Die private Vorsorge - Eine Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

38 Pages, Note: 13 Punkte


Extrait


I. Einleitung

Bisher hat sich das System der gesetzlichen Rentenversicherung als ausreichend erwiesen. Wenn trotzdem kaum ein Tag vergeht, an dem nicht von Politikern und Fachleuten kritisch über seine Lage berichtet wird, so liegt dies in erster Linie an der ständigen Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung1 und den veränderten Erwerbsbiographien2 der Bevölkerung. So ist heute beispielsweise eine durchgehende Vollbeschäftigung vom 16. bis zum 65. Lebensjahr wohl eher die Ausnahme. Durch Studium, Familienpause, Arbeitslosigkeit oder Weiterbildung wird auch das Erwerbsleben von Männern immer häufiger unterbrochen. Sicher ist auch, dass sich das Verhältnis von aktiv Beschäftigten zu Rentnern kontinuierlich verschlechtert. Das bedeutet aber für den einzelnen, dass er seine Altersversorgung nicht alleine dem Staat überlassen darf. Zur Aufgabe eines mündigen Bürgers gehört auch, dass er eigenverantwortlich für einen Teil seiner Altersversorgung, der seinen Verhältnissen entspricht, selbst sorgt. Bereits heute befindet sich ein Großteil der Bevölkerung dabei, eine kapitalgedeckte Vorsorge als weitere Sicherheit zur Erhaltung des Lebensstandards im Alter aufzubauen, wie diese beispielhaften Zahlen beweisen. Laut Verband der Lebensversicherungsunternehmen bieten derzeit rund hundert Versicherungsunternehmen solche Produkte an. Bereits im Jahre 1997 wurden in Deutschland rund sieben Millionen Lebensversicherungsverträge mit einem Gesamtvolumen von 362 Milliarden DM abgeschlossen.3

Dies in besonderem Maße zu fördern, beschloss das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 23.06.1999. Bundesarbeitsminister Riester vertritt die Auffassung, dass zur

Amortisation der Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung verstärkt auf die beiden weiteren Säulen der Altersvorsorge, nämlich der privaten und der betrieblichen Altersvorsorge, zurückzugreifen sei.

Gerade die private Säule ist von besonderer Bedeutung zu einer Zeit in der die gesetzliche Rentenversicherung vor größeren Problemen steht und die betriebliche Altersversorgung nur einem eng umrissenen Personenkreis zur Disposition steht!

II. Die private Vorsorge

1. Der private Rentenversicherungsvertrag

Neben den Lebensversicherungsverträgen mit festem Auszahlungstermin sind die privaten Rentenversicherungsangebote der Assekuranzunternehmen die wohl bekannteste Art der Sicherung eines Lebensstandards im Alter. Nach den Modalitäten der Rentenzahlung unterscheidet man Versicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung (= Sofortrente) und solche mit aufgeschobener Rentenzahlung4 (=Altersrente). Daneben ist die Mitversicherung von Renten bei Berufsunfähigkeit -nur bei der Altersrente- sowie von Renten für Witwen und Waisen oder von Rückgewähr des Beitrages im Todesfall möglich.

1.a Die Sofortrente

Leistungsumfang

Die Sofortrente ist als reine Erlebensfallversicherung, sowie kombiniert mit einer

Todesfallleistung abschließbar. Als Todesfallleistung ist eine Rentengarantiezeit oder Kapitalabfindung wählbar.5

Bei der Sofortrente beginnt die Rentenzahlung, sofern monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, einen Monat nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Aus diesem Grunde wird diese Rente nur gegen Zahlung eines Einmalbetrages angeboten. Mit Zahlung dieses einmaligen Betrages ist die Finanzierung der Rente abgeschlossen, der Versicherte braucht sich keine Gedanken über die Anlage des Geldes, seine Verwaltung und Einteilung mehr zu machen.

Grundsätzlich endet die Leistungsgewährung mit dem Tode der versicherten Person, sofern keine Todesfallleistung vereinbart wurde.6

Gestaltungsmöglichkeiten

Um zu verhindern, dass im Todesfall kurz nach Beginn der Rente, der Einmalzahlung keine angemessene Leistung gegenübersteht, ist es übliche Praxis der Versicherer, eine Mindestleistung zu garantieren. Dies ist, wie bereits erläutert, entweder durch eine Rentengarantiezeit7 oder durch eine einmalige Kapitalabfindung möglich.8

Eine lange Garantiezeit ist zwar für die Hinterbliebenen vorteilhaft, für die versicherte Person jedoch bedeutet sie eine geringere monatliche Rente.

Beitragszahlung

Der zu entrichtende Einmalbeitrag ist abhängig vom erreichten Alter, dem Geburtstag oder dem Versicherungsbeginnjahr und vom Geschlecht der zu versichernden Person.9 Ein besonderer Weg, diesen Beitrag zu entrichten, ist die Bezahlung mit der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung. Geschieht dies beim gleichen Versicherungsunternehmen, kann die Rentenzahlung schon am Ablauftermin der Kapitalversicherung einsetzen. Man spricht dann von einer Umwandlung.

Da die Rentenzahlung an das Leben der versicherten Person geknüpft ist und im besten Fall nach dem Ableben dieser Person noch eine Rentengarantiedauer besteht, würde der überlebende Ehepartner im Regelfall nicht ausreichend versorgt sein. Um dies zu verhindern, hat der Kunde bei einigen der Assekuranzunternehmen die Möglichkeit, eine Hinterbliebenenzusatzversicherung mitzuversichern.10

Die Überschussbeteiligung Überschüsse entstehen bei den Lebensversicherern dadurch, dass die Versicherungen tatsächlich günstiger verlaufen, als zuvor fiktiv für die

Beitragsberechnung angenommen wurde. Die Überschüsse werden jährlich festgestellt und fast vollständig nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Schlüssel verteilt.

Dies geschieht entweder durch

- Barauszahlung mit den laufenden Renten oder durch
- Erhöhung des Rentenanspruchs für die gesamte Zukunft.11

Die Barauszahlung gilt immer nur für das laufende Versicherungsjahr und wird im wesentlichen in zwei Varianten angeboten. Die fallende Leistung beginnt mit einem hohen Anfangsbetrag und nimmt dann entsprechend der Abnahme des Deckungskapitals stärker ab. Die gleichbleibende Leistung hingegen beruht auf der Bildung von Mittelwerten.

Die Erhöhung des Rentenanspruchs gilt dagegen für die gesamte Zukunft. Hier kann man also solange Überschüsse erzielt werden mit einer jährlich sich steigernden Rente rechnen.12

Beispiel

Versicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung13

Bei der zu versichernden Person handelt es sich um einen am 01.01.1940 geborenen Mann.

Versicherungsumfang

Versicherungsbeginn 01.04.2000

Beginn der lebenslangen Rentenzahlung 01.05.2000 Mindestlaufzeit der Rente 10 Jahre

Leistungen

- Garantierte monatliche Rente 2.050,20 DM

- Monatliche Rente inklusive Gewinnanteile 14 2.562,80 DM

Einmaliger Beitrag 400.000 DM

1.b Die aufgeschobene Rentenzahlung

Leistungsumfang und Beitragszahlung Genau wie die Sofortrente kann auch die aufgeschobene Rente mit einer Todesfallleistung versehen werden. Tritt der Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn ein, erhält der Bezugsberechtigte eine Beitragsrückerstattung; tritt er erst nach Beginn der Rentenzahlung ein, wird eine Zeitrente15 gewährt.16 Die Rentenzahlung beginnt an einem fest vereinbarten Zeitpunkt in der Zukunft, wenn die versicherte Person dann noch lebt. Nach Beginn der Rentenzahlung entspricht der Leistungsumfang dem einer Sofortrente. Als Rentenbeginn wird meist ein Zeitpunkt gewählt, von dem ab man ein zusätzliches Einkommen besonders benötigt, dies ist im allgemeinen ein Alter zwischen 60 und 65 Jahren.17

Die Lebensversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung wird gegen laufende oder einmalige Beitragszahlung angeboten. Die Entrichtung der laufenden Beiträge ist monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich möglich,18 wobei die Beitragszahlungsweise unabhängig von der Rentenzahlungsweise festgelegt werden kann. Laufende Beiträge sind nur bis zum Beginn der Rentenzahlung, beziehungsweise dem Tode der versicherten Person zu entrichten. Besonders interessant macht diesen Tarif der Umstand, dass man an die Rentenzahlung nicht gebunden ist. Auf Wunsch wird die Versicherung zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn aufgelöst. Man erhält dann anstelle der ersten Monatsrente eine Kapitalzahlung, die versicherungstechnisch dem Barwert aller zukünftigen Renten im Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginns entspricht. Vielfach wird dieser Tarif auch als Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bezeichnet.19

Einige Unternehmen bieten bei Tod nach Rentenbeginn, anstatt der Rentengarantiezeit von 5 Jahren, eine Todesfallleistung in Höhe der eingezahlten Beiträge abzüglich der bereits gezahlten Renten an.

