Das Judentum unter den christlichen Kaisern (Konstantin I. bis Honorius)


Essay, 2019

14 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Fragestellung, Gliederung und Quellen

2 Das Judentum unter den christlichen Kaisern
2.1 Konstantin I. (306/7-337)
2.2 Konstantin II. (337-340), Constans (337-350) und Constantius II. (337-361)
2.3 Julian „Apostata“ (361-363)
2.4 Valentinian I. (364-375), Valens (364-378) und Gratian (367-383)
2.5 Theodosius I. (378-395)
2.6 Honorius (393-423)

3 Fazit

Quellen- und Literaturverzeichnis

Anhang: Quellenpapier

1 Fragestellung, Gliederung und Quellen

Das vierte Jahrhundert markierte den Beginn des religiösen Strukturwandels im Römischen Reich: Die jahrhundertlangen Christenverfolgungen fanden mit der als Toleranzedikt bekannten Regelung des Kaisers Galerius im Jahre 311 ein Ende, wonach „sie von neuem Christen sein und ihre Versammlungsorte wieder errichten können, zumindest so, dass sie nichts gegen die Staatsordnung unternehmen“ (Q 1). Die nachfolgenden Kaiser setzten mit ihren Konstitutionen die Förderung des Christentums als religio licta fort. Nur unter Julian, dem „Abtrünnigen“ (Apostata), fand eine kurze Phase der Repaganisierung statt. Sein Restaurationsversuch des Paganen konnte aber den christlichen Glauben nicht zurückdrängen, sodass das Christentum schließlich 380 unter Kaiser Theodosius I. den Charakter einer Staatsreligion bekam.

Im engen Zusammenhang mit dieser religiösen Neuregelung des Reiches stand der Umgang mit anderen, als heidnisch angesehenen Religionen. Eine besondere Rolle spielte dabei das Judentum, was die vielen den jüdischen Glauben betreffenden Gesetzgebungen der christlichen Kaiser verdeutlichen. Im Folgenden soll daher der Frage nachgegangen werden, wie sich der rechtliche Status der Juden während des vierten und der ersten Hälfte des fünften Jahrhunderts im (West-)Römischen Reich entwickelte. Die Betrachtung wichtiger Bestimmungen unter Konstantin I. bis Honorius wird zeigen, dass sie nicht ausschließlich eine Verschlechterung des jüdischen Rechtsstatus bewirkten. Die staatliche Religionspolitik ging also nicht mit einem gezielten oder konsequenten Antisemitismus einher.

Der Fokus der Quellenarbeit liegt im Rahmen der Fragestellung auf kaiserliche Erlasse, die in dem 438/9 veröffentlichten und fast vollständig erhaltenen Codex Theodosianus (CTh) des Kaisers Theodosius II. zusammengefasst wurden. Dieses Gesetzeswerk diente als chronologische Sammlung aller Gesetze ab Konstantin I., um die Rechtsentwicklung des Römischen Reiches zu dokumentieren. Es gibt deshalb, anders als der später erlassene Codex Justinianus, nicht die zu der Zeit der Veröffentlichung gültige Rechtslage wider, sondern enthält Änderungen, Widersprüche und auch gelegentlich Abschreibfehler der Kompilatoren (Name des Ausstellers, Adressat, Ausstellungsort oder -datum). Dennoch lässt der CTh Rückschlüsse auf die Wirklichkeit dahingehend zu, dass die darin enthaltenen Gesetze oft aus konkreten Anlässen entstanden sind und so die Entwicklung des religiösen Miteinanders abzeichnen. Es ist zwar richtig, dass die einzelnen Gesetze eine lokale sowie zeitlich begrenzte Gültigkeit besaßen, trotzdem wurden sie laut des Eingangstextes des CTh als edictales generalesque constitutiones, als „allgemeingültige Edikte und Konstitutionen“ (Q 2), verstanden. Von daher wird auf eine besondere Untersuchung des lokalen Bezugs verzichtet. Darüber hinaus geben reichsweit organisierte Bischofsversammlungen und Regionalsynoden Auskunft über die Rechtslage und werden hier exemplarisch berücksichtigt. Literarische Quellen auf jüdischer (z.B. rabbinische Texte) und auf christlicher Seite (z.B. Kirchenhistoriker wie Eusebius, Kyrill, Epiphanius, Hieronymus, Sokrates Scholastikos oder Sozomenos) finden dagegen kaum Berücksichtigung.

