Eine Europäische Charta der Grundrechte?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2000

43 Pages


Extrait


Gliederung

A. Einleitung

B. Historische Entwicklung der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht...
I. Entstehung des Grundrechtsschutzes auf europäischer Ebene
II. Die Grundrechtsjudikatur des EuGH - die prätorische Lösung
III. Entwicklung zum verbindlichen Grundrechtsschutz
IV. Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK
V. Entwicklung zur Kodifizierung der Gemeinschaftsgrundrechte

C. Das Verfahren zur Schaffung der Grundrechtscharta
I. Verfahren zur Erarbeitung der Grundrechtscharta
II. Verfahren zum Erlass der Grundrechtscharta
1. Aufnahme der Grundrechtscharta als Primärrecht
2. Bisherige Stellungnahmen und Beschlüsse zum Erlassverfahren
3. Die Einbindung des Europäischen Parlaments bei Primärrechtssetzung
a. Demokratisierung der Vertragsrechtssetzung
b. Notwendigkeit der Demokratisierung der Gemeinschaft

D. Inhalt der Grundrechtscharta
I. Modelloptionen der Grundrechtskatalogisierung
1. Kodifizierung der bisherigen Grundrechtsjudikatur
2. Übernahme der EMRK
3. Modell der Grundrechtsvergleichung
4. Grundrechtskataloge des Europäischen Parlaments
5. Befürwortung eines Kombinationsmodells
II. Klassische und soziale Grundrechte
1. Umstrittenheit sozialer Grundrechte in Europa
2. Soziale Grundrechte aus deutscher Grundrechtsperspektive
3. Moderne Grundrechte
III. Die Träger und Subjekte europäischer Grundrechte
1. Natürliche und juristische Personen
2. Grundrechtsschutz für Drittstaatsangehörige?
IV. Bindungswirkung der Grundrechtscharta
1. Grundrechtsbindung der Gemeinschaftsgewalt
2. Grundrechtsbindung mitgliedstaatlicher Gewalt
3. Drittwirkung europäischer Grundrechte
V. Grundrechtssystematik: Grundrechtsschranken und ihre Grenzen
VI. Gerichtliche Durchsetzbarkeit von europäischen Grundrechten

E. Bedeutung und Funktion einer Grundrechtscharta
I. Legitimations- und Identitätsfunktion
II. Konsensbildende und integrationsfördernde Funktion
III. Rechtsschutzfunktion
IV. Rechtsstaatsfunktion
V. Kompetenzstärkende Wirkung VI. Verfassungsfunktion
1. Verfassungsfähigkeit der Gemeinschaft
a. Ist die Gemeinschaft bereits Verfassungsträger?
b. Staatsbezogenheit des Verfassungsbegriffs
c. Entstaatlichung des Verfassungsbegriffs
d. Notwendigkeit einer neuen Staats- und Verfassungsauffassung
VII. Bewertung und Ausblick

A. Einleitung

Anlässlich der derzeitigen Erarbeitung einer Grundrechtscharta (GRC) für die Europäische Union (EU) und der politischen sowie rechtlichen Brisanz der damit verbundenen Fragen hat sich diese in jüngster Zeit wieder zu einem der umstrittensten und aktuellsten Themen in Politik und Rechtslehre entwickelt.

In einer Zeit, in der die Garantie von Grund- und Menschenrechten in weiten Teilen Europas längst zur Selbstverständlichkeit moderner Rechtsrealität geworden ist und innerhalb der EU sämtliche Hoheitsgewalt, ob nationale Staats- oder Gemeinschaftsgewalt, an diese Grundrechte gebunden ist, stellt sich die Frage, was eine GRC auf europäischer Gemeinschaftsebene noch erreichen kann. Welche inhaltlichen oder sonstigen Neuerungen wird sie mit sich bringen und wozu ist sie überhaupt notwendig?

Klar ist, dass sich der Erlass eines Grundrechtskatalogs in Anbetracht des hohen Grund- und Menschenrechtsstandards in der Union nicht allein mit materiellrechtlichen Bedürfnissen begründen und rechtfertigen lässt, es geht also nicht um eine Neuentdeckung der Grundrechte1. Die Motive zur Schaffung der Charta müssen daher mit über inhaltliche Aspekte hinausgehenden Interessen begründet werden, die für die Weiterentwicklung und die Rechtsqualität der Union von entscheidender Bedeutung sein könnten. Aufgabe dieser Arbeit soll es nun sein, die sich im Zusammenhang mit der Schaffung einer Europäischen GRC ergebenden Fragen und Probleme zu untersuchen und dabei insbesondere auf die Funktion und Bedeutung der Charta für die Gemeinschaft einzugehen.

B. Historische Entwicklung der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht

Am 04.06.1999 beschloss der Europäische Rat (ER) in Köln die Erarbeitung einer GRC - ein Beschluss, der einen Umbruch in der Entwicklung der Grundrechte in der EU und im Gemeinschaftsrechtsdenken einleitet. Für das Verständnis der derzeitigen Entwicklung ist jedoch zunächst ein Rückblick auf die Geschichte der Grundrechte in der Gemeinschaft erforderlich.

I. Entstehung des Grundrechtsschutzes auf europäischer Ebene

Während die Gründungsverträge der drei ursprünglichen europäischen Gemeinschaften - EGKS, Euratom und EWG - zwar die vier wirtschaftlichen Grundfreiheiten, nämlich die Garantien des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, und beispielsweise mit Art.12 und 141 EGV verschiedene grundrechtsähnliche oder -gleiche Ausprägungen des Diskriminierungsverbots beinhalteten2, war kein direkter Grundrechtsschutz vorgesehen, woraus zunächst geschlossen wurde, dass Grundrechte ausschließlich Bestandteile nationaler Rechtsordnungen sein könnten3. Die Gültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft wurde ausschließlich am Maßstab des geltenden Gemeinschaftsrechts gemessen4 und grundrechtliche Einwendungen wurden als unbeachtlich zurückgewiesen5. In den 60er Jahren kamen jedoch im Zuge der fortschreitenden Etablierung der ursprünglichen Wirtschaftsgemeinschaft als Rechtsgemeinschaft und der unmittelbaren und vorrangigen Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht gegenüber nationalem Recht Bedenken hinsichtlich dieses Grundrechtsmangels auf6, die das BVerfG erstmals 1967 äußerte7. Es setzte sich die Erkenntnis durch, dass auch auf Gemeinschaftsebene die Anwendung von Grundrechten notwendig sei, um den zunehmenden Kompetenzen der Gemeinschaft und dem damit verbundenen Verlust nationalen Grundrechtsschutzes eine grundrechtliche Kontrolle ihrer Rechtsakte gegenüberzustellen und diesen damit eine rechtsstaatliche Rechtfertigung zu verleihen8. Zu einer Kodifikation der Grundrechte in den Gemeinschaftsverträgen kam es nicht, jedoch leitete der Fall Stauder im Jahre 1969 durch die Aufnahme einer beständigen Grundrechtsjudikatur des EuGH, eine seiner größten Rechtsprechungsleistungen, einen grundlegenden Wandel ein9.

II. Die Grundrechtsjudikatur des EuGH - die prätorische Lösung

Im Laufe der folgenden Jahre und Jahrzehnte entwickelte der EuGH eine Reihe von Gemeinschaftsgrundrechten, die im wesentlichen den Grundrechten der nationalen Verfassungen der Mitgliedstaaten entsprachen. Es kam somit zu einer prätorischen Lösung der Grundrechtsfrage.

Was ihre Rechtserkenntnisquellen betraf, beruhte die Grundrechtsjudikatur auf wertendem Rechtsvergleich der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, internationalen Menschenrechtsschutzverträgen und schließlich wurden die Grundrechte auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts hergeleitet, deren Wahrung nach Art.220 EGV (damals Art.164 EWGV) dem EuGH obliegt10. Nach dem Beitritt Frankreichs zur EMRK erwähnte der EuGH im Fall Nold 11 auch diese 1974 erstmals als fons cognoscendi, also als grundrechtsrelevante Rechtserkenntnisquelle. Seit dem Fall Rutili im Jahre 1975 wurde die EMRK in die ständige Rechtsprechung einbezogen und zum am häufigsten zitierten Menschenrechtstext des EuGH12. Anfangs wurde der Grundrechtsschutz noch dem Wesensschwerpunkt der Gemeinschaft entsprechend in der Sprache des gemeinsamen Marktes verhüllt, später wurde die Rechtsprechung immer offener13, was den allmählichen Wandel der Gemeinschaft von einer Wirtschafts- zur Wertegemeinschaft kennzeichnete.

Trotz der Entscheidungen des EuGH zugunsten eines Grundrechtsschutzes auf Gemeinschaftsebene wurde dessen Niveau vom BVerfG in seiner Solange-I -Entscheidung aus dem Jahre 1974 als noch nicht ausreichend bemängelt: Es wurde festgestellt, dass es auf Gemeinschaftsebene noch an einem kodifizierten Grundrechtskatalog fehle und das Gericht behielt sich deshalb die Überprüfung von Gemeinschaftsakten an deutschen Grundrechten vor, bis auf europäischer Ebene ein gleichwertiger Grundrechtsschutz geschaffen sei14. Durch diese Entscheidung wurde ein heilsamer Druck auf die Gemeinschaftsrechtsprechung ausgeübt, so dass sich der Grundrechtschutz in der Folgezeit erheblich verbesserte und ausweitete15. In seiner Solange-II -Entscheidung bestätigte das BVerfG 1987 dann, dass durch die prätorische Lösung ein zufriedenstellender und im Vergleich zum deutschen Grundrechtsniveau akzeptabler Schutzstandard erreicht sei und zog demnach bis auf weiteres seinen Anspruch auf Überprüfung von Gemeinschaftsakten an den Grundrechten des Grundgesetzes zurück16, wovon es auch in seiner Maastricht-Entscheidung 1993 nicht abwich17.

III. Entwicklung zum verbindlichen Grundrechtsschutz

Während das Europäische Parlament (EP) bereits 1975 die Forderung nach einer Bürgerrechtscharta aufgestellt hatte18, bekannten sich die Gemeinschaftsorgane EP, Rat und Kommission in einer generalklauselartig gefassten jedoch noch unverbindlichen gemeinsamen Erklärung erstmals am 05.04.1977 offiziell zur Grundrechtsrechtsprechung des EuGH und sicherten diese durch einen lückenlosen Konsens ab19. Die folgenden Bekenntnisse des EP zu den besonderen Rechten der Gemeinschaftsbürger vom November 1977 und April 197820, die ersten direkten Wahlen zum EP im Juni 1979 und die damit verbundene Legitimationssteigerung veranlassten zudem höhere Erwartungen hinsichtlich einer verbindlichen Grundrechtskatalogisierung21. Neben den genannten grundrechtsähnlichen Verbürgungen der Gemeinschaftsverträge fanden die Grundrechte nunmehr auch Niederschlag im Sekundärrecht22. Auch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) vom 28.02.1986 erkannte die Grundrechtsjudikatur an, jedoch wurden dadurch noch keine Verbindlichkeiten geschaffen23. Während der Rat sich fortan lediglich zu einer programmatischen Demokratieerklärung verleiten ließ24, wurde zwanzig Jahre nach Beginn der richterrechtlichen Entwicklung der Grundrechte am 12.04.1989 durch das EP eine richtungweisende Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten (EGG) abgegeben, die einen vollständigen 24 Artikel umfassenden Grundrechtskatalog enthielt25. Da dem EP die Kompetenz zur rechtlich-verbindlichen Abgabe dieser Erklärung fehlte, begründete auch diese lediglich eine Selbstbindung des EP und keine Verbindlichkeiten für alle Gemeinschaftsorgane26. Die Grundrechtserklärung des EP wurde zwar nicht in die Unionsverträge der 90er Jahre aufgenommen, jedoch bekannte man sich im Vertragswerk von Maastricht vom 07.02.1992 in der Präambel erneut zu einer Anerkennung der Grundrechtsquellen und in Art. 6 II EUV (damals Art. F II 2 EUV), wurde sogar erstmals seit Bestehen der Gemeinschaft verbindlich die vertragliche Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte positiviert27.

IV. Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK

Ein ganz anderer Weg wurde durch die Kommission initiiert, indem sie im April 1979 in einem Memorandum erstmals dem Rat einen Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK vorschlug28. Die Mitgliedstaaten standen diesem Vorschlag jedoch skeptisch gegenüber29, so dass es nie zu einem entsprechenden Beschluss kam. Trotz weiterer Initiativen wurde dieser Ansatz durch den EuGH schließlich endgültig zerstört, indem dieser 1996 aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, der auch für völkerrechtliches Handeln gilt, die Unvereinbarkeit des Beitritts der EU zur EMRK mit geltendem Gemeinschaftsrecht feststellte30: Für einen so weitreichenden Schritt mit konstitutioneller Qualität reiche die Ermächtigung des Art.308 EGV nicht aus, so dass eine hinreichende Rechtsgrundlage zum Beitritt zur EMRK fehle und zunächst eine entsprechende Vertragsänderung erforderlich wäre31. Außerdem würde ein Beitritt der EU zur EMRK schon an ihrer fehlenden völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit mangels eigener Rechtspersönlichkeit scheitern und auch ein Beitritt der Europäischen Gemeinschaften käme nicht in Betracht, da Art.66 I EMRK nur eine Aufnahme europäischer Staaten zulässt32.

