Ethik der Sterbehilfe. Das niederländische Modell


Tesis, 2004

98 Páginas, Calificación: 1


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Sterben lassen oder unterlassen - allgemeine Thematik
1.1. Einleitung
1.2. “Sinnloses“ Leiden
1.3. Definitionen zu diesem Thema - Was heißt eigentlich Sterbehilfe?

2. Entwicklung der aktiven Sterbehilfe in den Niederlanden und die damit verbundene Problematik
2.1. Entscheidung für den Tod
2.2. „Modell Holland“
2.2.1. Die rechtliche Entwicklung
2.2.2. Empirische Untersuchungen
2.2.2.1. „Remmelink-Rapport“
2.2.2.2. Empirische Studie zur Auswirkung der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen von 1996
2.2.3. Gemeinsames Ergebnis der empirischen Untersuchungen
2.2.3.1. Die 1000 LAWER-Fälle
2.2.4. Situation heute
2.3. Problematik

3. Theologische Beitrag zum Thema: Aktive Sterbehilfe
3.1. Einleitung
3.2. Durch Glauben erhellte Vernunft als Ausgangspunkt
3.3. Das Lehramt und die christliche Praxis
3.3.1. Definitive Verurteilung der Euthanasie in der Enzyklika „ Evangelium vitae“
3.3.2. Schwierigkeiten bei der Formulierung und Unterscheidung in der Euthanasiedebatte
3.4. Die Zukunftsweichen in der Euthanasiedebatte aus theologischer Sicht
3.4.1. Den kranken Menschen in seiner Ganzheit wahrnehmen
3.4.2. Die Anerkennung des Todes
3.4.3. Mit dem Leiden angesichts des Todes vertraut werden
3.4.4. Der Andere und das Mitgefühl

4. Befürworter der aktive Sterbehilfe
4.1. „Menschenwürdig sterben“ - Hans Küng
4.1.1. Zugang
4.1.2. Die Thesen zur „Menschenwürdig sterben“
4.1.3. Wie menschenwürdig kann der Tod sein?
4.1.3.1. Aktive Sterbehilfe bei bereits zerstörtem Leben
4.1.3.2. Der theologische Mittelweg bei Hans Küng
4.2. „Die Literatur über Würde und Würdelosigkeit des Sterbens - Walter Jens
4.2.1. Die literarischen Beispiele
4.2.2. Walter Jens’ Fazit: Das Recht, in Frieden und Würde zu sterben
4.3. Ergebnisse der Diskussion

5. Abschließende Bemerkung

6. Tabellen:

7. Literaturverzeichnis

8. Anhang
Erklärung der Erste Kammer der Generalstaaten (Versammlungsjahr 2000 - 2001), Nr.137 137:

1. Sterben lassen oder unterlassen - allgemeine Thematik

Einleitung

Der Tod wird uns alle holen “ heißt es im entscheidenden Moment in fast jedem Gruselfilm. Eine Aussage, welche die Schwierigkeit der Situation und die Ausweglosigkeit des betroffenen Daseins darstellen sollte, aber auch dazu dient, Spannung beim Betrachter zu erzeugen und das Interesse dessen zu steigern. Im realen Leben weicht das Individuum solchen pessimistischen und morbiden Aussagen und Gedanken gern aus. Es ist allzu schwierig, sich mit ihnen abzufinden, egal ob man noch jung und gesund, im fortgeschrittenen Alter oder sogar bei angeschlagener Gesundheit ist. Das Leben ist vielfältig und abwechslungsreich, und im Gegenteil dazu erscheint der Tod einfältig und uninteressant. Wir wissen alle, dass der Tod uns eines Tages „holen“ werde, aber keiner macht sich, oder will sich eine Vorstellung machen, was dabei passiert und welche Bedeutung sonst der Tod für das Leben haben könnte. Es gehört einfach nicht zu unserer Gedankenwelt, es gehört einfach nicht zum Leben, über einen solchen Begriff nachzudenken (oder noch schlimmer, sich sogar damit zu beschäftigen). Es verdirbt bloß das Spiel und setzt allem ein Ende. Wenn wir an den Tod denken, dann macht uns das höchstens wütend. Zeigt uns unser wahres, hilfloses Gesicht und treibt uns schnell in die Flucht. In die Flucht, die uns manchmal noch mehr von uns wegtreibt, aber dem Tod genauso nahe steht wie dem Leben. Im Angesicht des Todes jedoch, sollten alle irdischen Probleme fast zur Bedeutungslosigkeit zusammenschrumpfen, alle Barrieren, die unser tägliches Miteinander erschweren, sollten sich in Luft auflösen. Dies tun sie aber nicht und wir werden auch nicht besser. All dies zusammen bewirkt, dass der Tod zu einem Bereich wird, über den wir nichts hören wollen und über den wir noch weniger sprechen wollen. Der Tod verschleiert sich in einem Mysterium und wird dadurch für einen Normalsterblichen noch unzugänglicher.

Andererseits werden wir tagtäglich medial überflutet mit Berichten über alle möglichen Unglücke, bei denen unzählige Menschen ihr Leben verlieren. Obwohl diese Berichte sehr emotional sein können und bei uns Betroffenheit und Mitgefühl hervorrufen, werden sie sehr oft als ein Medienereignis wahrgenommen bewirken aber kein Nachdenken über das Leben und das Sterben der Einzelnen. Unser eigenes Ende bleibt nicht nur ungewiss, sondern auch fern von uns, da wir gar nichts Näheres über den Tod erfahren wollen. Unsere Emotionen werden nicht angesprochen, der Tod als solcher wird für uns kein Thema. Die normalerweise aus solchen Überlegungen und Einsichten gewonnenen geistigen Kräfte, die uns helfen die Mitmenschen besser zu verstehen, besser miteinander umzugehen und uns gegenseitig mehr zu helfen, werden nicht mobilisiert. All dies überlassen wir lieber den anderen, weil wir selber nicht die Zeit und die Kraft für solche Einsichten aufwenden wollen, beziehungsweise, sie nicht daran „verschwenden“ wollen.

„Sich dem eigentlichen Sein zum Tode zu stellen, heißt darum immer auch, Mut zur Angst zu besitzen und die in der Angst sich aufdrängende Bedrohung des Daseins auf sich zu nehmen.“1

Die Angst vor dem Unausweichlichen, Unbekannten, vor dem Endgültigen ist es, die uns eigentlich abschreckt und uns alles andere lieber zu tun treibt, als über den Tod nachzudenken und sich ihm zu stellen. Aber es gibt Antworten, Institutionen und einzelne Menschen, die sich näher mit diesen Inhalten beschäftigen. Dabei gibt es wenige oder sogar gar keine endgültigen Antworten, sondern viele Möglichkeiten und Ansätze, welche sich immer nach den jeweiligen Menschen und ihrer Individualität und den besonderen Gegebenheiten richten. Für manche von uns sind dabei die Glaubenssätze und die offizielle Lehre der katholischen Kirche, welche die Unantastbarkeit und die Würde des menschlichen Lebens als höchstes Gut vertritt, entscheidend bei der Meinungsbildung. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass es auch Andersdenkende gibt, die sich auf rein faktische oder ökonomische Tatsachen berufen und durch sie ihre Meinungen und Einstellungen zu den Themen Sterben und Tod bilden. Wir leben in einer rasendschnellen und von Fortschrittsglauben geprägten Gesellschaft, die sich Gedanken über die Institutionalisierung des Todes macht. In vielen europäischen Ländern ist „aktive Sterbehilfe“ per Gesetz verboten, aber es gibt immer mehr Vereine und Initiativen, die eine solche Lösung propagieren. Wie zum Beispiel in Deutschland, wo sich manche Vereine für die „aktive Sterbehilfe“ lautstark einsetzen.2 Oder manche andere Länder, in denen intensive Diskussionen über solche Inhalte geführt werden, oder sogar jene, welche die freie Entscheidung über das Leben und den Tod schon in ihren Gesetzen verankert haben.

