Religiöse Toleranz und religiöse Koexistenz im Heiligen Römischen Reich nach 1648

Der Westfälische Friede und konfessionelle Konflikte


Dossier / Travail de Séminaire, 2017

25 Pages, Note: 1,0

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Die Bedeutung der Konfessionen nach 1648

2 Religiöse Toleranz und religiöse Koexistenz im Heiligen Römischen Reich nach 1648: Der Westfälische Friede und konfessionelle Konflikte
2.1 Grundlagen des Westfälischen Friedens und Bewertung des Westfälischen Toleranzbegriffs
2.2 Konfessionelle Konflikte um die Auslegung des Westfälischen Friedens

3 Fazit und lokale Toleranzpolitik als Erweiterung des Westfälischen Toleranzbegriffs

Quellen- und Literaturverzeichnis

1 Die Bedeutung der Konfessionen nach 1648

Der Westfälische Friede vom 24. Oktober 1648 markierte den Abschluss des Dreißigjährigen Krieges und sollte auch die Zeit der Religionskriege endgültig beenden. Tatsächlich kam es nach 1648 nicht erneut zu einem vergleichbaren Konfessionskrieg – im Gegenteil, die Zahl der religiösen Verfolgungen im Heiligen Römischen Reich nahm sogar ab.1 Dies brachte Historiker in der Vergangenheit dazu, einen Bedeutungsverlust des Konfessionellen anzunehmen und deshalb beim Westfälischen Frieden eine Epochengrenze anzusetzen. Mit dem Ende des „konfessionellen Zeitalters“ wird gleichzeitig der Beginn einer „Entkonfessionalisierung“2 oder Säkularisierung impliziert. Doch wies man in der Geschichtsforschung Anfang der 1990er Jahre zurecht darauf hin, dass „mit dem Friedenswerk von 1648 die Konfliktpotentiale nicht restlos beseitigt [waren]“3. Diese Erkenntnis gilt heute als unumstritten.4 Konfessionelle Auseinandersetzungen prägten reichspolitische wie auch territoriale Verhältnisse weiterhin. Ein Wandel ist dennoch wahrzunehmen: Konfessionelle Unstimmigkeiten oder Toleranzdebatten hatten in der Reichspolitik fortan weniger einen theologischen Charakter, Argumente wurden vielmehr rechtlich bzw. juristisch begründet.5

Davon ausgehend soll in der vorliegenden Arbeit die „konfessionelle Konfliktdynamik“6 in der zweiten Hälfte der frühneuzeitlichen Reichsgeschichte untersucht werden, wobei die Frage nach religiöser Toleranz und religiöser Koexistenz im Vordergrund steht. Da der Westfälische Friede die rechtliche, politische sowie gesellschaftliche Ordnung maßgeblich beeinflusste, werden im ersten Teil der Arbeit die Grundlagen des Friedensvertrags vorgestellt. Dabei waren seine Bestimmungen, wie die Parität der Konfessionen oder das Normaljahr, prinzipiell darauf ausgelegt, einen immerwährenden Religionsfrieden zu erreichen. Im Anschluss soll in einer Zusammenfassung der bisherigen Erläuterungen geklärt werden, welche rechtliche Basis der religiösen Toleranz der Westfälische Friede konstituierte. Aus der daraus folgenden Erkenntnis, dass dahingehend viele Interpretationsspielräume bestanden, die zu den Unstimmigkeiten zwischen den Bekenntnissen beitrugen, werden dann im zweiten Teil der Arbeit exemplarisch zwei konfessionelle Streitthemen aufgezeigt. Es entstanden nicht nur auf reichspolitischer Ebene juristische Konflikte um die Auslegung des Westfälischen Friedens, auch in vielen Territorien des Reiches waren konfessionell bedingte Auseinandersetzungen zu verzeichnen. Die Darstellung des Simultaneumstreits im Zusammenhang mit der Rijswijker Klausel von 1697 sowie den Kurpfälzischen Religionsquerelen von 1719 bis 1725 soll dies verdeutlichen. In dem zweiten zu thematisierenden Streitfall ging es um die Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Corpus Evangelicorum, das sich zu einer Art protestantischem Schutzbündnis gegen katholische Unterdrückungsmaßnahmen entwickelt hatte. Alles in allem wird die These aufgestellt, dass der Friedensgedanke der Westfälischen Bestimmungen in Bezug auf die religiöse Toleranz zwar gewisse Fortschritte mit sich brachte, die konfessionelle Offenheit des Heiligen Römischen Reiches dennoch sehr begrenzt war. Nach einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Arbeit soll abschließend kurz auf Privilegienerlasse aufmerksam gemacht werden, welche eine Erweiterung des Westfälischen Toleranzbegriffs bewirkten.

