Der Staat ist das Resultat der Geschichte Eine Beschreibung der Dialektik, der Geschichts- und Staatsphilosophie Hegels


Seminar Paper, 2000

14 Pages


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Dialektik und das Philosophische System Hegels
2.1. Die Dialektik
2.2. Das Philosophische System

3. Die Philosophie der Geschichte

4. Die Staatsphilosophie Hegels
4.1. Die Entwicklung zum Staat
4.2. Der Staatsaufbau
4.2.1. Die Verfassung
4.2.2. Die Aufteilung der Staatsgewalt

5. Resümee

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit hat sich die Aufgabe gestellt, die Dialektik, die Geschichtsphilosophie und die Staatsphilosophie Hegels zu beschreiben.

Als erstes wird die Dialektik und das Philosophische System Hegels kurz beschrieben, um darauf aufbauend Hegels Philosophie der Geschichte darzustellen. Anhand Hegels Geschichtsphilosophie soll gezeigt werden, daß sich Hegels Staatsphilosophie und somit auch der Staat selber aus der Geschichte ableitet. Darauf folgend wird auf das Staatsmodell Hegels eingegangen. Abschließen soll die Arbeit mit einem Resümee über seine Geschichts- und Staatsphilosophie.

2. Die Dialektik und das Philosophische System Hegels

2.1. Die Dialektik

Für Hegel erscheint die ganze Welt als ein einziger Gedankenprozeß, der im menschlichen Bewußtsein seine höchste Erscheinungsform findet. In ihm sind Wirklichkeit und Vernunft ihrem Wesen nach gleich.1 Diesen Prozeß des Werdens versucht er als dialektische Selbstentfaltung des Gedankens bis in das einzelne nachzuweisen, um so die Erfahrung zur Idee und Wirklichkeit zur Selbsterkenntnis der Vernunft zu bringen.2 In Hegels dialektischer Methode bewegt sich der Prozeß des Denkens grundsätzlich so, daß jeder Begriff (These) durch Umschlagen in sein Gegenteil (Antithese) zur Synthese führt, d.h. die Synthese ist die Vereinigung des Getrennten = sich Erheben und Fortschreiten zur absoluten Vernunft. Vernunft ist also keine individuelle oder intersubjektive Kategorie sondern absolute Entität. Somit unterliegt auch die Vernunft dem dialektischen Gesetz, da sie eine aus Widersprüchen resultierende Bewegung ist. Für Hegel ist damit die Dialektik der organisierte Widerspruchsgeist, eine Bewegung die sich im Bewußtsein und in der Realität zugleich abspielt.3

2.2. Das Philosophische System

Mittels der Dialektik läßt sich auch Hegels philosophisches System in drei Teile gliedern. Der erste Teil ist die Logik. Sie zerfällt in die Wissenschaft der Idee und in die Lehre vom Begriff. In der Logik kehrt sich der Begriff der Idee in sich selber zurück und schlägt um in sein Gegenteil die Natur. Die Naturphilosophie ist der zweite Teil des philosophischen Systems Hegels. In der Natur findet die Idee aus der Entfremdung zurück, um als Geist ,,an und für sich" zu sein, was zum dritten Teil der Philosophie führt, der Philosophie des Geistes. In ihr hebt sich der Geist von der subjektiven Stufe durch die des objektiven zum absoluten Geist.4

Geschichte, Recht und Staat erheben sich aus den Stufen der Weltprozesse, so daß die Geschichtsphilosophie für die Auffassung von Recht und Staat grundlegend wird.5

3. Die Philosophie der Geschichte

In der Philosophie der Geschichte erläutert Hegel den Geschichtsprozeß der Menschheit, auch Weltgeist genannt, von der Orientalischen Welt über Griechenland und Rom bis zur Germanischen Welt. Er unterteilt dabei die Geschichte in drei Arten6:

a) die ursprüngliche Geschichte
b) die reflektierende Geschichte und
c) die philosophische Geschichte.