2 Das Judentum unter den christlichen Kaisern

2.1 Konstantin I. (306/7-337)

Mit seinem Sieg an der Milvischen Brücke gegen seinen Konkurrenten Maxentius wurde Konstantin I. im Jahre 312 Alleinherrscher des Westens, ab 324 nach der erfolgreichen Schlacht bei Chrysopolis gegen den Ostkaiser Licinius sogar des gesamten Reiches. Seine Judengesetzgebung begann indirekt bereits 313, als er, damals noch in Zusammenarbeit mit Licinius, das Toleranzedikt des Galerius in dem sog. Edikt von Mailand um andere Religionen erweiterte. So wurde neben dem Christentum auch den Juden die freie Religionsausübung garantiert (Christianis et omnibus libera potestas sequendi religionem quam quisque voluisset), jedoch galt die bloße Rückgabe von käuflich oder anderweitig erworbenen Versammlungsstätten nur für Christen (Q 3). Diese klare Bevorzugung des Christentums zeigte sich auch in der Bautätigkeit des Kaisers, der Kirchen an wichtigen christlichen Gedenkorten errichten ließ – besonders bekannt die Geburtskirche in Bethlehem und die Grabeskirche in Jerusalem. Infolgedessen intensivierte sich zum einen das christliche Pilgerwesen, zum andere wuchsen in Palästina die christlichen Gemeinden an. Waren Anfang des vierten Jahrhunderts die palästinensischen Juden noch deutlich in der Überzahl, kehrte sich dieses Verhältnis bis zum 5. Jahrhundert zugunsten der Christen um, was vor allem durch Migration und Konversionen bedingt wurde. Allerdings kann man dabei nicht von einer gezielten Missionierung unter Juden sprechen. Denn bis auf die legendenhafte Überlieferung bei Epiphanius über einen gewissen zum Christentum konvertierten Joseph, der als Comes (= besonderer Vertrauter) des Kaisers einen offiziellen Missionierungsauftrag für Galiläa erhalten haben soll (Epiph. panar. 30, 4-12), ist im vierten Jahrhundert nichts darüber bekannt. Doch der umgekehrte Fall, sprich die Konversion ins Judentum, wurde von Konstantin I. wohl 315 unter eine „verdiente Strafe“ (poenae meritae) gestellt, die genauso für die den Übertritt initiierten Juden galt (vgl. cum ipsis). Zugleich ordnete der Kaiser an, dass zum Christentum übergetretene Juden von ihren ehemaligen Glaubensgenossen nicht mit Steinwürfen oder anderen Formen der Raserei (saxis aut alio furoris genere) verfolgt werden dürfen (Q 4), was er 336 nochmals bestätigte (Q 5). Solche jüdischen Verfolger seien mit Verbrennung zu bestrafen (Q 4). Zum Themenkomplex der Konversion gehört ebenfalls das kaiserliche Gesetz aus dem Jahr 336, das die Beschneidung von nicht-jüdischen Sklaven verbot. Bei einem Verstoß sollte der betroffene Sklave in die Freiheit entlassen werden (Q 6). Ein derartiges Beschneidungsverbot stellte aber kein Novum dar und wurde bereits von den nicht-christlichen Vorgängern des Konstantin I. erlassen. Neu war dagegen die als lex generalis geltende Verpflichtung der Juden zur Teilnahme an den Kurien (Q 7), wovon sie ursprünglich im Zusammenhang mit der Befreiung vom staatlichen Opferkult freigestellt waren. Diese Privilegierung erachtete man nun, abgesehen von wenigen Ausnahmen, wie etwa dem Ausschluss jüdischer Geistlicher von der Neuregelung (Q 8), aufgrund der rechtlichen Gleichstellung der Juden mit den Christen offensichtlich als überflüssig. Zum Schluss sei noch die im Rahmen des Konzils von Nicäa 325 vorangetriebene – aber bereits 313 auf der Synode von Arles thematisierte – Diskussion über ein für alle Christen verbindliches Osterdatum genannt, womit man eine klare Distanzierung vom jüdischen Osterfest bezweckte.

