Haltung der EU zur Zwei-Staaten-Regelung im Nahost-Konflikt. Europäische Union als Akteurin im Nahen Osten


Trabajo, 2020

17 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Nahost-Politik der Europäischen Union im Überblick
2.1 Motive europäischen Handelns
2.2 Etappen friedenspolitischer Aktivitäten bis
2.3 Unterstützung für den Friedensprozess nach Oslo
2.4 Engagement der EU im Nahen Osten seit

3 Die Zwei-Staaten-Perspektive als Basis der Konfliktregelung
3.1 Das Konzept der zwei souveränen Staaten
3.2 Die Haltung der Europäischen Union
3.3 Kritische Betrachtung der Zwei-Staaten-Regelung
3.3.1 Kriterien der Staatlichkeit Palästinas
3.3.2 Vorbehalte und Widerstände gegenüber der Zweistaatlichkeit

4 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Der Nahe Osten und Europa stehen seit Jahrhunderten in besonderen Beziehungen zueinander. Als Beleg hierfür können die Kreuzzüge im Mittelalter, die Kolonialpolitik Frankreichs und Englands sowie der Beitrag Europas zur Gründung des Staates Israels und dem daraus resultierenden Konflikt angeführt werden. Und auch in der zweiten Dekade des neuen Jahrtausends sucht die Europäische Union nach Möglichkeiten, zur Stabilität in dieser Region beizutragen im Bewusstsein, dass der Frieden in Europa auch von einem dauerhaften Frieden im Nahen Osten abhängig ist.

In dieser Arbeit soll die Forschungsfrage beantwortet werden, wie die Haltung der EU zur Zwei-Staaten-Regelung im israelisch-palästinensischen Konflikt zu bewerten ist. Dieses Konzept der Konfliktlösung ist in den Augen der Europäischen Union immer noch vielversprechend, da es das Existenzrecht Israels und der PalästinenserInnen gewährleisten könne. Die Relevanz und Aktualität der Frage lässt sich daran ermessen, dass es aus vielfältigen Gründen bis heute nicht gelungen ist, den Nahost-Konflikt auf der Basis der Zwei-Staaten-Regelung zu befrieden. Deshalb ist es das Ziel dieser Arbeit, die Position der Europäischen Union zur Konfliktlösung und die Widerstände zu der von der EU favorisierten Alternative zu erklären.

Dazu wird zunächst in Kapitel 2 die Nahost-Politik der Europäischen Union im Überblick vorgestellt. Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Motiven des europäischen Engagements und den verschiedenen Phasen friedenspolitischer Aktivitäten.

In Kapitel 3 werden das Konzept der zwei souveränen Staaten und die Haltung der EU dazu erläutert. Es schließt sich eine kritische Betrachtung der Zwei-Staaten-Regelung an, in der die Kriterien der Staatlichkeit Palästinas und Vorbehalte und Widerstände gegenüber der Zweistaatlichkeit untersucht werden.

Im abschließenden Fazit werden die wichtigsten Untersuchungsergebnisse zusammengefasst und ein Ausblick auf Alternativen zur Zwei-Staaten-Lösung gegeben.

2 Die Nahost-Politik der Europäischen Union im Überblick

2.1 Motive europäischen Handelns

Aus der Mitverantwortung europäischer Staaten am Konflikt um Palästina lassen sich für die EU Motive herleiten, friedenspolitisch aktiv zu werden (Johannsen 2017a, S. 192). Der Nahe Osten wurde nicht nur durch den britischen und französischen Kolonialismus im 19. Jahrhundert und der daraus resultierenden Fragmentarisierung der Region geprägt, sondern auch durch die Weltkriege und ihre Folgen für die regionale Mächtekonstellation. Ferner haben der europäische Antisemitismus und die Shoah, der in Europa wurzelnde Zionismus und die Staatsgründung Israels nachhaltig das Land zwischen Mittelmeer und Jordan geformt. „Europa hat gar keine andere Wahl, als sich an den Aufräumarbeiten dieses historischen Scherbenhaufens zu beteiligen“ (Schäfer 2004, S. 46).

