Die Vertragstheorien von Thomas Hobbes und John Locke im Vergleich


Trabajo de Seminario, 2000

14 Páginas


Extracto


Inhalt

1. Einleitung

2. Vertragstheorie nach Thomas Hobbes
2.1. Der Naturzustand
2.2. Rechtsverzicht und Vertragsabschluß
2.3. Der Staat

3. Vertragstheorie nach John Locke
3.1. Der Naturzustand
3.2. Vertragsabschluß
3.3. Der Staat

4. Vergleich Hobbes - Locke

5. Bibliographie

1. Einleitung

Beschäftigt man sich mit den wissenschaftlichen Feldern der Politischen Theorie oder der Politischen Philosophie, so stößt man unweigerlich auf die beiden britischen Staats- philosophen Thomas Hobbes und John Locke. Beide beschäftigten sich mit der Unter- suchung von politiktheoretischen Bereichen und zählen zu den wichtigsten Vertretern der Vertragstheorie. Mit ihren Werken "Leviathan" und "Zwei Abhandlungen über die Regierung" untersuchten beide die Bereiche der politischen Stabilität sowie der Legiti- mität des Politischen. Obwohl Thomas Hobbes und John Locke etwa zur gleichen Zeit lebten - Locke kam 44 Jahre nach Hobbes zur Welt - und beide durch die gleichen ge- walttätigen Konflikte wie etwa den 30jährigen Krieg geprägt wurden, sind ihre Theo- rien und Untersuchungen zum politischen System von unterschiedlicher Ausrichtung. Die Grundelemente des Kontraktualismus sind ihnen allerdings gemeinsam: Der Ver- trag der Vertragstheorie ist für sie kein geschichtliches Ereignis und dient daher nicht zur Erklärung realer gesellschaftlicher Entwicklungen. Vielmehr ist er eine Konstrukti- on oder ein Gedankenexperiment.

Worin liegen allerdings die Unterschiede in den politischen Theorien von Thomas Hobbes und John Locke? Welche vertragstheoretischen Rückschlüsse werden jeweils gezogen? Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit eben dieser Fragestellung. Anhand der Gegenüberstellung der Theorien von Hobbes und Locke sollen diese Unterschiede her- ausgearbeitet werden. Genauer betrachtet werden sollen in dieser Arbeit der Naturzu- stand, der Vertragsabschluß und der daraus resultierende Staat. Bei letzterem soll je- doch lediglich die aus dem Vertragsabschluß hervorgehende Herrschaftsausübung und deren Legitimität untersucht werden. Im ersten Schritt wird dazu die Vertragstheorie von Thomas Hobbes nach diesen Kriterien untersucht. Im anschließenden Arbeitsschritt werden die Ausführungen von John Locke unter diesen Gesichtspunkten betrachtet. In dem abschließenden dritten Arbeitsschritt soll ein Vergleich zwischen Thomas Hobbes und John Locke gezogen werden, um Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen beiden Theoretikern heraus zu arbeiten und zu bewerten. In diesem beinhaltet ist die Abschlußbetrachtung.

2. Vertragstheorie nach Thomas Hobbes

Thomas Hobbes (1588-1679) war geprägt von den Geschehnissen seiner Zeit, die von Bürgerkriegen und den Eindrücken des 30jährigen Krieges auf dem europäischen Kon- tinent gekennzeichnet war. Aufgrund der turbulenten politischen Vorgängen unter der Herrschaft der Stuarts (1603-1714) stellte sich Hobbes die Frage, welcher Natur eine Gesellschaft sein müßte, damit die Menschen vor den Gefahren eines Krieges von jeder gegen jeden geschützt seien. Sein negatives Menschenbild, das als Ausgangspunkt für seine politische Theorie angesehen werden kann, ist maßgeblich durch die Geschehnis- se seiner Zeit beeinflusst worden. Hobbes Staatstheorie wiederum ist nur aus dem Blickwinkel seiner Anthropologie, seiner tiefen Religiosität und seiner Rechtsphiloso- phie zu verstehen.

2.1. Der Naturzustand

Für Hobbes ist zunächst der Mensch nichts weiter als ein Tier, ein sinnlich wahrneh- mendes Lebewesen, welches aus Leidenschaft angetrieben wird. "Der Mensch ist ein Lebewesen, das seine Lebensbegierde als bewußten Willen einzusetzen vermag und sich Kraft des Willens alles Begegnende zu ermächtigen versucht."1 Er wird so zum Wesen der Macht. Da der Willensantrieb eines jeden Individuums von Natur aus ego- istisch ist, herrscht im Naturzustand in Abwesenheit einer gemeinsamen Macht ein Kriegszustand, der Kampf aller gegen alle: bellum omnium contra omnes. Er wird einer- seits zum Wolf, der die anderen bedroht: homo homini lupus. Auf der anderen Seite fürchtet er den anderen wie ein Hase: homo homini lepus.2 Diese Furcht ist für Hobbes - als Folge des Verlangens nach Macht - die Ursache für die Staatsgründung, da sich der Mensch dieses Krieges entziehen will. Diese Situation sieht er als Naturzustand an, in dem sich die Menschen ursprünglich befinden.