2.2 Konstantin II. (337-340), Constans (337-350) und Constantius II. (337-361)

Unter den Söhnen des Konstantin I. gingen die gesetzlichen Beschränkungen für Juden weiter. Unter Constantius II., der 351 zum Alleinherrscher über das Gesamtreich wurde, hing der Übertritt zum Judentum mit dem Verlust des Vermögens an die Staatskasse zusammen (facultates eius dominio fisci iussimus vindicari) (Q 9). Von größerer Bedeutung war aber das Doppelgesetz von 339 (Q 10), das entweder von Constantius II., der zu diesem Zeitpunkt nur Ostkaiser war, oder von dessen Bruder Konstantin II., der noch zusammen mit dem dritten Bruder Constans den Westen regierte, ausgestellt wurde. Denn damit wurde einerseits das Beschneidungsverbot verschärft. Die Beschneidung von nichtjüdischen Sklaven hatte jetzt die Todesstrafe (capitalis sententia) zur Folge. Außerdem durften Juden ab sofort nur noch jüdische Sklaven besitzen, der Kauf von christlichen oder heidnischen Sklaven (mancipium sectae alterius seu nationis) führte zur deren staatlichen „Beschlagnahme“ (mancipium fisco protinus vindicetur). Anderseits bestrafte man die Mischehe zwischen einem Juden und einer Christin, die sehr negativ als turpitudo oder flagitium bezeichnet wurde, ebenso mit der Todesstrafe. Konkreter Anlass für dieses Gesetz war offensichtlich die Heirat von Juden mit christlichen Frauen aus dem gynaeceum, d.h. staatlichen Textilbetrieben, die mit jüdischen Textilmanufakturen konkurrierten. Somit hatten beide Gesetze von 339 nicht nur einen religiösen Hintergrund, sondern dienten auch der wirtschaftlichen Schwächung von Juden. Ob diese Benachteiligungen einen jüdischen Aufstand unter Gallus, dem Neffen des Constantius II. und Caesar des Ostens, auslösten, ob es einen solchen Aufstand überhaupt gegeben hat oder ob es sich dabei um Unruhen im Rahmen eines möglichen Gegenkaisers handelte, lässt sich aufgrund der unsicheren Quellenlage (z.B. Aur. Vict. Caes. 42,9-12) nicht eindeutig bestimmen.

2.3 Julian „Apostata“ (361-363)

Als Constantius II. im Jahre 361 unerwartet starb, wurde dessen Cousin Julian zum alleinherrschenden Kaiser. Die Christen nannten ihn nicht ohne Grund Apostata, „den Abtrünnigen“, denn im Gegensatz zu seinen Vorgängern wandte er sich vom Christentum ab und strebte nach einer Repaganisierung des Reiches. Ihm ging es dabei nicht um eine bloße Restauration der paganen Kulte, er wollte sie vielmehr neu strukturieren und sie zu einer reichsweiten religiösen Organisation gegen die Kirche integrieren. Julian, der eine christlich-hellenistische Erziehung erhielt, aber sich immer mehr für Mythisches interessierte und schließlich nach einer synkritischen Lebensphase sich ganz dem Paganen hingab, verstand sich selbst als gottgegebener „Retter des Heidentums“ (Nesselrath). Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig eine rein positive Haltung zum Judentum; seine Einstellung gestaltete sich eher ambivalent. Er verneinte zwar den jüdischen Exklusivitätsanspruch genauso wie den christlichen, aber sympathisierte mit dem jüdischen Tempelkult. Julian hoffte, mit seinen judenfreundlichen Maßnahmen einerseits das Christentum schwächen, anderseits auf jüdische Unterstützung bei seinem geplanten Persien-Feldzug zählen zu können. In diesen Zusammenhang lässt sich, auch wenn die Echtheit des Julian-Briefes an die jüdische Gemeinde umstritten ist, das Versprechen einordnen, erstens die Steuerlisten (βρέβια) für Juden zu beseitigen, zweitens für die Abschaffung der patriarchischen ἀποστολὴ-Steuer („Sendebotensteuer“) zu sorgen und drittens den Tempel in Jerusalem wiederaufzubauen (Q 11). Julian erreichte in der Tat steuerliche Erleichterungen, doch sein Bauvorhaben scheiterte vermutlich an einem Erdbeben und einem natürlichen Brand, was in der christlichen Literatur als Himmelzeichen gedeutet wurde. Ein Wiederaufgriff der Tempelarbeiten fand nicht statt, der Kaiser starb nämlich an den Folgen einer Verletzung.

