Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
2.1. Begriffsdiskussion
2.2. Besondere Eigenschaften
2.2.1. Fluchterfahrungen
2.2.2. Traumatisierungsprozesse
2.3. Statistische Entwicklungen in Deutschland
3. Relevante Gesetze für die Arbeit mit umF
3.1. Arten der Aufenthaltssicherung in Deutschland
3.2. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
3.2.1. Inobhutnahme und Vormundschaft
3.2.2. Hilfe zur Erziehung
4. Anforderungen an die Unterbringung und Betreuung von umF
4.1. Unterbringung in einer stationären Wohnform in Hessen
4.2. Betreuung durch pädagogische Fachkräfte
5. Empirischer Teil
5.1. Methodische Vorüberlegungen
5.2. Portrait der Einrichtungen
5.3. Hintergrund der Befragten im Kontext der Fragestellung
5.4. Durchführung der Interviews
5.4.1. Kontaktierung der Befragten
5.4.2. Verlauf der Befragungen
5.5. Auswertung mit der Qualitativen Inhaltsanalyse nach Mayring
5.6. Darstellung der Ergebnisse
5.6.1. Interview 1
5.6.2. Interview 2
5.7. Interpretation der Ergebnisse
6. Zusammenfassung / Fazit / Handlungsempfehlungen
Quellenverzeichnis
Anhang
1. Einleitung
„Derzeit befinden sich 68,5 Millionen Menschen auf der Flucht - außerhalb und innerhalb der Grenzen ihres Heimatlandes.
Das ist die höchste Zahl seit dem Zweiten Weltkrieg.
Über die Hälfte der Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. “ (terre des hommes 2018) 54.828 Kinder- und Jugendliche mit Fluchthintergrund befanden sich laut Bundesverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Ende 2017 innerhalb Deutschlands in jugendhilfe-rechtlicher Zuständigkeit (umF, vgl. BumF 2017). Während einheimische Kinder in der Bundesrepublik bereits seit vielen Jahrzehnten in Friedenszeiten aufwachsen, mussten viele der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (umF) dagegen andere Erfahrungen machen. Auch von dem glücklichen Umstand, in Anwesenheit der Eltern groß zu werden, müssen sie sich oft bereits zu Beginn ihrer Flucht verabschieden. An diesem Punkt stellt sich die Frage, wer diese Minderjährigen in Abwesenheit der Eltern während ihrer bedeutsamen Phase der Adoleszenz begleiten und unterstützen soll.
Sich der Betreuung und Versorgung dieser besonders verletzlichen Personengruppe anzunehmen ist eine Aufgabe, die mitunter in den Bereich der sozialen Arbeit fällt, weshalb der vorliegende Text dem Umgang der deutschen Kinder- und Jugendhilfe mit umF gewidmet ist. Außerdem soll er den LeserInnen Einblicke in das Berufsfeld der Betreuung ermöglichen. Der Autor will zudem, mit Blick auf seinen zukünftigen Einstieg in den Arbeitsalltag stationärer umF-Wohngruppen, Chancen und Handlungsempfehlungen für eben dieses Gebiet untersuchen. Während verschiedener Aushilfsjobs wurden außerdem auch schon selbst Erfahrungen mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gesammelt. Die häufigste Tätigkeit in diesem Bereich war die Haus- aufgaben-Nachhilfe mit umF während des Studiums. Dabei entstand bereits ein bleibender Eindruck von der Lebenswelt, in der sich die Kinder und Jugendlichen befinden, und von dem außerordentlichen Schutz- und Unterstützungsbedarf, der damit einhergeht. Die Nachhilfestunden, die jeweils in den stationären umF-Wohngruppen stattfanden, führten zum Kontakt mit dem dortigen Betreuungspersonal und somit auch zu einem ersten Einblick in das Berufsfeld. Im Zuge dieser Erfahrungen entwickelte sich bei dem Autor dieser Erfahrungen der Wunsch, später selbst in diesem Bereich zu arbeiten. Da das Studium Berufsanfänger nur bis zu einem gewissen Punkt auf die Arbeitswelt vorbereiten kann, sollte diese Bachelor-Thesis als Chance genutzt werden, sich bereits auf den Berufseinstieg vorzubereiten.
Die Überlegung zu Beginn war, Besonderheiten des Berufsfeldes der Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge herauszuarbeiten. Interessant erschienen dabei zunächst die Herausforderungen des Betreuungsalltags. Aus der Nachhilfe-Zeit war dem Autor jedoch bereits bekannt, dass auch das Thema Aufenthaltssicherung kein geringes in den Wohngruppen darstellte. Auch in welchem Ausmaß die gesetzliche Rahmung Vorgaben im Gebiet der stationären Betreuung von umF macht, schien ein relevanter Punkt zu sein. So kristallisierte sich im Laufe der Arbeit folgende Fragestellungen heraus:
„„Welche Kriterien gibt es im Berufsfeld der Unterbringung und Betreuung von unbe-gleiteten minderjährigen Flüchtlingen in stationären Wohngruppen?“
Zur Bearbeitung dieser Fragestellung fand zunächst eine Literatur-Recherche statt, um Erkenntnisse zur AdressatInnen-Gruppe der umF, zum Thema Betreuung und zum Arbeitsbereich der Unterbringung in stationären Wohnformen zu sammeln.
Recherchiert wurde einerseits in der Bibliothek der Hochschule Fulda, beziehungsweise über deren Online-Suchfunktion. Dabei wurde sich einschlägiger Fachliteratur in Druck-, als auch in PDF-Form bedient. Besonders zu erwähnen ist hierbei die Autorin Brigitte Hargasser, deren Titel „ Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Sequentielle Traumatisierungsprozesse und die Aufgaben der Jugendhilfe “ sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe bei der Arbeit mit umF beschäftigt.
Für die Erstellung der Kapitel 2.3 bis einschließlich 3.2 wird vorwiegend mit Informationen der Internetauftritte verschiedener Bundesämter und -ministerien gearbeitet. Aufgrund der sich immer wieder ändernden Gesetzeslage in Bezug auf umF soll dadurch vermieden werden, dass gegebenenfalls veraltete Informationen aus gedruckter Literatur Einzug in die Arbeit finden. Behandelte Gesetzestexte entstammen daher der Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.gesetze-im-internet.de, Stand: November 2018).
In Kapitel 2 wird zunächst die Frage geklärt, um welche AdressatInnen-Gruppe der sozialen Arbeit es sich in dieser Arbeit konkret handelt. Dabei werden die drei Begriff- lichkeiten der Formulierung unbegleiteter minderjähriger Flüchtling beleuchtet, sowie zur öffentlichen Debatte um den Begriff Flüchtling Stellung bezogen. Anschließend werden besondere Eigenschaften, die umF oftmals zugrunde liegen, herausgearbeitet. Zu diesem Punkt werden zunächst häufige Fluchtgründe und -erfahrungen aufgeführt. Erlebnisse, wie sie in diesem Unterkapitel geschildert werden, gelten oft als Ursache für psychische Belastungen, die auch nach der Flucht und auch im Betreuungsalltag noch eine große Rolle spielen können. Zu dieser Thematik wird sich auf die Autorin Brigitte Hargasser, beziehungsweise auf den Autor Hans Keilson bezogen, die mit dem Modell der Sequenziellen Traumatisierungsprozesse versuchen, den Begriff der PostTraumatischen Belastungsstörung zu erweitern. Um den LeserInnen eine Vorstellung davon zu geben, in welchem Maß derzeit ein Bedarf an Hilfsangeboten für umF besteht, werden in Kapitel 2.3 statistische Daten der jüngsten Vergangenheit untersucht. Die Daten beziehen sich auf Alter, Geschlecht und Zahl der gestellten Erstanträge (Asylanträge, Anm. d. Autors), aber auch auf die Entwicklung im Bereich jugendhilferechtlicher Zuständigkeit.
Kapitel 3 beschäftigt sich mit der rechtlichen Materie in Zusammenhang mit umF. Als Mitunterzeichner verschiedener internationaler Abkommen hat sich Deutschland zu gewissen Standards beim Thema Kinderrechte bekannt. Daher werden zunächst internationale beziehungsweise EU-weite Gesetze und Vereinbarungen dargestellt, die sich unter anderem auch mit dem wichtigen Begriff Kindeswohl beschäftigen. Im darauffolgenden Textabschnitt geht es weiter mit dem gesetzlichen Rahmen in Deutschland. Relevant für Personal in der umF-Betreuung ist vor allem das Thema Aufenthaltssicherung. Aufgezeigt werden hier vor allem Bestimmungen des Asyl- und Aufenthaltsrecht, sowie die Formen der Aufenthaltsberechtigung, die auf Grundlage dieser Gesetze in Deutschland möglich sind.
In Kapitel 3.2 wird das Achte Soziale Gesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) behandelt, welches die Grundlage für die Gewährleistung von Hilfen für umF darstellt. Besonders bedeutsam ist hier die vorläufige beziehungsweise reguläre Inobhutnahme, durch die eine frühestmögliche und gleichzeitig kindeswohl-gerechte Unterbringung ermöglicht werden soll. Auch die Funktion eines sogenannten Vormundes soll dem Leser deutlich werden. Der Abschnitt 3.2.2 Hilfe zur Erziehung enthält gesetzliche Bestimmungen zur Ausgestaltung erzieherischer Maßnahmen. Hier wird auch auf §34 Heimerziehung eingegangen, der die gesetzliche Grundlage für die voll- und teilstationäre Kinder- und Jugend-Betreuung darstellt.