Hegel betrachtet die philosophische Geschichte als geistige Bewegung, so daß auch die

,,Weltgeschichte auf dem geistigen Boden vorgeht"7. Gleich von vornherein sagt er, daß der einzige Gedanke, den die Philosophie mitbringt, der Gedanke der Vernunft sei und das die Vernunft die Welt beherrsche. Das entscheidende Subjekt in Hegels Philosophie der Geschichte ist der Weltgeist, dessen Wirklichkeit auf Handlungen, Tendenzen, Anstrengungen und Institutionen beruht, in denen sich das Interesse von Freiheit und Vernunft verkörpert.8 Die Vernunft begreift Hegel als ein System der Vernunft in welchem der Geist existiert. Um diesen Geist zu bestimmen, nennt Hegel drei Momente des Geistes:

a) die abstrakten Bestimmen der Natur des Geistes
b) welche Mittel der Geist braucht, um eine Idee zu realisieren
c) die Realisierung des Geistes im Dasein, der Staat.9

Bei der abstrakten Bestimmung der Natur des Geistes ist Hegel daran gelegen, den Geist als Substanz des Denkens zu bestimmen, da dieser der Ausgangspunkt der Weltgeschichte ist.10 Allerdings ist der Geist zu Anfang noch eine unterentwickelte Form, d.h. er hat noch nicht die Form der Idee. Die Aufgabe des Geistes ist es, die Freiheit, das bei-sich-selbst-sein, geschichtlich hervorzubringen: ,,Die Weltgeschichte ist der Fortschritt im Bewußtsein der Freiheit...".11

Somit kommt Hegel zum zweiten Moment der Geschichtsphilosophie, die Leidenschaft der Individuen. Durch sie wird die abstrakte Idee in die Wirklichkeit umgesetzt, da die Individuen ganz egoistisch die Befriedigung ihrer Interessen verfolgen: ,,Es geschieht daher nichts, wird nichts vollbracht, ohne daß die Individuen, die dabei tätig sind, auch sich zu befriedigen;...".12

D.h. aus der Idee wird durch die Leidenschaft ein Wille. Dieser Wille ist dem Willen des Weltgeistes in seinem Wesen gleich.13

Das dritte Moment in der Hegelschen Philosophie ist die Weiterentwicklung der Willensbildung zur: ,,...Vereinigung des subjektiven und des vernünftigen (allgemeinen) Willens"14 zum sittlich Ganzen, dem Staat.

Somit unterliegt auch die Geschichte dem Gesetz der Dialektik. Da die Geschichte als Grundlage die Vernunft hat, unterliegt somit auch die Vernunft der Dialektik. Die Dialektik ist somit das treibende Mittel der Geschichte.15

Insgesamt faßt Hegel die Dialektik der Geschichte als konstruktive Bewegung auf, welche drei Eigenschaften besitzt:16

1) sie gilt universal (für die ganze Weltgeschichte)
2) sie ist notwendig, weil logisch - gesetzlich
3) und sie ist zielstrebig, da auf einen Fortschritt als Ziel (den Staat) orientiert.

4. Die Staatsphilosophie

4.1. Die Entwicklung zum Staat

Während Hobbes und Locke, die Klassiker der politischen Aufklärung, den Staat der Nation voraussetzten, d.h. der Staat faßt das Volk zu einer Nation zusammen, kehrt das romantische 19. Jahrhundert die Priorität zugunsten des Volkes um.17 Auch Hegel geht davon aus, daß aus dem Volk (Volksgeist) der Staat entsteht.

Der Weg zum Staat führt nach Hegel über mehrere Stufen.

a) Das abstrakte Recht
b) Die Moralität
c) Die Sittlichkeit

Als erstes setzt er den Willen an, der nichts von sich weiß, als das er will.18 Wenn der Wille weiß, daß er etwas einzelnes ist, dann wird er zur Person. Die Person ist somit das Subjekt des Willens. In Auseinandersetzungen mit anderen, anhand der Sph ä re der ä u ß eren Freiheit, dem Eigentum, ist die erste Stufe der Staatsbildung erreicht, das abstrakte Recht. Daraus folgt, daß das Eigentum die Manifestation ihrer Freiheit ist.19 Da jeder Person daran gelegen ist, sein Eigentum zu behalten, zu vermehren, etc., tritt eine allgemeine Sichtweise aller Individuen auf, die zur nächsten Stufe führt, die Moralit ä t.