Im vierzehnten Kapitel seines Buches "Leviathan" beschreibt Hobbes die im Naturzu- stand geltenden Gesetze. Er unterscheidet zwischen dem Naturrecht einerseits und dem Naturgesetz andererseits. Das Naturrecht berechtigt den Menschen das zu tun, was zur Selbsterhaltung als zweckmäßig angesehen wird. Diese Freiheit ist allerdings lediglich die "Abwesenheit von Hindernissen."3 Auf der anderen Seite ist das Naturgesetz eine allgemeine Regel, die gebietet, etwas aus Vernunft zu unterlassen oder zu tun. Die Ver- nunft des Menschen geleitet ihn, im Naturzustand bestimmte Dinge zu tun oder zu un- terlassen, weshalb Hobbes diese Regeln "natürliche Gesetze" nennt. Aufgrund dieser Betrachtung ist für Hobbes das Naturrecht etwas positives, die natürlichen Gesetze et- was einschränkendes.4 Er geht von der Prämisse aus, daß die Selbsterhaltung das höchste Gebot ist, und sich daraus auch das erste Naturgesetz ableitet: Der Frieden soll gesucht werden, um das eigene Überleben zu sichern. Kann der Frieden nur durch Ge- waltanwendung erreicht werden, soll dieses Mittel Anwendung finden. Im zweiten Teil des ersten Naturgesetzes drückt sich wiederum das Naturrecht aus. Im zweiten Natur- gesetz ist die Aussage enthalten, daß jeder von seinem Naturrecht, alles tun zu dürfen, absehen muß, um den Frieden zu erhalten. Im Gegenzug müssen die anderen dieses ebenfalls tun. Die Naturgesetze sind also darauf ausgerichtet, Frieden zu stiften. Der Naturzustand, in dem allein das Naturrecht Geltung hat, führt unausweichlich zum Krieg aller gegen alle.

2.2. Rechtsverzicht und Vertragsabschluß

Hobbes verlangt, daß zum Zwecke der Sicherheit und zur Beendigung des in der menschlichen Natur verankerten Kampfes aller gegen alle die ursprüngliche Freiheit des Menschen eingeschränkt werden muß. Die natürlichen Gesetze sind in sich selbst wi- dersprüchlich, da sie einerseits die Selbsterhaltung des Menschen fördern, auf der ande- ren Seite aber zum Krieg führen. Verzichtet jeder Mensch freiwillig auf sein Naturrecht, können diese Widersprüche überwunden und der Krieg zu Ende gebracht werden. Hob- bes geht also von einer aus dem Verzicht resultierenden Übertragung des Rechts aus: „Der Zweck der Übertragung des Rechts auf eine andere Person ist die Erhaltung des Lebens und der Mittel dazu.“5 Eine wechselseitige Übertragung des Rechts definiert Hobbes als Vertrag. Aus der Einsicht des Menschen, daß eine Verbesserung des Natur- zustandes nur durch das Abschließen von gegenseitigen Verträgen eintreten kann, fol- gert Hobbes das dritte Naturgesetz: „ pacta sunt servanda - Verträge müssen eingehal- ten werden.“6 Die Gegenseitigkeit des Vertrages ist im Naturzustand jedoch nicht ge- währleistet, da es keinen Gesetzgeber gibt, der verbindliche Gesetze vorgibt und diese überwacht. Im Staat kann jedoch die gegenseitige Vertragserfüllung durch höhere Ge- walt erzwungen werden. Zur Verwirklichung des Friedens ist nach Hobbes’ Überlegun- gen also ein Staat vonnöten, dem die Rechte von den Menschen übertragen werden. Ihrer Selbsterhaltung wegen errichten die Menschen durch den Verzicht auf Freiheit eine vertraglich legitimierte Herrschaft über sich. Diese eingesetzte Macht soll dafür sorgen, daß die menschlichen Leidenschaft, die zum Krieg im Naturzustand führt, aus Furcht vor Strafe eingeschränkt wird. Um diese allgemeine Macht zu gründen, muß ein Abkommen von alle zwischen allen geschlossen werden, das zeitlich unbegrenzt ist:

„Jeder muß alle seine Macht oder Kraft einem oder mehreren Menschen übertragen, wodurch der Willen aller gleichsam auf einem Punkt vereinigt wird, so daß dieser eine Mensch oder diese Gesellschaft eines jeden ein- zelnen Stellvertreter werde und ein jeder die Handlungen so betrachte, als habe er sie selbst getan, weil sie sich dem Willen und Urteil jener freiwil- lig unterworfen haben.“7

