Begründung des Rechts aus dem Zweck der Gemeinschaft oder durch einen Gesellschaftsvertrag? Ein Vergleich zwischen den Gerechtigkeitstheorien von Aristoteles und Hobbes.


Trabajo de Seminario, 2000

22 Páginas, Calificación: 11 Punkte


Extracto


1.) Wie bestimmen Hobbes und Aristoteles jeweils das Verhältnis zwischen dem einzelnen und der Gemeinschaft? Welche Vorstellungen vom Menschen liegen diesen Bestimmungen zugrunde?

Für Aristoteles ist die Beschaffenheit des Menschen mit Abschluß seiner Entstehung die Natur desselben. Ausgehend von dieser Natur ist der Mensch höher noch als jedes schwarm- und herdenweise lebende Tier als staatsbezogenes Lebewesen anzusehen. Jeder Mensch hat den Trieb zur Gemeinschaft in sich. Wer nicht in einer Gemeinschaft leben kann oder will bzw. ihrer aufgrund seiner eigenen Selbstgenügsamkeit nicht mehr bedarf, ist kein Teil des Staates und somit entweder ein wildes Tier oder ein Gott1. Aristoteles hält den Menschen von Natur aus für ein Sozialwesen, da er überhaupt leben will, jedoch für ein politisches Wesen, weil er danach trachtet gut zu leben. Der Mensch ist als einziges Wesen der Natur mit Vernunft begabt, dem Logos. Die politische Natur und die Sprach- und Vernunftbegabung des Menschen sind zusammenhängend zu betrachten. Der Logos, von dem Aristoteles spricht, bedeutet für ihn nicht nur eine allgemeine kommunikationsstiftende, sondern vor allem eine polisstiftende und demnach auch eine herrschaftskonstituierende Kraft des Menschen. Die politische Bedeutung des Logos erläutert Aristoteles in drei Stufen, die er allesamt auf die Praxis bezieht: Als Vorstufe gilt ihm die Stimme, die man zum Ausdruck von Schmerz und Lust schon bei den Tieren vorfindet, und die es ihnen ermöglicht ein Herdendasein zu führen. Für den Menschen relevant ist die nächste, logisch rationale Stufe, die es ihm ermöglicht, über den Augenblick und das ihn individuell Betreffende hinaus zu blicken und dadurch technische und pragmatische Überlegungen über das Nützliche und Schädliche anstellen zu können. Der Logos des Menschen transzendiert den Standpunkt partikularer Nützlichkeit zur ,,sittlichen Rationalität" hin: einem gemeinsamen Interesse am Guten und Schlechten, sowie an Recht und Unrecht2. In seiner Vollendung ist der Mensch als das beste der Lebewesen anzusehen, doch getrennt von Recht und Gesetz verkörpert er das schlechteste von allen3. Der Staat stellt sich dem Menschen als das höchste Ziel dar, das es zu erreichen gilt. Es liegt in der Natur des Menschen als Vereinswesen in einer Gemeinschaft zu leben, denn er ist ein Teil dieser Gemeinschaft. Wenn sich der Einzelne in seiner Isolierung nicht selber genügt, so muß er sich zum Staate ebenso verhalten, wie andere Teile zu dem Ganzen, dem sie angehören; also sich anpassen, um dazuzugehören4. Diejenigen, die am meisten zu einer Gemeinschaft beitragen, haben mehr Teil am Staate als die, die ihnen zwar an Gütern und freier Geburt gleich oder überlegen, ihnen aber an bürgerlicher Tugend unterlegen sind5.

Bei Hobbes gilt der ,,bellum omnium contra omnes", der Krieg eines jeden gegen jeden. Wie Hobbes es auch ausdrückte, ,,Homo homini lupus,,, der Mensch ist des Menschen Feind (Wolf). Diese These hält Hobbes jedoch nur zusammen mit der Gegenthese ,,homo homini deus"6 für richtig. Die negative These kennzeichnet den Menschen, sofern er außerhalb, die positive These, sofern er innerhalb von Rechts- und Staatsverhältnissen lebt7. Hobbes Menschenbild ist sehr negativ; nach seiner Meinung ,,führen natürliche Leidenschaften den Menschen zu Parteilichkeit, Hochmut, Rachsucht und Ähnlichem". Hobbes läßt ein allgemeines Naturgesetz gelten, das den Menschen in seinem Sinne handeln läßt. Demnach ist dem Menschen von der Natur eine allgemeinen Regel der Vernunft gegeben, die diesem zur Selbsterhaltung dienen soll und somit auch zu befolgen ist8. Die Regel besagt, daß ein jeder seine eigenen Fähigkeiten nach seinem Willen zur Erhaltung seiner eigenen Natur, d.h. seines eigenen Lebens, einsetzen und folglich alles tun soll, was er nach seinem eigenen Urteil und eigener Vernunft als das zu diesem Zweck geeignetste Mittel ansieht. Diese Regel besagt auch, daß jedermann sich um Frieden zu bemühen hat, solange dazu Hoffnung besteht. Kann er ihn nicht herstellen, so darf er sich alle Hilfsmittel und Vorteile des Krieges verschaffen und sie benutzen, um nicht selbst zum Opfer zu werden. Die Natur hat, laut Hobbes, die Menschen hinsichtlich ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten untereinander gleichmäßig begabt; und selbst wenn einige mehr Kraft oder Verstand als andere besitzen, entsteht daraus kein zu großer Unterschied, so daß sich nicht einer einen großen Vorteil erschaffen kann, der dem anderen nicht erreichbar wäre9. Alle Menschen, die sich für einen gleich langen Zeitraum mit den selben Dingen beschäftigen, sind demnach in der Lage, übereinstimmende Erfahrungen zu machen10. Jeder hegt die Hoffnung zur Befriedigung seiner Wünsche. Sooft daher zwei dasselbe wünschen, dies aber nicht gemeinsam erreichen können, wie z.B. Mitbewerbung, Verteidigung und Ruhm, so wird einer zum Feind des anderen, und um das gesetzte Ziel, welches der Selbsterhaltung dient, zu erreichen, werden beide danach trachten, den anderen zu unterwerfen oder zu töten. Um dieser gehegten Befürchtung entgegenzuwirken, versuchen sich die Menschen dadurch zu schützen, daß einer dem anderen zuvorkommt oder beginnt, sich durch List und Gewalt alle anderen zu unterwerfen, bis niemand mehr da ist, den er zu fürchten hat. Erst die Sprache, die sie von den Tieren unterscheidet, ermöglicht es den Menschen zu lügen und anderen gut als böse und böse als gut hinzustellen. Dadurch entsteht Mißgunst und Neid und die Proportionen von Mißständen und Fehlern werden verzerrt11. Der Mensch, welcher sich nicht um Schutz und Krieg kümmern muß, sondern Muße hat, liebt es, Unfrieden zu stiften, indem er seine vermeintliche Weisheit zeigt, und die Handlungen derer, die den Staat regieren kritisiert12. Das Verhältnis des Einzelnen zur Gemeinschaft ist schwierig darzustellen, da keine Art von Gemeinschaft besteht, solange jeder gegen jeden kämpft. Doch solange einer das Recht beibehält, alles zu tun, was er will, also sein eigener Richter ist,13 solange befinden sich alle Menschen im Kriegszustand und dieser kann nicht aufgehoben werden. Hobbes wendet ein altes Bibelzitat an, in dem es heißt, ,,Was Ihr wollt, das andere Euch tun sollen, das tut Ihnen." Damit begründet er den Trieb des Menschen, um der eigenen Existenz willen Frieden zu halten. Denn wenn nicht alle auf ihr Recht verzichten alles zu tun was sie wollen, wird niemand darauf verzichten, denn den Anfang zu machen hieße, sich als Beute darzubieten. ,,Überall dort, wo sich die Menschen zu kleineren Familienbünden zusammenschlossen, wurde gegenseitiges Rauben und Plündern zu einem alltäglichen Gewerbe und war weit davon entfernt, als naturrechtswidrig angesehen zu werden: je größere Beute sie machten, desto größer war die Ehre." Dies ist unter der unaufhebbaren Naturpflicht des Menschen zur Selbsterhaltung zu betrachten, denn diese verpflichtet jeden einzelnen zu höchstem Mißtrauen und erlaubt ihm zur eigenen Sicherheit, jedem Angriff zuvorzukommen14. Die Menschen im Naturzustand schützen einander nicht, sondern reduzieren ihre Stärke, indem sie sich gegenseitig bekämpfen, auf ein Nichts. Die Menschheit liegt demnach in einem ständigen Wettstreit um Ehre und Würde, folglich entsteht zwischen den Menschen aus diesem Grund Neid und Haß und letztlich Krieg. Mitbewerbung, Verteidigung und Ruhm sind die drei hauptsächlichsten Anlässe, aus denen die Menschen miteinander in Streit geraten15. Was mit dem Krieg aller gegen alle verbunden ist, findet sich auch bei den Menschen, deren Sicherheit einzig auf ihrem Verstand und ihren körperlichen Kräften beruht. Die Menschen sind nicht fleißig, weil kein Vorteil davon zu erwarten ist; es gibt keine höher entwickelten Künste oder Maschinen, die die Arbeit erleichtern würden, keine Wissenschaft und auch keine Bequemlichkeit, da sie ständig damit zu rechnen haben, all dies wieder zu verlieren. Statt dessen herrscht Elend, Furcht ermordet zu werden, und stündliche Gefahr vor Überfällen des Feindes, die Menschen führen also ein einsames, kümmerliches, rohes und kurz dauerndes Leben16.

