Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Störungen im Bauablauf Verfasser: Maximilian Cyra
1.1 Kausalzusammenhang
1.1.1 Kausalitätsnachweis
1.1.2 Art der Störung
1.1.3 Unterscheidung der verschiedenen Bauleiter
1.1.4 Der Auftragnehmer als Verursacher
1.1.5 Der Auftraggeber als Verursacher
2 Bauzeitverlängerung und Darstellungsmöglichkeiten Verfasser: Maximilian Cyra
2.1 Organisation und Terminsteuerung
2.2 Stufen der Ablaufplanung
2.3 Der Netzplan
2.3.1 Pufferzeiten
2.3.2 Kritischer Weg (CPM)
2.3.3 Störungsmodifizierter Ablauf (Soll‘)
3 Mehrkosten Verfasser: Maximilian Cyra
3.1 Baubetriebliche Methoden
3.2 Verfahren der Kostenplanung
3.3 Ansprüche des Auftragnehmers
3.3.1 Bauzeitverlängerung
3.3.2 Schadensersatz
3.3.3 Entschädigung
3.3.4 Vorläufige Abrechnung
3.4 Ansprüche des Auftraggebers
3.4.1 Schadensersatz
3.4.2 Kündigung
4 Darstellungsmöglichkeiten eines gestörten Bauablaufs Verfasser: Timm Rotermund
4.1 Vorstellung von Methoden des Projektmanagements
4.1.1 Netzplantechnik
4.1.2 Function Modeling Method IDEF0
4.1.3 Business Process Model Notation (BPMN)
4.1.3.1 Begriffe und Definitionen
5 Einflüsse und Möglichkeiten der digitalisierenden BIM-Methodik Verfasser: Timm Rotermund
5.1 Begrifflichkeiten und Definitionen
5.1.1 Building Information Modeling (BIM)
5.1.2 Modellierung
5.1.3 Vom 2D-Modell bis hin zur 4D- und 5D-Modellierung
5.1.3.1 2D-Modell / 3D-Modell
5.1.3.2 BIM 4D-Modell
5.1.3.3 BIM 5D-Modell
5.1.4 Nutzer und Rollen
5.1.4.1 Nutzer / Anwender
5.1.4.2 Rollen
5.1.5 Industry Foundation Classes (IFC)
5.1.6 Automatische Kollisionskontrolle
5.2 Building Information Modeling in der Praxis
5.2.1 BIM im Planungsprozess
5.2.2 BIM in der Bauausführung
5.2.3 Prozessoptierungen durch dynamischen Datenpool
5.2.4 Reibungslose Zusammenarbeit der Projektbeteiligten
5.2.5 Datenqualität und Kontrollmechanismen
5.3 Prozessmodellierung
5.3.1 Einbindung von Projektmanagementmethoden
5.3.1.1 Richtlinien und Leitfäden
5.3.1.2 Anwendung der Netzplantechnik in der BIM-Methodik
5.3.1.3 Anwendung der Function Modeling Method - IDEF0 und Business Process Model and Notation (BPMN)
5.4 Profit der BIM-Methodik
5.4.1 Fallstudie: Mehrkosten durch mangelnde Interoperabilität
5.5 Stand der Einführung
5.5.1 Stand der Einführung in Deutschland
5.5.1.1 In drei Stufen zum digitalen Bauen
5.5.1.2 Pflichten für Verkehrsinfrastruktur-Projekte
5.5.1.3 Pflichten für Projekte im Hochbau
5.5.2 Stand der Einführung international
5.6 Building Information Modeling unter kritischer Betrachtung
5.6.1 Warum überhaupt digitalisieren?
5.6.2 Mehrkosten durch Anwendung der BIM-Methodik im Projekt
5.6.3 Erfahrungsberichte von BIM-Anwendern
5.6.4 Kritische Betrachtung eines Gutachterteams
5.6.5 BIM – eine variierende Methodik
6 Stand der Forschung Verfasser: Timm Rotermund
6.1 Digitales Bauen in Deutschland
7 Literaturverzeichnis
Kommentar
Aufgrund des Absprungs eines unserer Gruppenmitglieder, sind die folgenden Themen entweder nicht vollständig ausgeführt oder nicht berücksichtigt worden:
- Die Darstellung des gestörten Bauablaufs mithilfe von Methoden des Projektmanagements
- Stand der Forschung auf nationaler und internationaler Ebene
Sämtliche Inhalte, der in der Ausarbeitung bearbeiteten Kapitel, nehmen Bezug auf die obenstehenden Themen, wodurch teilweise Dopplungen entstanden sind.
