Die jährliche Polizeiliche Statistik des Bundeskriminalamts umfasste zuletzt eine Anzahl von 330.580 Rauschgiftdelikten für das Jahr 2017. Mittlerweile sitzen mehr als die Hälfte der Verurteilten aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzt in Haft. Mehr als zwei Drittel der Verstöße belaufen sich dabei auf konsumnahe Delikte, die vor allem den Besitz, Anbau, Erwerb sowie Abgabe und Handel mit BtM umfassen. Die Statistik macht deutlich: Bei der Mehrzahl der Strafgefangenen wegen Verstößen gegen das BtMG handelt es sich regelmäßig um Drogenkonsumenten und abhängige Kleinhändler. Hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität muss konsequenterweise also an diesen Umstand angeknüpft werden – an die BtM-Abhängigkeit. Eine wirksame Therapierung der Suchtkranken ist dafür unerlässlich. Die Erkenntnis, dass im Rahmen des Strafvollzugs selbst eine erfolgreiche Therapie aufgrund der Haftbedingungen kaum möglich ist, bewegte den Gesetzgeber 1982 letztendlich dazu, die § 35 ff. BtMG des 7. Abschnitts in das BtMG einzuführen. Durch diese Vorschriften soll straffälligen Betäubungsmittelabhängigen die Möglichkeit einer Behandlung ihrer Suchterkrankung außerhalb des Strafvollzugs gewährt werden. Dies erfolgt durch eine Zurückstellung der Strafvollstreckung, die in § 35 BtMG geregelt ist.
Handelt es sich aber tatsächlich um eine Abhängigkeit, so bleibt eine grundsätzliche Frage offen: Wieso soll ein Suchtkranker, der Straftaten begangen hat und zu angemessenen Strafen verurteilt wurde, überhaupt eine solche Privilegierung erfahren? Schließlich kann er dadurch den Vollzug seiner Freiheitsstrafe zurückstellen, um eine Therapie außerhalb der Haft zu machen, die er grundsätzlich auch nach vollendetem Strafvollzug antreten könnte. Infolge der Einführung der §§ 35 ff. BtMG hat deshalb die Devise „Therapie statt Strafe“ allgemeine Verbreitung gefunden, die die fragwürdige Prämisse zu enthalten scheint, dass Therapie die Sanktionierung eines Straftäters wortwörtlich ersetzen könne. Gegenstand dieser Seminararbeit ist es daher, die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zunächst hinsichtlich ihres Sinn und Zwecks darzustellen. Weiter sollen vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen der Zurückstellung, insbesondere die Abhängigkeit der Verurteilten in Verbindung mit dem Kausalitätserfordernis des § 35 BtMG, in Bezug auf die damit verbundene Problematik in der Praxis erörtert werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Themeneinführung und Problemdarstellung
B. Hauptteil
I. Sinn und Zweck des § 35 BtMG
1. Rehabilitationsziel
2. Adressatenkreis
3. Strafbedürfnis
II. Die Betäubungsmittelabhängigkeit
1. Definition
2. Psychische und Physische Abhängigkeit
3. Zwischen BtM-Konsum und BtM-Abhängigkeit
4. Abhängigkeitsarten
a. Cannabisabhängigkeit
b. Medikamentenabhängigkeit
c. Alkoholabhängigkeit
d. Polytoxikomanie
e. § 35 BtMG und der Gleichbehandlungsgrundsatz
5. Zeitpunkt der Abhängigkeit
III. Kausalität zwischen BtM-Abhängigkeit und Straftat
1. Grundsätzliche Voraussetzungen
2. Kausalität bei Verstößen gegen das BtMG
3. Einzelfälle
a. Verkehrsdelikte
b. Gewalt- und Sexualdelikte
c. Kausalität bei Gesamtfreiheitsstrafen
IV. Nachweis von der BtM-Abhängigkeit und Kausalität
1. Nachweis aus den Urteilsgründen
2. Sonstige Feststellungen
3. Abweichen von Urteilsgründen
V. Weitere Voraussetzungen des § 35 BtMG
1. Einer der Rehabilitation dienenden Behandlung
2. Therapiebereitschaft
3. Gewährleistung des Therapiebeginns
VI. Weitere Vollstreckung nach Therapieabschluss, § 36 BtMG
C. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern. Dabei steht die komplexe Prüfung der Abhängigkeit sowie die notwendige kausale Verknüpfung zwischen dieser Sucht und der begangenen Straftat im Fokus, um das Spannungsfeld zwischen Strafverfolgung und Resozialisierung zu analysieren.