„In den vergangenen Jahren sind in etlichen der europäischen und angloamerikanischen Ländern Lockerungstendenzen in Sachen „medizinischer“ Sterbehilfe wie auch „ziviler“ Tötung auf Verlangen zu beobachten. Europäische Beispiele sind die Niederlande, wo im Jahre 2001 ein Gesetz die medizinische Euthanasie erstmals weltweit nicht nur straffrei stellt, sondern ausdrücklich erlaubt, Belgien, wo ein ähnliches Gesetz beschlossen wurde, und die Schweiz, wo die genannten privaten Sterbehelfe-Vereine in Hospitälern aktiv sind und Sterbewilligen tödliches Gift überreichen.3

“Sinnloses“ Leiden Der Umgang mit dem Leben in allen seinen Abschnitten hat sich in unserer Gesellschaft grundlegend verändert. Dasselbe gilt auch für den Umgang mit dem Tod. Dafür gibt es unterschiedliche Ursachen, u. a. haben die Fortschritte in der Medizin und Biologie zu diesen Veränderungen beigetragen4. Die Möglichkeiten der Vorbeugung von Krankheiten, der Lebensverlängerung oder der Lebensrettung bei schwersten Defekten und Erkrankungen sind für den Laien nicht mehr überschaubar geworden. Unzählige Menschen haben dadurch an Lebensqualität gewonnen. Zugleich wird aber auch die innere Widersprüchlichkeit dieser Entwicklungen stärker spür- und sichtbar. Kritisch wird zu fragen begonnen, ob die moderne Medizin auch tatsächlich alles tun darf, wozu sie in der Lage ist. Lebenserhaltung, Lebensverlängerung um jeden Preis, ausschließlich auf den Erhalt physiologischer Funktionen bei gleichzeitigem Verlust an Eigenverantwortlichkeit, Entscheidungsfreiheit und Selbständigkeit des Handelns, also der selbstbestimmten Menschenwürde, werden zunehmend und mit Nachdruck hinterfragt. Daraus erwachsende Ängste werden auch von Medizinern als berechtigt anerkannt. Auf der gleichen Seite dieses Pfades werden die Meinungen laut, die der Ansicht sind, dass man über den eigenen Tod genauso wie über das eigene Leben entscheiden kann und darf. Die Idee der aktiven Sterbehilfe gründet für die meisten ihrer Befürworter in der Auffassung, dass jeder Mensch das Recht hat, über sein eigenes Leben ebenso wie über seinen Tod zu entscheiden, sprich das Recht auf Selbsttötung. Ist ein Mensch aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) in der Lage, sich selbst das Leben zu nehmen, so kann er andere um Hilfe bitten. Dies klingt ja beinahe harmlos. Die Einfachheit und Schlichtheit dieser Aussage verleitet uns leicht, zu übersehen, dass es sich hier um menschliches Leben als Ganzes handelt, und nicht bloß um eine abstrakt gedachte Größe, (den Tod als einen abstrakten Faktor), als bloßer Punkt am Ende des Lebens. Die Entscheidung zum Sterben ist endgültig, der Tod (der Akt der Euthanasie) lässt keine Umkehr zu. Das Leben eines Menschen wird unwiderruflich ausgelöscht.

„Aus dem Recht, sich selbst zu töten, wird nun sogleich das Recht, sich töten zu lassen, abgeleitet. Diese Ableitung ist irrig. Die Straflosigkeit des Selbstmords ist ganz unabhängig von seiner sittlichen Beurteilung und bedeutet auch nicht, dass er „gesetzlich erlaubt“ wäre, sondern sie bedeutet, dass er sich der rechtlichen Normierung prinzipiell entzieht. Selbstmord ist nicht ein „Recht“, sondern eine Handlung, die sich der Rechtssphäre entzieht. Von ihr führt kein Weg zu irgendeinem Recht, einen anderen zu töten, beziehungsweise von einem anderen getötet zu werden.“ 5

In der heutigen Diskussion um Sterbehilfe und Euthanasie wird von den Befürwortern dieses „Angebots“ mit dem Mitleid argumentiert, das man gegenüber todkranken und schwer leidenden Menschen haben müsse. Das Schicksal der Menschen, die (auch selbst) Sterbehilfe begehren, weil sie ihre Schmerzen und ihre Abhängigkeit von den anderen nicht mehr ertragen können, müsse erleichtert werden. Die, durch Drohbilder der Schmerzen und durch persönliche Gründe, wie „niemandem zur Last fallen zu wollen“, geschürten Ängste dienen als schlagfertige Argumente für die Werbung der Sterbehilfeorganisationen. Ein Mensch, der in absehbarer Zeit sterben wird, der sichtlich leidet und so starke Schmerzen hat, dass er den Wunsch äußert, sich von diesem unerträglichen Schmerz zu befreien, erweckt in Vielen Mitleidsgefühle und bei Manchen die Bereitschaft, diesem Wunsch nachzugehen. Hier liegt die unantastbare Begründung und Rechtfertigung für die aktive Sterbehilfe: Wenn man früher oder später sowieso seinem Leiden erliegen wird, ist dann (in diesem Fall) ein rasches Sterben nicht eine Gnade? Dem unerträglichen Leiden wird ein Ende gesetzt, und zwar ein erlösendes und menschenwürdiges Ende. Der Mensch entgeht dadurch dem sinnlosen Leiden. Die nicht gewünschte Abhängigkeit wird vermieden.

Sterbehilfe ist ein schwieriges und umstrittenes Thema. Die heutige Gesellschaft hat mit, einer zunehmenden Überalterung zu kämpfen, der „Generationenvertrag“ erfüllt somit seine Funktion nicht mehr, er muss diskutiert und eventuell auch neu geschrieben werden. Diese Gesellschaft lässt sich durch die lauten Stimmen, der Sterbehilfebefürworter einreden, dass die Sterbehilfe ein gutes „Angebot“ für die Lösung vieler Probleme sei. In den Medien wird die Frage nach der Legitimität solcher Praktiken immer wieder aufgegriffen und die Diskussion neu entflammt. Es häufen sich Berichte über die „mutigen Ärzte“, die das Tabu durchbrechen und das sinnlose Leiden der unheilbar kranken Menschen auf eigene Verantwortung beenden. Dies ruft einerseits Jubel und Zustimmung, andererseits aber bittere Kritik hervor. Es gibt auch Gegenpositionen, wie zum Beispiel die Hospizbewegungen, die daran erinnern, dass das Leben, als ein Geschenk betrachtet werden soll, und als Einübung auf den Tod gedacht werden sollte. Das Leben jedes einzelnen Menschen ist einmalig und unwiederholbar, und gerade deshalb lohnt es sich, im entscheidenden Moment, am Ende des Lebens, sich auf diesen letzten Abschnitt des Lebens vorbereiten und diese Einmaligkeit nicht einfach schnell, mitunter noch mit fremder Hilfe, hinter sich bringen zu wollen. Die Praxis der Sterbehilfe wirft die Frage auf, ob man ein Leben lang auf die falschen Werte vertraut hat, sodass der voreilige Tod eine vernünftige und gute Lösung sein kann. Der Tod als bloßer Punkt am Ende des Lebens, zum selbst gewählten und abgestimmten Zeitpunkt, professionell realisiert. Das Leben hat „ausgedient“, die jungen Jahre waren reich an Erfolg und Leistung jetzt, da das Leben dies nicht mehr bietet wird es beendet. Schmerzlos und schnell, zum „richtigen“ Zeitpunkt, körperlich nicht spürbar, wie behauptet wird. All diese „Vorteile“ bietet der Sterbehilfe-Tod.

Auch in wissenschaftlichen Kreisen, wie zum Beispiel im Bereich der Medizin, Ethik oder Theologie gewinnt der Diskurs über Sterbehilfe immer mehr an Bedeutung. Es häufen sich die Stimmen und wissenschaftliche Beiträge Pro und Contra der Sterbehilfepraxis.

In dieser Arbeit werde ich einige ausgewählte Positionen in ihrer Begründungslogik darstellen. Jedes Land das Sterbehilfe, wenn auch nur teilweise, legalisiert hat begründet diesen Schritt anders. Da Holland ein absoluter „Vorreiter“ bei der Legalisierung der aktive Sterbehilfe ist und auch sehr bemüht eine größere Transparenz der Sterbehilfepraxis zu ermöglichen, bietet es sich als ein ausgezeichnetes Beispiel um die Position der Befürworter der aktiven Sterbehilfe zu verstehen. Deshalb werde ich in dieser Arbeit anhand des holländischen Modells die dortige Situation und Argumentation darstellen. Anschließend werden die wissenschaftlichen Begründungen Pro und Contra aktive Sterbehilfe dargestellt, um einen Einblick in die Komplexität der Gesamtsituation zu geben.