2.1) Wie kommt nach Aristoteles eine politische Gemeinschaft zustande und worin besteht eine gute und gerechte Gemeinschaft?

Nach Aristoteles gehört zu jeder Gemeinschaft ein Agathon (ein Gut: eine Aufgabe oder Funktion, um derentwegen sie besteht). Damit rechtfertigt er seine Auffassung der Polis-Natur des Menschen: Das Streben des Menschen nach der Polis läßt sich dadurch erklären, daß ihr Agathon für ihn natürlich ist. Dieses ist nicht in einem konkreten Gut festzulegen, da die Interessen und Bedürfnisse der Menschen zu unterschiedlich sind. Statt dessen beruft er sich auf ein Gut zweiter Ordnung, das eine Art von Generalziel darstellt, nach dem jeder Mensch bewußt oder unbewußt strebt. Aristoteles führt den Menschen über eine gestufte Zielperspektive an die Polis heran. Er geht davon aus, daß der Mensch, wie jedes Lebewesen, danach strebt sein Leben zu erhalten. Dieser geht in seinen Wünschen jedoch weiter, indem er sein Leben nicht nur fristen, sondern angenehm gestalten will. Im Idealfall soll es ihm möglich sein, eine gelungen-glückliche Existenz zu erreichen. Aristoteles hält den Menschen, für ein politisches Wesen, weil er danach trachtet gut zu leben. Deshalb ist die Polis, die ihm all dies bietet, für den Menschen unerläßlich. Diese Art von Gesellschaft, enthält für sämtliche Beteiligten Vorteile gegenüber dem alleinigen Dasein. Sie ist sogar in einem elementaren Sinn als gerecht anzusehen, da sie allen die selben Vorteile bietet. Aristoteles bestimmt das eu (das Gelingen oder Glück), als Autarkie17. Dazu gehört die ökonomische Seite, das wirtschaftliche Wohlergehen, sowie die ,,Selbstversorgung" einer Gemeinschaft18. Ebenso wichtig ist die Selbstverwirklichung des Menschen und Sinnerfüllung seines Strebens19. Dem Menschen ist es erst in einer Gesellschaft von Rang und Wert einer Polis möglich als er selbst zu leben, also seine volle Menschlichkeit zur Entwicklung zu bringen. Demnach ist er als politisches Wesen zu betrachten20. Daß die Polis für den Menschen natürlich ist, bedeutet, daß sie historisch betrachtet zunächst nur potentiell vorhanden ist und erst einen Entwicklungsprozeß durchlaufen muß, bevor sie nach und nach zu Tage tritt. Um das Gemeinwesen zu erhalten, ist eine gewisse Einstellung , die Bürgertugend, unerläßlich, welche nur durch Erziehung und Gewöhnung zu erreichen ist21.

Nach Aristoteles ist von Natur aus das Ganze früher als der Teil und somit der Staat früher als das Haus und der einzelne Mensch22. Wenn man nämlich den Staat beseitigt, nimmt man den Menschen das Ziel nach dem sie streben und somit ihren Eigenschaften den Sinn. Sie existieren nur noch dem Namen nach und haben ihr Wesen verloren. Durch den Trieb des Menschen eine Gemeinschaft zu bilden, schließen sich diejenigen, die die selbe Auffassung von Gerechtigkeit teilen, zusammen und bilden durch die Gemeinschaftlichkeit dieser Ideen eine Familie und den Staat23. Die erste Gemeinschaftsform, die für jeden Tag besteht, ist naturgemäß das Haus. Die zweite Form der Gemeinschaft, die sich wegen eines über den Tag hinausreichenden Bedürfnisses zusammensetzt, ist das Dorf und die aus mehreren Dörfern zusammengesetzte vollkommene Gemeinschaft ist der von Natur aus bestehende Staat, der zwar des Lebens wegen entstanden ist, aber nun auch um des guten Lebens willen weiterbesteht. Deswegen existiert jeder Staat von Natur aus, denn der Mensch strebt nach dem bestmöglichen Leben, dessen höchstes Ziel die völlige Selbstgenügsamkeit ist, die wiederum nur im Staate erschaffen oder erhalten werden kann24. Die durch die Gemeinschaft entstehende Arbeitsentlastung gibt den Menschen mehr Zeit Gedanken zu entwickeln, die über das Alltägliche hinaus gehen, mit dem Zweck ein möglichst gelungen-glückliches Lebens zu erreichen25.

Die Frage nach der besten Staatsform läßt sich bei Aristoteles schwer beantworten. In der Politik unterscheidet er zwischen gemeinwohlorientierten und herrscherwohlorientierten Polisverfassungen. Man könnte diese Unterscheidung als ein weiteres Kriterium der Gerechtigkeit sehen. Folgt man dieser Auffassung, so kommt man wie Aristoteles zu dem Schluß, daß zwar das Königtum, nicht aber die Tyrannis, die Aristokratie, nicht aber die Oligarchie (als Herrschaft der Reichen) und schließlich die Politie, nicht aber die Demokratie (die Aristoteles für eine Herrschaftsform zugunsten der Armen hält) als legitim zu gelten haben. Nach Aristoteles Vorstellung von der besten Herrschaftsform, muß bei einer Polis die Abgrenzung zur Despotie und die Verpflichtung aufs Allgemeinwohl bedacht werden. Aristoteles schließt in seinem perfekten Staat sowohl politische Unterdrückung als auch Ausbeutung (in Form einer Herrschaft zum alleinigen Wohl des Herrschenden) aus26. Geht man von einer gemeinwohlorientierten Verfassung aus, so zieht Aristoteles die Herrschaft der Vielen der des Einzelnen vor. In einer legitimen Herrschaft darf es nach Aristoteles niemanden geben, der rechtlich und politisch höher gestellt ist als der andere. Aus dieser Auffassung rührt Aristoteles Auffassung her, ein wahrer Bürger sei nur, wer an allen Ämtern im Staat teil habe, und sich abwechselnd selbst regiere. In Aristoteles` Polis werden die Bürger einander unabhängig von ihrem Einkommen gleichgestellt.