Gestaltungsmöglichkeiten

Bei einer aufgeschobenen Rente ist von besonderer Bedeutung, dass die Rente nach Beginn Ihrer Zahlung der Kaufkraft entspricht, die man sich beim Vertragsabschluss vorgestellt hat. Dieser Werterhaltung der Rente dient die Dynamisierung, bei ihr werden die Beiträge jährlich um bestimmte Prozentsätze erhöht.20 Mit jeder Beitragserhöhung erhöhen sich auch die versicherten Leistungen, jedoch nicht im gleichen Verhältnis, da der Versicherte inzwischen älter und die restliche Aufschubfrist21 kürzer geworden ist. Da die Versicherer jede Dynamisierung wie einen Neuabschluss22 behandeln, werden die dynamisierten Verträge in Relation zum Abschlussjahr immer teurer. Älteren Personen ist daher von einer solchen Dynamisierung eher abzuraten.

Die Überschussbeteiligung

Während der Aufschubfrist beginnt die Überschussbeteiligung nach ein, beziehungsweise zwei Jahren und sieht entweder bare Überschussanteile vor, die verzinslich angesammelt,23 oder mit den Beiträgen verrechnet werden oder aber laufende Erhöhungen des Anspruchs auf Leistungen. Nach Beginn der Rentenzahlung ist die Überschussbeteiligung identisch mit der der Sofortrente.24

Beispiel

Versicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung25

Bei der zu versichernden Person wurde von einem am 22.05.1976 geborenen Mann ausgegangen.

Versicherungsumfang

Versicherungsbeginn 01.03.2000 Alter bei Rentenbeginn 65 Jahre Versicherungsdauer 41 Jahre Rentengarantiezeit 5 Jahre

Leistungen

- garantierte monatliche Rente 536,70 DM
- monatliche Gesamtrente inklusive Gewinnanteile 26 2.199,41 DM oder alternativ
- garantierte Kapitalauszahlung 98.909 DM
- Auszahlung bei Ablauf inklusive Gewinnanteile 308.730 DM · Steuerfreie Rendite bei Ablauf 7,53 %

Beitragsrate bei monatlicher Zahlung 100,- DM Aufwand über die gesamte Dauer 49.200,- DM

Im vorangegangenen Beispiel wird die garantierte Rente lebenslang, mindestens jedoch 5 Jahre gewährt. Bei Ableben der versicherten Person wird die Rente bis zum Ablauf dieser Garantiezeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt. Bei Ableben vor Rentenbeginn, werden die eingezahlten Beiträge zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewinnanteile zurückerstattet.

Die Überschussanteile werden bis zum Rentenbeginn verzinslich angesammelt.

1.c Die Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit

Der private Lebensversicherungsvertrag kann auch mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbunden werden. Diese bewirkt, dass im Falle von Berufsunfähigkeit Beitragsfreiheit gewährt wird, während die Hauptversicherung sich so entwickelt, als würden weiterhin Beiträge entrichtet.

Neben der Beitragsfreiheit wird auch noch, falls vereinbart, eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Beitragsfreiheit und Berufsunfähigkeitsrente werden für die gesamte Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt, jedoch längstens bis zum Ablauf der Zusatzversicherung, dies ist im allgemeinen der Beginn der Altersrentenzahlung.27

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist jedoch auch als eigenständige Versicherung abschließbar. Die Ausgestaltung der Leistung ist dabei weitestgehend identisch mit dem Zusatztarif bei der Lebensversicherung.

In beiden Fällen werden von den verschiedenen Unternehmen entweder eine Pauschal- oder Staffelregelung angeboten. Bei der Pauschalregelung wird ab einer Berufsunfähigkeit von 50 % Rente gezahlt. Bei der Staffelregelung hingegen wird erst ab einer Berufsunfähigkeit von 75 % die volle Rente gezahlt. Wird jedoch eine Behinderung zwischen 25 % und 75%28 festgestellt wird eine dem Behinderungsgrad proportionale Rente gezahlt.29

1.d Die Rentenzahlung an Hinterbliebene

Da mit dem Tode der versicherten Person die Rentenzahlung bei der eigenen Rentenversicherung endet, enthält diese keine Vorsorge für die Hinterbliebenen. Etwaige Todesfallleistungen wie Beitragsrückgewähr und Renten in der Garantiezeit reichen nicht aus, um Hinterbliebene zu versorgen. Um diese vollständig abzusichern bieten Lebensversicherer zu ihren Männertarifen für die Sofortrente und die Altersrente30 grundsätzlich die Möglichkeit, eine Witwenrentenzusatzversicherung abzuschließen.

Leistungsumfang

Die Witwenrente wird nach dem Tode des Mannes gezahlt, solange die mitversicherte Person lebt. Mitversicherte Person muss nicht zwangsläufig die Ehefrau sein, vielmehr kann dies auch ein nach dem Tode des Hauptversicherten versorgungsbedürftiges Kind sein31. Beim Tode des Mannes während der Aufschubfrist beginnt die Witwenrentenzahlung zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste, auf den Tod folgende Altersrente gezahlt würde, ebenso bei Tod des Mannes während seines Rentenbezuges, sofern dann eine eventuelle Garantiezeit schon abgelaufen ist. Stirbt die mitversicherte Person jedoch vor dem Versicherten, erlischt die Zusatzversicherung ohne eine daraus resultierende Leistung. Die Witwenrente kann gegebenenfalls nach dem Eintrittsalter des Ehemannes und nach der Altersdifferenz zwischen den Ehegatten abgestuft, bis zu 100 % der Mannesrente betragen.32

Beitragszahlung

Die Beitragssätze für die Witwenrentenzusatzversicherung sind abhängig von den Eintrittsaltern der Ehegatten und ihren Geburtsjahren beziehungsweise dem Beginnjahr der Zusatzversicherung. Die Beitragszahlungsweise richtet sich nach der Zahlungsweise des Beitrages für die Mannesrentenversicherung, also Einmalbeitrag oder laufende Zahlung. Laufende Beiträge sind bis zum Tode eines der Ehegatten, längstens bis zum Beginn der Mannesrentenzahlung zu entrichten.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die Gestaltungsmöglichkeiten der Hauptversicherung bleiben bei Einschluss der Witwenrentenzusatzversicherung vollständig erhalten. Bei der dynamischen Rentenversicherung erstreckt sich die Dynamik auch auf den Beitragsteil für die Witwenrente, sowie die entsprechenden Rentenanwartschaften, die im gleichen Verhältnis, wie die Mannesrenten erhöht werden.

Die Überschussbeteiligung

In der Regel nimmt die Witwenrentenzusatzversicherung wie die Hauptversicherung am Überschuss teil. Werden bei der Hauptversicherung Überschussanteile nach Maßgabe der Beiträge gewährt, so geschieht dies auch bei der Zusatzversicherung, desgleichen bei Überschussbeteiligung in Form laufender Leistungserhöhungen. Dabei bleibt das Verhältnis zwischen den Renten ebenfalls erhalten. Bereits laufende Witwenzusatzrenten nehmen in der Regel wie laufende Hauptrenten am Überschuss teil.

Grundsätzlich ist bei dem Abschluss einer Witwenrentenzusatzversicherung jedoch zu prüfen, ob die Hinterbliebenenversorgung nicht besser durch eine Kapitallebensversicherung abzudecken ist. Insbesondere dann, wenn nicht die jetzige, sondern erst die im Todesfall vorhandene Ehefrau abgesichert werden soll.