Im vierten Kapitel wird darauf aufbauend beschrieben, welche Voraussetzungen die betroffenen Einrichtungen selbst erfüllen müssen und unter welchen Standards sie arbeiten. Dazu wird die Hessische Rahmenvereinbarung nach §78f vorgestellt, die im Bundesland Hessen als Arbeitsgrundlage für stationäre Jugendwohngruppen dient. Zum Punkt Betreuung durch pädagogische Fachkräfte werden Anforderungen herausgearbeitet, die vom Betreuungspersonal bewältigt werden müssen, aber auch Eigenschaften, die schon zu Beginn eines Berufseinstiegs als Voraussetzung gesehen werden können.
Im Anschluss an die Literatur-Recherche wird nun in Kapitel 5 beschrieben, mit welcher Vorgehensweise der Fragestellung dieser Thesis nachgegangen wird. Die Methodischen Vorüberlegungen bieten einen Einblick, weshalb das leitfaden-gestützte Experteninterview als Methode gewählt worden ist. Außerdem werden Komplikationen angesprochen, die im Laufe des Forschungsprozesses aufgetreten sind und die Änderungen, die sich dadurch ergeben haben. Um dem Leser den Forschungskontext und -ablauf möglichst nachvollziehbar darzulegen, werden nachfolgend die Einrichtungen portraitiert, in denen Mitarbeiter für die Befragungen gefunden werden konnten. Zusätzlich wird der beruflich-fachliche Hintergrund eben dieser Personen beschrieben, um eine bessere Einordnung der Interview-Ergebnisse zu gewährleisten. Zur Betrachtung der erhobenen Daten schien es außerdem sinnvoll, auch den Weg der Kontaktherstellung und den Ablauf der Befragungstermine zu beschreiben. Dem Leser soll damit so wenig wie möglich davon vorenthalten werden, unter welchen Umständen die Forschungsergebnisse zustande gekommen sind.
Als Mittel zur Auswertung wurde die Qualitative Inhaltsanalyse nach Philipp Mayring gewählt, welche im darauffolgenden Abschnitt erklärt und angewandt wird. Dazu wird das inhaltsanalytische Ablaufmodell beschrieben, sowie die Erstellung eines Kategoriensystems, in das die Aussagen aus den Befragungen eingeordnet worden sind. Es folgt eine wertungsfreie Darstellung der Ergebnisse, die das Resultat der Inhaltsanalyse nach Kategorien geordnet zusammenfasst. Der Abschnitt Interpretation der Ergebnisse beschäftigt sich damit, wie Aussagen der Befragten zu verstehen und letztendlich einzuordnen sind. Als Bezugspunkte werden Informationen zu den Interview- Partnern und deren Einrichtungen verwendet, wie beispielsweise ihre Berufserfahrung und ihre Position im Unternehmen. Aufgrund der geringen Zahl der geführten Interviews und der teilweise schweren Vergleichbarkeit der Ergebnisse können aus dieser Forschung jedoch keine allgemeingültigen Aussagen herausgearbeitet werden. Sie sind daher eher als subjektive Einschätzungen zu betrachten und beziehen sich nur auf die speziellen Arbeitsbedingungen und -erfahrungen der befragten Personen.
Im letzten Abschnitt (Kapitel 6) sollen nun die Ergebnisse der gesamten Arbeit zusammengefasst werden. Hier werden zunächst die Kernaussagen der Literatur-Recherche nach Kapiteln geordnet dargestellt. Im Anschluss werden Überlegungen formuliert, welche Verbesserungen in den verschiedenen Bereichen denkbar wären, aber auch welche Gefahren in manchen Fällen bestehen können.
2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Zur Einarbeitung in das Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge war die Überlegung, zunächst eine Begriffsdiskussion vorzunehmen, um mögliche Missverständnisse bereits zu Beginn auszuschließen und um klarzustellen, von welcher Adressa- tInnen-Gruppe genau die Rede ist. Auch die Frage nach typischen Eigenschaften von umF, die für die soziale Arbeit eine Rolle spielen, sowie die aktuelle Situation in Deutschland sollte bereits im Voraus behandelt werden.
2.1. Begriffsdiskussion
Zur Annäherung an die Thematik der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ist es unerlässlich sich mit einigen Begrifflichkeiten auseinanderzusetzen, um klarzustellen, von welcher AdressatInnen-Gruppe genau die Rede ist. Die Bezeichnung unbegleitete Minderjährige ist zunächst eine Art deutsche Adaption des internationalen Begriffs der unaccompanied Minors (= unbegleitete Minderjährige), beziehungsweise separated children (= [von ihren Eltern] getrennte Kinder) (vgl. European Paediatric Association 2016) . Als unbegleitet gelten nach Definition der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinder oder Jugendliche, „ die von beiden Elternteilen und anderen Angehörigen getrennt wurden und von keinem Erwachsenen betreut werden, der nach dem Gesetz oder der Tradition hierfür zuständig ist. “ (UNHCR 2009: 5). Geklärt werden muss also zunächst, ob eine Minderjährige oder ein Minderjähriger nicht nur ohne Eltern, sondern auch ohne sonstige Verwandten, von denen sie oder er betreut werden könnte, nach Deutschland eingereist ist. In Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (= Dublin III Verordnung) gelten „ bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist“ als Familienangehörige (EUR-Lex 2013). In einer Stellungnahme betont der UNHCR, dass des Weiteren geprüft werden muss, ob die Unterbringung bei der/dem/den Verwandten auch im Sinne des Kindeswohles wäre (vgl. UNHCR 2015 nach Art. 6 Abs.1 Dublin III-VO). Ist das nicht der Fall, so gelten die Betroffenen als unbegleitet.
Zur Frage, welche Personen als Minderjährig gelten, lässt sich auf internationaler Ebene die UN-Kinderrechtskonvention ( KRK) zur Rate ziehen. Demnach ist noch ein Kind, wer „ das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.“ (KRK 1989, Art. 1). Ergänzend dazu wird im Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (KSÜ) angemerkt, dass das anzuwendende Recht Angelegenheit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung sei und daher nicht allgemein definiert wird (KSÜ 1996). In der Bundesrepublik Deutschland sieht das Bürgerliche Gesetzbuch die Volljährigkeit „ mit der Vollendung des 18. Lebensjahres“ als erfüllt an, im Umkehrschluss gelten alle Personen darunter als minderjährig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fasst die Fragestellung auf seiner Internetpräsenz für den Verwaltungsraum Deutschland folgendermaßen zusammen: „ Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als minderjährig. Reisen diese ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU ein oder werden dort ohne Begleitung zurückgelassen, gelten sie als Unbegleitete Minderjährige. “ (BAMF 2016e). Im Berufsfeld der Kinder- und Jugendhilfe können allerdings auch junge Er- wachsene, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, einen Anspruch auf jugendhilfe-rechtliche Leistungen haben und somit als umF bezeichnet werden. Die Möglichkeit einer Forstsetzung der Jugendhilfe nach dem 18. Geburtstag wird in Kapitel 3.2 behandelt.
Durch die Erweiterung des Wortes „Flüchtling“, als Hinweis auf einen Fluchthintergrund der/des Betroffenen, kommt die Bezeichnung unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zustande. Während umgangssprachlich sämtliche Menschen mit einer Fluchterfahrung als Flüchtlinge bezeichnet werden, muss nach international geltendem Recht genauer hingeschaut werden. Als Flüchtling (engl.: refugee) gilt nach der Genfer Flüchtlingskonvention wer „ aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will . . . “ (Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 1, A2).
Die Endung -ling wird beispielsweise vom Sächsischen Flüchtlingsrat als Versachlichung kritisiert (vgl. Sächsischer Flüchtlingsrat e.V. 2018). Außerdem seien geflüchtete Menschen in allererster Linie Menschen, deren Fluchterfahrung nur ein Teil ihres Lebens darstellt, worauf sie nicht reduziert werden sollten (vgl. ebd.). Auch als problematisch diskutiert wird die am 01.11.2015 neu eingeführte Bezeichnung umA (= „ unbegleiteter minderjährige Ausländer “, erste offizielle Verwendung im Bundesgesetzblatt vom 01.11.2015 im Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, vgl. Bundesanzeiger Verlag GmbH 2015). Grund für die Änderung ist, dass Eingewanderte zunächst das Asylverfahren durchlaufen müssen, bevor eine offizielle Anerkennung als Flüchtling möglich ist. Um dieser Problematik zu entweichen wurde entschieden, Betroffene vor Abschluss des Asylverfahrens zunächst als Ausländer zusammenzufassen. Hierbei wird nach Ansicht des Autors aber nicht nur der Umstand der Flucht untergraben, der eine besondere Vulnerabilität der jeweiligen Person impliziert (zum Begriff der Vulnerabilität näheres im nächsten Unterkapitel). Die Formulierung Ausländer beinhaltet auch, dass ein Mensch anderer Herkunft hauptsächlich als Gegenseite der heimischen Inländer anzusehen ist, wodurch ein Gefühl der Diskriminierung vermittelt werden kann. Um Ver- wirrung zu vermeiden wäre nach Ansicht des Autors die weitere Verwendung des Wortes „Flüchtling“ durchaus sinnvoll, da diese im Einklang mit der international anerkannten Bezeichnung „refugees“ steht. Die Begründung, das Suffix -ling stelle eine Versachlichung dar, scheint in der Debatte nicht stichhaltig zu sein, da beispielsweise bei der Verwendung des Wortes „Säugling“ ebenfalls ein allgemeingültiger Konsens besteht. Um eine einheitliche Lesart zu gewährleisten wird daher in der vorliegenden Arbeit an der Verwendung des Begriffs Flüchtling festgehalten. Trotz des Artikels bei „der/ein Flüchtling“ sind hier, sofern nicht anders angemerkt, sowohl männliche als auch weibliche Personen einbezogen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) arbeitet unter anderem mit der Formulierung „Schutzsuchende“, wenn es um Menschen mit geklärtem oder ungeklärtem Aufenthaltsstatus geht (BAMF 2018b). Diese Bezeichnung wird vor allem in Kapitel 3.1 verwendet, um deutlich zwischen den verschiedenen Aufenthaltsformen in Deutschland zu unterscheiden.