Um eine gute und gerechte Gemeinschaft zu gründen, muß die sittliche Tugend im Staate sowohl als Voraussetzung als auch als Konsequenz der Polis gelten. Als Tugend gilt, sich nicht von seinen natürlichen Leidenschaften beherrschen zu lassen, sondern sie in ein Raster zu bringen, das auch zukünftig ein insgesamt gelungenes Leben ermöglicht. In diesem Zustand soll das Rechthandeln mit dem Wohlergehen eine selbstverständliche Einheit bilden. Die meisten sittlichen Tugenden gelten als soziale und politische Haltungen, wie z.B. die Freundschaft, die Freigiebigkeit, die Gerechtigkeit und auch die Großzügigkeit. Die Freundschaft hebt Aristoteles besonders hervor, denn sie halte Menschen und Gemeinschaften zusammen und trage damit auch für den Staat Sorge, für den sie deshalb noch wichtiger als die Gerechtigkeit sei.

2.2) Auf welchem Wege können nach Hobbes die Menschen zu einer bürgerlichen Gesellschaft kommen?

Da der Frieden von allen als etwas Wünschenswertes betrachtet wird, muß folglich auch alles, was zum Frieden führt, als etwas Gutes angesehen und erstrebt werden. Was kann aber eher zum Frieden führen als Gerechtigkeit, Billigkeit und die übrigen Pflichten, die die natürlichen Gesetze den Menschen zur Pflicht machen27. Also erscheint es nur logisch, daß der Mensch sich von der Notwendigkeit einer Staatsbildung überzeugen läßt28 und die Nachteile des Naturzustandes beseitigt29.

Hobbes kennt zwei Arten der vertraglichen Begründung des Staates: die Einsetzung und die Aneignung.30 Im ersteren schließen die Menschen den Vertrag freiwillig zur gegenseitigen Beschränkung ihrer natürlichen Freiheit und setzen eine Staatsgewalt ein, die Frieden und Ordnung schafft31. Dabei ist die Vernunft die Bedingung der Möglichkeit zum Vertragsabschluß32. Im zweiten Fall sind Menschen von einem bereits bestehenden Staat unterworfen worden und schließen mit ihm einen Vertrag um ihr Leben zu erhalten. Natürlich ist die erste Art der Staatsbildung durch freiwilligen Vertrag aller Bürger vorzugswürdig. Ihr entspricht die Vorstellung von Hobbes, daß die Staatsgewalt letztlich auf dem Willen der Bürger beruhen müsse. Dadurch erhält die Lehre vom Staatsvertrag einen demokratischen Akzent, der durch die politischen Vorstellungen der Parlamentspartei angeregt war33. Die Leidenschaften (wie Hobbes sie bezeichnet), die die Menschen zum Frieden unter sich geneigt machen können, insbesondere die Furcht vor einem gewaltsamen Tod, ferner das Verlangen nach den, zu einem glücklichen Leben erforderlichen Dingen und die Hoffnung, sich diese durch Anstrengung zu verschaffen, treiben die Menschen dazu, sich einem Staat zu unterwerfen34. Nach Hobbes besteht für die Menschen die einzige Chance zu einem Zustand des Friedens und der Sicherheit für alle zu gelangen, in dem Abschluß eines Vertrages. Dieser Vertrag birgt eine Übereinstimmung in sich, die künstlich erzeugt ist. Um ihn beständig und dauerhaft zu machen, ist eine allgemeine Gewalt erforderlich, die die Bürger in Zaum halten und ihre Handlungen auf das Gemeinwohl hinlenken soll. Die einzige Möglichkeit dazu liegt, laut Hobbes, in der Übertragung ihrer gesamten Macht und Stärke auf einen Menschen oder eine Versammlung von Menschen, die ihre Einzelwillen durch Stimmenmehrheit auf einen Willen reduzieren können. Die Menschen müssen also einen Menschen, oder eine Versammlung von Menschen bestimmen, die diese Person verkörpern sollen. Mit dieser/n Person /en muß dann ein jeder einen Vertrag abschließen, in dem er seine sämtlichen Rechte auf Selbstbestimmung an den sogenannten ,,Leviathan" abgibt und schwört, die Entscheidungen des Leviathan auch gegen sich selbst so zu befolgen, als wären es seine eigenen. Dies gilt sowohl für Freiheiten, die vom Leviathan an den Bürger gegeben werden, als auch für Einschränkungen und Strafen35. Die Vertragsformel lautet: ,,Ich autorisiere diesen Menschen oder diese Versammlung von Menschen und übertrage ihnen mein Recht mich zu regieren, unter der Bedingung, daß du ihnen ebenso dein Recht überträgst und alle ihre Handlungen autorisierst."36

2.3) Wie lassen sich die Unterschiede zwischen beiden Positionen erklären?

Hobbes lebte im England des 17. Jahrhunderts in Mitten der Wirren des Bürgerkriegs, der die schlimmsten Seiten des Menschen zum Vorschein brachte. Nach der Thronbesteigung Jakobs

I. (1603-1625) brach ein Kampf zwischen Krone und Parlament aus, der sich unter seinem Sohn Karl I. zu einem offenen Bürgerkrieg ausweitete, dem Karl I. 1649 auf dem Schafott zum Opfer fiel37. Hobbes trat also die grausige Aktualität der Frage nach der richtigen Staatsordnung entgegen. Bedenkt man, daß er, bevor er seine philosophischen Werke veröffentlichte, die historische Geschichte des peloponnesischen Krieges von Thukydides übersetzte, erscheint es verständlich, daß sich ihm ein bis in die Historie zurückreichendes negatives Menschenbild darstellte. Hobbes kam zu der Auffassung, eine Demokratie sei gefährlich und unkontrolliert und die von Natur aus kriegerische Gesinnung des Menschen könne nur durch ein Oberhaupt (Leviathan) kontrolliert und bezwungen werden. Aristoteles lebte (384-322 v.Chr.) im kultivierten Griechenland, das in mehrere Polis aufgeteilt war. Er erlebte den Menschen im funktionierenden Stadtstaat als loyal, kontrolliert und durch gute Organisation des Staates zu geistigen Höhenflügen inspiriert. Der Mensch mußte ihm also als von Natur aus staatliches Wesen erscheinen, da er dort in seiner besten Form auftritt. Athen galt zu dieser Zeit als kulturelles Zentrum Griechenlands. Aristoteles erlebte den Menschen also nicht im Chaos und unter Zwang gebeugt, sondern als ,,Zahnrad" in der ,,gut geölten Maschine" des Staates.

Aus diesen beiden Lebensperspektiven lassen sich die Unterschiede der so verschiedenen Theorien der beiden Philosophen erklären.

3.1) Worin besteht nach Hobbes der Hauptzweck des Staates?

Der Hauptzweck des Staates besteht nach Hobbes darin, den Menschen ein friedliches Zusammenleben zu ermöglichen, ohne daß einer vor dem anderen Angst haben oder um seinen Besitz bangen müßte. Bei der Gründung eines Staates zielt man also auf Frieden und Schutz38. ,,Die Menschen, die von Natur aus Freiheit und Herrschaft über andere lieben, führten die Selbstbeschränkung, unter der sie, wie wir wissen, in Staaten leben, letztlich allein mit der Absicht ein, dadurch für ihre Selbsterhaltung zu sorgen und ein zufriedeneres Leben zu führen, d.h. dem elenden Kriegszustand zu entkommen. Dieser folgt aus den natürlichen Leidenschaften der Menschen, sofern es keine sichtbare Gewalt gibt, die fähig ist, sie durch Furcht vor Strafe an die Erfüllung ihrer Verträge und an die Beachtung der natürlichen Gesetze zu binden."39

Im Gegensatz zur Anschauung von Aristoteles, erscheinen die Menschen aus Hobbes Menschenbild, wenn man von ihrer realen Beschaffenheit ausgeht, nicht als ursprünglich gesellig, sondern sie streben den Zusammenschluß mit anderen nur insofern an, als dieser ihren eigenen Zielen und Zwecken zu nutzen scheint. Vergesellschaftung ist bei Hobbes nicht als Ziel, sondern lediglich als ein Mittel zum Zweck anzusehen40. Während für Aristoteles der Hauptzweck des Staates in der Glückseligkeit besteht, die als höchstes Ziel zu betrachten ist, und nur um ihrer selbst willen und nicht als Mittel zu anderen Zweck angestrebt wurde, ist für Hobbes hingegen die Glückseligkeit nichts anderes als eine Begebenheit, die immer wieder aufs neue erlangt werden muß, und nicht durch den Staat an sich erreicht wird41.

