Die bilanzielle Behandlung von Anlagevermögen nach HGB und IFRS

Ein kritischer Vergleich


Thèse de Bachelor, 2020

46 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Konzeptionelle Grundlagen
2.1 Handelsgesetzbuch
2.2 International Financial Reporting Standards

3 Bilanzierungsvorschriften für das Anlagevermögen nach HGB und IFRS
3.1 Definitionen und Anwendungsbereich
3.2 Immaterielles Anlagevermögen
3.3 Sachanlagevermögen
3.4 Finanzanlagen

4 Kritischer Vergleich und konzeptionelle Begründung

5 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1.1 Handelsvolumen weltweit

Abbildung 1.2 Veränderung der Konzernbilanzpositionen nach Umstellung auf IFRS

Abbildung 3.1 Bestandteile der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach IFRS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die externe Rechnungslegung informiert nach standardisierten Regeln über die wirt­schaftliche Situation und das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens.1 Unterneh­menstätigkeiten beschränken sich heute kaum mehr ausschließlich auf inländische Märkte. Die anhaltende Internationalisierung der Unternehmenstätigkeiten führt dazu,2 dass Unternehmen aus der Finanzberichterstattung ausländischer (Partner-) Unterneh­men, die nach abweichenden Rechnungslegungsstandards bilanzieren, verlässliche Infor­mationen ableiten müssen. Mit dem Anstieg des weltweiten Handelsvolumens (siehe Ab­bildung 1.1 Handelsvolumen weltweit) und der zunehmenden Internationalisierung des Kapitalmarkts wuchs der Druck auf die Politik, ein international einheitliches Rechnungs­legungssystem vorzuschreiben.3 4

Aus diesem Grund wurden mit der EU-Verordnung vom 19. Juli 2002 kapitalmarktori­entierte Mutterunternehmen zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach International Accounting Standards (bzw. heute IFRS) verpflichtet.5 Die IFRS wurden mit dem Ziel verabschiedet, die Finanzberichterstattung zu harmonisieren sowie Transparenz und Ver­gleichbarkeit von Jahresabschlüssen herzustellen.6 In Deutschland gelten für Einzelab­schlüsse die Rechnungslegungsvorschriften nach dem HGB.7 Die HGB-Bilanz bildet die Grundlage der Bemessung von Gewinnausschüttungen und der steuerlichen Gewinner- mittlung.8

Abbildung 1.2 Veränderung der Konzernbilanzpositionen nach Umstellung auf IFRS zeigt die Aktivseite einer Bilanz nach HGB und IFRS. Auch wenn diese Darstellung auf dem HGB vor der Einführung des BilMoG beruht, fällt auf, dass es bei der Anwendung der beiden unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme zu deutlichen wertmäßigen Ab­weichungen kommt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1.2 Veränderung der Konzernbilanzpositionen nach Umstellung auf IFRS9

Diese Bachelorarbeit soll die Unterschiede in der bilanziellen Behandlung von Anlage­vermögen darstellen und aufzeigen, wie diese Unterschiede auf die abweichenden kon­zeptionellen Zielsetzungen der Rechnungslegungssysteme zurückgeführt werden können. Im Rahmen einer Analyse relevanter (Lehrbuch-) Literatur und Rechnungslegungsvor­schriften werden die Bilanzierungsvorschriften nach HGB und IFRS verglichen und Un- terschiede konzeptionell begründet. Nach kurzer Betrachtung der konzeptionellen Grund­lagen von HGB und IFRS werden die Bilanzierungsvorschriften für Vermögensgegen­stände des immateriellen Anlagevermögens, des Sachanlagevermögens und des Finanz­anlagevermögens dargestellt. In Kapitel 4 werden Unterschiede analysiert und mit den in Kapitel 2 dargestellten Grundlagen begründet. Kapitel 5 fasst die Ergebnisse zusammen, bietet einen Ausblick auf weiteren Forschungsbedarf und endet mit einem Fazit.