Zur weiteren Annäherung an das Thema dieser Arbeit sollen im folgenden Kapitel Besonderheiten der beschriebenen AdressatInnen-Gruppe untersucht werden, die für den Bereich der sozialen Arbeit von Bedeutung sind. Behandelt werden dabei Erlebnisse vor und während der Flucht, sowie deren psychische Auswirkungen.
2.2. Besondere Eigenschaften
UmF weisen im Vergleich zu einheimischen Kindern ohne den Aspekt der Elternlosigkeit und ohne Fluchterfahrungen gewisse Merkmale auf, die im Folgenden dargestellt werden. Dennoch muss sich der Leser darüber im Klaren sein, dass nicht alle der angesprochenen Eigenschaften in dieser Arbeit auf jeden umF weltweit oder in Deutschland zutreffen. Für die soziale Arbeit mit dieser AdressatInnen-Gruppe ist es dennoch sinnvoll, sich mit den gängigsten dieser Merkmale auseinanderzusetzen, die sich nach derzeitigem Forschungsstand herausgestellt haben. In diesem Kapitel werden zunächst mögliche Erfahrungen vor und während der Flucht und im Anschluss auftretende Folgen dieser Erlebnisse in Form von Traumatisierungsprozessen dargestellt.
2.2.1. Fluchterfahrungen
Wegen verschiedener Erlebnisse während oder vor der Flucht haben geflüchtete Menschen oft ein besonderes Schutzbedürfnis, auch noch nach ihrer Flucht und der Ankunft im Aufnahmeland. Brigitte Hargasser stellt diesbezüglich die besondere Vulnerabilität, also die Verletzlichkeit und daraus resultierende Schutzbedürftigkeit von unbegleiteten Minderjährigen mit Fluchthintergrund heraus (vgl. Hargasser 2016: 85). Dazu tragen vor allem Erfahrungen im Herkunftsland bei. Häufige Erlebnisse dabei sind nach Hargasser der „ Tod von Familienangehörigen, Bedrohung und Verfolgung, direkte und indirekte Kriegserlebnisse, Menschenhandel, [das] Leben im Verborgenen [und das] Erleben oder Zeuge sein von Gewalt, Erfahrungen sexueller Gewalt [oder] Inhaftierung “ (Hargasser 2016: 87). Hauptfluchtursache für Menschen aus den Ländern Syrien und Irak ist beispielsweise der dortige Bürgerkrieg zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen (zum Beispiel dem Islamischen Staat) und den dortigen Regierungstruppen (vgl. Wieland 2017 und Rhode 2018). Allgemein sind häufige Fluchtgründe nach Hargasser oftmals die religiöse oder ethnische Zugehörigkeit, das Geschlecht, Missbrauch (in oder außerhalb der Familie), Armutsverhältnisse, Zwangsrekrutierung, -arbeit oder -heirat, Sklaverei, Folter, Krankheit oder das Bedürfnis nach Bildung (vgl. Ayotte 2002: 13, 25f zit. nach Hargasser 2016: 88). Allerdings gebe es auch Minderjährige, die ihre Ausreise bereits vor dem Beginn kriegerischer Handlungen oder anderer Ereignisse antreten und daher zumindest vor diesen Erfahrungen verschont bleiben (vgl. Hargasser 2016: 86). Dennoch kann das Leben in einem Land, in dem eine Bedrohung durch Verfolgung oder Krieg besteht, sowie die Auflösung der gewohnten Strukturen eine große Belastung darstellen (vgl. ebd.). Gemeinhin sei „ der Verlust des Gefühls von Sicherheit, Vertrautheit, Vertrauen in sich selbst und andere“ (Hargasser 2016: 86) länderübergreifend für geflüchtete Menschen eine gemeinsame Folge.
Hinzu kommt ein weiterer schwerwiegender Aspekt, mit dem sich unbegleitete, geflüchtete Kinder auseinandersetzen müssen: die Abwesenheit der Eltern in der Zeit der Adoleszenz (vgl. Hargasser 2016: 87). Das Fehlen einer vertrauenswürdigen Bezugsperson kann zudem negative Auswirkungen auf die weitere Entwicklung haben (vgl. Hargasser 2016: 104).
Nach ihrer Ankunft im Aufnahmeland stehen die Geflüchteten außerdem vor weiteren Herausforderungen: dem Erlernen der Eigenheiten einer fremden Kultur und der dortigen Sprache.
„Sie kommen allein in einem fremden Land an, sprechen die Landessprache nicht und kennen die Kultur nicht, müssen sich aber dort vollkommen auf sich gestellt zu-rechtfinden. Es sind aber auch junge Menschen, die über Potentiale und Ressour-cen verfügen.“ (BMFSJ 2015)
Die Möglichkeiten der sozialen Arbeit in Deutschland (und konkret des Kinder- und Jugendhilfesystems), Jugendliche bei der sozialen Integration und beim Spracherwerb zu unterstützen, werden in Kapitel 4 beschrieben. Welche psychischen Auswirkungen belastende Fluchterlebnisse haben können, wird im nachfolgenden Textabschnitt näher thematisiert.
2.2.2. Traumatisierungsprozesse
Aus schwerwiegenden Ereignissen vor und während der Flucht, wie sie im vorherigen Abschnitt beschrieben wurden, können sich auch im Nachhinein noch weitreichende psychische Belastungen bei den Betroffenen herausbilden. In diesem Zusammenhang ist oft von einem sogenannten Trauma die Rede. Trauma bedeutet so viel wie Schock und meint aus psychologischer Sicht eine „ starke psychische Erschütterung, die [im Unterbewusstsein] noch lange wirksam ist“ (Duden 2018). Im Klassifikationssystem ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) ist die Rede von einem “belastenden Ereignis oder einer Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.“ (Hargasser 2016: 23 nach Dilling et al., 2011: 207). Zur Beantwortung der Frage, in welchem Kontext solche Belastungszustände zu betrachten sind, gibt es jedoch unterschiedliche Erklärungsmodelle. Eines der bekanntesten ist das Konzept der Posttraumatischen Belastungsstörung (PBS bzw. PTBS), womit die psychischen Störungen gemeint sind, die durch ein oder mehrere Traumata ausgelöst werden können (vgl. Hargasser 2016: 23). Mögliche Symptome sind beispielsweise Konzentrationsstörungen, Wiedererleben durch Albträume oder auch Vermeidungsverhalten in bestimmten Situationen (vgl. ebd.). Har- gasser kritisiert das Konzept aber als nicht weitreichend genug, da der Fokus zu sehr auf einem bereits abgeschlossenen Ereignis läge. Gerade Geflüchtete hingegen leiden jedoch nicht nur an den Erfahrungen im Herkunftsland oder während der Flucht, sondern erleben auch zusätzliche Traumatisierungsprozesse im Aufnahmeland (vgl. a.a.O.: 25). Ein Erklärungsmodell, wie das der Sequentiellen Traumatisierungsprozesse von Hans Keilson, das nicht nur das Schockerlebnis an sich, sondern auch die Zeit der Verarbeitung als möglichen Auslöser von Belastungszuständen berücksichtigt, sei deshalb im Kontext von umF zielführender (vgl. a.a.O.: 31). Das Konzept von Keilson entsprang einer Studie, in der Traumatisierungsprozesse 25 Jahre nach Kriegsende untersucht wurden. Daraus entwickelte sich die Betrachtung einer traumatischen Gesamtsituation, anstelle eines singulären Ereignisses, mit drei Fluchtphasen: Beginn der Verfolgung, Fluchtphase und Wiedereingliederung nach der Flucht vor Verfolgung (vgl. a.a.O.: 28). Ein Ergebnis seiner Studie war, dass befragte Erwachsene äußerten, die letzte Phase sei für sie die schwierigste gewesen (vgl. Keilson 2005: 73 nach Hargasser 2016: 31). Der Autor schreibt weiter, dass ein negativer Verlauf eben dieser Wiedereingliederungsphase sich im Vergleich zum Ausmaß der schrecklichen Erlebnisse am Anfang der Beginn-Phase als weitaus schwerwiegender herausgestellt habe (vgl. ebd.). Ein günstiger Verlauf der dritten Phase sei also nicht weniger wertvoll als eine weniger traumatische erste Phase (vgl. ebd.).
