Christian Thomasius als Gegner der Hexenverfolgung


Trabajo de Seminario, 2000

14 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Leben des Christian Thomasius

Der Fall Barbara Labarenz

De Crimine Magiae

Thomasius`Winter-Lectionen

Vom Ursprung und Fortgang des Inquisitions-Processes wieder die Hexen

Auswirkungen

Schlußwort

Literaturverzeichnis

Einleitung:

Christian Thomasius gilt neben Johann Weyer und Friedrich von Spee als einer der bekanntesten Hexenprozeßgegner Deutschlands.

Er war der erste, der im Gegensatz zu Spee und Bekker explizit die Beendigung aller Hexenprozesse forderte[1],[2].

Heute betrachtet, erscheint er als ,,aufgeklärter Traditionalist, der zwar nicht Hexerei und Zauberei in Abrede stellen wollte, aber doch _..._ die Vorstellung vom Teufelspakt einschließlich Buhlschaft und Hexenflug radikal ablehnte..."[3]

Sein Leben, sowie Ursachen und Folgen seiner Wandlung vom Befürworter zum Gegner der Hexenverfolgungen mit besonderem Augenmerk auf seine wichtigsten Abhandlungen zur Thematik sollen im Folgenden aufgezeigt werden.

Leben des Christian Thomasius:

Die nachfolgend aufgeführten Lebensdaten basieren auf der Zeittafel in dem Buch ,,Unbekannter Thomasius" von Gertrud Schubart-Fikentscher und die Quellenangaben stammen aus ,,Christian Thomasius. Sein wissenschaftliches Lebenswerk" von Rolf Lieberwirth.

Christian Thomasius kommt am 1. bzw. 12. Januar[4] 1655 in Leipzig als ältestes Kind von Jacob Thomasius(1622-1684) und Maria Thomasius, geborene Weber(1636-1663) zur Welt.

Am 22. März 1660 wird Thomasius` Bruder Gottfried geboren, der später als Stadtphysikus in Nürnberg arbeiten wird. Drei Jahre später, am 7. April 1663, kommt Thomasius` Schwester Johanna zur Welt.

Am 20. April 1663 stirbt Thomasius` Mutter Maria, woraufhin Jacob Thomasius am 19. September 1664 eine zweite Ehe mit Marie Elisabeth Eichhorn eingeht.

Christian Thomasius immatrikuliert im Sommersemester 1669 an der Leipziger philosophischen Fakultät. Am 25. Januar 1672 erwirbt Thomasius den Magister artium der Leipziger Universität.

Im Wintersemester 1675/76 schreibt er sich an der juristischen Fakultät in Frankfurt/Oder ein und erwirbt am 22. Juni 1677 den Baccalaureus juris in Leipzig.

1679 promoviert Thomasius zum Dr. juris in Frankfurt/Oder. Anschließend unternimmt er eine akademische Bildungsreise nach Holland. Nach seiner Rückkehr nimmt er zwischen 1679 und 1680 als Dr. privatus und juris practicus die Arbeit als Advokat und Lehrer auf.

Am 17. Februar 1680 heiratet Thomasius die Auguste Christine Heyland(gest.1739), mit der er sechs Kinder zeugt.

Ab dem Jahre 1687 arbeitet er an der Leipziger Universität; ein Jahr später veröffentlicht er sein erstes größeres wissenschaftliches Werk. 1690 wechselt er, nachdem ihm der Lehrstuhl entzogen wurde[5], an die Hallesche Universität.

Im September 1694 erstellt Thomasius erstmals ein Gutachten zu einem Hexenprozeß (Preußen gegen Barbara Labarenz).

1697 erscheinen Thomasius` Dissertationen zu Fragen der Ketzerei[6].

1701 veröffentlicht er sein erstes Werk zu Fragen der Zauberei[7]. Zwei Jahre später erscheinen weitere Abhandlungen zur Zaubereiproblematik[8]. Von 1708 bis 1709 hat er den Posten des (Pro-)Rektors in Halle inne und wird 1709 zum Geheimen Justizrat des preußischen Königs ernannt. 1712 wird eine weitere Abhandlung zu den Hexereiprozessen publiziert[9] und in den Jahren 1719 und 1721 verfaßt Thomasius weitere Arbeiten zu Fragen der Ketzerei und Hexerei[10].