2 Konzeptionelle Grundlagen

2.1 Handelsgesetzbuch

Die zentralen Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bestehen in der Doku­mentation, der Rechenschaft und der Kapitalerhaltung.10 Die HGB-Bilanz stellt zudem die Grundlage der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns dar.11

Mit dem Dokumentationszweck ist die vollständige,12 für Dritte nachvollziehbare und übersichtliche Darstellung von Geschäftsvorfällen gemeint.13 Das gewährleistet den „Gläubigerschutz, erfüllt eine Beweissicherungs- und Selbstinformationsfunktion und dient [.] der Sicherung des Rechtsverkehrs.“14 Die im Rahmen des Jahresabschlusses vermittelten Informationen sollen darüber hinaus einen Entscheidungsnutzen bieten,15 also die Adressaten bei der Entscheidungsfindung unterstützen, wie sie in Zukunft z. B. mit Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Verbindungen mit dem Unternehmen verfahren sollen.16

Unter der Rechenschafts- und Kontrollfunktion versteht man die Vermittlung von Infor­mationen über Entscheidungen des Managements, die insb. die Verwendung der bereit­gestellten Mittel betreffen.17 Die Rechenschaft dient ebenfalls zur Selbstinformation; bspw. ist dadurch die Kontrolle des vergangenen und die Planung des zukünftigen Kapi­taleinsatzes möglich.18

Mit dem Zweck der Kapitalerhaltung verfolgen die Regelungen des HGB das Ziel, (Ge­winn-) Ausschüttungen insoweit zu begrenzen, dass das Grundkapital (im Falle einer AG) bzw. Stammkapital (im Falle einer GmbH) nicht reduziert wird.19 Die Ausschüttungsbe­grenzung ist vornehmlich im Hinblick auf mögliche Vermögens- und Risikoverlagerun­gen aufgrund der Investitions- und Ausschüttungspolitik des Unternehmens relevant.20 Damit sollen Stakeholder, insb. Gläubiger, die durch überhöhten Mittelabzug nach dem Vertragsabschluss höhere Risiken tragen müssten, vor Benachteiligungen geschützt wer- den.21 Das Ziel der Kapitalerhaltung zeigt sich u. a. in Ausschüttungssperren, wie bei­spielsweise § 268 Abs. 8 HGB.22 Durch das richtige Abwägen sollen neben den Gläubi­gern auch gewinnberechtigte Eigenkapitalgeber vor unverhältnismäßigen Gewinnkür­zungen geschützt werden.23 Dabei werden jedoch „Gläubigerschutzinteressen [...] im Zweifel höher gewichtet als reine Eignerinteressen.“24

Der Jahresabschluss nach HGB stellt „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft“25 dar. In der Bilanz werden sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und RAP, die dem Vermögen des Unternehmens zu­zuordnen sind, erfasst.26 Der Gläubigerschutz und die Kapitalerhaltung stehen im Fokus der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften,27 da die deutsche Unternehmensland­schaft durch eine ausgeprägte Fremdkapitalfinanzierung gekennzeichnet ist.28 Diesen Zielen wird durch den GoB des Vorsichtsprinzips Rechnung getragen, das bei Bilanzie- rungs- und Bewertungsfragen zu beachten ist.29

Das Vorsichtsprinzip äußert sich im Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip sowie im Realisations- und Imparitätsprinzip.30 Gem. dem Vorsichtsprinzip ist der Ausweis des Reinvermögens pessimistisch vorzuneh­men, um Gläubiger und Eigner vor einer Überschätzung des Unternehmensvermögens zu schützen.31 Aufgrund des Realisations- und Imparitätsprinzips sind Gewinne erst bei Re­alisation, Verluste jedoch bereits bei Eintritt zu berücksichtigen. Das führt zu einer stär­keren Gewichtung möglicher Verlustrisiken und dem Ausweis eines geringeren, aber da­für ausschüttbaren Gewinns in der Bilanz.32 Durch den vorsichtigen Gewinnausweis und die Bildung stiller Reserven werden überhöhte Gewinnausschüttungen verhindert. Dadurch bleibt das Schuldendeckungspotential erhalten.33