2. Der Lebensversicherungsvertrag

2.a Kapitalbildende Lebensversicherungen

Die Kapitallebensversicherung untergliedert sich in gemischte Lebensversicherungen und in Kapitalversicherungen mit festem Auszahlungstermin. Ausserdem gibt es noch einige Unterformen, wie beispielsweise die gemischte Lebensversicherung auf verbundene Leben.33

Leistungsumfang

Die gemischte Lebensversicherung kombiniert die Leistungsgewährung bei Tod der versicherten Person, sowie im Erlebensfall des Fälligkeitstermines.34 Bei der Kapitalversicherung mit festem Auszahlungstermin hingegen, wird die Leistung erst mit Ablauf der Versicherungspolice fällig. Man nennt diese Vertragsvariante deshalb auch Termfixversicherung.35 Stirbt der Versicherte vorzeitig, läuft der Vertrag beitragsfrei weiter, wobei sich die Versicherungsleistung durch die Beitragsfreiheit jedoch nicht verringert. Bei Abschluss des Vertrages besteht jedoch auch die Möglichkeit einer sofortigen Kapitalabfindung im Todesfall.36

Beitragszahlung

Grundsätzlich setzen sich die Beiträge aus drei Bestandteilen zusammen,

- den Kosten,
- dem Risikoanteil und
- dem Sparanteil.37

Der Kostenanteil ist aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsstrukturen bei den einzelnen Gesellschaften stark variierend. Er dient dazu, die laufenden Kosten zu decken. So können beispielsweise Unternehmen die ihre Produkte ausschließlich im Direktvertrieb anbieten, bei sonst gleichen Ausgaben für Verwaltung und ähnliches, mit einem niedrigeren Kostenanteil auskommen als solche die den Vertrieb über den Außendienst favorisieren.

Der Risikoanteil ist bei allen Unternehmen ungefähr gleich, denn er wird durch statistische Größen wie Lebensalter und durchschnittliche Lebenserwartung maßgeblich beeinflusst. Er dient dazu die Mittel im Todesfalle zu gewähren. Der Sparanteil hingegen wird von jedem Versicherungsunternehmen anderweitig angelegt. Lediglich eine vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vorgeschriebene Verzinsung in Höhe von 4 Prozent ist garantiert. Tatsächlich erzielen einige Versicherer jedoch eine wesentlich höhere Rendite.38

Die Beitragshöhe hängt hauptsächlich vom Alter der versicherten Person, dem Gesundheitszustand, der Vertragslaufzeit und der Höhe der abgeschlossenen Police39 ab.

Überschussanteile

Bei der Verteilung der Überschussanteile wird regelmäßig eine der folgenden Möglichkeiten verwendet. Entweder werden die Überschüsse in eine zusätzliche beitragsfreie Erhöhung der Versicherungssumme umgewandelt, oder sie werden gesammelt, verzinst und mit der Versicherungssumme ausgezahlt.40 Man spricht dann entweder von einem Bonussystem oder von verzinslicher Ansammlung. Die dritte -eher seltene- Möglichkeit ist die sofortige Überschussbeteiligung, dabei werden dem Kunden die Überschüsse sofort gutgeschrieben und die monatlichen Beiträge verringern sich dadurch.

Gestaltungsmöglichkeiten

Genau wie bei den Rentenversicherungsverträgen ist auch bei den

Kapitallebensversicherungen der Abschluss einer zusätzlichen

Berufsunfähigkeitsversicherung optional möglich. Desweiteren besteht bei einigen Unternehmen die Möglichkeit, innerhalb eines im Vertrag festgelegten Zeitraumes, selbst zu bestimmen, wann der Versicherte über das Geld verfügen möchte.41 Eine weitere Option bei der Vertragsgestaltung ist die

Teilauszahlung.

Hierbei zahlt der Versicherer im Erlebensfall die Versicherungssumme in Teilbeträgen aus, wobei die Todesfallsumme entweder um die bereits ausgezahlten Teilbeträge gemindert wird oder wahlweise -gegen höheren Beitrag- unverändert bleibt.

Beispiel

Kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)42:

Bei dem zu Versichernden wurde von einer männlichen, am 10.02.1970 geborenen Person ausgegangen.

Versicherungsumfang:

Versicherungsbeginn 01.03.2000 Versicherungsdauer 30 Jahre

Veersicherungsdauer der BUZ 30 Jahre Versicherungssumme 50.000,- DM

Leistungen bei:

- Erleben des Ablaufs am 28.02.2030 50.000,- DM
- Ableben der versicherten Person vor 01.03.2030 50.000,- DM · Berufsunfähigkeit der versicherten Person Beitragsfreiheit · Monatliche Berufsunfähigkeitsrente 2.000,-DM längstens bis 28.02.2030
- Mögliche Ablaufleistung 130.210 DM

Beitragsrate bei monatlicher Zahlungsweise 189,03 DM

Im vorangegangenen Beispiel wurde von einem über die gesamte

Versicherungsdauer konstant gebliebenen Überschussanteilssatz ausgegangen. Die Überschussanteile, sowohl aus der Haupt- als auch aus der Zusatzversicherung werden verzinslich angesammelt.

2.b Die Risikolebensversicherung

Zur Gruppe der Risikolebensversicherungen zählen neben der reinen Risikoversicherung auch die lebenslängliche Todesfallversicherung. Eine besondere Form der Risikoversicherung ist die Risikoumtauschversicherung, die unter bestimmten Voraussetzungen in eine gemischte Lebensversicherung umgewandelt werden kann.43

Leistungsumfang

Die Risikoversicherung deckt für einen zuvor bestimmten Zeitraum das Todesfallrisiko der versicherten Person ab. Der Tod ist also das einzige versicherte Risiko. Bei der Risikoumtauschversicherung kann der Versicherte hingegen während der ersten zehn Jahre der Vertragslaufzeit ohne erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes den Vertrag umwandeln in eine Todesund Erlebensfallversicherung.44

Die lebenslängliche Todesfallversicherung -eine heute eher seltene Art der Absicherung- deckt gleichermaßen das Todesfallrisiko ab, jedoch mit dem Unterschied, dass die Vertragslaufzeit nicht im voraus begrenzt zu sein pflegt, sondern lebenslänglich währt.

Beitragszahlung

Die Beiträge der reinen Risikoversicherung enthalten keinen Sparanteil zur Ansammlung einer Erlebensfallsumme und sind deshalb günstiger als die Beiträge zur gemischten Lebensversicherung. Beispielsweise kosten 100.000 DM Versicherungssumme in der Kapitallebensversicherung einen heute 23 Jahre alten Mann 123,60 DM. Als Beitrag zur Risikolebensversicherung sind bei zehn Jahren Vertragslaufzeit und sonst gleichen Voraussetzungen lediglich 18,80 DM erforderlich!45

Die lebenslängliche Todesfallversicherung sieht eine Beitragszahlung bis zum vollendeten 85. Lebensjahr vor, wobei jedoch auch die Möglichkeit besteht, vorzeitig die Beitragszahlung zu beenden und den Vertrag beitragsfrei fortbestehen zu lassen.

Überschussanteile

Bezüglich der Möglichkeiten der Behandlung der Überschussanteile verweise ich auf das gleichnamige Kapitel bei den Kapitallebensversicherungen.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die Risikoversicherung lässt sich auch auf verbundene Leben abschließen, dann wird die Versicherungssumme fällig, wenn eine der versicherten Personen stirbt. Sterben beide gleichzeitig wird jedoch nur einmal die versicherte Summe fällig.

Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist bei Risiko- und Risikoumtauschversicherung möglich.46

3. Wertpapiere und Investmentfonds

Angesichts Tausender von Aktien oder festverzinslicher Wertpapiere bleibt dem Anleger die Qual der Wahl. Und nach dem Kauf eines Wertpapiers muss man ständig flexibel reagieren und sich entscheiden, nicht zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen. Dies erfordert vom Einzelnen viel Zeit, Wissen und Erfahrung. Aus diesem Grunde sind Aktien für die Altersvorsorge eher ungeeignet. Da die Aktie ausserdem in Deutschland immer noch eine untergeordnete Rolle spielt, wird darauf nicht näher eingegangen. Wobei jedoch nicht verleugnet werden soll, dass sich immer mehr Bundesbürger für die Vermögensanlage Aktien entscheiden.47

Wesentlich besser geeignet, Vorsorge zu treffen, sind dagegen Investmentfonds. Die Kapitalanlagegesellschaft bildet dabei aus zahlreichen ausgewählten Wertpapieren und Aktien einen Fonds. Die Auswahl der Papiere erfolgt durch Experten nach dem Prinzip der gesunden Ertrags- und Risikomischung. Dies bedeutet, die Papiere sollen sich hinsichtlich Ertragschancen und eventueller Risiken so ergänzen, dass der Anleger gute Erträge bei möglichst hoher Sicherheit erzielt.