1 Störungen im Bauablauf Verfasser: Maximilian Cyra
1.1 Kausalzusammenhang
Der Kausalzusammenhang legt bei der Rechtsprechung in Folge eines gestörten Bauablaufs den Grundstein. Er gibt Auskunft darüber wo die Ursachen der Folgen liegen und wer letzten Endes für eine Störung verantwortlich ist. Dabei ist die Rolle des überwachenden Bauleiters von immenser Bedeutung, da er als rechte Hand des Bauherrn dafür zu sorgen hat, dass ein Bauablauf reibungslos vonstattengeht und Störungen frühzeitig erkennt, kategorisiert und einem Schuldner zuweist. Die Schuldner können in dem Fall der Auftraggeber, der Auftragnehmer oder die höhere Gewalt sein. Folglich sind alle Relevanten Informationen zum Umgang mit Kausalitäten dargelegt.
1.1.1 Kausalitätsnachweis
Der Bauablauf ist ein hochgradig komplexes Unterfangen, welches nicht selten fehlerhaft von statten geht. – Dabei ist es egal wie oder warum eine Störung im Bauablauf vorliegt. Eine Störung ist immer mit Folgen verbunden, die im Rahmen von Kosten, Zeit oder gar Stillstand bzw. Abbruch eines Unterfangens auftreten können.
Aus diesem Grund ist der Nachweis einer Kausalität maßgebend für die Beurteilung eines entstandenen Schadens. Für Juristen mag dieser Nachweis ein alltägliches Kinderspiel sein, für Praktika und Ingenieure kann dies allerdings schnell zur Masteraufgabe werden, da im Bauwesen der Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung meist nicht eindeutig zu ermitteln ist und somit auch nicht in allen Fällen auf ein bestimmtes Gewerk, Bauteil oder einer bestimmten Person zurückzuführen ist.1 – „Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: „Wer einem anderen Schaden zufügt, muss ihm diesen ersetzen““.2
Dabei ist vorauszusetzen, dass eine ausgeübte Tätigkeit auch maßgebend für den entstandenen Schaden ist.3 Demnach zur Folge ist die Durchführung eines Kausalitätsnachweises der Grundstein für die Ermittlung eines Schadens dessen Verursacher. Liegt allerdings ein unmittelbarer und unstrittiger Zusammenhang zwischen Schaden und Verursacher vor, so spricht man von einem adäquaten Kausalzusammenhang, welcher ohne Kausalitätsnachweis zu beurteilen ist. Hierbei bezieht man sich auf die Condito-sine-qua-non-Formel, die wörtlich besagt: „Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg des Schadens entfiele.“4 – Ist die Störung also letzten Endes aus einem adäquaten Kausalzusammenhang entstanden, muss kein Kausalnachweis geführt werden und die Beweisführung für den entstandenen Schaden ist verkürzt zu ermitteln. Muss jedoch ein Kausalnachweis geführt werden, ist zwischen dem Haftungsrecht und dem Schadensrecht nach § 286 ZPO bzw. § 287 ZPO zu unterscheiden. (Bauch & Helbig, 2004)
1.1.2 Art der Störung
Wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, sind Störungen nicht immer eindeutig ihrem Schuldner und ihren Folgen zuzuweisen. Deshalb versucht man die entstandenen Störungen zu klassifizieren, wobei nicht nur nach Verursacher unterschieden wird, sondern auch nach Art der Störung.