Mit dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2009 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften durch eine Stärkung der Informa­tionsfunktion an die internationalen Rechnungslegungsregeln anzupassen. Gleichzeitig sollen die Kernfunktionen Gläubigerschutz, Ausschüttungsbemessung und steuerliche Gewinnermittlung beibehalten werden. Die höhere Gewichtung der Informationsfunktion äußert sich u. a. in der Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte und der Einfüh­rung eines Aktivierungswahlrechts für Vermögensgegenstände des selbst erstellten im­materiellen Anlagevermögens.34 Einer der Gründe für die Anpassung der nationalen Rechnungslegungsstandards liegt in der zunehmenden Vernetzung des Kapitalmarkts.35

2.2 International Financial Reporting Standards

Nach dem Listing der Daimler Benz AG an der NYSE im Jahr 1993 intensivierten sich die Bemühungen um ein international einheitliches Rechnungslegungssystem.36 Daraus folgt die sog. „IAS-Verordnung“ von 2002, die kapitalmarktorientierte Mutterunterneh­men zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach internationalen Rechnungslegungs­standards verpflichtet.37 Die IAS (heute IFRS) wurden vom IASC, dem Vorgänger des heutigen IASB, mit dem Ziel entwickelt, ein Rechnungslegungssystem zu schaffen, das in allen Ländern angewandt werden kann.38

Die IFRS-Rechnungslegung fokussiert sich insb. auf die Adressatengruppen der Eigen- und Fremdkapitalgeber, die durch relevante Informationen bei ihrer Anlageentscheidung unterstützt werden sollen.39 Durch die Bereitstellung zukunftsorientierter Informationen soll es den Kapitalgebern möglich sein, die zukünftigen Gewinne des Unternehmens zu beurteilen und somit die Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals einzuschätzen.40 Die Bi­lanzierungsvorschriften sind insb. auf die Informationsbedürfnisse der Investoren ausge­richtet, da diese laut dem IASB nicht direkt von dem zu finanzierenden Unternehmen Informationen verlangen können.41

Der oberste Rechnungslegungszweck besteht im Grundsatz der Entscheidungsnützlich­keit (decision usefulness), also der Übermittlung entscheidungsnützlicher Informationen über die „Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“42 des bilanzierenden Unternehmens.43 Die Weitergabe entscheidungsnützlicher Informationen umfasst außerdem eine Rechen­schaftsablage über die Handlungen des Managements (stewardship).44 Diese Informatio­nen sollen „eine Beurteilung des Handelns des Managements und dessen Verantwortlich­keit für das ihm anvertraute Unternehmen [...] ermöglichen.“45 Mit Hilfe der Informati­onen des Abschlusses soll es den Bilanzadressaten möglich sein, künftige Cashflows so­wie deren Zeitpunkt und Sicherheit des Anfallens einzuschätzen.46 47 Um entscheidungs­nützliche Informationen bereitzustellen, verfolgen die IFRS den konzeptionellen Grund­satz der true andfair view bzw. fair presentation. 41 Der IFRS-Abschluss soll gem. diesem Grundsatz die „Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unter­nehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend“48 darstellen.

Dem Abschluss nach IFRS liegen zwei wesentliche Primärgrundsätze (qualitative chara­cteristics) zu Grunde: Relevanz (relevance) und realitätsgetreue Darstellung faithful re­presentation).49 Als relevant ist eine Information anzusehen, wenn sie wirtschaftliche Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen kann. Das schließt auch unterneh­mensinterne Informationen ein. Um einen „information overload“50 zu vermeiden, ist eine Fokussierung auf wesentliche Informationen vorgesehen. Die Wesentlichkeit hängt insb. vom Einfluss der Information auf zentrale Kennzahlen wie Gewinn oder Verlust ab.51

Der Grundsatz der faithful representation fordert die neutrale, vollständige und fehler­freie Darstellung von Informationen.52 Unsicherheiten sind bei den Angaben zu berück­sichtigen.53 Die Informationen, die durch den IFRS-Abschluss vermittelt werden, sollen verlässlich sein.54

Die Sekundärgrundsätze bzw. qualitativen Anforderungen des IFRS-Abschlusses sind Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit und Verständlichkeit. Des Weiteren zählt der Grund­satz der zeitnahen Berichterstattung zu den Sekundärgrundsätzen.55