Es übertragen also alle einzelnen ihre gesamte Macht auf eine Person oder eine Ver- sammlung und sehen diese als ihre Verkörperung an. Somit ist der auf diese Weise ge- schaffene Staat ein Kunstprodukt zum Zweck der kollektiven Sicherheit, und nicht wie bei Aristoteles die zwangsläufige Folge der geselligen Natur des Menschen.8 Diese „zwangsläufige Selbstgesetzgebung des Vernunftwillens aller Menschen“9 wird in zwei Schritten vollzogen: Im ersten Schritt muß jedes Individuum den Frieden als absolute Notwendigkeit des menschlichen Zusammenlebens erkennen, während im zweiten Schritt ein Vertrag geschlossen werden muß, durch den sie ihre individuellen Rechte zugunsten einer souveränen Gewalt aufgeben. In der Theorie Hobbes’ müssen daher zwei Vertragsinhaltsargumente unterschieden werden: „Das eine stellt einen Rechtsver- zicht ins Zentrum des Vertrages; das andere macht eine Autorisierungshandlung zum Vertragsinhalt.“10 Demnach kommt dem Vertrag nicht nur die Bedeutung eines Herr- schaftsvertrags zu, sondern zugleich stellt er ebenfalls einen Gesellschaftsvertrag dar: Es findet auf der einen Seite eine Rechtsübertragung aller auf eine Person statt, wodurch die Herrschaft dieser Person begründet wird. Diese Person ist kein Vertragspartner und ist daher am Vertrag nicht unmittelbar beteiligt. Sie übernimmt keinerlei Bindung und kann daher nicht gegen den Vertrag verstoßen da sie als einzige die Naturrecht behält. Auf der anderen Seite bildet sich durch den Vertragsabschluß eine Gesellschaft heraus, die aus denjenigen besteht, die dem Inhalt des Vertrages und somit der Rechtsübertra- gung zugestimmt haben. Sie werden so zu Bürgern bzw. zu Untertanen des neu geschaf- fenen Kunstwesens, des Leviathans.

2.3. Der Staat

Durch den Hobbeschen´ Vertragsabschluß wird eine absolute Gewalt geschaffen, die die höchste Staatsgewalt darstellt. Der gesamte Staatsvertrag verengt sich bei Hobbes im Grunde darauf, diese absolut souveräne Staatsgewalt zu konstituieren und zu legiti- mieren und ist somit „Folge und Inhalt des Staatsvertrages zugleich.“11 Aus Form und Zweck des Vertrages ergeben sich die Kompetenzen des Souveräns: Verfassung und Souverän können von den Untertanen nicht gewechselt werden. Dem Souverän wird keine Macht übertragen, sondern „er ist die Macht selbst.“12 Diese Macht ist uneinge- schränkt, unveräußerlich und unteilbar. Der Souverän kann seine Gewalt nicht verwir- ken, weshalb Opposition und Widerstand gegen die herrschende Staatsgewalt nicht erlaubt sind. Ebenso kann der Vertrag seitens der Untertanen nicht aufgekündet werden.

Der Souverän kann kein Unrecht tun und kann deshalb auch nicht bestraft werden. Er steht über dem Gesetz, welches gilt, solange er nicht ausdrücklich anderes verfügt. Sei- ne Gesetze verleihen dem Naturgesetz erst seine Verbindlichkeit, durch sie kommt „gut und böse, Recht und Unrecht ebenso wie Eigentum zustande.“13 Dem Souverän als Vertreter des Staates wird mehrheitlich bestimmt, er besitzt uneingeschränkte Macht, d.h. er ist Legislative, Exekutive und Judikative in einem (obwohl diese Beschreibung von Hobbes so nicht getroffen wird). Er ist der erste Rechtspositivist in der politischen Philosophie, da er der Auffassung ist, daß nicht die Wahrheit, sondern die legislatori- sche Autorität des Staates bestimmt, was Recht und Unrecht ist. Allein im Geltungswil- len des Gesetzgebers ist die Gültigkeit der Gesetze begründet.14

Der Untertan verfügt im Staat nach Hobbes’ Vorstellungen über alle Freiheiten, wo es keine gesetzlichen Schranken gibt. Zudem kann der Bürger den Gehorsam verweigern, wenn der Staat seinen Stiftungszweck, die Friedenssicherung und Verteidigung, nicht mehr erfüllt. Prinzipiell währt die Verpflichtung der Untertanen gegenüber dem Souverän nur solange, wie er seiner Schutzpflicht nach innen und außen gerecht wird. Jeder einzelne ordnet durch den Vertragsabschluß den eigenen Willen dem einzigen Willen im Staat unter der durch den Souverän verkörpert wird.