Hegel bezeichnet die Moralität als Frage nach dem Bestehen des einzelnen in der Gemeinschaft. Die Personen werden nun zu Subjekten, welche jetzt überprüfen, was sie selber als Subjekt wollen. Zwischen dem was sie wollen und wovon sie wissen, daß es Recht ist, tut sich eine Kluft auf, so daß sie sich der Vereinzelung und der daraus folgenden Ohnmacht bewußt werden.20 Die Folge ist, daß sie das Allgemeininteresse dem Einzelinteresse den Vorrang lassen. Nach Hegel verhalten sich die Menschen jetzt nicht nur negativ gegenüber Anderen, sondern positiv und wollen mit ihnen gemeinsam etwas erreichen.21 Zusammengefaßt kann man sagen: ,, Moralische Menschen haben einen gemeinsamen Willen, nämlich den Willen, moralisch zu sein. Das heißt, zu jeder Zeit, an jedem Ort, unter allen Umständen das sich zur Regel zu machen, was unter diesen Bedingungen allen als ein Gesetz vorgeschrieben werden könnte."22

Aus der Moralität folgt die letzte Stufe: die Sittlichkeit. Da durch die Moralität das Gute lebendig und wirksam wird, ist die Subjektivität des Willens aufgehoben. Der Wille ist so die allgemeine Handlungsweise, die Sitte.(§151)23 Daraus folgt, daß die Sittlichkeit in jeder Form die Sache der Gemeinschaft und des Gemeinwesens ist.24 Somit ist die Sittlichkeit die Idee der Freiheit.(§142)25 Die Sittlichkeit umfaßt nach Hegel drei Momente.

1. Die Familie
2. Die bürgerliche Gesellschaft
3. Der Staat

Alle diese Momente der Sittlichkeit haben eines gemeinsam. Sie gewährleisten die äußere Sicherheit und die Subsistenz der Individuen, bilden die Basis, auf der sich die Individuen in ihrem Verhältnis zueinander geistig und moralisch entwickeln und lassen die Individuen im Stadium der Sittlichkeit zugleich Schöpfer und Geschöpfe einer geordneten Gemeinschaft werden.26

Es widerspricht der vernünftigen Natur des Menschen, nur ein Einzelner zu sein, da die Natur die Verwirklichung eines gemeinsamen (allgemeinen) Selbstbewußtsein mit allen anderen seiner Art verlangt.27 Deshalb steht für Hegel die Familie an erster Stelle der Momente der Sittlichkeit, die den Menschen prägen und mit seinen Mitmenschen verbindet.28 Somit nimmt die Familie die Stufe der Unmittelbarkeit innerhalb der vermittelten Gestalt des objektiven Willens ein.29 Grundlage der Familie ist die Ehe. In der Ehe wird aus den Ehegatten nach Hegel eine Person, welche Eigentum besitzt. Mit diesem Eigentum ist die Vermittlung mit anderen Personen (Familien) durch den Tausch gewährleistet.30 Eigentum ist so ein Mittel zur Befriedigung der Bedürfnisse der Person und eine notwendige Bedingung seiner äußeren Freiheit.31 Es entsteht ein Verband der umfassender ist als die Familie: die b ü rgerliche Gesellschaft.

Hegel sagt zur Familie, daß sie ein gefühlsbegründeter sittlicher Körper ist, der seinen Zweck nicht im Staat hat, wohl aber für den Staat.32 Anders verhält es sich mit der bürgerlichen Gesellschaft. Diese Form der Gemeinschaftlichkeit dient der Verfolgung der Einzelinteressen seiner Mitglieder und schafft so einen übergreifenden Verbund, den Hegel als äußeren, bzw. Not- und Verstandesstaat ansieht.33 D.h. die bürgerliche Gesellschaft ist das Instrument zur Verwirklichung der einzelnen Interessen. Somit begeben sich die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft in den vorpolitischen Bereich der Wirtschaft, Ausbildung, Bildung und der öffentlichen Verwaltung. Es entstehen Strukturen vorpolitischer Vergemeinschaftung.34 Aufgabe dieser Strukturen ist die Neutralisierung der gesellschaftlichen Atomisierung und des Egoismus der Marktkräfte.35 Hegel bezeichnet sie als Korporationen. In diesen Korporationen organisieren sich die Einzelinteressen zu Allgemeininteressen. Somit schaffen sie die Voraussetzung für ein übergreifendes Ganzes, in dem sich die Entwicklung des Menschen in der und durch die Gemeinschaft vollendet36: den Staat.