Mit dem Grundsatz der Vergleichbarkeit wird die Aufstellung von Jahresabschlüssen for­ciert, die unternehmensintern im Zeitablauf und mit den Bilanzen anderer Unternehmen vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit wird durch das Stetigkeitsprinzip sichergestellt.56 Der Grundsatz der Nachprüfbarkeit sieht vor, dass nach IFRS keine Buchungen ohne ent­sprechende Belege durchgeführt werden dürfen, sodass die Informationen der Finanzbe­richterstattung nachprüfbar sind.57

Darüber hinaus soll der IFRS-Jahresabschluss insoweit verständlich sein, dass ein „sach- verständige[r] Bilanzleser [...] ihm die notwendigen Informationen entnehmen [kann]“58.

Der Jahresabschluss ist zudem zeitnah aufzustellen, da sonst die Relevanz der Informati­onen sinken würde.59

3 Bilanzierungsvorschriften für das Anlagevermögen nach HGB und IFRS

3.1 Definitionen und Anwendungsbereich

§ 247 Abs. 2 HGB grenzt das Anlagevermögen ggü. dem Umlaufvermögen dadurch ab, dass die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dem Geschäftsbetrieb dauernd dienen. Die Formulierung des „dauernden Dienens“ ist jedoch nicht absolut im Sinne von „immer“ zu verstehen.60 Vielmehr ist die Kategorisierung des Vermögensgegenstandes von dessen Zweckbestimmung abhängig.61 Stiftet der Vermögensgegenstand nicht bei einmaliger zeitpunktbezogener Verwendung, sondern über einen längeren Zeitraum, im Rahmen mehrfacher Verwendung Nutzen, ist er dem Anlagevermögen zuzuordnen.62 Die in § 266 HGB dargestellte Gliederung der Bilanz gibt die Untergliederung des Anlage­vermögens in die drei Kategorien immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen vor.63 Diese drei Kategorien werden im HGB nicht weiter definiert, son­dern in der Gliederung der Bilanz mit verschiedenen Untergruppen beschrieben.64

Die IFRS geben eine Unterteilung der Vermögenswerte in kurz- und langfristige vor (cur­rent bzw. non-current assets)65 Aus IAS 1.66 folgt, dass ein Vermögenswert als langfris­tig zu kategorisieren ist, wenn er nicht für Handelszwecke gehalten wird, die Realisation nicht innerhalb von einem Jahr nach dem Bilanzstichtag erwartet wird und es sich nicht um ein Zahlungsmittel handelt.66 Während das HGB das Anlagevermögen nur in drei Unterkategorien untergliedert, trennen die IFRS die non-current assets (Anlagevermö­gen) deutlich stärker. Bspw. unterteilt IAS 1.54 zwischen Sachanlagen (property, plant and equipment) und als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (investment property).

Um Überschneidungen und Doppelungen zu vermeiden, orientiert sich diese Bachelorar­beit an der Bilanzgliederung des Handelsgesetzbuches. Bei Abweichungen der internati­onalen Rechnungslegungsstandards von der Gliederungsvorschrift des HGB wird in dem Kapitel, zu dem der Vermögenswert am ehesten zuzuordnen ist, auf dessen Bilanzie­rungsvorschriften eingegangen.

3.2 Immaterielles Anlagevermögen

a) Ansatz

Während das HGB keine Legaldefinition für immaterielle Vermögensgegenstände vor­gibt,67 definieren die IFRS in IAS 38.8 immaterielle Vermögenswerte als „identifizier­bare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz.“68 Nach HGB sind den immateriellen Vermögensgegenständen vier Kategorien zuzuordnen: selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, entgeltlich erworbene imma­terielle Vermögensgegenstände, Geschäfts- oder Firmenwerte und geleistete Anzahlun­gen.69 Letztere werden vor allem aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit unter den immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesen,70 weshalb sie im Folgenden nicht betrachtet werden.