Hobbes schafft mit seiner Vorstellung des Leviathans einen absoluten Staat, in dem das Bestreben, das Überleben der Untertanen zu sichern, deren politische Freiheit außer Kraft setzt. Durch die Rechtsübertragung auf den Souverän und ohne verbleibenden Einflußmöglichkeiten konzipiert Hobbes den absolutistischen Staat, der durch seine absolutistische Monarchie Hobbes’ Vorstellungen am Besten entspricht.

3. Vertragstheorie nach John Locke

John Locke (1632-1704) war, obwohl vierzig Jahre nach Hobbes geboren, ebenso von den Auswirkungen des Krieges geprägt. In jungen Jahren Anhänger der rationalisti- schen Staatstheorie von Thomas Hobbes, wandte er sich später weniger der theologi- schen und metaphysischen Tradition zu, sondern wurde vielmehr Befürworter einer modern-naturwissenschaftlichen, auf empirischen Kenntnissen beruhenden, Theorie. Seine „Zwei Abhandlungen der Regierung“ waren eine Reaktion auf Sir Robert Filmers Schriften über die biblische Rechtfertigung der absoluten Macht des Königs. Locke trat als „Theoretiker der Emanzipation“15 auf und untersuchte, entgegen der Theorie der absolutistischen Vorherrschaft des Königs, die Theorie der Legitimation politischer Gewalt.

3.1. Naturzustand

Für John Locke ist die Grundlage seines Konzepts der Naturzustand, in dem sich die Menschen befinden. Er zeichnet sich durch das Fehlen einer Rechtsordnung und durch die Freiheit und Gleichheit des Menschen aus:

„Es ist ein Zustand vollkommener Freiheit, innerhalb der Grenzen des Ge- setzes der Natur ihre Handlungen zu regeln und über ihren Besitz und ihre Persönlichkeit so zu verfügen, wie es ihnen am besten erscheint, ohne dabei jemanden um Erlaubnis zu bitten oder vom Willen eines anderen abhängig zu sein.“16

Das Fehlen einer Gesetzgebung ist jedoch nicht durch Zügellosigkeit charakterisiert, sondern bewegt sich im Rahmen des Naturgesetzes, das den einzelnen nicht nur zur Selbsterhaltung, sondern auch zur Respektierung der Selbsterhaltung des Mitmenschen verpflichtet. Die von Locke im Naturzustand formulierte Gleichheit ist die Gleichheit freier Individuen. „Niemand besitzt ein natürliches Herrschaftsrecht, ein Recht über einen anderen.“17 Die Menschen bedürfen allerdings zur Aufrechterhaltung der Freiheit und Gleichheit den Mitmenschen. Somit sind die Menschen voneinander abhängig.

Locke sieht mehrere leitende Antriebe in der Natur des Menschen: Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Liebe.18 Als weiteren Wesenszug sieht er die Selbstentfaltung des Menschen, die sich in dem Naturrecht auf Eigentum darstellt. So hat jeder Mensch das Recht, die Natur zu bearbeiten, und sie auf diese Weise in Besitz zu nehmen und zu beherrschen. Durch die verrichtete Arbeit hat er den natürlichen Zustand verändert und dadurch Eigentum erworben.19 Es existieren allerdings Grenzen für die Aneignung von Eigentum: Jedes Individuum darf nur soviel besitzen, wie es auch tatsächlich verbrau- chen kann. Was verdirbt, darf nicht zum Eigentum werden. Zudem muß noch genug in gleicher Qualität für die anderen Menschen übrig bleiben.20 Der Fleiß ermöglicht es, sich an Eigentum von den Mitmenschen abzuheben. Locke unterscheidet in diesem Zusammenhang zwei Phasen des Naturzustands. Diejenige vor der Erfindung des Gel- des und diejenige danach. Obwohl er die zweite Phase nie als weniger friedlich be- schreibt, kommt er zu dem Schluß, daß mit der Einführung des Geldes auch die Kon- fliktursachen zunehmen.