„Eine gute Aufnahme- und Wiedereingliederungsphase impliziert eine bessere Lang-zeitperspektive.“ (Hargasser 2016: 31)
Die Autoren David Becker und Barbara Weyermann entwickelten das Konzept weiter, um es auch für andere AdressatInnen zu öffnen. Dabei entstanden sechs Sequenzen:
1. Vor Beginn des traumatischen Prozesses
2. Beginn der Verfolgung
3. Akute Verfolgung und direkter Terror
4. Chronifizierung der akuten Verfolgung
5. Zeit des Übergangs
6. Nach der Verfolgung (vgl. Becker 2006: 192 nach Hargasser 2016: 35)
Relevant für die vorliegende Arbeit sind vor allem die beiden letzten Phasen, da sich in ihnen die Hilfeprozesse abspielen, die von Seiten der Sozialen Arbeit innerhalb Deutschlands geleistet werden können. Aber auch die Folgen vorhergehender Phasen können bei der Arbeit mit Betroffenen eine Rolle spielen. Hier sollte jedoch angemerkt werden, dass sozial-pädagogische Fachkräfte nicht dieselben Hilfen leisten können wie beispielsweise Psychotherapeuten (vgl. Becker 2018: 16). Eine umfangreiche und abschließend-erfolgreiche Bewältigung von schwerwiegenden Traumata kann von letzteren im Kontext einer stationären Betreuung nicht geleistet werden (vgl. ebd.). Dieser Abschnitt soll verdeutlichen, dass fluchtbedingte Traumatisierungen bei umF nur im Gesamtkontext betrachtet werden können. Auch Hargasser betont, „ dass ein umfassendes Wissen über den gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und rechtlichen Kontext des jeweiligen UMF notwendig und immer wieder neu zu erarbeiten ist, um adäquate Hilfestellung und Unterstützung leisten zu können“ (Hargasser 2016: 34) . Für die Arbeit mit umF ist ein fachliches Fundament in Bezug auf Traumatisierungsprozesse also ebenso wichtig, wie das Wissen über die Situation im Herkunftsland der Betroffenen.
2.3. Statistische Entwicklungen in Deutschland
Wegen anhaltender Belastungszustände in verschiedenen Herkunftsländern, wie sie in Kapitel 2.2.1 beschrieben wurden, erreichten die weltweiten Fluchtbewegungen in den vergangenen Jahren einen neuen Höhepunkt. Um die anhaltende Relevanz der Thematik für die soziale Arbeit aus heutiger Sicht zu überprüfen, sollen dazu im Folgenden statistische Erhebungen dargestellt werden.
Abb. 1: Häufigste Herkunftsländer (bpb 2018)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In regelmäßigen Abständen veröffentlicht die Bundesregierung, beziehungsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Zahlen zur jeweils aktuellen Situation in Deutschland. In diesen Veröffentlichungen sind Zahlen enthalten, die die Entwicklung in verschiedenen Bereichen wiederspiegeln, wie beispielsweise die Menge der gestellten Asylanträge, geordnet nach Zeitraum, Alter, Geschlecht, Her- kunft. In Bezug auf die Gesamtzahl der AsylantragstellerInnen in Deutschland sind die Hauptherkunftsländer laut BAMF Syrien, der Irak, Nigeria und Afghanistan (vgl. BAMF 2018d). Aber auch eine Differenzierung zwischen Erst- und Folgeantrag ist sinnvoll. Als Folgeantrag bezeichnet man solche, die in Anschluss an einen abgelehnten Asylbescheid gestellt werden, da sich asylrelevante Faktoren, die zur Zeit des Erstantrags noch nicht gegeben waren, geändert haben. Somit sind bei der Entwicklung der Situation bezüglich neu Zugewanderter nur die Erstanträge zu betrachten.
Im Oktober 2018 wurden in Deutschland insgesamt 14.824 Asylanträge gestellt, von denen 13.001 Erstanträge waren (BAMF 2018a). Diese Zahl liegt damit über dem bisherigen Jahresdurchschnitt von etwa 12.200 Anträgen pro Monat, wodurch eine Steigerung erkennbar wird. Die meisten der Anträge wurden im Bundesland NordrheinWestfalen gestellt (24,3%) und die wenigsten in Bremen (1,1%), was sich durch den Königssteiner Verteilungsschlüssel ergibt, der im Folgenden noch näher erläutert wird (vgl. ebd.). Betrachtet man nur die gestellten Erstanträge, so waren von 138.665 Asylanträgen im Jahr 2018 56,8% der Schutzsuchenden männlich und 43,2% weiblich (vgl. ebd.). Einer der Gründe für die höhere Zahl männlicher Antragssteller in Deutschland ist, dass diese eher vor einer zwangsweisen Kriegsbeteiligung fliehen müssen, wie etwa vor dem Einzug der Terrororganisation Islamischer Staat in Syrien (vgl. Maxwill 2015). Ein weiterer Grund können fehlende finanzielle Mittel sein, um mit der gesamten Familie zu fliehen, sowie die großen Gefahren bei der Flucht, weshalb sich flüchtende Männer laut Maxwill oftmals gegen die Mitnahme der weiblichen Familienmitglieder entscheiden, um diese dann gegebenenfalls erst später nachzuholen (vgl. ebd.). Im internationalen Vergleich wiederum sei jede zweite schutzbedürftige Person weiblich (vgl. Maxwill 2015). Von den genannten 138.665 Erstanträgen im Jahr 2018 sind eine überwältigende Mehrheit von 74,1% unter 30 Jahren.
Aktuelle Zahlen zum Thema werden auch von der Bundesregierung veröffentlicht: „Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher am 1. November 2015 berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich über deren Situation.“ (BMFSFJ 2018). Im Zeitraum der Erstellung dieser Arbeit lag noch kein entsprechender Bericht zum Gesamtjahr 2018 vor, weshalb die folgenden Angaben dem Bericht des Jahres 2017 entnommen wurden. Bezugnehmend auf die Veröf- fentlichung der Bundesregierung im Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland 2017 (vgl. Deutscher Bundestag 2018) schrieb der Bundesverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, dass „die Zahl der Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger [gegenüber dem Vorjahr] um ca. 76% gesunken [sei]“ (BumF 2018b). Des Weiteren seien ungefähr 82% aller antragstellenden Schutzsuchenden zwischen 16 und 17 Jahren alt, sowie etwa 86% männlich gewesen (vgl. ebd.). Eine Mehrheit der Betroffen kam mit etwa 25% aus Afghanistan, sowie mit etwa 20% aus Eritrea, während die Gesamtschutzquote (also der Anteil aller Anträge, die irgendeine Art der Aufenthaltsberechtigung oder eines Abschiebungsverbots zur Folge hatten - genaueres dazu siehe Kapitel 3.1) um die 80% betrug (vgl. ebd.). Im Vergleich zum Jahr 2016 habe sich die Zahl der jugendhilferechtlichen Unterbringungen um ungefähr 17% zurückentwickelt (vgl. ebd.). Bisher werden noch keine bundesweiten Daten darüber erhoben, mit welcher Häufigkeit die genannten Aufenthaltsformen jeweils in jugendhilfe-rechtlicher Zuständigkeit vertreten sind (vgl. BAMF 2018e: 21). Dennoch wird durch die aufgezeigten Entwicklungen deutlich, dass zum Beispiel im Bereich der jugendhilfe-rechtlichen Unterbringung ein beachtlicher Teil der Erstantragsteller junge Menschen sind. Diese fallen mitunter in den Wirkbereich der Kinder- und Jugendhilfe. Außerdem zeigen sich hier Hinweise darauf, welche Herausforderungen in Zukunft auf das Berufsfeld zukommen. Damit umF in Deutschland aber überhaupt ein Einstieg in das Kinder- und Jugendhilfe-System ermöglicht werden kann, sind zunächst rechtliche Hürden zu bewältigen. Der gesetzliche Rahmen in Deutschland, in dem sich sowohl umF als auch deren Unterstützer bewegen, wird daher im nachfolgenden Kapitel ausführlich erörtert.
3. Relevante Gesetze für die Arbeit mit umF
Das vorliegende Kapitel soll im Wesentlichen einen Überblick zur gesetzlichen Lage verschaffen. Bundesland-spezifische Regelungen, die Standards und Ausgestaltung der Unterbringung enthalten, befinden sich in Kapitel 4.1. Da in Deutschland allerdings auch internationale Regelungen und solche der Europäischen Union (EU) eine Rolle spielen, soll diesbezüglich eine Übersicht gegeben werden. Besonders bedeutsam für die vorliegende Arbeit sind dabei vor allem Bekenntnisse zur Priorität des Kindeswohls, als auch Regelungen, die in Zusammenhang mit dem Thema der Abschiebung stehen. Konkret geht es dabei um Vereinbarungen in:
- der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK),
- der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK)
- dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)
- der Dublin III-Vereinbarung
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist das Ergebnis einer Konferenz von Bevollmächtigten der Vereinten Nationen (UN). Ziel war es, Flüchtlingen weltweit einen klaren, rechtlichen Status zu verschaffen (vgl. Hargasser 2016: 55). Eine herausragende Bedeutung stellt hierbei die Zusicherung der vertragsschließenden Staaten dar, Flüchtlingen einen Personalausweis auszustellen, sollte dieser nicht vorhanden sein (vgl. GFK Art. 27. Gleichermaßen bedeutsam ist das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung, laut dem ein Flüchtling vom Aufnahmeland nicht in Gebiete zurückgeführt werden darf „ in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“ (GFK Art. 33). Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1989 stellt laut Hargasser die bedeutsamste Vereinbarung für den Schutz der Kinderrechte auf internationaler Ebene dar (vgl. Hargasser 2016: 56). Darin sind Entwicklungs-, Förder- und Schutzrechte formuliert, beispielsweise die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung als Mittel zur Partizipation an gesellschaftlichen Prozessen oder das „ Recht auf Freizeit, sowie ein Recht auf Teilhabe am kulturellen und künstlerischen Leben “ (vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte 2018). Für die Ausrichtung der deutschen Kinder- und Jugendhilfe ist ein Grundsatz in Artikel 3 besonders interessant:
„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichwohl ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichts-punkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ (UN-KRK §3)
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ist eine zwischenstaatliche Vereinbarung, welche das Minderjährigenschutzabkommen von 1961 aktualisiert und ersetzt (vgl. Hargasser 2016: 61). Das Übereinkommen zielt konkreter als die KRK auf die nationale Umsetzung von Kinderrechten ab. Artikel 2 beispielsweise bestimmt die Zuständigkeit der Behörden der Vertragsstaaten (vgl. KSÜ Art. 2). In Deutschland werden dadurch die jeweiligen Landesjugendämter angesprochen.