Aufgrund der geographischen Nähe sind Frieden und Stabilität in der Region von großer strategischer und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Union und damit ein Ziel, was stets ihre außenpolitischen Agenden bestimmt hat (Sterzing 2004, S. 7). Spätestens seit den 1970er Jahren wurde der Nahost-Konflikt zu einem Sicherheitsproblem für Europa, denn der Vordere Orient wurde zu einer hochmilitarisierten Region mit Bedrohungspotenzial für die nördlichen Anrainerstaaten des Mittelmeers. Außerdem ist die Militarisierung eine der Ursachen für die verzögerte Entwicklung der arabischen Staaten, in deren Folge es zu unerwünschten Wanderungsbewegungen nach Europa kommt (Johannsen 2017a, S. 193).

Darüber hinaus stellen die pazifistischen und normativen Werte, auf die sich die Union selbst beruft, die zentralen Leitlinien ihres Engagements im Nahen Osten dar: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung des Völkerrechts und der Menschenrechte (Schäfer 2004, S. 47). Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sind die Ziele der Union für den Mittelmeerraum an die Erklärung von Barcelona (1995) angelehnt, nämlich ein Gebiet des Friedens, der Stabilität, der Sicherheit und des gemeinsamen wirtschaftlichen Wohlstands zu schaffen (Damen und Jongberg 2019, S. 6).

Die umfangreiche ökonomische Dimension ist als weiterer Beweggrund für die Aktivitäten der Union hervorzuheben. Die EU ist die stärkste wirtschaftliche Akteurin im Mittelmeerraum (1975: Freihandelsabkommen mit Israel; 2000: Assoziierungsabkommen; 2004: EU-Israel-Action-Plan) und hat somit auch eine ökonomische Verantwortung gegenüber ihren Nachbarn. Hinzu kommt, dass die EU-Mitgliedstaaten ca. 25% ihrer Erdölimporte aus dem Vorderen Orient beziehen und deshalb daran interessiert sind, dass durch den israelisch-palästinensischen Konflikt der Transport der Rohstoffe nicht gefährdet wird (Johannsen 2017a, S. 193).

2.2 Etappen friedenspolitischer Aktivitäten bis 1993

Aufgrund der strategischen, geopolitischen und ökonomischen Bedeutung des Nahen Ostens für die Europäische Union wurde ein strategisches Denken in Bezug auf die Ordnung in Nahost erforderlich. Die ersten Ansätze eines Engagements sind in der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) zu finden, in der die sechs Außenminister der EG-Gründungsstaaten 1970 den Nahen Osten „zum Terrain ihrer ersten außenpolitischen Gehversuche“ (Johannsen 2017a, S. 195) wählten und sich mit dem Schuman-Dokument an die pro-arabische französische Position anlehnten: Die im Sechstagekrieg von Israel okkupierten Gebiete sollten an die arabischen Staaten zurückgegeben werden, während diese im Gegenzug den Staat Israel offiziell anerkennen würden. In Bezug auf den Status Jerusalems wurde eine Internationalisierung gefordert.

Die Gipfelkonferenz von Kopenhagen im Dezember 1973 war Ausgangspunkt des Europäisch-Arabischen-Dialogs (EAD), der in Form von regelmäßigen Konsultationen stattfand und einen Interessenausgleich vor allem in wirtschaftlichen Fragen herbeiführen sollte. Die arabische Seite legte indes den Akzent auf politische Gespräche verbunden mit der Forderung der Anerkennung der PLO und der Ausübung von politischen Druck auf Israel, um es zum Rückzug aus den besetzten Gebieten zu bewegen (Khader 2014, S. 340 f.)

Eine deutliche Position bezogen die EG-Regierungschefs mit ihrer Nahost-Erklärung von London (1977), in der sie eine umfassende Lösung des Konflikts unter Berücksichtigung der Rechte der Palästinenser forderten und zum ersten Mal den Begriff des Heimatlandes für das palästinensische Volk benutzten (Jaeger und Tophoven 2011, S. 131).