4.2. Der Staatsaufbau

4.2.1. Die Verfassung

Die Grundlage für Hegels Staat ist die Staatsgesinnung37, die daraus erwächst, daß der Einzelne aufgrund seiner Natur die Gemeinschaft sucht. Aus dieser Staatsgesinnung wird die Einheit von Mensch und Staat, welche Hegel die Verfassung nennt.38 Sie ist die Grundlage für die Ordnung und die Tätigkeit der den Staat bildenden Gewalten. D.h., daß die Verfassung das Verhältnis zwischen der Gesamtheit und dem Einzelwillen ist, welches sich in der staatlichen Organisation verwirklicht.39 Aufgabe der Verfassung ist die Teilung der Gewalten, da: ,,Die Verfassung ist vernünftig, insofern der Staat seine Wirksamkeit nach der Natur des Begriffs in sich unterscheidet und bestimmt, und zwar so, daß jede dieser Gewalten selbst in sich die Totalit ä t dadurch ist, daß sie die anderen Momente in sich wirksam hat und enthält, und daß sie, weil sie den Unterschied des Begriffs ausdrücken, schlechthin in seiner Idealität bleiben und nur ein individuelles Ganzes ausmachen."(§272)40

4.2.2. Die Aufteilung der Staatsgewalt

Montesquieu sagt, daß es im Staat eine Gewaltenteilung zur gegenseitigen Überwachung und Beschränkung geben müsse. Hegel sieht darin die Zertrümmerung des Staates und den Kampf der Gewalten. Er verwirft die Gewaltenteilung, da es bei ihm nur eine Staatseinheit gibt, wo kein Platz für Mißtrauen (Kampf) ist.41 Hegel gibt als Staatsform die konstitutionelle Monarchie an, da alle anderen Formen wie Aristokratie oder Demokratie irgendeine Herrschaft und einen ungegliederten Staat voraussetzen.42 Aufgrund der Verfassung dirimiert sich der politische Staat, wie Hegel ihn jetzt nennt, in drei Unterschiede:(§273)43

a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die gesetzgebende Gewalt
b) der Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle und das Allgemeine, die Regierungsgewalt
c) der Subjektivität als der letzten Willensentscheidung, der fürstlichen Gewalt

In Bezug auf die gesetzgebende Gewalt bleibt Hegel auf der Linie von Montesquieu und Locke. Sie ist ein Teil der Verfassung und ihre Bestimmung liegt in der Fortbildung der Gesetzte.(§298)44 Das eigentliche Organ der gesetzgebenden Gewalt ist die Volksvertretung, das ständische Element, deren Aufgabe die Vermittlung mit der Regierung zwischen Volk und Fürst ist.45

Die Regierungsgewalt hat die Aufgabe in der ,,... Ausführung und Anwendung der fürstlichen Entscheidungen, überhaupt das Fortführen und Imstandeerhalten des bereits Entschiedenen, der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen, Anstalten für gemeinschaftliche Zwecke und dergleichen unterschieden. Dies Geschäft der Subsumtion überhaupt begreift die Regierungsgewalt in sich, worunter ebenso die richterlichen und polizeilichen Gewalten begriffen sind, welche unmittelbarer auf das Besondere der bürgerlichen Gesellschaft Beziehung haben und das allgemeine Interesse in diesen Zwecken geltend machen."(§287)46 Diesen Aufgabenbereich müssen die Beamten der Verwaltung inne haben, da diese nach Hegel die eigentliche öffentliche Meinung widerspiegeln.47 Um die öffentliche Meinung beizubehalten, spricht sich Hegel für eine Selbstverwaltung der Regierungsgewalt aus.48 Die Hierarchie der Behörden sorgt dafür, daß sich die Beamten aufgrund der Selbstverwaltung nicht gegen den Staat stellen.49 Ein weiterer Aspekt des Beamtentums ist für Hegel die Einstellung der Beamten nach ihrer Befähigung und nicht nach Stand und Geburt.(§291)50 Nach Hegel besitzt die f ü rstliche Gewalt drei Momente der Totalität:(§275)51

a) die Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetzte
b) die Beratung als Beziehung des Besonderen auf das Allgemeine
c) und das Moment der letzten Entscheidung

An diesen von Hegel genannten Momenten sieht man, daß in der fürstlichen Gewalt die

unterschiedlichen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind.52 Der Fürst ist das absolute Subjekt, welches den gesamten Staat gemäß der logischen Struktur des Begriffs in sich umschließen und aus sich entlassen kann. Daraus folgt, daß die besonderen Geschäfte und Wirksamkeiten des Staates dem Fürsten nur pro forma zugestanden werden. D.h., der Inhalt des Staatswillens wird durch andere, die Berater und die Konstitution, bestimmt, während der Fürst nur mit seinem Namen zu unterschreiben, ,Ja`, oder den Punkt auf das ,I` zu setzen hat.53 Weitere Aufgaben die der Fürst inne hat, sind Begnadigungen und die Einsetzung seiner höchsten beratenden Stellen.54 Damit die Staatseinheit gegen Willkür bzw. Kampf um den Thron gesichert ist, und damit der Fürst in die vernünftige Gesetzlichkeit des absoluten Staates eingegliedert ist, besitzt der Fürst die Erbmonarchie.55 Da der Fürst aber nur ein absolutes Subjekt ist, ist er nicht souverän, sondern nur ein Individuum.