Somit gehören zu der Art der Störung die Fälle:5
- Leistungsmehrung gem. § 2 Nr.3 VOB/B
- Leistungsänderung gem. § 2 Nr.5 VOB/B
- Zusatzleistungen gem. § 2 Nr.6 VOB/B
- Behinderungen gem. § 6 Nr.6 VOB/B
- Verzugsansprüche gem. § 5 Nr.4 VOB/B
- Mängelansprüche vor Abnahmen gem. § 4 Nr.7 VOB/B
Alle rechtlichen Folgen von Störungen des Bauablaufes werden durch die VOB/B bzw. das Werkvertragsrecht im BGB geregelt.6 – Diese werden in späteren Kapiteln näher erläutert.
Tabelle 1.1 Ursachen von Bauablaufstörungen7
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Demnach ist es die Hauptflicht des überwachenden Bauleiters Störungen frühzeitig zu erkennen und dafür zu sorgen, dass Störungen vermieden werden und der gesamte Bauablauf vertragsgemäß vonstattengeht.8
1.1.3 Unterscheidung der verschiedenen Bauleiter
Die Anzahl und Art von Bauleitern ist von dem Volumen des Bauvorhabens abhängig. Deshalb sind vorab die vertraglichen Verantwortungsbereiche der verschiedenen Bauleiter zu regeln. Aus diesem Grund ist zu erwähnen, dass der objektüberwachende Bauleiter des Bauherrn im Gegensatz zum Bauleiter des Bauunternehmers eine übergeordnete Funktion besitzt. Dies hat in Bezug auf den gesamten Bauablaufplan und die sowohl daraus resultierende Verantwortung, als auch die aus den Störungen zu folgende Rechtsprechung eine immense Bedeutung.
Die Aufgaben des Bauleiters des Bauunternehmens spiegeln sich in den vertraglich festgesetzten Vereinbarungen mit dem Auftraggeber wieder. Somit hat sich der Bauleiter des Bauunternehmens nach Maßgabe des Bauvertrages um den ihm zugeteilten Arbeitsbereich zu kümmern und die dort getätigten Leistungen zu überwachen und sich zu jeder Zeit über den Ausführungszeitraum, sowie dem technologischen Ablauf des Bauvorhabens im Klaren zu sein.9
Der objektüberwachende Bauleiter hingegen besitzt die Aufgabe sich um das Gesamtbauvorhaben zu kümmern und den Bauablaufplan stets im Auge zu behalten, um maßgebende Schnittstellen zwischen Gewerken kenntlich zu machen und diese mit Einzelfristen so zu versehen, dass es möglichst zu keinen Störungen innerhalb des Bauablaufplanes kommt. Dies erfordert ein hohes Maß an Struktur und Übersichtlichkeit des Gesamtbauvorhabens.10 Zudem ist der überwachende Bauleiter für die Prüfung einer Störung verantwortlich, denn auf einer Baustelle kommt es zu verschiedenen Störungen, die subjektiv unbehebbar erscheinen, objektiv betrachtet jedoch vermieden werden konnten. Hierbei hilft die VOB/B § 6, welche die Entscheidung über eine objektive oder subjektive Sachgrundlage einer Störung darlegt.11
1.1.4 Der Auftragnehmer als Verursacher
Ist der Auftragnehmer für eine Störung innerhalb des Bauablaufes verantwortlich, so ist es meistens der Fall des Verzugs, den er sich durch fahrlässige oder unsachgemäße Arbeitsweisen zu Schulden kommen ließ. Wird nun eine Frist im Ablaufplan und die ihm zugehörige Pufferzeit überschritten, stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüchen zu und der Auftragnehmer muss mit einer Verzugsstrafe oder Kündigung rechnen. Dabei wird vertragsgemäß nachgeschaut, welche Forderungen, Fristen und Klauseln zuvor zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer verhandelt wurden. Hierbei ist es wichtig, den Unterschied zwischen Werk-Arbeits- und Kalendertagen zu kennen, da diese ausschlaggebend für die mögliche Überbrückung einzelner Feiertage, Wochenenden oder tariflich festgelegten freien Tage sind. Aus diesem Grunde werden zum Schutze des Auftraggebers Vertragsfristen, die schon von Beginn an unsicher erscheinen, nach VOB § 5 Nr.2 geregelt.12 Demnach ist es die Pflicht des Auftraggebers, nach Rücksprache mit seinem überwachenden Bauleiter, den Auftragnehmer über den voraussichtlichen Beginn seiner Leistung zu informieren, damit sich dieser ordnungsgemäß auf seine anstehende Arbeit vorbereiten kann.13 – Sofern nicht mit dem Auftraggeber anderweitig abgesprochen, steht dem Auftragnehmer aus diesem Grund eine Schutzfrist von 12 Werktagen vor Beginn seiner Tätigkeit zu. Der Abruf sollte deshalb immer schriftlich festgehalten werden, da er vertraglich maßgebend für das Einhalten der Fristen ist.