2.4 Valentinian I. (364-375), Valens (364-378) und Gratian (367-383)

Die kurze Regierungszeit des Julian war ein ebenso „kurzes und wenig folgenreiches Zwischenspiel für das Judentum“ (Schäfer). Seine Nachfolger kehrten zur Christianisierung des Reiches zurück. Jedoch folgten daraus nicht sofort weitere Beschränkungen für Juden. Im Gegenteil, um 370 erhielten Synagogen unter Valentinian I. und Valens den Status als religionum loca, weshalb sie vor Einquartierungen geschützt wurden (Q 12). Ferner wurden christliche und jüdische Kleriker von Gratian 383 gleichgestellt, indem er ihre Befreiung von kurialen Pflichten widerrief (Q 13). In dieser Zeit wurden vielmehr Maßnahmen gegen judaisierende Christen getroffen, welchen nach den Beschlüssen der Synode von Laodicea z.B. der Müßiggang am Sabbat untersagt wurde. Auch Gratians Bestrafung der Apostasie richtete sich gegen solche Christen, die sich dem Heidentum, Judentum oder dem Manichäismus zuwendeten.

2.5 Theodosius I. (378-395)

Wie anfangs erwähnt, erhob Theodosius I. 380 das Christentum quasi zur Staatsreligion, betonte aber 393 weiterhin, dass „die Sekte der Juden, wie ausreichend bekannt ist, durch keinerlei Gesetz verboten sei“ (Iudaeorum sectam nulla lege prohibitam satis constat). Sie hätten ein Recht auf Versammlungsfreiheit, weshalb Zerstörungen oder Plünderungen von Synagogen durch Christen bestraft werden sollten (Q 14). Dass christliche Übergriffe auf Gotteshäuser oder Versammlungsstätten der Juden am Ende des vierten Jahrhunderts offenbar zugenommen haben, legt neben diesem Erlass auch die Zerstörung einer Synagoge von Kallinikum am Euphrat im Jahre 388 dar. Der vom Kaiser befohlene Wiederaufbau auf Kosten der Schuldigen wurde durch den Widerstand des Mailänder Bischofs Ambrosius unterbunden. Des Weiteren war das Gesetz von 392 ebenfalls im Interesse der Juden, da ihnen nun eine autonome Rechtsprechung in innerjüdischen Angelegenheiten garantiert wurde (habere sua de religione sententiam) (Q15). Es ging auf jüdische Beschwerden zurück und sollte zukünftig verhindern, dass ehemalige Juden, die aus der jüdischen Gemeinde ausgeschlossen wurden, durch Beschlüsse römischer Behörden wieder aufgenommen werden konnten.