Als Einstiegsliteratur für die vorliegende Arbeit diente Axel Gotthards Gesamtdarstellung der Reichsgeschichte von 1495 bis 1806, die einen guten Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des Westfälischen Friedens wie auch über die konfessionellen „Dauerprobleme des Reichsverbands“7 gibt. Unter den verwendeten Literaturangaben sind zudem noch die Monographien von Andreas Kalipke und Alexander Weber hervorzuheben, die beide im systematischen Teil ihrer aktuellen Arbeiten auf die reichsrechtliche sowie -politische Rahmenordnung eingehen.8 Besonders Kalipke stützt sich dabei oft auf die Studien von Martin Heckel und Bernd Mathias Kremer, dessen Untersuchung des Verfassungsverständnisses im Alten Reich vor allem nach 1648 auch für diese Hausarbeit von großem Nutzen war.9

2 Religiöse Toleranz und religiöse Koexistenz im Heiligen Römischen Reich nach 1648: Der Westfälische Friede und konfessionelle Konflikte

2.1 Grundlagen des Westfälischen Friedens und Bewertung des Westfälischen Toleranzbegriffs

2.1.1 Perpetua declaratio des Augsburger Religionsfriedens

Cum autem praesenti bello magnam partem gravamina, quae inter utriusque religionis electores, principes et status Imperii vertebantur,10 causam et occasionem dederint, de iis prout sequitur conventum et transactum est (Art. V)11.

Die Bestimmungen des Westfälischen Friedens sollten auf die Religionsbeschwerden (gravamina) beider Konfessionen, die als Ursache und Auslöser des Dreißigjährigen Krieges (praesens bellum) angesehen wurden, deeskalierend wirken. Oberstes Ziel nämlich war der „ewige christliche Gesamtfrieden“ (pax christiana, universalis, perpetua, Art. I), ohne die Frage nach dem Wahrheitsanspruch der Religionen lösen zu wollen. Vielmehr sollte durch die Entschärfung konfessioneller Konflikte eine Entstehung neuer Religionskriege vermieden werden. Daher wurde ausdrücklich jegliche Gewaltanwendung zwischen den Bekenntnisgruppen für immer verboten (violentia omni et via facti […] inter utramque partem perpetuo prohibita, Art. V §1)12. Außerdem bestätigte Art. V §1 die Gültigkeit des Passauer Vertrags sowie die des Augsburger Religionsfriedens. Die darin beschlossenen Artikel sollten „für rechtskräftig gehalten und heilig und unverletzlich bewahrt werden“13. Da aber der Augsburger Religionsfriede „einige strittige Artikel“ (nonnulli in ea articuli controversi) aufwies, galt der Westfälische Friede andererseits als perpetua declaratio („dauerhaft gültige Auslegung“) dieser konfliktreichen Stellen.14 Der Westfälische Friedensvertrag ist folglich nicht als eine bloße Bestätigung bisheriger Übereinkünfte, sondern vielmehr als deren Revision zu verstehen.15 Obendrein sollte nach Art. XVII §2 der Westfälische Friede im nächsten Reichsabschied einen verfassungsrechtlichen Status als perpetua lex et pragmatica Imperii sanctio („ewiges Gebot und Grundgesetz des Reiches“) erhalten.16 Die Ratifikation erfolgte wenige Jahre später mit den Paragraphen vier bis sechs des sog. „Jüngsten Reichsabschieds“ (Recessus Imperii Novissimus, RIN) vom 17. Mai 1654,17 der den Wortlaut des Art. XVII §2 wieder aufgreifend die Westfälischen Bestimmungen den „andern des Heil. Reichs Fundamental-Satz- und Ordnungen“ (RIN, §4) gleichstellte und als „ewige norma iudicandi“ (RIN, §6) vorgab. Zudem wurden im Art. VII §3 weltliche sowie geistliche Beschlüsse, Urteile, Verfügungen, aber auch Konkordate, die den Artikeln des Westfälischen Friedens widersprachen oder in Zukunft gegen sie erlassen würden, für ungültig erklärt. Damit hatte man zum einen eine gewisse Rechtssicherheit gewährleistet, zum anderen das Reichsreligionsrecht den kirchlichen Be-stimmungen übergeordnet. So wurden jegliche Anzweifelungen seiner rechtlichen Legitimität, wie sie gegenüber dem Augsburger Religionsfrieden vor allem von katholischer Seite vorgetragen worden waren, von vornherein gegenstandlos.18