Die Erklärung von Venedig (1980) sollte eine neue Dynamik in das israelisch-arabische Kräftespiel bringen. Sie fordert, das PalästinenserInnenproblem nicht nur als Geflüchtetenproblem zu behandeln, sondern dem palästinensischen Volk im Rahmen einer Friedensregelung das volle Selbstbestimmungsrecht zu gewähren (siehe ausführlich Kapitel 3.2) (Hagemann 2013, S. 202). Allerdings zeichnete sich die Nahost-Politik der Union in den 1980er Jahren durch Passivität aus, und erst 1991 erhielt sie einen Platz am nahöstlichen Konferenztisch von Madrid, einer Friedensinitiative der USA, als sie den Vorsitz der Arbeitsgruppe Regionale Wirtschaftsentwicklung übernahm. Der weitgehende Ausschluss Europas von den Verhandlungen sorgte für Verstimmungen, denn die EG hatte weder in Washington noch in Oslo irgendeinen Anteil an den Verhandlungen (Johannsen 2017a, S. 195).

2.3 Unterstützung für den Friedensprozess nach Oslo

Nach dem Durchbruch der Verhandlungen von Oslo und der gegenseitigen Anerkennung Israels und der PLO im September 1993 lag der EG/EU daran, sich im nachfolgenden Friedensprozess zu engagieren, um zur Fortsetzung der Friedensbemühungen und zur Stabilisierung der Nachbarregion Nahost beizutragen. Im gleichen Jahr trat der in Maastricht beschlossene Vertrag über die Politische Union (EU) und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) in Kraft. Seither bemühte sich die Union, außen- und sicherheitspolitisch mit einer Stimme zu sprechen (Johannsen 2017a, S. 196).

Die GASP als zentraler Baustein der EU-Außenpolitik in einem Konzept der Mehrdimensionalität „bezeichnet die politische und diplomatische zwischenstaatliche Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in Fragen der Außenpolitik“ (Müller-Brandeck-Bocquet und Rüger 2015, S. 13). Als intergouvernemental geprägte Dimension beruht sie auf zwischenstaatlicher Kooperation, d.h. die Staaten der Union behalten die Fäden in der Hand, erkennbar daran, dass der Europäische Rat und der Ministerrat die Hauptakteure dieser außenpolitischen Dimension sind und die Prinzipien der Einstimmigkeit und des Konsenses vorherrschen. Die GASP steht also für die Möglichkeiten und Grenzen einer gemeinsamen Außenpolitik, die im Namen der häufig heterogen aufgestellten Mitgliedstaaten ausgeführt wird (Müller-Brandeck-Bocquet und Rüger 2015, S. 14)

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel (Oktober 1993) erklärte die Union die Absicht, den Friedensprozess vor allem durch die Zusage finanzieller und technischer Hilfe zu unterstützen. Man ging davon aus, dass ohne nachhaltige Verbesserung des Lebensstandards in den besetzten Gebieten einer Friedensregelung jedwede Grundlage fehlte (Klinkenberg 2002, S. 32). In den darauf folgenden Jahren konzentrierte die EU ihre Bemühungen in erster Linie auf die Rahmenbedingungen für einen dauerhaften Frieden in der Region. Der Schwerpunkt lag auf der Unterstützung des Aufbaus der Infrastruktur in den palästinensischen Gebieten und der Errichtung palästinensischer Regierungsinstitutionen. Mit einem direkten Beitrag zu einer politischen Konfliktlösung hielt sie sich hingegen zurück (Asseburg 2003, S. 8).

Im Rahmen der strategischen Partnerschaft „Mittelmeer und Naher Osten - EU“ (Müller-Brandeck-Bocquet und Rüger 2015, S. 343), die durch die „Barcelona-Erklärung“ 1995 aus der Taufe gehoben wurde, unterzeichnete die Union ein Partnerschaftsabkommen zur Handelszusammenarbeit mit der PLO. Dies war das erste gültige europäisch-arabische Partnerschaftsabkommen (Harba 2020, S. 37). Der Barcelona-Prozess war ausdrücklich unabhängig vom Friedensprozess konzipiert. Diese Komplementarität stellte aber ein Hindernis für die Realisierung des Konzeptes dar, da sechs der Teilnehmerstaaten direkt oder mittelbar in den Friedensprozess involviert waren (Klinkenberg 2002, S. 94).