Nun stellt sich noch die Frage, warum ein Auftragnehmer in Verzug gerät oder anderweitig für Störungen im Bauablauf verantwortlich ist. – Dies ist meist mit simplen Gründen zu belegen. Schon bei der Ausschreibung für eine Tätigkeit auf der Baustelle neigen die Auftragnehmer meist dazu sich zu überschätzen, um den möglichst frühesten Fertigstellungstermin zu den vergleichbar günstigsten Preisen anzubieten. Dies hat zur Folge, dass die meisten Auftragnehmer aufgrund von Personalmangel oder engen Lieferzeiten in Verzug geraten. Merkt also ein Auftragnehmer, dass er sich einem Engpass nähert, versucht er durch verschiedene Abhilfemittel wie zum Beispiel dem Beschleunigen der Trocknungszeit von Beton, sich selbst aus der Engpasszone heraus zu arbeiten. Allerdings sind viele Abhilfemittel erst nach Absprache mit dem zuständigen Bauleiter zu tätigen, da diese eventuell negative Auswirkungen auf Festigkeit oder Ähnliches haben können. Hinzu kommt, dass viele Abhilfemittel für zusätzliche Kosten auf der Auftragsgeberseite sorgen. Zudem muss der Auftragnehmer diverse Witterungsverhältnisse in seiner Fristkalkulation berücksichtigen, da aufgrund des Wetters Engpässe in seinem Tätigkeitsablauf entstehen können, die sich negativ auf den Fertigstellungstermin auswirken können.
1.1.5 Der Auftraggeber als Verursacher
Nicht nur der Auftragnehmer kann für Störungen innerhalb des Bauablaufes verantwortlich sein, sondern auch der Auftraggeber. Die Störungen aufgrund des Risikobereichs des Auftraggebers beruhen dabei meistens auf nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges für den Auftragnehmer oder auf die Verletzung von Mitwirkungs- und Hauptpflichten. Deshalb muss auch hier der überwachende Bauleiter den Gründen der Störung nachgehen, da der Bauherr seinen objektüberwachenden Bauleiter mit einem entsprechenden Überwachungshonorar dazu befehligt, seine Koordinierungsaufgaben zu übernehmen. – Allerdings ist zu beachten, dass der Bauherr der Vertragspartner ist und nicht der überwachende Bauleiter, was dazu führt, dass ebenfalls der Bauherr ein wachsames Auge über sein Bauvorhaben besitzen muss.14
Gehen Behinderungen mit Ausblick auf einen gestörten Bauablauf nicht direkt aus der Hand des Auftraggebers, aber aus seinem zuvor genannten Risikobereich aus, so ist es seine Pflicht, oder die des überwachenden Bauleiters, Fristen zu verlängern beziehungsweise anderweitig Abhilfe zu schaffen. Infolgedessen besteht der Risikobereich mit den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach VOB/B § 4 aus der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle, der Koordinierung, dem Bereitstellen von Ausführungsunterlagen, das Abstecken der Hauptachsen, die Bereitstellung der Erschließung, das Schaffen von Zufahrtswegen, das Bereitstellen von Mustern und Proben und die Beschaffung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse.15 Ebenfalls dazugehörig sind zum Beispiel Störungen durch Behörden, öffentliche Belange oder Nachbarn. – Allerdings muss darauf verwiesen werden, dass der Bauherr, welcher sich den Luxus eines objektüberwachenden Bauleiters leistet, ggf. zu seinem eigenen Schutz über seine Pflichten aufzuklären ist. Zudem liegt das pflichtwidrige Verhalten des Architekten und des überwachenden Bauleiters ebenfalls im Risikobereich des Bauherrn und muss von ihm geschuldet werden.16 Allerdings liegt die Ursache eines Streiks oder einer Aussperrung weder im Ermessen des Auftragnehmers, noch des Auftraggebers, sondern in der der Berufsvertretung. Aus diesem Grund kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Schuld zuweisen und muss die entstandenen Folgen akzeptieren.