Er stirbt am 23. September 1728 im Alter von 73 Jahren und wird am 30. September auf dem Stadtgottesacker in Halle beigesetzt.

Der Fall Barbara Labarenz:

Im September 1694 bekommt Christian Thomasius den Auftrag, ein Rechtsgutachten zum Hexenprozeß gegen Barbara Labarenz zu verfassen.

Zuvor, am 3. Januar 1693, hat die Juristenfakultät in Halle vom Kurfürsten die Befugnis zur Erstellung von Rechtsgutachten erhalten.

Zwei der neun Anklagepunkte gegen Barbara Labarenz sind bereits 1690 bei einem anderen Verfahren aktenkundig geworden. Sie ist von der damaligen Angeklagten, der Witwe von Tobias Becker, bezichtigt worden, ihr vor 15 Jahren die Zauberei beigebracht zu haben. Desweiteren soll sie mehrere

kleinere Schadenszauber, wie das Anhexen von Läusen oder Geschwüren, gewirkt haben. Nachdem die Angeklagte Labarenz die Vorwürfe hartnäckig bestreitet, hält Thomasius es für angebracht, ,,diese Inquisitin vom Morgen biß auff den Abend durch die schärffste tortur zur Geständniß der beschuldigten Hexerey zu bringen"[11].

Schwerwiegendster Vorwurf ist oben genannte Aussage der Witwe Tobias Beckers, obwohl diese bei Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften der Constitutio Criminalis Carolina außer acht zu bleiben hätte. Denn da Frau Becker zu dem Zeitpunkt selbst unter Anklage stand, hätte ihre Aussage als unglaubwürdig angesehen werden müssen[12].

Trotz Thomasius` Befürwortung des Einsatzes härtester Folter bekennt er in seinem Gutachten lediglich auf mäßige Tortur. Was ihn zum Verfassen dieses milderen Urteil veranlaßt, ist fraglich[13].

Zu seiner damaligen Einstellung bezüglich der Hexenprozesse schreibt Thomasius später in seinen Juristischen Händeln (XVIII.Handel: Absolvirung einer ungegründet angegebenen Hexe):

,,Dieser gegenwärtige casus wurde auch anno 1694 in unsere Facultät geschickt im Monat September, und war ich damahls noch mit der gemeinen Meinung von den Hexen-Wesen so eingenommen, daß ich selbst dafür geschworen hätte, die in des Carpzovii praxi criminalis befindliche Aussagen der armen gemarterten oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit denen armen Leuten pacta machenden, und mit denen Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben zeugenden, und Sie durch die Lufft auff den Blokkersberg führenden Teuffel überflüssig, und könnte kein vernünfftiger Mensch an der Wahrheit dieses Vorgebens zweiffeln; Warumb? Ich hatte es so gehöret und gelesen, und der Sache nicht fernere nachgedacht; auch keine große Gelegenheit gehabt, der Sache weiter nachzudenken. Dieses waren die ersten Hexen-Acten, die mir Zeit Lebens waten unter die Hände gekommen, und also excerpirte ich dieselbe mit desto größern Fleiß und attention."[14]

Anstatt aber bei seinen Fakultätskollegen Anerkennung zu ernten, schließen sich diese seinem Urteil nicht an, so daß er gezwungen ist ein neues zu entwerfen.

Dies führt dazu, das man beschließt, die Angeklagte unter Beobachtung aus der Haft zu entlassen.