Des Weiteren sollte zwar der Westfälische Friede die klärungsbedürftigen Artikel des Religionsfriedens von 1555 verbessern, dennoch sah man sich erneut gezwungen, durch Kompromisse, Widersprüchlichkeiten, ungenaue Formulierungen oder Auslassungen ein „[d]oppelseitig interpretierbares, doppelkonfessionelles Recht“19 zu schaffen. Dieses Rechtsprinzip des Dissimulierens hatte den oben beschriebenen Zweck, eine befriedende Einigung der Konfessionen zu erreichen – nicht auf einer theologischen Ebene, sondern in erster Linie auf der rechtlich-juristischen.20 Eine solche dissimulierende Methode lässt sich beispielsweise beim Paritätssystem des Westfälischen Friedens erkennen, worauf im nächsten Gliederungspunkt näher eingegangen werden soll.

2.1.2 Parität und itio in partes

Art. V §1 schrieb die aequalitas exacta mutuaque („volle und gegenseitige Gleichberechtigung“) zwischen den Konfessionen vor. Im Gegensatz zum Augsburger Reli-gionsfrieden wurden nun auch den Calvinisten (qui inter illos reformati vocantur, Art. VII §1)21 die gleichen Rechte wie den Katholiken und Lutheranern zugestanden, womit zur Befriedung des Reiches beigetragen werden sollte. Hier macht sich, genauso wie schon in Art. V §1, die in der Zeit des Augsburger Religionsfriedens entwickelte Pragmatik „politische concordia durch tolerantia “ bemerkbar, die im Westfälischen Frieden in seiner Funktion als perpetua declaratio weitergeführt wurde.22 Allerdings fasste man den Calvinismus nicht ganz als eine eigenständige Religion auf, sondern zählte dessen Glaubensmitglieder trotz dogmatischer Unterschiede zusammen mit den Lutheranern zu den „sogenannten Protestanten“ (dictos protestantes, Art. VII §1), sodass bei paritätischen Verfahren nur zwischen dem katholischen sowie evangelischen Bekenntnis unterschieden wurde.23 Der Trikonfessionalismus des Westfälischen Friedens war demnach nur ein „erweiterter Bikonfessionalismus“24. Außerdem hatten „außer den oben genannten Religionen keine weiteren“ (praeter religiones supranominatas nulla alia, Art. VII §2) rechtlichen Anspruch auf irgendeine Form der Gleichberechtigung, geschweige denn auf allgemeine Duldsamkeit.

Ferner ist die Paritätsregelung von Art. V §1 insbesondere im Zusammenhang mit der Formulierung [i]n reliquis omnibus zu deuten, der zufolge „in allen übrigen [nicht im Friedensvertrag (genau) geklärten] Fällen“ nach dem Grundsatz der Parität vorgegangen werden sollte, und zwar „so, dass das, was für die eine Partei gerecht ist, auch für die andere gerecht sei“ (ita ut quod uni parti iustum est, alteri quoque sit iustum). An dieser Stelle wird die Rechtstechnik des Dissimulierens deutlich, die die aequalitas als Richtschnur für Interpretationsbestrebungen von Unklarheiten oder zukünftigen Rechtsfragen vorsah. Martin Heckel prägte hierfür die Bezeichnung „Ergänzungs- und Lückenschließungs-Parität“25. Darüber hinaus spiegelten paritätische Regelungen in einigen Einzelbestimmungen des Westfälischen Friedens ebenso den aequalitas- Grundsatz wider,26 weshalb die Beschränkung der Formulierung von Art. V §1 auf ihre Lückenfüllfunktion nicht ganz ausreichend erscheint.27