Eine weitere zwischenstaatliche Regelung, die unmittelbar mit Regelungen zum Umgang mit umF zusammenhängt, ist das sogenannte Dublin III-Verfahren. Darin ist festgeschrieben, welcher EU-Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (vgl. ebd.). Für die Belange der deutschen Kinder- und Jugendhilfe ist hier Artikel 6 von besonderer Bedeutung. Hier sind Garantien für Minderjährige beschrieben, wie das Kindeswohl als „ vorrangige Erwägung der Mitgliedsstaaten“ (Verordnung NR. 604/2013 Art. 6), sowie die Vertretung von umF in Verfahren durch eine qualifizierte Person und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten bezüglich der Wahrung des Kindeswohls (vgl. Verordnung NR. 604/2013 Art. 6). Diese Zusammenarbeit soll beispielsweise eine etwaige Familienzusammenführung, sowie die soziale Entwicklung, die Sicherheit und die Ansichten der oder des Minderjährigen berücksichtigen (vgl. ebd.). Erst kürzlich wurde in einem Beschluss vom 20.12.2018 vom Verwaltungsgericht Münster entschieden, dass dem Kindeswohl auch im Falle von Fristversäumnissen im Dublin-Verfahren absoluter Vorrang zu gewähren sei (vgl. BumF 2018a).
Die folgenden Ausführungen geben Auskunft über die gesetzlichen Regelungen rund um das Thema Aufenthaltssicherung.
3.1. Arten der Aufenthaltssicherung in Deutschland
Für BetreuerInnen von umF ist es von erheblicher Bedeutung, welchen Aufenthaltsstatus ein Jugendlicher besitzt, anstrebt oder überhaupt erhalten kann (vgl. Gräßer, Iskenius, Hovermann 2017: 207), weil sich daraus weitere Aspekte der Betreuung, wie beispielsweise die Zukunftsplanung, ergeben. Daher sollen im Folgenden die möglichen Aufenthaltsarten und die zugehörigen Rechtswege in Deutschland erläutert werden.
Nach der Ankunft in Deutschland muss zunächst geklärt werden, ob der oder die Zugewanderte dazu berechtigt ist, im Land zu bleiben. Bis zur Klärung dieser Frage gel- ten Betroffene als Schutzsuchende (vgl. BAMF 2018b). Für einen rechtmäßigen Aufenthalt wird nach dem Aufenthaltsgesetz ein gültiger Pass, sowie ein Aufenthaltstitel benötigt (vgl. AufenthG §3-4). Laut Zuwanderungsgesetz gibt es in Deutschland zwei Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis (vgl. BAMF 2018c). Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer beschränkt und muss gegebenenfalls durch Beantragung verlängert werden, während eine Niederlassungserlaubnis dauerhaft ist (vgl. ebd.). Zuständig dafür, welchen Aufenthaltsstatus eine zugewanderte Person erhält, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bei einer Außenstelle des BAMF s muss der oder die Betroffene zunächst einen Asylantrag nach §13 des Asylgesetzes stellen, welcher dort im darauffolgenden Asylverfahren bearbeitet wird (vgl. AsylG §13).
„Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er Schutz vor Abschie-bung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem eine Verfol- gung im Sinne des §3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des §4 Ab-satz 1 droht.“ (AsylG §13 Asylantrag).
Für die Dauer des Asylverfahrens gelten für den oder die Antragsstellende(n) besondere Regelungen. Diese sind ebenfalls im sogenannten Asylgesetz niedergeschrieben. Hier sollte kurz angemerkt werden, dass das Asylverfahrensgesetz, welches bereits seit dem Jahre 1982 besteht, erst 2015 zum Asylgesetz umbenannt wurde, weshalb die neue Bezeichnung in älterer Literatur oftmals nicht zu finden ist (vgl. Bundestag 2015). Der oder die Antragsstellende erhält nach §55 des Asylgesetzes eine Aufenthaltsgestattung für den Verfahrensaufenthalt, welche ihm erlaubt, auch ohne einen bereits erworbenen Aufenthaltstitel vorerst im Land zu bleiben (vgl. AsylG §55).
Nun muss festgestellt werden, ob eine Schutzberechtigung im Sinne einer Asylberechtigung, eines Flüchtlingsschutzes oder eines subsidiären Schutzes gewährleistet werden kann. Ob eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Asylberechtigte möglich ist, besagt im deutschen Grundgesetz Artikel 16a („ Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. “ GG Art. 16a Abs. 1). Demnach muss eine Person im Heimatland verfolgt werden, wobei als asylrelevante Verfolgungsgründe nur die Rasse (so in der Genfer Flüchtlingskonvention formuliert), die Nationalität, die politische Einstellung, die Religionszugehörigkeit und die soziale Gruppe (etwa aufgrund ähnlicher Eigenschaften, wie Sexualität) gelten (vgl. BAMF, 2016b).
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Einreise über einen sogenannten sicheren Drittstaat (die Drittstaatenregelung versteht darunter alle Länder der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz) erfolgt ist und die Verfolgung im Herkunftsland von Seiten des dortigen Staates ausgeht (vgl. ebd.). Ist das der Fall, so kommt nach §25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zunächst eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis in Frage. Asylberechtigte erhalten demnach unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, den Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (= ausdrückliche, gesetzliche Ausnahme), sowie beim Nachweis von Deutschkenntnissen und eigenem Lebensunterhalt die Möglichkeit auf eine Niederlassungserlaubnis (vgl. ebd.).
Anders ist das beim Flüchtlingsschutz. Hier gelten zwar dieselben Voraussetzungen wie bei der Asylberechtigung, allerdings mit dem Unterschied, dass eine Anerkennung auch bei einer Einwanderung über einen sicheren Drittstaat und bei nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatland möglich ist (vgl. BAMF, 2016c). Das spielt deshalb eine Rolle, weil viele Geflüchtete nicht die Möglichkeit haben, Deutschland direkt per Flugzeug zu erreichen, sondern beispielsweise erst über die westliche Mittelmeerroute und dann über Spanien in die Bundesrepublik einreisen (vgl. n-tv 2018). Des Weiteren ist für Bürgerkriegsflüchtlinge eine Asylberechtigung kaum zu erlangen, da hierbei oftmals keine staatliche Verfolgung gegeben ist (vgl. BAMF, 2016c). Deshalb ist die Möglichkeit der Erlangung des Flüchtlingsschutzes vor allem für Menschen aus dem Irak oder Syrien, die vor Nicht-Staatlichen Akteuren fliehen, von großer Bedeutung. Eine Einschränkung besteht bei dieser Option allerdings darin, dass die Existenz inländischer Fluchtalternativen (im Herkunftsland) in Deutschland zu einer Antragsablehnung führen können. Die Rechtsfolgen für Flüchtlinge decken sich laut BAMF mit denen der Asylberechtigten, der Anspruch auf Familiennachzug besteht hier ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen, während der zuständigen Behörde bei der Entscheidung ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. ebd.).
Sind weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte beziehungsweise Asylberechtigter, noch als Flüchtling gegeben, so besteht noch die Möglichkeit des subsidiären Flüchtlingsschutzes durch ein Verbot der Abschiebung (vgl. AufenthG §60; BAMF 2016d). Relevant sind hier zu befürchtende Strafen, die im Heimatland zwar üblich sind und der dortigen Gesetzgebung entsprechen, der Person aber aus menschenrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden können: Folter, wie beispielsweise Verlust der Hand als Vergeltung für Diebstahl, erniedrigende Behandlung (zum Beispiel Zwangsarbeit) oder die Todesstrafe (vgl. BAMF 2016d). Diese Gründe gelten sowohl bei staatlicher als auch nicht-staatlicher Verfolgung. Der Schutz bleibt aber nur solange bestehen, wie das Fortbestehen der Gefahr im Herkunftsland nachgewiesen werden kann, weshalb die Aufenthaltserlaubnis mehrmals, allerdings nur mit entsprechender Begründung um zwei Jahre verlängert werden kann. Hier werden ebenfalls ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, sowie eine Niederlassungserlaubnis (nach fünf Jahren) ermöglicht, jedoch kein privilegierter Familiennachzug (vgl. ebd.). Wird im Asylverfahren weder eine Asylberechtigung, noch eine Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzbedürftige(r) festgestellt, besteht dennoch die Möglichkeit eines sogenannten nationalen Abschiebungsverbots (vgl. BAMF 2016a) . §60 Abs. 5 beziehungsweise 7 des Aufenthaltsgesetzes regelt hier, dass eine Abschiebung nicht erfolgen darf, wenn „ die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit be- steht.“(BAMF 2016a; AufenthG §60). Stellt sich also heraus, dass der oder die Schutzsuchende aufgrund einer schweren Erkrankung eine besondere medizinische Versorgung benötigt, die im Herkunftsland nicht geleistet werden würde, so ist ihm die Abschiebung nach deutschem Recht nicht zuzumuten. Hierbei gelten die gleichen Rechtsfolgen wie beim subsidiären Schutz, mit der Ausnahme, dass für einen Arbeitsmarktzugang eine Erlaubnis eingeholt werden muss (vgl. BAMF 2016a).