5. Resümee

Die Geschichtsphilosophie impliziert, wie auch bei Kant, eine Absage an die Möglichkeit, ein Subjekt der Geschichte sozial und politisch zu identifizieren. Die politischen Konsequenzen der Geschichtsphilosophie sind liberaler Natur, da sie niemanden auffordert oder ermächtigt, die Zukunft der Menschheit durch gegenwärtige totalitäre Maßnahmen zu bestimmen. D.h. die Geschichtsphilosophie Hegels enthält keine Handlungsanweisung zur Verwirklichung eines Geschichtsplans. Gleichzeitig setzt Hegel aber bestehende Interessen voraus. Da Interessen aber immer ein Ziel verfolgen, ist dies auf kurze oder lange Sicht nur durch planmäßiges Vorgehen zu erreichen. Trotzdem genügt es nach Hegel, daß die Völker und Individuen ihre Interessen verfolgen, denn so wird die Geschichte zu einem unumkehrbaren Fortschritt (zum Staat), den niemand wie einen Feldzug planen kann.56 Der Staat nach Hegel ist nicht, wie im Sinne der Aufklärung, ein Vertragsverhältnis zum Schutz der individuellen und egoistischen Zwecke des Einzelnen, sondern eine objektive und vernünftige Ordnung über dem Einzelnen, der dem partikularen Dasein erst Sinn verleiht. Der Staat, als logische Konsequenz der bürgerlichen Gesellschaft, beruht, wie die Gemeinschaft selbst, auf der Vereinigung von Einzelinteressen. In diesem Punkt folgt Hegel zunächst seinen philosophischen Vorgängern, indem er menschliche Gemeinschaften als Zweckbündnis anerkennt. Dieses Zweckbündnis ist notwendig, um die egoistischen Einzelinteressen seiner Mitglieder bzw. ihre Allgemeininteressen wahren zu können. Maßgebend für den Staat ist also nicht mehr etwas Gemeinsames, das seinen letzten Ursprung im Bewußtsein und Interesse Einzelner hat, wie im volont é g é n é rale. Es ist das vernünftige Unabhängige, ob es von dem Einzelnen erkannt und gewollt wird oder nicht.57 Wenn das vernünftige Unabhängige existiert, ohne daß es vom einzelnen erkannt zu werden braucht, existiert es unabhängig vom Einzelnen und somit vom Menschen allgemein. Die Folge daraus ist, daß, wenn etwas unabhängig/ selbständig existiert, entwickelt es sich auch selbständig weiter. Somit ist der logische Schluß, daß sich der Staat (nach Hegel) auf lange Sicht ganz alleine verwirklichen würde. Daraus folgt, daß der Staat die freiste und vernünftigste Verwirklichung des Willens der Einzelnen ist.

Hegels Gesellschaft, und somit der Staat, beruht auf der Annahme, daß alle persönlichen, egoistischen Interessen zu einem gemeinsamen, allgemeinen Interesse vereinigt werden. Aus diesen gemeinsamen Willen soll, so Hegel, der Fortschritt und somit die Weiterentwicklung resultieren. Aber wie vereinigt man unterschiedliche, ja gegensätzliche Interessen? Zum Einem ist es möglich mit Hilfe von Kompromissen gegenteilige Ansichten/ Interessen auf einen Nenner zu bringen. Wenn diese ,,goldene Mitte" gefunden wurde, ist gleichzeitig ein Status quo geschaffen, da keine Seite bereit sein wird, das Erreichte aufzugeben. Zum Anderen besteht die Möglichkeit, daß auf bestimmte Interessen, Bedürfnisse, Ziele verzichtet wird, was zwar die Vernunft gebietet, aber nicht der menschlichen Natur, auf die sich Hegel immer wieder beruft, entsprechen würde.