2 Bauzeitverlängerung und Darstellungsmöglichkeiten Verfasser: Maximilian Cyra
Nicht selten bringt ein Bauvorhaben aufgrund diverser Störungen eine Bauzeitverlängerung mit sich. Hierbei ist es von Bedeutung vorab eine gute Struktur und Organisation seines Gesamtbauvorhabens aufzustellen, um letztlich einen besseren Überblick über Engpässe und Bauzeitverschiebungen zu haben. Der Netzplan bietet eine hervorragende Grundlage zur Steuerung eines Projekts und gibt Auskunft über alle Termine inklusive Pufferzeiten und Fristen. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche Vorgänge sich auf dem kritischen Weg befinden und gegebenenfalls den Gesamtfertigstellungstermin verschieben. Entsteht nämlich letzten Endes eine Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins oder einzelnen Meilensteinen ist es wichtig mithilfe eines störungsmodifizierte Bauablaufs Verursacher und Ausmaß festzustellen. Folglich ist eine Beispielrechnung eines gestörten Bauablaufs aufgeführt.
2.1 Organisation und Terminsteuerung
Für einen besseren Überblick über ein Bauvorhaben stellt das Projektmanagement einen Projektstrukturplan zur Verfügung. – „Je durchdachter diese Gliederung ist, je klarer die Schnittstellen definierbar sind, desto besser ist der Ablaufplan nachvollziehbar.“17 Dabei gibt es entweder die Möglichkeit den Ablaufplan nach den Projekt- oder Planungsphasen aufzubauen oder eine Gliederung nach Gewerken bzw. der Topologie eines Bauwerkes aufzuführen.18 – Hierbei sind Sicherheitszuschläge von 5% – 10% der Vorgangsdauer, je nach Schärfegrad, durchaus üblich und legitim.19
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 : Unterschiedliche Gliederungstiefen bei der Projektstrukturierung
2.2 Stufen der Ablaufplanung
Um demnach einen Terminplan zu erstellen, welcher für alle Auftragnehmer, aber vor allem auch für den überwachenden Bauleiter ersichtlich ist, muss dieser in verschiedene Schärfegrade unterteilt werden. Dabei wird zwischen Rahmenterminplänen, Generalterminplänen, Grobterminplänen und Detailterminplänen unterschieden. – Denn ein Terminplan, der alle Vorgänge von Anfang bis Ende beinhaltet, kann bei unterschiedlich großen Projekten bis zu 1.000 Vorgänge umfassen und wird somit sehr schnell unübersichtlich.20 Aufgrund dessen, verfolgen die verschiedenen Schärfegrade auch verschiedene Ziele bei der Projektsteuerung. Dient der Rahmenterminplan sowohl zur übergeordneten Information und Orientierung der Entscheidungsordnung, als auch der Absteckung wesentlicher Projektphasen durch Rahmen- und Ecktermine, sodass der Bauherr seine Finanzierungs- und Planungskapazitäten darauf ablegen kann, so dient der Generalterminplan zum Überblick über den Umfang der gesamten Baumaßnahme.21 Der Grobterminplan hingegen unterteilt sich in die beiden Kategorien Planung und Bauausführung und bietet damit eine Koordinierungsebene des Projektes. Der Detailterminplan wird ebenfalls in die Kategorien Planung und Bauausführung unterteilt, wobei die Planungsebene jedoch zur Steuerung der einzelnen Detailabläufe dient und die Bauausführungsebene den Nutzen einer chronologischen und technologischen Reihenfolge für die detaillierte Einordnung der Gewerke darstellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Verlauf des Schärfegrads
2.3 Der Netzplan
Damit man nun den Ablaufplan in eine gut durchdachte, überschaubare und für jeden auf der Baustelle zugänglichen Darstellung abbilden kann, greift man seit den 1950er Jahren auf eine altbewehrte Methodik der US-Rüstungsprojekte zurück.22 – Den Netzplan.