In den Reichsinstitutionen beispielsweise erfolgte die Umsetzung der Parität auf zweierlei Weise: Mit der Zahlen- oder der Verfahrensparität.28 Erstere wurde in den Reichsdeputationen, -kommissionen, -ämtern und in den -gerichten durch einen quantitativen Ausgleich beider Konfessionen umgesetzt. Die Verfahrens-parität fand am Reichstag Anwendung, da sich bei einer Gesamtheit der Reichs- stände kein ausgewogenes Zahlenverhältnis herstellen ließ.29 Um die evangelischen Reichsstände bei Glaubensangelegenheiten vor der katholischen Majorität zu schützen, wurde die verfahrensparitätische itio in partes („Gang in die Teile“) eingeführt:

In causis religionis omnibusque aliis negotiis, ubi status tanquam unum corpus considerari nequeunt, ut etiam catholicis et Augustanae confessionis statibus in duas partes euntibus, sola amicabilis compositio lites dirimat non attenta votorum pluralitate (Art. V §52)30.

Zunächst sollte es zu einer getrennten Beratung der Reichsstände kommen (in duas partes euntes), die sich nicht wie sonst im Reichstag üblich in die drei Kollegien oder Kurien aufteilten,31 sondern in die beiden Glaubensgruppen Corpus Catholicorum bzw. Corpus Evangelicorum. Nach einer einheitlichen Meinungsbildung innerhalb der eigenen Konfession kamen beide Parteien wieder zusammen und versuchten anschließend gemeinsam eine Kompromisslösung (amicabilis compositio) zu erzielen. Dabei wurde die Anwendung eines Mehrheitsentscheides (votorum pluralitas) explizit ausgeschlossen.32 Zwar erkannten beide Konfessionen dieses Verfahren grundsätzlich an, aber aufgrund der ungenauen Formulierung des Artikels waren sie sich über den Anwendungsbereich der itio nicht einig.33

Als letzte Grundlage des Westfälischen Friedens soll nachfolgend noch das Normaljahr im Verhältnis zum Reformationsrecht Erwähnung finden.

2.1.3 Normaljahr und ius reformandi

Ein Grundanliegen der Vertragspartner war es, den Status quo vor dem Krieg wiederherzustellen. Doch welcher Terminus a quo sollte für das allgemeine Amnestiegebot (perpetua oblivio et amnestia, Art. II) sowie für die daraus folgende Restitutionsverfügung geistlicher als auch weltlicher Verhältnisse (in sacris et profanis, Art. II) festgelegt werden? Nach dem Restitutionsedikt von 1629, dem Prager Frieden von 1635 und etlichen Vorverhandlungen einigte man sich im Westfälischen Frieden schließlich auf das Amnestiejahr 1618 für die Wiederherstellung des weltlich-politischen Zustands (Art. IV). Für die Restitution der geistlich-konfessionellen Ordnung trat zum einen den geistlichen Besitzstand der Reichsstände betreffend der Stichtag 01. Januar 1624 (Art. V §2) in Kraft, zum anderen in Hinsicht auf den Bekenntnisstand der Untertanen das Normaljahr 1624 (Art. V §§31-32).34 Ganz nach dem aequalitas -Grundsatz galten diese und weitere damit verbundene Regelungen für beide Konfessionsgruppen gleichermaßen.35

Das Normaljahrgebot bedeutete nicht nur theoretisch eine Einfrierung der „konfessionelle[n] Karte Deutschlands“36, sondern schränkte zugleich den Wirkungsbereich des landesherrlichen Reformationsrechts, des ius reformandi exercitium religionis, ein. Landesherren waren fortan dazu verpflichtet, die Religionsausübung ihrer Untertanen in dem Umfang zu gewähren, den sie „zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 1624“ (anno millesimo sexcentesimo vicesimo quarto quacunque anni parte, Art. V §31) hatten. Die Duldungspflicht zählte für die „öffentliche oder private Religionsausübung“ (sive publicum sive privatum [religionis] exercitium)37 wie auch für die spätestens ab 1624 zugesprochenen „Nebenrechte“ (annexa), wie etwa Freiheiten zur Besetzung von Kirchenämtern oder Schulen. Zudem mussten Kirchen, Klöster, Spitäler etc. ebenso im Besitz der jeweiligen Konfession bleiben. Ein Glaubenswechsel des Landesherrn durfte nicht mehr einen Konversionszwang auf die Untertanen ausüben bzw. zum Verlust ihrer Rechte führen. Das Prinzip des cuius regio eius religio wurde demzufolge abgeschafft, der Bekenntnisstand von 1624 garantiert.38