Um die Repräsentanz der EU im Nahen Osten zu verbessern, beschloss der Europäische Rat im November 1996 die Einberufung eines Sonderbeauftragten für den Friedensprozess. Dem Spanier Miguel Angel Moratinos gelang es, der Europäischen Union ein Gesicht zu geben und Glaubwürdigkeit zu verleihen trotz der fehlenden Anerkennung auf US-amerikanischer und israelischer Seite (Klinkenberg 2002, S. 34). Aber auch die Ernennung Javier Solanas im Jahr 1999 zum Hohen Vertreter für die GASP änderte nichts an der Tatsache, dass es sich um eine koordinierte Außenpolitik der souveränen Mitgliedstaaten handelte, denn der Hohe Vertreter war lediglich für die Durchführung der Beschlüsse des Ministerrats zuständig (Johannsen 2017a, S. 196).

Als bedeutender Meilenstein gilt die EU-Erklärung von Berlin (1999), in der von der Anerkennung eines palästinensischen Staates bei gleichzeitiger Garantie der Sicherheit Israels gesprochen wird. Dieses Statement geht weit über die vorherigen Erklärungen hinaus und bezeugt den Unmut der Union über den Friedensprozess (siehe ausführlich Kapitel 3.2) (Klinkenberg 2002, 35 f.).

Als Bilanz der Jahre 1993 bis 2000 lässt sich festhalten, dass die Europäische Union im Wesentlichen einen Ansatz des „post-conflict peace building“ (Asseburg 2003, S. 15) verfolgte, als ob es keinen fortdauernden Konflikt, anhaltende Besatzung, Siedlungstätigkeit oder Abriegelungspolitik gäbe. Und sie reagierte nicht auf die Stagnation des Friedensprozesses nach der Ermordung Rabins. Solange der Oslo-Prozess den Konflikt in friedlichen Bahnen hielt, ging es der EU darum, eine offene Auseinandersetzung mit einer der beiden Konfliktparteien zu vermeiden (Asseburg 2003, S. 15).

2.4 Engagement der EU im Nahen Osten seit 2000

Angesichts der Zweiten Intifada und der Gewalteskalation im Verlauf israelischer Militäroperationen 2002 ergriff die Europäische Union eine Initiative zur Wiederbelebung des Friedensprozesses. Mit den Vereinten Nationen, USA und Russland bildete sie das „Nahost-Quartett“, das den Konfliktparteien im April 2003 einen Friedensplan („Road Map for Peace“) vorlegte. Dieser aus drei Phasen bestehende Fahrplan zielte nach seiner Umsetzung (Gewaltverzicht, Wahlen und Reformen der palästinensischen Institutionen, internationale Friedenskonferenz, Einstellung der israelischen Siedlungsaktivitäten) schlussendlich auf die Errichtung eines palästinensischen Staates im Jahr 2005 (U.S. Department of State, Bureau of Public Affairs 2003, S. 1). Während die palästinensische Seite den Plan akzeptierte, erklärte die israelische Regierung ihre Zustimmung erst aufgrund der Versicherung der US-Administration, israelische Vorbehalte, mit denen wesentliche Inhalte des Plans in Frage gestellt wurden, im weiteren Verlauf zu berücksichtigen (Böhme und Sterzing 2016, S. 87).

Bei den Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat im Januar 2006 ging die islamistische Organisation Hamas als Sieger hervor; dieses Wahlergebnis machte nicht nur alle Hoffnungen auf eine innenpolitische Stabilisierung in den palästinensischen Gebieten, sondern auch auf einen friedenspolitischen Neuanfang zunichte. Denn die Reaktion auf den Wahlsieg der Hamas ließ nicht lange auf sich warten: Das Quartett, das die Hamas als Terrororganisation einstufte, beschloss den Boykott der neuen Regierung und knüpfte die Wiederaufnahme von Kontakten und finanziellen Zuwendungen an Bedingungen (Böhme und Sterzing 2016, S. 104).