Definitionen zu diesem Thema - Was heißt eigentlich Sterbehilfe?

Bevor ich das Thema weiter vertiefe ist es notwendig einige Begriffe zu erläutern. Um die Begriffe Euthanasie und Sterbehilfe sind einige Unklarheiten entstanden, die ich hier etwas klären möchte. Den Begriff der Euthanasie (griechisch: guter, sanfter Tod) findet man bereits in der griechisch-römischen Antike. Dort bezeichnete man damit einen schmerzlosen sowie schnellen Tod ohne jegliche Einwirkung anderer. Im Laufe der Jahrhunderte änderte sich der Inhalt des Begriffes, besonders drastisch geschah dies in der NS-Zeit.6 Durch den Missbrauch des Ausdrucks Euthanasie in der Zeit des Nationalsozialismus für den Massenmord an Behinderten und alten Menschen, deren Leben als lebensunwert erklärt wurde, bekam dieser Ausdruck einen negativen Beigeschmack und daher wird diese Bezeichnung heute nur selten und ungern verwendet. Das Wort Euthanasie wird heute gewöhnlich durch den Begriff Sterbehilfe ersetzt.

Das Wort Sterbehilfe wird in mehrfachem Sinn verwendet:7

a) Sterbehilfe als Sterbebeistand bzw. Sterbebegleitung:

Die sterbenden Menschen werden bis in den Tod begleitet und durch angemessene Pflege, schmerzlindernde Behandlung, mitmenschlichen und seelsorgerischen Beistand wird den Betroffenen zu einem gutem Tod verholfen.

b) Passive Sterbehilfe:

Diese geschieht bei Schwerstkranken, die sich im Sterben befinden und bei denen entweder durch ausdrücklichen Verzicht auf lebensverlängernde, medizinische Maßnahmen oder durch Abbruch dieser Maßnahmen der Tod als Folge herbeigeführt wird.

c) Indirekte Sterbehilfe:

Hier werden leidensmildernde Maßnahmen gesetzt, die den Tod des Patienten nicht beabsichtigen, den Prozess des Sterbens aber beschleunigen, z.B. starke schmerzlindernde Mittel.

d) Aktive Sterbehilfe:

Direkter Eingriff in den Sterbeprozess, durch den das Sterben beschleunigt wird - hier ist zu unterscheiden zwischen Tötung auf Verlangen (wenn der Patient ausdrücklich darum bittet, oder eine sogenannte Patientenverfügung besteht, die zu einem früheren Zeitpunkt festgelegt worden ist und die den Ärzten ein direktes Eingreifen in den Sterbeprozess erlaubt) und Beihilfe zum Suizid (Die Ärzte stellen die Mittel für die Tötung zur Verfügung. Der Betroffene entscheidet dann darüber ob er davon Gebrauch macht und führt den Tötungsakt auch selber durch). Daneben gibt es auch aktive Sterbehilfe bei Patienten, die nicht mehr in der Lage sind selbst zu entscheiden. Die Entscheidung zur Sterbehilfe wird dann z.B. durch nahestehende Angehörige oder die behandelnden Ärzte getroffen wird.

Diese aktive, direkte Sterbehilfe ist in Österreich verboten.

e) Tötung schwerstgeschädigter Neugeborener, auch als Früheuthanasie bezeichnet:

Diese betrifft Neugeborene, die durch gravierende Schädigungen, Deformationen oder nicht ausreichende Entwicklung gewisser Körperteile oder -funktionen unfähig zum Weiterleben sind.

Wo keine Aussicht auf Überleben besteht und wo keine Chance existiert, dass das Kind jemals von einer intensivmedizinischen lebensverlängernden Maßnahme abgekoppelt werden kann, es das Krankenhaus lebendig verlassen wird oder innerhalb einer kurzen Frist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sterben wird, spricht man von „Chancenlosigkeit“.8

Im Sommer 1985 wurde im Schlussgutachten der „Staatskommission Euthanasie“ eine Umschreibung des Begriffs „Euthanasie“ getroffen, demzufolge diese „das absichtliche lebensbeendende Handeln durch eine andere als die betroffene Person auf deren Verlangen“ darstellt. Wann immer in den Niederlanden der Terminus ,Euthanasie’ benutzt wird,, bedeutet er nur diese Handlung. Sie ist immer aktiv, eine passive Euthanasie existiert nicht. (Rapport van de Staatscommissie euthanasie, Den Haag 1985);9

Diese Entscheidung der Staatskommission für Euthanasie löste einen weiteren, wichtigen Meilenstein im Prozess der Präzisierung des Begriffs Euthanasie aus. Bei der Formulierung der Kategorien10, nach denen in den Niederlanden die statistisch-empirischen Untersuchungen von 1991 und 1996 vorgenommen wurden, wollte man vermeiden, dass Begriffe wie „Euthanasie“, die nicht immer für jeden klar sind, nicht für die Beschreibung von verschiedenen Entscheidungsverfahren angewendet werden. Dadurch dass man die verschiedenen Handlungsweisen mit den verschiedenen Intentionen kombiniert hat, entstand eine breite Skala von Entscheidungstypen, wodurch die Handlungsabläufe und Intentionalitäten präziser erfasst werden konnten. Damit wollte man die übliche Skala von 'aktiver, direkter', 'aktiver, indirekter' und 'passiver' Euthanasie vermeiden. Die Kategorien lauten: „nicht die Intention, das Lebensende zu beschleunigen“, „die Behandlung u.a. mit dem Ziel, das Lebensende zu beschleunigen“ und „mit dem ausdrücklichen Ziel, das Lebensende zu beschleunigen“. Anders formuliert: die Handlungen haben entweder nicht das Ziel der Lebensbeendigung, sie haben auch dieses Ziel, oder sie haben das ausdrückliche Ziel der Lebensbeendigung.11 Aufgrund dieser Unterteilung, die besonders die Intentionen berücksichtigt, entstand die Liste von Fragen, die an den behandelnden Arzt gerichtet ist. Sie sieht folgendermaßen aus12:

1. Wurde beschlossen, eine Behandlung nicht durchzuführen oder eine solche einzustellen, damit rechnend, dass diese Behandlungsweise wahrscheinlich oder mit Sicherheit das Lebensende des Patienten beschleunigen würde?
2. Wurde beschlossen, die Schmerz- und/oder Symptombekämpfung zu intensivieren, damit rechnend, dass diese Behandlungsweise wahrscheinlich oder mit Sicherheit das Lebensende des Patienten beschleunigen würde?
3. War die Beschleunigung des Lebensendes mit ein Ziel, um die Schmerz- und Symptombekämpfung zu intensivieren?
4. War das Ableben die Folge des Behandlungsverzichtes oder des Behandlungsabbruchs, wobei Sie oder ein Kollege diesen Beschluß mit dem ausdrücklichen Ziel gefasst haben, das Lebensende zu beschleunigen?
5. War das Ableben die Folge des Gebrauchs eines Mittels, das durch Sie oder durch einen Kollegen mit ausdrücklichen Ziel, das Lebensende zu beschleunigen, verschrieben, ausgehändigt oder verarbeitet worden war?

Aufgrund dieser präzisen Formulierung wurde der betreffende Entscheidungstyp mit den Fragen, ob die Entscheidung mit dem Patienten vorher besprochen wurde und ob die Sterbehilfe auf ausdrückliche Wunsch des Patienten geleistet wurde, kombiniert. Dadurch konnte sich feststellen lassen, ob es sich um Euthanasie, um Hilfe bei der Selbsttötung oder um lebensbeendendes Handeln ohne ausdrücklichen Wunsch des Patienten gehandelt hatte. Damit wurde die Definition des Begriffes Euthanasie in Niederlanden festgelegt:

Euthanasie wird nun als gezieltes, lebensbeendendes Handeln durch eine andere Person als die Betroffene auf Gesuch letzterer definiert.13

Abschließend ist auch zu bemerken, dass auch eine solch, genaue Verwendung des Begriffs „Sterbehilfe“ heute immer noch zu Unklarheiten und Verwirrung führt. Die Wissenschaft ist bemüht einen neuen Begriff wie z.B. „Medizinisch assistierter Tod“ oder „Medizinisch assistiertes Sterben“14 einzuführen, um noch mehr Klarheit in diesem Bereich zu ermöglichen.