In der Literatur wird teilweise dennoch trotz aller Schwierigkeiten ein Beitritt zur EMRK zumindest als erster Schritt auf dem Weg zu konkreterem Grundrechtsschutz für wünschenswert gehalten, da aufgrund der derzeitigen Rechtslage nationale Akte zwar in vollem Umfang der Kontrolle der EMRK unterliegen, während Gemeinschaftsakte dies nicht tun, wodurch eine Rechtsschutzlücke entstehe33. Auch wurde vertreten, dass durch einen Beitritt die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft und ihre Legitimation gestärkt würde und dass sich die genannten technischen und formalen Schwierigkeiten beheben ließen34. Ein weiteres Eingehen auf dieses Problem erscheint in Anbetracht der jüngsten Entwicklung jedoch überholt, da eine GRC als Optimal- und Maximallösung einen noch sehr viel weitergehenden Schritt in der Grundrechtsentwicklung der Gemeinschaft bedeuten würde35.

V. Entwicklung zur Kodifizierung der Gemeinschaftsgrundrechte

Einen weiteren Vorstoß zur Kodifizierung der Grundrechte wagte das EP, als dessen Institutioneller Ausschuss dem Plenum im Februar 1994 den Entwurf einer Verfassung der EU vorlegte, der einen der Erklärung von 1989 ähnelnden Grundrechtskatalog beinhaltete36. Eine Umsetzung im Amsterdamer Vertrag 1997 scheiterte trotz Initiative und Anregungen der damaligen Bundesregierung am entgegenstehenden Willen der meisten anderen Mitgliedstaaten37. Mit der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 1999 wurde dann jedoch der Weg für eine GRC erstmals erfolgversprechend eröffnet. Die neue Bundesregierung konnte im Rat Initiativen ergreifen, die beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten in Köln am 04.06.1999 zum Beschluss zur Ausarbeitung einer Europäischen Charta der Grundrechte führten38. Nach diesem Beschluss sollte ein Gremium eingesetzt werden, das einen Charta-Entwurf bestehend aus den Freiheits- und Gleichheitsrechten sowie den Verfahrensgrundrechten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte verfassen solle, der dem ER bis zum Dezember 2000 vorzulegen sei. Die Charta solle dann feierlich beim EU-Gipfeltreffen auf der Regierungskonferenz von Nizza im Dezember 2000 proklamiert werden39.

C. Das Verfahren zur Schaffung der Grundrechtscharta

Eine entscheidende Rolle für die Bedeutung und Funktion eines Grundrechtskatalogs kommt dem Verfahren zu, in dessen Rahmen die Charta geschaffen wird. Dabei ist zwischen zwei Verfahren zu unterscheiden, nämlich dem Erarbeitungsverfahren und dem Erlassverfahren.

I. Verfahren zur Erarbeitung der Grundrechtscharta

Bei dem Justiz-Gipfeltreffen des ER in Tampere, Finnland am 15./16.10.1999 wurde die Zusammensetzung und das Arbeitsverfahren eines Gremiums zur Ausarbeitung der GRC festgelegt40. Das Gremium besteht danach aus insgesamt 62 Mitgliedern. Es setzt sich aus 15 Beauftragten der Staat- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, einem Beauftragten des Präsidenten der Europäischen Kommission, 16 Mitgliedern des EP und 30 Mitgliedern der nationalen Parlamente zusammen. Über diesen Diskussionsrahmen hinaus, findet neben der Anhörung der Gemeinschaftsorgane auch ein Gedankenaustausch mit zahlreichen gesellschaftlichen Gruppierungen, Sachverständigen, sonstigen Gremien und den potentiellen Beitrittsländern statt41. Nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen hat die GRC bereits Gestalt angenommen: Anfang Juni 2000 wurde die erste Lesung des Charta-Entwurfs abgeschlossen und Alt-Bundespräsident Roman Herzog, der Vertreter der deutschen Regierung und Vorsitzende des Gremiums, das sich selbst als Konvent bezeichnet42, äußerte seine Erwartung, bis Mitte Oktober diesen Jahres eine Einigung auf einen gemeinsamen Textentwurf erzielt zu haben43.

Die Zusammensetzung des Gremiums ist nicht nur für den Inhalt der Charta, sondern viel mehr noch für ihre Legitimation von entscheidender Bedeutung. Anstatt den üblichen Weg der Erarbeitung potentieller Vertragsdokumente durch Regierungskonferenzen zu wählen, hat sich der ER mit der genannten Zusammensetzung des Gremiums mit einer 3/4-Mehrheit parlamentarischer Vertreter für mehr unmittelbare Demokratie entschieden. Das sonst so oft bemängelte Demokratiedefizit des Gemeinschaftsrechts wird somit zumindest hinsichtlich der Ausarbeitung der GRC in vorbildlicher Weise umgangen44.

II. Verfahren zum Erlass der Grundrechtscharta

Entscheidender für die Legitimationsfrage ist jedoch, ob man sich auch beim Erlass bzw. bei der Inkraftsetzung der Charta zur Zustimmung des EP verpflichtet fühlen wird, das seit seiner EGG von 1989 die Führungsrolle in diesem Bereich für sich beansprucht45.

1. Aufnahme der Grundrechtscharta als Primärrecht

Zu klären ist zunächst, in welcher Form eine GRC in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden sollte. Dass über deren konkrete Umsetzung in geltendes Gemeinschaftsrecht noch Unklarheit besteht, zeigt sich am Beschluss des ER in Köln, der lediglich eine feierliche Proklamation der GRC vorsieht, während er feststellt, dass in einem zweiten Schritt noch zu prüfen sei, ,,ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Charta in die Verträge aufgenommen werden sollte"46. Dieses zweistufige Konzept wird von Hirsch inzwischen jedoch für überholt gehalten47.

Von deutscher Seite wurde geäußert, dass es zumindest auf dem Gipfeltreffen von Nizza noch nicht zum rechtsverbindlichen Einbau der GRC in die Gemeinschaftsverträge kommen könne, da dieser Schritt nach der Auffassung verschiedener mitgliedstaatlicher Regierungen der Gemeinschaft zu viel Staatlichkeit einräume48. Auch wenn der Grundrechtskatalog unabhängig von der Frage seiner Verbindlichkeit bei der zukünftigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Grundrechtsanwendung durch den EuGH eine zentrale Rolle spielen wird49, ist dennoch eine Aufnahme der GRC als Primärrecht zu fordern, wie es Teile der Literatur, die deutsche Bundesregierung und das EP auch tun50. Nur dann kann die Charta Verbindlichkeiten schaffen und würde anderenfalls hinter dem bereits vorhandenen Grundrechtsniveau des Gemeinschaftsrechts zurückbleiben. Hinsichtlich der Platzierung der GRC im Primärrecht ist auf der einen Seite ihre Bedeutung und Erkennbarkeit zu sichern51, andererseits ist die Frage, ob die Charta in die Verträge eingebunden wird oder ob sie als separates Vertragsdokument erlassen werden soll aus formeller Hinsicht zweitrangig, da sie in beiden Fällen primärrechtlichen Rang einnähme und damit verbindliche Wirkung auf sekundärrechtliche Akte entfalten würde52.

2. Bisherige Stellungnahmen und Beschlüsse zum Erlassverfahren

Während die Zusammensetzung des Gremiums zur Ausarbeitung der GRC unumstritten zu sein scheint, gehen die Auffassungen bezüglich des Erlassverfahrens sichtlich auseinander: In der Literatur wurde zunächst die Einführung eines plebiszitären Verfahrens in das Gemeinschaftsrecht gefordert, so dass die Unionsbürger nach Ausarbeitung der Charta, nach Zustimmung des ER und Ratifizierung durch die nationalen Parlamente diese im Rahmen eines unionsweiten Referendums in Kraft setzen sollten53, jedoch scheint dieser Vorschlag sich politisch nicht durchsetzen zu lassen.

Der Bundestagsausschuss für Angelegenheiten der EU gab am 05.10.1999 gemäß § 93a III 2, IV GOBT eine Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung ab, in der er erklärte, dass der Konvent mit der Mehrheit seiner Mitglieder über die Annahme der Charta entscheiden solle und dass das EP und der Rat anschließend gemeinsam die Charta in Kraft setzen sollten54. Die Bestimmungen des ER von Tampere vom 15./16.10.1999 sprachen dann jedoch davon, dass der fertige Chartaentwurf auf Veranlassung des Konventsvorsitzenden im Wege des üblichen Vorbereitungsverfahrens an den ER zur Annahme weitergeleitet wird, wenn er für alle Seiten zustimmungsfähig ist55. Von einer Beteiligung des EP war danach keine Rede. Daher begrüßte das EP zwar in seinen Entschließungen vom 16. und 20.03.2000 die beiden Beschlüsse des ER von Köln und Tampere zur Schaffung einer GRC56, begründete jedoch gleichzeitig seine Ansprüche auf essentielle Beteiligung am Inkraftsetzungsprozess, indem es klarstellte, dass die ,,Anerkennung und Ausformung von Grund- und Bürgerrechten eine originäre Aufgabe der Parlamente" sei und dass sowohl Erlass als auch Änderung der Charta der Zustimmung des EP bedürfe57.

3. Die Einbindung des Europäischen Parlaments bei Primärrechtssetzung

Im Laufe der Entwicklung der Gemeinschaft und insbesondere im Rahmen der Maastrichter und Amsterdamer Vertragsrevisionen wurden die Kompetenzen des EP immer weiter ausgeweitet und während früher lediglich eine Anhörung des EP erfolgen musste, erfordert die Sekundärrechtssetzung heutzutage nach Art.252 EGV und erst recht nach Art.251 EGV seine Zustimmung. Dennoch bleibt es bei legislativen Primärrechtsentscheidungen gemäß Art.48 II, III EUV bei der Letztzuständigkeit des ER58: Nur der Beschluss des ER von Tampere kann daher als rechtlich verbindlich angesehen werden: Nach derzeitiger Rechtslage können Änderungen des Unionsvertrages gemäß Art.48 I EUV damit nur auf Initiative der mitgliedstaatlichen Regierungen oder der Kommission erfolgen und nach Art.48 II EUV ist lediglich die Anhörung des EP, nicht jedoch seine Zustimmung erforderlich.

a. Demokratisierung der Vertragsrechtssetzung

In der Literatur wird jedoch gefordert, dass über die Vertragsänderung zur Einführung der GRC nicht bloß die föderativ strukturierte intergouvernementale Regierungskonferenz des ER, sondern auch das EP als unitarisches Vertretungsorgan der Völker Europas und als unmittelbar demokratisch legitimiertes Gemeinschaftsorgan gleichberechtigt mitentscheiden sollte59. Diese Forderung wird vielfach in Hinblick auf das Legitimationserfordernis einer GRC und die Stärkung des demokratischen Charakters der Gemeinschaft aufgestellt, da zwar auch dem ER als Vertretung der mitgliedstaatlichen Regierungen eine mittelbare Legitimation zukommt, jedoch ist das EP diesem in dieser Hinsicht eindeutig voraus60. Hinsichtlich einer zur Verwirklichung dieser Forderung notwendigen Änderung des Art.48 EUV wäre an die Zusammenfassung der Zielsetzungen, Grundprinzipien, Grundrechte und des Organisationsstatuts der Gemeinschaft zuzüglich ihrer Kompetenzen in einem Kernvertrag zu denken, der nur mit einstimmigem Beschluss des ER, qualifizierter Mehrheit im EP und Ratifizierung der Mitgliedstaaten geändert werden könnte. Die übrigen Gemeinschaftspolitiken könnten in den ursprünglichen Vertragswerken verbleiben und mit qualifizierter Rats- und Parlamentsmehrheit geändert werden61.

Eine solche Demokratisierung des Vertragsrechtssetzungsverfahrens hätte womöglich einen großen Integrationsschritt vom Staatenverbund hin zur Eigenständigkeit zur Folge, da die Gemeinschaft dadurch die bisherige rein diplomatische, intergouvernementale und vertragliche Basis verlassen würde und die Kompetenz zugewiesen bekäme, wenn auch mit Zustimmung des ER und der nationalen Parlamente, selbst vertragsändernd tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten wären damit nicht länger die alleinigen Herren der Verträge, sondern die Gemeinschaft wäre auf dem Weg, eine staatsähnliche Eigendynamik zu entwickeln62, so dass eine unter entscheidender Beteiligung des EP erfolgte Inkraftsetzung der GRC sogar zum Modell für eine zukünftige Verfassungsgebung werden könnte. Ganz sicherlich würde ein solches Verfahren auch die Akzeptanz und Annahme der Charta von Seiten der europäischen Bevölkerung stärken63, jedoch soll auf die Legitimationsfunktion an anderer Stelle eingegangen werden.

b. Notwendigkeit der Demokratisierung der Gemeinschaft

Die Frage der Notwendigkeit einer Stärkung der unmittelbaren demokratischen Legitimation des Gemeinschaftsrechts durch Verlagerung des legislativen Entscheidungsschwerpunktes vom Rat zum EP ist im Ergebnis eindeutig zu bejahen64: Je mehr Kompetenzen der Gemeinschaft zugewiesen werden, je wichtiger damit durch die größer werdende Regelungsdichte die gesellschaftliche und rechtliche Bedeutung der Gemeinschaftsrechtsordnung und je stärker die Eigendynamik der Gemeinschaft damit wird, desto breiter muss das legitimative Fundament dieser expandierenden Rechtsgemeinschaft werden, um den Anforderungen von Rechtsstaatlichkeit und Demokratieprinzip gerecht werden zu können65. Die vertraglichen Grundlagen der Gemeinschaft sind in Anbetracht dieser Anforderungen hinsichtlich ihrer Ausgestaltung und ihrer Entstehung zunehmend überfordert und außerdem führt der immer größer werdende zeitliche Abstand zwischen den legitimierenden Ratifizierungen der Gründungsverträge durch die nationalen Parlamente und dem jetzigen Zustand der Gemeinschaft zu einer immer größer werdenden Legitimationslücke66. Früher konnte die Gemeinschaft noch von der Vermittlung mitgliedstaatlicher Demokratie auf Gemeinschaftsebene zehren, beim heutigen Integrationsstand ist dies jedoch nicht mehr möglich, so dass eigene Quellen der Demokratie geschaffen bzw. gestärkt werden müssen67.In der Literatur waren deshalb bereits seit den 70er Jahren die Erwartungen an die Gründung einer Union immer mit der Schaffung eines Grundrechtskataloges verbunden worden, da erkannt wurde, dass eine politische Union und Integration geschriebene Grundrechte voraussetzen würde68. Trotz der eindeutigen Verbindlichkeit des Grundrechtsschutzes blieb der Maastrichter Vertrag in dieser Hinsicht weit hinter diesen Erwartungen zurück. Auch der Umstand, dass Grundrechte bereits im nie in Kraft gesetzten Vertrag zur Errichtung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft von 1952 vorgesehen waren, zeigt, wie eng die Grundrechtsfrage mit der Idee einer politischen Union verknüpft war69.