Dennoch bestand das ius reformandi weiterhin, es wurde in Art. V §30 ausdrücklich bestätigt.39 In der Gesamtbetrachtung lässt sich bei den Bestimmungen zum Normaljahr sowie ius reformandi ein „Kompromisscharakter“40 vorfinden, besonders auffällig durch ihre direkte Aufeinanderfolge im Vertragstext. Dabei wird nicht nur wie bereits erläutert das Reformationsrecht von Art. V §30 durch den nachfolgenden Paragraphen zum Normaljahr eingeschränkt. Das Untertanenrecht erhielt ebenfalls Abstriche. Auf der einen Seite wurde eine gewisse „staatsbürgerliche Parität“41 eingeführt (Art. V §35), wonach Gläubige aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit nicht von Zünften, Erbschaften, Spitälern o.ä. ausgeschlossen werden durften, sondern „ihren Mitbürgern ebenbürtig“ (pari cum concivibus) behandelt werden mussten. Außerdem sollten nach Art. V §34 Untertanen, die nicht unter dem Normaljahrschutz standen oder in Zukunft einen anderen Glauben annahmen, „nachsichtig geduldet werden“ (patienter tolerentur). Zu ihrer „Gewissensfreiheit“ (conscientia libera) gehörten Rechte wie die ungestörte Religionsausübung zu Hause (devotio domi) oder die freie Erziehung der Kinder. Auf der anderen Seite aber durfte der Landesherr solche Untertanen genauso des Landes verweisen, wenn sie sich nicht freiwillig dazu bereit erklärten (Art. V §36). Das ius emigrandi wurde im Westfälischen Frieden zwar zugunsten der Emigranten erweitert,42 dennoch konnte es einem landesherrlichen „Auswanderungszwang“43 gleichkommen, womit die individuelle conscientia libera relativiert wurde.44

[...]


1 Vgl. Gotthard, Axel: Das Alte Reich 1495-1806 (= Geschichte kompakt). Darmstadt 52013, S. 86 und Whaley, Joachim A.: Tolerant Society? Religious Toleration in the Holy Roman Empire. 1648-1806. In: Grell, Ole Peter / Porter, Roy (Hrsg.): Toleration in Enlightenment Europe. Cambridge 2000, S. 175-195, hier S. 176-177.

2 Gotthard 52013, S. 102.

3 Stievermann, Dieter: Politik und Konfessionen im 18. Jahrhundert. In: ZHF 18/2 (1991), S. 177-199, hier S. 178. Stievermann zweifelt aus diesem Grund auch die „traditionelle Epochengrenze um 1650 für das sog. ,konfessionelle Zeitalter‘“ an (ebd., S. 177).

4 Für die Entwicklung des Forschungsstands zu diesem Thema vgl. weiterführend Kalipke, Andreas: Verfahren im Konflikt. Konfessionelle Streitigkeiten und Corpus Evangelicorum im 18. Jahrhundert (= Verhandeln. Verfahren. Entscheiden. Historische Perspektiven, Bd. 1). Münster 2015, S. 16-24 sowie Weber, Alexander: Konfessionelle Konflikte nach dem Westfälischen Frieden. Die Religionsbeschwerden der katholischen Kirche des Herzogtums Kleve im 18. Jahrhundert (= Studien zur Geschichtsforschung der Neuzeit, Bd. 77). Hamburg 2013, S. 19-25.

5 Vgl. Whaley 2000, S. 177 und Kalipke 2015, S. 118.

6 Ebd., S. 17.

7 Gotthard 52013, S. 128.

8 Kalipke 2015; Weber 2013.

9 Kremer, Bernd Mathias: Der Westfälische Friede in der Deutung der Aufklärung zur Entwicklung des Verfassungsverständnisses im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation vom konfessionellen Zeitalter bis ins späte 18. Jahrhundert (= Jus ecclesisticum, Bd. 37). Tübingen 1989. An dieser Stelle wird auch auf Kremers Untersuchungen der Reichspublizistik hingewiesen. Im Rahmen der Hausarbeit sollen nicht einzelne Autoren vorgestellt, sondern die Argumentationen der katholischen sowie protestantischen Seite übergreifend dargelegt werden.