„Dieser semantisch breiter gefasste Begriff deckt grundsätzlich alle Formen der Sterbehilfe wie auch die Form der Suizidbeihilfe ab, wobei im Einzelfall über die Moralität erst entschieden werden muss. Die letztgenannte Form unterscheidet sich systematisch von der aktiven Sterbehilfe bzw. von der Tötung auf Verlangen dadurch, dass der Bittende nicht um Fremdtötung, sondern lediglich um Hilfe bei der Selbsttötung bittet; allerdings kann sich in Praxis der Unterschied verwischen - zu denken ist an den schwerst Gebrechlichen, dem das tödliche Medikament bis fast an den Mund geführt werden muss -, so dass Zuordnungsproblemen entstehen.“15

Da im folgenden Kapitel das Modell der Sterbehilfe in den Niederlanden dargestellt wird, werde ich dafür deren Definition der Euthanasie verwenden.

2. Entwicklung der aktiven Sterbehilfe in den Niederlanden und die damit verbundene Problematik

2.1. Entscheidung für den Tod

Aktive Sterbehilfe16 galt in der Rechtsgeschichte lange Zeit als Tötungsdelikt. Doch seit Anfang des 20. Jahrhunderts gibt es Diskussionen um die Straffreiheit bei Sterbehilfe auf Verlangen von unheilbar Kranken und Sterbenden. Seit gut zwei Jahren (Am 12. April 2001 trat in Holland das "Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung" in Kraft. Sterbehilfe bleibt allerdings auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes strafbar. Der Arzt bleibt lediglich dann straffrei, wenn er die strengen gesetzlichen Bedingungen erfüllt.) ist die aktive Sterbehilfe unter gewissen Umständen in Holland gestattet. Somit ist der Schritt vom bisher wiederholten Freispruch einzelner aktiver Sterbehelfer durch Gerichte zur Quasilegalisierung der „Tötung auf Verlangen“ vollzogen worden. Damit ist aber der Prozess der Entkriminalisierung dieser Praxis keineswegs abgeschlossen, sondern ist und wird durch immer neue Gerichtsurteile und gesetzliche Bestimmungen vorangetrieben.17 In den Niederlanden sterben jährlich etwa 130.000 Menschen (Die Zahl der Todesfälle lag im Jahre 1990 bei 128.786 Fälle und im Jahre 1995 bei 135.675 Fälle18 ). Etwa 3 Prozent von ihnen erhalten aktive Sterbehilfe (Im Untersuchungsjahr 1990 waren es 2,9% und im Jahre 1995 3,4% aller Todesfälle19 ). Das betrifft vor allem alte Menschen, die von komplizierten Krankheiten betroffen sind. Danach kommen vor allem Neugeborene mit schweren Deformationen. Die niederländischen Ärzte sind verpflichtet, die kommunalen Leichenbeschauer über die Sterbehilfefälle zu informieren. Diese leiten die Meldeformulare und Berichte der Ärzte an die Kontrollkommission weiter, die das Handeln der Ärzte überprüfen soll. Dies wird aber nicht immer sorgfältig durchgeführt. Die Ärzte scheuen vor allem den bürokratischen Aufwand. Laut der Studie aus Jahr 1996, welche die niederländische Regierung zur Sterbehilfepraxis in Auftrag gegeben hat, wurden 1995 lediglich 40 Prozent der Fälle von Sterbehilfe auf Verlangen und Hilfe zur Selbsttötung gemeldet20. Die Verantwortung über die Durchführung und Meldung der tatsächlich geleistete Sterbehilfe liegt bei Krankenhaus-, Altersheim- oder Hausärzten. Diese Situation wird auch als eine Rahmenbedingung der Kontrolle über die tatsächlich geleistete aktive Sterbehilfe betrachtet. z.B.: Der Patient wird zu Hause gepflegt und medizinisch versorgt. Der Hausarzt ist am ehesten in der Lage, sich über der Zustand des Patienten zu vergewissern, ihn über seine gesundheitliche Lage aufzuklären, und er kann am besten urteilen, ob der ausgesprochene Sterbewunsch ernst gemeint ist oder nicht.

„Da in den Niederlanden Pflegebedürftige durch staatliche Sozialleistungen und vielfältige Betreuungsangebote gut abgesichert und versorgt sind, kann man davon ausgehen, dass die niederländische Gesellschaft nicht unbedingt dazu neigt, sich kranke und alte Menschen vom Halse zu schaffen.“21

In der niederländischen Öffentlichkeit wird die aktive Sterbehilfe überwiegend begrüßt. Durch die öffentliche Diskussion und die Bemühungen um die Gesamtsituation transparenter zu machen, kommt es zu einem Anwachsen von Vertrauen, die zu einer noch besser kontrollierbaren und selbstkritischen Praxis führt. Befürworter dieses Gesetzes betonen, hier werde ein bereits praktiziertes Verhalten legalisiert.22 So wurden bisher wegen des Praktizierens von aktiver Sterbehilfe angeklagte Ärzte in den meisten Fällen freigesprochen. Das Urteil des Obersten Niederländischen Gerichtshofes nennt zwei Punkte, die für die Euthanasie sprechen: einmal den drohenden Verfall des Kranken und zweitens die Gefahr, dass ein Patient nicht mehr in Würde sterben kann. Allzu leicht vergisst man, dass die Ärzte, durch das Leisten von der aktive Sterbehilfe, vom medizinischen Ethos, der Hilfe zum Leben, und dem von ihnen abgelegten hippokratischen Eid abweichen. Dass, damit die Ärzte das so wichtige Grundvertrauen zwischen Arzt und Patienten leichtfertig aufs Spiel setzen und es eventuell verlieren, lässt sich allerdings nicht nachweisen:

„Es gibt keine durch die Praxis der Sterbehilfe ausgelöste Angst vor Ärzten, die sich einer aktiven Sterbehilfe nicht in jedem Fall verschließen. Im Gegenteil - die Kommunikation über Sterbehilfe, die im Gespräch zwischen Patient und Arzt nun möglich wird, hat dieses Vertrauen zweifellos erhöht und konsolidiert.“23

2.2. „Modell Holland“

Die Entwicklung der aktiven Sterbehilfe in den Niederlanden kann als erstes gesellschaftliches Experiment24 für die in bestimmten Grenzen erlaubte Euthanasie betrachtet werden. Bis in die sechziger Jahre hinein war das Land von einer starken Konfessionalisierung geprägt. Fast alle wichtigen politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Strömungen waren stark durch die jeweilige Konfession bestimmt. Wie in allen westlichen Industrienationen änderte sich die Situation mit Ende der sechziger Jahre auch in Holland, wo viele traditionelle Gesellschaftsverbindungen verschwanden. Die Entfaltung des Individuums wurde ein wichtiger Faktor im sozialen Leben. Eine starke Säkularisierung vollzog sich und die Bindung zur Kirche lockerte sich stark. Die Anzahl der Menschen, die sich noch immer zu einer christlichen Kirche verbunden fühlte verminderte sich ungefähr um die Hälfte. Die Konfessionalität, die bis zu dem Zeitpunkt bezeichnend für die Niederlande war, wurde in einen Strudel der kulturellen Säkularisierung hineingezogen. Ebenfalls führte die Öffnung, vor allem durch die calvinistisch-protestantische Kirche dazu, dass die Patiententötung und die Sterbehilfe Ende der sechziger Jahre eine breite Zustimmung und Akzeptanz fand. Wie auf der protestantischen Seite bildete sich auch innerhalb der katholischen Kirche eine starke Lobby für die Duldung der Tötung auf Verlangen.25

„ Die freisinnigen, liberalen und aufklärerischen Traditionen, für die das Land seit dem siebzehnten Jahrhundert bekannt war, gewannen nun mit großer Geschwindigkeit wieder an Terrain. Eine Kultur öffentlich ausgetragener Meinungsverschiedenheit in wesentlichen politischen und moralischen Angelegenheiten etablierte sich.“26

Seit den siebziger Jahren hat sich in Holland etwas wie Euthanasiebewegung entwickelt, die sich für die Freigabe und Selbstbestimmung des Todes eingesetzt hat. Ausschlaggebend dafür war das im Jahre 1969 erschienene Buch mit dem Titel „ Medizinische Macht und medizinische Ethik“ von J.H. van den Berg, der inmitten dieses Säkularisationsprozesses eine schonungslose Diskussion über die freiwillige und unfreiwillige Euthanasie aufflammen ließ.27 Angesichts der unaufhaltsamen Entwicklungen und des rapiden Fortschrittes in der Medizin wurde damit für eine neue Ethik geworben, die Ethik, die z.B. die Tötung von dementen Alten guthieß.