Der Erlass einer verbindlichen GRC sollte somit Anlass sein, das dargestellte Demokratiedefizit und die Notwendigkeit einer demokratischen Fundierung der Rechtsgemeinschaft Europa zu überdenken und die primäre Rechtsetzung stärker in die Hände des EP als Vertretung der Völker Europas zu legen70.

D. Inhalt der Grundrechtscharta

Generell herrscht unter den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein genereller Konsens, was den Inhalt und den Schutz der Grundrechte und europäisch gewachsener Grundwerte betrifft71, jedoch bestehen einige nicht unerhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Grundrechtsordnungen. Um zu verhindern, dass die Kodifizierung der Grundrechte unter dem Niveau der prätorischen Lösung zurückbleibt und nur eine Einigung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner zustande kommt72, muss der Inhalt der GRC sorgsam ausgearbeitet werden. Zu klären ist, welche Grundrechte aus welchen Rechtserkenntnisquellen zu kodifizieren sind, wie weit deren Reichweite gehen soll und wer sich auf sie berufen kann.

I. Modelloptionen der Grundrechtskatalogisierung

Aufgrund der vielzähligen Rechtserkenntnisquellen, die in den letzten Jahrzehnten vom EuGH zur Entwicklung seiner Grundrechtsjudikatur herangezogen wurden, bestehen zahlreiche Möglichkeiten, diese untereinander zu kombinieren, um zu einer zielgerechten Kodifikationssammlung zu gelangen.

1. Kodifizierung der bisherigen Grundrechtsjudikatur

Zunächst würde sich eine Kodifizierung der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung durch Rechtsvergleich aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und aus der EMRK i.S.d. Art.6 II EUV gewonnenen und entwickelten Gemeinschaftsgrundrechte anbieten73. Gegen eine ausschließlich solche Kodifizierung spricht jedoch, dass die bisherige Grundrechtsjudikatur zwar inzwischen ein sehr breites Spektrum an Grundrechten abdeckt, jedoch sind diese aufgrund ihres richterrechtlichen, kasuistischen und nicht kodifizierten Charakters für sich alleine genommen eher unbestimmt und unberechenbar74. Es sollte somit jedenfalls teilweise auf bereits schriftlich ausformulierte und bewährte Grundrechte zurückgegriffen werden, um einen festen Ausgangspunkt zu haben.

2. Übernahme der EMRK

Unabhängig von den bereits genannten Problemen hinsichtlich eines Beitritts der Gemeinschaft zur EMRK, ergeben sich zahlreiche inhaltliche Aspekte die auch gegen eine unmittelbare und undifferenzierte Aufnahme der in der EMRK enthaltenen Grund- und Menschenrechte sprechen.

Durch eine Übernahme der EMRK-Grundrechte könnte eine Charta nicht den strukturellen und funktionellen Unterschieden zwischen der Gemeinschaft und der EMRK gerecht werden: Während die EU aus 15 Mitgliedstaaten besteht, zählt die EMRK inzwischen 41 Mitglieder, so dass sich zwei gänzlich verschiedene Rechtskreise grundrechtsverpflichteter Staaten auftun75. Der Grundrechtsschutz im Rahmen der EMRK ist daher nicht auf die Bedürfnisse und Kompetenzen der Gemeinschaft zugeschnitten: Auf der einen Seite geht er über das Gemeinschaftsschutzniveau und den Kompetenzrahmen der Gemeinschaft hinaus (z.B. hinsichtlich des Freiheitsentzugs oder des Schutzes der Ehe), auf der anderen Seite bleibt er jedoch auf dem Gebiet der insbesondere für den Binnenmarkt entscheidenden vier Grundfreiheiten hinter dem erwünschten Schutzstandard der Gemeinschaft zurück76. Denkbar wäre somit, lediglich einige Kerntatbestände der in der EMRK formulierten Grund- und Menschenrechte zu übernehmen und diese dann so umzuformulieren und zu ergänzen, dass die vom EuGH seit 1969 gefundenen gemeinschaftsspezifischen Konkretisierungen und Präzisierungen Berücksichtigung finden77.

Bei Übernahme der EMRK wäre außerdem eine gemeinschaftskompatible Rechtsprechung des EuGH bezüglich der Anwendung dieser Grundrechte erforderlich, der auf der anderen Seite ein Machtverlust des EuGH durch Verlust seiner Rechtsprechungsautonomie entgegenstünde, da der EuGH an die Rechtsprechung des Straßburger EuGHMR gebunden wäre und mit diesem eine Revisionsinstanz über sich hätte78. Dies hätte Kompetenzkonflikte zur Folge und würde zu einem weiteren Transparenzmangel führen, die ja gerade durch eine GRC erhöht werden soll79. Zu fordern ist jedoch auf der anderen Seite, dass der Grundrechtsstandard einer Gemeinschaftscharta auch in Anbetracht des Art.307 EGV nicht hinter dem Schutzniveau der EMRK zurückbleiben darf, da ansonsten der Missstand entstünde, dass mitgliedstaatliche Rechtsakte einer schärferen Kontrolle unterliegen würden als Gemeinschaftsrechtsakte80.

3. Modell der Grundrechtsvergleichung

Ebenfalls in Betracht käme die Erkenntnissammlung aus einer wertenden Grundrechtsvergleichung zwischen den Grundrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten unter Einbeziehung von Menschenrechtsverträgen und modernerer nationaler Kodifikationen der letzten Jahre (z.B. aus Osteuropa, Südafrika, Kanada). Gegen eine solche Grundrechtsvergleichung spricht jedoch, dass diese noch nicht über Einzelstudien und semantische Textvergleiche hinausreicht und damit noch nicht weit genug entwickelt ist81.

4. Grundrechtskataloge des Europäischen Parlaments

Weitere wichtige und vom Konvent zu berücksichtigende Rechtsquellen sind die Grundrechtskataloge in den Erklärungen und Entwürfen des EP von 1989 und 1994, da in ihnen trotz ihres Scheiterns wertvolle inhaltliche Vorarbeit zu sehen ist und bereits angestellte Überlegungen soweit wie möglich genutzt werden sollten82. Diese stellen in jedem Fall eine wichtige Grundlage dar, können jedoch nicht so ohne weiteres übernommen werden, da zuvor noch inhaltliche und systematische Fragen zu klären sind83.

5. Befürwortung eines Kombinationsmodells

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine der genannten Rechtsquellen von den anderen bei der Ausarbeitung der GRC isoliert werden sollte. Vielmehr ist ein Kombinationsmodell zu bevorzugen, das diejenigen Elemente des jeweiligen Modells aufnimmt, die mit den Zielen und Zwecken einer Gemeinschaftscharta am besten zu vereinbaren sind und diesen am gewinnbringendsten gerecht werden.

II. Klassische und soziale Grundrechte

Es stellt sich nunmehr die inhaltliche Frage, welche Grundrechte konkret in einen Gemeinschaftskatalog aufzunehmen sind. Soll die Charta sich auf die klassischen liberalen Grundrechte beschränken oder sollen auch soziale Grundrechte ihren Platz in der Charta finden84 ? Die Frage des ,,ob" wurde bereits durch den Auftrag des ER an das Gremium, ,,wirtschaftliche und soziale Grundrechte zu berücksichtigen" zugunsten dieser Rechte entschieden, so dass sich nur noch die Frage des ,,wie" stellt85.

1. Umstrittenheit sozialer Grundrechte in Europa

Auf internationaler Ebene wurde bereits die Unteilbarkeit von liberalen Freiheits- und sozialen Grundrechten anerkannt. Letztere wurden auch gemeinschaftsrechtlich bereits in Art.136 EGV und in der Europäischen Sozialcharta (SC) bestätigt und in der Literatur wurde deren Unverzichtbarkeit als Verarbeitung und Widerspiegelung der Erfahrungen einer Gesellschaft geltend gemacht86. Es bleibt jedoch die Frage zu klären, ob soziale Rechte subjektiv einklagbar oder als sozialrechtliche Gemeinschaftsstrukturbedingungen oder Zielbestimmungen wie dem Sozialstaatsprinzip des deutschen Grundgesetzes (Art.20 I GG) ausgestaltet werden sollen87. Zu berücksichtigen wird sein, dass soziale Grundrechte als subjektiv einklagbare Rechte nicht Teil der europäischen Verfassungstradition sind und dass ein unionsweiter Konsens über die inhaltliche Ausgestaltung einer GRC gefährdet wäre, wenn man versuchen würde, europäische Grundrechtsregelungen zu treffen, über die auf nationaler Ebene keine Einigkeit besteht88. Der derzeitige Stand der Arbeiten im Konvent bestätigt diese Tendenz: Während über die ersten 23 Artikel der Charta, welche die klassischen Freiheits- und Gleichheitsrechte beinhalten, Einigkeit besteht, sind die Artikel 31 bis 45, die sich u.a. mit den sozialen Grundrechten befassen überaus umstritten89.

2. Soziale Grundrechte aus deutscher Grundrechtsperspektive

Die in den Art.12 bis 14 EGG und in Art.5, 6, 10 und 11 SC genannten sozialen Grundrechte, wie zum Beispiel die Gleichstellung von Mann und Frau im Arbeitsleben, das Streikrecht, das Recht auf Gesundheit und auf Elementarunterricht können zweifellos und realistisch als subjektiv einklagbare Grundrechte ausgestaltet werden, da sie sich als justitiable Positionen ausformulieren lassen90. So legte auch Herzog dem Gremium Ende März 2000 einen ersten Vorschlag zur Aufnahme solcher Rechte zuzüglich des Rechtes auf Kündigungs- und Mutterschutz sowie auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit vor, also nicht Rechte auf Arbeit, sondern Rechte in der Arbeit91.

In Deutschland stellen die sozialen Grundrechte jedoch einen der größten Streitpunkte in der politischen Diskussion um die GRC dar. Während sich Teile der SPD für eine Aufnahme des Rechts auf Arbeit aussprechen und auch der DGB ganz generell eine Kodifizierung von Arbeitnehmergrundrechten fordert, gehen der CDU-Vertretung im Gremium und konservativeren Wirtschaftsverbänden (BDI, BDA, DIHT) selbst die Vorschläge Herzogs zu weit, da die Überladung der Charta mit als Handlungsaufträge an die Gemeinschaft zu verstehenden sozialen Rechten zu einer ungewollten Kompetenzerweiterung der Gemeinschaft führen würde und damit neue Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geschaffen würden92.

Aus der Sicht des deutschen Grundrechtsverständnisses werden sich realistisch betrachtet zumindest über die Vorschläge Herzogs hinausgehende soziale Grundrechte, wie das Recht auf Arbeit (Art.1 SC), das allgemeine Recht auf Bildung (Art.16 EGG), auf gesunde Umwelt (Art.24 EGG) und auf allgemeinen sozialen Schutz (Art.12 SC, Art.15 EGG), wohl kaum subjektiv-rechtlich ausgestalten lassen. Die Einführung solcher Grundrechte als Leistungsrechte würde dem deutschen Verständnis von Grundrechten als Abwehrrechte widersprechen. Würde man dennoch auch soziale Grundrechte undifferenziert in die Charta aufnehmen, die praktisch gar nicht subjektiv-rechtlich durchsetzbar sind und denen es auch aufgrund oftmals fehlender Gemeinschaftskompetenzen sogar an theoretischer Durchsetzbarkeit mangelt, so würde das Enttäuschungen hervorrufen, die auf Kosten der Glaubwürdigkeit, der Rechtssicherheit und vor allem der beabsichtigten Stärkung der Identifikation der Unionsbürger mit dem Gemeinschaftsrecht gehen würden93. Vielmehr müssten solche Rechte in Form von Gemeinschaftszielbestimmungen als Interpretations-, Orientierungshilfen und Handlungsaufträge an die Gemeinschaftsorgane aufgenommen werden94, was jedoch in der Literatur aus Angst vor ungewollter Kompetenzerweiterung der Gemeinschaft größtenteils auch keine Zustimmung findet.