10 Die in diesem Gliederungspunkt zitierten Artikel sowie Paragraphen beziehen sich, falls nicht anders angemerkt, auf den Vertrag von Osnabrück (Instrumentum Pacis Osnabrugense, IPO). Daher wird im Folgenden auf die zusätzliche Angabe „IPO“ verzichtet. Zitiert wird aus: Die Westfälischen Friedensverträge vom 24. Oktober 1648. Texte und Übersetzungen (Acta Pacis Westphalicae. Supplementa electronica, 1). http://www.pax-westphalica.de/ipmipo/ [letzter Aufruf: 08.04.2017].

11 „Weil aber größtenteils die Beschwerden, die zwischen Kurfürsten, Fürsten und Reichsständen beider Konfessionen bestanden, Ursache und Anlass zum gegenwärtigen Krieg gaben, hat man sich darüber wie folgt geeinigt und ein Abkommen getroffen“. Bei den in dieser Arbeit angeführten Übersetzungen handelt es sich stets um eigene.

12 „Gewalt und der Weg jeder Tat sind für ewig verboten“.

13 Siehe im lateinischen Originaltext: rata habeatur sancteque et inviolabiliter servetur.

14 Vgl. Art. V §1. Dies galt zumindest „solange bis man sich durch Gottes Gnaden über die Religion selbst geeinigt hat“ (donec per Dei gratiam de religione ipsa convenerit), womit die Wiedervereinigung der christlichen Kirche gemeint war. Vgl. dafür auch Whaley 2000, S. 178-179 und Fuchs, Ralf-Peter: Ein „Medium zum Frieden“. Die Normaljahrregel und die Beendigung des Dreißigjährigen Krieges (= baR, Bd. 4). München 2010, S. 200 einschl. Anm. 273.

15 Vgl. für die Erläuterungen in diesem Absatz Gotthard 52013, S. 97-98 und Weber 2013, S. 40-41.

16 Vgl. Kremer 1989, S. 39 / 42.

17 Textgrundlage ist die Wiedergabe des Jüngsten Reichsabschieds bei Buschmann, Arno: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Band 2. Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. Baden-Baden 21994, S. 180-273.

18 Vgl. Kremer 1989, S. 40-42 und Heckel, Martin: Vom Religionskonflikt zur Ausgleichsordnung. Der Sonderweg des deutschen Staatskirchenrechts vom Augsburger Religionsfrieden 1555 bis zur Gegenwart (= Bayerische Akademie der Wissenschaften, N.F. H. 130). München 2007, S. 26 sowie S. 21-22 für die Anzweiflung des Religionsfriedens von 1555. Siehe Ders.: Itio in partes. In: ZRG Kan. Abt 64/1 (1978), S. 180-308, hier S. 208 Anm. 54 für den Subordinationsanspruch des Westfälischen Friedens in einigen Einzelbestimmungen.

19 Heckel, Martin: Autonomia und Pacis Compositio. Der Augsburger Religionsfriede in der Deutung der Gegenreformation. In: ZRG Kan. Abt. 45/1 (1959), S. 141-248, hier 141. Heckel beschäftigt sich in dieser Studie unter verschiedenen Blickwinkeln mit der Auslegung des Augsburger Religionsfriedens.

20 Die Technik des Dissimulierens erkennt Weber auch beim Westfälischen Frieden (vgl. Weber 2013, S. 37-38 (allgemein zur dissimulierenden Methode) und S. 41 (im Westfälischen Frieden). Siehe auch Fuchs 2010, S. 200. Vgl. zudem Kalipke 2015, S. 70.

21 „[Die], die unter jenen ,Reformierte‘ genannt werden“.

22 Vgl. Whaley 2000, S. 178. Für die Toleranzdebatte im Rahmen des Augsburger Religionsfriedens, die eine Aufteilung des concordia -Begriffs in eine konfessionelle sowie politische Ebene nach sich zog und letztlich einen in erster Linie politisch begründeten Religionsfrieden bewirkte, siehe genauer Schulze, Winfried: „Ex dictamine rationis sapere“. Zum Problem der Toleranz im Heiligen Römischen Reich nach dem Augsburger Religionsfrieden. In: Erbe, Michael (Hrsg.): Querdenken. Dissens und Toleranz im Wandel der Geschichte. Festschrift zum 65. Geburtstag von Hans R. Guggisberg. Mannheim 1996, S. 223-239.