6. Literaturverzeichnis

Bolte, Gerhard: Staatsidee und Naturgeschichte. Zur Dialektik der Aufklärung im Hegelschen Staatsbegriff. Bamberg 1951.

Braun, Eberhard u.a.: Politische Philosophie. Ein Lesebuch. 6. Aufl. Reinbeck bei Hamburg 1998.

Brinkmann, Kurt: Politische Philosophie. Staat-Recht-Politik. Stuttgart 1995.

Dießner, Werner/

Thom, Martina: Einige Aspekte der Gesellschaftstheorien von Kant und Hegel. in: Schleicher, Hans (Hrsg.): Jahrbuch für Geschichte. Bd. 37. Berlin 1988, S. 7 - 42.

Ehrlich, Walter: Einführung in die Staatsphilosophie. Tübingen 1958. Gessmann, Martin: Hegel. Freiburg im Breisgau 1999.

Hartmann, Nicolai: Die Philosophie des deutschen Idealismus. II. Teil. Hegel. Berlin 1929.

Hegel, G.W.F.: Vorlesungen über die Philosophie der Geschichte. Auf der Grundlage der Werke von 1832 - 1845. Bd. 12. Frankfurt a.M. 1989.

Helferich, Christoph: Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Stuttgart 1979.

Hespe, Franz: Geist und Geschichte. Zur Entwicklung zweier Begriffe in Hegels

Vorlesungen. in: Nicolin, Friedhelm/ Pöggeler, Otto (Hrsg.): Hegel-Studien. Hegels Vorlesungen über die Philosophie der Weltgeschichte. Bd. 38. Bonn 1998, S. 79 - 93.

Hippel, Ernst von: Geschichte der Staatsphilosophien in Hauptkapiteln. Bd. 2. Meisenheim am Glau 1957.

Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Hegel, G.W.F.: Grundlinien der Philosophie des Rechts. 4. Aufl. Hamburg 1967.

Lübbe, Hermann: Geschichtsphilosophie und politischen Praxis. in: Kaltenbrunner, GerdKlaus (Hrsg.): Hegel und die Folgen. Freiburg i. Br. 1970, S.131ff.

Marcuse, Herbert: Vernunft und Revolution. Hegel und die Entstehung der Gesellschaftstheorie. 2. Aufl. Darmstadt 1976.

Rosenzweig, Franz: Hegel und der Staat. Bd. 2. München 1920.

Schaefer, Alfred: Der Staat und das Reservat der Eigenheit. Hegel, Marx, Stirner. Berlin 1989.

Spann, Othmar (Hrsg.): Die Herdflamme. Sammlung der gesellschaftswissenschaftlichen Grundwerke aller Zeiten und Völker. Bd. 14. Jena 1914.

[...]


1 Hippel, Ernst von: Geschichte der Staatsphilosophie in Hauptkapiteln. Bd. 2. Meisenheim am Glau 1957, S. 219f.

2 Ebenda S. 220.

3 Braun, Eberhard, u.a.: Politische Philosophie. Ein Lesebuch. 6. Aufl. Reinbeck bei Hamburg 1998, S. 221.

4 Hippel, Ernst von: Geschichte der Staatsphilosophie, S. 220.

5 Ebenda, S. 221.

6 Hegel, G.W.F.: Vorlesungen über die Philosophie der Geschichte. Auf der Grundlage der Werke von 1832 - 1845. Bd. 12. Frankfurt a.M. 1989, S. 11.

7 Ebenda, S. 29.

8 Marcuse, Herbert: Vernunft und Revolution. Hegel und die Entstehung der Gesellschaftstheorie. 2. Aufl. Darmstadt 1976, S. 207.

9 Hegel, G.W.F.: Philosophie der Geschichte, S. 30.

10 Hespe, Franz: Geist und Geschichte. Zur Entwicklung zweier Begriffe in Hegels Vorlesungen. in: Nicolin, Friedhelm/ Pöggeler, Otto (Hrsg.): Hegel-Studien. Hegels Vorlesungen über die Philosophie der Weltgeschichte. Bd. 38. Bonn 1998, S. 81.

11 Ebenda, S. 86.

12 Hegel, G.W.F.: Philosophie der Geschichte, S. 37.

13 Hespe, Franz: Geist und Geschichte, S. 87.

14 Hegel, G.W.F.: Philosophie der Geschichte, S. 55.

15 Helferich, Christoph: Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Stuttgart 1979, S. 86. 4. Aufl. Hamburg 1967, S. 147.