3. Moderne Grundrechte

Von großer Bedeutung für einen modernen und effektiven Grundrechtsschutz wird es sein, bei der Abfassung der GRC die klassischen Grundrechte an die technologischen Entwicklungen der letzten Jahre anzupassen und somit ihren Anwendungsbereich zeitgemäß und zukunftsorientiert zu erweitern. Deshalb wird in der Literatur teils vertreten, dass den radikalen Veränderungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie durch die Aufnahme eines Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung bzw. der Informationsfreiheit sowie ein Persönlichkeitsschutzrecht bei Internetnutzungen Rechnung getragen werden sollte95. Andererseits ist bei der Aufnahme moderner Grundrechte vorsichtig zu verfahren, da viele Entwicklungen im technologischen Bereich noch nicht absehbar sind. Sinnvoller wäre es daher, eine Ableitung moderner Grundrechte aus einer Menschenwürdeklausel zuzulassen, wie das BVerfG dies auch gemäß Art.1 I i.V.m. Art.2 I GG tut96.

Ebenfalls wird die Aufnahme des Umweltschutzes zumindest in Form einer Gemeinschaftszielbestimmung für wünschenswert gehalten, wobei der Deutsche Naturschutzring sogar ein subjektiv einklagbares Recht auf Umweltschutz fordert97. Ein solches individuelles Grundrecht auf Umwelt- und Naturschutz wird sich jedoch politisch noch nicht durchsetzen lassen, so dass sich dieses erst allmählich und evolutiv herausbilden wird und sollte98.

III. Die Träger und Subjekte europäischer Grundrechte

Hinter dem Begriff der Grundrechtsträgerschaft verbirgt sich die Frage, wer Träger bzw. Subjekt europäischer Grundrechte sein kann und soll.

1. Natürliche und juristische Personen

Da die GRC nicht hinter dem Schutzstandard der bisherigen Grundrechtsjudikatur zurückbleiben sollte, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich relevanten Grundrechte nicht nur natürlichen, sondern auch rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen juristischen Personen zustehen werden. Höchstpersönliche Grundrechte bleiben dagegen dem individuellen Grundrechtsschutz natürlicher Personen vorbehalten99.

2. Grundrechtsschutz für Drittstaatsangehörige?

Fraglich ist jedoch, ob nur Unionsbürger i.S.d. Art.17 EGV durch die kodifizierten Grundrechte geschützt sein sollen, oder ob sich der Grundrechtsschutz auch auf Drittstaatsangehörige erstrecken wird. Es stellt sich somit die Frage, ob nur Bürger- oder auch Menschenrechte kodifiziert werden sollen.

Diese Frage lässt sich nur differenziert beantworten. Nach derzeitiger Rechtslage wird bereits ausdrücklich wie auch im deutschen Grundgesetz zwischen Bürger- und Menschenrechten unterschieden100: Während beispielsweise das Recht der Freizügigkeit, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen ausschließlich dem Unionsbürger i.S.d. Art.17 EGV zusteht, erstrecken sich andere grundrechtsähnliche Verbürgungen, wie zum Beispiel das Gebot der Lohngleichheit für Mann und Frau (Art.141 EGV) oder das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art.12 EGV) auch auf Drittstaatsangehörige, soweit die Ungleichbehandlung in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt. Rechtfertigen lässt sich die Erstreckung der Grundrechte auf Drittstaatler damit, dass die Gemeinschaft ihre öffentliche Gewalt zwar gegenüber Unionsbürgern ausübt, jedoch auch Drittstaatsangehörige dadurch in ihren Rechten betroffen sein können101. Es besteht trotz diesbezüglichen Schweigens des EuGH weitgehend Übereinstimmung darüber, dass die Gleichheits-, Freiheits- und Verfahrensgrundrechte auch für Nicht-Unionsbürger gelten müssen, während die vier Grundfreiheiten unionsbürgerliche Rechte bleiben sollen, um eine ungewollte Ausweitung des Geltungsbereiches der Gemeinschaftsverträge zu verhindern102. Eine solch liberale Ausdehnung des Grundrechtsschutzbereiches war auch in den Grundrechtskatalogen des EP von 1989 und 1994 vorgesehen gewesen und wird mit großer Wahrscheinlichkeit insbesondere auch aufgrund entsprechender Übereinstimmungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten Aufnahme in die europäische GRC finden.

IV. Bindungswirkung der Grundrechtscharta

Unklar ist jedoch noch, an welchen Adressatenkreis sich die katalogisierten Grundrechte richten sollen, also für wen sie verbindliche Richtlinien und gerichtlich nachprüfbare Maßstäbe darstellen werden.

1. Grundrechtsbindung der Gemeinschaftsgewalt

Selbstverständlich werden in erster Linie die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich aller Gemeinschaftsgewaltsakte durch die GRC gebunden sein, was aufgrund der Bestimmungen der Art.6 II und 46d EUV und punktuell auch der Art.3 II, 13, 141 VI EGV schon der geltenden Rechtslage entspricht103.

2. Grundrechtsbindung mitgliedstaatlicher Gewalt

Fraglich ist jedoch, ob sich diese Bindungswirkung der Grundrechte auch auf die Umsetzung europarechtlicher Bestimmungen durch nationale Staatsgewalt erstrecken soll, wie Art.25 EGG dies bereits vorsah. In Rechtsprechung und Literatur wird dies weitestgehend anerkannt, soweit die betreffenden Umsetzungsakte in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. Dieser weitgehende Grundrechtsschutz würde die Umsetzung von Verordnungen i.S.d. Art.249 II EGV als unmittelbar anwendbares Sekundärrecht, die ausnahmsweise unmittelbare Anwendung von Richtlinien und die Umsetzung primärrechtlicher Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten umfassen104.

Eine noch weitergehende Erstreckung der Bindungswirkung von Gemeinschaftsgrundrechten auch auf alle anderen staatlichen Hoheitsakte ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug erscheint diskutabel, wird sich jedoch politisch kaum durchsetzen lassen, zumal bereits die Grundrechtsbindung nationaler Vollzugsakte nicht unumstritten ist und eine solch weitgehende Bindung Kollisionsprobleme zwischen nationalen und Gemeinschaftsgrundrechten hervorrufen würde105. Zu fordern ist jedoch, dass neben Vollzugsakten auch solche mitgliedstaatlichen Rechtsakte der Bindung von Gemeinschaftsgrundrechten unterworfen werden, die in den Gebieten der zweiten und dritten Säule der EU, nämlich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Strafsachen gemäß Art.1 III EUV vorgenommen werden, um einen effektiven und einheitlichen Grundrechtsstandard in allen gemeinschaftsrelevanten Sachgebieten zu gewährleisten106.

3. Drittwirkung europäischer Grundrechte

Vereinzelt wird gefordert, die Grundrechtsbindung über die Hoheitsgewaltträger hinaus zumindest auf Träger faktischer Macht in der Öffentlichkeit auszudehnen, sofern sie europäische Aufgaben der öffentlichen Hand wahrnehmen, wie zum Beispiel technische Gremien, Berufsverbände, Parteien und Kirchen107. Mit Ausnahme des Art.141 III EGV ist dem Gemeinschaftsrecht jedoch noch kein grundrechtsähnliches Recht zu entnehmen108, das Drittwirkung auf Private untereinander entfaltet und auch der EuGH hält sich diesbezüglich sehr zurück, so dass die Aufnahme einer entsprechendes anordnenden Regelung in die GRC, wie zum Beispiel die des Art.35 III der Schweizer Verfassung, eher als unwahrscheinlich erscheinen dürfte. Zwar ist die Drittwirkung von Grundrechten in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten anerkannt, so zum Beispiel als mittelbare Drittwirkung in der deutschen Verfassungsrechtsprechung oder auch in Österreich, als unmittelbare Drittwirkung in Italien, kodifiziert sogar in Griechenland und ferner anerkannt in Belgien, Frankreich, Finnland, Portugal und der Niederlande109, jedoch scheint sich diese Drittwirkung in ganz Europa noch in einem relativ frühen Entwicklungsstadium zu befinden, so dass die voreilige Aufnahme einer Drittwirkungsklausel in die GRC diese sorgfältig zu vollziehende Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur und die diesbezügliche wissenschaftliche Arbeit nur übermäßig binden und damit behindern würde. Vielmehr ist zu erwarten, dass es auch ohne ihre ausdrückliche Nennung in der Charta im Laufe der Jahre zu einer schrittweisen Entfaltung einer Drittwirkungsrechtsprechung hinsichtlich der Reichweite europäischer Grundrechte kommen wird.

V. Grundrechtssystematik: Grundrechtsschranken und ihre Grenzen

Die prätorische Lösung der Grundrechtsfrage hat den EuGH im Laufe der letzten Jahrzehnte trotz deutlicher Einflussnahme des BVerfG und der deutschen Grundrechtsdoktrin zu einer anderen Grundrechtssystematik geführt, als die differenzierte Schrankensystematik des deutschen Grundgesetzes. So werden Eingriffe in Gemeinschaftsgrundrechte bisher nicht an Grundrechtsschranken und deren Schranken-Schranken gemessen, sondern vom EuGH am Maßstab des Allgemeinwohls und des Verhältnismäßigkeitsprinzips geprüft, nämlich ob sie geeignet, erforderlich und angemessen sind110.

Als Grundlage eines Grundrechtseingriffs wurde in Art.26 EGG lediglich eine ,,Rechtsvorschrift" gefordert, während der Verfassungsentwurf von 1994 ein ,,Gesetz" verlangte und somit das Eingriffserfordernis des dem Gemeinschaftsrecht sonst fremden Gesetzesvorbehaltes aufnahm. Da jedoch das staatsbezogene Gewaltenteilungssystem nicht so ohne weiteres auf Gemeinschaftsebene anzuwenden ist, erscheint es aufgrund der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts unangebracht, den von einem parlamentarischen Gesetz ausgehenden Gesetzesvorbehalt in eine europäische Grundrechtssystematik einzubauen. Sicherlich sollte man eine ,,Rechtsnorm" als Grundlage eines Eingriffs fordern, die den generellen Erfordernissen der Bestimmtheit, Voraussehbarkeit und Publizität gerecht wird, jedoch sollten die Anforderungen an diese nicht zu streng sein. Höhere Anforderungen an den Umfang einer Eingriffsrechtfertigung können sich nur im Laufe weiterer institutioneller Entwicklung der Gemeinschaft ergeben. Möglich wäre es jedoch, einen allgemeinen Rechtsnormvorbehalt zu schaffen, der für alle europäischen Grundrechte gilt und einen Eingriff rechtfertigt, wenn eine Rechtsnorm dies erlaubt oder wenn Erwägungen des Gemeinwohls, wie zum Beispiel die Rechte Dritter oder das ,,ordre public", den Eingriff für geboten erscheinen lassen. Eine Einschränkung dieser Grundrechtsvorbehalte könnte wiederum unproblematisch durch die Aufnahme der Wesentlichkeitsgarantie und des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen, da diese dem Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des EuGH bereits eigen sind111.

VI. Gerichtliche Durchsetzbarkeit von europäischen Grundrechten

Da die Effektivität des Grundrechtsschutzes von seiner Durchsetzbarkeit abhängt112, stellt sich die Frage, inwiefern sich subjektive Verletzungen europäischer Grundrechte durchsetzen lassen.

Betrachtet man die derzeitig möglichen Klageverfahren vor dem EuGH, so wäre eine Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen durch Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane im Wege der Nichtigkeitsklage gemäß Art.230 I, IV EGV und möglicherweise auch im Rahmen der Untätigkeitsklage gemäß Art.232 I, III EGV denkbar. Die Klagemöglichkeit nach Art.230 IV EGV unterliegt jedoch zu engen Grenzen und sollte flexibler ausgelegt und in ihrem Anwendungsbereich den Zulässigkeitsvoraussetzungen der grundgesetzlichen Verfassungsbeschwerde insoweit angepasst werden, dass der Beschwerdeführer als klagebefugt gilt, wenn er selbst, gegenwärtig und unmittelbar von dem angefochtenen Rechtsakt betroffen ist113. Bei Grundrechtsverletzungen, die durch mitgliedstaatliche Vollzugsakte begangen werden, steht dem Betroffenen zunächst der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten offen, der durch das Vorabendscheidungsverfahrens gemäß Art.234 EGV unterstützt wird.

Teils wird in der Literatur der durch die genannten Klagearten geschaffene Rechtsschutz jedoch aufgrund der fehlenden Gewährleistung der Erreichbarkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nicht für ausreichend gehalten114. Zwar wird der EuGH als gesetzlicher Richter i.S.d. Art.101 I 2 GG anerkannt, jedoch können Vorlagebeschlüsse nur bei evidenter Willkür erzwungen werden115. Dieses Defizit alleine könnte noch durch Einführung einer speziellen Nichtvorlageklage behoben werden116.