Diese Zurückweisung von Seiten seiner Kollegen bringt Thomasius dazu, sich mit der Thematik der Hexenprozesse eingehender zu befassen:

,,Nun verdroße es mich aber nicht wenig, daß bey diesen ersten mir unter die Hände gerathenen Hexen-Proceß mein Votum nicht hatte wollen attendiret werden, aber dieser Verdruß war nicht so wohl wieder den damahligen Herrn Ordinarium und meine übrigen Herren Collegen, als wider mich selbst gerichtet. Denn da ich allbereit in der Ausarbeitung meiner Teutschen Logic gelehrt hatte, daß ein weiser Mann die beyden Haupt-praejudicia menschlicher autorität und der Übereilung meyden muste, verdroß es mich auf mich selbst, daß mein votum auff nichts als die Autorität obiger, und zwar grösten Theils offenbahr partheyischer unvernünfftiger Männer, und auff dero übereilte und unzulängliche rationen sich gründete, fürnehmlich darauff, daß die justificirte Hexe es der Inquisition in die Augen gesagt, daß Sie von Ihr hexen lernen, und umbgetaufft worden, auch bey dieser Aussage biß an Jhren Tod beständig verharret wäre. Ja es verdroße mich noch mehr auff mich, daß ich, so bald ich die rationes contrarias meiner Herren Collegen nur hörete, ich alsbald von deren Wichtigkeit convinciret wurde, und nichts darauf antworten kunte."[15]

De Crimine Magiae:

Nachdem sich Thomasius sieben Jahre lang unter anderem mit den Schriften von Johann Weyer(1515/16-1588), Friedrich von Spee(1591-1635) und Balthasar Bekker(1634-1898) beschäftigt hat, veröffentlicht er 1701 sein wichtigstes Werk zu den Hexenprozessen.

In seinen ,,Kurtzen Lehr-Sätzen von dem Laster Der Zauberey" (Titel der deutschen Übersetzung) geht er zunächst auf die Befürworter der Hexenlehre, namentlich Del-Rio, Loyer, Bodinus, de Lancre und Goedelmann, ein, indemer feststellt, daß es sich bei deren Ausführungen lediglich um das Rezipieren von Fabeln handle. Danach beschäftigt er sich mit den Hexenprozeßgegnern Weyer, van Dale, Bekker und Spee, deren Arbeit er würdigt, jedoch die mangelnde Radikalität ihrer Aussagen kritisiert[16].

Die zentrale Aussage von Thomasius findet sich dann in §6:

,,...und statuire, daß; zwar ein Teufel ausser dem Menschen sey, und daß derselbe gleichsam von aussen, jedoch auf eine innerliche und unsichtbare Weise in den Gottlosen sein Werck treibe; ich leugne aber hinwiederum, daß Hexen und Zauberer gewisse Verträge mit dem Satan aufrichten sollten, ..."[17]

Diese These wird in §§30 - 35 dahingehen konkretisiert, daß der Teufel laut Thomasius keine körperliche Form annehmen kann und somit auch nicht die Möglichkeit besitzt, Verträge abzuschließen:

,,hat der Teuffel niemals einen Leib angenommen, er kann auch solchen nicht annehmen, und also kann er auch leiblicher Weise kein Bündniß schliessen, hat auch dergleichen niemals gemacht, vielweniger hat er entweder sich selbst zur Wollust brauchen lassen, oder Hexen und Zauberer dazu gebraucht, oder dieselben unter einer Bocks-Gestalt auf den bekandten Blocks-Berg geführet u.s.w."[18]

Somit spricht Thomasius dem Teufel die Fähigkeit zum Teufelspakt und der Teufelsbuhlschaft ab, wodurch zwei elementare Bestandteile der Hexenlehre als Grundlage der Hexenprozesse wegfallen.

Desweiteren geht er in seinem Buch näher auf die Argumente des Hexenprozeßbefürworters Benedikt Carpzov ein und versucht dessen Thesen zu widerlegen. Neben kritischen Bemerkung zu gängigen Praktiken bei Hexenprozessen[19], wie dem Fehlen tatsächlicher Beweise, schildert Thomasius letztlich die geschichtliche Entwicklung des Hexenglaubens von der Antike bis in seine Zeit.

Thomasius` Winter-Lectionen:

In dieser 1702 erschienenen Abhandlung[20] versucht Thomasius, auf Kritik an seinem Werk ,,De Crimine Magiae" einzugehen.

Zum einen stellt er fest, daß er sehr wohl an die Existenz von Teufel, Hexen und Zauberern glaubt und einer Bestrafung von Personen, die anderen Schaden zufügen, zustimmt.