Der Netzplan, dessen Grundbegriffe in der DIN 69900 verankert sind, ist ein „analytisches Verfahren zur Modellierung von Abläufen“23, selbst bei stark verflochtenen Abläufen.
Dabei ist die üblichste Berechnungsmethodik die Methode des kritischen Weges (CPM) und der Darstellung in Vorgangsknotennetze. – Um solch einen Plan verstehen zu können, bedarf es allerdings ein gewisses Maß an Vorkenntnisse, worüber sich der überwachende Bauleiter bewusst sein muss24
Vorteile eines solchen Netzplans bestehen darin, sein Bauvorhaben strukturiert darzustellen, die Abhängigkeiten seiner Vorgänge klar zu definieren und denselben Algorithmus auf beliebig viele Vorgänge anwenden zu können.25 Allerdings entsteht bei einer Verschachtelung mehrerer Vorgänge eine sehr komplizierte und abstrakte Darstellung, die ohne Weiteres nicht mehr manuell zu beherrschen ist. – Aus diesem Grund hilft die Rechentechnik eines PCs die Darstellungsweise zu übernehmen und in verschiedene Gliederungen, wie zum Beispiel den Meilensteinplan zu unterteilen oder ihn in einen Balkenplan umzuwandeln.
Möchte man nun einen Netzplan aufstellen, so startet man mit der Aufstellung der Vorgangsliste.26 Dabei ist zu beachten, dass entsprechend der Projektstruktur gearbeitet wird. – Soll heißen, dass der Netzplan entsprechend der Gewerke oder der einzelnen Leistungen dargestellt werden kann. Im zweiten Schritt entsteht eine Gliederung nach Schärfegraden, in denen die einzelnen Leistungsschritte unterschiedlich detailliert gegliedert werden können.
Beispiel: Entweder wird das Errichten eines Fundaments als einzelner Schritt dargestellt oder mit Einschalung, Bewehrung und Betonieren detaillierter in den Netzplan eingebunden.
Ist nun eine Gliederung festgelegt, müssen die einzelnen Vorgänge vernetzt werden, um einen gescheiten Ablaufplan zu erstellen, in dem erkennbar sein wird, wo Engpässe entstehen könnten und welcher Vorgang stark und welcher eher weniger mit anderen Vorgängen verflochten ist. Im Hinblick auf den Einbau von Pufferzeiten, ist dieser Schritt von großer Bedeutung, denn um letzten Endes die Pufferzeiten genauestens bestimmen zu können und den Gesamtfertigstellungstermin zu kalkulieren, müssen den einzelnen Leistungen Vorgangsdauern zugeordnet werden, die mit dem Auftragnehmer zuvor fest vereinbart wurden. Aus dieser Dimensionierung kann man nun genauestens die Pufferzeiten und die Engpässe eines Bauvorhabens ableiten und gegebenenfalls schon im Voraus mögliche Vorkehrungen gegen einen gestörten Bauablauf treffen.
Als letzter Schritt steht nun eine Plausibilitätskontrolle an, die unter Randbedingungen, Abhängigkeiten und einzelnen Dauern die Verträglichkeit aller Leistungen prüft.