In den IFRS ist die Aktivierungsfähigkeit an die Erfüllung der Kriterien des IAS 38.10 geknüpft.71 Ein Vermögenswert erfüllt die Definitionskriterien eines immateriellen Ver­mögenswertes, wenn er identifizierbar, beherrschbar und wirtschaftlich nutzenstiftend ist. Das Kriterium der Identifizierbarkeit ist dann erfüllt, wenn der Vermögenswert separier- bar72 oder durch ein vertraglich begründetes Recht (bspw. durch einen Kaufvertrag) ent­standen ist.73

Unter der Separierbarkeit versteht man die Möglichkeit, den Vermögenswert getrennt vom Unternehmen zu verkaufen.74

Die Beherrschbarkeit i. S. d. IAS 38.13ff. ist gegeben, wenn das Unternehmen die unein­geschränkte Befugnis über einen Gegenstand hat. Das umfasst das Recht, die Nutzung des Vermögenswertes durch Dritte einzuschränken und die Möglichkeit, sich durch die Nutzung der Ressource wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen.75 So können bspw. Wei­terbildungen für Mitarbeiter aufgrund der fehlenden Beherrschbarkeit nicht aktiviert wer­den.76 Wenn diese Kriterien erfüllt sind, entscheiden die Ansatzkriterien des IAS 38.18 über die Ansatzfähigkeit des Vermögenswertes. Diese sind nur gegeben, wenn dem Un­ternehmen durch den Vermögenswert mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig wirt­schaftlicher Nutzen zufließt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich ermittelt werden können.77 Die Erbringung zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens wird durch die Generierung von Mehreinnahmen oder Kostenreduktionen konkretisiert, aber nicht quantifiziert.78

Nach dem HGB umfasst das immaterielle Anlagevermögen solche Vermögensgegen­stände, die nicht körperlich erfassbar und nicht monetärer Natur sind.79 In der Fassung des HGB bis zum Inkrafttreten des BilMoG war die Aktivierung selbstgeschaffener im­materieller Vermögensgegenstände wegen Schwierigkeiten bei der Bewertung und Wert- haltigkeitsprüfung verboten.80 Das Aktivierungsverbot wurde mit dem BilMoG durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen ist möglich, sofern sie abstrakt aktivierungsfähig und nicht Teil der Negativliste des § 248 Abs. 2 S. 2 HGB sind.81 Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit von Gütern des Anlagevermögens ist gegeben, wenn sie selbstständig bewertbar und ver­wertbar sind.82

Hinsichtlich selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte differenzieren die IFRS zwischen dem originären GoF und sonstigen Vermögenswerten.83 Ein selbst geschaffener GoF darf nicht aktiviert werden.84 Um die Bilanzierungsfähigkeit sonstiger selbst ge­schaffener immaterieller Vermögenswerte zu bestimmen, „wird der Erstellungsprozess nach IAS 38 in eine Forschungsphase und eine Entwicklungsphase unterteilt.“85 Da in der Forschungsphase keine Aussage über den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswertes getroffen werden kann, ist ein Bilanzansatz zu diesem Zeitpunkt verboten.86 Für Vermö­genswerte, die sich in der Entwicklungsphase befinden, besteht eine Aktivierungspflicht, sofern die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des IAS 38.57 kumulativ erfüllt werden.87

Neben den o. g. Anforderungen zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Ver­mögensgegenständen, „setzt die Aktivierung [nach HGB zusätzlich] voraus, dass im Ak­tivierungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Entstehung eines Ver­mögensgegenstandes ausgegangen werden kann“88. Im Falle einer Aktivierung ist zu be­achten, dass der aktivierte Betrag nach Handelsrecht einer Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB unterliegt.89 Wie in den IFRS liegt in den Regelungen des HGB ein spezielles Aktivierungsverbot für „selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermö- gens“90 vor. Unter das Aktivierungsverbot fällt ebenfalls ein originärer GoF. Dies ist da­mit zu begründen, dass die Herstellungskosten den genannten Vermögensgegenständen nicht zweifelsfrei zugerechnet werden können.91 Ebenfalls von der Aktivierung ausge­schlossen sind Vermögenswerte, die sich in der Forschungsphase befinden.92