23 Vgl. Kalipke 2015, S. 72 und Kremer 1989, S. 141-142. Die dogmatischen Differenzen waren bekannt, da in Art. VII §1 auf „religiöse Streitfragen“ (controversiae religionis) hingewiesen wurde, wonach Lutheraner sowie Calvinisten zwei unterschiedlichen Parteien angehörten (vgl. adeoque illi duas partes constituant). Diese Unterscheidung bezog sich aber auf eine Sonderregelung des ius reformandi (siehe dazu Gliederungspunkt 2.1.3, S. 12).

24 Maurer, Michael: Kirche, Staat und Gesellschaft im 17. und 18. Jahrhundert (= Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 51). München 1999, S. 16. Siehe ebd., S. 17-19 für einführende Informationen über den Calvinismus im Alten Reich. Fuchs dagegen bewertet Art. VII §1 positiver, indem er von einer Ausdefinierung des „plurale[n] Kirchensystem[s] des Reiches“ spricht (Fuchs 2010, S. 196).

25 Heckel, Martin: Parität. In: ZRG Kan. Abt. 49/1 (1963), S. 261-140, hier 385. Heckel analysiert in seinem Aufsatz sehr ausführlich weitere paritätische Strukturen des Reiches. Siehe auch Kremer 1989, S. 122-123 sowie S. 128-129 für eine knappe Zusammenfassung.

26 Besonders hervorzuheben sind die Paragraphen bezüglich der paritätischen Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg (Art. V §3-12) sowie Kaufbeuren (Art. V §29). Um den Rahmen der Hausarbeit nicht zu sprengen, wird auf die besonderen bikonfessionellen Verhältnisse in diesen Städten nicht näher eingegangen. Siehe dafür z.B. Schindling, Anton: Andersgläubige Nachbarn. Mehrkonfessionalität und Parität in Territorien und Städten des Reichs. In: Bußmann, Klaus / Schilling, Heinz (Hrsg.): 1648. Krieg und Frieden in Europa. Textbd. 1. Münster 1998, S. 465-473 und Warmbrunn, Paul: Zwei Konfessionen in einer Stadt. Das Zusammenleben von Katholiken und Protestanten in den paritätischen Reichsstädten Augsburg, Biberach, Ravensburg und Dinkelsbühl von 1548 bis 1648. Wiesbaden 1983.

27 Vgl. dagegen Heckel 1963, S. 385 / 389 oder Kremer 1989, S. 129.

28 Für die beiden Begriffe Heckel 1963, S. 404 (Zahlenparität) und S. 408 (Verfahrensparität).

29 Beachte die Artikel V §§51 / 53 / 54 / 56 für die Zahlenparität. Siehe auch Heckel 1983, S. 404 Anm. 509, 511 und 512. Vgl. außerdem Gotthard 52013, S. 98-99.

30 „In Religionsangelegenheiten und bei allen anderen Sachverhalten, bei denen die Stände nicht wie eine einzige Körperschaft betrachtet werden können, wie auch wenn die katholischen Stände und die der Augsburger Konfession [d.h. die evangelischen Stände] in zwei Gruppen auseinandergehen, dann soll nur eine freundschaftliche Einigung die Streitigkeiten schlichten, ohne dass die Mehrheit der Stimmen beachtet wurde.“

31 Zum Reichstag und zu den Reichsorganen im Allgemeinen siehe z.B. Kremer 1989, S. 152-162.

32 Vgl. auch Gotthard 52013, S. 99 und Kalipke 2015, S. 72, der sich im Wesentlichen auf die sehr ausführlichen Untersuchungen von Heckel stützt (hier besonders Heckel 1978).

33 Vgl. ebd., S. 59 und Kremer 1989, S. 172-173. Auf diese Meinungsverschiedenheiten soll später im Zusammenhang mit dem Streit über das Corpus Evangelicorum etwas genauer eingegangen werden (siehe Gliederungspunkt 2.2.2, S. 20).

34 Vgl. Kalipke 2015, S. 94-97. Mit der Vorgeschichte des Normaljahres und den Sinngehalten der Verhandlungspositionen beschäftigt sich Fuchs 2010 sehr detailliert (eine Kurzfassung findet sich bei Ders.: The right to be Catholic – the right to be Protestant? Perspectives on conversion before and after the Peace of Westphalia. In: Luebke, David M. / Poley, Jared / Ryan, Daniel C. / Sabean, David Warren (Hrsg.): Conversion and the politics of religion in early modern Germany (= Spektrum, Bd. 3). New York [u.a.] 2012, S. 69-86, bes. S. 74-78).