Neben diesen Rechten auf Freiheit, Gleichheit und Eigentum besitzt jeder Mensch im Naturzustand das Recht auf Privatjustiz, private Rechtssprechung und private Vollstre- ckung.21 Dieses dient zum Erhalt von Leben, Freiheit und Eigentum und beinhaltet das Recht zur (abschreckenden) Bestrafung, das Recht auf Wiedergutmachung eines zuge- fügten Schadens und befugt jeden Einzelnen, auch Verbrechen an anderen zu bestra- fen.22

Im Naturzustand enthalten ist nach Locke der Kriegszustand. Derjenige, der sich nicht an die Regeln des Naturrechts hält, versetzt sich zu den anderen in einen Kriegszustand. Um diesen Zustand zu beenden, hat jeder einzelne das Recht, das Naturrecht zu voll- strecken, womit jeder Richter und Vollstrecker in einer Person ist. Der Kriegszustand ist für Locke allerdings kein späteres Stadium des Naturzustandes, sondern ist von An- fang an in diesem vorhanden. Um dem Kriegszustand zu entgehen und die Gefährdung des Naturzustandes durch eine ungleiche Eigentumsverteilung auszuschließen, sind die Menschen bereit, sich zu einer Gesellschaft in einem Staat zusammenzuschließen.

3.2. Vertragsabschluß

Nach Locke können die Menschen im Naturzustand ihr Recht auf Freiheit, Eigentum und Leben nicht in Frieden und Sicherheit genießen, weil infolge des Fehlens einer Ordnungsmacht, die die Einheit unter den Individuen regelt, keine Rechtsgrundlage existiert, die das Zusammenleben organisiert. Aufgrund dieser Tatsache schließen sich nach Locke die vernunftbegabten Individuen zusammen, um diesen freien, aber den- noch gefährlichen Naturzustand zu verlassen. In einem Vernunftentschluß, der sich in einem wechselseitigen Vertrag zwischen den einzelnen Menschen darstellt, gründen alle Vertragspartner ein politisches Gemeinwesen, indem sie auf ihre Freiheit des Na- turzustandes verzichten. Dieser politische Körper hat das Leben, die individuellen Rechte und das Eigentum zu schützen. Der Schutz des Eigentum ist laut Locke hierbei jedoch der größte Antrieb: „Das große und hauptsächliche Ziel, weshalb Menschen sich zusammenschließen und unter eine Regierung stellen, ist also die Erhaltung ihres Ei- gentums.“23

Die Vertragsgemeinschaft wird durch den Vertragsabschluß selbst zum politischen Herrschaftssubjekt, das über die ihr von den Individuen vertraglich überantworteten Gewalten verfügt. Das Volk ist so selber im Besitz uneingeschränkter Souveränität. Locke geht von dem Mehrheitsprinzip im neu geschaffenen Staat aus, da seiner Ansicht nach nicht zu erwarten ist, daß das Volk einstimmig zu handeln vermag. Minderheiten haben sich dem Willen der Mehrheit unterzuordnen, was nach Locke vonnöten ist, um handlungs- und entscheidungsfähig zu bleiben. Die Ausübung der Staatsgewalt durch einen Souverän kommt eher aus pragmatischen Überlegungen zustande: Das Volk überträgt durch Rechtsverzicht die Wahrnehmung seiner Rechte auf eine Regierung, um effizienter den Gemeinwillen ausüben zu können. Es bildet sich ein Vertrauensverhältnis heraus, welches jederzeit seitens des Volkes aufgekündigt werden kann. Die Herrschaft ist also durch einen Konsens legitimiert.

Locke trennt nicht die Schaffung von Staat und Gesellschaft, sondern faßt sie in einem Akt zusammen. Der Vertragsabschluß läßt sich allerdings in zwei Komponenten auftei- len: Auf der einen Seite steht der einstimmig zu treffende Gesellschafts- oder Sozialvertrag, der den Staat als politischen Körper konstituiert und zugleich die Vertragspartner als Bürger sowie die geltende Verfassung festlegt. Auf der anderen Seite befindet sich der Herrschaftsvertrag, der zwischen dem einzelnen und dem Souverän als Träger der Staatsgewalt abgeschlossen wird, und das Vertragsverhältnis zwischen dem Herrscher und dem Volk begründet.24 Durch den Vertragsabschluß und der daraus hervorgehenden Staatsgründung sieht Locke die „verbesserte Fortsetzung von positiv interpretierten Entwicklungen, die im Naturzustand schon angelegt sind.“25