Da im Falle des monetären Erwerbs immaterieller Vermögenswerte von der Erfüllung der IFRS-Ansatzkriterien auszugehen ist, sind sie in der IFRS-Bilanz zu aktiveren.93 Dies trifft auch auf immaterielle Vermögenswerte zu, die dem Unternehmen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zufließen.94 Dabei ist vorauszusetzen, dass die Ver­mögenswerte vom derivativen GoF getrennt werden können und der beizulegende Zeit­wert ermittelbar ist.95

Nach HGB sind entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände solche, die dem Unternehmen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts zugegangen sind.96 Sie fallen unter das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 S. 1 HGB und sind in die Bilanz aufzuneh­men.

Das HGB fingiert den derivativen GoF seit Einführung des BilMoG als zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand,97 obwohl aufgrund der fehlenden selbstständigen Ver­wertbarkeit des derivativen GoF begründete Zweifel an dessen Aktivierungsfähigkeit be- stehen.98 Der derivative GoF stellt die Vermögensgegenstände des gekauften Unterneh­mens dar, die nicht einzeln identifizierbar sind und nicht separat angesetzt werden kön­nen. Zu ihnen zählt bspw. der Kundenstamm oder das Markenimage.99 Da bei der Nut­zungsdauer aufgrund verschiedener Faktoren Ermessenspielräume bestehen, schreibt das HGB einen Abschreibungszeitraum von zehn Jahren vor, falls die Nutzungsdauer nicht verlässlich ermittelt werden kann.100

Der GoF umfasst nach IFRS die Vermögenswerte, die durch einen Unternehmenszusam­menschluss erworben wurden und „die nicht einzeln identifiziert und separat angesetzt werden.“101 Auch in den IFRS muss ein derivativer GoF bilanziert werden.102 Im Gegen­satz zum HGB gehen die IFRS von einer unbegrenzten Nutzungsdauer aus.103

[...]


1 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 2

2 Vgl. Chopra & Meindl, 2014, S. 182

3 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 38

4 Entnommen aus UNCTAD (2020)

5 Vgl. Weißenberger & Haas, 2004, S. 54

6 Vgl. Art. 1 VO (EG) 1606/2002

7 Vgl. § 238 HGB

8 Vgl. Zwirner, Boecker, & Reuter, 2004, S. 217

9 Entnommen aus Weißenberger & Haas, 2004, S. 56

10 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 94

11 Vgl. Wehrheim & Fross, 2009, S. 72

12 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 95

13 Vgl. Lühr, 2010, S. 50

14 Winkeljohann & Lewe, 2018, Rz. 90

15 Vgl. Gerum, Mölls, & Shen, 2011, S. 537

16 Vgl. Becker, 2018, S. 15

17 Vgl. Wassermann, 2011, S. 116

18 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 95

19 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 99

20 Vgl. Kuhner, 2005, S. 768

21 Vgl. Moxter & Engel-Ciric, 2014, S. 489

22 Vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 33

23 Vgl. Backes, 2018, S. 137

24 Schönbrunn, 2005, S. 99

25 § 264 Abs. 2 S. 1 HGB

26 Vgl. Schmidt & Ries, Kommentar zu §246 HGB, 2018, Rz. 2

27 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 38

28 Vgl. Nobes C. , 1998, S. 166ff., vgl. Gerum, Mölls, & Shen, 2011, S. 561

29 Vgl. Winkeljohann & Büssow, 2018, Rz. 30

30 Vgl. Schönbrunn, 2005, S. 99

31 Vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 195

32 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 103, vgl. Backes, 2018, S. 138

33 Vgl. Backes, 2018, S. 57

34 Vgl Wehrheim & Fross, 2009, S. 72f., vgl. Gros, 2010, S. 164

35 Vgl. Gros, 2010, S. 142

36 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 38ff.