35 So z.B. die Regelung des geistlichen Vorbehalts (Art. V §15), wonach Konversionen von geistlichen Amtsträgern mit dem Verlust ihrer Kirchengüter verbunden waren. Anders als 1555 traf dies auch bei einem Glaubenswechsel vom Protestantismus zum Katholizismus ein. Vgl. Fuchs 2010, S. 194 und Heckel 2007, S. 26. Für weitere Regelungsbereiche des Normaljahres siehe Fuchs 2010, S. 194-195 und Kremer 1989, S. 140-141.

36 Kremer 1989, S. 138. Konversionen vieler Landesherren führten dennoch zu Änderungen der konfessionellen Verhältnisse, siehe Gliederungspunkt 2.2.1.

37 Es gab insgesamt drei Stufen der Religionsfreiheit bzw. -duldung: 1) exercitium religionis publicum (Kirchen mit Glocken), 2) exercitium religionis privatum (Kirchen oder Kapellen ohne Glocken) und 3) exercitium religionis domesticum (Gebete zu Hause oder in einer Kirche eines benachbarten Territoriums). Vgl. Whaley 2000, S. 179-180.

38 Vgl. Kalipke 2015, S. 97. Vgl. auch Stievermann 1991, S. 178. Ähnlich wie Kremer 1989, S. 138 (siehe Anm. 36) hebt er die durch die Einschränkung des Reformationsrechts hervorgerufene „Statik“ von 1648 im Gegensatz zur cuius regio eius religio -„Dynamik“ des Augsburger Religionsfriedens hervor.

39 Beachte insbesondere cum eiusmodi statibus immediatis […] etiam ius reformandi exercitium religionis competat („da den unmittelbaren Ständen dieser Art […] auch das Reformationsrecht zukommt“) und nullique statui immediato ius, quod ipsi ratione territorii et superioritatis in negotio religionis competit, impediri oportere („und keinem unmittelbaren Stand soll das Recht, das diesem nach seiner Landesherrschaft in Religionsangelegenheiten zusteht, gehemmt werden“).

40 Kalipke 2015, S. 98. Vgl. außerdem ebd., S. 100.

41 Schwarz, Karl: Die Toleranz im Religionsrecht des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, in Brandenburg-Preußen und in Österreich. In: Stolpe, Manfred / Winter, Friedrich (Hrsg.): Wege und Grenzen der Toleranz. Edikt von Potsdam 1685-1985. Berlin 1987, S. 94-111, hier S. 98.

42 So wurden Auswanderern z.B. bestimmte Fristen gewährt (Art. V §37) oder Vermögensschutz zugesichert (Art. V §36).

43 Fuchs 2010, S. 200.

44 Vgl. Kalipke 2015, S. 98 und Kremer 1989, S. 133-135.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Religiöse Toleranz und religiöse Koexistenz im Heiligen Römischen Reich nach 1648
Sous-titre
Der Westfälische Friede und konfessionelle Konflikte
Note
1,0
Année
2017
Pages
25
N° de catalogue
V978285
ISBN (ebook)
9783346334114
ISBN (Livre)
9783346334121
Langue
allemand
Mots clés
Heiliges Römische Reich, HRR, Koexistenz, Toleranz, Westfälischer Frieden, konfessionelle Konflikte, Augsburger Releigionsfriede, Parität, Normaljahr, ius reformandi, perpetua declaratio, Simultaneum, Kurpfälzische Religionsquerelen, Rijswijker Klausel, Corpus Evangelicorum, 1648, 1697, 1719-1725, Konfessionskrieg, Säkularisieurng, Privilegienerlass, Sonderrechte, Minderheiten, Edikt, Toleranzpatent, Hugenotter, Pietisten, Waldenser, Herrnhuter, Reliogionsfreiheit, Entkonfessionalisierung, Protestanten, Katholiken, pax christiana, Religion, Dreißigjähriger Krieg
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Anonyme, 2017, Religiöse Toleranz und religiöse Koexistenz im Heiligen Römischen Reich nach 1648, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/978285

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