Der gutgläubige Pfandrechtserwerb von "Scheinzubehör"


Bachelor Thesis, 2020

36 Pages, Grade: 1


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung – Ziele der Arbeit

II. Zubehör
A. Begriffserklärung
B. Rechtsfolgen der Zubehöreigenschaft
1. Eigentümeridentität als Voraussetzung - Rechtswirkung
2. Andere Stimmen in der Literatur

III. Voraussetzung eines gutgläubigen Miterwerbs
A. Titel
1. Pfandhaftung von echtem Zubehör – Erstreckung des Titels
2. Pfandhaftung von Scheinzubehör – Erstreckung des Titels
B. Modus
C. Gutgläubigkeit

IV. Spezialfall des gutgläubigen Erwerbs an Maschinen § 297a ABGB

V. Exkurs: Superädifikat - Gebäude als Zubehör des Grundes

VI. Conclusio

Literaturverzeichnis

Entscheidungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung – Ziele der Arbeit

Die folgende Arbeit befasst sich mit dem gutgläubigen Pfandrechtserwerb von Scheinzubehör. Unter „Scheinzubehör“ wird von Teilen der Lehre die Problematik behandelt, dass der Eigentümer des Zubehörs nicht auch Eigentümer der Liegenschaft ist; es mangelt an der sogenannten Eigentümeridentität.1 Dem Gesetz ist im § 293 ABGB zu entnehmen, dass Zubehör und selbstständige Bestandteile einer Liegenschaft im Normalfall das rechtliche Schicksal dieser Liegenschaft teilen.2 Beim Pfandrechtserwerb an Liegenschaften gilt also das sogenannte „echte“ Zubehör jedenfalls als mitverpfändet.3 Demnach ist das Zubehör ausnahmsweise von der Grundbucheintragung erfasst und es bedarf keiner Übergabe als Modus.4 Nun stellt sich aber die Frage, wie Scheinzubehör zu behandeln ist. Geht man nämlich davon aus, dass diese gesetzliche Anordnung lediglich bei Zubehör, also Gleichlauf der Eigentümer, Verwendung findet, scheidet mangels Berechtigung des Vormannes ein derivativer Miterwerb des Pfandrechts am Scheinzubehör aus. Gleichzeitig ist aber ein gutgläubiger Erwerb nur mehr eingeschränkt möglich. Für den bedarf es gem §§ 367 iVm 456 ABGB nämlich der Übergabe, die bei Redlichkeit gerade nicht zu erwarten ist. Es sollte ja ausnahmsweise die Grundbucheintragung reichen, von der ein redlicher Hypothekargläubiger ausgeht. Somit schließen sich Gutgläubigkeit und die Setzung des richtigen Modus im Falle unterschiedlicher Eigentümer aus. Gleichzeitig umfasst der klassische Zubehörbegriff lediglich Zubehör mit Eigentümeridentität. Somit ist die Ausweitung des § 293 ABGB auf Scheinzubehör, wie sich folglich zeigen wird, umstritten.

Ein konkretes Beispiel könnten etwa die in der Entscheidung des OGH5 aus 1984 bestellten Waren darstellen, die bei Eigentümeridentität nach § 457 ABGB das rechtliche Schicksal der Liegenschaft teilen und daher keines besonderen Übertragungsakts bedürfen. Liegt aber, wie es hier der Fall ist, ein Eigentumsvorbehalt an den Waren vor, mangelt es an der Eigentümeridentität, da der Eigentümer der Waren weiterhin der Vorbehaltsverkäufer und nicht der Pfandschuldner, der Liegenschaftseigentümer, ist.6 Dementsprechend gelten die Regeln des Erwerbs an beweglichen Sachen ganz nach dem Grundsatz des Faustpfandprinzips und es bedarf für einen gültigen Pfandrechterwerb der Übergabe der Waren an den Pfandgläubiger. Es kann also mangels Eigentümeridentität lediglich gutgläubig ein Pfandrecht erworben werden.7 Dies führt zum Kern des Problems, das sich mit der Fragestellung befasst, ob der Pfandrechtbesteller ohne Übergabe auch gutgläubig durch Eintragung der Hypothek als weitreichenden Modus bereits ein Pfandrecht am Scheinzubehör erwerben kann.