Abbildung 3: Vorgehen beim Erstellen eines Netzplans
2.3.1 Pufferzeiten
Wie im vorherigen Abschnitt bereits erwähnt, geben Pufferzeit Auskunft darüber, wieviel Zeit einem Auftragnehmer für seine Tätigkeit bleibt, bis der nächste Auftragnehmer seine Leistungen beziehen muss. – Hierbei ist die Vernetzung der verschiedenen Arbeitsschritte zu beachten. Es kann sich entweder um eine Anfangsfolge, Normalfolge, Endfolge oder Sprungfolge in Beziehung zu dem nächst voranzuschreitenden Arbeitsschritt handeln. Vorab ist somit zu erwähnen, dass Pufferzeiten eine „zeitliche Reserve für die Ausführung einer Tätigkeit“27 sind, die mehr oder weniger bewusst und gewollt vom Auftragnehmer oder Auftraggeber dazu eingesetzt werden, um besser auf unvorhersehbare Gegebenheiten im Bauablauf reagieren zu können. – „Die DIN 69900 definiert die Pufferzeit als eine „Zeitspanne, um die, unter bestimmten Bedingungen, die Lage eines Ereignisses bzw. Vorgangs verändert oder die Dauer eines Vorgangs verlängert werden kann.“28
Es wird unterschieden zwischen:
Tabelle 2.1 Arten von Pufferzeiten29
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Neben den geplanten Pufferzeiten, die durch die Anordnungsbeziehungen im Netzplan entstehen, die durch Vorgangsdauern bestimmt sind oder einfach als separater Puffervorgang eingeführt werden, gibt es auch ungeplante Pufferzeiten, welche durch Ablaufumstellungen oderschnelleres Arbeiten auf der Baustelle verursacht werden.
2.3.2 Kritischer Weg (CPM)
Neben den Vorgängen die Pufferzeiten enthalten, um Bauablaufstörungen zu vermeiden, gibt es auch Vorgänge die unmittelbar miteinander verknüpft sind und keinen Puffer besitzen. Entsteht innerhalb dieser Verknüpfungen eine Störung, die zur Bauzeitverlängerung führt, kommt es schlussendlich ebenfalls zu einer Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins. Allerdings hat eine Bauzeitverlängerung einer solchen Verknüpfung gegebenenfalls wiederum eine Verschiebung anderer Leistungsvorgänge zur Folge. Falls dies der Fall sein sollte, können sich die verschobenen Leistungsvorgänge infolgedessen ebenfalls auf dem CPM befinden und für eine Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins sorgen.
Ein Beispiel einer solchen Vorgangsvernetzung ist die Errichtung einer Decke die auf einer Skelettbauweise aufliegt. Erst wenn alle Stützen und Außenwände fertiggestellt sind, kann die Decke errichtet werden. – Ergibt sich nun eine Bauzeitverlängerung aufgrund einer beliebigen Störung innerhalb des Leistungsvorgangs der Stützen, kann die Decke erst errichtet werden, sobald die Störung behoben wurde und der Leistungsvorgang der gesamten Skelettkonstruktion abgeschlossen ist. Somit wird nicht nur der Fertigstellungstermin der Decke nach hinten verschoben, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Gesamtfertigstellungstermin des Bauvorhabens, da die nachfolgenden Gewerke erst nach Fertigstellung der Decke ihre Leistungen beziehen können.
2.3.3 Störungsmodifizierter Ablauf (Soll‘)
Der störungsmodifizierte Bauablauf beinhaltet alle Störungen, die während eines Bauvorhabens entstehen. Aufgrund dessen die Störungen eine zeitliche Verschiebung der einzelnen Leistungsvorgänge oder des Gesamtfertigstellungstermins verursachen, muss eine jedermann ersichtliche Kennzeichnung dieser Zeitveränderungen im Netzplan enthalten sein. „In diesem Schritt werden die einzelnen Behinderungen in Form von sog. Störungsabläufen in den ursprünglichen Soll-Ablauf integriert.“30 Somit ist eine genaue Kennzeichnung von Engpässen und kritischen Wegen festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass es eventuell auch zu Ablaufumstellungen kommen kann, da eine Störung, wie zuvor erwähnt, nicht nur einen Leistungsvorgang beeinflussen kann, sondern gleich Mehrere.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4 :31 Schematische Darstellung der Einarbeitung von Störungsvorgängen in einen Balkenplan
Möchte man einen störungsmodifizierten Bauablauf erstellen, so geht man chronologisch vor und vergleicht auf Grundlage der Ablaufverschiebung den Soll-Ablauf mit dem Ist-Ablauf.32 Entstehen vergleichsweise sehr große Unterschiede im Hinblick auf die Bauzeit, ist bei jedem Leistungsvorgang zu unterscheiden, inwiefern man die Bauzeitverlängerung annimmt oder ob man sie durch gezielte Bautechniken oder anderen Abhilfen verringert.