3.2) Wie setzt sich Aristoteles mit dieser Zweckbestimmung auseinander?

Der Staat ist eine ideale Form der Gesellschaft, eine Gemeinschaft die gleichsam das Ziel höchster Selbstgenügsamkeit erreicht hat, die um des Lebens willen entstanden ist und um des vollkommenen Lebens willen besteht. Nach Aristoteles soll der Staat ein gutes Leben in Selbstbestimmung und Glückseligkeit ermöglichen, als Gemeinschaft zum Zwecke eines vollkommenen und sich selbst genügenden Daseins. Dieses aber besteht in einem glücklichen und tugendhaften Leben42. Das Glück stellt für Aristoteles kein positives aber ein notwendiges Ziel dar. Es gilt nicht als gewöhnliches, erstrebenswertes Ziel, sondern als der Horizont, in dem alle anderen Ziele und Interessen ihren Sinn finden. Das Glück bildet also eine praktische und gelungene Einheit aller menschlichen Bedürfnisse und Interessen. Es stellt somit das Sinnvolle und Gelungene neben dem Mißlungenen und Verfehlten dar. Indem das Glück all dies verkörpert, wird es zum höchsten Ziel allen menschlichen Denkens und Strebens43. Aristoteles erkennt, daß nicht alle Menschen eines Staates gleich tugendhaft und vollkommen sein können, und daß die Polis selbst für ihre höchste Form, die sittlich- politische Selbstverwirklichung, nur die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen bereitstellen kann, während die Humanität und die endgültige Selbstverwirklichung nur von den Bürgern selbst geleistet werden kann. Um diese zu erreichen, muß der Mensch jedoch seine Sprach- und Vernunftbegabung bis zum Äußersten nutzen. Nach Aristoteles Meinung geschieht die Vollendung des Humanen im Philosophen bzw. im kontemplativen Wissenschaftler. Doch erst die Polis ermöglicht dem Menschen die benötigte Muße, um sich über das Alltägliche hinaus zu ,,erheben". Die Vernunft (der Logos) des Menschen ist zum Überschreiten der Bedürfnis-, folglich auch der Polisnatur angelegt. Da der Mensch keine reine Form der Vernunft besitzt, sondern durch seine Bedürfnisse gefesselt bleibt, achtet er überwiegend auf die Notwendigkeit des Lebens, das Zusammensein mit anderen und ist somit auf die Polis als vollendete Form des Zusammenlebens angewiesen. Die Wunschvorstellung des Aristoteles, sich durch die Vernunft über die Polis-Natur hinaus zu erheben, hat man sich als eine Art Überschreiten vorzustellen, das trotzdem mit dem Überschrittenen verbunden bleibt. So soll die Polis ihren Dienst an der Selbstverwirklichung des Menschen in zweifacher Wiese leisten. Für die Masse des Volkes ist sie um ihrer selbst willen da, und ist die Erfüllung selbst; für wenige andere stellt sie eine Grundlage dar, von der aus sie sich zur Theorie ,,erheben" können. Die Theorie ist als autonomer Wert zu sehen, die rein um ihrer selbst willen durchgeführt und als freie Tätigkeit die höchste Form von Praxis - fast schon die Tätigkeit Gottes - zu gelten hat. Für den Menschen kann sie nur als die Fähigkeit des Sichselbstdenkens des Geistes verstanden werden, der ihm, im Gegensatz zu Gott, immer nur für einen vollkommenen, erfüllten Augenblick geschenkt wird44.

3.3) Mit welchen Argumenten kritisiert Hobbes den von Aristoteles verfolgten Begründungsweg?

Hobbes Kritik an Aristoteles gründet auf dem Argument, daß es kein den Menschen gemeinsames Gut gibt, nach dem es zu streben lohnt, wie man es bei dem Begriff des Agathons von Aristoteles sieht. In Aristoteles Theorie vom Hauptzweck des Staates liegt dieser im Nutzen für alle, die das vollkommene Leben und Glück nur in der gemeinsamen Gesellschaftsform des Staates finden können. Nach Hobbes Theorie ist das menschliche Wesen als Einzelkämpfer ohne Moral zu sehen. Dieser hat rein individualistische Interessen und eine technisch-praktische Vernunft, die im Naturzustand nur das Beste für sich selbst erlangen will. Hobbes kritisiert Aristoteles Vergleich des Menschen als Zoon politikon mit einem Bienenstaat. Da die Bienen von Natur aus ,,gleichgeschaltet" sind, ohne genug individuellen Verstand für eigene Ziele und Wünsche zu besitzen, funktioniert deren Staatsform reibungslos. Der Mensch ist jedoch nicht in dieses Schema einzufügen, da er stets nur nach seinem eigenen Besten und nicht dem der Gemeinschaft handeln wird.

4.1) Welche Aufgaben haben Gesetzgebung und Gesetze bei Aristoteles?

Als eine Rechtsgemeinschaft kennzeichnet die Polis nicht nur eine hochentwickelte Arbeits- und Berufswelt. Sie beinhaltet auch Gesetze mit Zwangscharakter, zu deren Durchsetzung es ein relativ differenziertes ,,System" öffentlicher Gewalten braucht45. Aristoteles argumentiert e contrario, nimmt jemanden an, der ohne zwingendes Gesetz lebt, und hebt entstehende Folgen hervor, die so mißlich sind, daß sie den Menschen bloßstellen. Dieser sei gierig nach Krieg und letztlich das schlechteste aller Lebewesen. Wenn der Mensch sich gegen seinesgleichen wendet, kann Konflikten dieser Art nur durch einen legitimierten Herrscher vorgebeugt werden, der fähig ist, die Gefahr durch strenge Regeln und Gesetze zu bannen. Die Legitimation der Zwangsbefugnisse erfolgt bei Aristoteles aus der Konfliktseite des Menschen, die hervortritt, sofern keine Gesetze herrschen, welche die Konfliktgefahr eindämmen. Die kooperative und soziale Seite des Menschen macht das Zusammenleben möglich. Erst seine Konfliktelemente, machen deutlich, weshalb es dazu der hochentwickelten Gemeinschaftsform einer Polis bedarf, die Gesetze erläßt und damit zwangs- bzw. herrschaftsförmig entwickelt ist. Nach Aristoteles regiert das Gesetz, nicht der Mensch, obwohl er einräumt, daß es jemanden braucht, um die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen. Doch handelt der Mensch von Natur aus lieber nach seinem eigenen Wohl und gerät so in Gefahr zum Tyrannen zu werden. Aristoteles hält es für geboten zur Wahrung der Gerechtigkeit eine Gesetzesherrschaft einzuführen, die für alle gleichermaßen gilt und so alle Bürger in eine formelle Gleichheit versetzt. Bei der wörtlichen Anwendung der Gesetze treten Probleme auf, die bei manchen Gelegenheiten zu offensichtlichem Unrecht führen könnten. Um dies zu vermeiden, führt er als Korrektiv eine Einzelfallgerechtigkeit ein, die Billigkeit. Um die Rechtsgleichheit zu betonen, hält Aristoteles eine unparteiische Regelanwendung für geboten. An die Seite der Definition der Polis, deren Zweck das gute Leben darstellt, tritt die Definition des Bürgers. Die Gemeinschaft, die das gute Leben ermöglichen soll, ist eine Gemeinschaft von Freien. Die Möglichkeit, das erstrebte Ziel zu erlangen, wird von Aristoteles an die Bedingung der Freiheit geknüpft. Der Bürger muß sein eigener Herr sein und um seiner selbst willen leben.

4.2) Welche Aufgaben haben Gesetzgebung und Gesetze bei Hobbes?