Das Fondsvermögen, welches aus Wertpapieren und Guthaben besteht, teilt die Investmentgesellschaft in viele Anteile auf und gibt darüber Anteilsscheine, sogenannte Zertifikate, aus.

Mit dem Kauf eines solchen Investmentzertifikats erwirbt der Anleger somit einen bestimmten Teil am Fondsvermögen, also an den Aktien und festverzinslichen Wertpapieren die sich im Fonds befinden, an ihrem Wert, den laufenden Erträgen und den realisierten Kursgewinnen.

Je nach Zusammensetzung des Fondsvermögens unterscheidet man:

Aktienfonds

Sie setzen sich aus einer Vielzahl verschiedener Aktien zusammen. Man unterscheidet deutsche48 und internationale Aktienfonds49.

Rentenfonds

Bestehend aus zahlreichen festverzinslichen Wertpapieren verschiedener Art mit unterschiedlichen Zinssätzen und Laufzeiten unterscheidet man auch hierbei nach dem Anlageschwerpunkt in deutsche und internationale Rentenfonds.

Gemischte Fonds

Die Investmentgesellschaft investiert das Geld ihrer Kunden in Aktien und festverzinsliche Wertpapiere. Nach aktueller Markteinschätzung kann der Anteil der Aktien beziehungsweise Wertpapiere am Fondsvermögen schwanken.

Geldmarktfonds

Das Geld der Anleger wird in Geldmarktpapieren oder einlagengesicherten Bankguthaben zu Konditionen angelegt, die sonst nur Großanleger erhalten.

Altersvorsorge-Sondervermögen (AS-Fonds)

Mit dem am 1. April 1998 in Kraft getretenen 3. Finanzmarktförderungsgesetz ermöglicht der Gesetzgeber die Ergänzung der bestehenden Altersvorsorge durch diese Fondsart.50

AS-Fonds sind speziell auf die Altersvorsorge ausgerichtete Investmentfonds mit einer Mischung aus Aktien, Immobilien und Rentenwerten. Die Laufzeit eines AS-Sparplanes ist auf mindestens 18 Jahre festgelegt, das Gesetz sieht jedoch schon ein früheres Ende vor, wenn der Anleger 60 Jahre alt geworden ist. Im Gegensatz zu den meisten andern Fonds gibt es keine jährliche Ausschüttung. Alle erwirtschafteten Erträge, also Dividenden, Zinseszahlungen und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren bleiben im Fonds.51

Die meisten Investmentfonds schütten einmal jährlich die Erträge für das abgelaufene Geschäftsjahr aus. Diese Erträge setzen sich zusammen aus den vereinnahmten Zinsen und Dividenden52 und gegebenenfalls Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren.53 Die Anleger können ihre Erträge entweder in bar erhalten oder gleich bei der Ausschüttung zusätzliche Investmentanteile kaufen.

Zur Berechnung des Anlageerfolgs sind Wertzuwachs und Ausschüttungen zu addieren.54

Beispiel:

Vor 10 Jahren wurde ein Investmentzertifikat zu einem Ausgabepreis von 50 DM gekauft und heute zu einem Rücknahmepreis von 80 DM verkauft.

Der Gewinn beträgt 30 DM

In den 10 Jahren zwischen Kauf und Verkauf wurden unterschiedliche Ausschüttungen kassiert:

2 x 5 DM = 10 DM

6 x 4 DM = 24 DM

2 x 3 DM = 6 DM das sind zusammen 40 DM

Gesamtertrag in 10 Jahren 70 DM das sind bezogen auf den Ausgabepreis von 50,- DM 140 %

Bei den AS- Fonds besteht im Gegensatz zu den anderen Fonds nicht die Möglichkeit der Auszahlung der Erträge, diese werden grundsätzlich wieder angelegt.55

III. Die gesetzliche Rentenversicherung

Zur Behebung der Probleme in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es mehrere Ansatzpunkte. Während die alte Bundesregierung die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes um einen demographischen Faktor ergänzen wollte, der die längere Rentenbezugsdauer als Folge des Anstiegs der Lebenserwartung berücksichtigen sollte, wird dies von der neuen Bundesregierung, insbesondere vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorläufig ausgesetzt, um eine andere Lösung zu finden. So will man einen Teil des Ökosteueraufkommens zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung verwenden.56 Auch der nun der Opposition angehörende CSU-Sozialexperte Horst Seehofer will den Beitragssatz um 2,5 Prozentpunkte von gegenwärtig 19,3 auf 16,8 absenken. Laut Bundesarbeitsminister Riester würde dies jedoch zu Mindereinnahmen in einer Größenordnung von circa 40 Milliarden DM führen. Dies würde entweder zu gravierenden

Rentenkürzungen oder einem wesentlich höheren Bundeszuschuß führen, erläuterte Riester dazu weiter.57

1. Altersrenten

Das sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt als Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung neben der Regelaltersrente, welche ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann, noch weitere Renten wegen Alters.58 Dies sind die Altersrente für langjährig versicherte, die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Altersrente für Frauen.59 Bei allen Rentenarten ist eine rechtswirksame Antragstellung erforderlich.

1.a Die Regelaltersrente

Die Inanspruchnahme dieser Rente ist ab dem vollendeten 65. Lebensjahr möglich, sofern die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Es müssen also mindestens 60 Kalendermonate mit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt worden sein. Jeder Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, in dem die Rente nicht in Anspruch genommen wurde, bewirkt eine Erhöhung der Rente um 0,5 Prozent.

1.b Die Altersrente für langjährig Versicherte

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte besteht bei Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.60 Auf diese Wartezeit sind nicht nur Beitrags- und Ersatzzeiten, sondern alle Kalendermonate mit rentenrechtlich relevanten Zeiten anzurechnen. Ist der Versicherte jedoch nach dem 31.12.1936 geboren, erhöht sich die Altersgrenze in monatlichen Schritten. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist weiterhin ab dem 63. Lebensjahr möglich. Wenn der Versicherte keinen Vertrauensschutz hat, muss er einen Rentenabschlag in Höhe von 0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf nehmen. Versicherte die ab November 1949 geboren sind, können -gegen Abschlag- diese Rente bereits ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch nehmen.

1.c Die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige

Anerkannte Schwerbehinderte61 sowie Berufs- und Erwerbsunfähige können ab Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren, diese Rente in Anspruch nehmen. Abschlagsfrei kann die Rente hingegen erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden, sofern kein Vertrauensschutz vorliegt. Ab 01.01.2000 gilt die Neufassung des § 37 SGB VI, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente geregelt sind. Seitdem kann diese Rente nicht mehr von Berufs- und Erwerbsunfähigen in Anspruch genommen werden. Von den Einschränkungen sind Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1943 betroffen.

1.d Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Voraussetzung für diese Rente ist gemäß § 38 SGB VI, dass der Versicherte die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und das 60. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze 60 wird jedoch vom Jahr 1997 an stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ab 60. Lebensjahr ist gegen Abschlag möglich. Ausserdem muss der Versicherte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos62 sein, in den letzten 1 ½ Jahren vor Rentenbeginn 52 Wochen arbeitslos gewesen sein und in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Alternativ zur

Arbeitslosigkeit kann der Anspruch auch mit 24 Kalendermonaten Altersteilzeit erfüllt werden.

Mit Wirkung vom 01.01.2000 wird § 38 SGB VI durch Art. 1, Nr. 16 RRG 1999 aufgehoben. Das heisst, das diese Rente langfristig gesehen völlig wegfällt, wobei Versicherte die vor dem 01.01.1952 geboren sind, aufgrund einer Übergangsregelung in § 237 SGB VI in der Fassung des RRG 1999, diese Rente weiterhin erhalten können.