Auch wenn man jedoch von einem bereits ausreichenden Rechtsschutz ausgeht117 und einer gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsbeschwerde nur ein geringer Anwendungsspielraum verbliebe, erscheint die Einführung einer solchen Klageart ähnlich der Individualbeschwerde des Art.25 EMRK insbesondere in Hinblick auf die Stärkung des sichtbaren und wirkungsvollen Grundrechtsschutzes der Unionsbürger und die damit verbundene Aufwertung des Gemeinschaftsrechtssystems überaus wünschenswert118. Einer solchen Grundrechtsklage sollte jedoch weiterhin die Ausschöpfung des nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsweges vorausgehen, um Überlastungen des EuGH zu verhindern, was zu einer doppelten Grundrechtskontrolle auf mitgliedstaatlicher und Gemeinschaftsebene führen würde119.

E. Bedeutung und Funktion einer Grundrechtscharta

Über die inhaltlichen Fragen des Grundrechtsschutzes hinaus soll nun im folgenden auf die Bedeutung und Funktion der GRC für die Zukunft der Gemeinschaft eingegangen werden.

I. Legitimations- und Identitätsfunktion

Eine der greifbarsten Funktionen der GRC liegt in der Anerkennung und Identifikation der Unionsbürger mit dem Gemeinschaftsgedanken begründet, also im legitimationsstiftenden Bereich.

Durch die Kodifizierung der Grundrechte auf europäischer Ebene als Abwehrrechte gegen Gemeinschaftsrechtsakte wird den Unionsbürgern verdeutlicht, dass sie auf Gemeinschaftsebene einen ihren nationalen Rechtsordnungen vergleichbaren Grundrechtsschutz genießen. Dies würde insbesondere im grundrechtssensiblen Deutschland zu erhöhter Akzeptanz, Glaubwürdigkeit und zum Abbau von Distanz zum Gemeinschaftsrecht führen120. Ebenfalls signalisiert die Gemeinschaft durch den Erlass eines nicht nur wirtschaftliche, sondern auch klassische Freiheitsrechte normierenden Grundrechtskatalogs, dass sie sich von einer Wirtschaftsgemeinschaft zu einer lebendigen Rechts- und Wertegemeinschaft entwickelt hat121. Das EP erkannte die Bedeutung der Grundrechte für die Identifikation der Europäer mit der Gemeinschaft schon 1975, indem sie die Forderung nach einer Bürgerrechtscharta begründete, ,,um den Bürgern der Gemeinschaft das Gefühl einer Schicksalsgemeinschaft zu vermitteln"122.

Generell ist zu fordern, dass eine Rechtsgemeinschaft, die den Anspruch erhebt und geltend macht, seinen Bürgern Rechte zu geben und Pflichten aufzuerlegen, zu ihrer Legitimation und Akzeptanz ausformulierter und klar einsehbarer Grundrechte bedarf, die durch richterliche Rechtsfortbildung nicht abschließend gewährleistet werden können123. Insbesondere die ständige Erweiterung der Gemeinschaftsgewalt und die Verdichtung der Integration erfordert nicht nur aus noch zu erörternden rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, sondern auch zur Stärkung ihrer Akzeptanz und Existenzrechtfertigung eine sichtbare Bindung der Gemeinschaft an Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechte124, zumal diese heutzutage als konstitutiver Bestandteil eines demokratischen Gemeinwesens anzusehen sind und die Gemeinschaft sich deshalb auch gemäß Art.177 II EGV den Schutz und die Wahrung dieser Werte als Ziel seiner Politik gesetzt hat125. Aufgrund der effektiven Grundrechtsjudikatur des EuGH wird die Gemeinschaft diesen Anforderungen inhaltlich und materiellrechtlich zweifellos gerecht, jedoch sind gerade unter dem Aspekt der Identifizierung der Unionsbürger mit der Gemeinschaft ganz besonders hohe Anforderungen an den Grundrechtsschutz zu stellen: Da die Existenz und die Identität der Union ausschließlich im Recht besteht, damit sehr abstrakt ist und nicht wie im klassischen Territorial- oder Nationalstaat offensichtlich und sichtbar ist, wird eine Identifizierung der Bürger mit der Gemeinschaft grundsätzlich erschwert126. Um eine stärkere Akzeptanz des Gemeinschaftsrechts zu erreichen und aus Marktbürgern wirkliche Unionsbürger zu machen, muss diesen die ihnen größtenteils immer noch fremde Rechtsgemeinschaft näher gebracht werden. Die Bürger müssen durch eine starke Einbeziehung in den geschützten Rechtskreis des Gemeinschaftsrechts zu mehr Mitverantwortungsgefühl veranlasst werden127.

So entstanden auch die europäischen Nationalstaaten im 18./19.Jahrhundert, indem sie die Menschen von ihren bis dahin maßgeblichen Identifikationsbezugspunkten, nämlich Besitz und soziale Stellung, lösten und unter dem Integrationsdach der Nation vereinten, die bis dahin im öffentlichen Bewusstsein zweitrangig war. Um die europäische Idee von einer dauerhaften nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch politischen und gesellschaftlichen Einheit Europas verwirklichen zu können, muss die Gemeinschaft den Menschen nun durch Ausgestaltung einer inhaltsvollen und u.a. mit kodifizierten Grundrechten versehenen Unionsbürgerschaft eine ihre nationalstaatliche Identität ergänzende europäische Identität geben. Auch die Grundrechte der Paulskirchenverfassung 1849 sollten zur nationalen Integration Deutschlands beitragen128. Die allmähliche Entstehung eines umfassenden Gemeinschaftsbewusstseins erscheint somit durchaus denkbar, zumal auch Nationalbewusstsein und staatsbürgerliche Solidarität nicht kurzfristig, sondern in einem langwierigen Prozess mit Hilfe nationaler Geschichtsschreibung, Massenkommunikation und der Einführung der Wehrpflicht entstand129. Auch in den USA, der Schweiz und Kanada entfalteten kodifizierte Grundrechte eine verfassungspatriotisch veranlasste deutlich unitarisierende und harmonisierende Wirkung130, warum also nicht auch in Europa?

II. Konsensbildende und integrationsfördernde Funktion

Auf politischer Ebene könnte eine GRC ebenfalls integrationsfördernd wirken und die Stärkung des europäischen Gedankens zur Folge haben.

Indem sich die Mitgliedstaaten auf nicht bloß wirtschaftliche Fragen, sondern auf gemeinsame Rechts- und Grundwerte als Ausdruck einer gemeinsamen europäischen Kultur einigen, wird die politische und gesellschaftliche Zielsetzung der Gemeinschaft näher definiert, wobei insbesondere die Aufnahme von Gemeinschaftszielbestimmungen integrationsstärkende und -anregende Bedeutung hätte und damit auch den Anstoß zu weiterer schwieriger politischer Integration geben könnte131.

Auch in Hinblick auf den Beitritt weiterer europäischer Staaten zur EU im Laufe der nächsten Jahre wäre eine GRC von Bedeutung, da sie den Beitrittskandidaten die über den Binnenmarkt hinausgehende politische und ideologische Bedeutung der Gemeinschaft verdeutlichen und sie zur Anpassung ihres Grundrechtsschutzes und ihrer Werteordnung auf das Schutzniveau der Gemeinschaft zwingen würde132. Eine GRC könnte insbesondere den Parlamenten, Gerichten und der Verwaltung der mittel- und osteuropäischen Beitrittskandidaten aufgrund ihrer fehlenden rechtsstaatlichen Tradition als Maßstab und Orientierungshilfe dienen133. Auch international würde die Glaubwürdigkeit der Gemeinschaft durch die GRC zunehmen und ihr eine noch stärkere Position nach außen einräumen134.

III. Rechtsschutzfunktion

Durch die generalklauselartige Regelung des Art.6 II EUV wird eine effiziente Verbindlichkeit der Grundrechte geschaffen, so dass auf den ersten Blick unter materiellrechtlichen Aspekten gar kein Grundrechtskatalog erforderlich wäre. Einer der größten Nachteile der derzeitigen Grundrechtsrechtslage besteht jedoch darin, dass ihre Ausfüllung durch die Grundrechtsjudikatur des EuGH aufgrund ihres kasuistischen Charakters für den Unionsbürger kaum einsehbar, wenig zugänglich, lückenhaft, vage, unbestimmt, alles andere als transparent und schlichtweg ungeeignet ist, präzise Auskunft über den Schutz der Grundrechte zu geben135. Vielmehr ist die EuGH-Rechtsprechung und der darin dargestellte Umfang der Grundrechte, ihre Grenzen und Ausgestaltungen unmittelbar nur Fachleuten zugänglich und der Formulierungsstil des EuGH erweist sich oftmals als aussagearm, formelhaft und für Laien unverständlich. Dadurch wurde ein Defizit an Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen, das insbesondere im Grundrechtsbereich inakzeptabel erscheint, da es dem Sinn und Zweck der Grundrechte zuwider läuft, wenn der Bürger sich nicht ohne weiteres über die ihm zustehenden Schutz- und Abwehrrechte informieren kann136. Eine dem Grundgesetz oder anderen mitgliedstaatlichen Verfassungen ähnelnde Grundrechtskodifikation würde dieses Defizit beseitigen und damit identifikationsstärkend wirken137.

Auch im Bereich des legislativen Tätigwerdens der Gemeinschaft würde eine geschriebene GRC durch seine präventive Funktion den Rechtsschutz der Bürger erhöhen, da sie dem Gemeinschaftsrechtsgeber als kritischerer und deutlicherer Maßstab dienen könnte als die Generalklausel des Art.6 II EUV und dadurch mehr Grundrechtssensibilität schaffen würde138. Ein Grundrechtskatalog hätte darüber hinaus auch noch den Transparenz und Rechtssicherheit fördernden Vorteil, dass die Kompetenzen der nationalen Verfassungsgerichte klar von denen des EuGH abgegrenzt werden würden, was trotz allgemeiner Anerkennung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht noch nicht geschehen ist, wie das Maastricht-Urteil des BVerfG von 1993 eindeutig zeigte139. In der Literatur wird dagegen teilweise vertreten, dass die Stärke der prätorischen Lösung gerade in ihrer besonderen case-law-orientierten Anpassungsfähigkeit und Lebendigkeit besteht140. Die Kodifizierung der Grundrechte in Europa würde danach zu einem statischen Grundrechtszustand und zu einer verminderten Dynamik der Grundrechtsentwicklung des EuGH führen, so dass die Schaffung von mehr Rechtssicherheit und Transparenz auf Kosten der Rechtsschutzqualität gehen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der katalogisierte Text der GRC aufgrund seiner allgemeinen Formulierungen erheblichen Spielraum für richterliche Rechtsfortbildung und Ausgestaltung der Grundrechte belassen wird, wie dies auch bei nationalen Verfassungsentwicklungen der Fall gewesen ist, man denke nur an das vom BVerfG entwickelte Dreistufenmodell zur Konkretisierung des Art.12 GG. So ist davon auszugehen, dass die Richter des EuGH ähnliche dogmatische Kunstgebäude errichten werden141. Hinzu kommt, dass man dem Flexibilitätsbedürfnis der Grundrechte durch den EuGH Rechnung tragen könnte, indem eine Art.27 EGG ähnliche Entwicklungsklausel in die GRC aufgenommen wird, welche die Möglichkeiten der Rechtsfortbildung unterstütz und der Charta ihren evolutiven Charakter sichert142.

IV. Rechtsstaatsfunktion

Infolge weiterer Integration werden sich in Zukunft die Kompetenzen der Gemeinschaftsgewalt immer weiter ausweiten und Gemeinschaftsrechtsakte damit sowohl quantitativ als auch qualitativ immer weitergehende Eingriffe in das Leben der Menschen Europas bewirken, was aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten heraus einen immer stärkeren Grundrechtsschutz erfordert143. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass die Anerkennung, sowie der Schutz von Grundrechten den wesentlichen Zweck eines Staates ausmachen, seine Existenz rechtfertigen und legitimieren, sofern man davon ausgeht, dass Grund- und Menschenrechte dem Individuum nicht vom Staat verliehen werden, sondern ihm kraft seines Menschseins zustehen. Zwar ist die Gemeinschaft zweifellos kein Staat, jedoch ist dieser Grundsatz auf sie übertragbar, da sie legislative, exekutive und judikative Gewalt ausübt und die Gemeinschaftsgewalt damit denselben Rechtfertigungsanforderungen unterliegen muss wie staatliche Gewalt144. Die Gemeinschaftsgewalt muss daher durch sie begrenzende Grundbzw. Abwehrrechte der Bürger eingeschränkt werden, um den Ansprüchen rechtsstaatlicher Legitimation gerecht werden zu können145.

Auch wenn durch Art.6 II EUV der Grundrechtsschutz für die Gemeinschaft verbindlich geworden ist und die entsprechende EuGH-Judikatur damit grundsätzlich nicht mehr zur Disposition steht, bleibt die Höhe und das Maß des Grundrechtsstandards aufgrund der dargestellten Mängel an Rechtssicherheit durch die prätorische Lösung ungewiss, so dass der Grundrechtsschutz insgesamt dogmatisch nicht gesichert bzw. lückenhaft ist und einzelne Grundrechte nicht in ihrem Bestand geschützt sind146. Die jüngste Entscheidung des EuGH im Fall Kreil, in dem es um die Zulassung von Frauen zum Dienst an der Waffe in der Bundeswehr und damit um das Grundrecht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen ging, zeigt, wie unterschiedlich die Reichweite bereits anerkannter Grundrechte ausgelegt wird147. Eine generalklauselartig gefasste Grundrechtsgarantie kann somit schon heute den Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit der Gemeinschaft nicht mehr gerecht werden und eine GRC wäre damit ein unabdingbares Element zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit der Gemeinschaft148.