In den folgenden Jahren kam es in den Niederlanden zu einer Reihe von Gerichtsurteilen, die diese Diskussion dadurch noch weiter vorantrieben, dass sie die aktive Sterbehilfe in konkreten Einzelfällen als gerechtfertigt erklärten. Nach dem niederländischen Strafgesetzbuch sind aktive Sterbehilfe und „Beihilfe zur Selbsttötung“ unverändert bis heute strafbar geblieben. Die diesbezüglichen Strafbestimmungen sind unter den Verbrechen gegen menschliches Leben angeführt. Der Artikel 293 verbietet ausdrücklich die Tötung auf Verlangen. „Wer einen anderen auf dessen ausdrückliches und ernstes Verlangen hin seines Lebens beraubt, wird mit einer Gefängnisstrafe von höchstens zwölf Jahren oder mit einer Geldbuße der fünften Kategorie bestraft“28. Im Artikel 294 wird die „Beihilfe zur Selbsttötung“ oder die Beschaffung von Mitteln dazu ausdrücklich verboten und mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren oder mit einer Geldbuße der dritten Kategorie bestraft29. Diese beiden Bestimmungen sind, wie schon erwähnt, bis heute unverändert geblieben, obwohl sie den legalen Ausgangspunkt der Diskussion über das Erlaubt-sein der aktive Sterbehilfe bilden. Die Berichte, dass die aktive Sterbehilfe in den Niederlanden legalisiert ist, sind dementsprechend falsch.

2.2.1. Die rechtliche Entwicklung

Im Jahre 1982 wurde die „Staatskommission Euthanasie“30 gegründet, der zahlreiche Juristen und Mediziner angehörten. Diese hatte die Ausarbeitung eines Gutachtens über Euthanasie31 und über die Hilfe bei der Selbsttötung für die Regierung zur Aufgabe. Zwei Jahre später entstand eine Gesetzesinitiative, die die Änderung der Artikel 293 und 294 des Strafgesetzbuches vorsah. Die Tötung auf Verlangen sollte im Falle einer „aussichtslosen Notlage“ nicht mehr strafbar sein. Es zeigte sich, dass die Regierung bereit war, das Töten unter bestimmten Voraussetzungen als legitime Form ärztlicher Hilfeleistung gutzuheißen. Im Frühjahr 1985 wurde durch das Bezirksgericht Rotterdam zum ersten Mal ein Arzt freigesprochen32, der das Leben einer krebskranken Patientin mit einer tödlichen Injektion beendete. Die Frau bat ihn monatelang darum. Das Bezirksgericht war der Ansicht, dass der Angeklagte mit seinen Pflichten als Arzt in Konflikt geraten war, und aus einer Situation des „Notstands“ gehandelt hatte. Der Arzt sah die Verabreichung der tödlichen Injektion als die Ausführung seiner ärztlichen Aufgabe und damit war diese Handlung gerechtfertigt, obwohl das dem Artikel 293 des Strafgesetzbuches widersprach. Die Richter beriefen sich dabei auf ein Urteil des Kassationsgerichts aus dem Jahre 1984, das die Möglichkeit der Rechtfertigung des Arztes durch Berufung auf einen Notstand offen ließ: „Es besteht die Möglichkeit, dass die Injektion tödlicher Stoffe durch einen Arzt als ein nach objektiver medizinischer Einsicht im Notstand verrichtetes Handeln gerechtfertigt ist“. 33 Im Sommer 1985 wurde das fertiggestellte Gutachten der Staatskommission Euthanasie an die Regierung weitergeleitet, obwohl es innerhalb der Kommission zu keiner Einigung in den Fragen der Strafbarkeit und des Verbots der Euthanasie, über den Begriff der aussichtlosen Notlage, wie auch über das lebensbeendende Handeln bei Patienten, die sich in einem irreversiblen Koma befinden, kam. Am 17. Januar 1986 kam es zu einem Kompromiss in der Euthanasie-Angelegenheit. Durch die Regierung entstand ein „Probeentwurf“ (niederländisch: Proeve) zu einer Gesetzesinitiative, wodurch die aktive Euthanasie erlaubt werden sollte, falls die betroffene Person über „eine konkrete Todeserwartung als Folge einer Krankheit“ verfüge. Anschließend kam es zu heftigen Diskussionen und das neuen Euthanasiegesetzes wurde nicht verabschiedet. Es wurde auch das höchste Verfassungsorgan „Raad van State“ eingeschaltet, und um Rat und Stellungnahme gebeten. Ein halbes Jahr später gab das Verfassungsorgan seine Empfehlung an die Regierung, sie solle vorläufig kein neues Euthanasiegesetz beschließen, sondern es wurde eine Erweiterung des bestehenden Gesetzes befürwortet.

Bedeutend für die Entwicklung des Rechts ist auch die Causa Melister(1981)34. Die Frau Melister hat Frau Kloosterhaar Medikamente und, zur Wirkungssteigerung, etwas Alkohol überreicht, also Beihilfe zum Suizid geleistet. Nach eintreten des Todes hat sie die Kinder der Verstorbene und deren Hausarzt telephonisch benachrichtigt. Frau Melister wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem halben Jahr, mit einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Dieses Urteil des Rotterdamer Gerichts beinhaltet zwei Entscheidungsmomente, die für jede spätere Gesetzgebung in den Niederlanden von zentraler Bedeutung sein werden. Es sind dies erstens die Bedingungen und Richtlinien, die eine Hilfe bei Suizid im juristischen Sinne entschuldbar machen:

- ein körperliches oder psychisches Leiden, das als unerträglich erfahren wird;
- die Dauerhaftigkeit des Todeswunsches;
- die Einwilligungsfähigkeit und Urteilskompetenz der Person;
- die Alternativlosigkeit der Situation;
- die Verminderung unnötigen Leidens für die soziale Umgebung;
- die Entscheidung zu helfen darf nicht alleine getroffen werden;
- strenge Sorgfalt muss walten bzw. Konsultation ist erforderlich

Der zweite Gesichtspunkt betrifft die mit diesem Urteil erstmals in dieser Form anerkannte Autonomie bzw. das Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Person:

Die Selbstbestimmungsmaxime impliziert also, dass nicht in jedem Fall, wie üblich, der Todeswunsch uminterpretiert werden kann - nämlich zugunsten eines dem Betreffenden nicht bewußten Motivs, zugunsten eines verdeckten Wunsches nach Hilfe und Nähe. Der Todeswunsch kann und darf nicht immer als uneigentliches Verlangen verstanden werden, worin - bei genauerer Betrachtung - eine ganz andere Gemütslage zum Ausdruck käme Dennoch wird hier die innere Stimmigkeit von Todeswünschen nicht in jedem Fall aberkannt.35

In den achtziger Jahren kam es zu weiteren gerichtlichen Urteilen in Fragen der aktiven Sterbehilfe, wobei es zu einer weiteren Präzisierung der gezielten Beendigung des Lebens durch den Arzt kam:36

a) der Wunsch des Patienten nach Lebensbeendigung erscheint wohlüberlegt, freiwillig und ernsthaft;
b) die Krankheit bringt für den Patienten schweres Leiden mit sich und es besteht keine Aussicht auf grundlegende Besserung;
c) der Patient ist über seine Situation vollständig aufgeklärt;
d) ein unabhängiger Kollege hat die Diagnose und Prognose des behandelnden Arztes bestätigt;
e) die Tötung wird mit aller ärztlichen Sorgfalt vorgenommen;
f) der Arzt protokolliert sein Vorgehen genau.