16 Ehrlich, Walter: Einführung in die Staatsphilosophie. Tübingen 1958, S. 99.

17 Schaefer, Alfred: Der Staat und das Reservat der Eigenheit. Hegel, Marx, Stirner. Berlin 1989, S. 7.

18 Braun, Eberhard, u.a.: Politische Philosophie, S. 226.

19 Ebenda.

20 Ebenda, S. 227.

21 Gessmann, Martin: Hegel. Freiburg im Breisgau 1999, S.122.

22 Ebenda.

23 Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Hegel, G.W.F.: Grundlinien der Philosophie des Rechts.

24 Hartmann, Nicolai: Die Philosophie des deutschen Idealismus. II. Teil. Hegel. Berlin 1929, S. 314.

25 Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Philosophie des Rechts, S. 142.

26 Braun, Eberhard, u.a.: Politische Philosophie, S. 230.

27 Spann, Othmar (Hrsg.): Die Herdflamme. Sammlung der gesellschaftswissenschaftlichen Grundwerke aller Zeiten und Völker. Bd. 14. Jena 1925, S. 183.

28 Braun, Eberhard, u.a.: Politische Philosophie, S. 230. und Hegel. in: Schleier, Hans (Hrsg.): Jahrbuch für Geschichte. Bd. 37. Berlin 1988, S. 38.

29 Brinkmann, Kurt: Politische Philosophie. Staat-Recht-Politik. Stuttgart 1995, S. 164.

30 Braun, Eberhard, u.a.: Politische Philosophie, S. 231.

31 Dießner, Werner/ Thom, Martina: Einige Aspekte der Gesellschaftstheorien von Kant

32 Rosenzweig, Franz: Hegel und der Staat. Bd. 2. München 1920, S. 114.

33 Braun, Eberhard, u.a.: Politische Philosophie, S. 231f.

34 Brinkmann, Kurt: Staat-Recht-Politik, S 164f.

35 Ebenda, S 165.

36 Braun, Eberhard, u.a.: Politische Philosophie, S. 237.

37 Rosenzweig, Franz: Hegel und der Staat, S. 128.

38 Ebenda, S. 135.

39 Ebenda, S. 136.

40 Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Philosophie des Rechts, S. 233.

41 Rosenzweig, Franz: Hegel und der Staat, S. 137.

42 Ebenda, S. 140f.

43 Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Philosophie des Rechts, S. 235.

44 Ebenda, S. 259.

45 Rosenzweig, Franz: Hegel und der Staat, S. 153ff.

46 Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Philosophie des Rechts, S. 252f.

47 Rosenzweig, Franz: Hegel und der Staat, S. 148.

48 Ebenda, S. 148f.

49 Ebenda, S. 150.

50 Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Philosophie des Rechts, S. 255.

51 Ebenda, S. 240.

52 Bolte, Gerhard: Staatsidee und Naturgeschichte. Zur Dialektik der Aufklärung im Hegelschen Staatsbegriff. Bamberg 1991, S.92.

53 Bolte, Gerhard: Staatsidee und Naturgeschichte, S.94.

54 Rosenzweig, Franz: Hegel und der Staat, S. 147.

55 Ebenda, S. 146.

56 Lübbe, Hermann: Geschichtsphilosophie und politischen Praxis. in: Kaltenbrunner, Gerd-Klaus (Hrsg.): Hegel und die Folgen. Freiburg i. Br. 1970, S.131ff.

57 vgl. Hoffmeister, Johannes (Hrsg.): Philosophie des Rechts, S. 208ff.

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Der Staat ist das Resultat der Geschichte Eine Beschreibung der Dialektik, der Geschichts- und Staatsphilosophie Hegels
College
University of Rostock
Course
GK/PS Klassiker der Staatsphilosophie II - Von Kant bis Mao
Author
Year
2000
Pages
14
Catalog Number
V97773
ISBN (eBook)
9783638962247
File size
439 KB
Language
German
Keywords
Staat, Resultat, Geschichte, Eine, Beschreibung, Dialektik, Geschichts-, Staatsphilosophie, Hegels, GK/PS, Klassiker, Staatsphilosophie, Kant
Quote paper
René König (Author), 2000, Der Staat ist das Resultat der Geschichte Eine Beschreibung der Dialektik, der Geschichts- und Staatsphilosophie Hegels, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97773

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