Hobbes unterscheidet zwischen Naturrecht und positiven Gesetzen. Menschen müssen den natürlichen Gesetzen, als Bürger aber den bürgerlichen Gesetzen Gehorsam leisten. Das Naturrecht ist eine Vorschrift oder allgemeine Regel, welche die Vernunft (nach Hobbes: die technisch-praktische) lehrt, nach der keiner etwas unternehmen darf, was er als selbstschädigend erkennt. Das Gesetz schließt eine Verbindlichkeit, etwas zu tun oder es zu lassen in sich46. Hobbes hat insgesamt neunzehn solcher natürlichen Gesetze für ein friedliches Zusammenleben unter den Menschen verfaßt. Indem der Mensch im Streben nach eigener Lust, eigenem Nutzen und Selbsterhaltung seine Vernunft gebraucht, entdeckt er nicht nur den Vorteil des Staates, sondern eben auch besagte ,,natürliche Gesetze", die ihm helfen, den chaotischen ,,Naturzustand" zu überwinden47 und einen vernünftigen auf höherer Ebene zu erlangen, der letztlich für alle von Vorteil ist (Nützlichkeitsethik; Utilitarismus)48. Die natürlichen Gesetze, die sich der Vernunft erschließen, werden von Hobbes in Einklang mit der bisherigen philosophischen und religiösen Tradition formuliert. Erstes Gebot ist es, sich um Frieden zu bemühen und ihn zu halten, solange eine Hoffnung dazu besteht. Verschwindet diese, so steht es einem frei, sich von allen Seiten Hilfe zu schaffen und sie zu nutzen. Das zweite Gebot lautet, sich mit soviel Freiheit zufrieden zu geben, wie man sie auch anderen gegen sich selbst einräumen würde. Dies entspricht nach Hobbes der goldenen Regel der Bergpredigt: ,,Was ihr wollt, daß euch die Menschen tun, das sollt auch ihr ihnen tun." Die weiteren, von Hobbes formulierten, natürlichen Gesetzen, gebieten Verträge einzuhalten, andere Menschen zu achten, zu verzeihen und Reue zu akzeptieren49, einem wohlgesonnen Menschen ebenfalls Gutes zu tun und weder Haß noch Verachtung zu zeigen, sondern auf die Entschädigung nach zugefügtem Übel Rücksicht zu nehmen50. Ohne die Existenz einer sie zwingenden Macht, ist es den Menschen jedoch nicht möglich nur durch die Vernunft in einen höheren Zustand zu gelangen51. Hobbes entwarf seine natürlichen Gesetze orientiert an Gesetzgebung bzw. orientierte seine bürgerliche Gesetzgebung an den natürlichen Gesetzen. So lauten einige der Besagten: Alle Menschen wären von Natur aus gleich; bei einem Friedensschluß dürfe niemand ein Recht für sich verlangen, welches er dem anderen nicht zugestehen wolle; ein zur Entscheidung konsultierter Richter müsse unparteiisch sein, und der Bedingung, daß Friedensmittler freies Geleit bekommen. Weitere Gesetze fordern, sich den Urteilsspruch eines Richters gefallen zu lassen, und um der Gerechtigkeit und Urteilsfähigkeit willen niemand in eigener Sache Richter sein zu lassen, da jeder nur den eigenen Vorteil im Auge zu haben pflegt. Aus dem gleichen Grund kann niemand als Richter angenommen werden, der aus dem Sieg einer der Parteien einen Vorteil, Ehre oder sonst etwas Erwünschtes erwarten kann. Hobbes tritt also klar für die Gerechtigkeit und Unparteilichkeit ein, sowie auch gegen die Bestechung der Richter. An letztere Gesetze anschließend, verlangt Hobbes im neunzehnten Gesetz, daß jeder Streit über eine Sache durch Zeugenaussage entschieden werde. So beugt er vor, daß der einen Partei mehr Glaube geschenkt werde, als der anderen52. Die Vernunft gebietet es, zur Durchsetzung dieser natürlichen Gesetze eine staatliche Gewalt zu schaffen. Der Staat muß bürgerliche Gesetze schaffen, die den natürlichen Gesetzen entsprechen. Das Naturrecht (das Recht der technisch-praktischen Vernunft) und das bürgerliche Gesetz stimmen überein53. Ein bürgerliches Gesetz ist eine Regel, welche der Staat jedem Bürger gibt, um daraus das Gute und Böse zu erkennen und danach zu handeln54. Diese Vorschriften (die bürgerlichen Gesetze) werden von dem jeweiligen Staatsoberhaupt getroffen und sind die Bedingungen für den Frieden im Staat. Um sie durchsetzen zu können, ohne sie zu leeren Worten verkommen zu lassen, besteht das Richteramt, welches die Bürger durch seine Entscheidungen vor Unrecht sichert und davor bewahrt, in den Kriegszustand zurückzufallen55. Unter Gerechtigkeit versteht Hobbes den festen Entschluß, jedem das Seine zu geben56. Außerdem legt er seinen Gesetzen eine Art Grundgesetz zu Grunde: Alle Bürger haben dem jeweiligen Oberherrn Gehorsam zu leisten. Denn mit diesem Gesetz steht und fällt, nach seiner Auffassung, ein Staat57. Der Leviathan ist als alleiniger Gesetzgeber die höchste Gewalt im Staat. Als Oberherr ist er den eigenen Gesetzen nicht unterworfen, denn da er nach Belieben Gesetze geben und aufheben kann, kann er sich auch von der Unterwerfung unter sie befreien. Ein Gesetz kann auch nicht als vernunftwidrig betrachtet werden, da es nur von der Absicht des Leviathan abhängt und auf dessen Vernunft beruht. Ein Gesetz erlangt seine Geltung nicht durch unbestreitbare Wahrheit, sondern nur durch öffentliche Bestätigung von seiten des Leviathan. Dieser kann nur durch Gesetze, die allgemein gefaßt sind, Gewalt ausüben. Ein Gesetz ist jedoch nicht als Rat anzusehen, sondern hat als Befehl zu gelten. Gesetze dürfen nur für die Zukunft geltend gemacht werden, können also nicht rückwirkend angewendet werden. Dies sorgt für ein starkes Sicherheitsempfinden der Bürger, da diese wissen, was sie tun und lassen dürfen und nicht plötzlich aus unersichtlichen Gründen bestraft werden können. Für den dem es gegeben wird, hat das Gesetz eine verbindliche Kraft, und wer dieses gesetzte Gesetz nicht übertritt, der handelt nicht strafbar. Hat eine Übertretung eines gewissen Gesetzes stattgefunden, so muß jedes Gesetz aus dem allgemeinen Begriff mit Gewißheit erkannt werden können. Was daher aus der gegebenen Definition zu schließen ist, darf in seinem Wahrheitsgehalt nicht bezweifelt werden. Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Dieser Grundsatz gilt als Freiheit und Orientierungspunkt der Bürger. Es existieren weder Sitten noch Moral.