Während die Rechtsprechung8 eine solche Vorgehensweise weiterhin ablehnt, erheben sich Stimmen in der Literatur,9 die die Eintragung im Grundbuch als ausreichend erachten. Das Ziel der Arbeit besteht darin, das Thema rund um den Meinungsstreit zu dem Wertungsproblem zwischen der nötigen Übergabe und der dadurch automatisch ausgeschlossenen Gutgläubigkeit zu durchleuchten. Dabei soll im Wege der Untersuchung beider Standpunkte und einer rechtlich fundierten Meinungsäußerung dargelegt werden, ob dem Vorschlag der Lehre Folge zu leisten ist.

II. Zubehör

Die Begriffsdefinition des Zubehörs ist für die Beurteilung des Kernproblems insofern essentiell als je nach Zuordnung der beweglichen Sache unterschiedliche Rechtsfolgen entstehen. Demnach folgt das Zubehör dem rechtlichen Schicksal der Liegenschaft, andere bewegliche Sachen müssen das aber nicht unbedingt tun. Zudem stellt sich die Frage, was an Scheinzubehör so besonders ist, wie es vom Zubehör abgegrenzt wird und wie rechtlich damit umzugehen ist. Mit der Beantwortung dieser Fragen beschäftigt sich das folgende Kapitel.

A. Begriffserklärung

Gem § 294 ABGB umfasst die veraltete Bezeichnung „Zugehör“ sowohl die mit der Hauptsache verbundenen Nebensachen, als auch den von der Hauptsache nicht abgetrennten Zuwachs, der somit Teil der Muttersache ist.10

Ein typisches Merkmal einer Nebensache ist, dass ein Unterordnungsverhältnis zur Hauptsache besteht. Dabei versteht man unter einer Nebensache einerseits das Zubehör, andererseits den Bestandteil, unabhängig davon, ob es sich um einen selbstständigen oder unselbstständigen Bestandteil handelt.11 Für die Differenzierung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen kommt es, neben der Substanzverletzung und Erwartungshaltung des Verkehrs, auf die wirtschaftlich sinnvolle und tatsächlich mögliche Absonderung des Bestandteils von der Hauptsache oder eben dem Fehlen dieser Möglichkeit an. Als unwirtschaftliche Trennung wird der Fall erachtet, in dem der abgesonderte Teil und die Restsache zusammen im Gegensatz zum ungeteilten Zustand erheblich an Wert verlieren.12 Gültig ist die Unterscheidung laut Rechtsprechung auch anhand der Wesensveränderung und Schöpfung eines wirtschaftlich anderen Bestandteiles durch die Trennung.13

Als Zubehör wird eine Nebensache bezeichnet, die wirtschaftlich oder rechtlich einer Hauptsache zugeordnet ist und außerdem ihrem Gebrauch gewidmet ist.14 Demzufolge ist die Unterscheidung zwischen Zubehör und selbstständigem Bestandteil oft schwierig. Allerdings teilen sie beide als sonderrechtsfähige Nebensache das gleiche rechtliche Schicksal. Aus diesem Grund kommt der Unterscheidung in der Praxis wenig Bedeutung hinzu.15 Im Gegensatz zum Bestandteil dient das Zubehör dem besseren Gebrauch der Hauptsache, weswegen die Widmung der Nebensache zum laufenden Gebrauch der Hauptsache als erste Voraussetzung der Zubehöreigenschaft gilt. Diese muss aber nicht zwingend durch den Liegenschaftseigentümer erfolgen.16 Im Falle von Gesellschaften können etwa Gesellschafter keine Nebensachen, die im Eigentum einer Personengesellschaft stehen, ihrer Liegenschaft widmen. Doch kann beispielsweise der Liegenschaftsmiteigentümer und gleichzeitige Alleineigentümer einer beweglichen Sache die Widmung begründen. Allerdings ist zu beachten, dass der andere Miteigentümer dadurch kein Eigentum am Zubehör erwirbt.17