Zum anderen bleibt er bei seiner Aussage, daß der Teufel unfähig zu Teufelspakt und -buhlschaft ist und bekräftigt noch einmal, daß die Hexenprozesse in ihrer derzeitigen Form untauglich sind. Weiterhin ist er der Meinung, daß die katholische Kirche die Hexenprozesse unterstütze, um materiellen Nutzen daraus zu ziehen.

Vom Ursprung und Fortgang des Inquisitions-Processes wieder die Hexen:

Im Gegensatz zu seinem Hauptwerk ,,De Crimine Magiae" erregt diese 1712 erschienene Abhandlung kaum noch Aufsehen.

Sie beschäftigt sich eingehender mit der geschichtlichen Entwicklung des Hexenglaubens und stellt die These auf, daß das Verbrechen der Hexerei, bestehend aus Teufelspakt und -buhlschaft, sowie Hexensabbat[21], erstmals am Ende des 15. Jahrhunderts auftaucht:

,,...erstlich will ich zeigen, daß die gemeine undöffentliche persuasion von oberwehnten Thaten des Teuffels mit denen Hexen, nicht vor dem inquisitions process wieder die Hexen recipiret sey; den inquisitions process aber wider die Hexen will ich darthun, daß er erst zu Ende des XVten Seculi seinen Anfang genommen habe. Nachmahls will ich beweisen, daß dieseöffentliche persuasion von denen Sachen, die der Teuffel mit den Hexen thun könne; noch viel neuer als der inquisitions process wieder die Hexen sey..."[22]

Er argumentiert, daß weder in der Heiligen Schrift, im Römischen Recht noch im Dekret Gregors IX Hexen oder Zauberer erwähnt werden. Auch Erasmus von Rotterdam schreibt im Jahre 1500:

,,... die Päbstl. Decreta, wie auch die Epistels die man decretales nennet, wo sie von Wahrsagern und dergleichen verdammten Aberglauben handeln, haben nicht ein Wort dieser Übelthat;[23]

Laut Thomasius habe sich Erasmus von Rotterdam auch gewundert, ,, woher es doch komme, daß diese neue Art von Lastern, wovon weder in den Römischen noch Päbstl. Rechten etwas zu finden, erst gantz neuerer Zeiten entstanden sey."[24]

Festgemacht wird der Beginn des Hexenprozesses mit der 1484 verfaßten Bulle ,,Summis desiderantes affectibus" von Papst Innozenz VIII. Hierin werden Heinrich Institoris, Johann Sprenger und Johann Gremper als Gehilfe dazu befugt, gegen das Laster der Zauberei vorzugehen[25],[26].

Auswirkungen:

Im Jahre 1713 erläßt der preußische König Friedrich Wilhelm I das ,,Edict wegen Abstellung der Mißbräuch bey denen Hexen Prozessen de dato Berlin den 13. Decembr. 1714."

,,Nachdem Wir glaubwürdig berichtet, dass unter den Missbräuchen, so bei den Criminalsachen sich zuweilen finden, einer der gefährlichsten seie, welcher sich vielfältig bei den Hexenprozessen zeigt, da _..._ mancher in unschuldiger Weise auf die Tortur oder gar um Leib und Leben und dadurch Blutschulden auf das Land gebracht werden, und Wir nun zwar Kraft tragenden hohen Amtes _..._ jedesmal angelegen sein lassen werden, dass Gottes Name und Ehre in solchen Fällen nicht gelästert ... werde, weil uns aber gleichfalls obliegt, dass Niemands _..._ unschuldig Blut aus unzeitigem Eifer _..._ vergossen werde, haben wir uns entschlossen, den bisherigen Prozess in Hexensachen genau untersuchen zu lassen, _..._ befehlen aber _..._, dass alle auf Tortur oder Todesstrafe lautende Urteile Uns zur Confirmation eingesandt werden sollen _..._, auch dass alle Gerichte, Facultäten und Schöffenstühle ihre Gedanken wegen guter Einrichtung dieser Prozesse zusammen tragen _..._ und einsenden"[27]

Dadurch muß jede Anwendung der schweren Folter vom König bestätigt werden.