3.3. Der Staat

Das politische Gemeinwesen schließt im Herrschaftsvertrag ein Vertragsverhältnis zwi- schen dem Herrscher und dem Volk. Die Staatsführung hat hierbei den auf Mehrheits- prinzip basierenden einen Willen der politischen Gemeinschaft zu verkörpern. Locke sieht dieses am Besten in einer konstitutionellen und „gouvernemental - administrati- ve[n] politischen Selbstorganisation der bürgerlichen Gesellschaft auf der pragmati- schen Basis des effizienzsichernden Mehrheitsprinzip“26 gegeben. Zunächst bildet die Vertragsgemeinschaft eine politische Form und eine Verfassung. Im Anschluß setzt sie eine Regierung ein, die die Rechtssicherheitsfunktion erfüllt und zudem den Mehr- heitswillen des Volkes repräsentiert. Der Souverän bzw. die Regierung ist also in der Ausübung seiner Staatsaufgaben an den Willen seiner Bürger und somit an bestimmte Aufgaben gebunden. Die Regierung handelt in genau umschriebenen Grenzen und kann bei Nichterfüllung des Staatszwecks jederzeit abberufen werden. Somit ist Widerstand gegen den Souverän legitim, wenn er das Vertrauensverhältnis verletzt. Die wichtigste Aufgabe der Regierung ist für Locke die Gewährleistung der gesetzmäßigen, von der Mehrheit getragenen, Ordnung durch Abschreckung nach inne und nach außen. Lockes Vertragsabschluß ist zudem gekennzeichnet durch eine Herrschaftslegitimation und durch eine Herrschaftslimitierung: Locke legitimiert die politische Herrschaft durch die offen oder stillschweigend gegebene Zustimmung durch den Bürger. Zudem schränkt der Vertrag die Herrschaftsausübung auf die Bereiche ein, auf die ausdrück- lich verzichtet wird. So sind die nicht vertraglich überantworteten Rechte dem staatli- chen Zugriff entzogen. Locke geht es also zum einen um den Schutz der Menschen durch den Staat, und zum anderen um den Schutz des Menschen vor dem Staat.27 Usur- pation kann durch den Konsens legitimiert werden, wohingegen jede Herrschaft gegen das Recht Tyrannei ist, ganz gleich ob sie von einer legitimen oder illegitimen Instanz ausgeht.28 Um Machtgier und einer Ausweitung des Staatseinflusses vorzubeugen, und um den Staat in der Ausübung seiner vertraglich bestimmten Aufgaben zu kontrollie- ren, nimmt Locke eine Trennung der Gewalten in Legislative, Exekutive und Föderati- ve vor. Erstere stellt die oberste Gewalt dar, die die Gesetzte festlegt, nach denen die anderen zu handeln haben. Die Exekutive soll die Gesetze nach innen vollstrecken, während die Föderative, eingebunden in die Exekutive, für die äußere Sicherheit zu- ständig ist. Zusätzlich setzt er eine Prärogative in die Exekutive ein, die im Notstands- fall zutragen kommt. Somit wird die „verfassungsgemäße Teilung und Zuordnung der politischen Gewalten (...) zum tragenden Staatsprinzip.“29

Der Staat übernimmt ausdrücklich keine soziale Verantwortung für den Bürger, da er auf diese Weise die Freiheit seiner Bürger beeinträchtigen würde. Im Gegenzug ist der Mensch nicht an eine Regierung bzw. an einen Staat gebunden. Erst durch seine aus- drückliche Zustimmung wird er unumkehrbar Bürger seines Staates. Wenn ein Staat legitim entstanden ist, ist er auf die konkrete Zustimmung der Gründer zurückzuführen. Eine stillschweigende Zustimmung, z.B. durch Geburt, kann jederzeit aufgehoben wer- den, so daß der betreffende Bürger de Staat verlassen kann. Der Widerstand eines ein- zelnen Bürgers gegen den Staat ist nach Locke irrelevant, da zur Erneuerung politischer Gegebenheiten das Mehrheitsprinzip geltend gemacht werden muß. Soweit wird es aber nach Locke nicht kommen, da in einem solchen Fall das Volk bereits vorher von seiner höchsten Gewalt Gebrauch machen würde, und somit die Legislative abberuft.

Mit seinen Ausführungen wird Locke zum Verfechter der konstitutionellen Monarchie, obwohl er der Meinung ist, die Form der Regierung hänge davon ab, wie die Legislative als höchste Gewalt angelegt ist. Für Locke ist demnach sowohl Monarchie als auch Demokratie und Oligarchie denkbar, um seine Vorstellungen umzusetzen.

4. Vergleich Hobbes - Locke

Im Vergleich der Theorien von Thomas Hobbes und John Locke lassen sich viele Un- terschiede finden, die sich schon in den Grundgedanken der beiden finden. Hobbes An- liegen ist die Klärung des Problems, wie die Entstehung eines stabilen und legitimen Staates erklärt werden kann.30 Locke hingegen legt sein Hautinteresse darauf, "die Be- dingungen (...) zu begründen, die eine möglichst weitgehende Entfaltung der bürgerli- chen Produktion frei von staatlichen (...), absolutistischen, Eingriffen gewährleisten konnte und (...) dem (...) Bürgertum ein Höchstmaß an politischer Freiheit zuerkann- ten."31