Das bürgerliche Gesetz ist als eine Verpflichtung anzusehen, wodurch die natürliche Freiheit entweder aufgehoben oder beschränkt wird58. Doch in den Gesetzestexten an sich liegt nicht die Kraft die Menschen zur Erfüllung ihrer Abkommen zu bewegen. Um dies herbeizuführen muß eine Gewalt von oben ausgeübt werden, die den Menschen bei Nichterfüllung seiner Abkommen oder bei Gesetzesübertretungen einen Schaden in nicht geringer Höhe befürchten läßt, der ihn zur Einhaltung der Gesetze zwingt. Demnach muß der Gesetzestext durch Gewalt verstärkt werden. Die Ursache aus der sich die Menschen trotz ihres Freiheits- und Unabhängigkeitsdranges und auch ihres Herrschaftswillens entschließen konnten, sich den Gesetzen des Staates unterzuordnen, lag in dem Verlangen nach einem sicheren, friedlichen Leben und ihrem Selbsterhaltungstrieb; kurz der Möglichkeit dem elenden Kriegszustand zu entkommen59. Die natürlichen und die bürgerlichen Gesetze sind gegenseitig ineinander enthalten. Alle natürlichen Gesetze schreiben etwas Sittliches vor wie Billigkeit, Gerechtigkeit und Dankbarkeit, sie sind aber keine eigentlichen Gesetze, sondern Eigenschaften. Sie werden erst dann Gesetze, und zwar bürgerliche, wenn der Staat sie zu beobachten gebietet. Folglich sind die natürlichen Gesetze in den bürgerlichen enthalten; die Verletzung eines Vertrages und damit die Übertretung eines bürgerlichen Gesetzes ist zugleich die Übertretung eines natürlichen Gesetzes. Ferner läßt sich damit argumentieren, daß selbst das natürliche Gesetz Gehorsam gegen bürgerliche Gesetze befielt. Also sind natürliche und bürgerliche Gesetze nicht wesentlich, sondern nur in gewisser Hinsicht voneinander unterschieden; die letzteren sind aufgeschrieben die ersteren nicht. Aus diesem Grunde werden von den bürgerlichen Gesetzen niemals die natürlichen Gesetze geändert oder eingeschränkt, sondern nur das Naturrecht. Denn solange dieses, oder mit anderen Worten, das Recht aller auf alles herrschte, konnte kein Frieden sein; und deshalb ist seine Einschränkung als Hauptzweck der bürgerlichen Gesetze anzusehen.

4.3) Welche Arten von Einstellungen der Bürger zu den Gesetzen fordern die Autoren jeweils?

Aristoteles Bürger der Polis dürfen und sollen den Gesetzen bzw. der Gesetzgebung konstruktiv-kritisch gegenüberstehen. Der Staat lebt von fundierter Diskussion. Die Bürger in der Polis gelten sogar erst dann als solche, wenn sie aktiv an der Verwaltung des Staates teilgenommen haben oder noch teilnehmen. Nach Aristoteles Auffassung sollen Gesetze Menschen zu Gemeinschaftswesen machen, die sittlich sind.

Hobbes jedoch sagt, man könne sein wie man wolle, die Hauptsache wäre, man hielte sich an die Gesetze. Die Gesetze sollten nicht moralisch überzeugen, es sei nicht relevant aus welchen Beweggründen sie befolgt würden, allein daß sie befolgt würden sei wichtig und notfalls wären sie durch Gewalt durchzusetzen (Gewaltmonopol). Die Bürger bei Hobbes haben den Gesetzen blinden Gehorsam zu leisten. Erst wenn das Leben des Bürgers akut gefährdet ist, steht ihnen kein Verbot mehr im Wege. Bei Hobbes gilt der Grundsatz: ,,Was nicht verboten ist, ist erlaubt.". Dies gilt als Freiheit und Orientierungspunkt der Bürger, in deren Auffassung weder Sitten noch Moral existieren.

4.4) Begründen Sie die Unterschiede.

Die Einstellung zu den Gesetzen, die Aristoteles von den Bürgern seines Staates fordert, beruht auf der Hoffnung, durch die Diskussion und Weiterentwicklung aller an den Gesetzen den idealen Staat für das Hauptziel des glücklich-gelungenen Lebens auf kürzestem Weg zu erreichen. Da Aristoteles den Menschen als ,,von Natur aus" politisches Wesen betrachtet, ist es naheliegend diesem sein Schicksal in die eigenen Hände zu legen und ihn zu dem erstrebten Staate nach eigenen Fähigkeiten beitragen zu lassen.

In Hobbes Staat haben alle Menschen ihre Macht an den Leviathan abgegeben, um dem Krieg aller gegen alle zu entkommen. Würde diesen Menschen kein absoluter Gehorsam abverlangt, sondern ihnen ein Widerstandsrecht eingeräumt, so würde es unweigerlich zur Kritik der Uneingeschränktheit des Leviathan von seiten Einzelner kommen, die sich bis zu Revolten steigern könnten. Diese Revolte würde den Staat stürzen und die Menschen in den Naturzustand zurückfallen lassen, was wieder den elenden Krieg bedeuten würde. Haben die Menschen also ihren Herrscher, bzw. ,,Leviathan" selbst gewählt, so müssen sie sich mit seinem Regime abfinden, da sie es selbst zu verantworten haben.

5.1) Gerechtigkeitstheorien von Aristoteles

Indem Aristoteles den Staat aus der geselligen Natur des Menschen erklärt, begründet er die Existenz des Staates naturrechtlich. Der Begriff des Naturrechts im Sinne des ,,von Natur aus Gerechten" (physei dikaion) wird von ihm mit der Unterscheidung von positivem Recht, das der Staat (polis) sich selbst setzt (no-mos idios) und dem ungeschriebenen, allgemeinen Recht (nomos agraphos; no-mos koinos) erläutert60. Im staatlichen Gemeinwesen sind die ethischen Tugenden für das Zusammenleben der Menschen unabdingbar, und die Tugend der Gerechtigkeit hat hier die zentrale Rolle. Die Gerechtigkeit ordnet die Beziehungen des Bürgers zum Mitbürger und zum Gemeinwesen; sie ist die Tugend der zwischenmenschlichen Beziehungen. Wer gerecht handelt, will nicht mehr haben, als ihm selbst zukommt. Der Gerechte handelt nach einer allgemeinen Vorstellung der Gleichheit, indem er jedem das ihm Zukommende gewährt61. Bei Aristoteles zielt Gerechtigkeit als Kardinaltugend der Menschen noch schärfer als bei Platon auf die geistig-seelische Haltung und Handlung des Menschen, primär auf ,,Sittlichkeit", nicht auf ,,Recht" (auf Recht nur im Sinne der Sollensanforderungen). Dem früharistotelischen Gerechtigkeitsbegriff (ähnlich dem von Platon: Verkörperung und Vermittlung der Wertehierarchie für Menschen und Staat in der Gerechtigkeit) folgt unter Verzicht auf platonische Transzendenz und Gewinn der Empirie und Immanenz der spätaristostotelische Gerechtigkeitsbegriff: Gerechtigkeit nicht mehr als übermenschlich-philosophiegöttlich orientierte Kardinaltugend, sondern als Verkörperung und Vermittlung der ,,sittlichen Euämonie" als des höchsten menschlichen Gutes. Materie und Form, Idee und ,,Natur" (Natur jetzt verstanden als ,,Zweck" aller Gegenstände, im Sinne von ,,Naturgemäßem" ist Natur mit Rücksicht auf spezifische, die beste Verwirklichung aller Dinge steuernde Werte, eben Gerechtigkeit des Guten, Wahren, Schönen). Natur, Zweck und Wert werden damit dialektisch eins, folglich auch physis-Recht und nomos-Recht, die im Polis-Recht bewahrt und aufgehoben werden, womit zugleich der Staat als Zweck, als Ziel der Menschennatur erfaßt wird, ferner Gerechtigkeit auch als staatliches, jedenfalls primär soziales Phänomen. Als Inhalt der sozialen Gerechtigkeitstugend figuriert die Gleichheit, und zwar einerseits die absolute, mathematische, die ausgleichende und andererseits die proportionale, geometrische, die austeilende. Um dem Einwand zu entgehen, bei solchen Identifizierungen von Recht und Gesetz könne es staatlich-gesetzliches Unrecht geben, führt Aristoteles ein neues Verständnis von Naturrecht ein: Das Polis-Recht zerfalle in ,, natürliches" (allgemeingültiges, der Natur entsprechendes Recht, das überall und unabhängig davon gelte, ob es anerkannt werde oder nicht) und unabhängig davon ,, gesetzliches" Recht (positive Festlegung von etwas, das nach der Natur auch etwas anderes sein könne); letzteres wird mit dem methodischen Hilfsmittel der ,,Billigkeit" inhaltlich angereichert. Die Unterscheidung von Naturgemäßheit und Naturnichtgemäßheit, also von ,,Naturrecht" und ,,gesetzlichem Recht" hält Aristoteles für von selbst einleuchtend62. Daraus trifft Aristoteles neben der allgemeinen oder gesetzlichen Gerechtigkeit (Welche die ganze und vollkommene Tugend ist, alle Einzeltugenden umfaßt, in der Befolgung von Gesetzen besteht, und die Glückseligkeit und ihre Bestandteile in der staatlichen Gemeinschaft bewahrt (1129b17)63 ) eine Unterscheidung der Erscheinungsformen der Teilgerechtigkeit für die jeweils andere Anforderungen gelten. Diese wirken bis heute in der Diskussion um die Gerechtigkeit fort64. Diese beiden Arten sind einerseits a) die distributive oder austeilende und andererseits b) die kommutative oder ausgleichende (oder Tausch -) Gerechtigkeit65:

a) Die Gerechtigkeit, die den vertraglichen Verkehr ordnet, ist die Tauschgerechtigkeit (justitia commutativa) oder ausgleichende Gerechtigkeit. Sie besteht zwischen den einzelnen Bürgern, etwa im Vertragsrecht oder Scha-densrecht. Sie arbeitet ,,arithmetisch" und sucht den Ausgleich in einem Tauschverhältnis (z.B. Leistung - Gegenleistung; Schaden - Ersatz des Schadens)66. Die Tauschgerechtigkeit hat zwei Teile. Der erste Teil ist die austauschende Gerechtigkeit, welche in freiwilligen Vertrags- und Geschäftsbeziehungen die unterschiedlichen Bedürfnisse ausgleicht. Der zweite Teil ist die wiederherstellende oder korrektive Gerechtigkeit, welche Ungerechtigkeiten in heimlichen oder gewaltsamen, d.h. ,,unfreiwilligen Verkehrsbeziehungen" ausgleicht. Sie ist das Amt des Richters als des ,,Mannes der Mitte", denn dieser erstellt ausgleichend die Mitte zwischen einem nicht auf beiderseitigem freien Willen beruhenden Gewinn und Verlust67.
b) Die austeilende Gerechtigkeit (justitia distributiva), die die Zuteilung von Ehre, Geld, und anderem, was unter den Mitgliedern der Gemeinschaft aufgeteilt werden kann (denn hier kann der eine ungleich oder gleich viel erhalten wie der andere) überwacht68, schaut auf das Ganze des Gemeinwesens. Sie gebietet, alle gleichmäßig zu behandeln, arbeitet aber ,,geometrisch"; sie weist dem einzelnen nicht schematisch gleich Güter zu, sondern nach den Notwendigkeiten des Gemeinwesens69, d.h. Verteilung nach Anspruch, Würde und Berechtigung70.

5.2) Gerechtigkeitstheorien von Hobbes

Die Bedeutung der Wörter Gerecht und Ungerecht wechselt je nachdem, ob sie für Menschen oder für Handlungen gebraucht werden. Gebraucht man sie für Menschen, zeigen sie eine Haltung oder Gewohnheit an, Tugend oder Laster. Gesetzt also, es habe ein Mensch bei dem fortdauerndem Willen, einem jeden das Seinige zu geben, eine ungerechte Handlung begangen, so muß er trotz allem gerecht genannt werden, wenn er Gerechtigkeit liebt und daher das von ihm verübte Ungerechte verwirft, es ungeschehen machen und den zugefügten Schaden nach Möglichkeit ersetzen will. Hingegen ist der, welcher Gerechtigkeit gering schätzt, sollte er aus Furcht oder aus anderen schlechten Beweggründen zurückgehalten, noch keinem wirkliches Unrecht zugefügt haben, dennoch ungerecht. Bei der wahren Gerechtigkeit kommt es auf eine Art ,,Seelenadel" an, der es verabscheut dem Betrug oder der Treulosigkeit etwas zu verdanken. Der bloße Vorsatz zur Ungerechtigkeit reicht aus, den Menschen als ungerecht anzusehen. Was jemandem mit dessen Einwilligung zugefügt wird, ist nicht als Unrecht anzusehen. Denn was niemand als ungerecht bezeichnet, das ist auch nicht so zu werten. Hobbes erwähnt eine sogenannte Tausch- und Verteilungsgerechtigkeit (vgl. Aristoteles!), von denen sich die erste auf das arithmetische, die letztere auf das geometrische Verhältnis beziehe. Demnach bestehe die eine in der Gleichheit des Wertes des Getauschten, die andere aber in der Verteilung gewisser Wohltaten, welche unter gleich Würdigen auch gleichmäßig geschehe. Die Tauschgerechtigkeit besteht gemäß Hobbes in der Einhaltung von Verträgen beim Kauf und Verkauf, beim Leihen und Borgen sowie bei Verpachtungen, dem eigentlichen Tausch und anderen Vertragshandlungen. Die Verteilungsgerechtigkeit besteht wiederum darin, daß der Schiedsrichter dem in ihn gesetzten Vertrauen gemäß, einem jeden das Seinige zuteilt, was auch als Billigkeit anzusehen ist71 (vgl. Aristoteles).

5.3) Haben die vorgestellten Gerechtigkeitstheorien nach Ihrer Meinung noch eine aktuelle Bedeutung? Begründen Sie Ihre Meinung.

Aristoteles Unterscheidung zwischen den von ihm entwickelten Gerechtigkeiten hat bis in die moderne Staats- und Verfassungslehre, Rechts- und Sozialpolitik Bedeutung beibehalten. Die Tauschgerechtigkeit ist heute vor allem in den privatrechtlichen Beziehungen anzustreben. Um dies festzustellen, muß nur in die Gesetze Einblick genommen werden. So ist in der heutigen Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland ein Vertrag, der ein völliges Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung vorsieht, ohne daß damit eine Schenkungsabsicht verbunden ist, sittenwidrig (gem. § 138 BGB) und gilt somit als nichtig. Auch im gesamten Schadensersatzrecht geht es hauptsächlich um den richtigen Ausgleich eines Schadens zwischen Vertragspartnern oder, wie im Deliktsrecht, zwischen Schädiger und Geschädigtem.

Der Bereich der austeilenden Gerechtigkeit ist überwiegend in der Organisation des Staatswesens und damit im öffentlichen Recht zu finden. Durch das enorme Anwachsen der Leistungsverwaltung des modernen Sozialstaates hat der Begriff des ,,Austeilens" in diesem Sinne eine neue, von Aristoteles nicht vorausgesehene Bedeutung erlangt (Deshalb spricht Coing ergänzend von der ,,justitia protectiva" als Ausdruck der Fürsorgeleistung des modernen Sozialstaates72 ). Aristoteles spricht in der nikomachischen Ethik davon, daß man das Gesetz bei einer ,,inneren Lücke" an den Einzelfall anpassen und ggf. nicht oder nicht strikt anwenden soll ( Einzelfallgerechtigkeit = epieikeia, lat. aequitas). Dies entspricht weitgehend unserer Auffassung einer Auslegung nach der ratio legis und nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB). Auch Aristoteles deutet diese Korrektur bei der Gesetzesanwendung nicht als Abweichung vom Gesetz, sondern als einen Weg, um das Recht sinngemäß zu verwirklichen73. Letztlich ist festzuhalten, daß das von Aristoteles entwickelte Verständnis von Gerechtigkeit, nicht nur für das antike Griechenland, sondern sogar für das Deutschland des einundzwanzigsten Jahrhunderts nicht an Bedeutung verloren hat.