37 Vgl. Art. 4 VO (EG) 1606/2002

38 Vgl. Burland & Colasse, 2011, S. 24

39 Vgl. Weißenberger, 2007, S. 55, vgl. Hayn & Waldersee, 2014, S. 57

40 Vgl. Buchholz, 2017, S. 22, vgl. Hayn & Waldersee, 2014, S. 57

41 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 99

42 Zülich & Hendler, 2020, S. 40 (IAS 1.9)

43 Vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 233, vgl. Lühr, 2010, S. 10, vgl. IAS 1.9

44 Vgl. Gebhardt, Mora, & Wagenhofer, 2014, S. 110

45 Buschhüter & Striegel, 2009, S. 65, Rz. 44

46 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 146

47 Vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 233

48 Zülich & Hendler, 2020, S. 42 (IAS 1.15)

49 Vgl. Nobes & Stadler, 2015, S. 576

50 Möllers & Kernchen, 2011, S. 1

51 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 106f.

52 Vgl. Buchholz, 2017, S. 33, vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 149

53 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 107

54 Vgl. Nobes & Stadler, 2015, S. 576

55 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 109f.

56 Vgl. Buchholz, 2017, S. 34f.

57 Vgl. Buchholz, 2017, S. 35

58 Buchholz, 2017, S. 36

59 Vgl. Lühr, 2010, S. 115

60 Vgl. Schubert & Huber, 2018, Rz. 353

61 Vgl. Schubert & Huber, 2018, Rz. 351

62 Vgl. Schubert & Huber, 2018, Rz. 354, vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 329f.

63 Vgl. § 266 Abs. 2 A. HGB, vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 239

64 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 239

65 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 290

66 Vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 330

67 Vgl. Wulf, 2010, S. 333

68 Fuchs, 2011, Rz. 2, vgl. IAS 38.8, vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 388

69 Vgl. § 266 Abs. 2 Pos. A. I 1-4 HGB

70 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 245

71 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 388

72 Vgl. IAS 38.12a

73 Vgl. IAS 38.12b

74 Vgl. Rohatschek, 2011, S. 165

75 Vgl. Rohatschek, 2011, S. 165f

76 Vgl. IAS 38.15

77 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 292

78 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 389f.

79 Vgl. Schmidt & Usinger, 2018, Rz. 10, vgl. Coenenberg, Haller, & Schulze, 2016, S. 181

80 Vgl. Wulf, 2010, S. 332

81 Vgl. Müller, 2010, S. 7

82 Vgl. Wulf, 2010, S. 333

83 Vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 291ff.

84 Vgl. IAS 38.48

85 Rohatschek, 2011, S. 196

86 Vgl. IAS 38.55, vgl. Baetge, Kirsch, & Thiele, 2012, S. 292

87 Vgl. Weißenberger & Maier, 2006, S. 2078

88 BT-Drs. 16/10067, 2008, S. 61

89 Vgl. Fülbier & Gassen, 2007, S. 2605

90 § 248 Abs. 2 S. 2 HGB, vgl. IAS 38.63

91 Vgl. Wulf, 2010, S. 334

92 Vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 332

93 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 393

94 Vgl. Pellens, Fülbier, Gassen, & Sellhorn, 2017, S. 395

95 Vgl. Rohatschek, 2011, S. 171

96 Vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 333

97 Vgl. BT-Drs. 16/10067, 2008, S. 47f.

98 Vgl. Heno, 2015, S. 261

99 Vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 333f.

100 Vgl. § 253 Abs. 3 S. 4 HGB, vgl. BT-Drs. 16/10067, 2008, S. 48

101 Zülich & Hendler, 2020, S. 764 (IFRS 3, Anhang A)

102 Vgl. IFRS 3.32

103 Vgl. Federmann & Müller, 2018, S. 500

Fin de l'extrait de 46 pages

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Titre
Die bilanzielle Behandlung von Anlagevermögen nach HGB und IFRS
Sous-titre
Ein kritischer Vergleich
Université
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"
Note
1,0
Auteur
Année
2020
Pages
46
N° de catalogue
V974479
ISBN (ebook)
9783346321640
ISBN (Livre)
9783346322821
Langue
allemand
Mots clés
behandlung, anlagevermögen, ifrs, vergleich, hgb
Citation du texte
Felix Möller (Auteur), 2020, Die bilanzielle Behandlung von Anlagevermögen nach HGB und IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/974479

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