Zwangsvollstreckung in der Abschlußprüfung


Elaboración, 1999

8 Páginas, Calificación: 1


Extracto


Zwangsvollstreckung in der Abschlussprüfung

1. Der Rechtsanwalt vertritt den Gläubiger Gärtner, Kaiserdamm 18, Berlin, gegen den Schuldner Bauer, Belziger Str. 58, Berlin. Wegen einer Forderung über 5.600,00 DM soll die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

a) Welche Voraussetzungen sind zu beachten ?

- Es muß ein Zwangsvollstreckungstitel vorliegen.
- Der Titel muß mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein.
- Der Titel muß vor oder mit der ZV zugestellt sein.

(ugs. Titel, Klausel, Zustellung)

b) Wer ist zuständiges Vollstreckungsorgan bei der Mobiliarpfändung ?

- Zuständig ist der Gerichtsvollzieher in dessen Zuständigkeit der Wohnsitz des Schuldners fällt.

c) Was gehört zu dessen Tätigkeit ?

- Pfändung
- Räumung
- ZV ins bewegliche Vermögen
- Abnahme der EV
- Zustellung
- etc.

d) Was bedeutet Austauschpfändung ?

- Die Austauschpfändung ist nur möglich bei eigentlich unpfändbaren Sachen. Das heißt: Der Gläubiger muß dem Schuldner für sein wertvolles (nicht zu pfändendes, weil vielleicht letztes) Stück ein geringwertigeres Stück zur Verfügung stellen bzw. einen entsprechenden Geldbetrag. Der Gläubiger stellt

vorab beim Vollstreckungsgericht Antrag auf Austauschpfändung. Über den Antrag entscheidet das Gericht per Beschluß.

Beispiel: unfändbarer (weil letztes warmes Kleidungsstück des Schuldners) aber wertvoller Pelzmantel wird gegen normalen Wintermantel ausgetauscht.

2. Der Schuldner erscheint trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Welchen Gang kann das Verfahren nun nehmen ?

- Der Gläubiger kann beim Vollstreckungsgericht Haftanordnung beantragen. Gericht erlässt dann Haftbefehl. Gläubiger beauftragt GV unter Beifügung des Haftbefehls mit Verhaftungsauftrag. GV führt ,,Verhafteten" beim Gericht vor (notfalls mit polizeilicher Gewalt) Verhafteter wird incl. der Haftzeit dann im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Längste Haftstrafe hier ist 6 Monate, die Entlassung erfolgt bei Abgabe der EV

3. Wie hoch muß jeweils das Mindestgebot sein ? Begründen Sie Ihre Antwort.

a) Der Neuwert eines gepfändeten Teppichs betrug 3.500,00 DM. Der Verkaufswert zur Zeit der Versteigerung beträgt 2.900,00 DM.

- Mindestgebot muß mindestens ½ vom Verkaufswert betragen, also 1.450,00 DM

b) Es sollen ein Paar Ohrringe (wertvolle Goldschmiedearbeit) mit gewöhnlichem Verkaufswert von 1.600,00 DM versteigert werden. In den Ohrringen ist Gold im Wert von 1.000,00 DM verarbeitet.

- Gold- & Silberwert bzw. lt. § 817a ZPO ,,Metallwert" ist bei Schmuck als Mindestgebot anzusetzen. Also hier Mindestgebot: 1.000,00 DM

4. Der Galerist Scholz ist verurteilt worden, an den Maler Falko das Bild ,,Eva" herauszugeben.

a) Um welche Art der Zwangsvollstreckung handelt es sich hier ? (Nennen)

- Herausgabe eine beweglichen Sache (durch Wegnahme- und Vollstreckungsauftrag)

b) Welches ZV-Organ ist für die Zwangsvollstreckung zuständig ? (Nennen)

- Gerichtsvollzieher des Vollstreckungsgerichts

c) Wie wird die Zwangsvollstreckung durchgeführt ? (Erläutern)

- Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit Herausgabeauftrag

(Wegnahmeauftrag). Gerichtsvollzieher nimmt dem Schuldner die im Wegnahmeauftrag bezeichnete Sache weg und übergibt sie dem Gläubiger. (gemäß § 883 ZPO)

5. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger Bauer mit, er habe beim Schuldner einen Farbfernseher im Wert von 2.150,00 DM gepfändet. Der Schuldner besitze weder einen anderen Fernseher noch ein rundfunkgerät. Bauer möge deshalb bei Gericht um Zulassung der Austauschpfändung nachsuchen.

a) Welches Gericht ist dafür zuständig ? (Nennen)

- Vollstreckungsgericht, Gericht bei dem Wohnsitz des Schuldners

b) Unter welchen Voraussetzungen lässt das Gericht die Austauschpfändung zu ? (Erläutern)

- Wenn es sich um eine eigentliche unpfändbare Sache handelt, die aber grundsätzlich durch eine vergleichbare aber minderwertigere Sache auszutauschen wäre und die Versteigerung der eigentliche unpfändbaren Sache sich lohnen würde und wenn der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt.

c) Mit welchem Rechtsbehelf kann sich der Schuldner gegen die Zulassung der Austauschpfändung wehren ? (Nennen)

- Sofortige Beschwerde

6. In Sachen Kaiser gegen Biermann hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt. Prozess-bevollmächtigter des Schuldners war im Klageverfahren der RA Hugo Preuß.

a) Welches Organ ist zuständig ?

- Gerichtsvollzieher
- Wenn sich die Fragestellung auf das zuständige Organ des Gerichtes richtet, ist es der Rechtspfleger

b) Welchen Anlagen hat der Gläubiger seinem Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der EV beizufügen ?

- Fruchtlosigkeitsbescheinigung (aller bisherigen Zwangsvollstreckungsversuche)
- Vollstreckbarer Titel, versehen mit Vollstreckungsklausel und Zustellungs- nachweis
- Forderungsaufstellung · Kostenbelege
- Sonstige Nachweise, daß bisher keine erfolgreiche Pfändung durchgeführt werden konnte

c) Wem muß das Gericht die Ladung zum Termin zuschicken ? (Nennen)

- Persönlich dem Schuldner, hier: Biermann.
- Benachrichtigung an den Gläubiger

d) Wie geht das Verfahren weiter, wenn der Schuldner im Termin erscheint und Ratenzahlung anbietet ? (Erläutern)

- Wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er innerhalb von 6 Monaten die Schuld tilgen kann, stellt er beim Vollstreckungsgericht Antrag auf Aufschub von bis zu 6 Monaten
- Der Gerichtsvollzieher beraumt sofort nach Ablauf der 6-Monatsfrist einen neuen Termin an.
- Wenn der Schuldner nachweist, dass er nach Ablauf der im gewährten Frist bereits mindestens ¾ der Schuld bezahlt hat, so kann er Antrag auf Verlängerung der Frist um weitere 2 Monate stellen.

7. In Ihrem Büro ist die Schreibkraft Vera Hurtig, ledig, zwei Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren, halbtags zu einem Nettogehalt von 1.200,00 DM monatlich (ohne Berlinzulage) beschäftigt.

Am 25. März 1994 wird in Ihrem Büro durch den Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot des Kaufhauses ,,Karlsdorf AG" wegen einer Hauptforderung in Höhe von 2.500,00 DM nebst Zinsen zugestellt. Schuldnerin der Forderung ist Frau Hurtig, die auf Befragung angibt, dass das vorläufige Zahlungsverbot ihr am 29. März 1994 zugestellt wurde.

a) Erklären Sie, welche Wirkung ein vorläufiges Zahlungsverbot hat ?

- Das vorläufige Zahlungsverbot hat die Wirkung eines (dinglichen) Arrestes und der Beschlagnahme des Geldes.
- Dem Schuldner soll nicht die Gelegenheit gegeben werden, die Forderung einzuziehen und auszugeben oder verschwinden zu lassen.
- Zudem ist es eine Information an den Schuldner, dass eine Pfändung der Forderung(en) bevorsteht.

b) Nennen Sie den Zeitpunkt, an dem das vorläufige Zahlungsverbot seine Wirksamkeit verliert (genaues Datum), und begründen Sie die Antwort.