Der störungsmodifizierte Terminplan (Soll‘) bildet somit im Einzelnen den Ursachenzusammenhang zwischen den Störungsereignissen und dessen Folgen in Bezug auf den Bauablauf ab. – Es gibt bei der Aufstellung eines störungsmodifizierten Ablaufs drei verschiedene Grundsätze, die im Weiteren beschrieben werden:
Der erste Grundsatz besagt, dass sofern der Auftragnehmer nach Rechtsprechung verantwortlich für die Störung ist, die Differenz zwischen Soll- und Ist-Terminplan exakt die Dauer der Störung ist und in den Soll‘-Terminplan übernommen wird.33
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der zweite Grundsatz besagt, dass der Soll‘-Terminplan gegenüber dem Soll-Terminplan gleich bleibt, sofern der Auftragnehmer selbst Verantwortlich für eine Veränderung im Planungs- bzw. Bauablauf ist. – z.B. durch Verzug.34
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der dritte Grundsatz besagt, dass obwohl eine Bauzeitbeschleunigung stattgefunden hat, der Soll‘-Terminplan gegenüber dem Soll-Terminplan gleich bleibt, solange die Beschleunigung ohne Auftrag stattgefunden hat. – Gleichzusetzen mit einer schnelleren Arbeit des Auftragnehmers auf normalem Wege.35
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Hat man nun alle einzelnen Leistungsvorgänge betrachtet und deren Störungen sachgemäß in den Netzplan eingebunden, ergibt sich ein Netzplan wie im unten stehenden Beispiel:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Betrachtet man nun den erstellten Netzplan und vergleicht den Ist-Terminplan mit dem zuvor berechneten Soll-Terminplan, sind verschiedene Aspekte festzustellen. Zum einen ist festzustellen, dass der Gesamtfertigstellungstermin um 18 Wochen verschoben wurde und zum anderen, dass die Störungen aus verschiedenen Risikobereichen der Vertragsparteien stammen. Analysiert man nun die Verschiebung des Gesamtfertigstellungstermins genauer, ist zu sagen, dass sich die Verzögerung nicht nur aus den jeweiligen Störungen ableiten lässt, sondern auch aus einem fünfmonatigem Winter, indem es unmöglich gewesen ist die Leistungen aus Bauteil 2 und 3 weiter zu beziehen.
[...]
1 vgl. (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 65)
2 (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 65)
3 vgl. (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 65)
4 (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 65)
5 (Rohr-Suchalla, 2008, S. 12)
6 (Bauch & Helbig, 2004, S. 107)
7 vgl. Grafik (Bauch & Helbig, 2004, S. 107)
8 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 91)
9 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 26)
10 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 26)
11 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 102-103)
12 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 95)
13 vgl. ff. (Bauch & Helbig, 2004, S. 95)
14 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 96)
15 vgl. ff. (Bauch & Helbig, 2004, S. 97)
16 vgl. ff. (Bauch & Helbig, 2004, S. 98)
17 (Bauch & Helbig, 2004, S. 28)
18 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 28)
19 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 32)
20 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 35)
21 vgl. ff. (Bauch & Helbig, 2004, S. 36-52)
22 vgl. (Bauch & Helbig, 2004, S. 65)
23 (Bauch & Helbig, 2004, S. 65)
24 vgl. ff. (Bauch & Helbig, 2004, S. 65)
25 vgl. ff. (Bauch & Helbig, 2004, S. 65-66)
26 vgl. ff. (Bauch & Helbig, 2004, S. 70)
27 (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 14)
28 (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 14)
29 vgl. (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 15)
30 (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 79)
31 vgl. Grafik (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 81)
32 vgl. (Zanner, Saalbach, & Viering, 2014, S. 79)
33 (www.tu-braunschweig.de, 2018, S. 7) inkl. vgl. Grafik
34 (www.tu-braunschweig.de, 2018, S. 7) inkl. vgl. Grafik
35 (www.tu-braunschweig.de, 2018, S. 8) inkl. vgl. Grafik