1721 und 1728 finden die beiden letzten preußischen Hexenprozesse statt.[28] Beim erstgenannten wird eine Schuhmacherfrau in Nauen der Hexerei beschuldigt, weil sie an eine andere Frau Butter verkauft hat, die über Nacht Kuhdreck geworden sein soll. Der vomörtlichen Magistrat eingeleitete Prozeß wird vom König frühzeitig gestoppt - mit der Rüge, man hätte den Prozeß erst gar nicht veranlassen sollen.

Im Jahre 1728 wird in Berlin eine 22jährige, geisteskranke Müllerstochter angeklagt, nachdem sie sich hat erhängen wollen[29]. Als Urteil ergeht lebenslänglicher Aufenthalt im Spinnhaus zu Spandau mit der Bemerkung, ,,zu leidlicher Arbeit anzuhalten, ihr auch dort leibliche Arznei und geistlicher Zuspruch zu erteilen, von Rechts wegen"[30].

Schlußwort:

Ohne Zweifel hatte Christian Thomasius einen starken Einfluß auf die Beendigung der Hexenprozesse, wobei zu bedenken ist, daß die Hexenprozesse zu diesem Zeitpunkt bereits am Abklingen waren[31]. Desweiteren war eine gewisse Routine bei der Prozeßführung an die Stelle der überhasteten Prozesse getreten, und die früher unreflektiert herangezogenen Indizien wurden zumindest von den Gelehrten mehr und mehr angezweifelt[32]. Nichts desto trotz erregten Thomasius` Abhandlungen noch großes Aufsehen, wenn Friedrich der Große schreibt:

,,Thomasius hat die Hexenrichter so der Lächerlichkeit preisgegeben, daß man sich von da an solcher Prozesse schämte."[33]

Vielleicht kann man sich ja doch seiner Einschätzung anschließen, wenn er meint, daß ,,Thomasius zu dem Mann wurde, dem es _..._ die Frauen zu verdanken hätten, daß sie in Frieden alt werden und sterben könnten."[34]

Literaturverzeichnis:

Thomasius, Christian: Über die Hexenprozesse. Überarbeitet und

herausgegeben von Rolf Lieberwirth. Weimar 1967. (Thomasiana. Arbeiten aus dem Institut für Staats- und Rechtsgeschichte bei der Martin-Luther- Universität Halle/Wittenberg. Heft 5.)

Thomasius, Christian: Ernsthaffte/ aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische

Gedancken und Erinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle 1720

Gloger, Bruni und Walter Zöllner: Spee, Bekker und Thomasius. In: dies.: Teufelsglaube und Hexenwahn. Wien/Köln 1984. S. 219-234. Hammes, Manfred: Christian Thomasius. In: ders.: Hexenwahn und Hexenprozesse. Frankfurt/Main 1977. S. 239-243.

Hammes, Manfred: Christian Thomasius: Kurtze Lehrsätze vom Laster der Zauberey. In: JuS 9 (1978). S. 584-588.

Jerouschek, Günter: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgung. In: JuS 7 (1995). S. 576-581.

Kneubühler, Hans Peter: Christian Thomasius. In: ders.: Die Überwindung von

Hexenwahn und Hexenprozessen. Diss. Zürich/Diessenhofen 1977. S. 217- 242.

Lieberwirth, Rolf: Christian Thomasius. Sein wissenschaftliches Lebenswerk. Weimar 1955. (Thomasiana. Heft 2.)

Lorenz, Sönke und Dieter R. Bauer (Hrsg.): Das Ende der Hexenverfolgung. Stuttgart 1995. (Hexenforschung. Hrsg. in Zusammenarbeit mit dem Institut für Geschichtliche Landeskunde und Historische Hilfswissenschaften der Universität Tübingen. Band 1.)

Schubart-Fikentscher, Gertrud: Unbekannter Thomasius. Weimar 1954. (Thomasiana. Heft 1.)

Simson, Gerhard: Christian Thomasius. In: ders.: Einer gegen alle. München 1972, S. 9-108.