Eine besondere Ausnahme stellt die Erteilung einer sogenannten Duldung dar. Eine Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist zu prüfen, „ solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird“ (AufenthG §60a Abs. 2). Das bedeutet, dass der oder die Schutzsuchende zwar in gesetzlicher Hinsicht das Land verlassen muss, aber faktisch gesehen keine Ausreise mit dem Mittel der Abschiebung erzwungen wird (vgl. bpb 2016). Ein tatsächlicher Grund ist zum Beispiel das Fehlen des Passes, als rechtlicher Grund zählt etwa die Staatenlosigkeit. Allerdings wäre eine Abschiebung selbst bei Fehlen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe nur dann möglich, wenn die zuständige Behörde sicherstellen könnte, dass der schutzbedürftige Minderjährige in seinem Heimatland unmittelbar eine, zur Personensorge berechtigte, Person übergeben werden könnte. Daher erhalten unbegleitete minderjährige Schutzsuchende ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland in der Regel eine Duldung bis zum 18. Lebensjahr (vgl. bpb 2016). Besteht ein dauerhaftes, unverschuldetes Abschiebehindernis und blieben alle Versuche der Passerlangung erfolglos, kann eine Umwandlung der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Ausschlusskriterium dafür kann zum Beispiel sein, wenn der Betroffene im Verfahren bereits durch eine versuchte Täuschung seiner Identität aufgefallen ist (AufenthG §25 Abs. 5). Schutzsuchende, die vor dem 15. Geburtstag eingereist sind, einen Asylantrag zwischen dem 16. Und dem 21. Lebensjahr gestellt und sich seit mindestens 6 Jahren in Schule und/oder Ausbildung befinden, können ebenfalls eine Umwandlung ihrer Duldung erreichen. Diese Aufenthaltserlaubnis begründet sich dann durch eine gute Integration (vgl. AufenthG §25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration).
Hebenstreit merkt zur Lage in Hessen an, dass für einen Großteil der umF ein Asylverfahren in die Wege geleitet wird. Die Begleitung bei den Schwierigkeiten des Asylverfahrens ist daher fester Bestandteil des Arbeitsalltags vieler BetreuerInnen. Dazu gehört beispielsweise die gemeinsame Vorbereitung auf die Anhörung vor dem BaMF. Die Anhörung entscheidet über den Ausgang des Asylverfahrens, jedoch dürfen auch BetreuerInnen daran teilnehmen und sich äußern (vgl. BaMF 2016e).
Zur Unterstützung und Bewältigung wurde in Hessen vom zuständigen Familiengericht ein sogenannter Mitvormund als Experte für diesen Aufgabenbereich eingesetzt (Hebenstreit 2014). Die Sicherung des Aufenthalts ist Grundvoraussetzung für alle weiteren Schritte der deutschen Kinder- und Jugendhilfe.
3.2. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Die Wichtigkeit des vorangegangenen Kapitels wird auch noch einmal dort deutlich, wo es in den rechtlichen Bereich der sozial-pädagogischen Praxis geht: Im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe). Dort steht in §6 zum Geltungsbereich: „ Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. “ (SGB VIII §6 Abs. 2 Satz 1). Hier wird also deutlich, dass die rechtliche Sicherung des Aufenthalts sowohl für die Betreuenden, als auch für den zu betreuenden, minderjährigen Schutzsuchenden von primärer Bedeutung für die Inanspruchnahme der Jugendhilfeleistungen ist. Problematisch ist allerdings, dass nach dieser Auffassung Betroffene mit einer Aufenthaltsgestattung oder solche, die sich illegal im Land aufhalten, streng genommen keinen Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben (vgl. §6 Abs. 2). Ausgangspunkt für sämtliche Leistungsansprüche dieser Art ist §1 (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe) Absatz 1:
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ ( SGB VIII §1 Abs. 1), sowie Absatz 3:
„Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. [...]
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“. (SGB VIII §1 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4).
Die Bekenntnisse zur Notwendigkeit der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen und zum Schutz des Kindeswohls stellen besonders tragende Elemente des deutschen Kinder- und Jugendhilfesystems dar. Der Anspruch auf Leistungen des SGB VIII wird zunächst auf die Personengruppe der unter-18-jährigen begrenzt, wobei Menschen bis zum Ende des 13. Lebensjahres als Kinder und ab dem 14. Lebensjahr als Jugendliche gelten (vgl. SGB VIII §7). Unter gewissen Umständen können aber auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wobei als Maßstab gilt: „ wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. “ (SGB VIII §41 Abs. 1). Zusätzlich wurde festgelegt, dass „ der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden [soll]“ (SGB VIII §41 Abs. 3). Dieser Aspekt hat eine besondere Bedeutung für die Arbeit mit umF, da viele der unbegleiteten Minderjährigen bei ihrer Ankunft im Aufnahmeland bereits kurz vor der Volljährigkeit stehen. In den folgenden Unterkapiteln finden sich Ausführungen zu den Themen Inobhutnahme und Vormundschaft, sowie zum Bereich Hilfe zur Erziehung und den zugehörigen Paragraphen.
3.2.1. Inobhutnahme und Vormundschaft
Nach der Ankunft und Registrierung eines unbegleiteten Minderjährigen in einem Bundesland wird das jeweils regionale Jugendamt tätig, da sich dort, wo der oder die Betroffene behördlich aufgegriffen wurde, automatisch eine Zuständigkeit ergibt (Vgl. BAG Landesjugendämter 2017: 15). §42 im SGB VIII regelt die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die als umF gelten:
„(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn [...] 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.“ (SGB VIII §42 Abs. 1 Nr. 3)
Weiter umfasst die Inobhutnahme „ die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen;“ ( SGB VIII §42 Abs. 1 ). Unter einer Inobhutnahme durch das Jugendamt ist also zunächst ein Verwaltungsakt zu verstehen, welcher eingeleitet wird, um die Grundlagen für folgende Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu schaffen. Gemeint ist hier die reguläre Inobhutnahme, in Abgrenzung zur vorübergehenden Inobhutnahme, die im Folgenden ebenfalls beschrieben wird.
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen des §42 SGB VIII wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher die Paragraphen 42a und 42b hinzugefügt (vgl. Bundesanzeiger Verlag GmbH). Grund dafür waren Überlastungen einzelner Großstädte, wie beispielsweise Hamburg, durch die eine qualitativ angemessene Unterbringung aller registrierten Fälle nicht mehr grundsätzlich gewährleistet werden konnte (vgl. LEB Hamburg, 2018: 2f). §42b enthält daher gesetzliche Neuerungen zur gleichmäßigeren Verteilung der Minderjährigen auf die Bundesländer. In Bezug auf die Aufnahmequote nach § 42c wird auf den Königsteiner Schlüssel verwiesen. Dieser enthält Prozentwerte, die anhand der „ Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden“ sind (SGB VIII §42c Abs. 1 Satz 2) und die Verteilungsquote auf die jeweiligen Bundesländer und deren Landesjugendämter bestimmt.
Ein weiterer Grund zur Erweiterung des Paragraphen 42 war, dass unbegleitet eingereiste Minderjährige früher als bisher geeignete Hilfen erhalten und auch durch die Verteilung keine Kindeswohlschäden entstehen sollten (vgl. BAMF 2018e: 26). In §42a wurde daher die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise verfasst (SGB VIII §42a). Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zum umgehenden Schutz der oder des Minderjährigen, auch dann, wenn noch Voraussetzungen für die reguläre Inobhutnahme geprüft werden (vgl. BAMF 2018e: 26). Die vorläufige Inobhutnahme sieht eine Altersfeststellung, eine medizinische Erstversorgung und im Zuge dessen die Feststellung einer kindesgerechten Unterbringung vor. Geprüft wird außerdem, ob das Kindeswohl durch eine Verteilung gefährdet wäre und ob sich verwandte Personen im Land aufhalten (vgl. SGB VIII §42a). Die reguläre Inobhutnahme beginnt mit der Aufnahme des zuständigen Jugendamts und der Durchführung des Clearingverfahrens (vgl. BAMF 2018e: 27). Die umF werden dabei in einer speziellen Clearing-Einrichtung oder einer anderen geeigneten Wohnform untergebracht, wo die individuelle Situation geklärt werden soll. Entscheidend sind dabei der Gesundheitszustand, die bisherigen Lebensumstände der oder des Betroffenen, Möglichkeiten der Beschulung und des Spracherwerbs, die sinnvollste Art der Aufenthaltsbeantragung und der Umfang der geplanten Hilfen zur Erziehung (vgl. BAMF 2018e: 28). Zeitgleich mit der Inobhutnahme beginnt für die oder den Schutzsuchenden die Unterbringung, Versorgung und pädagogisch Betreuung nach den, im §42 genannten, Voraussetzungen (vgl. BAG Landesjugendämter 2017: 27). Die reguläre Inobhutnahme endet bei umF in der Regel mit der Genehmigung von Hilfen zur Erziehung und der langfristigen Überstellung in eine geeignete Wohnform (vgl. BAMF 2018e: 27). Im Laufe dieses Verfahrens muss das Jugendamt außerdem beim Familiengericht einen Vormund für die oder den Jugendlichen bestellen, da nur so Hilfen zur Erziehung gewährleistet werden können (vgl. BAMF 2018e: 30; SGB VIII §42 Abs. 3 Satz 4). Ebenso ist der Vormund die gesetzliche Vertretung für den oder die umF und zusammen mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst und den Wohngruppen- BetreuerInnen ein/e direkte/r AnsprechpartnerIn. Ein Treffen findet, so Hebenstreit, mindestens einmal im Monat statt (Hebenstreit 2014: 6). Beteiligt ist der Vormund unter anderem an der Hilfeplanerstellung zur gemeinsamen Perspektiven-Entwicklung mit der / dem Schutzsuchenden.