Die Europäische Union gab sich 2009 mit dem Vertrag von Lissabon einen neuen Rechtsrahmen, der das Amt des Hohen Vertreters / der Hohen Vertreterin der EU für Außen-und Sicherheitspolitik dahingehend aufwertet, dass der Amtsinhaber / die Amtsinhaberin nicht nur Vorsitzender / Vorsitzende des Rates der AußenministerInnen, sondern auch AußenkommissarIn und VizepräsidentIn der Europäischen Kommission mit Initiativrecht ist. Doch Fragen zur Außen- und Sicherheitspolitik werden immer noch einstimmig entschieden, was gleichbedeutend mit dem Vetorecht eines jeden EU-Staates ist (Johannsen 2017a, S. 196). Die unterschiedlichen Herangehensweisen der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf den Nahost-Konflikt wurden dann auch bei der Abstimmung der UN-Vollversammlung über die Anerkennung Palästinas als beobachtendes Nicht-Mitglied im November 2012 offensichtlich: 14 EU-Mitgliedsstaaten unterstützten das Streben Palästinas nach der Mitgliedschaft mit Beobachterstatus, während sich 12 Staaten (u.a. Deutschland, Niederlande, Großbritannien) der Stimme enthielten und ein Staat, die Tschechische Republik, dagegen stimmte (United Nations Department of Public Information 2012, S. 1).

Und auch das Europäische Parlament hat in einer Entschließung vom Dezember 2014 Palästina – anders als einige Parlamente der EU-Mitgliedstaaten –nicht explizit als Staat anerkannt; es unterstützt aber grundsätzlich die Anerkennung der palästinensischen Eigenstaatlichkeit und die Zwei-Staaten-Lösung in Verbindung mit fortgesetzten Friedensverhandlungen (Europäisches Parlament 2014, S. 1).

In ihrer „Globalen Strategie“, die eine Weiterentwicklung der Europäischen Sicherheitsstrategie aus dem Jahr 2003 ist, entwirft die Union im Jahr 2016 langfristige Handlungslinien, um Frieden und Wohlstand im Nahen Osten zu fördern (siehe ausführlich Kapitel 3.2). Auch wenn die EU hier mit Nachdruck ihre unveränderte Haltung zur Zwei-Staaten-Regelung hervorhebt, sind in der zweiten Dekade dieses Jahrtausends keine weitreichenden Fortschritte im israelisch-palästinensischen Konflikt erkennbar, die einer europäischen Initiative entwachsen sind. Denn einmal mehr zeigt sich, dass Israel sich schwer tut, EU-Positionen zu berücksichtigen und eher US-amerikanische Initiativen bevorzugt (z.B. Trumps Plan „Peace to Prosperity“).

3 Die Zwei-Staaten-Perspektive als Basis der Konfliktregelung

3.1 Das Konzept der zwei souveränen Staaten

Offiziell thematisiert wurde eine Zwei-Staaten-Regelung 1937 während der britischen Mandatszeit durch die „Peel-Kommission“, die anstelle der britischen Fremdherrschaft die Schaffung eines jüdischen und eines arabischen Staates im Mandatsgebiet Palästina empfahl, um den Konflikt zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen zu lösen. Der Plan wurde zwar nicht umgesetzt, stellte aber eine wichtige Referenz für folgende Pläne zum Umgang mit Palästina dar (Asseburg und Busse 2020, S. 101). Nachdem Großbritannien sich mit der Lage vor Ort überfordert sah und bekanntgab, das Mandat für Palästina nicht weiterführen zu wollen, richteten die Vereinten Nationen einen Ausschuss für Palästina ein, der die Errichtung eines arabischen und eines jüdischen Staates vorschlug. In der Resolution 181 von 1947 („Teilungsresolution“) stimmte die UN-Generalversammlung mehrheitlich für diese Überlegungen, ihre Umsetzung hingegen scheiterte (Asseburg 2018, S. 105).

Das Konzept der Konfliktlösung durch eine Zwei-Staaten-Regelung blieb dennoch aktuell, da der palästinensische Widerstand in einen Kampf um einen eigenen Staat mündete. Aus jüdischer Sicht sprach die demografische Entwicklung für eine Zwei-Staaten-Lösung, da die jüdische Bevölkerung in Palästina früher oder später in die Minderzahl geraten würde und somit das Selbstbild Israels, ein jüdischer und zugleich demokratischer Staat zu sein, ins Wanken geraten würde, denn auf Dauer wäre der Anspruch, eine Demokratie zu sein unvereinbar mit der Kontrolle einer Minderheit über eine Mehrheit (Johannsen 2017a, S. 218).