Diese Kriterien sind auch von der „Königlich-Niederländische Gesellschaft zur Förderung der Heilkunde“ für gerechtfertigt erklärt37. Hier ist wichtig zu erwähnen, dass das Gericht dem Thema Sterbehilfe in den achtziger Jahren nicht auswich, sondern nach einer Lösung des Problems im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechung suchte. Es blieb die Einsicht, dass die „Beendigung eines Lebens“ für einen Patienten nicht als gewöhnliche medizinische Behandlung gelten kann, die nach medizinischen Normen beurteilt werden muss. Das Handeln des Arztes ist weiterhin der gerichtlichen Überwachung vollständig unterstellt. Alle diese Signale gaben zu verstehen, dass nie eine Situation entstehen durfte, in der der kranke Menschen das Gefühl hatte, für andere eine Belastung zu sein und sie deshalb darum bitten musste, seiner Anwesenheit ein Ende zu bereiten. Allein die Tatsache, dass sich jemand Sterbehilfe wünscht, ist und wird nicht als ausreichende Begründung für die Durchführung einer solchen betrachtet. Es müssen die Kriterien erfüllt werden und es ist Sache der ärztlichen Sorgfalt und der staatlichen Überwachung, über die Durchführung zu entscheiden. Im Jahr 1988 wurden 181 Fälle der aktiven Sterbehilfe bekannt, doch es wird vermutet, dass die Dunkelziffer wesentlich höher ist (es wird vermutet, dass dies nur zwei bis fünf Prozent der tatsächlichen Fälle sind38 ).

Bereits seit Ende 1990 besteht de facto die Aufforderung die geleistete Sterbehilfe und Hilfe zur Selbsttötung zu melden, obwohl sie zuerst als ein freiwilliges Meldeverfahren eingeführt worden ist. Die Meldepflicht wurde offiziell erst am 1. Juli 1994 in Kraft gesetzt. Wobei laut neuer Meldeprozedur, neben der Sterbehilfe und der Hilfe zur Selbsttötung auch die aktive Lebensbeendigung ohne ausdrückliches Gesuch anzumelden verordnet ist39. Die Meldeprozedur sieht folgendermaßen aus: Der Arzt meldet die erfolgte aktive Sterbehilfe dem kommunalen Leichenbeschauer. Dieser nimmt eine äußere Leichenschau vor, bildet sich ein Urteil über die Todesursache und bezieht den Gemeindearzt in dasselbe ein. Dann füllt er das Meldeformular aus, um die relevanten Informationen festzuhalten. Diese werden dann an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, die dann über die Freigabe des Leichnams zur Bestattung entscheidet. Die Euthanasie bleibt weiterhin strafbar, bei der Beachtung von den vorgegebenen Richtlinien und der Meldeprozedur kann der Arzt jedoch damit rechnen das keine Untersuchung durch die Staatanwaltschaft erfolgt. Das Meldeformular enthält fünfzig Punkte und enthält darunter auch Angaben40:

- zur Krankengeschichte
- zur Frage, ob es sich um Sterbehilfe auf Verlangen, Hilfe bei der Selbsttötung oder Euthanasie ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten handelt
- zur erfolgten Konsultation von Arztkollegen
- zur Art und Weise der Sterbehilfe

Das Entscheidende ist nicht nur, dass Bericht erstattet wird, sondern letztendlich, was berichtet wird. Aus diesen Angaben muss ersichtlich werden, dass der Arzt aus einem „Notstand“(im Sinne Artikel 40 des Strafgesetzbuches)41 gehandelt hat. Wenn ihm dies gelingt, wird die Strafverfolgung eingestellt und die ausgeführte Handlung wird als straffrei angesehen.

Durch diese Angaben muss der Arzt gewissermaßen glaubhaft machen: Die Pflicht der Leidensminderung muss für ihn schwerer gewogen haben als die Pflicht zur Lebenserhaltung.42

Aber auch die Beurteilung durch den Staatsanwalt begründet kein absolutes Absehen von Strafverfolgung. Der Staatsanwalt übergibt sein Urteil weiter an die Oberstaatanwaltschaft (niederländisch: Procureur-Generaal), wo letztlich der Justizminister selbst über eine eventuelle Strafverfolgung entscheidet. Das Ziel dieser aufwändigen und komplexen Meldeprozedur ist, ein möglichst hohes Maß an Transparenz zu erreichen, und dabei immer in Erinnerung zu behalten, dass die Euthanasie auf keinen Fall aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde und dass dieselbe immer noch eine gesetzeswidrige Handlung ist. Ebenfalls sollte dieses umfangreiche Meldeverfahren den Arzt von einem leichtfertigen Vorgehen abhalten..

2.2.2. Empirische Untersuchungen

In den Niederlanden hat man sich bemüht, die Euthanasiepraxis auf empirisch­statistischer Basis zu überprüfen. Die Ergebnisse des „Remmelink-Rapports“43 von 1991 und eine zweite angelegte Studie von 1996 („A Second Nationwide Study of Euthanasia and other Medical Practices Involving the End of Life“) ermöglichen einen guten Einblick in die Entwicklung diese Praxis.

2.2.2.1. „Remmelink-Rapport“

Im Jahre 1990 wurde durch eine44 von der Regierung eingesetzte Kommission zum ersten Mal eine statistisch dokumentierte landesweite Erhebung der holländischen Euthanasiepraxis durchgeführt. Die Studie, die eigentlich eine komplexe Untersuchung aus mehreren Studien war, sollte alle Entscheidungen berücksichtigen, die Ärzte treffen, um den Sterbeprozess zu beschleunigen. Der Kern dieser Untersuchung machte vor allem ein Interview mit 405 Ärzten verschiedener Fachdisziplinen und eine Nachuntersuchung von 7000 Todesfällen mittels anonymer Fragebögen aus. Seit der Einführung der Meldeprozedur Ende 1990 ist die Zahl der gemeldeten Fälle stark gestiegen. Trotzdem wurde weiterhin ein beträchtliche Zahl von Sterbefällen nicht gemeldet, und man wollte diese „Grauzone“ genauer untersuchen, vor allem dort, wo die Schmerz- und Symptombekämpfung quasi-automatisch in den Bereich der Lebensbeendigung übergeht.45 Vor allen die Ergebnisse der Untersuchung und die absoluten Zahlen, die dadurch bekannt gemacht wurden, lösten international Aufregung aus46: Denn die Studie zeigte, dass innerhalb eines Jahres in den Niederlanden 2300 Patienten auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin vom Arzt getötet wurden; in 400 Fällen wurde Beihilfe zum Suizid geleistet; bei rund 1000 Patienten wurde aktive Sterbehilfe praktiziert, ohne dass der Patient darum gebeten hatte. Zusammengerechnet bildeten diese Zahlen 3% aller Todesfälle im Laufe eines Jahres47. Die sogenannte „Grauzone“ - des undeutlichen Übergangs zwischen lebensbeendenden Maßnahmen und Schmerzbekämpfung - beträgt nach dem Ergebnis der Studie ca. 2% aller Fälle48. Ein weiteres Ergebnis der Studie ist, dass bis im Jahre 1991 ca. die Hälfte (49%) aller niederländischen Ärztinnen und Ärzte mindestens einmal eine Lebensbeendigung auf ausdrückliches Verlangen der Betroffenen durchgeführt haben. 13% der Ärzteschaft äußerte, dass sie sich unter keinen Umständen an einer solchen beteiligen würden.

Das Hauptergebnis49 war, dass von insgesamt 128.786 Todesfällen in den Niederlanden im Jahr 1990 bei fast 50.000 Menschen(38%) eine medizinische Entscheidung mit der Folge des Todes des Patienten getroffen wurde („Medical Decision Concerning the End of Life“, MDEL). Der Ergebnisschwerpunkt lag eindeutig bei den Fällen, wo es zum Therapieverzicht bzw. -abbruch gekommen war („Non treatment decision“, NTD), bzw. bei einer Schmerz­oder Symptombehandlung mit einer ausdrücklicher oder teilweise in Kauf genommenen lebensverkürzenden Wirkung („Alleviation of pain and symptoms“ APS). Der Prozentsatz betrug bei beiden 17,5%, es waren jeweils 22.500 Menschen betroffen. Bei den restlichen 2,9% der Fälle handelte es sich, wie schon oben erwähnt, um die Entscheidungen zur aktiven Euthanasie (1,8% der Fälle oder 2.300 Patienten), um die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung (0,3% der Fälle oder 400 Patienten) und um die aktive Euthanasie mit nicht ausdrücklicher Zustimmung (0,8% der Fälle oder 1000 Betroffenen).