- 26. April 1994. 0:00 Uhr
- Begründung: Es wird unwirksam wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Drittschuldner der Pfüb (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß) zugestellt wird.

c) Am 29. April 1994 wird Ihrem Büro der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten der o.g. Gläubigerin zugestellt. Gleichzeitig wird der Rechtsanwalt aufgefordert, die Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO abzugeben. Welche Auskünfte muß der Drittschuldner abgeben ?

- Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO:
- Ob und inwieweit der Drittschuldner die Forderung als begründet anerkenne und zur Zahlung bereit ist.
- Ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen.
- Ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

d) Wird der Rechtsanwalt an die ,,Karlsdorf AG" aufgrund der Pfändung eine Zahlung leisten ? Begründen Sie Ihre Antwort.

- Eine Forderung kann nur gepfändet werden, wenn sie überhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. (DM 1.200,00). Da die Schuldnerin Hurtig aber nur 1.200,00 DM verdient, kann hier keine Auszahlung erfolgen.

8. Der Obergerichtsvollzieher Hugo Nimm erscheint in der Wohnung des Schuldners Wolfgang Schneider und pfändet

a) einen Bechtstein-Flügel, der von der Firma Klimer-Maxe angemietet ist
b) einen Fernsehapparat und
c) 500,00 DM Bargeld

Die Voraussetzungen für die ZV sind erfüllt.

a) Nennen Sie die Voraussetzungen der ZV.

- Es muß ein Vollstreckungstitel vorliegen, welcher mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist und vor oder mit der ZV zugestellt wurde / wird.

b) Wie heißt die durchgeführte ZV-Maßnahme.

- ZV in das bewegliche Vermögen
- Zu a) Mobiliarpfändung (per GV)
- Zu b) Mobiliarpfändung (per GV)
- Taschenpfändung (per GV)

c) Nennen Sie weitere ZV-Maßnahmen und welches Organ dafür jeweils zuständig ist.

- ZV wg. Abgabe einer Willenserklärung (Organ: Gericht)
- ZV wg. Duldung und Unterlassung (Organ: Prozessgericht I. Instanz)
- ZV in das unbewegliche Vermögen (Organ: Grundbuchamt)
- ZV wg. Herausgabe (Organ: Gerichtsvollzieher)
- ZV wg. Geldforderung in Forderungen und andere Rechte (Organ: Gericht erlässt Pfüb , GV stellt Pfüb zu )
- ZV wg. Vornahme einer Handlung (Prozeßgericht I. Instanz)

d) Können Einwendungen gegen die im obigen Fall geschilderte ZV erhoben werden ? Wenn ja, erläutern Sie diese.

- Klimper-Maxe kann Drittschuldnerklage einreichen, da der Flügel der Firma (Klimper-Maxe) gehört. Der Schuldner hat den Flügel lediglich von der Firma gemietet. Das heißt: Gegen Klimper-Maxe liegt keine Forderung vor, demzufolge kann aus dessen Vermögen keine Pfändung erfolgen.
- Biermann kann sofortige Beschwerde einlegen, wenn z.B. keine anderen Rundfunkgeräte mehr vorhanden sind. (hier könnte eine Austauschpfändung vorgenommen werden etc.)

Final del extracto de 8 páginas

Detalles

Título
Zwangsvollstreckung in der Abschlußprüfung
Calificación
1
Autor
Año
1999
Páginas
8
No. de catálogo
V97734
ISBN (Ebook)
9783638961851
Tamaño de fichero
414 KB
Idioma
Alemán
Notas
Gute und übersichtliche Zusammenstellung der Fragen und dazugehörigen Antworten
Palabras clave
Zwangsvollstreckung, Abschlußprüfung
Citar trabajo
Kerstin Sliwanski (Autor), 1999, Zwangsvollstreckung in der Abschlußprüfung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97734

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