in den Dienst des öffentlichen Interesses, des Gemeinwohls. Man könnte diese Position als „ethische Staatsauffassung“ bezeichnen (vgl. Braun et al. 1998, S.121).

Ich möchte noch einmal betonen, dass die Verträge von Hobbes und Locke äusserliche Veränderungen nach sich ziehen, während bei Rousseau eine qualitative Veränderung zu erfolgen hat. Kersting spricht von einer „Stätte der Verwandlung“ bezüglich des Vertrags von Rousseau (Kersting 1996, S. 168).

An dieser Stelle möchte ich anfügen, dass es meiner Ansicht nach sehr hilfreich ist, die jeweilige historische Situation der drei Vertragstheoretiker ausführlich zu untersuchen, um so die Gedankenkonstrukte dieser Denker besser nachvollziehen und verstehen zu können.

Gemeinsam jedoch ist allen Vertragslehren, dass sie von einem vorrechtlichen Zustand ausge- hen, in dem jeder für sich lebt und sorgen muss und mangels einer ordnenden Instanz nach eigenem Gutdünken sich des Besitzes der anderen bedient oder diese mit Gewalt in seine Dienste zu zwingen sucht. In dem sich aus diesem Zustand entspinnenden unheilvollen „Kampf aller gegen alle” (Hobbes) kommen die Menschen zu der Überzeugung, dass ein ge- regeltes Miteinander der Wohlfahrt und der Sicherheit aller am besten diene. Der daraufhin von allen mit allen geschlossene Vertrag steht am Beginn einer sich an seinen Zielen ausrich- tenden Staatlichkeit. Die dem Gesellschaftsvertrag beigelegten Ziele variieren zwar von Denker zu Denker zum Teil erheblich, allen gemeinsam ist jedoch das Ziel des Friedens und der Si- cherheit. An das Erreichen dieser Ziele ist deshalb die Legitimität der staatlichen Herrschaft gebunden.

6. Bibliographie

Braun, Eberhard / Heine, Felix / Opolka, Uwe (1998): Politische Philosophie. Ein Lesebuch. Texte, Analysen, Kommentare. Reinbek bei Hamburg.

Herb, Karlfriedrich (1989): Rousseaus Theorie legitimer Herrschaft. Voraussetzungen und Begründungen. Würzburg.

Hobbes, Thomas (1992): Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürger- lichen Staates. Frankfurt am Main, S.94-109 u. 131-135.

Hüning, Dieter (1998): Freiheit und Herrschaft in der Rechtsphilosophie des Thomas Hobbes. Berlin.

Kersting, Wolfgang (1996): Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags. Darmstadt.

Locke, John (1977): Zwei Abhandlungen über die Regierung. Frankfurt am Main, S. 200-211, 253-257 u. 260-263.

Richter, Emanuel (1994): Die Expansion der Herrschaft. Eine demokratietheoretische Studie. Opladen.

Rousseau, Jean-Jacques (1977): Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts. In: ders.: Politische Schriften Band 1. Paderborn, S. 61-79 u. 84-91.

Fin de l'extrait de 12 pages

Résumé des informations

Titre
Kontraktualismus der Neuzeit
Université
University of Zurich
Cours
Proseminar: Einführung die Politische Philosophie
Auteur
Année
2000
Pages
12
N° de catalogue
V97194
ISBN (ebook)
9783638098694
Taille d'un fichier
404 KB
Langue
allemand
Annotations
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragstheorien von Hobbes, Locke und Rousseau anhand des Schemas ,,Naturzustand - Vertrag - Staat"
Mots clés
Kontraktualismus, Neuzeit, Proseminar, Einführung, Politische, Philosophie
Citation du texte
Stefan Köppli (Auteur), 2000, Kontraktualismus der Neuzeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97194

Commentaires

  • invité le 26/3/2003

    Bilder.

    Lieber Stefan!

    Der Typ aufm mittleren Bild is nich John Locke, sondern Thomas Hobbes himself!

    Greetz
    Timo

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Titre: Kontraktualismus der Neuzeit



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