Seit 1947 hat sich in der internationalen Gemeinschaft nach und nach die Einstellung etabliert, dass ausschließlich eine Zwei-Staaten-Regelung eine realisierbare Option für eine dauerhafte Regelung des Konflikts darstellt. Die Prinzipienerklärung von Oslo 1993 war ein wichtiger Schritt auf diesem Weg, als die PLO den Staat Israel förmlich anerkannte und Israel immerhin die PLO und damit das Selbstbestimmungsrecht der PalästinenserInnen. Im Jahr 2002 fand die Vorstellung von Frieden durch Zweistaatlichkeit Eingang in die Resolution 1397 des UN-Sicherheitsrates und auch die jüngste UN-Resolution mit Bezug auf den Nahost-Konflikt („70/15. Peaceful settlement of the question of Palestine“), die von der Generalversammlung im November 2015 verabschiedet wurde, verweist auf die Zwei-Staaten-Regelung als Konfliktlösungsvorschlag (United Nations General Assembly 2015, S. 1).

BefürworterInnen dieser Regelung sind sich einig, dass sich das Territorium des palästinensischen Staates im Wesentlichen an dem im Juni 1967 von Israel besetzten Westjordanland inklusive Ost-Jerusalem und am Gaza-Streifen orientieren wird (Asseburg und Busse 2020, S. 59). Ein weitergehender Vorschlag ist die „Genfer Vereinbarung“ einer Gruppe israelischer und palästinensischer PolitikerInnen und ExpertInnen aus dem Jahr 2003, nach der zusätzlich zur oben genannten territorialen Aufteilung israelische SiedlerInnen nach Israel umzusiedeln sind, Jerusalem Hauptstadt zweier Staaten wird und palästinensische Geflüchtete das Recht auf einen ständigen Wohnsitz im palästinensischen Staat haben (Geneva Initiative 2020, S. 1).

3.2 Die Haltung der Europäischen Union

Die Leitlinien der europäischen Haltung zur Zwei-Staaten-Regelung wurden 1980 in der Venedig-Erklärung definiert und basieren auf den Resolutionen 242 (November 1967) und 338 (Oktober 1973) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die zentralen Punkte sind die Anerkennung des Existenzrechts aller Staaten der Region in sicheren Grenzen, der vollständige Rückzug Israels aus den besetzten Gebieten und die nationalen Rechte der PalästinenserInnen, die an den Verhandlungen durch die PLO zu beteiligen sind (European Union External Action Service 2020, S. 1 f.). Die Europäische Gemeinschaft erkannte dadurch implizit die Zwei-Staaten-Regelung als Paradigma für eine Konfliktregelung an.

In Israel verurteilte man die Erklärung als einseitig pro-arabisch und sah in dieser Initiative eine Bedrohung der jüdischen Position im Nahost-Konflikt. Sie sollte die Beziehungen zwischen der EG und Israel nachhaltig belasten und führte dazu, dass auf israelischer Seite jeder Andeutung einer europäischen Initiative mit Misstrauen und teilweise mit Ablehnung begegnet wurde (Klinkenberg 2002, S. 27).

Die „Berliner Erklärung des Europäischen Rates“ vom März 1999 gehört mit der Erklärung von Venedig 1980 zu den zentralen Texten der europäischen Nahost-Politik. In ihr wird explizit von der Anerkennung eines palästinensischen Staates bei gleichzeitiger Garantie der Sicherheit Israels gesprochen (Europäisches Parlament 1999, S. 1). In ihrer Nachdrücklichkeit und Direktheit geht sie weit über die vorherigen Erklärungen hinaus und bezeugt den Unmut der Union über ihre beschränkte Rolle im Friedensprozess. Die israelische Regierung bewertete die Erklärung als Bedrohung der Existenz des jüdischen Staates und lehnte eine einseitige Proklamation eines palästinensischen Staates ab (Khader 2014, S. 349).