Beide verstehen den Naturzustand als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen. Dieser ist jedoch von unterschiedlicher Charakterisierung: Hobbes besitzt die Auffassung, der Naturzustand sei ein Kriegszustand aufgrund des immer stattfindenden Kampfes jeder gegen jeden. Locke teilt diese Meinung nicht, da Freiheit und Gleichheit seiner Mei- nung nach den Naturzustand ausmachen. Beide stimmen überein, daß ein verbindliches Recht als Verhaltensregel fehlt, es ist jedoch offensichtlich, daß Hobbes seinen Mo- dellmenschen negatives Verhalten unterstellt. Locke hingegen ist der Auffassung, daß ein Kriegszustand erst durch die Einführung des Geldes als Eigentum beginnt, nämlich dann, wenn Neid und Gewalt entsteht. Er geht also zunächst von einem friedlichen Menschenbild in einem Zustand der Rechtsunsicherheit aus, in dem jeder Richter der natürlichen Gesetze ist. Ein Gesetz ohne sanktionierende Gewalt ist für Hobbes aller- dings ein Unding.32

Dieser Gegensatz enthüllt die gedanklichen Unterschiede zwischen Hobbes und Locke. Hobbes will mit seiner Argumentation zu einem legitimen und stabilen Staat kommen und bedient sich daher eines negativen Menschenbildes. Locke will indes politische Freiheit für die Bürger legitimieren, und stattet sie deshalb bereits im staatsfreien Zu- stand gedanklich mit Rechten aus. Für ihn sind die Naturzustandsbestimmungen der Freiheit und Gleichheit keine Beschreibungen sondern Rechtsbegriffe, während Hobbes im Naturzustand kein vorhandenes Recht erkennt. Trotz dieser Gegensätze kommen beide zu gleichen Schlußfolgerung, wenngleich auch mit unterschiedlicher Ursache: Hobbes und Locke sind der Meinung, daß der Vertragsabschluß aufgrund der Unsi- cherheit des Naturzustandes freiwillig durchgeführt wird, um Sicherheit und Frieden zu erhalten. Locke hebt weiter noch den Schutz des Eigentums in den Vordergrund, was bei Hobbes nicht möglich ist, da der Mensch im Naturzustand über kein Eigentum ver- fügt.

Betrachtet man den Vertragsabschluß, so erkennt man die unterschiedlichen Gedanken- konstrukte von Hobbes und Locke. Der Vertrag wird bei Hobbes von einer Vertrags- gemeinschaft abgeschlossen, die mit diesem Akt alle ihre Rechte aufgibt und sich ei- nem leitenden und lenkenden politischen Herrscher unterwirft. Dieser Souverän ist nicht Vertragsteilnehmer und somit nicht an die Gesetze gebunden, was von Locke kri- tisiert wird. "Niemand in einer bürgerlichen Gesellschaft kann von ihren Gesetzen aus- genommen werden."33 Die Erschaffung des Leviathans, Hobbes` Meinung nach die einzige Möglichkeit den Naturzustand zu überwinden, ist für Locke der Beweis des andauernden Naturzustandes. Er ist der Auffassung, durch den Vertragsabschluß werde das Recht der Vertragsteilnehmer im freiwilligen Verzicht auf den politischen Herr- scher überantwortet. Dieser hat den Willen der Mehrheit durchzusetzen und muß sich dabei an festgesetzte Grenzen halten. Hobbes’ Herrscher hingegen befindet sich über dem Gesetz und ist der Meinung seiner Untertanen nicht verantwortlich. In ihrer Ge- gensätzlichkeit streben beide die Einsetzung einer letztinstanzlichen Institution als Herrscher an, deren Machtbefugnisse allerdings weit auseinander klaffen. Während er bei Hobbes` Theorie uneingeschränkte Macht hat, ist er bei Locke an bestimmte Auf- gaben gebunden, was in der Gegenüberstellung zum absolutistischen Staat Hobbes’ einen nahezu revolutionären Gedanken darstellt. Für Locke steht nicht mehr das Got- tesgnadentum im Mittelpunkt, sondern die vertragliche Verpflichtung des Souveräns. Die Gewaltenteilung soll eine Herrschaftslimitierung herbeiführen, die den Menschen vor dem Staat schützt. Diese Maßnahme wäre für Hobbes nicht nachvollziehbar, da der rational konstruierte Leviathan nicht willkürlich handeln kann.34

Aus den Unterschieden des Vertragsabschlusses ergeben sich auch Unterschiede in der politischen Freiheit der Bürger bzw. Untertanen. Der Bürger des Leviathans kann von dem Vertrag nicht zurücktreten, während der Lockesche Bürger bei einer stillschwei- genden Zustimmung jederzeit den Staat verlassen kann. Ausnahmen bestehen bei bei- den für den Fall, daß der Herrscher seiner vertraglichen Aufgabe nicht nachkommt. Es fällt auf, daß zwischen Thomas Hobbes und John Locke gewisse Ähnlichkeiten in de- ren Vertragstheorie zu finden sind. Diese beruhen wahrscheinlich zum Teil darauf, daß der jüngere Locke sich kritisch mit dem Werk von Hobbes auseinander setzte und es später nach seinen Ideen für sich fortführte. Hobbes hat als "Vater" der Vertragstheorie in der Ideengeschichte heftige Debatten hervorgerufen. So wurde er beispielsweise von Locke kritisiert, der ihm vorwarf, er rette den Menschen aus dem Naturzustand, "um ihn dem absolutistischen Löwen zum Fraß vorzuwerfen."35 Locke selber entwarf ein liberalistisches Vertragsmodell und legte so den Grundstein für die freiheitliche, rechts- staatliche Demokratie. Auch sein Konzept wurde vielfach kritisiert, wobei der Eigen- tumsbegriff im Mittelpunkt stand. So wie es in ihren Vertragstheorien Annäherungen und Unterschiede, gerieten ihre differenten Theorien zu ihrer Zeit gleichsam in die Kri- tik.

[...]


1 Alexander Schwan, Thomas Hobbes Theorie der absoluten Staatsgewalt und Baruch de Spinozas demokratische Variante, in: Hans Joachim Lieber (Hrsg.), Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart, Bonn, 1991, S. 182

2 Vgl. ebd., S. 183

3 Wolfgang Reinhard, Hobbes und Spinoza, in Hans Fenske/Dieter Mertens/Wolfgang Reinhard/Klaus Rosen, Geschichte der politischen Ideen, Frankfurt a.M. 1997, S.319

4 Thomas Hobbes, Leviathan, Stuttgart 1998, S.118

5 ebd., S.121

6 ebd., S.129

7 Hobbes, a.a.O., S.155

8 vgl. Aristoteles, Politik, erstes Buch, Kapitel II, in: Aristoteles, Philosophische Schriften, Band 6, Hamburg 1995, S.4

9 Schwan, Hobbes, S. 183

10 Wolfgang Kersting, Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt, 1996, S. 83

11 Schwan, Hobbes, S.184

12 Eberhard Braun/Felix Heine/Uwe Opolka: Politische Philosophie, Hamburg 1991, S. 134

13 Reinhard, Hobbes und Spinoza, S.320

14 vgl. ebd., S. 73

15 Braun/Heine/Opolka, a.a.O., S.138

16 John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung , hrsg. von Walter Euchner, Frankfurt am Main 1967, S.201

17 Kersting, a.a.O., S.110

18 vgl. Schwan: John Lockes Grundlegung des freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaates, in: HansJoachim Lieber: a.a.O., S. 195

19 vgl. Locke, a.a.O. S.218. Locke geht in §27 seiner Zwei Abhandlungen über die Regierungen davon aus, daß die Erde und alle niederen Lebewesen den Menschen gemeinsam gehört. Das Eigentum an seiner Person verleit dem einzelnen Menschen das Recht, durch die Arbeit seines Körpers an der Natur, das daraus resultierende zu seinem Eigentum zu machen.

20 ebd. S.223

21 ebd. S.203

22 vgl. Kersting, a.a.O. S. 114

23 Locke, a.a.O., S. 283

24 vgl. Locke, a.a.O., S.264ff.

25 Schwan, Locke, S.198

26 Kersting, a.a.O., S.132

27 vgl. Reinhard, Locke und das Eigentum, in: Fenske / Mertens / Reinhard / Rosen, a.a.O., S.326

28 vgl. ebd., S.328

29 Schwan, Locke, S. 199

30 vgl. Ulrich Druwe, Politische Theorie, München 1993, S. 95

31 Braun / Heine / Opolka, a.a.O., S. 137

32 vgl. ebd, S. 139

33 Locke, a.a.O., S. 263

34 vgl. Druwe, a.a.O., S. 103

35 Druwe, a.a.O., S. 97

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Die Vertragstheorien von Thomas Hobbes und John Locke im Vergleich
Autor
Año
2000
Páginas
14
No. de catálogo
V97203
ISBN (Ebook)
9783638098786
Tamaño de fichero
363 KB
Idioma
Alemán
Notas
Ich bin sehr an Meinungen, Beurteilungen, etc. interessiert
Palabras clave
Vertragstheorien, Thomas, Hobbes, John, Locke, Vergleich
Citar trabajo
Ulf-Manuel Schubert (Autor), 2000, Die Vertragstheorien von Thomas Hobbes und John Locke im Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97203

Comentarios

  • visitante el 5/11/2003

    Berichtigung!!!.

    In dieser Arbeit wird von Hobbes "Religiosität" gesprochen. Hierzu ist anzumerken: Hobbes war überzeugter Atheist!!
    Die Aussage des Autors ist somit falsch.

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Título: Die Vertragstheorien von Thomas Hobbes und John Locke im Vergleich



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