Dem Vormund im Jugendamt kommt bei diesem Thema eine besonders tragende Rolle zu, da die Eltern der umF grundsätzlich nicht verfügbar sind (vgl. Girke: 2016: 53f). Durch diesen Umstand besteht für die/den umF zwar einerseits ein erhöhter Zuwendungsbedarf, dieser kann aber andererseits durch die Masse der vielen Zuständigkeiten als Amtsvormund nicht immer geleistet werden (vgl. ebd.). Auch Brinks und Dittmann merken an, dass „Jugendämter durch die hohe Belastung ihre Mündel nur als ,Fälle 1 abarbeiten können, eine persönliche Beziehung kommt jedoch kaum zustande, wie sie aufgrund der immensen Verantwortung wünschenswert wäre.“ (Brinks/Dittmann 2016: 69).
Im folgenden Abschnitt soll nun zunächst das gesetzliche Fundament zu den Leistungen gelegt werden, aus denen sich dann der, zu erarbeitende, Hilfeplan für die Jugendlichen ergibt.
3.2.2. Hilfe zur Erziehung
Der rechtliche Anspruch für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe wird im Vierten Abschnitt des achten Sozialgesetzbuches begründet. Hier finden sich Regelungen zu den Bereichen Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige, die für voll- und teilbetreute Kinder und Jugendliche in anerkannten Jugendhilfeeinrichtungen eine tragende Rolle spielen. Zur Ausgestaltung der Leistungserbringung wird in §27 mit dem Titel Hilfe zur Erziehung folgende Formulierung angeführt: „ Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. “ (SGB VIII §27 Abs. 2 Satz 12). Für die Unterbringung in einer Form der Heimerziehung, einer der häufigsten Unterbringungsformen für unbegleitete Minderjährige (vgl. Deutscher Bundestag 2014: 16), ist §34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform zur Rate zu ziehen. Darin wird festgelegt, unter welchen Aspekten die Unterbringung in der jeweiligen Einrichtung erfolgen soll:
„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.“ (SGB VIII §34 Satz 1)
Außerdem sollen die Betreuten, mit Rücksichtnahme auf ihr jeweiliges Alter, gemäß ihrer aktuellen Entwicklung entweder auf die Rückkehr in ihre Herkunftsfamilie, in eine andere Familie oder den Beginn eines selbständig geführten Lebens vorbereitet werden (vgl. ebd. Nr. 1-3). Besonders die dritte genannte Option der Eigenständigkeit, ohne Eingliederung in eine bestehende Familie, ist für umF oftmals zielgebend. Vor allem diesbezüglich ist es notwendig, die zu-Betreuenden bei ihrer schulischen Laufbahn und dem darauffolgenden Einstieg in den Arbeitsmarkt zu begleiten und zu fördern (vgl. SGB VIII §34). Bei dieser arbeitsmarkt-bezogenen Förderung müssen allerdings die Voraussetzungen, wie sie in Kapitel 3.1 beschrieben wurden, berücksichtigt werden. Sämtliche Maßnahmen zur individuellen Förderung werden in einem sogenannten Hilfeplan festgehalten. Im Hilfeplanverfahren, das nach §42 SGB VIII vorgeschrieben ist, werden Ziele vereinbart, die im Zeitraum der Unterbringung in der jeweiligen Wohnform erreicht werden sollen. Das Verfahren sieht ein Anamnesegespräch vor, bei dem der individuelle Entwicklungsstand der/des umF festgestellt wird (vgl. Stauf 2012: 39). Aspekte der Überprüfung sind die Familiensituation, der Bildungsstand, Zukunftsvorstellungen (z.B. Berufswunsch) und die persönliche Fluchterfahrung (vgl. ebd.). Aus diesem Erstgespräch werden Hilfebedarfe abgeleitet, wie beispielsweise eine besondere Förderung des Spracherwerbs oder Hilfe zur Trauma-Bewältigung (vgl. ebd.).
Im Anschluss an die allgemeinen, bundesweiten Gesetze dieses Kapitels werden nun rechtliche Besonderheiten des Bundeslandes Hessen erläutert, da sich dort die Einrichtungen der empirischen Untersuchung dieser Arbeit befinden.
4. Anforderungen an die Unterbringung und Betreuung von umF
In diesem Kapitel soll dargestellt werden, welche Kriterien bei der Unterbringung und Betreuung von umF eine Rolle spielen. Da die Vorgaben für die betroffenen Jugendhilfeeinrichtungen je nach Bundesland variieren, wird hier zunächst auf die Rahmenbedingungen und Standards eingegangen. Anschließend folgt eine Untersuchung der Anforderungen, denen Betreuungspersonal von umF-Wohngruppen begegnen kann.
4.1. Unterbringung in einer stationären Wohnform in Hessen
Zu den Bedingungen für die Unterbringung von umF fasst die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter bestimmte Voraussetzungen zusammen. Demnach sei zunächst eine Betriebserlaubnis nach §45 im SGB VIII erforderlich (vgl. BAG Landesjugendämter 2017: 28). §44 verlangt außerdem eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die in direktem Zusammenhang mit einer kindeswohlgerechten Unterbringung steht (vgl. BAMF 2018e: 31 nach SGB VIII §44). Zwar bieten verschiedene Gesetzestexte des SGB VIII bereits Informationen dazu, welche Ziele durch das Erbringen von Leistungen erreicht werden sollen. Allerdings sind genauere Regelungen zu den Mindeststandards der Unterbringung von umF Sache der jeweiligen Bundesländer (vgl. BAMF 2018e: 31). Die Standardregelungen für das Bundesland Hessen, die sich unter anderem auf den Bereich der Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform beziehen, sind in einem speziellen Dokument festgehalten:
Die Hessische Rahmenvereinbarung nach §78a ff SGB VIII wurde zwischen dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und den in der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbänden sowie den Vereinigungen der sonstigen Leistungserbringer auf Landesebene (Kommunale Spitzenverbände Hessen 2009: 4) getroffen. Zur besseren Lesbarkeit wird dieser Zusammenschluss sowohl in der Zitation im Text, als auch im Inhaltsverzeichnis unter der Bezeichnung Kommunale Spitzenverbände Hessen zusammengefasst. §78a enthält Regelungen „für die Erbringung von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3)“ (SGB VIII §78a Abs. 1 Nr. 1). „ Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung werden zwischen dem örtlichen Trä-ger der Jugendhilfe und den in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Einrichtun-gen und Diensten, die Leistungen anbieten, Einzelvereinbarungen über Leistungsan-gebote, Qualitätsentwicklung und Entgelte getroffen.“( Kommunale Spitzenverbände Hessen 2009: 8).
Die Rahmenvereinbarung ist Arbeitsgrundlage sämtlicher Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Hessen. Die darin enthaltenen Leistungsvereinbarungen enthalten Regelungen zu Klientel, Personal, Qualifikation, Ausstattung, sowie Art, Ziel und Qualität der Leistungen ( vgl. Kommunale Spitzenverbände Hessen 2009: 11). Konkret können „e rgänzend zu den verschiedenen Regelleistungen entsprechend den Vereinbarungen im Hilfeplan pädagogische und / oder therapeutische Zusatzleistungen in Anspruch genommen werden “ (vgl. a.a.O.: 18). Zur Unterbringung in einer heimerzieherischen oder sonstigen betreuten Wohnform wurden die folgenden übergeordneten Ziele formuliert, die im Zeitraum der Unterbringung angestrebt werden sollen (vgl. a.a.O.: 38).
Entwicklungsförderung von Kindern und Jugendlichen
Im Vordergrund steht hier die Alltagsbewältigung. Gelernt werden sollen Strukturen in allen Lebensbereichen, also das Erledigen der schulischen und hauswirtschaftlichen Aufgaben, sowie der Umgang mit Finanzen und das Kochen von Mahlzeiten. Ebenso vermittelt werden sollen außerdem sinnvolle Freizeitbeschäftigungen und eine gesunde Lebensführung. Ein weiterer großer Förderungsaspekt ist die soziale Entwicklung und Integration in allen Bereichen des unmittelbaren Umfelds, wie der Schule/Ausbildung und der Wohngruppe. (vgl. Kommunale Spitzenverbände Hessen 2009: 38).
Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie / Rückkehr in die Familie
Besteht die Option der Rückführung in die Herkunftsfamilie wird außerdem eine Verbesserung der Erziehungssituation angestrebt. Im besten Fall hat diese Förderung eine Rückkehr in die Familie zur Folge. Im Falle der umF ist ein solcher Hilfebedarf meistens nicht gegeben, da sich die Erziehungsberechtigten nicht im Inland befinden und bei einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland somit keine Rückführung in Frage kommen kann. (vgl. ebd.)