Die Haltung der EU zur Zwei-Staaten-Regelung hat sich seitdem nicht geändert und wurde in den letzten 20 Jahren mit Nachdruck in weiteren Deklarationen untermauert, beispielsweise in der „Road Map for Peace“, an der die Union als Akteurin des Nahost-Quartetts beteiligt war (U.S. Department of State, Bureau of Public Affairs 2003, S. 1); in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Zwei-Staaten-Regelung 2014 (Europäisches Parlament 2014, S. 1) und in ihrer „Globalen Strategie“, die 2016 verabschiedet wurde. Im Kapitel 3.4 „Kooperative regionale Ordnungen“ dieser Strategie entwirft die Union Handlungslinien, um Frieden und Wohlstand im Nahen Osten zu fördern. Darin heißt es: „Im israelisch-palästinensischen Konflikt wird die EU eng mit dem Nahost-Quartett, der Arabischen Liga und allen wichtigen Beteiligten daran arbeiten, die Aussichten auf eine tragfähige Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage des Grenzverlaufs von 1967 verbunden mit dem Tausch entsprechender Gebiete zu wahren und die Voraussetzungen für ernsthafte Verhandlungen wiederherzustellen. Die EU wird ferner auf die uneingeschränkte Einhaltung des europäischen Rechts und des Völkerrechts bei der Vertiefung der Zusammenarbeit mit Israel und der Palästinensischen Behörde hinwirken“ (European Union External Action Service 2016, S. 30).

Jenseits aller Differenzen zwischen den EU-Staaten, was die Akzente ihrer Nahost-Politik angeht, verbindet sie doch das gemeinsame Interesse an Stabilität in der Nachbarregion und die Einschätzung, dass dazu ein tragfähiger Friedensschluss auf der Basis der Zweistaatlichkeit notwendig ist.

3.3 Kritische Betrachtung der Zwei-Staaten-Regelung

3.3.1 Kriterien der Staatlichkeit Palästinas

Im Diskurs über die Eigenstaatlichkeit werden gelegentlich Zweifel an der Staatsqualität Palästinas geäußert: Während die Existenz und das Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes völkerrechtlich außer Frage stehen, wird über den Grenzverlauf Palästinas entlang der besetzten Gebiete (territoriale Einheit) sowie über den Status von Jerusalem als Hauptstadt nach wie vor diskutiert. Zweifel bestehen aber vor allem am Vorliegen souveräner palästinensischer Staatsgewalt, da Israel weiterhin die Außengrenzen und große Teile des Westjordanlandes kontrolliert (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2019, S. 7).

Das Problem der territorialen Einheit eines palästinensischen Staates ergibt sich noch einmal verstärkt durch die Machtübernahme der Hamas im Gaza-Streifen. Denn angesichts der politischen Spaltung zwischen der Fatah im Westjordanland und der Hamas im Gaza-Streifen, der Etablierung von zwei Regierungs- und Sicherheitsapparaten und zwei Rechtssystemen ist unklar, wie die Staatlichkeit Palästinas realisiert werden könnte (Asseburg und Busse 2016, S. 3). In der Debatte um die Staatsqualität Palästinas werden aber auch die völkerrechtlichen Kriterien der Staatlichkeit ungeachtet der besatzungsbedingt eingeschränkten Herrschaftsgewalt der Palästinensischen Autonomiebehörde als bereits erfüllt angesehen. Verwiesen wird dabei auf die Anerkennung Palästinas durch große Teile der Staatengemeinschaft; auch die UN-Generalversammlung hatte die Eigenstaatlichkeit Palästinas bereits 1988 anerkannt (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2019, S. 8).

[...]

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Detalles

Título
Haltung der EU zur Zwei-Staaten-Regelung im Nahost-Konflikt. Europäische Union als Akteurin im Nahen Osten
Universidad
University of Würzburg  (Institut für Politikwissenschaft und Soziologie)
Curso
Aktuelle Fragen zu Sicherheit, Frieden und Konflikt - Der Nahost-Konflikt
Calificación
1,3
Autor
Año
2020
Páginas
17
No. de catálogo
V973867
ISBN (Ebook)
9783346322913
ISBN (Libro)
9783346322920
Idioma
Alemán
Palabras clave
EU, Europäische Union, Konflikt, Nahost-Konflikt, Naher Osten, Israel, Palästina, Nahost-Politik, Friedenspolitik, Friedensprozess, Zwei-Staaten-Regelung, Staat, Autonomie, Staatlichkeit, Zweistaatlichkeit, Konfliktlösung, Frieden, Sicherheit
Citar trabajo
Markus Lüske (Autor), 2020, Haltung der EU zur Zwei-Staaten-Regelung im Nahost-Konflikt. Europäische Union als Akteurin im Nahen Osten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/973867

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