Diese Resultate, und besonders das überraschende Ergebnis, dass bei 1000 Patienten ohne ihr ausdrückliches Verlangen die Sterbehilfe erfolgte zeigte sich als moralisch bedenklich. Das war auch ausschlaggebend für eine neue öffentliche Diskussion, die bis zu diesem Zeitpunkt nur über die Tötung auf Verlangen verlief. Trotz dieser „problematischen“ Resultate beschreibt die Kommission Remmelink das Ergebnis als unbedenklich.

„Die aktive Beendigung des Lebens nach beginnendem Versagen der Vitalfunktionen sei unbestreitbar eine normale ärztliche Handlung.“ ...unsere Überzeugung ist, dass Ärzte verantwortlich moralisch-handelnde sind, nicht einfach Instrumente des Patientenwillens“.50

Auch eine spätere Erklärung zu diesem Thema ließ, die Euthanasie-Handlungen in ihrer ethischen Hinsicht gutheißen:

„Für das Verständnis der holländischen Euthanasiepraxis ist es wesentlich zu wissen, dass der Wunsch der Patienten nicht die einzige Basis der ärztlichen Entscheidung darstellt... Unabhängig von dem Wunsch muss der Arzt immer die Überzeugung haben, dass Euthanasie der einzig akzeptable Weg aus dem Leiden ist... Euthanasie ist daher immer sowohl auf Autonomie als auch auf Fürsorge gegründet. Obgleich wir meinen, dass der autonome Wunsch und das Leiden beides notwendige Bedingungen für Euthanasie sind, können wir uns Situationen vorstellen, die keiner durchleben möchte. In solchen Fällen extremen Leidens könnte das Leben berechtigt ohne den Wunsch des Patienten beendet werden ... Die Erlösung vom Leid durch Euthanasie kann Teil einer guten Medizin sein.“51

Die Autoren der Studie wiesen darauf hin, dass in den allermeisten Fällen, die Entscheidung von den Ärzten verantwortungsbewußt und sorgfältig getroffen wurde, und dass dabei die anerkannte Verfahrensregeln befolgt worden sind. Gerade die Möglichkeit, straffrei Sterbehilfe zu leisten, erlaubte ja eine wirksame Kontrolle.52 Zusammenfassend kann man von einem Dreipunktepunkteprogramm der Empfehlungen des Remmelink-Rapportes sprechen53:

- Annahme einer straflosen indirekten Sterbehilfe bei intensiver Schmerzbehandlung mit möglichem lebensverkürzendem Effekt,
- Annahme einer straflosen passiven Sterbehilfe im Fall von Abbruch oder Verzicht auf lebenserhaltenden Maßnahmen,
- Annahme einer straflosen direkten Sterbehilfe im Stadium eines beginnenden Sterbeprozesses, wenn die Sorgfaltskriterien und Meldeprozedur eingehalten worden sind.

Die Studie war auch ausschlaggebend für eine Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten und die Einsetzung besserer Maßnahmen für die Bestätigung der Strafbarkeit. Diese zeigte sich in der schon 1993 von beiden Kammern des niederländischen Parlaments angenommenen Gesetzgebung (die bis zum Frühjahr 2001 gültig blieb), die eine detaillierte Berichterstattung vorsah, wenn der Arzt der Meinung sei, dass er in einem Notstand Sterbehilfe nicht verweigern dürfe.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Medizinische Entscheidung in den Niederlanden im Jahr 1990, die das Lebensende der Sterbenden betraf, gemäß den Ergebnissen des „Remmelink-Rapport“54

Besonders wichtig sind auch die Begründungen der Patienten für ihren Wunsch nach Euthanasie. In der folgenden Tabelle sind sie so angeführt wie sie von den Ärzten weitergegeben wurden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Von den Patienten genannte Gründe für den Wunsch nach aktiver Euthanasie oder assistiertem Suizid (van der Wal et al. 1992)55

2.2.2.2. Empirische Studie zur Auswirkung der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen von 199656

Fünf Jahre nach dem Remmelink Bericht wurde 1996 ein zweite Studie über Euthanasie in Holland aus dem Jahr 1995 unter dem Titel „A Second Nationwide Study of Euthanasia and other Medical Practices Involving the End of Life“ veröffentlicht56 57. Sie sollte eine weitere Einsicht in die Entwicklung der aktiven Sterbehilfe ermöglichen.

Die im Jahre 1996 erschienene zweite große Evaluation umschreibt die Intention des Arztes folgendermaßen: Man kann davon ausgehen, dass die Beendigung des Lebens eines Patienten durch einen Arzt niemals ein Ziel an sich ist. Wenn ein Arzt bewußt solche Handlungen ausführt, die das Leben eines Patienten verkürzen, darf man unterstellen, dass es sich dabei um die Beendigung eines Leidens des Patienten handelt und dass dieses Leiden dem Urteil des Arztes zufolge nicht anders beendet werden kann als dadurch, dass das Leben gleichzeitig beendet wird.58

[...]


1 Pennington, Margot: Memento mori, Eine Kulturgeschichte des Todes, Stuttgart, Kreuz-Verl., 2001, S. 87.

2 Vgl.: BIOSKOP-AutorInnenkollektiv: „Sterbehilfe“ Die neue Zivilkultur des Tötens?, Mabuse Verlag, Frankfurt am Main, 2002, S. 6.

3 BIOSKOP-AutorInnenkollektiv: „Sterbehilfe“ Die neue Zivilkultur des Tötens?, Mabuse Verlag, Frankfurt am Main, 2002, S. 10.

4 Vgl.: Holderegger, Adrian (Hrsg.): Das medizinisch assistierte Sterben, zur Sterbehilfe aus medizinischer, ethischer, juristischer und theologischer Sicht, Freiburg, 1998, S. 13.

5 Spaemann, Robert/Fuchs, Thomas: Töten oder sterben lassen?, Worum es in der Euthanasiedebatte geht, Freiburg, 1997, S. 18.

6 Vgl.: Wils, Jean-Pierre: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München; Wien; Zürich; Schöningh, 1999, S. 141.

7 Vgl.: Lexikon der Bioethik, Hrsg. Im Auftrag der Görres-Gesellschaft von Wilhelm Korff, Lutwin Beck und Paul Mikat in Verbindung mit Ludger Honnefelder, Gerfried W. Hunold, Gerhard Mertens, Kurt Heinricht und Albin Eser, Gütersloh, 1998, Bd. 3, S. 451.

8 Wils, Jean-Pierre: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München, Wien; Zürich; Schöningh, 1999, S. 161.

9 Vgl.: Ebd. S. 144.

10 Vgl.: Ebd. S. 164.

11 Ebd. S. 163f.

12 gänzlich übernommen: Ebd. S. 164.

13 Ebd. S. 165.

14 Vgl.: Holderegger, Adrian (Hrsg.): Das medizinisch assistierte Sterben, zur Sterbehilfe aus medizinischer, ethischer, juristischer und theologischer Sicht, Freiburg, 1998, S. 17.: (dieser Ausdruck wird in US-amerikanischer Literatur verwendet).

15 Ebd. S. 17.

16 Da von Wils, Jean-Pierre: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München, Wien, Zürich, Schöningh, 1999, S. 143. der Begriff „Euthanasie“ als gebräuchlich in den Niederlanden bezeichnet wird, wird er von mir auch als solches verwendet.

17 Vgl.: Kuhlmann, Andreas: Politik des Lebens — Politik des Sterbens, Biomedizin in der liberalen Demokratie, Berlin, 2001, S. 186.

18 Vgl.: Zimmermann-Acklin, Markus: Euthanasie, eine theologisch- ethische Untersuchung, Freiburg, 1997, 2. Erweiterte und überarbeitete Auflage 2002, S. 135f.