1.e Die Altersrente für Frauen

Laut § 39 SGB VI haben Versicherte Frauen Anspruch auf diese Rente, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Genau wie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit fällt auch diese Rente zum 01.01.2000 gemäß Art. 1, Nr. 16 RRG 1999 weg.63 Jedoch gibt es auch hier wieder eine Übergangsregelung, weibliche Versicherte die vor dem 01.01.1952 geboren sind können diese Rente weiterhin beanspruchen.64 Die maßgebende Altersgrenze 60. Lebensjahr wird beginnend mit diesem Jahr allmählich auf das 65. Lebensjahr angehoben.

2. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit

Derzeit gibt es neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit noch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nachdem bereits die ehemalige Regierung Kohl die Abschaffung der beiden Renten und die Einführung einer sogenannten Rente wegen Erwerbsminderung65 verabschiedet hatte, sollen diese Änderungen nun durch das von der neuen Bundesregierung verabschiedete Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte bis Ende 2000 ausgesetzt, und ab dem Jahre 2001 durch folgende Maßnahmen ersetzt werden. Zum einen werden die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten wegen der derzeit ungünstigen Arbeitsmarktsituation beibehalten. Die alte Bundesregierung hatte hier die Festschreibung der abstrakten Sichtweise geplant, das heißt, dass die Arbeitsmarktsituation nicht mehr von Bedeutung sein sollte. Zur Deckung der Mehrausgaben wird ein Teil des Ökosteueraufkommens verwendet.

Zum anderen wird die Zurechnungszeit, die nach dem Rentenreformgesetz der ehemaligen Regierung nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres voll angerechnet werden sollte, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert. Die alte Bundesregierung wollte die Zeit bis zum 60. Lebensjahr zu 2/3 anrechnen.

Außerdem können Versicherte die bei Inkrafttreten der Reform bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, weiterhin die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch nehmen. Ursprünglich sollte diese Rente bereits ab 01.01.2000 vollständig entfallen.66

Die Renten wegen Berufsunfähigkeit ( § 43 SGB VI) und wegen Erwerbsunfähigkeit ( § 44 SGB VI) unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Erwerbsfähigkeitsminderung, welche für beide Renten zentrale Voraussetzung ist. Während bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Regel keine Erwerbstätigkeit mehr möglich sein darf, wird bei der Rente nach § 43 SGB VI nur auf die eingeschränkte Möglichkeit weiter im ausgeübten Beruf tätig zu sein, abgestellt. Diese unterschiedlichen Sicherungsziele kommen auch in einer unterschiedlichen Rentenhöhe zum Ausdruck. Die Rente nach § 44 SGB VI ist um 1/3 höher als die nach § 43.

Als weitere Voraussetzungen neben dem Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit fordert der Gesetzgeber, dass vor Eintritt derselben die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Außerdem muss der Versicherte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.67 Besteht der begründete Verdacht, dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach einer gewissen Zeit behoben ist, so besteht die Möglichkeit einer Befristung der Rente. Befristete Renten werden erst ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ( § 43 Abs.1 SGB VI i.d. F. des RRG 1999) wird ab 01.01.2001 voraussetzen, dass der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch wenige als sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ( § 43 Abs.2 a.a.O.) wird vorraussetzen, dass das Leistungsvermögen des Versicherten soweit beeinträchtigt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden im wesentlichen unverändert bestehen bleiben.68

3. Renten wegen Todes

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nicht nur Renten an Versicherte, sondern im Regelfall auch an die Hinterbliebenen. Neben der Witwen- und Witwerrente und der Waisenrente gehört auch die Erziehungsrente zu den Renten wegen Todes. Das besondere an der Erziehungsrente ist jedoch, dass zwar der Tod des geschiedenen Ehegatten Voraussetzung ist, diese Rente dennoch aus eigener Versicherung geleistet wird. Angehörige die den Tod eines Versicherten vorsätzlich herbeiführen erhalten keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

3.a Witwen- und Witwerrente

Laut § 46 Abs.1 SGB VI haben Witwen und Witwer, welche nicht wieder geheiratet haben Nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente haben Versicherte, die die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 SGB VI erfüllen und zusätzlich entweder ein Kind erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, selbst das 45. Lebensjahr vollendet haben oder berufs- oder erwerbsunfähig69 sind.70 § 46 Abs. 3 SGB VI regelt, dass überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Anspruch auf kleine oder große Witwen- oder Witwerrente haben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. Nicht erforderlich ist hierbei, dass ein Anspruch auf diese Rente bestanden hat, der durch die Wiederheirat weggefallen ist. Diese Rente wird jedoch nur nach dem vorletzten Ehegatten gewährt, das heisst, nur nach einer weiteren Ehe, nicht nach zwei oder gar noch mehr.

Gehen Witwe oder Witwer eine neue Ehe ein, läuft die Rente mit Ablauf des Monats aus, in dem die neue Ehe beginnt. Sie wird dann mit 24 Monatsrenten abgefunden. Endet auch die zweite Ehe, lebt die Rente aus der ersten Ehe wieder auf, wobei Unterhalts-, Versorgungs- oder Rentenansprüche aus der zweiten Ehe abgezogen werden. Gehen Witwe oder Witwer eine dritte Ehe ein, kann für den Wegfall der Rente nach dem vorletzten Ehegatten keine Abfindung verlangt werden.71

Im Rahmen der bereits angesprochenen Rentenstrukturreform soll sich jedoch auch hier einiges ändern. Die Witwenrente wie sie derzeit existiert ist laut Aussage von Sozialexperten nicht mehr zeitgemäß. Während heutzutage ein Großteil der Frauen dauerhaft vollzeiterwerbstätig ist, gibt es auch immer mehr Männer, die wegen Haushaltsführung und Kindeserziehung zu Hause bleiben. Diesem veränderten Rollenverständnis innerhalb vieler Familien soll die Reform der Hinterbliebenenrenten gerecht werden.

Ausserdem soll eine weitere Ungerechtigkeit beseitigt werden. Nach derzeitigem Recht sind Geschiedene durch den Versorgungsausgleich bessergestellt als Witwen, denn aus Rentenansprüche aus einem Versorgungsausgleich findet keine Einkommensanrechnung statt, auf die abgeleitete Witwenrente schon.

Zur Zeit stehen folgende Modelle zur Debatte:

- Das Partnerschaftsmodell

Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften würden noch zu Lebzeiten beider Ehepartner gesplittet, wenn der zweite Partner in Rente geht. Stirbt ein Ehegatte, erhält der Überlebende eine Rente aus den gesamten eigenen vor der Ehe erworbenen Anwartschaften und zusätzlich einem festgelegten Prozentsatz -möglicherweise 75 %- der gemeinsam in der Ehe erworbenen Anwartschaften.

- Das Teilhabemodell

Während zu Lebzeiten jeder seine Rente aus eigenen Anwartschaften bezöge, erhält beim Tode eines Ehegatten der Überlebende eine Rente aus beispielsweise 70 Prozent72 aller vor und während der Ehe von beiden Ehepartnern erworbenen Anwartschaften.

- Das Unterhaltsersatzmodell

Im Hinterbliebenenfall würde jeder Ehegatte seine volle eigene Rente und zusätzlich eine 60 prozentige Hinterbliebenenrente aus der Anwartschaft des Verstorbenen erhalten. Auf die Hinterbliebenenrente würde Einkommen das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, voll angerechnet.73

3.b Erziehungsrente

Hier ist, wie bereits in der Einleitung der Hinterbliebenenrenten ausgeführt, der Tod des geschiedenen Ehegatten der auslösende Faktor, die allgemeine Wartezeit muss jedoch von dem überlebenden Ehegatten erfüllt werden. Auch nur aus dessen rentenrechtlichen Zeiten wird die Rente berechnet.

Folgende Voraussetzungen müssen zum Bezug dieser Rente erfüllt sein. Die Ehe muss nach dem 30. Juni 197774 geschieden worden sein, der geschiedene Ehegatte erzieht ein Kind und hat nicht erneut geheiratet. Außerdem muss der überlebende Ehegatte bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.75

3.c Waisenrente

Laut § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tode eines Elternteiles Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruch auf Vollwaisenrente haben nach Absatz 2 a.a.O. Kinder die keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Kinder in diesem Sinne sind alle Kinder des BGB. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Waisenrente ohne weitere Voraussetzungen.