- Sinn und Zweck der Privilegierung des § 35 BtMG
- Differenzierung der Suchtformen und deren rechtliche Einordnung
- Anforderungen an den Kausalitätsnachweis zwischen Sucht und Tat
- Prozessuale Anforderungen an den Nachweis der Abhängigkeit
- Rehabilitation und Therapiebedingungen unter § 35 BtMG
Auszug aus dem Buch
3. Kausalität bei Verstößen gegen das BtMG
Aus § 29 I BtMG gehen die wichtigsten Straftaten gegen das BtMG hervor: Der unerlaubte Anbau, die Herstellung, Einführung, Ausführung, Veräußerung, Abgabe und der Handel mit Betäubungsmitteln, sowie der Erwerb und unerlaubte Besitz. In der Praxis überwiegen vor allem Fälle, in denen sich die Betroffenen suchtbedingt Betäubungsmittel beschaffen. Dies ist entweder durch die unmittelbare Beschaffung der Drogen selbst zwecks Eigenkonsum möglich (direkte Beschaffungskriminalität) oder aber durch Straftaten zur Beschaffung von Geld für den späteren Erwerb von Betäubungsmitteln (indirekte Beschaffungskriminalität). Kauft jemand also von einem Drogendealer illegale Betäubungsmittel, um damit seine Sucht befriedigen zu können, war seine Abhängigkeit kausal für die Tatbegehung. Gleiches gilt zweifellos, wenn er beschließt, Drogen weiterzuverkaufen, um sich von dem Erlös seinen eigenen Konsum finanzieren zu können. Soll der Handel mit Betäubungsmitteln gleichzeitig auch der Finanzierung seines Lebensunterhalts dienen, reicht es dennoch aus, dass die Abhängigkeit und das Ziel, den Eigenbedarf zu sichern, den Handel als Straftat mitverursacht hat. Gilt der Erlös lediglich der Deckung eines aufwändigen Lebensstils, steht die Tat offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Abhängigkeit. Dementsprechend wäre ein Indiz für das Fehlen des Kausalzusammenhangs, wenn der Verurteilte zum Tatzeitpunkt genug Betäubungsmittel zur Verfügung hatte und somit von keinerlei Beschaffungsdruck angetrieben wurde. In solchen Fällen wäre die Abhängigkeit jeweils nur Begleiterscheinung der Tat.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Themeneinführung und Problemdarstellung: Einführung in die Problematik der hohen Rückfallquoten bei Drogenabhängigen und die gesetzgeberische Reaktion durch die Einführung des § 35 BtMG als Therapie-statt-Strafe-Option.
B. Hauptteil: Detaillierte Analyse der materiellen Voraussetzungen wie Abhängigkeitsbegriff, Kausalität zur Straftat, Nachweismöglichkeiten und der therapeutischen Anforderungen zur Zurückstellung der Vollstreckung.
C. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Regelung als wirksames Instrument zur Bekämpfung der Drogenkriminalität durch die Förderung der Resozialisierung mittels Therapie.
Schlüsselwörter
BtMG, § 35 BtMG, Betäubungsmittelabhängigkeit, Strafvollstreckung, Therapie statt Strafe, Resozialisierung, Beschaffungskriminalität, Kausalität, Suchtkrankheit, Therapiebereitschaft, Drogenkriminalität, Vollstreckungsbehörde, Rehabilitation, Substitutionsbehandlung, Strafprivilegierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung bei drogenabhängigen Straftätern gemäß § 35 BtMG.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Mittelpunkt stehen das Rehabilitationsziel, die Definition und Feststellung einer Suchterkrankung, der Kausalzusammenhang zwischen Sucht und Tat sowie die Anforderungen an die Therapieeinrichtung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zurückstellung zur Therapie darzustellen und das Spannungsfeld zwischen Strafsanktion und Resozialisierung zu beleuchten.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor stützt sich auf eine juristische Analyse der gesetzlichen Vorschriften, der einschlägigen Fachliteratur und der aktuellen Rechtsprechung sowie Polizeistatistiken.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Definition der Abhängigkeit, die Kausalitätsprüfung zwischen Tat und Sucht, prozessuale Nachweisanforderungen sowie die therapeutischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zurückstellung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Kernbegriffe sind BtMG, Sucht, Kausalität, Therapie, Resozialisierung, Strafvollstreckung und Beschaffungskriminalität.
Wird Cannabisabhängigkeit im Rahmen des § 35 BtMG als ausreichend angesehen?
Ja, der Autor erläutert, dass auch bei Cannabis eine Abhängigkeit begründet werden kann, selbst wenn physische Entzugserscheinungen weniger stark ausgeprägt sein mögen als bei anderen Substanzen.
Kann man eine Drogenabhängigkeit für das Verfahren „vortäuschen“?
Die Arbeit warnt vor diesem Versuch und betont die strenge Prüfpflicht der Vollstreckungsbehörde, die bei Zweifeln Sachverständigengutachten einholen muss, um Missbrauch der Privilegierung zu verhindern.
- Citation du texte
- Anonym (Auteur), 2018, Vollstreckungsrechtliche Fragestellungen bei Betäubungsmittel-Abhängigen (§ 35 BtMG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/974095