Die Gerechtigkeitstheorie von Thomas Hobbes hat nach wie vor aktuelle Bedeutung. Dieses ist zwar nicht umfassend aber partikulär wahrnehmbar. Bei Hobbes Form des Staates liegt das Gewaltmonopol beim Leviathan. In unserer heutigen Gesellschaft, der Bundesrepublik Deutschland, liegt das Gewaltmonopol ausschließlich beim Staat. Den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ist, wie auch den Bürgern in Hobbes Staat, kein Widerstand gegen die Staatsgewalt eingeräumt; Im Gegenteil, dieser ist sogar strafbar. Positivem Recht, den Gesetzen der BRD, ist unbedingt Folge zu leisten. Jede Überschreitung wird mit Strafe bedroht und geahndet, wie auch Hobbes versucht die Menschen durch Furcht vor Strafe unter Kontrolle zu bringen. Hobbes läßt sich bei genauerem Hinsehen überall in unserem Staat wiederfinden. Er gilt sogar, gegen seine Absicht, als Begründer der Volkssouveränität, da er das Volk selbst seinen Herrscher wählen ließ. Diesen Herrscher hatten die Bürger zwar auch zu ertragen, aber auch uns bleibt heute doch kein Ausweg, als eine gewählte Regierung ihre Amtszeit ,,absitzen" zu lassen. Der einzelne Bürger darf nicht dagegen einschreiten.

ENDE DER BEARBEITUNG...

[...]


1 Politik, Schwarz, Buch I, Kap. 2, Seite 78 f.

2 Höffe, Politische Gerechtigkeit, Kap. 9, S. 274

3 Politik, Schwarz, Buch I, Kap. 2, Seite 78 f.

4 Politik, Rolfes, Buch I, S. 4 f.,

5 Politik, Rolfes, Buch III, S. 93 ff.,

6 De cive, Epistola dedictoria

7 Höffe, Politische Gerechtigkeit, S. 332

8 Leviathan, Einleitung, Fetscher, S. XX ff., ,,Vom Menschen"

9 Macpherson, Die politische Theorie des Besitzindividuums, S. 90

10 Leviathan, Einleitung, Fetscher, S. XX ff., ,,Vom Menschen"

11 Leviathan, Einleitung, Fetscher, S. XX ff., ,,Vom Staat"

12 Leviathan, Mayer, Kap. 17, S. 154

13 Horn, Einführung, Rz. 317

14 Leviathan, Einleitung, Fetscher, S. XX ff., ,,Vom Staat"

15 Leviathan, Mayer, Kap. 17, S. 153

16 Leviathan, Mayer, Kap. 13, S. 115

17 vgl. Politik, Schwarz, Buch I, Kap. 2, S.71 f., Nikomachische Ethik, I 5, 1097 b 6-21

18 vgl. Politik, Buch VII, Kap. 6, S.334 f.

19 Nikomachische Ethik I 5-6 und X 6-9

20 Höffe, Politische Gerechtigkeit, Kap. 9, S. 264 ff.

21 Höffe, Politische Gerechtigkeit, Kap. 9, S. 270

22 Politik, Schwarz, Buch I, Kap. 2, S. 78 f.

23 Politik, Rolfes, Buch I, Seite 4 f,

24 Politik, Schwarz, Buch I, Kap. 2, S. 77 f.

25 Höffe, Politische Gerechtigkeit, Kap. 9, S. 270 ff.

26 Politik, Schwarz, Buch 3, Kap. 6, S. 168 Höffe, Politische Gerechtigkeit, Kap. 9, S. 264 ff. Politik, Schwarz, Buch 3, Kap. 7, S.167 f.

27 Leviathan, Mayer, Kap. 15, S. 142

28 Macpherson, Die politische Theorie des Besitzindividuums, S. 86

29 Horn, Einführung, Rz. 318

30 Leviathan, Mayer, Kap. 17, S. 156

31 Horn, Einführung, Rz. 318

32 Munkler, Thomas Hobbes, S. 122

33 Horn, Einführung, Rz. 318 Leviathan, Mayer, Kap. 17, S. 156

34 Leviathan, Mayer, Kap. 13, S. 118 Leviathan, Einleitung Fetscher, S. XX ff., ,,Vom Menschen"

35 Leviathan, Einleitung Fetscher, S. XX ff., ,,Vom Staat"

36 Leviathan, Mayer, Kap. 17, S. 155

37 dtv-Atlas zur Weltgeschichte, Bd. 1, S. 267

38 Leviathan, Mayer, Kap. 18, S. 160

39 Leviathan, Mayer, Kap. 17, S. 151

40 Leviathan, Einleitung Fetscher, S. XX ff., ,,Vom Staat"

41 Munkler, Thomas Hobbes, S. 104

42 Politik, Rolfes, Buch III, Seite 93 ff.,

43 Höffe, Politische Gerechtigkeit, Kap. 9, S. 264 ff.

44 Höffe, Politische Gerechtigkeit, Kap. 9, S.285 ff.

45 Höffe, Politische Gerechtigkeit, Kap. 9, S. 276

46 Leviathan, Mayer, Kap. 14, S. 118

47 Horn, Einführung, Rz. 320

48 Horn, Einführung, Rz. 322

49 Horn, Rz. 325

50 Leviathan, Mayer, Kap. 15, S. 135 ff.

51 Munkler, Thomas Hobbes, S. 124

52 Leviathan, Mayer, Kap. 15, S. 139 f.

53 Leviathan, Mayer, Kap. 26 Horn, Einführung, Rz. 320

54 Koller, Theorie des Rechts, S. 25

55 Leviathan, Mayer, Kap. 18, S. 62

56 Leviathan, Mayer, Kap. 15, S. 130

57 Leviathan, Mayer, Kap. 26, S. 242

58 Leviathan, Mayer, Kap. 26, S. 242

59 Leviathan, Mayer, Kap. 17, S. 151 Leviathan, Einleitung, Fetscher, S. XX ff., ,,Vom Staat"

60 Eudemische Ethik, 1216a

61 Horn, Einführung, Rz. 315

62 Rudolf Wietholter: Rechtswissenschaft Ffm 1973; 2. Auflage 1991,Ffm, Robert Alexy

63 Nikomachische Ethik, Bien: Gerechtigkeit bei Aristoteles, S. 162 f.

64 Horn, Einführung , Rz. 317

65 Nikomachische Ethik, Bien: Gerechtigkeit bei Aristoteles, S. 299

66 Horn, Einführung , Rz. 314

67 Nikomachische Ethik, Gignon, V. Buch, 1130b f., S. 158

68 Nikomachische Ethik, Gignon, V. Buch, 1130b f. , S. 158

69 Horn, Einführung, Rz. 314

70 Nikomachische Ethik, Bien: Gerechtigkeit bei Aristoteles, S. 162 f.

71 Leviathan, Mayer, Kap. 15, S. 133 ff.

72 Horn, Einführung, Rz. 314 vgl. Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, S. 195 ff.

73 Horn, Einführung, Rz. 316 f.

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Begründung des Rechts aus dem Zweck der Gemeinschaft oder durch einen Gesellschaftsvertrag? Ein Vergleich zwischen den Gerechtigkeitstheorien von Aristoteles und Hobbes.
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Curso
Seminar Rechtsphilosophie
Calificación
11 Punkte
Autor
Año
2000
Páginas
22
No. de catálogo
V97795
ISBN (Ebook)
9783638962469
Tamaño de fichero
490 KB
Idioma
Alemán
Notas
Der gesamte Leviathan und Aristoteles Politik sind mitverarbeitet
Palabras clave
Begründung, Rechts, Zweck, Gemeinschaft, Gesellschaftsvertrag, Vergleich, Gerechtigkeitstheorien, Aristoteles, Hobbes, Seminar, Rechtsphilosophie
Citar trabajo
Sarah-Mailin Langhagen (Autor), 2000, Begründung des Rechts aus dem Zweck der Gemeinschaft oder durch einen Gesellschaftsvertrag? Ein Vergleich zwischen den Gerechtigkeitstheorien von Aristoteles und Hobbes., Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97795

Comentarios

  • visitante el 16/4/2002

    objektiv, differenziert, vollständig, ...echt brauchbar.

    Supi!

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Título: Begründung des Rechts aus dem Zweck der Gemeinschaft oder durch einen Gesellschaftsvertrag? Ein Vergleich zwischen den Gerechtigkeitstheorien von Aristoteles und Hobbes.



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