Diesen judenfreundlichen Gesetzgebungen des Theodosius I., die in erster Linie zur Bewahrung von staatlicher Ruhe und Ordnung dienten, standen Beschränkungen gegenüber, die Bestimmungen vorheriger Kaiser wiederaufgriffen oder gar verschärften. Dazu gehört zum einen die Kategorisierung der Mischehe – jetzt allgemein zwischen Juden und Christen (christiana mulier und iudaeus; iudaea coniunx und christianus) – als Ehebruch (adulterium) (Q 16). Zum anderen wurde für Juden wiederholt das Verbot ausgesprochen, christliche Sklaven zu kaufen oder zu beschneiden. Bereits in jüdischem Besitz befindliche christliche Sklaven sollten von ihren Glaubensgenossen gegen eine angemessene Bezahlung freigekauft werden können (soluto per christianos competenti pretio ab indigna servitute redimantur) (Q 17).

2.6 Honorius (393-423)

Die Judengesetze des Honorius verteilen sich auf die Jahre 399 bis 418. Sein erster Erlass legte fest, dass die im Westen des Reiches gesammelten Steuergelder für den jüdischen Patriarchen ab sofort als Teil der Staatseinnahmen galten (fideliter ad nostrum dirigatur aerarium), was allerdings fünf Jahre später widerrufen wurde (Q 18). Mit seinem letzten Gesetz schloss Honorius alle Juden vom Staatsdienst aus (in iudaica superstitione viventibus adtemptandae de cetero militiae aditus obstruatur), wobei er gewisse Übergangsregelungen traf (Q 19). Zu den wichtigen Konstitutionen unter Honorius zählen überdies die Entschärfung des Sklavengesetzes, dessen Strenge sich in der Praxis womöglich als nicht durchführbar erwiesen hatte. Den Juden wurde nämlich wieder der Besitz von christlichen Sklaven erlaubt – aber nur unter hac condicione, dass diese ihren Glauben behalten durften (Q 19). Zum staatlichen Schutz von Synagogen kam die staatliche Anerkennung des Sabbats und der jüdischen Feiertage hinzu, womit Juden an diesen Tagen von öffentlichen oder privaten Aufgaben (negotii publici vel privati) befreit waren (Q 20). Schließlich sei noch ein Erlass aus dem Jahr 416 erwähnt, wonach aufgrund rechtlicher Vorteile (propter evitationem criminum et pro diversis necessitatibus) zum Christentum konvertierte Juden wieder zum Judentum zurückkehren sollten (Q 21). Da diese Regelung das häufige Vorkommen von solchen „Betrugsfällen“ (obreptio simulandum) durch Juden impliziert, war sie mit Sicherheit im Interesse der Christen.

3 Fazit

Zusammenfassend soll hervorgehoben werden, dass die römische Religionspolitik hinsichtlich ihrer das Judentum betreffenden Gesetze differenziert zu betrachten ist, da sie sowohl Garantien (z.B. Religions- und Versammlungsfreiheit, Schutz vor Übergriffen, z.T. autonome Rechtsprechung) als auch Beschränkungen (z.B. Sklavenrecht, Eheschließungen, Berufswahl) aufwies. Diese wurden von den verschiedenen christlichen Kaisern entsprechend aktueller politischer Gegebenheiten oder aus konkreten Anlässen heraus bestätigt, verschärft, widerrufen oder anderweitig verändert, sodass in der Spätantike nicht von einer gezielten (antisemitischen) Judenpolitik gesprochen werden kann.

[...]

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Das Judentum unter den christlichen Kaisern (Konstantin I. bis Honorius)
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Note
1,3
Jahr
2019
Seiten
14
Katalognummer
V978274
ISBN (eBook)
9783346339539
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Judentum, Antike, Kaiser, Konstantin I., Codex Theodosianus, Codex Justinianus, Christenverfolgungen, Toleranzedikt, Mailänder Toleranzerklärung, religio licta, Galerius, Staatsreligion, Theodosius, Konzils von Nicäa, Konstantin II., Constans, Constantius II., Julian Apostata, Repaganisierung, Antisemitismus, Heidentum, Valentinian I., Valens, Gratian, Sabbat, Synagoge, Honorius, Religionspolitik, Judenpolitik, Gesetze, Quellen
Arbeit zitieren
Anonym, 2019, Das Judentum unter den christlichen Kaisern (Konstantin I. bis Honorius), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/978274

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