Soldan, Wilhelm Gottlieb und Henriette Heppe: Christian Thomasius. In: dies.:

Geschichte der Hexenprozesse. Neu bearbeitet und herausgegeben von Max Bauer. Band II. Hanau 1969. S. 245-265.

[...]


1 Gloger/Zöllner 1989, S. 231

2 Thomasius 1967, S. 105f

3 Lorenz 1995, S. 228

4 nach Gregorianischem Kalender

5 Ihm wird vorgeworfen, er habe bei der Erörterung der Souveränitätslehre den Ursprung der königlichen Gewalt im Volk und nicht in Gott gesehen. Es kommt infolgedessen zu eineröffentlichen Buchverbrennung in Kopenhagen. Desweiteren hat er seiner Meinung Ausdruck verliehen, Personen lutherischen und reformierten Glaubens dürften einander heiraten. So erläßt der Leipziger Schöffenstuhl am 21. April 1690 sogar einen Haftbefehl.(Simson, 1972, S. 11f

6,, An Haeresis sit Crimen?" 14.7.1697; deutsch: ,,Ob Ketzerey ein strafbares Laster Sey? Dru>

7,,De Crimine Magiae - Von dem Verbrechen der Zauber- u. Hexerey" 12.11.1701 Dru>

8,,Nothwendige Gewissensrüge/ an den Hallischen Prof. Juris, Herrn D. Christian Thomasius, Wegen seines abermahligen Unfugs/ So er im neulichsten teutschen Programm etc. seiner künfftigen Winter-Lectionen, angerichtet/ nach der Wahrheit und Liebe ohne Schmähungen angestellt/ Von Einem Diener des Göttlichen Worts in der Marck Brandenburg . Nunmehro aber durch nothwendige Anmerckungen abgewiesen/ Von einem Freunde der Wahrheit" 1703 - Antwort auf die Gegenschrift zu ,,Christian Thomasens Erinnerung wegen seiner künfftigen Winter-Lectionen/ So nach Michaelis Dieses 1702. Jahres ihren Anfang nehmen werden."

9,,De origine ac progressu processus inquisitorii contra sagas - Vom Ursprung und Fortgang des Inquisitions-Processes wider die Hexen" 30.4.1712 Dru>

10,,Johann Websters, Med. Pract., Untersuchung der vermeinten und so genannten Hexereyen, worinn zwar zugegeben wird, daß es an mancherley Betrug und Aeffereyen nicht fehle, auch, daß viele Persohnen von ihrer Melancholischen Phantasie offt gewaltig hinters Licht geführet werden: Im Gegentheil aber die Fabel, daß der Teuffel leibhafftig einen Pact mit den Hexen mache; oder , daß er an den Hexen sauge, und sich fleischlich mit ihnen vermische; oder, daß die Zauberinnen sich in Katzen und Hunde verwandeln, Wetter machen, u. d. g. können, durchaus geleugnet und umgestossen wird. Dabey auch die Warheit, daß es allerdings Engel und Geister, wie nicht weniger Erscheinungen gebe, eröffnet; hiernechst von der Natur der Stern- und Astral-Geister, und der unleugbaren Würckung, der Zaubereyen und Liebes-Träncken, nebst andern geheimen Sachen gehandelt wird. Aus dem Englischen ins Teutsche übersetzt, und nebst einer Vorrede des Hrn. Geheimbden Raths Thomasii, wie auch vollständigen Summarien und Registern herausgegeben." 1719 ,,Johannis Clerici Unpartheyische Lebens-Beschreibung einiger Kirchen-Väter und Ketzer, nahmentlich Justini Martyris, Clementis Alexandrini, Origenis, Cypriani, Prudentii, Gregorii Nazianzeni, Eusebii, Pelagii und Celestii. Aus dessen Bibliotheque universelle ins Teutsche übersetzt, Und nebst einer Vorrede des Hn. Geh. Raths Thomasii, wie auch ausführlichen Summarien, Marginalien und Registern ans Licht gestellt." 1721 ,,Johann Beaumont Historisch-Physiologisch- und Theologischer Tractat von Geistern, Erscheinungen, Hexereyen und andern Zauber-Händeln, Darinnen von denen Geniis oder Spiritibus familiaribus, so wohl guten als bösen/ welche die Menschen in diesem Leben begleiten sollen/ und was einige (insonderheit der Author viele Jahre aus eigener Erfahrung) davon wahrgenommen, wie auch von Erscheinungen derer Geister nach dem Tod/ auserordentlichen Träumen, Wahrsagereyen, Personen, die Geister sehen, und daß es würcklich Magische Würckunen gebe, klärlich dargethan, Anbey D. Bekkers bezauberte Welt nebst andern Scribenten, die sich dergleichen Glaubwürdigkeiten wiedersetzt, wiederlegt wird; Aus der Englischen Sprache in die Teutsche mit Fleiß übersetzt von Theodor Arnold . Nebst einer Vorrede des Herrn Geheimben Raths Thomasii, wie auch neuen Summarien und vollständigen Registern." 1721 (alle Hervorhebungen S.Nürnberg)

11 Thomasius 1720, S. 197

12 Genügsame Zeugen sind laut Art. 66 CCC die, die unbeleumbdet, und sonst mit keiner rechtmäßigen Ursache zu verwerfen sind ( Hammes 1978, S. 585).

13 Hammes vermutet, daß Thomasius den Spielraum ausgenutzt hat, der ihm bei der doch dürftigen Beweislage gerade noch möglich war (Hammes 1078, S. 586).

14 Thomasius 1720, S. 197ff

15 Thomasius 1720, S. 197ff

16 Thomasius 1967, S. 39 und 41

17 Thomasius 1967, S. 45

18 Thomasius 1967, S. 71

19 Thomasius 1967, S. 95-105

20 Auszug: Thomasius 1967, S. 221-224

21,,...beschreiben wir eine Hexe also: daß es ein Weib sey, so einen ausdrücklichen Bund mit dem Teuffel mit Abschwerung des Glaubens macht, auch bey demselben schläfft, und in der solennen Zusammenkunfft derer Hexen, denselben in der Gestalt eines Bockes, oder dergleichen erscheinend, auf eine garstige, und schändliche Weise anbetet." (Thomasius 1967, S. 115)

22 Thomasius 1967, S. 113

23 Thomasius 1967, S. 125

24 Thomasius 1967, S. 123 (Hervorhebung S.Nürnberg)

25 Thomasius 1967, S. 135

26 Die beiden Erstgenannten gelten als die Verfasser des Malleus maleficarum, zu deutsch der Hexenhammer (1487)

27 Kneubühler 1977, S. 234f

28 Hammes 1977, S. 242

29 Die Verfasser des Hexenhammers sahen im Selbstmord oder Selbstmordversuch einen Beweis dafür, daß es sich um eine Hexe handle. Der Teufel bringe sie zu dieser unchristlichen Todesart, damit es ihnen unmöglich ist, durch Beichte und Buße noch Gottes Gnade zu erlangen. (Simson 1972, S. 58)

30 Kneubühler 1977, S. 236f

31 Dies bemerkt auch Thomasius selbst: ,,...wie denn auch schon itzo nicht mehr von so viel Hexen-Inquisitionen gehöret wird, und kann man sich beynahe die Hoffnung machen, weil schon in Deutschland beydes Theologi und Juristen die meisten Vorurtheile verworffen haben, es werde auch dieses bald auff die Seite geschaffet werden" (Thomasius 1967, S. 95

32 Soldan/Heppe 1969, S. 255

33 Simson 1972, S. 97

34 Jerouschek 1995, S. 577

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Christian Thomasius als Gegner der Hexenverfolgung
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz
Curso
Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit
Autor
Año
2000
Páginas
14
No. de catálogo
V97445
ISBN (Ebook)
9783638958974
Tamaño de fichero
405 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Christian, Thomasius, Gegner, Hexenverfolgung, Frühen, Neuzeit
Citar trabajo
Sylvia Nürnberg (Autor), 2000, Christian Thomasius als Gegner der Hexenverfolgung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97445

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