19 Vgl.: Ebd. S. 135f.

20 Vgl.: Ebd. S. 135-140.

21 Ebd. S. 187

22 Vgl.: Wils, Jean-Pierre: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München, Wien, Zürich, Schöningh, 1999, S. 142.

23 Ebd. S. 142.

24 Vgl.: Spaemann, Robert/Fuchs, Thomas: Töten oder sterben lassen?, Worum es in der Euthanasiedebatte geht, Freiburg, 1997, S. 47.

25 1970 stellte der katholische Moraltheologe Paul Sporken auf dem niederländischen Ärztetag in Utrecht fest, dass das Jahr 1968 das entscheidende war, in dem sich die „Evolution der medizinischen Ethik“, stimuliert durch Probleme wie Abtreibung, Lebensverlängerung, Euthanasie und Transplantation, rapid nach vorne bewegte.(In: Medisch Contact, Zeitung des niederländischen Ärzteverbandes K.M.N.G. 1970, S. 418f.)

26 Wils, Jean-Pierre: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München, Wien, Zürich, Schöningh, 1999, S. 142f.

27 Vgl.: Ebd. S. 143.

28 Ebd. S. 143.

29 Vgl.: Ebd. S. 143.

30 Bei der Darstellung der rechtlichen Entwicklung mit Bezug auf die aktive Sterbehilfe in Holland berufe ich mich in diesem Kapitel auf Jean-Pierre Wils Schilderung der rechtliche Lage aus dem Buch: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München, Wien, Zürich, Schöningh, 1999. S. 143-156.

31 Im Sommer 1985 wurde im Schlussgutachten der „Staatskommission Euthanasie“ eine Umschreibung des Begriffs „Euthanasie“ getroffen, demzufolge diese „das absichtliche lebensbeendende Handeln durch eine andere als die betroffene Person auf deren Verlangen“ darstellt. Wann immer in den Niederlanden der Terminus ,Euthanasie‘ benutzt wird, bedeutet er nur diese Handlung. Sie ist immer aktiv, eine passive Euthanasie existiert nicht.(Rapport van de Staatscommissie euthanasie, Den Haag 1985), Ebd. S. 144. Vgl.: Baumgartner Mark-Oliver: The right to die? Rechtliche Problemen um Sterben und Tod, Bern, 1998, S. 238f.: Eine Unterscheidung in aktive und passive Sterbehilfe nimmt das holländische Recht nicht vor; lasse sich doch — so die Ärzteschaft — im Bereich der Sterbehilfe Tun nicht von Unterlassen trennen.

32 Vgl.: Kuhlmann, Andreas: Politik des Lebens — Politik des Sterbens, Biomedizin in der liberalen Demokratie, Berlin, 2001, S. 187f.

33 Eser, Albin/Koch, Hans-Georg(Hg.): Materialien zur Sterbehilfe, Eine internationale Dokumentation, Freiburg i. Br., 1991, S. 476.

34 Vgl.: Wils, Jean-Pierre: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München, Wien, Zürich, Schöningh, 1999, S. 146ff.

35 Ebd. S. 148.

36 Die Kriterien sind von A. Kuhlmann übernommen worden: Vgl.: Kuhlmann, Andreas: Politik des Lebens — Politik des Sterbens, Biomedizin in der liberalen Demokratie, Berlin, 2001, S. 188.

37 Vgl.: Holderegger, Adrian (Hrsg.): Das medizinisch assistierte Sterben, zur Sterbehilfe aus medizinischer, ethischer, juristischer und theologischer Sicht, Freiburg, 1998, S. 354.

38 Vgl.: Kuhlmann, Andreas: Politik des Lebens — Politik des Sterbens, Biomedizin in der liberalen Demokratie, Berlin, 2001, S. 189.

39 Schon im Dezember 1993 wurde vom niederländischen Parlament die bis zum Frühjahr 2001 gültige Regelung der freiwilligen Sterbehilfe verabschiedet. Es wurden dabei nicht die entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches novelliert, sondern das Bestattungsgesetz.

40 Vgl.: Ebd. S. 190f.

41 Art. 40 des StGB: „Nicht strafbar ist derjenige, der das tut, wozu höhere Gewalt ihn gezwungen hat.“

42 Lexikon der Bioethik hrsg. Im Auftrag der Görres-Gesellschaft von Wilhelm Korff, Lutwin Beck und Paul Mikat in Verbindung mit Ludger Honnefelder, Gerfried W. Hunold, Gerhard Mertens, Kurt Heinricht und Albin Eser, Gütersloh, Bd. 3, 1998, S. 450.

43 Benannt nach dem Strafrechtler Prof. Mr. J. Remmelink, dem Präsidenten der Kommission zu Abklärung der Sterbehilfesituation.

44 Veröffentlicht am 10. September 1991.

45 Vgl.: Wils, Jean-Pierre: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München, Wien, Zürich, Schöningh, 1999, S. 160.

46 Vgl.: Kuhlmann, Andreas: Politik des Lebens — Politik des Sterbens, Biomedizin in der liberalen Demokratie, Berlin, 2001, S. 189.

47 Vgl.: Wils, Jean-Pierre: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München, Wien, Zürich, Schöningh, 1999, S. 160.

48 Vgl.: Ebd. S. 160.

49 Vgl.: Zimmermann-Acklin, Markus: Euthanasie, eine theologisch- ethische Untersuchung, Freiburg, 1997, 2. Erweiterte und überarbeitete Auflage 2002, S. 134.

50 Spaemann, Robert/Fuchs, Thomas: Töten oder sterben lassen?, Worum es in der Euthanasiedebatte geht, Freiburg, 1997, S. 41.

51 Spaemann, Robert/Fuchs, Thomas: Töten oder sterben lassen?, Worum es in der Euthanasiedebatte geht, Freiburg 1997, S. 52, (Dieses Zitat würde auch hier wörtlich von der sogenannten „ven der Maas-Gruppe“ übernommen: Van Delden et al.(1993), p.26).

52 Kuhlmann, Andreas: Politik des Lebens — Politik des Sterbens, Biomedizin in der liberalen Demokratie, Berlin, 2001, S. 190.

53 Vgl.: Giger, Hans, Reflexionen über Tod und Recht, Sterbehilfe im Fokus von Wissenschaft und Praxis, Zürich, 2000, S. 238. Ethik der Sterbehilfe Seite 24

54 Vgl.: Zimmermann-Acklin, Markus: Euthanasie, eine theologisch- ethische Untersuchung, Freiburg, 1997, 2. Erweiterte und überarbeitete Auflage 2002, S. 135. (in Klammern erscheinen die im englischsprachigen Original eingesetzte Begriffe).

55 Die Tabelle ist vollständig übernommen von: Spaermann, Robert/Fuchs, Thomas: Töten oder sterben lassen?, Worum es in der Euthanasiedebatte geht, Freiburg, 1997, S. 45.

56 Die Angaben über die Zweite Nationale Studie habe ich übernommen aus: Zimmermann-Acklin, Markus: Euthanasie, eine theologisch- ethische Untersuchung, Freiburg, 1997, 2. Erweiterte und überarbeitete Auflage 2002, S. 135-140.

57 Genaue Bezeichnung in der Landessprache: G. van der Wal und P.J. van der Maas, Euthanasie en andere Medische Beslissingen Rond het Levenseinde, SDU, den Haag, 1996.

58 Wils, Jean-Pierre: Sterben, Zur Ethik der Euthanasie, Paderborn, München, Wien, Zürich, Schöningh, 1999, S. 160f.

Final del extracto de 98 páginas

Detalles

Título
Ethik der Sterbehilfe. Das niederländische Modell
Universidad
University of Innsbruck  (Theologische Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck)
Calificación
1
Autor
Año
2004
Páginas
98
No. de catálogo
V974509
ISBN (Ebook)
9783346322227
ISBN (Libro)
9783346322234
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sterbehilfe, Euthanasie, Ethik, Niederlande, Sterben, Leiden, Tod, Glaube
Citar trabajo
Igor Lukenda (Autor), 2004, Ethik der Sterbehilfe. Das niederländische Modell, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/974509

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