Vom vollendeten 18. Lebensjahr, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht ein Anspruch nur, sofern sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet, beziehungsweise sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Wenn zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr die Ausbildung durch gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert wurde ergibt sich daraus eine Verlängerung der Anspruchsdauer um diese Zeit, sofern sich die Waise auch in diesem Verlängerungszeitraum in Schul- oder Berufsausbildung befindet.76

4. Rentenbeginn

4.a Rentenbeginn bei Renten aus eigener Versicherung

Zu den Renten aus eigener Versicherung gehören die Renten wegen Alters, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sowie die Erziehungsrente.

Renten aus eigener Versicherung beginnen -rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt- grundsätzlich mit dem Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss die Rente jedoch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, rechtswirksam beantragt werden. Wird der Antrag verspätet gestellt, beginnt die Rente mit dem Antragsmonat.77 Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden jedoch frühestens ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.78

4.b Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten

Zu den Hinterbliebenenrenten zählen die Witwen- und Witwerrenten, die Witwen- und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten und die Waisenrenten.

Bezog der Versicherte im Todeszeitpunkt keine Rente, beginnt die Hinterbliebenenrente bereits mit dem Todestag.

Hat der Versicherte bereits eine Rente bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Regelfall wird dies der dem Todesmonat folgende Monat sein. Bei verspäteter Antragstellung wird eine Hinterbliebenenrente längstens für zwölf Monate rückwirkend geleistet.79 Befristete große Witwen- oder Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden frühestens ab Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.80

5. Rentenberechnung

Die Rentenberechnung soll hier nur grob umrissen werde, da eine detaillierte Berechnung den Rahmen sprengen würde und auch nicht erforderlich ist.

Der derzeitigen Rentenberechnung liegt eine Formel zugrunde, die folgende Faktoren enthält:

- die Summe der Entgeltpunkte (Ep),
- die für die jeweiligen Entgeltpunkte individuell maßgebenden Zugangsfaktoren (Zf),
- der Rentenartfaktor (Raf),
- der aktuelle Rentenwert (aRW).81

Die Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Verhältniswert, des individuellen Entgelts zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Bei einem Durchschnittsverdiener beträgt dieser Wert also ein Entgeltpunkt pro Jahr.

Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter eines Versicherten bei

Rentenbeginn. Er stellt also einen Auf- oder Abschlag zur Berücksichtigung einer voraussichtlich kürzeren beziehungsweise längeren Rentenzahldauer dar.82 Der Zugangsfaktor beträgt regelmäßig 1, wird aber für jeden Monat der verzögerten Inanspruchnahme um 0,5 vom Hundert erhöht und im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 Prozent gemindert.83

Der Rentenartfaktor84 bestimmt in Abhängigkeit der unterschiedlichen

Sicherungsziele der einzelnen Rentenarten die Rentenhöhe. Er bewirkt, dass Renten mit voller Lohnersatzfunktion, wie beispielsweise die Altersrente, bei gleicher Beitragsleistung höher sind als Renten mit Lohnzuschussfunktion oder Unterhaltsersatzfunktion. Eine Rente mit Lohnzuschussfunktion ist beispielsweise die Berufsunfähigkeitsrente, Unterhaltsersatzfunktion hat unter anderem die Witwenrente.85

Im aktuellen Rentenwert wird der jeweils geltende Gegenwert für einen

Entgeltpunkt der einer Rente wegen Alters entspricht, wenn Beiträge für ein Kalenderjahr Durchschnittsverdienst gezahlt wurden, berücksichtigt. Er ist für die Dynamisierung laufender Renten ausschlaggebend, da er zu jedem 01.07 eines Jahres im Rahmen der jeweiligen

Rentenanpassungsverordnung fortgeschrieben wird.86

Aus diesen Faktoren lässt sich nun die Rentenformel zusammenstellen:

Rentenhöhe = pEP x aRW x Raf

Wobei die persönlichen Entgeltpunkte wie folgt berechnet werden: pEP= _ EP x Zf

IV. Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Rentenversicherung

Vielfach wird die Bevölkerung mit der Aussage verunsichert, die private Altersvorsorge sei rentabler als die gesetzliche. Hierbei werden die heutigen Beiträge zur Rentenversicherung genommen, eine Verzinsung von 40 Jahren oder noch mehr unterstellt, und dieses Ergebnis, das nicht mit letzter Sicherheit angenommen werden kann, da es in ferner Zukunft liegt, mit einer derzeitigen Rente verglichen. Dies ist jedoch völlig falsch. Die gesetzliche Rentenversicherung beruht nämlich auf dem sogenannten Generationenvertrag, die Renten werden nicht im Kapitaldeckungsverfahren wie bei den Privatversicherern, sondern im Umlageverfahren erbracht. Eine Rente die heute gezahlt wird, beruht somit nicht auf dem derzeit relativ hohen Beitragssatz, sondern auf den früher bedeutend niedrigeren Beiträgen. Vergleichsberechnungen haben gezeigt, dass bei gleicher Beitragsleistung, zum einen in die gesetzliche Rentenversicherung und zum anderen in eine private Lebensversicherung aus der Sozialversicherung eine höhere Leistung resultiert als aus der Privatversicherung.87

So erhält ein Versicherter, welcher im Jahre 1993 in Rente gegangen ist und in den vergangenen 45 Jahren stets durchschnittlich verdiente, eine monatliche Rente von 2002,- DM. Diese Rente wird jährlich angepaßt. Wären die Beiträge, welche je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wurden, während der gesamten 45 Jahre in eine private Lebensversicherung gezahlt worden, so würden 1993 bei einem Zinssatz von 6 Prozent während der gesamten Spardauer 380.000 DM ausgezahlt werden. Dies entspricht, eine durchschnittliche Lebenserwartung zugrundegelegt, einer monatlichen Rente von circa 1.900,- DM. Es wurde dabei unterstellt, dass die Rente mit dem 62.

Lebensjahr beginnt und mit jährlich 3 Prozent angepasst wird.88

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits durch den regulären Beitrag abgesichert. Während dem Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei einer drohenden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mittels

Rehabilitationsmöglichkeiten geholfen werden kann, erbringen die Privatversicherer lediglich finanzielle Leistungen, und diese auch nur wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit schon vorliegt. Folglich wird mit den Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein wesentlich breiteres Risikenspektrum abgedeckt als bei den privaten Versicherungsverträgen.

Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass unter anderem bei den von der Versicherungspflicht befreiten Selbständigen durchaus die Privatversicherung die Vorteihaftere sein kann. Hierbei spielen insbesondere steuerliche Gründe eine wichtige Rolle, so können beispielsweise Beiträge zur Lebensversicherung mit Kapitalzahlung und zur privaten Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden.89

Ein Problem der gesetzlichen Rentenversicherung ist die demographische, politische und wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Doch diese Entwicklungstendenzen, gleich in welche Richtung sie sich bewegen, schlagen sich auch in der privaten Vorsorge nieder. Die in den verschiedenen Kapitalanlagen der privaten Versicherer gebundenen Mittel können nur in der Höhe ausgeschüttet werden, die sich wirklich ergibt. Und die bei Vertragsabschluss vorgerechnete Rentabilität wird nur dann eintreten, wenn die von den Versicherungsunternehmen zugrundegelegten Prognosen über die wirtschaftliche und demographische Entwicklung auch tatsächlich eintreten. Dies beweist uns, dass die private Vorsorge genauso wie auch die gesetzliche Rentenversicherung durch die ständig steigende Lebenserwartung der Bevölkerung belastet wird.

Ein weiterer Pluspunkt der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Kindererziehungszeiten. Diese bedeuten eine Umverteilung der finanziellen Mittel für mehr soziale Gerechtigkeit. Um diesen Vorteil aufzuzeigen ist es notwendig, das Umlageverfahren, durch das sich die soziale Rentenversicherung finanziert genauer zu erläutern. Die Finanzierung im Umlageverfahren bedeutet, dass die heutigen Versicherten Mittel in der Höhe aufbringen müssen, abgesehen vom Bundeszuschuss, wie sie zur Deckung der Rentenansprüche der heutigen Rentner benötigt werden. Die Generation derer, welche heute Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, erwarten daher zu Recht, dass, wenn sie in das Rentenalter gelangen, eine neue Generation Beitragszahler zur Verfügung steht, um ihre Renten zu finanzieren. Dieses Umlageverfahren, auch Generationenvertrag genannt, kann also nur im Zusammenspiel dreier Generationen funktionieren. Während die jüngste Generation heranwächst, zahlt die mittlere die Beiträge für die ältere Generation.