V. Kompetenzstärkende Wirkung

Über die gewünschten Funktionen einer GRC hinaus könnte diese auch ungewollte Nebenwirkungen haben, von denen nicht zu unterschätzende Gefahren ausgehen könnten.

So könnte ein kodifizierter Grundrechtskatalog Kompetenzkonflikte zwischen gemeinschaftlicher und mitgliedstaatlicher Gewalt verursachen und insofern Handlungsimpulse und Anstöße zu Aktivitäten der Hoheitsorgane auslösen, dass diese darum bemüht sein werden, die ihnen durch die GRC auferlegten Schutz- und Fürsorgepflichten als Kompetenzzuweisung bezüglich nicht eindeutig abgegrenzter Kompetenzbestände zu verstehen und auszulegen. Ein geschriebener Grundrechtskatalog hätte damit womöglich eine gemäß Art.5 EUV und Art.5 I EGV vertragswidrige faktische Erweiterung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft zur Folge, da diese unter dem Deckmantel des Grundrechtsschutzes Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte ergreifen könnte und damit eine geradezu osmotische Wirkung auf umstrittene Kompetenzbereiche ausgeübt werden würde149. Dieselben Bedenken veranlassten schon Bismarck seinerzeit dazu, auf die Einbeziehung von Grundrechten in die Reichsverfassung von 1871 zu verzichten, da diese ansonsten kompetenzerweiternde Wirkung zugunsten des Reiches und zulasten der Länder hätten habe können150. Einer solchen unbeabsichtigten Wirkung einer GRC könnte und sollte jedoch durch einen die Charta begleitenden Kompetenzkatalog entgegengewirkt werden, der zwar einerseits auf Kosten der europäischen Dynamik gehen könnte, andererseits jedoch einen Zugewinn an Rechtssicherheit bedeuten und den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsgrundrechte auf den Kompetenzrahmen der Gemeinschaft beschränken würde151. Außerdem wird in Hinblick auf die Gefahr einer nicht gewollten Kompetenzausweitung gefordert, auf die Aufnahme von Handlungs- und Gemeinschaftszielen der Gemeinschaft zu verzichten152.

VI. Verfassungsfunktion

Je mehr Legitimationskompetenz dem EP bei dem Erlass einer GRC eingeräumt werden würde, desto näher käme diese bzw. die mit ihr gemeinsam in einem neuen Kernvertrag kodifizierten Gemeinschaftszielbestimmungen dem bisher national definierten Verfassungsbegriff, so dass Grimm aus der Forderung nach Behebung des Demokratie- und Legitimationsdefizits eine Verfassungsforderung als nächsten Schritt herleitet153. Eine demokratische Legitimation der GRC könnte diese im Idealfall mit einer Modellwirkung für Erlass und Gestaltung einer zukünftigen europäischen Verfassung versehen.

1. Verfassungsfähigkeit der Gemeinschaft

Fraglich ist jedoch, ob die Gemeinschaft überhaupt verfassungsfähig ist oder ob sie mit der Übernahme des Verfassungsbegriffs nicht überfordert wäre.

a. Ist die Gemeinschaft bereits Verfassungsträger?

Der Verfassungsbegriff wurde vom EuGH bereits auf den EGV angewandt, indem er diesen als ,,Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft" bezeichnete und auch das BVerfG äußerte sich schon ähnlich154. Ein Teil der Literatur geht sogar davon aus, dass die Gemeinschaft aufgrund der Eigenschaften der ihr zugrundeliegenden Verträge bereits Verfassungsträger ist. Pernice klassifiziert die Römischen Verträge als Gemeinschaftsverfassung, die durch die Schaffung einer GRC lediglich ergänzt und ausgedehnt wird155. Begründet wird der Verfassungscharakter der Verträge mit ihren bereits existierenden Verfassungsmerkmalen, wie zum Beispiel der Vorrangstellung in der Normenhierarchie des Gemeinschaftsrechts und der Bindung der Gemeinschaftsgewalt156. Auch die Grundrechte sind demnach als allgemeine Rechtsgrundsätze Teil des materiellen Verfassungsrechts der Gemeinschaft157.

b. Staatsbezogenheit des Verfassungsbegriffs

Möglich wäre jedoch, dass der EuGH und die genannte Literatur mit dieser Begriffswahl über den Anwendungsbereich des Verfassungsbegriffs hinausging. So kritisiert Kirchhof, dass der Begriff Verfassung vorspiegeln würde, dass ein Staat entstünde, wo keiner entstehe und Di Fabio bezeichnet die Idee einer europäischen Verfassungsgebung gar als ,,Etikettenschwindel" und sehr bildlich als ,,Trojanisches Pferd mit der Staatlichkeit der Gemeinschaft im Bauch"158. Nach dieser Auffassung setzt der Verfassungsbegriff die Staatlichkeit des Verfassungsträgers voraus159.

Sicherlich ist die Entstehung und Tradition der normativen Verfassung und seines Begriffes untrennbar mit dem Begriff des Staates verbunden160. Sowohl ihrem eigenen Selbstverständnis als auch der Rechtsprechung des BVerfG zufolge handelt es sich bei der Gemeinschaft jedoch nicht um einen Staat und auch nicht um einen Staatenbund, sondern um einen Staatenverbund161, da ihr auf der einen Seite zwar staatstypische Kompetenzen übertragen worden sind, sie jedoch nicht dazu befugt ist, ihren Kompetenzrahmen selbständig zu erweitern. Das Fehlen dieser staatstypischen Souveränität aufgrund des im Gemeinschaftsrecht geltenden Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung sowie das Defizit an direkter demokratischer Legitimation der Verträge wird in der Literatur vielfach zur Verneinung der Verfassungsqualität der Gemeinschaftsverträge vorgebracht162. Eine Ausweitung der Gemeinschaft zum Verfassungsträger wäre daher nur möglich, wenn die demokratischen Grundlagen der Union schritthaltend in bereits dargestellter Weise mit der Integration ausgebaut werden163. Ebenso fehlt es an einem gesamteuropäischen Volk als Verfassungsgrundlage, wobei die andere Seite hier wiederum den Verfassungsbegriff vom Volksbegriff zu lösen versucht164.

Der Auffassung folgend, dass die Gemeinschaft zumindest noch keine Verfassung besitzt, stellt sich also die Frage, ob ein Staatenverbund, der weder ein Staat ist noch sich auf dem Entwicklungsweg zu einem souveränen Staat befindet, sich überhaupt eine Verfassung geben kann.

c. Entstaatlichung des Verfassungsbegriffs

Die vorgebrachten Argumente, die gegen eine bereits vorhandene Verfassungsqualität der Gemeinschaftsverträge sprechen, werden in der Literatur auch für den Versuch der Widerlegung der potentiellen Verfassungsfähigkeit für die Zukunft herangezogen165. Von einer anderen Seite in der Literatur wurden die Gemeinschaftsverträge allerdings auch schon häufig als ,,werdende Verfassung" klassifiziert166.

Sicherlich bestehen Unterschiede zwischen der staatlichen Verfassungsfunktion und der Funktion, welche die Gemeinschaftsverträge auf europäischer Ebene einnehmen, jedoch wären die Gemeinsamkeiten insbesondere bei Zusammenfassung eines Grundrechtskatalogs und der wesentlichsten Gemeinschaftszielauffassungen in einem Kernvertragswerk so groß, dass der Verfassungsbegriff nicht auf rein staatliche Verbände beschränkt bleiben darf: Wie auch eine nationale Verfassung würde ein solcher Kernvertrag normative Bindungswirkung entfalten, Höchstrangigkeit in der Normenhierarchie beanspruchen, negative Kompetenznormen enthalten, einen Legitimationszwang für grundrechtsrelevante Eingriffe des Gemeinschaftsrechtsgebers schaffen und den politischen und gesellschaftlichen Weg der Gemeinschaft in Form von entsprechenden Zielvorstellungen normieren167. Das Beispiel Großbritanniens zeigt, dass eine geschriebene Verfassung nicht notwendigerweise konstitutiv für einen Staat ist, also erscheint auch der Rückschluss erwägenswert, dass die Staatseigenschaft umgekehrt auch nicht konstitutiv für eine Verfassung sein muss. Engt man den Verfassungsbegriff auf die Grundordnung eines Staates im traditionellen Sinne ein, so wäre dieser Rückschluss sicherlich falsch, jedoch erscheint es in Anbetracht der Entwicklung der Gemeinschaft in den letzten Jahrzehnten, ihrer Kompetenz-, Ziel-, Zweckausweitung und ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger unmittelbar wirkender Gewalt mehr als angebracht und erforderlich, der politischen und rechtlichen Realität unserer Zeit Rechnung zu tragen und das klassische, dualistische Modell in Frage zu stellen, nach dem ein Staat durch eine Verfassung und ein Staatenbund durch einen Vertrag konstituiert wird168: Für eine Anwendung des Verfassungsbegriffs auf Gemeinschaftsebene wäre somit eine Abkopplung des Verfassungsverständnisses von seiner verfassungskulturgeschichtlich bedingten Staatsbezogenheit bzw. eine Entstaatlichung des normativen Verfassungsbegriffs erforderlich169.

d. Notwendigkeit einer neuen Staats- und Verfassungsauffassung

In Anbetracht der Entwicklung der EU von einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft zu einem mehr und mehr Rechts- und Politikbereiche umfassenden, integrierten und supranationalen Gebilde, das kraft seiner Kompetenzen durch eigene Rechtssetzung die souveränen Mitgliedstaaten zu binden vermag, scheint eine Neudefinition der zunehmend überholten staatlichen Souveränität und Verfassungsstaatlichkeit notwendig zu sein170. Möglicherweise stehen wir derzeit am Anfang einer Entwicklung, die uns vom Nationalstaatsmodell der letzten zwei Jahrhunderte wegführt und im Ergebnis eine neue Staatsauffassung begründen wird. Insbesondere die immer stärker werdende Globalisierung und die geradezu revolutionären Entwicklungen in der Computer-, Medien-, Bio- und Kommunikationstechnologie werden im Laufe der nächsten Jahrzehnte umfassende Veränderungen in Gesellschaft und Wirtschaft mit sich bringen. Diesen Herausforderungen wird unser traditionelles Staatsverständnis, das sich am Territorial- und Nationalbegriff festhält, wohl kaum gerecht werden können, was auch die aktuelle Politik zu erkennen scheint, wie aus der kürzlich von Bundesaußenminister Fischer gehaltenen Rede in der Berliner Humboldt-Universität hervorgeht, in der er u.a. aus diesen Gründen heraus die Notwendigkeit zur Schaffung einer Europäischen Föderation begründete171. Um die tendenziell immer stärker zunehmende Souveränitätsschwächung der Nationalstaaten an einem Beispiel festzumachen, lässt sich hier der Fall Österreich anführen, in dem die Gemeinschaft im Februar 2000 mit Sanktionen auf die Wahl der neuen österreichischen Regierung reagierte, obwohl es sich objektiv betrachtet dabei um eine rein innere Souveränitätsentscheidung des österreichischen Volkes handelte172. Auch mit der Einführung des Euro und der damit verbundenen Abtretung nationaler Währungshoheit an die EU wird der klassische Souveränitätsbegriff immer weitergehender relativiert173. Hirsch zitiert in diesem Zusammenhang Konrad Hesse, der den Zustand der derzeitigen Verfassungs- und Staatsauffassung überaus treffend folgendermaßen beschreibt: ,,Wir leben insoweit von dem Gedankengut einer Welt, die nicht mehr die unsere ist und, wie wir immer deutlicher sehen, in den tiefen Wandlungen des 20.Jahrhunderts ihren Untergang gefunden hat. Über ihre Grundlagen, bisher als gesichert geltende Bestandteile der Staats- und Verfassungslehre, ist Geschichte hinweggewachsen"174. So wie der feudale Staatsbegriff in der Renaissancebewegung des 15.Jahrhunderts und der absolutistische Staat im Wege der Aufklärung des 18.Jahrhunderts sein Ende fand, so wird auch der nationale Staatsbegriff dieses Jahrhundert vermutlich nicht überleben können. Ein Blick in die Geschichte zeigt uns, dass es immer wirtschaftliche und gesellschaftliche Notwendigkeiten waren, die in der Vergangenheit zu einer Wesensveränderung der Staats- und Verfassungsauffassung geführt haben und so werden auch die Notwendigkeiten unserer Zeit ihre Spuren in unserem Rechtsdenken hinterlassen.

Aus diesen Gründen erscheint es in jedem Fall sinnvoll und zweckdienlich zu sein, den Verfassungsbegriff nicht im traditionellen Sinne eng auszulegen, sondern ihn zu befreien, europafähig zu machen und seinen Anwendungsbereich der Union zu eröffnen175.

VII. Bewertung und Ausblick

Die Bedeutung und Herausforderung des ,,großen Experiments", wie Herzog die Aufgabe des Gremiums zur Ausarbeitung der GRC bezeichnete, liegt also alles in einem offensichtlich nicht so sehr im Inhalt der Charta, sondern vielmehr in den möglichen Anstößen zur Vollendung der Einheit Europas begründet176. Auch wenn die zu Beginn im Konvent ansetzende Verfassungsdiskussion schnell u.a. am Widerstand der britischen Delegierten scheiterte177, lässt uns ein abschließender Blick auf die Geschichte auf eine Verfassungszukunft Europas hoffen: So wie die Virginia Bill of Rights 1776 zunächst isoliert erlassen und dann elf Jahre später als die ,,Ten Amendments" ihren Platz in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika fand oder wie die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 zwei Jahre später Anlass zur ersten konstitutionellen Verfassung Frankreichs gab, könnte einer GRC eine ähnliche Bedeutung für die zukünftige Konstitutionalisierung Europas zukommen178.