Lebensform auf längere Zeit und Vorbereitung auf selbständige Lebensführung
Relevanter für die (teil-)stationäre Unterbringung von umF sind daher Leistungen zur „ Entwicklung zur Selbständigkeit“ (ebd.). Diesbezüglich sieht die Rahmenvereinbarung altersgerechte, erzieherische Maßnahmen auf körperlicher und kognitiver Ebene vor, sowie eine individuelle Ressourcenförderung als Hilfe zur Selbsthilfe (vgl. ebd).
Integration in Ausbildung und Beschäftigung
„Schule- als ergänzende Leistung einer Hilfe z. Erziehg. gem. § 27 SGBVIII“ wird in der Vereinbarung als eigenständiger Teil ausgewiesen, steht jedoch oftmals auch in Verbindung mit dem Bereich der Heimerziehung in Verbindung mit §34 (vgl. a.a.O.: 43). Im Verlauf der Hilfen soll die oder der Jugendliche gemeinsam mit dem Vormund und den pädagogischen Fachkräften eine Vorstellung davon entwickeln, welcher beruflichen Werdegang langfristig angestrebt wird und welche Schulform diesbezüglich angestrebt werden soll. Das Überwinden von Entwicklungs- und Lerndefiziten, die Bewältigung der Hausaufgaben oder das Schreiben von Bewerbungen sind Bereiche, in denen Beratung und Unterstützung geboten werden soll (vgl. a.a.O..: 39).
Einen weiteren Teilbereich stellen die „Ziele der Leistungen gem. §41 SGB VIII“ dar. Angesprochen ist hier die Hilfe für junge Volljährige und die Nachbetreuung, die ebenfalls in Verbindung mit §34 Heimerziehung stehen kann. Hier steht noch einmal besonders das Erreichen einer eigenständigen Lebensführung im Vordergrund. Erreicht werden soll dieses Ziel durch das Entwickeln einer Lebensperspektive, den „Aufbau eines eigenen Lebensumfeldes“, „materielle Eigenständigkeit“, sowie durch allgemeines Trainieren der Alltagsbewältigung (a.a.O.: 40). Zum Personalschlüssel in einer Wohnform nach §34 Heimerziehung mit Tag- und Nachtbetreuung wird mindestens ein Verhältnis von einer pädagogischen Fachkraft zu 1,8 zu-betreuenden Personen gefordert (vgl. a.a.O.: 12).
4.2. Betreuung durch pädagogische Fachkräfte
Bei der Betreuung von umF in einer Jugendhilfeeinrichtung gibt es in der konkreten Durchführung verschiedene Möglichkeiten: „ Breit gefächert ist die Palette der möglichen Ausgestaltung stationärer Erziehungshilfen sowie der unterschiedlichen pädagogischen Betreuungskonzepte. “ (Jugendamt Dormagen 2011: 17). Auch im Verlauf der Inobhutnahme und auch noch danach müssen Hilfepläne regelmäßig überarbeitet werden (vgl. BAMF 2018e: 28). Die Sozialpädagogin und Autorin Julia Girke merkt dazu an, dass der Betreuungsalltag von umF in stationären Wohngruppen im Grunde die gleichen Aufgabengebiete betrifft, wie in anderen Wohngruppen mit anderen Adressaten (Girke 2016: 65). Dazu kommen allerdings Besonderheiten, da umF gegenüber einheimischen Minderjährigen bestimmte Eigenheiten und dadurch auch Herausforderungen mit sich bringen. Diese Berufsanforderungen ergeben sich unter anderem aus den Themengebieten, die in den vorherigen Kapiteln angesprochen wurden: Die kulturelle und politische Situation im Herkunftsland, sowie Fluchthintergründe und -erfahrungen prägen die Lebenswelt der Betreuten und erfordern daher auch für die Betreuenden gewisse Kompetenzen. Aber auch rechtliche Kenntnisse rund um die Thematik der Aufenthaltssicherung, sowie zu Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe in Form des SGB VIII zählen zum Kompetenzbereich. Dazu kommen allgemeine Berufsanforderungen, wie eine fachliche Ausbildung und eine professionelle Haltung, die jeweils dem Berufsfeld gerecht wird (vgl. BAG Landesjugendämter 2017: 28). Außerdem seien Fremdsprachenkenntnisse durchaus von Vorteil (vgl. ebd.). In den folgenden Abschnitten werden nun Voraussetzungen beschrieben, denen sich Menschen im Berufsfeld der Betreuung unbegleiteter Minderjähriger gegenübergestellt sehen.
Fachliche Eignung
Die Hessische Rahmenvereinbarung enthält neben den geforderten Unterbringungsstandards auch, mit welcher Qualifikation in den betroffenen Einrichtungen gearbeitet werden darf. Zur Leitung einer (teil-)stationären Einrichtung wird ein Hochschulstudium im Bereich Sozialwesen, Psychologie oder Erziehungswissenschaften verlangt, sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im entsprechenden Bereich (vgl. ebd.). Ausnahme sind ErzieherInnen, die eine Weiterbildung für Leitungsaufgaben absolviert haben. „ Pädagogische Fachkräfte für den Erziehungsdienst “ (ebd.) müssen entweder
- Erzieherinnen, Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung oder
- Diplom Pädagoginnen oder Psychologinnen sein.
Oder aber „sonstige Betreuungskräfte mit gleichwertiger Ausbildung“, zum Beispiel:
- Lehrerinnen oder Heilpädagoginnen
- „sonstige Betreuungskräfte mit gleichwertiger Ausbildung und besonderen Sprachkenntnissen für ausländische Kinder und Jugendliche “ (a.a.O.: 60).
SozialassistentInnen sind ausdrücklich „ keine pädagogischen Fachkräfte für die pädagogische Arbeit in stationären und teilstationären Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung“ (a.a.O.: 61). Zur persönlichen Eignung steht in der Rahmenvereinbarung lediglich, dass Fachkräfte einer besonderen Verantwortung und Vorbildfunktion unterlägen. Daher solle ein Führungszeugnis vorgelegt werden und bestimmte Straftaten darin als Ausschlusskriterien gelten (vgl. a.a.O.: 61).
Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH) führt zur Haltung der Profession in der Sozialen Arbeit an, dass die „ Achtung jedes Einzelnen“ oberste Priorität ist und als Handlungsrichtlinie in allen Bereichen anzusehen ist (vgl. DBSH 2018). Grundsätzlich sei außerdem eine „ wertschätzende und migrationssensible Haltung der PädagogInnen unerlässlich “ (Girke: 2016: 66).
Persönliche Eignung Neben den Aspekten, die im Rahmen einer Ausbildung erlangt werden kann, gibt es im Umgang mit den Jugendlichen noch weitere notwendige Kompetenzen. So müssen Betreuungskräfte grundsätzlich pädagogische Fachkräfte mit persönlicher Eignung sein (vgl. Kommunale Spitzenverbände Hessen 2009: 60). Zu den Herausforderungen zählt hier beispielsweise der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung als Basis für eine tiefgehende, individuelle Förderung und Entwicklung der oder des Betreuten (vgl. Stauf 2012: 150). Die Autorin Stauf fand in ihrer Studie heraus, dass es zu Beginn des Betreuungsverhältnisses zunächst wichtig sei, die umF „erstmal in Ruhe zu lassen“ (ebd.), um ein Erholen von den Beschwerlichkeiten der Flucht zu ermöglichen (vgl. ebd.). Dies sei unerlässlich, da die Geflüchteten zu allererst das Gefühl bekommen müssen, in einer sicheren Umgebung zu sein, in der „man sie nicht verpfeift“ (ebd.). Das sei nicht unbedingt einfach, da sie weder mit dem deutschen Kinder- und Jugendhilfesystem vertraut seien, noch genau wissen, was unter einem Heim zu verstehen ist (vgl. ebd.).
Schulische Unterstützung Einer der ersten Schritte nach der Aufnahme des Jugendamts und der Zuteilung in eine Wohnform ist die Eingliederung in eine Schulform. Dabei ist es Aufgabe des Betreuungspersonals, gemeinsam mit dem Jugendlichen eine geeignete Schulform zu finden und die Einschulung zu erreichen. Im Bereich der Regelschule gibt es sogenannte Integrationsklassen, die je nach Bundesland auch anders benannt sein können (vgl. Girke 2016: 70). Die Integrationsklassen bieten außerdem die Möglichkeit zu Praktika, um den Minderjährigen einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Berufe und dazugehörigen Voraussetzungen es in Deutschland gibt (vgl. Girke 2016: 70). Durch den umgehenden Beginn der Beschulung kommt eine zusätzliche Tagesstruktur zustande. Bei einer Wartezeit können bereits im Vorfeld vorbereitende Maßnahmen wie gesonderte Sprachkurse stattfinden (vgl. a.a.O.: 71). Girke fand in ihrer Studie heraus, dass die Wichtigkeit der Schule von den Minderjährigen selbst oftmals besonders betont wird und vor allem Mädchen, die im Heimatland keine Schule besuchen durften, eine große Lernbereitschaft zeigten (vgl. ebd.). Der entstehende Unterstützungsbedarf rund um den Schulbesuch könne allerdings nicht von Lehrkräften alleine gestemmt werden. Daher seien zusätzliche Angebote notwendig, wie das Üben der Sprache in der Wohngruppe mit BetreuerInnen (vgl. ebd.). Eine Aufgabe kann außerdem das Vermitteln von Nachhilfe-LehrerInnen sein.
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