Hieraus lässt sich nun die Notwendigkeit ableiten, dass die Kosten der Erziehung von Kindern nicht allein von den Eltern zu tragen seien. Vielmehr müssen gerade diejenigen, welche sich aus der Verantwortung stehlen wollen, also kinderlose Paare oder Singles, die immensen Kosten mittragen. Schließlich wollen diese Personen später auch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, und diese Leistungen werden durch die späteren Beiträge der heutigen Kinder erst ermöglicht. Bereits 60 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten belegt, begründen einen - wenn auch recht geringen- Rentenanspruch, ohne auch nur eine Mark eigene Beitragsleistung. Eine solche soziale Umverteilung wie sie in der gesetzlichen Rentenversicherung praktiziert wird, wäre in der kapitalgedeckten Privatversicherung schon alleine aufgrund der Freiwilligkeit des Abschlusses gar nicht möglich.

Während in der gesetzlichen Rentenversicherung Beitragserstattungen nur unter den besonders engen Voraussetzungen des § 210 SGB VI möglich sind, kann der Privatversicherte seinen Vertrag jederzeit kündigen. Dies mag der Einzelne als angenehm betrachten. Doch genau hier liegt der Vorteil der Pflichtversicherung. Denn was wäre, würde ein Versicherter sich die Beiträge auszahlen lassen? Natürlich hätte er primär gesehen eine unter Umständen stattliche Summe zur Verfügung mit der er sich anderweitig absichern könnte.

Vielfach würde es jedoch so aussehen, dass diese Summe anderweitig verwendet würde. Und im Leistungsfall müsste die Allgemeinheit in Form der Sozialhilfe für ihn eintreten. Dies kann nicht im Sinne der Bevölkerung sein.

Die Privatversicherung hat jedoch den Vorteil, dass sich Leistungsansprüche vererben lassen, dies ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich. Neben diesen bereits erläuterten, gibt es jedoch noch weitere, im folgenden aufgeführte Unterschiede.90

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

V. Zukunftsaussicht

In der Politik besteht weitgehende Übereinstimmung, das bisherige Rentenniveau abzusenken. Hierzu haben die Politiker jedoch nur einen geringen Spielraum, denn eine Rente, die kaum mehr höher wäre als Sozialhilfe, ließe sich beitragsfinanziert kaum mehr aufrechterhalten. Schließlich benötigt ein Durchschnittsverdiener derzeit schon circa 29 Versicherungsjahre, um einen Rentenanspruch in Höhe von 1400,- DM, also geringfügig über dem Sozialhilfesatz zu erwirtschaften.

Ausserdem muss darüber nachgedacht werden, auch die Selbständigen voll in dieses System zu integrieren, von einem fehlenden Schutzbedürfnis dieses Personenkreises kann zukünftig nicht mehr ausgegangen werden. Mittelfristig gesehen sollte der Personenkreis weiter ausgedehnt werden, so können die Nachteile, die aus der Vergreisung der Bevölkerung entstehen, nämlich dass immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentenempfängern gegenüberstehen, ausgeglichen werden.

Wenn die Lebenserwartung zukünftig über das derzeitige Maß hinaus, weiterhin ansteigen sollte, wird auch über eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit nachzudenken sein.91

VI. Fazit

Zweifelsfrei muss in der gesetzlichen Rentenversicherung einiges verändert werden. Unter Beachtung der Vorteile dieses Systems erscheint es mir jedoch sinnvoll, wenn weiterhin an einer gesetzlichen Vorsorge festgehalten wird. Wenigstens eine Mindestsicherung wird auch in Zukunft unabdingbar sein, um die soziale Gerechtigkeit zu wahren. Meiner Meinung nach müssten innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorteile beider Systeme vereint werden.. Dies könnte so aussehen, dass eine Mindestsicherung, die weiterhin im Umlageverfahren finanziert würde gesetzlich zwingend vorgeschrieben wäre. Diese Grundsicherung müsste über der Sozialhilfe angesiedelt sein, um ein Abdriften der Versicherten in die Fürsorge zu vermeiden und die Beitragsbezogenheit zu begründen. Für diejenigen, die für sich die Notwendigkeit einer ergänzenden Vorsorge sehen, könnte ein gesetzlicher Fonds zusätzlich zur bestehenden Grundsicherung eingerichtet werden. Dieser Fonds könnte auf Freiwilligkeit beruhen und müsste so attraktiv ausgestaltet sein, dass er eine echte Alternative zu den privaten Versicherungen böte.

Der Gesetzgeber darf sich, nach meinem Dafürhalten, nicht länger von den Lobbieisten aus Industrie und Wirtschaft zur Demontage des Sozialstaats drängen lassen. Leere Kassen dürfen nicht als Alibi zum Sozialstaatsabbau dienen. Vielmehr sollte die Privatvorsorge höchstens als Ergänzung gesehen werden, denn nur die gesetzliche Rentenversicherung bietet langfristig gesehen soziale Sicherheit und Gerechtigkeit. Die derzeitigen Probleme in der Rentenversicherung sollten zwar dazu animieren, eine Umstrukturierung zu fördern, jedoch innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung!

,,Ich erkläre, die Arbeit eigenständig angefertigt zu haben. Die von mir verwendete Literatur habe ich vollständig angegeben."

Datum, Unterschrift

[...]


1 vgl. Karl Hauck, Die Rentenversicherung im Jahre 2000, DAngVers 1/86

2 vgl. Dr. Herbert Rische, Individuelle Altersversorgung im Wandel der Rahmenbedingungen, S. 8, 9

3 vgl. Karl-Werner Horn, Rolf Ponzelet; Gut versorgt bis ins hohe Alter, S.96

4 vgl. Karl Werner Horn ,Rolf Ponzelet; Gut versorgt bis ins hohe Alter, S. 123

5 vgl. Eichenauer, Köster, Lüpertz, Schmalohr; Spezielle Versicherungslehre, S. 137

6 vgl. Eichenauer, Köster, Lüpertz, Schmalohr; Spezielle Versicherungslehre, S. 138

7 vgl. Info-Broschüre HUK-Privatrente, S. 7

8 vgl. Eichenauer, Köster, Lüpertz, Schmalohr; Spezielle Versicherungslehre, S. 137

9 vgl. Info-Broschüre HUK-Privatrente, S. 6

10 vgl. Versicherungsbedingungen und Steuerinformationen, Cosmos-Direkt Lebensversicherungs-AG, S. 23

11 vgl. Info-Broschüre HUK-Privatrente, S. 8

12 vgl. § 17 Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung , Versicherungsbedingungen und Steuerinformationen; Cosmos-Direkt Lebensversicherungs- AG, S. 22

13 Diesem Beispiel liegt ein Angebot der Cosmos-Direkt Versicherungen vom 17.02.2000 zugrunde.

14 Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt wie bereits erläutert von den Kapitalerträgen, der Sterblichkeitsrate und der Kostenentwicklung ab. Daher können die Überschussanteile nicht garantiert werden.

15 Zeitrente bedeutet in diesem Zusammenhang die Rentengarantiezeit.

16 vgl. Eichenauer, Köster, Lüpertz, Schmalohr; Spezielle Versicherungslehre, S. 137

17 vgl. Karl-Werner Horn, Ralf Ponzelet; Gut versorgt bis ins hohe Alter, S. 125

18 vgl. § 4 Abs. 1 und Abs.2 Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung, Versicherungsbedingungen und Steuerinformationen, Cosmos-Direkt Lebensversicherungs- AG, S. 21

19 vgl. Info-Broschüre HUK-Privatrente, S.7; sowie Info-Broschüre HUK-Zukunftsrente

20 vgl. Karl-Werner Horn, Rolf Ponzelet; Gut versorgt bis ins hohe Alter, S. 104

21 Aufschubfrist bezeichnet den Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Beginn der Rentenzahlung.

22 Dabei wird kalkulatorisch mit dem höheren und damit teureren Eintrittsalter gerechnet.

23 Bedeutet die Bildung eines Überschussguthabens.

24 vgl. Stiftung Warentest; Rente, S. 23

25 Diesem Beispiel liegt ein Angebot der Cosmos-Direkt Versicherungen vom 17.02.2000 zugrunde

26 Die angegebenen Leistungen aus der Überschussbeteiligung gelten nur dann, wenn die für das Jahr 2000 festgelegten Überschussanteile für die gesamte Versicherungsdauer unverändert bleiben.