Unabhängig von aller rechtlichen Bewertung der dargestellten Fragen und Probleme bleibt der Erlass einer Verfassung jedoch in erster Linie eine politische Entscheidung, denn nicht die rechtliche Notwendigkeit und Möglichkeit wird sie schaffen, sondern nur der politische Wille der Mitgliedstaaten.

Nach den kürzlich erfolgten Äußerungen des französischen Präsidenten Chirac und Bundeskanzler Schröders zu urteilen, wird es auf Initiative Deutschlands und Frankreichs in absehbarer Zeit zu einer Verfassungsgebung kommen. Insbesondere die französische Ratspräsidentschaft in dieser zweiten Jahreshälfte könnte die Union auf den Weg zu einem Verfassungsträger bringen, zumal Frankreich auch plant, auf dem Gipfel von Nizza neben der GRC einen Verfassungsentwurf einzubringen179. Dieser Vorschlag, die Umsetzung der GRC und die weitere Entwicklung bleibt mit Spannung zu erwarten.

[...]


1 Baetge, BayVBl. 1992, 711, 712; Everling in: Weidenfeld, Der Schutz der Grundrechte in der Europäischen Gemeinschaft, S.73, 75; Simitis, FCE 8/99, http://www.rewi.hu- berlin.de/WHI/deutsch/fce/fce899/simitis.htm, Rn.8.

2 Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 127; Nickel, ZRP 1980, 161, 162; Starck, EuGRZ 1981, 545, 546; Rengeling, FAZ 21.07.1999, http://are.org/faz210799.htm, S.1; Hirsch, FCE 5/99, http://rewi.hu-berlin.de/WHI/deutsch/fce/fce599/hirsch.htm, Rn.4.

3 Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.5; Bahlmann, EuR 1982, 1, 2.

4 Lenz, NJW 1997, 3289, 3289.

5 EuGH Slg. 1958/59, 43, 63/64; EuGH Slg. 1960, 885, 920/921; Nickel, ZRP 1980, 161, 162; Bahlmann, EuR 1982, 1, 4.

6 Zuleeg, DÖV 1992, 937, 938/939.

7 BVerfGE 22, 293, 295; Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.6; Lenz, EuGRZ 1993, 585, 585.

8 Nickel, ZRP 1980, 161, 161.

9 EuGH, Slg. 1969, 419, 425; Beutler in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Bd.1, Art.F, Rn.47; Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Nickel, ZRP 1980, 161, 162; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 127; Weber, NJW 2000, 537, 537; Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.7.

10 Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Weber, NJW 2000, 537, 537; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 127; Nickel, ZRP 1980, 161, 162; Bahlmann, EuR 1982, 1, 10; Schiffauer, EuGRZ 1981, 193, 195/196; Preu ß, KJ 1998, 1, 2; Pescatore, EuGRZ 1978, 441, 441.

11 EuGH Slg. 1974, 491, 507.

12 EuGH Slg. 1975, 1219, 1232; Nickel, ZRP 1980, 161, 162/163; Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 127; Schwimmer, FAZ 14.03.2000; Pescatore, EuGRZ 1978, 441, 442; Dauses, JöR 1982, 1, 14.

13 Simitis, FCE 8/99, a.a.O., Rn.1.

14 BVerfG NJW 1974, 1697ff.; Pahl, FCE 5/99, http://www.rewi.hu- berlin.de/WHI/english/fce/fce599/berichtfce599.htm, S.1; Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Nickel, ZRP 1980, 161, 163; Bahlmann, EuR 1982, 1, 4 und 6.

15 Nickel, ZRP 1980, 161, 163; Bahlmann, EuR 1982, 1, 4; Starck, EuGRZ 1981, 545, 547.

16 BVerfG NJW 1987, 577ff.

17 BVerfGE 89, 155ff.; Steindorff, EWS 1993, 341, 342.

18 Bieber, EuGRZ 1978, 203, 205.

19 Weber, NJW 2000, 537, 537; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 127; Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Bahlmann, EuR 1982, 1, 5 und 9; Starck, EuGRZ 1981, 545, 547; Beutler, EuGRZ 1989, 185, 186; Pescatore, EuGRZ 1978, 441, 443.

20 Entschließung des EP vom 16.11.1977, EuGRZ 1978, S.202f.; Bieber, EuGRZ 1978, 203, 204.

21 Nickel, ZRP 1980, 161, 167.

22 Pescatore, EuGRZ 1978, 441, 442.

23 Weber, NJW 2000, 537, 537; Lenz, NJW 1997, 3289, 3289.

24 Erklärung zur Demokratie v. 08.04.1978, Bull.EG 3/1978, S.5/6; Weber, NJW 2000, 537, 537.

25 Entschließung des EP vom 12.04.1989, EuGRZ 1989, 204ff.; Weber, NJW 2000, 537, 537; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 127; Lenz, NJW 1997, 3289, 3289.

26 Rengling, FAZ 21.07.1999, a.a.O., S.2; Beutler, EuGRZ 1989, 185, 187; Feger, S.81.

27 Simitis, a.a.O., Rn.2; Weber, NJW 2000, 537, 537; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 127; Baetge, BayVBl. 1992, 711, 712.

28 Memorandum der Kommission, EuGRZ 1979, 330ff.; Bahlmann, EuR 1982, 1, 5 und 12; Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Dicke, S.186.

29 Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 129/130.

30 EuGH-Gutachten 2/94 vom 28.03.1996, EuGRZ 1996, 197ff.; Weber, NJW 2000, 537, 537; Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Hilf, EuR 1991, 19, 20; Kurzdarstellung des EP: Die Achtung der Grundrechte in der Union, http://www.europarl.eu.int/dg4/factsheets/de/2_1_0.htm.

31 Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.2 ; Preu ß, KJ 1998, 1, 3.

32 Frowein /Peukert, EMRK-Kommentar, Einf., Rn.13; Preu ß, KJ 1998, 1, 3; Everling, DVBl. 1993, 936, 941; Baetge, BayVBl. 1992, 711, 711; Schwimmer, FAZ 14.03.2000; Kutscher, S.52.

33 Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 130; Golsong, EuGRZ 1978, 346, 352; Golsong, EuGRZ 1979, 70, 70; Rengeling, DVBl. 1982, 140, 144.

34 Nickel, ZRP 1980, 161, 166/167; Glaesner, EuR 1980, 119, 122.

35 Dicke, S.184; anders: Pernice, DVBl. 2000, 847, 855.

36 Weber, NJW 2000, 537, 537.

37 Leutheusser-Schnarrenberger, Europ.Gespr. 1999, 63, 63; Hilf, EuR 1997, 347, 354.

38 Beschluss des ER vom 04.06.1999, EuGRZ 1999, 364/365; Auszug aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis´90/Die Grünen vom 20.10.1998: Die Europäische Einigung, http://www.bundesregierung.de/05/0513/02/index.html; Ausschuss für die Angelegenheiten der EU des Bundestages, Der Konvent der Europäischen GRC, Texte und Materialien, Band 2: Ziele und Schwerpunkte der deutschen Präsidentschaft im ER der EU vom 14.12.1999; Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.1; Cole, NJW 1999, 2798, 2798.

39 Hölscheidt, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Der aktuelle Begriff, Nr.3/2000 vom 09.02.2000, S.1; Beschluss des ER vom 04.06.1999, EuGRZ 1999, 364, 365; Ulrich, SZ 05.04.2000; FAZ 07.06.2000; Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 17.

40 Dokumentation zur Sondertagung des ER am 15./16.10.1999 in Tampere, EuGRZ 1999, 615; Anlage zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzenden des ER vom 15./16.10.1999, http://europa.eu.int/council/off/conclu/oct99/oct99_de.htm.

41 Weber, NJW 2000, 537, 538.

42 Hölscheidt, a.a.O., S.1; Ausschuss des Deutschen Bundestages für die Angelegenheiten der EU: Bericht zum 2.Treffen des Gremiums zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU am 01./02.02.2000.

43 FAZ 07.06.2000.

44 Müller, Europ.Gespr. 1999, 25, 30; Eickmeier, DVBl. 1999, 1026, 1027.

45 Beutler, EuGRZ 1989, 185, 188.

46 Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.2; Beschluss des ER vom 04.06.1999, EuGRZ 1999, 364, 365.

47 FAZ 06.06.2000.

48 Neue Züricher Zeitung 16.02.2000.

49 FAZ 07.06.2000.

50 Pernice, DVBl. 2000, 847, 848, 849 und 858; Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 10; Feger, S.228; Bericht des EP über die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU (C0058/1999-1999/2064 (COS)) vom 03.03.2000, Nr.13; S.12; FAZ 08.07.2000, S.5.

51 Simitis, FCE 8/99, a.a.O., Rn.12.

52 Weber, NJW 2000, 537, 538.

53 Müller, Europ.Gespr. 1999, 25, 31 und 33; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1027; Preu ß, KJ 1998, 1, 10; Pernice, Anhörung der EU-Ausschüsse des Bundestages und des Bundesrates zur Charta der Grundrechte der EU am 05.04.2000, S.11.

54 BT-Drucksache 14/1819, S.3; Hölscheidt, a.a.O., S.1.

55 Dokumentation zur Sondertagung des ER am 15./16.10.1999 in Tampere, EuGRZ 1999, 615, B.V.

56 Entschließung des EP vom 16.03.2000, EuGRZ 2000, 189, 190.

57 Entschließung des EP vom 16.03.2000, EuGRZ 2000, 189, 191, Nr.4 und Nr.7b.

58 Tsatsos, FCE 1/99, http://www.rewi.hu-berlin.de/WHI/deutsch/fce/fce199/tsatsos.htm, Rn.6, 52; Grimm, JZ 1995, 581, 582; Thürer, VVDStRl 1990, 97, 129/130.

59 Bahlmann, EuR 1982, 1, 20; Weber, NJW 2000, 537, 538; Thürer, VVDStRl 1990, 97, 130.

60 Nickel, ZRP 1980, 161, 164; Pernice, EuR 1984, 126, 134; Hilf, EuR 1991, 19, 29; Kutscher, S.53; Feger, S.82.

61 Weber, NJW 2000, 537, 539.

62 Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.26; Hirsch, Europ.Gespr. 1999, 43, 49.

63 Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.1; Weber, NJW 2000, 537, 538.

64 Pernice, EuZW 1990, 457, 457.

65 Starck, EuGRZ 1981, 545, 549; Golsong, EuGRZ 1979, 70, 70; Lenz, EuGRZ 1993, 585, 585; Weber, JZ 1989, 965, 972; Thürer, VVDStRl 1990, 97, 108; Dicke, S.194; Feger, S.207.

66 Bieber, EuGRZ 1978, 203, 203.

67 Grimm, JZ 1995, 581, 586.

68 Seibert, EuGRZ 1975, 316, 317; Golsong, EuGRZ 1979, 70, 70; Rengeling, DVBl. 1982, 140, 144; Dicke, S.194; Feger, S.231.

69 Pescatore, EuGRZ 1978, 441, 441.

70 Häberle, EuGRZ 1992, 429, 432; Dauses, JöR 1982, 1, 19; Langguth, EuZW 1991, 393, 394.

71 Schiffauer, EuGRZ 1981, 193, 200; Zuleeg, NJW 1994, 545, 547; Bernhardt, Bull.EG Beilage 5/1976, 19, 45.

72 Starck, EuGRZ 1981, 545, 549; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 127, 129; Dauses, JöR 1982, 1, 19; Bernhardt, Bull.EG Beilage 5/1976, 19, 68; Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 17; Feger, S.243.

73 Lenz, NJW 1997, 3289, 3289.

74 Riedel, Stellungnahme zur gemeinsamen Anhörung der Europaausschüsse des Bundestages und des Bundesrates zur Charta der Grundrechte der EU am 05.04.2000, S.1; Weber, NJW 2000, 537, 540.

75 Weber, NJW 2000, 537, 540.

76 Seibert, EuGRZ 1975, 316, 317; Nickel, ZRP 1980, 161, 166; Starck, EuGRZ 1981, 545, 547; Rengeling, EuR 1979, 124, 131; Chwolik-Lanfermann ZRP 1995, 126, 130; Starck, EuGRZ 1981, 545, 547 ; Glaesner, EuR 1980, 119, 119; Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.2.

77 Simitis, FCE 8/99, a.a.O., Rn.9.

78 Lenz, NJW 1997, 3289, 3290; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1027; Bericht des EP über die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU (C-0058/1999-1999/2064 (COS)) vom 03.03.2000, Nr.27; S.15.

79 Preu ß, KJ 1998, 1, 4; Dicke, S.187; anders: Pernice, DVBl. 2000, 847, 855.

80 Starck, EuGRZ 1981, 545, 549; Rengeling, EuR 1979, 124, 133; Pernice, a.a.O. (Fn.53), S.5; Riedel, a.a.O., S.4.

81 Weber, NJW 2000, 537, 539/540; Bernhardt, Bull.EG Beilage 5/1976, 19, 27; Pernice, a.a.O. (Fn.53), S.4/5.

82 Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 12.