Die zweite Voraussetzung ist das Bestehen eines räumlichen Naheverhältnisses zwischen Haupt- und Nebensache.18 Bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen endet die Zubehöreigenschaft jedenfalls. Obwohl kurzzeitige Entfernungen zum Beispiel aufgrund einer Reparatur unbedenklich sind,19 gibt im Zweifel die Entfernung des Zubehörs den Ausschlag bezüglich der Aufhebung der Widmung und somit der Beendigung der Zubehöreigenschaft.20

Besonders strittig ist allerdings die dritte Voraussetzung, die die Eigentümeridentität vorschreibt.21 Die Eigentümeridentität deutet darauf hin, dass Eigentümer der Hauptsache, auch Eigentümer der Nebensache ist. Die Unterscheidung ist insofern wichtig als sich je nach Auffassung die Zubehöreigenschaft ändert und entweder trotzdem als Zubehör gesehen und mitverpfändet wird oder als Scheinzubehör eben nicht erfasst ist. Als essentielles Abgrenzungskriterium der Zubehöreigenschaft wurde daher von der hA die Verkehrsauffassung herausgearbeitet. Dabei ist der Umstand gemeint von dem ein redlicher Erklärungsempfänger ausgeht und auch im Sinne der Vertrauenstheorie ausgehen kann.22

Wenn eine fremde Sache der Hauptsache gewidmet wird steht jedenfalls fest, dass der Eigentümer der Hauptsache nicht auch Eigentümer der untergeordneten Sache wird. Fraglich ist aber, ob die fremde Sache zum Zubehör wird.

B. Rechtsfolgen der Zubehöreigenschaft

Die angesprochene Verkehrsauffassung kann idealerweise anhand von Parteienvereinbarungen konkretisiert werden. Allerdings sind solche Vereinbarungen, die den Titel und die Reichweite des Pfandes näher feststellen, in der Praxis wohl eher die Ausnahme als die Norm, da aufgrund der vermeintlichen Offensichtlichkeit des Falles regelmäßig nicht darauf Bedacht genommen wird. Daher normiert das Gesetz einige Bestimmungen, die im Zweifelsfall gelten.

Dementsprechend ordnen §§ 1047, 1061 ABGB als dispositives Recht an, dass die Sache im Tausch- oder Kaufgeschäft „mit ihren Bestandteilen und allem Zugehöre […] zu übergeben und zu übernehmen“ sei. Diese Bestimmung findet eine analoge Anwendung auf den Pfandbestellungsvertrag,23 betrifft allerdings lediglich die Wirkung schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte.24 Abweichende Vereinbarungen unterliegen der Beweislast des Schuldners.25 Da das Zubehör im Normalfall körperlich selbstständig ist und es großen Einfluss auf den Wert des Vertrages haben kann, kommt dieser Regelung in der Praxis enorme Wichtigkeit zu.26 Als Zubehör gelten nämlich neben Geräten auf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft, Warenlager oder Dünger zum Ackerfeld, auch Faktisches, wie zum Beispiel technisches Know-How, der Kundenstamm oder ein Geschäftsgeheimnis.27 Außerdem wird vertreten, dass die Zubehöreigenschaft nicht nur von der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Abtrennung abhängt, sondern auch von der Erwartungshaltung des Verkehrs an die Ausstattung einer Sache maßgeblich beeinflusst wird.28 Die Vermeidung der Vernichtung wirtschaftlicher Werte und nicht der Schutz vor der Enttäuschung der Erwartungshaltung ist allerdings ausschlaggebend.29 Somit ist festzuhalten, dass § 1047 ABGB als Vertragsauslegungsbestimmung von der Eigentümeridentität absieht, als der vertrauenstheoretische Erwartungswert bei Unterstellung der Gutgläubigkeit der gleiche ist wie bei der Eigentümeridentität.30

1. Eigentümeridentität als Voraussetzung - Rechtswirkung

Festzuhalten ist also, dass sich je nachdem, ob das Zubehör vom Titel miterfasst ist oder nicht, unterschiedliche Rechtswirkungen ergeben. Die angeführten Normen scheinen bis jetzt eher von der Irrelevanz der Eigentümeridentität auszugehen. Neben der analogen Anwendung der §§ 1047, 1061 ABGB ordnet § 457 ABGB aber an, dass sich das Pfandrecht „auf alle zu dem freien Eigentume des Verpfänders gehörige Teile, auf Zuwachs und Zugehör des Pfandes“ iZw erstrecken soll und umfasst somit Nebensachen; dementsprechend also das selbstständige Zubehör bis zur Abtrennung. Ab dann wird es nämlich pfandfrei.31 Bezüglich der dinglichen Verfügung ist daher in Erinnerung zu rufen, dass die Eigentümeridentität nicht bloß Rechtsfolge, sondern bereits Voraussetzung der Zubehöreigenschaft ist. Dies lässt sich neben den oben genannten Normen auch aus § 315 ABGB ableiten.32 Orientiert man sich am Wortlaut des § 457 ABGB wird klar, dass Zubehör, bei dem Eigentümeridentität vorliegt, jedenfalls von dieser Bestimmung einbezogen wird, da sich das Wort „Teile“ grammatikalisch auf das „Eigentum des Verpfänders“ bezieht und somit die Wortgruppe „Zuwachs“ und „Zugehör“ erfasst.33 Ungeklärt bleibt aber die Reichweite des Titelgeschäfts bei Scheinzubehör. Wird die Eigentümeridentität als Voraussetzung der Zubehöreigenschaft gesetzt, erstreckt sich das Titelgeschäft nämlich nicht auf das Scheinzubehör. Dies wird von der überwiegenden Ansicht34 und Rsp35 so gesehen und mit dem § 294 ABGB, in dem von einer „fortdauernde[n] Bindung“ die Rede ist, begründet, da so eine Bindung lediglich bei eigenem Zubehör existieren kann.36

Die Ansicht, dass die Verfügung des Grundeigentümers über das Scheinzubehör keine Änderung der Rechtslage des Eigentümers bewirken soll, wird vom Höchstgericht außerdem dahingehend begründet als das Vertrauen des Zubehöreigentümers auf seine Rechtsposition schutzwürdiger sei, als jenes Dritten, der sich lediglich auf einen größeren, auf einen bloßen Schein beruhenden Haftungsfond beruft.37

Zudem ist es in der Hinsicht einleuchtend, als das Gesetz dem Veräußerer kein unredliches Verhalten unterstellen vermag.38 Somit soll sich der Modus nur dann auf Scheinzubehör erstrecken, wenn die Gutgläubigkeit gegeben ist und das Scheinzubehör auch vom Titel erfasst ist. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn Eigentümeridentität besteht.

Folgt man dieser Auffassung ergibt sich allerdings die unbefriedigende Konsequenz, dass ein gutgläubiger Rechtserwerb an Scheinzubehör in jedem Fall scheitern würde, da selbst ein gutgläubiger Erwerb voraussetzt, dass die betreffende Sache vom Titel erfasst ist. Schließlich heilt der gutgläubige Erwerb im Normalfall lediglich die mangelnde Verfügungsermächtigung des Vormannes, nicht aber das Verfügungsgeschäft.39 Somit besteht kein Grund für eine Erstreckung des Titels auf Nebensachen. Die Thematik ist von einer sachenrechtlichen Perspektive zu durchleuchten, da das obligatorische Grundgeschäft nicht einfach losgelöst von den Eigentumsverhältnissen bewertet werden kann. Daher fordert Spielbüchler neben Holzner, dem sich etwa Eicher 40 bezüglich der Mithaftung von Gegenständen als Pfandsache anschließt, das Erfordernis der Eigentümeridentität bei der Lösung dieser Frage.41 Kurzgefasst ist zu sagen, dass sich das Problem bei Eigentümeridentität gar nicht erst ergibt, da das Zubehör jedenfalls vom Titel erfasst ist, während es soweit offenbleibt, ob das auch für Scheinzubehör der Fall ist. Ohne Abgrenzung des Zubehörbegriffs als einen ersten Schritt kann die Frage der Reichweite des Titelgeschäfts und darauf folgend die des Modus als einen zweiten Schritt nicht geklärt werden.

2. Andere Stimmen in der Literatur

Anders hält die hL42 die Eigentümeridentität nicht für erforderlich. Dies stützt sich im Wesentlichen auf zwei Argumente. Erstens sei die Zerreißung der wirtschaftlichen Einheit nicht gewollt und zweitens ist diese Voraussetzung aus schuldrechtlicher Perspektive gar nicht erforderlich.43 Diese Ansicht bereitet aber in zweifacher Hinsicht Schwierigkeiten. Einerseits ergeben sie sich in Bezug auf die Reichweite des Titels und andererseits in Hinblick auf den Modus, da eine Übergabe nach § 367 ABGB im vorliegenden Fall bei Gutgläubigkeit gerade nicht zu erwarten ist.

Ein Teil der Lehre sieht bei der mit Zahlung auflösend bedingten Veräußerung von Liegenschaften mit der vorbehaltslosen Übergabe den ganzen Schuldgegenstand als übergeben.44 In Anlehnung dessen wäre also auch hier die Grundbuchseintragung als ausreichend zu qualifizieren.

Dementsprechend vertritt Eicher daher die Auffassung, dass der Gutglaubensschutz bei unterstellter Redlichkeit auch zu Lasten des Eigentümers fallen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Scheinzubehör durch ausdrückliche Benennung, zum Beispiel durch Aufnahme in ein Verpfändungsprotokoll, oder durch unzweifelhafter Mitverpfändung vom Titel, etwa durch besondere Berücksichtigung der fremden Sache, erfasst ist. Dabei ist gegenstandslos, ob das Pfand im Wege der Mithaftung an der Liegenschaft oder als Einzelpfand erworben wird.45 Wichtig ist seiner Auffassung zu Folge jedenfalls die Trennung von „echtem“ Zubehör und Scheinzubehör, denn erst bei letztgenanntem ergibt sich das Problem.46

Nach Klang ist das Hauptargument für die Miteinbeziehung des Scheinzubehörs in den Titel Wellspachers Lehre47 vom äußeren Tatbestand. Demnach wird ein vernünftiger Mensch in seinem Vertrauen auf den äußeren Umständen geschützt, wenn diese ihren Ursprung im Verhalten des Zubehöreigentümers hat. Aufgrund der Vielzahl der Kredit- und Vorbehaltskäufe in der heutigen Rechtspraxis kann die Zubehörverwendung allein aber noch keine Auskunft über den äußeren Tatbestand der Zubehörverhältnisse geben.48

Nach Wolkerstorfers 49 Ansicht, ist die Feststellung des Pfandgegenstandes im Lichte der Vertrauenstheorie zu erfassen. Dem schließt sich auch F. Bydlinski an. Somit ist das Zubehör, sofern dem im Vertragsabschlusszeitpunkt nichts Gegenteiliges in Hinblick auf die Eigentümeridentität entgegensteht, im Zweifel auf der schuldrechtlichen Ebene vom Titel erfasst. Selbstständige Bestandteile gelten also so lange als mitverpfändet bis sie von der Pfandsache getrennt werden.50 Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Begründung und nicht jener der Geltendmachung des Pfandes an.51 Zu beachten bleibt auch seiner Ansicht nach die strikte Trennung des Schuldrechts von der sachenrechtlichen Güterzuteilung. F. Bydlinsk i52 grenzt wie bereits angemerkt den Zubehörbegriff ebenfalls mittels Vertragsauslegungsregeln ab. Aus §§ 1047 und 1061 ABGB lässt sich auf der schuldrechtlichen Ebene schließen, dass die Parteienabsicht nicht die Zerreißung der wirtschaftlichen Einheit sein kann. Dies spricht iZw für die Miteinbeziehung der fremden aber in einem räumlichen Naheverhältnis liegenden Sache in den Vertrag.53 Demnach bedürfte es keines anderen Zubehörbegriffs. Das Gesetz stellt allerdings lediglich Zweifelsregeln auf, die mangels anderer vertraglicher Vereinbarung gelten. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Leistung eigener Sachen durchaus einleuchtend. Ist dies bei Leistung des Scheinzubehörs, also einer fremden Sache, aber auch der Fall? Wenn die Verfügung schon in das Titelgeschäft hineingelesen wird, müsste die Leistung von Scheinzubehör auf eine Vermutung unredlichen Verhaltens abstellen nur um die wirtschaftliche Einheit zu wahren. Ob dies gerechtfertigt ist, ist wohl eine Abwägungsfrage, die F. Bydlinski der Rechtsordnung nicht unterstellt, vor allem weil er auf sachenrechtlicher Ebene auch schon die Eigentümeridentität verlangt.54 Im Allgemeinen gilt aber, dass der Zubehör begriff nach F. Bydlinski nicht abzuändern ist, sich aber wie weiter unten zeigt, dadurch unterschiedliche Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb ergeben.

[...]


1 Holzner, Gutgläubiger Rechtserwerb an Nebensachen, JBl 1994, 511.

2 OGH 20.4.1966, 3 Ob 42/66.

3 Twaroch, Liegenschaft und Recht (2010) 47.

4 Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB § 293 Rz 4, 5, 56.

5 OGH 4.12.1984, 5 Ob 599/84.

6 Riedler, Studienkonzept Zivilrecht V – Sachenrecht4 (2015) 5.

7 Frössel, Sachenrecht, in Perner/Spitzer/Kodek Österreich-Casebook Bürgerliches Recht (2015) 294 (296 f).

8 OGH 4.12.1984, 5 Ob 599/84; OGH 25.10.1967, 3 Ob 107/67; OGH 6.7.1938, Präs 917/37; OGH 15.12.1971, 3 Ob 136/71.

9 Holzner, JBl 1994, 511 (517); Eicher, Mobiliarpfand 241 ff; Iro, Sachenrecht4 Rz 1/27; dagegen Frotz, Kreditsicherungsrecht 60; Bydlinski in Klang IV/2, 315 (FN 41).

10 Holzner in Rummel/Lukas , ABGB4 (2014) §294 Rz 1.

11 Helmich, Sachverbindungen und Sonderrechtsfähigkeit. Bestandteile und Zubehör als Mittel der Kreditsicherung (2018) 33 ff.

12 Koziol – Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I14 (2014) Rz786.

13 OGH 26.6.1935, 2Ob 409/35.

14 Helmich, Sachverbindungen 171.

15 Wolkerstorfer, Das Pfandrecht des Unternehmers. Aktuelle Praxisprobleme und Lösungen IV (2012) 121.

16 Wolkerstorfer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch ABGB, Pfandrecht3, (2016) § 457 Rz 11.

17 Helmich in Kletecka/Schauer, ABGB § 294 Rz 41; entgegenstehende Annahmen bestehen.

18 Helmich, Sachverbindungen 209ff, 310ff; Helmich in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 294 Rz 37-39; OGH, 18.3.1992, 1 Ob 551/92.

19 OGH 16.2.2012, 6 Ob 266/11b.

20 Binder/ Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar IV4 (2014) § 1047 Rz 9.

21 Für Eigentümeridentität Hinteregger in Schwimann2 § 457 Rz 11; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 294 Rz 2, Klang in Klang, Großkommentar zum ABGB2 II 17ff; Holzner, Gutgläubiger Rechtserwerb an Nebensachen, JBl 1994, 511 (512 ff); dagegen Aicher in Rummel2 § 1047 Rz 5; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 315; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts I3 (1970) 56 ff; zweifelnd Koziol/ Welser-Kletecka 14 I, Rz 790.

22 Helmich, Sachverbindungen 321 ff; Helmich in Kletecka/Schauer, ABGB § 294 Rz 8; Klang in Klang2 II, 19; OGH 27.11.1991, 3 Ob 105/91; OGH 16.10.1963, 6 Ob 171/63.

23 Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 457 Rz 9.

24 Klang in Klang2 II, 21.

25 Apathy/Perner in KBB, ABGB Kurzkommentar5 § 1047 Rz 3, 14.

26 Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer § 457 Rz 2; Holzner, JBl 1994, 511 (511).

27 Binder/ Spitzer in Schwimann/Kodek4 § 1047 Rz 10; OGH 3.12.1969, 5 Ob 253/69.

28 Eccher/Riss in KBB6 §294Rz5; OGH 15.3.1972, 1 Ob 14/72; OGH 18.11.1964, 6 Ob 212/64.

29 Helmich in Kletečka/Schauer § 294 Rz 14.

30 Binder/ Spitzer in Schwimann/Kodek § 1047 Rz 11.

31 Riedler, Sachenrecht V4 Rz 2/16, 7/25; Gegensatz dazu Superädifikate iSd §§ 297, 435.

32 Klang in Klang2 II, 21.

33 Wolkerstorfer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 457 Rz 14; Eicher, Mobiliarpfandrecht 83.

34 Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 457 Rz 2; Eicher, Ausgewählte Probleme des Mobiliarpfandrechts. Unter Berücksichtigung der Mithaftung von beweglichen Sachen mit Liegenschaften XV (1999) 83; Hinteregger in Schwimann2 Rz 11; Klang in Klang2 II, 17; Klang in Klang3 IV/2 76.

35 OGH 4.12.1984, 5 Ob 599/84; OGH 25.10.1967, 3 Ob 107/67; OGH 30.3.1981, 6 Ob 768/80; OGH 6.7.1938, Präs 917/37; OGH 15.12.1971, 3 Ob 136/71; OGH 23.3.1972, 3 Ob 32/72; OGH 21.9.1927, 2 Ob 861/ 27.

36 Wolkerstorfer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 457 Rz 14; Wolkerstorfer, Pfandrecht des Unternehmers 121; dagegen Frotz, Kreditsicherungsrecht I/3 57.

37 OGH 6.7.1938, Präs 917/37.

38 Holzner, JBl 1994, 511 (514).

39 Spielbüchler inRummel3 § 367 Rz 3.

40 Eicher, Mobiliarpfand XV 83.

41 Klang in Klang3 IV/2, 77.

42 Siehe Fußnote 34.

43 Eicher, Mobiliarpfand XV 238 ff.

44 Spielbüchler in Rummel2 § 315 Rz 2; dem folgend Holzner, JBl 1994, 511 (516); dagegen Bydlinski, Zugehör, Zubehör, Bestandteile und Ähnliches – Versuch einer stimmigen Neuregelung von „Sachbeziehungen“ (2016) 155.

45 Eicher, Mobiliarpfand XV 238 ff.

46 Eicher, Mobiliarpfand XV 83.

47 „Wer im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand rechtsgeschäftlich handelt, der zufolge Gesetzes oder Verkehrsauffassung die Erscheinungsform eines bestimmten Rechtes, Rechtsverhältnisses oder eines anderen rechtlich relevanten Momentes bildet, ist in seinem Vertrauen geschützt, wenn jener Tatbestand mit Zutun desjenigen zustande gekommen ist, dem der Vertrauensschutz zum Nachteile gereicht.“

48 Klang in Klang2 II, 18.

49 Frotz löst das Problem zwar ähnlich, aber erst auf der Ebene des dinglichen Vertrags, statt auf obligatorischer Grundgeschäftsebene.

50 Wolkerstorfer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 457 Rz 14; Wolkerstorfer, Pfandrecht des Unternehmers 121.

51 OGH 28.8.1991, 3 Ob 79/91.

52 F. Bydlinski inKlang2IV/2, 315.

53 Holzner schließt sich dem an, JBl 1994, 511 (514.)

54 F. Bydlinski inKlang2 IV/2, 315 (FN 39).

Excerpt out of 36 pages

Details

Title
Der gutgläubige Pfandrechtserwerb von "Scheinzubehör"
College
Vienna University of Economics and Business  (Zivilrecht)
Grade
1
Author
Year
2020
Pages
36
Catalog Number
V974385
ISBN (eBook)
9783346323361
ISBN (Book)
9783346323378
Language
German
Keywords
pfandrechtserwerb, scheinzubehör
Quote paper
Siba Auf (Author), 2020, Der gutgläubige Pfandrechtserwerb von "Scheinzubehör", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/974385

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