27 vgl. Eichenauer, Köster, Lüpertz, Schmalohr; Spezielle Versicherungslehre, S. 142

28 Bei einigen Versicherern wird die proportionale Rente nur bei einem Behinderungsgrad zwischen 33,3 und 66,6 Prozent geleistet!

29 vgl. Stiftung Warentest; Rente, S. 212/213; vgl. auch Eichenauer, Köster, Lüpertz, Schmalohr; Spezielle Versicherungslehre, S. 119

30 Nur sofern die Altersrente ohne Beitragsrückgewähr abgeschlossen wurde! Mitversicherter im Sinne der Allgemeinen Bedingungen ist diejenige Person, für die nach dem Tode des Versicherten Hinterbliebenenrente gezahlt werden soll.

31

32 vgl. § 1 Allgemeine Bedingungen für die Hinterbliebenenzusatzversicherung, Versicherungsbedingungen und Steuerinformationen, Cosmos-Direkt Lebensversicherungs- AG, S. 23

33 Hierbei wird das Todesfallrisiko zweier oder mehrerer Personen zusammengefasst.

34 vgl. Norbert Kalischko, Private Versicherungen, S.198

35 vgl. Kühlmann, Blumenstein, Dietrich, Die Lebensversicherung zur Altersvorsorge, S. 48

36 vgl. Eichenauer, Köster, Lüpertz, Schmalohr; Spezielle Versicherungslehre, S. 127

37 vgl. Stiftung Warentest; Rente, S.193, 194

38 Das Wort Rendite stammt aus dem lateinischen und bezeichnet den Jahresertrag eines angelegten Kapitals.

39 Dieser Begriff entstammt der griechischen Sprache und ist im deutschen Sprachgebrauch einer Versicherungsurkunde gleichzusetzen.

40 vgl. Stiftung Warentest; Rente, S. 194

41 vgl. Karl-Werner Horn, Rolf Ponzelet; Gut versorgt bis ins hohe Alter, S. 105

42 Dem Beispiel liegt ein Angebot der DBV-Winterthur Lebensversicherung Aktiengesellschaft vom 17.02.2000 zugrunde. Das Angebot galt vorbehaltlich einer Gesundheitsprüfung.

43 vgl. Eichenauer, Köster, Lüpertz, Schmalohr; Spezielle Versicherungslehre, S. 128, 129

44 vgl. Karl-Werner Horn, Rolf Ponzelet; Gut versorgt bis ins hohe Alter, S. 115

45 vgl. Karl-Werner Horn, Rolf Ponzelet; Gut versorgt bis ins hohe Alter, S. 103, 115

46 vgl. § 9 Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Versicherungsbedingungen und Steuerinformationen, Cosmos-Direkt Lebensversicherungs- AG, S. 12

47 vgl. Michael Jungblut, Altersvorsorge, S. 16

48 Mit vorwiegend deutschen Werten.

49 Mit überwiegend internationalen Werten.

50 vgl. Informationsprospekt der Deka Deutsche Kapitalanlagegesellschaft mbH, S. 2

51 vgl. Rolf Passow, AS-Fonds, S. 18

52 Auch ordentliche Erträge genannt.

53 Auch ausserordentliche Erträge genannt.

54 vgl. Was Sie über Investmentfonds wissen müssen, Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften, S. 10

55 Diese Art der Ertragsverwendung nennt man Thesaurierung.

56 vgl. Informationen zur geplanten Rentenstrukturreform, S. 8

57 Pressemitteilung der BMA-Pressestelle vom 28.02.2000

58 vgl. Heribert Lassner, Sicher im Alter, S. 34

59 vgl. § 33 Abs. 2 SGB VI

60 vgl. § 36 SGB VI

61 Erforderlich ist eine anerkannte Schwerbehinderung im Sinne des § 1 Schwerbehindertengesetz mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50Prozent

62 Es ist auf die objektive und subjektive Arbeitslosigkeit im Sinne des Rechts der Arbeitsverwaltung abzustellen. Objektiv arbeitslos ist laut § 118 Abs. 1 Nr.1 SGB III, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Subjektiv arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der bereit und in der Lage ist, jede zumutbare Beschäftigung, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, von mindestens 15 Stunden wöchentlich, aufzunehmen. (§ 118 Abs.1, Nr.2 SGB III)

63 Der langfristige Abschaffung der Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und der für Frauen liegt in der durch das RRG 1999 bezweckten Vereinheitlichung der Altersgrenzen. Zum anderen wurden bei der Altersrente für Frauen verfassungsrechtliche Risiken in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3, Abs. 2 GG gesehen.

64 vgl. § 237a SGB VI in der Fassung des RRG 1999 ab 01.01.2000.

65 § 43 SGB VI wird ab 01.01.2001 durch Art.1 des RRG 1999 vom 16.12.1997 neu gefasst, während § 44 aufgehoben wird.

66 vgl. Informationen zur geplanten Rentenstrukturreform, S. 21

67 vgl. §§ 43 Abs.1, 44 Abs. 1 SGB VI

68 vgl. Kommentar zum Sozialgesetzbuch VI, S. 239 ff.

69 Ab 01.01.2000 werden die Worte ,,berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort ,,erwerbsgemindert" ersetzt durch Art. 1 des RRG 1999 vom 16.12.1997.

70 vgl. § 46 Abs. 2 SGB VI

71 vgl. Kommentar zum Sozialgesetzbuch VI, S. 265, 266

72 Der Prozentsatz würde durch Gesetz festgelegt.

73 vgl. Informationen zur geplanten Rentenstrukturreform, S. 19, 20

74 Zu diesem Zeitpunkt tritt die Neuordnung des Scheidungsrechtes in Kraft. Das Zerrüttungsprinzip löste das Schuldprinzip ab.

75 vgl. § 47 SGB VI

76 vgl. § 48 SGB VI in Verbindung mit dem Kommentar zum Sozialgesetzbuch VI, S. 272 ff.

77 vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI

78 vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI

79 vgl. Kommentar zum Sozialgesetzbuch VI, S. 437 ff.

80 vgl. § 99 Abs. 2 und § 100 Abs. 2 SGB VI

81 vgl. § 64 SGB VI

82 vgl. Gerhard Gruber, Versorgungslücken in der privaten Altersvorsorge, S. 21

83 vgl. § 77 SGB VI

84 vgl. § 67 SGB VI

85 vgl. Kommentar zum Sozialgesetzbuch VI, S. 335, ff.

86 vgl. Kommentar zum Sozialgesetzbuch VI, S. 340

87 vgl. Günter Buchert, Deutsche Rentenversicherung, S. 743

88 vgl. Dr. Herbert Rische, DAngVers 1/94

89 vgl. Versicherungsbedingungen und Steuerinformationen, Cosmos-Direkt Lebensversicherungs-AG, S. 34, 35

90 vgl. Eichenauer, Köster, Lüpertz, Schmalohr; Spezielle Versicherungslehre, S. 223, 224

91 vgl. Dr. Herbert Rische, Die gesetzliche Rentenversicherung im 21. Jahrhundert, S. 5 ff

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Résumé des informations

Titre
Die private Vorsorge - Eine Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Note
13 Punkte
Auteur
Année
2000
Pages
38
N° de catalogue
V97223
ISBN (ebook)
9783638098984
Taille d'un fichier
519 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Arbeit befasst sich mit dem Vergleich zwischen privater und gesetzlicher Rentenversicherung und zeigt die Vor- und Nachteile beider Systeme auch anhand von Beispielen auf.
Mots clés
Vorsorge, Eine, Ergänzung, Leistungen, Rentenversicherung
Citation du texte
Michael Wirbel (Auteur), 2000, Die private Vorsorge - Eine Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97223

Commentaires

  • invité le 12/12/2000

    +++.

    geil, echt nur eine Hausaufgabe?!?
    hoffe, du engagierst dich politisch
    und setzt dich für deine vorschläge
    ein!
    ansonsten hat mir die arbeit geholfen
    und war zudem sehr interessant!

  • invité le 23/8/2000

    student.

    tolle leistung und gut recheschiert!

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Titre: Die private Vorsorge - Eine Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung



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