83 Weber, NJW 2000, 537, 540.

84 Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.2.

85 Gelinsky, FAZ 25.04.2000, S.16.

86 Simitis, FCE 8/99, a.a.O., Rn.9; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1028; Pernice, DVBl. 2000, 847, 853.

87 Weber, NJW 2000, 537, 541; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 127, 129; Preu ß, KJ 1998, 1, 5; Hilf, EuR 1991, 19, 29; Weber, JZ 1989, 965, 973; Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.37; Hirsch, Europ.Gespr. 1999, 43, 51.

88 Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 127, 129; Preu ß, KJ 1998, 1, 5; Hilf, EuR 1991, 19, 28; Bernhardt, Bull.EG Beilage 5/1976, 19, 26; Wernicke, Die Zeit 16.03.2000, S.6.

89 FAZ 07.06.2000.

90 Pernice, DVBl. 2000, 847, 853; Riedel, a.a.O., S.6.

91 Gelinsky, FAZ 25.04.2000, S.16.

92 Gelinsky, FAZ 25.04.2000, S.16; Stellungnahmen des BDI, der BDA, des DIHT und des DGB zur Anhörung der EU-Ausschüsse des Bundestages und des Bundesrates zur Charta der Grundrechte der EU am 05.04.2000.

93 Murswiek in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, § 112, Rn.44 und 62; Starck, EuGRZ 1981, 545, 550; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1028; Knöll, NJW 2000, 1845, 1847/1848; Pernice, DVBl. 2000, 847, 853.

94 Weber, NJW 2000, 537, 541; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1028; Rengeling, FAZ 21.07.1999, a.a.O., S.2; Starck, EuGRZ 1981, 545, 549; Pernice, DVBl. 2000, 847, 853; Stellungnahmen des BDI, der BDA, des DIHT und des DGB, a.a.O.

95 Simitis, FCE 8/99, a.a.O., Rn.10; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1028.

96 BVerfGE 65, 1, 43; Pernice, a.a.O. (Fn.53), S.6; Klein, Anhörung der EU-Ausschüsse des Bundestages und des Bundesrates zur Charta der Grundrechte der EU am 05.04.2000, S.8.

97 Simitis, FCE 8/99, a.a.O., Rn.10; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1028; Stellungnahme des Deutschen Naturschutzringes zur Anhörung der EU-Ausschüsse des Bundestages und des Bundesrates zur Charta der Grundrechte der EU am 05.04.2000, S.4.

98 Szczekalla in: Rengeling, Handbuch zum europ. und dt. Umweltrecht, Band 1, § 12, Rn.33.

99 EuGH EuZW 1995, 60, 60/61; EuGH Slg. 1974, 491, 507; Weber, NJW 2000, 537, 541.

100 Preu ß, KJ 1998, 1, 7.

101 Beutler in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Art.F, Rn.79; Preu ß, KJ 1998, 1, 6.

102 Weber, NJW 2000, 537, 541/542.

103 Weber, NJW 2000, 537, 542; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1028; Preu ß, KJ 1998, 1, 6; FAZ 07.06.2000.

104 EuGH Slg. 1989, 2609, 2639; EuGH Slg. 1991, I-2925, 2964; Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.2; Streinz, Europarecht, Rn.368; Jürgensen/Schlünder, AöR 1996, 200, 207, 209/210; Weber, NJW 2000, 537, 542; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1028; Preu ß, KJ 1998, 1, 6; Pernice, DVBl. 2000, 847, 855.

105 Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1028; Everling in: Weidenfeld, Der Schutz der Grundrechte in der Europäischen Gemeinschaft, S.73, 75; Rengeling, FAZ 21.07.1999, a.a.O., S.3; Stellungnahmen des BDI, der BDA und des DIHT, a.a.O.

106 Bericht des EP über die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU (C-0058/1999- 1999/2064 (COS)) vom 03.03.2000, Nr.23, S.14; Preu ß, KJ 1998, 1, 6; Wernicke, Die Zeit 16.03.2000, S.6; Pernice, a.a.O. (Fn.53), S.4; Pernice, DVBl. 2000, 847, 853; Streinz, Europarecht, Rn.121a.

107 Pernice, a.a.O. (Fn.53), S.12; Pernice, DVBl. 2000, 847, 855.

108 EuGH Slg. 1976, 455, 474; Beutler in: Groben/Thiesing/Ehlermann, Art.F, Rn.89.

109 Weber, NJW 2000, 537, 543; Gersdorf, AöR 1994, 400, 420.

110 Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.8; Weber, NJW 2000, 537, 543; Starck, EuGRZ 1981, 545, 547; Preu ß, KJ 1998, 1, 9; Pauly, EuR 1998, 242, 259; Zuleeg, NJW 1994, 545, 547.

111 Weber, NJW 2000, 537, 543.

112 Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1029.

113 Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 18; Steindorff, EWS 1993, 341, 342; Bericht des EP über die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU (C-0058/1999-1999/2064 (COS)) vom 03.03.2000, Nr.30; S.15.

114 Bahlmann, EuR 1982, 1, 12; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 127, 130; Pernice, DVBl. 2000, 847, 858.

115 Vedder, NJW 1987, 526, 526 und 530/531; Wölker, EuGRZ 1988, 97, 97; Hilf, EuGRZ 1987, 1, 5; Pernice, DVBl. 2000, 847, 858.

116 Wilke, BayVBl. 1987, 586, 588.

117 Eickemeier, DVBl.1999, 1026, 1029; Stellungnahme des BDI, der BDA und des DIHT, a.a.O.

118 Langguth, EuZW 1991, 393, 393/394; Pernice, DVBl. 2000, 847, 858.

119 Weber, NJW 2000, 537, 544; Dauses, JöR 1982, 1, 19; Bericht des EP über die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU (C-0058/1999-1999/2064 (COS)) vom 03.03.2000, Nr.30; S.15.

120 Cole, NJW 1999, 2798, 2798; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 127, 128/129; Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.27; Bahlmann, EuR 1982, 1, 16 und 18; Hirsch, Europ.Gespr. 1999, 43, 50; Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 16.

121 Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.1; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 127, 128/129; Preu ß, KJ 1998, 1, 2.

122 Bieber, EuGRZ 1978, 203, 205.

123 Hirsch, NJW 2000, 46, 47; Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.7; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 126, 129.

124 Weber, NJW 2000, 537, 538; Preu ß, KJ 1998, 1, 2. 125 Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1026.

126 Lenz, NJW 1997, 3289, 3289.

127 Eickmeier, DVBl.1990, 1026, 1027; Preu ß, KJ 1998, 1, 2/3; Feger, S.228; Rengeling, FAZ 21.07.1999, a.a.O., S.1.

128 Preu ß, KJ 1998, 1, 3; Hilf, EuR 1997, 19, 23; Weber, JZ 1989, 965, 973.

129 Leutheusser-Schnarrenberger, Europ.Gespr. 1999, 63, 69.

130 Häberle, EuGRZ 1992, 429, 431; Weber, JZ 1989, 965, 972.

131 Bahlmann, EuR 1982, 1, 16; Starck, EuGRZ 1981, 545, 548; Hilf, EuR 1991, 19, 26; Pahl, a.a.O., S.1; Pernice, DVBl. 2000, 847, 849; Bericht des EP über die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU (C-0058/1999-1999/2064 (COS)) vom 03.03.2000, Nr.9; S.11.

132 Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.2; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1026; Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 17.

133 Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.42/43; Rengeling, FAZ 21.07.1999, a.a.O., S.1.

134 Rengeling, FAZ 21.07.1999, a.a.O., S.1; Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 16/17; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1026; Hilf, EuR 1991, 19, 27.

135 Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.34; Rengeling, FAZ 21.07.1999, a.a.O., S.1; Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 15; Preu ß, KJ 1998, 1, 2; Hilf, EuR 1991, 19, 19 und 25; Dicke, S.186; Feger, S.206, 226.

136 Pahl, FCE 5/99, a.a.O., S.1; Streinz, Europarecht, Rn.359; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 127, 128 ; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1027; Hilf, EuR 1991, 19, 21; DäublerGmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 15.

137 Cole, NJW 1999, 2798, 2798; Rengeling, DVBl. 1982, 140, 144.

138 Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1027; Hilf, EuR 1991, 29, 25.

139 Preu ß, KJ 1998, 1, 8.

140 Dicke, S.185.

141 Lenz, EuGRZ 1993, 585, 589; Chwolik-Lanfermann, ZRP 1995, 127, 128; Tomuschat, EuR 1990, 340, 355; Pernice, NJW 1990, 2409, 2418/2419; Pernice, DVBl. 2000, 847, 850; Klein, a.a.O., S.2.

142 Lenz, NJW 1997, 3289, 3289; Pernice, NJW 1990, 2409, 2419; Hilf, EuR 1991, 19, 28.

143 Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.35.

144 Tsatsos, FCE 1/99, a.a.O., Rn.6; Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.24/25; Hirsch, Europ.Gespr. 1999, 43, 49; Hilf, EuR 1991, 19, 19, 24.

145 Starck, EuGRZ 1981, 545, 548.

146 Hilf, EuR 1991, 19, 21.

147 EuGH NJW 2000, 497, 497; Knöll, NJW 2000, 1845, 1846.

148 Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1026; Bahlmann, EuR 1982, 1, 10; Simitis, a.a.O., Rn.8; Däubler-Gmelin, Europ.Gespr. 1999, 9, 15.

149 Hirsch, NJW 2000, 46, 47; Hirsch, FCE 5/99, a.a.O., Rn.29/30; Hirsch, Europ.Gespr. 1999, 43, 49; Knöll, NJW 2000, 1845, 1847; Rengeling, FAZ 21.07.1999, a.a.O., S.3; Eickmeier, DVBl.1999, 1026, 1029; FAZ 06.06.2000.

150 Hilf, EuR 1991, 19, 23; Feger, S.209.

151 FAZ 06.06. und 07.06.2000; Knöll, NJW 2000, 1845, 1847.

152 Klein, a.a.O., S.7.

153 Grimm, JZ 1995, 581, 582.

154 EuGH Slg. 1991, I-6079, 6102; BVerfGE 22, 293, 296; Iglesias, EuGRZ 1996, 125, 125; Koenig, DÖV 1998, 268, 268.

155 Pernice, a.a.O. (Fn.53), S.1; Pernice, DVBl. 2000, 847, 848 und 859.

156 Zuleeg in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Art.1, Rn.10; Grimm, JZ 1995, 581, 585; Iglesias, EuGRZ 1996, 125, 125, 131; Koenig, DÖV 1998, 268, 269.

157 Iglesias, EuGRZ 1996, 125, 128/129.

158 Hirsch, NJW 2000, 46, 46.

159 Häberle, EuGRZ 1992, 429, 431; Koenig, DÖV 1998, 268, 272.

160 Tsatsos, FCE 1/99, a.a.O., Rn.13; Koenig, NVwZ 1996, 549, 551.

161 BVerfGE 89, 155, 184.

162 Koenig, DÖV 1998, 268, 269/270, 272; Koenig, NVwZ 1996, 549, 549; Iglesias, EuGRZ 1996, 125, 129/130; Grimm, JZ 1995, 581, 585/586.

163 BVerfGE 89, 155, 213; Koenig, NVwZ 1996, 549, 550.

164 Iglesias, EuGRZ 1996, 125, 131.

165 Koenig, DÖV 1998, 268, 275.

166 Hirsch, NJW 2000, 46, 47; Pernice, EuR 1984, 126, 129; Weber, NJW 2000, 537, 538; Preu ß, KJ 1998, 1, 4.

167 Tsatsos, FCE 1/99, a.a.O., Rn.12; Weber, NJW 2000, 537, 538.

168 Grimm, JZ 1995, 581, 581, 588.

169 Hirsch, NJW 2000, 46, 46; Tsatsos, FCE 1/99, a.a.O., Rn.13, 15; Pernice, EuZW 1990, 457, 457; Rossi, DVBl.1999, 529, 531; Grimm, JZ 1995, 581, 585.

170 Hirsch, NJW 2000, 46, 47; Cole, NJW 1999, 2798, 2798; Rossi, DVBl.1999, 529, 529; Dicke, S.190.

171 Rede von Bundesaußenminister Fischer,,Vom Staatenverbund zur Föderation - Gedanken über die Finalität der europäischen Integration" in der Berliner HumboldtUniversität am 12.05.2000.

172 General-Anzeiger 26.02.2000.

173 Häberle, DVBl. 2000, 840, 846.

174 Hirsch, NJW 2000, 46, 47.

175 Tsatsos, FCE 1/99, a.a.O., Rn.15, 17.

176 Bahlmann, EuR 1982, 1, 17; Herzog in: Die Zeit, 16.03.2000.

177 Herzog in: Die Welt 12.02.2000.

178 Weber, JZ 1989, 965, 966; Weber, NJW 2000, 537, 538.

179 FAZ 17.06.2000, S.7.

Fin de l'extrait de 43 pages

Résumé des informations

Titre
Eine Europäische Charta der Grundrechte?
Auteur
Année
2000
Pages
43
N° de catalogue
V97797
ISBN (ebook)
9783638962483
Taille d'un fichier
579 KB
Langue
allemand
Mots clés
Eine, Europäische, Charta, Grundrechte
Citation du texte
Gerrit Mulert (Auteur), 2000, Eine Europäische Charta der Grundrechte?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97797

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Eine Europäische Charta der Grundrechte?



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur